Nr. Anlagetypa)
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Massgebliches Verfahren
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70.1 *) Aluminiumhütten
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Durch das kantonale Recht zu bestimmen
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70.2 Stahlwerke
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Durch das kantonale Recht zu bestimmen
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70.3 Buntmetallwerke
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Durch das kantonale Recht zu bestimmen
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70.4 Anlagen zur Aufbereitung und Verhüttung von Schrott und Altmetallen
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Durch das kantonale Recht zu bestimmen
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70.5 Anlagen mit mehr als 5000 m2 Betriebsfläche oder einer Produktionskapazität von mehr als 1000 t pro Jahr zur Synthese von chemischen
Produkten
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Durch das kantonale Recht zu bestimmen
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70.5a Anlagen mit einer Produktionskapazität von mehr als 100 t pro Jahr zur Synthese von Pflanzenschutzmittel-, Biozid- und Arzneimittelwirkstoffen
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Durch das kantonale Recht zu bestimmen
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70.6 Anlagen mit mehr als 5000 m2 Betriebsfläche oder einer Produktionskapazität von mehr als 10 000 t pro Jahr für die Verarbeitung von chemischen
Produkten nach den Anlagetypen
Nrn. 70.5 und 70.5a
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Durch das kantonale Recht zu bestimmen
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70.6a …
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70.7 Chemikalienlager mit einer Lagerkapazität von mehr als 1000 t
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Durch das kantonale Recht zu bestimmen
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70.8 Sprengstoff- und Munitionsfabriken
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Durch das kantonale Recht zu bestimmen
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70.9 …
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70.10 Zementfabriken
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Durch das kantonale Recht zu bestimmen
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70.10a Belagswerke mit einer Produktionskapazität von mehr als 20 000 t pro Jahr
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Durch das kantonale Recht zu bestimmen
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70.11 Anlagen zur Herstellung von Glas einschliesslich Anlagen zur
Herstellung von Glasfasern mit einer Schmelzkapazität von über 20 t pro Tag
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Durch das kantonale Recht zu bestimmen
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70.12 Zellstoff-(Zellulose-)Fabriken mit einer Produktionskapazität von mehr als 50 000 t im Jahr
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Durch das kantonale Recht zu bestimmen
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70.13 Industrieanlagen zur Herstellung von Papier und Pappe mit einer Produktionskapazität von über 20 t pro Tag
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Durch das kantonale Recht zu bestimmen
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70.14 Spanplattenwerke
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Durch das kantonale Recht zu bestimmen
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70.15 Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Metallen und Kunststoffen durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren, wenn das Volumen der Wirkbäder 30 m3 übersteigt
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Durch das kantonale Recht zu bestimmen
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70.16 Anlagen zur Herstellung von Kalk in Drehrohröfen oder anderen Öfen mit einer Produktionskapazität von über 50 t pro Tag
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Durch das kantonale Recht zu bestimmen
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70.17 Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe einschliesslich Anlagen zur Herstellung von Mineralfasern mit einer Schmelzkapazität von über 20 t pro Tag
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Durch das kantonale Recht zu bestimmen
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70.18 Anlagen zur Herstellung von keramischen Erzeugnissen durch Brennen mit einer Produktionskapazität von über 75 t pro Tag oder einer Ofenkapazität von mehr als 4 m3 und
einer Besatzdichte pro Ofen von über 300 kg pro m3
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Durch das kantonale Recht zu bestimmen
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70.19 Anlagen zur Vorbehandlung oder zum Färben von Fasern oder Textilien mit einer Verarbeitungskapazität von über 10 t pro Tag
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Durch das kantonale Recht zu bestimmen
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70.20 Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen unter Verwendung organischer Lösungsmittel mit einer Verbrauchskapazität von über 150 kg Lösungsmitteln pro Stunde oder von über 200 t pro Jahr
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Durch das kantonale Recht zu bestimmen
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70.21 Schlächtereien, fleischverarbeitende Betriebe und weitere Betriebe zur Herstellung von Nahrungsmittelerzeugnissen aus tierischen Rohstoffen (mit Ausnahme von Milch) mit einer Produktionskapazität von über
30 t Fertigerzeugnissen pro Tag
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Durch das kantonale Recht zu bestimmen
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70.22 Anlagen zur Herstellung von Nahrungsmittelerzeugnissen aus pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität von über 300 t Fertigerzeugnissen pro Tag (Vierteljahresdurchschnittswert)
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Durch das kantonale Recht zu bestimmen
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70.23 Anlagen zur Behandlung und Verarbeitung von Milch, wenn die eingehende Milchmenge 200 t pro Tag übersteigt (Jahresdurchschnittswert)
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Durch das kantonale Recht zu bestimmen
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- a)
- Betrifft das Vorhaben einen mit *) gekennzeichneten Anlagetyp, so muss im massgeblichen Verfahren auch das BAFU angehört werden (Art. 12 Abs. 3).
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