01.08.2022 - * / In Kraft
01.10.2016 - 31.07.2022
13.06.2016 - 30.09.2016
01.01.2016 - 12.06.2016
01.10.2015 - 31.12.2015
01.06.2015 - 30.09.2015
01.12.2013 - 31.05.2015
01.06.2012 - 30.11.2013
01.07.2009 - 31.05.2012
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01.12.2008 - 30.06.2009
01.01.2008 - 30.11.2008
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01.02.2005 - 31.12.2006
01.03.2000 - 31.01.2005
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1

Verordnung

über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) vom 19. Oktober 1988 (Stand am 1. Juli 2009) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 10a Absatz 3, 10c und 39 Absatz 1
des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 19831 (USG) sowie in Ausführung des Übereinkommens vom 25. Februar 19912 über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen (Espoo-Konvention),3 verordnet: 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen 1. Abschnitt: Gegenstand und Inhalt der Prüfung

Art. 1


4

Errichtung neuer Anlagen Der Umweltverträglichkeitsprüfung nach Artikel 10a des USG (Prüfung) unterstellt sind Anlagen, die im Anhang dieser Verordnung aufgeführt sind.


Art. 2

Änderungen bestehender Anlagen 1

Änderungen bestehender Anlagen, die im Anhang aufgeführt sind, unterliegen der Prüfung, wenn:

a. die Änderung wesentliche Umbauten, Erweiterungen oder Betriebsänderungen betrifft und

b. über die Änderung im Verfahren entschieden wird, das bei neuen Anlagen für die Prüfung massgeblich ist (Art. 5).

2

Änderungen bestehender Anlagen, die nicht im Anhang aufgeführt sind, unterliegen der Prüfung, wenn:

a. die Anlage nach der Änderung einer Anlage im Anhang entspricht und b. über die Änderung im Verfahren entschieden wird, das bei neuen Anlagen für die Prüfung massgeblich ist (Art. 5).

AS 1988 1931 1 SR

814.01

2 SR

0.814.06

3

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Dez. 2008 (AS 2008 4621).

4

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Dez. 2008 (AS 2008 4621).

814.011

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 2

814.011


Art. 3

Inhalt und Zweck der Prüfung 1

Bei der Prüfung wird festgestellt, ob das Projekt den Vorschriften über den Schutz der Umwelt entspricht. Dazu gehören das USG und die Vorschriften, die den Natur- und Heimatschutz, den Landschaftsschutz, den Gewässerschutz, die Walderhaltung, die Jagd, die Fischerei und die Gentechnik betreffen.5 2 Das Ergebnis der Prüfung bildet eine Grundlage für den Entscheid über die Bewilligung, Genehmigung oder Konzessionierung des Vorhabens im massgeblichen Verfahren (Art. 5) sowie für weitere Bewilligungen zum Schutz der Umwelt (Art. 21).


Art. 4

Übrige Anlagen

Bei Anlagen, die nicht der UVP-Pflicht unterliegen, werden die Vorschriften über den Schutz der Umwelt (Art. 3) angewendet, ohne dass ein Bericht nach Artikel 7 erstellt wird.

2. Abschnitt: Verfahrensgrundsätze

Art. 5

Zuständige Behörde und massgebliches Verfahren 1

Die Prüfung wird von der Behörde durchgeführt, die im Rahmen eines Bewilligungs-, Genehmigungs- oder Konzessionsverfahrens über das Projekt entscheidet (zuständige Behörde).

2

Das für die Prüfung massgebliche Verfahren wird im Anhang bestimmt. Wird bei der nachträglichen Genehmigung von Detailplänen ausnahmsweise über wesentliche Umweltauswirkungen einer der UVP-Pflicht unterliegenden Anlage entschieden, so wird auch bei diesem Verfahrensschritt eine Prüfung durchgeführt.6 3 Soweit das massgebliche Verfahren im Anhang nicht bestimmt ist, wird es durch das kantonale Recht bezeichnet. Die Kantone wählen dasjenige Verfahren, das eine frühzeitige und umfassende Prüfung ermöglicht. Sehen die Kantone für bestimmte Anlagen eine Sondernutzungsplanung (Detailnutzungsplanung) vor, gilt diese als massgebliches Verfahren, wenn sie eine umfassende Prüfung ermöglicht.


Art. 6

Mehrstufige Prüfung

Sieht der Anhang oder das kantonale Recht eine mehrstufige Prüfung in verschiedenen Verfahrensschritten vor, so wird die Prüfung bei jedem Verfahrensschritt so weit durchgeführt, als die Auswirkungen des Projektes auf die Umwelt für den jeweiligen Entscheid bekannt sein müssen.

5

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Dez. 2008 (AS 2008 4621).

6

Satz eingefügt durch Ziff. II 7 der V vom 2. Febr. 2000 zum Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 2000 703).

Umweltverträglichkeitsprüfung 3

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3. Abschnitt:7 UVP im grenzüberschreitenden Rahmen
a 1 Steht fest oder ist zu erwarten, dass die Schweiz von erheblichen grenzüberschreitenden Auswirkungen eines ausländischen Projekts betroffen ist, so sind für die Ausübung der Rechte und Pflichten der Schweiz nach der Espoo-Konvention zuständig:

a. das Bundesamt für Umwelt (BAFU): 1. für die Entgegennahme der Benachrichtigung durch die Ursprungspartei sowie

2. für die Übermittlung der Stellungnahmen an die Ursprungspartei bei Vorhaben, über die in der Schweiz eine kantonale Behörde entscheiden würde; b. die zuständige Behörde nach Artikel 5 Absatz 1, die in der Schweiz über das Vorhaben entscheiden würde, für die Wahrnehmung der übrigen Rechte und Pflichten; ist die zuständige Behörde nach Artikel 5 Absatz 1 eine kantonale Behörde, so können die Kantone eine andere Zuständigkeit festlegen.

2

Entscheidet die Behörde nach Artikel 5 Absatz 1 über ein Projekt, bei dem feststeht oder zu erwarten ist, dass es erhebliche grenzüberschreitende Auswirkungen hat, so nimmt sie auch die Rechte und Pflichten der Schweiz als Ursprungspartei nach der Espoo-Konvention wahr; bei kantonalen Vorhaben können die Kantone eine andere Zuständigkeit festlegen. Die Behörde informiert das BAFU über die Benachrichtigung der betroffenen Partei.

2. Kapitel: Bericht über die Auswirkungen der Anlage auf die Umwelt

Art. 7


8

Pflicht zur Erstellung des Umweltverträglichkeitsberichts Wer eine Anlage, die nach dieser Verordnung geprüft werden muss, errichten oder ändern will, muss bei der Projektierung einen Umweltverträglichkeitsbericht über die Auswirkungen der Anlage auf die Umwelt (Bericht) erstellen.


Art. 8


9

Voruntersuchung und Pflichtenheft 1

Der Gesuchsteller erarbeitet: a. eine Voruntersuchung, die aufzeigt, welche Auswirkungen der Anlage die Umwelt voraussichtlich belasten können; 7

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Dez. 2008 (AS 2008 4621).

8

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Dez. 2008 (AS 2008 4621).

9

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Dez. 2008 (AS 2008 4621).

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 4

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b. ein Pflichtenheft, das aufzeigt, welche Umweltauswirkungen der Anlage im Bericht untersucht werden müssen, und das die vorgesehenen Untersuchungsmethoden sowie den örtlichen und zeitlichen Rahmen für die Untersuchungen nennt.

2

Der Gesuchsteller legt der zuständigen Behörde Voruntersuchung und Pflichtenheft vor. Diese leitet die Unterlagen an die Umweltschutzfachstelle (Art. 12) weiter, welche dazu Stellung nimmt und den Gesuchsteller berät.

a10 Voruntersuchung als Bericht 1

Werden in der Voruntersuchung die Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt und die Umweltschutzmassnahmen abschliessend ermittelt und dargestellt, so gilt die Voruntersuchung als Bericht.

2

Für den Inhalt des Berichts gelten die Artikel 9 und 10. Die Behandlungsfristen richten sich nach Artikel 12b.


Art. 9

Inhalt des Berichts

1

Der Bericht muss den Anforderungen nach Artikel 10b Absatz 2 USG entsprechen.11 2

Er muss insbesondere alle Angaben enthalten, welche die zuständige Behörde benötigt, um das Projekt gemäss Artikel 3 prüfen zu können.

3

Er muss die der geplanten Anlage zurechenbaren Auswirkungen auf die Umwelt sowohl einzeln als auch gesamthaft und in ihrem Zusammenwirken ermitteln und bewerten.

4

Er muss auch darlegen, wie die Umweltabklärungen berücksichtigt sind, die im Rahmen der Raumplanung durchgeführt worden sind.12

Art. 10

Richtlinien der

Umweltschutzfachstellen 1

Für die Voruntersuchung, das Pflichtenheft und den Bericht sind als Vollzugshilfe die Richtlinien des BAFU massgebend, wenn:13 a. die Prüfung von einer Bundesbehörde durchgeführt wird; b.14 der Bericht eine Anlage betrifft, zu der nach dem Anhang das BAFU anzuhören ist; oder

c. die kantonale Umweltschutzfachstelle keine eigenen Richtlinien erlassen hat.

10 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Dez. 2008 (AS 2008 4621).

11 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Dez. 2008 (AS 2008 4621).

12 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Dez. 2008 (AS 2008 4621).

13 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Dez. 2008 (AS 2008 4621).

14 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Dez. 2008 (AS 2008 4621).

Umweltverträglichkeitsprüfung 5

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2

In den übrigen Fällen sind für die Voruntersuchung, das Pflichtenheft und den Bericht als Vollzugshilfe die Richtlinien der kantonalen Umweltschutzfachstelle massgebend.15

Art. 11

Einreichung des Berichts Der Gesuchsteller muss den Bericht zusammen mit den Unterlagen bei der Einleitung des massgeblichen Verfahrens der zuständigen Behörde einreichen.

3. Kapitel: Aufgaben der Umweltschutzfachstellen16

Art. 12

17 Zuständigkeit 1 Die kantonale Umweltschutzfachstelle beurteilt die Voruntersuchung, das Pflichtenheft und den Bericht zu Projekten, die von einer kantonalen Behörde geprüft werden.

2

Das BAFU beurteilt die Voruntersuchung, das Pflichtenheft und den Bericht zu Projekten, die von einer Bundesbehörde geprüft werden. Es berücksichtigt dabei die Stellungnahme des Kantons.

3

Bei Projekten, zu denen nach dem Anhang das BAFU anzuhören ist, nimmt es gestützt auf die Stellungnahme der kantonalen Umweltschutzfachstelle summarisch zu Voruntersuchung, Pflichtenheft und Bericht Stellung.

a18 Behandlungsfristen für Voruntersuchung und Pflichtenheft 1

Bei Projekten, die von einer kantonalen Behörde geprüft werden, legt das kantonale Recht die Frist fest, innert der die kantonale Umweltschutzfachstelle zu Voruntersuchung und Pflichtenheft Stellung nimmt.

2

Bei Projekten, die von einer Bundesbehörde geprüft werden, nimmt das BAFU zu Voruntersuchung und Pflichtenheft innert zwei Monaten Stellung. Nach Eingang der kantonalen Stellungnahme ist dem BAFU mindestens ein Monat für seine Stellungnahme einzuräumen.

3

Bei Projekten, zu denen nach dem Anhang das BAFU anzuhören ist, nimmt es zu Voruntersuchung und Pflichtenheft innert zwei Monaten Stellung.

15 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Dez. 2008 (AS 2008 4621).

16 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Dez. 2008 (AS 2008 4621).

17

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Dez. 2008 (AS 2008 4621).

18 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Dez. 2008 (AS 2008 4621).

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b19 Behandlungsfristen für den Bericht 1

Bei Projekten, die von einer kantonalen Behörde geprüft werden, legt das kantonale Recht die Frist fest, innert der die kantonale Umweltschutzfachstelle zum Bericht Stellung nimmt.

2

Das BAFU beurteilt innert fünf Monaten die Berichte zu Projekten, die von einer Bundesbehörde geprüft werden. Nach Eingang der kantonalen Stellungnahme sind dem BAFU mindestens zwei Monate für seine Stellungnahme einzuräumen.

3

Bei Projekten, zu denen nach dem Anhang das BAFU anzuhören ist, beurteilt es innert zwei Monaten, ob die geplante Anlage den Vorschriften zum Schutz der Umwelt entspricht.


Art. 13

Gegenstand der Beurteilung 1

Die Umweltschutzfachstelle untersucht anhand der Richtlinien, ob die für die Prüfung erforderlichen Angaben im Bericht vollständig und richtig sind.

2

Stellt sie Mängel fest, so beantragt sie der zuständigen Behörde, vom Gesuchsteller ergänzende Abklärungen zu verlangen oder Experten beizuziehen.

3

Sie beurteilt, ob die geplante Anlage den Vorschriften über den Schutz der Umwelt (Art. 3) entspricht. Bei Projekten, zu denen nach dem Anhang das BAFU anzuhören ist, nimmt dieses eine summarische Beurteilung vor.20 4 Die Umweltschutzfachstelle teilt das Ergebnis ihrer Beurteilung der zuständigen Behörde mit; wenn nötig beantragt sie Auflagen und Bedingungen.21
a22 4. Kapitel: Aufgaben der zuständigen Behörde 1. Abschnitt: Vorbereitung der Prüfung

Art. 14

Koordination 1 Die zuständige Behörde sorgt für die Koordination der Vorarbeiten, insbesondere der Aufgaben von Gesuchsteller und Umweltschutzfachstelle.

2

Sie sorgt dafür, dass die Umweltschutzfachstelle über den Bericht des Gesuchstellers sowie über die weiteren Grundlagen des massgeblichen Verfahrens verfügt, welche dazu dienen, dass die Auswirkungen des Projektes auf die Umwelt beurteilt wer-

19 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Dez. 2008 (AS 2008 4621).

20 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Dez. 2008 (AS 2008 4621).

21 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Dez. 2008 (AS 2008 4621).

22

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Sept. 1995 (AS 1995 4261). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, mit Wirkung seit 1. Dez. 2008 (AS 2008 4621).

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den können. Bei einem Projekt, das von einer Bundesbehörde geprüft wird, gehören dazu auch Stellungnahmen, welche die Kantone im massgeblichen Verfahren abgeben.23 3 Die Kantone können die Aufgaben der zuständigen Behörde nach den Absätzen 1 und 2 einer andern Behörde übertragen.

4

Bei Projekten, zu denen nach dem Anhang das BAFU anzuhören ist, sorgt die zuständige Behörde dafür, dass das BAFU über die Voruntersuchung, das Pflichtenheft und den Bericht sowie über die Beurteilung der kantonalen Umweltschutzfachstelle verfügt.24

Art. 15

Zugänglichkeit des

Berichts

1

Die zuständige Behörde sorgt dafür, dass der Bericht öffentlich zugänglich ist.

Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Geheimhaltungspflichten.

2

Muss das Gesuch für die Anlage öffentlich aufgelegt werden, so wird in der Publikation darauf hingewiesen, dass auch der Bericht eingesehen werden kann.

3

Ist für das Gesuch keine öffentliche Auflage vorgeschrieben, so machen die Kantone den Bericht nach ihrem Recht bekannt. Die zuständige Behörde des Bundes kündigt im Bundesblatt oder in einem andern geeigneten Publikationsorgan an, wo der Bericht eingesehen werden kann.

4

Der Bericht kann während 30 Tagen eingesehen werden; vorbehalten bleiben abweichende Fristen über die Auflage im massgeblichen Verfahren.


Art. 16

Anordnungen der zuständigen Behörde 1

Die zuständige Behörde trifft die Anordnungen, die für die Durchführung der Prüfung erforderlich sind.

2

Sie entscheidet insbesondere über: a. die Anträge der Umweltschutzfachstelle; b. die Vornahme ergänzender Abklärungen und den Beizug von Experten; c. den Antrag des Gesuchstellers auf Geheimhaltung von Teilen seines Berichts.

3

Sie eröffnet dem Gesuchsteller den Entscheid über die Geheimhaltung von Teilen seines Berichts, bevor der Bericht öffentlich zugänglich gemacht wird.

23

Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Sept. 1995 (AS 1995 4261).

24 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Dez. 2008 (AS 2008 4621).

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 8

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2. Abschnitt: Durchführung der Prüfung und Entscheid über die Anlage

Art. 17

Grundlagen für die Prüfung Die zuständige Behörde stützt sich bei der Prüfung auf folgende Grundlagen:25 a.26 Bericht; b.27 Stellungnahmen der Behörden, die für eine Bewilligung nach Artikel 21 oder für eine Subventionierung nach Artikel 22 zuständig sind; c. Beurteilung des Berichts durch die Umweltschutzfachstelle; d. Anträge der Umweltschutzfachstelle; e. Ergebnisse allfälliger eigener oder von Experten durchgeführter Abklärungen;

f. allfällige Stellungnahmen von weiteren Personen, Kommissionen, Organisationen oder Behörden, soweit sie als Grundlage für die Prüfung dienen.

a28 Bereinigung im Bundesverfahren Ist die zuständige Bundesbehörde mit der Beurteilung des BAFU im massgeblichen Verfahren nicht einverstanden, so gilt für die Bereinigung Artikel 62b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199729.


Art. 18

Gegenstand der Prüfung 1

Die zuständige Behörde prüft, ob das Vorhaben den Vorschriften über den Schutz der Umwelt (Art. 3) entspricht.

2

Entspricht das Projekt diesen Vorschriften nicht, so klärt sie ab, ob es mit Auflagen oder Bedingungen bewilligt werden kann.


Art. 19

Berücksichtigung der Prüfergebnisse Die zuständige Behörde berücksichtigt die Ergebnisse der Prüfung bei ihrem Entscheid über das Gesuch im massgeblichen Verfahren.


Art. 20

Zugänglichkeit des Entscheides 1

Die zuständige Behörde gibt bekannt, wo der Bericht, die Beurteilung der Umweltschutzfachstelle, die Ergebnisse einer allfälligen Anhörung des BAFU sowie der Entscheid, soweit er die Ergebnisse der Prüfung betrifft, eingesehen werden können.

25

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Sept. 1995 (AS 1995 4261).

26 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Dez. 2008 (AS 2008 4621).

27

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Sept. 1995 (AS 1995 4261).

28 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Dez. 2008 (AS 2008 4621).

29 SR

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Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Geheimhaltungspflichten sowie das Akteneinsichtsrecht30 2 Die Unterlagen nach Absatz 1 können während 30 Tagen eingesehen werden; vorbehalten bleiben abweichende Fristen über die Auflage im massgeblichen Verfahren.

5. Kapitel:

Koordination mit anderen Bewilligungen und mit Subventionsentscheiden

Art. 21

Koordination mit anderen Bewilligungen 1

Stellt die zuständige Behörde fest, dass die Verwirklichung eines Projektes eine der folgenden Bewilligungen voraussetzt, so stellt sie der Bewilligungsbehörde alle nötigen Unterlagen zu, fordert sie zur Stellungnahme auf und leitet diese an die Umweltschutzfachstelle weiter: a.31 Rodungsbewilligung nach Waldgesetz vom 4. Oktober 199132, b. Bewilligung zur Beseitigung von Ufervegetation nach Natur- und Heimatschutzgesetz vom 1. Juli 196633;

c.34 Bewilligung für technische Eingriffe in Gewässer nach dem Bundesgesetz vom 21. Juni 199135 über die Fischerei; d.36 Bewilligungen nach Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 199137; e. Deponiebewilligung nach USG.

2

Behörden, die für Bewilligungen nach Absatz 1 zuständig sind, erteilen bei Projekten, die auf ihre Umweltverträglichkeit geprüft werden müssen, die Bewilligung erst nach Abschluss der Prüfung (Art. 18).

3

Hat die Bewilligungsbehörde gegenüber der zuständigen Behörde eine Stellungnahme abgegeben, so ist sie bei der von ihr zu erteilenden Bewilligung daran gebunden, sofern sich die Voraussetzungen für die Beurteilung in der Zwischenzeit nicht geändert haben.

30 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Dez. 2008 (AS 2008 4621).

31

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Sept. 1995 (AS 1995 4261).

32

SR 921.0

33

SR 451

34

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Sept. 1995 (AS 1995 4261).

35

SR 923.0

36

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Sept. 1995 (AS 1995 4261).

37

SR 814.20

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 10

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Art. 22


38

Koordination mit Subventionsentscheiden 1

Stellt die zuständige kantonale Behörde fest, dass ein Projekt voraussichtlich nur mit einer Subvention des Bundes verwirklicht werden kann, die einzeln gewährt wird, so holt sie vor ihrem Entscheid die Stellungnahme der Subventionsbehörde des Bundes ein. Die Subventionsbehörde hört das BAFU an und berücksichtigt dessen Meinungsäusserung in ihrer Stellungnahme. Das BAFU äussert sich innert drei Monaten.

2

Die Subventionsbehörde des Bundes gewährt bei Projekten, die auf ihre Umweltverträglichkeit geprüft werden müssen, eine Subvention im Einzelfall erst nach Abschluss der Prüfung (Art. 18).

3

Hat die Subventionsbehörde gegenüber der zuständigen kantonalen Behörde eine Stellungnahme abgegeben, so ist sie bei der Subventionierung daran gebunden, sofern sich die Voraussetzungen für die Beurteilung in der Zwischenzeit nicht geändert haben.

4

Bei Projekten, an die der Bund globale Beiträge auf der Grundlage von Programmvereinbarungen gewährt, richtet sich die Koordination mit Subventionsentscheiden des Kantons nach kantonalem Recht.

6. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 23


Änderung bisherigen Rechts Die Luftfahrtverordnung vom 14. November 197339 wird wie folgt geändert: Art. 37
Abs. 2 Bst. c Aufgehoben


Art. 24


40

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 19. September 2008 Gesuche, die bei Inkrafttreten dieser Änderung hängig sind, werden nach altem Recht beurteilt.


Art. 25

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1989 in Kraft.

38

Fassung gemäss Ziff. I 12 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit

1. Jan. 2008 (AS 2007 5823).

39

SR 748.01

40 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Dez. 2008 (AS 2008 4621).

Umweltverträglichkeitsprüfung 11

814.011

Anhang41

(Art. 1, 2, 5, 6, 10, 12, 12a, 12b, 13, 14) UVP-Anlagen und massgebliche Verfahren 1 Verkehr 11 Strassenverkehr Nr. Anlagetypa)

Massgebliches

Verfahren

11.1

Nationalstrassen

Mehrstufige UVP 1.

Stufe:

Antragstellung durch den Bundesrat an die Bundesversammlung betreffend die Genehmigung der allgemeinen Linienführung und die Art der zu errichtenden Nationalstrassen (Art. 11 BG vom 8. März 196042 über die Nationalstrassen) 2.

Stufe:

Genehmigung des generellen Projektes durch den Bundesrat (Art. 20 BG vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen) 3.

Stufe:

Plangenehmigung durch das Departement (Art. 26 Abs. 1 BG vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen) 11.2 *) Hauptstrassen, die mit Bundeshilfe ausgebaut werden (Art. 12 des Treibstoffzollgesetzes vom 22. März 198543)

Durch das kantonale Recht zu bestimmen 41

Bereinigt gemäss Art. 47 Ziff. 3 der Technischen Verordnung über Abfälle vom 10. Dez. 1990 (SR 814.600), Art. 74 der V vom 23. Nov. 1994 über die Infrastruktur der Luftfahrt (SR 748.131.1), Ziff. I der V vom 5. Sept. 1995 (AS 1995 4261), Art. 32 der V vom 25. Sept. 1995 über das Bewilligungsverfahren für militärische Bauten und Anlagen [AS 1995 4784], Ziff. II 28 der V vom 25. Nov. 1998 (AS 1999 704), Anhang 5 Ziff. 1 der Freisetzungsverordnung vom 25. Aug. 1999 (SR 814.912), Ziff. II 7 der V vom 2. Febr. 2000 zum Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 2000 703), Anhang 7 Ziff. 2 der Kernenergieverordnung vom 10. Dez. 2004 (SR 732.11), Art. 71 Ziff. 2 der Seilbahnverordnung vom 21. Dez. 2006 (SR 743.011), Ziff. II der V vom 19. Sept. 2008 (AS 2008 4621) und Ziff. III 1 der V vom 13. Mai 2009, in Kraft seit 1. Juli 2009 (AS 2009 2525).

42 SR

725.11

43 SR

725.116.2

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 12

814.011

Nr. Anlagetypa)

Massgebliches

Verfahren

11.3

Andere Hochleistungs- und Hauptverkehrsstrassen (HLS und HVS) Durch das kantonale Recht zu bestimmen 11.4

Parkhäuser und -plätze für mehr als 500 Motorwagen Durch das kantonale Recht zu bestimmen a)

Betrifft das Vorhaben einen mit *) gekennzeichneten Anlagetyp, so muss im massgeblichen Verfahren auch das BAFU angehört werden (Art. 12 Abs. 3).

12 Schienenverkehr Nr. Anlagetyp

Massgebliches

Verfahren

12.1

Neue Eisenbahnlinien (Art. 4 BG vom 20. März 199844 über die Schweizerischen Bundesbahnen und Art. 5 und 6 BG vom 20. Dez.

195745 über die Eisenbahnen) Mehrstufige UVP 1. Stufe:
a. SBB

Antragstellung durch den Bundesrat an die Bundesversammlung betreffend die Beschlussfassung über den Bau neuer Eisenbahnstrecken (Art. 4 Abs. 3 BG vom 20. März 1998 über die Schweizerischen Bundesbahnen) b. Konzessionierte Bahnunterneh- mungen

Beschlussfassung durch den Bundesrat betreffend die Erteilung der Konzession (Art. 6 BG vom 20. Dez. 1957 über die Eisenbahnen) 2.

Stufe:

Plangenehmigung durch die Genehmigungsbehörde46 (Art. 18 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dez. 1957) 44 SR

742.31

45 SR

742.101

46 Die massgeblichen Verfahren für neue Eisenbahnlinien, die dem Alpentransitbeschluss vom 4. Okt. 1991 (SR 742.104) unterstehen, richten sich nach diesem Erlass.

Umweltverträglichkeitsprüfung 13

814.011

Nr. Anlagetyp

Massgebliches

Verfahren

12.2

Andere Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Bahnbetrieb dienen (einschliesslich Ausbau von Eisenbahnlinien) Plangenehmigung durch die Genehmigungsbehörde (Art. 18 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dez. 1957) - im Kostenvoranschlag (exkl. Sicherungsanlagen) von mehr als 40 Millionen Franken oder - die einem in diesem Anhang beschriebenen Anlagetyp entsprechen 12.3 …

13 Schifffahrt Nr. Anlagetyp

Massgebliches

Verfahren

13.1

Hafenanlagen für Schifffahrtsunternehmungen des öffentlichen Verkehrs Plangenehmigung durch das Bundesamt für Verkehr (Art. 8 Abs. 1 BG vom 3. Okt. 197547 über die Binnenschifffahrt) 13.2

Industriehafen mit ortsfesten Lade- und Entlade-Einrichtungen Durch das kantonale Recht zu bestimmen 13.3

Bootshafen mit mehr als 100 Bootsplätzen in Seen oder mehr als 50 Bootsplätzen in Fliessgewässern Durch das kantonale Recht zu bestimmen 13.4

Schaffung von Wasserstrassen Mehrstufige UVP 1.

Stufe:

Generelle Projektierung durch den Bundesrat 2.

Stufe:

Detailprojektierung 47 SR

747.201

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 14

814.011

14 Luftfahrt Nr. Anlagetyp

Massgebliches

Verfahren

14.1 Flughäfen

Plangenehmigungsverfahren (Art. 37 Abs. 1 des Luftfahrtgesetzes, LFG vom 21. Dez. 194848) und Genehmigung des Betriebsreglementes (Art. 36c Abs. 1 und 36d Abs. 1 LFG)a) 14.2

Flugfelder (ausgenommen Helikopterflugfelder) mit mehr als 15 000 Flugbewegungenb) pro Jahr Plangenehmigungsverfahren (Art. 37 Abs. 1 LFG) und Genehmigung des Betriebsreglementes (Art. 36c Abs. 1 und 36d Abs. 1 LFG)a) 14.3

Helikopterflugfelder mit mehr als 1000 Flugbewegungenb) pro Jahr Plangenehmigungsverfahren (Art. 37 Abs. 1 LFG) und Genehmigung des Betriebsreglementes (Art. 36c Abs. 1 und 36d Abs. 1 LFG)a) a) Erfolgt

das

Plangenehmigungsverfahren zusammen mit dem Verfahren zur Genehmigung des Betriebsreglementes oder wird nur eines der beiden Verfahren durchgeführt, so gilt dies auch für die UVP.

b) Als Flugbewegung zählt jede Landung und jeder Abflug; Durchstartmanöver zählen als zwei Flugbewegungen.

2 Energie 21 Erzeugung von

Energie

Nr. Anlagetypa)

Massgebliches

Verfahren

21.1

Einrichtungen zur Nutzung von Kernenergie, zur Gewinnung, Herstellung, Verwendung, Bearbeitung und Lagerung von Kernmaterialien Mehrstufige UVP 1. Stufe:
Rahmenbewilligungsverfahren (Art. 12 ff. Kernenergiegesetz vom 21. März 200349) 2.

Stufe:

Baubewilligungsverfahren (Art. 15 ff. Kernenergiegesetz vom 21. März 2003) 48 SR

748.0

49 SR

732.1

Umweltverträglichkeitsprüfung 15

814.011

Nr. Anlagetypa)

Massgebliches

Verfahren

21.2

*) Anlagen zur thermischen Energieerzeugung mit einer Feuerungswärmeleistung oder einer pyrolytischen Leistung von Durch das kantonale Recht zu bestimmen - mehr als 100 MWth bei fossilen Energieträgern

- mehr als 20 MWth bei erneuerbaren Energieträgern

- mehr als 20 MWth bei kombinierten Energieträgern (fossil und erneuerbar)

21.2a Vergärungsanlagen mit

einer

Behandlungskapazität von mehr als 5000 t Substrat (Frischsubstanz) pro Jahr Durch das kantonale Recht zu bestimmen 21.3

*) Speicher- und Laufkraftwerke sowie Pumpspeicherwerke mit einer installierten Leistung von mehr als 3 MW Mehrstufige UVP 1. Stufe:
Konzessionsverfahren50 (Art. 38
BG vom 22. Dez. 191651 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte, WRG) 2.

Stufe:

Durch das kantonale Recht zu bestimmen52 21.4

Anlagen zur Nutzung der Erdwärme (einschliesslich der Wärme von Grundwasser) mit mehr als 5 MWth Durch das kantonale Recht zu bestimmen 21.5 …

21.6

*) Erdölraffinerien Durch das kantonale Recht zu bestimmen 21.7

Anlagen zur Gewinnung von Erdöl, Erdgas oder Kohle Durch das kantonale Recht zu bestimmen 21.8

Anlagen zur Nutzung der Windenergie mit einer installierten Leistung von mehr als 5 MW Durch das kantonale Recht zu bestimmen 50

Bei Anlagen an internationalen Gewässern: einstufiges Bundesverfahren (Art. 62 Abs. 1 WRG)

51 SR

721.80

52

Bei Anlagen an internationalen Gewässern: einstufiges Bundesverfahren (Art. 62 Abs. 1 WRG)

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 16

814.011

Nr. Anlagetypa)

Massgebliches

Verfahren

21.9

Fotovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 5 MW, die nicht an Gebäuden angebracht sind Durch das kantonale Recht zu bestimmen a)

Betrifft das Vorhaben einen mit *) gekennzeichneten Anlagetyp, so muss im massgeblichen Verfahren auch das BAFU angehört werden (Art. 12 Abs. 3).

22

Übertragung und Lagerung von Energie Nr. Anlagetyp

Massgebliches

Verfahren

22.1

Rohrleitungen im Sinne von Artikel 1 des Rohrleitungsgesetzes vom 4. Okt. 196353, RLG für die eine Plangenehmigung erforderlich ist Plangenehmigung durch die Aufsichtsbehörde (Art. 2 Abs. 1 RLG) 22.2 Hochspannungs-Freileitungen und

-kabel (erdverlegt), die für 220 kV und höhere Spannungen ausgelegt sind Plangenehmigung durch die Genehmigungsbehörde (Art. 16 Abs. 1 des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 190254) 22.3

Lager für Gas, Brennstoff und Treibstoff, die bei Normalbedingungen mehr als 50 000 m3 Gas bzw. 5000 m3 Flüssigkeit enthalten Durch das kantonale Recht zu bestimmen 22.4 …

3 Wasserbau

Nr. Anlagetyp

Massgebliches

Verfahren

30.1

Werke zur Regulierung des Wasserstandes oder des Abflusses von natürlichen Seen von mehr als
3 km2 mittlerer Seeoberfläche einschliesslich Betriebsvorschriften Durch das kantonale Recht zu bestimmen 53 SR

746.1

54 SR

734.0

Umweltverträglichkeitsprüfung 17

814.011

Nr. Anlagetyp

Massgebliches

Verfahren

30.2

Wasserbauliche Massnahmen wie: Verbauungen, Eindämmungen, Korrektionen, Geschiebe- und Hochwasserrückhalteanlagen im Kostenvoranschlag von mehr als 10 Millionen Franken Durch das kantonale Recht zu bestimmen 30.3

Schüttungen in Seen von mehr als 10 000 m3 Durch das kantonale Recht zu bestimmen 30.4

Ausbeutung von Kies, Sand und anderem Material aus Gewässern von mehr als 50 000 m3 pro Jahr (ohne einmalige Entnahme aus Gründen der Hochwassersicherheit) Durch das kantonale Recht zu bestimmen 4 Entsorgung

Nr. Anlagetyp

Massgebliches

Verfahren

40.1

40.2

Geologische Tiefenlager für radioaktive Abfälle
Kernanlagen zur Zwischenlagerung von abgebrannten Brennelementen sowie zur Konditionierung oder Zwischenlagerung von radioaktiven Abfällen Mehrstufige UVP 1. Stufe:
Rahmenbewilligungsverfahren
(Art. 12 ff. Kernenergiegesetz vom 21. März 2003) 2. Stufe:
Baubewilligungsverfahren (Art. 15 ff. Kernenergiegesetz vom 21. März 2003) 40.3 …

40.4

Inertstoffdeponien mit einem Deponievolumen von mehr als 500 000 m3 Durch das kantonale Recht zu bestimmen 40.5

Reaktordeponien

Durch das kantonale Recht zu bestimmen 40.6

Reststoffdeponien

Durch das kantonale Recht zu bestimmen

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 18

814.011

Nr. Anlagetyp

Massgebliches

Verfahren

40.7 Abfallanlagen: a. Anlagen für die Trennung oder mechanische Behandlung von mehr als 10 000 t Abfällen pro Jahr b. Anlagen für die biologische Behandlung von mehr als 5000 t Abfällen pro Jahr c. Anlagen für die thermische oder chemische Behandlung von mehr als 1000 t Abfällen pro Jahr Durch das kantonale Recht zu bestimmen 40.8

Zwischenlager für mehr als 5000 t Sonderabfälle Durch das kantonale Recht zu bestimmen 40.9 Abwasserreinigungsanlagen für

eine Kapazität von mehr als 20 000 Einwohnergleichwerten Durch das kantonale Recht zu bestimmen 5

Militärische Bauten und Anlagen Nr. Anlagetyp

Massgebliches

Verfahren

50.1

Waffen-, Schiess- und Übungsplätze der Armee Plangenehmigung durch das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (Art. 126 Abs. 1 des Militärgesetzes vom 3. Feb.

199555)

50.2

Logistik-Center

Plangenehmigung durch das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (Art. 126 Abs. 1 des Militärgesetzes) 50.3

Militärflugplätze

Plangenehmigung durch das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (Art. 126 Abs. 1 des Militärgesetzes) 55 SR

510.10

Umweltverträglichkeitsprüfung 19

814.011

50.4

Anlagen und Objekte der Armee, die einem in diesem Anhang beschriebenen Anlagetyp ent- sprechen Plangenehmigung durch das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (Art. 126 Abs. 1 des Militärgesetzes) 50.5 …

6

Sport, Tourismus und Freizeit Nr. Anlagetyp

Massgebliches

Verfahren

60.1

Seilbahnen mit Bundeskonzession Plangenehmigung (Art. 3 Abs. 1 des Seilbahngesetzes vom 23. Juni 200656) 60.2

Skilifte zur Erschliessung neuer Geländekammern oder für den Zusammenschluss von Schneesportgebieten Durch das kantonale Recht zu bestimmen 60.3

Terrainveränderungen von mehr als 5000 m2 für Schneesportanlagen Durch das kantonale Recht zu bestimmen 60.4

Beschneiungsanlagen, sofern die beschneibare Fläche über 50 000 m2 beträgt Durch das kantonale Recht zu bestimmen 60.5

Sportstadien mit ortsfesten Tribünenanlagen für mehr als 20 000 Zuschauer Durch das kantonale Recht zu bestimmen 60.6

Vergnügungsparks mit einer Fläche von mehr als 75 000 m2 oder für eine Kapazität von mehr als 4000 Besucher pro Tag Durch das kantonale Recht zu bestimmen 60.7

Golfplätze mit neun und mehr Löchern Durch das kantonale Recht zu bestimmen 60.8

Pistenanlagen für motorsportliche Veranstaltungen Durch das kantonale Recht zu bestimmen 56 SR

743.01

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 20

814.011

7 Industrielle Betriebe

Nr. Anlagetypa)

Massgebliches

Verfahren

70.1

*) Aluminiumhütten

Durch das kantonale Recht zu bestimmen 70.2

Stahlwerke

Durch das kantonale Recht zu bestimmen 70.3

Buntmetallwerke

Durch das kantonale Recht zu bestimmen 70.4

Anlagen zur Aufbereitung und Verhüttung von Schrott und Altmetallen Durch das kantonale Recht zu bestimmen 70.5

Anlagen mit mehr als 5000 m2 Betriebsfläche oder einer Produktionskapazität von mehr als 1000 t pro Jahr zur Synthese von chemischen Produkten Durch das kantonale Recht zu bestimmen 70.5a

Anlagen mit einer Produktionskapazität von mehr als 100 t pro Jahr zur Synthese von Pflanzenschutzmittel-, Biozid- und Arzneimittelwirkstoffen Durch das kantonale Recht zu bestimmen 70.6

Anlagen mit mehr als 5000 m2 Betriebsfläche oder einer Produktionskapazität von mehr als 10 000 t pro Jahr für die Verarbeitung von chemischen Produkten nach den Anlagetypen Nrn. 70.5 und 70.5a Durch das kantonale Recht zu bestimmen 70.6a

70.7

Chemikalienlager mit einer Lagerkapazität von mehr als 1000 t Durch das kantonale Recht zu bestimmen 70.8

Sprengstoff- und Munitionsfabriken Durch das kantonale Recht zu bestimmen 70.9 Schlächtereien

und

fleischverarbeitende Betriebe mit einer Produktionskapazität von mehr als 5000 t im Jahr

Durch das kantonale Recht zu bestimmen 70.10

Zementfabriken

Durch das kantonale Recht zu bestimmen

Umweltverträglichkeitsprüfung 21

814.011

Nr. Anlagetypa)

Massgebliches

Verfahren

70.10a Belagswerke mit einer Produktionskapazität von mehr als 20 000 t pro Jahr

Durch das kantonale Recht zu bestimmen 70.11

Glashütten mit einer Produktionskapazität von mehr als 30 000 t im Jahr Durch das kantonale Recht zu bestimmen 70.12 Zellstoff-(Zellulose-)Fabriken mit

einer Produktionskapazität von mehr als 50 000 t im Jahr Durch das kantonale Recht zu bestimmen 70.13 …

70.14

Spanplattenwerke

Durch das kantonale Recht zu bestimmen 70.15 …

a)

Betrifft das Vorhaben einen mit *) gekennzeichneten Anlagetyp, so muss im massgeblichen Verfahren auch das BAFU angehört werden (Art. 12 Abs. 3).

8 Andere

Anlagen

Nr. Anlagetyp

Massgebliches

Verfahren

80.1

Gesamtmeliorationen: a. Gesamtmeliorationen von mehr als 400 ha

b. Gesamtmeliorationen mit Bewässerungen oder Entwässerungen von Kulturland von mehr als 20 ha oder Terrainveränderungen von mehr als 5 ha c. Landwirtschaftliche Gesamterschliessungsprojekte von mehr als 400 ha

Durch das kantonale Recht zu bestimmen 80.2 Forstliche

Erschliessungsprojekte von mehr als 400 ha

Durch das kantonale Recht zu bestimmen 80.3

Kies- und Sandgruben, Steinbrüche und andere nicht der Energiegewinnung dienende Materialentnahmen aus dem Boden mit einem abbaubaren Gesamtvolumen von mehr als 300 000 m3 Durch das kantonale Recht zu bestimmen

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 22

814.011

Nr. Anlagetyp

Massgebliches

Verfahren

80.4

Anlagen für die Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere, wenn die Gesamtkapazität des Betriebs 125 Grossvieheinheiten (GVE) übersteigt. Ausgenommen sind Alpställe. Raufutter verzehrende Tiere zählen nur mit dem halben GVE-Faktor gemäss der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung, LBV vom 7. Dezember 199857) Durch das kantonale Recht zu bestimmen 80.5

Einkaufszentren und Fachmärkte mit einer Verkaufsfläche von mehr als 7500 m2 Durch das kantonale Recht zu bestimmen 80.6 Güterumschlagsplätze und

Verteilzentren mit einer Lagerfläche von mehr als 20 000 m2 oder einem Lagervolumen von mehr als 120 000 m3

Durch das kantonale Recht zu bestimmen 80.7 Ortsfeste

Funkanlagen58 (nur

Sendeeinrichtungen) mit 500 kW oder mehr Senderleistung Durch das kantonale Recht zu bestimmen 80.8

Betriebe, in denen mit gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen eine Tätigkeit der Klasse 3 oder 4 nach der Einschliessungsverordnung vom 25. August 199959 durchgeführt werden soll Durch das kantonale Recht zu bestimmen 57 SR

910.91

58

Für die Begriffsbestimmung vergleiche Art. 2 der V vom 14. Juni 2002 über Fernmeldeanlagen (SR 784.101.2).

59 SR

814.912