01.01.2024 - * / In Kraft
01.09.2023 - 31.12.2023
01.01.2023 - 31.08.2023
01.07.2008 - 31.12.2022
01.04.2003 - 30.06.2008
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1

Verordnung
über die amtliche Vermessung
(VAV)

vom 18. November 1992 (Stand am 25. März 2003) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 950 Absatz 2 des Zivilgesetzbuches (ZGB)1,
die Artikel 38 Absatz 1 und 42 Absatz 1 des Schlusstitels zum ZGB,
Artikel 2 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 19352 über die Erstellung neuer
Landeskarten
sowie Artikel 7 des Bundesbeschlusses vom 20. März 19923 über die Abgeltung der
amtlichen Vermessung,

verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Begriff und Zweck

1 Als amtliche Vermessungen im Sinne des ZGB gelten die zur Anlage und Führung
des Grundbuches vom Bund anerkannten Vermessungen.

2 Die Daten der amtlichen Vermessung sollen als Grundlage für den Aufbau und den
Betrieb von Landinformationssystemen dienen und für öffentliche und private
Zwecke verwendet werden können.


Art. 2

Erhebungspflicht

1 Die amtliche Vermessung erstreckt sich über das ganze Gebiet der Eidgenossenschaft.

2 Bei Landumlegungen und in Gebieten, in denen eine land- oder forstwirtschaftliche Landumlegung nötig wäre, aber nach den zuständigen kantonalen Fachstellen
in absehbarer Zeit nicht durchgeführt werden kann, sind die technischen Arbeiten
zur Erfassung der Daten über die Informationsebene Liegenschaften in einem vereinfachten Verfahren durchzuführen. Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (Departement) legt die Grundsätze des Verfahrens so fest, dass die Ergebnisse der Arbeiten für die amtliche Vermessung verwendet werden können.4 AS 1992 2446

1

SR 210

2

SR 510.62

3

SR 211.432.27 4 Fassung

des

zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 7. März 2003 (AS 2003 507).

211.432.2

Ergänzungs- und Ausführungserlasse zum ZGB 2

211.432.2


Art. 3


5

Realisierungsplan

Der Bund legt nach Anhören der Kantone die Strategie für die Vermessungsvorhaben fest und vereinbart mit ihnen einen mittel- und einen langfristigen Realisierungsplan der Vermessungsvorhaben. Sie sorgen für deren Umsetzung.


Art. 4

Militärische Anlagen

Von dieser Verordnung abweichende Vorschriften über die Vermessung militärischer Anlagen bleiben vorbehalten.

2. Kapitel: Inhalt der amtlichen Vermessung

Art. 5

Bestandteile der amtlichen Vermessung Bestandteile der amtlichen Vermessung bilden: a.

die Fixpunkt- und Grenzzeichen; b.6 die Daten gemäss Datenmodell der amtlichen Vermessung; c.7

der Plan für das Grundbuch und die weiteren zum Zwecke der Grundbuchführung erstellten Auszüge aus den Daten der amtlichen Vermessung; d.

die zu erstellenden technischen Dokumente; e.

die Bestandteile und Grundlagen der amtlichen Vermessung alter Ordnung.


Art. 6


8

Datenmodell der amtlichen Vermessung 1 Das Datenmodell beschreibt den Inhalt gemäss Objektkatalog und die Datenstruktur in einer normierten Datenbeschreibungssprache.

2 Der Objektkatalog umfasst die folgenden Informationsebenen: a.

Fixpunkte;

b.

Bodenbedeckung;

c.

Einzelobjekte;

d.

Höhen;

e.

Nomenklatur;

f.

Liegenschaften;

g.

Rohrleitungen;

h.

administrative Einteilungen.

5 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 7. März 2003 (AS 2003 507).

6 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 7. März 2003 (AS 2003 507).

7 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 7. März 2003 (AS 2003 507).

8 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 7. März 2003 (AS 2003 507).

Amtliche Vermessung 3

211.432.2

3 Zur Informationsebene Liegenschaften gehören auch die selbständigen und dauernden Rechte und die Bergwerke, soweit sie flächenmässig ausgeschieden werden
können.

bis9 Zuständigkeiten des Departements 1 Das Departement bezeichnet den Objektkatalog und legt die zu erhebenden Daten,
deren Genauigkeit und Zuverlässigkeit sowie die weiteren Anforderungen an sie
fest.

2 Es legt zur Sicherstellung der langfristigen Verfügbarkeit der Daten der amtlichen
Vermessung und deren Kompatibilität mit anderen Informationssystemen die normierte Datenbeschreibungssprache und die amtliche Vermessungsschnittstelle fest.

3 Es legt den Inhalt der weiteren zu erstellenden Auszüge aus den Daten der amtlichen Vermessung sowie der zu erstellenden technischen Dokumente fest und regelt
deren Nachführung und Unterhalt.


Art. 7


10

Plan für das Grundbuch 1 Der Plan für das Grundbuch ist ein aus den Daten der amtlichen Vermessung
erstellter graphischer Auszug, der als Bestandteil des Grundbuches die Liegenschaften sowie die flächenmässig ausgeschiedenen selbständigen und dauernden
Rechte und Bergwerke abgrenzt; ihm kommt die Rechtswirkung im Sinne des ZGB
zu.

2 Im Plan für das Grundbuch ist der Inhalt der Informationsebenen Fixpunkte,
Bodenbedeckung, Einzelobjekte, Nomenklatur, Liegenschaften, Rohrleitungen und
Teile der administrativen Einteilungen darzustellen.

3 Die Kantone können vorschreiben, dass zusätzlich zu den Daten der amtlichen
Vermessung auch Dienstbarkeitsgrenzen dargestellt werden, sofern diese lagemässig
eindeutig definiert sind.

4 Die Eidgenössische Vermessungsdirektion (V+D) legt fest, wie der Plan für das
Grundbuch darzustellen ist.


Art. 8-911


Art. 10


12

Kantonale Erweiterungen des Datenmodells des Bundes Die Kantone können den durch das Bundesrecht vorgeschriebenen Inhalt der amtlichen Vermessung im Rahmen der vom Departement definierten Vorgaben erweitern und weitergehende Anforderungen an die Vermessung vorschreiben.

9 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. März 2003 (AS 2003 507).

10 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 7. März 2003 (AS 2003 507).

11

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 7. März 2003 (AS 2003 507).

12 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 7. März 2003 (AS 2003 507).

Ergänzungs- und Ausführungserlasse zum ZGB 4

211.432.2

3. Kapitel: Vermarkung 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 11

Begriff und Umfang

1 Die Vermarkung umfasst die Grenzfeststellung und das Anbringen von Grenzzeichen.

2 Zu vermarken sind die Hoheitsgrenzen, die Grenzen der Liegenschaften und die
Grenzen der selbständigen und dauernden Rechte, soweit letztere flächenmässig
ausgeschieden werden können.


Art. 12

Kantonales Recht

Die Kantone erlassen im Rahmen dieser Verordnung Vorschriften über die rechtsgültige Vermarkung.

2. Abschnitt: Grenzfeststellung

Art. 13

Verfahren

1 Die Grenzen werden in der Regel an Ort und Stelle festgestellt.

2 Die Kantone können bestimmen, dass die Grenzen gestützt auf Pläne, Luftbilder
oder andere geeignete Grundlagen festgestellt werden: a.13 in Landwirtschafts- und Forstwirtschaftsgebieten im Berg- und Sömmerungsgebiet gemäss landwirtschaftlichem Produktionskataster14, sowie in
unproduktiven Gebieten; b.

bei einer Nachführung, wenn die betroffenen Grundeigentümer damit einverstanden sind.


Art. 14

Grenzverlauf

1 Durch Bereinigung der Grenzen ist ein einfacher Grenzverlauf anzustreben.

2 Als Grenzlinie gilt die Gerade oder der Kreisbogen zwischen zwei Grenzpunkten.

3. Abschnitt: Anbringen von Grenzzeichen

Art. 15

Grundsatz

Die Grenzzeichen sind so anzubringen, dass die Grenzen im Feld dauernd erkennbar
oder mit einfachen Mitteln auffindbar bleiben.

13 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 7. März 2003 (AS 2003 507).

14

SR 912.1

Amtliche Vermessung 5

211.432.2


Art. 16

Zeitpunkt

1 Die Grenzzeichen sind in der Regel anzubringen, bevor die Daten der Informationsebene Liegenschaften erstmals erhoben werden.

2 Einzelne Grenzzeichen können nach der Erhebung der Daten nach Absatz 1 angebracht werden.

a.

bei einer Nachführung, wenn die Grenze nicht an Ort und Stelle festgestellt
worden ist;

b.

wenn es aus einem wichtigen Grund nicht möglich oder zweckmässig ist,
diese Arbeit vorher auszuführen.

3 Die fehlenden Grenzzeichen nach Absatz 2 müssen angebracht werden, sobald die
Umstände es erlauben.


Art. 17

Verzicht

1 Werden die Grenzen durch natürliche oder künstliche Abgrenzungen, die dauernd
eindeutig erkennbar sind, angegeben, so ist in der Regel auf Grenzzeichen zu verzichten.

2 Die Kantone können weitere Ausnahmen vorsehen, so insbesondere: a.

in Gebieten, in denen Liegenschaften sowie flächenmässig ausgeschiedene
selbständige und dauernde Rechte zusammengelegt werden müssten; b.15 für Liegenschaften sowie flächenmässig ausgeschiedene selbständige und dauernde Rechte, auf denen die Grenzzeichen durch landwirtschaftliche
Nutzung oder durch andere Einwirkungen dauernd gefährdet sind; c.16 in Landwirtschafts- und Forstwirtschaftsgebieten im Berg- und Sömmerungsgebiet gemäss landwirtschaftlichem Produktionskataster, sowie in unproduktiven Gebieten.

4. Kapitel: Ersterhebung, Erneuerung und Nachführung 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 18

Begriffe

1 Als Ersterhebung gilt die Erstellung der Bestandteile der amtlichen Vermessung in
Gebieten ohne definitiv anerkannte amtliche Vermessung sowie in Gebieten im Sinne von Artikel 51 Absätze 3 und 4.

2 Als Erneuerung gilt die Erstellung der Bestandteile der amtlichen Vermessung
neuer Ordnung durch Umarbeitung und Ergänzung einer definitiv anerkannten amtlichen Vermessung.

15 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 7. März 2003 (AS 2003 507).

16 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 7. März 2003 (AS 2003 507).

Ergänzungs- und Ausführungserlasse zum ZGB 6

211.432.2

3 Als Nachführung gilt die Anpassung der Bestandteile der amtlichen Vermessung
an die veränderten rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse.


Art. 19

Verfahren

Die Eidgenössische Vermessungsdirektion kann Weisungen über das Verfahren der
Ersterhebung, Erneuerung und Nachführung erlassen.


Art. 20


17

Geodätisches Bezugssystem 1 Die amtliche Vermessung stützt sich auf das Bezugssystem CH1903 der schweizerischen Landesvermessung.

2 Dieses wird definiert durch: a.

den Fundamentalpunkt im Meridianzentrum der alten Sternwarte von Bern; b.

die schiefachsige, winkeltreue Zylinderprojektion auf dem Ellipsoid von
Bessel 1841;

c.

das ebene, rechtwinklige Koordinatensystem mit den Koordianten
Y = 600 000.000 m und X = 200 000.000 m für den Fundamentalpunkt; d.

den «Repère Pierre du Niton» in Genf als Ausgangspunkt des Gebrauchshöhensystems mit der Höhe 373,600 m.

3 Die Koordinaten und Höhen der Fixpunkte der Landesvermessung im Bezugssystem CH1903 bilden die offiziellen Bezugsrahmen Landesvermessung 1903 (LV03)
für die Lage und Landesnivellement 1902 (LN02) für die Höhe.

4 Das Departement kann in begründeten Fällen die Benützung eines neuen Bezugsrahmens für die Landesvermessung bewilligen.


Art. 21

Zeitpunkt der Durchführung 1 Die Kantone bestimmen im Rahmen des Realisierungsplanes den Zeitpunkt der
Durchführung der einzelnen Vermessungen.18 2 Sie können bestimmen, dass die Ersterhebung und die Erneuerung in Etappen ausgeführt werden. Jede Etappe muss mindestens eine ganze Informationsebene gemäss
Datenmodell umfassen und sich über ein grösseres zusammenhängendes Gebiet
erstrecken; die Informationsebene Fixpunkte muss in der ersten Etappe bearbeitet
werden. Die V+D kann ausnahmsweise ein anderes Vorgehen bewilligen, wenn dies
aus technischer Sicht sinnvoll erscheint.19 3 Sie ordnen nach Anhören der Gemeinden die Ausführung an.

17 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 7. März 2003 (AS 2003 507).

18 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 7. März 2003 (AS 2003 507).

19 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 7. März 2003 (AS 2003 507).

Amtliche Vermessung 7

211.432.2

2. Abschnitt: Nachführung

Art. 22

Nachführungsgrundsatz Sämtliche Bestandteile der amtlichen Vermessung unterliegen der Nachführungspflicht.


Art. 23

Laufende Nachführung

1 Die Bestandteile der amtlichen Vermessung, für deren Nachführung ein Meldewesen organisiert werden kann, sind innert nützlicher Frist nach erfolgter Änderung
nachzuführen.

2 Die Kantone regeln das Meldewesen und legen die Nachführungsfristen fest.


Art. 24

Periodische Nachführung 1 Alle Daten, die nicht der laufenden Nachführung unterliegen, sind periodisch
nachzuführen.

2 Jede periodische Nachführung hat sich jeweils über ein grösseres zusammenhängendes Gebiet zu erstrecken.

3 Der Nachführungszyklus soll in der Regel zehn Jahre nicht überschreiten.


Art. 25

Nachführung und Grundbuch 1 Der Grundbuchverwalter darf die Teilung oder Vereinigung von Liegenschaften
sowie flächenmässig ausgeschiedenen selbständigen und dauernden Rechten im
Grundbuch nur vornehmen, wenn die Mutationsurkunde vorgelegt wird, die von
dem zuständigen patentierten Ingenieur-Geometer oder der zuständigen patentierten
Ingenieur-Geometerin unterzeichnet ist.20 2 Im übrigen regeln die Kantone den Geschäftsverkehr zwischen amtlicher Vermessung und Grundbuch.

3. Abschnitt: Verifikation

Art. 26

1 Alle Bestandteile der amtlichen Vermessung sind nach den Weisungen der Eidgenössischen Vermessungsdirektion von der kantonalen Vermessungsaufsicht auf ihre
Qualität und Vollständigkeit zu prüfen. Vorbehalten bleibt Absatz 2.

2 Die Durchführung der Verifikation der Lagefixpunkte 2 sowie der Höhenfixpunkte
2 obliegt dem Bundesamt für Landestopographie. Das Departement21 definiert die
Begriffe Lagefixpunkte und Höhenfixpunkte.

20 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 7. März 2003 (AS 2003 507).

21 Ausdruck

gemäss Ziff. I der V vom 7. März 2003 (AS 2003 507). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

Ergänzungs- und Ausführungserlasse zum ZGB 8

211.432.2

4. Abschnitt: Einspracheverfahren, Genehmigung und Abgeltung

Art. 27

Vorprüfung

1 Nach Abschluss der Verifikation prüft die V+D, ob die Anforderungen des Bundes
erfüllt sind. Sie bezeichnet die einzureichenden Unterlagen.22 2 Sie teilt das Prüfungsergebnis dem Kanton in einem Bericht mit und sichert die
Abgeltung zu, falls aufgezeigte Mängel behoben werden.

3 Allfällige im Bericht aufgezeigte Mängel sind vor der öffentlichen Auflage zu beheben.

4 Auf die Vorprüfung kann im Einvernehmen zwischen Bund und Kanton verzichtet
werden.23


Art. 28

Öffentliche Auflage

1 Nach Abschluss einer Ersterhebung oder einer Erneuerung, bei denen Grundeigentümer in ihren Rechten berührt sind, ist eine öffentliche Auflage mit Einspracheverfahren durchzuführen.

2 Durch die öffentliche Auflage sollen die Grundeigentümer über das Vermessungswerk informiert werden, damit offensichtliche Fehler bei der Grenzziehung bereinigt werden können.

3 Die Kantone regeln das Verfahren unter Berücksichtigung folgender Grundsätze: a.

Die öffentliche Auflage beträgt dreissig Tage; b.24 Der Plan für das Grundbuch und die weiteren zum Zwecke der Grundbuchführung erstellten Auszüge aus den Daten der amtlichen Vermessung werden aufgelegt;

c.

Die Grundeigentümer werden mit eingeschriebenem Brief über die Auflage
mit Angabe der betroffenen Parzellennummern und deren Flächen informiert; d.

Dem Grundeigentümer ist auf Verlangen eine Ausschnittkopie des Plans
über einzelne seiner Liegenschaften oder flächenmässig ausgeschiedener
selbständiger und dauernder Rechte zuzustellen; e.

Gegen Einspracheentscheide muss mindestens bei einer kantonalen Behörde,
die den Entscheid uneingeschränkt überprüft, Beschwerde erhoben werden
können.

22 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 7. März 2003 (AS 2003 507).

23 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Jan. 1998 (AS 1998 270). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 2003 (AS 2003 507).

24 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 7. März 2003 (AS 2003 507).

Amtliche Vermessung 9

211.432.2


Art. 29


25

Genehmigung

1

Nach Abschluss des Auflageverfahrens, einschliesslich der erstinstanzlichen Einsprachenerledigung, genehmigt die zuständige kantonale Behörde, sofern die allfällige Vorprüfung ein positives Ergebnis gebracht hat und aufgezeigte Mängel behoben sind, ungeachtet der gerichtlich zu erledigenden Streitfälle, die Daten der
amtlichen Vermessung und die daraus erstellten Auszüge, insbesondere den Plan für
das Grundbuch.

2 Mit der Genehmigung erlangt das Vermessungswerk die Beweiskraft öffentlicher
Urkunden.


Art. 30


26

Anerkennung durch den Bund Das Vermessungswerk wird bundesrechtlich als amtliche Vermessung (Art. 1
Abs. 1) anerkannt, wenn: a.

im allfälligen Bericht der V+D nach Artikel 27 Absatz 2 festgestellt wird,
dass das Werk den Anforderungen genügt; b.

das Auflageverfahren zu keinen bundesrechtswidrigen Anpassungen führte; c.

das Werk vom Kanton genehmigt wurde.

bis27 Abgeltung durch den Bund 1 Bund und Kanton vereinbaren kostenabhängige oder pauschale Abgeltungen des
Bundes und legen den Zahlungsmodus fest.

2 Die Höhe der Abgeltung des Bundes wird definitiv bei der Anerkennung festgelegt.

5. Kapitel: Unterhalt der amtlichen Vermessung

Art. 31

Unterhalt

1 Die Bestandteile der amtlichen Vermessung sind so zu unterhalten, dass ihr
Bestand und ihre Qualität jederzeit gewährleistet sind.28 2 Das Departement erlässt Weisungen über die technischen und organisatorischen
Anforderungen in bezug auf den Unterhalt der amtlichen Vermessung, insbesondere
über die Datensicherheit.


Art. 32


29

25 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 7. März 2003 (AS 2003 507).

26 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 7. März 2003 (AS 2003 507).

27 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. März 2003 (AS 2003 507).

28 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 7. März 2003 (AS 2003 507).

29

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 7. März 2003 (AS 2003 507).

Ergänzungs- und Ausführungserlasse zum ZGB 10

211.432.2

6. Kapitel: Abgabe von Auszügen und Auswertungen
der amtlichen Vermessung
1. Abschnitt: Öffentlichkeit der amtlichen Vermessung

Art. 33

Die Daten der amtlichen Vermessung sind öffentlich.

2. Abschnitt: Einsicht und Abgabe

Art. 34

Grundsatz

1 Jeder Person, die dies verlangt, ist Einsicht in die Daten der amtlichen Vermessung
zu gewähren. Ebenso sind ihr auf Verlangen Auszüge und Auswertungen abzugeben.

2 Die Kantone können die Einsicht und die Abgabe mit Auflagen und Bedingungen
verbinden, soweit dies im öffentlichen Interesse erforderlich ist.

2bis Die Abgabe von Auszügen kann insbesondere davon abhängig gemacht werden,
dass der Gesuchsteller: a.

seine bisherigen Verpflichtungen aus dieser Verordnung sowie aus der Verordnung vom 9. September 199830 über die Reproduktion von Daten der
amtlichen Vermessung (RDAV) erfüllt; und b.

angemessene Sicherheiten leistet zur Erfüllung von Verpflichtungen aus der
RDAV, die sich infolge Reproduktion der abgegebenen Daten im Ausland
ergeben könnten.31

3 Die Kantone bestimmen, wer berechtigt ist, Auszüge und Auswertungen der amtlichen Vermessung abzugeben.


Art. 35

Beschreibung der abzugebenden Auszüge und Auswertungen Wird einem Benützer ein Auszug oder eine Auswertung der amtlichen Vermessung
abgegeben, so muss er unter Berücksichtigung des vorgesehenen Verwendungszwecks namentlich informiert werden über: a.

die Aktualität und die Qualität der verwendeten Daten; b.

die Vollständigkeit und den Generalisierungsgrad.

30

SR 510.622

31 Eingefügt durch Art. 28 der V vom 9. Sept. 1998 über die Reproduktion von Daten der amtlichen Vermessung (SR 510.622).

Amtliche Vermessung 11

211.432.2


Art. 36

Direkter Zugriff

1 Die Kantone regeln den direkten Zugriff mit Informatikhilfsmitteln auf die Daten
der amtlichen Vermessung. Die vom Bund definierte amtliche Vermessungsschnittstelle ist dabei zu gewährleisten. Die Kantone entscheiden im Einzelfall in Form
einer Verfügung.

2 Bei direktem Zugriff mit Informatikhilfsmitteln muss sich der Benützer selber
Klarheit über Aktualität, Qualität und Vollständigkeit der Daten beschaffen.


Art. 37

Richtigkeitsbescheinigung 1 Wer berechtigt ist, Auszüge aus dem Plan für das Grundbuch abzugeben, datiert
diese und bescheinigt deren Richtigkeit mit seiner Unterschrift.

2 Er bescheinigt die Richtigkeit der übrigen Auszüge und Auswertungen der amtlichen Vermessung, wenn der Benützer dies verlangt.

3 Bei direktem Zugriff mit Informatikhilfsmitteln muss der Benützer die Richtigkeitsbescheinigung selber einholen.


Art. 38

Gebühren

1 Für den Bezug von Auszügen und Auswertungen der amtlichen Vermessung ist in
der Regel eine Gebühr zu entrichten.

2 Der Kanton legt die Höhe der Gebühr sowie die Bezahlungsmodalitäten fest und
kann den mit der Gebühr abgegoltenen Verwendungszweck präzisieren.32 2bis Bei der Bemessung der Gebühr können Vorleistungen zur Reduktion zeit- und
auftragsbedingter Kosten angemessen und in Abhängigkeit vom Verwendungszweck
der bezogenen Auszüge und Auswertungen berücksichtigt werden.33 3 Den Dienststellen der allgemeinen Bundesverwaltung dürfen nur die zeit- und auftragsbedingten Kosten in Rechnung gestellt werden.34

Art. 39


35

Reproduktion

1 Die Reproduktion von Daten der amtlichen Vermessung richtet sich nach der
RDAV36.

2 Ausgenommen davon sind Reproduktionen, die: a.

weder der Veröffentlichung noch gewerblichen Zwecken dienen; oder b.

im Rahmen des nach Artikel 38 Absatz 2 festgesetzten Verwendungszwecks
erfolgen.

32 Fassung

gemäss Art. 28 der V vom 9. Sept. 1998 über die Reproduktion von Daten der amtlichen Vermessung (SR 510.622).

33 Eingefügt durch Art. 28 der V vom 9. Sept. 1998 über die Reproduktion von Daten der amtlichen Vermessung (SR 510.622).

34 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 7. März 2003 (AS 2003 507).

35

Fassung gemäss Art. 28 der V vom 9. Sept. 1998 über die Reproduktion von Daten
der amtlichen Vermessung (SR 510.622).

36 SR

510.622

Ergänzungs- und Ausführungserlasse zum ZGB 12

211.432.2

7. Kapitel: Organisation und Durchführung 1. Abschnitt: Oberleitung und Oberaufsicht

Art. 40

Fachstelle des Bundes 1 Die V+D ist die Fachstelle des Bundes. Sie untersteht der Leitung eines patentierten Ingenieur-Geometers oder einer patentierten Ingenieur-Geometerin.37 2 Ihr obliegen die Oberleitung und die Oberaufsicht über sämtliche Belange der
amtlichen Vermessung.

3 Sie sorgt für die Umsetzung und den Vollzug der erlassenen technischen Normen
und Standards im Bereich raumbezogener Daten des Bundes.38 4 Sie stellt ferner die Koordination zwischen der amtlichen Vermessung und anderen
Vermessungsvorhaben des Bundes sicher, berät die Bundesstellen bei der Beschaffung der Daten der amtlichen Vermessung und vertritt dabei die Interessen des Bundes gegenüber den Kantonen und Dritten.39 5 In Zusammenarbeit mit den kantonalen Vermessungsaufsichten ist sie im Rahmen
ihrer Aufgabe berechtigt, eine Datensammlung über die einzelnen Vermessungsarbeiten und die dafür verantwortlichen Unternehmer und Unternehmerinnen zu
führen.40


Art. 41


41

Flugdienst

Zur Beschaffung von photogrammetrischen Luftbildern für die amtliche Vermessung steht der Flugdienst des Bundesamtes für Landestopographie zur Verfügung.

2. Abschnitt: Kantonale Vermessungsaufsicht

Art. 42

1 Die Kantone bezeichnen eine Vermessungsaufsicht unter der Leitung eines patentierten Ingenieur-Geometers.

2 Die Vermessungsaufsicht leitet, überwacht und verifiziert die Arbeiten der amtlichen Vermessung; sie sorgt für die Koordination der amtlichen Vermessung mit anderen Vermessungsvorhaben und Landinformationssystemen.

3 Kann ein Kanton nach seinen tatsächlichen Verhältnissen die Aufgaben der Vermessungsaufsicht nicht wahrnehmen, so kann er sie gegen Ersatz der Kosten ganz
oder teilweise der Eidgenössischen Vermessungsdirektion übertragen.

37 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 7. März 2003 (AS 2003 507).

38 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 7. März 2003 (AS 2003 507).

39 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 7. März 2003 (AS 2003 507).

40 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. März 2003 (AS 2003 507).

41 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 7. März 2003 (AS 2003 507).

Amtliche Vermessung 13

211.432.2

3. Abschnitt: Durchführung der amtlichen Vermessung

Art. 43

Durchführung

Dem Kanton obliegt die Durchführung der amtlichen Vermessung.


Art. 44

Berechtigung zur Ausführung der Arbeiten 1 Die Kantone regeln die Ausführung der Arbeiten durch patentierte IngenieurGeometer und Ingenieur-Geometerinnen und qualifizierte Vermessungsfachleute
mittels Werkverträgen oder Dienstanweisungen. Vorbehalten bleibt Artikel 46.42 2 Arbeiten im Bereich der Informationsebenen Fixpunkte, Liegenschaften, Nomenklatur und administrative Einteilungen sowie der Unterhalt der amtlichen Vermessung darf der Kanton nur ausführen lassen durch: a.

Gemeinden, andere öffentlichrechtliche Körperschaften und juristische Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie über eine eigene Dienststelle für
Vermessung unter der Leitung eines patentierten Ingenieur-Geometers oder
einer patentierten Ingenieur-Geometerin verfügen; b.

patentierte Ingenieur-Geometer oder Ingenieur-Geometerinnen.43 3 Verträge und Dienstanweisungen bedürfen der Genehmigung der Eidgenössischen
Vermessungsdirektion, wenn sie zum Inhalt haben: a.

Vermarkungsarbeiten, für die der Bund Abgeltungen gewährt; b.

Ersterhebungen, Erneuerungen, periodische Nachführungen oder provisorische Numerisierungen.

4 Auf die Genehmigung der Verträge und Dienstanweisungen kann im Einvernehmen zwischen Bund und Kanton verzichtet werden.44

Art. 45

Arbeitsvergabe

1 Die Vergabe von Vermarkungsarbeiten, von Arbeiten der Ersterhebung und Erneuerung sowie der provisorischen Numerisierung an private Unternehmer haben in
der Regel auf dem Submissionsweg zu erfolgen.

2 Die Kantone regeln das Submissionsverfahren.


Art. 46

Arbeiten auf dem Bahngebiet 1 Bahnunternehmungen, die dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195745 unterstehen, sind berechtigt, im Einvernehmen mit der kantonalen Vermessungsaufsicht,
innerhalb ihres Gebietes bestimmte Arbeiten der amtlichen Vermessung selber aus42 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 7. März 2003 (AS 2003 507).

43 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 7. März 2003 (AS 2003 507).

44 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Jan. 1998 (AS 1998 270). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 2003 (AS 2003 507).

45

SR 742.101

Ergänzungs- und Ausführungserlasse zum ZGB 14

211.432.2

zuführen, sofern sie über eine eigene Dienststelle für Vermessung unter Leitung
eines patentierten Ingenieur-Geometers verfügen.

2 Bei der Projektierung von Ersterhebungen, Erneuerungen und Nachführungen im
Bahngebiet sind die Bahnunternehmungen nach Absatz 1 anzuhören. Die von den
Bahnunternehmungen nach den Grundsätzen und Anforderungen der amtlichen
Vermessung erhobenen Daten der Informationsebenen Fixpunkte, Bodenbedeckung,
Einzelobjekte und Höhen sind in die amtliche Vermessung aufzunehmen.46 3 Die Kantone vereinbaren mit den Bahnunternehmungen die Entschädigung für
Leistungen nach den Absätzen 1 und 2.

8. Kapitel: Bundesabgeltungen und Restkosten 1. Abschnitt: Bundesabgeltungen47

Art. 47

Anrechenbare Kosten

1 Anrechenbar sind nur die Kosten, die bei der vorschriftsgemässen und wirtschaftlichen Erfüllung der Aufgabe entstanden sind.

2 Nichtanrechenbar sind namentlich: a.

die Kosten des Unterhalts; b.48 die aus kantonalen Erweiterungen entstehenden Kosten; c.

die Kosten der kantonalen Vermessungsaufsicht; d.

die an kantonale und kommunale Organe für deren Mitwirkung bei der Vermarkung und Vermessung geleisteten Entschädigungen; e.

die Kosten der kantonalen Verifikation und der öffentlichen Auflage; f.

die Entschädigung für die bei Vermessungsarbeiten entstandenen Kulturschäden; g.

die Zinsen für Vorschüsse an Vermarkungs- und Vermessungsarbeiten; h.

die aus vertrags- oder vorschriftswidrigem Verhalten der Vertragsparteien
entstehenden Mehrkosten.


Art. 48

Berechnung der anrechenbaren Kosten 1 Bei Arbeiten, die im Submissionsverfahren vergeben werden, entspricht der festgelegte Preis unter Berücksichtigung von Artikel 47 den anrechenbaren Kosten.

2 Die Kantone legen die Entschädigungen für die Arbeiten fest, die der Kanton selber, eine gemeindeeigene Dienststelle für Vermessung oder ein öffentliches Unternehmen ausführt, und für die Arbeiten, die aus einem wichtigen Grund nicht auf
dem Submissionsweg vergeben werden können.

46

Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 7. März 2003 (AS 2003 507).

47 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 7. März 2003 (AS 2003 507).

48 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 7. März 2003 (AS 2003 507).

Amtliche Vermessung 15

211.432.2

3 Die von den Kantonen festgelegten Entschädigungen im Sinne von Absatz 2 bedürfen der Genehmigung des Bundes.

bis49 Pauschale Abgeltungen Bei der Vereinbarung von pauschalen Abgeltungen zwischen Bund und Kanton
gelten die Grundsätze von Artikel 47 sinngemäss.

2. Abschnitt: Restkosten

Art. 49


50

Die Kantone legen fest, wer die nach Abzug der Bundesabgeltungen verbleibenden
Kosten zu tragen hat.

9. Kapitel: Schlussbestimmungen 1. Abschnitt: Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 50

Aufhebung

Es werden aufgehoben: 1.

die Instruktion vom 10. Juni 191951 für die Triangulation IV. Ordnung; 2.

die Instruktion vom 10. Juni 191952 für die Vermarkung und die Parzellarvermessung; 3.

der Bundesratsbeschluss vom 6. Januar 192053 über die Aufhebung des Bundesratsbeschlusses vom 17. November 1911 betreffend die Ausrichtung von
Bundesbeiträgen an die Kosten der Versicherung von Polygonpunkten; 4.

die Verordnung vom 12. Mai 197154 über die Grundbuchvermessung; 2. Abschnitt: Übergangsbestimmungen

Art. 51

Anpassung bestehender Vermessungen 1 Provisorisch anerkannte Vermessungen sind durch eine Ersterhebung nach neuer
Ordnung zu ersetzen.

49 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. März 2003 (AS 2003 507).

50 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 7. März 2003 (AS 2003 507).

51

[BS 2 568]

52

[BS 2 592; AS 1980 106] 53

[BS 2 658]

54

[AS 1971 704; SR 172.068 Anhang Ziff. 2]

Ergänzungs- und Ausführungserlasse zum ZGB 16

211.432.2

2 Definitiv anerkannte Vermessungen sind unter Vorbehalt von Absatz 3 zu erneuern.

3 Das Departement regelt, welche definitiv anerkannten Vermessungen, die nach den
vor dem 10. Juni 1919 geltenden Vorschriften erstellt worden sind, durch eine Ersterhebung nach neuer Ordnung ersetzt werden müssen.

4 Bei definitiv anerkannten Vermessungen, deren Fixpunktnetz nicht im Landeskoordinatensystem erstellt wurde, gelten die Arbeiten zur Anpassung des Fixpunktnetzes an die neue Ordnung als Ersterhebung.55

Art. 52

Erstvermessungen, Erneuerungen, in Ausführung stehende Vermessungen 1 Die kantonale Vermessungsaufsicht bestimmt, ob Erstvermessungen und Erneuerungen, die vor Ablauf von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen wurden, nach alter oder neuer Ordnung auszuführen sind.

2 Die kantonale Vermessungsaufsicht entscheidet im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Vermessungsdirektion, ob und allenfalls wieweit Vermessungen, die im
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in Ausführung begriffen sind, nach
neuer Ordnung zu Ende zu führen sind.


Art. 53

Nachführung von Vermessungen alter Ordnung Die kantonale Vermessungsaufsicht entscheidet im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Vermessungsdirektion, ob und allenfalls wieweit Vermessungen alter
Ordnung nach der neuen Ordnung nachzuführen sind.


Art. 54

Weitergeltung alten Rechts Für Arbeiten, die aufgrund des kantonalen Entscheides gemäss den Artikeln 52 und
53 nach alter Ordnung durch- oder weitergeführt werden, gelten die Instruktion vom
10. Juni 191956 für die Vermarkung und die Parzellarvermessung und die Verordnung vom 12. Mai 197157 über die Grundbuchvermessung weiter.


Art. 55


58

Übersichtsplan

1 Die Kantone können bestimmen, dass Originalübersichtspläne oder Reproduktionen davon so lange erstellt werden dürfen, bis die für deren Ablösung erforderlichen
Daten der amtlichen Vermessung zur Verfügung stehen.

2 Bestehende Übersichtspläne sind in jenen Gebieten nachzuführen, in denen die für
ihre Ablösung erforderlichen Daten der amtlichen Vermessung nicht zur Verfügung
stehen.

55 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 7. März 2003 (AS 2003 507).

56

[BS 2 592; AS 1980 106] 57

[AS 1971 704, 1991 370 Anhang Ziff. 2] 58 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 7. März 2003 (AS 2003 507).

Amtliche Vermessung 17

211.432.2

3 Der Bund beteiligt sich nur an Kosten, wo keine amtliche Vermessung nach neuer
Ordnung vorhanden ist.


Art. 56

Besondere Massnahmen zur Erhaltung der Parzellarvermessungen 1 Unter besonderen Massnahmen zur Erhaltung der Parzellarvermessungen im Sinne
von Artikel 5 Absatz 3 des Bundesbeschlusses vom 20. März 199259 über die
Abgeltung der amtlichen Vermessung wird die provisorische Numerisierung verstanden.60 2 Als provisorische Numerisierung gilt die Überführung einer provisorisch oder
definitiv anerkannten amtlichen Vermessung alter Ordnung in eine automationsgerechte Form, wenn dabei die Anforderungen an eine amtliche Vermessung neuer
Ordnung nicht oder nur teilweise erfüllt werden.

3 Provisorisch numerisierte Vermessungen gelten als Vermessungen alter Ordnung.

4 Das Departement legt die Anforderungen an die provisorische Numerisierung fest.


Art. 57


61

3. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 58

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.

59

SR 211.432.27 60 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 7. März 2003 (AS 2003 507).

61

Aufgehoben durch Art. 25 Abs. 2 der V vom 6. Dez. 1993 über die gewerbliche Nutzung
der Daten der amtlichen Vermessung [AS 1994 85].

Ergänzungs- und Ausführungserlasse zum ZGB 18

211.432.2