01.07.2023 - * / In Kraft
15.07.2015 - 30.06.2023
01.09.2014 - 14.07.2015
01.01.2014 - 31.08.2014
15.07.2012 - 31.12.2013
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01.03.2000 - 31.08.2000
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1

Verordnung

über die eidgenössischen Jagdbanngebiete (VEJ) vom 30. September 1991 (Stand am 1. Januar 2008) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 11 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 19861
über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz) und Artikel 26 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 19662 über den Natur- und Heimatschutz (NHG), verordnet: 1. Abschnitt: Eidgenössische Jagdbanngebiete

Art. 1

Zweck Eidgenössische Jagdbanngebiete (Banngebiete) dienen dem Schutz und der Erhaltung von seltenen und bedrohten wildlebenden Säugetieren und Vögeln und ihrer Lebensräume sowie der Erhaltung von gesunden, den örtlichen Verhältnissen angepassten Beständen jagdbarer Arten.


Art. 2

Bezeichnung 1 Banngebiete sind die im Anhang 1 aufgezählten Objekte.

2

Das Bundesinventar der eidgenössischen Jagdbanngebiete (Inventar) enthält für jedes Banngebiet:

a. eine kartographische Darstellung des Perimeters und eine Beschreibung des Gebietes;

b. das

Schutzziel;

c. besondere Massnahmen für den Arten- und Biotopschutz und die Regulierung von Beständen jagdbarer Arten und deren zeitliche Geltung;

d. allenfalls einen Perimeter ausserhalb des Banngebietes, in welchem Wildschäden vergütet werden.

3

Das Inventar ist Bestandteil dieser Verordnung, wird aber als Sonderdruck (Anhang 2) ausserhalb der AS veröffentlicht (Art. 4 des BG vom 21. März 19863 über die Gesetzessammlungen und das Bundesblatt).

AS 1991 2304 1

SR 922.0

2

SR 451

3

[AS 1987 600. AS 2004 4929 Art. 20]. Siehe heute das Publikationsgesetz vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).

922.31

Jagd

2

922.31


Art. 3


4

Geringfügige Änderungen Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Departement) ist befugt, im Einvernehmen mit den Kantonen die Bezeichnung der Objekte geringfügig zu ändern, sofern die Artenvielfalt erhalten bleibt. Geringfügig sind: a. die Änderung des Perimeters um höchstens fünf Prozent der Fläche des Objekts;

b. die Verkleinerung des Perimeters um höchstens zehn Prozent der Fläche des Objektes, wenn der Perimeter mit einem mindestens gleich grossen neuen Gebietsteil erweitert wird; c. Massnahmen für die Regulierung von Beständen jagdbarer Arten.


Art. 4

Besondere Massnahmen bei der Aufhebung oder Abänderung von Banngebieten Die Kantone sorgen in den neu für die Jagd offenen Gebieten dafür, dass die Bejagung schonend einsetzt und erst nach einer angemessenen Übergangsfrist in vollem Umfang erfolgt.

2. Abschnitt: Schutz der Artenvielfalt und der Lebensräume

Art. 5

Artenschutz 1 In den Banngebieten gelten folgende allgemeine Bestimmungen: a. Die Jagd ist verboten; vorbehalten sind Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 9.

b. Tiere dürfen nicht gestört, vertrieben oder aus dem Banngebiet herausgelockt werden.

c. Hunde sind im Wald an der Leine zu führen; vorbehalten sind besondere Bestimmungen nach Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 9.

d. Das Tragen, Aufbewahren und die Verwendung von Waffen und Fallen ist verboten. Die Kantone können für Personen, die innerhalb des Banngebiets wohnen und für Gebiete mit partiellem Schutz, Ausnahmen gestatten. Auf Wegen und Strassen dürfen Jagdberechtigte während der Jagd und Militärdienstpflichtige zur Erfüllung ihrer Wehrpflicht (Dienst-, Schiess- und Inspektionspflicht) das Banngebiet mit ungeladenen Waffen durchqueren.

Die Verwendung von Fallen und Waffen durch Organe der Wildhut ist gestattet.

e. Das freie Zelten und Campieren ist verboten. Vorbehalten bleibt die Benutzung offizieller Zeltplätze. Die Kantone können Ausnahmen bewilligen.

4

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Febr. 2004 (AS 2004 1265).

Eidgenössische Jagdbanngebiete 3

922.31

f.

Die zuständige kantonale Behörde kann mit Zustimmung des Grundbesitzers ein Verbot des Betretens des Banngebietes mit Hängegleitern (Deltas und Gleitschirme) erlassen.

g. Das Skifahren ausserhalb von markierten Pisten, Routen und Loipen ist verboten.

h. Mit Ausnahme der Verwendung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke sowie durch Organe der Wildhut ist es verboten, Alp- und Forststrassen zu befahren sowie Fahrzeuge jeglicher Art ausserhalb von Strassen, Wald- und Feldwegen zu benützen. Die Kantone können Ausnahmen vorsehen.

i.

Militärische Übungen mit scharfer oder Übungsmunition sind verboten. Vorbehalten ist die vertraglich geregelte Benützung besonderer Schiessplätze und militärischer Anlagen. Der Wachtdienst der Truppe mit geladener Waffe sowie das Mitführen von Waffen bei Kontrollaufgaben des Festungswachtkorps und des Grenzwachtkorps sind zulässig.

2

Die Durchführung von sportlichen Anlässen und sonstigen gesellschaftlichen Veranstaltungen ist nur zulässig, wenn dadurch das Schutzziel nicht beeinträchtigt werden kann. Die Veranstalter bedürfen einer kantonalen Bewilligung.

3

Weitergehende oder anders lautende Artenschutzmassnahmen nach Artikel 2 Absatz 2 dieser Verordnung bleiben vorbehalten.


Art. 6

Schutz der

Lebensräume

1

Bund und Kantone sorgen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben dafür, dass die Schutzziele der Banngebiete nicht durch andere Nutzungen beeinträchtigt werden. Liegen im Einzelfall andere Interessen vor, ist anhand einer Interessenabwägung zu entscheiden.

1bis

Sind beim Vollzug durch den Bund andere Bundesbehörden als das Bundesamt für Umwelt5 (Bundesamt) zuständig, so wirkt dieses nach den Artikeln 62a und 62b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19976 mit.7 2 Die Banngebiete sind bei der Richt- und Nutzungsplanung zu berücksichtigen.

3

In den Banngebieten ist der Erhaltung von Biotopen im Sinne von Artikel 18 Absatz 1bis NHG, insbesondere als Lebensräume der einheimischen und ziehenden wildlebenden Säugetiere und Vögel, besondere Beachtung zu schenken. Die Kantone sorgen insbesondere dafür, dass solche Lebensräume

a. land- und forstwirtschaftlich angepasst genutzt werden; b. nicht zerschnitten werden; c. ein ausreichendes Äsungsangebot aufweisen.

5

Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst.

6

SR 172.010

7

Eingefügt durch Ziff. II 20 der V vom 2. Febr. 2000 zum Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 2000 703).

Jagd

4

922.31

4

Weitergehende oder anders lautende Biotopschutzmassnahmen nach Artikel 2 Absatz 2 dieser Verordnung und nach den Artikeln 18 ff. NHG bleiben vorbehalten.

5

Die Förderung von Biotopschutzmassnahmen richtet sich nach den Artikeln 18 ff.

NHG.


Art. 7

Markierung und Information 1

Die Kantone sorgen für die Information der Jagdberechtigten und der Öffentlichkeit über die Banngebiete.

2

Sie sorgen für die Markierung der Banngebiete im Gelände.

3

An den wichtigsten Eingängen in die Banngebiete sowie bei besonders schutzwürdigen Lebensräumen innerhalb der Gebiete sind Hinweistafeln mit Angaben zum Schutzgebiet, zum Schutzziel und zu den wichtigsten Schutzmassnahmen anzubringen.

3. Abschnitt: Verhütung von Wildschaden

Art. 8

1 Die Kantone sorgen dafür, dass in den Banngebieten keine untragbaren Wildschäden entstehen. Die natürliche Verjüngung der Wälder muss sichergestellt sein.

2

Die Wildhüter der Banngebiete können auf Anordnung der kantonalen Fachstelle jederzeit Massnahmen gegen einzelne jagdbare Tiere ergreifen, welche erheblichen Schaden anrichten.

3

In Banngebieten dürfen keine permanenten Wildfütterungen und Salzlecken eingerichtet oder betrieben werden. Ausgenommen sind Ablenkfütterungen für Wildschweine.

4

Im Übrigen gelten die kantonalen Bestimmungen über die Verhütung von Wildschäden.

4. Abschnitt: Jagdliche Massnahmen

Art. 9

Bestandesregulierungen 1 Die Kantone sorgen dafür, dass die Bestände jagdbarer Huftierarten in den Banngebieten stets den örtlichen Verhältnissen angepasst sind und eine natürliche Alters- und Geschlechtsklassenstruktur aufweisen. Sie berücksichtigen dabei die Anliegen der Landwirtschaft, des Natur- und Landschaftsschutzes und der Walderhaltung.

2

Zu diesem Zweck werden ausgeschieden: a. Gebiete, in denen Regulierungsmassnahmen nur in Ausnahmefällen angeordnet werden können (integral geschützte Gebiete);

Eidgenössische Jagdbanngebiete 5

922.31

b. Gebiete, in denen Bestände von Rehen, Gemsen, Rothirschen und Wildschweinen regelmässig reguliert oder reduziert werden können (partiell geschützte Gebiete).

3

Bevor in Gebieten mit integralem Schutz Regulierungsmassnahmen vorgesehen werden, ist das Bundesamt anzuhören.

4

Die Kantone erstellen für Gebiete mit partiellem Schutz Abschusspläne für die einzelnen Wildarten und geben diese dem Bundesamt bekannt. Grenzen Banngebiete verschiedener Kantone aneinander, so sind diese Pläne aufeinander abzustimmen.

5

Die Verwendung von Hunden bei Bestandesregulierungen ist verboten, ausgenommen sind geprüfte Schweisshunde für die Nachsuche. Die Kantone können Ausnahmen gestatten.

6

Die Kantone können zur Erfüllung dieser Pläne neben den Wildschutzorganen auch Jagdberechtigte beiziehen.


Art. 10

Hegeabschüsse 1 Die Wildschutzorgane der Banngebiete sind verpflichtet, kranke, schwache und verletzte Tiere zu erlegen.

2

Sie melden solche Abschüsse umgehend der kantonalen Fachstelle.

5. Abschnitt: Wildhüter

Art. 11

Stellung und Wahl

1

Die Kantone bezeichnen für jedes Banngebiet einen oder mehrere Wildhüter. Sie statten diese mit den Rechten der gerichtlichen Polizei nach Artikel 26 des Jagdgesetzes aus.

2

Die Wildhüter der Banngebiete sind kantonale Beamte.

3

Sie unterstehen der kantonalen Fachstelle.

4

Die Wahl erfolgt durch den Kanton. Die Wahlunterlagen sind dem Bundesamt zur Stellungnahme vorzulegen.

5

Liegen Banngebiete in der Nähe der Landesgrenzen, sind auch die Grenzwächter mit den Aufgaben der Jagdpolizei zu betrauen.


Art. 12

Aufgaben 1 Die kantonale Fachstelle weist den Wildhütern folgende Aufgaben zu: a. Vollzug der jagdpolizeilichen Aufgaben gemäss Jagdgesetz; b. Erhebung und Überwachung der Bestände wildlebender Tiere in den Banngebieten;

c. Mitarbeit bei der Planung, der Pflege und dem Unterhalt besonderer Lebensräume;

Jagd

6

922.31

d. Kennzeichnung und Markierung der Banngebiete im Gelände; e. Information und Beaufsichtigung von Besuchern der Banngebiete; f.

Mitarbeit bei der Planung von Massnahmen zur Verhütung von Wildschäden und der Regulierung von Huftierbeständen sowie Durchführung dieser Massnahmen; g. Organisation und Durchführung von Nachsuchen verletzter Tiere in den Banngebieten;

h. Kontaktpflege, Information und Zusammenarbeit mit Vertretern der Gemeinden, der Land- und Forstwirtschaft, des Natur- und Landschaftsschutzes und der Jagd;

i.

Vertretung der Interessen des Artenschutzes bei kommunalen und regionalen Richt- und Nutzungsplanungen, soweit sie Banngebiete betreffen; k. Kontaktnahme mit den regionalen Koordinationsstellen und Schiessplatzkommandos für die Belegung von Waffen- und Schiessplätzen, soweit Banngebiete betroffen sind, sowie Beratung von Truppenkommandanten vor Ort;

l.

Unterstützung von und Mitarbeit bei wissenschaftlichen Untersuchungen im Einvernehmen mit der kantonalen Fachstelle.

2

Die kantonale Fachstelle kann den Wildhütern von sich aus oder auf Antrag des Bundesamtes weitere Aufgaben zuweisen.

3

Die Wildhüter führen Diensttagebücher über die geleisteten Arbeiten.

4

Über die Erfüllung dieser Aufgaben ist dem Bundesamt jährlich Bericht zu erstatten.


Art. 13

Ausbildung 1 Die Kantone sorgen für die Grundausbildung der Wildhüter.

2

Das Bundesamt führt für die besonderen Belange der Banngebiete Weiterbildungskurse durch.

6. Abschnitt:8 Abgeltungen

Art. 14

Aufsicht 1 Die Höhe der globalen Abgeltungen an die Kosten für die Aufsicht in den Banngebieten wird zwischen dem Bundesamt und dem betroffenen Kanton ausgehandelt.

Sie richtet sich nach: a. der Fläche der Banngebiete; b. den Kosten der Grundausbildung und der Ausrüstung sowie der zeitweiligen Verstärkung oder Aushilfe für die Wildhut; 8

Fassung gemäss Ziff. I 22 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit

1. Jan. 2008 (AS 2007 5823).

Eidgenössische Jagdbanngebiete 7

922.31

c. der notwendigen Infrastruktur für die Aufsicht und Markierung der Banngebiete im Gelände;

d. den unter Beteiligung des Bundesamtes erarbeiteten Nutzungskonzepten zur Vermeidung von erheblicher Störung.

2

Der Grundbeitrag beträgt pro Jahr: a. für alle Banngebiete bis 20 km2 Fläche: 21 000 Franken; b. für Banngebiete ab 20-100 km2: proportional zu der 20 km2 übersteigenden Fläche zusätzlich bis zu 21 000 Franken.


Art. 15

Wildschäden 1 Globale Abgeltungen werden gewährt an die Kosten für: a. die Entschädigung von Wildschäden, die in einem Banngebiet oder innerhalb eines nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d bezeichneten Wildschadenperimeters entstanden sind; b. die Verhütung solcher Schäden.

2

Die Höhe der Abgeltungen richtet sich nach der Fläche der Banngebiete.

3

Sie wird zwischen dem Bundesamt und dem betroffenen Kanton ausgehandelt.

4

Wurden keine Massnahmen nach Artikel 8 oder 9 getroffen, so werden keine Abgeltungen gewährt.


Art. 16

Aufgehoben

Art. 17

Zuständigkeit und Verfahren 1

Das Bundesamt schliesst die Programmvereinbarung mit der zuständigen kantonalen Behörde ab.

2

Es erlässt Richtlinien über das Vorgehen bei Programmvereinbarungen sowie über die Angaben und Unterlagen zu den Gegenständen der Programmvereinbarung.

3

Für die Auszahlung, die Berichterstattung und Kontrolle sowie die mangelhafte Erfüllung der Pflicht zur Berichterstattung und zur Leistungserbringung gelten die Artikel 10-11 der Verordnung vom 16. Januar 19919 über den Natur- und Heimatschutz sinngemäss.

9 SR

451.1

Jagd

8

922.31

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 18

Aufhebung bisherigen

Rechts

Die Verordnung vom 19. August 198110 über die eidgenössischen Banngebiete wird aufgehoben.


Art. 19

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.

10

[AS 1981 1452, 1986 1440, 1988 517 Art. 20 Ziff. 3]

Eidgenössische Jagdbanngebiete 9

922.31

Anhang 111

(Art. 2 Abs. 1)

Eidgenössische Jagdbanngebiete 1. Augstmatthorn Kanton BE 2. Combe-Grède Kanton BE 3. Kiental Kanton BE 4. Schwarzhorn Kanton BE 5. Tannhorn Kanton LU 6. Urirotstock Kanton UR 7. Fellital Kanton UR 8. Mythen Kanton SZ 9. Silbern-Jägern-Bödmerenwald Kanton SZ 10. Hahnen Kanton OW 11. Hutstock Kantone OW/NW 12. Kärpf Kanton GL 13. Schilt Kanton GL 14. Rauti-Tros Kanton GL 15. Graue Hörner Kanton SG 16. Säntis Kantone AI/AR 17. Bernina-Albris Kanton GR 18. Beverin Kanton GR 19. Campasc Kanton GR 20. Piz Ela Kanton GR 21. Trescolmen Kanton GR 22. Pez Vial/Greina Kanton GR 23. Campo Tencia Kanton TI 24. Greina Kanton TI 25. Dent de Lys Kanton FR 26. Hochmatt-Motélon Kanton FR 27. Creux-du-Van Kanton NE 28. Grand Muveran Kanton VD 29. Les Bimis-Ciernes Picat Kanton VD 11 Bereinigt

gemäss

Ziff. I der V vom 18. Febr. 2004 (AS 2004 1265).

Jagd

10

922.31

30. Le Noirmont Kanton VD 31. Pierreuse-Gummfluh Kanton VD 32. Aletschwald Kanton VS 33. Alpjuhorn Kanton VS 34. Wilerhorn Kanton VS 35. Bietschhorn Kanton VS 36. Mauvoisin Kanton VS 37. Val Ferret/Combe de l'A Kanton VS 38. Haut de Cry/Derborence Kanton VS 39. Leukerbad Kanton VS 40. Turtmanntal Kanton VS 41. Dixence Kanton VS

Eidgenössische Jagdbanngebiete 11

922.31

Anhang 2

(Art. 2 Abs. 2 und 3) Eidgenössische Jagdbanngebiete Bundesinventar der eidgenössischen Jagdbanngebiete12 12

Dieses Inventar wird als Sonderdruck herausgegeben und daher - mit Ausnahme der am 9. März 2004 veröffentlichten Änd. (AS 2004 1265) - nicht in der AS veröffentlicht.

Es kann beim BBL, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, bezogen werden (siehe AS 1994 1902, 2000 2119, 2002 4340 4341, 2003 863).

Jagd

12

922.31