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1

Verordnung des WBF zur Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung (V-FIFG-WBF) vom 9. Dezember 2013 (Stand am 1. November 2016) Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF), gestützt auf die Artikel 9, 19, 20 Absatz 3, 42 Absatz 3 und 52 Absatz 5 der
Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung vom 29. November 20131 (V-FIFG) sowie auf Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung vom 29. November 20132 über die Begleitmassnahmen für die Beteiligung der Schweiz an den Rahmenprogrammen der Europäischen Union im Bereich Forschung und Innovation, verordnet: 1. Kapitel: Förderprogramme 1. Abschnitt: Nationale Forschungsprogramme

Art. 1

Vorschläge für nationale Forschungsprogramme 1

Vorschläge für nationale Forschungsprogramme (NFP) sind dem Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) in Form von Skizzen einzureichen.

2

Die Skizzen erläutern die Hauptanliegen des Themenvorschlags und begründen ihn namentlich im Hinblick auf die Zielsetzungen für NFP.

3

Die weiteren Vorgaben werden zum Zeitpunkt des Aufrufs zum Einreichen von Vorschlägen für eine Prüfrunde auf der Homepage des SBFI3 publiziert.

4

Das SBFI informiert die interessierten Kreise periodisch über laufende und neue Prüfrunden. Die Frist zum Einreichen neuer Vorschläge für die laufende Prüfrunde wird jeweils auf der SBFI-Homepage publiziert.

5

Eine neue Prüfrunde wird erst lanciert, wenn die vorangehende abgeschlossen ist.

Eine Prüfrunde gilt dann als abgeschlossen, wenn der Bundesrat einen Entscheid zur Durchführung von neuen NFP gefällt hat.

AS 2013 4619 1 SR

420.11

2 [AS

2013 4639, 2014 465. AS 2014 2979 Art. 18]. Heute: auf Art. 17 Abs. 2 der V vom 12. Sept. 2014 über die Massnahmen für die Beteiligung der Schweiz an den Rahmenprogrammen der Europäischen Union im Bereich Forschung und Innovation (SR 420.126).

3 www.sbfi.admin.ch 420.111

Förderung der Forschung und Innovation 2

420.111


Art. 2

Selektion der eingereichten Vorschläge; Programmvorschläge des SBFI 1

Das SBFI erstellt pro Prüfrunde eine Prioritätenliste von Themenvorschlägen.

Gestützt darauf erarbeitet es als Richtzahl fünf kurze Programmvorschläge.

2

Jeder Programmvorschlag legt dar: a. die vordringlichen Fragen und Problemstellungen, auf die von der Wissenschaft ein Beitrag für die Praxis erwartet wird (Forschungsauftrag);

b. die wichtigsten Programmvorgaben wie die Programmstruktur, die Gewichtung der zu behandelnden Fragen und Probleme sowie den vorgesehenen Finanz- und Zeitrahmen.


Art. 3

Machbarkeitsprüfung durch den SNF4 1

Der Schweizerische Nationalfonds (SNF) klärt in der Machbarkeitsprüfung für die Programmvorschläge namentlich ab: a. ob die Wissenschaft einen relevanten, praxisorientierten Beitrag zur Problemlösung leisten kann;

b. welches Forschungspotenzial in der Schweiz verfügbar ist oder aufzubauen wäre;

c. ob die Thematik im nationalen oder im internationalen Kontext bereits bearbeitet wird;

d. ob das Instrument NFP unter Berücksichtigung des vorgesehenen Finanzund Zeitrahmens für eine Bearbeitung insgesamt geeignet ist.

2

…5

3

Ergibt die Machbarkeitsprüfung, dass sich ein Programmvorschlag für die wissenschaftliche Bearbeitung im Rahmen eines NFP nicht eignet, so legt der SNF dem SBFI den entsprechenden Befund in einem Kurzbericht dar.

4

Das SBFI entscheidet gestützt auf den Kurzbericht, ob der Programmvorschlag verworfen wird oder in abgeänderter Form weiterbearbeitet werden soll.


Art. 4


6

Prüfung der Programmkonzepte durch Bundesstellen und weitere Kreise 1

Die im interdepartementalen Koordinationsausschuss für Ressortforschung vertretenen Bundesstellen berücksichtigen in ihrer Beurteilung der Programmkonzepte namentlich die Forschungskonzepte nach Politikbereichen und prüfen, ob von den

4

Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 11. Okt. 2016, in Kraft seit 1. Nov. 2016 (AS 2016 3567).

5

Aufgehoben durch Ziff. I der V des WBF vom 11. Okt. 2016, mit Wirkung seit 1. Nov. 2016 (AS 2016 3567).

6

Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 11. Okt. 2016, in Kraft seit 1. Nov. 2016 (AS 2016 3567).

Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung. V des WBF 3

420.111

vorgeschlagenen Programmen ein Beitrag zur Lösung von Bundesaufgaben erwartet werden kann.

2

Das SBFI kann die Stellungnahme interessierter Kreise aus Politik und Gesellschaft, namentlich der Kantone, nichtstaatlicher Organisationen und der Verbände, einholen. Der Kreis der konsultierten Stellen richtet sich nach den Erfordernissen der Programmkonzepte.


Art. 5

7 Fristen 1 Für die Erstellung von Machbarkeitsprüfungen durch den SNF gilt eine Frist von höchstens drei Monaten.

2

Nach Vorliegen der Machbarkeitsprüfungen gilt für die Erarbeitung der Programmkonzepte durch den SNF eine Frist von sechs bis neun Monaten. Das SBFI legt im Einzelfall die genaue Frist nach Absprache mit dem SNF fest.

3

Nach dem Entscheid des Bundesrates unterbreitet der SNF die Ausschreibungsunterlagen binnen vier Monaten dem SBFI zur Genehmigung.


Art. 6

Wirkungsprüfung 1 Bei der Wirkungsprüfung von NFP wird vom Standpunkt des Bundes als Auftraggeber namentlich überprüft, ob die vorgegebenen Ziele erreicht und die Aufgaben erfüllt wurden, wie die Abstimmung mit anderen, allenfalls ähnlich ausgerichteten Fördermassnahmen ausgestaltet war und in welcher Form die Forschungsresultate im Hinblick auf die Bedürfnisse von Gesellschaft und Politik umgesetzt werden.

2

Das SBFI entscheidet im Einzelfall über die zu prüfenden Programme und über die Gegenstände einer Prüfung.

3

Es kann dem Schweizerischen Wissenschafts- und Innovationsrat (SWIR) Prüfungsaufträge erteilen.

2. Abschnitt: Nationale Forschungsschwerpunkte

Art. 7

Ausschreibung 1 Bei der Ausschreibung neuer nationaler Forschungsschwerpunkte (NFS) informiert der SNF die interessierten Kreise über: a. die allgemeinen und die spezifischen Vorgaben des Bundes; b. den allgemeinen Finanzrahmen, die Laufdauer und die maximale Anzahl NFS, die im Rahmen der jeweiligen Ausschreibungsverfahren bewilligt werden können; c. das Verfahren mit den entsprechenden Fristen und die Zuständigkeiten im Auswahl- und Entscheidverfahren; 7

Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 11. Okt. 2016, in Kraft seit 1. Nov. 2016 (AS 2016 3567).

Förderung der Forschung und Innovation 4

420.111

d. die formalen und die materiellen Vorgaben für die Einreichung von Skizzen und Gesuchen für NFS, insbesondere das Erfordernis der offiziellen Unterstützungsschreiben der involvierten Heiminstitutionen; und e. die

Auswahlkriterien.

2

Die Ausschreibung erfolgt periodisch im Auftrag des SBFI.


Art. 8

Auswahlkriterien 1 Bei der wissenschaftlichen und der strukturellen Prüfung der Vorhaben wendet der SNF hauptsächlich die folgenden Kriterien an: a. strategische Relevanz des Forschungsthemas für den Forschungsplatz Schweiz;

b. wissenschaftliche Qualität des Gesamtforschungsplans und der Teilprojekte, einschliesslich des Potenzials zur Stimulierung der Interdisziplinarität, neuer wissenschaftlicher Ansätze und Methoden innerhalb von Disziplinen oder der Zusammenarbeit in neuen Forschungsbereichen; c. kritische Masse und Mehrwert des NFS im Vergleich zur Summe der Einzelprojekte;

d. Plausibilität der Ziele und Massnahmen bezüglich Wissens- und Technologietransfer, Nachwuchs- und Frauenförderung;

e. wissenschaftliche Eignung der Hauptbeteiligten; f. Qualität des Managements des NFS und Eignung der NFS-Leiterin oder des NFS-Leiters;

g. Angemessenheit der beantragten Finanzierung sowie Drittmittelausstattung; h. Eignung der Heiminstitutionen.

2

Bei der forschungs- und hochschulpolitischen Prüfung der Vorhaben, namentlich der Frage der strukturellen Nachhaltigkeit, wendet das SBFI hauptsächlich folgende Kriterien an: a. Abstützung der Kompetenzzentren in der strategischen Planung der Heiminstitutionen;

b. Arbeitsteilung und Koordination im Hochschulbereich; c. Einfügung in die regionale und die nationale Gesamtverteilung der Kompetenzzentren gemäss den Zielen des Programms der NFS;

d. Übereinstimmung mit den Zielen der Forschungspolitik des Bundes; e. Einbettung in internationale wissenschaftliche Kooperationen und Kooperationsanstrengungen der Schweiz auf institutioneller Ebene.

Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung. V des WBF 5

420.111


Art. 9

Verfahren auf Skizzenstufe 1

Die Skizzen für NFS müssen von den potenziellen NFS-Leiterinnen und -Leitern gemäss den in der Ausschreibung definierten Vorgaben beim SNF eingereicht werden.

2

Der SNF informiert das SBFI über die fristgerecht eingereichten Skizzen.

3

Er führt die wissenschaftliche und die strukturelle Beurteilung gemäss den in Artikel 8 festgelegten Kriterien und gemäss den in der jeweiligen Ausschreibung vorgegebenen Verfahren durch.

4

Er organisiert ein Treffen zwischen SBFI, SNF und Heiminstitutionen zur Behandlung der strukturellen Aspekte.

5

Er eröffnet den potenziellen NFS-Leiterinnen und -Leitern das Ergebnis der Beurteilung.


Art. 10

Verfahren auf Gesuchsstufe 1

Die Teilnahme auf Gesuchsstufe setzt die Eingabe auf Skizzenstufe voraus.

2

Gesuche für NFS müssen durch die potenziellen NFS-Leiterinnen und -Leiter beim SNF eingereicht werden.

3

Der SNF führt die wissenschaftliche und die strukturelle Beurteilung gemäss den in Artikel 8 festgelegten Kriterien und gemäss den in der jeweiligen Ausschreibung vorgegebenen Verfahren durch.

4

Der SNF stellt nach der wissenschaftlichen und der strukturellen Prüfung einen begründeten Antrag an das SBFI mit einer Auswahl von NFS, die er zur Durchführung empfiehlt.

5

Das SBFI begründet in seinem Antrag an das WBF die von ihm zur Durchführung vorgeschlagenen NFS.


Art. 11

Evaluation 1 Stellt der SNF Antrag auf Abbruch eines NFS, so kann das SBFI den SWIR zwecks Entscheidfindung mit der Evaluation des betroffenen NFS beauftragen.

2

Die Evaluation einzelner auslaufender oder abgeschlossener NFS im Interesse der Weiterentwicklung des Forschungs- und Hochschulstandorts soll namentlich aufzeigen, ob das Ziel der strukturellen Nachhaltigkeit mit dem durchgeführten NFS im nationalen Kontext erreicht wurde.

3

Das SBFI kann dem SWIR im Rahmen von Evaluationen Aufträge erteilen.

Förderung der Forschung und Innovation 6

420.111

2. Kapitel:

Beiträge an Forschungseinrichtungen von nationaler Bedeutung

Art. 12

Prüfverfahren und Entscheid 1

Gesuche um Beiträge sind dem SBFI jeweils per 30. Juni des dritten Jahres einer laufenden BFI-Periode im Hinblick auf eine Unterstützung in der darauffolgenden BFI-Periode einzureichen.

2

Das SBFI konsultiert bei der Prüfung aller Gesuche den SWIR.

3

Es stellt dem WBF einen Antrag.

4

Es eröffnet den Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern die Entscheide des WBF.


Art. 13

Modalitäten der Unterstützung 1

Der Bundesbeitrag wird jeweils längstens für die Dauer einer BFI-Periode zugesprochen.

2

Für die Weiterführung der Unterstützung gilt Artikel 12 Absatz 1.

3

Das SBFI prüft jährlich, ob die Voraussetzungen für die gewährten Bundesbeiträge erfüllt sind.

4

Stellt das SBFI im letzten Jahr der jeweiligen BFI-Periode fest, dass der Bundesbeitrag mehr als 50 Prozent des Gesamtaufwands oder der Grundfinanzierung beträgt, so verfügt es die entsprechende Kürzung des Beitrags. Die Kürzung wird im Rahmen der Auszahlung der letzten Tranche vollzogen.

5

Fallen gewichtige Voraussetzungen der Beitragsberechtigung dahin, so kann das WBF auf Antrag des SBFI die Unterstützung während einer laufenden BFI-Periode sistieren oder abbrechen.


Art. 14

Berichterstattung 1 Das SBFI überwacht aufgrund der Jahresberichte und der jährlichen Berichte der Revisionsstellen die Kostenbeteiligungen des Bundes am Gesamtaufwand oder an der Grundfinanzierung. Sachleistungen sind in Geld umgerechnet auszuweisen.

2

Technologiekompetenzzentren legen in einem separaten Bericht zuhanden des SBFI dar:

a. welche Start-ups sie gegründet haben oder an welchen Start-up-Gründungen sie sich beteiligt haben; b. die Begründung ihrer Aktivitäten nach Buchstabe a; und c. allfällige Beteiligungen an Start-ups nach Buchstabe a.

Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung. V des WBF 7

420.111

3. Kapitel: Internationale Zusammenarbeit 1. Abschnitt: Kompetenz zum Abschluss von Verträgen und Absichtserklärungen

Art. 15

1 Das SBFI ist befugt, im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit im Bereich von Forschung und Innovation völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7a Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19978 abzuschliessen. Vorbehalten bleiben spezialrechtliche Bestimmungen.

2

Das SBFI ist im Rahmen seiner Kompetenz nach Absatz 1 befugt, Absichtserklärungen zur Förderung der internationalen Zusammenarbeit im Bereich von Forschung und Innovation abzuschliessen, namentlich im Rahmen der Europäischen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der wissenschaftlichen und technischen Forschung (COST).

2. Abschnitt: Bilaterale wissenschaftliche Zusammenarbeit ausserhalb internationaler Programme und Organisationen

Art. 16

Verfahren 1 Ein nationaler Steuerungsausschuss kann für mehrere Schwerpunktländer oder -regionen zuständig sein.

2

Das SBFI legt die Vertretung in den Steuerungsausschüssen fest. Die Vertretung des SBFI hat den Vorsitz.

3

Im Rahmen der Ausschreibung der gemeinsamen Forschungsprojekte nach Artikel 52 Absatz 3 V-FIFG werden die Modalitäten der Gesuchseinreichung durch den SNF bekannt gegeben.

4

Der SNF teilt den Projektverantwortlichen die Entscheide über die Gutheissung oder Ablehnung der Gesuche mit. Das Vorgehen richtet sich nach den Richtlinien des SNF.

4. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 17

Aufhebung anderer Erlasse 1

Die Verordnung vom 4. Juli 20019 über die Gewährung von Beiträgen für die internationale Zusammenarbeit in Bildung und Wissenschaft wird aufgehoben.

8 SR

172.010

9 [AS

2001 1818, 2004 4873]

Förderung der Forschung und Innovation 8

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2

Die folgenden Richtlinien des WBF werden aufgehoben: 1. Richtlinien vom 28. Juni 2000 zum Auswahlverfahren betreffend Nationaler Forschungsprogramme und Forschungsschwerpunkte nach Artikel 6 Absatz 2 des Forschungsgesetzes (Richtlinien Nationale Forschungsprogramme und Forschungsschwerpunkte); 2. Richtlinien vom 16. März 1987 für Beiträge nach Artikel 16 Absatz 3 Buchstaben b und c des Forschungsgesetzes (Richtlinien Art. 16).


Art. 18

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.