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01.07.2004 - 01.01.2006
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1

Verordnung

über die Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen (VEDALG) vom 1. März 1995 (Stand am 29. Juni 2004) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 6 Absatz 2, 32 und 37 des Lebensmittelgesetzes1 (LMG),
verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand 1 Diese Verordnung regelt: a. die Ein-, Durch- und Ausfuhrabfertigung von Waren bei den Zollämtern oder im Domizil eines von der Oberzolldirektion zugelassenen Versenderoder Empfängerbetriebs; b. die Einfuhr von Tierarzneimitteln; c. die Kontrollen in Betrieben nach Artikel 11; d. die Anforderungen an Waren, die für die Durch- und Ausfuhr bestimmt sind.

2

Der Durchfuhrabfertigung gleichgestellt ist die Einlagerung in ein Zollager oder die Auslagerung aus einem solchen.


Art. 2

Begriffe

Als Waren im Sinne dieser Verordnung gelten: a. Lebensmittel,

ausgenommen

Fleisch und Fleischerzeugnisse; b. Zusatzstoffe zu Lebensmitteln; c. Ausgangsprodukte; d. Gebrauchsgegenstände.


Art. 3

Zuständigkeiten

1

Die Kontrollorgane sind die Zollämter. Sie können für ihre Tätigkeit die Organe der kantonalen Lebensmittelkontrolle beiziehen.

2

Die kantonale Lebensmittelkontrolle überwacht die Ausfuhrbetriebe.

AS 1995 1751 1

SR 817.0

817.41

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 2

817.41

2. Abschnitt: Einfuhr

Art. 4

Warenprüfung

Die Prüfung von Waren und Tierarzneimitteln findet im Rahmen der Zollabfertigung statt. Die Zollämter prüfen stichprobenweise, ob die Waren und Tierarzneimittel den Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung entsprechen.


Art. 5

Probenerhebung

1

Die Zollämter können Warenproben erheben. Das Bundesamt für Gesundheitswesen (Bundesamt) kann nach Absprache mit der Oberzolldirektion die Probenerhebung für bestimmte Waren verlangen.

2

Die Erhebung der Proben richtet sich nach der Verordnung vom 4. Juni 19842 über die Probenerhebung von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen (PEV).

3

Bei jeder Probenerhebung erstellt das Zollamt ein Formular «Erhebungsrapport» (LMR). Die Bescheinigung über die Probenerhebung wird auf einem amtlichen Dokument bestätigt.

4

Die Zollämter senden die Proben an die Lebensmittelkontrolle des Bestimmungskantons der Waren.

5

Das Bundesamt kann die Zollämter anweisen, Proben bestimmter Waren einem besonders geeigneten Laboratorium zuzustellen. Diese Laboratorien werden im Einvernehmen mit der kantonalen Lebensmittelkontrolle bezeichnet.


Art. 6

Beanstandungen

1

Die Zollämter bzw. die kantonale Lebensmittelkontrolle beanstanden Waren, welche die Anforderungen der schweizerischen Lebensmittelgesetzgebung nicht erfüllen. Sie teilen den Grund der Beanstandung und die Art der ergriffenen Massnahmen der zollmeldepflichtigen Person oder der Importeurin oder dem Importeur schriftlich

mit.

2

Werden Waren durch die kantonale Lebensmittelkontrolle beanstandet, so kann diese die Gebühren nach Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe c LMG direkt bei der Importeurin oder dem Importeur erheben.


Art. 7

Massnahmen

1

Die Zollämter können: a. beanstandete Waren zur näheren Prüfung an die kantonale Lebensmittelkontrolle überweisen; dabei sind die Zollpflichtigen schriftlich anzuweisen, die Waren innert einer bestimmten Frist auf eigene Kosten und Gefahr dem bezeichneten kantonalen Laboratorium unverändert zuzuführen;

2

SR 817.94

Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen 3

817.41

b. beanstandete Waren zurückweisen, wenn: 1. die festgestellten Mängel nicht behoben werden können, und 2. die beanstandeten Waren nicht gesundheitsschädlich sind; c. Waren beschlagnahmen, wenn dies zum Schutz der Konsumentinnen oder Konsumenten erforderlich ist und: 1. diese Waren beanstandet worden sind, 2. der begründete Verdacht besteht, dass die betreffenden Waren die Vorschriften der schweizerischen Lebensmittelgesetzgebung nicht erfüllen, oder

3. die Waren zurückgewiesen und innert der von den Zollämtern festgesetzten Frist nicht weggeführt worden sind.

2

Werden beanstandete Waren zur näheren Prüfung an die kantonale Lebensmittelkontrolle überwiesen, so entscheidet diese über:

a. die weiteren zu treffenden Massnahmen im Sinne der Artikel 28-31 LMG; b. die Höhe der Gebühren.


Art. 8

Einfuhrverbot

Die Zollämter vollziehen die vom Eidgenössischen Departement des Innern erlassenen Einfuhrverbote.

a3 Gesundheits- und Genusstauglichkeitszeugnis 1

Einfuhrsendungen von Lebensmitteln mit einem Fleischanteil bis 20 Massenprozent von Tieren der Rinder-, Schaf- und Ziegengattung müssen von einem Gesundheits- und Genusstauglichkeitszeugnis einer Behörde oder einer akkreditierten

Stelle begleitet sein. Dieses Zeugnis muss enthalten: a. Angaben zur Identifizierung des Lebensmittels; b. Angaben über die Herkunft des Fleisches oder der Fleischerzeugnisse; c. die Firma oder den Namen und die Adresse des Empfängers oder der Empfängerin in der Schweiz; d. sanitätspolizeiliche Angaben;

e.4 eine Bestätigung, dass das Fleisch oder Fleischerzeugnis kein spezifiziertes Risikomaterial nach den Artikeln 179d Absatz 1 und 180c Absatz 1 der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19955 enthält.

2

Einfuhrsendungen nach Absatz 1, für die kein Gesundheits- und Genusstauglichkeitszeugnis vorgelegt wird, werden an der Grenze zurückgewiesen.

3

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 675). Lebensmittel nach Abs. 1 dürfen noch bis zum 31. Juli 2002 ohne Gesundheits- und Genusstauglichkeitszeugnis eingeführt werden (Ziff. II dieser Änd.).

4

Fassung gemäss Ziff. II 2 der V vom 23. Juni 2004 (AS 2004 3065).

5 SR

916.401

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 4

817.41

3. Abschnitt: Durchfuhr

Art. 9

Die Kontrollorgane können Waren, die offensichtlich gesundheitsgefährdend sind,
bei der Durchfuhr beschlagnahmen. Die Artikel 5 und 7 Absätze 1 Buchstabe a und 2 gelten sinngemäss.

4. Abschnitt: Ausfuhr

Art. 10

Grundsatz 1 Waren, welche für die Ausfuhr bestimmt sind, dürfen von den Vorschriften der schweizerischen Lebensmittelgesetzgebung abweichen, sofern die Vorschriften des Bestimmungslandes dies verlangen oder zulassen.

2

Solche Waren sind deutlich zu kennzeichnen.


Art. 11

Meldepflicht

Betriebe, die Waren herstellen, behandeln, lagern oder transportieren, welche für die Ausfuhr bestimmt sind und die Vorschriften der schweizerischen Lebensmittelgesetzgebung nicht erfüllen, haben der zuständigen kantonalen Lebensmittelkontrolle zu melden:

a. die Art und die Menge der zur Ausfuhr bestimmten Waren; und b. inwiefern die betreffenden Waren von der schweizerischen Gesetzgebung abweichen.


Art. 12

Bescheinigungen

1

Die kantonale Lebensmittelkontrolle überprüft und bescheinigt auf Verlangen: a. die Einhaltung der Anforderungen des Bestimmungslandes; b. die Genusstauglichkeit der zur Ausfuhr bestimmten Lebensmittel.

2

Sie kann die Bescheinigung davon abhängig machen, dass ihr die massgebenden gesetzlichen Vorschriften des Bestimmungslandes für die betreffenden Waren vorgelegt werden.


Art. 13

Anerkennung als Ausfuhrbetrieb 1

Gesuche um amtliche Anerkennung als Ausfuhrbetrieb und Zuteilung einer Ausfuhr-Kontrollnummer sind an das Bundesamt zu richten. Gleichzeitig mit dem Gesuch sind einzureichen:

a. die für das zur Ausfuhr bestimmte Lebensmittel massgebenden gesetzlichen Vorschriften des Bestimmungslandes; und

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817.41

b. die Bescheinigung der kantonalen Lebensmittelkontrolle über die Einhaltung der Anforderungen des Bestimmungslandes.

2

Mit dem Gesuch erklärt sich der Ausfuhrbetrieb bereit, Vertreterinnen oder Vertreter des Bestimmungslandes im Rahmen der Inspektion durch die kantonale Lebensmittelkontrolle Zutritt zu gewähren. Sie unterstehen der Schweigepflicht nach Arti-

kel 42 LMG.


Art. 14

Ausfuhrkontrolle

Die Artikel 5 und 7 Absätze 1 Buchstabe a und 2 gelten sinngemäss.

5. Abschnitt: Meldung und Auskunft

Art. 15

Meldung

Die Zollämter können die Ein- und Ausfuhr von Waren an die zuständigen kantonalen Organe melden.


Art. 16

Auskunft

Die Eidgenössische Zollverwaltung teilt dem Bundesamt auf Verlangen die zum Vollzug dieser Verordnung erforderlichen Angaben in Zusammenhang mit den Zollabfertigungen mit.

6. Abschnitt: Ausbildung

Art. 17

Das Bundesamt und die Oberzolldirektion führen gemeinsam Aus- und Weiterbildungskurse für die mit der Kontrolle betrauten Personen durch.

7. Abschnitt: Rechtsschutz

Art. 18

1 Gegen Verfügungen, welche die Zollämter gestützt auf diese Verordnung erlassen haben, kann beim Bundesamt Beschwerde erhoben werden.

2

Die Beschwerdefrist richtet sich nach Artikel 55 Absatz 2 LMG.

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8. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 19

Aufhebung bisherigen Rechts Es werden aufgehoben: a. die Verordnung vom 28. Oktober 19326 über die Ausübung der Grenzkontrolle im Verkehr mit Lebensmittel und Gebrauchsgegenständen;

b. das Reglement vom 30. Dezember 19257 betreffend Anstellung, Ausbildung und die Funktionen der mit der Grenzkontrolle von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen betrauten Zollbeamten.


Art. 20

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1995 in Kraft.

6

[BS 4 715. AS 1984 679 Art. 17 Abs. 1] 7

[BS 4 721]