TPF 2012 127, p.127

20. Auszug aus dem Urteil der Strafkammer in Sachen Bundesanwaltschaft gegen Friedrich Tinner-Göldi, Marco Walter Tinner und Urs Tinner vom 25. September 2012 (SK.2011.29)

Kognition des Sachgerichts im abgekürzten Verfahren.
Art. 362 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 362 Urteil oder ablehnender Entscheid - 1 Das Gericht befindet frei darüber, ob:
1    Das Gericht befindet frei darüber, ob:
a  die Durchführung des abgekürzten Verfahrens rechtmässig und angebracht ist;
b  die Anklage mit dem Ergebnis der Hauptverhandlung und mit den Akten übereinstimmt; und
c  die beantragten Sanktionen angemessen sind.
2    Sind die Voraussetzungen für ein Urteil im abgekürzten Verfahren erfüllt, so erhebt das Gericht die Straftatbestände, Sanktionen und Zivilansprüche der Anklageschrift zum Urteil. Die Erfüllung der Voraussetzungen für das abgekürzte Verfahren wird summarisch begründet.
3    Sind die Voraussetzungen für ein Urteil im abgekürzten Verfahren nicht erfüllt, so weist das Gericht die Akten an die Staatsanwaltschaft zur Durchführung eines ordentlichen Vorverfahrens zurück. Das Gericht eröffnet den Parteien seinen ablehnenden Entscheid mündlich sowie schriftlich im Dispositiv. Dieser Entscheid ist nicht anfechtbar.
4    Erklärungen, die von den Parteien im Hinblick auf das abgekürzte Verfahren abgegeben worden sind, sind nach der Ablehnung eines Urteils im abgekürzten Verfahren in einem folgenden ordentlichen Verfahren nicht verwertbar.
5    Mit der Berufung gegen ein Urteil im abgekürzten Verfahren kann eine Partei nur geltend machen, sie habe der Anklageschrift nicht zugestimmt oder das Urteil entspreche der Anklageschrift nicht.
und c StPO und Art. 34
SR 514.51 Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialgesetz, KMG) - Kriegsmaterialgesetz
KMG Art. 34 Widerhandlungen gegen das Verbot von Kernwaffen, biologischen und chemischen Waffen
1    Mit einer Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich und ohne dass er eine Ausnahme nach Artikel 7 Absatz 2 in Anspruch nehmen kann:41
a  Kernwaffen, biologische oder chemische Waffen (ABC-Waffen) entwickelt, herstellt, vermittelt, erwirbt, jemandem überlässt, einführt, ausführt, durchführt, lagert oder anderweitig über sie verfügt;
b  jemanden zu einer der unter Buchstabe a bezeichneten Handlungen verleitet; oder
c  eine unter Buchstabe a bezeichnete Handlung fördert.
2    ...42
3    Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.43
4    Die im Ausland verübte Tat ist, unabhängig vom Recht des Tatorts, nach diesen Bestimmungen strafbar, wenn:
a  sie völkerrechtliche Vereinbarungen verletzt, an welche die Schweiz gebunden ist; und
b  der Täter Schweizer ist oder Wohnsitz in der Schweiz hat.
5    Artikel 7 Absätze 4 und 5 des Strafgesetzbuches44 sind anwendbar.45
KMG
Der Sachverhalt bildet den Gegenstand der richterlichen Kontrolle im abgekürzten Verfahren nicht in seiner rein faktischen Erscheinung, sondern in der durch den gesetzlichen Tatbestand umschriebenen Qualität (E. 3.3).
Der Tenor des Schuldspruchs ist kein wesentlicher Bestandteil der Anklage im abgekürzten Verfahren, sondern wird durch das Gericht formuliert. Von der juristischen Qualifikation der Tat in der Anklageschrift kann es dabei nur abweichen, wenn die Parteien einer entsprechenden Änderung zustimmen (E. 3.4). Konkrete Prüfung einer Anklage auf Widerhandlung gegen das Kriegsmaterialgesetz (E. 3.5.1 und 3.5.2).

Der Sanktionsantrag der Parteien ist zu verwerfen, wenn er im Mass unvertretbar ist oder wenn er von dem, was das Gericht in freier Würdigung aller Faktoren als angemessen erachtet, deutlich abweicht (E. 4.1). Prüfung in concreto. Strafmilderung wegen Kooperation mit ausländischen Stellen und wegen Wohlverhaltens verneint; ausnahmsweise Berücksichtigung der mutmasslichen Beweislage in einem ordentlichen Verfahren (E. 4.2.3 und 4.3).
Die Einziehung gehört zu den Sanktionen. Das Gericht prüft den entsprechenden Antrag gleichermassen auf seine Angemessenheit (E. 6). Prüfung in concreto (E. 6.1.2 und 6.1.3).

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Pouvoir de cognition du Tribunal du fond dans la procédure simplifiée.
Art. 362 al. 1 lett. b et c CPP et art. 34 LFMG
L'état de faits fait l'objet du contrôle judiciaire dans la procédure simplifiée non seulement dans son apparence purement factuelle, mais également dans sa qualité telle que décrite par les éléments constitutifs de la loi (consid. 3.3).
La teneur du verdict de culpabilité ne constitue pas un élément essentiel de l'accusation dans la procédure simplifiée, mais est formulée par le tribunal. Elle ne peut diverger de la qualification juridique de l'acte tel qu'énoncé dans l'acte d'accusation que si les parties consentent à une modification correspondante (consid. 3.4). Examen concret d'une accusation d'infraction à la Loi fédérale sur le matériel de guerre (consid. 3.5.1 et 3.5.2).
La proposition de sanctions des parties doit être rejetée si elle est insoutenable dans sa mesure ou si elle diffère nettement de ce que le tribunal, en appréciation libre de tous les facteurs, considère comme approprié (consid. 4.1). Examen in concreto. Diminution de la peine en raison de la collaboration avec des instances étrangères et pour bonne conduite niée; prise en considération, à titre exceptionnel, de l'état présumés des preuves dans la procédure ordinaire (consid. 4.2.3 et 4.3).

La confiscation fait partie des sanctions. Le tribunal examine la conclusion y relative également par rapport à son adéquation (consid. 6). Examen in concreto (consid. 6.1.2 et 6.1.3).

Potere d'esame del Tribunale di merito nella procedura abbreviata.
Art. 362 cpv. 1 lett. b e c CPP e art. 34 LMB

Nella procedura abbreviata la fattispecie agli atti costituisce l'oggetto del controllo giudiziario non soltanto dal punto di vista puramente fattuale ma anche giuridico (consid. 3.3).

Il tenore della pronuncia di condanna non è parte essenziale dell'accusa in ambito di procedura abbreviata, ma viene formulato dal Tribunale. Quest'ultimo può derogare dalla qualifica giuridica dei fatti contenuta nell'atto d'accusa soltanto con il consenso delle parti (consid. 3.4). Esame concreto di un'accusa per violazione della legge federale sul materiale bellico (consid. 3.5.1 e 3.5.2).

La proposta sanzionatoria delle parti va respinta se non è giustificata nella sua entità o se diverge chiaramente da quanto ritenuto adeguato dal Tribunale dopo un libero esame di tutti i fattori determinanti (consid. 4.1). L'esame in casu porta a negare un'attenuazione della pena per cooperazione con autorità estere e per buona condotta dopo i fatti; eccezionalmente viene tenuto conto delle prospettive probatorie in caso di procedura ordinaria (consid. 4.2.3 e 4.3).

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TPF 2012 127
La confisca ha natura sanzionatoria. Il Tribunale esamina l'adeguatezza della relativa proposta (consid. 6). Esame in concreto (consid. 6.1.2 e 6.1.3).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Gegen Friedrich Tinner sowie seine Söhne Marco und Urs wurde wegen des Verdachts ermittelt, das geheime Kernwaffenprogramm des libyschen Staates in verschiedener Weise gefördert zu haben. Sie akzeptierten im abgekürzten Verfahren die hauptsächliche Beschuldigung, als Teil eines illegalen internationalen Beschaffungsnetzwerkes für Atomtechnologie um den pakistanischen Wissenschaftler Abdul Quadeer Khan in unterschiedlicher Funktion in der Zeit ab 1998, respektive 1999, bis 2003 für die Herstellung wesentlicher Komponenten von Gasultrazentrifugen zur Hochanreicherung von Uran massgebend zuständig gewesen zu sein und damit zur Entwicklung von Nuklearwaffen für Libyen beigetragen zu haben. Prolieferationsrelevante spätere Tätigkeit wurde im Hinblick auf ihre im Jahre 2003 eingegangene Kooperation mit dem amerikanischen Geheimdienst nicht angeklagt. Auf Anregung der Verfahrensleitung revidierten die Parteien vor der Hauptverhandlung den ursprünglichen Sanktionsvorschlag.

Die Strafkammer sprach in der Hauptsache Friedrich, Marco und Urs Tinner der Förderung der Herstellung von Kernwaffen (Art. 34 Abs. 1 lit. c i.V.m. lit. a Kriegsmaterialgesetz) schuldig. Die in der Anklageschrift enthaltenen Sanktionsvorschläge wurden zum Urteil erhoben.

Aus den Erwägungen:

3.3 Es ist im Sinne von Art. 362 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 362 Urteil oder ablehnender Entscheid - 1 Das Gericht befindet frei darüber, ob:
1    Das Gericht befindet frei darüber, ob:
a  die Durchführung des abgekürzten Verfahrens rechtmässig und angebracht ist;
b  die Anklage mit dem Ergebnis der Hauptverhandlung und mit den Akten übereinstimmt; und
c  die beantragten Sanktionen angemessen sind.
2    Sind die Voraussetzungen für ein Urteil im abgekürzten Verfahren erfüllt, so erhebt das Gericht die Straftatbestände, Sanktionen und Zivilansprüche der Anklageschrift zum Urteil. Die Erfüllung der Voraussetzungen für das abgekürzte Verfahren wird summarisch begründet.
3    Sind die Voraussetzungen für ein Urteil im abgekürzten Verfahren nicht erfüllt, so weist das Gericht die Akten an die Staatsanwaltschaft zur Durchführung eines ordentlichen Vorverfahrens zurück. Das Gericht eröffnet den Parteien seinen ablehnenden Entscheid mündlich sowie schriftlich im Dispositiv. Dieser Entscheid ist nicht anfechtbar.
4    Erklärungen, die von den Parteien im Hinblick auf das abgekürzte Verfahren abgegeben worden sind, sind nach der Ablehnung eines Urteils im abgekürzten Verfahren in einem folgenden ordentlichen Verfahren nicht verwertbar.
5    Mit der Berufung gegen ein Urteil im abgekürzten Verfahren kann eine Partei nur geltend machen, sie habe der Anklageschrift nicht zugestimmt oder das Urteil entspreche der Anklageschrift nicht.
StPO zu prüfen, ob zwischen den in der Anklageschrift umschriebenen Handlungen und den Akten Kongruenz bestehe und ob sie unter die Tatbestandsvariante der Förderung der Herstellung von Kernwaffen gemäss Art. 34 Ziff. 1 lit. a
SR 514.51 Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialgesetz, KMG) - Kriegsmaterialgesetz
KMG Art. 34 Widerhandlungen gegen das Verbot von Kernwaffen, biologischen und chemischen Waffen
1    Mit einer Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich und ohne dass er eine Ausnahme nach Artikel 7 Absatz 2 in Anspruch nehmen kann:41
a  Kernwaffen, biologische oder chemische Waffen (ABC-Waffen) entwickelt, herstellt, vermittelt, erwirbt, jemandem überlässt, einführt, ausführt, durchführt, lagert oder anderweitig über sie verfügt;
b  jemanden zu einer der unter Buchstabe a bezeichneten Handlungen verleitet; oder
c  eine unter Buchstabe a bezeichnete Handlung fördert.
2    ...42
3    Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.43
4    Die im Ausland verübte Tat ist, unabhängig vom Recht des Tatorts, nach diesen Bestimmungen strafbar, wenn:
a  sie völkerrechtliche Vereinbarungen verletzt, an welche die Schweiz gebunden ist; und
b  der Täter Schweizer ist oder Wohnsitz in der Schweiz hat.
5    Artikel 7 Absätze 4 und 5 des Strafgesetzbuches44 sind anwendbar.45
und c KMG fallen. In diesem Sinne bildet der Sachverhalt nicht in seiner rein faktischen Erscheinung Prüfungsgegenstand, sondern in der durch den gesetzlichen Tatbestand umschriebenen Qualität (GREINER/JAGGI, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 362
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 362 Urteil oder ablehnender Entscheid - 1 Das Gericht befindet frei darüber, ob:
1    Das Gericht befindet frei darüber, ob:
a  die Durchführung des abgekürzten Verfahrens rechtmässig und angebracht ist;
b  die Anklage mit dem Ergebnis der Hauptverhandlung und mit den Akten übereinstimmt; und
c  die beantragten Sanktionen angemessen sind.
2    Sind die Voraussetzungen für ein Urteil im abgekürzten Verfahren erfüllt, so erhebt das Gericht die Straftatbestände, Sanktionen und Zivilansprüche der Anklageschrift zum Urteil. Die Erfüllung der Voraussetzungen für das abgekürzte Verfahren wird summarisch begründet.
3    Sind die Voraussetzungen für ein Urteil im abgekürzten Verfahren nicht erfüllt, so weist das Gericht die Akten an die Staatsanwaltschaft zur Durchführung eines ordentlichen Vorverfahrens zurück. Das Gericht eröffnet den Parteien seinen ablehnenden Entscheid mündlich sowie schriftlich im Dispositiv. Dieser Entscheid ist nicht anfechtbar.
4    Erklärungen, die von den Parteien im Hinblick auf das abgekürzte Verfahren abgegeben worden sind, sind nach der Ablehnung eines Urteils im abgekürzten Verfahren in einem folgenden ordentlichen Verfahren nicht verwertbar.
5    Mit der Berufung gegen ein Urteil im abgekürzten Verfahren kann eine Partei nur geltend machen, sie habe der Anklageschrift nicht zugestimmt oder das Urteil entspreche der Anklageschrift nicht.
StPO N. 11).
3.4 Der Schuldspruch stellt keinen wesentlichen Bestandteil der Anklage des abgekürzten Verfahrens dar, auch wenn er ihr häufig als Teil eines Urteilsvorschlages angefügt wird (JOSITSCH/BISCHOF, in Niggli et

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al. [Hrsg.], Festschrift Riklin, Zürich etc. 2007, S. 429 ff., 432). Das Gericht muss diesen vielmehr in eigener Verantwortung nach einer positiv ausgefallenen Prüfung des Anklagesachverhaltes fällen. Es ist dabei allerdings an die juristische Qualifikation desselben in der Anklageschrift gebunden; denn diese bildet einen ihrer notwendigen Teile (ähnlich SCHWARZENEGGER, in Donatsch et. al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich etc. 2010, Art. 362
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 362 Urteil oder ablehnender Entscheid - 1 Das Gericht befindet frei darüber, ob:
1    Das Gericht befindet frei darüber, ob:
a  die Durchführung des abgekürzten Verfahrens rechtmässig und angebracht ist;
b  die Anklage mit dem Ergebnis der Hauptverhandlung und mit den Akten übereinstimmt; und
c  die beantragten Sanktionen angemessen sind.
2    Sind die Voraussetzungen für ein Urteil im abgekürzten Verfahren erfüllt, so erhebt das Gericht die Straftatbestände, Sanktionen und Zivilansprüche der Anklageschrift zum Urteil. Die Erfüllung der Voraussetzungen für das abgekürzte Verfahren wird summarisch begründet.
3    Sind die Voraussetzungen für ein Urteil im abgekürzten Verfahren nicht erfüllt, so weist das Gericht die Akten an die Staatsanwaltschaft zur Durchführung eines ordentlichen Vorverfahrens zurück. Das Gericht eröffnet den Parteien seinen ablehnenden Entscheid mündlich sowie schriftlich im Dispositiv. Dieser Entscheid ist nicht anfechtbar.
4    Erklärungen, die von den Parteien im Hinblick auf das abgekürzte Verfahren abgegeben worden sind, sind nach der Ablehnung eines Urteils im abgekürzten Verfahren in einem folgenden ordentlichen Verfahren nicht verwertbar.
5    Mit der Berufung gegen ein Urteil im abgekürzten Verfahren kann eine Partei nur geltend machen, sie habe der Anklageschrift nicht zugestimmt oder das Urteil entspreche der Anklageschrift nicht.
StPO N. 6). Will es davon abweichen, so hat es die Parteien darauf aufmerksam zu machen (Art. 333 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 333 Änderung und Erweiterung der Anklage - 1 Das Gericht gibt der Staatsanwaltschaft Gelegenheit, die Anklage zu ändern, wenn nach seiner Auffassung der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt einen andern Straftatbestand erfüllen könnte, die Anklageschrift aber den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht.
1    Das Gericht gibt der Staatsanwaltschaft Gelegenheit, die Anklage zu ändern, wenn nach seiner Auffassung der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt einen andern Straftatbestand erfüllen könnte, die Anklageschrift aber den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht.
2    Werden während des Hauptverfahrens neue Straftaten der beschuldigten Person bekannt, so kann das Gericht der Staatsanwaltschaft gestatten, die Anklage zu erweitern.
3    Eine Erweiterung ist ausgeschlossen, wenn dadurch das Verfahren über Gebühr erschwert oder die Zuständigkeit des Gerichts ändern würde oder wenn ein Fall von Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt. In diesen Fällen leitet die Staatsanwaltschaft ein Vorverfahren ein.
4    Das Gericht darf eine geänderte oder erweiterte Anklage seinem Urteil nur zu Grunde legen, wenn die Parteirechte der beschuldigten Person und der Privatklägerschaft gewahrt worden sind. Es unterbricht dafür nötigenfalls die Hauptverhandlung.
StPO). Im abgekürzten Verfahren ist jedoch nicht nur nötig, dass diese sich dazu äussern können, sondern dass sie einer rechtlichen Qualifikation, welche von der in der Anklageschrift abweicht, zustimmen (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2005, S. 1085 ff., 1297 SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 362
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 362 Urteil oder ablehnender Entscheid - 1 Das Gericht befindet frei darüber, ob:
1    Das Gericht befindet frei darüber, ob:
a  die Durchführung des abgekürzten Verfahrens rechtmässig und angebracht ist;
b  die Anklage mit dem Ergebnis der Hauptverhandlung und mit den Akten übereinstimmt; und
c  die beantragten Sanktionen angemessen sind.
2    Sind die Voraussetzungen für ein Urteil im abgekürzten Verfahren erfüllt, so erhebt das Gericht die Straftatbestände, Sanktionen und Zivilansprüche der Anklageschrift zum Urteil. Die Erfüllung der Voraussetzungen für das abgekürzte Verfahren wird summarisch begründet.
3    Sind die Voraussetzungen für ein Urteil im abgekürzten Verfahren nicht erfüllt, so weist das Gericht die Akten an die Staatsanwaltschaft zur Durchführung eines ordentlichen Vorverfahrens zurück. Das Gericht eröffnet den Parteien seinen ablehnenden Entscheid mündlich sowie schriftlich im Dispositiv. Dieser Entscheid ist nicht anfechtbar.
4    Erklärungen, die von den Parteien im Hinblick auf das abgekürzte Verfahren abgegeben worden sind, sind nach der Ablehnung eines Urteils im abgekürzten Verfahren in einem folgenden ordentlichen Verfahren nicht verwertbar.
5    Mit der Berufung gegen ein Urteil im abgekürzten Verfahren kann eine Partei nur geltend machen, sie habe der Anklageschrift nicht zugestimmt oder das Urteil entspreche der Anklageschrift nicht.
StPO N. 5; MAZOU, La procédure simplifiée dans le nouveau Code de procédure pénale: principes et difficultés, ZStrR 129/2011, S. 1 ff., 16).
3.5.1 Laut Anklageschrift wurden ein Teil der vorgeworfenen Taten im Ausland verübt. Nach Art. 34 Abs. 4
SR 514.51 Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialgesetz, KMG) - Kriegsmaterialgesetz
KMG Art. 34 Widerhandlungen gegen das Verbot von Kernwaffen, biologischen und chemischen Waffen
1    Mit einer Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich und ohne dass er eine Ausnahme nach Artikel 7 Absatz 2 in Anspruch nehmen kann:41
a  Kernwaffen, biologische oder chemische Waffen (ABC-Waffen) entwickelt, herstellt, vermittelt, erwirbt, jemandem überlässt, einführt, ausführt, durchführt, lagert oder anderweitig über sie verfügt;
b  jemanden zu einer der unter Buchstabe a bezeichneten Handlungen verleitet; oder
c  eine unter Buchstabe a bezeichnete Handlung fördert.
2    ...42
3    Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.43
4    Die im Ausland verübte Tat ist, unabhängig vom Recht des Tatorts, nach diesen Bestimmungen strafbar, wenn:
a  sie völkerrechtliche Vereinbarungen verletzt, an welche die Schweiz gebunden ist; und
b  der Täter Schweizer ist oder Wohnsitz in der Schweiz hat.
5    Artikel 7 Absätze 4 und 5 des Strafgesetzbuches44 sind anwendbar.45
KMG setzt die Strafbarkeit einer im Ausland verübten Tat voraus, dass diese ,,völkerrechtliche Vereinbarungen verletzt, an welche die Schweiz gebunden ist" (lit. a) und ihr Urheber Schweizer ist oder in der Schweiz wohnt (lit. b). Die subjektive Bedingung ist ausser Zweifel. Nicht ganz klar ist, was die objektive Bedingung beinhaltet.

Zunächst ist zu beachten, dass Staatsverträge zunächst nur die Staaten selbst binden und auf die Individuen keine unmittelbare Geltung entfalten. Eine Ausnahme machen die sogenannten ,,self-executing-treaties". Solche liegen vor, wenn eine Vertragsklausel justiziabel ist, d.h. die Rechte und Pflichten des Individuums umschreibt und sich an die rechtsanwendenden nationalen Behörden richtet (BGE 126 I 297 E. 8.1). Die Umschreibung der Rechte und Pflichten muss hinreichend bestimmt sein; das ist nicht der Fall bei programmatischen Bestimmungen oder wenn eine Materie vertraglich nur in Umrissen geregelt wird oder wenn nur Leitgedanken formuliert werden, welche der Gesetzgeber umsetzen muss (BGE 126 I 240 E. 2b; ZIEGLER, Einführung in das Völkerrecht, 2. Aufl., Bern 2011, Rn. 275). Das gilt umso mehr im Bereich des Strafrechts, wo das Bestimmtheitsgebot der Art. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 1 - Eine Strafe oder Massnahme darf nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt.
StGB und Art. 7 Abs. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 7 Keine Strafe ohne Gesetz - (1) Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Es darf auch keine schwerere als die zur Zeit der Begehung angedrohte Strafe verhängt werden.
EMRK gilt. In concreto liegt die Problematik nicht auf der Tatbestandsebene, weil Art. 34
SR 514.51 Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialgesetz, KMG) - Kriegsmaterialgesetz
KMG Art. 34 Widerhandlungen gegen das Verbot von Kernwaffen, biologischen und chemischen Waffen
1    Mit einer Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich und ohne dass er eine Ausnahme nach Artikel 7 Absatz 2 in Anspruch nehmen kann:41
a  Kernwaffen, biologische oder chemische Waffen (ABC-Waffen) entwickelt, herstellt, vermittelt, erwirbt, jemandem überlässt, einführt, ausführt, durchführt, lagert oder anderweitig über sie verfügt;
b  jemanden zu einer der unter Buchstabe a bezeichneten Handlungen verleitet; oder
c  eine unter Buchstabe a bezeichnete Handlung fördert.
2    ...42
3    Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.43
4    Die im Ausland verübte Tat ist, unabhängig vom Recht des Tatorts, nach diesen Bestimmungen strafbar, wenn:
a  sie völkerrechtliche Vereinbarungen verletzt, an welche die Schweiz gebunden ist; und
b  der Täter Schweizer ist oder Wohnsitz in der Schweiz hat.
5    Artikel 7 Absätze 4 und 5 des Strafgesetzbuches44 sind anwendbar.45
KMG sowohl den öffentlichrechtlichen wie den strafrechtlichen Kriterien genügt, sondern in der Unbestimmtheit des Atomsperrvertrages als verwiesenem Erlass bei der

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TPF 2012 127
Ordnung des internationalen Strafanwendungsrechts: Art. II des Atomsperrvertrages richtet sich nur an die Staaten, nicht an Einzelpersonen. In der Botschaft wird im Atomsperrvertrag eine höchstens indirekte Verpflichtung der Nichtatomstaaten erblickt, einzelne Normen ins nationale Recht zu überführen, nämlich über die in den Präambeln ausgedrückten Vertragsabsichten; trotzdem wird von einer ,,Verletzung des Abkommens durch schweizerische Staatsangehörige" gesprochen (Botschaft KMG, 1069). Dazu kommt, dass das Übereinkommen vom 13. Januar 1993 über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen (CWÜ, SR.0.515.08) in Art. VII eine direkte Verpflichtung zur innerstaatlichen Umsetzung enthält, namentlich zum Erlass von Strafbestimmungen (Art. VII Abs. 1 lit. a). Als einzigen direkt auf diesen Staatsvertrag ausgerichteten Erlass hat das Parlament das Bundesgesetz über die Unterstützung der Abrüstung und Nonproliferation von Chemiewaffen (SR. 515.08) erlassen. In der Botschaft zum CWÜ kündet der Bundesrat Strafnormen an, um die im Staatsvertrag enthaltenen Verbote umzusetzen, und zwar mit universellem Anwendungsbereich für die eigenen Staatsangehörigen (Botschaft vom 20. April 1994 betreffend das Übereinkommen ..., BBl 1994 III S. 1 ff., 32). Im Lichte dessen ist die Bedingung in Art. 34 Abs. 4 lit. a
SR 514.51 Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialgesetz, KMG) - Kriegsmaterialgesetz
KMG Art. 34 Widerhandlungen gegen das Verbot von Kernwaffen, biologischen und chemischen Waffen
1    Mit einer Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich und ohne dass er eine Ausnahme nach Artikel 7 Absatz 2 in Anspruch nehmen kann:41
a  Kernwaffen, biologische oder chemische Waffen (ABC-Waffen) entwickelt, herstellt, vermittelt, erwirbt, jemandem überlässt, einführt, ausführt, durchführt, lagert oder anderweitig über sie verfügt;
b  jemanden zu einer der unter Buchstabe a bezeichneten Handlungen verleitet; oder
c  eine unter Buchstabe a bezeichnete Handlung fördert.
2    ...42
3    Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.43
4    Die im Ausland verübte Tat ist, unabhängig vom Recht des Tatorts, nach diesen Bestimmungen strafbar, wenn:
a  sie völkerrechtliche Vereinbarungen verletzt, an welche die Schweiz gebunden ist; und
b  der Täter Schweizer ist oder Wohnsitz in der Schweiz hat.
5    Artikel 7 Absätze 4 und 5 des Strafgesetzbuches44 sind anwendbar.45
KMG so zu verstehen, dass der Tatbestand bloss im Sachzusammenhang mit einem Staatsvertrag geschaffen wurde, und dessen Zielen dient.

3.5.2 Die Strafnorm von Art. 34 Abs. 1
SR 514.51 Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialgesetz, KMG) - Kriegsmaterialgesetz
KMG Art. 34 Widerhandlungen gegen das Verbot von Kernwaffen, biologischen und chemischen Waffen
1    Mit einer Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich und ohne dass er eine Ausnahme nach Artikel 7 Absatz 2 in Anspruch nehmen kann:41
a  Kernwaffen, biologische oder chemische Waffen (ABC-Waffen) entwickelt, herstellt, vermittelt, erwirbt, jemandem überlässt, einführt, ausführt, durchführt, lagert oder anderweitig über sie verfügt;
b  jemanden zu einer der unter Buchstabe a bezeichneten Handlungen verleitet; oder
c  eine unter Buchstabe a bezeichnete Handlung fördert.
2    ...42
3    Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.43
4    Die im Ausland verübte Tat ist, unabhängig vom Recht des Tatorts, nach diesen Bestimmungen strafbar, wenn:
a  sie völkerrechtliche Vereinbarungen verletzt, an welche die Schweiz gebunden ist; und
b  der Täter Schweizer ist oder Wohnsitz in der Schweiz hat.
5    Artikel 7 Absätze 4 und 5 des Strafgesetzbuches44 sind anwendbar.45
KMG übernimmt im objektiven Tatbestand die Verbotsnorm von Art. 7 Abs. 1
SR 514.51 Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialgesetz, KMG) - Kriegsmaterialgesetz
KMG Art. 7 Kernwaffen, biologische und chemische Waffen
1    Es ist verboten:
a  Kernwaffen, biologische oder chemische Waffen (ABC-Waffen) zu entwickeln, herzustellen, zu vermitteln, zu erwerben, jemandem zu überlassen, ein-, aus-, durchzuführen, zu lagern oder anderweitig über sie zu verfügen;
b  jemanden zu einer Handlung nach Buchstabe a zu verleiten;
c  eine Handlung nach Buchstabe a zu fördern.
2    Nicht unter das Verbot fallen Handlungen, die bestimmt sind:
a  zur Vernichtung von ABC-Waffen durch die dafür zuständigen Stellen; oder
b  zum Schutz gegen Wirkungen von ABC-Waffen oder zur Abwehr dieser Wirkungen.
3    Das Verbot gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, auch für Handlungen, die im Ausland begangen werden, wenn:
a  sie völkerrechtliche Vereinbarungen verletzen, an welche die Schweiz gebunden ist; und
b  der Täter Schweizer ist oder Wohnsitz in der Schweiz hat.
KMG. Das Handlungsobjekt ABC-Waffen ist ein Unterfall von Kriegsmaterial, welches das KMG in der allgemeinen Bestimmung von Art. 5 definiert. Dort umschreibt es den Begriff des Kriegsmateriales nach Massgabe von ,,strikt objektiven und zudem leicht kontrollierbaren Merkmalen", so dass es auf die mutmasslichen Absichten ihres Anwenders nicht ankommt (vgl. Botschaft vom 15. Februar 1995 zur Volksinitiative ,,für ein Verbot der Kriegsmaterialausfuhr" und zur Revision des Bundesgesetzes über das Kriegsmaterial, BBl 1995 II, S. 1027 ff. 10551056). Diese objektivierte Begriffsbestimmung ist sachgerecht, wo es um die Bewilligung zu Herstellung, den Transit von und den Handel mit militärischem Material geht; auf solche Handlungen und Objekte ist die Strafnorm von Art. 33 Abs. 1
SR 514.51 Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialgesetz, KMG) - Kriegsmaterialgesetz
KMG Art. 33 Widerhandlungen gegen die Bewilligungs- und Meldepflichten
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:37
a  ohne entsprechende Bewilligung oder entgegen den in einer Bewilligung festgesetzten Bedingungen oder Auflagen Kriegsmaterial herstellt, einführt, durchführt, ausführt, damit handelt, es vermittelt oder Verträge betreffend die Übertragung von Immaterialgütern einschliesslich Know-how, die sich auf Kriegsmaterial beziehen, oder die Einräumung von Rechten daran abschliesst;
b  in einem Gesuch Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von einem Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet;
c  Kriegsmaterial nicht oder nicht richtig zur Ein-, Aus- oder Durchfuhr anmeldet;
d  an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Empfänger oder Bestimmungsort Kriegsmaterial liefert, überträgt oder vermittelt;
e  an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Empfänger oder Bestimmungsort Immaterialgüter, einschliesslich Know-how, überträgt oder Rechte daran einräumt;
f  bei der finanziellen Abwicklung eines illegalen Kriegsmaterialgeschäfts mitwirkt oder dessen Finanzierung vermittelt.
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.39
3    Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Geldstrafe.40
4    Bei der nicht bewilligten Ein- oder Durchfuhr ist auch die im Ausland verübte Tat strafbar.
KMG ausgerichtet. In Bezug auf ABC-Waffen wird die rein objektive Sichtweise jedoch durch den Wortlaut des Tatbestandes von Art. 34 Abs. 1
SR 514.51 Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialgesetz, KMG) - Kriegsmaterialgesetz
KMG Art. 34 Widerhandlungen gegen das Verbot von Kernwaffen, biologischen und chemischen Waffen
1    Mit einer Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich und ohne dass er eine Ausnahme nach Artikel 7 Absatz 2 in Anspruch nehmen kann:41
a  Kernwaffen, biologische oder chemische Waffen (ABC-Waffen) entwickelt, herstellt, vermittelt, erwirbt, jemandem überlässt, einführt, ausführt, durchführt, lagert oder anderweitig über sie verfügt;
b  jemanden zu einer der unter Buchstabe a bezeichneten Handlungen verleitet; oder
c  eine unter Buchstabe a bezeichnete Handlung fördert.
2    ...42
3    Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.43
4    Die im Ausland verübte Tat ist, unabhängig vom Recht des Tatorts, nach diesen Bestimmungen strafbar, wenn:
a  sie völkerrechtliche Vereinbarungen verletzt, an welche die Schweiz gebunden ist; und
b  der Täter Schweizer ist oder Wohnsitz in der Schweiz hat.
5    Artikel 7 Absätze 4 und 5 des Strafgesetzbuches44 sind anwendbar.45
KMG erweitert; denn er erfasst nicht nur den Verkehr mit ABC-Waffen, sondern schon deren Entwicklung und Herstellung (lit. a),

TPF 2012 127, p.132

ausserdem auch das Verleiten zu einer solchen Handlung (lit. b) und ihre Förderung (lit. c). Damit ist jede Art der Beteiligung eingeschlossen, wie es bei gleichem Wortlaut in Art. 261bis al. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 261bis - Wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung zu Hass oder zu Diskriminierung aufruft,
StGB angenommen wird (NIGGLI, Rassendiskriminierung, 2. Aufl., Zürich etc. 2007, Rn. 1231) bis hin zu Gehilfenschaft (SCHLEIMINGER METTLER, Basler Kommentar, Strafrecht II, 2. Aufl. Basel 2007, Art. 261bis N. 41; STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht Besonderer Teil II, 6. Aufl., Bern 2008, § 39 N. 35), Vorbereitungshandlungen (CORBOZ, Les infractions en droit suisse, Band II, 2. Aufl., Bern 2002, Art. 261bis N. 25a) und jeder anderen Art von Erleichterung tatbestandsmässigen Handelns durch einen Dritten (NIGGLI, a.a.O., Rn. 1235). Mit dieser Ausweitung werden nach den Grundsätzen der Gehilfenschaft auch Unterstützungshandlungen strafbar, welche für sich den Charakter von harmlosem Alltagsverhalten haben (TRECHSEL/JEAN-RICHARD, Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 25
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 25 - Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft.
StGB N. 7). Erforderlich ist allerdings auf der objektiven Seite, dass das prinzipale Handeln anders abgelaufen wäre, wäre es nicht unterstützt worden (BGE 120 IV 265 E. 2c/aa). Entscheidend ist das finale Moment: In der Literatur wird dafür etwa vorausgesetzt, dass die Unterstützungshandlung das Risiko eines strafbaren Erfolges per se erhöhte (STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht Allgemeiner Teil I, 4. Aufl., Bern 2011, § 13 N. 120; DONATSCH/TAG, Strafrecht I, 8. Aufl., Zürich etc. 2006, S. 161); das Bundesgericht bejaht Gehilfenschaft, wenn ein legaler Zweck der Beihilfe praktisch nicht denkbar war (BGE 119 IV 289 E. 2 c/cc), oder wenn sonst mindestens in Kauf genommen wurde, zur Begehung einer strafbaren Haupttat beizutragen (BGE 132 IV 49 E. 1.1; zustimmend FORSTER, Basler Kommentar, Strafrecht I, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 25
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 25 - Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft.
StGB N. 33; TRECHSEL/JEAN-RICHARD, a.a.O.).

4.1 Das Urteil im abgekürzten Verfahren setzt einen Strafantrag voraus, welcher dem Schuldspruch angemessen ist (Art. 362 Abs. 1 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 362 Urteil oder ablehnender Entscheid - 1 Das Gericht befindet frei darüber, ob:
1    Das Gericht befindet frei darüber, ob:
a  die Durchführung des abgekürzten Verfahrens rechtmässig und angebracht ist;
b  die Anklage mit dem Ergebnis der Hauptverhandlung und mit den Akten übereinstimmt; und
c  die beantragten Sanktionen angemessen sind.
2    Sind die Voraussetzungen für ein Urteil im abgekürzten Verfahren erfüllt, so erhebt das Gericht die Straftatbestände, Sanktionen und Zivilansprüche der Anklageschrift zum Urteil. Die Erfüllung der Voraussetzungen für das abgekürzte Verfahren wird summarisch begründet.
3    Sind die Voraussetzungen für ein Urteil im abgekürzten Verfahren nicht erfüllt, so weist das Gericht die Akten an die Staatsanwaltschaft zur Durchführung eines ordentlichen Vorverfahrens zurück. Das Gericht eröffnet den Parteien seinen ablehnenden Entscheid mündlich sowie schriftlich im Dispositiv. Dieser Entscheid ist nicht anfechtbar.
4    Erklärungen, die von den Parteien im Hinblick auf das abgekürzte Verfahren abgegeben worden sind, sind nach der Ablehnung eines Urteils im abgekürzten Verfahren in einem folgenden ordentlichen Verfahren nicht verwertbar.
5    Mit der Berufung gegen ein Urteil im abgekürzten Verfahren kann eine Partei nur geltend machen, sie habe der Anklageschrift nicht zugestimmt oder das Urteil entspreche der Anklageschrift nicht.
StPO). Ob dem so sei, ist in Würdigung des konkret anzuwendenden Strafrahmens zu befinden, innerhalb desselben nach dem Verschulden und den übrigen ordentlichen Strafzumessungsfaktoren (Art. 47
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
StGB), sowie nach dem Mass der konkret bejahten Strafschärfungsund -milderungsgründe. Nicht ohne Weiteres klar ist der Beurteilungsmassstab, den das Gericht anzuwenden hat, wenn es die Angemessenheit des Strafantrags prüft. Die Strafzumessung ist eine freie Entscheidung, für welche das Gesetz zwar einen geschlossenen Katalog von Bemessungsgesichtspunkten bestimmt, sie aber ihrerseits so offen formuliert, dass die Aspekte des Einzelfalles je nach ihrer Prägnanz schwerer oder geringer ins Gewicht fallen (WIPRÄCHTIGER,

TPF 2012 127, p.133

TPF 2012 127
Basler Kommentar, Strafrecht I, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 47
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
StGB N. 6; siehe auch BGE 128 IV 73 E. 3b). Dieser Vorgang des Abwägens führt zu einem ganz bestimmten Mass (sog. Punkttheorie, TRECHSEL/AFFOLTEREIJSTEN, Praxiskommentar, a.a.O., Art. 47
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
StGB N. 4; in ähnlichem Sinne STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht Allgemeiner Teil II, 2. Aufl., Bern 2006, § 6 N. 67). Die gegenteilige Auffassung, wonach sich die Strafe innerhalb bestimmter Grenzen bewegen müsse (sog. Spielraumtheorie, REHBERG, Strafrecht II, 7. Aufl., Zürich 2001, S. 72; HURTADO POZO, Droit pénal, partie générale, Zürich/Basel 2008, Rn. 1518 f.; s.a. SCHÖNKE/SCHRÖDER-STREE/KINZIG, Strafgesetzbuch, 28. Aufl., München 2010, N. 20 vor § 38 m.w.H.), ist effektiv von prozeduraler Natur und bildet daher keine echte Gegenposition; denn sie beschreibt nicht, wie das Gericht die Strafe zu bemessen hat, sondern welchen Bereich ihm die Rechtsmittelinstanz dafür zugesteht (WIPRÄCHTIGER, a.a.O., N. 159 mit kritischer Würdigung). So ist sie denn auch vom Bundesgericht entwickelt worden, um seine Kognition als Beschwerdeinstanz abzustecken, welche es auf die Überschreitung oder den Missbrauch von Ermessen beschränkt (etwa BGE 123 IV 10 E. 2; 122 IV 299 E. 2a); das Hohe Gericht schreitet also nur bei erheblicher Unangemessenheit ein. Das Sachurteil hinsichtlich des Sanktionsvorschlages im abgekürzten Verfahren ist freilich ein anderer Vorgang als die Überprüfung der im Sachurteil ausgesprochenen Sanktion durch eine Beschwerdeinstanz (dies übersieht JEANNERET, Les procédures spéciales dans le Code de procédure pénale suisse, in Pfister-Liechti [Hrsg.], La procédure pénale fédérale, Bern 2010, S. 137 ff., 182). Das Gesetz bringt dies mit der Wendung des freien Befindens zum Ausdruck, die sich auch in der italienischen Fassung (libera decisione) findet, während in der französischen Wendung eines librement ,,apprécier" der Charakter einer eigenständigen Ermittlung der Sanktion weniger deutlich hervortritt. Unter diesen Auspizien unterscheidet sich die richterliche Prüfung des Sanktionsvorschlages nicht von der Strafzumessung im ordentlichen Verfahren in denjenigen Fällen, da ein übereinstimmender Antrag der Parteien vorliegt. Er stellt somit einen Orientierungspunkt von erheblicher Überzeugungskraft dar, von dem aber nicht erst dann abgewichen werden soll, wenn (so GREINER/JAGGI, a.a.O., Art. 362
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 362 Urteil oder ablehnender Entscheid - 1 Das Gericht befindet frei darüber, ob:
1    Das Gericht befindet frei darüber, ob:
a  die Durchführung des abgekürzten Verfahrens rechtmässig und angebracht ist;
b  die Anklage mit dem Ergebnis der Hauptverhandlung und mit den Akten übereinstimmt; und
c  die beantragten Sanktionen angemessen sind.
2    Sind die Voraussetzungen für ein Urteil im abgekürzten Verfahren erfüllt, so erhebt das Gericht die Straftatbestände, Sanktionen und Zivilansprüche der Anklageschrift zum Urteil. Die Erfüllung der Voraussetzungen für das abgekürzte Verfahren wird summarisch begründet.
3    Sind die Voraussetzungen für ein Urteil im abgekürzten Verfahren nicht erfüllt, so weist das Gericht die Akten an die Staatsanwaltschaft zur Durchführung eines ordentlichen Vorverfahrens zurück. Das Gericht eröffnet den Parteien seinen ablehnenden Entscheid mündlich sowie schriftlich im Dispositiv. Dieser Entscheid ist nicht anfechtbar.
4    Erklärungen, die von den Parteien im Hinblick auf das abgekürzte Verfahren abgegeben worden sind, sind nach der Ablehnung eines Urteils im abgekürzten Verfahren in einem folgenden ordentlichen Verfahren nicht verwertbar.
5    Mit der Berufung gegen ein Urteil im abgekürzten Verfahren kann eine Partei nur geltend machen, sie habe der Anklageschrift nicht zugestimmt oder das Urteil entspreche der Anklageschrift nicht.
StPO N. 15) der Vorschlag unvertretbar ist (ähnlich SCHMID, a.a.O. Art. 362
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 362 Urteil oder ablehnender Entscheid - 1 Das Gericht befindet frei darüber, ob:
1    Das Gericht befindet frei darüber, ob:
a  die Durchführung des abgekürzten Verfahrens rechtmässig und angebracht ist;
b  die Anklage mit dem Ergebnis der Hauptverhandlung und mit den Akten übereinstimmt; und
c  die beantragten Sanktionen angemessen sind.
2    Sind die Voraussetzungen für ein Urteil im abgekürzten Verfahren erfüllt, so erhebt das Gericht die Straftatbestände, Sanktionen und Zivilansprüche der Anklageschrift zum Urteil. Die Erfüllung der Voraussetzungen für das abgekürzte Verfahren wird summarisch begründet.
3    Sind die Voraussetzungen für ein Urteil im abgekürzten Verfahren nicht erfüllt, so weist das Gericht die Akten an die Staatsanwaltschaft zur Durchführung eines ordentlichen Vorverfahrens zurück. Das Gericht eröffnet den Parteien seinen ablehnenden Entscheid mündlich sowie schriftlich im Dispositiv. Dieser Entscheid ist nicht anfechtbar.
4    Erklärungen, die von den Parteien im Hinblick auf das abgekürzte Verfahren abgegeben worden sind, sind nach der Ablehnung eines Urteils im abgekürzten Verfahren in einem folgenden ordentlichen Verfahren nicht verwertbar.
5    Mit der Berufung gegen ein Urteil im abgekürzten Verfahren kann eine Partei nur geltend machen, sie habe der Anklageschrift nicht zugestimmt oder das Urteil entspreche der Anklageschrift nicht.
StPO N. 4 [dabei ,,grosse Zurückhaltung" empfehlend]; RIKLIN, StPO-Kommentar, Zürich 2010, Art. 362 N. 2 [befürwortet eine ,,grosszügige Ausschöpfung der Ermessensspielräume"] und SCHWARZENEGGER, a.a.O., Art. 362 N. 5; a.M. PERRIN, Commentaire romand CPP, Basel 2011, Art. 362 N. 5), sondern schon wenn das Gericht zu einem deutlich abweichenden Strafmass gelangt

TPF 2012 127, p.134

(vgl. auch Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2011.21 vom 15. Dezember 2011, E. 10).

4.2.3 Die Frage der Strafmilderung stellt sich in zweifacher Hinsicht:
a) Zunächst ist erstellt, dass die Beschuldigten einverstanden waren, mit amerikanischen Staatsinstanzen zusammen zu wirken und ihre Tätigkeit gleichsam als V-Personen fortzusetzen. Weil die Strafakten, welche diese Zusammenarbeit dokumentieren, durch den Bundesrat vollständig beseitigt worden sind (was nicht nur von der GPK als unverhältnismässig bezeichnet, sondern auch für das Gericht schwer verständlich ist), ist offen, ob und inwieweit die Beschuldigten dazu beigetragen haben, libysche Bemühungen zur Atomanreicherung aufzudecken oder gar durch ,,Sabotage" zu behindern. Die Aktenvernichtung hatte allerdings zur Folge, dass die Bundesanwaltschaft die Anklage zeitlich eingrenzte, dies obwohl die gesetzlichen Ausnahmen vom ABC-Waffen-Verbot (Art. 7 Abs. 2 lit. a
SR 514.51 Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialgesetz, KMG) - Kriegsmaterialgesetz
KMG Art. 7 Kernwaffen, biologische und chemische Waffen
1    Es ist verboten:
a  Kernwaffen, biologische oder chemische Waffen (ABC-Waffen) zu entwickeln, herzustellen, zu vermitteln, zu erwerben, jemandem zu überlassen, ein-, aus-, durchzuführen, zu lagern oder anderweitig über sie zu verfügen;
b  jemanden zu einer Handlung nach Buchstabe a zu verleiten;
c  eine Handlung nach Buchstabe a zu fördern.
2    Nicht unter das Verbot fallen Handlungen, die bestimmt sind:
a  zur Vernichtung von ABC-Waffen durch die dafür zuständigen Stellen; oder
b  zum Schutz gegen Wirkungen von ABC-Waffen oder zur Abwehr dieser Wirkungen.
3    Das Verbot gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, auch für Handlungen, die im Ausland begangen werden, wenn:
a  sie völkerrechtliche Vereinbarungen verletzen, an welche die Schweiz gebunden ist; und
b  der Täter Schweizer ist oder Wohnsitz in der Schweiz hat.
KMG) und damit die Straffreiheit von Aktionen mit dem Ziel der Vernichtung von Kernwaffen, möglicherweise nicht durchwegs erfüllt waren. Damit stellt sich die Frage von tätiger Reue, die zwingend zu Strafmilderung führt (Art. 48 lit. d
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 48 - Das Gericht mildert die Strafe, wenn:
a  der Täter gehandelt hat:
a1  aus achtenswerten Beweggründen,
a2  in schwerer Bedrängnis,
a3  unter dem Eindruck einer schweren Drohung,
a4  auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist;
b  der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist;
c  der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat;
d  der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat;
e  das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat.
StGB). Eine solche Nachsicht ist auch bei Delikten gegen Gemeininteressen möglich (z.B. bei Verkehrsdelikten, TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, a.a.O., Art. 48
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 48 - Das Gericht mildert die Strafe, wenn:
a  der Täter gehandelt hat:
a1  aus achtenswerten Beweggründen,
a2  in schwerer Bedrängnis,
a3  unter dem Eindruck einer schweren Drohung,
a4  auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist;
b  der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist;
c  der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat;
d  der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat;
e  das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat.
StGB N. 23). Sie setzt ein ,,besonderes, freiwilliges und uneigennütziges Verhalten" voraus. Dies lässt sich für die wie auch immer geartete Kooperation der Beschuldigten mit staatlichen Repräsentanten der USA nicht sagen. Eine solche stellte, nachdem es in den Augen der Tinners klar geworden war, dass Libyen seine militärischen Interessen durch die Proliferation von Anlagen zur Herstellung waffenfähigen Urans zu fördern trachtete, ein strafbares Verhalten im Sinne von Art. 301 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 301 - 1. Wer im Gebiete der Schweiz für einen fremden Staat zum Nachteil eines andern fremden Staates militärischen Nachrichtendienst betreibt oder einen solchen Dienst einrichtet,
1    Wer im Gebiete der Schweiz für einen fremden Staat zum Nachteil eines andern fremden Staates militärischen Nachrichtendienst betreibt oder einen solchen Dienst einrichtet,
2    Die Korrespondenz und das Material werden eingezogen.
StGB dar. Auch wenn der Bundesrat die Ermächtigung zur Verfolgung (Art. 302 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 302 - 1 Die Verbrechen und Vergehen dieses Titels werden nur auf Ermächtigung des Bundesrates verfolgt.
1    Die Verbrechen und Vergehen dieses Titels werden nur auf Ermächtigung des Bundesrates verfolgt.
2    Der Bundesrat ordnet die Verfolgung nur an, wenn in den Fällen des Artikels 296 die Regierung des fremden Staates und in den Fällen des Artikels 297 ein Organ der zwischenstaatlichen Organisation um die Strafverfolgung ersucht. In Zeiten aktiven Dienstes kann er die Verfolgung auch ohne ein solches Ersuchen anordnen.
3    In den Fällen der Artikel 296 und 297 tritt die Verjährung in zwei Jahren ein.397
StGB) verweigerte, kann ein solches nicht Anlass zur Milderung sein.
b) Weiterhin kommt der Milderungsgrund des verhältnismässig langen Zeitraumes zwischen Tat und Urteil in Betracht. Seine objektive Bedingung ist der Ablauf einer Zeitspanne von zwei Dritteln der Verjährungsfrist, wobei diese Grenze unterschritten werden kann, um der Art und Schwere der Tat Rechnung zu tragen (BGE 132 IV 1 E. 6.2.1). Sie ist daher jedenfalls erfüllt für alle Handlungen, welche vor dem 25. März 2002 begangen worden sind. Jüngeren Datums sind wenigstens nach den in der Anklageschrift enthaltenen Angaben zum Handlungszeitraum also bloss die Vorwürfe der Ausstattung einer Produktionsanlage in Malaysia und

TPF 2012 127, p.135

TPF 2012 127
Herstellung von Zentrifugenbestandteilen in derselben sowie ein bescheidener Teil des Vorwurfs der Schulung technischen Personals in der Türkei, nämlich im Wesentlichen nur die Beschaffung eines Vakuummixers für Klebestoff und die Instruktion daran. Die lange Zeit ist bezüglich aller anderen Anklagepunkte abgelaufen, so betreffend die zweimalige Ausstattung einer Werkstatt in Dubai und die dortigen Schulung von technischen Kräften, die Beschaffung der elektronischen Steuerung einer Kaskade mit 64 Zentrifugen sowie die Aufbereitung von Unterlagen zur Schulung und zur Produktion von Zentrifugen. Gewichtet nach ihrer Bedeutung für das endliche Ziel der Urananreicherung, unterliegen diesem Milderungsgrund folglich die deutliche Mehrheit dieser Vorwürfe. Auf der subjektiven Seite bedingt die Strafmilderung ein Wohlverhalten des Täters. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss sich der Täter nicht nur straffrei verhalten, sondern auch andere Inkorrektheiten unterlassen (BGE 132 IV 1 E. 6.3). Darunter fällt es jedenfalls, mit ausländischen Funktionären zu kooperieren, statt eine Anzeige bei den inländischen Behörden zu erstatten dies vor allem im Blick auf die dadurch erlangten finanziellen Vorteile. Eine Milderung kommt also auch unter diesem Gesichtspunkt nicht in Frage.

4.3
4.3.1 Die vorgeschlagenen Freiheitsstrafen von 24 Monaten für Friedrich Tinner, also im untersten Siebtel, für Marco Tinner von 41 Monaten, also im untersten Viertel und für Urs Tinner von 50 Monaten, also im untersten Drittel des Strafrahmens, können nicht als angemessene Sanktion gelten: Weder würden sie dem Gewicht der vorstehend genannten Tatund Täterfaktoren ausreichend Rechnung tragen, noch stünden sie in angemessenem Verhältnis der persönlichen Verantwortung von Friedrich Tinner einerseits und Urs sowie Marco Tinner andererseits. Es ist nicht zu übersehen, dass die Parteien den Vorschlag bezüglich der Freiheitsstrafe nur in Bezug auf die Söhne erhöhten, freilich den quantitativen Rahmen der anzurechnenden Untersuchungsund Auslieferungshaft nicht überstiegen, während sie sich für den Vater an der Grenze für den bedingten Strafvollzug (Art. 42 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
1    Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
2    Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.34
3    Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat.
4    Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.35
StGB) hielten, die schon der erste Urteilsvorschlag erreicht hatte. Müsste das Gericht für die Taten in dem durch das Geständnis gedeckten Rahmen eine Freiheitsstrafe als alleinige Sanktion bestimmen, so würde sie das Mass von fünf Jahren erreichen, für Friedrich Tinner sogar deutlich mehr.

4.3.2 Der jetzt vorliegende Urteilsvorschlag sieht neben der Freiheitsstrafe Geldstrafen vor, nämlich von 780 Tagessätzen zu 90 Franken für Friedrich

TPF 2012 127, p.136

Tinner und von 359 Tagessätzen zu 30 Franken für Marco Tinner. Dabei handelt es sich nicht um allgemeine Verbindungsstrafen: bei Friedrich Tinner nicht, weil deren gesetzliches Höchstmass bei 360 Tagessätzen liegt (Art. 34 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 34 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.24 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.24 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters.
2    Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3000 Franken.25 Das Gericht kann den Tagessatz ausnahmsweise bis auf 10 Franken senken, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten.26 Es kann die maximale Höhe des Tagessatzes überschreiten, wenn das Gesetz dies vorsieht. Es bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum.27
3    Die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden geben die für die Bestimmung des Tagessatzes erforderlichen Auskünfte.
4    Zahl und Höhe der Tagessätze sind im Urteil festzuhalten.
, Art. 42 Abs. 4
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
1    Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
2    Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.34
3    Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat.
4    Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.35
StGB), bei Marco Tinner nicht, weil sie das Gesetz für unbedingte Strafen nicht vorsieht. Indessen ist eine fakultative Verbindungsstrafe in Art. 34 Abs. 2
SR 514.51 Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialgesetz, KMG) - Kriegsmaterialgesetz
KMG Art. 34 Widerhandlungen gegen das Verbot von Kernwaffen, biologischen und chemischen Waffen
1    Mit einer Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich und ohne dass er eine Ausnahme nach Artikel 7 Absatz 2 in Anspruch nehmen kann:41
a  Kernwaffen, biologische oder chemische Waffen (ABC-Waffen) entwickelt, herstellt, vermittelt, erwirbt, jemandem überlässt, einführt, ausführt, durchführt, lagert oder anderweitig über sie verfügt;
b  jemanden zu einer der unter Buchstabe a bezeichneten Handlungen verleitet; oder
c  eine unter Buchstabe a bezeichnete Handlung fördert.
2    ...42
3    Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.43
4    Die im Ausland verübte Tat ist, unabhängig vom Recht des Tatorts, nach diesen Bestimmungen strafbar, wenn:
a  sie völkerrechtliche Vereinbarungen verletzt, an welche die Schweiz gebunden ist; und
b  der Täter Schweizer ist oder Wohnsitz in der Schweiz hat.
5    Artikel 7 Absätze 4 und 5 des Strafgesetzbuches44 sind anwendbar.45
KMG vorgesehen, nämlich nach neuem Recht Geldstrafe von maximal 1'666 Tagessätzen zu 3'000 Franken (Art. 333 Abs. 5
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 333 - 1 Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen.
1    Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen.
2    In den anderen Bundesgesetzen werden ersetzt:
a  Zuchthaus durch Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr;
b  Gefängnis durch Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe;
c  Gefängnis unter sechs Monaten durch Geldstrafe, wobei einem Monat Freiheitsstrafe 30 Tagessätze Geldstrafe zu höchstens 3000 Franken entsprechen.
3    Wird Haft oder Busse oder Busse allein als Höchststrafe angedroht, so liegt eine Übertretung vor. Die Artikel 106 und 107 sind anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974492 über das Verwaltungsstrafrecht. Eine Übertretung ist die Tat auch dann, wenn sie in einem anderen Bundesgesetz, welches vor 1942 in Kraft getreten ist, mit einer Gefängnisstrafe bedroht ist, die drei Monate nicht übersteigt.
4    Vorbehalten sind die von Absatz 2 abweichenden Strafdauern und Artikel 41 sowie die von Artikel 106 abweichenden Bussenbeträge.
5    Droht ein anderes Bundesgesetz für ein Verbrechen oder Vergehen Busse an, so ist Artikel 34 anwendbar. Von Artikel 34 abweichende Bemessungsregeln sind nicht anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht. Ist die Busse auf eine Summe unter 1 080 000 Franken begrenzt, so fällt diese Begrenzung dahin. Ist die angedrohte Busse auf eine Summe über 1 080 000 Franken begrenzt, so wird diese Begrenzung beibehalten. In diesem Fall ergibt der bisher angedrohte Bussenhöchstbetrag geteilt durch 3000 die Höchstzahl der Tagessätze.
6    ...493
6bis    Wird eine Tat mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe mit einer Mindestanzahl Tagessätzen bedroht, so gilt diese Untergrenze auch für die Mindestanzahl Tage Freiheitsstrafe.494
7    Die in andern Bundesgesetzen unter Strafe gestellten Übertretungen sind strafbar, auch wenn sie fahrlässig begangen werden, sofern nicht nach dem Sinne der Vorschrift nur die vorsätzliche Begehung mit Strafe bedroht ist.
letzter Satz StGB). In einem solchen Falle muss die Sanktion insgesamt, das heisst Freiheitsstrafe und pekuniäre Sanktion, dem Verschulden angemessen sein (BGE 124 IV 134 E. 2c/bb; Urteil des Bundesgerichts 6P.138/2006 vom 22. September 2006, E. 4.2.2). Für die allgemeine Verbindungsstrafe (Art. 42 Abs. 4
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
1    Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
2    Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.34
3    Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat.
4    Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.35
StGB) verlangt das Bundesgericht, dass sie im Mass gegenüber der prinzipalen Sanktion, nämlich der Freiheitsstrafe, deutlich zurücktrete (BGE 134 IV 1 E. 4.5.2). Diese Einschränkung gilt aber nicht, wenn das Gesetz als Sanktion für einen bestimmten Tatbestand sowohl Freiheitsstrafe als auch Geldstrafe (resp. Busse nach altem Recht) vorsieht; das Gericht kann dann auf die eine oder andere Sanktion erkennen oder sie beide verbinden. Wenn es sogar ausschliesslich eine pekuniäre Sanktion verhängen darf (BGE 120 IV 67 E. 2b), so spricht nichts dagegen, eine Freiheitsstrafe mit einer gleich gewichteten Geldstrafe zu verbinden.

Die Geldstrafe wird als Produkt aus einer Summe von Tagessätzen und Höhe desselben bemessen. Dabei ist für den ersten Faktor das Verschulden massgeblich, für den zweiten die wirtschaftliche Situation des Verurteilten (BGE 134 IV 60 E. 5.35.4). In diesem Lichte beinhalten der Urteilsvorschlag für Friedrich Tinner ein Gesamtstrafe im Zeitäquivalent von 50 Monaten 24 Monaten Freiheitsund 26 Monaten Geldstrafe. In Bezug auf Marco Tinner werden eine Freiheitsstrafe von 41 Monaten und eine Geldstrafe von 259 Tagessätzen vorgeschlagen, woraus eine Gesamtstrafe im Äquivalent von knapp 50 Monaten resultiert. Ob der für Friedrich Tinner und für Marco Tinner vorgeschlagene Tagessatz der je persönlichen Situation der beiden Beschuldigten angemessen sei, vermag das Gericht nicht zu beurteilen: Zwar legt das Strafverfahren nahe anzunehmen, dass sie keine Einkünfte von Gewicht erzielen; über die Vermögensverhältnisse aber liegen keine verlässlichen Informationen vor, bleiben doch der Verbleib von substanziellen Geldzuflüssen während der inkriminierten Handlungen und anschliessend durch die Zusammenarbeit mit den Amerikanern weitgehend unklar.

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TPF 2012 127
4.3.3 Unter Berücksichtigung der pekuniären Sanktion resultieren drei Urteilsvorschläge, welche sehr nahe beisammen, aber immer noch unter dem Masse liegen, welches das Verschulden der Täter verlangt.
4.3.4 Die Bundesanwaltschaft führt in der mündlichen Begründung des Urteilsvorschlages aus, dass sie erhebliche Schwierigkeiten hätte, im ordentlichen Verfahren, wie es nach einer gerichtlichen Ablehnung stattfinden müsste (Art. 362 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 362 Urteil oder ablehnender Entscheid - 1 Das Gericht befindet frei darüber, ob:
1    Das Gericht befindet frei darüber, ob:
a  die Durchführung des abgekürzten Verfahrens rechtmässig und angebracht ist;
b  die Anklage mit dem Ergebnis der Hauptverhandlung und mit den Akten übereinstimmt; und
c  die beantragten Sanktionen angemessen sind.
2    Sind die Voraussetzungen für ein Urteil im abgekürzten Verfahren erfüllt, so erhebt das Gericht die Straftatbestände, Sanktionen und Zivilansprüche der Anklageschrift zum Urteil. Die Erfüllung der Voraussetzungen für das abgekürzte Verfahren wird summarisch begründet.
3    Sind die Voraussetzungen für ein Urteil im abgekürzten Verfahren nicht erfüllt, so weist das Gericht die Akten an die Staatsanwaltschaft zur Durchführung eines ordentlichen Vorverfahrens zurück. Das Gericht eröffnet den Parteien seinen ablehnenden Entscheid mündlich sowie schriftlich im Dispositiv. Dieser Entscheid ist nicht anfechtbar.
4    Erklärungen, die von den Parteien im Hinblick auf das abgekürzte Verfahren abgegeben worden sind, sind nach der Ablehnung eines Urteils im abgekürzten Verfahren in einem folgenden ordentlichen Verfahren nicht verwertbar.
5    Mit der Berufung gegen ein Urteil im abgekürzten Verfahren kann eine Partei nur geltend machen, sie habe der Anklageschrift nicht zugestimmt oder das Urteil entspreche der Anklageschrift nicht.
Satz 1 StPO), den genügenden Beweis für die den Beschuldigten vorgeworfenen Taten zu erbringen. Berücksichtigt man ausserdem, dass die Verjährung noch weitere Tatvorwürfe erfassen müsste, bis ein Urteil gesprochen werden könnte, so besteht für die Anklagebehörde ein hohes Prozessrisiko. Käme es zu einem Freispruch und/oder zu einer Einstellung wegen Verjährung, so bliebe ein Verhalten strafrechtlich ungeklärt, welches die inländische und ausländische Öffentlichkeit aufmerksam verfolgte und für dessen Strafbarkeit nach dem allgemein bekannten deutschen Urteil gegen den in das gleiche Geschehen verwickelten Gotthard Lerch vieles, wenn auch vielleicht nicht Ausreichendes spricht. Zur Prävention gegen die Verbreitung von Atomwaffen vermöchte ein solcher Ausgang nichts beizutragen.
Das Bundesgericht hat es gelegentlich zugelassen, bei der Strafzumessung generalpräventive Aspekte zu berücksichtigen, freilich nur insoweit, als die Sanktion den Rahmen der persönlichen Schuld nicht sprengt (BGE 118 IV 342 E. 2g). Im vorliegenden Fall stellt sich dieser Gesichtspunkt freilich im umgekehrten Sinne, als zu fragen ist, ob das Gericht ihm Rechnung tragen darf, wenn eine Verurteilung auf Messers Schneide steht und das abgekürzte Verfahren sie nur erlaubt, weil die Beschuldigten ihre Zustimmung um den Preis einer Reduktion der Strafe unter das schuldadäquate Mass für die eingestandenen Taten erteilten. Dies kann für eine Ermässigung im Bereiche von bis zu einem Viertel bejaht werden. Jedenfalls stehen die in der Literatur geäusserten Bedenken, bei der Strafzumessung generalpräventive Elemente zu berücksichtigen (etwa TRECHSEL/AFFOLTER EIJSTEN, a.a.O., Art. 47 N. 8; SCHWARZENEGGER/HUG/JOSITSCH, Strafrecht II, 8. Aufl. Zürich 2007, 105; STRATENWERTH, Strafrecht AT II, a.a.O., § 6. 7476), dem nicht entgegen, weil sie nicht an eine Einigung zwischen Anklage und Beschuldigten anknüpfen. Folglich erscheinen Strafen mit einem zeitlichen Äquivalent von rund 50 Monaten als angemessen; denn die Nachsicht reduziert die schuldadäquate Sanktion für Marco und Urs Tinner um knapp 17%, für Friedrich Tinner jedenfalls nicht um mehr als 25%. Mit dieser Differenz wird auch dem Umstand Rechnung getragen, dass ein Scheitern der

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Anklage gegen den Vater wegen dessen herausragenden Rolle im Geschehen schwereres Gewicht hätte.

4.3.5 Die in der Anklageschrift enthaltenen Sanktionsvorschläge können daher zum Urteil erhoben werden.

[...]

6. Zum essentiellen Teil der Anklageschrift im abgekürzten Verfahren gehören die Anträge betreffend allfälliger Massnahmen (Art. 360 Abs. 1 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 360 Anklageschrift - 1 Die Anklageschrift enthält:
1    Die Anklageschrift enthält:
a  die Angaben nach den Artikeln 325 und 326;
b  das Strafmass;
c  Massnahmen;
d  Weisungen bei Gewährung des bedingten Strafvollzugs;
e  den Widerruf von bedingt ausgesprochenen Sanktionen oder Entlassungen aus dem Sanktionsvollzug;
f  die Regelung der zivilrechtlichen Ansprüche der Privatklägerschaft;
g  die Kosten- und Entschädigungsfolgen;
h  den Hinweis an die Parteien, dass diese mit der Zustimmung zur Anklageschrift auf ein ordentliches Verfahren sowie auf Rechtsmittel verzichten.
2    Die Staatsanwaltschaft eröffnet die Anklageschrift den Parteien. Diese haben innert zehn Tagen zu erklären, ob sie der Anklageschrift zustimmen oder sie ablehnen. Die Zustimmung ist unwiderruflich.
3    Lehnt die Privatklägerschaft die Anklageschrift innert Frist nicht schriftlich ab, so gilt dies als Zustimmung.
4    Stimmen die Parteien zu, so übermittelt die Staatsanwaltschaft die Anklageschrift mit den Akten dem erstinstanzlichen Gericht.
5    Stimmt eine Partei nicht zu, so führt die Staatsanwaltschaft ein ordentliches Vorverfahren durch.
StPO). Wenn Art. 362 Abs. 1 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 362 Urteil oder ablehnender Entscheid - 1 Das Gericht befindet frei darüber, ob:
1    Das Gericht befindet frei darüber, ob:
a  die Durchführung des abgekürzten Verfahrens rechtmässig und angebracht ist;
b  die Anklage mit dem Ergebnis der Hauptverhandlung und mit den Akten übereinstimmt; und
c  die beantragten Sanktionen angemessen sind.
2    Sind die Voraussetzungen für ein Urteil im abgekürzten Verfahren erfüllt, so erhebt das Gericht die Straftatbestände, Sanktionen und Zivilansprüche der Anklageschrift zum Urteil. Die Erfüllung der Voraussetzungen für das abgekürzte Verfahren wird summarisch begründet.
3    Sind die Voraussetzungen für ein Urteil im abgekürzten Verfahren nicht erfüllt, so weist das Gericht die Akten an die Staatsanwaltschaft zur Durchführung eines ordentlichen Vorverfahrens zurück. Das Gericht eröffnet den Parteien seinen ablehnenden Entscheid mündlich sowie schriftlich im Dispositiv. Dieser Entscheid ist nicht anfechtbar.
4    Erklärungen, die von den Parteien im Hinblick auf das abgekürzte Verfahren abgegeben worden sind, sind nach der Ablehnung eines Urteils im abgekürzten Verfahren in einem folgenden ordentlichen Verfahren nicht verwertbar.
5    Mit der Berufung gegen ein Urteil im abgekürzten Verfahren kann eine Partei nur geltend machen, sie habe der Anklageschrift nicht zugestimmt oder das Urteil entspreche der Anklageschrift nicht.
StPO von Sanktionen spricht, deren Angemessenheit das Gericht überprüfen muss, so schliesst dies die Modalitäten des Strafvollzugs und die Massnahmen deshalb mit ein (GREINER/JAGGI, a.a.O., Art. 362
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 362 Urteil oder ablehnender Entscheid - 1 Das Gericht befindet frei darüber, ob:
1    Das Gericht befindet frei darüber, ob:
a  die Durchführung des abgekürzten Verfahrens rechtmässig und angebracht ist;
b  die Anklage mit dem Ergebnis der Hauptverhandlung und mit den Akten übereinstimmt; und
c  die beantragten Sanktionen angemessen sind.
2    Sind die Voraussetzungen für ein Urteil im abgekürzten Verfahren erfüllt, so erhebt das Gericht die Straftatbestände, Sanktionen und Zivilansprüche der Anklageschrift zum Urteil. Die Erfüllung der Voraussetzungen für das abgekürzte Verfahren wird summarisch begründet.
3    Sind die Voraussetzungen für ein Urteil im abgekürzten Verfahren nicht erfüllt, so weist das Gericht die Akten an die Staatsanwaltschaft zur Durchführung eines ordentlichen Vorverfahrens zurück. Das Gericht eröffnet den Parteien seinen ablehnenden Entscheid mündlich sowie schriftlich im Dispositiv. Dieser Entscheid ist nicht anfechtbar.
4    Erklärungen, die von den Parteien im Hinblick auf das abgekürzte Verfahren abgegeben worden sind, sind nach der Ablehnung eines Urteils im abgekürzten Verfahren in einem folgenden ordentlichen Verfahren nicht verwertbar.
5    Mit der Berufung gegen ein Urteil im abgekürzten Verfahren kann eine Partei nur geltend machen, sie habe der Anklageschrift nicht zugestimmt oder das Urteil entspreche der Anklageschrift nicht.
StPO N. 21; PERRIN, Commentaire romand CPP, art. 362 n° 5). Bei den letzteren geht es um die Prüfung von deren Voraussetzungen und deren Ausmass. In diesem Zusammenhang ist die richterliche Kontrolle analog zu derjenigen von Schuld und Sanktion im Strafpunkt: Das Gericht vergewissert sich, ob die Anklageschrift diesbezüglich mit den Tatsachen, wie sie sich aus den Akten und der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung ergeben, übereinstimmt und den gesetzlichen Voraussetzungen für die Massnahme entsprechen; anschliessend kontrolliert es die Angemessenheit der Rechtsfolge.
6.1.2 Die Vergütungen aus amerikanischen Quellen wurden nach Angabe von Marco und Friedrich Tinner von der Firma G. geleistet. Aus dieser Quelle stammende Mittel sind durch die Bundesanwaltschaft bei der Bank E. beschlagnahmt worden, und zwar auf Konten der D. Inc., an welcher Marco Tinner wirtschaftlich berechtigt ist. Im Vorverfahren bezifferte Marco Tinner die amerikanischen Leistungen auf initiale USD 1 Mio. in bar und spätere USD 0,25 Mio. USD.

Für diese Leistungen sind die Voraussetzungen der Einziehung, nämlich Gegenleistung für eine strafbare Handlung gemäss Art. 301
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 301 - 1. Wer im Gebiete der Schweiz für einen fremden Staat zum Nachteil eines andern fremden Staates militärischen Nachrichtendienst betreibt oder einen solchen Dienst einrichtet,
1    Wer im Gebiete der Schweiz für einen fremden Staat zum Nachteil eines andern fremden Staates militärischen Nachrichtendienst betreibt oder einen solchen Dienst einrichtet,
2    Die Korrespondenz und das Material werden eingezogen.
StGB, gegeben, auch wenn diese nicht verfolgt werden kann (vgl. BGE 129 IV 305 E. 4.2.6 zur Einziehung trotz fehlendem Strafantrag); die Stoffgleichheit ist namentlich deshalb zu bejahen, weil die beschlagnahmten Mittel im Gegenwert von knapp Fr. 170'000. die zugeflossenen Mittel bei Weitem nicht erreichen. Der vorgeschlagenen Einziehung ist daher zuzustimmen.
6.1.3 Auch die von Buhary Seyed Abu Tahir veranlassten Zahlungen unterliegen der Einziehung; denn sie bildeten das Entgelt für die strafbaren

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TPF 2012 127
Proliferationshandlungen. Indessen vermögen weder die Akten noch die Aussagen der Beschuldigten vor Gericht Klarheit über ihren Verbleib zu schaffen.

a) Der Urteilsvorschlag beinhaltet die Einziehung zweier Vermögenswerte von Urs Tinner: eines Kontos bei der Bank H. mit einem Saldo von Fr. 7'185.55 zuzüglich aufgelaufener Zinsen und des Erlöses aus dem Verkauf seines Autos in Höhe von Fr. 7'000..

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung unterliegen der Einziehung nicht nur die aus der Straftat direkt hervorgegangenen Vermögenswerte, sondern auch deren Surrogate, also Werte, welche nachweislich an deren Stelle getreten sind (BGE 126 I 97 E. 3c/cc). Über die Herkunft der Mittel auf dem Bankkonto und derjenigen zum Kauf des Fahrzeugs liegen keine Beweismittel vor. Aus den Akten ergibt sich jedoch, dass das Konto Ende Mai 2004 eröffnet wurde und Urs Tinner am 1. Juni 2004 eine Einlage von Fr. 15'000. leistete. Wann er das Fahrzeug erwarb, lässt sich den Akten nicht entnehmen; immerhin hatte es im Jahre 2007 eine Fahrleistung von nahezu 100'000 km. Dies alles sind Anhaltspunkte dafür, dass Urs Tinner in diesem Zusammenhang Geld verwendete, welches Verdienst für Arbeiten bildete, welche er für die verbotene Waffenproliferation geleistet hatte. Wenn der Beschuldigte und die Bundesanwaltschaft sich auf Einziehung einigten, so ergeben sich jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür, dass die tatsächlichen Voraussetzungen dafür fehlen. Auch diesem Vorschlag ist also gerichtlich zuzustimmen.

b) Hinsichtlich aller übrigen Zahlungen von Seiten des Tahir mangelt es komplett an Beweisen über ihren Verbleib respektive den Surrogaten. Folglich sind die Voraussetzungen für eine Ersatzforderung grundsätzlich gegeben. Die maximale Höhe beträgt die im Amtsgutachten ermittelte Summe von 22,5 Mio. Franken für den Zeitraum 1996 bis Oktober 2002. Die Verjährungsfrist beträgt fünfzehn Jahre (Art. 70 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
1    Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
2    Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
3    Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.
4    Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.
5    Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.
i.V.m. Art. 97 Abs. 1 lit. b
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 97 - 1 Die Strafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe:
1    Die Strafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe:
a  lebenslängliche Freiheitsstrafe ist: in 30 Jahren;
b  eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren ist: in 15 Jahren;
c  eine Freiheitsstrafe von drei Jahren ist: in 10 Jahren;
d  eine andere Strafe ist: in 7 Jahren.134
2    Bei sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) und Abhängigen (Art. 188) sowie bei Straftaten nach den Artikeln 111, 113, 122, 124, 182, 189-191, 195 und 197 Absatz 3, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, dauert die Verfolgungsverjährung in jedem Fall mindestens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des Opfers.135
3    Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein.
4    Die Verjährung der Strafverfolgung von sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) und minderjährigen Abhängigen (Art. 188) sowie von Straftaten nach den Artikeln 111-113, 122, 182, 189-191 und 195, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, bemisst sich nach den Absätzen 1-3, wenn die Straftat vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 5. Oktober 2001136 begangen worden ist und die Verfolgungsverjährung zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten ist.137
StGB) und betrifft daher nur einen kleinen Teil des Mittelzuflusses. In rechtlicher Hinsicht stellt sich die Frage, ob der Einziehung der Bruttooder der Nettoerlös aus der strafbaren Handlung unterliegt; das Bundesgericht erachtet etwa die Abschöpfung des Nettoerlöses aus dem Verkauf von Kriegsmaterial als ausreichend (Urteil des Bundesgerichts 6B_697/2009 vom 30. März 2010, E. 2.3).
Das Quantitativum der Ersatzforderungen braucht jedoch nicht entschieden zu werden, wenn dem impliziten Antrag der Anklageschrift entsprochen

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wird, nämlich auf solche gänzlich zu verzichten. Dafür trägt die Bundesanwaltschaft vor, im Nachgang zu ,,Einziehung und ... Bezahlung von Verfahrenskosten" würde es den Beschuldigten schwer fallen dürfen, ihren Lebensunterhalt zu finanzieren. Solche Verzichtsgründe sind nicht erstellt: Die Ergebnisse der Untersuchung erlauben nicht zu prüfen, ob die Beschuldigten ausser den der direkten Einziehung und den für die Kostentragung nötigen Mittel nicht noch über verborgene Vermögenswerte verfügen. Namentlich ist über das Schicksal der Überweisung im Gegenwert von gut 1,4 Mio Franken (ursprünglich gerichtet an die Bank I. und in der Folge auf ein Anwaltskonto bei einer amerikanischen Bank im Gliedstaat Massachusetts geleitet) nichts bekannt. Die Bundesanwaltschaft macht weiter geltend, eine Ersatzforderung sei in Ansehung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten uneinbringlich. In diesem Zusammenhang kann nicht daran vorbei gesehen werden, dass mit der Vernichtung von Beweismaterial in grossem Umfang es schwer halten dürfte, die Belege zu produzieren, um den weiteren Verbleib von Mitteln der Beschuldigten aufzuklären und entsprechende Vollstreckungsbehelfe zu benutzen. Namentlich die Rechtsverfolgung in den USA dürfte daran scheitern, dass sich deren Behörden nicht bereit erwiesen haben, zur Aufklärung der Fakten in diesem Fall beizutragen.
Es ist folglich auch der Verzicht auf Ersatzforderungen zu genehmigen.
TPF 2012 127, p.141
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : TPF 2012 127
Datum : 25. September 2012
Publiziert : 06. Dezember 2012
Quelle : Bundesstrafgericht
Status : TPF 2012 127
Sachgebiet : Art. 362 Abs. 1 lit. b und c StPO und Art. 34 KMG Der Sachverhalt bildet den Gegenstand der richterlichen Kontrolle...
Gegenstand : Kognition des Sachgerichts im abgekürzten Verfahren.


Gesetzesregister
EMRK: 7
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 7 Keine Strafe ohne Gesetz - (1) Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Es darf auch keine schwerere als die zur Zeit der Begehung angedrohte Strafe verhängt werden.
KMG: 7 
SR 514.51 Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialgesetz, KMG) - Kriegsmaterialgesetz
KMG Art. 7 Kernwaffen, biologische und chemische Waffen
1    Es ist verboten:
a  Kernwaffen, biologische oder chemische Waffen (ABC-Waffen) zu entwickeln, herzustellen, zu vermitteln, zu erwerben, jemandem zu überlassen, ein-, aus-, durchzuführen, zu lagern oder anderweitig über sie zu verfügen;
b  jemanden zu einer Handlung nach Buchstabe a zu verleiten;
c  eine Handlung nach Buchstabe a zu fördern.
2    Nicht unter das Verbot fallen Handlungen, die bestimmt sind:
a  zur Vernichtung von ABC-Waffen durch die dafür zuständigen Stellen; oder
b  zum Schutz gegen Wirkungen von ABC-Waffen oder zur Abwehr dieser Wirkungen.
3    Das Verbot gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, auch für Handlungen, die im Ausland begangen werden, wenn:
a  sie völkerrechtliche Vereinbarungen verletzen, an welche die Schweiz gebunden ist; und
b  der Täter Schweizer ist oder Wohnsitz in der Schweiz hat.
33 
SR 514.51 Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialgesetz, KMG) - Kriegsmaterialgesetz
KMG Art. 33 Widerhandlungen gegen die Bewilligungs- und Meldepflichten
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:37
a  ohne entsprechende Bewilligung oder entgegen den in einer Bewilligung festgesetzten Bedingungen oder Auflagen Kriegsmaterial herstellt, einführt, durchführt, ausführt, damit handelt, es vermittelt oder Verträge betreffend die Übertragung von Immaterialgütern einschliesslich Know-how, die sich auf Kriegsmaterial beziehen, oder die Einräumung von Rechten daran abschliesst;
b  in einem Gesuch Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von einem Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet;
c  Kriegsmaterial nicht oder nicht richtig zur Ein-, Aus- oder Durchfuhr anmeldet;
d  an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Empfänger oder Bestimmungsort Kriegsmaterial liefert, überträgt oder vermittelt;
e  an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Empfänger oder Bestimmungsort Immaterialgüter, einschliesslich Know-how, überträgt oder Rechte daran einräumt;
f  bei der finanziellen Abwicklung eines illegalen Kriegsmaterialgeschäfts mitwirkt oder dessen Finanzierung vermittelt.
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.39
3    Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Geldstrafe.40
4    Bei der nicht bewilligten Ein- oder Durchfuhr ist auch die im Ausland verübte Tat strafbar.
34
SR 514.51 Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialgesetz, KMG) - Kriegsmaterialgesetz
KMG Art. 34 Widerhandlungen gegen das Verbot von Kernwaffen, biologischen und chemischen Waffen
1    Mit einer Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich und ohne dass er eine Ausnahme nach Artikel 7 Absatz 2 in Anspruch nehmen kann:41
a  Kernwaffen, biologische oder chemische Waffen (ABC-Waffen) entwickelt, herstellt, vermittelt, erwirbt, jemandem überlässt, einführt, ausführt, durchführt, lagert oder anderweitig über sie verfügt;
b  jemanden zu einer der unter Buchstabe a bezeichneten Handlungen verleitet; oder
c  eine unter Buchstabe a bezeichnete Handlung fördert.
2    ...42
3    Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.43
4    Die im Ausland verübte Tat ist, unabhängig vom Recht des Tatorts, nach diesen Bestimmungen strafbar, wenn:
a  sie völkerrechtliche Vereinbarungen verletzt, an welche die Schweiz gebunden ist; und
b  der Täter Schweizer ist oder Wohnsitz in der Schweiz hat.
5    Artikel 7 Absätze 4 und 5 des Strafgesetzbuches44 sind anwendbar.45
StGB: 1 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 1 - Eine Strafe oder Massnahme darf nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt.
25 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 25 - Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft.
34 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 34 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.24 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.24 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters.
2    Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3000 Franken.25 Das Gericht kann den Tagessatz ausnahmsweise bis auf 10 Franken senken, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten.26 Es kann die maximale Höhe des Tagessatzes überschreiten, wenn das Gesetz dies vorsieht. Es bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum.27
3    Die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden geben die für die Bestimmung des Tagessatzes erforderlichen Auskünfte.
4    Zahl und Höhe der Tagessätze sind im Urteil festzuhalten.
42 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
1    Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
2    Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.34
3    Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat.
4    Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.35
47 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
48 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 48 - Das Gericht mildert die Strafe, wenn:
a  der Täter gehandelt hat:
a1  aus achtenswerten Beweggründen,
a2  in schwerer Bedrängnis,
a3  unter dem Eindruck einer schweren Drohung,
a4  auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist;
b  der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist;
c  der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat;
d  der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat;
e  das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat.
70 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
1    Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
2    Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
3    Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.
4    Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.
5    Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.
97 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 97 - 1 Die Strafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe:
1    Die Strafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe:
a  lebenslängliche Freiheitsstrafe ist: in 30 Jahren;
b  eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren ist: in 15 Jahren;
c  eine Freiheitsstrafe von drei Jahren ist: in 10 Jahren;
d  eine andere Strafe ist: in 7 Jahren.134
2    Bei sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) und Abhängigen (Art. 188) sowie bei Straftaten nach den Artikeln 111, 113, 122, 124, 182, 189-191, 195 und 197 Absatz 3, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, dauert die Verfolgungsverjährung in jedem Fall mindestens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des Opfers.135
3    Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein.
4    Die Verjährung der Strafverfolgung von sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) und minderjährigen Abhängigen (Art. 188) sowie von Straftaten nach den Artikeln 111-113, 122, 182, 189-191 und 195, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, bemisst sich nach den Absätzen 1-3, wenn die Straftat vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 5. Oktober 2001136 begangen worden ist und die Verfolgungsverjährung zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten ist.137
261bis 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 261bis - Wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung zu Hass oder zu Diskriminierung aufruft,
301 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 301 - 1. Wer im Gebiete der Schweiz für einen fremden Staat zum Nachteil eines andern fremden Staates militärischen Nachrichtendienst betreibt oder einen solchen Dienst einrichtet,
1    Wer im Gebiete der Schweiz für einen fremden Staat zum Nachteil eines andern fremden Staates militärischen Nachrichtendienst betreibt oder einen solchen Dienst einrichtet,
2    Die Korrespondenz und das Material werden eingezogen.
302 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 302 - 1 Die Verbrechen und Vergehen dieses Titels werden nur auf Ermächtigung des Bundesrates verfolgt.
1    Die Verbrechen und Vergehen dieses Titels werden nur auf Ermächtigung des Bundesrates verfolgt.
2    Der Bundesrat ordnet die Verfolgung nur an, wenn in den Fällen des Artikels 296 die Regierung des fremden Staates und in den Fällen des Artikels 297 ein Organ der zwischenstaatlichen Organisation um die Strafverfolgung ersucht. In Zeiten aktiven Dienstes kann er die Verfolgung auch ohne ein solches Ersuchen anordnen.
3    In den Fällen der Artikel 296 und 297 tritt die Verjährung in zwei Jahren ein.397
333
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 333 - 1 Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen.
1    Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen.
2    In den anderen Bundesgesetzen werden ersetzt:
a  Zuchthaus durch Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr;
b  Gefängnis durch Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe;
c  Gefängnis unter sechs Monaten durch Geldstrafe, wobei einem Monat Freiheitsstrafe 30 Tagessätze Geldstrafe zu höchstens 3000 Franken entsprechen.
3    Wird Haft oder Busse oder Busse allein als Höchststrafe angedroht, so liegt eine Übertretung vor. Die Artikel 106 und 107 sind anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974492 über das Verwaltungsstrafrecht. Eine Übertretung ist die Tat auch dann, wenn sie in einem anderen Bundesgesetz, welches vor 1942 in Kraft getreten ist, mit einer Gefängnisstrafe bedroht ist, die drei Monate nicht übersteigt.
4    Vorbehalten sind die von Absatz 2 abweichenden Strafdauern und Artikel 41 sowie die von Artikel 106 abweichenden Bussenbeträge.
5    Droht ein anderes Bundesgesetz für ein Verbrechen oder Vergehen Busse an, so ist Artikel 34 anwendbar. Von Artikel 34 abweichende Bemessungsregeln sind nicht anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht. Ist die Busse auf eine Summe unter 1 080 000 Franken begrenzt, so fällt diese Begrenzung dahin. Ist die angedrohte Busse auf eine Summe über 1 080 000 Franken begrenzt, so wird diese Begrenzung beibehalten. In diesem Fall ergibt der bisher angedrohte Bussenhöchstbetrag geteilt durch 3000 die Höchstzahl der Tagessätze.
6    ...493
6bis    Wird eine Tat mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe mit einer Mindestanzahl Tagessätzen bedroht, so gilt diese Untergrenze auch für die Mindestanzahl Tage Freiheitsstrafe.494
7    Die in andern Bundesgesetzen unter Strafe gestellten Übertretungen sind strafbar, auch wenn sie fahrlässig begangen werden, sofern nicht nach dem Sinne der Vorschrift nur die vorsätzliche Begehung mit Strafe bedroht ist.
StPO: 333 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 333 Änderung und Erweiterung der Anklage - 1 Das Gericht gibt der Staatsanwaltschaft Gelegenheit, die Anklage zu ändern, wenn nach seiner Auffassung der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt einen andern Straftatbestand erfüllen könnte, die Anklageschrift aber den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht.
1    Das Gericht gibt der Staatsanwaltschaft Gelegenheit, die Anklage zu ändern, wenn nach seiner Auffassung der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt einen andern Straftatbestand erfüllen könnte, die Anklageschrift aber den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht.
2    Werden während des Hauptverfahrens neue Straftaten der beschuldigten Person bekannt, so kann das Gericht der Staatsanwaltschaft gestatten, die Anklage zu erweitern.
3    Eine Erweiterung ist ausgeschlossen, wenn dadurch das Verfahren über Gebühr erschwert oder die Zuständigkeit des Gerichts ändern würde oder wenn ein Fall von Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt. In diesen Fällen leitet die Staatsanwaltschaft ein Vorverfahren ein.
4    Das Gericht darf eine geänderte oder erweiterte Anklage seinem Urteil nur zu Grunde legen, wenn die Parteirechte der beschuldigten Person und der Privatklägerschaft gewahrt worden sind. Es unterbricht dafür nötigenfalls die Hauptverhandlung.
360 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 360 Anklageschrift - 1 Die Anklageschrift enthält:
1    Die Anklageschrift enthält:
a  die Angaben nach den Artikeln 325 und 326;
b  das Strafmass;
c  Massnahmen;
d  Weisungen bei Gewährung des bedingten Strafvollzugs;
e  den Widerruf von bedingt ausgesprochenen Sanktionen oder Entlassungen aus dem Sanktionsvollzug;
f  die Regelung der zivilrechtlichen Ansprüche der Privatklägerschaft;
g  die Kosten- und Entschädigungsfolgen;
h  den Hinweis an die Parteien, dass diese mit der Zustimmung zur Anklageschrift auf ein ordentliches Verfahren sowie auf Rechtsmittel verzichten.
2    Die Staatsanwaltschaft eröffnet die Anklageschrift den Parteien. Diese haben innert zehn Tagen zu erklären, ob sie der Anklageschrift zustimmen oder sie ablehnen. Die Zustimmung ist unwiderruflich.
3    Lehnt die Privatklägerschaft die Anklageschrift innert Frist nicht schriftlich ab, so gilt dies als Zustimmung.
4    Stimmen die Parteien zu, so übermittelt die Staatsanwaltschaft die Anklageschrift mit den Akten dem erstinstanzlichen Gericht.
5    Stimmt eine Partei nicht zu, so führt die Staatsanwaltschaft ein ordentliches Vorverfahren durch.
362
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 362 Urteil oder ablehnender Entscheid - 1 Das Gericht befindet frei darüber, ob:
1    Das Gericht befindet frei darüber, ob:
a  die Durchführung des abgekürzten Verfahrens rechtmässig und angebracht ist;
b  die Anklage mit dem Ergebnis der Hauptverhandlung und mit den Akten übereinstimmt; und
c  die beantragten Sanktionen angemessen sind.
2    Sind die Voraussetzungen für ein Urteil im abgekürzten Verfahren erfüllt, so erhebt das Gericht die Straftatbestände, Sanktionen und Zivilansprüche der Anklageschrift zum Urteil. Die Erfüllung der Voraussetzungen für das abgekürzte Verfahren wird summarisch begründet.
3    Sind die Voraussetzungen für ein Urteil im abgekürzten Verfahren nicht erfüllt, so weist das Gericht die Akten an die Staatsanwaltschaft zur Durchführung eines ordentlichen Vorverfahrens zurück. Das Gericht eröffnet den Parteien seinen ablehnenden Entscheid mündlich sowie schriftlich im Dispositiv. Dieser Entscheid ist nicht anfechtbar.
4    Erklärungen, die von den Parteien im Hinblick auf das abgekürzte Verfahren abgegeben worden sind, sind nach der Ablehnung eines Urteils im abgekürzten Verfahren in einem folgenden ordentlichen Verfahren nicht verwertbar.
5    Mit der Berufung gegen ein Urteil im abgekürzten Verfahren kann eine Partei nur geltend machen, sie habe der Anklageschrift nicht zugestimmt oder das Urteil entspreche der Anklageschrift nicht.
BGE Register
118-IV-342 • 119-IV-289 • 120-IV-265 • 120-IV-67 • 122-IV-299 • 123-IV-9 • 124-IV-134 • 126-I-240 • 126-I-257 • 126-I-97 • 128-IV-73 • 129-IV-305 • 132-IV-1 • 132-IV-49 • 134-IV-1 • 134-IV-60
Weitere Urteile ab 2000
6B_697/2009 • 6P.138/2006
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BstGer Leitentscheide
TPF 2012 127
Entscheide BstGer
SK.2011.29 • SK.2011.21
BBl
1994/III/1 • 1995/II/1027 • 2005/1085