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641.311

Verordnung
über die Tabakbesteuerung

(Tabaksteuerverordnung, TStV)

vom 14. Oktober 2009 (Stand am 1. Mai 2015)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf das Tabaksteuergesetz vom 21. März 19691 (TStG),

verordnet:

1. Abschnitt: Begriffe

Art. 1 Rohmaterial

(Art. 13 Abs. 5 TStG)

Als Rohmaterial gelten:

a.
nicht entrippter Rohtabak;
b.
teilweise oder ganz entrippter, geschnittener oder anderswie bearbeiteter Roh­tabak, der zur Weiterverarbeitung bestimmt ist;
c.
Abfälle von Rohtabak oder aus der Tabakfabrikation, namentlich Rippen, Kleinbruch oder Tabakstaub;
d.
homogenisierter Tabak.
Art. 2 Tabakfabrikate

(Art. 1 Abs. 2 TStG)

1 Als Tabakfabrikate gelten die Erzeugnisse, die unter den Zolltarifnummern2 2402.1000/9000, 2403.1100/1900, 2403.9910 und 2403.9990 aufgeführt sind.3

2 Als Zigarren gelten namentlich Kopfzigarren, Stumpen, Zigarillos, Kiele, Toscani und Virginia, die ganz oder teilweise aus Tabakeinlage bestehen, mit oder ohne Umblatt, und die mit einem Deckblatt aus natürlichen Tabakblättern oder homoge­nisiertem Tabak versehen sind, sofern solche Erzeugnisse nicht nach Absatz 3 als Zigaretten gelten.

3 Als Zigaretten gelten:

a.
Zigaretten im handelsüblichen Sinne, die ganz oder teilweise aus Tabakein­lage bestehen und mit einer Hülle versehen sind, welche nicht aus natür­li­chen Tabakblättern hergestellt ist;
b.
zigarettenähnliche Erzeugnisse, die:
1.
in der Längsrichtung geradlinig zusammengefügt sind und ganz oder teil­weise aus Tabakeinlage bestehen; sie weisen eine einfache oder doppelte Hülle auf, wobei die Aussenhülle nicht aus natürlichen Tabak­blättern hergestellt ist, oder
2.
aus Tabaksträngen oder ähnlich vorgeformten Produkten bestehen und durch einen einfachen nicht industriellen Vorgang in eine Zigaretten­hülse geschoben oder mit einem Zigarettenblättchen umhüllt werden.

4 Als Rauchtabak gelten:

a.
geschnittener oder anders zerkleinerter, gesponnener oder in Platten gepress­ter Tabak, der sich ohne weitere industrielle Bearbeitung zum Rauchen eig­net;
b.
Zigarrenabschnitte sowie zum Einzelverkauf aufgemachte und zum Rauchen geeignete Tabakabfälle, die nicht unter Absatz 2 oder 3 fallen.

5 Als Feinschnitttabak gilt Rauchtabak, wenn bei diesem:

a.
mehr als 25 Gewichtsprozent der Tabakteile eine Schnittbreite von weniger als 1,2 mm aufweisen; oder
b.
höchstens 25 Gewichtsprozent der Tabakteile eine Schnittbreite von weniger als 1,2 mm aufweisen und er als Tabak für selbstgedrehte Zigaretten ver­kauft wird oder für diesen Zweck bestimmt ist.

6 Als Feinschnitttabak gilt auch Wasserpfeifentabak der Zolltarifnummer 2403.1100.4

2 SR 632.10 Anhang. Der Generaltarif und seine Änderungen werden nach Art. 5 Abs. 1 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) in der AS nicht veröffentlicht. Der Text kann im Internet unter www.ezv.admin.ch eingesehen werden. Die Änderungen werden ebenfalls in den Zolltarif übernommen, der im Internet unter www.tares.ch konsultiert werden kann.

3 Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. 12 der V vom 22. Juni 2011 über die Änderung des Zolltarifs, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3331).

4 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. April 2015, in Kraft seit 1. Mai 2015 (AS 2015 1249).

Art. 3 Ersatzprodukte

(Art. 1 Abs. 2 TStG)

1 Als Ersatzprodukte gelten Erzeugnisse, die nicht oder nur teilweise aus Tabak bestehen, die aber wie Tabak oder Tabakfabrikate verwendet werden, auch wenn sie für den Verbrauch nicht angezündet werden müssen.

2 Nicht als Ersatzprodukte gelten:

a.
elektronische Zigaretten, die nach dem Verdampfer- oder Zerstäuberprinzip funktionieren, sowie deren Bestandteile;
b.
bei der Swissmedic registrierte Produkte zur Rauchentwöhnung.5

5 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. März 2012, in Kraft seit 1. April 2012 (AS 2012 1477).

Art. 4 Sortiments- und Spezialpackungen

(Art. 10 Abs. 2 TStG)

1 Als Sortimentspackungen gelten Packungen, die Tabakfabrikate verschiedener Art oder verschiedener Preislagen oder Handelsmarken enthalten.

2 Als Spezialpackungen gelten Packungen, die bezüglich der Aufmachung oder Ausstattung von den im Handel gebräuchlichen Packungen abweichen.

2. Abschnitt: Steuererhebung

Art. 5 Anmeldung von Tabakfabrikaten

(Art. 17 TStG)

1 Personen, die Tabakfabrikate herstellen (Hersteller), müssen der Oberzolldirektion die Kleinhandelspreise aller Erzeugnisse anmelden.

2 Sie melden für die Kontrolle des Materialverbrauchs bei Zigaretten und Zigarren die Durchschnittsgewichte je 1000 Stück in lagertrockenem Zustand an.

3 Das Durchschnittsgewicht:

a.
je 1000 Zigaretten umfasst das Gewicht des Tabakstrangs und der Hülle auf der Länge des Tabakstrangs;
b.
je 1000 Zigarren berechnet sich ohne Mundstück und Filter.

4 Ändert der Kleinhandelspreis oder das Durchschnittsgewicht eines bereits ange­meldeten Produkts, so muss der Hersteller vor Entstehung der Steuerschuld eine neue Anmeldung einreichen.

5 Bei Tabakfabrikaten, die ausschliesslich im Ausland abgesetzt werden, kann die Oberzolldirektion die Hersteller von der Pflicht zur Anmeldung der Kleinhandels­preise befreien.

Art. 6 Steuerfestsetzung

(Art. 17 TStG)

1 Lassen sich aus Zigaretten oder Zigarren für den Verbrauch mehrere Einheiten gewinnen, so gilt für die Steuerberechnung jede solche Einheit als Stück.

2 Sind für die gleiche Marke und Aufmachung eines Tabakfabrikats unterschiedliche Kleinhandelspreise vorgesehen, so setzt die Oberzolldirektion die Steuer nach dem höchsten Preis fest.

3 Sie kann die Vorlage von Typmustern verlangen.

4 Sie teilt den Steuerpflichtigen den Produktecode, die Laufnummer und den fest­gesetzten Steuersatz schriftlich mit.

Art. 7 Deklarationspflicht

(Art. 18 Abs. 1 und 2 TStG)

1 Die Hersteller von Tabakfabrikaten und die Betreiber zugelassener Steuerlager (Betreiber) müssen der Oberzolldirektion bis zum 8. Tag des Monats die Tabak­fabrikate deklarieren, die im Vormonat:6

a.
verbrauchsfertig hergerichtet wurden;
b.7
aus einem zugelassenen Steuerlager in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden; oder
c.
in einem zugelassenen Steuerlager verwendet wurden.

2 Stimmt die Steuerdeklaration nicht mit den Belegen überein, ist sie nicht vorschriftsgemäss abgefasst oder enthält sie ungenügende oder zweideutige Anga­ben, so weist die Oberzolldirektion sie an die ausstellende Person zur Ergänzung zurück.

6 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Aug. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2779).

7 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. März 2012, in Kraft seit 1. April 2012 (AS 2012 1477).

Art. 8 Anmelde- oder Deklarationsform

(Art. 17 Abs. 1 und. 18 Abs. 1 TStG)

1 Die Oberzolldirektion schreibt die Anmelde- oder Deklarationsform vor.

2 Sie kann namentlich den Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) anordnen und diesen von einer Prüfung des EDV-Systems abhängig machen.

Art. 9 Einfuhrveranlagung

(Art. 18 Abs. 3 TStG)

Die Einfuhrzollanmeldung muss folgende Angaben enthalten:

a.
die Sorte, die Verwendung und die Beschaffenheit des Rohtabaks;
b.
die Art, die Marke, das Eigengewicht und den Kleinhandelspreis der Tabakfab­rikate;
c.
die Stückzahl der Zigaretten und Zigarren.
Art. 10 Ausfuhrveranlagung

(Art. 24 Abs. 2 TStG)

Die Ausfuhrzollanmeldung für Tabakfabrikate, für welche die Rückerstattung der Steuer beantragt wird, muss die Angabe der Marke und der von der Oberzolldirek­tion zugeteilten Laufnummer enthalten.

3. Abschnitt: Steuerrückerstattung und Steuererlass

Art. 11 Rückerstattungsgesuch

(Art. 24 Abs. 2 TStG)

1 Die steuerpflichtige Person muss Gesuche um Rückerstattung der Steuer nach Artikel 24 Absatz 1 TStG auf amtlichem Formular innerhalb folgender Fristen bei der Oberzolldirektion einreichen:

a.8
für Tabakfabrikate, die unter Zollüberwachung über die von der Zollver­wal­tung bestimmten Zollstellen ins Zollausland ausgeführt oder in einen inlän­dischen Zollfreiladen nach Artikel 17 Absatz 1bis des Zollgesetzes vom 18. März 20059 verbracht werden, innerhalb eines Jahres nach der Ausfuhrver­anlagung;
b.
für Tabakfabrikate, die sich noch beim Hersteller oder Importeur befinden oder die der Hersteller, der Importeur oder der Betreiber vom Tabakwaren­handel zurücknimmt, innerhalb von zwei Jahren nach der Entrichtung der Steuer;
c.
für Tabakfabrikate, die nachweislich im Betrieb des Herstellers oder des Im­porteurs durch höhere Gewalt oder durch Zufall vernichtet worden oder un­brauchbar geworden sind, innerhalb von 30 Tagen ab der Feststellung des Schadens.

2 Die Oberzolldirektion kann die Rückerstattung ausnahmsweise auch Zwischen­händlern gewähren.

3 Die gesuchstellende Person muss das Datum und den Betrag der Steuerentrichtung belegen. Dem Gesuch sind die von der Oberzolldirektion bezeichneten Unterlagen beizulegen. In Fällen nach Absatz 1 Buchstabe a ist zudem der Nachweis der Aus­fuhrveranlagung zu erbringen.

4 Die Oberzolldirektion kann von der gesuchstellenden Person die Bescheinigung einer ausländischen Zollbehörde über die Ein- oder Durchfuhrveranlagung ver­langen.

8 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. April 2011, in Kraft seit 1. Juni 2011 (AS 2011 1751).

9 SR 631.0

Art. 12 Erlassgesuch

(Art. 25 Abs. 2 TStG)

1 Gesuche um Erlass der Steuer sind schriftlich bei der Oberzolldirektion einzu­reichen.

2 Das Erlassgesuch muss die Begehren, die Begründung, die Angabe der Beweis­mittel und die Unterschrift der steuerpflichtigen Person enthalten. Die Beweismittel sind beizulegen.

3 In Fällen nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a TStG ist das Erlassgesuch inner­halb von 30 Tagen ab der Feststellung des Schadens einzureichen.

4 In Fällen nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b TStG ist das Erlassgesuch inner­halb eines Jahres nach der Ausstellung der Veranlagungsverfügung einzureichen. Bei Veranlagungen mit bedingter Zahlungspflicht beträgt die Frist ein Jahr vom Abschluss des gewählten Zollverfahrens an.

Art. 13 Rückerstattung, Verrechnung und Erlass

(Art. 24 Abs. 2 und 25 Abs. 2 TStG)

1 Gibt die Oberzolldirektion einem Rückerstattungsgesuch statt, so erstattet sie die zu viel bezahlte Steuer zurück oder verrechnet sie mit offenen Forderungen.

2 In Fällen nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c TStG oder nach Artikel 25 Ab­satz 1 TStG wird die Rückerstattung oder der Erlass nur gewährt, wenn für die Steuer kein anderweitiger Vergütungsanspruch besteht.

4. Abschnitt: Zugelassene Steuerlager

Art. 14 Herstellungsbetriebe

(Art. 26a Abs. 1 Bst. a und 2 TStG)

1 Herstellungsbetriebe sind Betriebe, in denen Tabakfabrikate unter Steuerausset­zung hergestellt, bearbeitet und bewirtschaftet werden.

2 Zu einem Herstellungsbetrieb gehören insbesondere die Anlagen zur Herstellung, Bearbeitung und Bewirtschaftung von Tabakfabrikaten sowie die Lagerplätze für Vor- und Fertigprodukte.

3 Der Betrieb muss so eingerichtet sein, dass der Eingang der Rohmaterialien, der Vorprodukte, die Herstellung, Bearbeitung, Bewirtschaftung sowie der Ausgang der Tabakfabrikate nachverfolgt werden können.

4 Die Oberzolldirektion legt im Einzelfall die Betriebsgrösse und die Anforderungen fest, die für die Gewährleistung der Steuersicherheit nötig sind.

Art. 15 Steuerfreilager

(Art. 26a Abs. 1 Bst. b und 2 TStG)

1 Steuerfreilager sind Liegenschaften oder Teile davon, in denen im Handel tätige Personen Tabakfabrikate unter Steueraussetzung bewirtschaften.

2 Der Betrieb muss so eingerichtet sein, dass der Eingang, die Bewirtschaftung und der Ausgang der Tabakfabrikate nachverfolgt werden können.

3 Die Oberzolldirektion legt im Einzelfall die Betriebsgrösse und die Anforderungen fest, die für die Gewährleistung der Steuersicherheit nötig sind.

Art. 16 Bewilligungsgesuch

(Art. 26a Abs. 2 TStG)

1 Die steuerpflichtige Person muss das Gesuch um Bewilligung eines zugelassenen Steuerlagers bei der Oberzolldirektion einreichen.

2 Dem Gesuch sind die für die Beurteilung wesentlichen Unterlagen beizulegen:

a.
für Herstellungsbetriebe insbesondere:
1.
ein Handelsregisterauszug,
2.
die Beschreibung des Betriebs mit Gesamtplan und schematischer Dar­stellung der Anlagen,
3.
die Beschreibung der Herstellungs- oder Bearbeitungsverfahren,
4.
die Bezeichnung der Rohstoffe und der herzustellenden oder zu bearbei­tenden Erzeugnisse,
5.
die Bezeichnung der Nebenerzeugnisse und Abfälle;
b.
für Steuerfreilager insbesondere:
1.
ein Handelsregisterauszug,
2.
die Beschreibung des Lagers mit Gesamtplan,
3.
die Beschreibung der Geschäftstätigkeit.
Art. 17 Bewilligung

(Art. 26a Abs. 2 TStG)

1 Die Oberzolldirektion bewilligt ein zugelassenes Steuerlager, wenn:

a.
die Anforderungen nach Artikel 14 oder 15 erfüllt sind;
b.
die Steuersicherheit gewährleistet ist; und
c.
für die Steuer und die anderen Abgaben eine angemessene Sicherheit geleis­tet worden ist.

2 Sie entscheidet über das Gesuch mit Verfügung.

3 Die Bewilligung ist nicht übertragbar.

Art. 18 Meldung von Änderungen

(Art. 26a Abs. 2 TStG)

1 Der Betreiber muss der Oberzolldirektion geplante Änderungen in der Geschäfts­tätigkeit oder an den Bauten und Anlagen melden.

2 Falls die Steuersicherheit gefährdet ist, kann die Oberzolldirektion Projektände­rungen verlangen.

Art. 19 Verzicht auf die Bewilligung

(Art. 26a Abs. 2 TStG)

1 Will der Betreiber auf die Bewilligung verzichten, so muss er dies der Oberzoll­direktion drei Monate im Voraus schriftlich mitteilen.

2 Der Verzicht auf die Bewilligung wird auf ein Monatsende wirksam.

Art. 20 Entzug und Erlöschen der Bewilligung

(Art. 26a Abs. 3 TStG)

1 Der Entzug der Bewilligung nach Artikel 26a Absatz 3 TStG erfolgt durch Verfü­gung der Oberzolldirektion.

2 Die Bewilligung für ein zugelassenes Steuerlager erlischt:

a.
durch Übertragung des zugelassenen Steuerlagers auf Dritte;
b.
durch Auflösung der juristischen Person oder durch Tod des Betreibers;
c.
durch Eröffnung des Konkurses über den Betreiber.

3 Die Steuerschuld entsteht im Zeitpunkt des Entzugs oder des Erlöschens der Be­willigung.

Art. 21 Pflichten des Betreibers

(Art. 26a Abs. 2 TStG)

Der Betreiber muss der Zollverwaltung kostenlos zur Verfügung stellen:

a.
die für die Aufsicht benötigten Räumlichkeiten und Anlagen mit den erforder­lichen Einrichtungen (Heizung, Beleuchtung und Wasseran­schlüsse);
b.
das zur Unterstützung der Zollverwaltung erforderliche geeignete Personal.
Art. 22 Begleitschein

(Art. 26e TStG)

1 Die Betreiber und die Importeure müssen für die Beförderung unversteuerter Tabakfabrikate einen Begleitschein ausstellen.

2 Als Begleitschein ist das amtliche Formular der Oberzolldirektion zu verwenden. Darin sind folgende Angaben zu machen:

a.
versendende Person, Adressatin oder Adressat, Bestimmungslager oder ‑zollstelle, Versanddatum, fortlaufende Nummer;
b.
Transportmittel, Warenart, Warenbezeichnung, Laufnummer, Menge (Stück­zahl oder Kilogramm für Waren mit massebezogener Bemessungsgrund­lage);
c.
Ort, Datum und Unterschrift;

3 Die Oberzolldirektion kann anstelle des Begleitscheins Handelsdokumente zulas­sen, sofern diese die notwendigen Angaben enthalten.

4 Sie kann bestimmte Zolldokumente oder ein bestimmtes Zollverfahren vorschrei­ben.

5 Der versendende Betreiber oder der Importeur muss die Tabakfabrikate innerhalb der Frist nach Artikel 24 unverändert dem auf dem Begleitschein angegebenen Ort (zugelassenes Steuerlager oder Zollstelle) zuführen.

Art. 23 Verfahren

(Art. 26e TStG)

1 Das Verfahren für die Beförderung unversteuerter Tabakfabrikate beginnt:

a.
für eingeführte Tabakfabrikate im Zeitpunkt, in dem die Zollstelle den Begleit­schein oder die Handelsdokumente annimmt;
b.
für die übrigen Tabakfabrikate im Zeitpunkt, in dem sie das zugelassene Steu­erlager verlassen und der Begleitschein oder die Handelsdokumente vollständig ausgefüllt und unterzeichnet sind.

2 Das Verfahren endet:

a.
für ausgeführte Tabakfabrikate im Zeitpunkt, in dem die Zollstelle die Aus­fuhr auf dem Begleitschein oder den Handelsdokumenten bestätigt;
b.
für die übrigen Tabakfabrikate im Zeitpunkt, in dem sie im zugelassenen Steu­erlager eingetroffen, ihr Eingang auf dem Begleitschein oder auf den Handelsdokumenten bestätigt und sie in der Warenbuchhaltung ordnungs­gemäss verbucht worden sind.
Art. 24 Fristen

(Art. 26e TStG)

1 Das Verfahren muss spätestens nach zehn Tagen abgeschlossen sein.

2 Die Oberzolldirektion kann in besonderen Fällen abweichende Fristen festlegen.

Art. 25 Unregelmässigkeiten

(Art. 26e TStG)

1 Der Betreiber muss jede Unregelmässigkeit im Zusammenhang mit der Beförde­rung unversteuerter Tabakfabrikate unverzüglich der Oberzolldirektion melden.

2 Stellt er beim Eingang unversteuerter Tabakfabrikate Fehlmengen fest, so muss er dies auf dem Begleitschein festhalten und in der Warenbuchhaltung die tatsächlich eingelagerte Menge verbuchen.

3 Für die Fehlmenge setzt die Oberzolldirektion den Steuerbetrag mit Verfügung an den Importeur oder den versendenden Betreiber fest.

5. Abschnitt: Handelsvorschriften

Art. 26 Aufsicht über Gross- und Kleinhandel

(Art. 16 Abs. 4 TStG)

1 Die Oberzolldirektion beaufsichtigt den Gross- und Kleinhandel mit Tabakfabri­katen, soweit dies zur Sicherung und Überwachung des Zoll- und Steuerbezugs erforderlich ist.

2 Die Gross- und Kleinhändler von Tabakfabrikaten müssen der Oberzolldirektion alle verlangten Auskünfte erteilen und die verlangten Geschäftspapiere vorlegen.

3 Die Oberzolldirektion ist befugt, jederzeit und ohne Voranmeldung Warenlager und andere Geschäftsräumlichkeiten zu kontrollieren.

Art. 27 Versandhandel

(Art. 16 Abs. 4 TStG)

1 Der an Private gerichtete Versandhandel mit unversteuerten Tabakfabrikaten ist im Zollgebiet nicht gestattet.

2 Die Oberzolldirektion kann für andere Tabakfabrikate als Zigaretten und Fein­schnitttabak auf Gesuch hin Ausnahmen bewilligen. Sie legt die Bedingungen und Auflagen fest.

Art. 28 Zollfreilager

(Art. 16 Abs. 4 TStG)

1 Wer Tabakfabrikate in einem Zollfreilager einlagern will, muss dies der Oberzoll­direktion vorgängig schriftlich melden.

2 Die Oberzolldirektion kann die Meldepflicht zusätzlich der Lagerhalterin oder dem Lagerhalter auferlegen.

Art. 2910 Offene Zolllager

(Art. 16 Abs. 4 TStG)

1 Wer Tabakfabrikate in einem offenen Zolllager bearbeiten und bewirtschaften will, muss dies der Oberzolldirektion vorgängig schriftlich melden.

2 Die Lagerhalterin oder der Lagerhalter oder die Einlagererin oder der Einlagerer muss für Tabakfabrikate in einem offenen Zolllager Bestandesaufzeichnungen führen. Diese richten sich nach Artikel 184 der Zollverordnung vom 1. November 200611. Die Zollverwaltung kann im Einzelfall die Aufzeichnung weiterer Angaben verlangen, soweit dies für die Kontrolle der eingelagerten Waren erforderlich ist.

10 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Aug. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2779).

11 SR 631.01

Art. 30 Unzulässige Behandlungen von Tabakfabrikaten

(Art. 16 Abs. 4 TStG)

1 Die Behandlung von Tabakfabrikaten ist unzulässig, wenn sie:

a.
eine Täuschungsgefahr schafft; oder
b.
zur Schmälerung von Abgaben oder zur Umgehung der nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes führen kann.

2 Die Oberzolldirektion kann die Behandlung von Tabakfabrikaten verbieten, wenn sie die ordnungsgemässe Veranlagung im In- und Ausland gefährden kann.

Art. 31 Preisangabe auf Kleinhandelspackungen

(Art. 16 Abs. 4 TStG)

Die nach Artikel 16 Absatz 1 TStG erforderlichen Angaben müssen direkt auf den Kleinhandelspackungen in leicht lesbarer und unverwischbarer Schrift angebracht werden.

Art. 32 Vorschriftswidrige Tabakfabrikate

(Art. 16 Abs. 4 TStG)

Tabakfabrikate, die den Vorschriften des TStG und dieser Verordnung nicht ent­sprechen, dürfen weder eingeführt noch in den Handel gebracht werden.

6. Abschnitt: Inlandtabak

Art. 33 Taxierung durch regionale Kommissionen

(Art. 28 Abs. 1 TStG)

1 Die regionalen Kommissionen taxieren den angebotenen verarbeitungsfähigen Tabak (Tabakpartie) aufgrund der Produzentenpreise und der Qualität.

2 Sie werden vom Verband der schweizerischen Tabakpflanzervereinigungen (SwissTabac) und von der Einkaufsgenossenschaft für Inlandtabak (SOTA) im Einvernehmen mit der Oberzolldirektion eingesetzt.

3 Sie bestehen aus je zwei Personen als Vertretung der SwissTabac und der SOTA.

4 Die SwissTabac und die SOTA bestimmen aus diesen Personen abwechslungs­weise eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden.

5 Können sich die Mitglieder der Kommissionen über die Taxierung nicht einigen, so entscheidet die oder der Vorsitzende endgültig.

Art. 34 Übernahmebulletins

(Art. 28 Abs. 1 TStG)

1 Die Kommissionen erstellen für jede taxierte Tabakpartie ein Übernahmebulletin.

2 Das Bulletin enthält den Namen der Pflanzerin oder des Pflanzers, die Sorte, den Preis und das Nettogewicht des Tabaks.

3 Es wird von der oder dem Vorsitzenden unterzeichnet und der Oberzolldirektion auf Verlangen ausgehändigt.

4 Die Oberzolldirektion kann den zuständigen Kantonen eine Zusammenstellung der Angaben zur Prüfung einreichen.

Art. 35 Kontrollmassnahmen

(Art. 28 Abs. 1 TStG)

1 Nach Abschluss des Erntejahrs muss die SOTA der Oberzolldirektion einen Jah­resbericht über den Finanzierungsfonds zustellen. Der Jahresbericht hat insbeson­dere folgende Angaben zu enthalten:

a.
die den Pflanzerinnen und Pflanzern bezahlten Preise;
b.
die weiteren Kosten für die Übernahme und die Fermentation des Tabaks;
c.
das Fermentationsergebnis und die Zuteilung des fermentierten Tabaks an die Hersteller;
d.
die Erfolgsrechnung und die Bilanz des Finanzierungsfonds.

2 Die Organisationen der Tabakpflanzerinnen und -pflanzer sowie der Hersteller von Tabakfabrikaten mit Inlandtabak und die Fermentationsbetriebe müssen der Ober­zolldirektion jederzeit die Geschäftsbücher, die Belege und die übrigen Unterlagen offenlegen, vollständige Auskunft erteilen und den Zutritt zu allen Geschäftsräum­lichkeiten gestatten, in denen Tabak übernommen, gelagert oder fermentiert wird.

Art. 36 Finanzierung

(Art. 28 Abs. 2 Bst. b TStG)

1 Die Hersteller und die Importeure von Zigaretten und Feinschnitttabak für den Inlandmarkt leisten eine Abgabe von 0,13 Rappen je Zigarette oder Fr. 1.73 je Kilogramm Feinschnitttabak in den Finanzierungsfonds der SOTA.

2 Die Abgabe wird aufgrund der in der Steuerdeklaration oder Einfuhrzollanmeldung ausgewiesenen Mengen berechnet und ist nach den gleichen Bestimmungen wie die Tabaksteuer zu entrichten.

3 Bei der Festsetzung der Fabrikantenpreise kann auf die mittleren Einfuhrpreise mehrerer Jahre für Rohtabake, die zur Herstellung von Zigaretten bestimmt sind, abgestellt werden.

Art. 37 Beizug von Organisationen

(Art. 29 TStG)

1 Die zur Mitwirkung beigezogenen Organisationen unterstehen hinsichtlich der ihnen übertragenen Aufgaben der Aufsicht der Oberzolldirektion.

2 Die Statuten und Geschäftsreglemente der Organisationen bedürfen der Genehmi­gung durch die Oberzolldirektion und das Bundesamt für Landwirtschaft.

7. Abschnitt: Tabakpräventionsfonds

Art. 38

(Art. 28 Abs. 2 Bst. c TStG)

1 Die Hersteller und die Importeure von Zigaretten und Feinschnitttabak für den Inlandmarkt leisten eine Abgabe von 0,13 Rappen je Zigarette oder Fr. 1.73 je Kilogramm Feinschnitttabak in den Tabakpräventionsfonds.

2 Die Abgabe wird aufgrund der in der Steuerdeklaration oder Einfuhrzollanmeldung ausgewiesenen Mengen berechnet und ist nach den gleichen Bestimmungen wie die Tabaksteuer zu entrichten.

8. Abschnitt: Statistiken, Gebühren und Verzugszins

Art. 39 Statistiken

1 Die Zollverwaltung kann die Angaben über die versteuerten Tabakfabrikate zu statistischen Zwecken verwenden. Sie beachtet dabei die Anforderungen des Daten­schutzes.

2 Sie kann die Statistiken veröffentlichen.

Art. 40 Gebühren

Die Gebührenerhebung richtet sich nach der Verordnung vom 4. April 200712 über die Gebühren der Zollverwaltung.

Art. 41 Ausnahmen von der Verzugszinspflicht

(Art. 20 Abs. 3 TStG)

1 Das Eidgenössische Finanzdepartement regelt, bis zu welchem Betrag kein Ver­zugszins erhoben wird.

2 Die Zollverwaltung kann auf Gesuch hin auf die Erhebung des Verzugszinses verzichten, wenn die Zahlung für den Hersteller unzumutbar ist.

9. Abschnitt: Bezugsprovision

Art. 42

(Art. 48 TStG)

Die Zollverwaltung wird für ihren Aufwand mit 2,5 Prozent der Gesamteinnahmen (Bruttoertrag) entschädigt.

10. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 45 Übergangsbestimmungen

(Art. 11 Abs. 3 TStG)

1 Tabakfabrikate, die bis zum 31. Dezember 2009 hergestellt und eingeführt werden und deren Kleinhandelspreis aufgrund der Änderung vom 19. Dezember 2008 des TStG angepasst wurde, werden nach dem neuen Steuertarif besteuert.

2 Hersteller und Importeure dürfen nach bisherigem Recht versteuerten Feinschnitt­tabak bis zum 31. März 2010 an den Handel abgeben.