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01.06.2003 - 01.01.2004
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1

Verordnung des VBS
über die Bordoperateure, die Berufs-FLIR-Operateure
sowie die Berufsbordfotografen und
Berufsbordfotografinnen
(VBF)

vom 19. Mai 2003 (Stand am 3. Juni 2003) Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport, gestützt auf Artikel 32 der Militärflugdienstverordnung vom 9. Mai 20031 (MFV), verordnet:

1. Abschnitt: Milizbordoperateure

Art. 1

Zulassung

1 Zur Ausbildung zum Milizbordoperateur kann zugelassen werden, wer: a.

eine Sekundarschule oder eine gleichwertige Schule sowie eine Berufslehre
oder eine Mittelschule abgeschlossen hat; b.

einen guten Leumund besitzt; c.

höchstens 36 Jahre alt ist; d.

eine fachtechnische Eignungsprüfung bestanden hat; e.

bei der Eignungsabklärung durch das Fliegerärztliche Institut (FAI) als
geeignet befunden worden ist; f.

die Ausbildung zum Offizier abgeschlossen hat; und g.

militärisch gut qualifiziert ist.

2 Der Instruktionschef Flieger entscheidet über die Zulassung.


Art. 2

Ausbildung

1 Die Milizbordoperateure werden in den Schulen der Luftwaffe ausgebildet.

2 Anwärter aus anderen Truppengattungen werden mit der Brevetierung in die
Fliegertruppen versetzt.


Art. 3

Dienstleistungen

Die Milizbordoperateure müssen pro Kalenderjahr folgende Dienste leisten: a.

22 Diensttage in Trainingskursen; AS 2003 1322

1

SR 512.271

512.271.2

Ausbildung

2

512.271.2

b.

individuelles Training nach Bedarf, jedoch höchstens acht Tage; c.

20 Flugstunden.


Art. 4

Luftfahrzeugtypen

Die Luftwaffe bestimmt, auf welchen Luftfahrzeugtypen die Milizbordoperateure
eingesetzt werden.


Art. 5

Trainingsunterbruch

1 Das Training darf höchstens für acht Kalenderwochen unterbrochen werden. Die
Luftwaffe legt den Trainingsunterbruch allgemein oder im Einzelfall fest.

2 Die Luftwaffe kann in besonderen Fällen einen längeren Unterbruch bewilligen.


Art. 6

Aufnahme des Flugdienstes Die Milizbordoperateure nehmen ihren Flugdienst (Trainingskurs, individuelles
Training) nach der Brevetierung auf.


Art. 7

Obligatorische Übungen Die Luftwaffe legt die obligatorischen Übungen fest, welche die Milizbordoperateure im Kalenderjahr leisten müssen.


Art. 8

Trainingskurse

1 Ein Trainingskurs dauert höchstens fünf Tage. Er ist besoldeter Militärdienst.

2 Die Trainingskurse gelten ebenfalls als erfüllt, wenn sie zeitlich mit Beförderungsdiensten zusammenfallen.

3 Mehrere Trainingskurse können wenn nötig unmittelbar nacheinander angesetzt
werden.


Art. 9

Individuelles Training 1 Das individuelle Training gilt als Militärdienst, wird aber nicht als Ausbildungsdienst angerechnet.

2 Die Milizbordoperateure leisten dieses Training tageweise. Sie erhalten einen
Marschbefehl. Beim Einrücken und bei der Entlassung tragen sie Zivilkleider. In
Einzelfällen kann das Tragen der Uniform angeordnet werden.

3 Der Sold ist mit der Entschädigung nach Artikel 26 MFV abgegolten.


Art. 10

Herabsetzung oder Erhöhung der Dienstleistungen 1 Sofern ein militärischer Bedarf besteht und der Ausbildungsstand es zulässt, kann
die Luftwaffe allgemein oder in Einzelfällen:

Bordoperateure, Berufs-FLIR-Operateure sowie Berufsbordfotografen und
Berufsbordfotografinnen 3

512.271.2

a.

die Diensttage nach Artikel 3 Buchstabe a bis auf 18 Tage herabsetzen; b.

die Flugstunden nach Artikel 3 Buchstabe c bis auf 15 Stunden herabsetzen.

2 Die Luftwaffe kann allgemein oder in Einzelfällen die Flugstunden nach Artikel 3
Buchstabe c um höchstens 25 Prozent erhöhen, sofern ein militärischer Bedarf besteht.

2. Abschnitt: Berufsbordoperateure und obligatorische Übungen

Art. 11

Berufsbordoperateure

1 Milizbordoperateure können zu Berufsbordoperateuren im Überwachungsgeschwader ernannt werden.

2 Die Berufsbordoperateure erhalten eine besondere Ausbildung für ihre Tätigkeit.
Die Luftwaffe legt die Ausbildungsprogramme fest.


Art. 12

Obligatorische Übungen Die Luftwaffe legt die obligatorischen Übungen fest, welche die Berufsbordoperateure im Kalenderjahr leisten müssen.

3. Abschnitt: Berufs-FLIR-Operateure

Art. 13

Zulassung

1 Zur Ausbildung zum Berufs-FLIR-Operateur kann zugelassen werden, wer: a.

Instruktor oder Instruktorin ist oder dem Überwachungsgeschwader angehört; b.

bei der Eignungsabklärung durch das FAI als geeignet befunden worden ist;
und

c.

höchstens 42 Jahre alt ist.

2 Die Luftwaffe entscheidet über die Zulassung zur Ausbildung als Berufs-FLIROperateur.

3 Anwärter und Anwärterinnen aus anderen Truppengattungen werden mit der Brevetierung in die Luftwaffe umgeteilt.


Art. 14

Aufgaben

Die Berufs-FLIR-Operateure haben namentlich folgende Aufgaben: a.

Durchführung von FLIR-Einsätzen zugunsten von zivilen oder militärischen
Organisationen;

Ausbildung

4

512.271.2

b.

Einsatz im Bereitschaftsdienst im Rahmen von SAR/Readiness; c.

Führen von Live-Einsätzen als Einsatzleiter.


Art. 15

Ausbildung

Die Berufs-FLIR-Operateure erhalten eine besondere Ausbildung für ihre Tätigkeit.
Die Luftwaffe legt die Ausbildungsprogramme fest.


Art. 16

Dienstleistungen

Die Berufs-FLIR-Operateure müssen pro Kalenderjahr mindestens 20 Flugstunden
auf Helikoptern leisten.


Art. 17

Obligatorische Übungen Die Luftwaffe legt die obligatorischen Übungen fest, welche die Berufs-FLIROperateure pro Kalenderjahr leisten müssen.

4. Abschnitt: Berufsbordfotografen und Berufsbordfotografinnen

Art. 18

Zulassung

1 Zur Ausbildung zum Berufsbordfotografen oder zur Berufsbordfotografin (Berufsbordfotograf) kann zugelassen werden, wer: a.

Instruktor oder Instruktorin ist oder dem Überwachungsgeschwader angehört; b.

bei der Eignungsabklärung durch das FAI als geeignet befunden worden ist;
und

c.

höchstens 36 Jahre alt ist.

2 Die Luftwaffe entscheidet über die Zulassung zur Berufsbordfotografenschule.

3 Anwärter und Anwärterinnen aus anderen Truppengattungen werden mit der Brevetierung in die Luftwaffe umgeteilt.


Art. 19

Aufgaben

Die Berufsbordfotografen haben namentlich folgende Aufgaben: a.

Vorbereitung und Durchführung von Fotoflügen; b.

Erstellen und Auswerten von Luftaufnahmen; c.

Aufbereiten von Luftaufnahmen für Instruktions- und Dokumentationszwecke der Armee und der Dienststellen des Bundes;

Bordoperateure, Berufs-FLIR-Operateure sowie Berufsbordfotografen und
Berufsbordfotografinnen 5

512.271.2

d.

Mithilfe bei der Ausbildung der Aufklärerpiloten in fotografischen und auswertungstechnischen Belangen; e.

technische Erprobung der Geräte und des Aufnahmematerials für Luftaufnahmen.


Art. 20

Ausbildung

Die Berufsbordfotografen erhalten eine besondere Ausbildung für ihre Tätigkeit. Die
Luftwaffe legt die Ausbildungsprogramme fest.


Art. 21

Dienstleistungen

Die Berufsbordfotografen müssen pro Kalenderjahr mindestens 40 Flugstunden
leisten.


Art. 22

Luftfahrzeugtypen

Die Luftwaffe bestimmt, auf welchen Luftfahrzeugtypen die Berufsbordfotografen
eingesetzt werden.


Art. 23

Obligatorische Übungen Die Luftwaffe legt die obligatorischen Übungen fest, welche die Berufsbordfotografen im Kalenderjahr leisten müssen.

5. Abschnitt: Fliegermedizinische Kontrolluntersuchung

Art. 24

Die Bordoperateure, die Berufs-FLIR-Operateure und die Berufsbordfotografen
müssen sich im FAI jährlich einer fliegermedizinischen Kontrolluntersuchung unterziehen.

6. Abschnitt: Entschädigung für Milizbordoperateure

Art. 25

Auszahlung

1 Die Entschädigung nach Artikel 26 MFV wird jeweils am Ende eines Kalendermonats in zwölf gleichen Raten ausgezahlt.

2 Die Auszahlung der Monatsraten beginnt erst, wenn der Milizbordoperateur im
betreffenden Kalenderjahr den Flugdienst aufgenommen hat. Die zurückbehaltenen
Monatsraten werden in der Folge rückwirkend ausgezahlt.

Ausbildung

6

512.271.2


Art. 26

Kürzung der Entschädigung 1 Milizbordoperateure, die die Dienstleistungen nach Artikel 3 oder die obligatorischen Übungen nach Artikel 7 aus eigenem Verschulden nicht vollständig absolvieren, erhalten im folgenden Jahr nur die Entschädigung der Kategorie C gemäss
Anhang zur MFV.

2 Milizbordoperateuren, die den zulässigen Trainingsunterbruch nach Artikel 5 unentschuldigt oder ohne genügende Begründung überschreiten, wird die jährliche
Entschädigung um einen Sechstel gekürzt. Wenn sie in der Kalenderwoche nach
dem zulässigen Unterbruch Flugdienst geleistet haben, entfällt die Kürzung.

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 27

1 Die Luftwaffe vollzieht diese Verordnung.

2 Die Verordnung vom 8. Dezember 19942 über die Bordoperateure sowie die
Berufsbordfotografen und -fotografinnen wird aufgehoben.

3 Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2003 in Kraft.

2

[AS 1995 498]