01.01.2024 - * / In Kraft
01.10.2023 - 31.12.2023
01.09.2022 - 30.09.2023
05.05.2022 - 31.08.2022
01.05.2022 - 04.05.2022
01.02.2022 - 30.04.2022
01.01.2022 - 31.01.2022
01.09.2021 - 31.12.2021
15.12.2020 - 31.08.2021
01.04.2020 - 14.12.2020
14.01.2020 - 31.03.2020
22.10.2019 - 13.01.2020
24.09.2019 - 21.10.2019
01.07.2019 - 23.09.2019
01.12.2018 - 30.06.2019
01.03.2018 - 30.11.2018
01.05.2017 - 28.02.2018
01.10.2016 - 30.04.2017
01.02.2016 - 30.09.2016
01.01.2016 - 31.01.2016
17.11.2015 - 31.12.2015
01.09.2015 - 16.11.2015
01.07.2015 - 31.08.2015
23.12.2014 - 30.06.2015
01.12.2014 - 22.12.2014
15.07.2014 - 30.11.2014
15.02.2014 - 14.07.2014
01.01.2014 - 14.02.2014
01.07.2013 - 31.12.2013
01.02.2013 - 30.06.2013
01.12.2012 - 31.01.2013
01.11.2012 - 30.11.2012
01.06.2012 - 31.10.2012
15.04.2012 - 31.05.2012
15.10.2011 - 14.04.2012
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01.05.2011 - 14.10.2011
01.12.2010 - 30.04.2011
15.11.2010 - 30.11.2010
01.06.2010 - 14.11.2010
15.11.2009 - 31.05.2010
01.06.2009 - 14.11.2009
15.02.2009 - 31.05.2009
01.02.2009 - 14.02.2009
01.11.2008 - 31.01.2009
01.10.2008 - 31.10.2008
01.07.2008 - 30.09.2008
01.05.2007 - 30.06.2008
01.04.2007 - 30.04.2007
01.08.2005 - 31.03.2007
Fedlex DEFRITRMEN
Versionen Vergleichen

1

Verordnung

über das Inverkehrbringen von und den Umgang mit Biozidprodukten (Biozidprodukteverordnung, VBP) vom 18. Mai 2005 (Stand am 15. Oktober 2011) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf das Chemikaliengesetz vom 15. Dezember 20001 (ChemG),
auf die Artikel 29, 29d Absatz 4 und 30b Absatz 1 und 2 Buchstabe a des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 19832 (USG) und auf Artikel 17 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 20033 (GTG) sowie in Ausführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19954 über die technischen Handelshemmnisse, verordnet: 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand und Geltungsbereich 1

Diese Verordnung regelt: a. das Inverkehrbringen von Biozidprodukten und ihren Wirkstoffen, namentlich die Zulassungsarten und -verfahren, die Verwendung von Daten früherer Gesuche zu Gunsten von späteren Gesuchstellerinnen sowie die Einstufung, Verpackung, Kennzeichnung und das Sicherheitsdatenblatt;

b. besondere Aspekte des Umgangs mit Biozidprodukten.

2

Für Biozidprodukte, die pathogene Mikroorganismen sind oder enthalten, sind die Bestimmungen dieser Verordnung über das Inverkehrbringen auch auf die Einfuhr zu nicht-beruflichen oder nicht-gewerblichen Zwecken anwendbar.

3

Sie gilt nicht für: a. biozid wirkende Produkte und Wirkstoffe, die ausschliesslich nach der Heilmittel-, Lebensmittel-, Futtermittel- oder Pflanzenschutzmittelgesetzgebung in Verkehr gebracht werden sollen;

b.5 die Durchfuhr von Biozidprodukten unter Zollüberwachung, sofern keine Be- oder Verarbeitung erfolgt; AS 2005 2821

1 SR

813.1

2 SR

814.01

3 SR

814.91

4 SR

946.51

5

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. April 2009, in Kraft seit 1. Juni 2009 (AS 2009 1759).

813.12

Chemikalien

2

813.12

c. den Transport von Biozidprodukten auf der Strasse, der Schiene, dem Wasser, in der Luft und in Rohrleitungsanlagen.

4

Für Biozidprodukte, die eingeführt, umettikettiert und wieder ausgeführt werden, gilt ausschliesslich Artikel 49 der Chemikalienverordnung vom 18. Mai 20056 (ChemV).7

Art. 2

Begriffe 1 Im Sinne einer näheren Ausführung gegenüber dem ChemG bedeuten in dieser Verordnung:

a. Biozidprodukte: Wirkstoffe oder einen oder mehrere Wirkstoffe enthaltende Zubereitungen - in der Form, in der sie zur Verwenderin gelangen -, die dazu bestimmt sind, auf chemischem oder biologischem Weg Schadorganismen abzuschrecken, unschädlich zu machen, zu zerstören oder in anderer Weise zu bekämpfen oder Schädigungen durch Schadorganismen zu verhindern; Gegenstände, die solche Wirkstoffe enthalten oder freisetzen und die dazu bestimmt sind, auf Schadorganismen ausserhalb dieser Gegenstände einzuwirken, gelten als Biozidprodukte; b. Herstellerin: jede natürliche oder juristische Person, die Stoffe oder Zubereitungen beruflich oder gewerblich herstellt oder gewinnt.

2

Darüber hinaus bedeuten in dieser Verordnung: a. Zulassungsarten: die verschiedenen Arten der Zulassung (Art. 7 Bst. a) sowie die Registrierung (Art. 7 Bst. b) und die Anerkennung (Art. 7 Bst. c);

b.8 bedenklicher Stoff: ein gefährlicher Stoff, der kein Wirkstoff ist und der im Biozidprodukt in einer solchen Konzentration vorhanden ist, dass das Biozidprodukt nach den Artikeln 3-6 ChemV9 als gefährlich einzustufen ist; c. Rahmenformulierung: Spezifikationen für eine Gruppe von Biozidprodukten: 1. die für den gleichen Verwendungszweck und die gleiche Verwenderkategorie vorgesehen sind,

2. die dieselben Wirkstoffe derselben Spezifikation enthalten, und 3. deren Zusammensetzungen nur solche Abweichungen von einem bereits zugelassenen Biozidprodukt aufweisen, die sich weder auf die Höhe des mit ihnen verbundenen Risikos auswirken noch deren Wirksamkeit beeinträchtigen;

d. Schadorganismen: Organismen, die unerwünscht oder schädlich sind für den Menschen oder seine Tätigkeiten, für Produkte, die er verwendet oder herstellt, oder für Tiere oder die Umwelt; 6 SR

813.11

7

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 851).

8

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 851).

9 SR

813.11

Biozidprodukteverordnung 3

813.12

e. Mikroorganismen: mikrobiologische Einheiten, insbesondere Bakterien, Algen, Pilze, Protozoen, Viren und Viroide; ihnen gleichgestellt sind Zellkulturen, Prionen und biologisch aktives genetisches Material;

f.

Zugangsbescheinigung: ein Dokument, das von der zur Nutzung von geschützten Daten berechtigten Person unterzeichnet ist und in dem festgestellt wird, dass diese Daten von der Anmeldestelle zum Zweck der Gewährung einer Zulassung oder Registrierung eines Biozidprodukts verwendet werden dürfen.

3

Im Übrigen werden in dieser Verordnung Begriffe, die in den Gesetzen, die die Grundlage dieser Verordnung bilden, unterschiedlich verwendet werden, im Sinne des ChemG verwendet.

2. Kapitel: Zulassung, Registrierung und Anerkennung 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 3

Pflicht zur Zulassung, Registrierung oder Anerkennung 1

Biozidprodukte dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie zugelassen, registriert oder anerkannt sind.

1bis

Für Biozidprodukte, die zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken eingeführt werden, ist die Pflicht nach Absatz 1 vor der ersten Abgabe bzw. vor der ersten Verwendung zu erfüllen.10 2 Biozidprodukte, die zu Forschungs- und Entwicklungszwecken in Verkehr gebracht werden, sind von der Pflicht nach Absatz 1 ausgenommen. Sind diese Biozidprodukte gentechnisch veränderte oder pathogene Mikroorganismen oder enthalten sie solche, so bleiben die Vorschriften der Einschliessungsverordnung vom 25. August 199911 (ESV) und der Freisetzungsverordnung vom 10. September 200812 (FrSV) vorbehalten.13


Art. 4

Von der Zulassung, Registrierung und Anerkennung ausgenommene Biozidprodukte 1

Biozidprodukte folgender Produktarten nach Anhang 10 werden nicht zugelassen, registriert oder anerkannt: a. Produktart 15 (Avizide); b. Produktart 17 (Fischbekämpfungsmittel); c. Produktart 23 (Produkte gegen sonstige Wirbeltiere).

10 Eingefügt gemäss Beilage Ziff. 1 der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 5223).

11 SR

814.912

12 SR

814.911

13 Fassung gemäss Anhang 5 Ziff. 3 der Freisetzungsverordnung vom 10. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Okt. 2008 (AS 2008 4377).

Chemikalien

4

813.12

2

Biozidprodukte nach Absatz 1 können zu Forschungs- und Entwicklungszwecken nach den Artikeln 31 und 32 in Verkehr gebracht werden.

3

Sie können zur Bewältigung von Ausnahmesituationen nach Artikel 30 zugelassen werden.

4

Für das Inverkehrbringen beziehungsweise die Zulassung nach den Absätzen zwei und drei bleiben die Einschränkungen der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 200514 (ChemRRV) vorbehalten.


Art. 5

Umfang der Zulassung, der Registrierung oder der Anerkennung und gesuchstellende Person 1

Die Zulassung, Registrierung oder Anerkennung gilt für ein Biozidprodukt: a. in einer bestimmten Zusammensetzung; b. mit einem bestimmten Handelsnamen; c. für bestimmte Verwendungszwecke; d. einer bestimmten Herstellerin.

2

Die Zulassung, Registrierung oder Anerkennung wird einer bestimmten Person gewährt; sie ist persönlich und nicht übertragbar.

3

Eine Zulassung, Registrierung oder Anerkennung kann nur beantragen und innehaben, wer Wohn- oder Geschäftssitz oder eine Zweigniederlassung in der Schweiz hat.


Art. 6

Grundstoffe zur Verwendung als Biozide Grundstoffe, die in der Liste IB nach Anhang 3 aufgeführt sind, dürfen ohne Zulassung, Registrierung oder Anerkennung als biozid wirkende Stoffe in Verkehr gebracht, aber nicht als Biozidprodukte angepriesen werden.


Art. 7

Zulassungsarten Für Biozidprodukte gibt es folgende Zulassungsarten: a. Zulassungen: 1. für Biozidprodukte, die mindestens einen Wirkstoff enthalten, der in der Liste I aufgeführt ist, und die im Übrigen ausschliesslich Wirkstoffe enthalten, die in der Liste IA aufgeführt sind: eine Zulassung ZL auf Grund einer umfassenden Beurteilung des Biozidprodukts, 2. für Biozidprodukte, die einen Wirkstoff enthalten, der weder in der Liste I noch in der Liste IA noch in der Liste der notifizierten Wirkstoffe aufgeführt ist: eine Zulassung ZnL auf Grund einer umfassenden Beur-

teilung des Biozidprodukts und seiner Wirkstoffe, 3. für Biozidprodukte, die mindestens einen Wirkstoff enthalten, der in der Liste der notifizierten Wirkstoffe aufgeführt ist und über dessen Auf14 SR

814.81

Biozidprodukteverordnung 5

813.12

nahme in die Liste I oder IA noch nicht entschieden ist, und deren andere Wirkstoffe in einer dieser Listen aufgeführt sind: eine Zulassung ZN, 4. für Biozidprodukte, die mindestens einen Wirkstoff enthalten, der in der Liste der notifizierten Wirkstoffe aufgeführt ist und über dessen Aufnahme in die Liste I oder IA noch nicht entschieden ist, deren andere Wirkstoffe in einer dieser Listen aufgeführt sind und die überdies beim Inkrafttreten dieser Verordnung bereits in Verkehr sind: eine Zulassung ZB (Bestätigung) auf Grund eines erleichterten Verfahrens, 5. für Biozidprodukte zur Bewältigung von Ausnahmesituationen: eine Zulassung ZA;

b. Registrierung als eine vereinfachte Zulassung für Biozidprodukte, die ausschliesslich Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten mit niedrigem Risikopotenzial der Liste IA enthalten;

c. Anerkennung von Zulassungen und Registrierungen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) für Biozidprodukte, die ausschliesslich Wirkstoffe enthalten, die in der Liste I oder IA aufgeführt sind.


Art. 8

Geltungsdauer 1 Zulassungen, Registrierungen und Anerkennungen sind befristet. Es gelten folgende Höchstdauern:

a. für die Zulassung ZL, die Registrierung und die Anerkennung:

10 Jahre;

b.15 für die Zulassung ZnL: 1. 4 Jahre, oder 2. bis zu folgenden Zeitpunkten, wenn diese früher sind: - bis der Wirkstoff in die Liste I (Anhang 1) oder IA (Anhang 2) aufgenommen ist, oder - bis die Anmeldestelle, gestützt auf den entsprechenden Beschluss der Europäischen Gemeinschaft (EG), den Wirkstoff nicht in die Liste I oder IA aufnimmt und die Zulassung widerruft; c.16 für die Zulassungen ZN und ZB: 1. 6 Monate nach Aufnahme des letzten Wirkstoffs des Biozidprodukts in die Liste I (Anhang 1) oder IA (Anhang 2), 15 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. April 2009, in Kraft seit 1. Juni 2009 (AS 2009 1759).

16 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. April 2009, in Kraft seit 1. Juni 2009 (AS 2009 1759).

Chemikalien

6

813.12

2.17 2 Jahre nach Aufnahme des letzten Wirkstoffs des Biozidprodukts in die Liste I (Anhang 1) oder IA (Anhang 2), sofern die Inhaberin die Anforderungen nach Artikel 22 Absatz 2 und gegebenenfalls Absatz 3 erfüllt, oder 3. bis die Anmeldestelle, gestützt auf den entsprechenden Beschluss der EG, den Wirkstoff nicht in die Liste I oder IA aufnimmt und die Zulassung widerruft.

d. für die Zulassung ZL und ZnL sowie für die Registrierung einer Rahmenformulierung: so lange, wie die Zulassung bzw. Registrierung des Biozidprodukts dauert, auf dem die Rahmenformulierung beruht (Mutterprodukt); e. für die Zulassung ZA: 4 Monate.

1bis

In den Fällen nach Absatz 1 Buchstabe c Ziffern 1 und 3 dürfen Biozidprodukte noch 12 Monate nach Aufnahme des letzten Wirkstoffs oder nach dem Entscheid der EG an Endverbraucherinnen abgegeben werden.18 1ter Biozidprodukte, die statt gestützt auf eine Zulassung ZN oder ZB gestützt auf eine Zulassung ZL oder Registrierung in Verkehr werden, können nach Erhalt der Zulassung ZL oder der Registrierung noch zwölf Monate mit der alten Etikette an End-

verbraucherinnen abgegeben bzw. beruflich oder gewerblich verwendet werden.19 2 Für die Erneuerung einer Zulassung, Registrierung oder Anerkennung gilt Artikel 26.

2. Abschnitt: Wirkstoffe

Art. 9

Wirkstofflisten 1 Im Hinblick auf die Zulassung, Registrierung oder Anerkennung gelten entsprechend der Richtlinie 98/8/EG20 folgende Wirkstofflisten:21

a. Liste I der Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten nach Anhang 1, entsprechend Anhang I der Richtlinie 98/8/EG; 17 Fassung gemäss Beilage 5 Ziff. 1 der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 5223).

18 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. April 2009, in Kraft seit 1. Juni 2009 (AS 2009 1759).

19 Eingefügt gemäss Beilage 5 Ziff. 1 der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 5223).

20 Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Febr. 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten, ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1; zuletzt geändert durch Richtlinie 2010/51/EU, ABl. L 211 vom 12.8.2010, S. 14. Dieser Text kann

unter der folgenden Internetadresse abgerufen werden: www.cheminfo.ch 21 Fassung gemäss Anhang 5 Ziff. 1 der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 5223).

Biozidprodukteverordnung 7

813.12

b. Liste IA der Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten mit niedrigem Risikopotenzial nach Anhang 2, entsprechend Anhang IA der Richtlinie 98/8/EG; c. Liste IB der Grundstoffe nach Anhang 3, entsprechend Anhang IB der Richtlinie 98/8/EG;

d.22 Liste der notifizierten Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten nach der Verordnung (EG) Nr. 1451/200723.

2

Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) passt im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) an:

a. die Anhänge nach Absatz 1 Buchstaben a-c; b. den Verweis auf die gültige Liste der notifizierten Wirkstoffe nach Absatz 1 Buchstabe d.24

3

Die Anmeldestelle veröffentlicht die dem Verweis entsprechende Liste nach Absatz 1 Buchstabe d in geeigneter Weise25.26


Art. 10


27

Inverkehrbringen von Wirkstoffen 1

Es dürfen nur Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten in Verkehr gebracht werden, die in der Liste I oder IA aufgeführt sind oder die in der Liste der notifizierten Wirkstoffe aufgeführt sind und deren Aufnahme in die Liste I oder IA nicht aufgrund eines Entscheids der Europäischen Union (EU) abgelehnt wurde.28 2 Wer andere Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten erstmals in Verkehr bringen will, muss der Anmeldestelle Angaben über den Wirkstoff und über mindestens ein Biozidprodukt machen, für das er bestimmt ist; dies gilt nicht, wenn der Wirkstoff eingeführt und das damit hergestellte Biozidprodukt ausgeführt wird. Die Angaben müssen den Anforderungen nach Anhang 5 genügen. Die Anmeldestelle muss bestätigt haben, dass die Unterlagen vollständig sind. Ist ein solcher Wirkstoff 22 Fassung gemäss Beilage Ziff. 1 der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 5223).

23 Verordnung

(EG)

Nr.

1451/2007 der Kommission vom 7. Dez. 2007 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäss Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG

des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von BiozidProdukten, ABl. L 235 vom 11.12.2007, S. 3; zuletzt geändert durch Verordnung (EU)

Nr. 298/2010, ABl. L 90 vom 10.4.2010, S. 4. Dieser Text kann unter der folgenden Internetadresse abgerufen werden: www.cheminfo.ch

24 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 851).

25 Die aktualisierte Liste der notifizierten Wirkstoffe kann bei der Anmeldestelle für Chemikalien, 3003 Bern, gegen Verrechnung bezogen, kostenlos eingesehen oder unter der In-

ternetadresse www.cheminfo.ch abgerufen werden.

26 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 851).

27 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 851).

28 Fassung gemäss Beilage Ziff. 1 der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 5223).

Chemikalien

8

813.12

einmal rechtmässig in Verkehr gebracht worden, so kann er wie ein Wirkstoff nach Absatz 1 weiter in Verkehr gebracht werden.

3

Wirkstoffe dürfen zur Verwendung in Biozidprodukten nur abgegeben werden, wenn sie nach Artikel 35 Absatz 2 oder Absatz 3 eingestuft, nach Artikel 36 verpackt und nach Artikel 38 Absatz 6 gekennzeichnet sind. Überdies muss für sie nach den Artikeln 51-56 ChemV29 ein Sicherheitsdatenblatt erstellt und abgegeben werden.30 4 Wirkstoffe, die gentechnisch veränderte oder pathogene Mikroorganismen sind oder enthalten, dürfen nur nach den Vorschriften der ESV31 zur Verwendung in Biozidprodukten in Verkehr gebracht werden.

3. Abschnitt: Voraussetzungen für die Zulassung, Registrierung und Anerkennung

Art. 11

Zulassung ZL, ZnL und Registrierung 1

Ein Biozidprodukt wird im Sinne der Zulassung ZL oder ZnL zugelassen oder registriert, wenn:

a. nach dem neuesten Stand von Wissenschaft und Technik und bei bestimmungsgemässer Verwendung: 1. das Biozidprodukt hinreichend wirksam ist, 2. es keine unannehmbaren Wirkungen auf Zielorganismen hat, indem es

beispielsweise eine unannehmbare Resistenz oder Kreuzresistenz bewirkt oder Wirbeltiere unnötigen Leiden oder Schmerzen aussetzt, und 3. von ihm und seinen Rückständen keine unannehmbaren Wirkungen auf Mensch, Tier und Umwelt zu erwarten sind; b. die Wirkstoffe, die toxikologisch oder ökotoxikologisch relevanten Bestandteile und die Rückstände durch geeignete Analysemethoden zuverlässig bestimmt werden können; und

c. die physikalisch-chemischen Eigenschaften seine Verwendung, seinen Transport und seine Lagerung zu annehmbaren Bedingungen gestatten.

2

Für die Registrierung ist überdies erforderlich, dass das Biozidprodukt keine bedenklichen Stoffe enthält.

3

Zudem gilt:

a. für Biozidprodukte mit Wirkstoffen der Liste I: diese Wirkstoffe müssen die Anforderungen erfüllen, die für sie in der Liste I formuliert sind; b. für Biozidprodukte mit Wirkstoffen der Liste IA: diese Wirkstoffe müssen die Anforderungen erfüllen, die für sie in der Liste IA formuliert sind; 29 SR

813.11

30 Fassung gemäss Beilage Ziff. 1 der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 5223).

31 SR

814.912

Biozidprodukteverordnung 9

813.12

c. für Biozidprodukte mit Wirkstoffen, die weder in der Liste I noch der Liste IA noch der Liste der notifizierten Wirkstoffe aufgeführt sind: diese Wirkstoffe müssen die Anforderungen nach Artikel 10 der Richtlinie 98/8/EG erfüllen.

4

Ein Biozidprodukt, das aus gentechnisch veränderten Organismen besteht oder solche enthält, wird überdies nur zugelassen oder registriert, wenn es die Anforderungen der FrSV32 erfüllt.


Art. 12

33 Anerkennung 1 Eine Zulassung oder Registrierung eines EU- oder EFTA-Mitgliedstaates wird anerkannt, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Produkt nicht auch in der Schweiz zugelassen oder registriert werden könnte.

2

Die Anmeldestelle kann im Einvernehmen mit den Beurteilungsstellen die mit der Zulassung oder Registrierung in einem EU- oder EFTA-Mitgliedstaat auferlegten Bedingungen oder Auflagen aufgrund der Bewertung nach Artikel 17 abändern.

3

Kennzeichnung und Sicherheitsdatenblatt müssen an die Vorschriften nach den Artikeln 38 und 40 angepasst werden.

4

Die Zulassung oder Registrierung wird nur mit dem Vorbehalt anerkannt, dass die Kennzeichnung nach Artikel 38 entsprechend geändert wird, wenn: a. die Zielorganismen des Produkts in der Schweiz in nicht schädlichem oder unerwünschtem Ausmass vorkommen; oder b. die Verhältnisse in der Schweiz sich von denjenigen im Zulassungs- oder Registrierungsstaat insbesondere bezüglich Resistenzen, Brutzeit und Klima so stark unterscheiden, dass eine unveränderte Verwendung des Produkts Mensch, Tier oder Umwelt gefährden könnte.

5

Zulassungen und Registrierungen von Biozidprodukten, die gentechnisch veränderte oder pathogene Mikroorganismen sind oder enthalten, werden nicht anerkannt.


Art. 13

Zulassung ZN und ZB

Ein Biozidprodukt wird im Sinne der Zulassung ZN oder ZB zugelassen, wenn nach dem neuesten Stand von Wissenschaft und Technik und bei bestimmungsgemässer Verwendung: a. von ihm und seinen Rückständen keine unannehmbaren Wirkungen auf Mensch, Tier und Umwelt zu erwarten sind; und b. sofern es sich um ein Holzschutzmittel oder ein Desinfektionsmittel handelt: es hinreichend wirksam ist.

32 SR

814.911

33 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. April 2009, in Kraft seit 1. Juni 2009 (AS 2009 1759).

Chemikalien

10

813.12

a34 Sicherstellungspflicht Wer Biozidprodukte, die pathogene Mikroorganismen sind oder solche enthalten, in Verkehr bringen will, muss die Sicherstellungspflichten nach Artikel 14 FrSV35 erfüllen.

4. Abschnitt: Verfahren

Art. 14

Gesuch und Absichtserklärung36 1

Ein Gesuch um Zulassung, Registrierung oder Anerkennung sowie Absichtserklärungen müssen bei der Anmeldestelle eingereicht werden.37 2

Mit dem Gesuch um Zulassung ZL, ZnL oder Registrierung eines Biozidprodukts kann zugleich die Zulassung oder Registrierung einer Rahmenformulierung beantragt werden. Dies kann auch nachträglich beantragt werden.

3

Form und Inhalt des Gesuchs richten sich nach folgenden Anhängen: a. für Gesuche um Zulassung ZL oder ZnL: nach Anhang 5;

b. für Gesuche um Registrierung: nach Anhang 6;

c. für Gesuche um Anerkennung: nach Anhang 7;

d. für Gesuche um Zulassung ZN: nach Anhang 8;

e. für Gesuche um Zulassung ZB: nach Anhang 9;

f.38 für Absichtserklärungen nach Art. 22 Abs. 2 Bst. b: nach Anhang 7bis.

4

Ein Gesuch um Zulassung oder Registrierung eines Biozidprodukts, das aus gentechnisch veränderten Mikroorganismen besteht oder solche enthält, muss zusätzlich die Anforderungen nach den Artikeln 28 und 34 Absatz 2 FrSV39 erfüllen.40 5

Gesuch und Unterlagen müssen eingereicht werden: a. auf Papier oder auf elektronischem Datenträger; 34 Eingefügt gemäss Anhang 5 Ziff. 3 der Freisetzungsverordnung vom 10. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Okt. 2008 (AS 2008 4377).

35 SR

814.911

36 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. April 2009, in Kraft seit 1. Juni 2009 (AS 2009 1759).

37 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. April 2009, in Kraft seit 1. Juni 2009 (AS 2009 1759).

38 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. April 2009, in Kraft seit 1. Juni 2009 (AS 2009 1759).

39 SR

814.911

40 Fassung gemäss Anhang 5 Ziff. 3 der Freisetzungsverordnung vom 10. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Okt. 2008 (AS 2008 4377).

Biozidprodukteverordnung 11

813.12

b. in einer Amtssprache oder in Englisch; betrifft das Gesuch ein Biozidprodukt, das aus gentechnisch veränderten oder pathogenen Mikroorganismen besteht oder solche enthält, so muss mindestens die Zusammenfassung des Gesuchs in einer Amtssprache abgefasst sein.


Art. 15

Rahmenformulierung und identische Formulierung 1

Ein Biozidprodukt wird in einem vereinfachten Verfahren zugelassen oder registriert, wenn die Gesuchstellerin der Anmeldestelle den Nachweis erbringt, dass es der Rahmenformulierung eines zugelassenen oder registrierten Biozidprodukts (Mutterprodukt) entspricht.

2

Eine mit dem Mutterprodukt identische Formulierung ist einer Rahmenformulierung gleichgestellt.

3

Ist die Gesuchstellerin nicht identisch mit der Inhaberin einer Zulassung oder Registrierung des Mutterprodukts, so muss sie zusätzlich zu den Unterlagen zum Nachweis nach Absatz 1 eine Zugangsbescheinigung einreichen.


Art. 16

Prüfung auf Vollständigkeit und Weiterleitung 1

Die Anmeldestelle prüft, wenn nötig unter Beizug der Beurteilungsstellen, ob das Gesuch vollständig ist.

2

Bei Unvollständigkeit räumt sie der Gesuchstellerin nach deren Anhörung eine angemessene Frist zur Ergänzung ein.

3

Sie leitet das Gesuch mit den vollständigen Unterlagen an die Beurteilungsstellen weiter.
4

Handelt es sich um ein Biozidprodukt, das aus gentechnisch veränderten Mikroorganismen besteht oder solche enthält, so leitet die Anmeldestelle das Zulassungsverfahren unter Berücksichtigung der FrSV41.

5

Handelt es sich um ein Biozidprodukt, das aus pathogenen Mikroorganismen besteht oder solche enthält, die nicht gentechnisch verändert sind, so gelten für die Publikation, die Einsichtnahme in die nicht vertraulichen Akten und das Verfahren die Artikel 42 und 43 FrSV.42

Art. 17

Bewertung 1 Die Beurteilungsstellen bewerten die Unterlagen in ihrem Zuständigkeitsbereich.

2

Sie bewerten die Unterlagen wie folgt: a. Unterlagen für Zulassungen ZL, ZnL, für Registrierungen und für Anerkennungen: nach den Grundsätzen des Anhangs VI der Richtlinie 98/8/EG;

41 SR 814.911 42 Fassung gemäss Anhang 5 Ziff. 3 der Freisetzungsverordnung vom 10. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Okt. 2008 (AS 2008 4377).

Chemikalien

12

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b. andere Unterlagen: nach dem neuesten Stand von Wissenschaft und Technik.

3

Unterlagen für die Zulassungen ZnL bewerten sie zudem nach den Bestimmungen von Artikel 10 der Richtlinie 98/8/EG über die Aufnahme von Wirkstoffen in die Anhänge I, IA oder IB. Legt die Gesuchstellerin für einen noch nicht aufgenommenen Wirkstoff die Beurteilung und die Empfehlung eines EU- oder EFTA-Mitgliedstaates nach Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG vor, so werden diese von den Beurteilungsstellen berücksichtigt. 4 Die Beurteilungsstellen teilen der Anmeldestelle das Ergebnis ihrer Bewertungen mit.


Art. 18

Ergänzung Die Anmeldestelle verlangt von der Gesuchstellerin Proben oder zusätzliche Informationen, einschliesslich Angaben und Ergebnisse aus weiteren Versuchen, wenn die Bewertung der Unterlagen zeigt, dass solche zur Risikobewertung zusätzlich benötigt werden.


Art. 19

Bearbeitungsfristen 1 Die Anmeldestelle entscheidet nach Eingang der vollständigen Unterlagen ohne unnötige Verzögerung, jedoch spätestens innert folgender Fristen über die: a.43 Zulassung ZL:

12

Monate

b.44 Registrierung: 60 Tage

c.45 Zulassung ZN:

60

Tage

d. Zulassung

ZnL:

12

Monate

e. Zulassung

ZnL mit Beurteilung und Empfehlung eines EUoder EFTA-Mitgliedstaates:

6 Monate

f. Anerkennung einer Zulassung eines EU- oder EFTA-Mitgliedstaates:

4 Monate

g.46 Anerkennung einer Registrierung eines EU- oder EFTAMitgliedstaates:

60 Tage

h.47 Zulassung oder Registrierung eines Biozidprodukts im Rahmen einer Rahmenformulierung:

60 Tage

43 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. April 2009, in Kraft seit 1. Juni 2009 (AS 2009 1759).

44 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 851).

45 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 851).

46 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 851).

47 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 851).

Biozidprodukteverordnung 13

813.12

i.

Zulassung oder Registrierung eines Biozidprodukts, das aus
gentechnisch veränderten oder pathogenen Mikroorganismen besteht oder solche enthält: 12 Monate

2

Verlangt die Anmeldestelle eine Ergänzung der Unterlagen, so stehen die Fristen bis zur Einreichung der Ergänzung still.

3

Im Übrigen gilt die Verordnung vom 17. November 199948 über Ordnungsfristen für die Behandlung von Gesuchen in erstinstanzlichen wirtschaftsrechtlichen Verfahren.


Art. 20

Verfügung 1 Die Anmeldestelle entscheidet über die Zulassung, Registrierung oder Anerkennung in Form einer Verfügung.

2

Die Verfügung enthält folgende Angaben: a.49 den Namen und den Wohn- bzw. Geschäftssitz oder die Zweigniederlassung der Gesuchstellerin;

b. den Handelsnamen, unter welchem das Biozidprodukt in Verkehr gebracht werden darf;

c. die Bezeichnung jedes Wirkstoffs, seinen Gehalt in metrischen Einheiten und die Art der Zubereitung des Biozidprodukts; d. für Biozidprodukte, die gentechnisch veränderte oder pathogene Mikroorganismen sind oder enthalten: die Identität jedes Wirkstoffs und sein Gehalt in angemessenen Einheiten;

e. den Namen und die Adresse der Herstellerin des Biozidprodukts und der darin enthaltenen Wirkstoffe; f.

die Geltungsdauer der Zulassung, Registrierung oder Anerkennung; g. die Nummer der eidgenössischen Zulassung, Registrierung oder Anerkennung;

h. die Verwendungszwecke, insbesondere Produktart, Verwendungsbereich, Verwenderkategorien und Verwendungsmethoden; i.

welche Informationen vertraulich behandelt werden.

3

Die Anmeldestelle kann die Verfügung mit Auflagen verknüpfen. Sie kann namentlich:

a. eine Beobachtung der Produkte vorschreiben; b. Einzelheiten der Einstufung, Verpackung, Kennzeichnung oder des Sicherheitsdatenblatts festlegen.

48 SR

172.010.14

49 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 851).

Chemikalien

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Art. 21

Informationspflicht Die Inhaberin einer Zulassung, Registrierung oder Anerkennung (Inhaberin) muss
der Anmeldestelle unaufgefordert und unverzüglich alle neuen Informationen über das Biozidprodukt mitteilen, die sich auf den Fortbestand der Zulassung, der Registrierung oder der Anerkennung auswirken können, insbesondere: a. neue Erkenntnisse über Auswirkungen jedes Wirkstoffs und des Biozidprodukts auf Mensch, Tier und Umwelt;

b. Änderungen bei der Herstellerin (Name, Adresse und Standort des Betriebes);

c. Änderungen in der Zusammensetzung jedes Wirkstoffs; d. Änderungen in der Zusammensetzung des Biozidprodukts; e. Resistenzentwicklungen; f.

Änderungen administrativer Art; g. sonstige Aspekte wie die Art der Verpackung.


Art. 22


50

Aufnahme eines notifizierten Wirkstoffs in die Liste I oder IA 1

Wird die Aufnahme eines notifizierten Wirkstoffs in die Liste I oder IA publiziert, so teilt die Anmeldestelle dies der Inhaberin einer Zulassung ZN oder ZB eines Biozidprodukts mit diesem Wirkstoff zum Zeitpunkt der Publikation mit.51 2 Sind alle notifizierten Wirkstoffe eines Biozidprodukts in die Liste I oder IA aufgenommen worden, so muss die Inhaberin der Zulassung dieses Biozidprodukts der Anmeldestelle bis zum Zeitpunkt der Aufnahme des letzten Wirkstoffs folgende Dokumente einreichen:52

a. ein Gesuch um eine Zulassung ZL oder um Registrierung; oder b. eine Erklärung, dass sie ein Gesuch um Anerkennung zu stellen beabsichtigt.

3

Für Gesuche um eine Zulassung ZL oder um Registrierung kann eine Verlängerung der Eingabefrist um 12 Monate beantragt werden. Die Gesuchstellerin muss ihren Antrag hinreichend begründen.


Art. 23

Überprüfung 1 Die Anmeldestelle kann eine Zulassung, Registrierung oder Anerkennung jederzeit überprüfen.

2

Sie muss eine Überprüfung vornehmen, wenn: 50 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. April 2009, in Kraft seit 1. Juni 2009 (AS 2009 1759).

51 Fassung gemäss Beilage Ziff. 1 der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 5223).

52 Fassung gemäss Beilage Ziff. 1 der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 5223).

Biozidprodukteverordnung 15

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a. ihr neue Informationen nach Artikel 21 vorliegen; b. es Anzeichen dafür gibt, dass die Voraussetzungen für die Zulassung, Registrierung oder Anerkennung nicht mehr erfüllt sind.

3

Sie verlangt von sich aus oder auf Antrag einer Beurteilungsstelle von der Inhaberin zusätzliche Informationen, Unterlagen oder Abklärungen, die für die Überprüfung notwendig sind.


Art. 24

Änderung 1 Die Anmeldestelle kann im Einvernehmen mit den Beurteilungsstellen eine Zulassung, Registrierung oder Anerkennung auf begründetes Gesuch der Inhaberin ändern.

2

Eine Beurteilungsstelle beantragt bei der Anmeldestelle die Änderung einer Zulassung, Registrierung oder Anerkennung, wenn dies nach dem neuesten Stand von Wissenschaft und Technik zum Schutz von Mensch, Tier und Umwelt erforderlich ist.


Art. 25

Widerruf 1 Die Anmeldestelle widerruft nach Anhörung der Inhaberin eine Zulassung, Registrierung oder Anerkennung von sich aus oder auf Antrag einer Beurteilungsstelle, wenn:

a. der Wirkstoff nicht mehr in der Liste I oder IA aufgeführt ist oder entschieden worden ist, dass der Wirkstoff nicht in die Liste I oder IA aufgenommen werden soll;

b. die Voraussetzungen für die Zulassung, Registrierung oder Anerkennung des Biozidprodukts nicht mehr erfüllt sind; c. das Biozidprodukt die Anforderungen an die Wirkstoffe gemäss der Liste I oder IA nicht mehr erfüllt; d. sich herausstellt, dass die Zulassung, Registrierung oder Anerkennung auf falschen oder irreführenden Angaben im Gesuch der Inhaberin beruht.

2

Die Anmeldestelle kann im Einvernehmen mit den Beurteilungsstellen die Zulassung, Registrierung oder Anerkennung auch auf begründetes Gesuch der Inhaberin widerrufen. 3

Sie kann im Falle eines Widerrufs Fristen einräumen, insbesondere: a. zum Abbau von Lagervorräten; b. für die Weiterverwendung.


Art. 26

Erneuerung 1 Die Inhaberin kann eine Zulassung, Registrierung oder Anerkennung nach Ablauf der Geltungsdauer erneuern lassen.

Chemikalien

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2

Das Erneuerungsgesuch muss bei der Anmeldestelle eingereicht werden: a. 4 Monate vor Ablauf der Zulassung ZL oder ZnL; b. 2 Monate vor Ablauf der Registrierung; c. 2 Monate vor Ablauf der Anerkennung; d. 1 Monat vor Ablauf der Zulassung ZA.

3

Die Anmeldestelle überprüft die bestehende Zulassung, Registrierung oder Anerkennung. Sie kann von der Gesuchstellerin zur Bewertung der Risiken des Biozidprodukts Proben oder zusätzliche Informationen verlangen.

4

Sie kann bis zum definitiven Entscheid über die Erneuerung die bestehende Zulassung, Registrierung oder Anerkennung verlängern.

5

Für Erneuerungen gilt die jeweilige Höchstdauer nach Artikel 8 Absatz 1.

5bis

Die Anmeldestelle kann eine Zulassung ZN oder ZB verlängern, wenn sich die Beurteilung eines Gesuchs um Zulassung ZL wegen ergänzend einzureichender Unterlagen nach Artikel 19 Absatz 2 verzögert.53 6 Zulassungen ZnL auf Grund einer Beurteilung und Empfehlung eines EU- oder EFTA-Mitgliedstaates können nicht erneuert werden.54 5. Abschnitt:

Verwendung von Daten früherer Gesuchstellerinnen und Schutzdauer für Daten

Art. 27

Verwendung von Daten früherer Gesuchstellerinnen 1

Die Anmeldestelle verzichtet auf Daten der Gesuchstellerin und legt diejenigen einer früheren Gesuchstellerin zu Grunde, wenn: a. die neue Gesuchstellerin einer Zugangsbescheinigung der früheren Gesuchstellerin beibringt; oder

b. die Schutzdauer für die Daten abgelaufen ist.

2

Weist die Gesuchstellerin nach, dass ihr Biozidprodukt einem bereits zugelassenen oder registrierten ähnlich ist und dass die Wirkstoffe der beiden Produkte identisch sind, einschliesslich Reinheitsgrad und Art der Verunreinigungen, so kann sie verlangen, dass die Anmeldestelle die Unterlagen der früheren Gesuchstellerin unter Vorbehalt von Absatz 1 und Artikel 28 verwendet.

3

Die Regelungen des Wettbewerbs- und Immaterialgüterrechts werden durch die Bestimmungen dieses Abschnitts nicht berührt.

53 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. April 2009, in Kraft seit 1. Juni 2009 (AS 2009 1759).

54 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. April 2009, in Kraft seit 1. Juni 2009 (AS 2009 1759).

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Art. 28

Schutzdauer für Daten Für Daten gelten folgende Schutzdauern: a. nicht notifizierter Wirkstoff: 15 Jahre ab Aufnahme in die Liste I oder IA; b.55 notifizierter Wirkstoff: bis zum 14. Mai 2014 für die erstmals eingereichten Daten; wird der Wirkstoff in die Liste I oder IA aufgenommen oder wird der Wirkstoff dort um eine zusätzliche Produktart erweitert, so läuft für die zusätzlich eingereichten Daten eine Schutzdauer von zehn Jahren ab Aufnahme des Wirkstoffs in eine der Listen beziehungsweise ab Erweiterung um eine neue Produktart; c. neue Informationen über einen Wirkstoff, die einen Wechsel des Wirkstoffs in eine andere Liste oder seinen Verbleib in der Liste bewirken: Fortbestand der Schutzdauer nach Buchstaben a oder b, mindestens jedoch 5 Jahre; d. Biozidprodukt, das einen nicht notifizierten Wirkstoff enthält und das über eine Zulassung ZL oder ZnL verfügt oder das registriert worden oder dessen Zulassung oder Registrierung anerkannt worden ist: 10 Jahre für die erstmals eingereichten Daten des neuen Biozidprodukts ab seiner Zulassung oder Registrierung in einem EU- oder EFTA-Mitgliedstaat; e.56 Biozidprodukt mit notifizierten Wirkstoffen: bis zum 14. Mai 2014 für die eingereichten Daten (Zulassung ZN); werden die Wirkstoffe in die Liste I oder IA aufgenommen oder dort um eine zusätzliche Produktart erweitert, so läuft für die zusätzlich eingereichten Daten eine Schutzdauer von zehn Jahren ab Aufnahme des letzten Wirkstoffs in eine der Listen beziehungsweise ab dessen Erweiterung um eine neue Produktart (Zulassung ZL oder Registrierung oder Anerkennung);

f. neue Informationen über ein Biozidprodukt: Fortbestand der Schutzdauer nach Buchstabe d oder e, mindestens jedoch 5 Jahre.


Art. 29

Voranfragepflicht zur Vermeidung von Versuchen an Wirbeltieren, Verwendung von Daten und Entschädigung 1

Für die Voranfragepflicht zur Vermeidung von Versuchen an Wirbeltieren, für die Verwendung von Daten aus solchen Versuchen und für die Entschädigung gelten die Artikel 22 Absatz 1, 23 und 24 ChemV57 sinngemäss; wo in der ChemV von der Anmeldung von Stoffen die Rede ist, ist darunter für diese Verordnung die Zulassung oder Registrierung von Biozidprodukten zu verstehen.

2

Die Gesuchstellerin hat bei der Voranfrage den Nachweis zu erbringen, dass sie beabsichtigt, selbst eine Zulassung oder Registrierung zu beantragen.

55 Fassung gemäss Beilage Ziff. 1 der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 5223).

56 Fassung gemäss Beilage Ziff. 1 der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 5223).

57 SR 813.11

Chemikalien

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6. Abschnitt: Zulassung zur Bewältigung von Ausnahmesituationen (ZA)

Art. 30

1 Zur Bekämpfung einer unvorhergesehenen Gefahr, die mit andern Mitteln nicht eingedämmt werden kann, kann die Anmeldestelle bestimmte Biozidprodukte abweichend von den Bestimmungen der Artikel 4 und 5 sowie des 2.-4. Abschnitts dieses Kapitels für eine beschränkte und kontrollierte Verwendung zulassen (Zulassung ZA).58 2 Die Biozidprodukte müssen die Voraussetzungen nach Artikel 11 Absatz 1 erfüllen.

3

Für Biozidprodukte, die gentechnisch veränderte Mikroorganismen sind oder enthalten, ist eine Zulassung ZA ausgeschlossen.

3. Kapitel: Forschung und Entwicklung

Art. 31

Aufzeichnungs- und Mitteilungspflicht 1

Wer Biozidprodukte, die nicht zugelassen, registriert oder anerkannt sind, oder Wirkstoffe zur ausschliesslichen Verwendung in Biozidprodukten zu Forschungs- und Entwicklungszwecken in Verkehr bringt, muss folgende Aufzeichnungen führen: a. Identität und Herkunft der Biozidprodukte oder der Wirkstoffe; b. Angaben zur Kennzeichnung; c. gelieferte Mengen;

d. Name und Adresse der Person, welche die Biozidprodukte oder die Wirkstoffe erhalten hat;

e. alle verfügbaren Angaben über mögliche Auswirkungen auf Mensch, Tier und Umwelt.

2

Wer Biozidprodukte oder Wirkstoffe nach Absatz 1 zur wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe h ChemV59 in Verkehr bringt, hat die Aufzeichnungen der Anmeldestelle auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.

3

Wer Biozidprodukte oder Wirkstoffe nach Absatz 1 zur verfahrensorientierten Forschung und Entwicklung im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe i ChemV in Verkehr bringt, hat die Aufzeichnungen der Anmeldestelle vor dem Inverkehrbringen mitzuteilen.

58 Fassung gemäss Beilage Ziff. 1 der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 5223).

59 SR

813.11

Biozidprodukteverordnung 19

813.12


Art. 32

Bewilligungspflicht für das Inverkehrbringen für Freisetzungsversuche 1

Werden Biozidprodukte oder Wirkstoffe nach Artikel 31 Absatz 1 zu Forschungsund Entwicklungszwecken in Verkehr gebracht und können sie dabei in die Umwelt freigesetzt werden, so ist vor dem Inverkehrbringen eine Bewilligung der Anmeldestelle einzuholen.

2

Das Bewilligungsgesuch muss die Aufzeichnungen nach Artikel 31 Absatz 1 enthalten.

3

Die Anmeldestelle kann die Bewilligung verweigern, wenn die vorgesehenen Versuche unannehmbare Auswirkungen auf Mensch, Tier oder Umwelt haben können.

4

Sie kann die Bewilligung mit Auflagen verknüpfen. Sie kann namentlich festlegen: a. die Dauer von Experimenten oder Tests; b. die zu verwendenden Höchstmengen; c. die Begrenzung des Einsatzgebietes.

5

Sind die zu untersuchenden Biozidprodukte oder Wirkstoffe gentechnisch veränderte oder pathogene Mikroorganismen oder enthalten sie solche, so richtet sich das Bewilligungsverfahren nach der FrSV60.

4. Kapitel: Fabrikations- und Geschäftsgeheimnis

Art. 33

Grundsatz 1 Daten, die nach Ansicht der Gesuchstellerin unter das Fabrikations- und Geschäftsgeheimnis fallen und deshalb vertraulich zu behandeln sind, sind von ihr zu bezeichnen. Sie hat die Bezeichnung umfassend zu begründen.

2

Daten über Biozidprodukte und Wirkstoffe werden von den Vollzugsbehörden nach Massgabe von Artikel 85 Absätze 1-4 ChemV61 vertraulich behandelt.

3

Daten für die Anerkennung einer Zulassung oder Registrierung, die ein EU- oder EFTA-Mitgliedstaat als vertraulich eingestuft hat, werden vertraulich behandelt.

4

Für den Zugang zu Daten über Biozidprodukte oder Wirkstoffe, die aus gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen bestehen oder solche enthalten oder die aus gentechnisch veränderten Organismen gewonnen wurden, gelten Artikel 18 GTG beziehungsweise Artikel 29h USG.


Art. 34

Ausschluss der Vertraulichkeit 1

Nach der Zulassung, Registrierung oder Anerkennung sind folgende Angaben in keinem Fall vertraulich: 60 SR 814.911

61 SR

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a. Name und Adresse der Gesuchstellerin; b. Name und Adresse der Herstellerin des Biozidprodukts; c. Name und Adresse der Herstellerin der Wirkstoffe; d. Bezeichnung der Wirkstoffe; e. Anteil der Wirkstoffe am Biozidprodukt; f.

Bezeichnung anderer Stoffe, die nach den Artikeln 3-6 ChemV62 als gefährlich einzustufen sind und zur Einstufung des Biozidprodukts beitragen; g. Handelsname des Biozidprodukts; h. physikalische und chemische Daten zum Wirkstoff oder zum Biozidprodukt; i. Zusammenfassung der Ergebnisse der erforderlichen Nachweise und Bestimmungen zum Nachweis der Wirksamkeit des Wirkstoffs oder des Biozidprodukts, der Auswirkungen auf Mensch, Tier und Umwelt und gegebenenfalls der resistenzfördernden Eigenschaften;

j.

Analysemethoden, welche Wirkstoffe nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b zuverlässig bestimmen können; k. Verfahren, mit denen der Wirkstoff oder das Biozidprodukt unschädlich gemacht werden kann;

l. Methoden und Vorsichtsmassnahmen zur Verringerung der Risiken beim Umgang mit dem Biozidprodukt sowie der Risiken bei Feuer oder anderen Gefahren; m. im Fall eines Verschüttens oder Auslaufens zu treffende Massnahmen und einzuhaltende Verfahren; n. Angaben zur ersten Hilfe und ärztliche Ratschläge im Verletzungsfall; o. Methoden zur Entsorgung des Biozidprodukts und seiner Verpackung; p. im Sicherheitsdatenblatt enthaltene Informationen.

2

Für die Veröffentlichung von nicht vertraulichen Daten von Biozidprodukten gilt Artikel 85 Absatz 6 ChemV.63 62 SR

813.11

63 Eingefügt gemäss Beilage Ziff. 1 der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 5223).

Biozidprodukteverordnung 21

813.12

5. Kapitel:

Einstufung, Verpackung, Denaturierung, Kennzeichnung und Sicherheitsdatenblatt

Art. 35

Einstufung 1 Für die Einstufung von Biozidprodukten gelten die Artikel 8‒14 ChemV64 sinngemäss; wo in der ChemV von der Herstellerin die Rede ist, ist darunter für diese Verordnung die Gesuchstellerin der Zulassung, Registrierung oder Anerkennung zu verstehen.

2

Für die Einstufung von Wirkstoffen zur Verwendung in Biozidprodukten gelten die Artikel 8 und 9 ChemV.

3

Zusätzlich zur Einstufung nach den Absätzen 1 und 2 können Biozidprodukte und Wirkstoffe gemäss Artikel 56c ChemV eingestuft werden.65

Art. 36

Verpackung 1 Biozidprodukte und Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten müssen sinngemäss nach den Artikeln 35-37 ChemV66 verpackt sein; für die Verpackung von nach Artikel 35 Absatz 3 eingestuften Biozidprodukten und Wirkstoffen gilt Artikel 56d Absatz 1 ChemV sinngemäss. Wo in der ChemV von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen die Rede ist, sind darunter für diese Verordnung sämtliche Biozidprodukte und Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten zu verstehen.67 2

Biozidprodukte, die mit Lebensmitteln im Sinne des Lebensmittelgesetzes vom 9. Oktober 199268 oder mit Futtermitteln im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Futtermittel-Verordnung vom 26. Mai 199969 verwechselt werden können, müssen so verpackt sein, dass die Wahrscheinlichkeit einer Verwechslung auf ein Mindestmass beschränkt ist.


Art. 37

Denaturierung Biozidprodukte, die mit Lebensmitteln oder Futtermitteln verwechselt werden können und die für jedermann erhältlich sind, müssen Bestandteile enthalten, die vom Verzehr abhalten.

64 SR

813.11

65 Eingefügt durch Beilage Ziff. 1 der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 5223).

66 SR

813.11

67 Fassung gemäss Beilage Ziff. 1 der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 5223).

68 SR 817.0

69 SR

916.307

Chemikalien

22

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Art. 38

Kennzeichnung 1 Über ein Biozidprodukt dürfen keine falschen, irreführenden oder unvollständigen Angaben gemacht oder Tatsachen verschwiegen werden, so dass die Käuferin oder der Käufer über die Natur, die Art der Zusammensetzung oder die Verwendbarkeit des Biozidprodukts getäuscht werden kann.

2

Für die Kennzeichnung von Biozidprodukten gelten die Artikel 39-49 ChemV70 sinngemäss, für die Kennzeichnung von nach Artikel 35 Absatz 3 eingestuften Biozidprodukten gilt Artikel 56d ChemV sinngemäss. Wo in der ChemV von der Herstellerin die Rede ist, ist darunter für diese Verordnung die Inhaberin zu verstehen.71 3 Zusätzlich zu den Angaben nach den Artikeln 39 und 40 beziehungsweise 56d ChemV müssen angegeben werden:72 a. die Bezeichnung jedes Wirkstoffs und seine Konzentration in metrischen Einheiten;

b. die Nummer der eidgenössischen Zulassung, Registrierung oder Anerkennung;

c. die Art der Zubereitung; d. die Verwendungszwecke, für die das Biozidprodukt zugelassen, registriert oder anerkannt ist;

e. die Gebrauchsanweisung und die Aufwandsmenge, ausgedrückt in metrischen Einheiten, für jede Verwendung;

f.

mögliche unerwünschte unmittelbare oder mittelbare Nebenwirkungen; g. Anweisungen für erste Hilfe; h. falls ein Merkblatt beigefügt ist: der Satz «Vor Gebrauch beiliegendes Merkblatt lesen»;

i.

Anweisungen für die sichere Entsorgung des Biozidprodukts und seiner Verpackung sowie ein Hinweis auf ein allfälliges Verbot für die Wiederverwendung der Verpackung; j.

die Chargennummer oder -bezeichnung des Produkts; k. das Datum des Verfalls bei vorschriftsgemässer Lagerung; l.

gegebenenfalls die folgenden Angaben: 1. die Zeit bis zum Eintritt der Wirkung, 2. die Sicherheitswartezeit zwischen einzelnen Anwendungen des Biozidprodukts,

70 SR

813.11

71 Fassung gemäss Beilage Ziff. 1 der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 5223).

72 Fassung gemäss Beilage Ziff. 1 der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 5223).

Biozidprodukteverordnung 23

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3. die Sicherheitswartezeit zwischen der Anwendung und der nächsten Verwendung des behandelten Erzeugnisses oder dem nächsten Zutritt von Menschen oder Tieren zu dem Bereich, wo das Biozidprodukt angewendet wurde, einschliesslich Einzelheiten über:Mittel und Massnahmen zur Dekontaminierung und Belüftung der behandelten Bereiche

die Reinigung der Ausrüstung,

4. Vorsichtsmassnahmen bei Verwendung, Lagerung und Transport.

4

Soweit zutreffend, müssen überdies angegeben werden: a. die

Verwenderkategorien; b. Informationen über besondere Gefahren für die Umwelt, insbesondere im Hinblick auf den Schutz von Nichtzielorganismen und zur Vermeidung einer Wasserkontamination; c. für Biozidprodukte, die gentechnisch veränderte oder pathogene Mikroorganismen sind oder enthalten: die Kennzeichnungserfordernisse im Sinne der Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 200073 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit.

5

Die Angaben nach Absatz 3 Buchstaben c, e, f, g, i‒l und Absatz 4 Buchstabe b können auf der Verpackung angebracht oder in einem der Packung beigefügten Merkblatt enthalten sein.74 5bis Handelt es sich um Biozidprodukte, die gentechnisch veränderte oder pathogene Mikroorganismen sind oder enthalten, so sind die Angaben nach Absatz 4 Buchstabe b auf der Etikette anzubringen.75 6 Für die Kennzeichnung von Wirkstoffen zur Verwendung in Biozidprodukten gelten die Artikel 39-49 ChemV, für die Kennzeichnung von nach Artikel 35 Absatz 3 eingestuften Wirkstoffen gilt Artikel 56d ChemV sinngemäss.76


Art. 39

Deklaration gentechnisch veränderter Mikroorganismen 1

Biozidprodukte, die gentechnisch veränderte Mikroorganismen sind oder enthalten, müssen auf der Etikette entsprechend gekennzeichnet sein.

2

Für die Kennzeichnung muss eine der folgenden Bezeichnungen verwendet werden:

a. «aus gentechnisch verändertem X/produit à partir de X modifié par génie génétique/da X modificato/a con tecnologia genetica»; oder 73 ABl. L 262 vom 17.10.2000, S. 21 74 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. April 2009, in Kraft seit 1. Juni 2009 (AS 2009 1759).

75 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. April 2009, in Kraft seit 1. Juni 2009 (AS 2009 1759).

76 Fassung gemäss Beilage Ziff. 1 der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 5223).

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b. «aus genetisch verändertem X/produit à partir de X génétiquement modifié/da X geneticamente modificato/a».

3

Die Anmeldestelle kann für Biozidprodukte, die unbeabsichtigte Spuren von bewilligten gentechnisch veränderten Mikroorganismen enthalten und deren Anteil weniger als 0,1 Masseprozent beträgt, im Einzelfall eine Ausnahme von der Deklarationspflicht festlegen.77

Art. 40

78 Sicherheitsdatenblatt Für Biozidprodukte und für Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten müssen Sicherheitsdatenblätter sinngemäss nach den Artikeln 7 und 51-55 ChemV79 erstellt, abgegeben und nachgeliefert werden; die Expositionsszenarien gemäss Artikel 53 Absatz 1bis ChemV müssen dabei nicht beigefügt werden. Wo in der ChemV von der Herstellerin die Rede ist, ist darunter für diese Verordnung die Gesuchstellerin zu verstehen.

a80 Aufbewahrung von Unterlagen, Proben und Sicherheitsdatenblättern 1

Unterlagen über die Beurteilung und Einstufung von Wirkstoffen und Biozidprodukten sowie Muster und Proben müssen nach Artikel 58 Absatz 2 ChemV81 aufbewahrt werden.

2

Sicherheitsdatenblätter müssen nach Artikel 56 ChemV aufbewahrt werden.

6. Kapitel: Umgang mit Biozidprodukten

Art. 41

Sorgfaltspflicht 1 Wer mit einem Biozidprodukt und seinen Abfällen umgeht, muss diese ordnungsgemäss verwenden und dafür sorgen, dass sie Mensch, Tier und Umwelt nicht gefährden können.

2

Die auf der Verpackung und dem Sicherheitsdatenblatt angegebenen Hinweise und die Gebrauchsanweisung müssen berücksichtigt werden.

3

Das Biozidprodukt darf nur für den vorgesehenen Zweck verwendet werden. Es dürfen nur Geräte eingesetzt werden, die eine fachgerechte und gezielte Verwendung des Biozidprodukts ermöglichen.

4

Der Einsatz des Biozidprodukts ist auf ein Mindestmass zu beschränken.

77 Fassung gemäss Anhang 5 Ziff. 3 der Freisetzungsverordnung vom 10. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Okt. 2008 (AS 2008 4377).

78 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 401).

79 SR

813.11

80 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 851).

81 SR

813.11

Biozidprodukteverordnung 25

813.12

a82 Folgepflichten

Wurden Wirkstoffe und Biozidprodukte bereits nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/200883 eingestuft und gekennzeichnet, so gilt für die Folgepflichten, die an die Einstufung oder Kennzeichnung anknüpfen, sinngemäss Artikel 56e ChemV84.


Art. 42

Aufbewahrung Für die Aufbewahrung von Biozidprodukten gelten die Artikel 72 und 77 ChemV85.


Art. 43

Abgabe 1 Biozidprodukte, die im Sinne von Artikel 5 Buchstabe b ChemV86 giftig sind, dürfen nicht an die breite Öffentlichkeit abgegeben werden.

2

Im Übrigen gelten für die Abgabe von Biozidprodukten die Artikel 73, 74 und 7881 ChemV sowie Anhang 1.10 ChemRRV87.88


Art. 44

Rücknahme- und Rückgabepflicht 1

Wer Biozidprodukte in Verkehr bringt, muss die von ihm abgegebenen Biozidprodukte, die nicht mehr verwendet werden, von der Verbraucherin zurücknehmen und sachgemäss entsorgen; im Kleinverkauf abgegebene Biozidprodukte müssen unentgeltlich zurückgenommen werden.

2

Die Rückgabepflicht von Biozidprodukten richtet sich nach Anhang 2.4 Ziffer 5 ChemRRV89.


Art. 45

Diebstahl, Verlust, irrtümliches Inverkehrbringen Für Diebstahl, Verlust oder irrtümliches Inverkehrbringen von giftigen, sehr giftigen, ätzenden oder explosionsgefährlichen Biozidprodukten gilt Artikel 82 ChemV90.

82 Eingefügt gemäss Beilage Ziff. 1 der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 5223).

83 Verordnung

(EG)

Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dez. 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 790/2009, ABl. L 235 vom 5.9.2009, S. 1. Dieser Text kann unter der folgenden Internetadresse abgerufen werden: www.cheminfo.ch

84 SR

813.11

85 SR

813.11

86 SR

813.11

87 SR 814.81 88 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 851).

89 SR 814.81 90 SR

813.11

Chemikalien

26

813.12


Art. 46

91 Verwendung 1 Zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken dürfen nur Biozidprodukte verwendet werden, die zugelassen, registriert oder anerkannt und die nach dieser Verordnung gekennzeichnet sind; ausgenommen ist die Forschung und Entwicklung.

2

In Abweichung zu Absatz 1 dürfen Biozidprodukte, deren Zulassung von der Anmeldestelle, gestützt auf den entsprechenden Entscheid der EU, den Wirkstoff nicht in die Liste I oder IA aufzunehmen, widerrufen wurde, nach dem Entscheid der EU noch während zwölf Monaten beruflich und gewerblich verwendet werden.


Art. 47

92 Verwendungsbeschränkungen Für Biozidprodukte, die pathogene Mikroorganismen sind oder solche enthalten, gelten die Beschränkungen nach Artikel 13 FrSV93; für Holzschutzmittel gelten zusätzlich die Verwendungsbeschränkungen nach Anhang 2.4 Ziffer 1 ChemRRV94 sinngemäss.


Art. 48

Anwendungsbewilligung Die Anwendung bestimmter Biozidprodukte bedarf einer Bewilligung; diese ist in den Artikeln 4-6 ChemRRV95 geregelt.


Art. 49

Fachbewilligung Wer Biozidprodukte nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern 2-4 und Absatz 2 ChemRRV96 verwendet, benötigt eine Fachbewilligung nach den Artikeln 7-13 ChemRRV.


Art. 50

Werbung 1 Es dürfen nur Biozidprodukte angepriesen werden, die zugelassen, registriert oder anerkannt sind.

2

In der Werbung dürfen Biozidprodukte nicht in einer Art und Weise angepriesen werden, die hinsichtlich der Risiken des Produkts für Mensch und Umwelt irreführend ist; Anpreisungen wie «Biozidprodukt mit niedrigem Risikopotenzial», «ungiftig» oder «unschädlich» sind verboten.

3

Die Werbung für jedes Biozidprodukt muss, deutlich hervorgehoben, folgende Aussagen enthalten:

91 Fassung gemäss Beilage 5 Ziff. 1 der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 5223).

92 Fassung gemäss Anhang 5 Ziff. 3 der Freisetzungsverordnung vom 10. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Okt. 2008 (AS 2008 4377).

93 SR

814.911

94 SR 814.81 95 SR 814.81

96 SR 814.81

Biozidprodukteverordnung 27

813.12

a. «Biozide sicher verwenden»; anstelle von «Biozid» kann die Produktart nach Anhang 10 angegeben werden b. «Vor Gebrauch stets Kennzeichnung und Produktinformationen lesen».

4

Für Warenmuster gilt Artikel 83 ChemV97 sinngemäss.98 7. Kapitel: Vollzug 1. Abschnitt: Bund

Art. 51

Anmeldestelle und Steuerungsausschuss Die Anmeldestelle und der dazugehörige Steuerungsausschuss sind in Artikel 89 ChemV99 geregelt.


Art. 52

Beurteilungsstellen Beurteilungsstellen für Biozidprodukte sind: a. das BAG: für die Belange des Schutzes des Lebens und der Gesundheit des Menschen;

b. das BAFU: für die Belange des Umweltschutzes und des mittelbaren Schutzes des Menschen;

c. das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO): für die Belange des Arbeitnehmerschutzes;

d. das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW): für die agronomischen Belange; e. das Bundesamt für Veterinärwesen (BVET): für die Belange der Tiergesundheit.


Art. 53

Aufgaben der Anmeldestelle und Zusammenarbeit 1

Die Anmeldestelle hat folgende Aufgaben: a. Sie holt die Bewertungen und Stellungnahmen der zuständigen Beurteilungsstellen ein.

b. Sie entscheidet im Einvernehmen mit den Beurteilungsstellen.

c. Sie analysiert anhand von Stichproben die Zusammensetzung von in Verkehr gebrachten Biozidprodukten.

2

Sie ersucht die kantonalen Vollzugsbehörden, gegebenenfalls auf Antrag der Beurteilungsstellen:

97 SR

813.11

98 Fassung gemäss Beilage Ziff. 1 der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 5223).

99 SR

813.11

Chemikalien

28

813.12

a. um Durchführung von Kontrollen nach Artikel 58; b. um Erhebung von Stichproben für Analysen nach Absatz 1 Buchstabe c.

3

Anträge der Beurteilungsstellen nach den Artikeln 23-25 und 56 sind für die Anmeldestelle bindend.


Art. 54

Auskunftsstelle für

Vergiftungen

Für die Auskunftsstelle für Vergiftungen gilt Artikel 91 ChemV100.


Art. 55

Fachkommissionen Für die Fachkommissionen gelten die Artikel 92 und 93 ChemV101.


Art. 56

Überwachung der Ein- und Ausfuhr 1

Die Zollstellen kontrollieren auf Ersuchen der Anmeldestelle, ob Biozidprodukte den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen.102 2 Die Beurteilungsstellen können die Anmeldestelle auffordern, ein Ersuchen nach Absatz 1 zu stellen.


Art. 57

Gebühren Die Gebührenpflicht und die Gebührenbemessung für Verwaltungshandlungen der Bundesvollzugsbehörden nach dieser Verordnung richten sich nach der Chemikaliengebührenverordnung vom 18. Mai 2005103.

2. Abschnitt: Kantone

Art. 58

Nachträgliche Kontrollen

1

Die kantonalen Vollzugsbehörden kontrollieren Biozidprodukte, die in Verkehr gebracht sind oder von den Herstellerinnen selber verwendet werden.

2

Sie überprüfen, ob: a. die in Verkehr gebrachten Biozidprodukte über eine Zulassung, Registrierung oder Anerkennung verfügen;

b. für die in Verkehr gebrachten Wirkstoffe die Voraussetzungen nach Artikel 10 eingehalten sind;

100 SR

813.11

101 SR

813.11

102 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 42 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469).

103 SR

813.153.1

Biozidprodukteverordnung 29

813.12

c. für die zu Forschungs- und Entwicklungszwecken in Verkehr gebrachten Biozidprodukte die Bestimmungen nach den Artikeln 31 und 32 eingehalten sind; d. die Verfügungen nach Artikel 20 eingehalten werden, insbesondere ob die Vorschriften über Verpackung und Kennzeichnung und über die Erstellung von Sicherheitsdatenblättern befolgt werden; e. die Vorschriften über die Abgabe und Aufbewahrung von Sicherheitsdatenblättern befolgt werden;

f. die besonderen Bestimmungen über den Umgang mit Biozidprodukten eingehalten werden.

3

Sie erheben auf Ersuchen der Anmeldestelle Stichproben.

4

Im Übrigen haben sie die Befugnisse nach Artikel 42 ChemG.

5

Geben die kontrollierten Biozidprodukte zu Beanstandungen Anlass, so informiert die kontrollierende Behörde die Anmeldestelle und die nach Artikel 59 für die Verfügung zuständige kantonale Behörde.


Art. 59

Verfügung der kantonalen Vollzugsbehörde Ergibt die Kontrolle, dass Verstösse gegen die in Artikel 58 Absatz 2 genannten Bestimmungen vorliegen, so verfügt die zuständige Behörde des Kantons, in dem die Inhaberin einer Zulassung, Registrierung oder Anerkennung oder die Herstellerin, die Inverkehrbringerin oder die Verwenderin ihren Wohn- oder Geschäftssitz oder ihre Zweigniederlassung hat, die nötigen Massnahmen.

3. Abschnitt: Übertragung von Aufgaben und Befugnissen an Dritte

Art. 60

1 Die zuständigen Bundesstellen können die ihnen durch diese Verordnung zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse ganz oder teilweise geeigneten öffentlichrechtlichen Körperschaften oder Privaten übertragen.

2

Soweit der Vollzug des Gesundheitsschutzes betroffen ist, ist die Übertragung eingeschränkt auf:

a. die analytische Überprüfung von Stichproben (Art. 53 Abs. 1 Bst. c); b. die Prüfung von Gesuchen auf Vollständigkeit nach Artikel 16 Absatz 1 und die Bewertung der Unterlagen nach Artikel 17.

Chemikalien

30

813.12

4. Abschnitt: Weitergabe von Daten

Art. 61

Für die Weitergabe von Daten von Biozidprodukten gelten die Artikel 86-88 ChemV104 sinngemäss.

8. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 62

Übergangsbestimmungen 1 Biozidprodukte, die nach bisherigem Recht gekennzeichnet und verpackt sind, dürfen noch:

a. in Verkehr gebracht werden: bis zum 31. August 2006; b. an Endverbraucher abgegeben werden: bis zum 31. Juli 2007; c.105 beruflich oder gewerblich verwendet werden: bis zum 31. Juli 2010.

2

Wurde für ein Biozidprodukt, das nach bisherigem Recht gekennzeichnet und verpackt ist, bis spätestens 31. Juli 2006 bei der Anmeldestelle ein Gesuch um Zulassung ZL, ZnL oder ZB oder um Registrierung eingereicht, so darf das Produkt noch:

a. in Verkehr gebracht werden: bis zum 31. Juli 2008; b. an Endverbraucher abgegeben werden: bis zum 31. Juli 2009.106 3

Für Gesuche um Zulassung ZnL und ZL kann eine Verlängerung der Eingabefrist nach Absatz 2 beantragt werden. Die Gesuchstellerin muss bis zum 31. Juli 2006 darlegen und begründen, bis wann sie das vollständige Gesuch einzureichen in der Lage ist. Sie muss ausserdem einreichen: a. Vorschläge für Einstufung und Kennzeichnung sowie Angaben zur Verpackung; die Vorschläge sind zu begründen;

b. Vorschläge für das Sicherheitsdatenblatt, soweit erforderlich; und c. auf Verlangen der Anmeldestelle Verpackungsmuster, Entwürfe zur Kennzeichnung und zu Merkblättern sowie ein Etikettenentwurf.

4

Entspricht die Anmeldestelle dem Antrag auf Verlängerung nach Absatz 3, so kann das Biozidprodukt bis zum Entscheid der Anmeldestelle über die Zulassung ZnL oder ZL in Verkehr bleiben; die Bestimmungen des 5. Kapitels müssen aber spätestens ab dem 1. August 2007 eingehalten werden.

104 SR

813.11

105 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 851).

106 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 851).

Biozidprodukteverordnung 31

813.12

5

Für Biozidprodukte, die nach bisherigem Recht gekennzeichnet sind, gelten im Umgang die Zuordnungen nach Artikel 106 Absatz 2 ChemV107.108

Art. 63

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft.

107 SR

813.11

108 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 851).

Chemikalien

32

813.12

Anhang 1109

(Art. 9 Abs. 1 Bst. a) Liste I: Wirkstoffe mit den Anforderungen zur Verwendung in Biozidprodukten Erläuterungen

1

In der Kolonne «Zeitpunkt der Aufnahme» ist das Datum angegeben, an dem die Aufnahme des Wirkstoffs in Kraft tritt.

2

Die von der Europäischen Union (EU) geprüften und in diese Liste aufgenommenen Wirkstoffe sind nach folgenden Ordnungskriterien aufgelistet: Sonderzeichen vor Zahl in aufsteigender Abfolge vor Buchstabe in alphabetischer Abfolge.

Gebräuchliche

Bezeichnung

IUPAC-Bezeichnung

Kennnummern

Mindestreinheit

des Wirkstoffs

im Biozidprodukt in der Form, in der es in Verkehr gebracht wird Zeitpunkt

der Aufnahme

Aufnahme

befristet bis

Produktart

Sonderbestimmungen110 Acrolein Acrylaldehyd EG-Nr.: 203-453-4

CAS-Nr.: 107-02-8

913 g/kg

1. September

2010

31. August 2020 12

Bei der Prüfung eines Gesuchs auf Zulassung eines Produkts nach den Artikeln 11 und 17 VBP bewerten die Beurteilungsstellen (BS) erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die möglichen Expositionspopulationen und die Anwendungs- oder Expositions-

szenarien, die bei der Risikobewertung der EU nicht hinreichend berücksichtigt wurden. Die Zulassung ist an folgende Bedingungen geknüpft: 109 Fassung gemäss Ziff. I der V des BAG vom 2. Nov. 2009 (AS 2009 5401). Bereinigt gemäss Ziff. I der V des BAG vom 28. April 2010 (AS 2010 1863), vom 26. Okt. 2010 (AS 2010 4925), vom 4. April 2011 (AS 2011 1403) und vom 16. Sept. 2011, in Kraft seit 15. Okt. 2011 (AS 2011 4383).

110 Für die Umsetzung der gemeinsamen Grundsätze von Anhang VI der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Febr. 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten sind Inhalt und Schlussfolgerungen der Bewertungsberichte auf der folgenden Website der Kommission zu finden: http://ec.europa.eu/environment/biocides/index.htm

Biozidprodukteverordnung 33

813.12

Gebräuchliche

Bezeichnung

IUPAC-Bezeichnung

Kennnummern

Mindestreinheit

des Wirkstoffs

im Biozidprodukt in der Form, in der es in Verkehr gebracht wird Zeitpunkt

der Aufnahme

Aufnahme

befristet bis

Produktart

Sonderbestimmungen

1. Abwasser,

das

Acrolein enthält, ist vor seiner Einleitung zu überwachen, es sei denn, es kann nachgewiesen werden, dass die Umweltrisiken auf andere Weise reduziert werden können. Sofern dies aufgrund der Risiken für die marine Umwelt erforderlich ist, wird Abwasser in geeigneten Tanks oder

Behältern gelagert oder vor seiner Einleitung auf geeignete Weise behandelt, 2. für industrielle oder gewerbliche Zwecke zugelassene Produkte dürfen nur mit geeigneter persönlicher

Schutzausrüstung aufgebracht werden und es sind sichere Betriebsverfahren aufzustellen, sofern in dem Gesuch auf Produktzulassung nicht nachgewiesen werden kann, dass das Risiko für industrielle

oder gewerbliche Anwender auf andere Weise auf ein annehmbares Niveau gesenkt werden kann.

Bifenthrin

2- Methylbiphenyl-3ylmethyl(1RS)-cis-3-[(Z)-

2- chlor-3,3,3trifluorprop- 1-enyl]-2,2-

dimethylcyclopropancarboxylat

EG-Nr.: n.a.

CAS-Nr.: 82657-04-3 911 g/kg

1. Februar 2013 31. Januar 2023 8 Bei der Prüfung eines Gesuchs auf Zulassung eines Produkts nach den Artikeln 11 und 17 VBP bewerten die BS erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Verwendungszwecke oder Expositionsszenarien und die Risiken für Kompartimente und Populationen, die bei der Risikobewertung der EU nicht repräsentativ berücksichtigt wurden.

Die Zulassung ist an folgende Bedingungen geknüpft: 1. Produkte werden nur für industrielle oder gewerbliche Zwecke zugelassen, es sei denn im Gesuch auf

Produktzulassung wird nachgewiesen, dass die Risiken für nicht gewerbliche Anwender in Überein-

stimmung mit den Artikeln 11 und 17 VBP auf ein annehmbares Niveau gesenkt werden können.

Chemikalien

34

813.12

Gebräuchliche

Bezeichnung

IUPAC-Bezeichnung

Kennnummern

Mindestreinheit

des Wirkstoffs

im Biozidprodukt in der Form, in der es in Verkehr gebracht wird Zeitpunkt

der Aufnahme

Aufnahme

befristet bis

Produktart

Sonderbestimmungen

2. Für industrielle oder gewerbliche Zwecke zugelassene Produkte müssen mit angemessener persön-

licher Schutzausrüstung verwendet werden, es sei denn in dem Gesuch auf Produktzulassung kann nachgewiesen werden, dass das Risiko für industrielle oder gewerbliche Anwender durch andere

Mittel auf ein annehmbares Niveau begrenzt werden kann.

3. Es werden geeignete Risikominderungsmassnahmen zum Schutz des Bodens und der aquatischen Systeme getroffen. Insbesondere wird auf Etiketten oder

Sicherheitsdatenblättern von zugelassenen Produkten angegeben, dass frisch behandeltes Holz nach

der Behandlung unter einer Abdeckung und/oder auf undurchlässigem, harten Untergrund gelagert werden muss, um direktes Austreten in den Boden oder

in Gewässer zu verhindern, und dass etwaige Verluste bei der Anwendung des Produkts zwecks Wie-

derverwendung oder Beseitigung aufgefangen werden müssen.

4. Produkte werden nur dann für die In-situ-Behandlung von Holz im Freien oder für die Behandlung

von Holz, das entweder ständig der Witterung ausgesetzt oder vor der Witterung geschützt, aber stän-

diger Feuchtigkeit ausgesetzt ist, zugelassen, wenn Daten vorgelegt wurden, die belegen, dass das Produkt gegebenenfalls

unter Anwendung geeigneter Risikominderungsmassnahmen den Anforderungen der Artikel 11 und 17 VBP genügt .

Biozidprodukteverordnung 35

813.12

Gebräuchliche

Bezeichnung

IUPAC-Bezeichnung

Kennnummern

Mindestreinheit

des Wirkstoffs

im Biozidprodukt in der Form, in der es in Verkehr gebracht wird Zeitpunkt

der Aufnahme

Aufnahme

befristet bis

Produktart

Sonderbestimmungen

Boroxid Dibortrioxid EG-Nr.: 215-125-8

CAS-Nr.: 1303-86-2

975 g/kg

1. September

2011

31. August 2021 8

Bei der Prüfung eines Gesuchs auf Zulassung eines Produkts nach den Artikeln 11 und 17 VBP bewerten die BS erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Bevölkerungsgruppen, die dem Produkt ausgesetzt sein könnten und die Verwendungs-/Expositionsszenarien, die bei der Risikobewertung der EU nicht

repräsentativ berücksichtigt wurden.

Vor der Erteilung der Zulassung durch die Anmeldestelle (AS) bewerten die BS die damit verbundenen

Risiken und stellen anschliessend sicher, dass geeignete Massnahmen getroffen oder spezifische Bedingun-

gen auferlegt werden, um die festgestellten Risiken zu vermindern.

Es dürfen nur Produkte zugelassen werden, für die im Gesuch nachgewiesen wird, dass die Risiken auf ein vertretbares Mass vermindert werden können.

Die Zulassung ist an folgende Bedingungen geknüpft: 1. für industrielle und gewerbliche Verwendungszwecke zugelassene Produkte müssen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung aufgebracht werden, sofern

in dem Gesuch auf Produktzulassung nichtnachgewiesen werden kann, dass das Risiko für industrielle

oder gewerbliche Anwender durch andere Mittel auf ein annehmbares Niveau begrenzt werden kann, 2. angesichts

der

festgestellten Risiken für den Boden und für aquatische Systeme dürfen Produkte nur dann für die Behandlung von Holz im Freien oder von dem Wetter ausgesetztem Holz zugelassen werden, wenn anhand von Daten nachgewiesen wird,

dass das betreffende Produkt den Anforderungen nach den Artikeln 11 und 17 VBP - gegebenenfalls

Chemikalien

36

813.12

Gebräuchliche

Bezeichnung

IUPAC-Bezeichnung

Kennnummern

Mindestreinheit

des Wirkstoffs

im Biozidprodukt in der Form, in der es in Verkehr gebracht wird Zeitpunkt

der Aufnahme

Aufnahme

befristet bis

Produktart

Sonderbestimmungen

unter Anwendung geeigneter Risikominderungsmassnahmen - entspricht. Insbesondere wird auf

Etiketten oder Sicherheitsdatenblättern von Produkten, die für die industrielle Anwendung zugelassen

sind, angegeben, dass frisch behandeltes Holz nach der Behandlung geschützt oder auf undurchlässigem, hartem Untergrund gelagert werden muss, um

ein direktes Austreten des Produkts in den Boden oder in Wasser zu verhindern, und dass gegebenenfalls austretendes Produkt zwecks Wiederverwen-

dung oder Beseitigung aufgefangen werden muss.

Borsäure Borsäure

EG-Nr.: 233-139-2

CAS-Nr.: 10043-35-3 990 g/kg

1. September

2011

31. August 2021 8

Bei der Prüfung eines Gesuchs auf Zulassung eines Produkts nach den Artikeln 11 und 17 VBP bewerten die BS erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Bevölkerungsgruppen, die dem Produkt ausgesetzt sein könnten, und die Verwendungs-/Expositionsszenarien, die bei der Risikobewertung der EU nicht

repräsentativ berücksichtigt wurden.

Vor der Erteilung der Zulassung durch die AS bewerten die BS die damit verbundenen Risiken und stellen

anschliessend sicher, dass geeignete Massnahmen getroffen oder spezifische Bedingungen auferlegt werden, um die festgestellten Risiken zu vermindern.

Es dürfen nur Produkte zugelassen werden, für die im Gesuch nachgewiesen wird, dass die Risiken auf ein vertretbares Mass vermindert werden können.

Die Zulassung ist an folgende Bedingungen geknüpft: 1. für industrielle und gewerbliche Verwendungszwecke zugelassene Produkte müssen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung aufgebracht werden, sofern in

Biozidprodukteverordnung 37

813.12

Gebräuchliche

Bezeichnung

IUPAC-Bezeichnung

Kennnummern

Mindestreinheit

des Wirkstoffs

im Biozidprodukt in der Form, in der es in Verkehr gebracht wird Zeitpunkt

der Aufnahme

Aufnahme

befristet bis

Produktart

Sonderbestimmungen

dem Gesuch auf Produktzulassung nicht nachgewiesen werden kann, dass das Risiko für industrielle oder

gewerbliche Anwender durch andere Mittel auf ein annehmbares Niveau begrenzt werden kann, 2. angesichts der festgestellten Risiken für den Boden und für aquatische Systeme dürfen Produkte nur dann für die Behandlung von Holz im Freien oder von dem Wetter ausgesetztem Holz zugelassen werden, wenn anhand von Daten nachgewiesen wird,

dass das betreffende Produkt den Anforderungen nach den Artikeln 11 und 17 VBP - gegebenenfalls unter Anwendung geeigneter Risikominderungsmassnahmen - entspricht. Insbesondere wird auf

Etiketten oder Sicherheitsdatenblättern von Produkten, die für die industrielle Anwendung zugelassen

sind, angegeben, dass frisch behandeltes Holz nach der Behandlung geschützt oder auf undurchlässigem, hartem Untergrund gelagert werden muss, um

ein direktes Austreten des Produkts in den Boden oder in Wasser zu verhindern, und dass gegebenenfalls austretendes Produkt zwecks Wiederverwen-

dung oder Beseitigung aufgefangen werden muss.

Brodifacoum 3-[3-(4'-Brombiphenyl4-yl)-1,2,3,4-tetra-

hydro-1-napthyl]-4hydroxycumarin

EG-Nr.: 259-980-5

CAS-Nr.: 56073-10-0 950 g/kg

1. Februar 2012 31. Januar 2017 14 Die Zulassung ist an folgende Bedingungen geknüpft: 1. die nominale Konzentration des Wirkstoffs in den Produkten darf 50 mg/kg nicht übersteigen, und nur gebrauchsfertige Produkte dürfen zugelassen werden, 2. die Produkte müssen einen aversiven Stoff und gegebenenfalls einen Farbstoff enthalten, 3. die Produkte dürfen nicht als Haftgift verwendet werden,

Chemikalien

38

813.12

Gebräuchliche

Bezeichnung

IUPAC-Bezeichnung

Kennnummern

Mindestreinheit

des Wirkstoffs

im Biozidprodukt in der Form, in der es in Verkehr gebracht wird Zeitpunkt

der Aufnahme

Aufnahme

befristet bis

Produktart

Sonderbestimmungen

4. sowohl die Primär- als auch die Sekundärexposition von Menschen, Nichtziel-Tieren und Umwelt sind durch Planung und Anwendung aller geeigneten und verfügbaren Massnahmen zur Risikominderung zu minimieren. Hierzu gehören insbesondere die Beschränkung auf die Anwendung durch Fachpersonal, die Festlegung einer Packungshöchstgrösse

und die Verpflichtung zur Verwendung zugriffsgesicherter, stabiler Köderboxen.

Bromadiolon 3-[3-(4'-Brom[1,1'biphenyl]-4-yl)-3-

hydroxy-1- phenylpropyl]-4-hydroxy- 2H-1-

benzopyran-2-on

EG-Nr.: 249-205-9

CAS-Nr.: 28772-56-7 969 g/kg

1. Juli 2011

30. Juni 2016

14

Die Zulassung ist an folgende Bedingungen geknüpft: 1. die nominale Konzentration des Wirkstoffs in den Produkten darf 50 mg/kg nicht übersteigen, und nur gebrauchsfertige Produkte dürfen zugelassen werden, 2. die Produkte müssen einen aversiven Stoff und gegebenenfalls einen Farbstoff enthalten, 3. die Produkte dürfen nicht als Haftgift verwendet werden,

4. sowohl die Primär- als auch die Sekundärexposition von Menschen, Nichtziel-Tieren und Umwelt sind durch Planung und Anwendung aller geeigneten und verfügbaren Massnahmen zur Risikominderung zu minimieren. Hierzu gehören insbesondere die Beschränkung auf die Anwendung durch Fachpersonal,

die Festlegung einer Packungshöchstgrösse und die Verpflichtung zur Verwendung zugriffsgesicherter, stabiler Köderboxen.

Biozidprodukteverordnung 39

813.12

Gebräuchliche

Bezeichnung

IUPAC-Bezeichnung

Kennnummern

Mindestreinheit

des Wirkstoffs

im Biozidprodukt in der Form, in der es in Verkehr gebracht wird Zeitpunkt

der Aufnahme

Aufnahme

befristet bis

Produktart

Sonderbestimmungen

Chloralose (R)-1,2-O-(2,2,2Trichlorethyliden)-

α-D-glucofuranose EG-Nr.: 240-016-7

CAS-Nr.: 15879-93-3 825 g/kg

1. Juli 2011

30. Juni 2021

14

Bei der Prüfung eines Gesuchs auf Zulassung eines Produkts nach den Artikeln 11 und 17 VBP bewerten die BS erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Bevölkerungsgruppen, die dem Produkt ausgesetzt sein könnten und die Verwendungs-/ Expositionsszenarien, die bei der Risikobewertung der EU nicht reprä-

sentativ berücksichtigt wurden.

Vor der Erteilung der Zulassung durch die AS bewerten die BS die damit verbundenen Risiken und stellen

anschliessend sicher, dass geeignete Massnahmen getroffen oder spezifische Bedingungen auferlegt werden, um die festgestellten Risiken zu vermindern.

Es dürfen nur Produkte zugelassen werden, für die im Gesuch nachgewiesen wird, dass die Risiken auf ein vertretbares Mass vermindert werden können. Produkte dürfen nur dann für die Verwendung im Freien zugelassen werden, wenn anhand von Daten nachgewiesen

wird, dass das betreffende Produkt den Anforderungen nach den Artikeln 11 und 17 VBP - gegebenenfalls unter Anwendung geeigneter Risikominderungsmassnahmen - entspricht.

Die Zulassung ist an folgende Bedingungen geknüpft: 1. die nominale Konzentration des Wirkstoffs in den Produkten darf 40 g/kg nicht übersteigen, 2. die Produkte müssen einen aversiven Stoff und einen Farbstoff enthalten, 3. es dürfen nur Produkte zugelassen werden, die zur Verwendung in zugriffsgesicherten, stabilen Köderboxen bestimmt sind.

Chemikalien

40

813.12

Gebräuchliche

Bezeichnung

IUPAC-Bezeichnung

Kennnummern

Mindestreinheit

des Wirkstoffs

im Biozidprodukt in der Form, in der es in Verkehr gebracht wird Zeitpunkt

der Aufnahme

Aufnahme

befristet bis

Produktart

Sonderbestimmungen

Chlorophacinon Chlorophacinon EG-Nr.: 223-003-0

CAS-Nr.: 3691-35-8

978 g/kg

1. Juli 2011

30. Juni 2016

14

Die Zulassung ist an folgende Bedingungen geknüpft: 1. die nominale Konzentration des Wirkstoffs in anderen Produkten als Streupulver darf 50 mg/kg nicht übersteigen, und nur gebrauchsfertige Produkte sind zulässig,

2. als Streupulver zu verwendende Produkte dürfen nur zur Verwendung durch geschulte Fachkräfte in Verkehr gebracht werden,

3. Produkte sollten eine aversive Substanz und gegebenenfalls einen Farbstoff enthalten,

4. sowohl die Primär- als auch die Sekundärexposition von Menschen, Nicht-Zieltieren und Umwelt sind durch Planung und Anwendung aller geeigneten und verfügbaren Massnahmen zur Risikominderung zu minimieren. Hierzu gehören insbesondere die Beschränkung auf die Anwendung durch Fachpersonal,

die Festlegung einer Höchstgrösse für die Verpackung und die Verpflichtung zur Verwendung gesi-

cherter Köderboxen.

Clothianidin (E)-1-(2-Chloro-1,3thiazol-5-ylmethyl)-3-

methyl-2-nitroguanidin EG-Nr.: 433-460-1

CAS-Nr.: 210880-92-5 950 g/kg

1. Februar 2010 31. Januar 2020 8

Bei der Prüfung eines Gesuchs auf Zulassung eines Produkts gemäss den Artikeln 11 und 17 der VBP bewerten die BS die Anwendungs- oder Expositionsszenarien und die möglichen Expositionspopulationen,

wenn diese bei der Risikobewertung der EU nicht ausreichend berücksichtig wurden. Vor der Erteilung der Zulassung durch die AS bewerten die BS die damit verbundenen Risiken. Die AS stellt mittels Bedingungen oder Auflagen sicher, dass geeignete Massnahmen

getroffen werden, um die festgestellten Risiken zu vermindern. Produkte können nur dann zugelassen

Biozidprodukteverordnung 41

813.12

Gebräuchliche

Bezeichnung

IUPAC-Bezeichnung

Kennnummern

Mindestreinheit

des Wirkstoffs

im Biozidprodukt in der Form, in der es in Verkehr gebracht wird Zeitpunkt

der Aufnahme

Aufnahme

befristet bis

Produktart

Sonderbestimmungen

werden, wenn im Gesuch nachgewiesen wird, dass die Risiken auf ein vertretbares Mass vermindert werden können.

Die Zulassung ist an folgende Bedingungen geknüpft: 1. angesichts der festgestellten Risiken für den Boden sowie für das Oberflächen- und Grundwasser können die Produkte nur dann für die Behandlung von

Holz, das im Freien verwendet wird, zugelassen werden, wenn anhand von Daten nachgewiesen wird, dass diese den Anforderungen gemäss den Artikeln 11 und 17 VBP, gegebenenfalls durch Anwendung geeigneter Risikominderungsmassnahmen,

entsprechen,

2. auf Etiketten oder Sicherheitsdatenblättern von Produkten, die für die industrielle Anwendung zu-

gelassen sind, ist anzugeben, dass frisch behandeltes Holz nach der Behandlung auf undurchlässigem, hartem Untergrund gelagert werden muss, um direkte Bodenverluste zu verhindern, und dass austreten-

des Produkt zwecks Wiederverwendung oder Beseitigung aufgefangen werden muss.

Coumatetralyl Coumatetralyl EG-Nr.: 227-424-0

CAS-Nr.: 5836-29-3

980 g/kg

1. Juli 2011

30. Juni 2016

14

Die Zulassung ist an folgende Bedingungen geknüpft: 1. die nominale Konzentration des Wirkstoffs in anderen Produkten als Haftgift darf 375 mg/kg nicht

übersteigen, und nur gebrauchsfertige Produkte sind zulässig,

2. Produkte sollten eine aversive Substanz und gegebenenfalls einen Farbstoff enthalten,

Chemikalien

42

813.12

Gebräuchliche

Bezeichnung

IUPAC-Bezeichnung

Kennnummern

Mindestreinheit

des Wirkstoffs

im Biozidprodukt in der Form, in der es in Verkehr gebracht wird Zeitpunkt

der Aufnahme

Aufnahme

befristet bis

Produktart

Sonderbestimmungen

3. sowohl die Primär- als auch die Sekundärexposition von Menschen, Nicht-Zieltieren und Umwelt sind durch Planung und Anwendung aller geeigneten und verfügbaren Massnahmen zur Risikominderung zu minimieren. Hierzu gehören insbesondere die Beschränkung auf die Anwendung durch Fachpersonal,

die Festlegung einer Höchstgrösse für die Verpackung und die Verpflichtung zur Verwendung

gesicherter Köderboxen.

Dazomet Tetrahydro-3,5dimethyl- 1,3,5-

thiadiazin-2-thion

EG-Nr.: 208-576-7

CAS-Nr.: 533-74-4

960 g/kg

1. August 2012

31. Juli 2022

8

Bei der Bewertung eines Gesuchs auf Zulassung eines Produkts nach den Artikeln 11 und 17 VBP bewerten die BS, sofern dies für das betreffende Produkt relevant ist, die Verwendungszwecke oder Expositionsszenarios und die Risiken für die Umweltkompartimente und Populationen, die bei der Risikobewertung der EU nicht reprä-

sentativ berücksichtigt wurden. Insbesondere bewerten die BS erforderlichenfalls andere Verwendungszwecke als gewerbliche Anwendungen im Freien zur Sanierung von Holzpfosten durch Einbringen von Granulat.

Die Zulassung ist an folgende Bedingung geknüpft: Für industrielle oder gewerbliche Zwecke zugelassene Produkte werden mit angemessener persönlicher Schutzausrüstung aufgebracht, sofern in dem Gesuch auf Produktzulassung nicht nachgewiesen werden kann, dass das Risiko für industrielle oder gewerbliche Anwender durch andere Mittel auf ein annehmbares Niveau begrenzt werden kann.

Biozidprodukteverordnung 43

813.12

Gebräuchliche

Bezeichnung

IUPAC-Bezeichnung

Kennnummern

Mindestreinheit

des Wirkstoffs

im Biozidprodukt in der Form, in der es in Verkehr gebracht wird Zeitpunkt

der Aufnahme

Aufnahme

befristet bis

Produktart

Sonderbestimmungen

Dichlofluanid

N(Dichlorofluoromethylthio)-N',N'-dimethyl-N-

phenylsulfamid

EG-Nr.: 214-118-7

CAS-Nr.: 1085-98-9

> 96 Gew.-%

1. März 2009

28. Februar

2019

8

Die Zulassung ist an folgende Bedingungen geknüpft: 1. für industrielle oder berufsmässige Anwendung zugelassene Produkte müssen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung aufgebracht werden,

2. angesichts der festgestellten Risiken für die Böden müssen geeignete Risikobegrenzungsmassnahmen getroffen werden, um diese zu schützen, 3. auf Etiketten oder Sicherheitsdatenblättern von Produkten, die für die industrielle Anwendung zu-

gelassen sind, ist anzugeben, dass frisch behandeltes Holz nach der Behandlung auf undurchlässigem, harten Untergrund gelagert werden muss, um direkte Bodenverluste zu verhindern, und dass austretendes Produkt zwecks Wiederverwendung oder Beseitigung aufgefangen werden muss.

Difenacoum 3-(3-biphenyl-4-yl1,2,3,4-tetrahydro-1-

naphthyl)-4hydroxycoumarin

EG-Nr.: 259-978-4

CAS-Nr.: 56073-07-5 960 g/kg

1. April 2010

31. März 2015

14

Die Zulassung ist an folgende Bedingungen geknüpft: 1. die nominale Konzentration des Wirkstoffs in den Produkten darf 75 mg/kg nicht übersteigen und nur gebrauchsfertige Produkte dürfen zugelassen werden, 2. Produkte müssen eine aversive Substanz und gegebenenfalls einen Farbstoff enthalten,

3. sie dürfen nicht als Haftgift verwendet werden, 4. sowohl die Primär- als auch die Sekundärexposition von Menschen, Nichtziel-Tieren und Umwelt sind durch Planung und Anwendung aller geeigneten und verfügbaren Massnahmen zur Risikominderung zu minimieren. Hierzu gehören insbesondere die Beschränkung auf die Anwendung durch berufsmässige

Chemikalien

44

813.12

Gebräuchliche

Bezeichnung

IUPAC-Bezeichnung

Kennnummern

Mindestreinheit

des Wirkstoffs

im Biozidprodukt in der Form, in der es in Verkehr gebracht wird Zeitpunkt

der Aufnahme

Aufnahme

befristet bis

Produktart

Sonderbestimmungen

Verwender, die Festlegung einer Packungshöchstgrösse und die Verpflichtung zur Verwendung

manipulationssicherer und befestigbarer Köderboxen.

Difethialon 3-[3-(4'brom[1,1'biphenyl]-4-yl)-

1,2,3,4-tetrahydronaphth1-yl]-4-hydroxy-2H-1-

benzothiopyran-2-on EG-Nr.: entfällt

CAS-Nr.: 104653-34-1 976 g/kg

1. November

2009

31. Oktober

2014

14

Die Zulassung ist an folgende Bedingungen geknüpft: 1. die nominale Konzentration des Wirkstoffs in den Produkten darf 0,0025 Gew.-% nicht übersteigen und nur gebrauchsfertige Köder sind zulässig, 2. Produkte müssen eine aversive Substanz und gegebenenfalls einen Farbstoff enthalten,

3. sie dürfen nicht als Streupulver verwendet werden, 4. sowohl die Primär- als auch die Sekundärexposition von Menschen, Nichtziel-Tieren und Umwelt sind durch Planung und Anwendung aller geeigneten und verfügbaren Massnahmen zur Risikominderung zu minimieren. Hierzu gehören insbesondere die Beschränkung auf die Anwendung durch Fachpersonal,

die Festlegung einer Höchstgrösse für die Verpackung und die Verpflichtung zur Verwendung

gesicherter Köderboxen.

Dinatriumoctaborat

Tetrahydrat

Dinatriumoctaborat

Tetrahydrat

EG-Nr.: 234-541-0

CAS-Nr.: 12280-03-4 975 g/kg

1. September

2011

31. August 2021 8

Bei der Prüfung eines Gesuchs auf Zulassung eines Produkts nach den Artikeln 11 und 17 VBP bewerten die BS erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Bevölkerungsgruppen, die dem Produkt ausgesetzt sein könnten, und die Verwendungs-/Expositionsszenarien, die bei der Risikobewertung der EU nicht

repräsentativ berücksichtigt wurden.

Vor der Erteilung der Zulassung durch die AS bewerten die BS die damit verbundenen Risiken und stellen

Biozidprodukteverordnung 45

813.12

Gebräuchliche

Bezeichnung

IUPAC-Bezeichnung

Kennnummern

Mindestreinheit

des Wirkstoffs

im Biozidprodukt in der Form, in der es in Verkehr gebracht wird Zeitpunkt

der Aufnahme

Aufnahme

befristet bis

Produktart

Sonderbestimmungen

anschliessend sicher, dass geeignete Massnahmen getroffen oder spezifische Bedingungen auferlegt werden, um die festgestellten Risiken zu vermindern.

Es dürfen nur Produkte zugelassen werden, für die im Gesuch nachgewiesen wird, dass die Risiken auf ein vertretbares Mass vermindert werden können.

Die Zulassung ist an folgende Bedingungen geknüpft: 1. für industrielle und gewerbliche Verwendungszwecke zugelassene Produkte müssen mit geeigne-

ter persönlicher Schutzausrüstung aufgebracht werden, sofern in dem Gesuch auf Produktzulassung

nicht nachgewiesen werden kann, dass das Risiko für industrielle oder gewerbliche Anwender durch andere Mittel auf ein annehmbares Niveau begrenzt werden kann,

2. angesichts der festgestellten Risiken für den Boden und für aquatische Systeme dürfen Produkte nur dann für die Behandlung von Holz im Freien oder von dem Wetter ausgesetztem Holz zugelassen werden, wenn anhand von Daten nachgewiesen wird, dass das betreffende Produkt den Anforderungen nach den Artikeln 11 und 17 VBP - gegebenen-

falls unter Anwendung geeigneter Risikominderungsmassnahmen - entspricht. Insbesondere wird

auf Etiketten oder Sicherheitsdatenblättern von Produkten, die für die industrielle Anwendung zugelas-

sen sind, angegeben, dass frisch behandeltes Holz nach der Behandlung geschützt oder auf undurchlässigem, hartem Untergrund gelagert werden muss,

um ein direktes Austreten des Produkts in den Boden oder in Wasser zu verhindern, und dass gegebe-

Chemikalien

46

813.12

Gebräuchliche

Bezeichnung

IUPAC-Bezeichnung

Kennnummern

Mindestreinheit

des Wirkstoffs

im Biozidprodukt in der Form, in der es in Verkehr gebracht wird Zeitpunkt

der Aufnahme

Aufnahme

befristet bis

Produktart

Sonderbestimmungen

nenfalls austretendes Produkt zwecks Wiederverwendung oder Beseitigung aufgefangen werden

muss.

Dinatriumtetraborat

Dinatriumtetraborat EG-Nr.: 215-540-4

CAS-Nr. (wasserfrei): 1330-43-4

CAS-Nr. (Pentahydrat): 12267-73-1

CAS-Nr. (Decahydrat): 1303-96-4

990 g/kg

1. September

2011

31. August 2021 8

Bei der Prüfung eines Gesuchs auf Zulassung eines Produkts nach den Artikeln 11 und 17 VBP bewerten die BS erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Bevölkerungsgruppen, die dem Produkt ausgesetzt sein könnten, und die Verwendungs-/Expositionsszenarien, die bei der Risikobewertung der EU nicht

repräsentativ berücksichtigt wurden.

Vor der Erteilung der Zulassung durch die AS bewerten die BS die damit verbundenen Risiken und stellen

anschliessend sicher, dass geeignete Massnahmen getroffen oder spezifische Bedingungen auferlegt werden, um die festgestellten Risiken zu vermindern.

Es dürfen nur Produkte zugelassen werden, für die im Gesuch nachgewiesen wird, dass die Risiken auf ein vertretbares Mass vermindert werden können.

Die Zulassung ist an folgende Bedingungen geknüpft: 1. für industrielle und gewerbliche Verwendungszwecke zugelassene Produkte müssen mit geeigneter

persönlicher Schutzausrüstung aufgebracht werden, sofern in dem Gesuch auf Produktzulassung nicht nachgewiesen werden kann, dass das Risiko für industrielle oder gewerbliche Anwender durch andere

Mittel auf ein annehmbares Niveau begrenzt werden kann,

2. angesichts der festgestellten Risiken für den Boden und für aquatische Systeme dürfen Produkte nur dann für die Behandlung von Holz im Freien oder

Biozidprodukteverordnung 47

813.12

Gebräuchliche

Bezeichnung

IUPAC-Bezeichnung

Kennnummern

Mindestreinheit

des Wirkstoffs

im Biozidprodukt in der Form, in der es in Verkehr gebracht wird Zeitpunkt

der Aufnahme

Aufnahme

befristet bis

Produktart

Sonderbestimmungen

von dem Wetter ausgesetztem Holz zugelassen werden, wenn anhand von Daten nachgewiesen wird,

dass das betreffende Produkt den Anforderungen nach den Artikeln 11 und 17 VBP - gegebenenfalls unter Anwendung geeigneter Risikominderungsmassnahmen - entspricht. Insbesondere wird auf

Etiketten oder Sicherheitsdatenblättern von Produkten, die für die industrielle Anwendung zugelassen

sind, angegeben, dass frisch behandeltes Holz nach der Behandlung geschützt oder auf undurchlässigem, hartem Untergrund gelagert werden muss, um

ein direktes Austreten des Produkts in den Boden oder in Wasser zu verhindern, und dass gegebenenfalls austretendes Produkt zwecks Wiederverwen-

dung oder Beseitigung aufgefangen werden muss.

Etofenprox 3-phenoxybenzyl-2(4-ethoxyphenyl)-2-

methylpropylether

EG-Nr.: 407-980-2

CAS-Nr.: 80844-07-1 970 g/kg

1. Februar 2010 31. Januar 2020 8 Bei der Prüfung eines Gesuchs auf Zulassung eines Produkts gemäss den Artikeln 11 und 17 VBP bewerten die

BS die Anwendungs- oder Expositionsszenarien und die möglichen Expositionspopulationen, wenn diese bei der Risikobewertung der EU nicht ausreichend berücksichtigt wurden. Vor der Erteilung von Produktzulassungen

durch die AS bewerten die BS die Risiken. Die AS stellt mit Bedingungen oder Auflagen sicher, dass geeignete Massnahmen zur Minderung der festgestellten Risiken getroffen werden. Produktzulassungen können nur erteilt werden, wenn im Gesuch nachgewiesen wird, dass die Risiken auf ein annehmbares Niveau reduziert werden können.

Chemikalien

48

813.12

Gebräuchliche

Bezeichnung

IUPAC-Bezeichnung

Kennnummern

Mindestreinheit

des Wirkstoffs

im Biozidprodukt in der Form, in der es in Verkehr gebracht wird Zeitpunkt

der Aufnahme

Aufnahme

befristet bis

Produktart

Sonderbestimmungen

Die Zulassung ist an folgende Bedingungen geknüpft: 1. aufgrund des festgestellten Anwenderrisikos können die Produkte nicht das ganze Jahr über verwendet werden, es sei denn, es werden Daten über die Absorption über die Haut vorgelegt, um zu beweisen,

dass die chronische Exposition keine inakzeptablen Risiken birgt,

2. für industrielle Zwecke verwendete Produkte müssen mit angemessener persönlicher Schutzausrüstung aufgebracht werden.

Fenoxycarb

Ethyl [2-(4phenoxyphenoxy)

ethyl]carbamat

EG-Nr.: 276-696-7

CAS-Nr.: 72490-01-8 960 g/kg

1. Februar 2013 31. Januar 2023 8 Bei der Prüfung eines Gesuchs auf Zulassung eines Produkts nach den Artikeln 11 und 17 bewerten die BS erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Verwendungszwecke oder Expositionsszenarien und die Risiken für Kompartimente und Populationen, die bei der Risikobewertung der EU nicht repräsentativ berücksichtigt wurden.

Die Zulassung ist an folgende Bedingungen geknüpft: 1. Es werden geeignete Risikominderungsmaßnahmen zum Schutz des Bodens und der aquatischen Systeme getroffen. Insbesondere wird auf Etiketten und,

falls vorhanden, Sicherheitsdatenblättern von zugelassenen Produkten angegeben, dass frisch behan-

deltes Holz nach der Behandlung unter einer Abdeckung oder auf undurchlässigem, harten Untergrund,

oder beides, gelagert werden muss, um direktes Austreten in den Boden oder in Gewässer zu verhindern, und dass etwaige Verluste bei der Anwen-

dung des Produkts zwecks Wiederverwendung oder Beseitigung aufgefangen werden müssen.

Biozidprodukteverordnung 49

813.12

Gebräuchliche

Bezeichnung

IUPAC-Bezeichnung

Kennnummern

Mindestreinheit

des Wirkstoffs

im Biozidprodukt in der Form, in der es in Verkehr gebracht wird Zeitpunkt

der Aufnahme

Aufnahme

befristet bis

Produktart

Sonderbestimmungen

2. Produkte werden nur dann für die Behandlung von Holz zugelassen, das für Konstruktionen im Freien in der Nähe von oder über Wasser verwendet wird, wenn Daten vorgelegt werden, die belegen, dass das Produkt gegebenenfalls unter Anwendung geeigneter Risikominderungsmassnahmen den Anforderun-

gen der Artikel 11 und 17 VBP genügt.

Fenpropimorph (+/-)-cis-4-[3-(p-tertbutylphenyl)-2-

methylpropyl]-2,6dimethylmorpholin

EG-Nr.: 266-719-9

CAS-Nr.: 67564-91-4 930 g/kg

1. Juli 2011

30. Juni 2021

8

Bei der Bewertung eines Gesuchs auf Zulassung eines Produkts nach den Artikeln 11 und 17 VBP bewerten die BS erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Populationen, die dem Produkt ausgesetzt sein könnten, und die Verwendungs-/Expositionsszenarien, die bei der Risikobewertung der EU nicht repräsentativ berücksichtigt wurden.

Vor der Erteilung der Zulassung durch die AS bewerten die BS die damit verbundenen Risiken und stellen

anschliessend sicher, dass geeignete Massnahmen getroffen oder spezifische Bedingungen auferlegt werden, um die festgestellten Risiken zu vermindern.

Es dürfen nur Produkte zugelassen werden, für die im Gesuch nachgewiesen wird, dass die Risiken auf ein vertretbares Mass vermindert werden können.

Die Zulassung ist an folgende Bedingungen geknüpft: 1. aufgrund der Feststellungen während der Risikobewertung sollten für industrielle Zwecke zugelas-

sene Produkte mit angemessener persönlicher Schutzausrüstung aufgebracht werden, sofern in dem Gesuch auf Produktzulassung nicht nachgewiesen werden kann, dass das Risiko für industrielle

Chemikalien

50

813.12

Gebräuchliche

Bezeichnung

IUPAC-Bezeichnung

Kennnummern

Mindestreinheit

des Wirkstoffs

im Biozidprodukt in der Form, in der es in Verkehr gebracht wird Zeitpunkt

der Aufnahme

Aufnahme

befristet bis

Produktart

Sonderbestimmungen

Anwender durch andere Mittel auf ein annehmbares Niveau begrenzt werden kann, 2. angesichts der festgestellten Risiken für den Boden und für aquatische Systeme sollten geeignete Risikobegrenzungsmassnahmen getroffen werden, um diese Kompartimente zu schützen. Insbesondere wird auf Etiketten oder Sicherheitsdatenblättern von Produkten, die für die industrielle Anwendung zugelassen sind, angegeben, dass frisch behandeltes Holz

nach der Behandlung geschützt oder auf undurchlässigem, hartem Untergrund gelagert werden muss,

um ein direktes Austreten des Produkts in den Boden oder in Wasser zu verhindern, und dass gegebe-

nenfalls austretendes Produkt zwecks Wiederverwendung oder Beseitigung aufgefangen werden

muss.

Flocoumafen 4-Hydroxy-3[(1RS,3RS;1RS,3RS)-

1,2,3,4-tetrahydro-3[4-(4-trifluormethylben-

zyloxy)phenyl]-1naphthyl]cumarin

EG-Nr.: 421-960-0

CAS-Nr.: 90035-08-8 955 g/kg

1. Oktober 2011 30. September 2016

14

Die Zulassung ist an folgende Bedingungen geknüpft: 1. die nominale Konzentration des Wirkstoffs in den Produkten darf 50 mg/kg nicht übersteigen, und nur gebrauchsfertige Produkte sind zulässig, 2. die Produkte müssen einen aversiven Stoff und gegebenenfalls einen Farbstoff enthalten, 3. die Produkte dürfen nicht als Haftgift verwendet werden,

4. sowohl die Primär- als auch die Sekundärexposition von Menschen, Nichtziel-Tieren und Umwelt sind durch Planung und Anwendung aller geeigneten und verfügbaren Massnahmen zur Risikominderung zu minimieren. Dazu gehören unter anderem die Beschränkung auf die rein berufsmässige Anwen

Biozidprodukteverordnung 51

813.12

Gebräuchliche

Bezeichnung

IUPAC-Bezeichnung

Kennnummern

Mindestreinheit

des Wirkstoffs

im Biozidprodukt in der Form, in der es in Verkehr gebracht wird Zeitpunkt

der Aufnahme

Aufnahme

befristet bis

Produktart

Sonderbestimmungen

dung des Produktes, die Festlegung einer Höchstgrösse für die Packungsgrösse und die verpflich-

tende Verwendung gesicherter Köderboxen.

Indoxacarb

(Reaktionsmasse der

Enantiomere

S:R 75:25)

Reaktionsmasse aus

Methyl(S)- und

Methyl(R)-7- chlor2,3,4a,5-tetrahydro-2-

[methoxycarbonyl-(4trifluormethoxyphenyl)

carbamoyl]indeno[1,2- e] [1,3,4]oxadiazin-4acarboxylat (Dieser

Eintrag deckt die 75:25 Reaktionsmasse der

S- und R-Enantiomere ab.)

EG-Nr.: entfällt

CAS-Nr.: S-Enantiomer: 173584-44-6 und

R-Enantiomer:

185608-75-7

796 g/kg

1. Januar 2010

31. Dezember

2019

18

Bei der Prüfung eines Gesuchs auf Zulassung eines Produkts nach den Artikeln 11 und 17 VBP bewerten die BS erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Populationen, die dem Produkt ausgesetzt sein könnten und die Verwendungs-/Expositionsszenarien, die bei der Risikobewertung der EU nicht repräsentativ berücksichtigt wurden.

Vor der Erteilung von Produktzulassungen durch die AS bewerten die BS die Risiken und stellen anschliessend sicher, dass geeignete Massnahmen zur Minde-

rung der festgestellten Risiken getroffen oder besondere Bedingungen auferlegt werden.

Es dürfen nur Produkte zugelassen werden, für die im Gesuch nachgewiesen wird, dass die Risiken auf ein vertretbares Mass vermindert werden können.

Die Zulassung ist an folgende Bedingungen geknüpft: Es müssen geeignete Risikobegrenzungsmassnahmen zur Minimierung der potenziellen Exposition von Menschen und Nichtziel-Tieren sowie der aquatischen Um-

welt getroffen werden. Auf Etiketten oder Sicherheitsdatenblättern der zugelassenen Produkte ist Folgendes

anzugeben:

1. die Produkte dürfen nicht für Kinder und Haustiere zugänglich sein,

2. die Produkte sind von der Kanalisation fern zu halten,

Chemikalien

52

813.12

Gebräuchliche

Bezeichnung

IUPAC-Bezeichnung

Kennnummern

Mindestreinheit

des Wirkstoffs

im Biozidprodukt in der Form, in der es in Verkehr gebracht wird Zeitpunkt

der Aufnahme

Aufnahme

befristet bis

Produktart

Sonderbestimmungen

3. nicht verbrauchte Produkte müssen ordnungsgemäss entsorgt werden und dürfen nicht in die Kanalisation gelangen.

Für die Anwendung durch Nichtfachleute dürfen nur gebrauchsfertige Produkte zugelassen werden.

IPBC 3-iodo-2propynylbutylcarbamat

EG-Nr: 259-627-5

CAS-Nr.: 55406-53-6 980 g/kg

1. Juli 2010

30. Juni 2020

8

Die Zulassung ist an folgende Bedingungen geknüpft: 1. aufgrund des festgestellten Anwenderrisikos müssen für industrielle oder gewerbliche Zwecke zugelassene Produkte mit geeigneter persönlicher Schutzaus-

rüstung aufgebracht werden, sofern in dem Gesuch auf Produktzulassung nicht nachgewiesen werden kann, dass das Risiko für industrielle oder gewerbliche Anwender durch andere Mittel auf ein annehm-

bares Niveau begrenzt werden kann, 2. angesichts der festgestellten Risiken für Böden und Gewässer-Systeme müssen geeignete Risikobegrenzungsmassnahmen getroffen werden, um die-

se Kompartimente zu schützen. Insbesondere ist auf Etiketten oder Sicherheitsdatenblättern von Produkten, die für die industrielle Anwendung zugelassen

sind, anzugeben, dass frisch behandeltes Holz nach der Behandlung geschützt oder auf undurchlässigem, harten Untergrund gelagert werden muss, um

direktes Austreten in den Boden oder in das Wasser zu verhindern, und dass austretendes Produkt zwecks Wiederverwendung oder Beseitigung aufgefangen werden muss.

$

Biozidprodukteverordnung 53

813.12

Gebräuchliche

Bezeichnung

IUPAC-Bezeichnung

Kennnummern

Mindestreinheit

des Wirkstoffs

im Biozidprodukt in der Form, in der es in Verkehr gebracht wird Zeitpunkt

der Aufnahme

Aufnahme

befristet bis

Produktart

Sonderbestimmungen

K-HDO Cyclohexylhydroxydiazen-

1-oxid, Kaliumsalz

(Dieser Eintrag umfasst auch die hydrierten

Formenvon K-HDO.)

EG-Nr.: keine Angaben CAS-Nr.: 66603-10-9

977 g/kg

1. Juli 2010

30. Juni 2020

8

Bei der Prüfung eines Gesuchs auf Zulassung eines Produkts gemäss den Artikeln 11 und 17 VBP bewerten die BS die Anwendungs- oder Expositionsszenarien

und die möglichen Expositionspopulationen, wenn diese bei der Risikobewertung der EU nicht ausreichend berücksichtigt wurden.

Die Zulassung ist an folgende Bedingungen geknüpft: 1. angesichts der möglichen Risiken für die Umwelt und für Arbeitnehmer dürfen Produkte ausserhalb industrieller, vollautomatisierter und geschlossener Systeme nur verwendet werden, wenn das Gesuch auf Produktzulassung nachweist, dass die Risiken in Übereinstimmung mit den Artikeln 11 und 17 VBP auf ein annehmbares Niveau reduziert werden können, 2. angesichts des festgestellten Anwenderrisikos müssen Produkte mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung aufgebracht werden, sofern das Gesuch auf Produktzulassung nicht belegt, dass das Anwenderrisiko mit anderen Mitteln auf ein annehmbares Niveau gesenkt werden kann,

3. angesichts des festgestellten Risikos für Kleinkinder dürfen Produkte nicht zur Behandlung von Holz verwendet werden, mit dem Kleinkinder in direkten Kontakt kommen können.

Kohlendioxid Kohlendioxid EG-Nr.: 204-696-9

CAS-Nr.: 124-38-9

990 ml/l

1. November

2009

31. Oktober

2019

14

Bei der Prüfung eines Gesuchs auf Zulassung eines Produkts gemäß den Artikeln 11 und 17 VBP bewerten die BS die Verwendungs- oder Expositionsszenarien und die möglichen Expositionspopulationen, wenn diese bei der Risikobewertung der EG nicht ausreichend berücksichtigt wurden.

Chemikalien

54

813.12

Gebräuchliche

Bezeichnung

IUPAC-Bezeichnung

Kennnummern

Mindestreinheit

des Wirkstoffs

im Biozidprodukt in der Form, in der es in Verkehr gebracht wird Zeitpunkt

der Aufnahme

Aufnahme

befristet bis

Produktart

Sonderbestimmungen

Bei Erteilung der Zulassung bewerten die BS die Risiken und stellen danach sicher, dass zur Minderung der festgestellten Risiken geeignete Massnahmen getroffen oder spezifische Auflagen erlassen werden.

Zulassungen für Produkte dürfen nur erteilt werden, wenn im Zulassungsgesuch gezeigt werden kann, dass die Risiken auf ein annehmbares Mass verringert werden können.

Kohlendioxid

990 ml/l

1. November

2012

31. Oktober 2022 18 Bei der Bewertung eines Gesuchs auf Zulassung eines Produkts nach den Artikeln 11 und 17 VBP bewerten die BS erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Verwendungszwecke oder Expositionsszenarios und die Risiken für die Umweltkompartimente und Populationen, die bei der Risikobewertung der EU nicht repräsentativ berücksichtigt wurden.

Vor der Erteilung der Zulassung durch die AS bewerten die BS die damit verbundenen Risiken und stellen

anschliessend sicher, dass geeignete Massnahmen getroffen oder spezifische Bedingungen auferlegt werden, um die festgestellten Risiken zu vermindern.

Die Zulassung ist an folgende Bedingungen geknüpft: 1. das Produkt darf nur an speziell geschulte Fachkräfte verkauft und nur von diesen verwendet

werden;

2. es sind geeignete Massnahmen zum Schutz von Anwendern zu treffen, um die Risiken auf ein Minimum zu reduzieren, einschliesslich der Verfüg-

barkeit von Schutzausrüstungen, falls erforderlich;

Biozidprodukteverordnung 55

813.12

Gebräuchliche

Bezeichnung

IUPAC-Bezeichnung

Kennnummern

Mindestreinheit

des Wirkstoffs

im Biozidprodukt in der Form, in der es in Verkehr gebracht wird Zeitpunkt

der Aufnahme

Aufnahme

befristet bis

Produktart

Sonderbestimmungen

3. es sind geeignete Massnahmen zum Schutz von Umstehenden zu treffen, wie ihr Ausschluss von den Behandlungsflächen während der Begasung.

Metofluthrin RTZ

Isomer:

2,3,5,6-tetrafluor-4(methoxymethyl)benzyl-

(1R,3R)-2,2-dimethyl-3(Z)-(prop-1-enyl) cyc-

lopropancarboxylat

EG-Nr.:CAS-Nr.: 240494-71-7

Summe aller Isomere: 2,3,5,6-tetrafluor-4(methoxymethyl)benzyl

(EZ)-(1RS,3RS;1SR,

3SR)-2,2-dimethyl3-prop-1-enylcyclo-

propancarboxylat

EG-Nr.:CAS-Nr.: 240494-70-6

Der Wirkstoff sollte mit den folgenden

Mindestreinheiten

übereinstimmen:

RTZ Isomer:

754 g/kg

Summe aller

Isomere:

930 g/kg

1. Mai 2011

30. April 2021

18

Bei der Prüfung eines Gesuchs auf Zulassung eines Produkts nach den Artikeln 11 und 17 VBP bewerten die BS erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Verwendungszwecke oder Expositionsszenarien und die Risiken für Kompartimente und Populationen, die bei der Risikobewertung der EU nicht repräsentativ berücksichtigt wurden.

N,N-Diethylmeta-toluamid

N,N-Diethyl-mtoluamid

EG-Nr.: 205-149-7

CAS-Nr.: 134-62-3

970 g/kg

1. August 2012

31. Juli 2022

19

Die Zulassung ist an folgende Bedingungen geknüpft: 1. die Primärexposition von Menschen sollte durch Planung und Anwendung geeigneter Massnahmen zur Risikominderung minimiert werden, einschliesslich, sofern zutreffend, Anweisungen zur Menge

und Häufigkeit des Auftragens des Produkts auf die Haut,

Chemikalien

56

813.12

Gebräuchliche

Bezeichnung

IUPAC-Bezeichnung

Kennnummern

Mindestreinheit

des Wirkstoffs

im Biozidprodukt in der Form, in der es in Verkehr gebracht wird Zeitpunkt

der Aufnahme

Aufnahme

befristet bis

Produktart

Sonderbestimmungen

2. auf Etiketten von Produkten, die zum Auftragen auf die Haut, Haare oder Kleidung von Menschen bestimmt sind, ist anzugeben, dass das Produkt bei

Kindern zwischen zwei und zwölf Jahren nur zur eingeschränkten Anwendung bestimmt ist und dass es nicht zur Anwendung bei Kindern unter zwei Jahren bestimmt ist, wenn im Gesuch auf Produktzulassung nicht nachgewiesen werden kann, dass

das Produkt die Anforderungen nach den Artikeln 11 und 17 VBP erfüllen wird,

3. die Produkte müssen Vergällungsmittel enthalten.

Nonansäure,

Pelargonsäure

Nonansäure

EG-Nr.: 203-931-2

CAS-Nr.: 112-05-0

896 g/kg

1. Februar 2013 31. Januar 2023 19 Bei der Prüfung des Gesuchs auf Zulassung eines Produkts nach den Artikeln 11 und 17 VBP bewerten die BS erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Verwendungszwecke oder Expositionsszenarien und die Risiken für die Kompartimente und Populationen, die bei der Risikobewertung der EU nicht reprä-

sentativ berücksichtigt wurden.

Phosphin

freisetzendes

Aluminiumphosphid

Aluminiumphosphid

EG-Nr.: 244-088-0

CAS-Nr.: 20859-73-8 830 g/kg

1. September

2011

31. August 2021 14

Bei der Prüfung eines Gesuchs auf Zulassung eines Produkts nach den Artikeln 11 und 17 VBP bewerten die BS erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Populationen, die dem Produkt ausgesetzt sein könnten, und die Verwendungs-/Expositionsszenarien, die bei der Risikobewertung der EU nicht repräsentativ berücksichtigt wurden.

Vor der Erteilung von Produktzulassungen durch die AS bewerten die BS die Risiken und stellen anschliessend sicher, dass geeignete Massnahmen zur

Minderung der festgestellten Risiken getroffen oder

Biozidprodukteverordnung 57

813.12

Gebräuchliche

Bezeichnung

IUPAC-Bezeichnung

Kennnummern

Mindestreinheit

des Wirkstoffs

im Biozidprodukt in der Form, in der es in Verkehr gebracht wird Zeitpunkt

der Aufnahme

Aufnahme

befristet bis

Produktart

Sonderbestimmungen

besondere Bedingungen auferlegt werden.

Es dürfen nur Produkte zugelassen werden, für die im Gesuch nachgewiesen wird, dass die Risiken auf ein vertretbares Mass vermindert werden können. Produkte dürfen nur dann für die Verwendung in Innenräumen zugelassen werden, wenn anhand von Daten nachgewiesen wird, dass das betreffende Produkt den Anfor-

derungen nach den Artikeln 11 und 17 VBP - gegebenenfalls unter Anwendung geeigneter Risikominde-

rungsmassnahmen - entspricht.

Die Zulassung ist an folgende Bedingungen geknüpft: 1. die Produkte dürfen nur an speziell geschulte Fachkräfte verkauft und nur von diesen verwendet werden,

2. angesichts der festgestellten Risiken für die Anwender müssen geeignete Risikominderungsmassnah-

men getroffen werden. Dazu gehört unter anderem, dass angemessene persönlicher Schutzausrüstung getragen wird, dass Applikatoren verwendet werden und dass das Produkt in einer Form aufgemacht ist, in der die Exposition des Anwenders auf ein akzeptables Niveau gesenkt ist,

3. angesichts der festgestellten Risiken für an Land lebende Nichtziel-Tiere müssen geeignete Risikominderungsmassnahmen getroffen werden. Dazu

gehört unter anderem, dass Gebiete, in denen andere Wühltiere als die Zielarten leben, nicht behandelt werden.

Chemikalien

58

813.12

Gebräuchliche

Bezeichnung

IUPAC-Bezeichnung

Kennnummern

Mindestreinheit

des Wirkstoffs

im Biozidprodukt in der Form, in der es in Verkehr gebracht wird Zeitpunkt

der Aufnahme

Aufnahme

befristet bis

Produktart

Sonderbestimmungen

Phosphin

freisetzendes

Aluminiumphosphid

Aluminiumphosphid

EG-Nr.: 244-088-0

CAS-Nr.: 20859-73-8 830 g/kg

1. Februar 2012 31. Januar 2022 18 Bei der Prüfung eines Gesuchs auf Zulassung eines Produkts nach den Artikeln 11 und 17 VBP bewerten die BS erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Verwendungszwecke oder Expositionsszenarien und die Risiken für Umweltkompartimente und Populationen, die bei der Risikobewertung der EU nicht

repräsentativ berücksichtigt wurden. Die BS bewerten, soweit relevant, insbesondere die Verwendung im Freien. Bei Erteilung der Zulassung stellen die BS sicher, dass geeignete Rückstandsuntersuchungen zur Bewertung des Risikos für die Verbraucher durchgeführt und entsprechende Massnahmen getroffen oder

spezifische Bedingungen auferlegt werden, um die festgestellten Risiken zu vermindern. Die Zulassung ist an folgende Bedingungen geknüpft: 1. die Produkte dürfen nur in gebrauchsfertiger Form an speziell geschulte Fachkräfte abgegeben und nur von diesen verwendet werden, 2. angesichts der festgestellten Risiken für die Anwender müssen geeignete Risikominderungs-

massnahmen getroffen werden. Dazu gehört unter anderem, dass angemessene persönliche Schutzausrüstung und Atemschutzgeräte getragen, dass

Applikatoren verwendet werden und dass das Produkt in einer Form aufgemacht ist, in der die Expo-

sition des Anwenders auf ein akzeptables Niveau gesenkt ist. Bei der Anwendung in geschlossenen Räumen gehören dazu auch der Schutz der Anwender und Arbeiter während der Begasung, der Schutz

der Arbeitnehmer beim Wiederbetreten (nach der

Biozidprodukteverordnung 59

813.12

Gebräuchliche

Bezeichnung

IUPAC-Bezeichnung

Kennnummern

Mindestreinheit

des Wirkstoffs

im Biozidprodukt in der Form, in der es in Verkehr gebracht wird Zeitpunkt

der Aufnahme

Aufnahme

befristet bis

Produktart

Sonderbestimmungen

Begasungszeit) und der Schutz von Umstehenden vor Gasaustritten,

3. bei Aluminiumphosphid enthaltenden Produkten, die zu Rückständen in Lebensmitteln führen können, sind auf den Etiketten oder Sicherheitsdatenblättern von zugelassenen Produkten Gebrauchsanweisungen, z.B. mit Verpflichtung zur Einhaltung von

Wartezeiten, anzugeben, die gewährleisten, dass die Vorschriften der Fremd- und Inhaltsstoffverordnung vom 26. Juni 1995111 (FIV) eingehalten werden.

Phosphin

freisetzendes

Magnesiumphosphid

Trimagnesiumdiphosphid

EG-Nr.: 235-023-7

CAS-Nr.: 12057-74-8 880 g/kg

1. Februar 2012 31. Januar 2022 18 Bei der Prüfung eines Gesuchs auf Zulassung eines Produkts nach den Artikeln 11 und 17 VBP bewerten die BS erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Verwendungszwecke oder Expositionsszenarien und die Risiken für Umweltkompartimente und Populationen, die bei der Risikobewertung der EU nicht

repräsentativ berücksichtigt wurden. Die BS bewerten, soweit relevant, insbesondere die Verwendung im Freien. Bei Erteilung der Zulassung stellen die BS sicher, dass geeignete Rückstandsuntersuchungen zur Bewertung des Risikos für die Verbraucher durchgeführt und entsprechende Massnahmen getroffen oder

spezifische Bedingungen auferlegt werden, um die festgestellten Risiken zu vermindern. Die Zulassung ist an folgende Bedingungen geknüpft: 111 SR

817.021.23

Chemikalien

60

813.12

Gebräuchliche

Bezeichnung

IUPAC-Bezeichnung

Kennnummern

Mindestreinheit

des Wirkstoffs

im Biozidprodukt in der Form, in der es in Verkehr gebracht wird Zeitpunkt

der Aufnahme

Aufnahme

befristet bis

Produktart

Sonderbestimmungen

1. die Produkte dürfen nur in gebrauchsfertiger Form an speziell geschulte Fachkräfte abgegeben und nur von diesen verwendet werden, 2. angesichts der festgestellten Risiken für die Anwender müssen geeignete Risikominderungsmassnah-

men getroffen werden. Dazu gehört unter anderem, dass angemessene persönliche Schutzausrüstung und Atemschutzgeräte getragen werden, dass Applikatoren verwendet werden und dass das Produkt in

einer Form aufgemacht ist, in der die Exposition des Anwenders auf ein akzeptables Niveau gesenkt ist.

Bei der Anwendung in geschlossenen Räumen gehören dazu auch der Schutz der Anwender und Arbeiter während der Begasung, der Schutz der Arbeitnehmer beim Wiederbetreten (nach der Begasungszeit) und der Schutz von Umstehenden vor

Gasaustritten,

3. bei Magnesiumphosphid enthaltenden Produkten, die zu Rückständen in Lebensmitteln führen können, sind auf den Etiketten oder Sicherheitsdatenblättern von zugelassenen Produkten Gebrauchsanweisungen, z. B. mit Verpflichtung zur Einhaltung von

Wartezeiten, anzugeben, die gewährleisten, dass die Vorschriften der FIV112 eingehalten werden.

112 RS

817.021.23

Biozidprodukteverordnung 61

813.12

Gebräuchliche

Bezeichnung

IUPAC-Bezeichnung

Kennnummern

Mindestreinheit

des Wirkstoffs

im Biozidprodukt in der Form, in der es in Verkehr gebracht wird Zeitpunkt

der Aufnahme

Aufnahme

befristet bis

Produktart

Sonderbestimmungen

Propiconazol 1-[[2-(2,4-dichlorophenyl)-4-propyl-1,3-

dioxolan-2-yl]methyl]1H-1,2,4-triazol

EG-Nr.: 262-104-4

CAS-Nr.: 60207-90-1 930 g/kg

1. April 2010

31. März 2020

8

Die Zulassung ist an folgende Bedingungen geknüpft: 1. aufgrund des festgestellten Anwenderrisikos müssen für industrielle oder gewerbliche Zwecke zugelassene Produkte mit angemessener persönlicher Schutz-

ausrüstung verwendet werden, sofern in dem Gesuch auf Produktzulassung nicht nachgewiesen

werden kann, dass das Risiko für industrielle oder gewerbliche Anwender durch andere Mittel auf ein annehmbares Niveau begrenzt werden kann.

2. angesichts der festgestellten Risiken für den Boden und für aquatische Kompartimente müssen geeignete Risikobegrenzungsmassnahmen getroffen wer-

den, um diese Kompartimente zu schützen. Insbesondere ist auf Etiketten oder

Sicherheitsdatenblättern von Produkten, die für die industrielle Anwendung zugelassen sind, anzugeben, dass frisch behandeltes Holz nach der Be-

handlung geschützt oder auf undurchlässigem, hartem Untergrund gelagert werden muss, um direktes

Austreten in den Boden oder in Wasser zu verhindern, und dass austretendes Produkt zwecks Wie-

derverwendung oder Beseitigung aufgefangen werden muss,

3. für die Behandlung von Holz im Freien oder dem Wetter ausgesetztem Holz kann ein Produkt ausserdem nur zugelassen werden, wenn anhand vorgeleg-

ter Daten nachgewiesen wird, dass das Produkt den Anforderungen nach den Artikeln 11 und 17 VBP, gegebenenfalls unter Anwendung geeigneter Risikominderungsmassnahmen, entspricht.

Chemikalien

62

813.12

Gebräuchliche

Bezeichnung

IUPAC-Bezeichnung

Kennnummern

Mindestreinheit

des Wirkstoffs

im Biozidprodukt in der Form, in der es in Verkehr gebracht wird Zeitpunkt

der Aufnahme

Aufnahme

befristet bis

Produktart

Sonderbestimmungen

Spinosad

EG-Nr.: 434-300-1

CAS-Nr.: 168316-95-8 Spinosad ist ein Gemisch aus 50-95 % Spinosyn A und 5-50 % Spinosyn D Spinosyn A

(2R,3aS,5aR,5bS,9S,13S, 14R,16aS,16bR)-2-[(6Deoxy-2,3,4-tri-O-

methyl-α-Lmannopyranosyl)oxy]-13-

[[(2R,5S,6R)-5(dimethylami-

no)tetrahydro-6-methyl2H-pyran-2- yl]oxy]-9-

ethyl-2,3,3a,5a,5b,6,9,10, 11,12,13,14,16a,16btetradecahydro-14-

methyl-1H-as-indacen[3, 2-d]oxacyclododecin7,15-dion

CAS-Nr.: 131929-60-7 Spinosyn D

(2S,3aR,5aS,5bS,9S,13S, 14R,16aS,16bS)-2-[(6Deoxy-2,3,4-tri-O-

methyl-α-Lmannopyranosyl)oxy]-13-

850 g/kg

1. November

2012

31. Oktober

2022

18

Bei der Prüfung eines Gesuchs auf Zulassung eines Produkts nach den Artikeln 11 und 17 VBP bewerten die BS erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Verwendungszwecke oder Expositionsszenarien und die Risiken für Umweltkompartimente und Populationen, die bei der Risikobewertung der EU nicht

repräsentativ berücksichtigt wurden.

Die Zulassung ist an folgende Bedingung geknüpft: 1. die Zulassung ist an geeignete Risikominderungsmassnahmen geknüpft. Insbesondere müssen für

gewerbliche Zwecke durch Sprühen zugelassene Erzeugnisse mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung verwendet werden, sofern in dem Gesuch

auf Produktzulassung nicht nachgewiesen werden kann, dass das Risiko für gewerbliche Anwender durch andere Mittel auf ein annehmbares Niveau begrenzt werden kann; 2. bei Spinosad enthaltenden Produkten, bei denen Rückstände in Lebensmitteln auftreten können, prüfen die BS, ob es notwendig ist, gemäss der FIV113 neue Rückstandshöchstkonzentrationen festzusetzen und/oder bestehende zu ändern, und sie

treffen geeignete Risikominderungsmaßnahmen, um sicherzustellen, dass die geltenden Höchstkonzentrationen nicht überschritten werden.

113 RS

817.021.23

Biozidprodukteverordnung 63

813.12

Gebräuchliche

Bezeichnung

IUPAC-Bezeichnung

Kennnummern

Mindestreinheit

des Wirkstoffs

im Biozidprodukt in der Form, in der es in Verkehr gebracht wird Zeitpunkt

der Aufnahme

Aufnahme

befristet bis

Produktart

Sonderbestimmungen

[[(2R,5S,6R)-5(dimethylami-

no)tetrahydro-6-methyl2H-pyran-2-yl] oxy]-9-

ethyl-2,3,3a,5a,5b,6,9,10, 11,12,13,14,16a,16btetradecahydro-4,14-

dimethyl-1H-as-indacen [3,2-d]oxacyclododecin7,15-dion

CAS-Nr.: 131929-63-0 Stickstoff Stickstoff EG-Nr.: 231-783-9

CAS-Nr.: 7727-37-9

999 g/kg

1. September

2011

31. August 2021 18

Bei der Bewertung eines Gesuchs auf Zulassung eines Produkts nach den Artikeln 11 und 17 VBP bewerten die BS erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Populationen, die dem Produkt ausgesetzt sein könnten und die Verwendungs-/Expositionsszenarien, die bei der Risikobewertung der EG nicht repräsentativ berücksichtigt wurden.

Bei Erteilung der Zulassung bewerten die BS die damit verbundenen Risiken und stellen anschliessend sicher, dass geeignete Massnahmen getroffen oder spezifische Bedingungen auferlegt werden, um die festgestellten Risiken zu begrenzen.

Es dürfen nur Produkte zugelassen werden, für die im Gesuch nachgewiesen wird, dass die Risiken auf ein vertretbares Mass vermindert werden können.

Die Zulassung ist an folgende Bedingungen geknüpft: 1. Produkte dürfen nur an entsprechend geschulte Fachkräfte verkauft und von diesen verwendet werden,

Chemikalien

64

813.12

Gebräuchliche

Bezeichnung

IUPAC-Bezeichnung

Kennnummern

Mindestreinheit

des Wirkstoffs

im Biozidprodukt in der Form, in der es in Verkehr gebracht wird Zeitpunkt

der Aufnahme

Aufnahme

befristet bis

Produktart

Sonderbestimmungen

2. es müssen sichere Arbeitsmethoden und Arbeitssysteme gegeben sein, um das Risiko möglichst gering

zu halten; falls erforderlich müssen persönliche Schutzausrüstungen verfügbar sein.

Sulfuryldifluorid

Sulfurylfluorid

EG-Nr.: 220-281-5

CAS-Nr.: 2699-79-8

> 994 g/kg

1. Januar 2009

31. Dezember

2018

8

Die Zulassung ist an folgende Bedingungen geknüpft: 1. das Produkt darf nur an entsprechend geschulte Fachkräfte verkauft und nur von diesen verwendet werden,

2. es sind geeignete Massnahmen zur Begrenzung des Risikos für Anwender und Umstehende vorgesehen, 3. die Sulfurylfluoridkonzentrationen in der Luft der Troposphäre über weit von den Kontaminationsquellen entfernten Gebieten werden überwacht,

4. die Zulassungsinhaber haben die Berichte über die Überwachung gemäss Ziffer 3 alle fünf Jahre, beginnend am 1. Januar 2009, der AS zu übermitteln.

Sulfuryldifluorid

Sulfurylfluorid

EG-Nr.: 220-281-5

CAS-Nr.: 2699-79-8

994 g/kg

1. Juli 2011

30. Juni 2021

18

Die Zulassung ist an folgende Bedingungen geknüpft: 1. das Produkt darf nur an entsprechend geschulte Fachkräfte verkauft und nur von diesen verwendet werden,

2. es sind geeignete Massnahmen zum Schutz von Anwendern und Umstehenden während der Begasung und zur Lüftung der behandelten Gebäude und

sonstigen geschlossenen Räumlichkeiten zu treffen, 3. auf Etiketten oder Sicherheitsdatenblättern der Produkte ist angegeben, dass vor der Begasung von geschlossenen Räumlichkeiten sämtliche Lebensmittel zu entfernen sind,

Biozidprodukteverordnung 65

813.12

Gebräuchliche

Bezeichnung

IUPAC-Bezeichnung

Kennnummern

Mindestreinheit

des Wirkstoffs

im Biozidprodukt in der Form, in der es in Verkehr gebracht wird Zeitpunkt

der Aufnahme

Aufnahme

befristet bis

Produktart

Sonderbestimmungen

4. die Sulfurylfluoridkonzentrationen in der Luft der Troposphäre über weit von den Kontaminationsquellen entfernten Gebieten werden

überwacht,

5. die Zulassungsinhaber haben die Berichte über die Überwachung gemäss Nummer 4 spätestens fünf Jahre nach der Zulassung und ab dann alle fünf Jahre direkt der AS zu übermitteln. Die Nachweisgren-

ze für die Analyse liegt bei mindestens 0,5 ppt (= 2,1 ng Sulfurylfluorid/m3 Luft der Troposphäre).

Tebuconazol 1-(4-chlorophenyl)-4,4dimethyl-3-(1,2,4-triazol-

1-ylmethyl)pentan-3-ol EG-Nr.: 403-640-2

CAS-Nr.: 107534-96-3 950 g/kg

1. April 2010

31. März 2020

8

Die Zulassung ist an folgende Bedingungen geknüpft: 1. angesichts der festgestellten Risiken für den Boden und aquatische Kompartimente müssen geeignete Risikobegrenzungsmassnahmen getroffen werden, um diese Kompartimente zu schützen. Insbesondere wird auf Etiketten oder Sicherheitsdatenblättern von Produkten, die für die industrielle Anwendung zugelassen sind, angegeben, dass frisch behandeltes Holz

nach der Behandlung geschützt oder auf undurchlässigem, hartem Untergrund gelagert werden muss,

um direktes Austreten in den Boden oder in Wasser zu verhindern, und dass austretendes Produkt zwecks Wiederverwendung oder Beseitigung aufgefangen werden muss,

2. die Produkte dürfen nur dann für die Behandlung von Holz im Freien oder für dem Wetter ausgesetztes Holz zugelassen werden, wenn anhand von Da-

ten nachgewiesen wird, dass das Produkt die Anforderungen nach den Artikeln 11 und 17 VBP -

Chemikalien

66

813.12

Gebräuchliche

Bezeichnung

IUPAC-Bezeichnung

Kennnummern

Mindestreinheit

des Wirkstoffs

im Biozidprodukt in der Form, in der es in Verkehr gebracht wird Zeitpunkt

der Aufnahme

Aufnahme

befristet bis

Produktart

Sonderbestimmungen

gegebenenfalls unter Anwendung geeigneter Risikominderungsmassnahmen - entspricht.

Thiabendazol 2-thiazol-4-yl-1Hbenzoimidazol

EG-Nr.: 205-725-8

CAS-Nr.: 148-79-8

985 g/kg

1. Juli 2010

30. Juni 2020

8

Die Zulassung ist an folgende Bedingungen geknüpft: 1. aufgrund der Feststellungen während der Risikobewertung müssen für industrielle oder gewerbliche

Zwecke im Hinblick auf Doppelvakuum- und Tauchanwendungen zugelassene Produkte mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung aufgebracht

werden, sofern in dem Gesuch auf Produktzulassung nicht nachgewiesen werden kann, dass das Risiko für industrielle oder gewerbliche Anwender durch andere Mittel auf ein annehmbares Niveau begrenzt werden kann,

2. angesichts der festgestellten Risiken für Böden und Gewässer müssen geeignete Risikobegrenzungsmassnahmen getroffen werden, um diese Kompar-

timente zu schützen. Insbesondere wird auf Etiketten oder Sicherheitsdatenblättern von Produkten, die

für die industrielle Anwendung zugelassen sind, angegeben, dass frisch behandeltes Holz nach der Behandlung geschützt oder auf undurchlässigem, hartem Untergrund gelagert werden muss, um direktes Austreten in den Boden oder in Wasser zu ver-

hindern, und dass austretendes Produkt zwecks Wiederverwendung oder Beseitigung aufgefangen werden muss,

3. Produkte dürfen nur dann für die Behandlung von Holz im Freien oder dem Wetter ausgesetztem Holz verwendet werden, wenn anhand von Daten nachgewiesen wird, dass das Produkt den Anforderungen

Biozidprodukteverordnung 67

813.12

Gebräuchliche

Bezeichnung

IUPAC-Bezeichnung

Kennnummern

Mindestreinheit

des Wirkstoffs

im Biozidprodukt in der Form, in der es in Verkehr gebracht wird Zeitpunkt

der Aufnahme

Aufnahme

befristet bis

Produktart

Sonderbestimmungen

nach den Artikeln 11 und 17 VBP - gegebenenfalls unter Anwendung geeigneter Risikominderungsmassnahmen - entspricht.

Thiacloprid (Z)-3-(6-Chlor-3pyridylmethyl)- 1,3-

thiazolidin-2ylidencyanamid

EG-Nr.: entfällt

CAS-Nr.: 111988- 49-9 975 g/kg

1. Januar 2010

31. Dezember

2019

8

Bei der Prüfung eines Gesuchs auf Zulassung eines Produkts nach den Artikeln 11 und 17 VBP bewerten die BS erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Populationen, die dem Produkt ausgesetzt sein könnten und die Verwendungs-/Expositionsszenarien, die bei der Risikobewertung der EU nicht repräsentativ berücksichtigt wurden.

Vor der Erteilung von Produktzulassungen durch die AS bewerten die BS die Risiken und stellen anschliessend sicher, dass geeignete Massnahmen zur

Minderung der festgestellten Risiken getroffen oder besondere Bedingungen auferlegt werden.

Es dürfen nur Produkte zugelassen werden, für die im Gesuch nachgewiesen wird, dass die Risiken auf ein vertretbares Mass vermindert werden können.

Die Zulassung ist an folgende Bedingungen geknüpft: 1. aufgrund der Feststellungen während der Risikobebewertung sollten für industrielle oder gewerbli-

che Zwecke zugelassene Produkte mit angemessener persönlicher Schutzausrüstung aufgebracht werden, sofern in dem Gesuch auf Produktzulassung nicht nachgewiesen werden kann, dass das Risiko für industrielle oder gewerbliche Anwender durch andere Mittel auf ein annehmbares Niveau begrenzt werden kann,

2. angesichts der festgestellten Risiken für den Boden und für aquatische Systeme sollten geeignete

Chemikalien

68

813.12

Gebräuchliche

Bezeichnung

IUPAC-Bezeichnung

Kennnummern

Mindestreinheit

des Wirkstoffs

im Biozidprodukt in der Form, in der es in Verkehr gebracht wird Zeitpunkt

der Aufnahme

Aufnahme

befristet bis

Produktart

Sonderbestimmungen

Risikobegrenzungsmassnahmen getroffen werden, um diese Kompartimente zu schützen. Insbesondere wird auf Etiketten oder Sicherheitsdatenblättern von Produkten, die für die industrielle Anwendung zugelassen sind, angegeben, dass frisch behandeltes Holz

nach der Behandlung geschützt oder auf undurchlässigem, harten Untergrund gelagert werden muss, um

ein direktes Austreten des Produkts in den Boden oder in Wasser zu verhindern, und dass gegebenenfalls austretendes Produkt zwecks Wiederverwen-

dung oder Beseitigung aufgefangen werden muss, 3. die Produkte dürfen für die In-situ-Behandlung von Holzstrukturen in der Nähe von Wasser, bei der ein direkter Übergang in aquatische Systeme nicht verhindert werden kann, und für Holz, das mit Ober-

flächengewässern in Kontakt kommt, nur dann zugelassen werden, wenn anhand vorgelegter Daten nachgewiesen wurde, dass das Produkt den Anforderungen nach den Artikeln 11 und 17 VBP - gege-

benenfalls unter Anwendung geeigneter Risikobegrenzungsmassnahmen - entspricht.

Thiamethoxam Thiamethoxam EG-Nr.: 428-650-4

CAS-Nr.: 153719-23-4 980 g/kg

1. Juli 2010

30. Juni 2020

8

Die Zulassung ist an folgende Bedingungen geknüpft: 1. aufgrund des festgestellten Anwenderrisikos müssen für industrielle oder gewerbliche Zwecke zugelassene Produkte mit geeigneter persönlicher Schutz-

ausrüstung aufgebracht werden, sofern in dem Gesuch auf Produktzulassung nicht nachgewiesen

werden kann, dass das Risiko für industrielle und/ oder gewerbliche Anwender durch andere Mittel auf ein annehmbares Niveau begrenzt werden kann,

Biozidprodukteverordnung 69

813.12

Gebräuchliche

Bezeichnung

IUPAC-Bezeichnung

Kennnummern

Mindestreinheit

des Wirkstoffs

im Biozidprodukt in der Form, in der es in Verkehr gebracht wird Zeitpunkt

der Aufnahme

Aufnahme

befristet bis

Produktart

Sonderbestimmungen

2. angesichts der festgestellten Risiken für Böden und Gewässer müssen geeignete Risikobegrenzungsmassnahmen getroffen werden, um diese Kompar-

timente zu schützen. Insbesondere ist auf Etiketten oder Sicherheitsdatenblättern von Produkten, die für die industrielle Anwendung zugelassen sind, anzugeben, dass frisch behandeltes Holz nach der Be-

handlung geschützt oder auf undurchlässigem, harten Untergrund gelagert werden muss, um direktes Austreten in den Boden oder in Wasser zu ver-

hindern, und dass austretendes Produkt zwecks Wiederverwendung oder Beseitigung aufgefangen werden muss,

3. für die Behandlung von Holz im Freien oder dem Wetter ausgesetztem Holz kann ein Produkt ausserdem nur zugelassen werden, wenn anhand vorgeleg-

ter Daten nachgewiesen wird, dass das Produkt den Anforderungen von den Artikeln 11 und 17 VBP, gegebenenfalls unter Anwendung geeigneter Risikominderungsmassnahmen, entspricht.

Tolylfluanid Dichlor-N[(dimethylamino)

sulphonyl]fluor- N(p-tolyl)methansul-

phenamid

EG-Nr.: 211-986-9

CAS-Nr.: 731-27-1

960 g/kg

1. Oktober 2011 30. September 2021

8

Die Produkte dürfen nicht für die In-situ-Behandlung von Holz im Freien oder für dem Wetter ausgesetztes Holz zugelassen werden. Die Zulassung ist an folgende Bedingungen geknüpft: 1. aufgrund der Feststellungen während der Risikobewertung sollten für industrielle oder gewerbliche

Zwecke zugelassene Produkte mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung aufgebracht werden, sofern in dem Gesuch auf Produktzulassung nicht nachgewiesen werden kann, dass das Risiko für

Chemikalien

70

813.12

Gebräuchliche

Bezeichnung

IUPAC-Bezeichnung

Kennnummern

Mindestreinheit

des Wirkstoffs

im Biozidprodukt in der Form, in der es in Verkehr gebracht wird Zeitpunkt

der Aufnahme

Aufnahme

befristet bis

Produktart

Sonderbestimmungen

industrielle oder gewerbliche Anwender durch andere Mittel auf ein annehmbares Niveau begrenzt werden kann,

2. angesichts der festgestellten Risiken für den Boden und aquatische Kompartimente müssen geeignete Risikobegrenzungsmassnahmen getroffen werden, um diese Kompartimente zu schützen. Insbesondere wird auf Etiketten oder Sicherheitsdatenblättern von Produkten, die für die industrielle oder gewerbliche Anwendung zugelassen sind, angegeben, dass frisch behandeltes Holz nach der Behandlung geschützt oder auf undurchlässigem, harten Untergrund gelagert werden muss, um direktes Austreten des Pro-

dukts in den Boden oder in Wasser zu verhindern, und dass gegebenenfalls austretendes Produkt zwecks Wiederverwendung oder Beseitigung aufgefangen werden muss.

Warfarin (RS)-4-Hydroxy-3(3- oxo-1-phenyl-

butyl)cumarin

EG-Nr.: 201-377-6

CAS-Nr.: 81-81-2

990 g/kg

1. Februar 2012 31. Januar 2017 14 Die Zulassung ist an folgende Bedingungen geknüpft: 1. die nominale Konzentration des Wirkstoffs darf 790 mg/kg nicht übersteigen und nur gebrauchsfertige Produkte dürfen zugelassen werden, 2. Produkte müssen eine aversive Substanz und gegebenenfalls einen Farbstoff enthalten,

3. sowohl die Primär- als auch die Sekundärexposition von Menschen, Nichtziel-Tieren und Umwelt sind durch Planung und Anwendung aller geeigneten und verfügbaren Massnahmen zur Risikominderung zu minimieren. Hierzu gehören insbesondere die Beschränkung auf die Anwendung durch berufsmässi-

ge Verwender, die Festlegung einer Packungs

Biozidprodukteverordnung 71

813.12

Gebräuchliche

Bezeichnung

IUPAC-Bezeichnung

Kennnummern

Mindestreinheit

des Wirkstoffs

im Biozidprodukt in der Form, in der es in Verkehr gebracht wird Zeitpunkt

der Aufnahme

Aufnahme

befristet bis

Produktart

Sonderbestimmungen

höchstgrösse und die Verpflichtung zur Verwendung manipulationssicherer und befestigbarer Kö-

derboxen.

Warfarinnatrium

Natrium-2-oxo-3(3-oxo-1-phenylbutyl)

chromen-4-olat

EG-Nr.: 204-929-4

CAS-Nr.: 129-06-6

910 g/kg

1. Februar 2012 31. Januar 2017 14 Die Zulassung ist an folgende Bedingungen geknüpft: 1. die nominale Konzentration des Wirkstoffs darf 790 mg/kg nicht übersteigen und nur gebrauchsfertige Produkte dürfen zugelassen werden, 2. Produkte müssen eine aversive Substanz und gegebenenfalls einen Farbstoff enthalten,

3. sowohl die Primär- als auch die Sekundärexposition von Menschen, Nichtziel-Tieren und Umwelt sind durch Planung und Anwendung aller geeigneten und verfügbaren Massnahmen zur Risikominderung zu minimieren. Hierzu gehören insbesondere die Beschränkung auf die Anwendung durch berufsmässige Verwender, die Festlegung einer Packungs-

höchstgrösse und die Verpflichtung zur Verwendung manipulationssicherer und befestigbarer

Köderboxen.

(Z,E)-tetradeca9,12- dienylace-

tat

(9Z,12E)-Tetradeca-9,12dien-1-ylacetat

EG-Nr.: n.a.

CAS-Nr.: 30507-70-1 977 g/kg

1. Februar 2013 31. Januar 2023 19 Bei der Prüfung eines Gesuchs auf Zulassung eines Produkts nach den Artikeln 11 und 17 VBP bewerten die BS erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Verwendungszwecke oder Expositionsszenarien und die Risiken für Kompartimente und Populationen, die bei der Risikobewertung der EU nicht repräsentativ berücksichtigt wurden.

Die Zulassung ist an folgende Bedingung geknüpft: Auf Etiketten wird angegeben, dass Biozid-Produkte, die (Z,E)-tetradeca-9,12-dienylacetat enthalten, nicht in

Chemikalien

72

813.12

Gebräuchliche

Bezeichnung

IUPAC-Bezeichnung

Kennnummern

Mindestreinheit

des Wirkstoffs

im Biozidprodukt in der Form, in der es in Verkehr gebracht wird Zeitpunkt

der Aufnahme

Aufnahme

befristet bis

Produktart

Sonderbestimmungen

der Nähe von unverpackten Lebens- oder Futtermitteln verwendet werden dürfen.

Biozidprodukteverordnung 73

813.12

Anhang 2114

(Art. 9 Abs. 1 Bst. b) Liste IA: Wirkstoffe mit den Anforderungen zur Verwendung in Biozidprodukten mit niedrigem Risikopotenzial Erläuterungen

1

In der Kolonne «Zeitpunkt der Aufnahme» ist das Datum angegeben, an dem die Aufnahme des Wirkstoffs in Kraft tritt.

2

Die von der Europäischen Gemeinschaft (EG) geprüften und in diese Liste aufgenommenen Wirkstoffe sind nach folgenden Ordnungskriterien aufgelistet: Sonderzeichen vor Zahl in aufsteigender Abfolge vor Buchstabe in alphabetischer Abfolge.

Gebräuchliche

Bezeichnung

Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Mindestreinheit des Wirkstoffs im Biozidprodukt in der Form, in

der es in Verkehr

gebracht wird

Zeitpunkt der

Aufnahme

Aufnahme befristet

bis

Produktart

Sonderbestimmungen115 Kohlendioxid Kohlendioxid EG-Nr.: 204-696-9

CAS-Nr.: 124-38-9

990 ml/l

1. November

2009

31. Oktober

2019

14

Nur zur Verwendung in gebrauchsfertigen Gaskanistern in Verbindung mit einer Fallenvorrichtung

(Z,E)-tetradeca9,12- dienylace-

tat

(9Z,12E)-tetradeca-9,12dien-1-ylacetat

EG-Nr.: n.a.

CAS-Nr.: 30507-70-1 977 g/kg

1. Februar 2013 31. Januar 2023 19 Die Registrierung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

1. Nur für Fallen, die höchstens 2 mg (Z,E)-Tetradeca9,12-dienylacetat enthalten und im Innenraum an-

gewendet werden.

114 Fassung gemäss Ziff. I der V des BAG vom 21. Okt. 2008 (AS 2008 4759). Bereinigt gemäss Ziff. I der V des BAG vom 16. Sept. 2011, in Kraft seit 15. Okt. 2011 (AS 2011 4383).

115 Für die Umsetzung der gemeinsamen Grundsätze von Anhang VI der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Feb. 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten sind Inhalt und Schlussfolgerungen der Bewertungsberichte auf der folgenden Website der Kommission zu finden: http://ec.europa.eu/environment/biocides/index.htm

Chemikalien

74

813.12

Gebräuchliche

Bezeichnung

Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Mindestreinheit des Wirkstoffs im Biozidprodukt in der Form, in

der es in Verkehr

gebracht wird

Zeitpunkt der

Aufnahme

Aufnahme befristet

bis

Produktart

Sonderbestimmungen115 2. Auf Etiketten wird angegeben, dass BiozidProdukte, die (Z,E)-tetradeca-9,12-dienylacetat ent-

halten, nur im Innenraum angewendet werden dürfen und nicht in der Nähe von unverpackten Lebens-

oder Futtermitteln verwendet werden dürfen.

Biozidprodukteverordnung 75

813.12

Anhang 3

(Art. 6, 9 Abs. 1 Bst. c) Liste IB: Grundstoffe mit den Anforderungen Diese Liste entspricht Anhang IB der Richtlinie 98/8/EG116.

116 ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1. Die Texte der in dieser Verordnung erwähnten Rechtsakte der EU können bei der Anmeldestelle für Chemikalien, 3003 Bern gegen Verrechnung bezogen, kostenlos eingesehen oder unter der Internetadresse www.cheminfo.ch

abgerufen werden.

Chemikalien

76

813.12

Anhang 4117

117 Aufgehoben durch Ziff. II Abs. 1 der V vom 28. Febr. 2007, mit Wirkung seit 1. April 2007 (AS 2007 851).

Biozidprodukteverordnung 77

813.12

Anhang 5118

(Art. 14 Abs. 3 Bst. a) Gesuch um Zulassung ZL oder ZnL 1

Unterlagen über das Produkt und über die Wirkstoffe Mit dem Zulassungsgesuch müssen der Anmeldestelle eingereicht werden: a. die Unterlagen über das Biozidprodukt; b. die Unterlagen über jeden Wirkstoff.

2

Anforderungen an die Unterlagen 2.1 Allgemeine Bestimmungen

1

Die Unterlagen werden der Anmeldestelle in Form von technischen Unterlagen vorgelegt.

2

Die Anforderungen der Anhänge der Richtlinie 98/8/EG119 müssen nach dem neuesten Stand der wissenschaftlichen und technischen Entwicklung erfüllt sein.

2.2 Quantitative und

qualitative

Anforderungen 1

Die technischen Unterlagen müssen die Informationen und Ergebnisse der Untersuchungen nach folgenden Anhängen der Richtlinie 98/8/EG enthalten:

a. zum Produkt: Anhang IVB120 oder IIB und, soweit erforderlich, nach den einschlägigen Teilen von Anhang IIIB; b. zu den Wirkstoffen: Anhang IVA121 oder IIA und, soweit erforderlich, nach den einschlägigen Teilen von Anhang IIIA.

2

Wo die Anhänge IIA und IIB der Richtlinie 98/8/EG für Einstufung und Kennzeichnung auf weiteres EG-Recht verweisen, gelten die Artikel 35 und 38 dieser Verordnung.

118 Bereinigt

gemäss

Ziff. II Abs. 2 der V vom 28. Febr. 2007 (AS 2007 851) und Beilage Ziff. 1 der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 5223).

119 ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1. Die Texte der in dieser Verordnung erwähnten Rechtsakte der EU können bei der Anmeldestelle für Chemikalien, 3003 Bern, gegen Verrechnung bezogen, kostenlos eingesehen oder unter der Internetadresse www.cheminfo.ch abgerufen werden.

120 Geändert durch die Richtlinie 2006/50/EG zur Änderung der Anhänge IVA und IVB der Richtlinie 98/8/EG (ABl. L 142 vom 30.05.2006, S 6).

121 Geändert durch die Richtlinie 2006/50/EG zur Änderung der Anhänge IVA und IVB der Richtlinie 98/8/EG (ABl. L 142 vom 30.05.2006, S 6).

Chemikalien

78

813.12

3

Abgesehen von den Unterlagen nach Artikel 18 kann die Anmeldestelle von der Gesuchstellerin folgende Unterlagen verlangen: a. Beurteilungsbericht von Behörden der EU oder der EFTA über Wirkstoffe, soweit sie der Gesuchstellerin zugänglich sind; b. Verpackungsmuster, Entwürfe zur Kennzeichnung und zu Merkblättern sowie ein Etikettenentwurf.

4

Die Unterlagen müssen eine detaillierte und vollständige Beschreibung der durchgeführten Untersuchungen und der angewandten Methoden oder einen bibliografischen Verweis auf diese Methoden enthalten.

5

Sie müssen für eine Bewertung der Wirkungen und Eigenschaften nach Artikel 11 ausreichend sein.

2.3 Vorgeschriebene Nachweis-

und

Bestimmungsmethoden 1

Nachweise und Bestimmungen sind nach Methoden durchzuführen, die in der Verordnung (EG) Nr. 440/2008122 beschrieben sind.

2

Falls eine Methode ungeeignet oder nicht beschrieben ist, sollten möglichst international anerkannte Methoden angewendet werden; diese müssen begründet werden.

3

Nachweise und Bestimmungen sind, soweit zutreffend, durchzuführen: a. in Übereinstimmung mit der Richtlinie 86/609/EWG des Rates vom 24. November 1986123 zur Annäherung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere; und

b. unter Einhaltung der Grundsätze und Anforderungen der Guten Laborpraxis nach Artikel 34 Absätze 4 und 5 ChemV124.

4

Absatz 3 gilt nicht für Nachweise und Bestimmungen, die vor dem 1. März 2000 begonnen worden sind.

2.4

Andere Nachweis- und Bestimmungsmethoden 1

Sind vor Inkrafttreten dieser Verordnung Nachweis- und Bestimmungsergebnisse durch andere als die in Anhang V der Richtlinie 67/548/EWG vorgesehenen Methoden gewonnen worden, so ist von Fall zu Fall zu entscheiden, ob diese Daten für die 122 Verordnung (EG) Nr. 440/2008 der Kommission vom 30. Mai 2008 zur Festlegung von Prüfmethoden gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), ABl. L 142 vom 31.5.2008, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 761/2009, ABl. L 220 vom 24.8.2009, S. 1. Dieser Text kann unter der folgenden Internetadresse abgerufen werden: www.cheminfo.ch.

123 ABl. L 358 vom 18.12.1986, S. 1.

124 SR

813.11

Biozidprodukteverordnung 79

813.12

Zwecke dieser Verordnung ausreichen oder ob neue Nachweise und Bestimmungen nach Anhang V der Richtlinie 67/548/EWG durchgeführt werden müssen.

2

Versuche an Wirbeltieren sind so weit wie möglich einzuschränken.

3 Zugangsbescheinigung und

Verweis

Ist die Anmeldestelle bereits im Besitz der vollständigen Unterlagen nach den Ziffern 1 und 2, so kann die Gesuchstellerin: a. eine Zugangsbescheinigung einreichen; oder b. falls die Frist zum Schutz der Daten nach Artikel 28 abgelaufen ist: auf die Unterlagen verweisen.

4

Beurteilung und Empfehlung eines EU- oder EFTA-Mitgliedstaates Für ein Biozidprodukt mit einem Wirkstoff, der nicht in der Liste I oder IA oder in der Liste der notifizierten Wirkstoffe aufgeführt ist, kann die Gesuchstellerin die Beurteilung und die Empfehlung einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates der EU oder der EFTA nach Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG beifügen.

Chemikalien

80

813.12

Anhang 6125

(Art. 14 Abs. 3 Bst. b) Gesuch um Registrierung 1

Unterlagen über das Produkt und über die Wirkstoffe Mit dem Registrierungsgesuch müssen der Anmeldestelle eingereicht werden: a. die Unterlagen über das Biozidprodukt; b. die Unterlagen über jeden Wirkstoff.

2

Anforderungen an die Unterlagen 2.1 Allgemeine Bestimmungen

1

Die Unterlagen werden der Anmeldestelle in Form von technischen Unterlagen vorgelegt.

2

Die Anforderungen der Anhänge der Richtlinie 98/8/EG126 müssen nach dem neuesten Stand der wissenschaftlichen und technischen Entwicklung erfüllt sein.

2.2 Quantitative und

qualitative

Anforderungen 1

Die Unterlagen müssen folgende Angaben enthalten: a. zum

Produkt:

1. Name und Adresse der Gesuchstellerin, 2. Name und Adresse der Herstellerin des Biozidprodukts und der Wirkstoffe,

3. Handelsname des Biozidprodukts, 4. vollständige Zusammensetzung des Biozidprodukts, 5. physikalisch-chemische Eigenschaften des Biozidprodukts, 6. vorgesehene Verwendungszwecke:

Produktart und Verwendungsbereich

- Verwenderkategorien, und

- Verwendungsmethoden, 7. Angaben zur Wirksamkeit, 125 Bereinigt

gemäss

Ziff. II Abs. 2 der V vom 28. Febr. 2007 (AS 2007 851) und Beilage Ziff. 1 der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 5223).

126 ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1. Die Texte der in dieser Verordnung erwähnten Rechtsakte der EU können bei der Anmeldestelle für Chemikalien, 3003 Bern, gegen Verrechnung bezogen, kostenlos eingesehen oder unter der Internetadresse www.cheminfo.ch abgerufen werden.

Biozidprodukteverordnung 81

813.12

8. Analysemethoden, 9. begründete Vorschläge für Einstufung und Kennzeichnung sowie Angaben zur Verpackung nach den Artikeln 35-38,

10. Vorschläge für das Sicherheitsdatenblatt nach Artikel 40, soweit erforderlich.

b. zu den Wirkstoffen: Die technischen Unterlagen müssen die Informationen und Ergebnisse der Untersuchungen nach Anhang IVA127 oder IIA und, gegebenenfalls, nach den einschlägigen Teilen von Anhang IIIA der Richtlinie 98/8/EG enthalten. Wo der Anhang IIA der Richtlinie 98/8/EG für Einstufung und Kennzeichnung auf weiteres EG-Recht verweist, gelten die Artikel 35 und 38.

2

Zusätzlich zu den Unterlagen nach Artikel 18 kann die Anmeldestelle von der Gesuchstellerin folgende Unterlagen verlangen: a. Beurteilungsbericht von Behörden der EU oder der EFTA zu den Wirkstoffen, soweit sie der Gesuchstellerin zugänglich sind;

b. Verpackungsmuster, Entwürfe zur Kennzeichnung und zu Merkblättern sowie ein Etikettenentwurf.

3

Die Unterlagen müssen eine detaillierte und vollständige Beschreibung der durchgeführten Untersuchungen und der angewandten Methoden oder einen bibliografischen Verweis auf diese Methoden enthalten.

4

Sie müssen für eine Bewertung der Wirkungen und Eigenschaften nach Artikel 11 ausreichend sein.

2.3

Vorgeschriebene Nachweis- und Bestimmungsmethoden 1

Nachweise und Bestimmungen sind nach Methoden durchzuführen, die in der Verordnung (EG) Nr. 440/2008128 beschrieben sind.

2

Falls eine Methode ungeeignet oder nicht beschrieben ist, sollten möglichst international anerkannte Methoden angewendet werden; diese müssen begründet werden.

3

Nachweise und Bestimmungen sind, soweit zutreffend, durchzuführen: a. in Übereinstimmung mit der Richtlinie 86/609/EWG des Rates vom 24. November 1986129 zur Annäherung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere; und

b. unter Einhaltung der Grundsätze und Anforderungen der Guten Laborpraxis nach Artikel 34 Absätze 4 und 5 ChemV130.

127 Geändert durch die Richtlinie 2006/50/EG zur Änderung der Anhänge IVA und IVB der Richtlinie 98/8/EG (ABl. L 142 vom 30.05.2006, S 6).

128 Vgl. dazu die Fussnote zu Anhang 5 Ziff. 2.3.

129 ABl. L 358 vom 18.12.1986, S. 1 130 SR

813.11

Chemikalien

82

813.12

4

Absatz 3 gilt nicht für Nachweise und Bestimmungen, die vor dem 1. März 2000 begonnen worden sind.

2.4

Andere Nachweis- und Bestimmungsmethoden 1

Sind vor Inkrafttreten dieser Verordnung Nachweis- und Bestimmungsergebnisse durch andere als die in Anhang V der Richtlinie 67/548/EWG vorgesehenen Methoden gewonnen worden, so ist von Fall zu Fall zu entscheiden, ob diese Daten für die Zwecke dieser Verordnung ausreichen oder ob neue Nachweise und Bestimmungen nach Anhang V Richtlinie 67/548/EWG durchgeführt werden müssen.

2

Versuche an Wirbeltieren sind so weit wie möglich einzuschränken.

3

Zugangsbescheinigung und Verweisung Ist die Anmeldestelle bereits im Besitz der vollständigen Unterlagen nach den Ziffern 1 und 2, so kann die Gesuchstellerin: a. eine Zugangsbescheinigung einreichen; oder b. falls die Frist zum Schutz der Daten nach Artikel 28 abgelaufen ist: auf die Unterlagen verweisen.

Biozidprodukteverordnung 83

813.12

Anhang 7131

(Art. 14 Abs. 3 Bst. c) Gesuch um Anerkennung 1

Mit dem Gesuch um Anerkennung einer Zulassung oder Registrierung eines Mitgliedstaates der EU oder der EFTA müssen folgende Unterlagen eingereicht werden:

a. für die Anerkennung einer Zulassung oder Registrierung: 1. eine beglaubigte Kopie der Zulassung oder Registrierung des EU- oder EFTA-Mitgliedstaates, mit allfälligen als vertraulich eingestuften Informationen, 2. begründete Vorschläge für Einstufung und Kennzeichnung sowie Angaben zur Verpackung nach den Artikeln 35, 36 und 38; Verpackungsmuster, Entwürfe zur Kennzeichnung und zu Merkblättern sowie ein Etikettenentwurf, falls die Anmeldestelle diese verlangt,

3. Vorschläge für das Sicherheitsdatenblatt nach Artikel 40, soweit erforderlich,

4. Beurteilungsberichte von Behörden der EU/EFTA zur Zulassung oder Registrierung des Biozidprodukts, soweit diese Berichte der Gesuchstellerin zugänglich sind, 5. die Zugangsbescheinigung zum Wirkstoff; b. für die Anerkennung einer Zulassung zudem: eine Zusammenfassung der Unterlagen über das Biozidprodukt; c. für die Anerkennung einer Registrierung zudem: 1. Name und Adresse der Gesuchstellerin, 2. Name und Adresse der Herstellerin des Biozidprodukts und der Wirkstoffe,

3. Handelsname des Biozidprodukts, 4. vollständige Zusammensetzung des Biozidprodukts, 5. die physikalisch-chemischen Eigenschaften des Biozidprodukts, 6. Zuordnung des Biozidprodukts zur Produktart und Verwendungsbereich,

7. Verwenderkategorien, 8. Verwendungsmethoden, 9. Zusammenfassung der Angaben über die Wirksamkeit, 10. Analysemethoden.

131 Bereinigt

gemäss

Ziff. II Abs. 1 der V vom 22. April 2009, in Kraft seit 1. Juni 2009 (AS 2009 1759).

Chemikalien

84

813.12

2

Die Anmeldestelle kann von der Gesuchstellerin für die im Biozidprodukt enthaltenen Wirkstoffe die Unterlagen nach den Anhängen IIA und IIIA der Richtlinie 98/8/EG132 verlangen.

132 ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1. Die Texte der in dieser Verordnung erwähnten Rechtsakte der EU können bei der Anmeldestelle für Chemikalien, 3003 Bern, gegen Verrechnung bezogen, kostenlos eingesehen oder unter der Internetadresse www.cheminfo.ch abgerufen werden.

Biozidprodukteverordnung 85

813.12

Anhang 7bis 133 (Art. 14 Abs. 3 Bst. f) Absichtserklärung betreffend Gesuch um Anerkennung 1

Die Absichtserklärung muss folgende Informationen enthalten: a. Name und Adresse der Gesuchstellerin; b. Handelsname des Biozidprodukts und Zulassungsnummer; c. Produktart; d. Name des EU- oder EFTA-Mitgliedstaats, in dem das erste Gesuch um Zulassung oder Registrierung gestellt wird;

e. die Erklärung, dass die Gesuchstellerin ein Gesuch um Anerkennung zu stellen beabsichtigt und dieses innert zwei Monaten nach Erhalt der ersten Zulassung oder Registrierung in einem EU- oder EFTA-Mitgliedstaat bei der Anmeldestelle einreichen wird;

f.

die Erklärung, dass die Gesuchstellerin davon Kenntnis genommen hat, dass die Anmeldestelle berechtigt ist, eine Zulassung ZN bzw. ZB zu widerrufen, wenn das Gesuch um Anerkennung nach Buchstabe e nicht eingereicht wird.

2

Falls das Zulassungsgesuch in einem EU- oder EFTA-Mitgliedstaat eine Zugangsbescheinigung enthält, muss die Absichtserklärung nach Absatz 1 Buchstabe e zudem eine Erklärung enthalten, dass die Zugangsbescheinigung für die Schweiz gültig ist.

133 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 22. April 2009, in Kraft seit 1. Juni 2009 (AS 2009 1759).

Chemikalien

86

813.12

Anhang 8134

(Art. 14 Abs. 3 Bst. d) Gesuch um Zulassung ZN 1

Unterlagen über die Gesuchstellerin, die Herstellerin und über

das

Produkt

Die Gesuchsunterlagen müssen folgende Angaben enthalten: a. Name und Adresse der Gesuchstellerin; b. Name und Adresse der Herstellerin des Biozidprodukts und der Wirkstoffe; c. Handelsname des Biozidprodukts; d. vollständige Zusammensetzung des Biozidprodukts; e. Auflistung der im Biozidprodukt enthaltenen Wirkstoffe; f. Angaben zu physikalisch-chemischen Eigenschaften, zur Toxikologie und zur Öko-Toxikologie;

g. Angaben zu bestimmten Wirkstoffen (Ziff. 2); h. Zuordnung des Biozidprodukts zur Produktart und Verwendungsbereich; i. Verwenderkategorien; j.

Vorschläge und Begründung für Einstufung und Kennzeichnung sowie Angaben zur Verpackung nach den Artikeln 35, 36 und 38; k. Vorschläge für das Sicherheitsdatenblatt nach Artikel 40, soweit erforderlich;

l.

Angaben zur Entsorgung; m. für Desinfektions- und Holzschutzmittel: der Nachweis, dass das Biozidprodukt für die vorgesehenen Verwendungszwecke hinreichend wirksam ist.

2

3 Weitere

Unterlagen

1

Die Anmeldestelle kann von der Gesuchstellerin folgende weitere Unterlagen verlangen:

a. Versuchsberichte, wissenschaftliche Gutachten oder Publikationen oder andere Unterlagen, die ihre Angaben nach Ziffer 1 belegen;

134 Bereinigt

gemäss

Ziff. II Abs. 2 der V vom 28. Febr. 2007 (AS 2007 851) und Beilage Ziff. 1 der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 5223).

Biozidprodukteverordnung 87

813.12

b. Angaben nach Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1896/2000 der Kommission vom 7. September 2000135 über die erste Phase des Programms nach Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG;

c. in begründeten Fällen Angaben über die Exposition der Allgemeinheit und des Verwenders oder in der Umwelt; d. Verpackungsmuster, Entwürfe zur Kennzeichnung und zu Merkblättern sowie ein Etikettenentwurf.

2

Die Unterlagen müssen eine detaillierte und vollständige Beschreibung der durchgeführten Untersuchungen und der angewandten Methoden oder einen bibliografischen Verweis auf diese Methoden enthalten.

4

Nachweis- und Bestimmungsmethoden 4.1

Vorgeschriebene Nachweis- und Bestimmungsmethoden 1

Nachweise und Bestimmungen sind grundsätzlich nach den Methoden durchzuführen, die in der Verordnung (EG) Nr. 440/2008136 beschrieben sind.

2

Falls eine Methode ungeeignet oder nicht beschrieben ist, sollten möglichst international anerkannte Methoden angewendet werden; diese müssen begründet werden.

3

Nachweise und Bestimmungen sind, soweit zutreffend, durchzuführen: a. in Übereinstimmung mit der Richtlinie 86/609/EWG des Rates vom 24. November 1986137 zur Annäherung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere; und

b. unter Einhaltung der Grundsätze und Anforderungen der Guten Laborpraxis nach Artikel 34 Absätze 4 und 5 ChemV138.

4

Absatz 3 gilt nicht für Nachweise und Bestimmungen, die vor dem 1. März 2000 begonnen worden sind.

4.2

Andere Nachweis- und Bestimmungsmethoden 1

Sind vor Inkrafttreten dieser Verordnung Nachweis- und Bestimmungsergebnisse durch andere als die in Anhang V der Richtlinie 67/548/EWG vorgesehenen Methoden gewonnen worden, so ist von Fall zu Fall zu entscheiden, ob diese Daten für die Zwecke dieser Verordnung ausreichen oder ob neue Nachweise und Bestimmungen nach Anhang V der Richtlinie 67/548/EWG durchgeführt werden müssen.

2

Versuche an Wirbeltieren sind so weit wie möglich einzuschränken.

135 ABl. L 228 vom 8.9.2000, S. 6.

136 Vgl. dazu die Fussnote zu Anhang 5 Ziff. 2.3.

137 ABl. L 358 vom 18.12.1986, S. 1 138 SR

813.11

Chemikalien

88

813.12

Anhang 9139

(Art. 14 Abs. 3 Bst. e) Gesuch um Zulassung ZB Mit dem Gesuch um Zulassung ZB (Bestätigung) müssen der Anmeldestelle bis zum 31. Juli 2006 folgende Unterlagen eingereicht werden: a. Name und Adresse der Gesuchstellerin; b. Name und Adresse der Herstellerin des Biozidprodukts und der Wirkstoffe; c. Handelsname des Biozidprodukts und bestehende Zulassungsnummern; d. Bestätigung, dass die der Anmeldestelle vorliegende Beschreibung der vollständigen Zusammensetzung stimmt und für Holzschutzmittel und Desinfektionsmittel die Unterlagen zur Wirksamkeit aktuell sind; andernfalls sind entsprechende aktualisierte Unterlagen einzureichen;

e. Auflistung der im Biozidprodukt enthaltenen Wirkstoffe; f. für einen Wirkstoff, der in der Liste I oder IA aufgeführt ist: eine Zugangsbescheinigung oder die vollständigen Unterlagen; liegen diese der Anmeldestelle noch nicht vor, so müssen die Unterlagen nach den Anforderungen von Anhang IVA140 oder von Anhang IIA und gegebenenfalls nach den einschlägigen Teilen von Anhang IIIA der Richtlinie 98/8/EG141 vorgelegt werden; wo Anhang IIA oder IVA der Richtlinie 98/8/EG für Einstufung und Kennzeichnung auf weiteres EG-Recht verweisen, gelten die Artikel 35 und 38;

g. Zuordnung des Biozidprodukts zur Produktart und Verwendungsbereich; h. Verwenderkategorie; i.

Vorschläge und Begründung für Einstufung und Kennzeichnung sowie Angaben zur Verpackung nach den Artikeln 35, 36 und 38; Verpackungsmuster, Entwürfe zur Kennzeichnung und zu Merkblättern sowie ein Etikettenentwurf, falls die Anmeldestelle diese verlangt; j.

ein Sicherheitsdatenblatt nach Artikel 40, soweit erforderlich.

139 Bereinigt

gemäss

Ziff. II Abs. 2 der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 851).

140 Geändert durch die Richtlinie 2006/50/EG zur Änderung der Anhänge IVA und IVB der Richtlinie 98/8/EG (ABl. L 142 vom 30.05.2006, S 6).

141 ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1. Die Texte der in dieser Verordnung erwähnten Rechtsakte der EU können bei der Anmeldestelle für Chemikalien, 3003 Bern, gegen Verrechnung bezogen, kostenlos eingesehen oder unter der Internetadresse www.cheminfo.ch abgerufen werden.

Biozidprodukteverordnung 89

813.12

Anhang 10

(Art. 4 Abs. 1 und 50 Abs. 3 sowie Anhänge 6-9) Produktarten

Hauptgruppe 1: Desinfektionsmittel und allgemeine Biozidprodukte Diese Produktarten umfassen keine Reinigungsmittel, bei denen eine biozide Wirkung nicht beabsichtigt ist; dies gilt auch für Waschflüssigkeiten, Waschpulver und ähnliche Produkte.

Produktart 1: Biozidprodukte für die menschliche Hygiene Bei den Produkten dieser Produktart handelt es sich um Biozidprodukte, die für die menschliche Hygiene verwendet werden.

Produktart 2: Desinfektionsmittel für den Privatbereich und den Bereich des öffentlichen Gesundheitswesens sowie andere Biozidprodukte im Bereich des öffentlichen Gesundheitswesens Produkte zur Desinfektion der Luft sowie von Oberflächen, Stoffen, Einrichtungen und Möbeln, die nicht direkt mit Lebens- oder Futtermitteln in Berührung kommen, und zwar sowohl im privaten als auch im öffentlichen und industriellen Bereich, einschliesslich Krankenhäusern, sowie als Algenbekämpfungsmittel verwendete Produkte. Die Anwendungsbereiche umfassen unter anderem Schwimmbäder, Aquarien, Badewasser und anderes Wasser, Klimaanlagen, Wände und Böden in Einrichtungen des Gesundheitswesens und ähnlichen Einrichtungen, chemische Toiletten, Abwasser, Krankenhausabfall, Erdboden und sonstiger Boden (auf Spielplätzen).

Produktart 3: Biozidprodukte für die Hygiene im Veterinärbereich Bei den Produkten dieser Produktgruppe handelt es sich um Produkte für Zwecke der Hygiene im Veterinärbereich einschliesslich von Produkten für die Verwendung in Bereichen, in denen Tiere untergebracht sind, gehalten oder befördert werden.

Produktart 4: Desinfektionsmittel für den Lebens- und Futtermittelbereich Produkte zur Desinfektion von Einrichtungen, Behältern, Besteck und Geschirr, Oberflächen und Leitungen, die im Zusammenhang mit der Herstellung, Beförderung, Lagerung oder dem Verzehr von Lebens- oder Futtermitteln oder Getränken (einschliesslich Trinkwasser) für Menschen und Tiere Verwendung finden.

Produktart 5: Trinkwasserdesinfektionsmittel Produkte zur Desinfektion von Trinkwasser (für Menschen und Tiere).

Chemikalien

90

813.12

Hauptgruppe 2: Schutzmittel Produktart 6:

Topf-Konservierungsmittel Produkte zum Schutz von Fertigerzeugnissen (ausser Lebens- und Futtermitteln) in Behältern gegen mikrobielle Schädigung zwecks Verlängerung ihrer Haltbarkeit.

Produktart 7: Beschichtungsschutzmittel Produkte zum Schutz von Beschichtungen oder Überzügen gegen mikrobielle Schädigung zwecks Erhaltung der ursprünglichen Oberflächeneigenschaften von Stoffen oder Gegenständen wie Farben, Kunststoffen, Dichtungs- und Klebkitten, Bindemitteln, Einbänden, Papieren und künstlerischen Werken.

Produktart 8: Holzschutzmittel

Produkte zum Schutz von Holz, ab dem Einschnitt im Sägewerk, oder Holzerzeugnissen gegen Befall durch holzzerstörende oder die Holzqualität beeinträchtigende Organismen. Diese Produktart umfasst sowohl Präventivprodukte als auch Kurativprodukte.

Produktart 9: Schutzmittel für Fasern, Leder, Gummi und polymerisierte Materialien Produkte zum Schutz von fasrigen oder polymerisierten Materialien wie Leder, Gummi, Papier und Textilerzeugnissen gegen mikrobielle Schädigung.

Produktart 10: Schutzmittel für Mauerwerk Produkte zum Schutz und zur Sanierung von Mauerwerk oder anderen Baumaterialien ausser Holz gegen Befall durch Schadmikroorganismen und Algen.

Produktart 11: Schutzmittel für Flüssigkeiten in Kühl- und Verfahrenssystemen Produkte zum Schutz von Wasser und anderen Flüssigkeiten in Kühl- und Verfahrenssystemen gegen Befall durch Schadorganismen wie z.B. Mikroben, Algen und Muscheln. Diese Produktart umfasst nicht Produkte zum Schutz des Trinkwassers.

Produktart 12: Schleimbekämpfungsmittel Produkte zur Verhinderung oder Bekämpfung der Schleimbildung auf Materialien, Einrichtungen und Gegenständen, die in industriellen Verfahren Anwendung finden, z.B. auf Zellstoff und Zellulose sowie auf porösen Sandschichten bei der Ölförderung.

Produktart 13: Schutzmittel für Metallbearbeitungsflüssigkeiten Produkte zum Schutz von Metallbearbeitungsflüssigkeiten gegen mikrobielle Schädigung.

Biozidprodukteverordnung 91

813.12

Hauptgruppe 3: Schädlingsbekämpfungsmittel Produktart 14: Rodentizide

Bekämpfungsmittel gegen Mäuse, Ratten und andere Nagetiere.

Produktart 15 Avizide

Bekämpfungsmittel gegen Vögel.

Produktart 16: Molluskizide

Bekämpfungsmittel gegen Mollusken.

Produktart 17: Fischbekämpfungsmittel Bekämpfungsmittel gegen Fische; diese Produktart umfasst nicht Produkte zur Behandlung von Fischkrankheiten.

Produktart 18: Insektizide, Akarizide und Produkte gegen andere Arthropoden Bekämpfungsmittel gegen Arthropoden (z.B. Insekten, Spinnentiere und Schalentiere).

Produktart 19: Repellentien und Lockmittel Produkte zur Fernhaltung oder Köderung von Schadorganismen (wirbellose Tiere wie z.B. Flöhe, Wirbeltiere wie z.B. Vögel): hierzu gehören Produkte, die entweder unmittelbar oder mittelbar für die menschliche Hygiene oder die Hygiene im Veterinärbereich verwendet werden.

Hauptgruppe 4: Sonstige Biozidprodukte Produktart 20: Schutzmittel für Lebens- und Futtermittel Produkte zum Schutz von Lebens- und Futtermitteln gegen Schadorganismen.

Produktart 21: Antifouling-Produkte

Produkte zur Bekämpfung des Wachstums und der Ansiedlung von bewuchsbildenden Organismen (Mikroben und höhere Pflanzen- und Tierarten) an Wasserfahrzeugen, an Ausrüstung für die Aquakultur und an anderen im Wasser eingesetzten Bauten.

Produktart 22: Flüssigkeiten für Einbalsamierung und Taxidermie Produkte zur Desinfektion und Konservierung von Leichen oder Tierkadavern oder Teilen davon.

Produktart 23: Produkte gegen sonstige Wirbeltiere Bekämpfungsmittel gegen Schädlinge.

Chemikalien

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