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Fedlex DEFRITRMEN
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1

Verordnung

über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern (VEA) vom 14. Januar 1998 (Stand am 28. März 2006) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 2 Absatz 3, 3 Absatz 1, 22c Absatz 3 und 25 Absatz 1
des Bundesgesetzes vom 26. März 19311 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG),2 verordnet: 1. Kapitel: Einreise 1. Abschnitt: Einreisevoraussetzungen

Art. 1

Grundsatz 1 Für die Einreise in die Schweiz müssen Ausländerinnen und Ausländer, soweit erforderlich, einen Pass (Art. 2) und ein Visum (Art. 3-5) haben.

2

Sie müssen ferner folgende Voraussetzungen erfüllen: a. Sie dürfen die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie die internationalen Beziehungen der Schweiz nicht gefährden.

b. Sie dürfen nicht von einer Einreisesperre, einer Ausweisung oder einer gerichtlichen Landesverweisung betroffen sein.

c. Sie müssen Gewähr bieten, dass sie fristgemäss wieder ausreisen werden.

d. Sie müssen über genügend Mittel verfügen, um ihren Lebensunterhalt während der Durchreise oder des Aufenthalts in der Schweiz zu bestreiten, oder in der Lage sein, sich diese Mittel auf legale Weise zu beschaffen.


Art. 2

Passpflicht 1 Ausländerinnen und Ausländer müssen bei der Einreise einen gültigen und anerkannten Pass besitzen. Abweichende Regelungen in bilateralen oder multilateralen Abkommen bleiben vorbehalten.

AS 1998 194

1 SR

142.20

2

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2004 (AS 2004 2575).

142.211

Bürgerrecht. Niederlassung. Aufenthalt 2

142.211

2

Ein Pass wird anerkannt, wenn: a. aus ihm die Identität der Inhaberin oder des Inhabers sowie die Zugehörigkeit zum ausstellenden Staat hervorgehen;

b. ein von der Schweiz anerkannter Staat ihn ausgestellt hat; und c. dieser Staat jederzeit die Rückreise seiner Staatsangehörigen gewährleistet.

3

Kollektivpässe oder Kollektivlisten werden für die gemeinsame Ein- und Ausreise ebenfalls anerkannt, wenn: a. sie für mindestens fünf und höchstens 50 Personen ausgestellt worden sind; b. alle darin aufgeführten Personen Angehörige des ausstellenden Staates sind und über einen individuellen amtlichen Identitätsausweis mit Photographie verfügen; c. die Reiseleiterin oder der Reiseleiter einen gültigen und anerkannten Pass besitzt.

4

Das Bundesamt für Migration3 (Bundesamt) kann in besonderen Fällen Ausnahmen von der Passpflicht bewilligen.


Art. 3

Visumpflicht Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise grundsätzlich ein Visum.


Art. 4

Befreiung von der Visumpflicht 1

Kein Visum benötigen: a. Angehörige von Staaten, mit denen entsprechende bilaterale oder multilaterale Abkommen bestehen;

b. schweizerisch-ausländische Doppelbürgerinnen und Doppelbürger; c.4 Ausländerinnen und Ausländer mit gültiger Aufenthalts-, Niederlassungsoder Grenzgängerbewilligung;

d. diensttuende Besatzungsmitglieder der Luftverkehrsunternehmen, die einen Fähigkeits- oder Besatzungsausweis nach Anhang 9 des Übereinkommens vom 7. Dezember 19445 über die internationale Zivilluftfahrt besitzen; e. Flugpassagiere des konzessionierten Linienverkehrs, die sich im Transit befinden, nach Artikel 5 Absätze 1 und 3; 3

Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst.

4

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Sept. 2001 (AS 2001 2325).

5 SR

0.748.0

Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern 3

142.211

f.6 Inhaberinnen und Inhaber eines gültigen Passes ihres Landes und einer dauerhaften Aufenthaltsbewilligung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), die sich als entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf die Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens oder des EFTA-Übereinkommens7 berufen können; die Aufenthaltsbewilligung muss mit einem gültigen und angemessen gegen Fälschungen geschützten Ausweis (Aufenthaltstitel) nachgewiesen werden.

2

Sind die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 1 erfüllt und ist namentlich die fristgemässe Wiederausreise gesichert, so benötigen für die Einreise zu einem längstens drei Monate dauernden Aufenthalt mit einem Aufenthaltszweck nach Artikel 11 Absatz 1 ferner kein Visum:8 a.9 Angehörige von Staaten, mit denen entsprechende bilaterale oder multilaterale Abkommen bestehen, sowie Staatsangehörige von Argentinien, Australien, Brasilien, El Salvador, Guatemala, Guyana, Kanada, Mexiko, Nicaragua, Südafrika, Uruguay, Venezuela und der Vereinigten Staaten von Amerika;

b.10 Inhaberinnen und Inhaber eines gültigen Diplomaten-, Dienst- oder Sonderpasses von Bolivien, Ecuador, der Dominikanischen Republik, Kolumbien, Kuba und Peru sowie von anderen Staaten, mit denen entsprechende bilaterale oder multilaterale Abkommen bestehen;

c.11 Inhaberinnen und Inhaber eines gültigen Passes ihres Landes und einer dauerhaften Aufenthaltsbewilligung eines Mitgliedstaates der EU, der EFTA, von Andorra, Kanada, Monaco, San Marino oder der Vereinigten Staaten von Amerika; die Aufenthaltsbewilligung muss mit einem Aufenthaltstitel nachgewiesen werden;

d.12 Inhaberinnen und Inhaber eines gültigen Schengenvisums und eines gültigen Diplomaten-, Dienst-, Sonder- oder gewöhnlichen Passes von Bahrain, Katar, Kuwait, Oman, Saudi-Arabien, Thailand oder der Vereinigten Arabischen Emirate; 6

Eingefügt durch Ziff. II 2 der V vom 18. Febr. 2004, in Kraft seit 1. Juni 2004 (AS 2004 1569).

7 Art.

5

Freizügigkeitsabkommen in Verbindung mit Art. 17 und 21 Anhang I Freizügigkeitsabkommen (SR 0.142.112.681) sowie Art. 5 Anhang K EFTA-Übereinkommen

in Verbindung mit den Art. 16 und 20 Anhang K-Anlage 1 EFTA-Übereinkommen (SR 0.632.31).

8

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Sept. 2001 (AS 2001 2325).

9

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Okt. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 mit Ausnahme der Streichung Kolumbiens aus der Liste, die am 1. März 1999 in Kraft trat (AS 1998 2613, 1999 467).

10 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Okt. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 2613).

11 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Juli 2000 (AS 2000 1835).

12 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Juli 2000 (AS 2000 1835).

Bürgerrecht. Niederlassung. Aufenthalt 4

142.211

e.13 Inhaberinnen und Inhaber eines gültigen Schengenvisums und eines gültigen gewöhnlichen Passes ausgestellt durch Taiwan14.

3

Das Bundesamt bezeichnet die anerkannten Aufenthaltstitel (Abs. 2 Bst. c) und Schengenvisa (Abs. 2 Bst. d) in Zusammenarbeit mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) in einer Weisung.15 4 Das Bundesamt kann im Einzelfall Angehörige weiterer Staaten von der Visumpflicht befreien. Es kann die Visumformalitäten in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone vereinfachen und mit Reiseveranstaltern ein Memorandum abschliessen, welches die Modalitäten und Pflichten im Rahmen dieser Verordnung festlegt.16


Art. 5

Visumbestimmungen für Flugpassagiere im Transit 1

Flugpassagiere des konzessionierten Linienverkehrs, die einen gültigen und anerkannten Pass besitzen und sich im Transit befinden, benötigen kein Visum, sofern sie:

a. den Transitraum nicht verlassen; b. innert 48 Stunden weiterfliegen; c. über das für die Einreise in den Zielstaat erforderliche Reisedokument verfügen;

d. ein Flugticket für die Reise bis zum Bestimmungsort besitzen; und e. vor ihrer Einreise einen Platz für den Weiterflug gebucht haben.

2

In Abweichung von Absatz 1 unterliegen der Visumpflicht Staatsangehörige von Äthiopien, Afghanistan, Angola, Bangladesch, Ghana, Guinea, Indien, des Iran, der Demokratischen Republik Kongo, des Libanon, von Nigeria, Pakistan, Sierra Leone, Sri Lanka und der Türkei.17 3 Von der Visumpflicht nach Absatz 2 ausgenommen sind: a. Inhaberinnen und Inhaber eines gültigen Diplomaten-, Dienst- oder Sonderpasses;

b. Inhaberinnen und Inhaber eines gültigen Passes und einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung;

c. Inhaberinnen und Inhaber eines gültigen Passes sowie eines gültigen Visums oder eines gültigen Anwesenheitstitels von Andorra, Kanada, Monaco, San Marino, den Vereinigten Staaten von Amerika, einem Mitgliedstaat der EFTA oder der EU.

4

Staatsangehörige des Irak und Somalias benötigen in jedem Fall ein Visum.18 13

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Sept. 2001 (AS 2001 2325).

14 Diese Bestimmung ist ohne Wirkung auf die völkerrechtliche Anerkennung von Taiwan durch die Schweiz.

15 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Juli 2000 (AS 2000 1835).

16 Ursprünglich

Abs.

3.

17 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2002 (AS 2002 2045).

18 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Mai 2000 (AS 2000 1293).

Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern 5

142.211

2. Abschnitt: Garantieerklärung

Art. 6

Grundsatz 1 Die zuständige Bewilligungsbehörde kann zur Kontrolle der Aufenthaltsumstände einer Ausländerin oder eines Ausländers die unterzeichnete Garantieerklärung einer solventen natürlichen oder juristischen Person (Garantin) in der Schweiz verlangen.

2

Bei nicht visumpflichtigen Ausländerinnen oder Ausländern, die nicht aus Staaten der EFTA oder der EU stammen, können die Grenzkontrollorgane die Garantieerklärung verlangen. Abweichende Regelungen in bilateralen oder multilateralen Abkommen bleiben vorbehalten.

3

Garantie leisten können: a. Schweizerbürgerinnen und -bürger; b. Ausländerinnen und Ausländer mit Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung.

4 Das Bundesamt erlässt die erforderlichen Weisungen.


Art. 7

Umfang 1 Die Garantin verpflichtet sich, die ungedeckten Kosten für den Lebensunterhalt, einschliesslich Unfall und Krankheit, sowie für die Rückreise zu übernehmen, die dem Gemeinwesen durch den Aufenthalt der Ausländerin oder des Ausländers entstehen. Die Garantieerklärung ist unwiderruflich.

2

Die Verpflichtung wird mit dem Datum der Visumerteilung wirksam und endet vier Monate nach Ablauf der Benützungsfrist des Visums (Art. 12). Ist die Garantieerklärung von den Grenzkontrollorganen verlangt worden, so gilt die Verpflichtung für vier Monate.

3

Die Garantiesumme beträgt für Einzelpersonen sowie für gemeinsam reisende Gruppen und Familien bis höchstens zehn Personen 20 000 Franken.


Art. 8

Verfahren 1 Die Garantieerklärung wird von der zuständigen kantonalen oder kommunalen Behörde kontrolliert.

2

Den interessierten Behörden, namentlich den Fürsorgebehörden, können in begründeten Einzelfällen Daten über die Garantieerklärung bekannt gegeben werden.

Bürgerrecht. Niederlassung. Aufenthalt 6

142.211

3. Abschnitt:19 Abnahme von Fingerabdrücken
a 1 Die schweizerischen Auslandvertretungen und Grenzposten können im Rahmen der Weisungen des Bundesamts von Ausländerinnen und Ausländern Fingerabdrücke abnehmen, wenn: a. deren Identität nicht feststeht und die Abnahme für ein fremdenpolizeiliches Verfahren, insbesondere bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen und zur Verhinderung von Missbräuchen, erforderlich ist; oder b. sie illegal in die Schweiz einreisen.

2

Die Übermittlung und Speicherung der Fingerabdrücke sowie die Bearbeitung der zugehörigen Personendaten richtet sich nach den Artikeln 4 Buchstaben c, e und f, 8 Buchstabe e, 12, 13 Absatz 1 und 17 Absatz 2 der Verordnung vom 21. November 200120 über die Bearbeitung erkennungsdienstlicher Daten.

2. Kapitel: Visum 1. Abschnitt: Visumgesuch und -erteilung

Art. 9

Visum 1 Ein Visum kann Ausländerinnen und Ausländern erteilt werden, welche die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 1 erfüllen.

2

Das Visum wird als Kontrollvermerk mit einer Sicherheitsvignette im Reisedokument der Ausländerin oder des Ausländers angebracht. Es enthält Angaben über Reise- und Aufenthaltszweck, Benützungsfrist, Anzahl Grenzübertritte und Aufenthaltsdauer sowie allenfalls weitere Bedingungen.

3

Für geschlossene Gruppen kann ein Kollektivvisum ausgestellt werden, sofern sie gemeinsam ein- und ausreisen.

a21

Art. 10

Visumgesuch 1 Die Ausländerin oder der Ausländer muss das Visumgesuch mit dem dafür vorgesehenen Antragsformular bei der am Wohnort zuständigen schweizerischen Auslandvertretung einreichen. Das Bundesamt legt die Ausnahmen fest.

19 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Mai 2004 (AS 2004 2575).

20 SR

361.3

21 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. April 1999 (AS 2000 661). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Mai 2004 (AS 2004 2575).

Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern 7

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2

Dem Visumantrag sind das Reisedokument sowie auf Verlangen weitere Unterlagen beizufügen, die den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts oder der beabsichtigten Durchreise nachweisen.

3

Für ein Transitvisum muss die Ausländerin oder der Ausländer die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 1 erfüllen und:

a. die Reisedokumente und Visa vorlegen, die zur Weiterreise und zur Einreise in den Zielstaat berechtigen; b. für den Flughafentransit nachweisen, dass sie oder er ein bis zum Bestimmungsort gültiges Flugticket besitzt.


Art. 11

Aufenthaltsdauer und -zweck 1

Die Auslandvertretung kann das Visum für einen längstens drei Monate dauernden Aufenthalt für folgende Aufenthaltszwecke selbständig ausstellen: a. Tourismus; b. Besuch; c.22 theoretische Ausbildung; d.23 geschäftliche Besprechungen; e.24 medizinische Behandlung und Kuraufenthalt; f.25 Teilnahme an wissenschaftlichen, wirtschaftlichen, kulturellen, religiösen, oder sportlichen Veranstaltungen; g.26 Personen- oder Warentransporte in oder durch die Schweiz (Transit), die ein Chauffeur im Dienst eines Unternehmens mit Sitz im Ausland durchführt; h.27 vorübergehende Berichterstattung für ausländische Medien (Art. 2 Abs. 5 Vollziehungsverordnung vom 1. März 194928 zum BG über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, ANAV); i.29 Erwerbstätigkeit ohne Stellenantritt, sofern diese nicht länger als acht Tage innerhalb eines Kalenderjahres ausgeübt wird. Ausgenommen sind Tätigkeiten im Bauhaupt- und Baunebengewerbe, Gastgewerbe, Reinigungsgewerbe in Betrieben und Haushalten, im Reisendengewerbe sowie im Überwachungs- und Sicherheitsdienst.

2

Für einen länger dauernden Aufenthalt oder andere Aufenthaltszwecke darf die Auslandvertretung das Visum nur mit der Ermächtigung der zuständigen Behörden ausstellen (Art. 16-18).

22

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Sept. 2001 (AS 2001 2325).

23

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Sept. 2001 (AS 2001 2325).

24

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Sept. 2001 (AS 2001 2325).

25

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Sept. 2001 (AS 2001 2325).

26

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Sept. 2001 (AS 2001 2325).

27

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Sept. 2001 (AS 2001 2325).

28 SR

142.201

29

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Sept. 2001 (AS 2001 2325). Fassung gemäss Ziff. II 2 der V vom 2. Nov. 2005, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 923).

Bürgerrecht. Niederlassung. Aufenthalt 8

142.211

3

Die Ausländerin oder der Ausländer ist an den im Visum festgelegten Reise- und Aufenthaltszweck gebunden.


Art. 12

Benützungsfrist Für das Visum wird nach den Bedürfnissen der Antragstellerin oder des Antragstellers und nach Massgabe der Gültigkeit des Reisedokuments eine Benützungsfrist festgelegt. Diese beträgt längstens drei Jahre, bei der erstmaligen Visumerteilung in der Regel längstens sechs Monate.


Art. 13

Rückreisevisum Das Bundesamt sowie auf dessen Weisung die kantonalen Fremdenpolizeibehörden können Ausländerinnen und Ausländern, deren Anwesenheit in der Schweiz nicht durch eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung geregelt ist, in besonderen Fällen Rückreisevisa erteilen.

2. Abschnitt: Visumverweigerung und -aufhebung

Art. 14

Visumverweigerung 1 Das Visum wird verweigert, wenn die Ausländerin oder der Ausländer die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 1 nicht erfüllt.

2

Es wird zudem verweigert, wenn: a. die Belege nach Artikel 10 Absätze 2 und 3 nicht vorgelegt werden; b. unwahre Angaben gemacht oder falsche oder verfälschte Belege eingereicht werden, um das Visum zu erschleichen; c. begründete Zweifel an der Identität der Antragstellerin oder des Antragstellers oder am Aufenthaltszweck bestehen.

3

Das Visum kann verweigert werden, wenn das Reisedokument unter Berücksichtigung der Benützungsfrist nach Ablauf der im Visum angegebenen Aufenthaltsdauer weniger als drei Monate gültig ist.

4

Die Auslandvertretung teilt der Antragstellerin oder dem Antragsteller die Verweigerung des Visums formlos mit. Sie weist darauf hin, dass beim Bundesamt eine beschwerdefähige Verfügung verlangt werden kann.


Art. 15

Aufhebung eines Visums 1

Das Bundesamt kann die Grenzkontrollorgane anweisen, ein Visum formlos aufzuheben, wenn nachträglich festgestellt wird, dass die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 1 nicht erfüllt sind. Das Bundesamt erlässt die entsprechenden Weisungen.

Artikel 14 Absatz 4 gilt sinngemäss.

2

Die Grenzkontrollorgane heben das Visum formlos auf, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:

Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern 9

142.211

a. ein falsches, verfälschtes oder nicht für sie oder ihn bestimmtes Ausweispapier verwendet;

b. eine im Visum eingetragene Bedingung nicht erfüllt.

3. Kapitel: Behörden und Verfahren

Art. 16

Zuständigkeit des EDA 1

Das EDA ist zuständig für Einreisebewilligungen und -verweigerungen betreffend: a. Personen, die aufgrund ihrer politischen Stellung die internationalen Beziehungen der Schweiz berühren;

b. Inhaberinnen und Inhaber eines Diplomaten-, Dienst- oder Sonderpasses, die in offizieller Funktion in die Schweiz einreisen oder durch die Schweiz durchreisen; c. Personen, die aufgrund der Wiener Übereinkommen vom 18. April 196130 über diplomatische Beziehungen und vom 24. April 196331 über konsularische Beziehungen oder von Sitzabkommen mit der Schweiz Vorrechte und Immunitäten geniessen.

2

Das EDA kann in besonderen Fällen im Einvernehmen mit dem Bundesamt zusätzlich zu den Auslandvertretungen weitere Stellen im Ausland zur Visumausstellung ermächtigen.


Art. 17

Zuständigkeit des EJPD Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) bestimmt: a. welche Visumgesuche generell dem Bundesamt unterbreitet werden müssen; b. die Modalitäten für die Einträge in ausländischen Reisedokumenten und für das Aufbewahren der Visumakten.


Art. 18

Zuständigkeit des Bundesamtes 1

Das Bundesamt ist für die Visumerteilung zuständig. Vorbehalten bleiben die Zuständigkeiten des EDA nach Artikel 16 und der kantonalen Fremdenpolizeibehörden, sofern für den vorgesehenen Aufenthalt eine Aufenthaltsbewilligung erforderlich ist.32 30 SR

0.191.01

31 SR

0.191.02

32 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der V vom 3. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4813).

Bürgerrecht. Niederlassung. Aufenthalt 10

142.211

2

Das Bundesamt ist für alle weiteren Aufgaben zuständig, die keiner anderen Bundesbehörde zugewiesen werden, insbesondere für die Regelung der Konsultationspflicht im Einzelfall, der Berichterstattung über erteilte und verweigerte Visa sowie der Visumstatistik.

3

Es erlässt die erforderlichen Weisungen.


Art. 19

Zuständigkeiten der Auslandvertretungen und der Grenzkontrollorgane 1

Die Auslandvertretungen stellen das Visum im Auftrag des Bundesamts unter Vorbehalt der Artikel 16-18 selbständig aus:

a. für die ein- oder mehrmalige Durchreise (Transitvisum), wenn diese innert 48 Stunden erfolgt; das Flughafentransitvisum gilt nur für den Aufenthalt in der internationalen Transitzone des Flughafens; b. für die ein- oder mehrmalige Einreise zu einem längstens drei Monate dauernden Aufenthalt nach Artikel 11 Absatz 1 (Einreisevisum).

2

Ausnahmsweise können die Grenzkontrollorgane nach den Weisungen des Bundesamts das Visum ausstellen.


Art. 20

Aufsicht Das EDA und das EJPD beaufsichtigen den Vollzug der Visumbestimmungen.

4. Kapitel: Grenzkontrolle

Art. 21

Grenzübergangsstellen 1 Ausländerinnen und Ausländer müssen über bestimmte, vom EJPD für den grossen Grenzverkehr als offen bezeichnete Grenzübergangsstellen, Lande- und Flugplätze ein- oder ausreisen.

2

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über den kleinen Grenzverkehr, den Grenzübertritt von Ausländerinnen und Ausländern im Hochgebirge sowie abweichende Regelungen in bilateralen oder multilateralen Abkommen.


Art. 22

Ausübung der Grenzkontrolle 1

Das EJPD ist ermächtigt, Weisungen über die Ausübung der Grenzkontrolle sowie, im Einvernehmen mit den betroffenen kantonalen Behörden, Bestimmungen über den kleinen Grenzverkehr zu erlassen.

2

Es kann das Bundesamt beauftragen, entsprechende Weisungen zu erlassen.

Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern 11

142.211

5. Kapitel: Anmelde- und Meldepflicht

Art. 23

Anmeldepflicht von Ausländerinnen und Ausländern 1

Ausländerinnen und Ausländer, deren Visum eine Aufenthaltsdauer enthält, die kürzer ist als die für sie geltende Anmeldefrist, müssen sich vor Ablauf der im Visum vermerkten Aufenthaltsdauer anmelden, sofern die Ausreise nicht innerhalb der festgesetzten Frist erfolgen kann.

2

Sobald eine Ausländerin oder ein Ausländer weiss, dass ihr oder sein Ausweispapier nicht verlängert oder erneuert bzw. ungültig wird, muss sie oder er dies unverzüglich und unaufgefordert der zuständigen kantonalen Behörde melden.

3

Die strengeren Anmeldevorschriften des ANAG und der ANAV33 zum ANAG bleiben vorbehalten.


Art. 24

Meldepflicht des Beherbergers 1

Wer eine Ausländerin oder einen Ausländer beherbergt, muss die Meldepflicht nach Artikel 2 Absatz 2 ANAG erfüllen.

2

Wer eine Ausländerin oder einen Ausländer gegen Entgelt beherbergt, ist zudem verpflichtet, den Meldeschein nach den Angaben im Ausweispapier der betreffenden Person auszufüllen und der zuständigen kantonalen Behörde abzugeben. Die Ausländerin oder der Ausländer ist verpflichtet, das Ausweispapier zu diesem Zweck dem Beherberger zu überlassen.

6. Kapitel: Zusammenarbeit

Art. 25

Zusammenarbeit der

Behörden

1

Die für den Vollzug der Einreisebestimmungen zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone erledigen die Gesuche ohne Verzug. Sie arbeiten dabei eng zusammen.

2

Das EDA oder das Bundesamt unterbreitet Gesuche von Personen, welche die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie die internationalen Beziehungen der Schweiz gefährden könnten, namentlich folgenden Behörden zur Stellungnahme: a. ...34; b. dem Bundesamt für Polizei35; c. dem Staatssekretariat für Wirtschaft (seco)36; 33 SR

142.201

34 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) gestrichen.

35 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst.

36 Ausdruck gemäss Art. 22 Abs. 3 der V vom 17. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS 2000 187).

Bürgerrecht. Niederlassung. Aufenthalt 12

142.211

d. der Eidgenössischen Finanzverwaltung; e. den kantonalen

Fremdenpolizeibehörden.

3

Das Bundesamt erstellt für den Vollzug der Visumpraxis und der Grenzkontrolle Lagebilder über die illegale Migration. Dabei arbeitet es zusammen mit interessierten in- und ausländischen Behörden sowie Organisationen und wirkt bei der Aus- und Weiterbildung der mit dem Vollzug dieser Verordnung beauftragten Behördenmitglieder mit.


Art. 26

Zusammenarbeit mit Personenbeförderungsunternehmen 1

Das Bundesamt arbeitet mit den Personenbeförderungsunternehmen des grenzüberschreitenden konzessionierten Linienverkehrs zusammen, namentlich indem es:

a. bei der Aus- und Weiterbildung auf dem Gebiet der einschlägigen Rechtsvorschriften und der Methoden zur Verhinderung der Einreise von Personen ohne die erforderlichen Reisedokumente und Visa mitwirkt;

b. im Hinblick auf die Prävention und Aufdeckung von Ausweis- und Visumfälschungen beratend tätig ist.

2

Die Modalitäten der Zusammenarbeit können in der Konzession selbst oder in einem Memorandum festgelegt werden.

7. Kapitel: Rechtsschutz und Strafbestimmung

Art. 27

Rechtsschutz 1 Wird ein Visum verweigert (Art. 14) oder aufgehoben (Art. 15), so erlässt das Bundesamt auf Verlangen der Antragstellerin oder des Antragstellers eine gebührenpflichtige Verfügung.

2

Auf das Begehren wird in der Regel erst nach Leistung eines Kostenvorschusses eingetreten.


Art. 28

Strafbestimmung Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden nach den Artikeln 23 und 24 ANAG geahndet.

8. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 29

Aufhebung bisherigen

Rechts

Die Verordnung vom 10. April 194637 über Einreise und Anmeldung der Ausländer wird aufgehoben.

37 [BS

1 139; AS 1988 126, 1992 1266, 1993 2024, 1994 1453 Art. 12 Abs. 2, 1996 894, 1997 2442]

Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern 13

142.211


Art. 30


Änderung bisherigen Rechts Die Gebührenverordnung ANAG vom 20. Mai 198738 wird wie folgt geändert: Art. 15
Abs. 1 Bst. a und 5
...


Art. 31

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1998 in Kraft.

38 SR

142.241. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

Bürgerrecht. Niederlassung. Aufenthalt 14

142.211