01.09.2023 - * / In Kraft
01.02.2023 - 31.08.2023
  DEFRIT • (html)
  DEFRIT • (pdf)

23.01.2023 - 31.01.2023
01.01.2023 - 22.01.2023
01.06.2022 - 31.12.2022
01.01.2022 - 31.05.2022
01.08.2020 - 31.12.2021
01.11.2015 - 31.07.2020
01.03.2014 - 31.10.2015
01.03.2012 - 28.02.2014
01.03.2010 - 29.02.2012
05.12.2008 - 28.02.2010
01.01.2008 - 04.12.2008
04.09.2006 - 31.12.2007
01.08.2003 - 03.09.2006
01.01.2003 - 31.07.2003
01.10.2002 - 31.12.2002
Fedlex DEFRITRMEN
Versionen Vergleichen

143.11

Verordnung
über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige

(Ausweisverordnung, VAwG)

vom 20. September 2002 (Stand am 1. Februar 2023)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 1 Absatz 3, 3, 4 Absatz 3, 5 Absatz 2, 9 und 15
des Ausweisgesetzes vom 22. Juni 20011 (AwG),

verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 22 Passarten

1 Es gibt folgende Passarten:

a.
ordentlicher Pass;
b.
provisorischer Pass;
c.
ordentlicher Diplomatenpass;
d.
provisorischer Diplomatenpass;
e.
ordentlicher Dienstpass;
f.
provisorischer Dienstpass.

2 Ordentliche Pässe, ordentliche Diplomatenpässe und ordentliche Dienstpässe sind mit einem Datenchip ausgestattet.

2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Okt. 2009, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2009 5535).

Art. 2a3

3 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. März 2006 (AS 2006 2611). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Okt. 2009, mit Wirkung seit 1. März 2010 (AS 2009 5535).

Art. 3 Provisorischer Pass

1 Ein provisorischer Pass wird ausgestellt in dringenden Fällen, wenn:

a.
die Zeit zur Erlangung eines ordentlichen Passes nicht ausreicht;
b.
ein gültiger Ausweis nicht behändigt und vorgelegt werden kann;
c.
ein gültiger Ausweis den Anforderungen eines Ziellandes nicht genügt.

2 Ein provisorischer Pass kann ausgestellt werden, wenn eine Rückreise in die Schweiz auf andere Weise nicht möglich ist.

Art. 4 Form und Herausgabe

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Departement) bestimmt die Form und das Aussehen der Ausweise und gibt sie heraus.

Art. 5 Gültigkeitsdauer

1 Der ordentliche Pass und die Identitätskarte werden ausgestellt:

a.4
für Personen, die im Zeitpunkt des Antrages das 18. Lebensjahr zurückgelegt haben: für 10 Jahre;
b.5
für Personen, die im Zeitpunkt des Antrages das 18. Lebensjahr nicht zurückgelegt haben: für 5 Jahre.
c.6

1bis7

2 Der provisorische Pass wird für die Dauer des Auslandaufenthaltes, allenfalls für die vom Einreiseland geforderte Dauer, jedoch für maximal 12 Monate ausgestellt.

3 Beim Verlust von drei oder mehr Ausweisen derselben Ausweisart innerhalb von 5 Jahren wird die Gültigkeitsdauer des neuen Ausweises auf 2 Jahre beschränkt, es sei denn, die Person lege glaubhaft dar, dass sie die Ausweise mit der gebotenen Sorgfalt behandelt hat. Eine verkürzte Gültigkeitsdauer hat keinen Einfluss auf die Höhe der Gebühren.8

4 Die Gültigkeitsdauer eines Ausweises kann in der Regel nicht verlängert werden.

5 Wenn die Produktion neuer Pässe über längere Zeit nicht möglich ist, können bestehende Pässe um bis zu 3 Jahre verlängert und provisorische Pässe für 3 Jahre ausgestellt werden. Das Departement regelt die Einzelheiten.

4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Okt. 2009, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2009 5535).

5 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Okt. 2009, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2009 5535).

6 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Okt. 2009, mit Wirkung seit 1. März 2010 (AS 2009 5535).

7 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. März 2006 (AS 2006 2611). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Okt. 2009, mit Wirkung seit 1. März 2010 (AS 2009 5535).

8 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Okt. 2009, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2009 5535).

Art. 5a9 Auslesen des Datenchips

Das Departement kann mit Staaten, welche die Verordnung (EG) Nr. 2252/200410 und die gestützt darauf erlassenen Ausführungsbestimmungen einhalten, völkerrechtliche Verträge über das Lesen der im Chip gespeicherten Fingerabdrücke abschliessen.11

9 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Jan. 2014, in Kraft seit 1. März 2014 (AS 2014 455).

10 Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates vom 13. Dez. 2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in den von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten, ABl. L 385 vom 29.12.2004, S. 1; geändert durch Verordnung (EG) Nr. 444/2009, ABl. L 142 vom 6.6.2009, S. 1.

11 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 1. Juli 2020, in Kraft seit 1. Aug. 2020 (AS 2020 2841).

Art. 5b12 Abschluss völkerrechtlicher Verträge im Zusammenhang mit Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in Pässen und Reisedokumenten

Fedpol ist zuständig für den Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen zur Übernahme von Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission, sofern sie völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199713 darstellen und sofern die Durchführungsrechtsakte gestützt auf Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2252/200414 erlassen wurden und folgendes zu Pässen und Reisedokumenten regeln:

a.
zusätzliche Sicherheitsmerkmale und -anforderungen;
b.
technische Spezifikationen für das Medium zur Speicherung der biometrischen Daten und seine Sicherung;
c.
Qualitätsanforderungen und gemeinsame technische Normen für Gesichtsbild und Fingerabdrücke.

12 Eingefügt durch Ziff. II der V vom 1. Juli 2020, in Kraft seit 1. Aug. 2020 (AS 2020 2841).

13 SR 172.010

14 Siehe Fussnote zu Art. 5a

2. Kapitel: Antrag, Ausstellung, Verlust und Rückgabe

1. Abschnitt:15 Ausstellende Behörde

15 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Okt. 2009, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2009 5535).

Art. 6 Ordentliche Ausweise

1 Zuständige ausstellende Behörden im Inland sind die von den Wohnsitzkantonen bezeichneten Stellen.

2 Zuständige ausstellende Behörde im Ausland ist die schweizerische diplomatische oder konsularische Vertretung, bei der die antragstellende Person angemeldet ist.16

3 Personen, die nicht bei einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung angemeldet sind und die keinen Wohnsitz in der Schweiz haben, beantragen den Ausweis bei der zuständigen ausstellenden Behörde ihres gegenwärtigen Aufenthaltsortes.17

4 In begründeten Fällen kann auch die ausstellende Behörde des Aufenthaltsortes nach Rücksprache mit der zuständigen ausstellenden Behörde den Antrag auf einen Ausweis entgegennehmen.

16 Fassung gemäss Art. 76 Ziff. 1 der Auslandschweizerverordnung vom 7. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3879).

17 Fassung gemäss Art. 76 Ziff. 1 der Auslandschweizerverordnung vom 7. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3879).

Art. 7 Provisorische Pässe

1 Ein provisorischer Pass ist bei der zuständigen ausstellenden Behörde zu beantragen (Art. 6). Er wird von der zuständigen ausstellenden Behörde ausgefertigt und der antragstellenden Person abgegeben. Artikel 6 Absätze 3 und 4 sind sinngemäss anwendbar. Auf die Rücksprache nach Artikel 6 Absatz 4 kann verzichtet werden, wenn Identität und Personendaten der antragstellenden Person einwandfrei feststehen.

2 Die Kantone können insbesondere an Flughäfen ausstellende Behörden bezeichnen, die ausschliesslich provisorische Pässe ausstellen. Diese Stellen können unter Aufsicht des Kantons namentlich durch das Grenzwachtkorps oder die Polizei betrieben werden.

Art. 8 Kompetenzkonflikte

1 Ist zwischen den verantwortlichen Stellen nach Artikel 4 Absatz 1 AwG fraglich oder strittig, welche Behörde zuständig ist, so entscheidet das Bundesamt für Polizei (Bundesamt).

2 Ist zwischen ausstellenden Behörden im Ausland nach Artikel 4 Absatz 2 AwG fraglich oder strittig, welche Behörde zuständig ist, so entscheidet das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA).

3 Ist zwischen verantwortlichen Stellen nach Artikel 4 Absatz 1 AwG und ausstellenden Behörden nach Artikel 4 Absatz 2 AwG fraglich oder strittig, welche Behörde zuständig ist, so entscheidet das Bundesamt.

2. Abschnitt: Antrags- und Ausstellungsverfahren18

18 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Okt. 2009, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2009 5535).

Art. 919 Antrag auf Ausstellung

1 Wer einen Ausweis beantragen will, kann vor der persönlichen Vorsprache (Art. 12) seine Personendaten der zuständigen ausstellenden Behörde mittels Internet oder Telefon übermitteln oder anlässlich der persönlichen Vorsprache vorlegen. Die zuständigen ausstellenden Behörden bestimmen die bei ihnen zulässigen Arten des Antrages.

2 Die Kantone legen fest, ob die antragstellende Person eine digitale Fotografie mitbringen kann. Die Anforderungen an diese Fotografie werden vom Departement festgelegt. Die ausstellenden Behörden prüfen die Qualität der Fotografie und entscheiden, ob diese den Anforderungen genügt.

19 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Okt. 2009, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2009 5535).

Art. 1020 Übernahme und Überprüfung der Personendaten

1 Die zuständige ausstellende Behörde übernimmt die Personendaten aus dem elektronischen Personenstandsregister (Infostar) in das Informationssystem Ausweisschriften (ISA) nach Artikel 11 AwG. Ist dies nicht möglich, können die Personendaten aus dem Einwohnerkontrollregister übernommen werden, sofern dieses gestützt auf Heimatscheine oder das Familienregister geführt wird.

2 Bereits im ISA gespeicherte Personendaten können für einen neuen Antrag übernommen werden, wenn die Übernahme aus den Registern nach Absatz 1 nicht möglich ist. Sie sind zwingend mit einer zweiten Datenquelle abzugleichen. Die ausstellenden Behörden können zu diesem Zweck von der antragstellenden Person das Beibringen eines Dokumentes (z.B. zivilstandsamtliches Dokument oder Niederlassungsausweis) verlangen.

3 Die zuständige ausstellende Behörde überprüft die in das ISA übernommenen Daten und insbesondere das Vorliegen der Schweizer Staatsangehörigkeit. Können die Daten nicht aus den Registern nach Absatz 1 oder 2 beschafft werden oder bestehen Zweifel an der Richtigkeit der Personendaten, so muss die zuständige ausstellende Behörde diese von der Wohnsitzgemeinde der antragstellenden Person oder vom zuständigen Zivilstandsamt überprüfen lassen.

4 Die antragstellende Person hat mit ihrer Unterschrift die Richtigkeit der Personendaten zu bestätigen.

5 Folgende Daten können aus Infostar übernommen werden:

a.
Name(n) und Vorname(n) der antragstellenden Person;
b.
Geschlecht;
c.
Geburtsort und -datum;
d.
Familien- und Vorname(n) der Eltern;
e.
Bürgerrecht resp. Staatsangehörigkeit;
f.
Heimatort(e);
g.
Lebensstatus;
h.
AHV-Nummer21.

20 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Okt. 2009, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2009 5535).

21 Ausdruck gemäss Anhang Ziff. II 4 der V vom 17. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 800). Diese Änd. wurde in den in der AS genannten Bestimmungen vorgenommen.

Art. 11 Einwilligung der gesetzlichen Vertretung

1 Sind beide Eltern Inhaber der elterlichen Sorge, so genügt die Unterschrift einer sorgeberechtigten Person.

2 Kann die Zustimmung des anderen Elternteils aus den Umständen nicht ohne weiteres vermutet werden, so ist sie ebenfalls einzuholen.

Art. 1222 Persönliche Vorsprache

1 Die antragstellende Person muss persönlich bei der zuständigen ausstellenden Behörde vorsprechen, die allenfalls von der ausstellenden Behörde verlangten Dokumente mitbringen und sich über ihre Identität ausweisen. Die ausstellende Behörde überprüft die geltend gemachte Identität.

2 Die antragstellende Person kann bei einer ausstellenden Behörde eines anderen Kantons vorsprechen, sofern zwischen den beiden beteiligten Kantonen eine entsprechende Vereinbarung besteht. Im Einzelfall kann die Vorsprache bei einer ausstellenden Behörde eines anderen Kantons stattfinden, wenn die beteiligten Behörden einverstanden sind. Der Antrag nach Artikel 9 Absatz 1 ist bei der zuständigen ausstellenden Behörde des Wohnsitzkantons einzureichen.

3 Die persönliche Vorsprache einer im Ausland angemeldeten Person kann bei jeder ausstellenden Behörde im Ausland stattfinden. Im Einzelfall kann die Vorsprache bei einer ausstellenden Behörde eines Kantons stattfinden, wenn die beteiligten Behörden einverstanden sind. Der Antrag nach Artikel 9 Absatz 1 ist bei der schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung einzureichen, bei der die antragstellende Person angemeldet ist.23

4 Die zuständige ausstellende Behörde kann bei schweren körperlichen oder geistigen Gebrechen von der persönlichen Vorsprache absehen, wenn sie die Identität der antragstellenden Person anderweitig einwandfrei feststellen und die benötigten Daten auf andere Weise beschaffen kann.

22 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Okt. 2009, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2009 5535).

23 Fassung gemäss Art. 76 Ziff. 1 der Auslandschweizerverordnung vom 7. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3879).

Art. 1324 Erfassung von Fotografie und Fingerabdruck

1 Die zuständige ausstellende Behörde erstellt von der antragstellenden Person eine digitale Fotografie, sofern keine solche mitgebracht wurde oder diese den Anforderungen nach Artikel 9 Absatz 2 nicht entspricht.

2 Sie erfasst zwei Fingerabdrücke der antragstellenden Person in Form des flachen Abdrucks des linken und rechten Zeigefingers. Bei Fehlen eines Zeigefingers, ungenügender Qualität des Fingerabdrucks oder Verletzungen der Fingerkuppe wird ersatzweise der flache Abdruck des Mittelfingers, des Ringfingers oder des Daumens erfasst.

3 Fingerabdrücke sind nicht zu erfassen, wenn die antragstellende Person das 12. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt hat oder die Abnahme aus medizinischen Gründen, die nicht nur vorübergehender Art sind, unmöglich ist. Bei der Beantragung einer Identitätskarte werden keine Fingerabdrücke erfasst.

4 Können Fingerabdrücke aus medizinischen Gründen, die nur vorübergehender Art sind, nicht erfasst werden, wird ein Pass mit verkürzter Gültigkeitsdauer von einem Jahr ausgestellt. Eine verkürzte Gültigkeitsdauer hat keinen Einfluss auf die Höhe der Gebühren.

24 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Okt. 2009, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2009 5535).

Art. 13a25 Weitere Prüfungen und Ausstellungsentscheid

1 Die zuständige ausstellende Behörde prüft, ob:

a.
die allenfalls notwendige Einwilligung der gesetzlichen Vertretung zum Ausweisantrag vorliegt;
b.
schon ein Ausweis derselben Ausweisart für die antragstellende Person besteht;
c.
die antragstellende Person wegen eines Verbrechens oder Vergehens zur Verhaftung ausgeschrieben ist; gegebenenfalls nimmt sie Rücksprache mit der ausschreibenden Behörde;
d.
ein weiterer Verweigerungsgrund nach Artikel 6 AwG besteht;
e.
die Fotografie und Fingerabdrücke der antragstellenden Person mit deren bereits vorhandenen Daten übereinstimmen.

2 Sie stützt sich bei der Prüfung der Kriterien nach Absatz 1 Buchstaben b-e auf das ISA, auf Infostar und das automatisierte Fahndungssystem RIPOL.

3 Sie überprüft den Antrag auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Sie leitet den Antrag nach Genehmigung umgehend an die Ausfertigungsstelle weiter.

4 Sie stellt der antragstellenden Person einen allfälligen Verweigerungsentscheid mit Rechtsmittelbelehrung zu.

25 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Okt. 2009, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2009 5535).

Art. 1426 Inhalt des Ausweises

1 Als Daten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a-f AwG gelten die im Infostar, im Familienregister oder ausnahmsweise die im ISA aufgeführten Daten (vgl. Art. 10 Abs. 1 und 2). Die antragstellende Person kann indessen verlangen, dass ihr Allianzname eingetragen werde.

2 Im Ausweis kann nur ein Heimatort eingetragen werden. Besitzt die antragstellende Person mehrere Heimatorte, so bestimmt sie den im Ausweis einzutragenden Heimatort. Nur dieser wird im ISA aufgenommen.

3 Als ausstellende Behörde wird die verantwortliche Stelle nach Artikel 4 Absatz 1 AwG im Ausweis eingetragen.

4 Bei Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben, werden Angaben über die Grösse weggelassen. Bei dauernd rollstuhlabhängigen Personen kann die Grössenangabe weggelassen werden. Bei Kindern, die das 7. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben, sowie bei nicht schreibkundigen oder nicht schreibfähigen Personen wird die Unterschrift weggelassen.

5 Wer einen Eintrag nach Artikel 2 Absatz 4 AwG wünscht, hat die entsprechenden Tatsachen glaubhaft zu machen. Wer einen Künstlernamen eintragen lassen will, hat zu belegen, dass er oder sie unter diesem Namen in der Gesellschaft allgemein bekannt ist. Über diesen Antrag entscheidet die zuständige ausstellende Behörde.

6 Bei der Identitätskarte sind, abgesehen vom Allianznamen, besondere Einträge nach Artikel 2 Absätze 4 und 5 AwG nicht möglich.

26 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Okt. 2009, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2009 5535).

Art. 14a27 Zusätzlicher Inhalt des Passes

1 Auf dem Datenchip der Pässe nach Artikel 2 Absatz 2 werden folgende Daten gespeichert:

a.28
die Daten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a-d, f und l-m AwG;
b.
eine Fotografie des Gesichts;
c.
zwei Fingerabdrücke.

2 Der Inhalt des Datenchips wird durch eine elektronische Signatur gesichert.

3 Die Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates vom 13. Dezember 200429 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in den von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten findet Anwendung.

27 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. März 2006 (AS 2006 2611). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Okt. 2009, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2009 5535).

28 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Febr. 2012, in Kraft seit 1. März 2012 (AS 2012 779).

29 ABl. L 385 vom 29.12.2004, S. 1; zuletzt geändert durch VO (EG) Nr. 444/2009, ABl. L 142 vom 6.6.2009, S. 1.

2a. Abschnitt:31
Antragsverfahren Identitätskarten bei der Wohnsitzgemeinde

31 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Febr. 2012, in Kraft seit 1. März 2012 (AS 2012 779).

Art. 14c32 Anforderungen an die Wohnsitzgemeinde

1 Die Wohnsitzgemeinde muss für die Bearbeitung von Anträgen für Identitätskarten die vom Bund zur Verfügung gestellte Applikation ISA-NAVIG verwenden.

2 Die Wohnsitzgemeinde übernimmt die Kosten für die benötigte Hardware und die Installation der Applikation ISA-NAVIG.

3 Die Wohnsitzgemeinde ist für die Datenbearbeitung verantwortlich. Sie löscht ausserhalb der Applikation ISA-NAVIG bearbeitete Daten nach Abschluss des Ausstellungsverfahrens, sofern für diese keine Aufbewahrungspflicht besteht.

4 Das Departement regelt die Anforderungen an die Wohnsitzgemeinden betreffend die technische Infrastruktur insbesondere in Bezug auf Internetverbindung, Virenschutz sowie zu verwendende Soft- und Hardware.

32 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Jan. 2014, in Kraft seit 1. März 2014 (AS 2014 455).

Art. 14d33 Antrag

1 Die Kantone können die Wohnsitzgemeinden ermächtigen, Anträge auf die Ausstellung von Identitätskarten ohne Datenchip entgegenzunehmen.

2 Die antragstellende Person hat persönlich bei der Wohnsitzgemeinde vorzusprechen, die allenfalls verlangten Dokumente mitzubringen und sich über ihre Identität auszuweisen. Die Wohnsitzgemeinde entscheidet, ob die antragstellende Person eine Fotografie mitbringen muss oder diese vor Ort erstellt wird. Die Anforderungen an die Fotografie werden durch das Departement festgelegt.

3 Die Wohnsitzgemeinde füllt den elektronischen Antrag gestützt auf die Angaben der Einwohnerregister, die auf den im Personenstandsregister Infostar geführten Daten basieren, vollständig und richtig aus. Sie ergänzt den Antrag mit der Fotografie.

4 Die antragstellende Person hat mit ihrer Unterschrift die Richtigkeit der Angaben zu bestätigen und die Gebühr für den Ausweis zu entrichten.

5 Die Wohnsitzgemeinde sendet den vollständig ausgefüllten elektronischen Antrag verschlüsselt an ISA.

6 Der Antrag wird ein Monat nach Ablauf der Mängelrügefrist nach Artikel 52 Absatz 1 in ISA-NAVIG automatisch gelöscht.

33 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Jan. 2014, in Kraft seit 1. März 2014 (AS 2014 455).

Art. 14e34 Prüfung Antrag und Ausstellung

1 Die zuständige ausstellende Behörde überprüft die Anträge auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit sowie auf die Qualität der Fotografie und der Unterschrift.

2 Sind die Daten ungenau oder unvollständig, so sendet die zuständige ausstellende Behörde den Antrag elektronisch zur Überarbeitung an die Wohnsitzgemeinde zurück; bei Bedarf informiert die Wohnsitzgemeinde die antragstellende Person.

3 Die zuständige ausstellende Behörde nimmt die Prüfungen nach Artikel 13a vor, ausgenommen die Prüfung der Übereinstimmung der Fingerabdrücke nach Absatz 1 Buchstabe e.

34 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Jan. 2014, in Kraft seit 1. März 2014 (AS 2014 455).

Art. 14f35 Analoge Anwendbarkeit

Sofern dieser Abschnitt nicht etwas anderes bestimmt, sind die weiteren Bestimmungen der VAwG auf das Antragsverfahren bei der Wohnsitzgemeinde analog anwendbar.

35 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Jan. 2014, in Kraft seit 1. März 2014 (AS 2014 455).

3. Abschnitt:
Ausfertigungsstellen, Generalunternehmer, Dienstleistungserbringer und Lieferanten
36

36 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Okt. 2009, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2009 5535).

Art. 1537 Nachweis des guten Rufes

1 Zur Überprüfung des guten Rufes kann das Bundesamt neben der Anordnung einer Personensicherheitsprüfung namentlich die folgenden Unterlagen von natürlichen oder juristischen Personen gemäss Artikel 6a Absätze 1 und 2 AwG, beziehungsweise deren Organe, einfordern:

a.38
Privatauszug aus dem Strafregister-Informationssystem VOSTRA;
b.
Auszug aus dem Handelsregister;
c.
Auszug der letzten zehn Jahre aus dem Schuldbetreibungs- und Konkursregister;
d.
Lebenslauf einschliesslich sämtlicher geschäftlicher Engagements;
e.
Übersicht über die finanziellen Beteiligungen der letzten zehn Jahre;
f.
Liste aller Strafuntersuchungen und straf- sowie zivilrechtlicher Prozesse der letzten zehn Jahre.

2 Als wirtschaftlich Berechtigte sowie als Inhaberinnen und Inhaber von Anteilen, die einen massgebenden Einfluss auf die Unternehmung haben können, gelten Personen, die über eine direkte oder indirekte Beteiligung von mehr als 10 Prozent am Kapital oder den Stimmrechten verfügen. Das Bundesamt kann auch von Personen die Unterlagen einfordern, deren direkte oder indirekte Beteiligung weniger als 10 Prozent am Kapital oder den Stimmrechten beträgt, wenn es dies als notwendig erachtet.

3 Hatte eine der Personen nach den Absätzen 1 und 2 in den letzten zehn Jahren Sitz oder Wohnsitz im Ausland, so sind gleichwertige ausländische Dokumente beizubringen.

4 Das Bundesamt kann verlangen, dass die Stellen gemäss Artikel 6a Absatz 1 AwG die Überprüfung des guten Rufes der betroffenen Personen periodisch selbstständig vornehmen und die Gewährleistung des guten Rufes bestätigen.

37 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Okt. 2009, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2009 5535).

38 Fassung gemäss Anhang 10 Ziff. II 3 der Strafregisterverordnung vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 23. Jan. 2023 (AS 2022 698).

Art. 1639 Einreichungs- und Prüfungspflicht

1 Von den Stellen gemäss Artikel 6a Absatz 1 AwG sowie gegebenenfalls den Mitgliedern der Unternehmensgruppe kann das Bundesamt namentlich die Einreichung folgender Unterlagen einfordern:

a.
Geprüfte Jahresrechnung;
b.
Zusammenstellung aller wirtschaftlich Berechtigten und aller Inhaberinnen oder Inhaber von Anteilen;
c.
Angaben zur Organisation der Unternehmung und der Verantwortlichkeiten der einzelnen Personen;
d.
Zertifiziertes und auf die Ausweisfertigung ausgerichtetes Qualitätsmanagementsystem;
e.
Sicherheitskonzept, welches namentlich die Gewährleistung des Datenschutzes sowie der Sicherheit der zu produzierenden Ausweise und deren Bestandteile darlegt;
f.
Beschrieb der getroffenen Massnahmen zur Erlangung, Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung des Fachwissens und der Qualifikationen im Ausweisschriftenbereich.

2 Die Jahresrechnung ist von einer wirtschaftlich und rechtlich unabhängigen Revisionsstelle im Rahmen einer ordentlichen Revision prüfen zu lassen. Als Revisionsstelle können Revisionsunternehmen tätig sein, die über eine Zulassung als Revisionsexpertin oder Revisionsexperte gemäss der Verordnung vom 22. August 200740 über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren verfügen. Für Gesellschaften mit Sitz im Ausland sind gleichwertige ausländische Anforderungen anwendbar.

3 Die Stellen gemäss Artikel 6a Absatz 1 AwG weisen periodisch die Einhaltung und Aktualität des Qualitätsmanagementsystems und des Sicherheitskonzeptes nach.

39 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Okt. 2009, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2009 5535).

40 SR 221.302.3

4. Abschnitt: Austauschpässe

Art. 20 Voraussetzung

1 Zu einem bestehenden Pass kann ein Austauschpass ausgestellt werden, wenn andernfalls eine Reise erschwert oder verunmöglicht würde.

2 Der Antrag auf einen Austauschpass ist schriftlich zu begründen.

Art. 21 Hinterlegung

1 Ist ein Austauschpass ausgestellt worden, so ist jeweils einer der beiden Pässe bei einer ausstellenden Behörde zu hinterlegen.

2 Soweit ein Missbrauch ausgeschlossen ist, kann die Behörde ausnahmsweise eine anderweitige Hinterlegung bewilligen.

5. Abschnitt: Verlust

Art. 22 Begriff

Als Verlust gilt jegliches Abhandenkommen des Ausweises, namentlich durch Diebstahl, Verlieren oder vollständige Zerstörung.

Art. 23 Verlustanzeige und Meldung

1 Die Inhaberin oder der Inhaber eines Ausweises hat einen Verlust des Ausweises sofort nach Feststellung der örtlichen Polizei anzuzeigen.

2 Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer melden den Verlust des Ausweises, welcher im Ausland eingetreten ist, zusätzlich einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung. Diese meldet den Verlust dem Bundesamt zur Eintragung in die RIPOL-Sachfahndung.

3 Schweizerinnen und Schweizer, welche vorübergehend im Ausland weilen und dort keinen Ersatzausweis beantragen, melden den Verlust des Ausweises nach der Rückkehr in die Schweiz zusätzlich einer schweizerischen Polizeistelle.

4 Wird ein Ersatzausweis beantragt, so ist eine Verlustanzeige vorzulegen:

a.
im Inland: einer schweizerischen Polizeistelle;
b.
im Ausland: der zuständigen ausländischen Polizeistelle.
Art. 2444 Verlorene und wieder aufgefundene Ausweise

1 Der Verlust eines Ausweises im Sinne von Artikel 22 hat dessen Ungültigkeit zur Folge. Der Ausweis darf nicht weiterverwendet werden.

2 Ein aufgefundener Ausweis darf nicht zurückerstattet werden; er ist einer ausstellenden Behörde abzugeben. Diese macht ihn unbrauchbar.

44 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. März 2006, in Kraft seit 4. Sept. 2006 (AS 2006 2611).

6. Abschnitt: Rückgabe und Unbrauchbarmachung

Art. 25 Grundsatz

1 Der alte Ausweis ist bei der Behörde abzugeben, bei welcher die persönliche Vorsprache nach Artikel 12 stattfindet. Diese macht ihn unbrauchbar, bevor sie den Antrag genehmigt.45

2 Kann der alte Ausweis im Zeitpunkt der Antragstellung nicht abgegeben werden, weil er beispielsweise noch für eine Reise oder einen Rechtsakt benötigt wird, so muss der Austausch des Ausweises über eine Behörde erfolgen.46

3 Der unbrauchbar gemachte Ausweis kann der Inhaberin, dem Inhaber oder den Angehörigen einer verstorbenen Person auf Wunsch belassen werden, wenn kein Missbrauch zu befürchten ist.

4 Das Bundesamt kann verlangen, dass ihm alte Ausweise zur Kontrolle und Auswertung unbeschädigt ausgehändigt werden.47

45 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Okt. 2009, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2009 5535).

46 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Okt. 2009, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2009 5535).

47 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. März 2006, in Kraft seit 4. Sept. 2006 (AS 2006 2611).

Art. 26 Rückgabe provisorischer Pässe

1 Provisorische Pässe sind der ausstellenden Behörde nach der Einreise in die Schweiz zurückzugeben.

2 In begründeten Fällen kann ein provisorischer Pass bis spätestens zum Ablauf der Gültigkeit weiterbenützt werden.

7. Abschnitt: Zustellung, Kontrolle und Behandlung48

48 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. März 2006, in Kraft seit 4. Sept. 2006 (AS 2006 2611).

Art. 2749 Zustellung

1 Die Ausfertigungsstelle stellt den Ausweis direkt an die von der antragstellenden Person angegebene Zustelladresse zu.

2 Das EDA kann für die Zustellung von Ausweisen ins Ausland abweichende Bestimmungen erlassen.

3 Nicht zustellbare oder nicht abgeholte Ausweise werden der zuständigen ausstellenden Behörde übergeben. Diese bewahrt sie 12 Monate ab Ausstelldatum auf und vernichtet sie anschliessend.

4 Die Ausfertigungsstelle prüft die Funktionstüchtigkeit des Passes, bevor er dessen Inhaberin oder Inhaber zugestellt wird.

49 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Okt. 2009, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2009 5535).

Art. 27a50 Kontrolle

1 Die Inhaberin oder der Inhaber muss einen Ausweis sofort nach Erhalt auf Fehler oder Beschädigungen hin überprüfen.

2 Die Inhaberin oder der Inhaber des Passes kann dessen Funktionstüchtigkeit kontrollieren und den Inhalt des Datenchips einsehen. Die ausstellenden Behörden stellen die notwendigen Kontrollgeräte zur Verfügung.51

3 Die Ausfertigungsstelle informiert die Inhaberin oder den Inhaber:

a.
über die Pflicht, den Ausweis nach Absatz 1 zu überprüfen;
b.
über die Pflicht, ihn nach Artikel 27b sorgfältig zu behandeln; und
c.52
über die Möglichkeit, Pässe auf die Funktionstüchtigkeit nach Absatz 2 zu kontrollieren.

50 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. März 2006, in Kraft seit 4. Sept. 2006 (AS 2006 2611).

51 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Okt. 2009, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2009 5535).

52 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Okt. 2009, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2009 5535).

3. Kapitel: Datenbearbeitung und Datenschutz

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 28 Zweck

Das ISA dient insbesondere:

a.54
der Überprüfung der geltend gemachten Identität auf Grund eines vorgelegten Ausweises oder der biometrischen Daten;
b.
der Kontrolle über vorhandene gültige und ungültige Ausweise;
c.
der Verhinderung unberechtigter Ausstellung und Veränderung von Ausweisen;
d.
dem Entscheid zum Entzug von ungültigen oder unrechtmässig verwendeten Ausweisen;
e.
der Erledigung von Rechtshilfeersuchen im Zusammenhang mit der missbräuchlichen Verwendung von Ausweisen;
f.
der Verhinderung der Ausstellung von Ausweisen, die dazu dienen, dass sich eine Person der Strafverfolgung entzieht;
g.
der Überprüfung der Echtheit der Dokumente;
h.
der Verwaltung von Blankodokumenten und Spezimen;
i.55
der Identifikation von Opfern von Unfällen, Naturkatastrophen und Gewalttaten sowie von vermissten Personen;
k.56
der Speicherung der Ergebnisse der Kontrolle von Pässen nach Artikel 27a Absatz 2.

54 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. März 2006, in Kraft seit 4. Sept. 2006 (AS 2006 2611).

55 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Okt. 2009, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2009 5535).

56 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Okt. 2009, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2009 5535).

Art. 29 Inhalt

1 Im ISA werden die Daten von Personen, denen gestützt auf das AwG ein Ausweis ausgestellt wird, sowie administrative und weitere Daten bearbeitet.

2 Von Personen, für die noch kein Ausweis nach AwG ausgestellt worden ist, können zur Verhinderung von Missbrauch und unberechtigter Mehrfachausstellung Daten bearbeitet werden im Zusammenhang mit:

a.
Schriftensperre;
b.
Hinterlegung eines Ausweises;
c.
Entzug eines Ausweises;
d.
Schutzmassnahme für Minderjährige oder Entmündigte nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe g AwG;
e.
Verlust des Bürgerrechts von Gesetzes wegen oder durch behördlichen Beschluss.

2. Abschnitt: Datenbearbeitung

Art. 30 Zugriffsrechte

1 Die Berechtigungen der beteiligten Behörden zum Zugriff auf das ISA und der Umfang der Zugriffsrechte sind im Anhang 1 geregelt.

2 Die Abfrage der Daten aus ISA zur Identitätsklärung erfolgt ausschliesslich anhand der Ausweisnummer des zu kontrollierenden Ausweises. Kann sich eine Person nicht ausweisen, können das Grenzwachtkorps sowie die vom Bund und den Kantonen bezeichneten Polizeidienststellen die ISA-Daten anhand des Namens und der biometrischen Daten abfragen, sofern sich die Person damit einverstanden erklärt. Die der Klärung der Identität dienende Abfrage allein anhand eines Namens oder allein anhand biometrischer Daten ist verboten.57

3 Die Abfrage der Daten aus ISA zur Identifikation von Opfern von Unfällen, Naturkatastrophen und Gewalttaten sowie vermissten Personen kann allein anhand Name(n) und Vorname(n) erfolgen.58

57 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Okt. 2009, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2009 5535).

58 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Okt. 2009, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2009 5535).

Art. 32 Datenbekanntgabe für Aufnahme von Verlustmeldungen

1 Die kantonalen Stellen tragen die Ausweisverluste in das RIPOL ein.59

2 Das ISA stellt zu diesem Zweck eine Schnittstelle zur Verfügung, damit die kantonalen Stellen aus dem ISA diejenigen Daten, die sie zur Vorbereitung der RIPOL-Eintragung benötigen, aus dem ISA in ihr kantonales Rapportiersystem übertragen können.

59 Fassung gemäss Ziff. I 7 der V vom 15. Okt. 2008 über die Anpassungen an das Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, in Kraft seit 5. Dez. 2008 (AS 2008 4943).

Art. 33 Datenbekanntgabe ins Ausland

Das Bundesamt gibt im Einzelfall Personendaten ausländischen Behörden auf deren Gesuch hin bekannt, sofern ein internationales Übereinkommen dies vorsieht.

Art. 34 Offline-Datenbearbeitung

1 Ist eine Online-Zustellung der Daten nicht möglich, so entscheidet das Bundesamt über andere Möglichkeiten zur Aufnahme der Daten ins ISA.

2 Treten bei Auslandsvertretungen Schwierigkeiten auf, namentlich bei der elektronischen Bearbeitung von Daten, so legt das Bundesamt nach Rücksprache mit dem EDA eine Regelung fest.

Art. 35 Berichtigung und Zusammenführung von Daten

1 Die ausstellende Behörde berichtigt die zusätzlichen Daten nach Artikel 11 Absatz 1 AwG.

2 Werden im ISA von einer Person auf Grund von Namensänderungen verschiedene Datensätze geführt, so sind diese von der ausstellenden Behörde so zusammenzuführen, dass ersichtlich ist, dass sie zusammengehören.

3 Bei Namensänderungen infolge Adoption oder Geschlechtsumwandlung werden die Einträge nicht zusammengeführt.

Art. 36 Richtigkeit der Daten

1 Alle beteiligten Behörden sorgen in ihrem Bereich dafür, dass die Personendaten vorschriftsgemäss bearbeitet werden.

2 Jede Person, welche Personendaten bearbeitet, vergewissert sich, dass die Daten, die sie in das System eingibt oder der zuständigen Behörde bekannt gibt, vollständig und richtig sind und dem aktuellen Stand entsprechen.

Art. 37 Archivierung und Vernichtung von Daten

1 Die im ISA gespeicherten Daten zu einem Ausweis werden 20 Jahre nach ihrer ersten Speicherung vernichtet, soweit sie nicht im Bundesarchiv aufzubewahren sind. Über die Archivwürdigkeit der Personendaten entscheidet das Bundesarchiv.

2 Daten über Schriftensperren und Ausweishinterlegungen werden am gleichen Tag vernichtet, an dem die Aufhebungsverfügung eintrifft.

3. Abschnitt: Datensicherheit und Aufsicht60

60 Vormals: vor Art. 38. Ersezt Abschnitt 2a.

Art. 37a61 Anforderungen an ausstellende Behörden

1 Die zuständige ausstellende Behörde sorgt dafür, dass mindestens zwei Personen bei der Bearbeitung eines Antrages beteiligt sind (4-Augen-Prinzip).

2 Ist dies nicht möglich, sind die bei der Bearbeitung eines Antrages beteiligten Personen einer Personensicherheitsprüfung zu unterziehen und weitere geeignete Kontrollmassnahmen zu treffen.

61 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. März 2006 (AS 2006 2611). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Okt. 2009, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2009 5535).

Art. 38 Anforderungen an Datenstationen

1 Die Datenstationen, die für den bundesexternen Gebrauch vorgesehenen sind, müssen den technischen Vorschriften für Computeranlagen des Bundes entsprechen.

2 Das Bundesamt legt die Einzelheiten fest.

Art. 40 Protokollierung

1 Jede Datenbearbeitung ist zu protokollieren.

2 Die Protokolle sind während eines Jahres revisionsgerecht aufzubewahren.

Art. 41 Aufsicht des Bundes

1 Das Bundesamt beaufsichtigt die Bearbeitung von Personendaten durch Drittstellen. Es koordiniert seine Tätigkeiten mit den am ISA beteiligten Behörden.

2 Es erlässt ein Benutzerreglement.

3 Es überwacht die Einhaltung dieser Verordnung und der gestützt darauf erlassenen Weisungen.

4. Abschnitt: Ansprüche der Betroffenen

Art. 42 Auskunfts- und Berichtigungsrecht

1 Jede Person kann beim Bundesamt schriftlich Auskunft verlangen, ob Daten über sie bearbeitet werden.

2 Die Auskunft erfolgt schriftlich und ist kostenlos. Sie enthält sämtliche im Informationssystem gespeicherten Daten über die ersuchende Person.

3 Für die Verweigerung, die Einschränkung oder das Aufschieben der Auskunft gilt Artikel 9 des Datenschutzgesetzes vom 19. Juni 199262.

4 Jede Person kann verlangen, dass unrichtige Daten über sie berichtigt werden.

5. Abschnitt: Aufteilung der Kosten zwischen Bund und Kantonen

Art. 4464

1 Der Bund finanziert die Erschliessung und den Betrieb der Datenleitungen vom Zentralrechner zu einem zentralen Anschlusspunkt (Hauptverteiler) am Kantonshauptort.

2 Die Kantone übernehmen die Installations- und Betriebskosten für die Feinverteilung innerhalb der Kantone.

3 Die Kantone und die anderen am ISA angeschlossenen Behörden übernehmen die Kosten für den Unterhalt und den Ersatz der im Rahmen der Einführung des Passes 03 angeschafften Geräte.

4 Der Bund bestimmt die Geräte zur Erfassung und Kontrolle biometrischer Daten und deren Lieferanten. Die Beschaffung der Geräte erfolgt gemäss dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 199465 über das öffentliche Beschaffungswesen.

5 Die Kantone beziehen ausschliesslich die vom Bund bestimmten Geräte bei dem vom Bund bestimmten Lieferanten. Sie übernehmen die Kosten für die Anschaffung, den Unterhalt und den Ersatz der für die Ausstellung und Kontrolle von Ausweisen notwendigen Infrastruktur.

64 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Okt. 2009, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2009 5535).

65 SR 172.056.1

4. Kapitel: Gebühren

Art. 46 Gebühren für weitere Dienstleistungen

1 Für die folgenden weiteren Dienstleistungen werden Gebühren erhoben:

a.
nachträgliche Eintragungen gemäss Artikel 2 Absatz 4 AwG;
b.
Ausstellung von provisorischen Pässen bei den ausstellenden Behörden ausserhalb der ordentlichen Bürozeiten sowie an einem Samstag, Sonntag und an einem gesetzlichen Feiertag;
c.
Ausstellung von provisorischen Pässen am Flughafen.

2 Für die folgenden Dienstleistungen kann eine Gebühr erhoben werden:67

a.68
Zusätzliche Abklärungen in Zusammenhang mit dem Ausstellen eines ordentlichen Ausweises oder eines provisorischen Passes nach Artikel 6 Absatz 4;
b.
Entzug eines Ausweises;
c.
Rückgabe eines entzogenen Ausweises;
d.
Einholung von zusätzlichen Unterlagen und Übermittlung von Dokumenten.

67 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. März 2006, in Kraft seit 4. Sept. 2006 (AS 2006 2611).

68 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Okt. 2009, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2009 5535).

Art. 48 Gebührenanpassungen

1 Der Bundesrat überprüft nach einer Konsolidierungsphase, ob die Gebühren kostendeckend sind.69

2 Die Gebühren werden auf ganze Fünffrankenbeträge auf- oder abgerundet.

69 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Okt. 2009, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2009 5535).

Art. 49 Auslagen

1 Auslagen werden separat und nach den effektiven Kosten berechnet. Diese werden zusammen mit den Gebühren erhoben.

2 Als Auslagen gelten alle Kosten, welche für die einzelnen Dienstleistungen zusätzlich anfallen, namentlich:

a.
Porti, Telefon- und Telefaxkosten im In- und Auslandverkehr;
b.
Kosten für Arbeiten, welche Verwaltungseinheiten durch Dritte verrichten lassen;
c.
Material- und Vertriebskosten.
Art. 5070 Inkasso

1 Die Gebühren für Ausweise sind grundsätzlich bei der persönlichen Vorsprache bei der ausstellenden Behörde zu entrichten. Diese bestimmt die Zahlungsart.

2 Gebühren für weitere Dienstleistungen und Auslagen sind bei der leistungserbringenden Behörde zu entrichten.

3 Im Ausland sind die Gebühren und Auslagen in der entsprechenden Landeswährung zu bezahlen. Das EDA kann abweichende Bestimmungen erlassen. Den Umrechnungskurs bestimmen die Vertretungen nach Weisung des EDA.

70 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Okt. 2009, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2009 5535).

Art. 5171 Kostenrückerstattung bei abgelehnten Ausweisen

Kann der beantragte Ausweis nicht ausgestellt werden, so erstattet die zuständige ausstellende Behörde den Anteil für die Ausfertigung gemäss Anhang 3 zurück, sofern die Ausfertigung noch nicht erfolgt ist.

71 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Okt. 2009, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2009 5535).

Art. 5272 Kostenübernahme bei Mängeln und Versäumnis der Zustellfrist

1 Erhält die antragstellende Person einen fehlerhaften, unvollständigen oder beschädigten Ausweis, so wird ihr kostenloser Ersatz geliefert, wenn sie den Mangel innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Empfang des Ausweises geltend macht.

2 Die Frist für die Zustellung des Ausweises beträgt im Inland 10 Arbeitstage und im Ausland 30 Arbeitstage ab Genehmigung des Antrages durch die zuständige Behörde. Die Auslandvertretung kann im Einzelfall eine längere Zustellfrist festlegen.

3 In begründeten Fällen, namentlich wenn technische Probleme auftreten, kann das Departement eine längere Frist verfügen. Die Fristverlängerung wird im Bundesblatt publiziert.

4 Wird die Zustellfrist nicht eingehalten, so kann die antragstellende Person dies innert 5 Arbeitstagen rügen. In diesem Fall hat sie das Anrecht auf die kostenlose Ausstellung eines provisorischen Passes, wenn sie diesen für eine Reise oder zu anderen Zwecken benötigt. Trifft der beantragte Ausweis nicht bei der antragstellenden Person ein, oder ist dessen Eintreffen nicht mehr zu erwarten, hat sie Anrecht auf eine kostenlose Neuausstellung.

5 Trägt die Ausfertigungsstelle die Verantwortung für einen mangelhaften Ausweis oder für das Versäumnis der Zustellfrist, liefert ihr die zuständige ausstellende Behörde die Unterlagen, welche die kostenlose Ausweisherstellung rechtfertigen.

6 Bei Differenzen zwischen der zuständigen ausstellenden Behörde und der Ausfertigungsstelle entscheidet das Bundesamt.

7 Ist der Ausweis trotz sorgfältiger Behandlung nicht mehr brauchbar oder fällt der Datenchip aus, wird der Inhaberin oder dem Inhaber für die Restlaufzeit kostenlos ein neuer Ausweis ausgestellt. Die Inhaberin oder der Inhaber haben keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen für die Antragstellung.

72 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Okt. 2009, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2009 5535).

5. Kapitel: Rechtsschutz

Art. 54

1 Gegen Verfügungen der zuständigen kantonalen Behörde kann gestützt auf das kantonale Recht Beschwerde geführt werden. Letztinstanzliche kantonale Entscheide unterliegen der Beschwerde an das Bundesgericht.73

2 Für Ausweise, die im Ausland beantragt worden sind, ist das Bundesamt die verfügende Behörde.

3 Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege.

73 Fassung gemäss Ziff. IV 1 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477).

6. Kapitel: Diplomaten- und Dienstpässe

Art. 55 Berechtigte Personen

1 Diplomaten- und Dienstpässe können ausgestellt werden:

a.
für Personen, die beim EDA tätig sind, im Amt oder im Ruhestand, sowie für deren Familienmitglieder und Begleitpersonen;
b.
für Personen, die eine offizielle Funktion bei einer Bundesbehörde oder halbstaatlichen Organisation ausüben, im Amt oder im Ruhestand, sowie für deren Familienmitglieder und Begleitpersonen;
c.
für Personen, für die Dauer einer offiziellen Mission im Ausland;
d.
für bestimmte höhere Mitarbeitende schweizerischer Nationalität, die bei internationalen Organisationen tätig sind;
e.
für Mitglieder des Bundesrates, inklusive Bundeskanzlerin oder Bundeskanzler, im Amt oder im Ruhestand, sowie für deren Familienmitglieder beziehungsweise Begleitpersonen;
f.
für die Präsidentinnen oder Präsidenten des Nationalrates und des Ständerates und für Funktionsträgerinnen und Funktionsträger der eidgenössischen Räte, die im Rahmen einer parlamentarischen Kommission ins Ausland reisen.

2 Sie können der anspruchsberechtigten Person zeitlich beschränkt oder unbeschränkt überlassen werden.74

375

4 Das EDA regelt die Einzelheiten.76

74 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. März 2006, in Kraft seit 4. Sept. 2006 (AS 2006 2611).

75 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Okt. 2009, mit Wirkung seit 1. März 2010 (AS 2009 5535).

76 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. März 2006, in Kraft seit 4. Sept. 2006 (AS 2006 2611).

Art. 5677 Besonderheiten

1 Das EDA regelt die Besonderheiten für die Diplomaten- und Dienstpässe bezüglich der Kapitel 1-5 dieser Verordnung.

2 Zur Ausstellung und Kontrolle von Ausweisen betreibt es eine eigene ausstellende Behörde.78

77 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. März 2006, in Kraft seit 4. Sept. 2006 (AS 2006 2611).

78 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Okt. 2009, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2009 5535).

Art. 57 Entscheide

Entscheide und dienstliche Anordnungen des EDA bezüglich der Ausstellung und Abgabe sowie des Entzugs von Diplomaten- und Dienstpässen stellen keine Verfügungen dar, welche dem ordentlichen Beschwerdeverfahren zugänglich sind.

7. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 5879 Vollzug

1 Das Departement vollzieht diese Verordnung.

2 Es erlässt die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Weisungen über Ausweise.

3 und 480

79 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. März 2006, in Kraft seit 4. Sept. 2006 (AS 2006 2611).

80 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Okt. 2009, mit Wirkung seit 1. März 2010 (AS 2009 5535).

Art. 62 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Oktober 2002 in Kraft.

2 Die Artikel 59 und 60 treten am 1. Januar 2003 in Kraft.

Anhang 188

88 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 2. Dez. 2022, in Kraft seit 1. Febr. 2023 (AS 2022 781).

(Art. 30 Abs. 1)

Berechtigung zur Bearbeitung oder Abfrage
von im ISA gespeicherten Daten

A = Abfrage; E = Eingabe und Abfrage

Datenfeldname

Bund

Kantone

Dritte

fedpol AEI

fedpol Pol

EDA Ext AsB

EDA Int AsB

EDA Int Red

GWK

Kant. AsB

Kant. PPS

Pol St ID-Abkl

Pol St Verlust

Asf St

Datensatz Ausweis + Datenbank

I. Ausweisdaten

Amtlicher Name nach Art. 2 Abs. 1
Bst. a AwG, oder Allianzname

E

A

E

E

A

A

E

E

A

A

Vorname(n), Bst. b

E

A

E

E

A

A

E

E

A

A

Geschlecht, Bst. c

E

A

E

E

A

A

E

E

A

A

Geburtsdatum, Bst. d

E

A

E

E

A

A

E

E

A

A

Heimatort, Bst. e

E

A

E

E

A

A

E

E

A

A

Nationalität, Bst. f

E

A

E

E

A

A

E

E

A

A

E

Grösse, Bst. g

E

A

E

E

A

A

E

E

A

A

Unterschrift, Bst. h

E

A

E

E

A

A

E

E

A

A

Fotografie, Bst. i/digitalisierte Fotografie, Art. 14a Abs. 1 Bst. b VAwG

E

A

E

E

A

A

E

E

A

A

E

Fingerabdrücke, Art. 14a Abs. 1 Bst. c VAwG

E

A1

E1

E1

A1

E1

E1

A1

Ausstellende Behörde, Bst. j AwG

E

A

E

E

A

A

E

E

A

A

Datum der Ausstellung, Bst. k

E

A

E

E

A

A

E

E

A

A

E

Datum Gültigkeitsablauf, Bst. l

E

A

E

E

A

A

E

E

A

A

E

Ausweisnummer, Bst. m

E

A

E

E

A

A

E

E

A

A

E

Ausweisart, Bst. m

E

A

E

E

A

A

E

E

A

A

Maschinenlesbare Zone,
Art. 2 Abs. 2 AwG

E

A

E

E

A

A

E

E

A

A

E

1
Nur Vergleich, keine Anzeige auf dem Bildschirm und kein Datenexport möglich.

Einschränkung Geltungsbereich, Abs. 3

E

A

E

E

A

A

E

E

A

A

Vom/n AntragstellerIn verlangte Eintragungen, Abs. 4

E

A

E

E

A

A

E

E

A

A

Gesetzliche Vertretung
von Minderjährigen, Abs. 5

E

A

E

E

A

A

E

E

A

A

II. Zusatzdaten in Datenbank

Antragstellende Behörde,
Art. 11 Abs. 1 Bst. a AwG

E

A

E

E

A

A

E

E

A

A

Antragsnummer

E

A

E

E

A

A

E

E

A

A

Antragsdatum

E

A

E

E

A

A

E

E

A

A

Geschäftsnummer

E

E

E

A

E

E

Dossiernummer

E

E

E

A

E

E

Antragsart

E

E

E

A

E

E

Antragsgrund

E

E

E

A

E

E

Bemerkungen zum Antrag

E

E

E

A

E

E

Akten zum Antrag

E

E

E

A

E

E

Reiseersatzdokumente

E

E

A

A

A

A

A

Eingabedatum

E

E

E

A

E

E

Produktionsstätte

E

E

E

A

E

E

E

Produktionszustand

E

A

E

E

A

A

E

E

A

A

E

Versandnummer

E

E

E

A

E

A

E

Sprachcode

E

A

E

E

A

A

E

E

A

A

Zustelldatum Produzent

E

E

E

A

E

E

Verrechnungsart

E

E

E

A

E

E

Produktionsbestätigung

E

E

E

A

E

E

Versanddatum

E

E

E

A

E

E

Wohnadresse

E

E

E

A

E

E

Kontaktdaten

E

E

E

A

E

E

Versandadresse

E

E

E

A

E

E

Geburtsort, Art. 11 Abs. 1 Bst. b AwG

E

A

E

E

A

A

E

E

A

A

Namen und Vornamen der Eltern,
Bst. d

E

A

E

E

A

A

E

E

A

A

AHV-Nummer

A

Datum der Erst- und der
Neuausstellung, Bst. e

E

A

E

E

A

A

E

E

A

A

Änderungen der im Ausweis
aufgeführten Daten

E

A

E

E

A

A

E

E

A

A

Einträge über Schriftensperre, Bst. f

E

E

E

A

E

A

Ausweishinterlegung

E

A

E

E

A

A

E

A

A

A

Verweigerung

E

A

E

E

A

E

A

Verlustanzeige/-revokation

E

E

E

A

E

A

E

Entzug

E

A

E

E

A

A

E

A

A

A

Schutzmassnahmen für Minderjährige/
Entmündigte, Bst. g

E

E

E

A

E

A

Unterschrift/en der gesetzlichen
Vertretung bei Ausweisen
für Minderjährige, Bst. h

E

E

E

A

E

E

Verlust und Widerruf des Bürgerrechts, Bst. i

E

E

E

A

E

A

Besonderheiten diplomatische
und konsularische Ausweise, Bst. j
(besonderes Feld)

A

E

Ausweiszustand

E

A

E

E

A

A

E

A

A

A

Abkürzungen

fedpol AEI:
Bundesamt für Polizei, Bereich Ausweise (zuständige Stelle des Bundes, Art. 12 Abs. 1 Bst. a AwG)
fedpol Pol:
Bundesamt für Polizei als zuständige Polizeistelle des Bundes (Art. 12 Abs. 2 Bst. d und f AwG sowie Art. 12 Abs. 3 AwG)
EDA Ext AsB:
EDA-externe ausstellende Behörde für Ausweise, provisorische Pässe und biometrische Pässe (Art. 12 Abs. 1 Bst. b AwG) = Auslandsvertretung
EDA Int AsB:
EDA-interne ausstellende Behörde für biometrische Diplomaten-und Dienstpässe und provisorische Pässe (Art. 12 Abs. 1 Bst. b AwG)
EDA Int Red:
EDA-interne Behörde zur Ausstellung von Reiseersatzdokumenten
GWK:
Grenzwachtkorps (Art. 12 Abs. 2 Bst. c AwG)
Kant. AsB:
kantonale ausstellende Behörde (Art. 12 Abs. 1 Bst. b AwG)
Kant. PPS:
kantonale ausstellende Behörde für provisorische Pässe (Art. 12 Abs. 1 Bst. b AwG)
Pol St ID-Abkl:
von den Kantonen bezeichnete Polizeistellen zur Identitätsabklärung (Art. 12 Abs. 2 Bst. d AwG)
Pol St Verlust:
von den Kantonen bezeichnete Polizeistellen zur Aufnahme von Verlustmeldungen (Art. 12 Abs. 2 Bst. e AwG)
Asf St:
Ausfertigungsstelle für ordentliche Ausweise (Art. 12 Abs. 1 Bst. c AwG)

Anhang 289

89 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 21. Okt. 2009, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2009 5535).

(Art. 47)

Gebühren für Ausweise (Art. 45)

IDK

CHF

Pass

CHF

Pass + IDK
gemeinsam
CHF

prov. Pass

CHF

Kinder*

30.-

60.-

68.-

100.-

Erwachsene*

65.-

140.-

148.-

100.-

*
Pass: Kinder = Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
Erwachsene = Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Gebühren für weitere Dienstleistungen (Art. 46)

CHF

obligatorische Zuschläge (gem. Abs. 1):

a.
für nachträgliche Eintragungen bei einer ausstellenden Behörde

20.-

b.
Ausstellung eines provisorischen Passes:
-
ausserhalb der ordentlichen Bürozeiten

25.-

-
an Samstagen, Sonntagen, gesetzlichen Feiertagen


50.-

c.
Ausstellung eines provisorischen Passes im Flughafen

50.-

fakultative Zuschläge (gem. Abs. 2):

a.
für besondere Abklärungen im Zusammenhang mit der Ausstellung eines ordentlichen Ausweises oder provisorischen Passes:
-
Arbeitszeit Stundenansatz

80.-

b.
Entzug eines Ausweises

40.-

c.
Rückgabe eines Ausweises

40.-

d.
Einholung von Unterlagen und Übermittlung von Dokumenten:
-
Grundgebühr

20.-

-
Auslagen gemäss Art. 49

nach effektiven
Kosten

Anhang 390

90 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 21. Okt. 2009, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2009 5535).

(Art. 53 Abs. 2)

Gebührenaufteilung zwischen Bund und Kantonen

Ausweise

Bund

Kantone oder
schweizerische Auslandsvertretungen

Anteil
Produktion
CHF

Bundesanteil
i. e. S.
CHF



CHF

IDK

Kinder

3.80

2.40

23.80

Erwachsene

8.25

5.15

51.60

Pass

Kinder

17.70

11.10

31.20

Erwachsene

45.90

24.20

69.90

Pass + IDK gemeinsam

Kinder

25.70

11.10

31.20

Erwachsene

53.90

24.20

69.90

prov. Pass

30.-

0.-

70.-