01.03.2021 - * / In Kraft
01.01.2020 - 28.02.2021
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01.02.2017 - 31.12.2017
01.01.2017 - 31.01.2017
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1

Bundesgesetz über die Förderung der Universitäten und über die Zusammenarbeit im Hochschulbereich (Universitätsförderungsgesetz, UFG) vom 8. Oktober 1999 (Stand am 1. Januar 2013) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 63a Absätze 2 und 4 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 25. November 19982,3 beschliesst: 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Grundsätze und

Ziele

1

Der Bund arbeitet mit den Kantonen im Bereich der universitären Hochschulpolitik partnerschaftlich zusammen; er kann sich an gemeinsamen Einrichtungen der universitären Hochschulen beteiligen, wenn sie Aufgaben von gesamtschweizerischer Bedeutung erfüllen.

2

Um die Qualität von Lehre und Forschung zu fördern, setzt er sich ein für: a. die Bildung von Netzwerken und Kompetenzzentren im Hochschulbereich; b. den Wettbewerb unter den universitären Hochschulen; c. günstige Rahmenbedingungen für die internationale Zusammenarbeit im Hochschulbereich;

d. die Umsetzung des Wissens im Forschungsbereich.


Art. 2

Besondere Förderungsziele des Bundes 1

Der Bund fördert Massnahmen, die: a. den Studierenden das Studium ihrer Wahl unter Vorbehalt der Voraussetzungen für die Immatrikulation und der entsprechenden Bestimmungen in der Interkantonalen Universitätsvereinbarung vom 20. Februar 19974 ermöglichen;

AS 2000 948

1 SR

101

2 BBl

1999 297

3

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5871; BBl 2011 757).

4 AS

1999 1503

414.20

Hochschule

2

414.20

b. die Gleichstellung zwischen Frauen und Männern auf allen universitären Stufen verwirklichen; c. den Studierenden den Wechsel der universitären Hochschulen erleichtern; d. der Qualitätssicherung dienen; e. die Vergleichbarkeit von Kosten, Leistungen und Studiengängen herstellen; f.5 die Mitwirkungsrechte der Studierenden und des Mittelbaus an den Universitäten verstärken.

2

Er beachtet dabei den Grundsatz der Einheit von Lehre und Forschung.


Art. 3

Begriffe 1 Der Begriff Hochschulen umfasst universitäre Hochschulen (kantonale Universitäten, Eidgenössische Technische Hochschulen [ETH] sowie beitragsberechtigte Universitätsinstitutionen) und Fachhochschulen.

2

Universitätskantone sind Kantone, die Hauptträger einer beitragsberechtigten Universität sind.


Art. 4

Beteiligung des Bundes an der Hochschulpolitik Der Bund beteiligt sich an der universitären Hochschulpolitik als Träger der ETH und indem er: a. Finanzhilfen in Form von Grundbeiträgen, Investitionsbeiträgen und projektgebundenen Beiträgen zu Gunsten der kantonalen Universitäten und der anerkannten Institutionen leistet;

b. gemeinsam mit den Universitätskantonen und gestützt auf eine Zusammenarbeitsvereinbarung Massnahmen trifft für eine Koordination der Tätigkeiten im universitären Hochschulbereich.

2. Kapitel: Organisation

Art. 5

Schweizerische Universitätskonferenz 1

Durch eine Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen Bund und Universitätskantonen kann ein gemeinsames universitätspolitisches Organ (Schweizerische Universitätskonferenz) errichtet werden, das für die gesamtschweizerische Koordination der Tätigkeiten von Bund (einschliesslich des ETH-Bereichs) und Kantonen im universitären Hochschulbereich zuständig ist. Der Bundesrat wird ermächtigt, diese Vereinbarung abzuschliessen.

2

Die Schweizerische Universitätskonferenz setzt sich zusammen aus: 5

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Mai 2004 (AS 2004 2013; BBl 2003 2363).

Universitätsförderungsgesetz 3

414.20

a. zwei Vertreterinnen oder Vertretern des Bundes; b. je einer Vertreterin oder einem Vertreter jedes Universitätskantons; c. zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Nichtuniversitätskantone.

3

Die Zusammenarbeitsvereinbarung regelt die Grundsätze für das Geschäftsreglement, die Entscheidungsmodalitäten sowie die Aufteilung der Kosten.


Art. 6

Zuständigkeiten 1 Die Zusammenarbeitsvereinbarung kann die Schweizerische Universitätskonferenz zuständig erklären für: a. den Erlass von Rahmenordnungen über die Studienrichtzeiten und über die Anerkennung von Studienleistungen und Studienabschlüssen, die für die Vertragspartner verbindlich sind; b. die Gewährung von projektgebundenen Beiträgen; c. die periodische Beurteilung der Zuteilung der Nationalen Forschungsschwerpunkte unter dem Gesichtspunkt einer gesamtschweizerischen Aufgabenteilung unter den Hochschulen;

d. die Anerkennung von Institutionen oder Studiengängen; e. den Erlass von Richtlinien für die Bewertung von Lehre und Forschung; f.

den Erlass von Richtlinien zur Umsetzung des Wissens im Forschungsbereich.

2

Die Schweizerische Universitätskonferenz gibt zuhanden des Bundes und der Universitätskantone Empfehlungen zur Zusammenarbeit, zur Mehrjahresplanung sowie für eine ausgeglichene Arbeitsteilung im universitären Hochschulbereich ab.


Art. 7

Akkreditierung und

Qualitätssicherung

1

Der Bund, die Universitätskantone und die universitären Hochschulen sichern und fördern die Qualität von Lehre und Forschung.

2

Bund und Universitätskantone setzen zu diesem Zweck ein unabhängiges Organ ein, das zuhanden der Schweizerischen Universitätskonferenz: a. die Anforderungen an die Qualitätssicherung umschreibt und regelmässig prüft, ob sie erfüllt werden; b. Vorschläge für ein gesamtschweizerisches Verfahren der Akkreditierung für die Institutionen unterbreitet, die für sich eine solche für einzelne ihrer Studiengänge oder insgesamt beantragen; c. gestützt auf die von der Universitätskonferenz erlassenen Richtlinien die Akkreditierung prüft.

3

Die Zusammenarbeitsvereinbarung regelt die Einzelheiten, insbesondere die Organisation und die Finanzierung.

4

Der Bund trägt höchstens 50 Prozent des beitragsberechtigten Aufwands für die Überwachung der Qualitätssicherung und für die Akkreditierung.

Hochschule

4

414.20


Art. 8

Zusammenarbeit mit dem gemeinsamen Organ der Leitungen der schweizerischen universitären Hochschulen Die Schweizerische Universitätskonferenz arbeitet mit dem gemeinsamen Organ der Leitungen der schweizerischen universitären Hochschulen zusammen.


Art. 9

Zusammenarbeit mit den gesamtschweizerischen Organen des Fachhochschulbereichs Die Schweizerische Universitätskonferenz arbeitet mit den gesamtschweizerischen Organen im Fachhochschulbereich zusammen.


Art. 10

Konsultation Die Schweizerische Universitätskonferenz konsultiert zu wichtigen Fragen der schweizerischen universitären Hochschulpolitik die interessierten Kreise, namentlich: a. die Leitungen der universitären Hochschulen; b. die Dozentenschaft, den Mittelbau sowie die Studierenden; c. die Organisationen der Wirtschaft.

3. Kapitel: Finanzierung 1. Abschnitt: Beitragsberechtigung und Formen von Finanzhilfen

Art. 11

Voraussetzungen 1 Eine Universität kann als beitragsberechtigt anerkannt werden, wenn sie: a. eine Mehrzahl von Fakultäten oder akademischen Fachbereichen führt; b. Lehre und Forschung auf universitärem Niveau pflegt; und c. in der Mehrheit der Fakultäten oder akademischen Fachbereiche eine vollständige Ausbildung bis zum Abschlussexamen anbietet.

2

Eine Institution kann als beitragsberechtigt anerkannt werden, wenn sie: a. Aufgaben der universitären Aus- und Weiterbildung sowie der Forschung erfüllt; und

b. ihre Eingliederung in eine bestehende Universität nicht zweckmässig ist.

3

Finanzhilfen können an Universitäten oder Institutionen gewährt werden, die: a. qualitativ hochstehende Leistungen erbringen, die vom Organ für Qualitätssicherung überprüft und von der Schweizerischen Universitätskonferenz anerkannt sind;

b. sich in die von der Schweizerischen Universitätskonferenz vorgeschlagene Arbeitsteilung einfügen;

Universitätsförderungsgesetz 5

414.20

c. über eine Regelung zur gegenseitigen Anerkennung von Studienleistungen verfügen;

d. Massnahmen treffen, um die wissenschaftlichen Resultate umzusetzen und deren Verbreitung zu fördern; e. die notwendigen bildungsstatistischen Daten liefern.


Art. 12

Verfahren 1 Der Bundesrat entscheidet über die Beitragsberechtigung von Universitäten und Institutionen.

2

Er hört den betroffenen Kanton und die Schweizerische Universitätskonferenz an.

2. Abschnitt: Finanzhilfen

Art. 13

Beitragsarten und Bewilligungsverfahren 1

Der Bund gewährt Finanzhilfen in Form von: a. Grundbeiträgen; b. Investitionsbeiträgen; c. zusätzlichen projektgebundenen Beiträgen.

2

Er kann Finanzhilfen an gemeinsame Einrichtungen der universitären Hochschulen gewähren, wenn sie Aufgaben von gesamtschweizerischer Bedeutung erfüllen. Diese betragen höchstens 50 Prozent des Betriebsaufwandes.

3

Die Bundesversammlung bewilligt: a. für eine mehrjährige Beitragsperiode mit einfachem Bundesbeschluss den Zahlungsrahmen für die Grundbeiträge; b. die Verpflichtungskredite für die Investitionsbeiträge und die zusätzlichen projektgebundenen Beiträge.

3. Abschnitt: Grundbeiträge

Art. 14

Grundsatz 1 Der Bund richtet im Rahmen der bewilligten Kredite Grundbeiträge aus, mit welchen er die Betriebsaufwendungen der Universitätskantone und der als beitragsberechtigt anerkannten Institutionen unterstützt.

2

Er stellt dafür jährlich einen Gesamtbetrag zur Verfügung.

Hochschule

6

414.20


Art. 15

Bemessung 1 Der jährliche Gesamtbetrag wird den Beitragsberechtigten zur Hauptsache entsprechend ihren Leistungen in Lehre und Forschung ausgerichtet.

2

Für den Anteil Lehre werden namentlich Beiträge pro Studentin oder Student ausgerichtet. Diese werden insbesondere auf Grund von Regelstudienzeiten sowie der Zugehörigkeit der Studierenden zu bestimmten akademischen Disziplinen bemessen.

3

Für die Bemessung des Anteils Forschung werden namentlich Forschungsleistungen und die Akquisition von Drittmitteln (Gelder aus dem Nationalfonds, den EUProjekten, der KTI sowie privaten und weiteren öffentlichen Drittmitteln) berücksichtigt.

4

Höchstens 10 Prozent des jährlichen Gesamtbetrages sind im Verhältnis der Zahl der ausländischen Studierenden an den einzelnen Universitäten zur Gesamtzahl aller ausländischen Studierenden an den beitragsberechtigten Universitäten zu verteilen.

5

Durchschnittlich 6 Prozent der in der gesamten Beitragsperiode zur Verfügung stehenden Mittel können zur Erhaltung und Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der kleineren und mittleren Universitäten eingesetzt werden, um ihnen den Übergang zur leistungsbezogenen Subventionierung zu erleichtern. Den einzelnen Universitäten können dafür feste Beiträge zugesprochen werden.


Art. 16

Ausführungsbestimmungen 1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen. Er legt die notwendigen Berechnungsgrundlagen sowie die Gewichtung der Bemessungskriterien fest.

2

Er hört die Schweizerische Universitätskonferenz an.


Art. 17


6

Feste Beiträge an Institutionen Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation7 kann mit beitragsberechtigten Institutionen Leistungsverträge abschliessen und ihnen an Stelle von Beiträgen nach Artikel 15 feste Beträge an den Betriebsaufwand ausrichten. Dieser Betrag darf 45 Prozent der tatsächlichen Betriebsaufwendungen nicht übersteigen.

6

Fassung gemäss Anh. Ziff. II 3 des BG vom 22. März 2002 über die Anpassung von Organisationsbestimmungen des Bundesrechts, in Kraft seit 1. Febr. 2003 (AS 2003 187; BBl 2001 3845).

7

Ausdruck gemäss Ziff. I 10 der V vom 15. Juni 2012 (Neugliederung der Departemente), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 3655).

Universitätsförderungsgesetz 7

414.20

4. Abschnitt: Investitionsbeiträge

Art. 18

Grundsätze 1 Im Rahmen der bewilligten Kredite werden Beiträge an Investitionen gewährt, die der Lehre, Forschung sowie weiteren universitären Einrichtungen zugute kommen.

2

Beiträge werden gewährt für: a. den Erwerb, die Erstellung oder den Umbau von Gebäuden, wenn die Kosten des Vorhabens im Einzelfall 3 Millionen Franken übersteigen;

b. Beschaffung und Installationen von wissenschaftlichen Apparaten, Maschinen und Geräten sowie Informatikmitteln, wenn die Kosten des Vorhabens im Einzelfall 300 000 Franken übersteigen.

3

Beiträge werden gewährt an Vorhaben, die wirtschaftlich sind und die Erfordernisse der Arbeitsteilung und Zusammenarbeit unter den Hochschulen erfüllen.

4

Der vom Bund finanzierte Anteil beträgt höchstens 30 Prozent der Aufwendungen; für beitragsberechtigte Institutionen beträgt er höchstens 45 Prozent.8 5 Nicht beitragsberechtigt sind insbesondere: a. die Kosten von Landerwerb und -erschliessung; b. die Aufwendungen für den Gebäudeunterhalt; c. öffentliche Abgaben, Abschreibungen und Kapitalzinsen.


Art. 19

Berechnung und Auszahlungsverfahren 1

Der Bundesrat regelt die Berechnung der beitragsberechtigten Aufwendungen. Er kann für alle Investitionsarten eine pauschale Berechnungsmethode vorsehen. Für Bauten werden die Höchstansätze je Quadratmeter Nutzfläche vorgesehen.

2

Der Bundesrat regelt das Auszahlungsverfahren.

3

Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung9 entscheidet über die Gesuche um Investitionsbeiträge. Es kann den Entscheid dem zuständigen Bundesamt übertragen, wenn der Betrag 5 Millionen Franken nicht übersteigt.

8

Fassung gemäss Ziff. II 5 des BG vom 6. Okt. 2006 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit

1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029).

9

Ausdruck gemäss Ziff. I 10 der V vom 15. Juni 2012 (Neugliederung der Departemente), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 3655). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

Hochschule

8

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5. Abschnitt: Projektgebundene Beiträge

Art. 20

Grundsatz Der Bund unterstützt im Rahmen der bewilligten Kredite Kooperationsprojekte sowie Innovationen von gesamtschweizerischer Bedeutung. Er kann auch solche anregen.


Art. 21

Beitragsregeln und Verfahren 1

Beiträge werden ausgerichtet an die Kosten für Planung, Aufbau und Betrieb eines Projektes während einer bestimmten Zeit.

2

Die an den Projekten beteiligten Universitätskantone, Universitäten oder Institutionen haben grundsätzlich eine angemessene Eigenleistung zu erbringen.

3

Der Bundesrat regelt die Berechnung der beitragsberechtigten Aufwendungen. Er bemisst die nach Absatz 2 zu erbringenden Eigenleistungen.

4. Kapitel: Kompetenz zum Abschluss internationaler Verträge

Art. 22

1 Der Bundesrat wird ermächtigt, für den Bereich der Hochschulen Verträge abzuschliessen über:

a. die internationale Zusammenarbeit; b. die Förderung der grenzüberschreitenden Mobilität; c. die Beteiligung an internationalen Förderungsprogrammen.

2

Er nimmt Rücksicht auf die Zuständigkeiten der Kantone und wahrt deren Interessen.

3

Er hört die Kantone, die Schweizerische Universitätskonferenz und die Leitungen der betroffenen universitären Hochschulen vor dem Vertragsschluss an.

4

Zu wichtigen Fragen hört er auch die Studierenden an.

5

Er kann seine Vertragsschlusskompetenz an das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung delegieren, wenn ein solches Abkommen ausschliesslich fachtechnische Bestimmungen enthält.

6

Die Bundesversammlung bewilligt dafür mit einfachem Bundesbeschluss die Kredite.

5. Kapitel: Schlussbestimmungen 1. Abschnitt: Vollzug, Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Art. 23

Vollzug Der Bundesrat vollzieht dieses Gesetz und erlässt die Ausführungsbestimmungen.

Universitätsförderungsgesetz 9

414.20


Art. 24

Aufhebung bisherigen

Rechts

Das Hochschulförderungsgesetz vom 22. März 199110 wird aufgehoben.


Art. 25

Änderung bisherigen Rechts …11

2. Abschnitt: Einführungs- und Übergangsbestimmungen

Art. 26

Entstehung und Auflösung der Schweizerischen Universitätskonferenz 1

Die Schweizerische Universitätskonferenz erfüllt ihre Aufgaben, sobald und so lange mehr als die Hälfte der möglichen Vertragspartner auf Seiten der Kantone dem Vertragswerk beigetreten sind.

2

Wenn die Schweizerische Universitätskonferenz ihre Aufgaben nicht aufnehmen oder erfüllen kann, trifft der Bundesrat Massnahmen für die Ausrichtung der Finanzhilfen.


Art. 27

und 2812 3. Abschnitt: Referendum, Inkrafttreten und Geltungsdauer

Art. 29

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Das Gesetz gilt bis zum 31. Dezember 2007.

3

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

4

Die Geltungsdauer dieses Gesetzes wird bis zum 31. Dezember 2011 verlängert.13 5

Die Geltungsdauer dieses Gesetzes wird bis zum 31. Dezember 2016 verlängert.14 Datum des Inkrafttretens: 1. April 200015 10 [AS

1992 1027, 1993 2080 Anhang Ziff. 8, 1994 1634 Ziff. I 2, 1996 565] 11 Die Änderung kann unter AS 2000 948 konsultiert werden.

12 Aufgehoben durch Ziff. II 18 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3437 3452; BBl 2007 6121).

13 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2008 307; BBl 2007 1223).

14 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5871; BBl 2011 757).

15 BRB vom 13. März 2000

Hochschule

10

414.20