01.01.2026 - *
01.07.2022 - 31.12.2025 / In Kraft
01.04.2020 - 30.06.2022
01.01.2020 - 31.03.2020
01.01.2018 - 31.12.2019
01.01.2017 - 31.12.2017
01.01.2015 - 31.12.2016
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01.01.2010 - 31.12.2012
01.01.2008 - 31.12.2009
01.07.2005 - 31.12.2007
01.02.2003 - 30.06.2005
01.01.2001 - 31.01.2003
01.04.2000 - 31.12.2000
Fedlex DEFRITRMEN
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1

Verordnung

zum Universitätsförderungsgesetz (UFV) vom 13. März 2000 (Stand am 1. Januar 2013) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 16 Absatz 1, 19 Absätze 1 und 2, 21 Absatz 3 und 23 des
Bundesgesetzes vom 8. Oktober 19991 über die Förderung der Universitäten und über die Zusammenarbeit im Hochschulbereich (UFG), verordnet: 1. Titel: Beitragsberechtigung

Art. 1


2

Beitragsberechtigte Universitäten und Universitätskantone (Art. 3 Abs. 2 und 11 Abs. 1 UFG) 1

Als beitragsberechtigt gelten die Universitäten von Zürich, Bern, Luzern, Freiburg, Basel, St. Gallen, Lausanne, Neuenburg, Genf und der italienischen Schweiz.

2

Universitätskantone sind die Kantone Zürich, Bern, Luzern, Freiburg, Basel-Stadt, St. Gallen, Tessin, Waadt, Neuenburg und Genf.


Art. 2

Universitäten und Universitätsinstitutionen (Art. 1 und 11 Abs. 1 und 2 UFG) 1

Der Bundesrat kann eine Universität oder eine Universitätsinstitution (Institution) unter den Voraussetzungen von Artikel 11 UFG als beitragsberechtigt anerkennen, wenn sie: a. das schweizerische Universitätswesen sinnvoll ergänzt und unter dem Gesichtspunkt der Zusammenarbeit aller Hochschulen einem Bedürfnis entspricht;

b. eine Verwaltung mit eigener Rechnungsführung besitzt und; c. über eigenes ständiges wissenschaftliches Personal verfügt.

2

Bis zum Abschluss eines vollständigen Studienzyklus wird eine neue Universität lediglich als Institution anerkannt.

AS 2000 958

1 SR

414.20

2

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Juni 2005, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AS 2005 2599).

414.201

Hochschule

2

414.201


Art. 3

Beitragsrechtliche Anerkennungsverfahren (Art. 12 UFG)

1

Die Träger von Universitäten oder Institutionen reichen Gesuche um Anerkennung der Beitragsberechtigung beim Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)3 ein.

2

Das Gesuch muss Angaben enthalten über: a. die Aufgaben und Tätigkeiten in Lehre und Forschung (Programme, Schwerpunkte und Besonderheiten); b. das

Bedürfnis;

c. Organisation und Finanzierung.

3

Der Bundesrat konsultiert die Schweizerische Universitätskonferenz (SUK) sowie den Sitzkanton, wenn der Gesuchsteller kein Kanton ist. Bei Bedarf kann er eine zweite Anhörung anordnen.

4

Das WBF veranlasst, in Absprache mit der SUK, dass die Erfüllung der in Artikel 11 UFG und Artikel 2 dieser Verordnung genannten Anerkennungsvoraussetzungen vom Organ für Akkreditierung und Qualitätssicherung überprüft werden.

5

Institutionen können ausnahmsweise und für eine begrenzte Dauer auch vor einer ersten Überprüfung nach Artikel 11 UFG unterstützt werden, sofern die SUK den entsprechenden Antrag befürwortet.


Art. 4

Periodische Überprüfung

(Art. 11 UFG)

1

Das WBF überprüft alle vier Jahre, ob die Beitragsempfänger die Voraussetzungen nach Artikel 11 Absatz 3 UFG erfüllen.

2

Die beitragsberechtigten Universitäten und Institutionen sind verpflichtet, bei der Überprüfung mitzuwirken.


Art. 5

Massnahmen bei Nichterfüllung (Art. 11 Abs. 3 UFG) 1

Werden die Beitragsvoraussetzungen nicht erfüllt, mahnt das WBF die Betroffenen und ordnet eine erneute Überprüfung innerhalb von 12 Monaten an.

2

Wird anlässlich der zweiten Überprüfung festgestellt, dass die Voraussetzungen nach Artikel 11 UFG immer noch nicht erfüllt werden, so kann das WBF nach Anhörung der SUK dem Bundesrat beantragen, die Finanzhilfen (Grundbeiträge) nach Massgabe der betroffenen Studiengänge und der Anzahl Studierenden zu kürzen.

3

Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

Universitätsförderungsgesetz. V 3

414.201

3

Werden die Subventionsvoraussetzungen für mehr als die Hälfte aller Studiengänge nicht erfüllt, beantragt das WBF dem Bundesrat, die beitragsrechtliche Anerkennung der Universität oder Institution aufzuheben.

2. Titel: Grundbeiträge 1. Kapitel: Bemessung

Art. 6

Aufteilung des jährlichen Gesamtbetrags (Art. 13 Abs. 1 Bst. a und 14 UFG) 1

Vom jeweiligen Jahresanteil werden Beiträge an Institutionen nach Artikel 17 UFG und Kohäsionsbeiträge nach Artikel 9 dieser Verordnung vorweg abgezogen.

2

Der verbleibende Jahresanteil wird wie folgt aufgeteilt: a. 70 Prozent für die im Bereich der Lehre erbrachten Leistungen; b. 30 Prozent für die im Bereich der Forschung erbrachten Leistungen.


Art. 7

Aufteilung des Anteils Lehre (Art. 15 Abs. 2 und 4 UFG) 1

Die Lehre wird durch einen Beitrag pro Studierenden in der Regelstudienzeit unterstützt, der nach akademischer Disziplin unterschiedlich gewichtet wird. Für beurlaubte Studierende werden keine Beiträge geleistet.

2

60 Prozent des Jahresanteils werden den Universitäten proportional zur Zahl ihrer Studierenden zugeteilt.

3

10 Prozent des Jahresanteils werden den Universitäten proportional zur Zahl ihrer ausländischen Studierenden zugeteilt.

4

Die Regelstudienzeit beträgt für die Medizin 16 Semester, für alle anderen akademischen Disziplinen 12 Semester. Für Zweitstudien nach Erlangung eines universitären Diploms oder Lizentiats beginnt die Semesterzählung wieder bei Null.

5

Die Gewichtung der einzelnen Disziplinen entspricht derjenigen der Interkantonalen Universitätsvereinbarung vom 20. Februar 19974. Liegen Daten zur Kostenrechnung vor, kann der Bundesrat nach Anhörung der SUK die Gewichtung entsprechend anpassen.

6

Als ausländische Studierende gelten diejenigen Studierenden, die zum Zeitpunkt der Erlangung des Universitätszulassungsausweises gesetzlichen Wohnsitz im Ausland hatten.

4 [AS

1999 1503]

Hochschule

4

414.201


Art. 8

Aufteilung des Anteils Forschung (Art. 15 Abs. 3 UFG) 1

Massgeblich für die Aufteilung des Anteils Forschung sind die Mittel, welche die Subventionsempfänger vom Schweizerischen Nationalfonds, von der Kommission für Technologie und Innovation, aus EU-Projekten oder aus weiteren öffentlichen oder privaten Drittmitteln erhalten.

2

Die Mittel werden wie folgt berücksichtigt: a. aus Projekten des Schweizerischen Nationalfonds mit 18,5 Prozent; b. aus Projekten der Kommission für Technologie und Innovation mit 1,5 Prozent;

c. aus Projekten der EU mit 5 Prozent; d. aus privaten und weiteren öffentlichen Drittmitteln mit 5 Prozent.

3

Die Anteile, welche den Universitäten oder Institutionen auf Grund der Mittel des Schweizerischen Nationalfonds, der Kommission für Technologie und Innovation sowie aus EU-Projekten gewährt werden, werden wie folgt berechnet: a. zu 50 Prozent nach den Forschungsmitteln: Die Summe aller Projektmittel einer Universität oder Institution wird durch die Summe der gesamten Projektmittel aller Universitäten und Institutionen dividiert. Der zu verteilende Betrag wird basierend auf den errechneten Werten auf die Universitäten und Institutionen verteilt.

b. zu 50 Prozent nach der Aktivität: Alle Projekte einer Universität oder Institution werden auf Projektmonate pro Professor/in (Vollzeitäquivalente, Kategorie I-II nach SHIS) umgerechnet und der zu verteilende Betrag basierend auf den errechneten Werten auf die Universitäten und Institutionen verteilt.

Massgebend ist die vertraglich vereinbarte Laufzeit von Projekten.

4

Der Anteil, welcher den Universitäten auf Grund der Akquisition von privaten oder weiteren öffentlichen Drittmitteln gewährt wird, berechnet sich wie folgt: a. Die Summe der privaten und weiteren öffentlichen Drittmittel einer Universität oder Institution wird durch die Summe der privaten und weiteren öffentlichen Drittmittel aller Universitäten und Institutionen dividiert. Der zu verteilende Betrag wird, basierend auf den errechneten Werten, auf die Universitäten und Institutionen verteilt.

b. Die Drittmittel werden, basierend auf der Kostenrechnung, nach der universitären Hochschulfinanzstatistik erfasst.

Universitätsförderungsgesetz. V 5

414.201


Art. 9

Bemessung der festen Beiträge an kleine und mittlere Universitäten (Kohäsionsbeiträge) (Art. 15 Abs. 5 UFG) 1

Kleinen und mittleren Universitäten, die im Vergleich zum Referenzwert Einbussen hinnehmen müssen, können Kohäsionsbeiträge gewährt werden. Als Referenzwert gilt der Mittelwert der Beitragsjahre 1997 und 1998. 2

Die Kohäsionsbeiträge werden proportional zu den erlittenen Einbussen an die kleinen und mittleren Universitäten verteilt.

3

Das WBF bestimmt den jährlichen Prozentsatz gemäss Artikel 15 Absatz 5 UFG.

Er wird auf Grund des Finanzplans und der errechneten Einbussen der einzelnen Universitäten festgesetzt. Die SUK wird vorgängig konsultiert.

4

Der Kohäsionsbeitrag, welcher einer Universität gewährt wird, darf nicht höher sein als ihre erlittene Einbusse.


Art. 10

Beiträge an Institutionen (Art. 15 und 17 UFG) 1

Der Bundesrat legt bei der Anerkennung einer Institution fest, ob die Grundbeiträge:

a. nach den für die Universitäten geltenden Regeln berechnet werden; oder b. in Form von festen Beiträgen ausgerichtet werden.

2

Für Institutionen oder Universitäten, welche hauptsächlich Fernstudien anbieten, werden die Grundbeiträge nach Absatz 1 Buchstabe b ausgerichtet.


Art. 11

Feste Beiträge

(Art. 17 UFG)

1

Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI)5 kann im Voraus bestimmte jährliche Höchstbeträge auf Grund des Mehrjahresplans der betroffenen Institution jeweils für die Dauer einer Beitragsperiode festlegen.6 2 Der Bundesbeitrag darf 45 Prozent der tatsächlichen Betriebsaufwendungen nicht übersteigen. Massgebend für die tatsächlichen Betriebsaufwendungen sind diejenigen Aufgaben, für die der Bundesrat die Institution anerkannt hat.

3

Das SBFI kann mit den Beitragsberechtigten Leistungsvereinbarungen abschliessen, in welchen die zu erbringenden Leistungen festgelegt werden und insbesondere die Rechenschaftslegung über die Verwendung der Bundesmittel geregelt wird.7

5

Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

6 AS

2012 3407

7 AS

2012 3407

Hochschule

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2. Kapitel: Berechnung und Auszahlung

Art. 12

Daten für die Berechnung (Art. 15 UFG) 1

Die Berechnung der Grundbeiträge nach Artikel 6 für die Anteile Lehre und Forschung basiert auf einem Durchschnitt der letzten zwei Jahre.

2

Der Schweizerische Nationalfonds sowie die Kommission für Technologie und Innovation reichen dem SBFI bis spätestens zum 30. Juni jeden Jahres die erforderlichen Daten für die Berechnung der Grundbeiträge ein.

3

Die Universitätskantone und diejenigen Universitätsinstitutionen, die nach Artikel 15 UFG abrechnen, reichen dem SBFI bis spätestens zum 30. Juni jeden Jahres Angaben zu denjenigen Mitteln ein, die sie aus EU-Projekten erhalten, sowie die Anzahl der damit finanzierten Projektmonate auf der Basis von Vollzeitäquivalenten.


Art. 13

Verteilungsrechnung und Auszahlung (Art. 14 und 15 UFG) 1

Das SBFI ermittelt auf Grund der Meldungen sowie der statistischen Daten der letzten zwei Jahre die Grundbeiträge für die einzelnen Beitragsberechtigten.

2

Das WBF erlässt die Verfügung über die Verteilung der Grundbeiträge.

3

80 Prozent des Jahresanteils werden zu Beginn des Jahres auf Grund des errechneten Verteilschlüssels vom Vorjahr als Teilzahlung ausgerichtet.

3. Titel: Investitionsbeiträge 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 14

Grundsatz (Art. 13 Abs. 1 Bst. b und 18 UFG) 1

Als Investitionen gelten Aufwendungen für: a. den Erwerb, die Erstellung und den Umbau von Bauten unter Einschluss ihrer Ersteinrichtung oder Neuausstattung;

b. den Erwerb von Apparaten, Maschinen und Geräten einschliesslich ihrer Installation sowie von Mobiliarbeständen;

c. den Erwerb von Informatikmitteln einschliesslich ihrer Installation; d. die Neueinrichtung oder ausserordentliche Erweiterung von Universitätsbibliotheken und anderen Sammlungen von Informationsträgern.

2

Diese Aufwendungen müssen entweder der Lehre und Forschung dienen, universitären Einrichtungen oder der Universitätsverwaltung zugute kommen.

Universitätsförderungsgesetz. V 7

414.201


Art. 15

Universitäre Einrichtungen und Universitätsverwaltung (Art. 18 Abs. 1 UFG) 1

Zu den universitären Einrichtungen, welche nach Artikel 14 beitragsberechtigt sind, gehören Einrichtungen, die der Kommunikation mit der Öffentlichkeit und dem Wissenstransfer, dem Aufenthalt, der Verpflegung oder dem Gemeinschaftsleben von Studierenden und Dozierenden unmittelbar zugute kommen. Dazu zählen auch Sport- und Sozialeinrichtungen.

2

Zur Universitätsverwaltung gehören Investitionen nach Artikel 14, die für die Verwaltungstätigkeiten im Rahmen der Universitätsautonomie, die zentralen Einrichtungen und die allgemeinen Dienste einer Universität unmittelbar bestimmt sind.


Art. 16

Einzelfall (Art. 18 Abs. 1 und 2 UFG) 1

Anspruch auf Investitionsbeiträge hat bei Bauten ein einheitliches, zeitlich und räumlich klar abgrenzbares Bauvorhaben.

2

Bei nichtbaulichen Investitionen gilt der Anspruch auf Investitionsbeiträge für den zu erwerbenden Einzelgegenstand. Werden mehrere Gegenstände gleichzeitig erworben, besteht eine Beitragsberechtigung nur bei: a. einer Sacheinheit, die entweder in einem Hauptgegenstand mit Bestandteilen und Zubehör oder in einer Verbindung verschiedener Gegenstände besteht, die zu einer sinnvollen Verwendung zusammen erworben werden müssen; b. einer Zweckeinheit, bei der die Investitionen einem klar umgrenzten Sonderzweck, wie einem bestimmten Forschungsprojekt, dienen.


Art. 17

Berechnung der beitragsberechtigten Aufwendungen (Art. 19 Abs. 1 UFG) 1

Beitragsberechtigt sind die Eigenaufwendungen der Universitätsträger (Haupt- und Mitträger) oder von anerkannten Institutionen. Als Mitträger gelten alle nicht kommerziellen Körperschaften, die auf Grund eines Vertrags den Hauptträger bei der Finanzierung einer Universität (Ausbau oder Betrieb) zu einem wesentlichen Teil unterstützen.

2

Von den Eigenaufwendungen sind folgende Beträge abzuziehen: a. anderweitig vom Bund oder durch eine von ihm finanzierte Institution gewährte Unterstützung;

b. die zu kapitalisierenden regelmässigen Nettoeinnahmen oder kommerziellen Erträge aus der Nutzung des Investitionsgegenstandes.

3

Der Ansatz für die Kapitalisierung von regelmässigen Einkünften nach Absatz 2 Buchstabe b entspricht dem jeweiligen Zinssatz der Kantonalbank des Universitätskantons für Hypotheken im ersten Rang, erhöht um 1 Prozent.

4

Massgebend ist der Kostenstand zum Zeitpunkt der Beitragszusicherung.

5

Bei baulichen Investitionen gilt der im Zeitpunkt der Beitragszusicherung veröffentlichte Stand des Zürcher Indexes für Wohnbaukosten oder der Stand eines vom

Hochschule

8

414.201

zuständigen Baufachorgan des Bundes anerkannten gesamtschweizerischen Indexes.

Das WBF entscheidet über die Anwendung des Indexes; sie erfolgt einheitlich.


Art. 18

8 Beitragssätze (Art. 18 Abs. 4 UFG)

1

Für Universitäten und für anerkannte Institutionen, welche Grundbeiträge nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a erhalten, beträgt der Beitragssatz 30 Prozent.

2

Bei den übrigen anerkannten Institutionen wird der Beitragssatz aufgrund der finanziellen Verhältnisse festgelegt. Er darf 45 Prozent der beitragsberechtigten Aufwendungen nicht übersteigen.

2. Kapitel: Beiträge an Bauten 1. Abschnitt: Beitragsberechtigung

Art. 19

Beitragsberechtigung (Art. 18 Abs. 2 Bst. a UFG ) 1

Beitragsberechtigt sind der Erwerb, die Erstellung oder der Umbau von Bauten unter Einschluss ihrer Ersteinrichtung oder Neuausstattung.

2

Umbauten sind Eingriffe in die bauliche Substanz eines Gebäudes. Sie sind beitragsberechtigt, wenn sie entweder eine andere Verwendung der Räume oder deren bessere Nutzung ermöglichen.


Art. 20

Beitragsberechtigte Aufwendungen

(Art. 18 Abs. 1 und 2 UFG) 1

Die Aufwendungen für die unmittelbare Projektierung des Bauvorhabens sind beitragsberechtigt. Zusatzleistungen für die Planung und Projektierung von Varianten sowie für Architekturwettbewerbe, soweit sie angemessen sind, können zusammen mit dem Bauvorhaben unterstützt werden, wenn sie vorgängig mit dem SBFI vereinbart oder auf dessen Veranlassung erbracht worden sind.

2

Nur diejenigen Teile von Mehrzweckanlagen sind beitragsberechtigt, die Universitätsbedürfnissen dienen.

3

Park- und Einstellhallenplätze für Fahrzeuge sind als Bestandteil eines Bauvorhabens im Rahmen des unerlässlichen Universitätsbedarfs beitragsberechtigt.


Art. 21

Nicht beitragsberechtigte Aufwendungen (Art. 18 Abs. 5 UFG) Nicht beitragsberechtigt sind: 8

Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit

1. Jan. 2008 (AS 2007 5823).

Universitätsförderungsgesetz. V 9

414.201

a. Massnahmen zur Erschliessung eines Gebäudes durch Verkehrsanlagen sowie Versorgungs- und Entsorgungsleitungen ausserhalb des Bauareals (Landerschliessung);

b. Unterhaltsarbeiten; diese schliessen Massnahmen für Restaurierung, Instandhaltung und Instandsetzung ein;

c. energetische und umweltschonende Massnahmen, die nicht in direktem Zusammenhang mit der Erstellung oder dem Umbau von Gebäuden ausgeführt werden;

d. Baunebenkosten; dazu gehören namentlich Bewilligungen und Gebühren, Versicherungsprämien, Zinsen für die Finanzierung ab Baubeginn, Bauherrenleistungen sowie Rückstellungen und die ein unerlässliches Mindestmass übersteigenden Reserven.

2. Abschnitt: Berechnung

Art. 22

Grundsatz (Art. 19 Abs. 1 UFG)

Bei Neubauten und in der Regel bei Umbauten werden die beitragsberechtigten Aufwendungen unter Vorbehalt des Teuerungsausgleichs abschliessend nach der Methode der Flächenkostenpauschalierung berechnet. Diese beruht auf festen Frankenbeträgen pro Flächeneinheit.


Art. 23

Begriff 1 Flächenkostenpauschalen (Pauschalen) entsprechen den Durchschnittskosten eines Neubaus je Quadratmeter im Zeitpunkt der Beitragszusicherung nach Abzug der Erfahrungswerte für die nicht beitragsberechtigten Kostenteile. Sie werden auf Grund der nach Bauweise, Installations- und Ausbaugrad eines Gebäudes unterschiedlichen Kosten für die wichtigen Raumtypen berechnet.

2

Für Umbauten wird die Pauschale auf Grund des strukturellen Verbesserungsgrades berechnet.

3

Grundlage für die Beitragsbemessung ist das von der Subventionsbehörde anerkannte und in Bauplänen umgesetzte Raumprogramm.

4

Bestehen besondere Verhältnisse oder ergeben sich deutliche Abweichungen von üblichen Situationen, so können in begründeten Fällen Korrekturen der Pauschalierung vorgenommen werden.


Art. 24

Bestimmung der Pauschalen 1

Das WBF bestimmt abschliessend die: a. Berechnung der Pauschalen; b. Bestimmung der beitragsberechtigten Flächen;

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c. Frankenbeiträge pro Flächeneinheit.

2

Es hört vorgängig das Eidgenössische Finanzdepartement sowie die SUK an.

3

Die Pauschalen werden auf Grund von Erfahrungsdaten periodisch neu berechnet und bestimmt. In der Zwischenzeit werden sie mindestens jährlich der Kostenentwicklung nach Baukostenindex angepasst.


Art. 25

Ausnahmen 1 Für Projekte ohne engen Flächenbezug, für die sich die Flächenkostenpauschalierung nicht eignet, erfolgt die Beitragszusicherung entweder:

a. auf Grund des bereinigten Kostenvoranschlags unter Berücksichtigung von Kostenlimiten; diese sollen der Art des Bauvorhabens sowie der Wirtschaftlichkeit angemessen Rechnung tragen; oder b. unter dem Vorbehalt der endgültigen Bemessung gestützt auf eine vereinfachte Prüfung der Schlussabrechnung.

2

In beiden Fällen muss ein Kostenvoranschlag nach einem anerkannten Baukostenplan und ein detaillierter Baubeschrieb eingereicht werden; als anerkannter Baukostenplan gilt namentlich derjenige der Schweizerischen Zentralstelle für Baurationalisierung (CRB).


Art. 26

Teuerungsausgleich und unvorhersehbare Mehrkosten 1

Bei Bauten mit Beitragszusicherung ohne Vorbehalt werden Preisänderungen wie folgt berücksichtigt: a. der Index wird gemäss Beitragszusicherung auf den Stand bei Baubeginn gebracht;

b. dieser Indexstand wird um zwei Drittel des arithmetischen Mittels aller Indexdifferenzen zwischen Baubeginn und Bauabschluss verändert;

c. die beitragsberechtigten Aufwendungen werden gemäss Beitragszusicherung auf den Stand nach Buchstabe b gebracht.

2

Bei Bauten mit Beitragszusicherung unter Vorbehalt wird die überwälzungsberechtigte Teuerung mit der Prüfung der Schlussabrechnung genehmigt.

3

Bei Bauten mit Beitragszusicherung unter Vorbehalt werden unvorhersehbare Mehrkosten, die nicht auf die Teuerung zurückzuführen sind, nur unter den Bedingungen von Artikel 36 Absatz 3 unterstützt.

Universitätsförderungsgesetz. V 11

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3. Kapitel: Beiträge an nichtbauliche Investitionen (Art. 18 Abs. 2 Bst. b UFG) 1. Abschnitt: Apparate und Mobiliar

Art. 27

Beitragsberechtigung 1 Beitragsberechtigt ist der Erwerb von Apparaten, Maschinen und Geräten einschliesslich ihrer Installation sowie von Mobiliarbeständen, soweit sie die Erfordernisse nach Artikel 16 Absatz 2 erfüllen und nicht allein dem blossen Ersatz früherer Einrichtungen dienen.

2

Bei nichtbaulichen Mehrzweckinvestitionen ist allein der universitätsbedingte Aufwandanteil beitragsberechtigt.

3

Verbrauchs- und Ersatzmaterial gelten nicht als Investitionen.

4

Wählt der Beitragsberechtigte anstelle des Kaufs mit einmaliger Zahlung eine andere Form der Beschaffung, berechnet sich der Beitrag nach dem günstigsten Kaufpreis im Zeitpunkt der Installation.

2. Abschnitt: Informatikmittel

Art. 28

Beitragsberechtigung 1 Informatikmittel umfassen die Gesamtheit der Vorrichtungen, Programme und Grunddaten, welche dem Erfassen, Verarbeiten, Übermitteln, Speichern und Anzeigen von Daten dienen und die eine funktional abgrenzbare Betriebseinheit bilden.

2

Betriebseinheiten der Informatik sind als Sacheinheiten nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a beitragsberechtigt.

3

Ebenfalls beitragsberechtigt sind die Aufwendungen für die betriebliche und bauliche Installation der Informatikmittel.

4

Werden mehrere Informatikmittel zur Erweiterung einer Betriebseinheit beschafft, gilt der Erwerb als Sacheinheit.


Art. 29

Besondere Bestimmungen

1

Übermittlungsvorrichtungen und -leitungen werden dem System als Bestandteil zugerechnet, wenn sie mindestens fünf Jahre im Besitz des Beitragsberechtigten bleiben.

2

Ausgaben für die zeitlich beschränkte Nutzung von Informatik-Lizenzen gelten nicht als Investitionen.

3

Wählt der Beitragsberechtigte anstelle des Kaufs mit einmaliger Zahlung eine andere Form der Beschaffung, berechnet sich der Beitrag nach dem günstigsten Kaufpreis im Zeitpunkt der Installation.

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4

Bei Informatik-Mehrzweckanlagen ist allein der universitätsbedingte Aufwandanteil beitragsberechtigt. Kommerzielle, universitätsfremde Nutzungen werden nicht abgezogen, sofern sie weniger als 5 Prozent des Gesamtaufwandes betragen.


Art. 30

Nicht beitragsberechtigte Aufwendungen Nicht beitragsberechtigt sind Aufwendungen für: a. die Anfertigung von Programmen zuhanden eines kleinen Benützerkreises; b. Evaluationen; c. Planungen, die zu keiner Beschaffung von Informatikmitteln führen; d. den Erwerb leerer Datenträger, die über die Grundausrüstung der Schreibund Lesevorrichtungen des Systems hinaus angeschafft werden;

e. die Informatik-Ausbildung von Benützerinnen und Benützern.

3. Abschnitt: Universitätsbibliotheken und andere Sammlungen von Informationsträgern

Art. 31

1 Beitragsberechtigt ist der Erwerb von Druckwerken aller Art für die Einrichtung einer neuen oder die ausserordentliche Erweiterung einer bestehenden Universitätsbibliothek.

2

Ebenfalls beitragsberechtigt ist der für eine Universitätsbibliothek oder ein Universitätsinstitut getätigte Erwerb von Sammlungen oder Beständen von nicht gedruckten Informationsträgern oder von anderen Gegenständen, sofern sie Lehre und Forschung als Quellen- oder Anschauungsmaterial dienen.

3

Buchbinder- und Restauratorenarbeiten sind im Zusammenhang mit den Absätzen 1 und 2 ausnahmsweise beitragsberechtigt, wenn sie sich auf unersetzliche Objekte beziehen oder für die Benützung zu Universitätszwecken unerlässlich sind.

4

Die laufende Ergänzung von Universitätsbibliotheken und Sammlungen gilt nicht als Investition. Darunter fallen namentlich der Ersatz vorhandener Werke, die Fortführung der bisherigen Sammlungen, die Vervollständigung laufender Reihen, die Anschaffung von Lehrmitteln für den Unterricht sowie die Abonnemente von Zeitungen und Zeitschriften.

4. Kapitel: Verfahren

Art. 32

Gesuchseinreichung (Art. 19 Abs. 3 UFG)

1

Die Träger der Universitäten oder der beitragsrechtlich anerkannten Universitätsinstitutionen reichen das Gesuch beim SBFI ein. Es erteilt Auskunft über:

Universitätsförderungsgesetz. V 13

414.201

a. Zweck und Charakteristiken des Investitionsvorhabens; b. die Benützerinnen und Benützer; c. das Bedürfnis;

d. die Erfüllung der Erfordernisse der Hochschulzusammenarbeit; e. den vorgesehenen Aufwand und die Finanzierung.

2

Beträgt der voraussichtliche Gesamtaufwand einer Bauinvestition 10 Millionen Franken oder mehr, unterbreitet der Gesuchsteller dem SBFI ein Vorprojekt zur Vorprüfung.

3

Sobald der Gesuchsteller über ein Bauprojekt verfügt, das durch einen politischen Entscheidungsträger mindestens provisorisch verabschiedet ist, reicht er dieses beim SBFI ein. Er rechnet den Gesamtaufwand auf den neuesten Kostenstand auf.


Art. 33

Beitragszusicherungen (Art. 19 Abs. 3 UFG)

1

Die Beitragszusicherung wird jeweils nach dem definitiven Ausführungsbeschluss des Beitragsberechtigten, jedoch in der Regel vor dem Baubeginn oder vor der Tätigung der Investition erlassen.

2

Das SBFI kann die Bewilligung zum Baubeginn oder zu einer Anschaffung vor Erlass der Beitragszusicherung erteilen, wenn es für den Gesuchsteller mit schwerwiegenden Nachteilen verbunden wäre, das Ergebnis der Prüfung der Gesuchsunterlagen abzuwarten. Die Bewilligung gibt keinen Anspruch auf Beiträge.

3

Beginnt der Gesuchsteller mit dem Bau oder tätigt er Anschaffungen, ohne dass dafür eine Beitragszusicherung oder eine Bewilligung vorliegt, werden ihm keine Beiträge gewährt.


Art. 34

Zuständigkeiten für Beitragszusicherungen (Art. 19 Abs. 3 UFG) 1

Über die Zusicherung von Beiträgen von 5 Millionen Franken und mehr entscheidet das WBF.

2

Über die Zusicherung aller übrigen Beiträge entscheidet das SBFI.


Art. 35

Anhörung der Schweizerischen Universitätskonferenz (Art. 6 Abs. 2 UFG) Der SUK werden zur Stellungnahme unterbreitet: a. alle Bauvorhaben mit einem Gesamtaufwand von 10 Millionen Franken und mehr in der Vorprojektphase; b. alle Projekte, bei denen sich Koordinationsprobleme auf einer gesamtschweizerischen oder regionalen Ebene ergeben können.

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Art. 36

Genehmigung von Projektänderungen 1

Wesentliche Projektänderungen oder solche, die zu beitragsrelevanten Mehrkosten führen, sind durch das SBFI vor der Ausführung genehmigen zu lassen.

2

Wesentlich ist jede Projektänderung, wenn: a. das genehmigte Raumprogramm eines Bauvorhabens in den Grundzügen abgeändert wird;

b. bei gleicher Nutzung ein anderer als der genehmigte Gegenstand angeschafft wird.

3

Bei Bauten können Mehrkosten auf Grund einer Projektänderung nur anerkannt werden, wenn sich dadurch der beitragsrelevante Aufwand um mindestens 5 Prozent erhöht.


Art. 37

Besondere Informationspflichten bei Bauten (Art. 19 Abs. 1 UFG) In einem Auszahlungsverfahren nach Artikel 42 übergibt der Beitragsberechtigte dem SBFI im Hinblick auf die periodische Neuberechnung der Pauschalen, die Ermittlung von Höchstansätzen und die Führung der Subventionsstatistik: a. mit dem Schlusszahlungsbegehren eine Aufstellung der voraussichtlichen Endkosten und die Ausführungspläne; b. spätestens zwei Jahre nach der Inbetriebnahme eine Grunddokumentation über das ausgeführte Bauvorhaben sowie seine Kosten.

5. Kapitel: Zusicherungen und Auszahlungen 1. Abschnitt: Zusicherungen

Art. 38

Gewährung (Art. 19 Abs. 3 UFG)

1

Die Investitionsbeiträge werden durch Verfügung (Beitragszusicherung) gewährt.

2

Die Zusicherung eines Investitionsbeitrags bestimmt in jedem Falle: a. das

Investitionsvorhaben; b. die Summe der beitragsberechtigten Aufwendungen unter Angabe der Berechnungsmethode und der konkreten Berechnung;

c. den massgeblichen Beitragssatz; d. den zugesicherten Beitrag; e. die für die Auszahlung des Beitrags geltenden Voraussetzungen.

3

Wenn nötig, bestimmt die Zusicherung ausserdem: a. den Zeitpunkt, in dem der Beitrag zur Auszahlung fällig wird, sofern nicht die allgemeine Regel von Artikel 43 gilt;

Universitätsförderungsgesetz. V 15

414.201

b. die Dauer der Bindung der unterstützten Investition an den Zweck, sofern nicht die allgemeine Regel von Artikel 44 gilt; c. allfällige Bedingungen und Auflagen (Vorbehalte).

4

Beteiligen sich mehrere Beitragsberechtigte an einer bestimmten Investition, kann die Beitragszusicherung anstelle eines einzigen Beitrags nach Massgabe der Finanzierungsanteile Teilbeträge an die Berechtigten zusprechen.

2. Abschnitt: Auszahlungen

Art. 39

Grundsatz (Art. 19 Abs. 2 UFG)

1

Die Investitionsbeiträge werden bei Bauten mit Beitragszusicherung ohne Vorbehalt auf Grund der Kontrolle der Bauausführung und der Nutzung ausbezahlt.

2

Bei den übrigen Investitionen erfolgt die Beitragszahlung auf Grund der Prüfung der Schlussabrechnung.


Art. 40

Teilzahlungen (Art. 19 Abs. 2 UFG)

1

Bei Bauarbeiten, die über ein Jahr dauern, leistet das SBFI auf Gesuch und im Rahmen des verfügbaren Zahlungskredits Teilzahlungen nach Massgabe des Baufortschrittes, bis höchstens 80 Prozent des zugesicherten Beitrages.

2

Betrifft die Beitragszusicherung ein Bauvorhaben, das in Etappen ausgeführt wird oder aus mehreren abgrenzbaren Bauobjekten besteht, so kann der Teilbeitrag für die Etappen bzw. das einzelne Bauobjekt nach Durchführung der Kontrollen endgültig ausbezahlt werden.


Art. 41

Schlusszahlungen bei Bauten mit Beitragszusicherung ohne Vorbehalt (Art. 19 Abs. 2 UFG) 1

Der Beitragsberechtigte leitet das Auszahlungsverfahren (Schlusszahlungsbegehren) durch Meldung der Inbetriebnahme des neuen, umgebauten oder erneuerten Gebäudes beim SBFI ein; mit der Meldung sind die zur Kontrolle benötigten Unterlagen einzureichen. Als Inbetriebnahme gilt der Zeitpunkt, ab dem das Gebäude vollständig für die im Beitragsgesuch genannten Zwecke genutzt wird.

2

Das SBFI prüft, ob das ausgeführte Gebäude dem Projekt und allfälligen genehmigten Projektänderungen entspricht und für die im Beitragsgesuch genannten Zwecke genutzt wird. Ein positives Ergebnis der Prüfung löst die Beitragszahlung nach den Artikeln 26 und 43 aus.

Hochschule

16

414.201


Art. 42

Schlusszahlungen bei Bauvorhaben mit Beitragszusicherung unter Vorbehalt und bei nichtbaulichen Investitionen (Art. 19 Abs. 2 UFG) 1

Der Beitragsberechtigte leitet das Auszahlungsverfahren durch Einreichen der Schlussabrechnung beim SBFI ein; bei Bauten legt er die Ausführungspläne bei.

2

Das SBFI überprüft die Schlussabrechnung auf Vollständigkeit und Richtigkeit und zahlt den entsprechenden Beitrag aus.

3

Das SBFI regelt die Einzelheiten der Überprüfung in Zusammenarbeit mit dem zuständigen Baufachorgan des Bundes in seinen Richtlinien.


Art. 43

Fälligkeit der Investitionsbeiträge 1

Sofern die Beitragszusicherung nichts Besonderes bestimmt, tritt der Zeitpunkt, in dem der Beitrag zur Auszahlung fällig wird, bei nichtbaulichen Investitionen drei Monate, bei Bauten zwölf Monate nach dem Tag ein, an dem der Beitragsberechtigte sein Schlusszahlungsbegehren und die vollständigen Prüfungsunterlagen dem SBFI eingereicht hat.

2

Der Zeitpunkt des Erlasses der Zusicherungsverfügung, die den definitiven Subventionsbetrag festlegt, bestimmt den frühesten Fälligkeitstermin.


Art. 44

Dauer der Zweckbindung Sofern die Beitragszusicherung nichts Besonderes bestimmt, sind die Investitionen wie folgt an den Zweck gebunden, für den der Beitrag ausgerichtet wird: a. nichtbauliche Investitionen, bis sie nachweislich technisch oder wissenschaftlich überholt sind, längstens zehn Jahre;

b. provisorische Bauten, die in Ausnahmesituationen der Aufrechterhaltung des Universitätsbetriebs dienen, zehn Jahre; c. sonstige Bauten dreissig Jahre. Das WBF kann die Zweckbindung ausnahmsweise auf zwanzig Jahre reduzieren, unter der Bedingung, dass die Bauten weiterhin für universitäre Aufgaben genutzt werden.

4. Titel: Projektgebundene Beiträge

Art. 45

Aufteilung der Projektkosten (Art. 21 Abs. 2 und 3 UFG) 1

Universitätskantone, Universitäten oder Universitätsinstitutionen, welche an den Projekten teilnehmen, erbringen in der Regel eine Eigenleistung von 50 Prozent.

2

Falls ein Projektteilnehmer in hohem Masse Koordinations- oder Entwicklungsaufgaben übernimmt, welche anderen Universitäten oder Universitätsinstitutionen zugute kommen, kann sich der Bund nach Massgabe der erbrachten Leistung mit höchstens 70 Prozent an den Projektkosten beteiligen.

3

Ausnahmsweise kann von einer Eigenleistung der Begünstigten abgesehen werden.

Universitätsförderungsgesetz. V 17

414.201

4

Die Projektkosten umfassen: a. ortsübliche Saläre (Bruttosaläre); b. Apparate und Anlagen; c. Betriebsmittel; d. Kosten für speziell angemietete Räumlichkeiten; e. Tagungs- und Reisekosten.

5

Das Zurverfügungstellen von Apparaten und Betriebsmitteln sowie speziell angemieteten Räumlichkeiten, Beiträge an Tagungs- und Reisekosten sowie Löhne für Projektmitarbeiterinnen und -mitarbeiter werden bei der Berechnung der Eigenleistung anteilsmässig berücksichtigt.


Art. 46

Verfügung und Auszahlung 1

Die Beiträge an Projekte werden durch Verfügung gewährt.

2

Die Verfügung bestimmt in jedem Fall: a. das

Projektvorhaben;

b. die Summe der beitragsberechtigten Aufwendungen; c. die massgeblichen Eigenleistungen; d. den zugesicherten Beitrag; e. die für die Auszahlung des Beitrags geltenden Voraussetzungen; f.

den Zeitpunkt, in dem der Beitrag zur Auszahlung fällig wird; g. allfällige Bedingungen und Auflagen; h. die Laufzeit des Projektes und die Befristung der Subventionierung (Beitragsdauer).

3

Das SBFI ist verantwortlich für die Kreditverwaltung, die Revision und das Controlling.

4

Es stellt basierend auf den Entscheiden der SUK zu den Projekten die entsprechenden Zahlungsverfügungen aus.

5

Nach Abschluss eines Projektes oder nach Abschluss einer Beitragsperiode wird eine Schlussevaluation über die Wirkung der eingesetzten Bundesgelder durchgeführt. Die Evaluationsberichte werden veröffentlicht.


Art. 47

Zuständigkeiten Das WBF kann Einzelheiten des Vollzugs in einer Verordnung regeln.

Hochschule

18

414.201

5. Titel: Beiträge an gemeinsame Einrichtungen der universitären Hochschulen (Art. 1, 8 und 13 Abs. 2 UFG)

Art. 48

1 Als gemeinsame Einrichtungen der universitären Hochschulen gelten folgende Institutionen:

a. die Schweizerische Zentralstelle für Hochschulwesen; b. die Schweizerische Konferenz der Rektoren und Präsidenten.

2

Das WBF gewährt diesen Einrichtungen Beiträge von höchstens 50 Prozent ihres Betriebsaufwandes.

3

Dem WBF sind jährlich Budget, Rechnung und Tätigkeitsbericht einzureichen.

6. Titel: Planung, Koordination und Information

Art. 49

Beitragsperioden (Art. 13 Abs. 3 UFG)

Die Kredite für die ordentlichen Beiträge werden in der Regel für einen Zeitraum von vier Jahren festgelegt.


Art. 50

Mehrjahresplan (Art. 6 Abs. 2 UFG)

1

Die SUK unterbreitet dem Bundesrat einen gesamtschweizerischen Mehrjahresplan. Dieser basiert auf den strategischen Plänen der Universitäten, der Eidgenössischen Technischen Hochschulen sowie der anerkannten Institutionen.

2

Der Mehrjahresplan berücksichtigt die Ziele der Forschung des Bundesrates gemäss Artikel 20 des Forschungsgesetzes vom 7. Oktober 19839.

3

Der Mehrjahresplan gibt die wichtigsten Eckwerte der vorgesehenen Entwicklung aller universitären Hochschulen sowie der anerkannten Institutionen wieder und beziffert die Höhe der vom Bund benötigten Mittel.


Art. 51

Koordination grösserer Investitionsvorhaben Das WBF verständigt sich mit der SUK über ausgewählte Bereiche, in denen die für die nächste Beitragsperiode erwarteten Investitionen mit einem Aufwand von 10 Millionen Franken und mehr unter dem Gesichtspunkt der Aufgabenteilung zu koordinieren sind.

9 SR

420.1

Universitätsförderungsgesetz. V 19

414.201


Art. 52

Daten und Information 1

Die Universitätskantone, die anerkannten Universitätsinstitutionen sowie die Eidgenössischen Technischen Hochschulen liefern dem WBF oder den von ihm bezeichneten Stellen und Organen sämtliche Unterlagen und Angaben, die für die Durchführung des Gesetzes erforderlich sind.

2

Sie unterrichten die SUK über alle universitätspolitisch wichtigen Vorhaben und Massnahmen.

3

Das WBF unterrichtet die SUK sowie die Schweizerische Konferenz der Rektoren und Präsidenten über wichtige Vorhaben und Entscheide, die deren Koordinationsauftrag betreffen.

7. Titel: Schlussbestimmungen 1. Kapitel: Übergangsbestimmungen

Art. 53

Beitragsberechtigte Universitätsinstitutionen (Art. 11 Abs. 2 UFG)

1

Folgende nach altem Recht anerkannte Universitätsinstitutionen gelten nach Artikel 11 UFG bis zur ersten Überprüfung durch das WBF gemäss Artikel 4 Absatz 1 als beitragsberechtigt:

a. …10 b. die Schweizerische Zentralstelle für die Weiterbildung der Mittelschullehrer (WBZ) in Luzern;

c. …11 d. …12 e. …13 f.

das Institut Kurt Bösch in Sitten; g. das Institut de Hautes Etudes en Administration Publique (IDHEAP) in Lausanne.

2

…14

10 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2009, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5555).

11 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Juli 2005 (AS 2005 2599).

12 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2000, mit Wirkung seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2730).

13 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2009, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5555).

14 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2009, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5555).

Hochschule

20

414.201


Art. 54

Investitionsbeiträge, nach altem Recht eingereichte, noch hängige Gesuche (Art. 28 UFG) 1

Vor dem 31. Dezember 1999 eingereichte Gesuche, für welche die Beitragszusicherung erst nach Inkrafttreten des neuen UFG erlassen werden kann, werden nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 22. März 199115 über die Hochschulförderung und der zugehörigen Vollzugsverordnung vom 29. April 199216 beurteilt.

2

Bei baulichen Investitionen, welche nicht auf einem Erlass eines kantonalen Parlamentes basieren, gilt diese Bestimmung nur, wenn infolge Baufortschritt mindestens 20 Prozent der veranschlagten Anlagekosten vor Ablauf des Jahres 2000 fällig geworden sind. Wird dieser Anteil nicht erreicht, so erfolgt die Beurteilung gemäss dieser Verordnung.


Art. 55

Investitionsbeiträge, Fälligkeiten für frühere Beitragszusicherungen 1

Für die vor dem 31. Dezember 1999 zugesicherten Investitionsbeiträge tritt in der Regel die Fälligkeit bei nichtbaulichen Investitionen drei Monate, bei Bauten sechs Monate nach Vorliegen des vollständig dokumentierten Schlusszahlungsbegehrens ein. Vorbehalten bleibt Artikel 43 Absatz 2.

2

Sieht die Beitragszusicherung eine andere Frist vor, so gilt diese.


Art. 56

Erfassung der Drittmittel für die Berechnung der Grundbeiträge Solange keine Daten gemäss Kostenrechnung vorliegen, erlässt das Bundesamt für Statistik in Absprache mit dem SBFI die Weisungen zur Erhebung der Drittmittel.

Sie basieren auf den Vorbereitungsarbeiten für die einzuführende Kostenrechnung.

Als private und öffentliche Drittmittel gelten namentlich: a. Mittel für Forschungs- und Entwicklungsaufträge (Grundlagenforschung, angewandte Forschung, Entwicklungsaufträge); b. Sponsoring von Lehrstühlen; c. Beiträge aus Stiftungen und Schenkungen, soweit diese zweckgebundene Einkünfte für Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten darstellen.


Art. 57

Schweizerische Universitätskonferenz 1

Solange die SUK ihre Aufgaben nicht erfüllen kann, besteht die Schweizerische Hochschulkonferenz nach Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 22. März 199117 über die Hochschulförderung und der zugehörigen Vollzugsverordnung vom 29. April 199218 weiter.

15 [AS

1992 1027, 1993 2080 Anhang Ziff. 8, 1994 1634 Ziff. I 2, 1996 565.

AS 2000 948 Art. 24] 16 [AS

1992 1035, 1993 2911, 1996 569] 17 [AS

1992 1027, 1993 2080 Anhang Ziff. 8, 1994 1634 Ziff. I 2, 1996 565.

AS 2000 948 Art. 24] 18 [AS

1992 1035, 1993 2911, 1996 569]

Universitätsförderungsgesetz. V 21

414.201

2

Bis zum Zustandekommen der SUK übernimmt der Rat der Schweizerischen Hochschulkonferenz (erweiterter Rat) erweitert um den Präsidenten bzw. die Präsidentin des ETH-Rates sowie um zwei Erziehungsdirektorinnen bzw. Erziehungsdirektoren von Nicht-Universitätskantonen, welche von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren bestimmt werden, alle Konsultativaufgaben, welche das Gesetz für die Schweizerische Universitätskonferenz vorsieht.

Der Präsident bzw. die Präsidentin der Konferenz der Rektoren und Präsidenten nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.

3

Die Organisation und Durchführung der Programme gemäss Bundesbeschluss vom 27. September 199919 über die projektgebundenen Beiträge zugunsten der Universitäten und Institutionen in den Jahren 2000-2003 obliegt dem erweiterten Rat der Schweizerischen Hochschulkonferenz.

4

Das WBF entscheidet über die Gewährung von projektgebundenen Beiträgen. Es hört vorgängig den erweiterten Rat der Schweizerischen Hochschulkonferenz an. Es kann diesen Entscheid an die Gruppe für Wissenschaft und Forschung übertragen.

5

Die Betriebsaufwendungen des Sekretariats der Schweizerischen Hochschulkonferenz werden zu höchstens 50 Prozent und nach Massgabe der Aufgabenteilung mit dem Sekretariat der Schweizerischen Konferenz der Rektoren und Präsidenten vom Bund unterstützt.

2. Kapitel: Aufhebung bisherigen Rechts und Inkrafttreten

Art. 58

Aufhebung bisherigen

Rechts

(Art. 24 und 29 UFG) Die Verordnung vom 29. April 199220 zum Hochschulförderungsgesetz wird aufgehoben.


Art. 59

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt auf den 1. April 2000 in Kraft.

19 BBl

2000 1044

20 [AS

1992 1035, 1993 2911, 1996 569]

Hochschule

22

414.201