01.11.2020 - * / In Kraft
01.01.2016 - 31.10.2020
01.07.2010 - 31.12.2015
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01.01.2004 - 30.06.2010
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1

Verordnung

über die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VböV) vom 12. November 2003 (Stand am 1. Juli 2010) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 15 und 23 des Behindertengleichstellungsgesetzes
vom 13. Dezember 20021 (BehiG), verordnet: 1. Kapitel: Zweck und Geltungsbereich

Art. 1

Zweck 1 Diese Verordnung legt fest, wie der öffentliche Verkehr zu gestalten ist, damit er den Bedürfnissen der Menschen mit Behinderungen (Behinderter) entspricht. 2 Zu diesem Zweck bestimmt sie: a. die funktionalen Anforderungen an die Einrichtungen, die Fahrzeuge und die Dienstleistungen des öffentlichen Verkehrs; b. die Voraussetzungen für die Gewährung von Finanzhilfen gestützt auf Artikel 23 BehiG.


Art. 2

Geltungsbereich 1 Diese Verordnung gilt für: a. Einrichtungen und Fahrzeuge des öffentlichen Verkehrs (Art. 3 Bst. b BehiG);

b. von allen beanspruchbare Dienstleistungen der Unternehmen des öffentlichen Verkehrs (Art. 3 Bst. e BehiG).

2

Unternehmen des öffentlichen Verkehrs sind die Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) sowie die weiteren konzessionierten Unternehmen.

3

Zu den Einrichtungen, Fahrzeugen und Dienstleistungen des öffentlichen Verkehrs gehören insbesondere: a. die Zugänge zu den Bauten und Anlagen; b. die Orte, an denen ein Fahrzeug des öffentlichen Verkehrs Fahrgäste einoder aussteigen lässt (Haltepunkte);

AS 2003 4515 1 SR

151.3

151.34

Grundrechte

2

151.34

c. Perrons; d. Kundenschalter; e. Informations-, Kommunikations-, Billettbezugs- und Reservationssysteme sowie Notrufsysteme;

f.

Toiletten und Parkplätze, die zu Haltepunkten gehören und überwiegend von Reisenden genutzt werden; g. Nebenbetriebe gemäss Artikel 39 Absatz 1 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 19572;

h. die Gestaltung des Ein- und Ausstiegs in ein bzw. aus einem Fahrzeug sowie die Türöffnungssysteme; i. die Halteanforderungssysteme in den Fahrzeugen und an Haltepunkten mit Halt auf Verlangen.

2. Kapitel: Funktionale Anforderungen

Art. 3

Grundsätze 1 Behinderte, die in der Lage sind, den öffentlichen Raum autonom zu benützen, sollen auch Dienstleistungen des öffentlichen Verkehrs autonom beanspruchen können.

2

Soweit die Autonomie nicht durch technische Massnahmen gewährleistet werden kann, erbringen die Unternehmen des öffentlichen Verkehrs die erforderlichen Hilfestellungen durch den Einsatz von Personal.

3

Die Unternehmen des öffentlichen Verkehrs verzichten möglichst auf eine Pflicht zur Voranmeldung, die nur für Behinderte gilt.


Art. 4

Zugang 1 Die den Fahrgästen dienenden Einrichtungen und Fahrzeuge, die mit dem öffentlichen Verkehr in einem unmittelbaren funktionalen Zusammenhang stehen, müssen für Behinderte sicher auffindbar, erreichbar und benützbar sein.

2

Für behinderte Fahrgäste muss ein genügend grosser Teil der Fahrgastbereiche zugänglich sein.

3

Rollstuhlzugängliche Kurse und Haltepunkte sollen nach Möglichkeit in den Netzund Fahrplänen zweckmässig verzeichnet sein.


Art. 5

Zugang mit Hilfsmitteln 1

Der Zugang zu Einrichtungen und Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs muss für Hand- und Elektro-Rollstühle mit einer Länge von bis zu 120 cm, einer Breite von 2 SR

742.101

Behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs 3

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bis zu 70 cm und einem Gesamtgewicht von bis zu 300 kg sowie für Rollatoren gewährleistet sein.3 2 Die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel soll in der Regel auch für Rollstühle mit kuppelbaren elektrischen Antriebsgeräten, für Behinderten-Elektroscooter und für ähnliche Fahrzeuge ermöglicht werden.

3

Die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel muss auch für Behinderte, die auf Führ- oder Assistenzhunde angewiesen sind, gewährleistet sein.


Art. 6

Aufenthalt 1 Die Unternehmen des öffentlichen Verkehrs tragen den Risiken des Betriebs, denen Behinderte beim Aufenthalt in den Einrichtungen und Fahrzeugen in besonderem Ausmass ausgesetzt sind, angemessen Rechnung.

2

Möblierungselemente und Türen an Haltepunkten müssen leicht erkennbar sein.

Witterungsunterstände und Warteräume sind für Behinderte leicht zugänglich und erkennbar auszugestalten.4

Art. 7

Bedienungselemente und Toiletten 1

Die zu bedienenden Einrichtungen sowie die Türöffnungs- und -schliesssysteme und die Halteanforderungssysteme müssen behindertengerecht gestaltet sein. Die Bedienungselemente sollen standardisiert sein.

2

Toiletten müssen so gestaltet sein, dass sie von altersbedingt eingeschränkten und von sehbehinderten Personen benützt werden können. Sie müssen in ausreichender Anzahl rollstuhlgängig sein.5

Art. 8

Ausführungsbestimmungen Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation erlässt Bestimmungen über die technischen Anforderungen an die Gestaltung der Bahnhöfe, der Haltestellen, der Flugplätze, der Kommunkationssysteme, der Billettausgabe sowie der Fahrzeuge.

3

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2009 5931).

4

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2009 5931).

5

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2009 5931).

Grundrechte

4

151.34

3. Kapitel: Finanzhilfen 1. Abschnitt: Finanzierungsgrundsätze

Art. 9

Unterstützte Massnahmen

1

Es werden Finanzhilfen für die Deckung der Mehrkosten vorzeitig realisierter Massnahmen gewährt.

2

Der Bund kann auch Finanzhilfen für die Entwicklung von Normen für die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs gewähren.

3

Finanzhilfen werden nur in den ersten 20 Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung gewährt (Art. 23 BehiG).

4

Massnahmen gelten als vorzeitig realisiert, wenn sie vor dem Zeitpunkt ergriffen werden, der aus betriebswirtschaftlicher Sicht sinnvoll wäre. Das Bundesamt für Verkehr (Bundesamt) entscheidet über die Vorzeitigkeit einer Massnahme. Dabei berücksichtigt es die Abschreibungssätze nach Artikel 11 der Verordnung des UVEK vom 18. Dezember 19956 über das Rechnungswesen der konzessionierten Unternehmen.


Art. 10

Finanzierungsschlüssel Die finanzielle Aufteilung zwischen Bund und Kantonen richtet sich nach den Grundsätzen des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 19577.


Art. 11

Regionalverkehr und bestellte Angebote 1

Werden Fahrzeuge des Regionalverkehrs umgerüstet oder neu beschafft, so richten sich die Finanzhilfen des Bundes und der Kantone nach dem Verteilschlüssel für die Abgeltungen gemäss Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung vom 18. Dezember 19958 über die Anteile der Kantone an die Abgeltungen und Finanzhilfen im Regionalverkehr.

2

Finanzhilfen werden in der Regel nur für vom Bund allein oder gemeinsam mit Kantonen bestellte Verkehrsangebote gewährt. Über Ausnahmen entscheidet das Bundesamt im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Finanzverwaltung.

2. Abschnitt: Etappierung und Grobnetz

Art. 12

Etappierung 1 Finanzhilfen werden in den ersten 10 Jahren nach Inkrafttreten des BehiG nur für Massnahmen zur Realisierung des Grobnetzes (Art. 13-16) gewährt.

6 SR

742.221

7 SR

742.101

8 SR

742.101.2

Behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs 5

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2

In den zweiten zehn Jahren der 20-jährigen Anpassungsfrist nach Artikel 22 Absatz 1 BehiG sollen die bestehenden Lücken in den Transportketten geschlossen werden.


Art. 13

Grobnetz Zum Grobnetz gehören Angebote mit: a. Linien, deren Züge auf allen Kursen durch Zugpersonal begleitet sind; b. Linien mit unbegleiteten Zügen, soweit die Voraussetzungen nach Artikel 15 erfüllt sind;

c. Bus-, Tram-, Schifffahrts- und Seilbahnlinien des Regionalverkehrs, soweit die Voraussetzungen nach Artikel 16 erfüllt sind.


Art. 14

Angebote mit begleiteten Zügen Die Beförderung von Personen im Rollstuhl in Zügen, welche auf allen Kursen durch Zugpersonal begleitet sind, kann von einer Voranmeldung bis zu einer Stunde abhängig gemacht werden.


Art. 15

Angebote mit unbegleiteten Zügen 1

Der Zugang zu den Fahrzeugen unbegleiteter Züge muss für Behinderte wenigstens gewährleistet sein an allen Haltepunkten mit:

a. wichtigen Umsteigemöglichkeiten auf andere öffentliche Verkehrsmittel; b. Fahrgast-Frequenzzahlen, welche auf eine regelmässige Benützung durch behinderte Reisende schliessen lassen; oder c. anderem nachgewiesenem Bedürfnis.

2

Abweichungen von diesen Anforderungen sind aus betrieblichen oder wirtschaftlichen Gründen zulässig, wenn ein Angebot besteht, das einen zumutbaren Umweg bedingt, oder wenn schwierige räumliche Verhältnisse eine behindertengerechte Anpassung eines Haltepunktes nicht erlauben.

3

Bei Taktintervallen von 30 Minuten und mehr muss jeder Kurs für Behinderte zugänglich sein. Bei kürzeren Taktintervallen muss jeder zweite Kurs zugänglich sein. Anschlüsse an übergeordnete Netze des öffentlichen Verkehrs sollen gewährleistet sein.

4

Die Beförderung darf nicht von einer Voranmeldung abhängig gemacht werden, wenn diese Pflicht nicht auch für die übrigen Reisenden gilt.


Art. 16

Bus-, Tram-, Schifffahrts- und Seilbahnangebote des Regionalverkehrs 1

Die Benützung von Bussen, Trams, Schiffen und Seilbahnen des Regionalverkehrs muss für Behinderte grundsätzlich gewährleistet sein.

Grundrechte

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2

Bei Taktintervallen von 30 Minuten und mehr muss jeder Kurs für Behinderte zugänglich sein. Bei kürzeren Taktintervallen muss jeder zweite Kurs zugänglich sein.

3

Auf eine behindertengerechte Anpassung kann aus betrieblichen oder wirtschaftlichen Gründen verzichtet werden bei:

a. Haltepunkten mit schwierigen räumlichen Verhältnissen; b. schwach frequentierten Haltepunkten ohne ausgewiesenen Bedarf; c. einem Angebot mit zumutbarem Umweg; d. Haltepunkten, die sich in zumutbarer Entfernung eines behindertengerechten Haltepunktes der gleichen Linie befinden.

4

Die Beförderung darf nicht von einer Voranmeldung abhängig gemacht werden, wenn diese Pflicht nicht auch für die übrigen Reisenden gilt.

3. Abschnitt: Verfahren

Art. 17

Umsetzungsprogramme 1 Finanzhilfen werden nur gewährt, wenn die Unternehmen des öffentlichen Verkehrs dem Bundesamt ein Umsetzungsprogramm einreichen, in welchem sie aufzeigen, wie die technischen Anforderungen innerhalb der gewährten Anpassungsfrist erfüllt werden. Die für die Unternehmen relevanten Teile des Grobnetzes müssen Bestandteil des Umsetzungsprogramms sein.

2

Das Umsetzungsprogramm muss darlegen, welche Massnahmen für ein behindertengerechtes Angebot:

a. bereits realisiert sind; b. im Rahmen des für die Unternehmen üblichen Investitionsrhythmus getroffen werden sollen;

c. ausserhalb des üblichen Investitionsrhythmus in den ersten 10 Jahren nach Inkrafttreten des BehiG auf Grund der Punkte nach den Artikeln 13-16 getroffen werden; d. ausserhalb

des

üblichen

Investitionsrhythmus in den zweiten 10 Jahren der 20-jährigen Anpassungsfrist nach Artikel 22 Absatz 1 BehiG getroffen werden.

3

Es muss zudem die Kostenfolgen dieser Massnahmen aufzeigen.

4

Das Umsetzungsprogramm muss dem Bundesamt spätestens neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung eingereicht werden. In begründeten Fällen kann das Bundesamt diese Frist verlängern.

Behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs 7

151.34


Art. 18

Umsetzungskonzept 1 Das Bundesamt erstellt auf der Basis der Umsetzungsprogramme in Absprache mit den betroffenen Kantonen ein Umsetzungskonzept (Art. 23 Abs. 3 BehiG).

2

Die Unternehmen des öffentlichen Verkehrs können Finanzhilfen für Massnahmen beantragen, die Bestandteil des Umsetzungskonzeptes bilden.


Art. 19

Gesuch 1 Der Gesuchsteller reicht das Beitragsgesuch dem Bundesamt im Doppel ein.

2

Das Gesuch muss enthalten: a. bei der vorzeitigen Anpassung von öffentlich zugänglichen Einrichtungen des öffentlichen Verkehrs ein Projekt mit Kostenvoranschlag; b. bei vorzeitiger Umrüstung oder Neuanschaffung von Fahrzeugen die üblichen Offertunterlagen;

c. eine Auflistung der auf die Projekte anwendbaren Normen gemäss den entsprechenden Ausführungsbestimmungen mit der Angabe, inwiefern diese Normen erfüllt werden.

3

Das Bundesamt kann im Einzelfall zusätzliche Unterlagen verlangen.


Art. 20

Höhe der Finanzhilfen 1

Die Höhe der Finanzhilfen für die vorzeitige Anpassung bestehender Bauten, Anlagen und Fahrzeuge des öffentlichen Verkehrs richtet sich nach dem erforderlichen Aufwand für die kostengünstigste Erfüllung der im 2. Kapitel festgelegten funktionalen Anforderungen.

2

Das Bundesamt entscheidet im Einzelfall über die Massnahmen, die für die kostengünstigste Erfüllung der in Artikel 5 Absatz 1 BehiG festgehaltenen Ziele für den Bereich des öffentlichen Verkehrs erforderlich sind.


Art. 21

Anrechenbare Kosten

1

Anrechenbar sind die anteiligen Kosten für Projektierung und Vorbereitung, die Bau- und Baunebenkosten sowie die Aufwendungen für die erforderliche Umrüstung von Fahrzeugen. Übersteigen die Gesamtkosten oder einzelne Kostenelemente das für vergleichbare Vorhaben übliche Ausmass, so können die anrechenbaren Kosten entsprechend herabgesetzt werden.

2

Nicht anrechenbar sind: a. die Kapitalkosten sowie die Entschädigungen an Behörden und Kommissionen;

b. die erhöhten Betriebskosten aus den Stillstandszeiten bei der Umrüstung von Fahrzeugen.

3

Das Bundesamt bestimmt im Einzelfall die anrechenbaren Kosten.

Grundrechte

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Art. 22

A-fonds-perdu-Beiträge und Darlehen 1

Für Anpassungen an Bauten und Anlagen können A-fonds-perdu-Beiträge bzw.

variabel verzinsliche, bedingt rückzahlbare Darlehen gewährt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem Unternehmen im Zeitraum zwischen dem vorgezogenen Investitionszeitpunkt und dem geplanten oder betriebswirtschaftlich sinnvollen Zeitpunkt keine zusätzliche Belastung in Form höherer Abschreibungsaufwendungen entsteht.

2

Für Anpassungen an Fahrzeuge können A-fonds-perdu-Beiträge gewährt werden.

3

Das Bundesamt bestimmt im Einzelfall die Art der Mittelgewährung.


Art. 23

Zusicherungen 1 Das Bundesamt prüft die Beitragsgesuche anhand einheitlicher Kriterien. Bei einem positiven Ergebnis kann es Finanzhilfen im Rahmen der verfügbaren Kredite zusichern.

2

Das Bundesamt führt eine Übersicht über die zugesicherten Beiträge und Darlehen.

Diese umfasst die Gesamtsumme der Verpflichtungen, die gestützt auf die entsprechenden Finanzierungsbeschlüsse des Bundes und der Kantone eingegangen werden.


Art. 24

Auszahlung und Rückforderung 1

Das Bundesamt koordiniert mit den Kantonen die Auszahlung der Finanzhilfe im Rahmen der verfügbaren Mittel.

2

Im Übrigen richten sich Auszahlung und Rückforderung der Finanzhilfen des Bundes nach den Bestimmungen des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 19909.


Art. 25

Bedingungen und Auflagen 1

Das Bundesamt kann bei der Zusicherung der Finanzhilfen Auflagen und Bedingungen festlegen.

2

Es überwacht, ob die Auflagen eingehalten und die Bedingungen erfüllt werden.

4. Kapitel: Inkrafttreten

Art. 26

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

9 SR

616.1