08.03.2024 - * / In Kraft
01.09.2023 - 07.03.2024
01.08.2019 - 31.08.2023
01.11.2018 - 31.07.2019
01.06.2015 - 31.10.2018
01.04.2013 - 31.05.2015
01.06.2012 - 30.03.2013
01.07.2008 - 31.05.2012
01.01.2006 - 30.06.2008
01.08.2005 - 31.12.2005
01.03.2000 - 31.07.2005
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1

Verordnung
über den Schutz vor Störfällen
(Störfallverordnung, StFV)
vom 27. Februar 1991 (Stand am 28. März 2000) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 10 Absatz 4 und 39 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom
7. Oktober 19831 über den Umweltschutz (USG)
und die Artikel 26 Absatz 1 und 47 Absatz 1 des Gewässerschutzgesetzes vom
24. Januar 19912,3

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Zweck und Geltungsbereich 1

Diese Verordnung soll die Bevölkerung und die Umwelt vor schweren Schädigungen infolge von Störfällen schützen.

2

Sie gilt für:

a.

Betriebe, in denen die Mengenschwellen für Stoffe, Erzeugnisse oder Sonderabfälle nach Anhang 1.1 überschritten werden; b.4 Betriebe, in denen mit gentechnisch veränderten oder pathogenen Mikroorganismen eine Tätigkeit durchgeführt wird, die nach der Einschliessungsverordnung vom 25. August 19995 der Klasse 3 oder 4 zuzuordnen ist;

c.

Eisenbahnanlagen, auf denen gefährliche Güter nach der Anlage 1 (Ordnung
für die schweizerische Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter, RSD) zur
Verordnung vom 5. November 19866 über den Transport im öffentlichen
Verkehr oder den entsprechenden internationalen Übereinkommen transportiert oder umgeschlagen werden; d.

Durchgangsstrassen nach der Verordnung vom 6. Juni 19837 über die
Durchgangsstrassen, auf denen gefährliche Güter nach der Verordnung vom AS 1991 748

1

SR 814.01

2

SR 814.20

3

Fassung des zweiten Teiles gemäss Ziff. IV 2 der V vom 27. Okt. 1993, in Kraft seit 1.
Dez. 1993 (AS 1993 3022).

4 Fassung

gemäss Anhang 5 Ziff. 2 der Einschliessungsverordnung vom 25. Aug. 1999, in Kraft seit 1. Nov. 1999 (SR 814.912).

5 SR

814.912

6

SR 742.401

7

[AS 1983 678. SR 741.272 Art. 7]. Heute: der Durchgangsstrassenverordnung vom 18.
Dez. 1991 (SR 741.272).

814.012

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 2

814.012

17. April 19858 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse
(SDR) oder den entsprechenden internationalen Übereinkommen transportiert oder umgeschlagen werden; e.

den Rhein, auf dem gefährliche Güter nach der Verordnung vom 29. April
19709 über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR)
transportiert oder umgeschlagen werden.

3

Die Vollzugsbehörde kann folgende Betriebe oder Verkehrswege im Einzelfall der Verordnung unterstellen, wenn sie auf Grund ihres Gefahrenpotentials die Bevölkerung oder die Umwelt schwer schädigen könnten: a.

Betriebe mit Stoffen, Erzeugnissen oder Sonderabfällen; b.

Betriebe, in denen mit gentechnisch veränderten oder pathogenen Mikroorganismen eine Tätigkeit durchgeführt wird, die nach der Einschliessungsverordnung der Klasse 2 zuzuordnen ist, nach Anhörung der Eidgenössischen Fachkommission für biologische Sicherheit; c.

Verkehrswege ausserhalb von Betrieben, auf denen gefährliche Güter nach
Absatz 2 transportiert oder umgeschlagen werden.10 4

Diese Verordnung gilt nicht für: a.

Rohrleitungsanlagen, die dem Bundesgesetz vom 4. Oktober 196311 über
Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brennoder Treibstoffe unterstellt sind; b.

Anlagen und Transporte, die der Kernenergie- und der Strahlenschutzgesetzgebung unterstellt sind, soweit sie die Bevölkerung oder die Umwelt
aufgrund ihrer Strahlung schädigen könnten.

5

Für Betriebe oder Verkehrswege, die bei ausserordentlichen Ereignissen die Bevölkerung oder die Umwelt auf eine andere Weise als auf Grund ihrer Stoffe,
Erzeugnisse, Sonderabfälle, gefährlichen Güter oder auf Grund gentechnisch veränderter oder pathogener Mikroorganismen schwer schädigen könnten, sind die Vorschriften von Artikel 10 USG direkt anwendbar.12

Art. 2

Begriffe

1

Ein Betrieb umfasst Anlagen nach Artikel 7 Absatz 7 USG, die in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang zueinander stehen (Betriebsareal).

2

Als Eisenbahnanlagen gelten Bauten und andere ortsfeste Anlagen, die unmittelbar dem Transport oder dem Umschlag gefährlicher Güter dienen. Dazu gehören insbe8

SR 741.621

9

[AS 1971 1965, 1983 486, 1987 1454, 1990 1356]. Siehe heute die V vom 15. Febr.
1994
(ADNR) (SR 747.224.141).

10 Fassung

gemäss Anhang 5 Ziff. 2 der Einschliessungsverordnung vom 25. Aug. 1999, in Kraft seit 1. Nov. 1999 (SR 814.912).

11

SR 746.1

12 Fassung

gemäss Anhang 5 Ziff. 2 der Einschliessungsverordnung vom 25. Aug. 1999, in Kraft seit 1. Nov. 1999 (SR 814.912).

Störfallverordnung

3

814.012

sondere die Geleise auf offener Strecke und in den Stationen, die Anschlussgeleise
ausserhalb eines Betriebsareals sowie die Umschlagplätze; nicht dazu gehören insbesondere die Lagerhäuser.

3

Als Gefahrenpotential gilt die Gesamtheit der Einwirkungen, die infolge der Mengen und Eigenschaften der Stoffe, Erzeugnisse, Sonderabfälle, Mikroorganismen
oder gefährlichen Güter entstehen können.

4

Als Störfall gilt ein ausserordentliches Ereignis in einem Betrieb oder auf einem Verkehrsweg, bei dem erhebliche Einwirkungen auftreten: a.

ausserhalb des Betriebsareals; b.

auf oder ausserhalb des Verkehrswegs.

5

Das Risiko wird bestimmt durch das Ausmass der möglichen Schädigungen der Bevölkerung oder der Umwelt infolge von Störfällen und der Wahrscheinlichkeit,
mit der diese eintreten.

2. Abschnitt: Grundsätze der Vorsorge

Art. 3

Allgemeine Sicherheitsmassnahmen 1

Der Inhaber eines Betriebs oder eines Verkehrswegs muss alle zur Verminderung des Risikos geeigneten Massnahmen treffen, die nach dem Stand der Sicherheitstechnik verfügbar, aufgrund seiner Erfahrung ergänzt und wirtschaftlich tragbar
sind. Dazu gehören Massnahmen, mit denen das Gefahrenpotential herabgesetzt,
Störfälle verhindert und deren Einwirkungen begrenzt werden.

2

Bei der Wahl der Massnahmen müssen betriebliche und umgebungsbedingte Ursachen für Störfälle sowie Eingriffe Unbefugter berücksichtigt werden.

3

Beim Treffen der Massnahmen sind namentlich die im Anhang 2 genannten Grundsätze zu berücksichtigen.


Art. 4

Besondere Sicherheitsmassnahmen für Betriebe Muss der Inhaber aufgrund der Art des Betriebs sowie dessen Gefahrenpotentials
und dessen Umgebung offensichtlich erwarten, dass er eine Risikoermittlung durchführen muss oder steht dies nach Artikel 6 fest, so muss er neben den allgemeinen
Sicherheitsmassnahmen auch die im Anhang 3 festgelegten besonderen Sicherheitsmassnahmen treffen.


Art. 5

Kurzbericht des Inhabers 1

Der Inhaber eines Betriebs muss der Vollzugsbehörde einen Kurzbericht einreichen. Dieser umfasst:

a.

eine knappe Beschreibung des Betriebs mit Übersichtsplan und Angaben zur
Umgebung;

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 4

814.012

b.

eine Liste der Höchstmengen der im Betrieb vorhandenen Stoffe, Erzeugnisse oder Sonderabfälle, welche nach Anhang 1.1 die Mengenschwellen
überschreiten sowie die anwendbaren Mengenschwellen; c.13 die Risikobewertung nach Artikel 8 der Einschliessungsverordnung vom 25.

August 199914;

d.

die Grundlagen allfälliger Sach- und Betriebshaftpflichtversicherungsverträge; e.

Angaben über die Sicherheitsmassnahmen; f.

eine Einschätzung des Ausmasses der möglichen Schädigungen der Bevölkerung oder der Umwelt infolge von Störfällen.

2

Der Inhaber eines Verkehrswegs muss der Vollzugsbehörde einen Kurzbericht einreichen. Dieser umfasst:

a.

eine knappe Beschreibung der baulichen und technischen Gestaltung des
Verkehrswegs mit Übersichtsplan und Angaben zur Umgebung; b.

Angaben über das Verkehrsaufkommen, die Verkehrsstruktur und das Unfallgeschehen auf dem Verkehrsweg; c.

Angaben über die Sicherheitsmassnahmen; d.

eine Einschätzung der Wahrscheinlichkeit eines Störfalls mit schweren
Schädigungen der Bevölkerung oder der Umwelt.

3

Der Inhaber muss den Kurzbericht ergänzen, wenn sich die Verhältnisse wesentlich geändert haben oder relevante neue Erkenntnisse vorliegen.


Art. 6

Beurteilung des Kurzberichts, Risikoermittlung 1

Die Vollzugsbehörde prüft, ob der Kurzbericht vollständig und richtig ist.

2

Insbesondere prüft sie: a.

bei Betrieben, ob die Einschätzung des Ausmasses der möglichen Schädigungen (Art. 5 Abs. 1 Bst. f) plausibel ist; b.

bei Verkehrswegen, ob die Einschätzung der Wahrscheinlichkeit eines Störfalls mit schweren Schädigungen (Art. 5 Abs. 2 Bst. d) plausibel ist.

3

Sie beurteilt, nach einer allfälligen Besichtigung vor Ort, ob die Annahme zulässig ist, dass:

a.

bei Betrieben schwere Schädigungen für die Bevölkerung oder die Umwelt
infolge von Störfällen nicht zu erwarten sind; b.

bei Verkehrswegen die Wahrscheinlichkeit, mit der ein Störfall mit schweren Schädigungen eintritt, hinreichend klein ist.

13 Fassung

gemäss Anhang 5 Ziff. 2 der Einschliessungsverordnung vom 25. Aug. 1999, in Kraft seit 1. Nov. 1999 (SR 814.912).

14 SR

814.912

Störfallverordnung

5

814.012

4

Ist diese Annahme nicht zulässig, so verfügt sie, dass der Inhaber eine Risikoermittlung nach Anhang 4 erstellen muss.


Art. 7

Beurteilung der Risikoermittlung 1

Die Vollzugsbehörde prüft die Risikoermittlung und beurteilt, ob das Risiko tragbar ist. Sie hält ihre Beurteilung in einem Kontrollbericht fest.

2

Bei der Beurteilung der Tragbarkeit des Risikos berücksichtigt sie die Risiken in der Umgebung und beachtet namentlich, dass die Wahrscheinlichkeit, mit der ein
Störfall eintritt, um so geringer sein muss, je: a.

schwerer die Schutzbedürfnisse der Bevölkerung oder der Umwelt vor
schweren Schädigungen infolge von Störfällen gegenüber den privaten und
öffentlichen Interessen an einem Betrieb oder einem Verkehrsweg wiegen; b.

grösser das Ausmass der möglichen Schädigungen der Bevölkerung oder der
Umwelt ist.


Art. 8

Zusätzliche Sicherheitsmassnahmen 1

Ist das Risiko nicht tragbar, so ordnet die Vollzugsbehörde die erforderlichen zusätzlichen Massnahmen an. Zu diesen gehören nötigenfalls auch Betriebs- und Verkehrsbeschränkungen sowie Betriebs- und Verkehrsverbote.

2

Bei Massnahmen, die in die Zuständigkeit eines anderen Gemeinwesens fallen, stellt die Vollzugsbehörde der zuständigen Behörde die entsprechenden Anträge.
Der Bundesrat koordiniert wenn nötig die Anordnung der Massnahmen.


Art. 9

Information über die Kontrollergebnisse Die Vollzugsbehörde gibt auf Anfrage die Zusammenfassung der Risikoermittlung
nach Anhang 4 und den Kontrollbericht bekannt. Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Geheimhaltungspflichten.


Art. 10

Angaben zum Transport gefährlicher Güter 1

Der Inhaber von Eisenbahnanlagen, auf denen gefährliche Güter nach RSD15 transportiert werden, muss zu den durchgeführten Transporten alle zur Ermittlung
und Beurteilung des Risikos erforderlichen Angaben wie Zeitpunkt, Klassierung und
Masse sowie Abgangs- und Bestimmungsort periodisch erheben und der Vollzugsbehörde in aufbereiteter Form mitteilen.

2

Der Transportunternehmer, der gefährliche Güter nach SDR16 transportiert, muss der Vollzugsbehörde des Kantons, in dem er seinen Wohnsitz oder seine Geschäftsniederlassung hat, mitteilen: a.

seinen Namen und seine Adresse; 15

SR 742.401

16

SR 741.621

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 6

814.012

b.

auf Ersuchen alle weiteren zur Ermittlung und Beurteilung des Risikos erforderlichen Angaben zu den durchgeführten Transporten wie Zeitpunkt, Klassierung und Masse sowie Abgangs- und Bestimmungsort.

3

Bei den Dienststellen des Eidgenössischen Departementes für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport17, die gefährliche Güter nach SDR oder nach der
Verordnung vom 1. Juni 198318 über den militärischen Strassenverkehr
transportieren, sorgt die Direktion der Eidgenössischen Militärverwaltung auf
Ersuchen des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft (Bundesamt) für die
Erhebung der Angaben nach Absatz 2.

4

Der Transportunternehmer, der gefährliche Güter nach ADNR19 transportiert, muss der Vollzugsbehörde mitteilen: a.

seinen Namen und seine Adresse; b.

auf Ersuchen alle weiteren zur Ermittlung und Beurteilung des Risikos erforderlichen Angaben zu den durchgeführten Transporten wie Zeitpunkt, Klassierung und Masse sowie Abgangs- und Bestimmungsort.

3. Abschnitt: Bewältigung von Störfällen

Art. 11

1

Der Inhaber muss alle Anstrengungen unternehmen, um Störfälle zu bewältigen.

2

Er muss insbesondere: a.

Störfälle unverzüglich bekämpfen und der Meldestelle melden; b.

unverzüglich den Ereignisort sichern und weitere Einwirkungen verhindern; c.

entstandene Einwirkungen baldmöglichst beseitigen.

3

Er muss der Vollzugsbehörde innert dreier Monate nach dem Störfall einen Bericht einreichen. Der Bericht umfasst: a.

eine Beschreibung des Ablaufs, der Einwirkungen und der Bewältigung des
Störfalls;

b.

Angaben über die Wirksamkeit der Sicherheitsmassnahmen; c.

eine Auswertung des Störfalls.

4

Kann der Inhaber den Bericht nicht fristgerecht erstellen, so muss er der Vollzugsbehörde ein begründetes Gesuch um Fristverlängerung und einen Zwischenbericht
über den Stand der Abklärungen einreichen.

17 Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1997.

18

[AS 1983 627, 1985 890, 1986 22, 1991 95, 1992 1737. AS 1994 2211 Art. 63 Ziff. 1]
Siehe heute die V vom 17. Aug. 1994 (SR 510.710).

19

SR 747.224.141

Störfallverordnung

7

814.012

4. Abschnitt: Aufgaben der Kantone

Art. 12

Meldestelle

1

Die Kantone bezeichnen eine Meldestelle. Diese hat die Aufgabe, die Meldung von Störfällen jederzeit entgegenzunehmen und die Ereignisdienste unverzüglich zu
benachrichtigen.

2

Die Kantone sorgen zudem dafür, dass eine zentrale Stelle bezeichnet wird, welche die Meldung von Störfällen unverzüglich an die Alarmstelle des Bundes bei der
Schweizerischen Meteorologischen Anstalt (ARMA) weiterleitet.


Art. 13

Information und Alarmierung 1

Die Kantone sorgen dafür, dass die betroffene Bevölkerung bei einem Störfall rechtzeitig informiert und gegebenenfalls alarmiert wird sowie Verhaltensanweisungen erhält.

2

Sie sorgen zudem dafür, dass die Nachbarkantone und die Nachbarstaaten rechtzeitig informiert und gegebenenfalls alarmiert werden, wenn Störfälle erhebliche
Einwirkungen über die Kantons- oder Landesgrenze hinaus haben können.


Art. 14

Koordination der Ereignisdienste Die Kantone koordinieren die Ereignisdienste mit der Einsatzplanung der Inhaber.


Art. 15

Koordination der Betriebskontrollen Die Kantone koordinieren soweit möglich die Betriebskontrollen, die sie aufgrund
dieses und anderer Erlasse durchführen müssen.


Art. 16

Information des Bundesamtes 1

Die Kantone informieren das Bundesamt periodisch in Form einer Übersicht über die auf ihrem Gebiet vorhandenen Gefahrenpotentiale und Risiken (Risikokataster)
sowie über die getroffenen Massnahmen.

2

Zu diesem Zweck stellen ihnen die zuständigen Stellen des Bundes und der Kantone auf Anfrage die erforderlichen Angaben zur Verfügung.

3

Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Geheimhaltungspflichten.

5. Abschnitt: Aufgaben des Bundes

Art. 17

Datensammlung des Bundesamtes 1

Die zuständigen Stellen des Bundes und der Kantone teilen dem Bundesamt auf Anfrage die Angaben mit, die sie in Anwendung dieser Verordnung erhoben haben.

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 8

814.012

2

Das Bundesamt sorgt für die Verarbeitung der Angaben und stellt sie den zuständigen Stellen zur Verfügung, soweit dies für die Anwendung dieser Verordnung erforderlich ist.

3

Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Geheimhaltungspflichten.


Art. 18

Angaben zur Ein-, Aus- und Durchfuhr von gefährlichen Gütern
auf der Strasse

Auf Ersuchen des Bundesamtes sorgt die Zollverwaltung dafür, dass dem Bundesamt die für die Ermittlung und Beurteilung des Risikos erforderlichen Angaben der
ein-, aus- und durchgeführten gefährlichen Güter zur Verfügung gestellt werden.


Art. 19

Verarbeitung der Angaben zum Transport gefährlicher Güter
auf der Strasse

Das Bundesamt sorgt für die Verarbeitung der Angaben zum Transport gefährlicher
Güter auf der Strasse (Art. 10 und 18).


Art. 20

Information

Bei Störfällen, die erhebliche Einwirkungen über die Landesgrenze hinaus haben
können, informieren die zuständigen Stellen des Bundes die interessierten schweizerischen Vertretungen im Ausland und die betroffenen ausländischen Behörden.


Art. 21

Fachkommissionen

1 Das Eidgenössische Departement des Innern kann zur Beratung des Bundesamtes
Fachkommissionen einsetzen, in welchen die interessierten Kreise angemessen vertreten sind.

2 Beratungsstelle für Betriebe, in denen eine Tätigkeit mit gentechnisch veränderten
oder pathogenen Mikroorganismen durchgeführt wird, ist die Eidgenössische Fachkommission für biologische Sicherheit.20

Art. 22

Richtlinien

Das Bundesamt veröffentlicht bei Bedarf Richtlinien, welche die wesentlichen Bestimmungen der Verordnung erläutern; dazu gehören insbesondere die Bestimmungen über den Geltungsbereich, die Sicherheitsmassnahmen, die Erstellung des Kurzberichts und der Risikoermittlung sowie deren Prüfung und Beurteilung.

20 Eingefügt durch Anhang 5 Ziff. 2 der Einschliessungsverordnung vom 25. Aug. 1999, in Kraft seit 1. Nov. 1999 (SR 814.912).

Störfallverordnung

9

814.012

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 23

21 Vollzug 1 Die Kantone vollziehen diese Verordnung, soweit diese den Vollzug nicht dem
Bund überträgt.

2 Wenden Bundesbehörden andere Bundesgesetze oder völkerrechtliche
Vereinbarungen oder Beschlüsse an, die Gegenstände dieser Verordnung betreffen,
so vollziehen sie dabei auch diese Verordnung. Für die Mitwirkung des
Bundesamtes und der Kantone gilt Artikel 41 Absätze 2 und 4 USG; gesetzliche
Geheimhaltungspflichten bleiben vorbehalten.


Art. 24

Änderung bisherigen Rechts 1. Die Verordnung vom 19. Dezember 198322 über die Verhütung von Unfällen und

Berufskrankheiten wird wie folgt geändert: Art. 101
Abs. 2 Bst. e
...


Art. 26
Abs. 1 Ziff. 9 und Abs. 3
...


Art. 25

Übergangsbestimmungen 1

Der Inhaber muss der Vollzugsbehörde den Kurzbericht (Art. 5) einreichen: a.

für Betriebe bis 1. April 1993; b.

für Eisenbahnanlagen, die dem inländischen und internationalen Durchgangsverkehr dienen wie Hauptbahnen nach Artikel 2 des Eisenbahngesetzes
vom 20. Dezember 195724 bis 1. April 1993; für die übrigen Eisenbahnanlagen bis 1. April 1994; 21 Fassung

gemäss Ziff. II 8 der V vom 2. Febr. 2000 zum Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 2000 703).

22

SR 832.30. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt in der genannten V.

23

SR 746.11. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt in der genannten V.

24

SR 742.101

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 10

814.012

c.

für Europastrassen, Autobahnen und Autostrassen nach der Verordnung vom
6. Juni 198325 über die Durchgangsstrassen bis 1. April 1993; für die übrigen Durchgangsstrassen bis 1. April 1994; d.

für den Rhein bis 1. April 1993.

2

Die Angaben nach Artikel 10 Absatz 1 sind der Vollzugsbehörde erstmals für das Jahr 1991 mitzuteilen; die Angaben nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a und Absatz 4 Buchstabe a sind der Vollzugsbehörde bis 1. Oktober 1991 mitzuteilen.

3

Die Vollzugsbehörde befreit die Auskunftspflichtigen von ihren Pflichten nach den Absätzen 1 und 2, wenn sie bereits über entsprechende Angaben verfügt.


Art. 26

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. April 1991 in Kraft.

25

Heute: der Durchgangsstrassenverordnung vom 18. Dez. 1991 (SR 741.272).

Störfallverordnung

11

814.012

Anhang 1

Geltungsbereich und Kurzbericht Anhang 1.1

(Art. 1 und 5)

Mengenschwellen für Stoffe, Erzeugnisse oder Sonderabfälle 1

Begriffe

1

Stoffe sind:

a.

Grundstoffe (Rohstoffe und andere unveränderte Naturstoffe, chemisch einheitliche Stoffe), die aufgrund ihrer chemischen Eigenschaften direkt oder
indirekt eine biologische Wirkung hervorrufen, oder b.

einfache Stoffgemische, die nicht im Hinblick auf bestimmte Verwendungen
zusammengesetzt worden sind und die aufgrund ihrer chemischen Eigenschaften direkt oder indirekt eine biologische Wirkung hervorrufen.

2

Erzeugnisse sind:

a.

Stoffe oder Stoffgemische, die im Hinblick auf bestimmte Verwendungen
verändert oder zusammengesetzt worden sind; b.

Stoffe, die unter einem Phantasienamen, das heisst nicht unter ihrem chemischen Namen oder ihrer handelsüblichen Bezeichnung, abgegeben werden.

2

Ermittlung der Mengenschwellen 21

Stoffe oder Erzeugnisse 1

Für Stoffe oder Erzeugnisse, die in der Tabelle von Ziffer 3 aufgeführt sind, gelten die dort festgelegten Mengenschwellen.

2

Für die übrigen Stoffe oder Erzeugnisse ermittelt der Inhaber die Mengenschwelle nach den in Ziffer 4 festgelegten Kriterien.

3

Die Kriterien sind in drei Bereiche zusammengefasst (Ziff. 41: Giftigkeit; Ziff. 42: Brand- und Explosionseigenschaften; Ziff. 43: Ökotoxizität). Innerhalb eines Bereichs darf nur eine Mengenschwelle ermittelt werden, wobei in der Reihenfolge der
Kriterien (Buchstaben) vorgegangen werden muss. Ist in einem Bereich die Mengenschwelle bestimmt, so muss zum nächsten Bereich übergegangen werden. Massgebend ist die tiefste der so ermittelten Mengenschwellen.

4

Die Mengenschwelle für ein Kriterium oder für einen Bereich muss nicht ermittelt werden, wenn der Inhaber glaubhaft darlegen kann, dass die Daten nur mit unverhältnismässigem Aufwand beschafft werden können.

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 12

814.012

22

Sonderabfälle 1

Für Sonderabfälle, die in der Tabelle von Ziffer 5 aufgeführt sind, gelten die dort festgelegten Mengenschwellen.

2

Der in der Tabelle verwendete Code entspricht dem Kategorien-Code nach Anhang 3 der Verordnung vom 12. November 198626 über den Verkehr mit Sonderabfällen 3

Stoffe und Erzeugnisse mit festgelegten Mengenschwellen (Ausnahmeliste) Nr.

Stoffbezeichnung

CAS Nr.27

MS (kg)28

1

Acetylen

74-86-2

5 000

2

4-Amino-diphenyl

92-67-1

1

3

Amiton

78-53-5

1

4

Arsenwasserstoff (Arsin) 7784-42-1

10

5

Azinphos-ethyl

2642-71-9

100

6

Benzidin

92-87-5

1

7

Benzidinsalze

1

8

Benzin (Normalbenzin, Superbenzin) 200 000

9

Beryllium (Pulver und/oder Verbindungen) 10

10

Bis(2-chlorethyl)-(sulfid) 505-60-2

1

11

Bis(chlormethyl)ether 542-88-1

1

12

Carbophenothion

786-19-6

100

13

Chlorphenvinphos

470-90-6

100

14

N-Chlorformyl-morpholin 15159-40-7

1

15

Chlormethyl-methylether 107-30-2

1

16

Cyanphosphorsäuredimethylamid 63917-41-9

1 000

17

Dialiphos

10311-84-9

100

18

0,0-Diethyl-S-(ethylthiomethyl)-thiophosphat 2600-69-3

100

19

N,N-Dimethylcarbamoylchlorid 79-44-71

20

N,N-Dimethylnitrosamin 62-75-9

1

21

EPN

2104-64-5

100

22

Ethion

563-12-2

100

23

4-Fluorbuttersäure

462-23-7

1

24

4-Fluorbuttersäure: Salze, Ester, Amide 1

25

4-Fluorcrotonsäure

37759-72-1

1

26

4-Fluorcrotonsäure: Salze, Ester, Amide 1

27

Fluoressigsäure

144-49-0

1

28

Fluoressigsäure: Salze, Ester, Amide 1

29

4-Fluor-2-hydroxybuttersäure 1

30

4-Fluor-2-hydroxybuttersäure: Salze, Ester,
Amide

1

26

SR 814.610

27

Identifikationsnummer eins Stoffes im Chemical Abstract System 28

MS(kg) = Mengenschwelle in kg

Störfallverordnung

13

814.012

Nr.

Stoffbezeichnung

CAS Nr.29

MS (kg)30

31

Formaldehyd

50-00-0

5 000

32

Heizöl

500 000

33

Hexamethylphosphorsäuretriamid 680-31-9

l

34

Hydroxyacetonitril

107-16-4

100

35

Isodrin

465-73-6

100

36

Juglon

481-39-0

100

37

Kerosin

200 000

38

Kobaltmetall, Oxide, Karbonate, Sulfide, als
Pulver

1 000

39

4,4-Methylen-bis-(2-chloranilin) 101-14-4

10

40

2-Naphthylamin

91-59-8

1

41

Nickelmetall, Oxide, Karbonate, Sulfide, als
Pulver

1 000

42

Nickeltetracarbonyl 13463-39-3

10

43

Phosazetim

4104-14-7

100

44

Phosphamidon

13171-21-6

100

45

1,3-Propansulton

1120-71-4

1

46

1-Propen-2-chlor-l,3-diol-diacetat 10118-72-6

10

47

Sauerstoffdifluorid 7783-41-7

10

48

Selenhexafluorid

7783-79-1

10

49

Selenwasserstoff

7783-07-5

10

50

2,3,7,8-Tetrachlordibenzo-p-dioxin(TCDD) 1746-01-6

1

51

Tetramethylendisulfotetramin 80-12-6

1

52

Thionazin

297-97-2

100

53

Tricyclohexylstannyl-lH-1,2,4-triazol 41083-11-8

100

54

Triethylenmelamin

51-18-3

10

55

Warfarin

81-81-2

100

56

Wasserstoff

1333-74-0

5 000

29

Identifikationsnummer eins Stoffes im Chemical Abstract System 30

MS(kg) = Mengenschwelle in kg

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 14

814.012

4

Kriterien zur Ermittlung der Mengenschwellen 41

Giftigkeit

Kriterien

Werte für Kriterien MS1 = 200 kg

MS1 = 2000 kg

MS1 = 20 000 kg

MS1 = 200 000 kg

a. Giftklasse

1*/1

2

3

4

b. EG-Klassierung

- akut

T+, R26, 27, 28

T, R23, 24, 25

Xn, R20, 21, 22

- spezielle Wirkungen

k, t, m, R40, 45,
46, R47

- ätzend/

reizend

C, R34, 35

Xi, R36, 37, 38,
R41, 43

c. akute Toxizität

- oral (mg/kg)

≤ 25

25 bis

≤ 200

200 bis

≤ 2000

- dermal (mg/kg)

≤ 50

50 bis

≤ 400

400 bis

≤ 2000

- inhalativ

(mg/l 4 h)

≤ 0,5

0,5 bis

≤ 2

2 bis

≤ 20

d. SDR2-Klassierung - Kl. 8

VG3 I, II

VG3 III

- Kl. 6.1

VG3 I

VG3 II

VG3 III

1

MS = Mengenschwelle 2

SR 741.621

3

Verpackungsgruppe

Störfallverordnung

15

814.012

42

Brand- und Explosionseigenschaften Kriterien

Werte für Kriterien MS1 = 200 kg

MS1 = 2000 kg

MS1 = 20 000 kg

MS1 = 200 000 kg

a. Brandgefährlichkeitsgrad nach BVD2

E1

E2, AF, HF, F1,
F2, O1, O2

F3, F4, O4

b. EG-Klassierung

- leichtentzündliche und entzündliche
Stoffe

F+, R12, 13 F,
R11

- explosionsgefährliche Stoffe inkl. exgefährliche Peroxide,

E, R2, 3

- oxidierende, brandfördernde Stoffe

O, R8/9

- Stoffe, die mit Wasser brennbare Gase
entwickeln

F, R14/15

- selbstentzündliche Stoffe

F, R17

c. Flammpunkt ( °C) ≤ 55

> 55

d. SDR3-Klassierung - Kl.3

VG4 I, II

VG4 III

1

MS = Mengenschwelle 2

Brand-Verhütungs-Dienst für Industrie und Gewerbe 3

SR 741.621

4

Verpackungsgruppe

43

Ökotoxizität Kriterien

Werte für Kriterien MS1 = 200 kg

MS1 = 2000 kg

MS1 = 20 000 kg

MS1 = 200 000 kg

a. akute Toxizität

für Daphnien:
EC502 (mg/l) nach
einem Tag

≤ 10

b. akute Toxizität für Fische3:
LC504 (mg/l) nach zwei
bis vier Tagen

≤ 10

1

MS = Mengenschwelle 2

Mittlere effektive Konzentration der Schwimmunfähigkeit für 50% der Daphnien 3

Die Bestimmungen der Tierschutzgesetzgebung sind zu beachten 4

Mittlere letale Konzentration

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 16

814.012

5

Mengenschwellen für Sonderabfälle Code

Beschreibung des Sonderabfalls MS (kg)31

a. Anorganische Abfälle mit gelösten Metallen 1010

Saure und chromfreie Abwässer, Bäder, Schlämme 2 000

1011

Säuren, metallfrei oder nur eisenhaltig 2 000

1012

Säuren aus Anodisierung von Leichtmetallegierungen 2 000

1013

Säuren mit Magnesium 2 000

1014

Säuren mit Nichteisenmetallen, ohne Chrom VI 2 000

1015

Batteriesäuren

2 000

1016

Saure Ätz- und Beizbäder, kupferhaltig 2 000

1020

Alkalische, chrom- und cyanidfreie Abwässer, Bäder,
Schlämme

2 000

1021

Alkalische Anodisierbäder 2 000

1022

Alkalische Bäder mit Nichteisenmetallen, cyanidfrei 2 000

1023

Ammoniakalische Kupferbäder 2 000

1030

Cadmiumcyanidhaltige Abwässer, Bäder, Schlämme 200

1040

Cadmiumhaltige, cyanidfreie Abwässer, Bäder, Schlämme 200

1050

Saure, chromhaltige Abwässer, Bäder, Schlämme 2 000

1051

Reinigungsbäder für Entwicklungsautomaten, mit Dichromat 20 000

1052

Säuren, Chrom VI-haltig 200

1060

Säurefreie, chromhaltige Abwässer, Bäder, Schlämme 2 000

1061

Metallhydroxidschlämme mit Chrom VI 200

1062

Chromhaltige Gerbereischlämme 2 000

1070

Cyanidhaltige Abwässer, Bäder, Schlämme 200

1071

Cyanidhaltige Metallhydroxidschlämme 200

1081

Quecksilberhaltige Abwässer, Bäder, Schlämme 20 000

1082

Arsenhaltige Abwässer, Bäder, Schlämme 20 000

1083

Selenhaltige Abwässer, Bäder, Schlämme 20 000

b. Lösungsmittel und lösungsmittelhaltige Abfälle 1210

Halogenierte Lösungsmittel (Chlorgehalt > 2%) 2 000

1211

Chlorhaltige, leichtentzündliche Lösungsmittelgemische,
auch stark verschmutzt 2 000

1212

Chlorhaltige, nicht leichtentzündliche Lösungsmittelgemische, auch stark verschmutzt 2 000

1220

Schwach halogenierte Lösungsmittel (Chlorgehalt ≤ 2%)

20 000

1221

Nicht od. schwach halogenierte Lösungsmittel (Chlorgehalt ≤ 1%)

20 000

1222

Chlorfreie Lösungsmittelgemische, auch stark verschmutzt 20 000

1230

Wässrige, mit halogenierten Lösungsmitteln verunreinigte
Abfälle

20 000

31

MS(kg) = Mengenschwellen in kg

Störfallverordnung

17

814.012

Code

Beschreibung des Sonderabfalls MS (kg)32

1250

Nicht wässrige, halogenierte Destillationsrückstände aus der
Aufbereitung von Lösungsmitteln 2000

1260

Nicht wässrige, nicht halogenierte Destillationsrückstände
aus der Aufbereitung von Lösungsmitteln 20 000

c. Flüssige, ölige Abfälle 1410

Ölemulsionen, aus Mineralölen 200 000

1412

Ölemulsionen, nitrithaltig 20 000

1430

Bearbeitungsöle, nicht wassermischbar 200 000

1432

Chlorierte Schneid- und Bearbeitungsöle 2 000

1440

Hydrauliköle

200 000

1450

Chlorierte Isolieröle 2 000

1460

Nicht chlorierte Isolieröle 200 000

1470

Motoren- und Getriebeöle (weniger als 50 ppm PCB33 enthaltend) 20 000

1471

Schmieröle, enthaltend max. 10 ppm PCB, 0,5% Cl und
1,0% H2

O

20 000

1472

Ölabscheider- und Benzinabscheiderabfälle 20 000

1473

Tankreinigungs- und Ölschlämme 20 000

1480

Mineralölgemische

200 000

1491

Alkalische Entfettungsbäder 200 000

1510

Öle, PCB oder PCT34 haltig (mehr als 50 ppm PCB
enthaltend)

200

1511

PCB- und PCT-haltige Isolieröle (mehr als 50 ppm PCB
enthaltend)

200

d. Mal-, Lack-, Kleb-, Kitt- und Druckabfälle 1620

Malerei-, Lack- und Klebstoffabfälle mit organischer Phase
(mit Lösungsmittel)

20 000

1640

Abfälle von Druckfarben oder von Farbstoffen mit organischer Phase (mit Lösungsmittel) 20 000

e. Abfälle und Schlämme aus der Herstellung, Zubereitung und Bearbeitung von Materialien (Metalle, Glas usw.) 1711

Schlämme, die Chrom, Kobalt, Kupfer, Molybdän, Nickel,
andere Schwermetalle oder Beryllium enthalten 20 000

1730

Fette, Fettstoffe, Schmiermittel oder Filmbildner anorganischer Herkunft 20 000

1740

Seifen, Fettstoffe, Schmiermittel oder Filmbildner pflanzlicher oder tierischer Herkunft 200 000

1741

Speiseöl-, Speisefettabfälle, Abfälle aus Fettabscheidern 200 000

32

MS(kg) = Mengenschwellen in kg 33

Polychlorierte Biphenyle 34

Polychlorierte Terphenyle

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 18

814.012

Code

Beschreibung des Sonderabfalls MS (kg)35

f. Feste anorganische Abfälle von mechanischen oder thermischen Bearbeitungen und Behandlungen 1810

Magnesiumhaltige Späne und Teilchen 2 000

1830

Härtesalze und andere feste, cyanidhaltige Härtereiabfälle 200

1831

Härtesalz, cyanidhaltig 200

1832

Härtereischlamm, cyanidhaltig 200

1840

Härtesalze und andere feste, nicht cyanidhaltige Härtereiabfälle 2 000

1841

Warmbadsalze, nitrithaltig, cyanidfrei 2 000

1842

Härtereischlamm, nitrithaltig, cyanidfrei 2 000

1843

Nitritbäder

2 000

1844

Brüniersalzabfälle

2 000

g. Siede-, Schmelz- und Verbrennungsrückstände 2031

Tiegelausbruch und Salzschmelzen, cyanid- oder nitrithaltig 2 000

2033

Leichtmetallkrätze, magnesiumhaltig 2 000

h. Abfälle von Synthesen und anderen Verfahren der organischen Chemie 2230

Flüssige Destillationsrückstände aus der Synthese organischer Produkte 2 000

2231

Feste Destillationsrückstände 2 000

i. Feste anorganische Abfälle von chemischen Behandlungen

2630

Feste anorganische Salzrückstände, cyanidhaltig 200

2650

Verbrauchte Katalysatoren aus chemischen Prozessen 200

2660

Schwefelrückstände

200 000

k. Abfälle der Abwasserreinigung und der Wasserauf- bereitung

2810

Entwässerte Metallhydroxidschlämme (mit Cyanid oder
Chrom VI)

200

2811

Metallhydroxidschlämme, stichfest, frei von Cyanid und
Chrom VI

20 000

2820

Nichtentwässerte Metallhydroxidschlämme (mit Cyanid
oder Chrom VI)

200

2821

Metallhydroxidschlämme, nicht stichfest, frei von Cyanid
und Chrom VI

20 000

2871

Säureteer

20 000

2880

Schlämme der Gaswaschung 20 000

2890

Schlämme der Entkarbonisierung 20 000

35

MS(kg) = Mengenschwellen in kg

Störfallverordnung

19

814.012

Code

Beschreibung des Sonderabfalls MS (kg)36

l. Verunreinigte Materialien und Geräte 3061

Geräte, die PCB37 enthalten 200

3063

PCB-haltige Schlämme 200

m. Fehlchargen, Ausschusswaren sowie verbrauchte Waren, Geräte und Stoffe 3230

Sprengstoffabfälle und Abfälle mit explosiven
Eigenschaften

200

3240

Pestizidrückstände

200

3241

Pflanzenschutzmittel, einschliesslich Herbizide und
Wachstumsregulatoren

200

3251

Holzschutzmittelreste, sofern Kresole oder Pentachlorphenol enthaltend 200

3252

Schlämme mit organischen Holzschutzmitteln, das heisst
mit Kresolen oder Pentachlorphenol 200

3253

Schlämme mit anorganischen Holzschutzmitteln 2 000

3262

Chemikalienreste unbekannter Zusammensetzung 200

36

MS(kg) = Mengenschwellen in kg 37

Polychlorierte Biphenyle

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 20

814.012

Anhang 1.238 (Art. 1 und 5)

38

Aufgehoben durch Anhang 5 Ziff. 2 der Einschliessungsverordnung vom 25. Aug. 1999
(SR 814.912).

Störfallverordnung

21

814.012

Anhang 2

Grundsätze beim Treffen allgemeiner Sicherheitsmassnahmen Anhang 2.1

(Art. 3)

Betriebe mit Stoffen, Erzeugnissen oder Sonderabfällen Der Inhaber eines Betriebs mit Stoffen, Erzeugnissen oder Sonderabfällen muss
beim Treffen der allgemeinen Sicherheitsmassnahmen insbesondere die folgenden
Grundsätze berücksichtigen; er muss: a.

einen geeigneten Standort auswählen und die erforderlichen Sicherheitsabstände einhalten; b.

gefährliche Stoffe oder Erzeugnisse soweit möglich durch weniger gefährliche ersetzen oder ihre Mengen beschränken; c.

gefährliche Prozesse, Verfahren oder Betriebsabläufe soweit möglich vermeiden; d.

tragende Gebäudeteile so gestalten, dass durch die bei einem Störfall zu erwartenden Beanspruchungen keine weiteren schwerwiegenden Einwirkungen entstehen; e.

Stoffe, Erzeugnisse oder Sonderabfälle unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaften geordnet lagern und in einem Verzeichnis erfassen; f.

die Anlagen mit den erforderlichen sicherheitstechnischen Einrichtungen
ausrüsten sowie die erforderlichen baulichen, technischen und organisatorischen Schutzvorkehrungen treffen; g.

die Anlagen mit zuverlässigen Mess-, Steuer- oder Regeleinrichtungen ausstatten, die, soweit dies sicherheitstechnisch geboten ist, jeweils mehrfach
vorhanden, verschiedenartig und voneinander unabhängig sind; h.

die Anlagen mit ausreichenden Warn- und Alarmeinrichtungen ausrüsten; i.

die Einrichtungen und den Betrieb der sicherheitstechnisch bedeutsamen
Anlageteile überwachen und regelmässig warten; k.

die innerbetrieblichen Zuständigkeiten für das Treffen und die Kontrolle der
Sicherheitsmassnahmen festlegen; l.

die verfügbaren Informationen über risikoreiche Verfahren und Prozesse im
Betrieb sammeln, auswerten und an das betroffene Personal weitergeben; m.

genügend und geeignetes Personal einsetzen und es im Hinblick auf die Verhinderung, Begrenzung und Bewältigung von Störfällen ausbilden; n.

den Zutritt zum Betrieb regeln; o.

die zur Bewältigung von Störfällen erforderlichen Einsatzmittel bereitstellen
und sich mit den Ereignisdiensten absprechen.

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 22

814.012

Anhang 2.239 (Art. 3)

Betriebe mit Mikroorganismen Der Inhaber eines Betriebs, in dem eine Tätigkeit mit gentechnisch veränderten oder
pathogenen Mikroorganismen durchgeführt wird, muss: a.

einen geeigneten Standort auswählen und die erforderlichen Sicherheitsabstände einhalten; b.

gefährliche Mikroorganismen soweit möglich durch weniger gefährliche
ersetzen;

c.

die Sicherheitsmassnahmen nach Anhang 4 der Einschliessungsverordnung
vom 25. August 199940 ergreifen; d.

betriebsinterne Verhaltensregeln zur Verhinderung, Begrenzung und Bewältigung von Störfällen aufstellen und das Personal in deren Anwendung ausbilden; e.

die zur Bewältigung von Störfällen erforderlichen Einsatzmittel bereitstellen
und sich mit den Ereignisdiensten absprechen; f.

die verfügbaren Informationen über risikoreiche Verfahren und Prozesse im
Betrieb sammeln, auswerten und an das Personal weiterleiten.

39 Fassung

gemäss Anhang 5 Ziff. 2 der Einschliessungsverordnung vom 25. Aug. 1999, in Kraft seit 1. Nov. 1999 (SR 814.912).

40 SR

814.912

Störfallverordnung

23

814.012

Anhang 2.3

(Art. 3)

Verkehrswege Der Inhaber eines Verkehrswegs muss beim Treffen der allgemeinen Sicherheitsmassnahmen insbesondere die folgenden Grundsätze berücksichtigen; er muss: a.

eine geeignete Linienführung und einen angemessenen Ausbaustandard
wählen und die erforderlichen Sicherheitsabstände einhalten; b.

den Verkehrsweg baulich so gestalten, dass durch die bei einem Störfall zu
erwartenden Beanspruchungen keine weiteren schwerwiegenden Einwirkungen entstehen; c.

den Verkehrsweg mit den erforderlichen sicherheitstechnischen Einrichtungen ausrüsten sowie die erforderlichen baulichen, technischen und organisatorischen Schutzvorkehrungen treffen; d.

den Verkehrsweg mit ausreichenden Warn- und Alarmeinrichtungen ausrüsten; e.

die Einrichtungen und den Betrieb der sicherheitstechnisch bedeutsamen
Teile des Verkehrswegs überwachen und regelmässig warten; f.

die erforderlichen verkehrslenkenden oder -beschränkenden Massnahmen
für den Transport gefährlicher Güter treffen; g.

die verfügbaren Informationen über den Transport gefährlicher Güter sammeln, auswerten und an das betroffene Personal weitergeben; h.

zusammen mit den Ereignisdiensten eine Einsatzplanung für Störfälle erarbeiten und auf der Basis dieser Einsatzplanung periodisch Übungen durchführen.

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 24

814.012

Anhang 3

Besondere Sicherheitsmassnahmen Anhang 3.1

(Art. 4)

Betriebe mit Stoffen, Erzeugnissen oder Sonderabfällen Der Inhaber eines Betriebs mit Stoffen, Erzeugnissen oder Sonderabfällen muss: a.

die Menge und die Standorte der im Betrieb vorhandenen Stoffe, Erzeugnisse oder Sonderabfälle, welche nach Anhang 1.1 die Mengenschwellen
überschreiten, in einem Verzeichnis erfassen, das bei wesentlichen Änderungen sofort und im übrigen wöchentlich fortzuschreiben ist; b.

die sicherheitstechnisch relevanten Eigenschaften der Stoffe oder Erzeugnisse nach Buchstaben a schriftlich festhalten; c.

die bei der regelmässigen Kontrolle der Sicherheitsmassnahmen festgehaltenen Kontrollnachweise fünf Jahre aufbewahren; vorbehalten bleiben besondere Vorschriften; d.

bedeutsame Störungen im Betrieb, ihre Ursachen sowie die getroffenen
Massnahmen dokumentieren; die Dokumente sind während der Betriebsdauer aufzubewahren, höchstens aber zehn Jahre; e.

die Daten und die Dokumente nach den Buchstaben a-d sicher aufbewahren
und über deren aktuellen Stand der Vollzugsbehörde auf Anfrage Auskunft
geben;

f.

zusammen mit den Ereignisdiensten eine Einsatzplanung für Störfälle erarbeiten und auf der Basis dieser Einsatzplanung periodisch Übungen durchführen; g.

das Personal über die Ergebnisse der Risikoermittlung informieren.

Störfallverordnung

25

814.012

Anhang 3.241 (Art. 4)

Betriebe mit Mikroorganismen Der Inhaber eines Betriebs, in dem eine Tätigkeit mit gentechnisch veränderten oder
pathogenen Mikroorganismen durchgeführt wird, muss: a.

eine Liste der im Betrieb verwendeten Mikroorganismen mit Angabe der Arbeits- und Aufbewahrungsorte führen; b.

bedeutsame Störungen im Betrieb, ihre Ursachen sowie die getroffenen
Massnahmen dokumentieren; die Dokumente sind während der Betriebsdauer aufzubewahren, höchstens aber zehn Jahre; c.

die Daten und die Dokumente nach den Buchstaben a und b sicher aufbewahren und über deren aktuellen Stand der Vollzugsbehörde auf Anfrage
Auskunft geben;

d.

zusammen mit den Ereignisdiensten eine Einsatzplanung für Störfälle erarbeiten und auf der Basis dieser Einsatzplanung periodisch Übungen durchführen; e.

das Personal über die Ergebnisse der Risikoermittlung und die Einsatzplanung für Störfälle informieren; f.

die Bevölkerung, die von einem Störfall betroffen sein könnte, periodisch in
geeigneter Weise über die Einsatzplanung und das Verhalten bei einem
Störfall informieren.

41

Bereinigt durch Anhang 5 Ziff. 2 der Einschliessungsverordnung vom 25. Aug. 1999, in
Kraft seit 1. Nov. 1999 (SR 814.912).

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 26

814.012

Anhang 4

Risikoermittlung Anhang 4.1

(Art. 6)

Betriebe mit Stoffen, Erzeugnissen oder Sonderabfällen 1

Grundsätze

1

Die Risikoermittlung muss alle Angaben enthalten, welche die Vollzugsbehörde benötigt, um das vom Betrieb ausgehende Risiko für die Bevölkerung oder die Umwelt gemäss Artikel 7 prüfen und beurteilen zu können. Dazu gehören insbesondere
alle Angaben, die in den Ziffern 2-5 aufgeführt sind.
2 In begründeten Fällen können einzelne Angaben weggelassen oder durch andere,
gleich gute oder besser geeignete ersetzt werden.
3 Umfang und Detaillierungsgrad der einzelnen Angaben richten sich nach den jeweiligen Umständen, insbesondere sind die Art des Betriebs, dessen Gefahrenpotential und dessen Umgebung sowie die Sicherheitsmassnahmen zu berücksichtigen.
4 Die Grundlagen der Risikoermittlung, insbesondere Versuchsergebnisse, Erfahrungsdaten, Literaturquellen, Resultate von Berechnungen und Detailanalysen sind
für die Vollzugsbehörde bereitzuhalten.

2

Grunddaten

21

Betrieb und Umgebung Bezeichnung des Betriebs mit Situationsplan, einschliesslich vorhandener
Bewilligungen, Plangenehmigungen oder Konzessionen, Charakterisierung des Betriebs (Hauptaktivitäten, Organisationsstruktur,
Personalbestand usw.), Angaben zur Umgebung mit Übersichtsplan,

Einteilung des Betriebs in Untersuchungseinheiten und deren Begründung.

22

Liste der vorhandenen Stoffe, Erzeugnisse oder
Sonderabfälle pro Untersuchungseinheit
Bezeichnung (chemische Name, CAS-Nummer, Handelsname usw.),

maximale Menge,

Ortsangabe,

Angaben zu den physikalisch-chemischen Eigenschaften.

Störfallverordnung

27

814.012

23

Beschreibung der Anlagen pro Untersuchungseinheit Baustruktur,

Verfahren und Prozesse,

Lagerhaltung,

Anlieferung und Abtransport,

Ver- und Entsorgung,

Anlagenspezifische Störfälle.

24

Sicherheitsmassnahmen pro Untersuchungseinheit Berücksichtigte Regelwerke und Erfahrung,

Massnahmen zur Herabsetzung des Gefahrenpotentials,

Massnahmen zur Verhinderung von Störfällen,

Massnahmen zur Begrenzung der Einwirkungen von Störfällen.

3

Analyse pro Untersuchungseinheit 31

Methoden

Beschreibung der verwendeten Methoden.

32

Gefahrenpotentiale Übersicht über die wesentlichen Gefahrenpotentiale und deren Charakterisierung.

33

Wesentliche Störfallszenarien 331

Freisetzungsvorgänge mögliche Ursachen,

Darstellung wesentlicher Freisetzungsvorgänge,

Abschätzung der Eintretenswahrscheinlichkeit unter Berücksichtigung der
Sicherheitsmassnahmen.

332

Wirkung der Freisetzung Darstellung der Wirkungen anhand von Ausbreitungsüberlegungen,

Abschätzung der Eintretenswahrscheinlichkeit unter Berücksichtigung der
Sicherheitsmassnahmen.

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 28

814.012

333

Folgen für Bevölkerung und Umwelt Darstellung des Ausmasses der möglichen Schädigungen der Bevölkerung
oder der Umwelt,

Abschätzung der Eintretenswahrscheinlichkeit unter Berücksichtigung der
Sicherheitsmassnahmen.

4

Schlussfolgerungen Darlegung des Risikos pro Untersuchungseinheit unter Berücksichtigung der
Sicherheitsmassnahmen, Einschätzung des vom gesamten Betrieb ausgehenden Risikos.

5

Zusammenfassung der Risikoermittlung Charakterisierung des Betriebs und der wesentlichen Gefahrenpotentiale,

Beschreibung der Sicherheitsmassnahmen,

Beschreibung der wesentlichen Störfallszenarien,

Einschätzung des vom gesamten Betrieb ausgehenden Risikos.

Störfallverordnung

29

814.012

Anhang 4.242 (Art. 6)

Betriebe mit Mikroorganismen 1

Grundsätze

1

Die Risikoermittlung muss alle Angaben enthalten, welche die Vollzugsbehörde benötigt, um das vom Betrieb ausgehende Risiko für die Bevölkerung oder die Umwelt gemäss Artikel 7 prüfen und beurteilen zu können. Dazu gehören insbesondere
alle Angaben, die in den Ziffern 2-5 aufgeführt sind.
2 In begründeten Fällen können einzelne Angaben weggelassen oder durch andere,
gleich gute oder besser geeignete ersetzt werden.
3 Umfang und Detaillierungsgrad der einzelnen Angaben richten sich nach den jeweiligen Umständen, insbesondere sind die Art des Betriebs, dessen Gefahrenpotentials und dessen Umgebung sowie die Sicherheitsmassnahmen zu berücksichtigen.
Angaben, die mit einem Stern (*) bezeichnet sind, gelten in der Regel nur für Produktionsanlagen.
4 Die Grundlagen der Risikoermittlung, insbesondere Versuchsergebnisse, Erfahrungsdaten, Literaturquellen, Resultate von Berechnungen und Detailanalysen sind
für die Vollzugsbehörde bereitzuhalten.

2

Grunddaten

21

Betrieb und Umgebung Bezeichnung des Betriebs mit Situationsplan, einschliesslich vorhandener
Bewilligungen oder Plangenehmigungen, Charakterisierung des Betriebs,

Namen der verantwortlichen Personen,

Angaben zur Umgebung mit Übersichtsplan.

22

Tätigkeiten mit Mikroorganismen Risikobewertung nach Artikel 8 der Einschliessungsverordnung vom 25.
August 199943, insbesondere Identität und Eigenschaften der Mikroorganismen sowie Art und Umfang der Tätigkeit:
a.

die verwendeten Ausgangsorganismen oder gegebenenfalls verwendetes
Empfängervektorsystem, 42

Bereinigt durch Anhang 5 Ziff. 2 der Einschliessungsverordnung vom 25. Aug. 1999, in
Kraft seit 1. Nov. 1999 (SR 814.912).

43 SR

814.912

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 30

814.012

b.

die Herkunft und beabsichtigte Funktion(en) des genetischen Materials,
das für die Veränderung in Frage kommt, Zweck der Verwendung in geschlossenen Systemen,

Kulturvolumina,

*

Art des angestrebten Produkts sowie der Nebenprodukte, die bei der Tätigkeit erzeugt werden oder werden können.

23

Anlagen

Beschreibung der Teile der Anlagen,

...

*

...

*

Höchstzahl der Personen, die in der Anlage arbeiten, und der Personen, die
unmittelbar mit den Mikroorganismen arbeiten.

24

Abfälle, Abwasser und Abluft ...

Art und Menge der Abfälle und des Abwassers, die sich aus der Verwendung der Mikroorganismen ergeben,

endgültige Form und Bestimmung der inaktivierten Abfälle.

25

Sicherheitsmassnahmen Klasse der Tätigkeit nach der Einschliessungsverordnung vom 25. August
199944

Massnahmen nach der Einschliessungsverordnung ,

Massnahmen zur Verhinderung von Störfällen,

Massnahmen zur Begrenzung der Einwirkungen von Störfällen.

3

Analyse

31

Methoden

Beschreibung der verwendeten Methoden.

44 SR

814.912

Störfallverordnung

31

814.012

32

Gefahrenpotentiale Übersicht über die wesentlichen Gefahrenpotentiale und deren Charakterisierung.

33

Wesentliche Störfallszenarien mögliche Ursachen für Störfälle,

Darstellung wesentlicher Freisetzungsvorgänge und ihrer Wirkung anhand
von Ausbreitungsüberlegungen, Darstellung des Ausmasses der möglichen Schädigungen der Bevölkerung
oder der Umwelt,

Abschätzung der Eintretenswahrscheinlichkeit unter Berücksichtigung der
Sicherheitsmassnahmen.

4

Schlussfolgerungen Darlegung des Risikos unter Berücksichtigung der Sicherheitsmassnahmen,

Einschätzung des vom Betrieb ausgehenden Risikos.

5

Zusammenfassung der Risikoermittlung Charakterisierung des Betriebs und der wesentlichen Gefahrenpotentiale,

Beschreibung der Sicherheitsmassnahmen,

Beschreibung der wesentlichen Störfallszenarien,

Einschätzung des vom Betrieb ausgehenden Risikos.

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 32

814.012

Anhang 4.3

(Art. 6)

Verkehrswege 1

Grundsätze

1

Die Risikoermittlung muss alle Angaben enthalten, welche die Vollzugsbehörde benötigt, um das vom Verkehrsweg ausgehende Risiko für die Bevölkerung oder die
Umwelt gemäss Artikel 7 prüfen und beurteilen zu können. Dazu gehören insbesondere alle Angaben, die in den Ziffern 2-5 aufgeführt sind.

2 In begründeten Fällen können einzelne Angaben weggelassen oder durch andere,
gleich gute oder besser geeignete ersetzt werden.

3 Umfang und Detaillierungsgrad der einzelnen Angaben richten sich nach den jeweiligen Umständen, insbesondere sind die Besonderheiten, die Lage und die Umgebung des Verkehrswegs, das Verkehrsaufkommen, die Verkehrsstruktur und das
Unfallgeschehen sowie die Sicherheitsmassnahmen zu berücksichtigen.

4 Die Grundlagen der Risikoermittlung, insbesondere Versuchsergebnisse, Erfahrungsdaten, Literaturquellen, Resultate von Berechnungen und Detailanalysen sind
für die Vollzugsbehörde bereitzuhalten.

2

Grunddaten

21

Verkehrsweg und Umgebung Bezeichnung des Verkehrswegs mit Situationsplan,

Angaben zur baulichen, technischen und organisatorischen Gestaltung des
Verkehrswegs,

Angaben zu den sicherheitstechnischen Einrichtungen,

Angaben zur Umgebung mit Übersichtsplan.

22

Verkehrsaufkommen, Verkehrsstruktur
und Unfallgeschehen
Angaben zum Verkehr wie gesamtes Verkehrsaufkommen, Anteil Güterschwerverkehr,

Angaben über Anteil des Transports gefährlicher Güter am gesamten Güterschwerverkehr,

Angaben über Unfallrate, Unfallschwerpunkte und generelles Unfallgeschehen.

Störfallverordnung

33

814.012

23

Sicherheitsmassnahmen berücksichtigte Regelwerke und Erfahrung,

Massnahmen zur Herabsetzung des Gefahrenpotentials,

Massnahmen zur Verhinderung von Störfällen,

Massnahmen zur Begrenzung der Einwirkungen von Störfällen.

3

Analyse

31

Methoden

Beschreibung der verwendeten Methoden,

Beschreibung der Erhebungsmethode für die Festlegung des Anteils Transport gefährlicher Güter.

32

Gefahrenpotentiale Übersicht über die wesentlichen Gefahrenpotentiale und deren Charakterisierung.

33

Wesentliche Störfallszenarien mögliche Ursachen für Störfälle,

Darstellung wesentlicher Freisetzungsvorgänge und ihrer Wirkung anhand
von Ausbreitungsüberlegungen, Darstellung des Ausmasses der möglichen Schädigungen der Bevölkerung
oder der Umwelt,

Abschätzung der Eintretenswahrscheinlichkeit unter Berücksichtigung der
Sicherheitsmassnahmen.

4

Schlussfolgerungen Darlegung des Risikos unter Berücksichtigung der Sicherheitsmassnahmen,

Einschätzung des vom Verkehrsweg ausgehenden Risikos.

5

Zusammenfassung der Risikoermittlung Charakterisierung des Betriebs und der wesentlichen Gefahrenpotentiale,

Beschreibung der Sicherheitsmassnahmen,

Beschreibung der wesentlichen Störfallszenarien,

Einschätzung des vom Verkehrsweg ausgehenden Risikos.

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 34

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