01.08.2022 - * / In Kraft
01.10.2016 - 31.07.2022
13.06.2016 - 30.09.2016
01.01.2016 - 12.06.2016
01.10.2015 - 31.12.2015
01.06.2015 - 30.09.2015
01.12.2013 - 31.05.2015
01.06.2012 - 30.11.2013
01.07.2009 - 31.05.2012
01.12.2008 - 30.06.2009
01.01.2008 - 30.11.2008
01.01.2007 - 31.12.2007
01.02.2005 - 31.12.2006
01.03.2000 - 31.01.2005
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1

Verordnung
über die Umweltverträglichkeitsprüfung
(UVPV)

vom 19. Oktober 1988 (Stand am 28. März 2000) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 9, 39 Absatz 1 und 46 des Umweltschutzgesetzes vom
7. Oktober 19831 (USG), verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen 1. Abschnitt: Gegenstand und Inhalt der Prüfung

Art. 1

Errichtung neuer Anlagen Projekte für Anlagen, die im Anhang dieser Verordnung aufgeführt sind, unterliegen
der Umweltverträglichkeitsprüfung nach Artikel 9 des USG (Prüfung).


Art. 2

Änderungen bestehender Anlagen 1

Änderungen bestehender Anlagen, die im Anhang aufgeführt sind, unterliegen der Prüfung, wenn:

a.

die Änderung wesentliche Umbauten, Erweiterungen oder Betriebsänderungen betrifft und b.

über die Änderung im Verfahren entschieden wird, das bei neuen Anlagen
für die Prüfung massgeblich ist (Art. 5).

2

Änderungen bestehender Anlagen, die nicht im Anhang aufgeführt sind, unterliegen der Prüfung, wenn:

a.

die Anlage nach der Änderung einer Anlage im Anhang entspricht und b.

über die Änderung im Verfahren entschieden wird, das bei neuen Anlagen
für die Prüfung massgeblich ist (Art. 5).


Art. 3

Inhalt und Zweck der Prüfung 1

Bei der Prüfung wird festgestellt, ob das Projekt den bundesrechtlichen Vorschriften über den Schutz der Umwelt entspricht. Dazu gehören das USG und die Vor-

AS 1988 1931 1

SR 814.01

814.011

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 2

814.011

schriften, die den Natur- und Heimatschutz, den Landschaftsschutz, den Gewässerschutz, die Walderhaltung, die Jagd und die Fischerei betreffen.

2

Das Ergebnis der Prüfung bildet eine Grundlage für den Entscheid über die Bewilligung, Genehmigung oder Konzessionierung des Vorhabens im massgeblichen
Verfahren (Art. 5) sowie für weitere Bewilligungen zum Schutz der Umwelt
(Art. 21).


Art. 4

Übrige Anlagen

Bei Anlagen, die nicht der UVP-Pflicht unterliegen, werden die Vorschriften über
den Schutz der Umwelt (Art. 3) angewendet, ohne dass ein Bericht nach Artikel 7
erstellt wird.

2. Abschnitt: Verfahrensgrundsätze

Art. 5

Zuständige Behörde und massgebliches Verfahren 1

Die Prüfung wird von der Behörde durchgeführt, die im Rahmen eines Bewilligungs-, Genehmigungs- oder Konzessionsverfahrens über das Projekt entscheidet
(zuständige Behörde).

2

Das für die Prüfung massgebliche Verfahren wird im Anhang bestimmt. Wird bei der nachträglichen Genehmigung von Detailplänen ausnahmsweise über wesentliche
Umweltauswirkungen einer der UVP-Pflicht unterliegenden Anlage entschieden, so
wird auch bei diesem Verfahrensschritt eine Prüfung durchgeführt.2 3

Soweit das massgebliche Verfahren im Anhang nicht bestimmt ist, wird es durch das kantonale Recht bezeichnet. Die Kantone wählen dasjenige Verfahren, das eine
frühzeitige und umfassende Prüfung ermöglicht. Sehen die Kantone für bestimmte
Anlagen eine Sondernutzungsplanung (Detailnutzungsplanung) vor, gilt diese als
massgebliches Verfahren, wenn sie eine umfassende Prüfung ermöglicht.


Art. 6

Mehrstufige Prüfung

Sieht der Anhang oder das kantonale Recht eine mehrstufige Prüfung in verschiedenen Verfahrensschritten vor, so wird die Prüfung bei jedem Verfahrensschritt so weit
durchgeführt, als die Auswirkungen des Projektes auf die Umwelt für den jeweiligen
Entscheid bekannt sein müssen.

2 Satz

eingefügt durch Ziff. II 7 der V vom 2. Febr. 2000 zum Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 2000 703).

Umweltverträglichkeitsprüfung 3

814.011

2. Kapitel: Bericht über die Auswirkungen der Anlage auf die Umwelt

Art. 7

Pflicht zur Erstellung des Berichts Wer eine Anlage, die nach dieser Verordnung geprüft werden muss, errichten oder
ändern will, muss bei der Projektierung einen Bericht über die Auswirkungen der
Anlage auf die Umwelt erstellen.


Art. 8

Voruntersuchung

1

Der Gesuchsteller klärt zuerst in einer Voruntersuchung nach den Richtlinien der Umweltschutzfachstelle (Art. 10) ab, welche Auswirkungen seiner Anlage die Umwelt voraussichtlich belasten können.

2

Sind keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten, so muss er im Bericht nur die Ergebnisse der Voruntersuchung schriftlich festhalten.

3

Sind erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten, so legt der Gesuchsteller der zuständigen Behörde (Art. 14) ein Pflichtenheft für die Erstellung des Berichts vor. Diese leitet das Pflichtenheft an die Umweltschutzfachstelle (Art. 12)
weiter, welche dazu Stellung nimmt und den Gesuchsteller berät.

4

Das Pflichtenheft bezeichnet die Auswirkungen, die untersucht werden müssen, und legt den örtlichen und zeitlichen Rahmen für die Untersuchungen fest.

5

Für Projekte, die von einer kantonalen Behörde geprüft werden, legt das kantonale Recht die Frist fest, innert der die kantonale Umweltschutzfachstelle zum Pflichtenheft Stellung nimmt.3 6

Bei Projekten, die von einer Bundesbehörde geprüft werden oder zu denen nach dem Anhang das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (Bundesamt) anzuhören ist, nimmt dieses innert zwei Monaten zum Pflichtenheft Stellung.4

Art. 9

Inhalt des Berichts

1

Der Bericht muss Artikel 9 Absätze 2 und 4 USG entsprechen.

2

Er muss insbesondere alle Angaben enthalten, welche die zuständige Behörde benötigt, um das Projekt gemäss Artikel 3 prüfen zu können.

3

Er muss die der geplanten Anlage zurechenbaren Auswirkungen auf die Umwelt sowohl einzeln als auch gesamthaft und in ihrem Zusammenwirken ermitteln und
bewerten.

4

Er muss auch die Abklärungen berücksichtigen, die im Rahmen der Raumplanung durchgeführt wurden und die den Schutz der Umwelt betreffen.


Art. 10

Richtlinien der Umweltschutzfachstellen 1

Für den Bericht sind die Richtlinien des Bundesamtes massgebend, wenn:5 3

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Sept. 1995 (AS 1995 4261).

4

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Sept. 1995 (AS 1995 4261).

5

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Sept. 1995 (AS 1995 4261).

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 4

814.011

a.

die Prüfung von einer Bundesbehörde durchgeführt wird; b.

der Bericht eine Anlage betrifft, bei deren Prüfung das Bundesamt anzuhören
ist (Anhang), oder

c.

die kantonale Umweltschutzfachstelle keine eigenen Richtlinien erlassen hat.

2

In den übrigen Fällen gelten für die Erstellung des Berichts die Richtlinien der kantonalen Umweltschutzfachstelle.


Art. 11

Einreichung des Berichts Der Gesuchsteller muss den Bericht zusammen mit den Unterlagen bei der Einleitung des massgeblichen Verfahrens der zuständigen Behörde einreichen.

3. Kapitel:
Beurteilung des Berichts durch die Umweltschutzfachstellen


Art. 12

Zuständigkeit

1

Die kantonale Umweltschutzfachstelle beurteilt die Berichte zu Projekten, die von einer kantonalen Behörde geprüft werden. Das kantonale Recht legt die Frist für die
Beurteilung fest.6

2

Das Bundesamt beurteilt innert fünf Monaten die Berichte zu Projekten, die von einer Bundesbehörde geprüft werden. Nach Eingang der kantonalen Stellungnahme
(Art. 14 Abs. 2) verbleiben dem Bundesamt noch mindestens zwei Monate zur
Beurteilung. Ist die zuständige Behörde mit der Beurteilung des Bundesamtes nicht
einverstanden, so gilt für die Bereinigung Artikel 62b des Regierungs- und
Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19977.8 9 3

...10


Art. 13

Gegenstand der Beurteilung 1

Die Umweltschutzfachstelle untersucht anhand der Richtlinien, ob die für die Prüfung erforderlichen Angaben im Bericht vollständig und richtig sind.

2

Stellt sie Mängel fest, so beantragt sie der zuständigen Behörde, vom Gesuchsteller ergänzende Abklärungen zu verlangen oder Experten beizuziehen.

3

Sie beurteilt, ob die geplante Anlage den Vorschriften über den Schutz der Umwelt (Art. 3) entspricht. Sie teilt das Ergebnis ihrer Beurteilung der zuständigen Behörde
mit; wenn nötig beantragt sie Auflagen und Bedingungen.

6

Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Sept. 1995 (AS 1995 4261).

7

SR 172.010

8 Satz

eingefügt durch Ziff. II 7 der V vom 2. Febr. 2000 zum Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 2000 703).

9

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Sept. 1995 (AS 1995 4261).

10

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Sept. 1995 (AS 1995 4261).

Umweltverträglichkeitsprüfung 5

814.011

a11 Anhörung des Bundesamtes 1

Bei Projekten, zu denen nach dem Anhang das Bundesamt anzuhören ist, sorgt die zuständige Behörde dafür, dass das Bundesamt über den Bericht sowie über die
Beurteilung der kantonalen Umweltschutzfachstelle oder einen bereinigten Entwurf
der Beurteilung verfügt.

2

Das Bundesamt beurteilt innert drei Monaten summarisch, ob die geplante Anlage den Vorschriften zum Schutz der Umwelt (Art. 3) entspricht.

4. Kapitel: Aufgaben der zuständigen Behörde 1. Abschnitt: Vorbereitung der Prüfung

Art. 14

Koordination

1

Die zuständige Behörde sorgt für die Koordination der Vorarbeiten, insbesondere der Aufgaben von Gesuchsteller und Umweltschutzfachstelle.

2

Sie sorgt dafür, dass die Umweltschutzfachstelle über den Bericht des Gesuchstellers sowie über die weiteren Grundlagen des massgeblichen Verfahrens verfügt, welche dazu dienen, dass die Auswirkungen des Projektes auf die Umwelt beurteilt werden können. Bei einem Projekt, das von einer Bundesbehörde geprüft wird, gehören
dazu auch Stellungnahmen, welche die Kantone im massgeblichen Verfahren abgeben.12 3

Die Kantone können die Aufgaben der zuständigen Behörde nach den Absätzen 1 und 2 einer andern Behörde übertragen.


Art. 15

Zugänglichkeit des Berichts 1

Die zuständige Behörde sorgt dafür, dass der Bericht öffentlich zugänglich ist.

Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Geheimhaltungspflichten.

2

Muss das Gesuch für die Anlage öffentlich aufgelegt werden, so wird in der Publikation darauf hingewiesen, dass auch der Bericht eingesehen werden kann.

3

Ist für das Gesuch keine öffentliche Auflage vorgeschrieben, so machen die Kantone den Bericht nach ihrem Recht bekannt. Die zuständige Behörde des Bundes
kündigt im Bundesblatt oder in einem andern geeigneten Publikationsorgan an, wo
der Bericht eingesehen werden kann.

4

Der Bericht kann während 30 Tagen eingesehen werden; vorbehalten bleiben abweichende Fristen über die Auflage im massgeblichen Verfahren.

11

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Sept. 1995 (AS 1995 4261).

12

Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Sept. 1995 (AS 1995 4261).

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 6

814.011


Art. 16

Anordnungen der zuständigen Behörde 1

Die zuständige Behörde trifft die Anordnungen, die für die Durchführung der Prüfung erforderlich sind.

2

Sie entscheidet insbesondere über: a.

die Anträge der Umweltschutzfachstelle; b.

die Vornahme ergänzender Abklärungen und den Beizug von Experten; c.

den Antrag des Gesuchstellers auf Geheimhaltung von Teilen seines
Berichts.

3

Sie eröffnet dem Gesuchsteller den Entscheid über die Geheimhaltung von Teilen seines Berichts, bevor der Bericht öffentlich zugänglich gemacht wird.

2. Abschnitt:
Durchführung der Prüfung und Entscheid über die Anlage


Art. 17

Grundlagen für die Prüfung Die zuständige Behörde stützt sich bei der Prüfung auf folgende Grundlagen:13 a.

Bericht des Gesuchstellers; b.14 Stellungnahmen der Behörden, die für eine Bewilligung nach Artikel 21 oder für eine Subventionierung nach Artikel 22 zuständig sind; c.

Beurteilung des Berichts durch die Umweltschutzfachstelle; d.

Anträge der Umweltschutzfachstelle; e.

Ergebnisse allfälliger eigener oder von Experten durchgeführter Abklärungen; f.

allfällige Stellungnahmen von weiteren Personen, Kommissionen, Organisationen oder Behörden, soweit sie als Grundlage für die Prüfung dienen.


Art. 18

Gegenstand der Prüfung 1

Die zuständige Behörde prüft, ob das Vorhaben den Vorschriften über den Schutz der Umwelt (Art. 3) entspricht.

2

Entspricht das Projekt diesen Vorschriften nicht, so klärt sie ab, ob es mit Auflagen oder Bedingungen bewilligt werden kann.


Art. 19

Berücksichtigung der Prüfergebnisse Die zuständige Behörde berücksichtigt die Ergebnisse der Prüfung bei ihrem Entscheid über das Gesuch im massgeblichen Verfahren.

13

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Sept. 1995 (AS 1995 4261).

14

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Sept. 1995 (AS 1995 4261).

Umweltverträglichkeitsprüfung 7

814.011


Art. 20

Zugänglichkeit des Entscheides 1

Die zuständige Behörde gibt bekannt, wo der Bericht, die Beurteilung der Umweltschutzfachstelle, die Ergebnisse einer allfälligen Anhörung des Bundesamtes sowie
der Entscheid, soweit er die Ergebnisse der Prüfung betrifft, eingesehen werden können.15 Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Geheimhaltungspflichten sowie das
Akteneinsichtsrecht der Beschwerdelegitimierten nach Artikel 55 USG.

2

Die Unterlagen nach Absatz 1 können während 30 Tagen eingesehen werden; vorbehalten bleiben abweichende Fristen über die Auflage im massgeblichen Verfahren.

5. Kapitel:
Koordination mit anderen Bewilligungen und mit
Subventionsentscheiden


Art. 21

Koordination mit anderen Bewilligungen 1

Stellt die zuständige Behörde fest, dass die Verwirklichung eines Projektes eine der folgenden Bewilligungen voraussetzt, so stellt sie der Bewilligungsbehörde alle
nötigen Unterlagen zu, fordert sie zur Stellungnahme auf und leitet diese an die
Umweltschutzfachstelle weiter: a.16 Rodungsbewilligung nach Waldgesetz vom 4. Oktober 199117, b.

Bewilligung zur Beseitigung von Ufervegetation nach Natur- und Heimatschutzgesetz vom 1. Juli 196618; c.19 Bewilligung für technische Eingriffe in Gewässer nach dem Bundesgesetz vom 21. Juni 199120 über die Fischerei; d.21 Bewilligungen nach Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 199122; e.

Deponiebewilligung nach USG.

2

Behörden, die für Bewilligungen nach Absatz 1 zuständig sind, erteilen bei Projekten, die auf ihre Umweltverträglichkeit geprüft werden müssen, die Bewilligung erst
nach Abschluss der Prüfung (Art. 18).

3

Hat die Bewilligungsbehörde gegenüber der zuständigen Behörde eine Stellungnahme abgegeben, so ist sie bei der von ihr zu erteilenden Bewilligung daran gebunden, sofern sich die Voraussetzungen für die Beurteilung in der Zwischenzeit nicht
geändert haben.

15

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Sept. 1995 (AS 1995 4261).

16

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Sept. 1995 (AS 1995 4261).

17

SR 921.0

18

SR 451

19

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Sept. 1995 (AS 1995 4261).

20

SR 923.0

21

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Sept. 1995 (AS 1995 4261).

22

SR 814.20

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 8

814.011


Art. 22


23

Koordination mit Subventionsentscheiden 1

Stellt die zuständige kantonale Behörde fest, dass ein Projekt voraussichtlich nur mit einer Subvention des Bundes verwirklicht werden kann, so holt sie vor ihrem
Entscheid die Stellungnahme der Subventionsbehörde ein. Die Subventionsbehörde
hört das Bundesamt an und berücksichtigt dessen Meinungsäusserung in ihrer Stellungnahme. Das Bundesamt äussert sich innert drei Monaten.

2

Behörden, die für Entscheide über Subventionen des Bundes zuständig sind, gewähren bei Projekten, die auf ihre Umweltverträglichkeit geprüft werden müssen,
die Subvention erst nach Abschluss der Prüfung (Art. 18).

3

Hat die Subventionsbehörde gegenüber der zuständigen kantonalen Behörde eine Stellungnahme abgegeben, so ist sie bei der Subventionierung daran gebunden,
sofern sich die Vorraussetzungen für die Beurteilung in der Zwischenzeit nicht
geändert haben.

6. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 23


Änderung bisherigen Rechts Die Luftfahrtverordnung vom 14. November 197324 wird wie folgt geändert: Art. 37
Abs. 2 Bst. c
Aufgehoben


Art. 24

Übergangsbestimmung

Bei Anlagen, deren Gesuch bei Inkraftsetzung dieser Verordnung bereits hängig, jedoch noch nicht rechtskräftig beurteilt war, gelten die Abklärungen des Sachverhalts
als Bericht, sofern sie ausreichen, um das Projekt auf seine Übereinstimmung mit
den Vorschriften über den Schutz der Umwelt (Art. 3) prüfen zu können. Dies gilt
auch für die einzelnen Verfahrensschritte bei mehrstufigen Prüfungen.


Art. 25

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1989 in Kraft.

23

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Sept. 1995 (AS 1995 4261).

24

SR 748.01

Umweltverträglichkeitsprüfung 9

814.011

Anhang25

(Art. 1, 2, 5, 10 und 13a) UVP-Anlagen und massgebliche Verfahren 1

Verkehr

11

Strassenverkehr Nr.

Anlagetypa

Massgebliches Verfahren 11.1

Nationalstrassen
(*) dritte Stufe)

Mehrstufige UVP 1. Stufe:
Antragstellung durch den
Bundesrat an die
Bundesversammlung betreffend die
Genehmigung der allgemeinen
Linienführung und die Art der zu
errichtenden Nationalstrassen (Art.
11 BG vom 8. März 1960 über die
Nationalstrassen; SR 725.11) 2. Stufe:
Genehmigung des generellen Projektes durch den Bundesrat (Art. 20
BG vom 8. März 1960 über die
Nationalstrassen; SR 725.11) 3. Stufe:
Plangenehmigung durch das
Departement (Art. 26 Abs. 1 BG
vom 8. März 1960 über die
Nationalstrassen; SR 725.11; AS
1999 3071)

11.2

*) Hauptstrassen, die mit Bundeshilfe ausgebaut werden (Art. 12
des Treibstoffzollgesetzes vom 22.
März 1985 - SR 725.116.2) Durch das kantonale Recht zu
bestimmen

25

Bereinigt gemäss Art. 47 Ziff. 3 der Technischen Verordnung über Abfälle vom 10. Dez.
1990 (SR 814.600), Art. 74 der V vom 23. Nov. 1994 über die Infrastruktur der Luftfahrt
(SR 748.131.1), Ziff. I der V vom 5. Sept. 1995 (AS 1995 4261), Art. 32 der V vom 25.
Sept. 1995 über das Bewilligungsverfahren für militärische Bauten und Anlagen (SR
510.51), Ziff. II 28 der V vom 25. Nov. 1998 (AS 1999 704), Anhang 5 Ziff. 1 der
Freisetzungsverordnung vom 25. Aug. 1999 (SR 814.912) und Ziff. II 7 der V vom
2. Febr. 2000 zum Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung von
Entscheidverfahren (AS 2000 703).

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 10

814.011

Nr.

Anlagetypa

Massgebliches Verfahren 11.3

Andere Hochleistungs- und
Hauptverkehrsstrassen (HLS und
HVS)

Durch das kantonale Recht zu
bestimmen

11.4

Parkhäuser und -plätze für mehr
als 300 Motorwagen

Durch das kantonale Recht zu
bestimmen

a) Betrifft das Vorhaben einen mit *) gekennzeichneten Anlagetyp, so muss im massgeblichen Verfahren auch das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft angehört werden
(Art. 13a).

12

Schienenverkehr Nr.

Anlagetyp

Massgebliches Verfahren 12.1

Neue Eisenbahnlinien (Art. 4 BG
vom 20. März 1998 über die
Schweizerischen Bundesbahnen
und Art. 5 und 6 BG vom 20. Dez.
1957 über die Eisenbahnen) Mehrstufige UVP 1. Stufe:

a. SBB
Antragstellung durch den Bundesrat an die Bundesversammlung betreffend die
Beschlussfassung über den
Bau neuer Eisenbahnstrecken
(Art. 4 Abs. 3 BG vom 20.
März 1998 über die Schweizerischen Bundesbahnen - SR
742.31)

b. Konzessionierte Bahnunternehmungen Beschlussfassung durch den Bundesrat betreffend die
Erteilung der Konzession (Art.
6 BG vom 20. Dez. 1957 über
die Eisenbahnen SR 742.101) 2. Stufe:
Plangenehmigung durch die
Genehmigungsbehörde26 (Art. 18
Abs. 1 des Eisenbahngesetzes vom
20. Dez. 1957;
SR 742.101; AS 1999 3071) 26

Die massgeblichen Verfahren für neue Eisenbahnlinien, die dem Alpentransitbeschluss
vom 4. Okt. 1991 (SR 742.104) unterstehen, richten sich nach diesem Erlass.

Umweltverträglichkeitsprüfung 11

814.011

Nr.

Anlagetyp

Massgebliches Verfahren 12.2

Andere Anlagen, die ganz oder
überwiegend dem Bahnbetrieb
dienen (einschliesslich Ausbau
von Eisenbahnlinien)

Plangenehmigung durch die
Genehmigungsbehörde (Art. 18
Abs. 1 des Eisenbahngesetzes vom
20. Dez. 1957;
SR 742.101; AS 1999 3071) - im Kostenvoranschlag
(exkl. Sicherungsanlagen) von
mehr als 40 Millionen Franken oder

- die einem in diesem Anhang
beschriebenen Anlagetyp entsprechen 12.3

Anschlussgleise (Art. 2 BG vom
5. Okt. 1990 über die Anschlussgleise - SR 742.141.5) im
Kostenvoranschlag
(exkl. Sicherungsanlagen) von
mehr als 40 Millionen Franken Nutzungsplan- oder Baubewilligungsverfahren (Art. 5 und 19 BG
vom 5. Okt. 1990 über die
Anschlussgleise - SR 742.141.5;
Art. 5, 8 und 9 V vom
26. Feb. 1992 über die Anschlussgleise - SR 742.141.51) 13

Schiffahrt

Nr.

Anlagetyp

Massgebliches Verfahren 13.1

Hafenanlagen für
Schiffahrtsunternehmungen des
öffentlichen Verkehrs

Plangenehmigung durch das
Bundesamt für Verkehr (Art. 8 Abs.
1 BG vom 3. Okt. 1975 über die
Binnenschifffahrt; SR 747.201; AS
1999 3071)

13.2

Industriehafen mit ortsfesten
Lade- und Entlade-Einrichtungen Durch das kantonale Recht zu
bestimmen

13.3

Bootshafen mit mehr als 100
Bootsplätzen

Durch das kantonale Recht zu
bestimmen

13.4

Schaffung von Wasserstrassen Mehrstufige UVP 1. Stufe:
Generelle Projektierung durch den
Bundesrat

2. Stufe:
Detailprojektierung

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 12

814.011

14

Luftfahrt

Nr.

Anlagetyp

Massgebliches Verfahren 14.1

Flughäfen

Plangenehmigungsverfahren
(Art. 37 Abs. 1 des
Luftfahrtgesetzes [LFG] vom 21.
Dez. 1948; SR 748.0; AS 1999
3071) und Genehmigung des
Betriebsreglementes (Art. 36c Abs. 1
und 36d Abs. 1 LFG

a)

14.2

Flugfelder (ausgenommen Helikopterflugfelder) mit mehr als
15 000 Flugbewegungenb) pro
Jahr

Plangenehmigungsverfahren
(Art. 37 Abs. 1 des
Luftfahrtgesetzes [LFG] vom 21.
Dez. 1948; SR 748.0; AS 1999
3071) und Genehmigung des
Betriebsreglementes (Art. 36c Abs.
1 und 36d Abs. 1 LFGa) 14.3

Helikopterflugfelder mit mehr als
1000 Flugbewegungenb) pro Jahr Plangenehmigungsverfahren
(Art. 37 Abs. 1 des
Luftfahrtgesetzes [LFG] vom 21.
Dez. 1948; SR 748.0; AS 1999
3071) und Genehmigung des
Betriebsreglementes (Art. 36c Abs.
1 und 36d Abs. 1 LFGa) a) Erfolgt das Plangenehmigungsverfahren zusammen mit dem Verfahren zur Genehmigung des Betriebsreglementes oder wird nur eines der beiden Verfahren durchgeführt, so gilt
dies auch für die UVP.

b) Für den Begriff «Flugbewegungen» vergleiche Anhang 5 Ziffer 31 Absatz 3 der Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember 1986 (SR 814.41).

2

Energie

21

Erzeugung von Energie Nr.

Anlagetyp

Massgebliches Verfahren 21.1

Einrichtungen zur Erzeugung von
Kernenergie sowie Anlagen zur
Gewinnung von radioaktiven
Kernbrennstoffen

Mehrstufige UVP 1. Stufe:
Rahmenbewilligungsverfahren (Art.
1 BB vom 6. Okt. 1978 zum Atomgesetz - SR 732.01)

Umweltverträglichkeitsprüfung 13

814.011

Nr.

Anlagetyp

Massgebliches Verfahren 2. Stufe:
Baubewilligungsverfahren (Art. 4
Abs. 1 Bst. a BG vom 23. Dez.
1959 über die friedliche Verwendung der Atomenergie und den
Strahlenschutz [Atomgesetz] - SR
732.0)

21.2

*)

Thermische Anlagen zur Energieerzeugung mit einer Feuerleistung von mehr als 100 MWth

Durch das kantonale Recht zu
bestimmen

21.3

*) Speicher- und Laufkraftwerke
sowie Pumpspeicherwerke mit
mehr als 3 MW

Mehrstufige UVP 1. Stufe:
Konzessionsverfahren27 (Art. 38
BG vom 22. Dez. 1916 über die
Nutzbarmachung der Wasserkräfte
[WRG] - SR 721.80) 2. Stufe:
Durch das kantonale Recht zu
bestimmen28

21.4

Anlagen zur Nutzung der Erdwärme (einschliesslich der Wärme
von Grundwasser) mit mehr als 5
MWth

Durch das kantonale Recht zu
bestimmen

21.5

Gaswerke, Kokereien, Kohleverflüssigungsanlagen Durch das kantonale Recht zu
bestimmen

21.6

*)

Erdölraffinerien

Durch das kantonale Recht zu
bestimmen

21.7

Anlagen zur Gewinnung von
Erdöl, Erdgas oder Kohle Durch das kantonale Recht zu
bestimmen

27

Bei Anlagen an internationalen Gewässern: einstufiges Bundesverfahren (Art. 62 Abs. 1
WRG; SR 721.80; AS 1999 3071) 28

Bei Anlagen an internationalen Gewässern: Bundesverfahren.

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 14

814.011

22

Übertragung und Lagerung von Energie Nr.

Anlagetyp

Massgebliches Verfahren 22.1

Rohrleitungen im Sinne von Artikel 1 des Rohrleitungsgesetzes
vom 4. Okt. 1963 (RLG - SR
746.1), für die eine Konzession
erforderlich ist

Plangenehmigung durch die
Aufsichtsbehörde (Art. 2 Abs. 1
RLG)

22.2

Hochspannungs-Freileitungen und
-kabel (erdverlegt), die für 220 kV
und höhere Spannungen ausgelegt
sind

Plangenehmigung durch die
Genehmigungsbehörde (Art. 16
Abs. 1 des Elektrizitätsgesetzes
vom 24. Juni 1902;
SR 734.0; AS 1999 3071) 22.3

Lager für Gas, Brennstoff und
Treibstoff, die bei Normalbedingungen mehr als 50 000 m3 Gas
bzw. 5000 m3 Flüssigkeit enthalten Durch das kantonale Recht zu
bestimmen

22.4

Kohlenlager mit mehr als 50 000
m3 Lagerkapazität

Durch das kantonale Recht zu
bestimmen

3

Wasserbau

Nr.

Anlagetyp

Massgebliches Verfahren 30.1

Werke zur Regulierung des Wasserstandes oder des Abflusses von
natürlichen Seen von mehr als 0,5
km2 mittlerer Seeoberfläche einschliesslich Betriebsvorschriften Durch das kantonale Recht zu
bestimmen

30.2

Wasserbauliche Massnahmen wie:
Verbauungen, Eindämmungen,
Korrektionen, Geschiebe- und
Hochwasserrückhalteanlagen im
Kostenvoranschlag von mehr als
15 Millionen Franken

Durch das kantonale Recht zu
bestimmen

30.3

Schüttungen in Seen von mehr als
10 000 m3

Durch das kantonale Recht zu
bestimmen

Umweltverträglichkeitsprüfung 15

814.011

Nr.

Anlagetyp

Massgebliches Verfahren 30.4

Ausbeutung von Kies, Sand und
anderem Material aus Gewässern
von mehr als 50 000 m3 pro Jahr
(ohne einmalige Entnahme aus
Gründen der Hochwassersicherheit) Durch das kantonale Recht zu
bestimmen

4

Entsorgung

Nr.

Anlagetyp

Massgebliches Verfahren 40.1

40.2

Endlager für radioaktive Abfälle Einrichtungen zur Unschädlichmachung oder Aufbereitung von
Kernbrennstoffen und Rückständen Mehrstufige UVP 1. Stufe:
Rahmenbewilligungsverfahren
(Art. 1 BB vom 6. Okt. 1978 zum
Atomgesetz - SR 732.01) 2. Stufe:
Baubewilligungsverfahren (Art. 4
Atom-gesetz vom 23. Dez. 1959 SR 732.0) 40.3

Autoshredder-Anlagen Durch das kantonale Recht zu
bestimmen

40.4

Inertstoffdeponien mit einem
Deponievolumen von mehr als
500 000 m3

Durch das kantonale Recht zu
bestimmen

40.5

Reaktordeponien

Durch das kantonale Recht zu
bestimmen

40.6

Reststoffdeponien

Durch das kantonale Recht zu
bestimmen

40.7

Anlagen zum Sortieren, Behandeln, Verwerten oder Verbrennen
von Abfällen mit einer Behandlungskapazität von mehr als 1000
t pro Jahr

Durch das kantonale Recht zu
bestimmen

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 16

814.011

Nr.

Anlagetyp

Massgebliches Verfahren 40.8

Zwischenlager für mehr als 1000 t
flüssige oder mehr als 5000 t feste
oder schlammförmige Sonderabfälle Durch das kantonale Recht zu
bestimmen

40.9

Abwasserreinigungsanlagen für
eine Kapazität von mehr als
20 000 Einwohnergleichwerten Durch das kantonale Recht zu
bestimmen

5

Militärische Bauten und Anlagen Nr.

Anlagetyp

Massgebliches Verfahren 50.1

Waffen-, Schiess- und Übungsplätze der Armee Plangenehmigung durch das
Eidgenössische Departement für
Verteidigung, Bevölkerungsschutz
und Sport (Art. 126 Abs. 1 des
Militärgesetzes; SR 510.10; AS
1999 3071)

50.2

Armeemotorfahrzeugparks (AMP) Plangenehmigung durch das
Eidgenössische Departement für
Verteidigung, Bevölkerungsschutz
und Sport (Art. 126 Abs. 1 des
Militärgesetzes; SR 510.10; AS
1999 3071)

50.3

Militärflugplätze

Plangenehmigung durch das
Eidgenössische Departement für
Verteidigung, Bevölkerungsschutz
und Sport (Art. 126 Abs. 1 des
Militärgesetzes; SR 510.10; AS
1999 3071)

50.4

Anlagen und Objekte der Armee,
die einem in diesem Anhang beschriebenen Anlagetyp entsprechen Plangenehmigung durch das
Eidgenössische Departement für
Verteidigung, Bevölkerungsschutz
und Sport (Art. 126 Abs. 1 des
Militärgesetzes; SR 510.10; AS
1999 3071)

50.5

300-m-Schiessanlagen mit mehr als
15 Scheiben

Durch das kantonale Recht zu bestimmen

Umweltverträglichkeitsprüfung 17

814.011

6

Sport, Tourismus und Freizeit Nr.

Anlagetyp

Massgebliches Verfahren 60.1

Luftseilbahnen und Skilifte:
- für die touristische Erschliessung neuer Skigebiete und
neuer Geländekammern in
bestehenden Skige-bieten - für den Zusammenschluss von Skigebieten

a. Luftseilbahnen
Konzessionsverfahren (Art. 2 Luftseilbahnkonzessionsverordnung
vom 8. Nov. 1978 - SR 743.11) b. Skilifte
Bewilligungsverfahren (Art. 17
Skiliftverordnung vom 22. März
1972 -SR 743.21) 60.2

Pistenanlagen für motorsportliche
Veranstaltungen

Durch das kantonale Recht zu
bestimmen

60.3

Skipisten mit Terrainveränderungen von mehr als 2000 m2, die
nicht im Verfahren über Luftseilbahnen oder Skilifte beurteilt
worden sind

Durch das kantonale Recht zu
bestimmen

60.4

Beschneiungsanlagen, sofern die
beschneite Fläche über 5 ha
beträgt

Durch das kantonale Recht zu
bestimmen

60.5

Sportstadien mit ortsfesten Tribünenanlagen für mehr als 20 000
Zuschauer

Durch das kantonale Recht zu
bestimmen

60.6

Vergnügungsparks mit einer Fläche von mehr als 75 000 m2 oder
für eine Kapazität von mehr als
4000 Besucher pro Tag

Durch das kantonale Recht zu
bestimmen

60.7

Golfplätze mit neun und mehr
Löchern

Durch das kantonale Recht zu
bestimmen

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 18

814.011

7

Industrielle Betriebe Nr.

Anlagetyp

Massgebliches Verfahren 70.1

* Aluminiumhütten

Durch das kantonale Recht zu
bestimmen

70.2

Stahlwerke

Durch das kantonale Recht zu
bestimmen

70.3

Buntmetallwerke

Durch das kantonale Recht zu
bestimmen

70.4

Anlagen zur Aufbereitung und
Verhüttung von Schrott und
Altmetallen

Durch das kantonale Recht zu
bestimmen

70.5

Anlagen zur Synthese von
chemischen Produkten mit mehr
als 5000 m2 Betriebsfläche oder
einer Produktionskapazität von
mehr als 1000 t pro Jahr Durch das kantonale Recht zu
bestimmen

70.6

Anlagen für die Verarbeitung von
chemischen Produkten mit mehr
als 5000 m2 Betriebsfläche oder
einer Produktionskapazität von
mehr als 10 000 t pro Jahr Durch das kantonale Recht zu
bestimmen

70.7

Chemikalienlager mit einer Lagerkapazität von mehr als 1000 t Durch das kantonale Recht zu
bestimmen

70.8

Sprengstoff- und Munitionsfabriken Durch das kantonale Recht zu
bestimmen

70.9

Schlächtereien und
fleischverarbeitende Betriebe mit
einer Produktionskapazität von
mehr als 5000 t im Jahr Durch das kantonale Recht zu
bestimmen

70.10

Zementfabriken

Durch das kantonale Recht zu
bestimmen

70.11

Glashütten mit einer Produktionskapazität von mehr als 30 000 t im
Jahr

Durch das kantonale Recht zu
bestimmen

70.12

Zellstoff-(Zellulose-)Fabriken mit
einer Produktionskapazität von
mehr als 50 000 t im Jahr Durch das kantonale Recht zu
bestimmen

70.13

Betriebe zur Gewinnung und Verarbeitung von Asbest und
asbesthaltigen Materialien Durch das kantonale Recht zu
bestimmen

Umweltverträglichkeitsprüfung 19

814.011

Nr.

Anlagetyp

Massgebliches Verfahren 70.14

Spanplattenwerke

Durch das kantonale Recht zu
bestimmen

70.15

Weitere Anlagen, deren
Rohgasmassenstrom (bei Ausfall
der Rauchgasreinigung) im
Vollastbetrieb die
Emissionbegrenzungen der
Luftreinhalte-Verordnung Durch das kantonale Recht zu
bestimmen

a. für Stoffe nach Anhang 1 Ziffer 5 um mehr als das 20fache
oder

b. für andere Stoffe nach Anhang 1 um mehr als das 100fache
überschreitet

8

Andere Anlagen Nr.

Anlagetyp

Massgebliches Verfahren 80.1

Gesamtmeliorationen, das heisst
Güterzusammenlegungen von
mehr als 400 ha oder mit
kulturtechnischen Massnahmen,
wie Bewässerungen und
Entwässerungen von Kulturland
von mehr als 20 ha oder mit
Terrainveränderungen von mehr
als 5 ha, sowie generelle
landwirtschaftliche Gesamterschliessungsprojekte von
mehr als 400 ha

Durch das kantonale Recht zu
bestimmen

80.2

Generelle
Waldzusammenlegungsprojekte
und forstliche Erschliessungsprojekte von mehr als 400 ha (gemäss
Perimeter der Vorstudie) Durch das kantonale Recht zu
bestimmen

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 20

814.011

Nr.

Anlagetyp

Massgebliches Verfahren 80.3

Kies- und Sandgruben,
Steinbrüche und andere nicht der
Energiegewinnung dienende
Materialentnahmen aus dem
Boden mit einem abbaubaren
Gesamtvolumen von mehr als
300 000 m3

Durch das kantonale Recht zu
bestimmen

80.4

Anlagen für die Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere mit mehr als Durch das kantonale Recht zu
bestimmen

- 125 Plätzen für Grossvieh (ausgenommen Alpställe) oder - 100 Plätzen für Mastkälber oder
- 75 Plätzen für Mutterschweine oder

- 500 Plätzen für Mastschweine oder

- 6000 Plätzen für Legehennen oder

- 6000 Plätzen für Mastpoulets oder

- 1500 Masttruten

80.5

Einkaufszentren mit mehr als
5000 m2 Verkaufsfläche Durch das kantonale Recht zu
bestimmen

80.6

Güterumschlagsplätze und
Verteilzentren mit mehr als
20 000 m2 Lager-fläche Durch das kantonale Recht zu
bestimmen

80.7

Ortsfeste Funkanlagen29 (nur
Sendeeinrichtungen) mit 500 kW
oder mehr Senderleistung Durch das kantonale Recht zu
bestimmen

80.8

Betriebe, in denen mit gentechnisch
veränderten oder pathogenen Organismen eine Tätigkeit der Klasse 3
oder 4 nach der Einschliessungsverordnung vom 25. August 199930
durchgeführt werden soll Durch das kantonale Recht zu
bestimmen

29

Für die Begriffsbestimmung vergleiche Art. 2 der V vom 6. Okt. 1997 über
Frequenzmanagement und Funkkonzessionen (SR 784.102.1).

30 SR

814.912