01.01.2025 - *
01.07.2024 - 31.12.2024 / In Kraft
01.01.2024 - 30.06.2024
06.12.2023 - 31.12.2023
01.09.2023 - 05.12.2023
01.08.2023 - 31.08.2023
01.07.2023 - 31.07.2023
23.01.2023 - 30.06.2023
01.01.2023 - 22.01.2023
22.11.2022 - 31.12.2022
01.06.2022 - 21.11.2022
01.01.2022 - 31.05.2022
01.07.2021 - 31.12.2021
01.07.2020 - 30.06.2021
03.03.2020 - 30.06.2020
01.02.2020 - 02.03.2020
01.11.2019 - 31.01.2020
01.07.2019 - 31.10.2019
01.03.2019 - 30.06.2019
01.01.2019 - 28.02.2019
01.03.2018 - 31.12.2018
01.01.2018 - 28.02.2018
12.12.2017 - 31.12.2017
01.09.2017 - 11.12.2017
11.07.2017 - 31.08.2017
01.01.2017 - 10.07.2017
01.10.2016 - 31.12.2016
01.07.2016 - 30.09.2016
01.01.2016 - 30.06.2016
01.01.2015 - 31.12.2015
01.07.2014 - 31.12.2014
01.01.2014 - 30.06.2014
01.07.2013 - 31.12.2013
01.05.2013 - 30.06.2013
01.04.2013 - 30.04.2013
19.03.2013 - 30.03.2013
01.01.2013 - 18.03.2013
01.10.2012 - 31.12.2012
16.07.2012 - 30.09.2012
01.07.2012 - 15.07.2012
01.01.2012 - 30.06.2012
01.10.2011 - 31.12.2011
01.07.2011 - 30.09.2011Mit aktueller Version vergleichen
  DEFRIT • (html)
  DEFRIT • (pdf)

01.01.2011 - 30.06.2011
01.12.2010 - 31.12.2010
01.01.2010 - 30.11.2010
01.04.2009 - 31.12.2009
01.02.2009 - 31.03.2009
01.01.2009 - 31.01.2009
05.12.2008 - 31.12.2008
01.10.2008 - 04.12.2008
01.08.2008 - 30.09.2008
01.06.2008 - 31.07.2008
01.01.2008 - 31.05.2008
01.01.2007 - 31.12.2007
01.12.2006 - 31.12.2006
01.07.2006 - 30.11.2006
01.04.2006 - 30.06.2006
01.01.2006 - 31.03.2006
01.02.2005 - 31.12.2005
01.01.2005 - 31.01.2005
01.08.2004 - 31.12.2004
01.07.2004 - 31.07.2004
01.04.2004 - 30.06.2004
01.03.2004 - 31.03.2004
01.01.2004 - 29.02.2004
01.12.2003 - 31.12.2003
01.04.2003 - 30.11.2003
01.10.2002 - 31.03.2003
01.07.2002 - 30.09.2002
01.04.2002 - 30.06.2002
01.01.2002 - 30.03.2002
15.12.2000 - 31.12.2001
01.07.2000 - 14.12.2000
01.05.2000 - 30.06.2000
01.03.2000 - 30.04.2000
Fedlex DEFRITRMEN
Versionen Vergleichen

1

Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (Stand am 1. Juli 2011) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 123 der Bundesverfassung1,2
nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 23. Juli 19183, beschliesst: Erstes Buch:4 Allgemeine Bestimmungen Erster Teil: Verbrechen und Vergehen Erster Titel: Geltungsbereich

Art. 1

Eine Strafe oder Massnahme darf nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt.


Art. 2

1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.

2

Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist.


Art. 3

1 Diesem Gesetz ist unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen begeht.

2

Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland ganz oder teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht die vollzogene Strafe auf die auszusprechende Strafe an.

AS 54 757, 57 1328 und BS 3 203 1 SR

101

2

Fassung gemäss Ziff. 4 des BG vom 19. März 2010 über die Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI über den Schutz von Personendaten im Rahmen der polizeilichen

und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 3387 3418; BBl 2009 6749).

3

BBl 1918 IV 1 4

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).

311.0

1. Keine

Sanktion

ohne Gesetz

2. Zeitlicher

Geltungsbereich

3. Räumlicher

Geltungsbereich.
Verbrechen

oder Vergehen

im Inland

Schweizerisches Strafgesetzbuch 2

311.0

3

Ist ein Täter auf Ersuchen der schweizerischen Behörde im Ausland verfolgt worden, so wird er, unter Vorbehalt eines krassen Verstosses gegen die Grundsätze der Bundesverfassung und der Konvention vom 4. November 19505 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), in der Schweiz wegen der Tat nicht mehr verfolgt, wenn: a. das ausländische Gericht ihn endgültig freigesprochen hat; b. die Sanktion, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist.

4

Hat der auf Ersuchen der schweizerischen Behörde im Ausland verfolgte Täter die Strafe im Ausland nicht oder nur teilweise verbüsst, so wird in der Schweiz die Strafe oder deren Rest vollzogen. Das Gericht entscheidet, ob eine im Ausland nicht oder nur teilweise vollzogene Massnahme in der Schweiz durchzuführen oder fortzusetzen ist.


Art. 4

1 Diesem Gesetz ist auch unterworfen, wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat und die Landesverteidigung (Art. 265278) begeht.

2

Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland ganz oder teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht die vollzogene Strafe auf die auszusprechende Strafe an.


Art. 5

1 Diesem Gesetz ist ausserdem unterworfen, wer sich in der Schweiz befindet, nicht ausgeliefert wird und im Ausland eine der folgenden Taten begangen hat: a.6 Menschenhandel (Art. 182), sexuelle Nötigung (Art. 189), Vergewaltigung (Art. 190), Schändung (Art. 191) oder Förderung der Prostitution (Art. 195), wenn das Opfer weniger als 18 Jahre alt war; b. sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187), wenn das Opfer weniger als 14 Jahre alt war; c. qualifizierte Pornografie (Art. 197 Ziff. 3), wenn die Gegenstände oder Vorführungen sexuelle Handlungen mit Kindern zum Inhalt hatten.

5 SR

0.101

6

Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 24. März 2006 über die Genehmigung und die Umsetzung des Fakultativprotokolls vom 25. Mai 2000 zum Übereink. über die Rechte des Kindes, betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornografie, in Kraft seit 1. Dez. 2006 (AS 2006 5437; BBl 2005 2807).

Verbrechen

oder Vergehen

im Ausland

gegen den Staat

Straftaten

gegen

Unmündige

im Ausland

Drittes Buch: Einführung und Anwendung des Gesetzes 3

311.0

2

Der Täter wird, unter Vorbehalt eines krassen Verstosses gegen die Grundsätze der Bundesverfassung und der EMRK7, in der Schweiz wegen der Tat nicht mehr verfolgt, wenn: a. ein ausländisches Gericht ihn endgültig freigesprochen hat; b. die Sanktion, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist.

3

Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland nur teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht den vollzogenen Teil auf die auszusprechende Strafe an. Das Gericht entscheidet, ob eine im Ausland angeordnete, dort aber nur teilweise vollzogene Massnahme fortzusetzen oder auf die in der Schweiz ausgefällte Strafe anzurechnen ist.


Art. 6

1 Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, zu dessen Verfolgung sich die Schweiz durch ein internationales Übereinkommen verpflichtet hat, ist diesem Gesetz unterworfen, wenn: a. die Tat auch am Begehungsort strafbar ist oder der Begehungsort keiner Strafgewalt unterliegt; und

b. der Täter sich in der Schweiz befindet und nicht an das Ausland ausgeliefert wird.

2

Das Gericht bestimmt die Sanktionen so, dass sie insgesamt für den Täter nicht schwerer wiegen als diejenigen nach dem Recht des Begehungsortes.

3

Der Täter wird, unter Vorbehalt eines krassen Verstosses gegen die Grundsätze der Bundesverfassung und der EMRK8, in der Schweiz wegen der Tat nicht mehr verfolgt, wenn: a. ein ausländisches Gericht ihn endgültig freigesprochen hat; b. die Sanktion, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist.

4

Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland nur teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht den vollzogenen Teil auf die auszusprechende Strafe an. Das Gericht entscheidet, ob eine im Ausland angeordnete, dort aber nur teilweise vollzogene Massnahme fortzusetzen oder auf die in der Schweiz ausgesprochene Strafe anzurechnen ist.

7 SR

0.101

8 SR

0.101

Gemäss staatsvertraglicher

Verpflichtung

verfolgte

Auslandtaten

Schweizerisches Strafgesetzbuch 4

311.0


Art. 7

1 Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, ohne dass die Voraussetzungen der Artikel 4, 5 oder 6 erfüllt sind, ist diesem Gesetz unterworfen, wenn: a. die Tat auch am Begehungsort strafbar ist oder der Begehungsort keiner Strafgewalt unterliegt;

b. der Täter sich in der Schweiz befindet oder ihr wegen dieser Tat ausgeliefert wird; und c. nach schweizerischem Recht die Tat die Auslieferung zulässt, der Täter jedoch nicht ausgeliefert wird.

2

Ist der Täter nicht Schweizer und wurde das Verbrechen oder Vergehen nicht gegen einen Schweizer begangen, so ist Absatz 1 nur anwendbar, wenn:

a. das Auslieferungsbegehren aus einem Grund abgewiesen wurde, der nicht die Art der Tat betrifft; oder

b. der Täter ein besonders schweres Verbrechen begangen hat, das von der internationalen Rechtsgemeinschaft geächtet wird.

3

Das Gericht bestimmt die Sanktionen so, dass sie insgesamt für den Täter nicht schwerer wiegen als die Sanktionen nach dem Recht des Begehungsortes.

4

Der Täter wird, unter Vorbehalt eines krassen Verstosses gegen die Grundsätze der Bundesverfassung und der EMRK9, in der Schweiz wegen der Tat nicht mehr verfolgt, wenn: a. ein ausländisches Gericht ihn endgültig freigesprochen hat; b. die Sanktion, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist.

5

Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland nur teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht den vollzogenen Teil auf die auszusprechende Strafe an. Das Gericht entscheidet, ob eine im Ausland angeordnete, aber dort nur teilweise vollzogene Massnahme fortzusetzen oder auf die in der Schweiz ausgesprochene Strafe anzurechnen ist.


Art. 8

1 Ein Verbrechen oder Vergehen gilt als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist.

2

Der Versuch gilt als da begangen, wo der Täter ihn ausführt, und da, wo nach seiner Vorstellung der Erfolg hätte eintreten sollen.

9 SR

0.101

Andere

Auslandtaten

Begehungsort

Drittes Buch: Einführung und Anwendung des Gesetzes 5

311.0


Art. 9

1 Dieses Gesetz ist nicht anwendbar auf Personen, soweit deren Taten nach dem Militärstrafrecht zu beurteilen sind.

2

Für Personen, welche zum Zeitpunkt der Tat das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben, bleiben die Vorschriften des Jugendstrafgesetzes vom 20. Juni 200310 (JStG) vorbehalten. Sind gleichzeitig eine vor und eine nach der Vollendung des 18. Altersjahres begangene Tat zu beurteilen, so ist Artikel 3 Absatz 2 JStG anwendbar.11 Zweiter Titel: Strafbarkeit

Art. 10

1 Dieses Gesetz unterscheidet die Verbrechen von den Vergehen nach der Schwere der Strafen, mit der die Taten bedroht sind.

2

Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind.

3

Vergehen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind.


Art. 11

1 Ein Verbrechen oder Vergehen kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden.

2

Pflichtwidrig untätig bleibt, wer die Gefährdung oder Verletzung eines strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht verhindert, obwohl er aufgrund seiner Rechtstellung dazu verpflichtet ist, namentlich auf Grund: a. des

Gesetzes;

b. eines

Vertrages;

c. einer freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft; oder d. der Schaffung einer Gefahr.

3

Wer pflichtwidrig untätig bleibt, ist gestützt auf den entsprechenden Tatbestand nur dann strafbar, wenn ihm nach den Umständen der Tat derselbe Vorwurf gemacht werden kann, wie wenn er die Tat durch ein aktives Tun begangen hätte.

4

Das Gericht kann die Strafe mildern.

10 SR

311.1

11 Fassung gemäss Art. 44 Ziff. 1 des Jugendstrafgesetzes vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3545; BBl 1999 1979).

4. Persönlicher

Geltungsbereich

1. Verbrechen

und Vergehen.

Begriff

Begehen durch

Unterlassen

Schweizerisches Strafgesetzbuch 6

311.0


Art. 12

1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.

2

Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.

3

Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.


Art. 13

1 Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat.

2

Hätte der Täter den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können, so ist er wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn die fahrlässige Begehung der Tat mit Strafe bedroht ist.


Art. 14

Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist.


Art. 15

Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren.


Art. 16

1 Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Artikel 15, so mildert das Gericht die Strafe.

2

Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft.

2. Vorsatz und

Fahrlässigkeit.

Begriffe

Sachverhaltsirrtum

3. Rechtmässige

Handlungen

und Schuld.

Gesetzlich

erlaubte

Handlung

Rechtfertigende

Notwehr

Entschuldbare

Notwehr

Drittes Buch: Einführung und Anwendung des Gesetzes 7

311.0


Art. 17

Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten, handelt rechtmässig, wenn er dadurch höherwertige Interessen wahrt.


Art. 18

1 Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um sich oder eine andere Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Vermögen oder andere hochwertige Güter zu retten, wird milder bestraft, wenn ihm zuzumuten war, das gefährdete Gut preiszugeben.

2

War dem Täter nicht zuzumuten, das gefährdete Gut preiszugeben, so handelt er nicht schuldhaft.


Art. 19

1 War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar.

2

War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe.

3

Es können indessen Massnahmen nach den Artikeln 59-61, 63, 64, 67 und 67b getroffen werden.

4

Konnte der Täter die Schuldunfähigkeit oder die Verminderung der Schuldfähigkeit vermeiden und dabei die in diesem Zustand begangene Tat voraussehen, so sind die Absätze 1-3 nicht anwendbar.


Art. 20

Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die sachverständige Begutachtung durch einen Sachverständigen an.


Art. 21

Wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält, handelt nicht schuldhaft. War der Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe.

Rechtfertigender

Notstand

Entschuldbarer

Notstand

Schuldunfähigkeit und

verminderte

Schuldfähigkeit

Zweifelhafte

Schuldfähigkeit

Irrtum über die

Rechtswidrigkeit

Schweizerisches Strafgesetzbuch 8

311.0


Art. 22

1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.

2

Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos.


Art. 23

1 Führt der Täter aus eigenem Antrieb die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder trägt er dazu bei, die Vollendung der Tat zu verhindern, so kann das Gericht die Strafe mildern oder von einer Bestrafung absehen.

2

Sind an einer Tat mehrere Täter oder Teilnehmer beteiligt, so kann das Gericht die Strafe dessen mildern oder von der Bestrafung dessen absehen, der aus eigenem Antrieb dazu beiträgt, die Vollendung der Tat zu verhindern.

3

Das Gericht kann die Strafe auch mildern oder von der Bestrafung absehen, wenn der Rücktritt des Täters oder des Teilnehmers die Vollendung der Tat verhindert hätte, diese aber aus anderen Gründen ausbleibt.

4

Bemüht sich einer von mehreren Tätern oder Teilnehmern aus eigenem Antrieb ernsthaft, die Vollendung der Tat zu verhindern, so kann das Gericht seine Strafe mildern oder von seiner Bestrafung absehen, wenn die Tat unabhängig von seinem Tatbeitrag begangen wird.


Art. 24

1 Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft.

2

Wer jemanden zu einem Verbrechen zu bestimmen versucht, wird wegen Versuchs dieses Verbrechens bestraft.


Art. 25

Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft.


Art. 26

Wird die Strafbarkeit durch eine besondere Pflicht des Täters begründet oder erhöht, so wird der Teilnehmer, dem diese Pflicht nicht obliegt, milder bestraft.

4. Versuch.

Strafbarkeit

des Versuchs

Rücktritt und

tätige Reue

5. Teilnahme.

Anstiftung

Gehilfenschaft

Teilnahme am

Sonderdelikt

Drittes Buch: Einführung und Anwendung des Gesetzes 9

311.0


Art. 27

Besondere persönliche Verhältnisse, Eigenschaften und Umstände, welche die Strafbarkeit erhöhen, vermindern oder ausschliessen, werden bei dem Täter oder Teilnehmer berücksichtigt, bei dem sie vorliegen.


Art. 28

1 Wird eine strafbare Handlung durch Veröffentlichung in einem Medium begangen und erschöpft sie sich in dieser Veröffentlichung, so ist, unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen, der Autor allein strafbar.

2

Kann der Autor nicht ermittelt oder in der Schweiz nicht vor Gericht gestellt werden, so ist der verantwortliche Redaktor nach Artikel 322bis strafbar. Fehlt ein verantwortlicher Redaktor, so ist jene Person nach Artikel 322bis strafbar, die für die Veröffentlichung verantwortlich ist.

3

Hat die Veröffentlichung ohne Wissen oder gegen den Willen des Autors stattgefunden, so ist der Redaktor oder, wenn ein solcher fehlt, die für die Veröffentlichung verantwortliche Person als Täter strafbar.

4

Die wahrheitsgetreue Berichterstattung über öffentliche Verhandlungen und amtliche Mitteilungen einer Behörde ist straflos.

a 1 Verweigern Personen, die sich beruflich mit der Veröffentlichung von Informationen im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums befassen, oder ihre Hilfspersonen das Zeugnis über die Identität des Autors oder über Inhalt und Quellen ihrer Informationen, so dürfen weder Strafen noch prozessuale Zwangsmassnahmen gegen sie verhängt werden.

2

Absatz 1 gilt nicht, wenn der Richter feststellt, dass: a. das Zeugnis erforderlich ist, um eine Person aus einer unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben zu retten; oder

b.12 ohne das Zeugnis ein Tötungsdelikt im Sinne der Artikel 111113 oder ein anderes Verbrechen, das mit einer Mindeststrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist, oder eine Straftat nach den Artikeln 187, 189-191, 197 Ziffer 3, 260ter, 260quinquies, 305bis, 305ter und 322ter-322septies des vorliegenden Gesetzes sowie nach Artikel 19 Ziffer 2 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 195113 nicht aufgeklärt werden oder der einer solchen Tat Beschuldigte nicht ergriffen werden kann.

12 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 21. März 2003 (Finanzierung des Terrorismus), in Kraft seit 1. Okt. 2003 (AS 2003 3043; BBl 2002 5390).

13 SR

812.121

Persönliche

Verhältnisse

6. Strafbarkeit

der Medien

Quellenschutz

Schweizerisches Strafgesetzbuch 10

311.0


Art. 29

Eine besondere Pflicht, deren Verletzung die Strafbarkeit begründet oder erhöht, und die nur der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma14 obliegt, wird einer natürlichen Person zugerechnet, wenn diese handelt: a. als Organ oder als Mitglied eines Organs einer juristischen Person;

b. als

Gesellschafter;

c. als Mitarbeiter mit selbständigen Entscheidungsbefugnissen in seinem Tätigkeitsbereich einer juristischen Person, einer Gesellschaft oder einer Einzelfirma15; oder d. ohne Organ, Mitglied eines Organs, Gesellschafter oder Mitarbeiter zu sein, als tatsächlicher Leiter.


Art. 30

1 Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen.

2

Ist die verletzte Person handlungsunfähig, so ist ihr gesetzlicher Vertreter zum Antrag berechtigt. Ist sie bevormundet, so steht das Antragsrecht auch der Vormundschaftsbehörde zu.

3

Ist die verletzte Person unmündig oder entmündigt, so ist auch sie zum Antrag berechtigt, wenn sie urteilsfähig ist.

4

Stirbt die verletzte Person, ohne dass sie den Strafantrag gestellt oder auf den Strafantrag ausdrücklich verzichtet hat, so steht das Antragsrecht jedem Angehörigen zu.

5

Hat eine antragsberechtigte Person ausdrücklich auf den Antrag verzichtet, so ist ihr Verzicht endgültig.


Art. 31

Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird.


Art. 32

Stellt eine antragsberechtigte Person gegen einen an der Tat Beteiligten Strafantrag, so sind alle Beteiligten zu verfolgen.

14 Heute: dem Einzelunternehmen.

15 Heute: einem Einzelunternehmen.

7. Vertretungsverhältnisse

8. Strafantrag.

Antragsrecht

Antragsfrist

Unteilbarkeit

Drittes Buch: Einführung und Anwendung des Gesetzes 11

311.0


Art. 33

1 Die antragsberechtigte Person kann ihren Strafantrag zurückziehen, solange das Urteil der zweiten kantonalen Instanz noch nicht eröffnet ist.

2

Wer seinen Strafantrag zurückgezogen hat, kann ihn nicht nochmals stellen.

3

Zieht die antragsberechtigte Person ihren Strafantrag gegenüber einem Beschuldigten zurück, so gilt der Rückzug für alle Beschuldigten.

4

Erhebt ein Beschuldigter gegen den Rückzug des Strafantrages Einspruch, so gilt der Rückzug für ihn nicht.

Dritter Titel: Strafen und Massnahmen Erstes Kapitel: Strafen Erster Abschnitt: Geldstrafe, gemeinnützige Arbeit, Freiheitsstrafe

Art. 34

1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe höchstens 360 Tagessätze. Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters.

2

Ein Tagessatz beträgt höchstens 3000 Franken. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum.

3

Die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden geben die für die Bestimmung des Tagessatzes erforderlichen Auskünfte.

4

Zahl und Höhe der Tagessätze sind im Urteil festzuhalten.


Art. 35

1 Die Vollzugsbehörde bestimmt dem Verurteilten eine Zahlungsfrist von einem bis zu zwölf Monaten. Sie kann Ratenzahlung anordnen und auf Gesuch die Fristen verlängern.

2

Besteht der begründete Verdacht, dass der Verurteilte sich der Vollstreckung der Geldstrafe entziehen wird, so kann die Vollzugsbehörde die sofortige Bezahlung oder eine Sicherheitsleistung verlangen.

3

Bezahlt der Verurteilte die Geldstrafe nicht fristgemäss, so ordnet die Vollzugsbehörde die Betreibung an, wenn davon ein Ergebnis zu erwarten ist.

Rückzug

1. Geldstrafe.

Bemessung

Vollzug

Schweizerisches Strafgesetzbuch 12

311.0


Art. 36

1 Soweit der Verurteilte die Geldstrafe nicht bezahlt und sie auf dem Betreibungsweg (Art. 35 Abs. 3) uneinbringlich ist, tritt an die Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe. Ein Tagessatz entspricht einem Tag Freiheitsstrafe. Die Ersatzfreiheitsstrafe entfällt, soweit die Geldstrafe nachträglich bezahlt wird.

2

Wurde die Geldstrafe durch eine Verwaltungsbehörde verhängt, so entscheidet das Gericht über die Ersatzfreiheitsstrafe.

3

Kann der Verurteilte die Geldstrafe nicht bezahlen, weil sich ohne sein Verschulden die für die Bemessung des Tagessatzes massgebenden Verhältnisse seit dem Urteil erheblich verschlechtert haben, so kann er dem Gericht beantragen, den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe zu sistieren und stattdessen: a. die Zahlungsfrist bis zu 24 Monaten zu verlängern; oder b. den Tagessatz herabzusetzen; oder c. gemeinnützige Arbeit

anzuordnen.

4

Ordnet das Gericht gemeinnützige Arbeit an, so sind die Artikel 37, 38 und 39 Absatz 2 anwendbar.

5

Soweit der Verurteilte die Geldstrafe trotz verlängerter Zahlungsfrist oder herabgesetztem Tagessatz nicht bezahlt oder die gemeinnützige Arbeit trotz Mahnung nicht leistet, wird die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen.


Art. 37

1 Das Gericht kann mit Zustimmung des Täters an Stelle einer Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten oder einer Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen gemeinnützige Arbeit von höchstens 720 Stunden anordnen.

2

Die gemeinnützige Arbeit ist zu Gunsten sozialer Einrichtungen, Werken in öffentlichem Interesse oder hilfsbedürftiger Personen zu leisten. Sie ist unentgeltlich.


Art. 38

Die Vollzugsbehörde bestimmt dem Verurteilten eine Frist von höchstens zwei Jahren, innerhalb der er die gemeinnützige Arbeit zu leisten hat.

Ersatzfreiheitsstrafe

2. Gemeinnützige Arbeit.

Inhalt

Vollzug

Drittes Buch: Einführung und Anwendung des Gesetzes 13

311.0


Art. 39

1 Soweit der Verurteilte die gemeinnützige Arbeit trotz Mahnung nicht entsprechend dem Urteil oder den von der zuständigen Behörde festgelegten Bedingungen und Auflagen leistet, wandelt sie das Gericht in Geld- oder Freiheitsstrafe um.

2

Vier Stunden gemeinnütziger Arbeit entsprechen einem Tagessatz Geldstrafe oder einem Tag Freiheitsstrafe.

3

Freiheitsstrafe darf nur angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe nicht vollzogen werden kann.


Art. 40

Die Dauer der Freiheitsstrafe beträgt in der Regel mindestens sechs Monate; die Höchstdauer beträgt 20 Jahre. Wo es das Gesetz ausdrücklich bestimmt, dauert die Freiheitsstrafe lebenslänglich.


Art. 41

1 Das Gericht kann auf eine vollziehbare Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten nur erkennen, wenn die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe (Art. 42) nicht gegeben sind und zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit nicht vollzogen werden kann.

2

Es hat diese Strafform näher zu begründen.

3

Vorbehalten bleibt die Freiheitsstrafe an Stelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36) oder nicht geleisteter gemeinnütziger Arbeit (Art. 39).

Zweiter Abschnitt: Bedingte und teilbedingte Strafen

Art. 42

1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.

2

Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.

Umwandlung

3. Freiheitsstrafe.
Im Allgemeinen

Kurze

unbedingte

Freiheitsstrafe

1. Bedingte

Strafen

Schweizerisches Strafgesetzbuch 14

311.0

3

Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat.

4

Eine bedingte Strafe kann mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.16

Art. 43

1 Das Gericht kann den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.

2

Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen.

3

Bei der teilbedingten Freiheitsstrafe muss sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate betragen.

Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar.


Art. 44

1 Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren.

2

Für die Dauer der Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen.

3

Das Gericht erklärt dem Verurteilten die Bedeutung und die Folgen der bedingten und der teilbedingten Strafe.


Art. 45

Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen.


Art. 46

1 Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Es kann die Art der widerrufenen Strafe ändern, um mit der neuen Strafe in sinngemässer Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe zu bilden. Dabei kann es auf eine unbe16 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006 (Korrekturen am Sanktions- und

Strafregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3539; BBl 2005 4689).

2. Teilbedingte

Strafen

3. Gemeinsame

Bestimmungen.

Probezeit

Bewährung

Nichtbewährung

Drittes Buch: Einführung und Anwendung des Gesetzes 15

311.0

dingte Freiheitsstrafe nur erkennen, wenn die Gesamtstrafe mindestens sechs Monate erreicht oder die Voraussetzungen nach Artikel 41 erfüllt sind.

2

Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern. Für die Dauer der verlängerten Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. Erfolgt die Verlängerung erst nach Ablauf der Probezeit, so beginnt sie am Tag der Anordnung.

3

Das zur Beurteilung des neuen Verbrechens oder Vergehens zuständige Gericht entscheidet auch über den Widerruf.

4

Entzieht sich der Verurteilte der Bewährungshilfe oder missachtet er die Weisungen, so ist Artikel 95 Absätze 3-5 anwendbar.

5

Der Widerruf darf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind.

Dritter Abschnitt: Strafzumessung

Art. 47

1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.

2

Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.


Art. 48

Das Gericht mildert die Strafe, wenn: a. der Täter gehandelt hat: 1. aus achtenswerten Beweggründen, 2. in schwerer Bedrängnis, 3. unter dem Eindruck einer schweren Drohung, 4. auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist; b. der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist; 1. Grundsatz

2. Strafmilderung.

Gründe

Schweizerisches Strafgesetzbuch 16

311.0

c. der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat;

d. der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat; e. das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat.

a 1 Mildert das Gericht die Strafe, so ist es nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden.

2

Das Gericht kann auf eine andere als die angedrohte Strafart erkennen, ist aber an das gesetzliche Höchst- und Mindestmass der Strafart gebunden.


Art. 49

1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.

2

Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.

3

Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.


Art. 50

Ist ein Urteil zu begründen, so hält das Gericht in der Begründung auch die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest.

Wirkung

3. Konkurrenz

4. Begründungspflicht

Drittes Buch: Einführung und Anwendung des Gesetzes 17

311.0


Art. 51

Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe oder vier Stunden gemeinnütziger Arbeit.

Vierter Abschnitt: Strafbefreiung und Einstellung des Verfahrens17

Art. 52

Die zuständige Behörde sieht von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind.


Art. 53

Hat der Täter den Schaden gedeckt oder alle zumutbaren Anstrengungen unternommen, um das von ihm bewirkte Unrecht auszugleichen, so sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn: a. die Voraussetzungen für die bedingte Strafe (Art. 42) erfüllt sind; und

b. das Interesse der Öffentlichkeit und des Geschädigten an der Strafverfolgung gering sind.


Art. 54

Ist der Täter durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat so schwer betroffen, dass eine Strafe unangemessen wäre, so sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab.


Art. 55

1 Das Gericht sieht bei der bedingten Strafe vom Widerruf und bei der bedingten Entlassung von der Rückversetzung ab, wenn die Voraussetzungen der Strafbefreiung gegeben sind.

2

Als zuständige Behörden nach den Artikeln 52, 53 und 54 bezeichnen die Kantone Organe der Strafrechtspflege.

17 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (Strafverfolgung in der Ehe und in der Partnerschaft), in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1403; BBl 2003 1909 1937).

18 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (Strafverfolgung in der Ehe und in der Partnerschaft), in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1403; BBl 2003 1909 1937).

5. Anrechnung

der Untersuchungshaft

1. Gründe für die

Strafbefreiung.

Fehlendes

Strafbedürfnis18

Wiedergutmachung

Betroffenheit

des Täters

durch seine Tat

2. Gemeinsame

Bestimmungen

Schweizerisches Strafgesetzbuch 18

311.0

a19 1 Bei einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3-5), wiederholten Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 2 Bst. b, bbis und c), Drohung (Art. 180 Abs. 2) und Nötigung (Art. 181) können die Staatsanwaltschaft und die Gerichte das Verfahren sistieren, wenn:21

a.22 das Opfer:

1. der Ehegatte des Täters ist und die Tat während der Ehe oder innerhalb eines Jahres nach deren Scheidung begangen wurde, oder 2. die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Täters ist und die Tat während der Dauer der eingetragenen Partnerschaft oder innerhalb eines Jahres nach deren Auflösung begangen wurde, oder 3. der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner beziehungsweise der noch nicht ein Jahr getrennt lebende ExLebenspartner des Täters ist; und

b. das Opfer oder, falls dieses nicht handlungsfähig ist, sein gesetzlicher Vertreter darum ersucht oder einem entsprechenden Antrag der zuständigen Behörde zustimmt.

2

Das Verfahren wird wieder an die Hand genommen, wenn das Opfer oder, falls dieses nicht handlungsfähig ist, sein gesetzlicher Vertreter seine Zustimmung innerhalb von sechs Monaten seit der Sistierung schriftlich oder mündlich widerruft.23 3 Wird die Zustimmung nicht widerrufen, so verfügen die Staatsanwaltschaft und die Gerichte die Einstellung des Verfahrens.24 4

…25

19 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (Strafverfolgung in der Ehe und in der Partnerschaft), in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1403; BBl 2003 1909 1937).

20 Fassung gemäss Art. 37 Ziff. 1 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).

21 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 8 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).

22 Fassung gemäss Art. 37 Ziff. 1 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).

23 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 8 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).

24 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 8 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).

25 Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 8 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).

3. Einstellung

des Verfahrens.

Ehegatte,

eingetragene

Partnerin,

eingetragener

Partner

oder Lebenspartner als

Opfer20

Drittes Buch: Einführung und Anwendung des Gesetzes 19

311.0

Zweites Kapitel: Massnahmen Erster Abschnitt: Therapeutische Massnahmen und Verwahrung

Art. 56

1 Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn: a. eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen;

b. ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert; und

c. die Voraussetzungen der Artikel 59-61, 63 oder 64 erfüllt sind.

2

Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist.

3

Das Gericht stützt sich beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Artikeln 59-61, 63 und 64 sowie bei der Änderung der Sanktion nach Artikel 65 auf eine sachverständige Begutachtung. Diese äussert sich über: a. die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters;

b. die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten; und

c. die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme.

4

Hat der Täter eine Tat im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 begangen, so ist die Begutachtung durch einen Sachverständigen vorzunehmen, der den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut hat.

4bis

Kommt die Anordnung der lebenslänglichen Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1bis in Betracht, so stützt sich das Gericht beim Entscheid auf die Gutachten von mindestens zwei erfahrenen und voneinander unabhängigen Sachverständigen, die den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut haben.26 5 Das Gericht ordnet eine Massnahme in der Regel nur an, wenn eine geeignete Einrichtung zur Verfügung steht.

6

Eine Massnahme, für welche die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, ist aufzuheben.

26 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 2007 (Lebenslängliche Verwahrung extrem gefährlicher Straftäter), in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 2961; BBl 2006 889).

1. Grundsätze

Schweizerisches Strafgesetzbuch 20

311.0

a 1 Sind mehrere Massnahmen in gleicher Weise geeignet, ist aber nur eine notwendig, so ordnet das Gericht diejenige an, die den Täter am wenigsten beschwert.

2

Sind mehrere Massnahmen notwendig, so kann das Gericht diese zusammen anordnen.


Art. 57

1 Sind die Voraussetzungen sowohl für eine Strafe wie für eine Massnahme erfüllt, so ordnet das Gericht beide Sanktionen an.

2

Der Vollzug einer Massnahme nach den Artikeln 59-61 geht einer zugleich ausgesprochenen sowie einer durch Widerruf oder Rückversetzung vollziehbaren Freiheitsstrafe voraus. Ebenso geht die Rückversetzung in eine Massnahme nach Artikel 62a einer zugleich ausgesprochenen Gesamtstrafe voraus.

3

Der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug ist auf die Strafe anzurechnen.


Art. 58

1 …27

2

Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen.


Art. 59

1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn: a. der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und b. zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.

2

Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.

3

Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt

27 Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 8 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).

Zusammentreffen von

Massnahmen

Verhältnis der

Massnahmen zu

den Strafen

Vollzug

2. Stationäre

therapeutische

Massnahmen.

Behandlung

von psychischen

Störungen

Drittes Buch: Einführung und Anwendung des Gesetzes 21

311.0

werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.28 4 Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.


Art. 60

1 Ist der Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn: a. der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner Abhängigkeit in Zusammenhang steht; und b. zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit in Zusammenhang stehender Taten begegnen.

2

Das Gericht trägt dem Behandlungsgesuch und der Behandlungsbereitschaft des Täters Rechnung.

3

Die Behandlung erfolgt in einer spezialisierten Einrichtung oder, wenn nötig, in einer psychiatrischen Klinik. Sie ist den besonderen Bedürfnissen des Täters und seiner Entwicklung anzupassen.

4

Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens drei Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach drei Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme einmal um ein weiteres Jahr anordnen. Der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug darf im Falle der Verlängerung und der Rückversetzung nach der bedingten Entlassung die Höchstdauer von insgesamt sechs Jahren nicht überschreiten.


Art. 61

1 War der Täter zur Zeit der Tat noch nicht 25 Jahre alt und ist er in seiner Persönlichkeitsentwicklung erheblich gestört, so kann ihn das Gericht in eine Einrichtung für junge Erwachsene einweisen, wenn: 28 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006 (Korrekturen am Sanktions- und Strafregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3539; BBl 2005 4689).

Suchtbehandlung

Massnahmen

für junge

Erwachsene

Schweizerisches Strafgesetzbuch 22

311.0

a. der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit der Störung seiner Persönlichkeitsentwicklung in Zusammenhang steht; und b. zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Störung seiner Persönlichkeitsentwicklung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.

2

Die Einrichtungen für junge Erwachsene sind von den übrigen Anstalten und Einrichtungen dieses Gesetzes getrennt zu führen.

3

Dem Täter sollen die Fähigkeiten vermittelt werden, selbstverantwortlich und straffrei zu leben. Insbesondere ist seine berufliche Aus- und Weiterbildung zu fördern.

4

Der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug beträgt höchstens vier Jahre. Er darf im Falle der Rückversetzung nach bedingter Entlassung die Höchstdauer von insgesamt sechs Jahren nicht überschreiten. Die Massnahme ist spätestens dann aufzuheben, wenn der Täter das 30. Altersjahr vollendet hat.

5

Wurde der Täter auch wegen einer vor dem 18. Altersjahr begangenen Tat verurteilt, so kann die Massnahme in einer Einrichtung für Jugendliche vollzogen werden.


Art. 62

1 Der Täter wird aus dem stationären Vollzug der Massnahme bedingt entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren.

2

Bei der bedingten Entlassung aus einer Massnahme nach Artikel 59 beträgt die Probezeit ein bis fünf Jahre, bei der bedingten Entlassung aus einer Massnahme nach den Artikeln 60 und 61 ein bis drei Jahre.

3

Der bedingt Entlassene kann verpflichtet werden, sich während der Probezeit ambulant behandeln zu lassen. Die Vollzugsbehörde kann für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen.

4

Erscheint bei Ablauf der Probezeit eine Fortführung der ambulanten Behandlung, der Bewährungshilfe oder der Weisungen notwendig, um der Gefahr weiterer mit dem Zustand des bedingt Entlassenen in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen zu begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Probezeit wie folgt verlängern: a. bei der bedingten Entlassung aus einer Massnahme nach Artikel 59 jeweils um ein bis fünf Jahre;

b. bei der bedingten Entlassung aus einer Massnahme nach den Artikeln 60 und 61 um ein bis drei Jahre.

Bedingte

Entlassung

Drittes Buch: Einführung und Anwendung des Gesetzes 23

311.0

5

Die Probezeit nach der bedingten Entlassung aus einer Massnahme nach den Artikeln 60 und 61 darf insgesamt höchstens sechs Jahre dauern.

6

Hat der Täter eine Straftat im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 begangen, so kann die Probezeit so oft verlängert werden, als dies notwendig erscheint, um weitere Straftaten dieser Art zu verhindern.

a 1 Begeht der bedingt Entlassene während der Probezeit eine Straftat und zeigt er damit, dass die Gefahr, der die Massnahme begegnen soll, fortbesteht, so kann das für die Beurteilung der neuen Tat zuständige Gericht nach Anhörung der Vollzugsbehörde: a. die Rückversetzung anordnen; b. die Massnahme aufheben und, sofern die Voraussetzungen dazu erfüllt sind, eine neue Massnahme anordnen; oder

c. die Massnahme aufheben und, sofern die Voraussetzungen dazu erfüllt sind, den Vollzug einer Freiheitsstrafe anordnen.

2

Sind auf Grund der neuen Straftat die Voraussetzungen für eine unbedingte Freiheitsstrafe erfüllt und trifft diese mit einer zu Gunsten der Massnahme aufgeschobenen Freiheitsstrafe zusammen, so spricht das Gericht in Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe aus.

3

Ist auf Grund des Verhaltens des bedingt Entlassenen während der Probezeit ernsthaft zu erwarten, dass er eine Tat im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 begehen könnte, so kann das Gericht, das die Massnahme angeordnet hat, auf Antrag der Vollzugsbehörde die Rückversetzung anordnen.

4

Die Rückversetzung dauert für die Massnahme nach Artikel 59 höchstens fünf Jahre, für die Massnahmen nach den Artikeln 60 und 61 höchstens zwei Jahre.

5

Sieht das Gericht von einer Rückversetzung oder einer neuen Massnahme ab, so kann es:

a. den bedingt Entlassenen verwarnen; b. eine ambulante Behandlung oder Bewährungshilfe anordnen; c. dem bedingt Entlassenen Weisungen erteilen; und d. die Probezeit bei einer Massnahme nach Artikel 59 um ein bis fünf Jahre, bei einer Massnahme nach den Artikeln 60 und 61 um ein bis drei Jahre verlängern.

6

Entzieht sich der bedingt Entlassene der Bewährungshilfe oder missachtet er die Weisungen, so ist Artikel 95 Absätze 3-5 anwendbar.

Nichtbewährung

Schweizerisches Strafgesetzbuch 24

311.0

b 1 Hat sich der bedingt Entlassene bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so ist er endgültig entlassen.

2

Der Täter wird endgültig entlassen, wenn die Höchstdauer einer Massnahme nach den Artikeln 60 und 61 erreicht wurde und die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung eingetreten sind.

3

Ist der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug kürzer als die aufgeschobene Freiheitsstrafe, so wird die Reststrafe nicht mehr vollzogen.

c 1 Die Massnahme wird aufgehoben, wenn: a. deren Durch- oder Fortführung als aussichtslos erscheint; b. die Höchstdauer nach den Artikeln 60 und 61 erreicht wurde und die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nicht eingetreten sind; oder c. eine geeignete Einrichtung nicht oder nicht mehr existiert.

2

Ist der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug kürzer als die aufgeschobene Freiheitsstrafe, so wird die Reststrafe vollzogen. Liegen in Bezug auf die Reststrafe die Voraussetzungen der bedingten Entlassung oder der bedingten Freiheitsstrafe vor, so ist der Vollzug aufzuschieben.

3

An Stelle des Strafvollzugs kann das Gericht eine andere Massnahme anordnen, wenn zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen.

4

Ist bei Aufhebung einer Massnahme, die auf Grund einer Straftat nach Artikel 64 Absatz 1 angeordnet wurde, ernsthaft zu erwarten, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verwahrung anordnen.

5

Hält die zuständige Behörde bei Aufhebung der Massnahme eine vormundschaftliche Massnahme für angezeigt, so teilt sie dies der Vormundschaftsbehörde mit.

6

Das Gericht kann ferner eine stationäre therapeutische Massnahme vor oder während ihres Vollzugs aufheben und an deren Stelle eine andere stationäre therapeutische Massnahme anordnen, wenn zu erwarten ist, mit der neuen Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen offensichtlich besser begegnen.

Endgültige

Entlassung

Aufhebung der

Massnahme

Drittes Buch: Einführung und Anwendung des Gesetzes 25

311.0

d 1 Die zuständige Behörde prüft auf Gesuch hin oder von Amtes wegen, ob und wann der Täter aus dem Vollzug der Massnahme bedingt zu entlassen oder die Massnahme aufzuheben ist. Sie beschliesst darüber mindestens einmal jährlich. Vorher hört sie den Eingewiesenen an und holt einen Bericht der Leitung der Vollzugseinrichtung ein.

2

Hat der Täter eine Tat im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 begangen, so beschliesst die zuständige Behörde gestützt auf das Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen und nach Anhörung einer Kommission aus Vertretern der Strafverfolgungsbehörden, der Vollzugsbehörden sowie der Psychiatrie. Sachverständige und Vertreter der Psychiatrie dürfen den Täter nicht behandelt oder in anderer Weise betreut haben.


Art. 63

1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn: a. der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht; und b. zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen.

2

Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe, einer durch Widerruf vollziehbar erklärten Freiheitsstrafe sowie einer durch Rückversetzung vollziehbar gewordenen Reststrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Es kann für die Dauer der Behandlung Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen.

3

Die zuständige Behörde kann verfügen, dass der Täter vorübergehend stationär behandelt wird, wenn dies zur Einleitung der ambulanten Behandlung geboten ist. Die stationäre Behandlung darf insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern.

4

Die ambulante Behandlung darf in der Regel nicht länger als fünf Jahre dauern. Erscheint bei Erreichen der Höchstdauer eine Fortführung der ambulanten Behandlung notwendig, um der Gefahr weiterer mit einer psychischen Störung in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen zu begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Behandlung um jeweils ein bis fünf Jahre verlängern.

Prüfung der

Entlassung und

der Aufhebung

3. Ambulante

Behandlung.

Voraussetzungen

und Vollzug

Schweizerisches Strafgesetzbuch 26

311.0

a 1 Die zuständige Behörde prüft mindestens einmal jährlich, ob die ambulante Behandlung fortzusetzen oder aufzuheben ist. Sie hört vorher den Täter an und holt einen Bericht des Therapeuten ein.

2

Die ambulante Behandlung wird durch die zuständige Behörde aufgehoben, wenn:

a. sie erfolgreich abgeschlossen wurde; b. deren Fortführung als aussichtslos erscheint; oder c. die gesetzliche Höchstdauer für die Behandlung von Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimittelabhängigen erreicht ist.

3

Begeht der Täter während der ambulanten Behandlung eine Straftat und zeigt er damit, dass mit dieser Behandlung die Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten voraussichtlich nicht abgewendet werden kann, so wird die erfolglose ambulante Behandlung durch das für die Beurteilung der neuen Tat zuständige Gericht aufgehoben.

4

Entzieht sich der Täter der Bewährungshilfe oder missachtet er die Weisungen, so ist Artikel 95 Absätze 3-5 anwendbar.

b 1 Ist die ambulante Behandlung erfolgreich abgeschlossen, so wird die aufgeschobene Freiheitsstrafe nicht mehr vollzogen.

2

Wird die ambulante Behandlung wegen Aussichtslosigkeit (Art. 63a Abs. 2 Bst. b), Erreichen der gesetzlichen Höchstdauer (Art. 63a Abs. 2 Bst. c) oder Erfolglosigkeit (Art. 63a Abs. 3) aufgehoben, so ist die aufgeschobene Freiheitsstrafe zu vollziehen.

3

Erscheint die in Freiheit durchgeführte ambulante Behandlung für Dritte als gefährlich, so wird die aufgeschobene Freiheitsstrafe vollzogen und die ambulante Behandlung während des Vollzugs der Freiheitsstrafe weitergeführt.

4

Das Gericht entscheidet darüber, inwieweit der mit der ambulanten Behandlung verbundene Freiheitsentzug auf die Strafe angerechnet wird. Liegen in Bezug auf die Reststrafe die Voraussetzungen der bedingten Entlassung oder der bedingten Freiheitsstrafe vor, so schiebt es den Vollzug auf.

5

An Stelle des Strafvollzugs kann das Gericht eine stationäre therapeutische Massnahme nach den Artikeln 59-61 anordnen, wenn zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer, mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen.

Aufhebung der

Massnahme

Vollzug der

aufgeschobenen

Freiheitsstrafe

Drittes Buch: Einführung und Anwendung des Gesetzes 27

311.0


Art. 64

1 Das Gericht ordnet die Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine Gefährdung des Lebens oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer andern Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte, und wenn:29 a. auf Grund der Persönlichkeitsmerkmale des Täters, der Tatumstände und seiner gesamten Lebensumstände ernsthaft zu erwarten ist, dass er weitere Taten dieser Art begeht; oder

b. auf Grund einer anhaltenden oder langdauernden psychischen Störung von erheblicher Schwere, mit der die Tat in Zusammenhang stand, ernsthaft zu erwarten ist, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht und die Anordnung einer Massnahme nach Artikel 59 keinen Erfolg verspricht.

1bis

Das Gericht ordnet die lebenslängliche Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, einen Raub, eine Vergewaltigung, eine sexuelle Nötigung, eine Freiheitsberaubung oder Entführung, eine Geiselnahme, Menschenhandel, Völkermord, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder ein Kriegsverbrechen (zwölfter Titelter) begangen hat und wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:30 a. Der Täter hat mit dem Verbrechen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person besonders schwer beeinträchtigt oder beeinträchtigen wollen.

b. Beim Täter besteht eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit, dass er erneut eines dieser Verbrechen begeht.

c. Der Täter wird als dauerhaft nicht therapierbar eingestuft, weil die Behandlung langfristig keinen Erfolg verspricht.31 2

Der Vollzug der Freiheitsstrafe geht der Verwahrung voraus. Die Bestimmungen über die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe (Art. 86-88) sind nicht anwendbar.32 29 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006 (Korrekturen am Sanktions- und Strafregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3539; BBl 2005 4689).

30 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 18. Juni 2010 über die Änderung von Bundesgesetzen zur Umsetzung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4963; BBl 2008 3863).

31 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 2007 (Lebenslängliche Verwahrung extrem gefährlicher Straftäter), in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 2961; BBl 2006 889).

32 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006 (Korrekturen am Sanktions- und Strafregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3539; BBl 2005 4689).

4. Verwahrung.

Voraussetzungen

und Vollzug

Schweizerisches Strafgesetzbuch 28

311.0

3

Ist schon während des Vollzugs der Freiheitsstrafe zu erwarten, dass der Täter sich in Freiheit bewährt, so verfügt das Gericht die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe frühestens auf den Zeitpunkt hin, an welchem der Täter zwei Drittel der Freiheitsstrafe oder 15 Jahre der lebenslänglichen Freiheitsstrafe verbüsst hat. Zuständig ist das Gericht, das die Verwahrung angeordnet hat. Im Übrigen ist Artikel 64a anwendbar.33 4 Die Verwahrung wird in einer Massnahmevollzugseinrichtung oder in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 vollzogen. Die öffentliche Sicherheit ist zu gewährleisten. Der Täter wird psychiatrisch betreut, wenn dies notwendig ist.

a 1 Der Täter wird aus der Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1 bedingt entlassen, sobald zu erwarten ist, dass er sich in der Freiheit bewährt.34 Die Probezeit beträgt zwei bis fünf Jahre. Für die Dauer der Probezeit kann Bewährungshilfe angeordnet und können Weisungen erteilt werden.

2

Erscheint bei Ablauf der Probezeit eine Fortführung der Bewährungshilfe oder der Weisungen als notwendig, um der Gefahr weiterer Straftaten im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 zu begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Probezeit jeweils um weitere zwei bis fünf Jahre verlängern.

3

Ist auf Grund des Verhaltens des bedingt Entlassenen während der Probezeit ernsthaft zu erwarten, dass er weitere Straftaten im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 begehen könnte, so ordnet das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Rückversetzung an.

4

Entzieht sich der bedingt Entlassene der Bewährungshilfe oder missachtet er die Weisungen, so ist Artikel 95 Absätze 3-5 anwendbar.

5

Hat sich der bedingt Entlassene bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so ist er endgültig entlassen.

b35 1 Die zuständige Behörde prüft auf Gesuch hin oder von Amtes wegen: a. mindestens einmal jährlich, und erstmals nach Ablauf von zwei Jahren, ob und wann der Täter aus der Verwahrung bedingt entlassen werden kann (Art. 64a Abs. 1); 33 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006 (Korrekturen am Sanktions- und Strafregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3539; BBl 2005 4689).

34 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 2007 (Lebenslängliche Verwahrung extrem gefährlicher Straftäter), in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 2961; BBl 2006 889).

35 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006 (Korrekturen am Sanktions- und Strafregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3539; BBl 2005 4689).

Aufhebung und

Entlassung

Prüfung der

Entlassung

Drittes Buch: Einführung und Anwendung des Gesetzes 29

311.0

b. mindestens alle zwei Jahre, und erstmals vor Antritt der Verwahrung, ob die Voraussetzungen für eine stationäre therapeutische Behandlung gegeben sind und beim zuständigen Gericht entsprechend Antrag gestellt werden soll (Art. 65 Abs. 1).

2

Die zuständige Behörde trifft die Entscheide nach Absatz 1 gestützt auf:

a. einen Bericht der Anstaltsleitung; b. eine unabhängige sachverständige Begutachtung im Sinne von Artikel 56 Absatz 4;

c. die Anhörung einer Kommission nach Artikel 62d Absatz 2; d. die Anhörung des Täters.

c36 1 Bei lebenslänglicher Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1bis prüft die zuständige Behörde von Amtes wegen oder auf Gesuch hin, ob neue, wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen, die erwarten lassen, dass der Täter so behandelt werden kann, dass er für die Öffentlichkeit keine Gefahr mehr darstellt. Sie entscheidet gestützt auf den Bericht der Eidgenössischen Fachkommission zur Beurteilung der Behandelbarkeit lebenslänglich verwahrter Straftäter.

2

Kommt die zuständige Behörde zum Schluss, der Täter könne behandelt werden, so bietet sie ihm eine Behandlung an. Diese wird in einer geschlossenen Einrichtung vorgenommen. Bis zur Aufhebung der lebenslänglichen Verwahrung nach Absatz 3 bleiben die Bestimmungen über den Vollzug der lebenslänglichen Verwahrung anwendbar.

3

Zeigt die Behandlung, dass sich die Gefährlichkeit des Täters erheblich verringert hat und so weit verringern lässt, dass er für die Öffentlichkeit keine Gefahr mehr darstellt, so hebt das Gericht die lebenslängliche Verwahrung auf und ordnet eine stationäre therapeutische Massnahme nach den Artikeln 59-61 in einer geschlossenen Einrichtung an.

4

Das Gericht kann den Täter aus der lebenslänglichen Verwahrung bedingt entlassen, wenn er infolge hohen Alters, schwerer Krankheit oder aus einem andern Grund für die Öffentlichkeit keine Gefahr mehr darstellt. Die bedingte Entlassung richtet sich nach Artikel 64a.

5

Zuständig für die Aufhebung der lebenslänglichen Verwahrung und für die bedingte Entlassung ist das Gericht, das die lebenslängliche Verwahrung angeordnet hat. Es entscheidet gestützt auf die Gutachten von mindestens zwei erfahrenen und voneinander unabhängigen Sach36 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 2007 (Lebenslängliche Verwahrung extrem

gefährlicher Straftäter), in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 2961; BBl 2006 889).

Prüfung der

Entlassung aus

der lebenslänglichen

Verwahrung und

bedingte

Entlassung

Schweizerisches Strafgesetzbuch 30

311.0

verständigen, die den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut haben.

6

Die Absätze 1 und 2 gelten auch während des Vollzugs der Freiheitsstrafe, welcher der lebenslänglichen Verwahrung vorausgeht. Die lebenslängliche Verwahrung wird frühestens gemäss Absatz 3 aufgehoben, wenn der Täter zwei Drittel der Strafe oder 15 Jahre der lebenslänglichen Strafe verbüsst hat.


Art. 65

1 Sind bei einem Verurteilten vor oder während des Vollzuges einer Freiheitsstrafe oder einer Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1 die Voraussetzungen einer stationären therapeutischen Massnahme gegeben, so kann das Gericht diese Massnahme nachträglich anordnen.37 Zuständig ist das Gericht, das die Strafe ausgesprochen oder die Verwahrung angeordnet hat. Der Vollzug einer Reststrafe wird aufgeschoben.

2

Ergibt sich bei einem Verurteilten während des Vollzuges der Freiheitsstrafe aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel, dass die Voraussetzungen der Verwahrung gegeben sind und im Zeitpunkt der Verurteilung bereits bestanden haben, ohne dass das Gericht davon Kenntnis haben konnte, so kann das Gericht die Verwahrung nachträglich anordnen. Zuständigkeit und Verfahren bestimmen sich nach den Regeln, die für die Wiederaufnahme gelten.38

Zweiter Abschnitt: Andere Massnahmen

Art. 66

1 Besteht die Gefahr, dass jemand ein Verbrechen oder Vergehen ausführen wird, mit dem er gedroht hat, oder legt jemand, der wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens verurteilt wird, die bestimmte Absicht an den Tag, die Tat zu wiederholen, so kann ihm das Gericht auf Antrag des Bedrohten das Versprechen abnehmen, die Tat nicht auszuführen, und ihn anhalten, angemessene Sicherheit dafür zu leisten.

2

Verweigert er das Versprechen oder leistet er böswillig die Sicherheit nicht innerhalb der bestimmten Frist, so kann ihn das Gericht durch Sicherheitshaft zum Versprechen oder zur Leistung von Sicherheit anhalten. Die Sicherheitshaft darf nicht länger als zwei Monate dauern.

Sie wird wie eine kurze Freiheitsstrafe vollzogen (Art. 79).

37 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 2007 (Lebenslängliche Verwahrung extrem gefährlicher Straftäter), in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 2961; BBl 2006 889).

38 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006 (Korrekturen am Sanktions- und Strafregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3539; BBl 2005 4689).

5. Änderung

der Sanktion

1. Friedensbürgschaft

Drittes Buch: Einführung und Anwendung des Gesetzes 31

311.0

3

Begeht er das Verbrechen oder das Vergehen innerhalb von zwei Jahren, nachdem er die Sicherheit geleistet hat, so verfällt die Sicherheit dem Staate. Andernfalls wird sie zurückgegeben.


Art. 67

1 Hat jemand in Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes ein Verbrechen oder Vergehen begangen, für das er zu einer Freiheitsstrafe von über sechs Monaten oder einer Geldstrafe von über 180 Tagessätzen verurteilt worden ist, und besteht die Gefahr weiteren Missbrauchs, so kann ihm das Gericht die betreffende oder vergleichbare Tätigkeit für sechs Monate bis zu fünf Jahren ganz oder teilweise verbieten.

2

Mit dem Berufsverbot wird ausgeschlossen, dass der Täter die Tätigkeit selbstständig, als Organ einer juristischen Person oder Handelsgesellschaft, als Beauftragter oder als Vertreter eines andern ausübt.

Besteht die Gefahr, der Täter werde seine Tätigkeit auch zur Begehung von Straftaten missbrauchen, wenn er sie nach Weisung und unter Kontrolle eines Vorgesetzten ausübt, so ist ihm die Tätigkeit ganz zu untersagen.

a 1 Das Berufsverbot wird am Tag wirksam, an dem das Urteil rechtskräftig wird. Die Dauer des Vollzugs einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Massnahme (Art. 59-61 und 64) wird auf die Dauer des Verbots nicht angerechnet.

2

Hat der Täter die ihm auferlegte Probezeit nicht bestanden und wird die bedingte Freiheitsstrafe vollzogen oder die Rückversetzung in eine Strafe oder Massnahme angeordnet, so wird die Dauer des Verbots erst von dem Tage an gerechnet, an dem er bedingt oder endgültig entlassen wird oder an dem die Sanktion aufgehoben oder erlassen wird.

3

Hat der Täter die ihm auferlegte Probezeit bestanden, so entscheidet die zuständige Behörde über eine inhaltliche oder zeitliche Einschränkung oder über die Aufhebung des Berufsverbots.

4

Ist das Berufsverbot seit mindestens zwei Jahren vollzogen, so kann der Täter bei der zuständigen Behörde um eine inhaltliche oder zeitliche Einschränkung oder um die Aufhebung des Verbots ersuchen.

5

Ist ein weiterer Missbrauch nicht zu befürchten und hat der Täter den von ihm verursachten Schaden soweit zumutbar ersetzt, so ist das Berufsverbot im Fall von Absatz 3 oder 4 von der zuständigen Behörde aufzuheben.

2. Berufsverbot

Vollzug

Schweizerisches Strafgesetzbuch 32

311.0

b Hat der Täter ein Motorfahrzeug zur Begehung eines Verbrechens oder Vergehens verwendet und besteht Wiederholungsgefahr, so kann das Gericht neben einer Strafe oder einer Massnahme nach den Artikeln 59-64 den Entzug des Lernfahr- oder Führerausweises für die Dauer von einem Monat bis zu fünf Jahren anordnen.


Art. 68

1 Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an.

2

Ist die Veröffentlichung eines freisprechenden Urteils oder einer Einstellungsverfügung der Strafverfolgungsbehörde im öffentlichen Interesse, im Interesse des Freigesprochenen oder Entlasteten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Staatskosten oder auf Kosten des Anzeigers an.

3

Die Veröffentlichung im Interesse des Verletzten, Antragsberechtigten, Freigesprochenen oder Entlasteten erfolgt nur auf deren Antrag.

4

Das Gericht bestimmt Art und Umfang der Veröffentlichung.


Art. 69

1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.

2

Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden.


Art. 70

1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.

2

Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.

3. Fahrverbot

4. Veröffentlichung des

Urteils

5. Einziehung.

a. Sicherungseinziehung

b. Einziehung

von Vermögenswerten.

Grundsätze

Drittes Buch: Einführung und Anwendung des Gesetzes 33

311.0

3

Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.

4

Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.

5

Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.


Art. 71

1 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.

2

Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde.

3

Die Untersuchungsbehörde kann im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung Vermögenswerte des Betroffenen mit Beschlag belegen. Die Beschlagnahme begründet bei der Zwangsvollstreckung der Ersatzforderung kein Vorzugsrecht zu Gunsten des Staates.


Art. 72

Das Gericht verfügt die Einziehung aller Vermögenswerte, welche der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegen. Bei Vermögenswerten einer Person, die sich an einer kriminellen Organisation beteiligt oder sie unterstützt hat (Art. 260ter), wird die Verfügungsmacht der Organisation bis zum Beweis des Gegenteils vermutet.


Art. 73

1 Erleidet jemand durch ein Verbrechen oder ein Vergehen einen Schaden, der nicht durch eine Versicherung gedeckt ist, und ist anzunehmen, dass der Täter den Schaden nicht ersetzen oder eine Genugtuung nicht leisten wird, so spricht das Gericht dem Geschädigten auf dessen Verlangen bis zur Höhe des Schadenersatzes beziehungsweise der Genugtuung, die gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzt worden sind, zu: a. die vom Verurteilten bezahlte Geldstrafe oder Busse; b. eingezogene Gegenstände und Vermögenswerte oder deren Verwertungserlös unter Abzug der Verwertungskosten; Ersatzforderungen

Einziehung

von Vermögenswerten

einer

kriminellen

Organisation

6. Verwendung

zu Gunsten des

Geschädigten

Schweizerisches Strafgesetzbuch 34

311.0

c. Ersatzforderungen; d. den Betrag der Friedensbürgschaft.

2

Das Gericht kann die Verwendung zu Gunsten des Geschädigten jedoch nur anordnen, wenn der Geschädigte den entsprechenden Teil seiner Forderung an den Staat abtritt.

3

Die Kantone sehen für den Fall, dass die Zusprechung nicht schon im Strafurteil möglich ist, ein einfaches und rasches Verfahren vor.

Vierter Titel: Vollzug von Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen


Art. 74

Die Menschenwürde des Gefangenen oder des Eingewiesenen ist zu achten. Seine Rechte dürfen nur so weit beschränkt werden, als der Freiheitsentzug und das Zusammenleben in der Vollzugseinrichtung es erfordern.


Art. 75

1 Der Strafvollzug hat das soziale Verhalten des Gefangenen zu fördern, insbesondere die Fähigkeit, straffrei zu leben. Der Strafvollzug hat den allgemeinen Lebensverhältnissen so weit als möglich zu entsprechen, die Betreuung des Gefangenen zu gewährleisten, schädlichen Folgen des Freiheitsentzugs entgegenzuwirken und dem Schutz der Allgemeinheit, des Vollzugspersonals und der Mitgefangenen angemessen Rechnung zu tragen.

2

…39

3

Die Anstaltsordnung sieht vor, dass zusammen mit dem Gefangenen ein Vollzugsplan erstellt wird. Dieser enthält namentlich Angaben über die angebotene Betreuung, die Arbeits- sowie die Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten, die Wiedergutmachung, die Beziehungen zur Aussenwelt und die Vorbereitung der Entlassung.

4

Der Gefangene hat bei den Sozialisierungsbemühungen und den Entlassungsvorbereitungen aktiv mitzuwirken.

5

Den geschlechtsspezifischen Anliegen und Bedürfnissen der Gefangenen ist Rechnung zu tragen.

39 Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 8 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).

1. Vollzugsgrundsätze

2. Vollzug von

Freiheitsstrafen.

Grundsätze

Drittes Buch: Einführung und Anwendung des Gesetzes 35

311.0

6

Wird der Gefangene bedingt oder endgültig entlassen und erweist sich nachträglich, dass bei der Entlassung gegen ihn ein weiteres, auf Freiheitsstrafe lautendes und vollziehbares Urteil vorlag, so ist vom Vollzug der Freiheitsstrafe abzusehen, wenn: a. sie aus einem von den Vollzugsbehörden zu vertretenden Grund nicht zusammen mit der andern Freiheitsstrafe vollzogen wurde; b. der Gefangene in guten Treuen davon ausgehen konnte, dass bei seiner Entlassung kein weiteres auf Freiheitsstrafe lautendes und vollziehbares Urteil gegen ihn vorlag; und c. damit die Wiedereingliederung des Gefangenen in Frage gestellt würde.

a40 1 Die Kommission nach Artikel 62d Absatz 2 beurteilt im Hinblick auf die Einweisung in eine offene Strafanstalt und die Bewilligung von Vollzugsöffnungen die Gemeingefährlichkeit des Täters, wenn: a. dieser ein Verbrechen nach Artikel 64 Absatz 1 begangen hat; und

b. die Vollzugsbehörde die Frage der Gemeingefährlichkeit des Gefangenen nicht eindeutig beantworten kann.

2

Vollzugsöffnungen sind Lockerungen im Freiheitsentzug, namentlich die Verlegung in eine offene Anstalt, die Gewährung von Urlaub, die Zulassung zum Arbeitsexternat oder zum Wohnexternat und die bedingte Entlassung. 3 Gemeingefährlichkeit ist anzunehmen, wenn die Gefahr besteht, dass der Gefangene flieht und eine weitere Straftat begeht, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person schwer beeinträchtigt.


Art. 76

1 Freiheitsstrafen werden in einer geschlossenen oder offenen Strafanstalt vollzogen.

2

Der Gefangene wird in eine geschlossene Strafanstalt oder in eine geschlossene Abteilung einer offenen Strafanstalt eingewiesen, wenn die Gefahr besteht, dass er flieht, oder zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten begeht.

40 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006 (Korrekturen am Sanktions- und Strafregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3539; BBl 2005 4689).

Besondere

Sicherheitsmassnahmen

Vollzugsort

Schweizerisches Strafgesetzbuch 36

311.0


Art. 77

Der Gefangene verbringt seine Arbeits-, Ruhe- und Freizeit in der Regel in der Anstalt.

a 1 Die Freiheitsstrafe wird in der Form des Arbeitsexternats vollzogen, wenn der Gefangene einen Teil der Freiheitsstrafe, in der Regel mindestens die Hälfte, verbüsst hat und nicht zu erwarten ist, dass er flieht oder weitere Straftaten begeht.

2

Im Arbeitsexternat arbeitet der Gefangene ausserhalb der Anstalt und verbringt die Ruhe- und Freizeit in der Anstalt. Der Wechsel ins Arbeitsexternat erfolgt in der Regel nach einem Aufenthalt von angemessener Dauer in einer offenen Anstalt oder der offenen Abteilung einer geschlossenen Anstalt. Als Arbeiten ausserhalb der Anstalt gelten auch Hausarbeit und Kinderbetreuung.

3

Bewährt sich der Gefangene im Arbeitsexternat, so erfolgt der weitere Vollzug in Form des Wohn- und Arbeitsexternats. Dabei wohnt und arbeitet der Gefangene ausserhalb der Anstalt

, untersteht aber weiterhin der Strafvollzugsbehörde.

b Eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu einem Jahr wird in der Form der Halbgefangenschaft vollzogen, wenn nicht zu erwarten ist, dass der Gefangene flieht oder weitere Straftaten begeht. Der Gefangene setzt dabei seine Arbeit oder Ausbildung ausserhalb der Anstalt fort und verbringt die Ruhe- und Freizeit in der Anstalt. Die für diese Vollzugsdauer notwendige Betreuung des Verurteilten ist zu gewährleisten.


Art. 78

Einzelhaft als ununterbrochene Trennung von den anderen Gefangenen darf nur angeordnet werden: a. bei Antritt der Strafe und zur Einleitung des Vollzugs für die Dauer von höchstens einer Woche; b. zum Schutz des Gefangenen oder Dritter; c. als Disziplinarsanktion.


Art. 79

1 Freiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten und nach Anrechnung der Untersuchungshaft verbleibende Reststrafen von weniger als sechs Monaten werden in der Regel in der Form der Halbgefangenschaft vollzogen.

Normalvollzug

Arbeitsexternat

und Wohnexternat

Halbgefangenschaft

Einzelhaft

Vollzugsform

für kurze

Freiheitsstrafen

Drittes Buch: Einführung und Anwendung des Gesetzes 37

311.0

2

Freiheitsstrafen von nicht mehr als vier Wochen können auf Gesuch hin tageweise vollzogen werden. Die Strafe wird in mehrere Vollzugsabschnitte aufgeteilt, die auf Ruhe- oder Ferientage des Gefangenen fallen.

3

Halbgefangenschaft und tageweiser Vollzug können auch in einer besonderen Abteilung eines Untersuchungsgefängnisses vollzogen werden.


Art. 80

1 Von den für den Vollzug geltenden Regeln darf zu Gunsten des Gefangenen abgewichen werden: a. wenn der Gesundheitszustand des Gefangenen dies erfordert; b. bei Schwangerschaft, Geburt und für die Zeit unmittelbar nach der Geburt;

c. zur gemeinsamen Unterbringung von Mutter und Kleinkind, sofern dies auch im Interesse des Kindes liegt.

2

Wird die Strafe nicht in einer Strafanstalt, sondern in einer anderen geeigneten Einrichtung vollzogen, so untersteht der Gefangene den Reglementen dieser Einrichtung, soweit die Vollzugsbehörde nichts anderes verfügt.


Art. 81

1 Der Gefangene ist zur Arbeit verpflichtet. Die Arbeit hat so weit als möglich seinen Fähigkeiten, seiner Ausbildung und seinen Neigungen zu entsprechen.

2

Der Gefangene kann mit seiner Zustimmung bei einem privaten Arbeitgeber beschäftigt werden.


Art. 82

Dem Gefangenen ist bei Eignung nach Möglichkeit Gelegenheit zu einer seinen Fähigkeiten entsprechenden Aus- und Weiterbildung zu geben.


Art. 83

1 Der Gefangene erhält für seine Arbeit ein von seiner Leistung abhängiges und den Umständen angepasstes Entgelt.

2

Der Gefangene kann während des Vollzugs nur über einen Teil seines Arbeitsentgeltes frei verfügen. Aus dem anderen Teil wird für die Zeit nach der Entlassung eine Rücklage gebildet. Das Arbeitsentgelt darf weder gepfändet noch mit Arrest belegt noch in eine KonAbweichende

Vollzugsformen

Arbeit

Aus- und

Weiterbildung

Arbeitsentgelt

Schweizerisches Strafgesetzbuch 38

311.0

kursmasse einbezogen werden. Jede Abtretung und Verpfändung des Arbeitsentgeltes ist nichtig.

3

Nimmt der Gefangene an einer Aus- und Weiterbildung teil, welche der Vollzugsplan an Stelle einer Arbeit vorsieht, so erhält er eine angemessene Vergütung.


Art. 84

1 Der Gefangene hat das Recht, Besuche zu empfangen und mit Personen ausserhalb der Anstalt Kontakt zu pflegen. Der Kontakt mit nahe stehenden Personen ist zu erleichtern.

2

Der Kontakt kann kontrolliert und zum Schutz der Ordnung und Sicherheit der Strafanstalt beschränkt oder untersagt werden. Die Überwachung von Besuchen ist ohne Wissen der Beteiligten nicht zulässig. Vorbehalten bleiben strafprozessuale Massnahmen zur Sicherstellung einer Strafverfolgung.

3

Geistlichen, Ärzten, Rechtsanwälten, Notaren und Vormündern sowie Personen mit vergleichbaren Aufgaben kann innerhalb der allgemeinen Anstaltsordnung der freie Verkehr mit den Gefangenen gestattet werden.

4

Der Kontakt mit Verteidigern ist zu gestatten. Besuche des Verteidigers dürfen beaufsichtigt, die Gespräche aber nicht mitgehört werden.

Eine inhaltliche Überprüfung der Korrespondenz und anwaltlicher Schriftstücke ist nicht gestattet. Der anwaltliche Kontakt kann bei Missbrauch von der zuständigen Behörde untersagt werden.

5

Der Verkehr mit den Aufsichtsbehörden darf nicht kontrolliert werden.

6

Dem Gefangenen ist zur Pflege der Beziehungen zur Aussenwelt, zur Vorbereitung seiner Entlassung oder aus besonderen Gründen in angemessenem Umfang Urlaub zu gewähren, soweit sein Verhalten im Strafvollzug dem nicht entgegensteht und keine Gefahr besteht, dass er flieht oder weitere Straftaten begeht.

6bis

Lebenslänglich verwahrten Straftätern werden während des der Verwahrung vorausgehenden Strafvollzugs keine Urlaube oder andere Vollzugsöffnungen gewährt.41 7 Vorbehalten bleiben Artikel 36 des Wiener Übereinkommens vom 24. April 196342 über konsularische Beziehungen sowie andere für die Schweiz verbindliche völkerrechtliche Regeln über den Besuchs- und Briefverkehr.

41 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 2007 (Lebenslängliche Verwahrung extrem gefährlicher Straftäter), in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 2961; BBl 2006 889).

42 SR

0.191.02

Beziehungen

zur Aussenwelt

Drittes Buch: Einführung und Anwendung des Gesetzes 39

311.0


Art. 85

1 Die persönlichen Effekten und die Unterkunft des Gefangenen können zum Schutz der Ordnung und Sicherheit der Strafanstalt durchsucht werden.

2

Beim Gefangenen, der im Verdacht steht, auf sich oder in seinem Körper unerlaubte Gegenstände zu verbergen, kann eine Leibesvisitation durchgeführt werden. Diese ist von einer Person gleichen Geschlechts vorzunehmen. Ist sie mit einer Entkleidung verbunden, so ist sie in Abwesenheit der anderen Gefangenen durchzuführen. Untersuchungen im Körperinnern sind von einem Arzt oder von anderem medizinischem Personal vorzunehmen.


Art. 86

1 Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen.

2

Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann. Sie holt einen Bericht der Anstaltsleitung ein. Der Gefangene ist anzuhören.

3

Wird die bedingte Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde mindestens einmal jährlich neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann.

4

Hat der Gefangene die Hälfte seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so kann er ausnahmsweise bedingt entlassen werden, wenn ausserordentliche, in der Person des Gefangenen liegende Umstände dies rechtfertigen.

5

Bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe ist die bedingte Entlassung nach Absatz 1 frühestens nach 15, nach Absatz 4 frühestens nach zehn Jahren möglich.


Art. 87

1 Dem bedingt Entlassenen wird eine Probezeit auferlegt, deren Dauer dem Strafrest entspricht. Sie beträgt jedoch mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre.

2

Die Vollzugsbehörde ordnet in der Regel für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe an. Sie kann dem bedingt Entlassenen Weisungen erteilen.

3

Erfolgte die bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe, die wegen einer Straftat nach Artikel 64 Absatz 1 verhängt worden war, und erscheinen bei Ablauf der Probezeit die Bewährungshilfe oder Weisungen weiterhin notwendig, um der Gefahr weiterer Straftaten dieser Kontrollen und

Untersuchungen

Bedingte

Entlassung.

a. Gewährung

b. Probezeit

Schweizerisches Strafgesetzbuch 40

311.0

Art zu begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Bewährungshilfe oder die Weisungen jeweils um ein bis fünf Jahre verlängern oder für diese Zeit neue Weisungen anordnen. Die Rückversetzung in den Strafvollzug nach Artikel 95 Absatz 5 ist in diesem Fall nicht möglich.


Art. 88

Hat sich der bedingt Entlassene bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so ist er endgültig entlassen.


Art. 89

1 Begeht der bedingt Entlassene während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen, so ordnet das für die Beurteilung der neuen Tat zuständige Gericht die Rückversetzung an.

2

Ist trotz des während der Probezeit begangenen Verbrechens oder Vergehens nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf eine Rückversetzung. Es kann den Verurteilten verwarnen und die Probezeit um höchstens die Hälfte der von der zuständigen Behörde ursprünglich festgesetzten Dauer verlängern. Erfolgt die Verlängerung erst nach Ablauf der Probezeit, so beginnt sie am Tag der Anordnung. Die Bestimmungen über die Bewährungshilfe und die Weisungen sind anwendbar (Art. 93-95).

3

Entzieht sich der bedingt Entlassene der Bewährungshilfe oder missachtet er die Weisungen, so sind die Artikel 95 Absätze 3-5 anwendbar.

4

Die Rückversetzung darf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind.

5

Die Untersuchungshaft, die der Täter während des Verfahrens der Rückversetzung ausgestanden hat, ist auf den Strafrest anzurechnen.

6

Sind auf Grund der neuen Straftat die Voraussetzungen für eine unbedingte Freiheitsstrafe erfüllt und trifft diese mit der durch den Widerruf vollziehbar gewordenen Reststrafe zusammen, so bildet das Gericht in Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe. Auf diese sind die Regeln der bedingten Entlassung erneut anwendbar. Wird nur die Reststrafe vollzogen, so ist Artikel 86 Absätze 1-4 anwendbar.

7

Trifft eine durch den Entscheid über die Rückversetzung vollziehbar gewordene Reststrafe mit dem Vollzug einer Massnahme nach den Artikeln 59-61 zusammen, so ist Artikel 57 Absätze 2 und 3 anwendbar.

c. Bewährung

d. Nichtbewährung

Drittes Buch: Einführung und Anwendung des Gesetzes 41

311.0


Art. 90

1 Eine Person, die sich im Vollzug einer Massnahme nach den Artikeln 59-61 befindet, darf nur dann ununterbrochen von den andern Eingewiesenen getrennt untergebracht werden, wenn dies unerlässlich ist:

a. als vorübergehende therapeutische Massnahme; b. zum Schutz des Eingewiesenen oder Dritter; c. als Disziplinarsanktion.

2

Zu Beginn des Vollzugs der Massnahme wird zusammen mit dem Eingewiesenen oder seinem gesetzlichen Vertreter ein Vollzugsplan erstellt. Dieser enthält namentlich Angaben über die Behandlung der psychischen Störung, der Abhängigkeit oder der Entwicklungsstörung des Eingewiesenen sowie zur Vermeidung von Drittgefährdung.

2bis

Massnahmen nach den Artikeln 59-61 und 64 können in der Form des Wohn- und Arbeitsexternats vollzogen werden, wenn begründete Aussicht besteht, dass dies entscheidend dazu beiträgt, den Zweck der Massnahme zu erreichen, und wenn keine Gefahr besteht, dass der Eingewiesene flieht oder weitere Straftaten begeht. Artikel 77a Absätze 2 und 3 gilt sinngemäss.43 3 Ist der Eingewiesene arbeitsfähig, so wird er zur Arbeit angehalten, soweit seine stationäre Behandlung oder Pflege dies erfordert oder zulässt. Die Artikel 81-83 sind sinngemäss anwendbar.

4

Für die Beziehungen des Eingewiesenen zur Aussenwelt gilt Artikel 84 sinngemäss, sofern nicht Gründe der stationären Behandlung weiter gehende Einschränkungen gebieten.

4bis

Für die Einweisung in eine offene Einrichtung und für die Bewilligung von Vollzugsöffnungen gilt Artikel 75a sinngemäss.44 4ter

Während der lebenslänglichen Verwahrung werden keine Urlaube oder andere Vollzugsöffnungen bewilligt.45 5 Für Kontrollen und Untersuchungen gilt Artikel 85 sinngemäss.


Art. 91

1 Gegen Gefangene und Eingewiesene, welche in schuldhafter Weise gegen Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen, können Disziplinarsanktionen verhängt werden.

43 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006 (Korrekturen am Sanktions- und Strafregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3539; BBl 2005 4689).

44 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006 (Korrekturen am Sanktions- und Strafregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3539; BBl 2005 4689).

45 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 2007 (Lebenslängliche Verwahrung extrem gefährlicher Straftäter), in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 2961; BBl 2006 889).

3. Vollzug von

Massnahmen

4. Gemeinsame

Bestimmungen.

Disziplinarrecht

Schweizerisches Strafgesetzbuch 42

311.0

2

Disziplinarsanktionen sind: a. der

Verweis;

b. der zeitweise Entzug oder die Beschränkung der Verfügung über Geldmittel, der Freizeitbeschäftigung oder der Aussenkontakte; c.46 die Busse; sowie d.47 der Arrest als eine zusätzliche Freiheitsbeschränkung.

3

Die Kantone erlassen für den Straf- und Massnahmenvollzug ein Disziplinarrecht. Dieses umschreibt die Disziplinartatbestände, bestimmt die Sanktionen und deren Zumessung und regelt das Verfahren.


Art. 92

Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden.

Fünfter Titel: Bewährungshilfe, Weisungen und freiwillige soziale Betreuung

Art. 93

1 Mit der Bewährungshilfe sollen die betreuten Personen vor Rückfälligkeit bewahrt und sozial integriert werden. Die für die Bewährungshilfe zuständige Behörde leistet und vermittelt die hierfür erforderliche Sozial- und Fachhilfe.

2

Personen, die in der Bewährungshilfe tätig sind, haben über ihre Wahrnehmungen zu schweigen. Sie dürfen Auskünfte über die persönlichen Verhältnisse der betreuten Person Dritten nur geben, wenn die betreute Person oder die für die Bewährungshilfe zuständige Person schriftlich zustimmt.

3

Die Behörden der Strafrechtspflege können bei der für die Bewährungshilfe zuständigen Behörde einen Bericht über die betreute Person einholen.


Art. 94

Die Weisungen, welche das Gericht oder die Strafvollzugsbehörde dem Verurteilten für die Probezeit erteilen kann, betreffen insbesondere die Berufsausübung, den Aufenthalt, das Führen eines Motorfahrzeuges, den Schadenersatz sowie die ärztliche und psychologische Betreuung.

46 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006 (Korrekturen am Sanktions- und Strafregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3539; BBl 2005 4689).

47 Ursprünglich Bst. c.

Unterbrechung

des Vollzugs

Bewährungshilfe

Weisungen

Drittes Buch: Einführung und Anwendung des Gesetzes 43

311.0


Art. 95

1 Das Gericht und die Strafvollzugsbehörde können vor ihrem Entscheid über Bewährungshilfe und Weisungen einen Bericht der für die Bewährungshilfe und die Kontrolle der Weisungen zuständigen Behörde einholen. Die betroffene Person kann zum Bericht Stellung nehmen. Abweichende Stellungnahmen sind im Bericht festzuhalten.

2

Die Anordnung von Bewährungshilfe und die Weisungen sind im Urteil oder im Entscheid festzuhalten und zu begründen.

3

Entzieht sich der Verurteilte der Bewährungshilfe oder missachtet er die Weisungen oder sind die Bewährungshilfe oder die Weisungen nicht durchführbar oder nicht mehr erforderlich, so erstattet die zuständige Behörde dem Gericht oder den Strafvollzugsbehörden Bericht.

4

Das Gericht oder die Strafvollzugsbehörde kann in den Fällen nach Absatz 3:

a. die Probezeit um die Hälfte verlängern; b. die Bewährungshilfe aufheben oder neu anordnen; c. die Weisungen ändern, aufheben oder neue Weisungen erteilen.

5

Das Gericht kann in den Fällen nach Absatz 3 die bedingte Strafe widerrufen oder die Rückversetzung in den Straf- oder Massnahmenvollzug anordnen, wenn ernsthaft zu erwarten ist, dass der Verurteilte neue Straftaten begeht.


Art. 96

Die Kantone stellen für die Dauer des Strafverfahrens und des Strafvollzugs eine soziale Betreuung sicher, die freiwillig in Anspruch genommen werden kann.

Sechster Titel: Verjährung

Art. 97

1 Die Strafverfolgung verjährt in: a. 30 Jahren, wenn die Tat mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe bedroht ist;

b. 15 Jahren, wenn die Tat mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht ist; c. sieben Jahren, wenn die Tat mit einer anderen Strafe bedroht ist.

Gemeinsame

Bestimmungen

Soziale

Betreuung

1. Verfolgungsverjährung.

Fristen

Schweizerisches Strafgesetzbuch 44

311.0

2

Bei sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) und unmündigen Abhängigen (Art. 188) sowie bei Straftaten nach den Artikeln 111, 113, 122, 182, 189-191 und 195, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, dauert die Verfolgungsverjährung in jedem Fall mindestens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des Opfers.48 3 Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein.

4

Die Verjährung der Strafverfolgung von sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) und unmündigen Abhängigen (Art. 188) sowie von Straftaten nach den Artikeln 111-113, 122, 182, 189-191 und 195, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, bemisst sich nach den Absätzen 1-3, wenn die Straftat vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 5. Oktober 200149 begangen worden ist und die Verfolgungsverjährung zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten ist.50

Art. 98

Die Verjährung beginnt: a. mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt; b. wenn der Täter die strafbare Tätigkeit zu verschiedenen Zeiten ausführt, mit dem Tag, an dem er die letzte Tätigkeit ausführt; c. wenn das strafbare Verhalten dauert, mit dem Tag, an dem dieses Verhalten aufhört.


Art. 99

1 Die Strafen verjähren in: a. 30 Jahren, wenn eine lebenslängliche Freiheitsstrafe ausgesprochen wurde;

b. 25 Jahren, wenn eine Freiheitsstrafe von zehn oder mehr Jahren ausgesprochen wurde;

c. 20 Jahren, wenn eine Freiheitsstrafe von mindestens fünf und weniger als zehn Jahren ausgesprochen wurde; 48 Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 24. März 2006 über die Genehmigung und die Umsetzung des Fakultativprotokolls vom 25. Mai 2000 zum Übereink. über die Rechte des Kindes, betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornografie, in Kraft seit 1. Dez. 2006 (AS 2006 5437; BBl 2005 2807).

49 AS

2002 2993

50 Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 24. März 2006 über die Genehmigung und die Umsetzung des Fakultativprotokolls vom 25. Mai 2000 zum Übereink. über die Rechte des Kindes, betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornografie, in Kraft seit 1. Dez. 2006 (AS 2006 5437; BBl 2005 2807).

Beginn

2. Vollstreckungs-

verjährung.

Fristen

Drittes Buch: Einführung und Anwendung des Gesetzes 45

311.0

d. 15 Jahren, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als einem und weniger als fünf Jahren ausgesprochen wurde; e. fünf Jahren, wenn eine andere Strafe ausgesprochen wurde.

2

Die Verjährungsfrist einer Freiheitsstrafe verlängert sich: a. um die Zeit, während der sich der Täter im ununterbrochenen Vollzug dieser oder einer anderen Freiheitsstrafe oder Massnahme, die unmittelbar vorausgehend vollzogen wird, befindet; b. um die Dauer der Probezeit bei bedingter Entlassung.


Art. 100

Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem das Urteil rechtlich vollstreckbar wird. Bei der bedingten Strafe oder beim vorausgehenden Vollzug einer Massnahme beginnt sie mit dem Tag, an dem der Vollzug der Strafe angeordnet wird.


Art. 101

1 Keine Verjährung tritt ein für: a. Völkermord (Art. 264); b. Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a Abs. 1 und 2); c. Kriegsverbrechen (Art.

264c Abs. 1-3, 264d Abs. 1 und 2, 264e Abs. 1 und 2, 264f, 264g Abs. 1 und 2 und 264h); d. Verbrechen, die als Mittel zu Erpressung oder Nötigung Leib und Leben vieler Menschen in Gefahr brachten oder zu bringen drohten, namentlich unter Verwendung von Massenvernichtungsmitteln, durch Auslösen von Katastrophen oder durch Geiselnahme.51 2

Wäre die Strafverfolgung bei Anwendung der Artikel 97 und 98 verjährt, so kann das Gericht die Strafe mildern.

3

Die Absätze 1 Buchstaben a, c und d sowie 2 gelten, wenn die Strafverfolgung oder die Strafe am 1. Januar 1983 nach dem bis zu jenem Zeitpunkt geltenden Recht noch nicht verjährt war. Absatz 1 Buchstabe b gilt, wenn die Strafverfolgung oder die Strafe beim Inkrafttreten der Änderung vom 18. Juni 2010 dieses Gesetzes nach bisherigem Recht noch nicht verjährt war.52

51 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 18. Juni 2010 über die Änderung von Bundesgesetzen zur Umsetzung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4963; BBl 2008 3863).

52 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 18. Juni 2010 über die Änderung von Bundesgesetzen zur Umsetzung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4963; BBl 2008 3863).

Beginn

3. Unverjährbarkeit

Schweizerisches Strafgesetzbuch 46

311.0

Siebenter Titel: Verantwortlichkeit des Unternehmens

Art. 102

1 Wird in einem Unternehmen in Ausübung geschäftlicher Verrichtung im Rahmen des Unternehmenszwecks ein Verbrechen oder Vergehen begangen und kann diese Tat wegen mangelhafter Organisation des Unternehmens keiner bestimmten natürlichen Person zugerechnet werden, so wird das Verbrechen oder Vergehen dem Unternehmen zugerechnet. In diesem Fall wird das Unternehmen mit Busse bis zu 5 Millionen Franken bestraft.

2

Handelt es sich dabei um eine Straftat nach den Artikeln 260ter, 260quinquies, 305bis, 322ter, 322quinquies oder 322septies Absatz 1 oder um eine Straftat nach Artikel 4a Absatz 1 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 19. Dez. 198653 gegen den unlauteren Wettbewerb, so wird das Unternehmen unabhängig von der Strafbarkeit natürlicher Personen bestraft, wenn dem Unternehmen vorzuwerfen ist, dass es nicht alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen hat, um eine solche Straftat zu verhindern.54 3 Das Gericht bemisst die Busse insbesondere nach der Schwere der Tat und der Schwere des Organisationsmangels und des angerichteten Schadens sowie nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unternehmens.

4

Als Unternehmen im Sinne dieses Titels gelten: a. juristische Personen des Privatrechts; b. juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Gebietskörperschaften; c. Gesellschaften; d. Einzelfirmen55.

a56 53 SR

241

54 Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 2 des BB vom 7. Okt. 2005 über die Genehmigung und die Umsetzung des Strafrechtsübereinkommens und des Zusatzprotokolls des Europarates über Korruption, in Kraft seit 1. Juli 2006 (AS 2006 2371; BBl 2004 6983).

55 Heute:

Einzelunternehmen.

56 Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 8 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).

Strafbarkeit

Drittes Buch: Einführung und Anwendung des Gesetzes 47

311.0

Zweiter Teil: Übertretungen

Art. 103

Übertretungen sind Taten, die mit Busse bedroht sind.


Art. 104

Die Bestimmungen des Ersten Teils gelten mit den nachfolgenden Änderungen auch für die Übertretungen.


Art. 105

1 Die Bestimmungen über die bedingte und die teilbedingte Strafe (Art. 42 und 43) sowie über die Verantwortlichkeit des Unternehmens (Art. 102 und 102a57) sind bei Übertretungen nicht anwendbar.

2

Versuch und Gehilfenschaft werden nur in den vom Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen bestraft.

3

Freiheitsentziehende Massnahmen (Art. 59-61 und 64), das Berufsverbot (Art. 67) sowie die Veröffentlichung des Urteils (Art. 68) sind nur in den vom Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen zulässig.


Art. 106

1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so ist der Höchstbetrag der Busse 10 000 Franken.

2

Der Richter spricht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus.

3

Das Gericht bemisst Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist.

4

Die Ersatzfreiheitsstrafe entfällt, soweit die Busse nachträglich bezahlt wird.

5

Auf den Vollzug und die Umwandlung sind die Artikel 35 und 36 Absätze 2-5 sinngemäss anwendbar.


Art. 107

1 Das Gericht kann mit Zustimmung des Täters an Stelle der ausgesprochenen Busse gemeinnützige Arbeit bis zu 360 Stunden anordnen.

57 Dieser Art. ist aufgehoben. Siehe heute: Art. 112 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007 (SR 312.0).

Begriff

Anwendbarkeit

der Bestimmungen des

Ersten Teils

Keine oder

bedingte

Anwendbarkeit

Busse

Gemeinnützige

Arbeit

Schweizerisches Strafgesetzbuch 48

311.0

2

Die Vollzugsbehörde bestimmt eine Frist von höchstens einem Jahr, innerhalb der die gemeinnützige Arbeit zu leisten ist.

3

Leistet der Verurteilte die gemeinnützige Arbeit trotz Mahnung nicht, so ordnet das Gericht die Vollstreckung der Busse an.


Art. 108


58



Art. 109

Die Strafverfolgung und die Strafe verjähren in drei Jahren.

Dritter Teil: Begriffe

Art. 110

1 Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.59 2

Familiengenossen sind Personen, die in gemeinsamem Haushalt leben.

3

Als Beamte gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben.

3bis

Stellt eine Bestimmung auf den Begriff der Sache ab, so findet sie entsprechende Anwendung auf Tiere.60 4

Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient.

5

Öffentliche Urkunden sind Urkunden, die von Mitgliedern einer Behörde, Beamten und Personen öffentlichen Glaubens in Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen ausgestellt werden. Nicht als öffentliche Urkunden gelten Urkunden, die von der Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen und Monopolbetriebe des Staates oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten in zivilrechtlichen Geschäften ausgestellt werden.

58 Dieser Art. bleibt aus gesetzestechnischen Gründen leer. Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG - SR 171.10).

59 Fassung gemäss Art. 37 Ziff. 1 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).

60 AS

2006 3583

Verjährung

Drittes Buch: Einführung und Anwendung des Gesetzes 49

311.0

6

Der Tag hat 24 aufeinander folgende Stunden. Der Monat und das Jahr werden nach der Kalenderzeit berechnet.

7

Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft.

Zweites Buch: Besondere Bestimmungen Erster Titel: Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben

Art. 111

Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besondern Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe61 nicht unter fünf Jahren bestraft.


Art. 112

62 Handelt der Täter besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich, so ist die Strafe lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.63

Art. 113

64 Handelt der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.65

Art. 114

66 Wer aus achtenswerten Beweggründen, namentlich aus Mitleid, einen Menschen auf dessen ernsthaftes und eindringliches Verlangen tötet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe67 bestraft.

61

Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 1 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979). Diese Änd. wurde im ganzen zweiten Buch berücksichtigt.

62

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2449; BBl 1985 II 1009).

63 Strafdrohungen

neu

umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).

64

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2449; BBl 1985 II 1009).

65 Strafdrohungen

neu

umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).

66

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2449; BBl 1985 II 1009).

67

Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 2 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979). Diese Änd. wurde im ganzen zweiten Buch berücksichtigt.

1. Tötung.

Vorsätzliche

Tötung

Mord

Totschlag

Tötung

auf Verlangen

Schweizerisches Strafgesetzbuch 50

311.0


Art. 115

Wer aus selbstsüchtigen Beweggründen jemanden zum Selbstmorde verleitet oder ihm dazu Hilfe leistet, wird, wenn der Selbstmord ausgeführt oder versucht wurde, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe68 bestraft.


Art. 116

69 Tötet eine Mutter ihr Kind während der Geburt oder solange sie unter dem Einfluss des Geburtsvorganges steht, so wird sie mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.


Art. 117

Wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.


Art. 118

70 1 Wer eine Schwangerschaft mit Einwilligung der schwangeren Frau abbricht oder eine schwangere Frau zum Abbruch der Schwangerschaft anstiftet oder ihr dabei hilft, ohne dass die Voraussetzungen nach Artikel 119 erfüllt sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2

Wer eine Schwangerschaft ohne Einwilligung der schwangeren Frau abbricht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr71 bis zu zehn Jahren bestraft.

3

Die Frau, die ihre Schwangerschaft nach Ablauf der zwölften Woche seit Beginn der letzten Periode abbricht, abbrechen lässt oder sich in anderer Weise am Abbruch beteiligt, ohne dass die Voraussetzungen nach Artikel 119 Absatz 1 erfüllt sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

4

In den Fällen der Absätze 1 und 3 tritt die Verjährung in drei Jahren ein.72

68

Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 3 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979). Diese Änd. wurde im ganzen zweiten Buch berücksichtigt.

69

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2449; BBl 1985 II 1009).

70

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 2001 (Schwangerschaftsabbruch), in Kraft seit 1. Okt. 2002 (AS 2002 2989; BBl 1998 3005 5376).

71

Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 4 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979). Diese Änd. wurde im ganzen zweiten Buch berücksichtigt.

72

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002 (Verjährung der Strafverfolgung), in Kraft seit 1. Okt. 2002 (AS 2002 2986; BBl 2002 2673 1649).

Verleitung und

Beihilfe zum

Selbstmord

Kindestötung

Fahrlässige

Tötung

2. Schwangerschaftsabbruch.

Strafbarer

Schwangerschaftsabbruch

Drittes Buch: Einführung und Anwendung des Gesetzes 51

311.0


Art. 119

73 1 Der Abbruch einer Schwangerschaft ist straflos, wenn er nach ärztlichem Urteil notwendig ist, damit von der schwangeren Frau die Gefahr einer schwerwiegenden körperlichen Schädigung oder einer schweren seelischen Notlage abgewendet werden kann. Die Gefahr muss umso grösser sein, je fortgeschrittener die Schwangerschaft ist.

2

Der Abbruch einer Schwangerschaft ist ebenfalls straflos, wenn er innerhalb von zwölf Wochen seit Beginn der letzten Periode auf schriftliches Verlangen der schwangeren Frau, die geltend macht, sie befinde sich in einer Notlage, durch eine zur Berufsausübung zugelassene Ärztin oder einen zur Berufsausübung zugelassenen Arzt vorgenommen wird. Die Ärztin oder der Arzt hat persönlich mit der Frau vorher ein eingehendes Gespräch zu führen und sie zu beraten.

3

Ist die Frau nicht urteilsfähig, so ist die Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreterin oder ihres gesetzlichen Vertreters erforderlich.

4

Die Kantone bezeichnen die Praxen und Spitäler, welche die Voraussetzungen für eine fachgerechte Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen und für eine eingehende Beratung erfüllen.

5

Ein Schwangerschaftsabbruch wird zu statistischen Zwecken der zuständigen Gesundheitsbehörde gemeldet, wobei die Anonymität der betroffenen Frau gewährleistet wird und das Arztgeheimnis zu wahren ist.


Art. 120

74 1 Mit Busse75 wird die Ärztin oder der Arzt bestraft, die oder der eine Schwangerschaft in Anwendung von Artikel 119 Absatz 2 abbricht und es unterlässt, vor dem Eingriff: a. von der schwangeren Frau ein schriftliches Gesuch zu verlangen; b. persönlich mit der schwangeren Frau ein eingehendes Gespräch zu führen und sie zu beraten, sie über die gesundheitlichen Risiken des Eingriffs zu informieren und ihr gegen Unterschrift einen Leitfaden auszuhändigen, welcher enthält: 1. ein Verzeichnis der kostenlos zur Verfügung stehenden

Beratungsstellen,

73

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 2001 (Schwangerschaftsabbruch), in Kraft seit 1. Okt. 2002 (AS 2002 2989; BBl 1998 3005 5376).

74

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 2001 (Schwangerschaftsabbruch), in Kraft seit 1. Okt. 2002 (AS 2002 2989; BBl 1998 3005 5376).

75

Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 5 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979). Diese Änd. wurde im ganzen zweiten Buch berücksichtigt.

Strafloser

Schwangerschaftsabbruch

Übertretungen

durch Ärztinnen

oder Ärzte

Schweizerisches Strafgesetzbuch 52

311.0

2. ein Verzeichnis von Vereinen und Stellen, welche moralische und materielle Hilfe anbieten, und

3. Auskunft über die Möglichkeit, das geborene Kind zur Adoption freizugeben; c. sich persönlich zu vergewissern, dass eine schwangere Frau unter 16 Jahren sich an eine für Jugendliche spezialisierte Beratungsstelle gewandt hat.

2

Ebenso wird die Ärztin oder der Arzt bestraft, die oder der es unterlässt, gemäss Artikel 119 Absatz 5 einen Schwangerschaftsabbruch der zuständigen Gesundheitsbehörde zu melden.


Art. 121


76



Art. 122

77 Wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt, wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt, wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft.78

Art. 123

79 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

In leichten Fällen kann der Richter die Strafe mildern (Art. 48a).80 76

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 23. März 2001 (Schwangerschaftsabbruch) (AS 2002 2989; BBl 1998 3005 5376).

77

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2449; BBl 1985 II 1009).

78 Strafdrohungen

neu

umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).

79

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2449; BBl 1985 II 1009).

80 Fassung gemäss Ziff. II 2 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).

3. Körperverletzung.

Schwere Körperverletzung

Einfache

Körperverletzung

Drittes Buch: Einführung und Anwendung des Gesetzes 53

311.0

2. Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, und der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er Gift, eine Waffe oder einen gefährlichen Gegenstand gebraucht, wenn er die Tat an einem Wehrlosen oder an einer Person begeht, die unter seiner Obhut steht oder für die er zu sorgen hat, namentlich an einem Kind, wenn er der Ehegatte des Opfers ist und die Tat während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde,81 wenn er die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Opfers ist und die Tat während der Dauer der eingetragenen Partnerschaft oder bis zu einem Jahr nach deren Auflösung begangen wurde,82 wenn er der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner des Opfers ist, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamem Haushalt führen und die Tat während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.83

Art. 124


84



Art. 125

1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe85 bestraft.

2

Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt.


Art. 126

1 Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft.

81 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (Strafverfolgung in der Ehe und in der Partnerschaft), in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1403; BBl 2003 1909 1937).

82 Eingefügt durch Anhang Ziff. 18 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).

83 Ursprünglich Abs. 4. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (Strafverfolgung in der Ehe und in der Partnerschaft), in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1403; BBl 2003 1909 1937).

84

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989 (AS 1989 2449; BBl 1985 II 1009).

85

Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 2 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979). Diese Änd. wurde im ganzen zweiten Buch berücksichtigt.

Fahrlässige

Körperverletzung

Tätlichkeiten

Schweizerisches Strafgesetzbuch 54

311.0

2

Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er die Tat wiederholt begeht:

a. an einer Person, die unter seiner Obhut steht oder für die er zu sorgen hat, namentlich an einem Kind; b. an seinem Ehegatten während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung; oder bbis.86 an seiner eingetragenen Partnerin oder seinem eingetragenen Partner während der Dauer der eingetragenen Partnerschaft oder bis zu einem Jahr nach deren Auflösung; oder c. an seinem hetero- oder homosexuellen Lebenspartner, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Tat während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.87

Art. 127

88 Wer einen Hilflosen, der unter seiner Obhut steht oder für den er zu sorgen hat, einer Gefahr für das Leben oder einer schweren unmittelbaren Gefahr für die Gesundheit aussetzt oder in einer solchen Gefahr im Stiche lässt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.


Art. 128

89 Wer einem Menschen, den er verletzt hat, oder einem Menschen, der in unmittelbarer Lebensgefahr schwebt, nicht hilft, obwohl es ihm den Umständen nach zugemutet werden könnte, wer andere davon abhält, Nothilfe zu leisten, oder sie dabei behindert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

bis 90 Wer wider besseres Wissen grundlos einen öffentlichen oder gemeinnützigen Sicherheitsdienst, einen Rettungs- oder Hilfsdienst, insbesondere Polizei, Feuerwehr, Sanität, alarmiert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

86 Eingefügt durch Anhang Ziff. 18 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).

87

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989 (AS 1989 2449; BBl 1985 II 1009).

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (Strafverfolgung in der Ehe und in der Partnerschaft), in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1403; BBl 2003 1909 1937).

88

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2449; BBl 1985 II 1009).

89

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2449; BBl 1985 II 1009).

90

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2290; BBl 1991 II 969).

4. Gefährdung

des Lebens und

der Gesundheit.

Aussetzung

Unterlassung

der Nothilfe

Falscher Alarm

Drittes Buch: Einführung und Anwendung des Gesetzes 55

311.0


Art. 129

91 Wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.


Art. 130-13292

Art. 133

93 1 Wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2

Nicht strafbar ist, wer ausschliesslich abwehrt oder die Streitenden scheidet.


Art. 134

94 Wer sich an einem Angriff auf einen oder mehrere Menschen beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Angegriffenen oder eines Dritten zur Folge hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe95 bestraft.


Art. 135

96 1 Wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Tiere eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt oder zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

91

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2449; BBl 1985 II 1009).

92

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989 (AS 1989 2449; BBl 1985 II 1009).

93

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2449; BBl 1985 II 1009).

94

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2449; BBl 1985 II 1009).

95

Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 6 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979). Diese Änd. wurde im ganzen zweiten Buch berücksichtigt.

96

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2449; BBl 1985 II 1009).

Gefährdung

des Lebens

Raufhandel

Angriff

Gewaltdarstellungen

Schweizerisches Strafgesetzbuch 56

311.0

1bis

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft,97 wer Gegenstände oder Vorführungen nach Absatz 1, soweit sie Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Tiere darstellen, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt.98 2 Die Gegenstände werden eingezogen.

3

Handelt der Täter aus Gewinnsucht, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Mit Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden.99

Art. 136

100 Wer einem Kind unter 16 Jahren alkoholische Getränke oder andere Stoffe in einer Menge, welche die Gesundheit gefährden kann, verabreicht oder zum Konsum zur Verfügung stellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Zweiter Titel:101 Strafbare Handlungen gegen das Vermögen

Art. 137

1. Wer sich eine fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird, wenn nicht die besonderen Voraussetzungen der Artikel 138-140 zutreffen, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2. Hat der Täter die Sache gefunden oder ist sie ihm ohne seinen Willen zugekommen, handelt er ohne Bereicherungsabsicht oder handelt er zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen, so wird die Tat nur auf Antrag verfolgt.

97 Strafdrohungen

neu

umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).

98 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2001 (Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität; Verbot des Besitzes harter Pornografie), in Kraft seit 1. April 2002 (AS 2002 408; BBl 2000 2943).

99

Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 7 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979). Diese Änd. wurde im ganzen zweiten Buch berücksichtigt.

100 Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 20. März 2008, in Kraft seit 1. Juli 2011 (2009 2623, AS 2011 2559; BBl 2006 8573 8645).

101 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2290; BBl 1991 II 969).

Verabreichen

gesundheitsgefährdender

Stoffe an Kinder

1. Strafbare

Handlungen

gegen das

Vermögen.

Unrechtmässige

Aneignung

Drittes Buch: Einführung und Anwendung des Gesetzes 57

311.0


Art. 138

1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Die Veruntreuung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.

2. Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe102 bestraft.


Art. 139

1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2. Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen103 bestraft, wenn er gewerbsmässig stiehlt.

3. Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen104 bestraft, wenn er den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat, wenn er zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder wenn er sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.

4. Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.

102 Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 8 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979). Diese Änd. wurde im ganzen zweiten Buch berücksichtigt.

103 Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 9 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979). Diese Änd. wurde im ganzen zweiten Buch berücksichtigt.

104 Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 10 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979). Diese Änd. wurde im ganzen zweiten Buch berücksichtigt.

Veruntreuung

Diebstahl

Schweizerisches Strafgesetzbuch 58

311.0


Art. 140

1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft.

Wer, bei einem Diebstahl auf frischer Tat ertappt, Nötigungshandlungen nach Absatz 1 begeht, um die gestohlene Sache zu behalten, wird mit der gleichen Strafe belegt.

2. Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr105 bestraft, wenn er zum Zweck des Raubes eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt.

3. Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft, wenn er den Raub als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat, wenn er sonst wie durch die Art, wie er den Raub begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.

4. Die Strafe ist Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, wenn der Täter das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behandelt.


Art. 141

Wer dem Berechtigten ohne Aneignungsabsicht eine bewegliche Sache entzieht und ihm dadurch einen erheblichen Nachteil zufügt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

bis Wer Vermögenswerte, die ihm ohne seinen Willen zugekommen sind, unrechtmässig in seinem oder eines andern Nutzen verwendet, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.


Art. 142

1 Wer einer Anlage, die zur Verwertung von Naturkräften dient, namentlich einer elektrischen Anlage, unrechtmässig Energie entzieht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

105 Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 12 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).

Raub

Sachentziehung

Unrechtmässige

Verwendung von

Vermögenswerten

Unrechtmässige

Entziehung von

Energie

Drittes Buch: Einführung und Anwendung des Gesetzes 59

311.0

2

Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.


Art. 143

1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, sich oder einem andern elektronisch oder in vergleichbarer Weise gespeicherte oder übermittelte Daten beschafft, die nicht für ihn bestimmt und gegen seinen unbefugten Zugriff besonders gesichert sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2

Die unbefugte Datenbeschaffung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.

bis Wer ohne Bereicherungsabsicht auf dem Wege von Datenübertragungseinrichtungen unbefugterweise in ein fremdes, gegen seinen Zugriff besonders gesichertes Datenverarbeitungssystem eindringt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.


Art. 144

1 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2

Hat der Täter die Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung begangen, so wird er von Amtes wegen verfolgt.

3

Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt.

bis 1. Wer unbefugt elektronisch oder in vergleichbarer Weise gespeicherte oder übermittelte Daten verändert, löscht oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt.

Unbefugte

Datenbeschaffung

Unbefugtes

Eindringen in ein

Datenverarbeitungs-

system

Sachbeschädigung

Datenbeschädigung

Schweizerisches Strafgesetzbuch 60

311.0

2. Wer Programme, von denen er weiss oder annehmen muss, dass sie zu den in Ziffer 1 genannten Zwecken verwendet werden sollen, herstellt, einführt, in Verkehr bringt, anpreist, anbietet oder sonst wie zugänglich macht oder zu ihrer Herstellung Anleitung gibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Handelt der Täter gewerbsmässig, so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden.


Art. 145

Der Schuldner, der in der Absicht, seinen Gläubiger zu schädigen, diesem eine als Pfand oder Retentionsgegenstand dienende Sache entzieht, eigenmächtig darüber verfügt, sie beschädigt, zerstört, entwertet oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.


Art. 146

1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2

Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft.

3

Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.


Art. 147

1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, durch unrichtige, unvollständige oder unbefugte Verwendung von Daten oder in vergleichbarer Weise auf einen elektronischen oder vergleichbaren Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang einwirkt und dadurch eine Vermögensverschiebung zum Schaden eines andern herbeiführt oder eine Vermögensverschiebung unmittelbar darnach verdeckt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2

Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft.

3

Der betrügerische Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.

Veruntreuung

und Entzug von

Pfandsachen und

Retentionsgegenständen

Betrug

Betrügerischer

Missbrauch einer

Datenverarbeitungs-

anlage

Drittes Buch: Einführung und Anwendung des Gesetzes 61

311.0


Art. 148

1 Wer, obschon er zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig ist, eine ihm vom Aussteller überlassene Check- oder Kreditkarte oder ein gleichartiges Zahlungsinstrument verwendet, um vermögenswerte Leistungen zu erlangen und den Aussteller dadurch am Vermögen schädigt, wird, sofern dieser und das Vertragsunternehmen die ihnen zumutbaren Massnahmen gegen den Missbrauch der Karte ergriffen haben, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2

Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft.


Art. 149

Wer sich in einem Gastgewerbebetrieb beherbergen, Speisen oder Getränke vorsetzen lässt oder andere Dienstleistungen beansprucht und den Betriebsinhaber um die Bezahlung prellt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.


Art. 150

Wer, ohne zu zahlen, eine Leistung erschleicht, von der er weiss, dass sie nur gegen Entgelt erbracht wird, namentlich indem er ein öffentliches Verkehrsmittel benützt, eine Aufführung, Ausstellung oder ähnliche Veranstaltung besucht, eine Leistung, die eine Datenverarbeitungsanlage erbringt oder die ein Automat vermittelt, beansprucht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

bis 106 1 Wer Geräte, deren Bestandteile oder Datenverarbeitungsprogramme, die zur unbefugten Entschlüsselung codierter Rundfunkprogramme oder Fernmeldedienste bestimmt und geeignet sind, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, in Verkehr bringt oder installiert, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft.107 2 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.

106 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2187; BBl 1996 III 1405).

107 Strafdrohungen

neu

umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).

Check- und

Kreditkartenmissbrauch

Zechprellerei

Erschleichen

einer Leistung

Herstellen und

Inverkehrbringen

von Materialien

zur unbefugten

Entschlüsselung

codierter

Angebote

Schweizerisches Strafgesetzbuch 62

311.0


Art. 151

Wer jemanden ohne Bereicherungsabsicht durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.


Art. 152

Wer als Gründer, als Inhaber, als unbeschränkt haftender Gesellschafter, als Bevollmächtigter oder als Mitglied der Geschäftsführung, des Verwaltungsrates, der Revisionsstelle oder als Liquidator einer Handelsgesellschaft, Genossenschaft oder eines andern Unternehmens, das ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Berichten oder Vorlagen an die Gesamtheit der Gesellschafter oder Genossenschafter oder an die an einem andern Unternehmen Beteiligten unwahre oder unvollständige Angaben von erheblicher Bedeutung macht oder machen lässt, die einen andern zu schädigenden Vermögensverfügungen veranlassen können, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.


Art. 153

Wer eine Handelsregisterbehörde zu einer unwahren Eintragung veranlasst oder ihr eine eintragungspflichtige Tatsache verschweigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.


Art. 154

Aufgehoben

Art. 155

1. Wer zum Zwecke der Täuschung in Handel und Verkehr eine Ware herstellt, die einen höheren als ihren wirklichen Verkehrswert vorspiegelt, namentlich indem er eine Ware nachmacht oder verfälscht, eine solche Ware einführt, lagert oder in Verkehr bringt, wird, sofern die Tat nicht nach einer andern Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Arglistige

Vermögensschädigung

Unwahre

Angaben über

kaufmännische

Gewerbe

Unwahre

Angaben

gegenüber

Handelsregisterbehörden

Warenfälschung

Drittes Buch: Einführung und Anwendung des Gesetzes 63

311.0

2.108 Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er, sofern die Tat nicht nach einer andern Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.


Art. 156

1. Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2. Handelt der Täter gewerbsmässig oder erpresst er die gleiche Person fortgesetzt, so wird er mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

3. Wendet der Täter gegen eine Person Gewalt an oder bedroht er sie mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben, so richtet sich die Strafe nach Artikel 140.

4. Droht der Täter mit einer Gefahr für Leib und Leben vieler Menschen oder mit schwerer Schädigung von Sachen, an denen ein hohes öffentliches Interesse besteht, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr109 bestraft.


Art. 157

1. Wer die Zwangslage, die Abhängigkeit, die Unerfahrenheit oder die Schwäche im Urteilsvermögen einer Person dadurch ausbeutet, dass er sich oder einem anderen für eine Leistung Vermögensvorteile gewähren oder versprechen lässt, die zur Leistung wirtschaftlich in einem offenbaren Missverhältnis stehen, wer eine wucherische Forderung erwirbt und sie weiterveräussert oder geltend macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2. Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

108 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 3. Okt. 2008 zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 361; BBl 2007 6269).

109 Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 12 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979). Diese Änd. wurde im ganzen zweiten Buch berücksichtigt.

Erpressung

Wucher

Schweizerisches Strafgesetzbuch 64

311.0


Art. 158

1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Wer als Geschäftsführer ohne Auftrag gleich handelt, wird mit der gleichen Strafe belegt.

Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden.

2. Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

3. Die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.


Art. 159

Der Arbeitgeber, der die Verpflichtung verletzt, einen Lohnabzug für Steuern, Abgaben, Versicherungsprämien und -beiträge oder in anderer Weise für Rechnung des Arbeitnehmers zu verwenden, und damit diesen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.


Art. 160

1. Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Der Hehler wird nach der Strafandrohung der Vortat bestraft, wenn sie milder ist.

Ist die Vortat ein Antragsdelikt, so wird die Hehlerei nur verfolgt, wenn ein Antrag auf Verfolgung der Vortat vorliegt.

2. Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft.

Ungetreue

Geschäftsbesorgung

Missbrauch von

Lohnabzügen

Hehlerei

Drittes Buch: Einführung und Anwendung des Gesetzes 65

311.0


Art. 161

1. Wer als Mitglied des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung, der Revisionsstelle oder als Beauftragter einer Aktiengesellschaft oder einer sie beherrschenden oder von ihr abhängigen Gesellschaft, als Mitglied einer Behörde oder als Beamter, oder als Hilfsperson einer der vorgenannten Personen, sich oder einem andern einen Vermögensvorteil verschafft, indem er die Kenntnis einer vertraulichen Tatsache, deren Bekanntwerden den Kurs von in der Schweiz börslich oder vorbörslich gehandelten Aktien, andern Wertschriften oder entsprechenden Bucheffekten der Gesellschaft oder von Optionen auf solche in voraussehbarer Weise erheblich beeinflussen wird, ausnützt oder diese Tatsache einem Dritten zur Kenntnis bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2. Wer eine solche Tatsache von einer der in Ziffer 1 genannten Personen unmittelbar oder mittelbar mitgeteilt erhält und sich oder einem andern durch Ausnützen dieser Mitteilung einen Vermögensvorteil verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.110 3. …111 4.112 Ist die Verbindung zweier Aktiengesellschaften geplant, so gelten die Ziffern 1 und 2 für beide Gesellschaften.

5.113 Die Ziffern 1, 2 und 4 sind sinngemäss anwendbar, wenn die Ausnützung der Kenntnis einer vertraulichen Tatsache Anteilscheine, andere Wertschriften, Bucheffekten oder entsprechende Optionen einer Genossenschaft oder einer ausländischen Gesellschaft betrifft.

bis 114 Wer in der Absicht, den Kurs von in der Schweiz börslich gehandelten Effekten erheblich zu beeinflussen, um daraus für sich oder für Dritte einen unrechtmässigen Vermögensvorteil zu erzielen: 110 Strafdrohungen

neu

umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).

111 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. März 2008, mit Wirkung seit 1. Okt. 2008 (AS 2008 4501; BBl 2007 439).

112 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2008, in Kraft seit 1. Okt. 2008 (AS 2008 4501; BBl 2007 439).

113 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2008, in Kraft seit 1. Okt. 2008 (AS 2008 4501; BBl 2007 439).

114 Eingefügt durch Art. 46 des Börsengesetzes vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 68; BBl 1993 I 1369).

Ausnützen der

Kenntnis

vertraulicher

Tatsachen

Kursmanipulation

Schweizerisches Strafgesetzbuch 66

311.0

wider besseren Wissens irreführende Informationen verbreitet oder Käufe und Verkäufe von solchen Effekten tätigt, die beidseitig direkt oder indirekt auf Rechnung derselben Person oder zu diesem Zweck verbundener Personen erfolgen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.


Art. 162

Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät, wer den Verrat für sich oder einen andern ausnützt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.


Art. 163

1. Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Scheine vermindert, namentlich Vermögenswerte beiseiteschafft oder verheimlicht, Schulden vortäuscht, vorgetäuschte Forderungen anerkennt oder deren Geltendmachung veranlasst, wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2. Unter den gleichen Voraussetzungen wird der Dritte, der zum Schaden der Gläubiger eine solche Handlung vornimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.


Art. 164

1. Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen vermindert, indem er Vermögenswerte beschädigt, zerstört, entwertet oder unbrauchbar macht, Vermögenswerte unentgeltlich oder gegen eine Leistung mit offensichtlich geringerem Wert veräussert, ohne sachlichen Grund anfallende Rechte ausschlägt oder auf Rechte unentgeltlich verzichtet, wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2. Verletzung

des Fabrikationsoder Geschäfts-

geheimnisses

3. Konkurs- und

Betreibungsverbrechen oder

-vergehen.

Betrügerischer

Konkurs und

Pfändungsbetrug

Gläubigerschädigung durch

Vermögensminderung

Drittes Buch: Einführung und Anwendung des Gesetzes 67

311.0

2. Unter den gleichen Voraussetzungen wird der Dritte, der zum Schaden der Gläubiger eine solche Handlung vornimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.


Art. 165

1. Der Schuldner, der in anderer Weise als nach Artikel 164, durch Misswirtschaft, namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung, seine Überschuldung herbeiführt oder verschlimmert, seine Zahlungsunfähigkeit herbeiführt oder im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit seine Vermögenslage verschlimmert, wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2. Der auf Pfändung betriebene Schuldner wird nur auf Antrag eines Gläubigers verfolgt, der einen Verlustschein gegen ihn erlangt hat.

Der Antrag ist innert drei Monaten seit der Zustellung des Verlustscheines zu stellen.

Dem Gläubiger, der den Schuldner zu leichtsinnigem Schuldenmachen, unverhältnismässigem Aufwand oder zu gewagten Spekulationen verleitet oder ihn wucherisch ausgebeutet hat, steht kein Antragsrecht zu.


Art. 166

Der Schuldner, der die ihm gesetzlich obliegende Pflicht zur ordnungsmässigen Führung und Aufbewahrung von Geschäftsbüchern oder zur Aufstellung einer Bilanz verletzt, so dass sein Vermögensstand nicht oder nicht vollständig ersichtlich ist, wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder in einer gemäss Artikel 43 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889115 über Schuldbetreibung- und Konkurs (SchKG) erfolgten Pfändung gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.


Art. 167

Der Schuldner, der im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit und in der Absicht, einzelne seiner Gläubiger zum Nachteil anderer zu bevorzugen, darauf abzielende Handlungen vornimmt, insbesondere nicht verfallene Schulden bezahlt, eine verfallene Schuld anders als durch 115 SR 281.1

Misswirtschaft

Unterlassung der

Buchführung

Bevorzugung

eines Gläubigers

Schweizerisches Strafgesetzbuch 68

311.0

übliche Zahlungsmittel tilgt, eine Schuld aus eigenen Mitteln sicherstellt, ohne dass er dazu verpflichtet war, wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.


Art. 168

1 Wer einem Gläubiger oder dessen Vertreter besondere Vorteile zuwendet oder zusichert, um dessen Stimme in der Gläubigerversammlung oder im Gläubigerausschuss zu erlangen oder um dessen Zustimmung zu einem gerichtlichen Nachlassvertrag oder dessen Ablehnung eines solchen Vertrages zu bewirken, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2

Wer dem Konkursverwalter, einem Mitglied der Konkursverwaltung, dem Sachwalter oder dem Liquidator besondere Vorteile zuwendet oder zusichert, um dessen Entscheidungen zu beeinflussen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

3

Wer sich solche Vorteile zuwenden oder zusichern lässt, wird mit der gleichen Strafe belegt.


Art. 169

Wer eigenmächtig zum Schaden der Gläubiger über einen Vermögenswert verfügt, der amtlich gepfändet oder mit Arrest belegt ist, in einem Betreibungs-, Konkurs- oder Retentionsverfahren amtlich aufgezeichnet ist oder zu einem durch Liquidationsvergleich abgetretenen Vermögen gehört oder einen solchen Vermögenswert beschädigt, zerstört, entwertet oder unbrauchbar macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.


Art. 170

Der Schuldner, der über seine Vermögenslage, namentlich durch falsche Buchführung oder Bilanz, seine Gläubiger, den Sachwalter oder die Nachlassbehörde irreführt, um dadurch eine Nachlassstundung oder die Genehmigung eines gerichtlichen Nachlassvertrages zu erwirken, der Dritte, der eine solche Handlung zum Vorteile des Schuldners vornimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Bestechung bei

Zwangsvollstreckung

Verfügung über

mit Beschlag

belegte Vermögenswerte

Erschleichung

eines gerichtlichen Nachlass-

vertrages

Drittes Buch: Einführung und Anwendung des Gesetzes 69

311.0


Art. 171

1 Die Artikel 163 Ziffer 1, 164 Ziffer 1, 165 Ziffer 1, 166 und 167 gelten auch, wenn ein gerichtlicher Nachlassvertrag angenommen und bestätigt worden ist.

2

Hat der Schuldner oder der Dritte im Sinne von Artikel 163 Ziffer 2 und 164 Ziffer 2 eine besondere wirtschaftliche Anstrengung unternommen und dadurch das Zustandekommen des gerichtlichen Nachlassvertrages erleichtert, so kann die zuständige Behörde bei ihm von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung absehen.

bis 1 Wird der Konkurs widerrufen (Art. 195 SchKG116), so kann die zuständige Behörde von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung absehen.

2

Wurde ein gerichtlicher Nachlassvertrag abgeschlossen, so ist Absatz 1 nur anwendbar, wenn der Schuldner oder der Dritte im Sinne von Artikel 163 Ziffer 2 und 164 Ziffer 2 eine besondere wirtschaftliche Anstrengung unternommen und dadurch dessen Zustandekommen erleichtert hat.


Art. 172


117


bis Ist in diesem Titel ausschliesslich Freiheitsstrafe angedroht, so kann der Richter diese in jedem Falle mit Geldstrafe verbinden.118
ter 1 Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft.

2

Diese Vorschrift gilt nicht bei qualifiziertem Diebstahl (Art. 139 Ziff. 2 und 3), bei Raub und Erpressung.

116 SR 281.1 117 Aufgehoben durch Ziff. II 3 des BG vom 13. Dez. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).

118 Strafdrohungen

neu

umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).

Gerichtlicher

Nachlassvertrag

Widerruf des

Konkurses

4. Allgemeine

Bestimmungen.

Verbindung von

Freiheitsstrafe

mit Geldstrafe

Geringfügige

Vermögensdelikte

Schweizerisches Strafgesetzbuch 70

311.0

Dritter Titel: Strafbare Handlungen gegen die Ehre und den Geheim- oder Privatbereich119

Art. 173

120 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen121 bestraft.

2. Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar.

3. Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen.

4. Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden.

5. Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat der Richter dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen.


Art. 174

1. Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet.

wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

119 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Dez. 1968, in Kraft seit 1. Mai 1969 (AS 1969 319; BBl 1968 I 585).

120 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951 (AS 1951 1; BBl 1949 I 1249).

121 Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 13 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979). Diese Änd. wurde im ganzen zweiten Buch berücksichtigt.

1. Ehrverletzungen.

Üble Nachrede

Verleumdung

Drittes Buch: Einführung und Anwendung des Gesetzes 71

311.0

2. Ist der Täter planmässig darauf ausgegangen, den guten Ruf einer Person zu untergraben, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.122 3. Zieht der Täter seine Äusserungen vor dem Richter als unwahr zurück, so kann er milder bestraft werden. Der Richter stellt dem Verletzten über den Rückzug eine Urkunde aus.


Art. 175

1 Richtet sich die üble Nachrede oder die Verleumdung gegen einen Verstorbenen oder einen verschollen Erklärten, so steht das Antragsrecht den Angehörigen des Verstorbenen oder des verschollen Erklärten zu.

2

Sind zur Zeit der Tat mehr als 30 Jahre seit dem Tode des Verstorbenen oder seit der Verschollenerklärung verflossen, so bleibt der Täter straflos.


Art. 176

Der mündlichen üblen Nachrede und der mündlichen Verleumdung ist die Äusserung durch Schrift, Bild, Gebärde oder durch andere Mittel gleichgestellt.


Art. 177

1 Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.123 2 Hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben, so kann der Richter den Täter von Strafe befreien.

3

Ist die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden, so kann der Richter einen oder beide Täter von Strafe befreien.

122 Strafdrohungen

neu

umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).

123 Strafdrohungen

neu

umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).

Üble Nachrede

oder Verleumdung gegen

einen Verstorbenen oder

einen verschollen

Erklärten

Gemeinsame

Bestimmung

Beschimpfung

Schweizerisches Strafgesetzbuch 72

311.0


Art. 178

1 Die Verfolgung der Vergehen gegen die Ehre verjährt in vier Jahren.124 2

Für das Erlöschen des Antragsrechts gilt Artikel 31.125

Art. 179

Wer, ohne dazu berechtigt zu sein, eine verschlossene Schrift oder Sendung öffnet, um von ihrem Inhalte Kenntnis zu nehmen, wer Tatsachen, deren Kenntnis er durch Öffnen einer nicht für ihn bestimmten verschlossenen Schrift oder Sendung erlangt hat, verbreitet oder ausnützt, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft.

bis 127 Wer ein fremdes nichtöffentliches Gespräch, ohne die Einwilligung aller daran Beteiligten, mit einem Abhörgerät abhört oder auf einen Tonträger aufnimmt, wer eine Tatsache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie auf Grund einer nach Absatz 1 strafbaren Handlung zu seiner Kenntnis gelangte, auswertet oder einem Dritten bekannt gibt, wer eine Aufnahme, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie durch eine nach Absatz 1 strafbare Handlung hergestellt wurde, aufbewahrt oder einem Dritten zugänglich macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

ter 128 Wer als Gesprächsteilnehmer ein nichtöffentliches Gespräch, ohne die Einwilligung der andern daran Beteiligten, auf einen Tonträger aufnimmt, 124 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002 (Verjährung der Strafverfolgung), in Kraft seit 1. Okt. 2002 (AS 2002 2986; BBl 2002 2673 1649).

125 Fassung gemäss Ziff. II 2 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).

126 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Dez. 1968, in Kraft seit 1. Mai 1969 (AS 1969 319; BBl 1968 I 585).

127 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Dez. 1968, in Kraft seit 1. Mai 1969 (AS 1969 319; BBl 1968 I 585).

128 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Dez. 1968, in Kraft seit 1. Mai 1969 (AS 1969 319; BBl 1968 I 585).

Verjährung

2.126 Strafbare

Handlungen

gegen den

Geheim- oder

Privatbereich.

Verletzung des

Schriftgeheimnisses

Abhören und

Aufnehmen

fremder

Gespräche

Unbefugtes Aufnehmen von

Gesprächen

Drittes Buch: Einführung und Anwendung des Gesetzes 73

311.0

wer eine Aufnahme, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie durch eine nach Absatz 1 strafbare Handlung hergestellt wurde, aufbewahrt, auswertet, einem Dritten zugänglich macht oder einem Dritten vom Inhalt der Aufnahme Kenntnis gibt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.129
quater 130 Wer eine Tatsache aus dem Geheimbereich eines andern oder eine nicht jedermann ohne weiteres zugängliche Tatsache aus dem Privatbereich eines andern ohne dessen Einwilligung mit einem Aufnahmegerät beobachtet oder auf einen Bildträger aufnimmt, wer eine Tatsache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie auf Grund einer nach Absatz 1 strafbaren Handlung zu seiner Kenntnis gelangte, auswertet oder einem Dritten bekannt gibt, wer eine Aufnahme, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie durch eine nach Absatz 1 strafbare Handlung hergestellt wurde, aufbewahrt oder einem Dritten zugänglich macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

quinquies 131 1 Weder nach Artikel 179bis Absatz 1 noch nach Artikel 179ter Absatz 1 macht sich strafbar, wer als Gesprächsteilnehmer oder Abonnent eines beteiligten Anschlusses Fernmeldegespräche:

a. mit Hilfs-, Rettungs- und Sicherheitsdiensten aufnimmt; b. im Geschäftsverkehr aufnimmt, welche Bestellungen, Aufträge, Reservationen und ähnliche Geschäftsvorfälle zum Inhalt haben.

2

Hinsichtlich der Verwertung der Aufnahmen gemäss Absatz 1 sind die Artikel 179bis Absätze 2 und 3 sowie 179ter Absatz 2 sinngemäss anwendbar.

129 Strafdrohungen

neu

umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).

130 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Dez. 1968, in Kraft seit 1. Mai 1969 (AS 1969 319; BBl 1968 I 585).

131 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Dez. 1968 (AS 1969 319; BBl 1968 I 585).

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 823; BBl 2001 2632 5816).

Verletzung des

Geheim- oder

Privatbereichs

durch Aufnahmegeräte

Nicht strafbares

Aufnehmen

Schweizerisches Strafgesetzbuch 74

311.0

sexies 132 1. Wer technische Geräte, die insbesondere dem widerrechtlichen Abhören oder der widerrechtlichen Ton- oder Bildaufnahme dienen, herstellt, einführt, ausführt, erwirbt, lagert, besitzt, weiterschafft, einem andern übergibt, verkauft, vermietet, verleiht oder sonst wie in Verkehr bringt oder anpreist oder zur Herstellung solcher Geräte Anleitung gibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2. Handelt der Täter im Interesse eines Dritten, so untersteht der Dritte, der die Widerhandlung kannte und sie nicht nach seinen Möglichkeiten verhindert hat, derselben Strafandrohung wie der Täter.

Ist der Dritte eine juristische Person, eine Kollektiv- oder eine Kommanditgesellschaft oder eine Einzelfirma133, so findet Absatz 1 auf diejenigen Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen.

septies 134 Wer aus Bosheit oder Mutwillen eine Fernmeldeanlage zur Beunruhigung oder Belästigung missbraucht, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft.

octies 135 1 Wer in Ausübung ausdrücklicher, gesetzlicher Befugnis die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs einer Person anordnet oder durchführt oder technische Überwachungsgeräte (Art. 179bis ff.) einsetzt, ist nicht strafbar, wenn unverzüglich die Genehmigung des zuständigen Richters eingeholt wird.

2

Die Voraussetzungen der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs und das Verfahren richten sich nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000136 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs.

132 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Dez. 1968, in Kraft seit 1. Mai 1969 (AS 1969 319; BBl 1968 I 585).

133 Heute: ein Einzelunternehmen.

134 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Dez. 1968 (AS 1969 319; BBl 1968 I 585).

Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2187; BBl 1996 III 1405).

135 Eingefügt durch Ziff. VII des BG vom 23. März 1979 über den Schutz der persönlichen Geheimsphäre (AS 1979 1170; BBl 1976 I 529 II 1569). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 6. Okt. 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3096; BBl 1998 4241).

136 SR

780.1

Inverkehrbringen

und Anpreisen

von Abhör-,

Ton- und Bildaufnahmegeräten

Missbrauch einer

Fernmeldeanlage

Amtliche

Überwachung,

Straflosigkeit

Drittes Buch: Einführung und Anwendung des Gesetzes 75

311.0

novies 137 Wer unbefugt besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile, die nicht frei zugänglich sind, aus einer Datensammlung beschafft, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Vierter Titel: Verbrechen und Vergehen gegen die Freiheit

Art. 180

1 Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2

Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er: a. der Ehegatte des Opfers ist und die Drohung während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde; oder abis.138 die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Opfers ist und die Drohung während der eingetragenen Partnerschaft oder bis zu einem Jahr nach deren Auflösung begangen wurde; oder b. der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner des Opfers ist, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Drohung während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.139

Art. 181

Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

137 Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz, in Kraft seit 1. Juli 1993 (AS 1993 1945; BBl 1988 II 413).

138 Eingefügt durch Anhang Ziff. 18 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).

139 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (Strafverfolgung in der Ehe und in der Partnerschaft), in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1403; BBl 2003 1909 1937).

Unbefugtes

Beschaffen von

Personendaten

Drohung

Nötigung

Schweizerisches Strafgesetzbuch 76

311.0


Art. 182

140 1 Wer als Anbieter, Vermittler oder Abnehmer mit einem Menschen Handel treibt zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung, der Ausbeutung seiner Arbeitskraft oder zwecks Entnahme eines Körperorgans, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft. Das Anwerben eines Menschen zu diesen Zwecken ist dem Handel gleichgestellt.

2

Handelt es sich beim Opfer um eine unmündige Person oder handelt der Täter gewerbsmässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.

3

In jedem Fall ist auch eine Geldstrafe auszusprechen.

4

Strafbar ist auch der Täter, der die Tat im Ausland verübt. Die Artikel 5 und 6 sind anwendbar.


Art. 183

141 1. Wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht, wer jemanden durch Gewalt, List oder Drohung entführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2. Ebenso wird bestraft, wer jemanden entführt, der urteilsunfähig, widerstandsunfähig oder noch nicht 16 Jahre alt ist.


Art. 184

142 Freiheitsberaubung und Entführung werden mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn der Täter ein Lösegeld zu erlangen sucht, wenn er das Opfer grausam behandelt, wenn der Entzug der Freiheit mehr als zehn Tage dauert oder wenn die Gesundheit des Opfers erheblich gefährdet wird.

140 Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 24. März 2006 über die Genehmigung und die Umsetzung des Fakultativprotokolls vom 25. Mai 2000 zum Übereink. über die Rechte des Kindes, betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornografie, in Kraft seit 1. Dez. 2006 (AS 2006 5437; BBl 2005 2807).

141 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1981, in Kraft seit 1. Okt. 1982 (AS 1982 1530; BBl 1980 I 1241).

142 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1981, in Kraft seit 1. Okt. 1982 (AS 1982 1530; BBl 1980 I 1241).

Menschenhandel

Freiheitsberaubung und

Entführung

Erschwerende

Umstände

Drittes Buch: Einführung und Anwendung des Gesetzes 77

311.0


Art. 185

143 1. Wer jemanden der Freiheit beraubt, entführt oder sich seiner sonst wie bemächtigt, um einen Dritten zu einer Handlung, Unterlassung oder Duldung zu nötigen, wer die von einem anderen auf diese Weise geschaffene Lage ausnützt, um einen Dritten zu nötigen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

2. Die Strafe ist Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, wenn der Täter droht, das Opfer zu töten, körperlich schwer zu verletzen oder grausam zu behandeln.

3. In besonders schweren Fällen, namentlich wenn die Tat viele Menschen betrifft, kann der Täter mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe bestraft werden.

4.144 Tritt der Täter von der Nötigung zurück und lässt er das Opfer frei, so kann er milder bestraft werden (Art. 48a).

5. Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn er in der Schweiz verhaftet und nicht ausgeliefert wird. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.145

Art. 186

Wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

143 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1981, in Kraft seit 1. Okt. 1982 (AS 1982 1530; BBl 1980 I 1241).

144 Fassung gemäss Ziff. II 2 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).

145 Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. II 2 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).

Geiselnahme

Hausfriedensbruch

Schweizerisches Strafgesetzbuch 78

311.0

Fünfter Titel:146 Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität

Art. 187

1. Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, es zu einer solchen Handlung verleitet oder es in eine sexuelle Handlung einbezieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2. Die Handlung ist nicht strafbar, wenn der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt.

3.147 Hat der Täter zur Zeit der Tat das 20. Altersjahr noch nicht zurückgelegt und liegen besondere Umstände vor oder ist die verletzte Person mit ihm die Ehe oder eine eingetragene Partnerschaft eingegangen, so kann die zuständige Behörde von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung absehen.

4. Handelte der Täter in der irrigen Vorstellung, das Kind sei mindestens 16 Jahre alt, hätte er jedoch bei pflichtgemässer Vorsicht den Irrtum vermeiden können, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

5. …148 6. …149

Art. 188

1. Wer mit einer unmündigen Person von mehr als 16 Jahren, die von ihm durch ein Erziehungs-, Betreuungs- oder Arbeitsverhältnis oder auf andere Weise abhängig ist, eine sexuelle Handlung vornimmt, indem er diese Abhängigkeit ausnützt, wer eine solche Person unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit zu einer sexuellen Handlung verleitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

146 Fassung gemäss Ziff. 1 des BG vom 21. Juni 1991, in Kraft seit 1. Okt. 1992 (AS 1992 1670; BBl 1985 II 1009).

147 Fassung gemäss Anhang Ziff. 18 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).

148 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. März 1997 (AS 1997 1626; BBl 1996 IV 1318 1322).

149 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 1997 (AS 1997 1626; BBl 1996 IV 1318 1322). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2001 (Verjährung der Strafverfolgung im allgemeinen und bei Sexualdelikten an Kindern) (AS 2002 2993;

BBl 2000 2943).

1. Gefährdung

der Entwicklung

von Unmündigen.

Sexuelle Handlungen mit

Kindern

Sexuelle Handlungen mit

Abhängigen

Drittes Buch: Einführung und Anwendung des Gesetzes 79

311.0

2.150 Ist die verletzte Person mit dem Täter eine Ehe oder eine eingetragene Partnerschaft eingegangen, so kann die zuständige Behörde von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung absehen.


Art. 189

1 Wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2

…151

3

Handelt der Täter grausam, verwendet er namentlich eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.152

Art. 190

1 Wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

2

…153

3

Handelt der Täter grausam, verwendet er namentlich eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.154

Art. 191

Wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft.

150 Fassung gemäss Anhang Ziff. 18 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).

151 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (Strafverfolgung in der Ehe und in der Partnerschaft), mit Wirkung seit 1. April 2004 (AS 2004 1403; BBl 2003 1909 1937).

152 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (Strafverfolgung in der Ehe und in der Partnerschaft), in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1403; BBl 2003 1909 1937).

153 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (Strafverfolgung in der Ehe und in der Partnerschaft), mit Wirkung seit 1. April 2004 (AS 2004 1403; BBl 2003 1909 1937).

154 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (Strafverfolgung in der Ehe und in der Partnerschaft), in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1403; BBl 2003 1909 1937).

2. Angriffe auf

die sexuelle

Freiheit und

Ehre.

Sexuelle

Nötigung

Vergewaltigung

Schändung

Schweizerisches Strafgesetzbuch 80

311.0


Art. 192

1 Wer unter Ausnützung der Abhängigkeit einen Anstaltspflegling, Anstaltsinsassen, Gefangenen, Verhafteten oder Beschuldigten veranlasst, eine sexuelle Handlung vorzunehmen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2

Hat die verletzte Person mit dem Täter die Ehe geschlossen oder ist sie mit ihm eine eingetragene Partnerschaft eingegangen, so kann die zuständige Behörde von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung absehen.155

Art. 193

1 Wer eine Person veranlasst, eine sexuelle Handlung vorzunehmen oder zu dulden, indem er eine Notlage oder eine durch ein Arbeitsverhältnis oder eine in anderer Weise begründete Abhängigkeit ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2

Ist die verletzte Person mit dem Täter eine Ehe oder eine eingetragene Partnerschaft eingegangen, so kann die zuständige Behörde von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung absehen.156


Art. 194

1 Wer eine exhibitionistische Handlung vornimmt, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.

2

Unterzieht sich der Täter einer ärztlichen Behandlung, so kann das Strafverfahren eingestellt werden. Es wird wieder aufgenommen, wenn sich der Täter der Behandlung entzieht.


Art. 195

Wer eine unmündige Person der Prostitution zuführt, wer eine Person unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit oder eines Vermögensvorteils wegen der Prostitution zuführt, wer die Handlungsfreiheit einer Person, die Prostitution betreibt, dadurch beeinträchtigt, dass er sie bei dieser Tätigkeit überwacht oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt, wer eine Person in der Prostitution festhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft.

155 Fassung gemäss Anhang Ziff. 18 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).

156 Fassung gemäss Anhang Ziff. 18 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).

Sexuelle Handlungen mit

Anstaltspfleglingen,

Gefangenen,

Beschuldigten

Ausnützung

der Notlage

Exhibitionismus

3. Ausnützung

sexueller Handlungen.

Förderung der

Prostitution

Drittes Buch: Einführung und Anwendung des Gesetzes 81

311.0


Art. 196


157



Art. 197

1. Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2. Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Ziffer 1 öffentlich ausstellt oder zeigt oder sie sonst jemandem unaufgefordert anbietet, wird mit Busse bestraft.

Wer die Besucher von Ausstellungen oder Vorführungen in geschlossenen Räumen im Voraus auf deren pornografischen Charakter hinweist, bleibt straflos.

3. Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Ziffer 1, die sexuelle Handlungen mit Kindern oder mit Tieren, menschlichen Ausscheidungen oder Gewalttätigkeiten zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt oder zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Die Gegenstände werden eingezogen.

3bis.158 Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft,159 wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Ziffer 1, die sexuelle Handlungen mit Kindern oder Tieren oder sexuelle Handlungen mit Gewalttätigkeiten zum Inhalt haben, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt.

Die Gegenstände werden eingezogen.

4. Handelt der Täter aus Gewinnsucht, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Mit Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden.

5. Gegenstände oder Vorführungen im Sinne der Ziffern 1-3 sind nicht pornografisch, wenn sie einen schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert haben.

157 Aufgehoben durch Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 24. März 2006 über die Genehmigung und die Umsetzung des Fakultativprotokolls vom 25. Mai 2000 zum Übereink. über die Rechte des Kindes, betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornografie, mit Wirkung seit 1. Dez. 2006 (AS 2006 5437; BBl 2005 2807).

158 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2001 (Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität; Verbot des Besitzes harter Pornografie), in Kraft seit 1. April 2002 (AS 2002 408; BBl 2000 2943).

159 Strafdrohungen

neu

umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).

4. Pornografie

Schweizerisches Strafgesetzbuch 82

311.0


Art. 198

Wer vor jemandem, der dies nicht erwartet, eine sexuelle Handlung vornimmt und dadurch Ärgernis erregt, wer jemanden tätlich oder in grober Weise durch Worte sexuell belästigt, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft.


Art. 199

Wer den kantonalen Vorschriften über Ort, Zeit oder Art der Ausübung der Prostitution und über die Verhinderung belästigender Begleiterscheinungen zuwiderhandelt, wird mit Busse bestraft.


Art. 200

Wird eine strafbare Handlung dieses Titels gemeinsam von mehreren Personen ausgeführt, so kann der Richter die Strafe erhöhen, darf jedoch das höchste Mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte überschreiten. Dabei ist er an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.


Art. 201-212160 Sechster Titel: Verbrechen und Vergehen gegen die Familie

Art. 213

161 1 Wer mit einem Blutsverwandten in gerader Linie oder einem volloder halbbürtigen Geschwister den Beischlaf vollzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2

Unmündige bleiben straflos, wenn sie verführt worden sind.

3

…162


Art. 214


163

160 Diese aufgehobenen Art. werden (mit Ausnahme von Art. 211) ersetzt durch die Artikel 195, 196, 197, 198, 199 (vgl. Kommentar der Botschaft Ziff. 23BBl 1985 II 1009). Art. 211 wird ersatzlos gestrichen.

161 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2449; BBl 1985 II 1009).

162 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2001 (Verjährung der Strafverfolgung im allgemeinen und bei Sexualdelikten an Kindern) (AS 2002 2993; BBl 2000 2943).

163 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989 (AS 1989 2449; BBl 1985 II 1009).

5. Übertretungen

gegen die

sexuelle

Integrität.

Sexuelle

Belästigungen

Unzulässige

Ausübung der

Prostitution

6. Gemeinsame

Begehung

Inzest

Drittes Buch: Einführung und Anwendung des Gesetzes 83

311.0


Art. 215

164 Wer eine Ehe schliesst oder eine Partnerschaft eintragen lässt, obwohl er verheiratet ist oder in eingetragener Partnerschaft lebt, wer mit einer Person, die verheiratet ist oder in eingetragener Partnerschaft lebt, die Ehe schliesst oder die Partnerschaft eintragen lässt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.


Art. 216


165



Art. 217

166 1 Wer seine familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2

Das Antragsrecht steht auch den von den Kantonen bezeichneten Behörden und Stellen zu. Es ist unter Wahrung der Interessen der Familie auszuüben.


Art. 218


167



Art. 219

168 1 Wer seine Fürsorge- oder Erziehungspflicht gegenüber einer unmündigen Person verletzt oder vernachlässigt und sie dadurch in ihrer körperlichen oder seelischen Entwicklung gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2

Handelt der Täter fahrlässig, so kann statt auf Freiheitsstrafe oder Geldstrafe auf Busse erkannt werden.169 164 Fassung gemäss Anhang Ziff. 18 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).

165 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989 (AS 1989 2449; BBl 1985 II 1009).

166 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2449; BBl 1985 II 1009).

167 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989 (AS 1989 2449; BBl 1985 II 1009).

168 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2449; BBl 1985 II 1009).

169 Strafdrohungen

neu

umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).

Mehrfache Ehe

oder eingetragene

Partnerschaft

Vernachlässigung von

Unterhaltspflichten

Verletzung der

Fürsorge- oder

Erziehungspflicht

Schweizerisches Strafgesetzbuch 84

311.0


Art. 220

170 Wer eine unmündige Person dem Inhaber der elterlichen oder der vormundschaftlichen Gewalt entzieht oder sich weigert, sie ihm zurückzugeben, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Siebenter Titel: Gemeingefährliche Verbrechen und Vergehen

Art. 221

1 Wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

2

Bringt der Täter wissentlich Leib und Leben von Menschen in Gefahr, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

3

Ist nur ein geringer Schaden entstanden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.


Art. 222

1 Wer fahrlässig zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2

Bringt der Täter fahrlässig Leib und Leben von Menschen in Gefahr, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.


Art. 223

1. Wer vorsätzlich eine Explosion von Gas, Benzin, Petroleum oder ähnlichen Stoffen verursacht und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

Ist nur ein geringer Schaden entstanden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.

2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

170 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2449; BBl 1985 II 1009).

Entziehen von

Unmündigen

Brandstiftung

Fahrlässige Verursachung einer

Feuersbrunst

Verursachung

einer Explosion

Drittes Buch: Einführung und Anwendung des Gesetzes 85

311.0


Art. 224

1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

2

Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.


Art. 225

1 Wer vorsätzlich, jedoch ohne verbrecherische Absicht, oder wer fahrlässig durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2

In leichten Fällen kann auf Busse erkannt werden.


Art. 226

1 Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft.

2

Wer Sprengstoffe, giftige Gase oder Stoffe, die zu deren Herstellung geeignet sind, sich verschafft, einem andern übergibt, von einem andern übernimmt, aufbewahrt, verbirgt oder weiterschafft, wird, wenn er weiss oder annehmen muss, dass sie zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen171 bestraft.

3

Wer jemandem, der, wie er weiss oder annehmen muss, einen verbrecherischen Gebrauch von Sprengstoffen oder giftigen Gasen plant, zu deren Herstellung Anleitung gibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.

bis 172 1 Wer vorsätzlich durch Kernenergie, radioaktive Stoffe oder ionisierende Strahlen eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder fremdes Eigentum von erheblichem Wert verursacht, wird mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft. Mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden.

171 Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 14 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979). Diese Änd. wurde im ganzen zweiten Buch berücksichtigt.

172 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 2 des Kernenergiegesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Febr. 2005 (AS 2004 4719; BBl 2001 2665).

Gefährdung

durch Sprengstoffe und giftige

Gase in

verbrecherischer

Absicht

Gefährdung ohne

verbrecherische

Absicht.

Fahrlässige

Gefährdung

Herstellen, Verbergen, Weiter-

schaffen von

Sprengstoffen

und giftigen

Gasen

Gefährdung

durch Kernenergie, Radio-

aktivität und

ionisierende

Strahlen

Schweizerisches Strafgesetzbuch 86

311.0

2

Handelt der Täter fahrlässig, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden.

ter 173 1 Wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorbereitungen zu Handlungen trifft, um durch Kernenergie, radioaktive Stoffe oder ionisierende Strahlen eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für fremdes Eigentum von erheblichem Wert zu verursachen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden.

2

Wer radioaktive Stoffe, Anlagen, Apparate oder Gegenstände, die radioaktive Stoffe enthalten oder ionisierende Strahlen aussenden können, herstellt, sich verschafft, einem anderen übergibt, von einem anderen übernimmt, aufbewahrt, verbirgt oder weiterschafft, wird, wenn er weiss oder annehmen muss, dass sie zu strafbarem Gebrauch bestimmt sind, mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft. Mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden.

3

Wer jemanden zur Herstellung von solchen Stoffen, Anlagen, Apparaten oder Gegenständen anleitet, wird, wenn er weiss oder annehmen muss, dass sie zu strafbarem Gebrauch bestimmt sind, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden.


Art. 227

1. Wer vorsätzlich eine Überschwemmung oder den Einsturz eines Bauwerks oder den Absturz von Erd- und Felsmassen verursacht und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

Ist nur ein geringer Schaden entstanden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.

2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

173 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 2 des Kernenergiegesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Febr. 2005 (AS 2004 4719; BBl 2001 2665).

Strafbare

Vorbereitungshandlungen

Verursachen

einer Überschwemmung

oder eines Einsturzes

Drittes Buch: Einführung und Anwendung des Gesetzes 87

311.0


Art. 228

1. Wer vorsätzlich elektrische Anlagen, Wasserbauten, namentlich Dämme, Wehre, Deiche, Schleusen Schutzvorrichtungen gegen Naturereignisse, so gegen Bergsturz oder Lawinen, beschädigt oder zerstört und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

Ist nur ein geringer Schaden entstanden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.

2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.


Art. 229

1 Wer vorsätzlich bei der Leitung oder Ausführung eines Bauwerkes oder eines Abbruches die anerkannten Regeln der Baukunde ausser acht lässt und dadurch wissentlich Leib und Leben von Mitmenschen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Mit Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden.

2

Lässt der Täter die anerkannten Regeln der Baukunde fahrlässig ausser Acht, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.


Art. 230

1. Wer vorsätzlich in Fabriken oder in andern Betrieben oder an Maschinen eine zur Verhütung von Unfällen dienende Vorrichtung beschädigt, zerstört, beseitigt oder sonst unbrauchbar macht, oder ausser Tätigkeit setzt, wer vorsätzlich eine solche Vorrichtung vorschriftswidrig nicht anbringt, und dadurch wissentlich Leib und Leben von Mitmenschen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Mit Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden.

2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Beschädigung

von elektrischen

Anlagen,

Wasserbauten

und Schutzvorrichtungen

Gefährdung

durch Verletzung

der Regeln der

Baukunde

Beseitigung oder

Nichtanbringung

von Sicherheitsvorrichtungen

Schweizerisches Strafgesetzbuch 88

311.0

Achter Titel: Verbrechen und Vergehen gegen die öffentliche Gesundheit
bis 174 1 Wer vorsätzlich gentechnisch veränderte oder pathogene Organismen freisetzt oder den Betrieb einer Anlage zu ihrer Erforschung, Aufbewahrung oder Produktion oder ihren Transport stört, wird mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er weiss oder wissen muss, dass er durch diese Handlungen: a. Leib und Leben von Menschen gefährdet; oder b. die natürliche Zusammensetzung der Lebensgemeinschaften von Tieren und Pflanzen oder deren Lebensräume schwer gefährdet.

2

Handelt der Täter fahrlässig, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.


Art. 231

1. Wer vorsätzlich eine gefährliche übertragbare menschliche Krankheit verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.175 Hat der Täter aus gemeiner Gesinnung gehandelt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren.

2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.


Art. 232

1. Wer vorsätzlich eine Seuche unter Haustieren verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Hat der Täter aus gemeiner Gesinnung einen grossen Schaden verursacht, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren.

2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

174 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4803; BBl 2000 2391).

175 Strafdrohungen

neu

umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).

Gefährdung

durch gentechnisch

veränderte oder

pathogene

Organismen

Verbreiten

menschlicher

Krankheiten

Verbreiten von

Tierseuchen

Drittes Buch: Einführung und Anwendung des Gesetzes 89

311.0


Art. 233

1. Wer vorsätzlich einen für die Landwirtschaft oder für die Forstwirtschaft gefährlichen Schädling verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Hat der Täter aus gemeiner Gesinnung einen grossen Schaden verursacht, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren.

2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.


Art. 234

1 Wer vorsätzlich das Trinkwasser für Menschen oder Haustiere mit gesundheitsschädlichen Stoffen verunreinigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.

2

Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.


Art. 235

1. Wer vorsätzlich Futter oder Futtermittel für Haustiere so behandelt oder herstellt, dass sie die Gesundheit der Tiere gefährden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Betreibt der Täter das Behandeln oder Herstellen gesundheitsschädlichen Futters gewerbsmässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen. Mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden.176 In diesen Fällen wird das Strafurteil veröffentlicht.

2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.

3. Die Ware wird eingezogen. Sie kann unschädlich gemacht oder vernichtet werden.


Art. 236

1 Wer vorsätzlich gesundheitsschädliches Futter oder gesundheitsschädliche Futtermittel einführt, lagert, feilhält oder in Verkehr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Das Strafurteil wird veröffentlicht.

2

Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.

3

Die Ware wird eingezogen. Sie kann unschädlich gemacht oder vernichtet werden.

176 Strafdrohungen

neu

umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).

Verbreiten von

Schädlingen

Verunreinigung

von Trinkwasser

Herstellen von

gesundheitsschädlichem

Futter

Inverkehrbringen

von gesundheitsschädlichem

Futter

Schweizerisches Strafgesetzbuch 90

311.0

Neunter Titel: Verbrechen und Vergehen gegen den öffentlichen Verkehr

Art. 237

1. Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser oder in der Luft hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Bringt der Täter dadurch wissentlich Leib und Leben vieler Menschen in Gefahr, so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren erkannt werden.

2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.


Art. 238

1 Wer vorsätzlich den Eisenbahnverkehr hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, namentlich die Gefahr einer Entgleisung oder eines Zusammenstosses herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe177 bestraft.

2

Handelt der Täter fahrlässig und werden dadurch Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum erheblich gefährdet, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.


Art. 239

1. Wer vorsätzlich den Betrieb einer öffentlichen Verkehrsanstalt, namentlich den Eisenbahn-, Post-, Telegrafen- oder Telefonbetrieb hindert, stört oder gefährdet, wer vorsätzlich den Betrieb einer zur allgemeinen Versorgung mit Wasser, Licht, Kraft oder Wärme dienenden Anstalt oder Anlage hindert, stört oder gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

177 Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 15 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979). Diese Änd. wurde im ganzen zweiten Buch berücksichtigt.

Störung des

öffentlichen

Verkehrs

Störung des

Eisenbahnverkehrs

Störung von

Betrieben, die

der Allgemeinheit dienen

Drittes Buch: Einführung und Anwendung des Gesetzes 91

311.0

Zehnter Titel: Fälschung von Geld, amtlichen Wertzeichen, amtlichen Zeichen, Mass und Gewicht

Art. 240

1 Wer Metallgeld, Papiergeld oder Banknoten fälscht, um sie als echt in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

2

In besonders leichten Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

3

Der Täter ist auch strafbar, wenn er die Tat im Ausland begangen hat, in der Schweiz betreten und nicht ausgeliefert wird, und wenn die Tat auch am Begehungsorte strafbar ist.


Art. 241

1 Wer Metallgeld, Papiergeld oder Banknoten verfälscht, um sie zu einem höhern Wert in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft.178 2 In besonders leichten Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.


Art. 242

1 Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten als echt oder unverfälscht in Umlauf setzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe179 bestraft.

2

Hat der Täter oder sein Auftraggeber oder sein Vertreter das Geld oder die Banknoten als echt oder unverfälscht eingenommen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.


Art. 243

180 1 Wer ohne Fälschungsabsicht Banknoten so wiedergibt oder nachahmt, dass die Gefahr einer Verwechslung durch Personen oder Geräte mit echten Noten geschaffen wird, insbesondere wenn die Gesamtheit, eine Seite oder der grösste Teil einer Seite einer Banknote auf einem Material und in einer Grösse, die mit Material und Grösse des Origi-

178 Strafdrohungen

neu

umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).

179 Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 2 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979). Diese Änd. wurde im ganzen zweiten Buch berücksichtigt.

180 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 22. Dez. 1999 über die Währung und die Zahlungsmittel, in Kraft seit 1. Mai 2000 (AS 2000 1144; BBl 1999 7258).

Geldfälschung

Geldverfälschung

In Umlaufsetzen

falschen Geldes

Nachmachen

von Banknoten,

Münzen oder

amtlichen Wertzeichen ohne

Fälschungsabsicht

Schweizerisches Strafgesetzbuch 92

311.0

nals übereinstimmen oder ihnen nahe kommen, wiedergegeben oder nachgeahmt wird, wer ohne Fälschungsabsicht Gegenstände herstellt, die den in Kurs stehenden Münzen in Gepräge, Gewicht oder Grösse ähnlich sind oder die Nennwerte oder andere Merkmale einer amtlichen Prägung aufweisen, so dass die Gefahr einer Verwechslung durch Personen oder Geräte mit in Kurs stehenden Münzen geschaffen wird, wer ohne Fälschungsabsicht amtliche Wertzeichen so wiedergibt oder nachahmt, dass die Gefahr einer Verwechslung mit echten Wertzeichen geschaffen wird, wer solche Gegenstände einführt, anbietet oder in Umlauf setzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.181 2 Handelt der Täter fahrlässig, wird er mit Busse bestraft.182

Art. 244

1 Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten einführt, erwirbt oder lagert, um sie als echt oder unverfälscht in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.183 2 Wer sie in grosser Menge einführt, erwirbt oder lagert, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.


Art. 245

1. Wer amtliche Wertzeichen, namentlich Postmarken, Stempel- oder Gebührenmarken, fälscht oder verfälscht, um sie als echt oder unverfälscht zu verwenden, wer entwerteten amtlichen Wertzeichen den Schein gültiger gibt, um sie als solche zu verwenden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Der Täter ist auch strafbar, wenn er die Tat im Ausland begangen hat, in der Schweiz betreten und nicht ausgeliefert wird, und wenn die Tat auch am Begehungsorte strafbar ist.

2. Wer falsche, verfälschte oder entwertete amtliche Wertzeichen als echt, unverfälscht oder gültig verwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

181 Strafdrohungen

neu

umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).

182 Strafdrohungen

neu

umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).

183 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 22. Dez. 1999 über die Währung und die Zahlungsmittel, in Kraft seit 1. Mai 2000 (AS 2000 1144; BBl 1999 7258).

Einführen,

Erwerben,

Lagern falschen

Geldes

Fälschung

amtlicher

Wertzeichen

Drittes Buch: Einführung und Anwendung des Gesetzes 93

311.0


Art. 246

Wer amtliche Zeichen, die die Behörde an einem Gegenstand anbringt, um das Ergebnis einer Prüfung oder um eine Genehmigung festzustellen, zum Beispiel Stempel der Gold- und Silberkontrolle, Stempel der Fleischschauer, Marken der Zollverwaltung, fälscht oder verfälscht, um sie als echt oder unverfälscht zu verwenden, wer falsche oder verfälschte Zeichen dieser Art als echt oder unverfälscht verwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.


Art. 247

Wer Geräte zum Fälschen oder Verfälschen von Metallgeld, Papiergeld, Banknoten oder amtlichen Wertzeichen anfertigt oder sich verschafft, um sie unrechtmässig zu gebrauchen, wer Geräte, womit Metallgeld, Papiergeld, Banknoten oder amtliche Wertzeichen hergestellt werden, unrechtmässig gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.


Art. 248

Wer zum Zwecke der Täuschung in Handel und Verkehr an Massen, Gewichten, Waagen oder andern Messinstrumenten ein falsches Eichzeichen anbringt oder ein vorhandenes Eichzeichen verfälscht, an geeichten Massen, Gewichten, Waagen oder andern Messinstrumenten Veränderungen vornimmt, falsche oder verfälschte Masse, Gewichte, Waagen oder andere Messinstrumente gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.


Art. 249

184 1 Falsches oder verfälschtes Metall- oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten, amtliche Wertzeichen, amtliche Zeichen, Masse, Gewichte, Waagen oder andere Messinstrumente sowie die Fälschungsgeräte, werden eingezogen und unbrauchbar gemacht oder vernichtet.

184 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 22. Dez. 1999 über die Währung und die Zahlungsmittel, in Kraft seit 1. Mai 2000 (AS 2000 1144; BBl 1999 7258).

Fälschung

amtlicher

Zeichen

Fälschungsgeräte; unrecht-

mässiger

Gebrauch von

Geräten

Fälschung von

Mass und

Gewicht

Einziehung

Schweizerisches Strafgesetzbuch 94

311.0

2

Banknoten, Münzen oder amtliche Wertzeichen, die ohne Fälschungsabsicht wiedergegeben, nachgeahmt oder hergestellt wurden, aber eine Verwechslungsgefahr schaffen, werden ebenfalls eingezogen und unbrauchbar gemacht oder vernichtet.


Art. 250

Die Bestimmungen dieses Titels finden auch Anwendung auf Metallgeld, Papiergeld, Banknoten und Wertzeichen des Auslandes.

Elfter Titel: Urkundenfälschung

Art. 251

185 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt, eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2. In besonders leichten Fällen kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.


Art. 252

186 Wer in der Absicht, sich oder einem andern das Fortkommen zu erleichtern, Ausweisschriften, Zeugnisse, Bescheinigungen fälscht oder verfälscht, eine Schrift dieser Art zur Täuschung gebraucht, echte, nicht für ihn bestimmte Schriften dieser Art zur Täuschung missbraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

185 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2290; BBl 1991 II 969).

186 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2290; BBl 1991 II 969).

Geld und Wertzeichen des

Auslandes

Urkundenfälschung

Fälschung von

Ausweisen

Drittes Buch: Einführung und Anwendung des Gesetzes 95

311.0


Art. 253

Wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt, wer eine so erschlichene Urkunde gebraucht, um einen andern über die darin beurkundete Tatsache zu täuschen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.


Art. 254

1 Wer eine Urkunde, über die er nicht allein verfügen darf, beschädigt, vernichtet, beiseiteschafft oder entwendet, in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2

Die Unterdrückung von Urkunden zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.


Art. 255

Die Artikel 251-254 finden auch Anwendung auf Urkunden des Auslandes.


Art. 256

Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, einen Grenzstein oder ein anderes Grenzzeichen beseitigt, verrückt, unkenntlich macht, falsch setzt oder verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.


Art. 257

Wer ein öffentliches Vermessungs- oder Wasserstandszeichen beseitigt, verrückt, unkenntlich macht oder falsch setzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Erschleichung

einer falschen

Beurkundung

Unterdrückung

von Urkunden

Urkunden des

Auslandes

Grenzverrückung

Beseitigung von

Vermessungsund Wasser-

standszeichen

Schweizerisches Strafgesetzbuch 96

311.0

Zwölfter Titel: Verbrechen und Vergehen gegen den öffentlichen Frieden

Art. 258

187 Wer die Bevölkerung durch Androhen oder Vorspiegeln einer Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum in Schrecken versetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.


Art. 259

188 1 Wer öffentlich zu einem Verbrechen auffordert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

1bis

Die öffentliche Aufforderung zum Völkermord (Art. 264), der ganz oder teilweise in der Schweiz begangen werden soll, ist auch strafbar, wenn die Aufforderung im Ausland erfolgt.189 2 Wer öffentlich zu einem Vergehen mit Gewalttätigkeit gegen Menschen oder Sachen auffordert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.


Art. 260

1 Wer an einer öffentlichen Zusammenrottung teilnimmt, bei der mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen Gewalttätigkeiten begangen werden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2

Die Teilnehmer, die sich auf behördliche Aufforderung hin entfernen, bleiben straffrei, wenn sie weder selbst Gewalt angewendet noch zur Gewaltanwendung aufgefordert haben.

bis 190 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine der folgenden strafbaren Handlungen auszuführen: 187 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2290; BBl 1991 II 969).

188 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1981, in Kraft seit 1. Okt. 1982 (AS 1982 1530; BBl 1980 I 1241).

189 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 18. Juni 2010 über die Änderung von Bundesgesetzen zur Umsetzung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4963; BBl 2008 3863).

190 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1981, in Kraft seit 1. Okt. 1982 (AS 1982 1530; BBl 1980 I 1241).

Schreckung der

Bevölkerung

Öffentliche Aufforderung

zu Verbrechen

oder zur Gewalttätigkeit

Landfriedensbruch

Strafbare

Vorbereitungshandlungen

Drittes Buch: Einführung und Anwendung des Gesetzes 97

311.0

a. Vorsätzliche Tötung (Art. 111); b. Mord (Art. 112); c. Schwere Körperverletzung (Art. 122); d. Raub (Art. 140); e. Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183); f. Geiselnahme (Art. 185); g. Brandstiftung (Art. 221); h. Völkermord (Art. 264); i. Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a); j. Kriegsverbrechen (Art. 264c-264h).191 2 Führt der Täter aus eigenem Antrieb die Vorbereitungshandlung nicht zu Ende, so bleibt er straflos.

3

Strafbar ist auch, wer die Vorbereitungshandlung im Ausland begeht, wenn die beabsichtigten strafbaren Handlungen in der Schweiz verübt werden sollen. Artikel 3 Absatz 2 ist anwendbar.192
ter 193 1. Wer sich an einer Organisation beteiligt, die ihren Aufbau und ihre personelle Zusammensetzung geheim hält und die den Zweck verfolgt, Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, wer eine solche Organisation in ihrer verbrecherischen Tätigkeit unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2. Der Richter kann die Strafe mildern (Art. 48a),194 wenn der Täter sich bemüht, die weitere verbrecherische Tätigkeit der Organisation zu verhindern.

3. Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 3 Absatz 2 ist anwendbar.195 191 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 18. Juni 2010 über die Änderung von Bundesgesetzen zur Umsetzung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4963; BBl 2008 3863).

192 Fassung des Satzes gemäss Ziff. II 2 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).

193 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1994 (AS 1994 1614; BBl 1993 III 277).

194 Fassung des ersten Halbsatzes gemäss Ziff. II 2 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).

195 Fassung des Satzes gemäss Ziff. II 2 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).

Kriminelle

Organisation

Schweizerisches Strafgesetzbuch 98

311.0

quater 196 Wer jemandem Schusswaffen, gesetzlich verbotene Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile verkauft, vermietet, schenkt, überlässt oder vermittelt, obwohl er weiss oder annehmen muss, dass sie zur Begehung eines Vergehens oder Verbrechens dienen sollen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, sofern kein schwererer Straftatbestand erfüllt ist.197
quinquies 198 1 Wer in der Absicht, ein Gewaltverbrechen zu finanzieren, mit dem die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll, Vermögenswerte sammelt oder zur Verfügung stellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2

Nimmt der Täter die Möglichkeit der Terrorismusfinanzierung lediglich in Kauf, so macht er sich nach dieser Bestimmung nicht strafbar.

3

Die Tat gilt nicht als Finanzierung einer terroristischen Straftat, wenn sie auf die Herstellung oder Wiederherstellung demokratischer und rechtsstaatlicher Verhältnisse oder die Ausübung oder Wahrung von Menschenrechten gerichtet ist.

4

Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn mit der Finanzierung Handlungen unterstützt werden sollen, die nicht im Widerspruch mit den in bewaffneten Konflikten anwendbaren Regeln des Völkerrechts stehen.


Art. 261

Wer öffentlich und in gemeiner Weise die Überzeugung anderer in Glaubenssachen, insbesondere den Glauben an Gott, beschimpft oder verspottet oder Gegenstände religiöser Verehrung verunehrt, wer eine verfassungsmässig gewährleistete Kultushandlung böswillig verhindert, stört oder öffentlich verspottet, wer einen Ort oder einen Gegenstand, die für einen verfassungsmässig gewährleisteten Kultus oder für eine solche Kultushandlung bestimmt sind, böswillig verunehrt, wird mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.

196 Eingefügt durch Art. 41 des Waffengesetzes vom 20. Juni 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 2535; BBl 1996 I 1053).

197 Strafdrohungen

neu

umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).

198 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 21. März 2003 (Finanzierung des Terrorismus), in Kraft seit 1. Okt. 2003 (AS 2003 3043; BBl 2002 5390).

Gefährdung

der öffentlichen

Sicherheit mit

Waffen

Finanzierung

des Terrorismus

Störung der

Glaubens- und

Kultusfreiheit

Drittes Buch: Einführung und Anwendung des Gesetzes 99

311.0

bis 199 Wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion zu Hass oder Diskriminierung aufruft, wer öffentlich Ideologien verbreitet, die auf die systematische Herabsetzung oder Verleumdung der Angehörigen einer Rasse, Ethnie oder Religion gerichtet sind, wer mit dem gleichen Ziel Propagandaaktionen organisiert, fördert oder daran teilnimmt, wer öffentlich durch Wort, Schrift, Bild, Gebärden, Tätlichkeiten oder in anderer Weise eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabsetzt oder diskriminiert oder aus einem dieser Gründe Völkermord oder andere Verbrechen gegen die Menschlichkeit leugnet, gröblich verharmlost oder zu rechtfertigen sucht, wer eine von ihm angebotene Leistung, die für die Allgemeinheit bestimmt ist, einer Person oder einer Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion verweigert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.


Art. 262

1. Wer die Ruhestätte eines Toten in roher Weise verunehrt, wer einen Leichenzug oder eine Leichenfeier böswillig stört oder verunehrt, wer einen Leichnam verunehrt oder öffentlich beschimpft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2. Wer einen Leichnam oder Teile eines Leichnams oder die Asche eines Toten wider den Willen des Berechtigten wegnimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.


Art. 263

1 Wer infolge selbstverschuldeter Trunkenheit oder Betäubung unzurechnungsfähig ist und in diesem Zustand eine als Verbrechen oder Vergehen bedrohte Tat verübt, wird mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.

199 Eingefügt durch Art. 1 des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2887; BBl 1992 III 269).

Rassendiskriminierung

Störung des

Totenfriedens

Verübung einer

Tat in selbstverschuldeter

Unzurechnungsfähigkeit

Schweizerisches Strafgesetzbuch 100

311.0

2

Hat der Täter in diesem selbstverschuldeten Zustand ein mit Freiheitsstrafe als einzige Strafe bedrohtes Verbrechen begangen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.200

Zwölfter Titelbis:201 Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit

Art. 264

Mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren wird bestraft, wer, in der Absicht, eine durch ihre Staatsangehörigkeit, Rasse, Religion oder ethnische, soziale oder politische Zugehörigkeit gekennzeichnete Gruppe als solche ganz oder teilweise zu vernichten: a. Mitglieder dieser Gruppe tötet oder auf schwerwiegende Weise in ihrer körperlichen oder geistigen Unversehrtheit schädigt; b. Mitglieder der Gruppe Lebensbedingungen unterwirft, die geeignet sind, die Gruppe ganz oder teilweise zu vernichten;

c. Massnahmen anordnet oder trifft, die auf die Geburtenverhinderung innerhalb der Gruppe gerichtet sind;

d. Kinder der Gruppe gewaltsam in eine andere Gruppe überführt oder überführen lässt.

a 1 Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung: a. Vorsätzliche

Tötung

a. einen Menschen vorsätzlich tötet; b. Ausrottung

b. viele Menschen vorsätzlich tötet oder der Bevölkerung in der Absicht, sie ganz oder teilweise zu vernichten, Lebensbedingungen auferlegt, die geeignet sind, deren Vernichtung herbeizuführen; c. Versklavung

c. sich ein Eigentumsrecht über einen Menschen anmasst und über ihn verfügt, namentlich in Form von Menschenhandel,
sexueller Ausbeutung oder Zwangsarbeit; 200 Fassung gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).

201 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2000 (AS 2000 2725; BBl 1999 5327).

Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 18. Juni 2010 über die Änderung von Bundesgesetzen zur Umsetzung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4963; BBl 2008 3863).

Völkermord

Verbrechen

gegen die

Menschlichkeit

Drittes Buch: Einführung und Anwendung des Gesetzes 101

311.0

d. Freiheitsberaubung

d. einem Menschen unter Verstoss gegen die Grundregeln des Völkerrechts in schwerwiegender Weise die Freiheit entzieht; e. Verschwindenlassen von

Personen

e. in der Absicht, eine Person für längere Zeit dem Schutz des Gesetzes zu entziehen: 1. im Auftrag oder mit Billigung eines Staates oder einer politischen Organisation der Person die Freiheit entzieht,
wobei in der Folge die Auskunft über ihr Schicksal oder
ihren Verbleib verweigert wird, oder 2. im Auftrag eines Staates oder einer politischen Organisation oder entgegen einer Rechtspflicht die Auskunft über
das Schicksal oder den Verbleib dieser Person verweigert; f. Folter

f. einem unter seinem Gewahrsam oder seiner Kontrolle stehenden Menschen grosse Leiden oder eine schwere Schädigung
des Körpers oder der physischen oder psychischen Gesundheit
zufügt;

g. Verletzung der

sexuellen Selbstbestimmung

g. eine Person weiblichen Geschlechts vergewaltigt oder, nachdem sie gegen ihren Willen geschwängert wurde, gefangen
hält in der Absicht, die ethnische Zusammensetzung einer Bevölkerung zu beeinflussen, eine Person zur Duldung einer sexuellen Handlung von vergleichbarer Schwere oder zur Prostitution nötigt oder sie zwangsweise sterilisiert; h. Vertreibung

oder zwangsweise

Überführung

h. Menschen aus dem Gebiet, in dem sie sich rechtmässig aufhalten, vertreibt oder zwangsweise an einen andern Ort überführt;

i. Verfolgung

und Apartheid

i.

einer Gruppe von Menschen aus politischen, rassischen, ethnischen, religiösen, sozialen oder anderen völkerrechtswidrigen
Gründen, im Zusammenhang mit einer Tat nach dem zwölften
Titelbis oder dem zwölften Titelter oder zwecks systematischer Unterdrückung oder Beherrschung einer rassischen Gruppe, in
schwerwiegender Weise Grundrechte vorenthält oder entzieht; j. Andere unmenschliche

Handlungen

j.

eine andere Handlung von vergleichbarer Schwere wie die in
diesem Absatz genannten Verbrechen verübt und dadurch einem Menschen grosse Leiden oder eine schwere Schädigung
des Körpers oder der physischen oder psychischen Gesundheit
zufügt.

2

In besonders schweren Fällen, namentlich wenn die Tat viele Menschen betrifft oder der Täter grausam handelt, kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden.

3

In weniger schweren Fällen nach Absatz 1 Buchstaben c-j kann auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr erkannt werden.

Schweizerisches Strafgesetzbuch 102

311.0

Zwölfter Titelter:202 Kriegsverbrechen
b Die Artikel 264d-264j finden Anwendung im Zusammenhang mit internationalen bewaffneten Konflikten einschliesslich Besetzungen sowie, soweit aus der Natur der Straftaten nichts anderes hervorgeht, im Zusammenhang mit nicht internationalen bewaffneten Konflikten.

c 1 Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer im Zusammenhang mit einem internationalen bewaffneten Konflikt eine schwere Verletzung der Genfer Konventionen vom 12. August 1949203 durch eine der folgenden Handlungen gegen die nach diesen Konventionen geschützten Personen oder Güter begeht: a. vorsätzliche

Tötung;

b. Geiselnahme; c. Verursachung grosser Leiden oder schwere Schädigung des Körpers oder der physischen oder psychischen Gesundheit, namentlich durch Folter, unmenschliche Behandlung oder biologische Versuche; d. durch militärische Erfordernisse nicht gerechtfertigte Zerstörung oder Aneignung von Gut in grossem Ausmass;

e. Nötigung zur Dienstleistung in den Streitkräften einer feindlichen Macht;

f. rechtswidrige Vertreibung, Überführung oder Gefangenhaltung;

g. Verweigerung des Rechts auf ein unparteiisches ordentliches Gerichtsverfahren vor Verhängung oder Vollstreckung einer schweren Strafe.

2

Handlungen nach Absatz 1, die im Zusammenhang mit einem nicht internationalen bewaffneten Konflikt begangen werden, sind den schweren Verletzungen des humanitären Völkerrechts gleichgestellt, 202 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 18. Juni 2010 über die Änderung von Bundesgesetzen zur Umsetzung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4963; BBl 2008 3863).

203 Genfer Abk. vom 12. Aug. 1949 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde (GA I), SR 0.518.12; Genfer Abk. vom 12. Aug. 1949 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der bewaffneten Kräfte zur See (GA II), SR 0.518.23; Genfer Abk. vom

12. Aug. 1949 über die Behandlung der Kriegsgefangenen (GA III), SR 0.518.42; Genfer Abk. vom 12. Aug. 1949 über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten (GA IV), SR 0.518.51.

1. Anwendungsbereich

2. Schwere

Verletzungen

der Genfer

Konventionen

Drittes Buch: Einführung und Anwendung des Gesetzes 103

311.0

wenn sie gegen eine nach dem humanitären Völkerrecht geschützte Person oder gegen ein geschütztes Gut gerichtet sind.

3

In besonders schweren Fällen, namentlich wenn die Tat viele Menschen betrifft oder der Täter grausam handelt, kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden.

4

In weniger schweren Fällen nach Absatz 1 Buchstaben c-g kann auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr erkannt werden.

d 1 Mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren wird bestraft, wer im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt einen Angriff richtet: a. gegen die Zivilbevölkerung als solche oder gegen Zivilpersonen, die an den Feindseligkeiten nicht unmittelbar teilnehmen;

b. gegen Personen, Einrichtungen, Material oder Fahrzeuge, die Teil einer humanitären Hilfsmission oder einer friedenserhaltenden Mission in Übereinstimmung mit der Charta der Vereinten Nationen vom 26. Juni 1945204 sind, solange sie vom humanitären Völkerrecht geschützt sind; c. gegen zivile Objekte, unverteidigte Siedlungen oder Gebäude oder gegen entmilitarisierte Zonen, die kein militärisches Ziel darstellen; d. gegen Sanitätseinheiten, Gebäude, Material oder Fahrzeuge, die ein Schutzzeichen des humanitären Völkerrechts verwenden oder deren geschützter Charakter auch ohne Schutzzeichen erkennbar ist, Krankenhäuser oder Sammelplätze für Kranke und Verwundete; e. gegen Kulturgut oder mit seinem Schutz betraute Personen oder seinem Transport dienende Fahrzeuge, gegen Gebäude, die religiösen Handlungen, der Kunst, Erziehung, Wissenschaft oder Wohltätigkeit dienen, solange sie vom humanitären Völkerrecht geschützt sind.

2

In besonders schweren Fällen von Angriffen gegen Personen kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden.

3

In weniger schweren Fällen kann auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr erkannt werden.

204 SR

0.120

3. Andere

Kriegsverbrechen a. Angriffe

gegen zivile

Personen und

Objekte

Schweizerisches Strafgesetzbuch 104

311.0

e 1 Mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren wird bestraft, wer im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt: a. eine vom humanitären Völkerrecht geschützte Person körperlich schwer schädigt oder in ihrer physischen oder psychischen Gesundheit schwer verletzt oder gefährdet, indem er sie einem medizinischen Verfahren unterzieht, das nicht durch ihren Gesundheitszustand geboten ist und das nicht mit allgemein anerkannten medizinischen Grundsätzen im Einklang steht; b. eine vom humanitären Völkerrecht geschützte Person weiblichen Geschlechts vergewaltigt oder, nachdem sie gegen ihren Willen geschwängert wurde, gefangen hält in der Absicht, die ethnische Zusammensetzung einer Bevölkerung zu beeinflussen, eine vom humanitären Völkerrecht geschützte Person zur Duldung einer sexuellen Handlung von vergleichbarer Schwere oder zur Prostitution nötigt oder sie zwangsweise sterilisiert;

c. eine vom humanitären Völkerrecht geschützte Person in schwerwiegender Weise entwürdigend oder erniedrigend behandelt.

2

In besonders schweren Fällen, namentlich wenn die Tat viele Menschen betrifft oder der Täter grausam handelt, kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden.

3

In weniger schweren Fällen kann auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr erkannt werden.

f 1 Mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren wird bestraft, wer ein Kind unter fünfzehn Jahren in Streitkräfte oder bewaffnete Gruppen eingliedert, zu diesem Zweck rekrutiert oder zur Teilnahme an bewaffneten Konflikten verwendet.

2

In besonders schweren Fällen, namentlich wenn die Tat viele Kinder betrifft oder der Täter grausam handelt, kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden.

3

In weniger schweren Fällen kann auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr erkannt werden.

g 1 Mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren wird bestraft, wer im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt: b. Ungerechtfertigte medizini-

sche Behandlung, Verletzung

der sexuellen

Selbstbestimmung und

der Menschenwürde

c. Rekrutierung

und Verwendung

von Kindersoldaten

d. Verbotene

Methoden der

Kriegführung

Drittes Buch: Einführung und Anwendung des Gesetzes 105

311.0

a. einen Angriff führt, obwohl er weiss oder annehmen muss, dass dieser den Tod oder die Verwundung von Zivilpersonen, die Beschädigung ziviler Objekte oder die weitreichende, langfristige und schwere Schädigung der natürlichen Umwelt verursachen wird, die in keinem Verhältnis zum erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen Vorteil stehen; b. eine vom humanitären Völkerrecht geschützte Person als Schild benutzt, um Kampfhandlungen zu beeinflussen; c. als Methode der Kriegführung plündert, sich auf andere Weise unrechtmässig Gut aneignet oder in einem durch die Erfordernisse des Krieges nicht zwingend gebotenen Ausmass feindliches Gut zerstört oder beschlagnahmt, Zivilpersonen lebensnotwendige Güter vorenthält oder Hilfslieferungen behindert; d. einen gegnerischen Kombattanten auf heimtückische Weise, oder nachdem dieser sich ausser Gefecht befindet, tötet oder verwundet; e. einen toten gegnerischen Kombattanten verstümmelt; f. als Befehlshaber anordnet oder dem Gegner androht, niemanden am Leben zu lassen;

g. die Parlamentärflagge, die Flagge, Uniform oder militärische Abzeichen des Feindes, der Vereinten Nationen oder Schutzzeichen des humanitären Völkerrechts missbraucht; h. als Angehöriger einer Besatzungsmacht einen Teil ihrer Zivilbevölkerung in das von ihr besetzte Gebiet überführt oder die Bevölkerung des besetzten Gebietes ganz oder teilweise innerhalb oder ausserhalb desselben umsiedelt.

2

In besonders schweren Fällen, namentlich wenn die Tat viele Menschen betrifft oder der Täter grausam handelt, kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden.

3

In weniger schweren Fällen kann auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr erkannt werden.

h 1 Mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren wird bestraft, wer im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt: a. Gift oder vergiftete Waffen verwendet; b. biologische oder chemische Waffen, einschliesslich giftiger oder erstickender Gase, Stoffe und Flüssigkeiten, verwendet; c. Geschosse verwendet, die sich im Körper des Menschen leicht ausdehnen oder flachdrücken oder im Körper des Menschen explodieren; e. Einsatz

verbotener

Waffen

Schweizerisches Strafgesetzbuch 106

311.0

d. Waffen verwendet, welche als Hauptwirkung Verletzungen durch Splitter hervorrufen, die mittels Röntgenstrahlen nicht entdeckt werden können; e. Laserwaffen verwendet, die als Hauptwirkung die dauerhafte Erblindung von Menschen herbeiführen.

2

In besonders schweren Fällen kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden.

i Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: a. die Kampfhandlungen fortsetzt, nachdem er amtlich oder dienstlich Kenntnis vom Abschluss eines Waffenstillstandes oder des Friedens erhalten hat, oder die Bedingungen des Waffenstillstandes auf andere Weise verletzt; b. einen gegnerischen Parlamentär oder eine seiner Begleitpersonen misshandelt, beschimpft oder ohne Grund zurückhält;

c. die Heimschaffung von Kriegsgefangenen nach Beendigung der Kampfhandlungen ungerechtfertigt verzögert.

j Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt auf andere Weise als nach den Artikeln 264c-264i eine Vorschrift des humanitären Völkerrechts verletzt, deren Verletzung durch das Völkergewohnheitsrecht oder ein internationales, von der Schweiz als verbindlich anerkanntes Übereinkommen als strafbar erklärt wird.

Zwölfter Titelquater:205 Gemeinsame Bestimmungen für den zwölften Titelbis und den zwölften Titelter
k 1 Der Vorgesetzte, der weiss, dass eine ihm unterstellte Person eine Tat nach dem zwölften Titelbis oder dem zwölften Titelter begeht oder begehen wird, und der nicht angemessene Massnahmen ergreift, um diese Tat zu verhindern, wird nach der gleichen Strafandrohung wie 205 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 18. Juni 2010 über die Änderung von Bundesgesetzen zur Umsetzung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4963; BBl 2008 3863).

4. Bruch eines

Waffenstillstandes oder des

Friedens.

Vergehen gegen

einen Parlamentär. Verzögerte

Heimschaffung

von Kriegsgefangenen

5. Andere Verstösse gegen

das humanitäre

Völkerrecht

Strafbarkeit des

Vorgesetzten

Drittes Buch: Einführung und Anwendung des Gesetzes 107

311.0

der Täter bestraft. Verhindert der Vorgesetzte die Tat fahrlässig nicht, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

2

Der Vorgesetzte, der weiss, dass eine ihm unterstellte Person eine Tat nach dem zwölften Titelbis oder dem zwölften Titelter begangen hat, und der nicht angemessene Massnahmen ergreift, um die Bestrafung des Täters sicherzustellen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

l Der Untergebene, der auf Befehl eines Vorgesetzten oder auf Anordnung von vergleichbarer Bindungswirkung eine Tat nach dem zwölften Titelbis oder dem zwölften Titelter begeht, ist strafbar, wenn er sich der Strafbarkeit der Handlung zur Zeit der Tat bewusst war.

m 1 Strafbar ist auch der Täter, der im Ausland eine Tat nach dem zwölften Titelbis, dem zwölften Titelter oder nach Artikel 264k begangen hat, wenn er sich in der Schweiz befindet und nicht an einen andern Staat ausgeliefert oder an ein internationales Strafgericht, dessen Zuständigkeit die Schweiz anerkennt, überstellt wird.

2

Wurde die Auslandtat nicht gegen einen Schweizer begangen und ist der Täter nicht Schweizer, so kann, unter Vorbehalt von Massnahmen zur Sicherung von Beweisen, die Strafverfolgung eingestellt oder von einer solchen abgesehen werden, wenn: a. eine ausländische Behörde oder ein internationales Strafgericht, dessen Zuständigkeit die Schweiz anerkennt, die Straftat verfolgt und der Täter ausgeliefert oder überstellt wird; oder

b. der Täter sich nicht mehr in der Schweiz befindet und seine Rückkehr nicht zu erwarten ist.

3

Artikel 7 Absätze 4 und 5 ist anwendbar, es sei denn, der Freispruch, der Erlass oder die Verjährung der Strafe im Ausland hatte das Ziel, den Täter in ungerechtfertigter Weise vor Strafe zu verschonen.

n Die Verfolgung von Taten nach dem zwölften Titelbis, dem zwölften Titelter und nach Artikel 264k bedarf keiner Ermächtigung nach einer der folgenden Bestimmungen: a. Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b der Strafprozessordnung206; 206 SR

312.0

Handeln auf

Befehl oder

Anordnung

Auslandtaten

Ausschluss

der relativen

Immunität

Schweizerisches Strafgesetzbuch 108

311.0

b. Artikel

14 und 15 des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958207;

c. Artikel 17 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 2002208; d. Artikel 61a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997209;

e. Artikel 11 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005210; f. Artikel 12 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17.

Juni

2005211;

g. Artikel 16 des Patentgerichtsgesetzes vom 20. März 2009212; h. Artikel 50 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010213.

Dreizehnter Titel: Verbrechen und Vergehen gegen den Staat und die Landesverteidigung

Art. 265

Wer eine Handlung vornimmt, die darauf gerichtet ist, mit Gewalt die Verfassung des Bundes214 oder eines Kantons215 abzuändern, die verfassungsmässigen Staatsbehörden abzusetzen oder sie ausserstand zu setzen, ihre Gewalt auszuüben, schweizerisches Gebiet von der Eidgenossenschaft oder Gebiet von einem Kanton abzutrennen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr216 bestraft.


Art. 266

1. Wer eine Handlung vornimmt, die darauf gerichtet ist, die Unabhängigkeit der Eidgenossenschaft zu verletzen oder zu gefährden, 207 SR

170.32

208 SR

171.10

209 SR

172.010

210 SR

173.110

211 SR

173.32

212 SR

173.41

213 SR

173.71

214 SR 101

215 SR 131.211/131.235 216 Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 11 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979). Diese Änd. wurde im ganzen zweiten Buch berücksichtigt.

1. Verbrechen

oder Vergehen

gegen den Staat.

Hochverrat

Angriffe auf die

Unabhängigkeit

der Eidgenossenschaft

Drittes Buch: Einführung und Anwendung des Gesetzes 109

311.0

eine die Unabhängigkeit der Eidgenossenschaft gefährdende Einmischung einer fremden Macht in die Angelegenheiten der Eidgenossenschaft herbeizuführen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

2.217 Wer mit der Regierung eines fremden Staates oder mit deren Agenten in Beziehung tritt, um einen Krieg gegen die Eidgenossenschaft herbeizuführen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.

In schweren Fällen kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden.

bis 218 1 Wer mit dem Zwecke, ausländische, gegen die Sicherheit der Schweiz gerichtete Unternehmungen oder Bestrebungen hervorzurufen oder zu unterstützen, mit einem fremden Staat oder mit ausländischen Parteien oder mit andern Organisationen im Ausland oder mit ihren Agenten in Verbindung tritt oder unwahre oder entstellende Behauptungen aufstellt oder verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2

In schweren Fällen kann auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr erkannt werden.


Art. 267

1. Wer vorsätzlich ein Geheimnis, dessen Bewahrung zum Wohle der Eidgenossenschaft geboten ist, einem fremden Staate oder dessen Agenten bekannt oder zugänglich macht,219 wer Urkunden oder Beweismittel, die sich auf Rechtsverhältnisse zwischen der Eidgenossenschaft oder einem Kanton und einem ausländischen Staate beziehen, verfälscht, vernichtet, beiseiteschafft oder entwendet und dadurch die Interessen der Eidgenossenschaft oder des Kantons vorsätzlich gefährdet, wer als Bevollmächtigter der Eidgenossenschaft vorsätzlich Unterhandlungen mit einer auswärtigen Regierung zum Nachteile der Eidgenossenschaft führt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

217 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951 (AS 1951 1; BBl 1949 1 1249).

218 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951 (AS 1951 1; BBl 1949 I 1249).

219 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 10. Okt. 1997, in Kraft seit 1. April 1998 (AS 1998 852; BBl 1996 IV 525).

Gegen die

Sicherheit der

Schweiz

gerichtete

ausländische

Unternehmungen

und

Bestrebungen

Diplomatischer

Landesverrat

Schweizerisches Strafgesetzbuch 110

311.0

2.220 Wer vorsätzlich ein Geheimnis, dessen Bewahrung zum Wohle der Eidgenossenschaft geboten ist, der Öffentlichkeit bekannt oder zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

3.221 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.


Art. 268

Wer einen zur Feststellung der Landes-, Kantons- oder Gemeindegrenzen dienenden Grenzstein oder ein anderes diesem Zwecke dienendes Grenzzeichen beseitigt, verrückt, unkenntlich macht, falsch setzt oder verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.


Art. 269

Wer in Verletzung des Völkerrechts auf schweizerisches Gebiet eindringt, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft.


Art. 270

Wer ein von einer Behörde angebrachtes schweizerisches Hoheitszeichen, insbesondere das Wappen oder die Fahne der Eidgenossenschaft oder eines Kantons, böswillig wegnimmt, beschädigt oder beleidigende Handlungen daran verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.


Art. 271

222 1. Wer auf schweizerischem Gebiet ohne Bewilligung für einen fremden Staat Handlungen vornimmt, die einer Behörde oder einem Beamten zukommen, wer solche Handlungen für eine ausländische Partei oder eine andere Organisation des Auslandes vornimmt, wer solchen Handlungen Vorschub leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, in schweren Fällen mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.223 220 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 10. Okt. 1997, in Kraft seit 1. April 1998 (AS 1998 852; BBl 1996 IV 525).

221 Ursprünglich Ziff. 2.

222 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951 (AS 1951 1; BBl 1949 1 1249).

223 Strafdrohungen

neu

umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).

Verrückung

staatlicher

Grenzzeichen

Verletzung

schweizerischer

Gebietshoheit

Tätliche

Angriffe auf

schweizerische

Hoheitszeichen

Verbotene

Handlungen

für einen

fremden Staat

Drittes Buch: Einführung und Anwendung des Gesetzes 111

311.0

2. Wer jemanden durch Gewalt, List oder Drohung ins Ausland entführt, um ihn einer fremden Behörde, Partei oder anderen Organisation zu überliefern oder einer Gefahr für Leib und Leben auszusetzen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

3. Wer eine solche Entführung vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft.


Art. 272

224 1. Wer im Interesse eines fremden Staates oder einer ausländischen Partei oder einer andern Organisation des Auslandes zum Nachteil der Schweiz oder ihrer Angehörigen, Einwohner oder Organisationen politischen Nachrichtendienst betreibt oder einen solchen Dienst einrichtet, wer für solche Dienste anwirbt oder ihnen Vorschub leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2. In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Als schwerer Fall gilt es insbesondere, wenn der Täter zu Handlungen aufreizt oder falsche Berichte erstattet, die geeignet sind, die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft zu gefährden.


Art. 273

Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen, wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, in schweren Fällen mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. Mit der Freiheitsstrafe kann Geldstrafe verbunden werden.225

Art. 274

226 1. Wer für einen fremden Staat zum Nachteile der Schweiz militärischen Nachrichtendienst betreibt oder einen solchen Dienst einrichtet, wer für solche Dienste anwirbt oder ihnen Vorschub leistet, 224 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951 (AS 1951 1; BBl 1949 1 1249).

225 Strafdrohungen

neu

umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).

226 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951 (AS 1951 1; BBl 1949 1 1249).

2. Verbotener

Nachrichtendienst.

Politischer Nachrichtendienst

Wirtschaftlicher

Nachrichtendienst

Militärischer

Nachrichtendienst

Schweizerisches Strafgesetzbuch 112

311.0

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

In schweren Fällen kann auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr erkannt werden.

2. Die Korrespondenz und das Material werden eingezogen.


Art. 275

227 Wer eine Handlung vornimmt, die darauf gerichtet ist, die verfassungsmässige Ordnung der Eidgenossenschaft228 oder der Kantone229 rechtswidrig zu stören oder zu ändern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

bis 230 Wer eine Propaganda des Auslandes betreibt, die auf den gewaltsamen Umsturz der verfassungsmässigen Ordnung der Eidgenossenschaft oder eines Kantons gerichtet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

ter 231 Wer eine Vereinigung gründet, die bezweckt oder deren Tätigkeit darauf gerichtet ist, Handlungen vorzunehmen, die gemäss den Artikeln 265, 266, 266bis, 271-274, 275 und 275bis mit Strafe bedroht sind, wer einer solchen Vereinigung beitritt oder sich an ihren Bestrebungen beteiligt, wer zur Bildung solcher Vereinigungen auffordert oder deren Weisungen befolgt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

227 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951 (AS 1951 1; BBl 1949 1 1249).

228 SR 101

229 SR 131.211/131.235 230 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951 (AS 1951 1; BBl 1949 I 1249).

231 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951 (AS 1951 1; BBl 1949 I 1249).

3. Gefährdung

der verfassungsmässigen

Ordnung.

Angriffe auf die

verfassungsmässige

Ordnung

Staatsgefährliche

Propaganda

Rechtswidrige

Vereinigung

Drittes Buch: Einführung und Anwendung des Gesetzes 113

311.0


Art. 276

1. Wer öffentlich zum Ungehorsam gegen militärische Befehle, zur Dienstverletzung, zur Dienstverweigerung oder zum Ausreissen auffordert, wer einen Dienstpflichtigen zu einer solchen Tat verleitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2. Geht die Aufforderung auf Meuterei oder auf Vorbereitung einer Meuterei, oder wird zur Meuterei oder zur Vorbereitung einer Meuterei verleitet, so ist die Strafe Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.


Art. 277

1. Wer vorsätzlich ein militärisches Aufgebot oder eine für Dienstpflichtige bestimmte Weisung fälscht, verfälscht, unterdrückt oder beseitigt, wer ein gefälschtes oder verfälschtes Aufgebot oder eine solche Weisung gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft.

2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.


Art. 278

Wer eine Militärperson in der Ausübung des Dienstes hindert oder stört, wird mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.

Vierzehnter Titel: Vergehen gegen den Volkswillen

Art. 279

Wer eine durch Verfassung oder Gesetz vorgeschriebene Versammlung, Wahl oder Abstimmung durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile hindert oder stört, wer die Sammlung oder die Ablieferung von Unterschriften für ein Referendums- oder ein Initiativbegehren durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile hindert oder stört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.


Art. 280

Wer einen Stimmberechtigten an der Ausübung des Stimm- oder Wahlrechts, des Referendums oder der Initiative durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile hindert, 4. Störung der

militärischen

Sicherheit.

Aufforderung

und Verleitung

zur Verletzung

militärischer

Dienstpflichten

Fälschung von

Aufgeboten oder

Weisungen

Störung des

Militärdienstes

Störung und

Hinderung von

Wahlen und

Abstimmungen

Eingriffe in das

Stimm- und

Wahlrecht

Schweizerisches Strafgesetzbuch 114

311.0

wer einen Stimmberechtigten durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile nötigt, eines dieser Rechte überhaupt oder in einem bestimmten Sinn auszuüben, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.


Art. 281

Wer einem Stimmberechtigten ein Geschenk oder einen andern Vorteil anbietet, verspricht, gibt oder zukommen lässt, damit er in einem bestimmten Sinne stimme oder wähle, einem Referendums- oder einem Initiativbegehren beitrete oder nicht beitrete, wer einem Stimmberechtigten ein Geschenk oder einen andern Vorteil anbietet, verspricht, gibt oder zukommen lässt, damit er an einer Wahl oder Abstimmung nicht teilnehme, wer sich als Stimmberechtigter einen solchen Vorteil versprechen oder geben lässt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.


Art. 282

1. Wer ein Stimmregister fälscht, verfälscht, beseitigt oder vernichtet, wer unbefugt an einer Wahl oder Abstimmung oder an einem Referendums- oder Initiativbegehren teilnimmt, wer das Ergebnis einer Wahl, einer Abstimmung oder einer Unterschriftensammlung zur Ausübung des Referendums oder der Initiative fälscht, insbesondere durch Hinzufügen, Ändern, Weglassen oder Streichen von Stimmzetteln oder Unterschriften, durch unrichtiges Auszählen oder unwahre Beurkundung des Ergebnisses, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2. Handelt der Täter in amtlicher Eigenschaft, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen. Mit der Freiheitsstrafe kann eine Geldstrafe verbunden werden.232
bis 233 Wer Wahl- oder Stimmzettel planmässig einsammelt, ausfüllt oder ändert oder wer derartige Wahl- oder Stimmzettel verteilt, wird mit Busse bestraft.

232 Strafdrohungen

neu

umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).

233 Eingefügt durch Art. 88 Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976 über die politischen Rechte, in Kraft seit 1. Juli 1978 (AS 1978 688; BBl 1975 I 1317).

Wahlbestechung

Wahlfälschung

Stimmenfang

Drittes Buch: Einführung und Anwendung des Gesetzes 115

311.0


Art. 283

Wer sich durch unrechtmässiges Vorgehen Kenntnis davon verschafft, wie einzelne Berechtigte stimmen oder wählen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.


Art. 284


234

Fünfzehnter Titel: Strafbare Handlungen gegen die öffentliche Gewalt

Art. 285

1.235 Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Als Beamte gelten auch Angestellte von Unternehmen nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957236, dem Personenbeförderungsgesetz vom 20. März 2009237, dem Gütertransportgesetz vom 19. Dezember 2008238 und dem Bundesgesetz vom 18. Februar 1878239 betreffend Handhabung der Bahnpolizei.

2. Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Der Teilnehmer, der Gewalt an Personen oder Sachen verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.240 234 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. März 1971 (AS 1971 777; BBl 1965 I 561).

235 Fassung gemäss Ziff. II 5 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597; BBl 2005 2415, 2007 2681).

236 SR

742.101

237 SR

745.1

238 SR

742.41

239 SR

742.147.1; der Entwurf des BG über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr wurde in der Schlussabstimmung vom 20. März 2009 abgelehnt; berichtigt von der Redaktionskommission der BVers.

240 Strafdrohungen

neu

umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).

Verletzung des

Abstimmungsund Wahl-

geheimnisses

Gewalt und

Drohung gegen

Behörden und

Beamte

Schweizerisches Strafgesetzbuch 116

311.0


Art. 286

241 Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, wird mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft.

Als Beamte gelten auch Angestellte von Unternehmen nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957242, dem Personenbeförderungsgesetz vom 20. März 2009243, dem Gütertransportgesetz vom 19. Dezember 2008244 und dem Bundesgesetz vom 18. Februar 1878245 betreffend Handhabung der Bahnpolizei.


Art. 287

Wer sich in rechtswidriger Absicht die Ausübung eines Amtes oder militärische Befehlsgewalt anmasst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.


Art. 288


246



Art. 289

Wer eine Sache, die amtlich mit Beschlag belegt ist, der amtlichen Gewalt entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.


Art. 290

Wer ein amtliches Zeichen, namentlich ein amtliches Siegel, mit dem eine Sache verschlossen oder gekennzeichnet ist, erbricht, entfernt oder unwirksam macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.


Art. 291

1 Wer eine von einer zuständigen Behörde auferlegte Landes- oder Kantonsverweisung bricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

241 Fassung gemäss Ziff. II 5 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597; BBl 2005 2415, 2007 2681).

242 SR

742.101

243 SR

745.1

244 SR

742.41

245 SR

742.147.1; Der Entwurf des BG über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr wurde in der Schlussabstimmung vom 20. März 2009 abgelehnt; berichtigt von der Redaktionskommission der BVers.

246 Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 22. Dez. 1999 (Revision des Korruptionsstrafrechts) (AS 2000 1121; BBl 1999 5497).

Hinderung

einer Amtshandlung

Amtsanmassung

Bruch amtlicher

Beschlagnahme

Siegelbruch

Verweisungsbruch

Drittes Buch: Einführung und Anwendung des Gesetzes 117

311.0

2

Die Dauer dieser Strafe wird auf die Verweisungsdauer nicht angerechnet.


Art. 292

Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.


Art. 293

1 Wer, ohne dazu berechtigt zu sein, aus Akten, Verhandlungen oder Untersuchungen einer Behörde, die durch Gesetz oder durch Beschluss der Behörde im Rahmen ihrer Befugnis als geheim erklärt worden sind, etwas an die Öffentlichkeit bringt, wird mit Busse bestraft.

2

Die Gehilfenschaft ist strafbar.

3

Der Richter kann von jeglicher Strafe absehen, wenn das an die Öffentlichkeit gebrachte Geheimnis von geringer Bedeutung ist.247

Art. 294

Wer einen Beruf, ein Gewerbe oder ein Handelsgeschäft ausübt, dessen Ausübung ihm durch Strafurteil untersagt ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.248

Art. 295


249

Sechzehnter Titel: Störung der Beziehungen zum Ausland

Art. 296

250 Wer einen fremden Staat in der Person seines Oberhauptes, in seiner Regierung oder in der Person eines seiner diplomatischen Vertreter oder eines seiner offiziellen Delegierten an einer in der Schweiz tagenden diplomatischen Konferenz oder eines seiner offiziellen Vertreter bei einer in der Schweiz niedergelassenen oder tagenden zwischenstaatlichen Organisation oder Abteilung einer solchen öffentlich 247 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 10. Okt. 1997, in Kraft seit 1. April 1998 (AS 1998 852; BBl 1996 IV 525).

248 Strafrahmen

heraufgesetzt

durch Ziff. II 1 Abs. 17 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).

249 Aufgehoben durch Ziff. II 3 des BG vom 13. Dez. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).

250 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951 (AS 1951 1; BBl 1949 1 1249).

Ungehorsam

gegen amtliche

Verfügungen

Veröffentlichung

amtlicher

geheimer Verhandlungen

Übertretung

eines Berufsverbotes

Beleidigung

eines fremden

Staates

Schweizerisches Strafgesetzbuch 118

311.0

beleidigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.


Art. 297

251 Wer eine in der Schweiz niedergelassene oder tagende zwischenstaatliche Organisation oder Abteilung einer solchen in der Person eines ihrer offiziellen Vertreter öffentlich beleidigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.


Art. 298

Wer Hoheitszeichen eines fremden Staates, die von einer anerkannten Vertretung dieses Staates öffentlich angebracht sind, namentlich sein Wappen oder seine Fahne böswillig wegnimmt, beschädigt oder beleidigende Handlungen daran verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.


Art. 299

1. Wer die Gebietshoheit eines fremden Staates verletzt, insbesondere durch unerlaubte Vornahme von Amtshandlungen auf dem fremden Staatsgebiete, wer in Verletzung des Völkerrechtes auf fremdes Staatsgebiet eindringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2. Wer versucht, vom Gebiete der Schweiz aus mit Gewalt die staatliche Ordnung eines fremden Staates zu stören, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.


Art. 300

Wer vom neutralen Gebiete der Schweiz aus Feindseligkeiten gegen einen Kriegführenden unternimmt oder unterstützt, wer Feindseligkeiten gegen in die Schweiz zugelassene fremde Truppen unternimmt, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft.


Art. 301

1. Wer im Gebiete der Schweiz für einen fremden Staat zum Nachteil eines andern fremden Staates militärischen Nachrichtendienst betreibt oder einen solchen Dienst einrichtet, wer für solche Dienste anwirbt oder ihnen Vorschub leistet, 251 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951 (AS 1951 1; BBl 1949 1 1249).

Beleidigung

zwischenstaatlicher

Organisationen

Tätliche Angriffe

auf fremde

Hoheitszeichen

Verletzung

fremder Gebietshoheit

Feindseligkeiten

gegen einen

Kriegführenden

oder fremde

Truppen

Nachrichtendienst gegen

fremde Staaten

Drittes Buch: Einführung und Anwendung des Gesetzes 119

311.0

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2. Die Korrespondenz und das Material werden eingezogen.


Art. 302

252 1 Die Verbrechen und Vergehen dieses Titels werden nur auf Ermächtigung des Bundesrates verfolgt.

2

Der Bundesrat ordnet die Verfolgung nur an, wenn in den Fällen des Artikels 296 die Regierung des fremden Staates und in den Fällen des Artikels 297 ein Organ der zwischenstaatlichen Organisation um die Strafverfolgung ersucht. In Zeiten aktiven Dienstes kann er die Verfolgung auch ohne ein solches Ersuchen anordnen.

3

In den Fällen der Artikel 296 und 297 tritt die Verjährung in zwei Jahren ein.253

Siebzehnter Titel: Verbrechen und Vergehen gegen die Rechtspflege

Art. 303

1. Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, wer in anderer Weise arglistige Veranstaltungen trifft, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen einen Nichtschuldigen herbeizuführen, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft.

2. Betrifft die falsche Anschuldigung eine Übertretung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.


Art. 304

1. Wer bei einer Behörde wider besseres Wissen anzeigt, es sei eine strafbare Handlung begangen worden, wer sich selbst fälschlicherweise bei der Behörde einer strafbaren Handlung beschuldigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2. In besonders leichten Fällen kann der Richter von einer Bestrafung Umgang nehmen.

252 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951 (AS 1951 1; BBl 1949 1 1249).

253 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002 (Verjährung der Strafverfolgung), in Kraft seit 1. Okt. 2002 (AS 2002 2986; BBl 2002 2673 1649).

Strafverfolgung

Falsche

Anschuldigung

Irreführung der

Rechtspflege

Schweizerisches Strafgesetzbuch 120

311.0


Art. 305

1 Wer jemanden der Strafverfolgung, dem Strafvollzug oder dem Vollzug einer der in den Artikeln 59-61, 63 und 64 vorgesehenen Massnahmen entzieht,254 wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

1bis

Ebenso wird bestraft, wer jemanden, der im Ausland wegen eines Verbrechens nach Artikel 101 verfolgt wird oder verurteilt wurde, der dortigen Strafverfolgung oder dem dortigen Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer Massnahme im Sinne der Artikel 59-61, 63 oder 64 entzieht.255 2 Steht der Täter in so nahen Beziehungen zu dem Begünstigten, dass sein Verhalten entschuldbar ist, so kann der Richter von einer Bestrafung Umgang nehmen.

bis 256 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2. In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Mit der Freiheitsstrafe wird eine Geldstrafe bis zu 500 Tagessätzen verbunden.257 Ein schwerer Fall liegt insbesondere vor, wenn der Täter: a. als Mitglied einer Verbrechensorganisation handelt; b. als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat; c. durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.

3. Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.258 254 Fassung des Halbsatzes gemäss Ziff. II 2 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).

255 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1981 (AS 1982 1530; BBl 1980 I 1241).

Fassung gemäss Ziff. II 2 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).

256 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. März 1990, in Kraft seit 1. Aug. 1990 (AS 1990 1077; BBl 1989 II 1061).

257 Strafdrohungen

neu

umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).

258 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 33 GVG - AS 1974 1051).

Begünstigung

Geldwäscherei

Drittes Buch: Einführung und Anwendung des Gesetzes 121

311.0

ter 259 1 Wer berufsmässig fremde Vermögenswerte annimmt, aufbewahrt, anlegen oder übertragen hilft und es unterlässt, mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt die Identität des wirtschaftlich Berechtigten festzustellen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.261 2 Die von Absatz 1 erfassten Personen sind berechtigt, der Meldestelle für Geldwäscherei im Bundesamt für Polizei Wahrnehmungen zu melden, die darauf schliessen lassen, dass Vermögenswerte aus einem Verbrechen herrühren.262

Art. 306

1 Wer in einem Zivilrechtsverfahren als Partei nach erfolgter richterlicher Ermahnung zur Wahrheit und nach Hinweis auf die Straffolgen eine falsche Beweisaussage zur Sache macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2

Wird die Aussage mit einem Eid oder einem Handgelübde bekräftigt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen.263

Art. 307

1 Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2

Werden die Aussage, der Befund, das Gutachten oder die Übersetzung mit einem Eid oder mit einem Handgelübde bekräftigt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen.264

259 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. März 1990, in Kraft seit 1. Aug. 1990 (AS 1990 1077; BBl 1989 II 1061).

260 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1994 (AS 1994 1614; BBl 1993 III 277).

261 Strafdrohungen

neu

umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).

262 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994 (AS 1994 1614; BBl 1993 III 277).

Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 3. Okt. 2008 zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 361; BBl 2007 6269).

263 Strafdrohungen

neu

umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).

264 Strafdrohungen

neu

umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).

Mangelnde Sorgfalt bei Finanz-

geschäften und

Melderecht260

Falsche

Beweisaussage

der Partei

Falsches

Zeugnis.

Falsches

Gutachten.

Falsche

Übersetzung

Schweizerisches Strafgesetzbuch 122

311.0

3

Bezieht sich die falsche Äusserung auf Tatsachen, die für die richterliche Entscheidung unerheblich sind, so ist die Strafe Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen.265


Art. 308

1 Berichtigt der Täter seine falsche Anschuldigung (Art. 303), seine falsche Anzeige (Art. 304) oder Aussage (Art. 306 und 307) aus eigenem Antrieb und bevor durch sie ein Rechtsnachteil für einen andern entstanden ist, so kann der Richter die Strafe mildern (Art. 48a) oder von einer Bestrafung Umgang nehmen.266 2 Hat der Täter eine falsche Äusserung getan (Art. 306 und 307), weil er durch die wahre Aussage sich oder seine Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung aussetzen würde, so kann der Richter die Strafe mildern (Art. 48a).267

Art. 309

268 Die Artikel 306-308 finden auch Anwendung auf: a. das

Verwaltungsgerichtsverfahren, das Schiedsgerichtsverfahren und das Verfahren vor Behörden und Beamten der Verwaltung, denen das Recht der Zeugenabhörung zusteht; b. das Verfahren vor internationalen Gerichten, deren Zuständigkeit die Schweiz als verbindlich anerkennt.


Art. 310

1. Wer mit Gewalt, Drohung oder List einen Verhafteten, einen Gefangenen oder einen andern auf amtliche Anordnung in eine Anstalt Eingewiesenen befreit oder ihm zur Flucht behilflich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2. Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Der Teilnehmer, der Gewalt an Personen oder Sachen verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.269 265 Strafdrohungen

neu

umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).

266 Fassung des letzten Halbsatzes gemäss Ziff. II 2 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).

267 Fassung des letzten Halbsatzes gemäss Ziff. II 2 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).

268 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 22. Juni 2001 (Rechtspflegedelikte vor internationalen Gerichten), in Kraft seit 1. Juli 2002 (AS 2002 1491; BBl 2001 391).

269 Strafdrohungen

neu

umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).

Strafmilderungen

Verwaltungssachen und

Verfahren vor

internationalen

Gerichten

Befreiung von

Gefangenen

Drittes Buch: Einführung und Anwendung des Gesetzes 123

311.0


Art. 311

1. Gefangene oder andere auf amtliche Anordnung in eine Anstalt Eingewiesene, die sich in der Absicht zusammenrotten, vereint Anstaltsbeamte oder andere mit ihrer Beaufsichtigung beauftragte Personen anzugreifen, durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt Anstaltsbeamte oder andere mit ihrer Beaufsichtigung beauftragte Personen zu einer Handlung oder Unterlassung zu nötigen, gewaltsam auszubrechen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.270 2. Der Teilnehmer, der Gewalt an Personen oder Sachen verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft.271 Achtzehnter Titel: Strafbare Handlungen gegen die Amts- und Berufspflicht

Art. 312

Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.


Art. 313

Ein Beamter, der in gewinnsüchtiger Absicht Taxen, Gebühren oder Vergütungen erhebt, die nicht geschuldet werden oder die gesetzlichen Ansätze überschreiten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.


Art. 314

272 Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, 270 Strafdrohungen

neu

umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).

271 Strafdrohungen

neu

umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).

272 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2290; BBl 1991 II 969).

Meuterei von

Gefangenen

Amtsmissbrauch

Gebührenüberforderung

Ungetreue Amtsführung

Schweizerisches Strafgesetzbuch 124

311.0


werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden.273 Art. 315-316274

Art. 317

275 1. Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen, Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkunden, namentlich eine falsche Unterschrift oder ein falsches Handzeichen oder eine unrichtige Abschrift beglaubigen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.

bis 276 1 Wer mit richterlicher Genehmigung im Rahmen einer verdeckten Ermittlung zum Aufbau oder zur Aufrechterhaltung seiner Legende Urkunden herstellt, verändert oder gebraucht, ist nicht nach den Artikeln 251, 252, 255 und 317 strafbar.

2

Wer mit richterlicher Genehmigung für eine verdeckte Ermittlung Urkunden herstellt oder verändert, ist nicht nach den Artikeln 251, 252, 255 und 317 strafbar.


Art. 318

1. Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Hebammen, die vorsätzlich ein unwahres Zeugnis ausstellen, das zum Gebrauche bei einer Behörde oder zur Erlangung eines unberechtigten Vorteils bestimmt, oder das geeignet ist, wichtige und berechtigte Interessen Dritter zu verletzen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

273 Strafdrohungen

neu

umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).

274 Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 22. Dez. 1999 (Revision des Korruptionsstrafrechts) (AS 2000 1121; BBl 1999 5497).

275 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2290; BBl 1991 II 969).

276 Eingefügt durch Art. 24 Ziff. 1 des BG vom 20. Juni 2003 über die verdeckte Ermittlung, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1409; BBl 1998 4241).

Urkundenfälschung im

Amt

Nicht strafbare

Handlungen

Falsches

ärztliches

Zeugnis

Drittes Buch: Einführung und Anwendung des Gesetzes 125

311.0

Hat der Täter dafür eine besondere Belohnung gefordert, angenommen oder sich versprechen lassen, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.


Art. 319

Der Beamte, der einem Verhafteten, einem Gefangenen oder einem andern auf amtliche Anordnung in eine Anstalt Eingewiesenen zur Flucht behilflich ist oder ihn entweichen lässt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.


Art. 320

1. Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist, oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Die Verletzung des Amtsgeheimnisses ist auch nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses strafbar.

2. Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis mit schriftlicher Einwilligung seiner vorgesetzten Behörde geoffenbart hat.


Art. 321

1. Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, Patentanwälte, nach Obligationenrecht277 zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Hebammen sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, werden, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.278 Ebenso werden Studierende bestraft, die ein Geheimnis offenbaren, das sie bei ihrem Studium wahrnehmen.

Die Verletzung des Berufsgeheimnisses ist auch nach Beendigung der Berufsausübung oder der Studien strafbar.

2. Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis auf Grund einer Einwilligung des Berechtigten oder einer auf Gesuch des Täters erteilten schriftlichen Bewilligung der vorgesetzten Behörde oder Aufsichtsbehörde offenbart hat.

277 SR 220

278 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Patentanwaltsgesetzes vom 20. März 2009, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2259; BBl 2008 407).

Entweichenlassen von

Gefangenen

Verletzung des

Amtsgeheimnisses

Verletzung des

Berufsgeheimnisses

Schweizerisches Strafgesetzbuch 126

311.0

3. Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde.

bis 279 1 Wer ein Berufsgeheimnis unbefugterweise offenbart, das er durch seine Tätigkeit für die Forschung im Bereich der Medizin oder des Gesundheitswesens erfahren hat, wird nach Artikel 321 bestraft.

2

Berufsgeheimnisse dürfen für die Forschung im Bereich der Medizin oder des Gesundheitswesens offenbart werden, wenn eine Sachverständigenkommission dies bewilligt und der Berechtigte nach Aufklärung über seine Rechte es nicht ausdrücklich untersagt hat.

3

Die Kommission erteilt die Bewilligung, wenn: a. die Forschung nicht mit anonymisierten Daten durchgeführt werden kann;

b. es unmöglich oder unverhältnismässig schwierig wäre, die Einwilligung des Berechtigten einzuholen und c. die Forschungsinteressen gegenüber den Geheimhaltungsinteressen überwiegen.

4

Die Kommission verbindet die Bewilligung mit Auflagen zur Sicherung des Datenschutzes. Sie veröffentlicht die Bewilligung.

5

Sind die schutzwürdigen Interessen der Berechtigten nicht gefährdet und werden die Personendaten zu Beginn der Forschung anonymisiert, so kann die Kommission generelle Bewilligungen erteilen oder andere Vereinfachungen vorsehen.

6

Die Kommission ist an keine Weisungen gebunden.

7

Der Bundesrat wählt den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission. Er regelt ihre Organisation und ordnet das Verfahren.

ter 280 1 Wer als Beamter, Angestellter oder Hilfsperson einer Organisation, die Post- oder Fernmeldedienste erbringt, einem Dritten Angaben über den Post-, Zahlungs- oder den Fernmeldeverkehr der Kundschaft macht, eine verschlossene Sendung öffnet oder ihrem Inhalt nachforscht, oder einem Dritten Gelegenheit gibt, eine solche Handlung zu begehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

279 Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz, in Kraft seit 1. Juli 1993 (AS 1993 1945; BBl 1988 II 413).

280 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2187; BBl 1996 III 1405).

Berufsgeheimnis

in der medizinischen Forschung

Verletzung des

Post- und

Fernmeldegeheimnisses

Drittes Buch: Einführung und Anwendung des Gesetzes 127

311.0

2

Ebenso wird bestraft, wer eine nach Absatz 1 zur Geheimhaltung verpflichtete Person durch Täuschung veranlasst, die Geheimhaltungspflicht zu verletzen.

3

Die Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses ist auch nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses strafbar.

4

Die Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses ist nicht strafbar, soweit sie zur Ermittlung des Berechtigten oder zur Verhinderung von Schäden erforderlich ist.

5

Vorbehalten bleiben Artikel 179octies sowie die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde.


Art. 322

281 1 Medienunternehmen sind verpflichtet, jeder Person auf Anfrage unverzüglich und schriftlich ihren Sitz sowie die Identität des Verantwortlichen (Art. 28 Abs. 2 und 3) bekannt zu geben.282 2 Zeitungen und Zeitschriften müssen zudem in einem Impressum den Sitz des Medienunternehmens, namhafte Beteiligungen an anderen Unternehmungen sowie den verantwortlichen Redaktor angeben. Ist ein Redaktor nur für einen Teil der Zeitung oder Zeitschrift verantwortlich, so ist er als verantwortlicher Redaktor dieses Teils anzugeben. Für jeden Teil einer solchen Zeitung oder Zeitschrift muss ein verantwortlicher Redaktor angegeben werden.

3

Bei Verstössen gegen die Vorschriften dieses Artikels wird der Leiter des Medienunternehmens mit Busse bestraft. Ein Verstoss liegt auch vor, wenn eine vorgeschobene Person als verantwortlich für die Veröffentlichung (Art. 28 Abs. 2 und 3) angegeben wird.283
bis 284 Wer als Verantwortlicher nach Artikel 28 Absätze 2 und 3 eine Veröffentlichung,285 durch die eine strafbare Handlung begangen wird, vorsätzlich nicht verhindert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.

281 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 10. Okt. 1997, in Kraft seit 1. April 1998 (AS 1998 852; BBl 1996 IV 525).

282 Fassung des Halbsatzes gemäss Ziff. II 2 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).

283 Fassung des Halbsatzes gemäss Ziff. II 2 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).

284 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 10. Okt. 1997, in Kraft seit 1. April 1998 (AS 1998 852; BBl 1996 IV 525).

285 Fassung des Halbsatzes gemäss Ziff. II 2 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).

Verletzung

der Auskunftspflicht der

Medien

Nichtverhinderung

einer

strafbaren

Veröffentlichung

Schweizerisches Strafgesetzbuch 128

311.0

Neunzehnter Titel:286 Bestechung
ter Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

quater Wer als Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, als Beamter, als amtlich bestellter Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher oder als Schiedsrichter im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

quinquies Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee im Hinblick auf die Amtsführung einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

sexies Wer als Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, als Beamter, als amtlich bestellter Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher oder als Schiedsrichter im Hinblick auf die Amtsführung einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

286 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 22. Dez. 1999 (Revision des Korruptionsstrafrechts), in Kraft seit 1. Mai 2000 (AS 2000 1121; BBl 1999 5497).

1. Bestechung

schweizerischer

Amtsträger.

Bestechen

Sich

bestechen

lassen

Vorteilsgewährung

Vorteilsannahme

Drittes Buch: Einführung und Anwendung des Gesetzes 129

311.0

septies Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee, die für einen fremden Staat oder eine internationale Organisation tätig sind, im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, wer als Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, als Beamter, als amtlich bestellter Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher, als Schiedsrichter oder als Angehöriger der Armee eines fremden Staates oder einer internationalen Organisation im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt,287 wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

octies 1. …288 2. Keine nicht gebührenden Vorteile sind dienstrechtlich erlaubte sowie geringfügige, sozial übliche Vorteile.

3. Amtsträgern gleichgestellt sind Private, die öffentliche Aufgaben erfüllen.

Zwanzigster Titel:289 Übertretungen bundesrechtlicher Bestimmungen

Art. 323

290 Mit Busse wird bestraft: 1. der Schuldner, der einer Pfändung oder der Aufnahme eines Güterverzeichnisses, die ihm gemäss Gesetz angekündigt worden sind, 287 Par. eingefügt durch Art. 2 Ziff. 2 des BB vom 7. Okt. 2005 über die Genehmigung und die Umsetzung des Strafrechtsübereinkommens und des Zusatzprotokolls des Europarates über Korruption, in Kraft seit 1. Juli 2006 (AS 2006 2371; BBl 2004 6983).

288 Aufgehoben durch Ziff. II 2 des BG vom 13. Dez. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).

289 Ursprünglich 19. Tit.

290 Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

2. Bestechung

fremder Amtsträger

3. Gemeinsame

Bestimmungen

Ungehorsam des

Schuldners im

Betreibungs- und

Konkursverfahren

Schweizerisches Strafgesetzbuch 130

311.0

weder selbst beiwohnt noch sich dabei vertreten lässt (Art. 91 Abs. 1 Ziff. 1, 163 Abs. 2 und 345 Abs. 1291 SchKG292); 2. der Schuldner, der seine Vermögensgegenstände, auch wenn sie sich nicht in seinem Gewahrsam befinden, sowie seine Forderungen und Rechte gegenüber Dritten nicht so weit angibt, als dies zu einer genügenden Pfändung oder zum Vollzug eines Arrestes nötig ist (Art. 91 Abs. 1 Ziff. 2 und 275 SchKG); 3. der Schuldner, der seine Vermögensgegenstände, auch wenn sie sich nicht in seinem Gewahrsam befinden, sowie seine Forderungen und Rechte gegenüber Dritten bei Aufnahme eines Güterverzeichnisses nicht vollständig angibt (Art. 163 Abs. 2, 345 Abs. 1293 SchKG); 4. der Schuldner, der dem Konkursamt nicht alle seine Vermögensgegenstände angibt und zur Verfügung stellt (Art. 222 Abs. 1 SchKG); 5. der Schuldner, der während des Konkursverfahrens nicht zur Verfügung der Konkursverwaltung steht, wenn er dieser Pflicht nicht durch besondere Erlaubnis enthoben wurde (Art. 229 Abs. 1 SchKG).


Art. 324

294 Mit Busse wird bestraft: 1. die erwachsene Person, die dem Konkursamt nicht alle Vermögensstücke eines gestorbenen oder flüchtigen Schuldners, mit dem sie in gemeinsamem Haushalt gelebt hat, angibt und zur Verfügung stellt (Art. 222 Abs. 2 SchKG295); 2. wer sich binnen der Eingabefrist nicht als Schuldner des Konkursiten anmeldet (Art. 232 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG); 3. wer Sachen des Schuldners als Pfandgläubiger oder aus andern Gründen besitzt und sie dem Konkursamt binnen der Eingabefrist nicht zur Verfügung stellt (Art. 232 Abs. 2 Ziff. 4 SchKG); 4. wer Sachen des Schuldners als Pfandgläubiger besitzt und sie den Liquidatoren nach Ablauf der Verwertungsfrist nicht abliefert (Art. 324 Abs. 2 SchKG); 5. der Dritte, der seine Auskunfts- und Herausgabepflichten nach den Artikeln 57a Absatz 1, 91 Absatz 4, 163 Absatz 2, 222 Absatz 4 und 345 Absatz 1296 des SchKG verletzt.

291 Heute: Art. 341 Abs. 1.

292 SR 281.1 293 Heute: Art. 341 Abs. 1.

294 Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

295 SR 281.1 296 Heute: Art. 341 Abs. 1.

Ungehorsam

dritter Personen

im Betreibungs-,

Konkurs- und

Nachlassverfahren

Drittes Buch: Einführung und Anwendung des Gesetzes 131

311.0


Art. 325

Wer vorsätzlich oder fahrlässig der gesetzlichen Pflicht, Geschäftsbücher ordnungsmässig zu führen, nicht nachkommt, wer vorsätzlich oder fahrlässig der gesetzlichen Pflicht, Geschäftsbücher, Geschäftsbriefe und Geschäftstelegramme aufzubewahren, nicht nachkommt, wird mit Busse bestraft.

bis 297 Wer den Mieter unter Androhung von Nachteilen, insbesondere der späteren Kündigung des Mietverhältnisses, davon abhält oder abzuhalten versucht, Mietzinse oder sonstige Forderungen des Vermieters anzufechten, wer dem Mieter kündigt, weil dieser die ihm nach dem Obligationenrecht298 zustehenden Rechte wahrnimmt oder wahrnehmen will, wer Mietzinse oder sonstige Forderungen nach einem gescheiterten Einigungsversuch oder nach einem richterlichen Entscheid in unzulässiger Weise durchsetzt oder durchzusetzen versucht, wird auf Antrag des Mieters mit Busse bestraft.


Art. 326


299


bis 301 1 Werden die im Artikel 325bis unter Strafe gestellten Handlungen beim Besorgen der Angelegenheiten einer juristischen Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder Einzelfirma302 oder sonst in Ausübung geschäftlicher oder dienstlicher Verrichtungen für einen ande297 Eingefügt durch Ziff. II Art. 4 des BG vom 15. Dez. 1989 über die Änderung des OR

(Miete und Pacht), in Kraft seit 1. Juli 1990 (AS 1990 802; BBl 1985 I 1389, SchlB zu den Tit. VIII und VIIIbis).

298 SR 220

299 Aufgehoben durch Ziff. II 3 des BG vom 13. Dez. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).

300 Heute:

Einzelunternehmen.

301 Eingefügt durch Ziff. II Art. 4 des BG vom 15. Dez. 1989 über die Änderung des OR (Miete und Pacht), in Kraft seit 1. Juli 1990 (AS 1990 802; BBl 1985 I 1389, SchlB zu den Tit. VIII und VIIIbis).

302 Heute:

Einzelunternehmen.

Ordnungswidrige Führung der

Geschäftsbücher

Widerhandlungen gegen die

Bestimmungen

zum Schutz der

Mieter von

Wohn- und

Geschäftsräumen

Anwendung auf

juristische

Personen,

Handelsgesellschaften

und Einzelfirmen300 1. …

2. im Falle von

Artikel 325bis

Schweizerisches Strafgesetzbuch 132

311.0

ren begangen, so finden die Strafbestimmungen auf diejenigen natürlichen Personen Anwendung, die diese Handlungen begangen haben.

2

Der Geschäftsherr oder Arbeitgeber, Auftraggeber oder Vertretene, der von der Widerhandlung Kenntnis hat oder nachträglich Kenntnis erhält und, obgleich es ihm möglich wäre, es unterlässt, sie abzuwenden oder ihre Wirkungen aufzuheben, untersteht der gleichen Strafandrohung wie der Täter.

3

Ist der Geschäftsherr oder Arbeitgeber, Auftraggeber oder Vertretene eine juristische Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, Einzelfirma303 oder Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit, so findet Absatz 2 auf die schuldigen Organe, Organmitglieder, geschäftsführenden Gesellschafter, tatsächlich leitenden Personen oder Liquidatoren Anwendung.

ter 304 Wer für einen im Handelsregister eingetragenen Rechtsträger oder eine im Handelsregister eingetragene Zweigniederlassung eine Bezeichnung verwendet, die mit der im Handelsregister eingetragenen nicht übereinstimmt und die irreführen kann, wer für einen im Handelsregister nicht eingetragenen Rechtsträger oder eine im Handelsregister nicht eingetragene Zweigniederlassung eine irreführende Bezeichnung verwendet, wer für einen im Handelsregister nicht eingetragenen ausländischen Rechtsträger den Eindruck erweckt, der Sitz des Rechtsträgers oder eine Geschäftsniederlassung befinde sich in der Schweiz, wird mit Busse305 bestraft.

quater 306 Wer als Organ einer Personalvorsorgeeinrichtung gesetzlich verpflichtet ist, Begünstigten oder Aufsichtsbehörden Auskunft zu erteilen und keine oder eine unwahre Auskunft erteilt, wird mit Busse bestraft.


Art. 327


307

303 Heute:

Einzelunternehmen.

304 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994 (AS 1994 2290; BBl 1991 II 969).

Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

305 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 2 ParlG - SR 171.10).

306 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2290; BBl 1991 II 969).

307 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 22. Dez. 1999 über die Währung und die Zahlungsmittel (AS 2000 1144; BBl 1999 7258).

Übertretung

firmen- und

namensrechtlicher

Bestimmungen.

Unwahre Auskunft durch eine

Personalvorsorgeeinrichtung

Drittes Buch: Einführung und Anwendung des Gesetzes 133

311.0


Art. 328

1. Wer Postwertzeichen des In- oder Auslandes nachmacht, um sie als nachgemacht in Verkehr zu bringen, ohne die einzelnen Stücke als Nachmachungen kenntlich zu machen, wer solche Nachmachungen einführt, feilhält oder in Verkehr bringt, wird mit Busse bestraft.

2. Die Nachmachungen werden eingezogen.


Art. 329

1. Wer unrechtmässig in Anstalten oder andere Örtlichkeiten eindringt, zu denen der Zutritt von der Militärbehörde verboten ist, militärische Anstalten oder Gegenstände abbildet, oder solche Abbildungen vervielfältigt oder veröffentlicht, wird mit Busse bestraft.

2. Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.


Art. 330

Wer Gegenstände, die von der Heeresverwaltung zum Zwecke der Landesverteidigung beschlagnahmt oder requiriert worden sind, unrechtmässig verkauft oder erwirbt, zu Pfand gibt oder nimmt, verbraucht, beiseiteschafft, zerstört oder unbrauchbar macht, wird mit Busse bestraft.308

Art. 331

Wer unbefugt die Uniform des schweizerischen Heeres trägt, wird mit Busse bestraft.309

Art. 332

310 Wer beim Fund oder bei der Zuführung einer Sache nicht die in den Artikeln 720 Absatz 2, 720a und 725 Absatz 1 des Zivilgesetzbuches311 vorgeschriebene Anzeige erstattet, wird mit Busse bestraft.

308 Strafdrohungen

neu

umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).

309 Strafdrohungen

neu

umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).

310 Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 4. Okt. 2002 (Grundsatzartikel Tiere), in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2003 463; BBl 2002 4164 5806).

311 SR

210

Nachmachen

von Postwertzeichen ohne

Fälschungsabsicht

Verletzung

militärischer

Geheimnisse

Handel mit

militärisch

beschlagnahmtem Material

Unbefugtes

Tragen der

militärischen

Uniform

Nichtanzeigen

eines Fundes

Schweizerisches Strafgesetzbuch 134

311.0

Drittes Buch:312 Einführung und Anwendung des Gesetzes Erster Titel: Verhältnis dieses Gesetzes zu andern Gesetzen des Bundes und zu den Gesetzen der Kantone

Art. 333

1 Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen.

2

In den anderen Bundesgesetzen werden ersetzt: a. Zuchthaus durch Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr; b. Gefängnis durch Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe;

c. Gefängnis unter sechs Monaten durch Geldstrafe, wobei einem Monat Freiheitsstrafe 30 Tagessätze Geldstrafe zu höchstens 3000 Franken entsprechen.

3

Wird Haft oder Busse oder Busse allein als Höchststrafe angedroht, so liegt eine Übertretung vor. Die Artikel 106 und 107 sind anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974313 über das Verwaltungsstrafrecht. Eine Übertretung ist die Tat auch dann, wenn sie in einem anderen Bundesgesetz, welches vor 1942 in Kraft getreten ist, mit einer Gefängnisstrafe bedroht ist, die drei Monate nicht übersteigt.

4

Vorbehalten sind die von Absatz 2 abweichenden Strafdauern und Artikel 41 sowie die von Artikel 106 abweichenden Bussenbeträge.

5

Droht ein anderes Bundesgesetz für ein Verbrechen oder Vergehen Busse an, so ist Artikel 34 anwendbar. Von Artikel 34 abweichende Bemessungsregeln sind nicht anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht. Ist die Busse auf eine Summe unter 1 080 000 Franken begrenzt, so fällt diese Begrenzung dahin. Ist die angedrohte Busse auf eine Summe über 1 080 000 Franken begrenzt, so wird diese Begrenzung beibehalten. In diesem Fall ergibt der bisher angedrohte Bussenhöchstbetrag geteilt durch 3000 die Höchstzahl der Tagessätze.

312 Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).

313 SR

313.0

Anwendung des

Allgemeinen

Teils auf andere

Bundesgesetze

Drittes Buch: Einführung und Anwendung des Gesetzes 135

311.0

6

Bis zu ihrer Anpassung gilt in anderen Bundesgesetzen: a. Die Verfolgungsverjährungsfristen für Verbrechen und Vergehen werden um die Hälfte und die Verfolgungsverjährungsfristen für Übertretungen um das Doppelte der ordentlichen Dauer erhöht.

b. Die Verfolgungsverjährungsfristen für Übertretungen, die über ein Jahr betragen, werden um die ordentliche Dauer verlängert.

c. Die Regeln über die Unterbrechung und das Ruhen der Verfolgungsverjährung werden aufgehoben. Vorbehalten bleibt Artikel 11 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht.

d. Die Verfolgungsverjährung tritt nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist.

e. Die Vollstreckungsverjährungsfristen für Strafen bei Verbrechen und Vergehen werden beibehalten, und diejenigen für Strafen bei Übertretungen werden um die Hälfte verlängert.

f. Die Bestimmungen über das Ruhen der Vollstreckungsverjährung werden beibehalten, und diejenigen über die Unterbrechung werden aufgehoben.

7

Die in andern Bundesgesetzen unter Strafe gestellten Übertretungen sind strafbar, auch wenn sie fahrlässig begangen werden, sofern nicht nach dem Sinne der Vorschrift nur die vorsätzliche Begehung mit Strafe bedroht ist.


Art. 334

Wird in Bundesvorschriften auf Bestimmungen verwiesen, die durch dieses Gesetz geändert oder aufgehoben werden, so sind diese Verweisungen auf die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes zu beziehen.


Art. 335

1 Den Kantonen bleibt die Gesetzgebung über das Übertretungsstrafrecht insoweit vorbehalten, als es nicht Gegenstand der Bundesgesetzgebung ist.

2

Die Kantone sind befugt, die Widerhandlungen gegen das kantonale Verwaltungs- und Prozessrecht mit Sanktionen zu bedrohen.

Verweisung auf

aufgehobene

Bestimmungen

Gesetze

der Kantone

Schweizerisches Strafgesetzbuch 136

311.0


Zweiter Titel:314 Art. 336-338


Dritter Titel:315 Art. 339-348

Vierter Titel: Amtshilfe im Bereich der Polizei316

Art. 349


317



Art. 350

1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.

2

Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits.


Art. 351

1 Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen.

2

Es kann kriminalpolizeiliche Informationen zur Verhütung von Straftaten übermitteln, wenn auf Grund konkreter Umstände mit der grossen Wahrscheinlichkeit eines Verbrechens oder Vergehens zu rechnen ist.

314 Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 8 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).

315 Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 8 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).

316 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 8 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).

317 Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. 5 des BG vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, mit Wirkung seit 5. Dez. 2008 (AS 2008 4989; BBl 2006 5061).

318 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 8 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).

319 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 8 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).

1. …

2. Zusammenarbeit mit

INTERPOL a. Zuständigkeit318

b. Aufgaben319

Drittes Buch: Einführung und Anwendung des Gesetzes 137

311.0

3

Es kann Informationen zur Suche nach Vermissten und zur Identifizierung von Unbekannten vermitteln.

4

Zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten kann das Bundesamt für Polizei von Privaten Informationen entgegennehmen und Private orientieren, wenn dies im Interesse der betroffenen Personen ist und deren Zustimmung vorliegt oder nach den Umständen vorausgesetzt werden kann.


Art. 352

1 Der Austausch kriminalpolizeilicher Informationen richtet sich nach den Grundsätzen des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981321 sowie nach den vom Bundesrat als anwendbar erklärten Statuten und Reglementen von INTERPOL.

2

Für den Austausch von Informationen zur Suche nach Vermissten, zur Identifizierung von Unbekannten und zu administrativen Zwecken gilt das Bundesgesetz vom 19. Juni 1992322 über den Datenschutz.

3

Das Bundesamt für Polizei kann den Zentralbüros anderer Staaten Informationen direkt vermitteln, wenn der Empfängerstaat den datenschutzrechtlichen Vorschriften von INTERPOL untersteht.


Art. 353

Der Bund kann Finanzhilfen und Abgeltungen an INTERPOL ausrichten.


Art. 354

1 Das zuständige Departement registriert und speichert erkennungsdienstliche Daten, die von Behörden der Kantone, des Bundes und des Auslandes bei Strafverfolgungen oder bei Erfüllung anderer gesetzlicher Aufgaben erhoben und ihm übermittelt worden sind. Diese Daten können zur Identifizierung einer gesuchten oder unbekannten Person miteinander verglichen werden.

2

Folgende Behörden können Daten im Rahmen von Absatz 1 vergleichen und bearbeiten:

320 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 8 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).

321 SR

351.1

322 SR

235.1

323 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 8 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).

324 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 8 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).

c. Datenschutz320

d. Finanzhilfen

und Abgeltungen323

3. Zusammenarbeit bei der

Identifizierung

von Personen324

Schweizerisches Strafgesetzbuch 138

311.0

a. das Rechenzentrum des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes;

b. das Bundesamt für Polizei; c. die Grenzstellen;

d. die Polizeibehörden der Kantone.

3

Die Personendaten, die sich auf erkennungsdienstliche Daten nach Absatz 1 beziehen, werden in getrennten Informationssystemen bearbeitet; dabei gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008325 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998326 und des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005327 über die Ausländerinnen und Ausländer.

Das DNA-Profil-Informationssystem unterliegt den Bestimmungen des DNA-Profil-Gesetzes vom 20. Juni 2003328.329 4 Der Bundesrat:

a. regelt die Einzelheiten, insbesondere die Verantwortung für die Datenbearbeitung, die Kategorien der zu erfassenden Daten, die Aufbewahrungsdauer der Daten und die Zusammenarbeit mit den Kantonen; b. bestimmt die Behörden, welche Personendaten im Abrufverfahren eingeben und abfragen oder denen Personendaten im Einzelfall bekannt gegeben werden können;

c. regelt die Verfahrensrechte der betroffenen Personen, insbesondere die Einsicht in ihre Daten sowie deren Berichtigung, Archivierung und Vernichtung.


Art. 355


330

325 SR

361

326 SR

142.31

327 SR

142.20

328 SR

363

329 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 5 des BG vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, in Kraft seit 5. Dez. 2008 (AS 2008 4989; BBl 2006 5061).

330 Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. 5 des BG vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, mit Wirkung seit 5. Dez. 2008 (AS 2008 4989; BBl 2006 5061).

4. …

Drittes Buch: Einführung und Anwendung des Gesetzes 139

311.0

a331 1 Das Bundesamt für Polizei (fedpol) und der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) können dem Europäischen Polizeiamt (Europol) Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofile, weitergeben.333 2 Für die Weitergabe dieser Daten gelten insbesondere die Voraussetzungen nach den Artikeln 3 und 10-13 des Abkommens vom 24. September 2004334 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Europäischen Polizeiamt. 3

Gleichzeitig mit der Weitergabe von Daten unterrichtet das Bundesamt für Polizei Europol über die Zweckbestimmung der Daten sowie über alle Beschränkungen hinsichtlich ihrer Bearbeitung, die ihm selbst nach Massgabe der eidgenössischen oder der kantonalen Gesetzgebung auferlegt sind.

b335 Der Bundesrat wird ermächtigt, mit Europol im Rahmen von Artikel 3 Absatz 3 des Abkommens vom 24. September 2004337 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Europäischen Polizeiamt Änderungen des Mandatsbereichs zu vereinbaren.

331 Eingefügt durch Art. 2 des BB vom 7. Okt. 2005 über die Genehmigung und die Umsetzung des Abk. zwischen der Schweiz und dem Europol, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 1017; BBl 2005 983).

332 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 8 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).

333 Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 4. Dez. 2009 über die Anpassung gesetzlicher Bestimmungen infolge der Schaffung des Nachrichtendienstes des Bundes, in Kraft seit 1. Jan.

2010 (AS 2009 6921).

334 SR

0.362.2

335 Eingefügt durch Art. 2 des BB vom 7. Okt. 2005 über die Genehmigung und die Umsetzung des Abk. zwischen der Schweiz und dem Europol, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 1017; BBl 2005 983).

336 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 8 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).

337 SR

0.362.2

5. Zusammenarbeit mit

Europol a. Datenaustausch332

b. Mandatserweiterung336

Schweizerisches Strafgesetzbuch 140

311.0

c338 Die Polizeiorgane des Bundes und der Kantone vollziehen die Bestimmungen der Schengen-Assoziierungsabkommen339 nach Massgabe des innerstaatlichen Rechts.

d340
e341 1 Das Bundesamt für Polizei führt eine zentrale Stelle (SIRENEBüro342), die für den N-SIS zuständig ist.

2

Das SIRENE-Büro ist Anlauf-, Koordinations- und Konsultationsstelle für den Informationsaustausch im Zusammenhang mit den Ausschreibungen im SIS. Es überprüft die formelle Zulässigkeit der in- und ausländischen Ausschreibungen im SIS.

338 Eingefügt durch Art. 3 Ziff. 4 des BB vom 17. Dez. 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und an Dublin, in Kraft seit 1. Juni 2008 (AS 2008 447 2179 2227; BBl 2004 5965).

339 Abk. vom 26. Okt. 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (SR 0.362.31); Abk. vom 28. April 2005 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark über die Begründung von Rechten und Pflichten zwischen diesen beiden Staaten hinsichtlich der Schengener Zusammenarbeit (SR 0.362.33); Übereink. vom 17. Dez. 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (SR 0.362.32).

340 Eingefügt durch Art. 3 Ziff. 4 des BB vom 17. Dez. 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und an Dublin (AS 2008 447 2179; BBl 2004 5965).

Aufgehoben durch Anhang 2 Ziff. II des BG vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, mit Wirkung seit 5. Dez. 2008 (AS 2008 4989; BBl 2006 5061).

341 Eingefügt durch Art. 3 Ziff. 4 des BB vom 17. Dez. 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und an Dublin, in Kraft seit 1. Juni 2008 (AS 2008 447 2179 2227; BBl 2004 5965).

342 Supplementary Information REquest at the National Entry (Anträge auf Zusatzinformationen bei der nationalen Eingangsstelle).

5bis. Zusammenarbeit im

Rahmen

der SchengenAssoziierungs-

abkommen.

Zuständigkeit

5ter. …

5quater. SIRENEBüro

Drittes Buch: Einführung und Anwendung des Gesetzes 141

311.0

f343 1 Personendaten, die von einem Staat übermittelt oder bereitgestellt wurden, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen344 gebunden ist (Schengen-Staat), können der zuständigen Behörde eines Drittstaates oder einem internationalen Organ bekanntgegeben werden, wenn: a. die Bekanntgabe zur Verhütung, Feststellung oder Verfolgung einer Straftat oder zur Vollstreckung eines Strafentscheids erforderlich ist; b. die empfangende Stelle für die Verhütung, Feststellung oder Verfolgung einer Straftat oder für die Vollstreckung eines Strafentscheids zuständig ist; c. der Schengen-Staat, der die Personendaten übermittelt oder bereitgestellt hat, der Bekanntgabe vorgängig zugestimmt hat; und d. der Drittstaat oder das internationale Organ einen angemessenen Schutz der Daten gewährleistet.

343 Eingefügt durch Ziff. 4 des BG vom 19. März 2010 über die Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI über den Schutz von Personendaten im Rahmen der polizeilichen

und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 3387 3418; BBl 2009 6749).

344 Die

Schengen-Assoziierungsabk. umfassen: a. das Abk. vom 26. Okt. 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates

bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (SR 0.362.31); b. das Abk. vom 26. Okt. 2004 in Form eines Briefwechsels zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen (SR 0.362.1); c. das Übereink. vom 17. Dez. 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (SR 0.362.32); d. Abk. vom 28. April 2005 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung derjenigen Teile des Schengen-Besitzstands, die auf Bestimmungen des Titels IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft basieren (SR 0.362.33); e. das Protokoll vom 28. Februar 2008 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands.(SR 0.362.311).

5quinquies.

Justizielle

Zusammenarbeit

im Rahmen der

SchengenAssoziierungs-

abkommen:

Bekanntgabe von

Personendaten

a. An einen

Drittstaat oder

ein internationales Organ

Schweizerisches Strafgesetzbuch 142

311.0

2

Abweichend von Absatz 1 Buchstabe c dürfen Personendaten im Einzelfall bekanntgegeben werden, wenn: a. die vorgängige Zustimmung des Schengen-Staates nicht rechtzeitig eingeholt werden kann; und

b. die Bekanntgabe zur Abwehr einer unmittelbar drohenden ernsthaften Gefahr für die öffentliche Sicherheit eines Schengen-Staates oder eines Drittstaates oder zur Wahrung der wesentlichen Interessen eines Schengen-Staates unerlässlich ist.

3

Die zuständige Behörde informiert den Schengen-Staat, der die Personendaten übermittelt oder bereitgestellt hat, unverzüglich über die Bekanntgabe von Personendaten nach Absatz 2.

4

Abweichend von Absatz 1 Buchstabe d dürfen Personendaten im Einzelfall bekanntgegeben werden, wenn: a. dies zur Wahrung überwiegender schutzwürdiger Interessen der betroffenen Person oder einer Drittperson erforderlich ist; b. dies zur Wahrung eines überwiegenden öffentlichen Interesses erforderlich ist; oder c. hinreichende Garantien einen angemessenen Schutz der Daten gewährleisten.

g345 1 Personendaten, die von einem Schengen-Staat übermittelt oder bereitgestellt wurden, können natürlichen oder juristischen Personen in Schengen-Staaten im Einzelfall bekanntgegeben werden, wenn: a. die Spezialgesetzgebung oder ein völkerrechtlicher Vertrag dies vorsieht;

b. der Schengen-Staat, der die Personendaten übermittelt oder bereitgestellt hat, der Bekanntgabe vorgängig zugestimmt hat; c. überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person der Bekanntgabe nicht entgegenstehen; und d. die Bekanntgabe unerlässlich ist für: 1. die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe der natürlichen oder juristischen Person, 2. die Verhütung, Feststellung oder Verfolgung einer Straftat oder die Vollstreckung eines Strafentscheids,

3. die Abwehr einer unmittelbar drohenden ernsthaften Gefahr für die öffentliche Sicherheit, oder

345 Eingefügt durch Ziff. 4 des BG vom 19. März 2010 über die Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI über den Schutz von Personendaten im Rahmen der polizeilichen

und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 3387 3418; BBl 2009 6749).

b. An eine

natürliche oder

juristische

Person

Drittes Buch: Einführung und Anwendung des Gesetzes 143

311.0

4. die Abwehr einer schweren Verletzung der Rechte Dritter.

2

Die zuständige Behörde gibt der natürlichen oder juristischen Person die Daten mit der ausdrücklichen Auflage bekannt, sie ausschliesslich für den Zweck zu verwenden, den die Behörde nennt.


Art. 356-361346

Art. 362

Stellt eine Untersuchungsbehörde fest, dass pornografische Gegenstände (Art. 197 Ziff. 3) in einem fremden Staate hergestellt oder von dort aus eingeführt worden sind, so informiert sie sofort die zur Bekämpfung der Pornografie eingesetzte Zentralstelle des Bundes.

Fünfter Titel: Mitteilung bei strafbaren Handlungen gegen Unmündige

Art. 363


348



Art. 364

Ist an einem Unmündigen eine strafbare Handlung begangen worden, so sind die zur Wahrung des Amts- und Berufsgeheimnisses (Art. 320 und 321) verpflichteten Personen berechtigt, dies in seinem Interesse den vormundschaftlichen Behörden zu melden.

Sechster Titel: Strafregister

Art. 365

1 Das Bundesamt für Justiz führt unter Mitwirkung anderer Bundesbehörden und der Kantone (Art. 367 Abs. 1) ein automatisiertes Strafregister über Verurteilungen und Gesuche um Strafregisterauszug im Rahmen von hängigen Strafverfahren, welches besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile enthält. Die Daten über Verurteilungen und jene über Gesuche um Strafregisterauszug im

346 Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 8 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).

347 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 8 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).

348 Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 8 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).

349 Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 8 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).

6. Mitteilung bei

Pornografie347

…349

Zweck

Schweizerisches Strafgesetzbuch 144

311.0

Rahmen von hängigen Strafverfahren werden im automatisierten Register getrennt bearbeitet.

2

Das Register dient der Unterstützung von Behörden des Bundes und der Kantone bei der Erfüllung folgender Aufgaben: a. Durchführung von Strafverfahren; b. internationale Rechtshilfe- und Auslieferungsverfahren; c. Straf- und Massnahmenvollzug; d. zivile und militärische Sicherheitsprüfungen; e. Verhängung und Aufhebung von Fernhaltemassnahmen gegenüber Ausländern nach dem Bundesgesetz vom 26. März 1931350 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer sowie der übrigen Ausweisungen und Landesverweisungen;

f. Prüfung der Asylwürdigkeit nach dem Asylgesetz vom 26. Juni 1998351;

g. Einbürgerungsverfahren; h. Erteilung und Entzug von Führer- oder Lernfahrausweisen nach dem Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958352; i.

Durchführung des konsularischen Schutzes; j. statistische Bearbeitung nach dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992353;

k. Verhängung oder Aufhebung vormundschaftlicher Massnahmen oder von Massnahmen des fürsorgerischen Freiheitsentzuges;

l.354 Ausschluss von der Zivildienstleistung nach dem Zivildienstgesetz vom 6. Oktober 1995355;

m.356 Beurteilung der Eignung für bestimmte Einsätze nach dem Zivildienstgesetz vom 6. Oktober 1995; 350 [BS

1 121; AS 1949 221, 1987 1665, 1988 332, 1990 1587 Art. 3 Abs. 2, 1991 362 Ziff. II 11 1034 Ziff. III, 1995 146, 1999 1111 2262 Anhang Ziff. 1, 2000 1891 Ziff. IV 2, 2002 685 Ziff. I 1 701 Ziff. I 1 3988 Anhang Ziff. 3, 2003 4557 Anhang Ziff. II 2, 2004 1633 Ziff. I 1 4655 Ziff. I 1, 2005 5685 Anhang Ziff. 2, 2006 979 Art. 2 Ziff. 1 1931 Art. 18 Ziff. 1 2197 Anhang Ziff. 3 3459 Anhang Ziff. 1 4745 Anhang Ziff. 1, 2007 359 Anhang Ziff. 1. AS 2007 5437 Anhang Ziff. I]. Siehe heute: das BG vom 16. Dez. 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20).

351 SR

142.31

352 SR

741.01

353 SR

431.01

354 Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1093; BBl 2008 2707).

355 SR

824.0

356 Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1093; BBl 2008 2707).

Drittes Buch: Einführung und Anwendung des Gesetzes 145

311.0

n.357 Prüfung einer Nichtrekrutierung oder Zulassung zur Rekrutierung, eines Ausschlusses aus der Armee oder Wiederzulassung zur Armee oder einer Degradation nach dem Militärgesetz vom 3. Februar 1995358 (MG);

o.359 Prüfung der Eignung für eine Beförderung oder Ernennung nach dem MG;

p.360 Prüfung von Hinderungsgründen für die Überlassung der persönlichen Waffe nach dem MG;

q.361 Prüfung eines Ausschlusses vom Schutzdienst nach dem Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz vom 4. Oktober 2002362.


Art. 366

1 Im Register sind Personen aufgeführt, die im Gebiete der Eidgenossenschaft verurteilt worden sind, sowie im Ausland verurteilte Schweizer.

2

Ins Register sind aufzunehmen: a. die Urteile wegen Verbrechen und Vergehen, sofern eine Strafe oder Massnahme ausgesprochen worden ist;

b. die Urteile wegen der durch Verordnung des Bundesrates zu bezeichnenden Übertretungen dieses oder eines anderen Bundesgesetzes; c. die aus dem Ausland eingehenden Mitteilungen über dort erfolgte, nach diesem Gesetz vormerkungspflichtige Urteile;

d. die Tatsachen, die eine Änderung erfolgter Eintragungen herbeiführen.

3

Verurteilungen von Jugendlichen sind nur aufzunehmen, wenn diese verurteilt worden sind: a. zu einem Freiheitsentzug (Art. 25 JStG363); oder b. zu einer Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung (Art. 15 Abs. 2 JStG).364 357 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 3. Okt. 2008 über die militärischen Informationssysteme, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6617; BBl 2008 3213).

358 SR

510.10

359 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 3. Okt. 2008 über die militärischen Informationssysteme, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6617; BBl 2008 3213).

360 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 3. Okt. 2008 über die militärischen Informationssysteme, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6617; BBl 2008 3213).

361 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 3. Okt. 2008 über die militärischen Informationssysteme, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6617; BBl 2008 3213).

362 SR

520.1

363 SR

311.1

364 Eingefügt durch Art. 44 Ziff. 1 des Jugendstrafgesetzes vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3545; BBl 1999 1979).

Inhalt

Schweizerisches Strafgesetzbuch 146

311.0

4

Im Register sind ebenfalls Personen aufgeführt, gegen die in der Schweiz Strafverfahren wegen Verbrechen und Vergehen hängig sind.365

Art. 367

1 Folgende Behörden bearbeiten im Register Personendaten über Verurteilungen (Art. 366 Abs. 2): a. das Bundesamt für Justiz; b. die Strafjustizbehörden;

c. die

Militärjustizbehörden; d. die

Strafvollzugsbehörden; e. die Koordinationsstellen der Kantone.

2

Folgende Behörden dürfen durch ein Abrufverfahren Einsicht in die Personendaten über Verurteilungen (Art. 366 Abs. 2) nehmen: a. die Behörden nach Absatz 1; b. die Bundesanwaltschaft;

c. das Bundesamt für Polizei im Rahmen von gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren;

d. der Führungsstab der Armee366; e.367 das Bundesamt für Migration; f. …368 g. die kantonalen

Fremdenpolizeibehörden; h. die für den Strassenverkehr zuständigen Behörden der Kantone; i.

die Bundesbehörden, die zuständig sind für die Durchführung von Personensicherheitsüberprüfungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe c des Bundesgesetzes vom 21. März 1997369 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit; j.370 die Vollzugsstelle für den Zivildienst; 365 Ursprünglich

Abs.

3.

366 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst.

367 Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 3. Nov. 2004 über die Anpassung gesetzlicher Bestimmungen infolge der Zusammenlegung der Bundesämter IMES und BFF, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4655).

368 Aufgehoben durch Ziff. I 3 der V vom 3. Nov. 2004 über die Anpassung gesetzlicher Bestimmungen infolge der Zusammenlegung der Bundesämter IMES und BFF, mit Wirkung seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4655).

369 SR

120

370 Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843; BBl 2001 6127).

Bearbeitung

der Daten und

Einsicht

Drittes Buch: Einführung und Anwendung des Gesetzes 147

311.0

k.371 die für Entscheide über den Ausschluss vom Schutzdienst zuständigen Stellen der Kantone.

2bis

Die für das Register zuständige Stelle des Bundes meldet dem Führungsstab der Armee zu den in Artikel 365 Absatz 2 Buchstaben n-p erwähnten Zwecken unverzüglich alle: a. Strafurteile wegen eines Verbrechens oder Vergehens; b. freiheitsentziehenden Massnahmen;

c. Entscheide über die Nichtbewährung von Stellungspflichtigen und Angehörigen der Armee.372 2ter

Gemeldet werden die Personalien der nach Absatz 2bis registrierten Schweizerinnen und Schweizer ab dem 17. Altersjahr. Stellt der Führungsstab der Armee fest, dass eine gemeldete Person stellungspflichtig oder Angehöriger der Armee ist, so meldet die für das Register zuständige Stelle auch die Strafdaten.373 2quater Die Meldung und die Feststellung nach Absatz 2ter können über eine elektronische Schnittstelle zwischen dem PISA und dem Register erfolgen.374 3 Der Bundesrat kann, wenn es die Anzahl der Auskunftsersuchen rechtfertigt, nach Anhörung des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten375 bis zur Inkraftsetzung der Rechtsgrundlagen in einem formellen Gesetz die Einsichtsrechte nach Absatz 2 auf weitere Justiz- und Verwaltungsbehörden des Bundes und der Kantone ausdehnen.

4

Personendaten aus den registrierten Gesuchen um Strafregisterauszug im Rahmen von hängigen Strafverfahren dürfen nur durch die Behörden nach Absatz 2 Buchstaben a-e bearbeitet werden.

4bis

Die Behörde nach Absatz 2 Buchstabe j kann zur Erfüllung ihrer Aufgabe nach Artikel 365 Absatz 2 Buchstabe m mit Einwilligung der betroffenen Person auf schriftliches Gesuch hin in Personendaten über hängige Strafverfahren Einsicht nehmen.376 5 Jeder Kanton bestimmt für die Bearbeitung der Daten im Register eine Koordinationsstelle.

371 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 3. Okt. 2008 über die militärischen Informationssysteme, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6617; BBl 2008 3213).

372 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 3. Okt. 2008 über die militärischen Informationssysteme, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6617; BBl 2008 3213).

373 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 3. Okt. 2008 über die militärischen Informationssysteme, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6617; BBl 2008 3213).

374 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 3. Okt. 2008 über die militärischen Informationssysteme, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6617; BBl 2008 3213).

375 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst.

376 Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1093; BBl 2008 2707).

Schweizerisches Strafgesetzbuch 148

311.0

6

Der Bundesrat legt die Einzelheiten fest, insbesondere: a. die Verantwortung für die Datenbearbeitung; b. die Kategorien der zu erfassenden Daten und deren Aufbewahrungsfristen;

c. die Zusammenarbeit mit den betroffenen Behörden; d. die Aufgaben der Koordinationsstellen; e. das Auskunftsrecht und die übrigen Verfahrensrechte zum Schutze der betroffenen Personen; f. die

Datensicherheit;

g. die Behörden, welche Personendaten in schriftlicher Form melden, ins Register eingeben, abfragen oder denen Personendaten im Einzelfall bekannt gegeben werden können; h. die elektronische Datenweitergabe an das Bundesamt für Statistik.


Art. 368

Die zuständige Bundesbehörde kann die Eintragungen im Register dem Heimatstaat des Verurteilten mitteilen.


Art. 369

1 Urteile, die eine Freiheitsstrafe enthalten, werden von Amtes wegen entfernt, wenn über die gerichtlich zugemessene Strafdauer hinaus folgende Fristen verstrichen sind: a. 20 Jahre bei einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren; b. 15 Jahre bei einer Freiheitsstrafe von mindestens einem und weniger als fünf Jahren; c. zehn Jahre bei Freiheitsstrafen unter einem Jahr; d.377 zehn Jahre bei Freiheitsentzug nach Artikel 25 JStG378.

2

Die Fristen nach Absatz 1 verlängern sich um die Dauer einer bereits eingetragenen Freiheitsstrafe.

3

Urteile, die eine bedingte Freiheitsstrafe, eine Geldstrafe, gemeinnützige Arbeit oder eine Busse als Hauptstrafe enthalten, werden von Amtes wegen nach zehn Jahren entfernt.

4

Urteile, die eine stationäre Massnahme neben einer Strafe oder eine stationäre Massnahme allein enthalten, werden von Amtes wegen entfernt nach: 377 Eingefügt durch Art. 44 Ziff. 1 des Jugendstrafgesetzes vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3545; BBl 1999 1979).

378 SR

311.1

Mitteilung

registrierpflichtiger

Tatsachen

Entfernung des

Eintrags

Drittes Buch: Einführung und Anwendung des Gesetzes 149

311.0

a. 15 Jahren bei Massnahmen nach den Artikeln 59-61 und 64; b. zehn Jahren bei geschlossener Unterbringung nach Artikel 15 Absatz 2 des JStG.379 4bis

Urteile, die eine ambulante Behandlung nach Artikel 63 allein enthalten, werden von Amtes wegen nach zehn Jahren entfernt.380 4ter

Urteile, die eine Massnahme nach den Artikeln 66-67b oder nach den Artikeln 48, 50 und 50a des Militärstrafgesetzes381 in der Fassung vom 21. März 2003382 allein enthalten, werden von Amtes wegen nach zehn Jahren entfernt.383 5 Die Fristen nach Absatz 4 verlängern sich um die Dauer einer Reststrafe.

6

Der Fristenlauf beginnt: a. bei Urteilen nach den Absätzen 1, 3 und 4ter: mit dem Tag, an dem das Urteil rechtlich vollstreckbar wird; b. bei Urteilen nach den Absätzen 4 und 4bis: mit dem Tag, an dem die Massnahme aufgehoben wird oder der Betroffene endgültig aus der Massnahme entlassen ist.384 7

Nach der Entfernung darf die Eintragung nicht mehr rekonstruierbar sein. Das entfernte Urteil darf dem Betroffenen nicht mehr entgegengehalten werden.

8

Die Strafregisterdaten sind nicht zu archivieren.


Art. 370

1 Jede Person hat das Recht, den vollständigen sie betreffenden Eintrag einzusehen.

2

Es darf keine Kopie ausgehändigt werden.


Art. 371

1 Jede Person kann beim schweizerischen Zentralstrafregister einen sie betreffenden schriftlichen Auszug aus dem Strafregister anfordern. In diesem erscheinen Urteile wegen Verbrechen und Vergehen; Urteile 379 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006 (Korrekturen am Sanktions- und Strafregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3539; BBl 2005 4689).

380 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006 (Korrekturen am Sanktions- und Strafregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3539; BBl 2005 4689).

381 SR

321.0

382 AS

2006 3389

383 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006 (Korrekturen am Sanktions- und Strafregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3539; BBl 2005 4689).

384 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006 (Korrekturen am Sanktions- und Strafregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3539; BBl 2005 4689).

Einsichtsrecht

Strafregisterauszug für

Privatpersonen

Schweizerisches Strafgesetzbuch 150

311.0

wegen Übertretungen erscheinen nur im Auszug, wenn ein Berufsverbot nach Artikel 67 verhängt wurde.385 2 Urteile betreffend Jugendliche erscheinen im Strafregisterauszug nur, wenn diese als Erwachsene wegen weiterer Taten verurteilt wurden, die in den Strafregisterauszug aufzunehmen sind.

3

Ein Urteil, das eine Strafe enthält, wird nicht mehr in den Strafregisterauszug aufgenommen, wenn zwei Drittel der für die Entfernung nach Artikel 369 massgebenden Dauer abgelaufen sind.

3bis

Ein Urteil, das eine bedingte oder teilbedingte Strafe enthält, erscheint nicht mehr im Strafregisterauszug, wenn der Verurteilte sich bis zum Ablauf der Probezeit bewährt hat.386 4 Ein Urteil, das neben einer Strafe eine Massnahme oder eine Massnahme allein enthält, wird nicht mehr in den Strafregisterauszug aufgenommen, wenn die Hälfte der für die Entfernung nach Artikel 369 massgebenden Dauer abgelaufen ist.

5

Nach Ablauf der Frist nach den Absätzen 3 und 4 bleibt das Urteil im Strafregisterauszug, wenn dieser noch ein Urteil enthält, bei dem diese Frist noch nicht abgelaufen ist.

Siebenter Titel: Straf- und Massnahmenvollzug, Bewährungshilfe, Anstalten und Einrichtungen

Art. 372

1 Die Kantone vollziehen die von ihren Strafgerichten auf Grund dieses Gesetzes ausgefällten Urteile. Sie sind verpflichtet, die Urteile der Bundesstrafbehörden gegen Ersatz der Kosten zu vollziehen.

2

Den Urteilen sind die von Polizeibehörden und andern zuständigen Behörden erlassenen Strafentscheide und die Beschlüsse der Einstellungsbehörden gleichgestellt.

3

Die Kantone gewährleisten einen einheitlichen Vollzug strafrechtlicher Sanktionen.387

385 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006 (Korrekturen am Sanktions- und Strafregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3539; BBl 2005 4689).

386 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006 (Korrekturen am Sanktions- und Strafregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3539; BBl 2005 4689).

387 Eingefügt durch Ziff. II 2 des BG vom 6. Okt. 2006 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029).

1. Pflicht zum

Straf- und

Massnahmenvollzug

Drittes Buch: Einführung und Anwendung des Gesetzes 151

311.0


Art. 373

Die auf Grund des Strafrechts des Bundes oder der Kantone ergangenen rechtskräftigen Entscheide sind mit Bezug auf Geldstrafen, Bussen, Kosten und Einziehungen in der ganzen Schweiz vollstreckbar.


Art. 374

1 Über die auf Grund dieses Gesetzes verhängten Geldstrafen, Bussen und Einziehungen verfügen die Kantone.

2

In den von der Strafkammer des Bundesstrafgerichts beurteilten Fällen verfügt darüber der Bund.

3

Die Verwendung zu Gunsten des Geschädigten nach Artikel 73 bleibt vorbehalten.

4

Vorbehalten sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. März 2004388 über die Teilung eingezogener Vermögenswerte.389

Art. 375

1 Die Kantone sind für die Durchführung der gemeinnützigen Arbeit zuständig.

2

Die zuständige Behörde bestimmt die Art und Form der zu leistenden gemeinnützigen Arbeit.

3

Die gesetzlich bestimmte Höchstarbeitszeit darf durch die Leistung gemeinnütziger Arbeit überschritten werden. Die Vorschriften über Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz bleiben anwendbar.


Art. 376

1 Die Kantone richten die Bewährungshilfe ein. Sie können diese Aufgabe privaten Vereinigungen übertragen.

2

Die Bewährungshilfe obliegt in der Regel dem Kanton, in dem die betreute Person Wohnsitz hat.


Art. 377

1 Die Kantone errichten und betreiben Anstalten und Anstaltsabteilungen für Gefangene im offenen und geschlossenen Vollzug sowie für Gefangene in Halbgefangenschaft und im Arbeitsexternat.

2

Sie können ferner Abteilungen für besondere Gefangenengruppen führen, insbesondere für: a. Frauen;

388 SR 312.4 389 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 19. März 2004 über die Teilung eingezogener Vermögenswerte, in Kraft seit 1. Aug. 2004 (AS 2004 3503; BBl 2002 441).

2. Geldstrafen,

Bussen, Kosten

und Einziehungen.

Vollstreckung

Verfügungsrecht

3. Gemeinnützige Arbeit

4. Bewährungshilfe

5. Anstalten und

Einrichtungen. Pflicht der Kantone zur

Errichtung und

zum Betrieb

Schweizerisches Strafgesetzbuch 152

311.0

b. Gefangene

bestimmter

Altersgruppen;

c. Gefangene mit sehr langen oder sehr kurzen Strafen; d. Gefangene, die intensiv betreut oder behandelt werden müssen oder eine Aus- oder Weiterbildung erhalten.

3

Sie errichten und betreiben die in diesem Gesetz für den Massnahmenvollzug vorgesehenen Einrichtungen.

4

Sie sorgen dafür, dass die Reglemente und der Betrieb der Anstalten und Einrichtungen diesem Gesetz entsprechen.

5

Sie fördern die Aus- und Weiterbildung des Personals.


Art. 378

1 Die Kantone können über die gemeinsame Errichtung und den gemeinsamen Betrieb von Anstalten und Einrichtungen Vereinbarungen treffen oder sich das Mitbenutzungsrecht an Anstalten und Einrichtungen anderer Kantone sichern.

2

Die Kantone informieren einander über die Besonderheiten ihrer Anstalten und Einrichtungen, namentlich über die Betreuungs-, Behandlungs- und Arbeitsangebote; sie arbeiten bei der Zuteilung der Gefangenen zusammen.


Art. 379

1 Die Kantone können privat geführten Anstalten und Einrichtungen die Bewilligung erteilen, Strafen in der Form der Halbgefangenschaft und des Arbeitsexternats sowie Massnahmen nach den Artikeln 59-61 und 63 zu vollziehen.

2

Die privat geführten Anstalten und Einrichtungen unterstehen der Aufsicht der Kantone.


Art. 380

1 Die Kosten des Straf- und Massnahmenvollzugs tragen die Kantone.

2

Der Verurteilte wird in angemessener Weise an den Kosten des Vollzugs beteiligt:

a. durch deren Verrechnung mit seiner Arbeitsleistung im Strafoder Massnahmenvollzug;

b. nach Massgabe seines Einkommens und Vermögens, wenn er eine ihm zugewiesene Arbeit verweigert, obwohl sie den Vorgaben der Artikel 81 oder 90 Absatz 3 genügt; oder c. durch Abzug eines Teils des Einkommens, das er auf Grund einer Tätigkeit im Rahmen der Halbgefangenschaft, des Arbeitsexternats oder des Wohn- und Arbeitsexternats erzielt.

Zusammenarbeit

zwischen den

Kantonen

Zulassung von

Privatanstalten

Kostentragung

Drittes Buch: Einführung und Anwendung des Gesetzes 153

311.0

3

Die Kantone erlassen nähere Vorschriften über die Kostenbeteiligung der Verurteilten.

7a. Titel:390 Haftung bei Aufhebung der lebenslänglichen Verwahrung
a 1 Wird eine lebenslänglich verwahrte Person bedingt entlassen oder wird ihre Verwahrung aufgehoben und begeht diese Person erneut ein Verbrechen nach Artikel 64 Absatz 1bis, so haftet das zuständige Gemeinwesen für den daraus entstandenen Schaden.

2

Für den Rückgriff auf den Täter und die Verjährung des Anspruchs auf Schadenersatz oder Genugtuung gelten die Bestimmungen des Obligationenrechts391 über die unerlaubten Handlungen.

3

Für den Rückgriff auf die Mitglieder der anordnenden Behörde ist das kantonale Recht beziehungsweise das Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958392 massgebend.

Achter Titel: Begnadigung, Amnestie, Wiederaufnahme des Verfahrens

Art. 381

Das Recht der Begnadigung mit Bezug auf Urteile, die auf Grund dieses oder eines andern Bundesgesetzes ergangen sind, wird ausgeübt: a. in den Fällen, in denen die Strafkammer des Bundesstrafgerichts oder eine Verwaltungsbehörde des Bundes geurteilt hat, durch die Bundesversammlung;

b. in den Fällen, in denen eine kantonale Behörde geurteilt hat, durch die Begnadigungsbehörde des Kantons.


Art. 382

1 Das Begnadigungsgesuch kann vom Verurteilten, von seinem gesetzlichen Vertreter und, mit Einwilligung des Verurteilten, von seinem

390 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 2007 (Lebenslängliche Verwahrung extrem gefährlicher Straftäter), in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 2961; BBl 2006 889).

391 SR

220

392 SR

170.32

1. Begnadigung.

Zuständigkeit

Begnadigungsgesuch

Schweizerisches Strafgesetzbuch 154

311.0

Verteidiger oder von seinem Ehegatten, seiner eingetragenen Partnerin oder seinem eingetragenen Partner gestellt werden.393 2 Bei politischen Verbrechen und Vergehen und bei Straftaten, die mit einem politischen Verbrechen oder Vergehen zusammenhängen, ist überdies der Bundesrat oder die Kantonsregierung zur Einleitung des Begnadigungsverfahrens befugt.

3

Die Begnadigungsbehörde kann bestimmen, dass ein abgelehntes Begnadigungsgesuch vor Ablauf eines gewissen Zeitraums nicht erneuert werden darf.


Art. 383

1 Durch Begnadigung können alle durch rechtskräftiges Urteil auferlegten Strafen ganz oder teilweise erlassen oder die Strafen in mildere Strafarten umgewandelt werden.

2

Der Gnadenerlass bestimmt den Umfang der Begnadigung.


Art. 384

1 Die Bundesversammlung kann in Strafsachen, auf die dieses oder ein anderes Bundesgesetz Anwendung findet, eine Amnestie gewähren.

2

Durch die Amnestie wird die strafrechtliche Verfolgung bestimmter Taten oder Kategorien von Tätern ausgeschlossen und der Erlass entsprechender Strafen ausgesprochen.


Art. 385

Die Kantone haben gegenüber Urteilen, die auf Grund dieses oder eines andern Bundesgesetzes ergangen sind, wegen erheblicher Tatsachen oder Beweismittel, die dem Gericht zur Zeit des früheren Verfahrens nicht bekannt waren, die Wiederaufnahme des Verfahrens zu Gunsten des Verurteilten zu gestatten.

Neunter Titel: Präventionsmassnahmen, ergänzende Bestimmungen und allgemeine Übergangsbestimmungen

Art. 386

394 1 Der Bund kann Aufklärungs-, Erziehungs- und weitere Massnahmen ergreifen, die darauf hinzielen, Straftaten zu verhindern und der Kriminalität vorzubeugen.

393 Fassung gemäss Anhang Ziff. 18 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).

394 In Kraft seit 1. Jan. 2006 gemäss V vom 2. Dez. 2005 (AS 2005 5723).

Wirkungen

2. Amnestie

3. Wiederaufnahme des

Verfahrens

1. Präventionsmassnahmen

Drittes Buch: Einführung und Anwendung des Gesetzes 155

311.0

2

Er kann Projekte unterstützen, die das unter Absatz 1 erwähnte Ziel haben.

3

Er kann sich an Organisationen beteiligen, welche Massnahmen im Sinne von Absatz 1 durchführen oder derartige Organisationen schaffen und unterstützen.

4

Der Bundesrat regelt Inhalt, Ziele und Art der Präventionsmassnahmen.


Art. 387

1 Der Bundesrat ist befugt, nach Anhörung der Kantone Bestimmungen zu erlassen über:

a. den Vollzug von Gesamtstrafen, Zusatzstrafen und mehreren gleichzeitig vollziehbaren Einzelstrafen und Massnahmen; b. die Übernahme des Vollzugs von Strafen und Massnahmen durch einen anderen Kanton; c. den Vollzug von Strafen und Massnahmen an kranken, gebrechlichen und betagten Personen;

d. den Vollzug von Strafen und Massnahmen an Frauen nach Artikel 80;

e. das Arbeitsentgelt des Gefangenen nach Artikel 83.

1bis

Der Bundesrat erlässt die für die Bildung der Eidgenössischen Fachkommission zur Beurteilung der Behandelbarkeit lebenslänglich verwahrter Straftäter (Art. 64c Abs. 1) notwendigen Bestimmungen über die Wahl der Kommissionsmitglieder und deren Entschädigung, über das Verfahren und die Organisation der Kommission.395 2 Der Bundesrat kann über die Trennung der Anstalten des Kantons Tessin auf Antrag der zuständigen kantonalen Behörde besondere Bestimmungen aufstellen.

3

Der Bundesrat kann vorsehen, dass aus dem Strafregister entfernte Daten zum Zweck der Forschung weiterhin aufbewahrt werden können; dabei ist der Persönlichkeitsschutz zu wahren und sind die Grundsätze des Datenschutzes einzuhalten.

4

Der Bundesrat kann versuchsweise und für beschränkte Zeit: a. neue Strafen und Massnahmen sowie neue Vollzugsformen einführen oder gestatten und den Anwendungsbereich bestehender Sanktionen und Vollzugsformen ändern; b. einführen oder gestatten, dass der Vollzug von Freiheitsstrafen an privat geführte Anstalten, die den Anforderungen dieses Gesetzes betreffend den Vollzug der Strafen (Art. 74-85, 91 und 395 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 2007 (Lebenslängliche Verwahrung extrem gefährlicher Straftäter), in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 2961; BBl 2006 889).

2. Ergänzende

Bestimmungen

des Bundesrates

Schweizerisches Strafgesetzbuch 156

311.0

92) genügen, übertragen wird. Diese Anstalten unterstehen der Aufsicht der Kantone.

5

Die kantonalen Ausführungsbestimmungen für die Erprobung neuer Sanktionen und Vollzugsformen und den privat geführten Strafvollzug (Abs. 4) bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Bundes.


Art. 388

1 Urteile, die in Anwendung des bisherigen Rechts ausgesprochen worden sind, werden nach bisherigem Recht vollzogen. Vorbehalten sind die Ausnahmen nach den Absätzen 2 und 3.

2

Bedroht das neue Recht die Tat, für welche nach bisherigem Recht eine Verurteilung erfolgt ist, nicht mit Strafe, so wird die ausgesprochene Strafe oder Massnahme nicht mehr vollzogen.

3

Die Bestimmungen des neuen Rechts über das Vollzugsregime von Strafen und Massnahmen sowie über die Rechte und Pflichten des Gefangenen sind auch auf Täter anwendbar, die nach bisherigem Recht verurteilt worden sind.


Art. 389

1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so sind die Bestimmungen des neuen Rechts über die Verfolgungs- und die Vollstreckungsverjährung, wenn sie milder sind als das bisherige Recht, auch auf die Täter anwendbar, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Tat verübt haben oder beurteilt wurden.

2

Der vor Inkrafttreten des neuen Rechts abgelaufene Zeitraum wird angerechnet.


Art. 390

1 Bei Taten, die nur auf Antrag strafbar sind, berechnet sich die Frist zur Antragstellung nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat galt.

2

Erfordert das neue Recht für eine Tat, die nach dem bisherigen Recht von Amtes wegen zu verfolgen war, einen Strafantrag, so beginnt die Frist zur Stellung des Antrags mit Inkrafttreten des neuen Rechts. War die Verfolgung bereits eingeleitet, so wird sie nur auf Antrag fortgeführt.

3

Erfordert das neue Recht für eine Tat, die nach dem bisherigen Recht nur auf Antrag strafbar war, die Verfolgung von Amtes wegen, so wird die vor Inkrafttreten des neuen Rechts begangene Tat nur auf Antrag bestraft.


Art. 391

Die Kantone teilen dem Bund die nötigen Einführungsbestimmungen zum Schweizerischen Strafgesetzbuch mit.

3. Allgemeine

Übergangsbestimmungen.

Vollzug früherer

Urteile

Verjährung

Antragsdelikte

4. Kantonale

Einführungsbestimmungen

Drittes Buch: Einführung und Anwendung des Gesetzes 157

311.0


Art. 392

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1942 in Kraft.

Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 1971396 Schlussbestimmungen der Änderung vom 13. Dezember 2002397 1. Vollzug von Strafen 1 Artikel 46 ist auf den Widerruf des bedingten Strafvollzugs, der nach bisherigem Recht angeordnet wurde, anwendbar. Das Gericht kann an Stelle der Freiheitsstrafe eine Geldstrafe (Art. 34-36) oder gemeinnützige Arbeit (Art. 37-39) anordnen.

2

Die nach bisherigem Recht ausgesprochenen Nebenstrafen Amtsunfähigkeit (altArt. 51398), Entziehung der elterlichen Gewalt und der Vormundschaft (altArt. 53399), Landesverweisung auf Grund eines Strafurteils (alt-Art. 55400), Wirtshausverbot (alt-Art. 56401) sind mit Inkrafttreten des neuen Rechts aufgehoben.

3

Die Bestimmungen des neuen Rechts über den Vollzug von Freiheitsstrafen (Art. 74-85, 91 und 92) sowie über die Bewährungshilfe, die Weisungen und die freiwillige soziale Betreuung (Art. 93-96) sind auch auf die Täter anwendbar, die nach bisherigem Recht verurteilt worden sind.

2.402 Anordnung und Vollzug von Massnahmen 1 Die Bestimmungen des neuen Rechts über die Massnahmen (Art. 56-65) und über den Massnahmenvollzug (Art. 90) sind auch auf die Täter anwendbar, die vor deren Inkrafttreten eine Tat begangen haben oder beurteilt worden sind. Jedoch gilt: a. Die nachträgliche Anordnung der Verwahrung nach Artikel 65 Absatz 2 ist nur zulässig, wenn die Verwahrung auch gestützt auf Artikel 42 oder 43 Ziffer 1 Absatz 2 des bisherigen Rechts möglich gewesen wäre.

b. Die Einweisung junger Erwachsener in eine Arbeitserziehungsanstalt (Art. 100bis in der Fassung vom 18. März 1971403) und eine Massnahme für junge Erwachsene (Art. 61) dürfen nicht länger als vier Jahre dauern.

396 BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777; BBl 1965 I 561) und für die Art. 49 Ziff. 4 Abs. 2, 82-99, 370, 372, 373, 379 Ziff. 1 Abs. 2, 385 und 391 in Kraft seit 1. Jan. 1974 (AS 1973 1840). Aufgehoben durch Ziff. IV des BG vom 13. Dez. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).

397 AS 2006 3459; BBl 1999 1979 398 AS

1971 777

399 BS

3 203

400 AS

1951 1

401 BS

3 203

402 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006 (Korrekturen am Sanktions- und Strafregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3539; BBl 2005 4689).

403 AS

1971 777

5. Inkrafttreten

dieses Gesetzes

Schweizerisches Strafgesetzbuch 158

311.0

2

Bis spätestens zwölf Monate nach Inkrafttreten des neuen Rechts überprüft das Gericht, ob bei Personen, die nach den Artikeln 42 oder 43 Ziffer 1 Absatz 2 des bisherigen Rechts verwahrt sind, die Voraussetzungen für eine therapeutische Massnahme (Art. 59-61 oder 63) erfüllt sind. Trifft dies zu, so ordnet das Gericht die entsprechende Massnahme an; andernfalls wird die Verwahrung nach neuem Recht weitergeführt.

3. Strafregister 1 Die Bestimmungen des neuen Rechts über das Strafregister (Art. 365-371) sind auch auf Urteile anwendbar, die auf Grund des bisherigen Rechts ergangen sind.

2

Bis spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten des neuen Rechts entfernt die zuständige Behörde von Amtes wegen Eintragungen betreffend: a. Erziehungsmassnahmen (Art. 91 in der Fassung vom 18. März 1971404), ausgenommen diejenigen, die gestützt auf Artikel 91 Ziffer 2 in der Fassung vom 18. März 1971 angeordnet wurden; b. besondere Behandlung (Art. 92 in der Fassung vom 18. März 1971); c. die Verpflichtung zu einer Arbeitsleistung (Art. 95 in der Fassung vom 18. März 1971).405

3

Nach bisherigem Recht gelöschte Eintragungen erscheinen nicht mehr im Strafregisterauszug für Privatpersonen.406 4. Einrichtungen für den Massnahmenvollzug Die Kantone errichten bis spätestens zehn Jahre nach Inkrafttreten dieser
Änderungen Einrichtungen für den Vollzug der Massnahmen nach den Artikeln 59 Absatz 3 sowie 64 Absatz 3.

404 AS

1971 777

405 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006 (Korrekturen am Sanktions- und Strafregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3539; BBl 2005 4689).

406 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006 (Korrekturen am Sanktions- und Strafregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3539; BBl 2005 4689).

Drittes Buch: Einführung und Anwendung des Gesetzes 159

311.0

Inhaltsverzeichnis Erstes Buch: Allgemeine Bestimmungen Erster Teil: Verbrechen und Vergehen Erster Titel: Geltungsbereich 1. Keine Sanktion ohne Gesetz Art. 1

2. Zeitlicher Geltungsbereich Art. 2

3. Räumlicher Geltungsbereich.

Verbrechen oder Vergehen im Inland Art. 3

Verbrechen oder Vergehen im Ausland gegen den Staat Art. 4

Straftaten gegen Unmündige im Ausland Art. 5

Gemäss staatsvertraglicher Verpflichtung verfolgte Auslandtaten Art.

6

Andere Auslandtaten Art. 7

Begehungsort Art.

8

4. Persönlicher Geltungsbereich Art. 9

Zweiter Titel: Strafbarkeit 1. Verbrechen und Vergehen.

Begriff Art.

10

Begehen durch Unterlassen Art. 11

2. Vorsatz und Fahrlässigkeit.

Begriffe Art.

12

Sachverhaltsirrtum Art.

13

3. Rechtmässige Handlungen und Schuld.

Gesetzlich erlaubte Handlung Art. 14

Rechtfertigende Notwehr Art. 15

Entschuldbare Notwehr Art. 16

Rechtfertigender Notstand Art. 17

Entschuldbarer Notstand Art. 18

Schuldunfähigkeit und verminderte Schuldfähigkeit Art. 19

Zweifelhafte Schuldfähigkeit Art. 20

Irrtum über die Rechtswidrigkeit Art. 21

4. Versuch.

Strafbarkeit des Versuchs Art. 22

Rücktritt und tätige Reue Art. 23

Schweizerisches Strafgesetzbuch 160

311.0

5. Teilnahme.

Anstiftung Art.

24

Gehilfenschaft Art.

25

Teilnahme am Sonderdelikt Art. 26

Persönliche Verhältnisse Art. 27

6. Strafbarkeit der Medien Art. 28

Quellenschutz Art.

28a

7. Vertretungsverhältnisse Art. 29

8. Strafantrag.

Antragsrecht Art.

30

Antragsfrist Art.

31

Unteilbarkeit Art.

32

Rückzug Art.

33

Dritter Titel: Strafen und Massnahmen Erstes Kapitel: Strafen Erster Abschnitt: Geldstrafe, gemeinnützige Arbeit, Freiheitsstrafe 1. Geldstrafe.

Bemessung Art.

34

Vollzug Art.

35

Ersatzfreiheitsstrafe Art.

36

2. Gemeinnützige Arbeit.

Inhalt Art.

37

Vollzug Art.

38

Umwandlung Art.

39

3. Freiheitsstrafe.

Im Allgemeinen

Art. 40

Kurze unbedingte Freiheitsstrafe Art. 41

Zweiter Abschnitt: Bedingte und teilbedingte Strafen 1. Bedingte Strafen

Art. 42

2. Teilbedingte Strafen Art. 43

3. Gemeinsame Bestimmungen.

Probezeit Art.

44

Bewährung Art.

45

Nichtbewährung Art.

46

Dritter Abschnitt: Strafzumessung 1. Grundsatz

Art. 47

Drittes Buch: Einführung und Anwendung des Gesetzes 161

311.0

2. Strafmilderung.

Gründe Art.

48

Wirkung Art.

48a

3. Konkurrenz

Art. 49

4. Begründungspflicht Art. 50

5. Anrechnung der Untersuchungshaft Art. 51

Vierter Abschnitt: Strafbefreiung und Einstellung des Verfahrens 1. Gründe für die Strafbefreiung.

Fehlendes Strafbedürfnis Art. 52

Wiedergutmachung Art.

53

Betroffenheit des Täters durch seine Tat Art. 54

2. Gemeinsame Bestimmungen Art. 55

3. Einstellung des Verfahrens. Ehegatte, eingetragene Partnerin, eingetragener Partner oder Lebenspartner als Opfer Art. 55a

Zweites Kapitel: Massnahmen Erster Abschnitt: Therapeutische Massnahmen und Verwahrung 1. Grundsätze

Art. 56

Zusammentreffen von Massnahmen Art. 56a

Verhältnis der Massnahmen zu den Strafen Art. 57

Vollzug Art.

58

2. Stationäre therapeutische Massnahmen.

Behandlung von psychischen Störungen Art. 59

Suchtbehandlung Art.

60

Massnahmen für junge Erwachsene Art. 61

Bedingte Entlassung Art. 62

Nichtbewährung Art.

62a

Endgültige Entlassung Art. 62b

Aufhebung der Massnahme Art. 62c

Prüfung der Entlassung und der Aufhebung Art. 62d

3. Ambulante Behandlung.

Voraussetzungen und Vollzug Art. 63

Aufhebung der Massnahme Art. 63a

Vollzug der aufgeschobenen Freiheitsstrafe Art. 63b

4. Verwahrung.

Voraussetzungen und Vollzug Art. 64

Aufhebung und Entlassung Art. 64a

Schweizerisches Strafgesetzbuch 162

311.0

Prüfung der Entlassung Art. 64b

Prüfung der Entlassung aus der lebenslänglichen Verwahrung und bedingte Entlassung Art. 64c

5. Änderung der Sanktion Art. 65

Zweiter Abschnitt: Andere Massnahmen 1. Friedensbürgschaft Art. 66

2. Berufsverbot

Art. 67

Vollzug Art.

67a

3. Fahrverbot

Art. 67b

4. Veröffentlichung des Urteils Art. 68

5. Einziehung.

a. Sicherungseinziehung Art. 69

b. Einziehung von Vermögenswerten.

Grundsätze Art.

70

Ersatzforderungen Art.

71

Einziehung von Vermögenswerten einer kriminellen Organisation Art.

72

6. Verwendung zu Gunsten des Geschädigten Art. 73

Vierter Titel: Vollzug von Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen 1. Vollzugsgrundsätze Art. 74

2. Vollzug von Freiheitsstrafen.

Grundsätze Art.

75

Besondere Sicherheitsmassnahmen Art. 75a

Vollzugsort Art.

76

Normalvollzug Art.

77

Arbeitsexternat und Wohnexternat Art. 77a

Halbgefangenschaft Art.

77b

Einzelhaft Art.

78

Vollzugsform für kurze Freiheitsstrafen Art. 79

Abweichende Vollzugsformen Art. 80

Arbeit Art.

81

Aus- und Weiterbildung Art. 82

Arbeitsentgelt Art.

83

Beziehungen zur Aussenwelt Art. 84

Kontrollen und Untersuchungen Art. 85

Drittes Buch: Einführung und Anwendung des Gesetzes 163

311.0

Bedingte Entlassung.

a. Gewährung

Art. 86

b. Probezeit

Art. 87

c. Bewährung

Art. 88

d. Nichtbewährung

Art. 89

3. Vollzug von Massnahmen Art. 90

4. Gemeinsame Bestimmungen.

Disziplinarrecht Art.

91

Unterbrechung des Vollzugs Art. 92

Fünfter Titel: Bewährungshilfe, Weisungen und freiwillige soziale Betreuung Bewährungshilfe Art.

93

Weisungen Art.

94

Gemeinsame Bestimmungen Art. 95

Soziale Betreuung

Art. 96

Sechster Titel: Verjährung 1. Verfolgungsverjährung.

Fristen Art.

97

Beginn Art.

98

2. Vollstreckungsverjährung.

Fristen Art.

99

Beginn Art.

100

3. Unverjährbarkeit Art. 101

Siebenter Titel: Verantwortlichkeit des Unternehmens Strafbarkeit Art.

102

Aufgehoben Art.

102a

Zweiter Teil: Übertretungen Begriff Art.

103

Anwendbarkeit der Bestimmungen des Ersten Teils Art. 104

Keine oder bedingte Anwendbarkeit Art. 105

Busse Art.

106

Gemeinnützige Arbeit Art. 107

Art.

108

Verjährung Art.

109

Dritter Teil: Begriffe Art.

110

Schweizerisches Strafgesetzbuch 164

311.0

Zweites Buch: Besondere Bestimmungen Erster Titel: Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben 1. Tötung.

Vorsätzliche Tötung Art. 111

Mord Art.

112

Totschlag Art.

113

Tötung auf Verlangen Art. 114

Verleitung und Beihilfe zum Selbstmord Art. 115

Kindestötung Art.

116

Fahrlässige Tötung

Art. 117

2. Schwangerschaftsabbruch.

Strafbarer Schwangerschaftsabbruch Art. 118

Strafloser Schwangerschaftsabbruch Art. 119

Übertretungen durch Ärztinnen oder Ärzte Art. 120

Aufgehoben Art.

121

3. Körperverletzung.

Schwere Körperverletzung Art. 122

Einfache Körperverletzung Art. 123

Aufgehoben Art.

124

Fahrlässige Körperverletzung Art. 125

Tätlichkeiten Art.

126

4. Gefährdung des Lebens und der Gesundheit.

Aussetzung Art.

127

Unterlassung der Nothilfe Art. 128

Falscher Alarm

Art. 128bis

Gefährdung des Lebens Art. 129

Aufgehoben Art.

130-132

Raufhandel Art.

133

Angriff Art.

134

Gewaltdarstellungen Art.

135

Verabreichen gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder Art. 136

Zweiter Titel: Strafbare Handlungen gegen das Vermögen 1. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen.

Unrechtmässige Aneignung Art. 137

Veruntreuung Art.

138

Diebstahl Art.

139

Raub Art.

140

Sachentziehung Art.

141

Drittes Buch: Einführung und Anwendung des Gesetzes 165

311.0

Unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten Art. 141bis

Unrechtmässige Entziehung von Energie Art. 142

Unbefugte Datenbeschaffung Art. 143

Unbefugtes Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem Art. 143bis

Sachbeschädigung Art.

144

Datenbeschädigung Art.

144bis

Veruntreuung und Entzug von Pfandsachen und Retentionsgegenständen Art.

145

Betrug Art.

146

Betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage Art. 147

Check- und Kreditkartenmissbrauch Art. 148

Zechprellerei Art.

149

Erschleichen einer Leistung Art. 150

Herstellen und Inverkehrbringen von Materialien zur unbefugten Entschlüsselung codierter Angebote Art. 150bis

Arglistige Vermögensschädigung Art. 151

Unwahre Angaben über kaufmännische Gewerbe Art. 152

Unwahre Angaben gegenüber Handelsregisterbehörden Art. 153

Aufgehoben Art.

154

Warenfälschung Art.

155

Erpressung Art.

156

Wucher Art.

157

Ungetreue Geschäftsbesorgung Art. 158

Missbrauch von Lohnabzügen Art. 159

Hehlerei Art.

160

Ausnützen der Kenntnis vertraulicher Tatsachen Art. 161

Kursmanipulation Art.

161bis

2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses Art. 162

3. Konkurs- und Betreibungsverbrechen oder -vergehen.

Betrügerischer Konkurs und Pfändungsbetrug Art. 163

Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung Art. 164

Misswirtschaft Art.

165

Unterlassung der Buchführung Art. 166

Bevorzugung eines Gläubigers Art. 167

Bestechung bei Zwangsvollstreckung Art. 168

Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte Art. 169

Erschleichung eines gerichtlichen Nachlassvertrages Art. 170

Gerichtlicher Nachlassvertrag Art. 171

Widerruf des Konkurses Art. 171bis

Schweizerisches Strafgesetzbuch 166

311.0

4. Allgemeine Bestimmungen.

… Art.

172

Verbindung von Freiheitsstrafe mit Geldstrafe Art. 172bis

Geringfügige Vermögensdelikte Art. 172ter

Dritter Titel: Strafbare Handlungen gegen die Ehre und den Geheim- oder Privatbereich 1. Ehrverletzungen

Üble Nachrede

Art. 173

Verleumdung Art.

174

Üble Nachrede oder Verleumdung gegen einen Verstorbenen oder einen verschollen Erklärten Art. 175

Gemeinsame Bestimmung Art. 176

Beschimpfung Art.

177

Verjährung Art.

178

2. Strafbare Handlungen gegen den Geheim- oder Privatbereich.

Verletzung des Schriftgeheimnisses Art. 179

Abhören und Aufnehmen fremder Gespräche Art. 179bis

Unbefugtes Aufnehmen von Gesprächen Art. 179ter

Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte Art.

179quater

Nicht strafbares Aufnehmen Art. 179quinquies

Inverkehrbringen und Anpreisen von Abhör-, Ton- und Bildaufnahmegeräten Art.

179sexies

Missbrauch einer Fernmeldeanlage Art. 179septies

Amtliche Überwachung, Straflosigkeit Art. 179octies

Unbefugtes Beschaffen von Personendaten Art. 179novies

Vierter Titel: Verbrechen und Vergehen gegen die Freiheit Drohung Art.

180

Nötigung Art.

181

Menschenhandel Art.

182

Freiheitsberaubung und Entführung Art. 183

Erschwerende Umstände Art. 184

Geiselnahme Art.

185

Hausfriedensbruch Art.

186

Drittes Buch: Einführung und Anwendung des Gesetzes 167

311.0

Fünfter Titel: Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität 1. Gefährdung der Entwicklung von Unmündigen.

Sexuelle Handlungen mit Kindern Art. 187

Sexuelle Handlungen mit Abhängigen Art. 188

2. Angriffe auf die sexuelle Freiheit und Ehre.

Sexuelle Nötigung

Art. 189

Vergewaltigung Art.

190

Schändung Art.

191

Sexuelle Handlungen mit Anstaltspfleglingen, Gefangenen, Beschuldigten Art.

192

Ausnützung der Notlage Art. 193

Exhibitionismus Art.

194

3. Ausnützung sexueller Handlungen.

Förderung der Prostitution Art. 195

Aufgehoben Art.

196

4. Pornografie

Art. 197

5. Übertretungen gegen die sexuelle Integrität.

Sexuelle Belästigungen Art. 198

Unzulässige Ausübung der Prostitution Art. 199

6. Gemeinsame Begehung Art. 200

Art.

201-212

Sechster Titel: Verbrechen und Vergehen gegen die Familie Inzest Art.

213

Aufgehoben Art.

214

Mehrfache Ehe oder eingetragene Partnerschaft Art. 215

Aufgehoben Art.

216

Vernachlässigung von Unterhaltspflichten Art. 217

Aufgehoben Art.

218

Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht Art. 219

Entziehen von Unmündigen Art. 220

Siebenter Titel: Gemeingefährliche Verbrechen und Vergehen Brandstiftung Art.

221

Fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst Art. 222

Verursachung einer Explosion Art. 223

Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht Art. 224

Schweizerisches Strafgesetzbuch 168

311.0

Gefährdung ohne verbrecherische Absicht.

Fahrlässige Gefährdung Art. 225

Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen Art. 226

Gefährdung durch Kernenergie, Radioaktivität und ionisierende Strahlen Art. 226bis

Strafbare Vorbereitungshandlungen Art. 226ter

Verursachen einer Überschwemmung oder eines Einsturzes Art. 227

Beschädigung von elektrischen Anlagen, Wasserbauten und Schutzvorrichtungen Art.

228

Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde Art. 229

Beseitigung oder Nichtanbringung von Sicherheitsvorrichtungen Art.

230

Achter Titel: Verbrechen und Vergehen gegen die öffentliche Gesundheit Gefährdung durch gentechnisch veränderte oder pathogene Organismen Art.

230bis

Verbreiten menschlicher Krankheiten Art. 231

Verbreiten von Tierseuchen Art. 232

Verbreiten von Schädlingen Art. 233

Verunreinigung von Trinkwasser Art. 234

Herstellen von gesundheitsschädlichem Futter Art. 235

Inverkehrbringen von gesundheitsschädlichem Futter Art. 236

Neunter Titel: Verbrechen und Vergehen gegen den öffentlichen Verkehr Störung des öffentlichen Verkehrs Art. 237

Störung des Eisenbahnverkehrs Art. 238

Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen Art. 239

Zehnter Titel: Fälschung von Geld, amtlichen Wertzeichen, amtlichen Zeichen, Mass und Gewicht Geldfälschung Art.

240

Geldverfälschung Art.

241

In Umlaufsetzen falschen Geldes Art. 242

Nachmachen von Banknoten, Münzen oder amtlichen Wertzeichen ohne Fälschungsabsicht Art. 243

Einführen, Erwerben, Lagern falschen Geldes Art. 244

Fälschung amtlicher Wertzeichen Art. 245

Fälschung amtlicher Zeichen Art. 246

Fälschungsgeräte; unrechtmässiger Gebrauch von Geräten Art. 247

Drittes Buch: Einführung und Anwendung des Gesetzes 169

311.0

Fälschung von Mass und Gewicht Art. 248

Einziehung Art.

249

Geld und Wertzeichen des Auslandes Art. 250

Elfter Titel: Urkundenfälschung Urkundenfälschung Art.

251

Fälschung von Ausweisen Art. 252

Erschleichung einer falschen Beurkundung Art. 253

Unterdrückung von Urkunden Art. 254

Urkunden des Auslandes Art. 255

Grenzverrückung Art.

256

Beseitigung von Vermessungs- und Wasserstandszeichen Art. 257

Zwölfter Titel: Verbrechen und Vergehen gegen den öffentlichen Frieden Schreckung der Bevölkerung Art. 258

Öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit Art.

259

Landfriedensbruch Art.

260

Strafbare Vorbereitungshandlungen Art. 260bis

Kriminelle Organisation Art. 260ter

Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen Art. 260quater

Finanzierung des Terrorismus Art. 260quinquies

Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit Art. 261

Rassendiskriminierung Art.

261bis

Störung des Totenfriedens Art. 262

Verübung einer Tat in selbstverschuldeter Unzurechnungsfähigkeit Art.

263

Zwölfter Titelbis: Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit Völkermord Art.

264

Verbrechen gegen die Menschlichkeit Art. 264a

a. Vorsätzliche Tötung b. Ausrottung c. Versklavung d. Freiheitsberaubung e. Verschwindenlassen von Personen f. Folter g. Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung

Schweizerisches Strafgesetzbuch 170

311.0

h. Vertreibung oder zwangsweise Überführung i. Verfolgung und Apartheid j. Andere unmenschliche Handlungen Zwölfter Titelter: Kriegsverbrechen 1. Anwendungsbereich

Art. 264b

2. Schwere Verletzungen der Genfer Konventionen Art. 264c

3. Andere Kriegsverbrechen a. Angriffe gegen zivile Personen und Objekte Art. 264d

b. Ungerechtfertigte medizinische Behandlung, Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung und der Menschenwürde Art. 264e

c. Rekrutierung und Verwendung von Kindersoldaten Art. 264f

d. Verbotene Methoden der Kriegführung Art. 264g

e. Einsatz verbotener Waffen Art. 264h

4. Bruch eines Waffenstillstandes oder des Friedens.

Vergehen gegen einen Parlamentär. Verzögerte Heimschaffung von Kriegsgefangenen Art. 264i

5. Andere Verstösse gegen das humanitäre Völkerrecht Art. 264j

Zwölfter Titelquater: Gemeinsame Bestimmungen für den zwölften Titelbis und den zwölften Titelter Strafbarkeit des Vorgesetzten Art. 264k

Handeln auf Befehl oder Anordnung Art. 264l

Auslandtaten Art.

264m

Ausschluss der relativen Immunität Art. 264n

Dreizehnter Titel: Verbrechen und Vergehen gegen den Staat und die Landesverteidigung 1. Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat.

Hochverrat Art.

265

Angriffe auf die Unabhängigkeit der Eidgenossenschaft Art. 266

Gegen die Sicherheit der Schweiz gerichtete ausländische Unternehmungen und Bestrebungen Art. 266bis

Diplomatischer Landesverrat Art. 267

Verrückung staatlicher Grenzzeichen Art. 268

Verletzung schweizerischer Gebietshoheit Art. 269

Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen Art. 270

Verbotene Handlungen für einen fremden Staat Art. 271

2. Verbotener Nachrichtendienst.

Politischer Nachrichtendienst Art. 272

Drittes Buch: Einführung und Anwendung des Gesetzes 171

311.0

Wirtschaftlicher Nachrichtendienst Art. 273

Militärischer Nachrichtendienst Art. 274

3. Gefährdung der verfassungsmässigen Ordnung.

Angriffe auf die verfassungsmässige Ordnung Art. 275

Staatsgefährliche Propaganda Art. 275bis

Rechtswidrige Vereinigung Art. 275ter

4. Störung der militärischen Sicherheit.

Aufforderung und Verleitung zur Verletzung militärischer Dienstpflichten Art.

276

Fälschung von Aufgeboten oder Weisungen Art. 277

Störung des Militärdienstes Art. 278

Vierzehnter Titel: Vergehen gegen den Volkswillen Störung und Hinderung von Wahlen und Abstimmungen Art. 279

Eingriffe in das Stimm- und Wahlrecht Art. 280

Wahlbestechung Art.

281

Wahlfälschung Art.

282

Stimmenfang Art.

282bis

Verletzung des Abstimmungs- und Wahlgeheimnisses Art. 283

Aufgehoben Art.

284

Fünfzehnter Titel: Strafbare Handlungen gegen die öffentliche Gewalt Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte Art. 285

Hinderung einer Amtshandlung Art. 286

Amtsanmassung Art.

287

Aufgehoben Art.

288

Bruch amtlicher Beschlagnahme Art. 289

Siegelbruch Art.

290

Verweisungsbruch Art.

291

Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen Art. 292

Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen Art. 293

Übertretung eines Berufsverbotes Art. 294

Aufgehoben Art.

295

Sechzehnter Titel: Störung der Beziehungen zum Ausland Beleidigung eines fremden Staates Art. 296

Beleidigung zwischenstaatlicher Organisationen Art. 297

Tätliche Angriffe auf fremde Hoheitszeichen Art. 298

Verletzung fremder Gebietshoheit Art. 299

Schweizerisches Strafgesetzbuch 172

311.0

Feindseligkeiten gegen einen Kriegführenden oder fremde Truppen Art.

300

Nachrichtendienst gegen fremde Staaten Art. 301

Strafverfolgung Art.

302

Siebzehnter Titel: Verbrechen und Vergehen gegen die Rechtspflege Falsche Anschuldigung Art. 303

Irreführung der Rechtspflege Art. 304

Begünstigung Art.

305

Geldwäscherei Art.

305bis

Mangelnde Sorgfalt bei Finanzgeschäften und Melderecht Art. 305ter

Falsche Beweisaussage der Partei Art. 306

Falsches Zeugnis. Falsches Gutachten. Falsche Übersetzung Art. 307

Strafmilderungen Art.

308

Verwaltungssachen und Verfahren vor internationalen Gerichten Art.

309

Befreiung von Gefangenen Art. 310

Meuterei von Gefangenen Art. 311

Achtzehnter Titel: Strafbare Handlungen gegen die Amts- und Berufspflicht Amtsmissbrauch Art.

312

Gebührenüberforderung Art.

313

Ungetreue Amtsführung Art. 314

Aufgehoben Art.

315-316

Urkundenfälschung im Amt Art. 317

Nicht strafbare Handlungen Art. 317bis

Falsches ärztliches Zeugnis Art. 318

Entweichenlassen von Gefangenen Art. 319

Verletzung des Amtsgeheimnisses Art. 320

Verletzung des Berufsgeheimnisses Art. 321

Berufsgeheimnis in der medizinischen Forschung Art. 321bis

Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses Art. 321ter

Verletzung der Auskunftspflicht der Medien Art. 322

Nichtverhinderung einer strafbaren Veröffentlichung Art. 322bis

Neunzehnter Titel: Bestechung 1. Bestechung schweizerischer Amtsträger.

Bestechen Art.

322ter

Sich bestechen lassen Art. 322quater

Drittes Buch: Einführung und Anwendung des Gesetzes 173

311.0

Vorteilsgewährung Art.

322quinquies

Vorteilsannahme Art.

322sexies

2. Bestechung fremder Amtsträger Art. 322septies

3. Gemeinsame Bestimmungen Art. 322octies

Zwanzigster Titel: Übertretungen bundesrechtlicher Bestimmungen Ungehorsam des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren Art.

323

Ungehorsam dritter Personen im Betreibungs-, Konkurs- und Nachlassverfahren Art.

324

Ordnungswidrige Führung der Geschäftsbücher Art. 325

Widerhandlungen gegen die Bestimmungen zum Schutz der Mieter von Wohn- und Geschäftsräumen Art. 325bis

Anwendung auf juristische Personen, Handelsgesellschaften und Einzelfirmen 1. …

Art. 326

2. im Falle von Artikel 325bis Art.

326bis

Übertretung firmen- und namensrechtlicher Bestimmungen.

Art. 326ter

Unwahre Auskunft durch eine Personalvorsorgeeinrichtung Art. 326quater Aufgehoben Art.

327

Nachmachen von Postwertzeichen ohne Fälschungsabsicht Art. 328

Verletzung militärischer Geheimnisse Art. 329

Handel mit militärisch beschlagnahmtem Material Art. 330

Unbefugtes Tragen der militärischen Uniform Art. 331

Nichtanzeigen eines Fundes Art. 332

Drittes Buch: Einführung und Anwendung des Gesetzes Erster Titel: Verhältnis dieses Gesetzes zu andern Gesetzen des Bundes und zu den Gesetzen der Kantone Anwendung des Allgemeinen Teils auf andere Bundesgesetze Art.

333

Verweisung auf aufgehobene Bestimmungen Art. 334

Gesetze der Kantone Art. 335

Zweiter Titel: … Aufgehoben Art.

336-338

Dritter Titel: … Aufgehoben Art.

339-348

Schweizerisches Strafgesetzbuch 174

311.0

Vierter Titel: Amtshilfe im Bereich der Polizei 1. Aufgehoben

Art. 349

2. Zusammenarbeit mit INTERPOL.

a. Zuständigkeit

Art. 350

b. Aufgaben

Art. 351

c. Datenschutz

Art. 352

d. Finanzhilfen und Abgeltungen Art. 353

3. Zusammenarbeit bei der Identifizierung von Personen.

Art. 354

4. Aufgehoben Art. 355

5. Zusammenarbeit mit Europol.

a. Datenaustausch

Art. 355a

b. Mandatserweiterung Art. 355b

5bis. Zusammenarbeit im Rahmen der SchengenAssoziierungsabkommen. Zuständigkeit Art. 355c

5ter. Aufgehoben Art.

355d

5quater. SIRENE-Büro Art. 355e

5quinquies. Justizielle Zusammenarbeit im Rahmen der Schengen-Assoziierungsabk.: Bekanntgabe von Personendaten a. An einen Drittstaat oder ein internationales Organ Art. 355f

b. An eine natürliche oder juristische Person Art. 355g

Aufgehoben Art.

356-361

6. Mitteilung bei Pornografie Art. 362

Fünfter Titel: Mitteilung bei strafbaren Handlungen gegen Unmündige Aufgehoben Art.

363

Art.

364

Sechster Titel: Strafregister Zweck Art.

365

Inhalt Art.

366

Bearbeitung der Daten und Einsicht Art. 367

Mitteilung registrierpflichtiger Tatsachen Art. 368

Entfernung des Eintrags Art. 369

Einsichtsrecht Art.

370

Strafregisterauszug für Privatpersonen Art. 371

Siebenter Titel: Straf- und Massnahmenvollzug, Bewährungshilfe, Anstalten und Einrichtungen 1. Pflicht zum Straf- und Massnahmenvollzug Art. 372

Drittes Buch: Einführung und Anwendung des Gesetzes 175

311.0

2. Geldstrafen, Bussen, Kosten und Einziehungen.

Vollstreckung Art.

373

Verfügungsrecht Art.

374

3. Gemeinnützige Arbeit Art. 375

4. Bewährungshilfe

Art. 376

5. Anstalten und Einrichtungen.

Pflicht der Kantone zur Errichtung und zum Betrieb Art. 377

Zusammenarbeit zwischen den Kantonen Art. 378

Zulassung von Privatanstalten Art. 379

Kostentragung Art.

380

7a. Titel: Haftung bei Aufhebung der lebenslänglichen Verwahrung Art.

380a

Achter Titel: Begnadigung, Amnestie, Wiederaufnahme des Verfahrens 1. Begnadigung.

Zuständigkeit Art.

381

Begnadigungsgesuch Art.

382

Wirkungen Art.

383

2. Amnestie

Art. 384

3. Wiederaufnahme des Verfahrens Art. 385

Neunter Titel: Präventionsmassnahmen, ergänzende Bestimmungen und allgemeine Übergangsbestimmungen 1. Präventionsmassnahmen Art. 386

2. Ergänzende Bestimmungen des Bundesrates Art. 387

3. Allgemeine Übergangsbestimmungen.

Vollzug früherer Urteile Art. 388

Verjährung Art.

389

Antragsdelikte Art.

390

4. Kantonale Einführungsbestimmungen Art. 391

5. Inkrafttreten dieses Gesetzes Art. 392

Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 1971 Schlussbestimmungen der Änderung vom 13. Dezember 2002

Schweizerisches Strafgesetzbuch 176

311.0