1
Verordnung
über den Schutz vor Störfällen
(Störfallverordnung, StFV) vom 27. Februar 1991 (Stand am 28. März 2000) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 10 Absatz 4 und 39 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom
7. Oktober 19831 über den Umweltschutz (USG)
und die Artikel 26 Absatz 1 und 47 Absatz 1 des Gewässerschutzgesetzes vom
24. Januar 19912,3
verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Zweck und Geltungsbereich 1
Diese Verordnung soll die Bevölkerung und die Umwelt vor schweren Schädigungen infolge von Störfällen schützen.
2
Sie gilt für:
a.
Betriebe, in denen die Mengenschwellen für Stoffe, Erzeugnisse oder Sonderabfälle nach Anhang 1.1 überschritten werden; b.4 Betriebe, in denen mit gentechnisch veränderten oder pathogenen Mikroorganismen eine Tätigkeit durchgeführt wird, die nach der Einschliessungsverordnung vom 25. August 19995 der Klasse 3 oder 4 zuzuordnen ist;
c.
Eisenbahnanlagen, auf denen gefährliche Güter nach der Anlage 1 (Ordnung
für die schweizerische Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter, RSD) zur
Verordnung vom 5. November 19866 über den Transport im öffentlichen
Verkehr oder den entsprechenden internationalen Übereinkommen transportiert oder umgeschlagen werden; d.
Durchgangsstrassen nach der Verordnung vom 6. Juni 19837 über die
Durchgangsstrassen, auf denen gefährliche Güter nach der Verordnung vom AS 1991 748
1
SR 814.01
2
SR 814.20
3
Fassung des zweiten Teiles gemäss Ziff. IV 2 der V vom 27. Okt. 1993, in Kraft seit 1.
Dez. 1993 (AS 1993 3022).
4 Fassung
gemäss Anhang 5 Ziff. 2 der Einschliessungsverordnung vom 25. Aug. 1999, in Kraft seit 1. Nov. 1999 (SR 814.912).
5 SR
814.912
6
SR 742.401
7
[AS 1983 678. SR 741.272 Art. 7]. Heute: der Durchgangsstrassenverordnung vom 18.
Dez. 1991 (SR 741.272).
814.012
Schutz des ökologischen Gleichgewichts 2
814.012
17. April 19858 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse
(SDR) oder den entsprechenden internationalen Übereinkommen transportiert oder umgeschlagen werden; e.
den Rhein, auf dem gefährliche Güter nach der Verordnung vom 29. April
19709 über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR)
transportiert oder umgeschlagen werden.
3
Die Vollzugsbehörde kann folgende Betriebe oder Verkehrswege im Einzelfall der Verordnung unterstellen, wenn sie auf Grund ihres Gefahrenpotentials die Bevölkerung oder die Umwelt schwer schädigen könnten: a.
Betriebe mit Stoffen, Erzeugnissen oder Sonderabfällen; b.
Betriebe, in denen mit gentechnisch veränderten oder pathogenen Mikroorganismen eine Tätigkeit durchgeführt wird, die nach der Einschliessungsverordnung der Klasse 2 zuzuordnen ist, nach Anhörung der Eidgenössischen Fachkommission für biologische Sicherheit; c.
Verkehrswege ausserhalb von Betrieben, auf denen gefährliche Güter nach
Absatz 2 transportiert oder umgeschlagen werden.10 4
Diese Verordnung gilt nicht für: a.
Rohrleitungsanlagen, die dem Bundesgesetz vom 4. Oktober 196311 über
Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brennoder Treibstoffe unterstellt sind; b.
Anlagen und Transporte, die der Kernenergie- und der Strahlenschutzgesetzgebung unterstellt sind, soweit sie die Bevölkerung oder die Umwelt
aufgrund ihrer Strahlung schädigen könnten.
5
Für Betriebe oder Verkehrswege, die bei ausserordentlichen Ereignissen die Bevölkerung oder die Umwelt auf eine andere Weise als auf Grund ihrer Stoffe,
Erzeugnisse, Sonderabfälle, gefährlichen Güter oder auf Grund gentechnisch veränderter oder pathogener Mikroorganismen schwer schädigen könnten, sind die Vorschriften von Artikel 10 USG direkt anwendbar.12
Art. 2
Begriffe
1
Ein Betrieb umfasst Anlagen nach Artikel 7 Absatz 7 USG, die in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang zueinander stehen (Betriebsareal).
2
Als Eisenbahnanlagen gelten Bauten und andere ortsfeste Anlagen, die unmittelbar dem Transport oder dem Umschlag gefährlicher Güter dienen. Dazu gehören insbe8
SR 741.621
9
[AS 1971 1965, 1983 486, 1987 1454, 1990 1356]. Siehe heute die V vom 15. Febr.
1994
(ADNR) (SR 747.224.141).
10 Fassung
gemäss Anhang 5 Ziff. 2 der Einschliessungsverordnung vom 25. Aug. 1999, in Kraft seit 1. Nov. 1999 (SR 814.912).
11
SR 746.1
12 Fassung
gemäss Anhang 5 Ziff. 2 der Einschliessungsverordnung vom 25. Aug. 1999, in Kraft seit 1. Nov. 1999 (SR 814.912).
Störfallverordnung
3
814.012
sondere die Geleise auf offener Strecke und in den Stationen, die Anschlussgeleise
ausserhalb eines Betriebsareals sowie die Umschlagplätze; nicht dazu gehören insbesondere die Lagerhäuser.
3
Als Gefahrenpotential gilt die Gesamtheit der Einwirkungen, die infolge der Mengen und Eigenschaften der Stoffe, Erzeugnisse, Sonderabfälle, Mikroorganismen
oder gefährlichen Güter entstehen können.
4
Als Störfall gilt ein ausserordentliches Ereignis in einem Betrieb oder auf einem Verkehrsweg, bei dem erhebliche Einwirkungen auftreten: a.
ausserhalb des Betriebsareals; b.
auf oder ausserhalb des Verkehrswegs.
5
Das Risiko wird bestimmt durch das Ausmass der möglichen Schädigungen der Bevölkerung oder der Umwelt infolge von Störfällen und der Wahrscheinlichkeit,
mit der diese eintreten.
2. Abschnitt: Grundsätze der Vorsorge
Art. 3
Allgemeine Sicherheitsmassnahmen 1
Der Inhaber eines Betriebs oder eines Verkehrswegs muss alle zur Verminderung des Risikos geeigneten Massnahmen treffen, die nach dem Stand der Sicherheitstechnik verfügbar, aufgrund seiner Erfahrung ergänzt und wirtschaftlich tragbar
sind. Dazu gehören Massnahmen, mit denen das Gefahrenpotential herabgesetzt,
Störfälle verhindert und deren Einwirkungen begrenzt werden.
2
Bei der Wahl der Massnahmen müssen betriebliche und umgebungsbedingte Ursachen für Störfälle sowie Eingriffe Unbefugter berücksichtigt werden.
3
Beim Treffen der Massnahmen sind namentlich die im Anhang 2 genannten Grundsätze zu berücksichtigen.
Art. 4
Besondere Sicherheitsmassnahmen für Betriebe Muss der Inhaber aufgrund der Art des Betriebs sowie dessen Gefahrenpotentials
und dessen Umgebung offensichtlich erwarten, dass er eine Risikoermittlung durchführen muss oder steht dies nach Artikel 6 fest, so muss er neben den allgemeinen
Sicherheitsmassnahmen auch die im Anhang 3 festgelegten besonderen Sicherheitsmassnahmen treffen.
Art. 5
Kurzbericht des Inhabers 1
Der Inhaber eines Betriebs muss der Vollzugsbehörde einen Kurzbericht einreichen. Dieser umfasst:
a.
eine knappe Beschreibung des Betriebs mit Übersichtsplan und Angaben zur
Umgebung;
Schutz des ökologischen Gleichgewichts 4
814.012
b.
eine Liste der Höchstmengen der im Betrieb vorhandenen Stoffe, Erzeugnisse oder Sonderabfälle, welche nach Anhang 1.1 die Mengenschwellen
überschreiten sowie die anwendbaren Mengenschwellen; c.13 die Risikobewertung nach Artikel 8 der Einschliessungsverordnung vom 25.
August 199914;
d.
die Grundlagen allfälliger Sach- und Betriebshaftpflichtversicherungsverträge; e.
Angaben über die Sicherheitsmassnahmen; f.
eine Einschätzung des Ausmasses der möglichen Schädigungen der Bevölkerung oder der Umwelt infolge von Störfällen.
2
Der Inhaber eines Verkehrswegs muss der Vollzugsbehörde einen Kurzbericht einreichen. Dieser umfasst:
a.
eine knappe Beschreibung der baulichen und technischen Gestaltung des
Verkehrswegs mit Übersichtsplan und Angaben zur Umgebung; b.
Angaben über das Verkehrsaufkommen, die Verkehrsstruktur und das Unfallgeschehen auf dem Verkehrsweg; c.
Angaben über die Sicherheitsmassnahmen; d.
eine Einschätzung der Wahrscheinlichkeit eines Störfalls mit schweren
Schädigungen der Bevölkerung oder der Umwelt.
3
Der Inhaber muss den Kurzbericht ergänzen, wenn sich die Verhältnisse wesentlich geändert haben oder relevante neue Erkenntnisse vorliegen.
Art. 6
Beurteilung des Kurzberichts, Risikoermittlung 1
Die Vollzugsbehörde prüft, ob der Kurzbericht vollständig und richtig ist.
2
Insbesondere prüft sie: a.
bei Betrieben, ob die Einschätzung des Ausmasses der möglichen Schädigungen (Art. 5 Abs. 1 Bst. f) plausibel ist; b.
bei Verkehrswegen, ob die Einschätzung der Wahrscheinlichkeit eines Störfalls mit schweren Schädigungen (Art. 5 Abs. 2 Bst. d) plausibel ist.
3
Sie beurteilt, nach einer allfälligen Besichtigung vor Ort, ob die Annahme zulässig ist, dass:
a.
bei Betrieben schwere Schädigungen für die Bevölkerung oder die Umwelt
infolge von Störfällen nicht zu erwarten sind; b.
bei Verkehrswegen die Wahrscheinlichkeit, mit der ein Störfall mit schweren Schädigungen eintritt, hinreichend klein ist.
13 Fassung
gemäss Anhang 5 Ziff. 2 der Einschliessungsverordnung vom 25. Aug. 1999, in Kraft seit 1. Nov. 1999 (SR 814.912).
14 SR
814.912
Störfallverordnung
5
814.012
4
Ist diese Annahme nicht zulässig, so verfügt sie, dass der Inhaber eine Risikoermittlung nach Anhang 4 erstellen muss.
Art. 7
Beurteilung der Risikoermittlung 1
Die Vollzugsbehörde prüft die Risikoermittlung und beurteilt, ob das Risiko tragbar ist. Sie hält ihre Beurteilung in einem Kontrollbericht fest.
2
Bei der Beurteilung der Tragbarkeit des Risikos berücksichtigt sie die Risiken in der Umgebung und beachtet namentlich, dass die Wahrscheinlichkeit, mit der ein
Störfall eintritt, um so geringer sein muss, je: a.
schwerer die Schutzbedürfnisse der Bevölkerung oder der Umwelt vor
schweren Schädigungen infolge von Störfällen gegenüber den privaten und
öffentlichen Interessen an einem Betrieb oder einem Verkehrsweg wiegen; b.
grösser das Ausmass der möglichen Schädigungen der Bevölkerung oder der
Umwelt ist.
Art. 8
Zusätzliche Sicherheitsmassnahmen 1
Ist das Risiko nicht tragbar, so ordnet die Vollzugsbehörde die erforderlichen zusätzlichen Massnahmen an. Zu diesen gehören nötigenfalls auch Betriebs- und Verkehrsbeschränkungen sowie Betriebs- und Verkehrsverbote.
2
Bei Massnahmen, die in die Zuständigkeit eines anderen Gemeinwesens fallen, stellt die Vollzugsbehörde der zuständigen Behörde die entsprechenden Anträge.
Der Bundesrat koordiniert wenn nötig die Anordnung der Massnahmen.
Art. 9
Information über die Kontrollergebnisse Die Vollzugsbehörde gibt auf Anfrage die Zusammenfassung der Risikoermittlung
nach Anhang 4 und den Kontrollbericht bekannt. Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Geheimhaltungspflichten.
Art. 10
Angaben zum Transport gefährlicher Güter 1
Der Inhaber von Eisenbahnanlagen, auf denen gefährliche Güter nach RSD15 transportiert werden, muss zu den durchgeführten Transporten alle zur Ermittlung
und Beurteilung des Risikos erforderlichen Angaben wie Zeitpunkt, Klassierung und
Masse sowie Abgangs- und Bestimmungsort periodisch erheben und der Vollzugsbehörde in aufbereiteter Form mitteilen.
2
Der Transportunternehmer, der gefährliche Güter nach SDR16 transportiert, muss der Vollzugsbehörde des Kantons, in dem er seinen Wohnsitz oder seine Geschäftsniederlassung hat, mitteilen: a.
seinen Namen und seine Adresse; 15
SR 742.401
16
SR 741.621
Schutz des ökologischen Gleichgewichts 6
814.012
b.
auf Ersuchen alle weiteren zur Ermittlung und Beurteilung des Risikos erforderlichen Angaben zu den durchgeführten Transporten wie Zeitpunkt, Klassierung und Masse sowie Abgangs- und Bestimmungsort.
3
Bei den Dienststellen des Eidgenössischen Departementes für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport17, die gefährliche Güter nach SDR oder nach der
Verordnung vom 1. Juni 198318 über den militärischen Strassenverkehr
transportieren, sorgt die Direktion der Eidgenössischen Militärverwaltung auf
Ersuchen des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft (Bundesamt) für die
Erhebung der Angaben nach Absatz 2.
4
Der Transportunternehmer, der gefährliche Güter nach ADNR19 transportiert, muss der Vollzugsbehörde mitteilen: a.
seinen Namen und seine Adresse; b.
auf Ersuchen alle weiteren zur Ermittlung und Beurteilung des Risikos erforderlichen Angaben zu den durchgeführten Transporten wie Zeitpunkt, Klassierung und Masse sowie Abgangs- und Bestimmungsort.
3. Abschnitt: Bewältigung von Störfällen
Art. 11
1
Der Inhaber muss alle Anstrengungen unternehmen, um Störfälle zu bewältigen.
2
Er muss insbesondere: a.
Störfälle unverzüglich bekämpfen und der Meldestelle melden; b.
unverzüglich den Ereignisort sichern und weitere Einwirkungen verhindern; c.
entstandene Einwirkungen baldmöglichst beseitigen.
3
Er muss der Vollzugsbehörde innert dreier Monate nach dem Störfall einen Bericht einreichen. Der Bericht umfasst: a.
eine Beschreibung des Ablaufs, der Einwirkungen und der Bewältigung des
Störfalls;
b.
Angaben über die Wirksamkeit der Sicherheitsmassnahmen; c.
eine Auswertung des Störfalls.
4
Kann der Inhaber den Bericht nicht fristgerecht erstellen, so muss er der Vollzugsbehörde ein begründetes Gesuch um Fristverlängerung und einen Zwischenbericht
über den Stand der Abklärungen einreichen.
17 Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1997.
18
[AS 1983 627, 1985 890, 1986 22, 1991 95, 1992 1737. AS 1994 2211 Art. 63 Ziff. 1]
Siehe heute die V vom 17. Aug. 1994 (SR 510.710).
19
SR 747.224.141
Störfallverordnung
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814.012
4. Abschnitt: Aufgaben der Kantone
Art. 12
Meldestelle
1
Die Kantone bezeichnen eine Meldestelle. Diese hat die Aufgabe, die Meldung von Störfällen jederzeit entgegenzunehmen und die Ereignisdienste unverzüglich zu
benachrichtigen.
2
Die Kantone sorgen zudem dafür, dass eine zentrale Stelle bezeichnet wird, welche die Meldung von Störfällen unverzüglich an die Alarmstelle des Bundes bei der
Schweizerischen Meteorologischen Anstalt (ARMA) weiterleitet.
Art. 13
Information und Alarmierung 1
Die Kantone sorgen dafür, dass die betroffene Bevölkerung bei einem Störfall rechtzeitig informiert und gegebenenfalls alarmiert wird sowie Verhaltensanweisungen erhält.
2
Sie sorgen zudem dafür, dass die Nachbarkantone und die Nachbarstaaten rechtzeitig informiert und gegebenenfalls alarmiert werden, wenn Störfälle erhebliche
Einwirkungen über die Kantons- oder Landesgrenze hinaus haben können.
Art. 14
Koordination der Ereignisdienste Die Kantone koordinieren die Ereignisdienste mit der Einsatzplanung der Inhaber.
Art. 15
Koordination der Betriebskontrollen Die Kantone koordinieren soweit möglich die Betriebskontrollen, die sie aufgrund
dieses und anderer Erlasse durchführen müssen.
Art. 16
Information des Bundesamtes 1
Die Kantone informieren das Bundesamt periodisch in Form einer Übersicht über die auf ihrem Gebiet vorhandenen Gefahrenpotentiale und Risiken (Risikokataster)
sowie über die getroffenen Massnahmen.
2
Zu diesem Zweck stellen ihnen die zuständigen Stellen des Bundes und der Kantone auf Anfrage die erforderlichen Angaben zur Verfügung.
3
Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Geheimhaltungspflichten.
5. Abschnitt: Aufgaben des Bundes
Art. 17
Datensammlung des Bundesamtes 1
Die zuständigen Stellen des Bundes und der Kantone teilen dem Bundesamt auf Anfrage die Angaben mit, die sie in Anwendung dieser Verordnung erhoben haben.
Schutz des ökologischen Gleichgewichts 8
814.012
2
Das Bundesamt sorgt für die Verarbeitung der Angaben und stellt sie den zuständigen Stellen zur Verfügung, soweit dies für die Anwendung dieser Verordnung erforderlich ist.
3
Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Geheimhaltungspflichten.
Art. 18
Angaben zur Ein-, Aus- und Durchfuhr von gefährlichen Gütern
auf der Strasse
Auf Ersuchen des Bundesamtes sorgt die Zollverwaltung dafür, dass dem Bundesamt die für die Ermittlung und Beurteilung des Risikos erforderlichen Angaben der
ein-, aus- und durchgeführten gefährlichen Güter zur Verfügung gestellt werden.
Art. 19
Verarbeitung der Angaben zum Transport gefährlicher Güter
auf der Strasse
Das Bundesamt sorgt für die Verarbeitung der Angaben zum Transport gefährlicher
Güter auf der Strasse (Art. 10 und 18).
Art. 20
Information
Bei Störfällen, die erhebliche Einwirkungen über die Landesgrenze hinaus haben
können, informieren die zuständigen Stellen des Bundes die interessierten schweizerischen Vertretungen im Ausland und die betroffenen ausländischen Behörden.
Art. 21
Fachkommissionen
1 Das Eidgenössische Departement des Innern kann zur Beratung des Bundesamtes
Fachkommissionen einsetzen, in welchen die interessierten Kreise angemessen vertreten sind.
2 Beratungsstelle für Betriebe, in denen eine Tätigkeit mit gentechnisch veränderten
oder pathogenen Mikroorganismen durchgeführt wird, ist die Eidgenössische Fachkommission für biologische Sicherheit.20
Art. 22
Richtlinien
Das Bundesamt veröffentlicht bei Bedarf Richtlinien, welche die wesentlichen Bestimmungen der Verordnung erläutern; dazu gehören insbesondere die Bestimmungen über den Geltungsbereich, die Sicherheitsmassnahmen, die Erstellung des Kurzberichts und der Risikoermittlung sowie deren Prüfung und Beurteilung.
20 Eingefügt durch Anhang 5 Ziff. 2 der Einschliessungsverordnung vom 25. Aug. 1999, in Kraft seit 1. Nov. 1999 (SR 814.912).
Störfallverordnung
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6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 23
21 Vollzug 1 Die Kantone vollziehen diese Verordnung, soweit diese den Vollzug nicht dem
Bund überträgt.
2 Wenden Bundesbehörden andere Bundesgesetze oder völkerrechtliche
Vereinbarungen oder Beschlüsse an, die Gegenstände dieser Verordnung betreffen,
so vollziehen sie dabei auch diese Verordnung. Für die Mitwirkung des
Bundesamtes und der Kantone gilt Artikel 41 Absätze 2 und 4 USG; gesetzliche
Geheimhaltungspflichten bleiben vorbehalten.
Art. 24
Änderung bisherigen Rechts 1. Die Verordnung vom 19. Dezember 198322 über die Verhütung von Unfällen und
Berufskrankheiten wird wie folgt geändert: Art. 101
Abs. 2 Bst. e ...
Art. 26
Abs. 1 Ziff. 9 und Abs. 3 ...
Art. 25
Übergangsbestimmungen 1
Der Inhaber muss der Vollzugsbehörde den Kurzbericht (Art. 5) einreichen: a.
für Betriebe bis 1. April 1993; b.
für Eisenbahnanlagen, die dem inländischen und internationalen Durchgangsverkehr dienen wie Hauptbahnen nach Artikel 2 des Eisenbahngesetzes
vom 20. Dezember 195724 bis 1. April 1993; für die übrigen Eisenbahnanlagen bis 1. April 1994; 21 Fassung
gemäss Ziff. II 8 der V vom 2. Febr. 2000 zum Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 2000 703).
22
SR 832.30. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt in der genannten V.
23
SR 746.11. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt in der genannten V.
24
SR 742.101
Schutz des ökologischen Gleichgewichts 10
814.012
c.
für Europastrassen, Autobahnen und Autostrassen nach der Verordnung vom
6. Juni 198325 über die Durchgangsstrassen bis 1. April 1993; für die übrigen Durchgangsstrassen bis 1. April 1994; d.
für den Rhein bis 1. April 1993.
2
Die Angaben nach Artikel 10 Absatz 1 sind der Vollzugsbehörde erstmals für das Jahr 1991 mitzuteilen; die Angaben nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a und Absatz 4 Buchstabe a sind der Vollzugsbehörde bis 1. Oktober 1991 mitzuteilen.
3
Die Vollzugsbehörde befreit die Auskunftspflichtigen von ihren Pflichten nach den Absätzen 1 und 2, wenn sie bereits über entsprechende Angaben verfügt.
Art. 26
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. April 1991 in Kraft.
25
Heute: der Durchgangsstrassenverordnung vom 18. Dez. 1991 (SR 741.272).
Störfallverordnung
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Anhang 1
Geltungsbereich und Kurzbericht Anhang 1.1
(Art. 1 und 5)
Mengenschwellen für Stoffe, Erzeugnisse oder Sonderabfälle 1
Begriffe
1
Stoffe sind:
a.
Grundstoffe (Rohstoffe und andere unveränderte Naturstoffe, chemisch einheitliche Stoffe), die aufgrund ihrer chemischen Eigenschaften direkt oder
indirekt eine biologische Wirkung hervorrufen, oder b.
einfache Stoffgemische, die nicht im Hinblick auf bestimmte Verwendungen
zusammengesetzt worden sind und die aufgrund ihrer chemischen Eigenschaften direkt oder indirekt eine biologische Wirkung hervorrufen.
2
Erzeugnisse sind:
a.
Stoffe oder Stoffgemische, die im Hinblick auf bestimmte Verwendungen
verändert oder zusammengesetzt worden sind; b.
Stoffe, die unter einem Phantasienamen, das heisst nicht unter ihrem chemischen Namen oder ihrer handelsüblichen Bezeichnung, abgegeben werden.
2
Ermittlung der Mengenschwellen 21
Stoffe oder Erzeugnisse 1
Für Stoffe oder Erzeugnisse, die in der Tabelle von Ziffer 3 aufgeführt sind, gelten die dort festgelegten Mengenschwellen.
2
Für die übrigen Stoffe oder Erzeugnisse ermittelt der Inhaber die Mengenschwelle nach den in Ziffer 4 festgelegten Kriterien.
3
Die Kriterien sind in drei Bereiche zusammengefasst (Ziff. 41: Giftigkeit; Ziff. 42: Brand- und Explosionseigenschaften; Ziff. 43: Ökotoxizität). Innerhalb eines Bereichs darf nur eine Mengenschwelle ermittelt werden, wobei in der Reihenfolge der
Kriterien (Buchstaben) vorgegangen werden muss. Ist in einem Bereich die Mengenschwelle bestimmt, so muss zum nächsten Bereich übergegangen werden. Massgebend ist die tiefste der so ermittelten Mengenschwellen.
4
Die Mengenschwelle für ein Kriterium oder für einen Bereich muss nicht ermittelt werden, wenn der Inhaber glaubhaft darlegen kann, dass die Daten nur mit unverhältnismässigem Aufwand beschafft werden können.
Schutz des ökologischen Gleichgewichts 12
814.012
22
Sonderabfälle 1
Für Sonderabfälle, die in der Tabelle von Ziffer 5 aufgeführt sind, gelten die dort festgelegten Mengenschwellen.
2
Der in der Tabelle verwendete Code entspricht dem Kategorien-Code nach Anhang 3 der Verordnung vom 12. November 198626 über den Verkehr mit Sonderabfällen 3
Stoffe und Erzeugnisse mit festgelegten Mengenschwellen (Ausnahmeliste) Nr.
Stoffbezeichnung
CAS Nr.27
MS (kg)28
1
Acetylen
74-86-2
5 000
2
4-Amino-diphenyl
92-67-1
1
3
Amiton
78-53-5
1
4
Arsenwasserstoff (Arsin) 7784-42-1
10
5
Azinphos-ethyl
2642-71-9
100
6
Benzidin
92-87-5
1
7
Benzidinsalze
1
8
Benzin (Normalbenzin, Superbenzin) 200 000
9
Beryllium (Pulver und/oder Verbindungen) 10
10
Bis(2-chlorethyl)-(sulfid) 505-60-2
1
11
Bis(chlormethyl)ether 542-88-1
1
12
Carbophenothion
786-19-6
100
13
Chlorphenvinphos
470-90-6
100
14
N-Chlorformyl-morpholin 15159-40-7
1
15
Chlormethyl-methylether 107-30-2
1
16
Cyanphosphorsäuredimethylamid 63917-41-9
1 000
17
Dialiphos
10311-84-9
100
18
0,0-Diethyl-S-(ethylthiomethyl)-thiophosphat 2600-69-3
100
19
N,N-Dimethylcarbamoylchlorid 79-44-71
20
N,N-Dimethylnitrosamin 62-75-9
1
21
EPN
2104-64-5
100
22
Ethion
563-12-2
100
23
4-Fluorbuttersäure
462-23-7
1
24
4-Fluorbuttersäure: Salze, Ester, Amide 1
25
4-Fluorcrotonsäure
37759-72-1
1
26
4-Fluorcrotonsäure: Salze, Ester, Amide 1
27
Fluoressigsäure
144-49-0
1
28
Fluoressigsäure: Salze, Ester, Amide 1
29
4-Fluor-2-hydroxybuttersäure 1
30
4-Fluor-2-hydroxybuttersäure: Salze, Ester,
Amide
1
26
SR 814.610
27
Identifikationsnummer eins Stoffes im Chemical Abstract System 28
MS(kg) = Mengenschwelle in kg
Störfallverordnung
13
814.012
Nr.
Stoffbezeichnung
CAS Nr.29
MS (kg)30
31
Formaldehyd
50-00-0
5 000
32
Heizöl
500 000
33
Hexamethylphosphorsäuretriamid 680-31-9
l
34
Hydroxyacetonitril
107-16-4
100
35
Isodrin
465-73-6
100
36
Juglon
481-39-0
100
37
Kerosin
200 000
38
Kobaltmetall, Oxide, Karbonate, Sulfide, als
Pulver
1 000
39
4,4-Methylen-bis-(2-chloranilin) 101-14-4
10
40
2-Naphthylamin
91-59-8
1
41
Nickelmetall, Oxide, Karbonate, Sulfide, als
Pulver
1 000
42
Nickeltetracarbonyl 13463-39-3
10
43
Phosazetim
4104-14-7
100
44
Phosphamidon
13171-21-6
100
45
1,3-Propansulton
1120-71-4
1
46
1-Propen-2-chlor-l,3-diol-diacetat 10118-72-6
10
47
Sauerstoffdifluorid 7783-41-7
10
48
Selenhexafluorid
7783-79-1
10
49
Selenwasserstoff
7783-07-5
10
50
2,3,7,8-Tetrachlordibenzo-p-dioxin(TCDD) 1746-01-6
1
51
Tetramethylendisulfotetramin 80-12-6
1
52
Thionazin
297-97-2
100
53
Tricyclohexylstannyl-lH-1,2,4-triazol 41083-11-8
100
54
Triethylenmelamin
51-18-3
10
55
Warfarin
81-81-2
100
56
Wasserstoff
1333-74-0
5 000
29
Identifikationsnummer eins Stoffes im Chemical Abstract System 30
MS(kg) = Mengenschwelle in kg
Schutz des ökologischen Gleichgewichts 14
814.012
4
Kriterien zur Ermittlung der Mengenschwellen 41
Giftigkeit
Kriterien
Werte für Kriterien MS1 = 200 kg
MS1 = 2000 kg
MS1 = 20 000 kg
MS1 = 200 000 kg
a. Giftklasse
1*/1
2
3
4
b. EG-Klassierung
- akut
T+, R26, 27, 28
T, R23, 24, 25
Xn, R20, 21, 22
- spezielle Wirkungen
k, t, m, R40, 45,
46, R47
- ätzend/
reizend
C, R34, 35
Xi, R36, 37, 38,
R41, 43
c. akute Toxizität
- oral (mg/kg)
≤ 25
25 bis
≤ 200
200 bis
≤ 2000
- dermal (mg/kg)
≤ 50
50 bis
≤ 400
400 bis
≤ 2000
- inhalativ
(mg/l 4 h)
≤ 0,5
0,5 bis
≤ 2
2 bis
≤ 20
d. SDR2-Klassierung - Kl. 8
VG3 I, II
VG3 III
- Kl. 6.1
VG3 I
VG3 II
VG3 III
1
MS = Mengenschwelle 2
SR 741.621
3
Verpackungsgruppe
Störfallverordnung
15
814.012
42
Brand- und Explosionseigenschaften Kriterien
Werte für Kriterien MS1 = 200 kg
MS1 = 2000 kg
MS1 = 20 000 kg
MS1 = 200 000 kg
a. Brandgefährlichkeitsgrad nach BVD2
E1
E2, AF, HF, F1,
F2, O1, O2
F3, F4, O4
b. EG-Klassierung
- leichtentzündliche und entzündliche
Stoffe
F+, R12, 13 F,
R11
- explosionsgefährliche Stoffe inkl. exgefährliche Peroxide,
E, R2, 3
- oxidierende, brandfördernde Stoffe
O, R8/9
- Stoffe, die mit Wasser brennbare Gase
entwickeln
F, R14/15
- selbstentzündliche Stoffe
F, R17
c. Flammpunkt ( °C) ≤ 55
> 55
d. SDR3-Klassierung - Kl.3
VG4 I, II
VG4 III
1
MS = Mengenschwelle 2
Brand-Verhütungs-Dienst für Industrie und Gewerbe 3
SR 741.621
4
Verpackungsgruppe
43
Ökotoxizität Kriterien
Werte für Kriterien MS1 = 200 kg
MS1 = 2000 kg
MS1 = 20 000 kg
MS1 = 200 000 kg
a. akute Toxizität
für Daphnien:
EC502 (mg/l) nach
einem Tag
≤ 10
b. akute Toxizität für Fische3:
LC504 (mg/l) nach zwei
bis vier Tagen
≤ 10
1
MS = Mengenschwelle 2
Mittlere effektive Konzentration der Schwimmunfähigkeit für 50% der Daphnien 3
Die Bestimmungen der Tierschutzgesetzgebung sind zu beachten 4
Mittlere letale Konzentration
Schutz des ökologischen Gleichgewichts 16
814.012
5
Mengenschwellen für Sonderabfälle Code
Beschreibung des Sonderabfalls MS (kg)31
a. Anorganische Abfälle mit gelösten Metallen 1010
Saure und chromfreie Abwässer, Bäder, Schlämme 2 000
1011
Säuren, metallfrei oder nur eisenhaltig 2 000
1012
Säuren aus Anodisierung von Leichtmetallegierungen 2 000
1013
Säuren mit Magnesium 2 000
1014
Säuren mit Nichteisenmetallen, ohne Chrom VI 2 000
1015
Batteriesäuren
2 000
1016
Saure Ätz- und Beizbäder, kupferhaltig 2 000
1020
Alkalische, chrom- und cyanidfreie Abwässer, Bäder,
Schlämme
2 000
1021
Alkalische Anodisierbäder 2 000
1022
Alkalische Bäder mit Nichteisenmetallen, cyanidfrei 2 000
1023
Ammoniakalische Kupferbäder 2 000
1030
Cadmiumcyanidhaltige Abwässer, Bäder, Schlämme 200
1040
Cadmiumhaltige, cyanidfreie Abwässer, Bäder, Schlämme 200
1050
Saure, chromhaltige Abwässer, Bäder, Schlämme 2 000
1051
Reinigungsbäder für Entwicklungsautomaten, mit Dichromat 20 000
1052
Säuren, Chrom VI-haltig 200
1060
Säurefreie, chromhaltige Abwässer, Bäder, Schlämme 2 000
1061
Metallhydroxidschlämme mit Chrom VI 200
1062
Chromhaltige Gerbereischlämme 2 000
1070
Cyanidhaltige Abwässer, Bäder, Schlämme 200
1071
Cyanidhaltige Metallhydroxidschlämme 200
1081
Quecksilberhaltige Abwässer, Bäder, Schlämme 20 000
1082
Arsenhaltige Abwässer, Bäder, Schlämme 20 000
1083
Selenhaltige Abwässer, Bäder, Schlämme 20 000
b. Lösungsmittel und lösungsmittelhaltige Abfälle 1210
Halogenierte Lösungsmittel (Chlorgehalt > 2%) 2 000
1211
Chlorhaltige, leichtentzündliche Lösungsmittelgemische,
auch stark verschmutzt 2 000
1212
Chlorhaltige, nicht leichtentzündliche Lösungsmittelgemische, auch stark verschmutzt 2 000
1220
Schwach halogenierte Lösungsmittel (Chlorgehalt ≤ 2%)
20 000
1221
Nicht od. schwach halogenierte Lösungsmittel (Chlorgehalt ≤ 1%)
20 000
1222
Chlorfreie Lösungsmittelgemische, auch stark verschmutzt 20 000
1230
Wässrige, mit halogenierten Lösungsmitteln verunreinigte
Abfälle
20 000
31
MS(kg) = Mengenschwellen in kg
Störfallverordnung
17
814.012
Code
Beschreibung des Sonderabfalls MS (kg)32
1250
Nicht wässrige, halogenierte Destillationsrückstände aus der
Aufbereitung von Lösungsmitteln 2000
1260
Nicht wässrige, nicht halogenierte Destillationsrückstände
aus der Aufbereitung von Lösungsmitteln 20 000
c. Flüssige, ölige Abfälle 1410
Ölemulsionen, aus Mineralölen 200 000
1412
Ölemulsionen, nitrithaltig 20 000
1430
Bearbeitungsöle, nicht wassermischbar 200 000
1432
Chlorierte Schneid- und Bearbeitungsöle 2 000
1440
Hydrauliköle
200 000
1450
Chlorierte Isolieröle 2 000
1460
Nicht chlorierte Isolieröle 200 000
1470
Motoren- und Getriebeöle (weniger als 50 ppm PCB33 enthaltend) 20 000
1471
Schmieröle, enthaltend max. 10 ppm PCB, 0,5% Cl und
1,0% H2
O
20 000
1472
Ölabscheider- und Benzinabscheiderabfälle 20 000
1473
Tankreinigungs- und Ölschlämme 20 000
1480
Mineralölgemische
200 000
1491
Alkalische Entfettungsbäder 200 000
1510
Öle, PCB oder PCT34 haltig (mehr als 50 ppm PCB
enthaltend)
200
1511
PCB- und PCT-haltige Isolieröle (mehr als 50 ppm PCB
enthaltend)
200
d. Mal-, Lack-, Kleb-, Kitt- und Druckabfälle 1620
Malerei-, Lack- und Klebstoffabfälle mit organischer Phase
(mit Lösungsmittel)
20 000
1640
Abfälle von Druckfarben oder von Farbstoffen mit organischer Phase (mit Lösungsmittel) 20 000
e. Abfälle und Schlämme aus der Herstellung, Zubereitung und Bearbeitung von Materialien (Metalle, Glas usw.) 1711
Schlämme, die Chrom, Kobalt, Kupfer, Molybdän, Nickel,
andere Schwermetalle oder Beryllium enthalten 20 000
1730
Fette, Fettstoffe, Schmiermittel oder Filmbildner anorganischer Herkunft 20 000
1740
Seifen, Fettstoffe, Schmiermittel oder Filmbildner pflanzlicher oder tierischer Herkunft 200 000
1741
Speiseöl-, Speisefettabfälle, Abfälle aus Fettabscheidern 200 000
32
MS(kg) = Mengenschwellen in kg 33
Polychlorierte Biphenyle 34
Polychlorierte Terphenyle
Schutz des ökologischen Gleichgewichts 18
814.012
Code
Beschreibung des Sonderabfalls MS (kg)35
f. Feste anorganische Abfälle von mechanischen oder thermischen Bearbeitungen und Behandlungen 1810
Magnesiumhaltige Späne und Teilchen 2 000
1830
Härtesalze und andere feste, cyanidhaltige Härtereiabfälle 200
1831
Härtesalz, cyanidhaltig 200
1832
Härtereischlamm, cyanidhaltig 200
1840
Härtesalze und andere feste, nicht cyanidhaltige Härtereiabfälle 2 000
1841
Warmbadsalze, nitrithaltig, cyanidfrei 2 000
1842
Härtereischlamm, nitrithaltig, cyanidfrei 2 000
1843
Nitritbäder
2 000
1844
Brüniersalzabfälle
2 000
g. Siede-, Schmelz- und Verbrennungsrückstände 2031
Tiegelausbruch und Salzschmelzen, cyanid- oder nitrithaltig 2 000
2033
Leichtmetallkrätze, magnesiumhaltig 2 000
h. Abfälle von Synthesen und anderen Verfahren der organischen Chemie 2230
Flüssige Destillationsrückstände aus der Synthese organischer Produkte 2 000
2231
Feste Destillationsrückstände 2 000
i. Feste anorganische Abfälle von chemischen Behandlungen
2630
Feste anorganische Salzrückstände, cyanidhaltig 200
2650
Verbrauchte Katalysatoren aus chemischen Prozessen 200
2660
Schwefelrückstände
200 000
k. Abfälle der Abwasserreinigung und der Wasserauf- bereitung
2810
Entwässerte Metallhydroxidschlämme (mit Cyanid oder
Chrom VI)
200
2811
Metallhydroxidschlämme, stichfest, frei von Cyanid und
Chrom VI
20 000
2820
Nichtentwässerte Metallhydroxidschlämme (mit Cyanid
oder Chrom VI)
200
2821
Metallhydroxidschlämme, nicht stichfest, frei von Cyanid
und Chrom VI
20 000
2871
Säureteer
20 000
2880
Schlämme der Gaswaschung 20 000
2890
Schlämme der Entkarbonisierung 20 000
35
MS(kg) = Mengenschwellen in kg
Störfallverordnung
19
814.012
Code
Beschreibung des Sonderabfalls MS (kg)36
l. Verunreinigte Materialien und Geräte 3061
Geräte, die PCB37 enthalten 200
3063
PCB-haltige Schlämme 200
m. Fehlchargen, Ausschusswaren sowie verbrauchte Waren, Geräte und Stoffe 3230
Sprengstoffabfälle und Abfälle mit explosiven
Eigenschaften
200
3240
Pestizidrückstände
200
3241
Pflanzenschutzmittel, einschliesslich Herbizide und
Wachstumsregulatoren
200
3251
Holzschutzmittelreste, sofern Kresole oder Pentachlorphenol enthaltend 200
3252
Schlämme mit organischen Holzschutzmitteln, das heisst
mit Kresolen oder Pentachlorphenol 200
3253
Schlämme mit anorganischen Holzschutzmitteln 2 000
3262
Chemikalienreste unbekannter Zusammensetzung 200
36
MS(kg) = Mengenschwellen in kg 37
Polychlorierte Biphenyle
Schutz des ökologischen Gleichgewichts 20
814.012
Anhang 1.238 (Art. 1 und 5)
38
Aufgehoben durch Anhang 5 Ziff. 2 der Einschliessungsverordnung vom 25. Aug. 1999
(SR 814.912).
Störfallverordnung
21
814.012
Anhang 2
Grundsätze beim Treffen allgemeiner Sicherheitsmassnahmen Anhang 2.1
(Art. 3)
Betriebe mit Stoffen, Erzeugnissen oder Sonderabfällen Der Inhaber eines Betriebs mit Stoffen, Erzeugnissen oder Sonderabfällen muss
beim Treffen der allgemeinen Sicherheitsmassnahmen insbesondere die folgenden
Grundsätze berücksichtigen; er muss: a.
einen geeigneten Standort auswählen und die erforderlichen Sicherheitsabstände einhalten; b.
gefährliche Stoffe oder Erzeugnisse soweit möglich durch weniger gefährliche ersetzen oder ihre Mengen beschränken; c.
gefährliche Prozesse, Verfahren oder Betriebsabläufe soweit möglich vermeiden; d.
tragende Gebäudeteile so gestalten, dass durch die bei einem Störfall zu erwartenden Beanspruchungen keine weiteren schwerwiegenden Einwirkungen entstehen; e.
Stoffe, Erzeugnisse oder Sonderabfälle unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaften geordnet lagern und in einem Verzeichnis erfassen; f.
die Anlagen mit den erforderlichen sicherheitstechnischen Einrichtungen
ausrüsten sowie die erforderlichen baulichen, technischen und organisatorischen Schutzvorkehrungen treffen; g.
die Anlagen mit zuverlässigen Mess-, Steuer- oder Regeleinrichtungen ausstatten, die, soweit dies sicherheitstechnisch geboten ist, jeweils mehrfach
vorhanden, verschiedenartig und voneinander unabhängig sind; h.
die Anlagen mit ausreichenden Warn- und Alarmeinrichtungen ausrüsten; i.
die Einrichtungen und den Betrieb der sicherheitstechnisch bedeutsamen
Anlageteile überwachen und regelmässig warten; k.
die innerbetrieblichen Zuständigkeiten für das Treffen und die Kontrolle der
Sicherheitsmassnahmen festlegen; l.
die verfügbaren Informationen über risikoreiche Verfahren und Prozesse im
Betrieb sammeln, auswerten und an das betroffene Personal weitergeben; m.
genügend und geeignetes Personal einsetzen und es im Hinblick auf die Verhinderung, Begrenzung und Bewältigung von Störfällen ausbilden; n.
den Zutritt zum Betrieb regeln; o.
die zur Bewältigung von Störfällen erforderlichen Einsatzmittel bereitstellen
und sich mit den Ereignisdiensten absprechen.
Schutz des ökologischen Gleichgewichts 22
814.012
Anhang 2.239 (Art. 3)
Betriebe mit Mikroorganismen Der Inhaber eines Betriebs, in dem eine Tätigkeit mit gentechnisch veränderten oder
pathogenen Mikroorganismen durchgeführt wird, muss: a.
einen geeigneten Standort auswählen und die erforderlichen Sicherheitsabstände einhalten; b.
gefährliche Mikroorganismen soweit möglich durch weniger gefährliche
ersetzen;
c.
die Sicherheitsmassnahmen nach Anhang 4 der Einschliessungsverordnung
vom 25. August 199940 ergreifen; d.
betriebsinterne Verhaltensregeln zur Verhinderung, Begrenzung und Bewältigung von Störfällen aufstellen und das Personal in deren Anwendung ausbilden; e.
die zur Bewältigung von Störfällen erforderlichen Einsatzmittel bereitstellen
und sich mit den Ereignisdiensten absprechen; f.
die verfügbaren Informationen über risikoreiche Verfahren und Prozesse im
Betrieb sammeln, auswerten und an das Personal weiterleiten.
39 Fassung
gemäss Anhang 5 Ziff. 2 der Einschliessungsverordnung vom 25. Aug. 1999, in Kraft seit 1. Nov. 1999 (SR 814.912).
40 SR
814.912
Störfallverordnung
23
814.012
Anhang 2.3
(Art. 3)
Verkehrswege Der Inhaber eines Verkehrswegs muss beim Treffen der allgemeinen Sicherheitsmassnahmen insbesondere die folgenden Grundsätze berücksichtigen; er muss: a.
eine geeignete Linienführung und einen angemessenen Ausbaustandard
wählen und die erforderlichen Sicherheitsabstände einhalten; b.
den Verkehrsweg baulich so gestalten, dass durch die bei einem Störfall zu
erwartenden Beanspruchungen keine weiteren schwerwiegenden Einwirkungen entstehen; c.
den Verkehrsweg mit den erforderlichen sicherheitstechnischen Einrichtungen ausrüsten sowie die erforderlichen baulichen, technischen und organisatorischen Schutzvorkehrungen treffen; d.
den Verkehrsweg mit ausreichenden Warn- und Alarmeinrichtungen ausrüsten; e.
die Einrichtungen und den Betrieb der sicherheitstechnisch bedeutsamen
Teile des Verkehrswegs überwachen und regelmässig warten; f.
die erforderlichen verkehrslenkenden oder -beschränkenden Massnahmen
für den Transport gefährlicher Güter treffen; g.
die verfügbaren Informationen über den Transport gefährlicher Güter sammeln, auswerten und an das betroffene Personal weitergeben; h.
zusammen mit den Ereignisdiensten eine Einsatzplanung für Störfälle erarbeiten und auf der Basis dieser Einsatzplanung periodisch Übungen durchführen.
Schutz des ökologischen Gleichgewichts 24
814.012
Anhang 3
Besondere Sicherheitsmassnahmen Anhang 3.1
(Art. 4)
Betriebe mit Stoffen, Erzeugnissen oder Sonderabfällen Der Inhaber eines Betriebs mit Stoffen, Erzeugnissen oder Sonderabfällen muss: a.
die Menge und die Standorte der im Betrieb vorhandenen Stoffe, Erzeugnisse oder Sonderabfälle, welche nach Anhang 1.1 die Mengenschwellen
überschreiten, in einem Verzeichnis erfassen, das bei wesentlichen Änderungen sofort und im übrigen wöchentlich fortzuschreiben ist; b.
die sicherheitstechnisch relevanten Eigenschaften der Stoffe oder Erzeugnisse nach Buchstaben a schriftlich festhalten; c.
die bei der regelmässigen Kontrolle der Sicherheitsmassnahmen festgehaltenen Kontrollnachweise fünf Jahre aufbewahren; vorbehalten bleiben besondere Vorschriften; d.
bedeutsame Störungen im Betrieb, ihre Ursachen sowie die getroffenen
Massnahmen dokumentieren; die Dokumente sind während der Betriebsdauer aufzubewahren, höchstens aber zehn Jahre; e.
die Daten und die Dokumente nach den Buchstaben a-d sicher aufbewahren
und über deren aktuellen Stand der Vollzugsbehörde auf Anfrage Auskunft
geben;
f.
zusammen mit den Ereignisdiensten eine Einsatzplanung für Störfälle erarbeiten und auf der Basis dieser Einsatzplanung periodisch Übungen durchführen; g.
das Personal über die Ergebnisse der Risikoermittlung informieren.
Störfallverordnung
25
814.012
Anhang 3.241 (Art. 4)
Betriebe mit Mikroorganismen Der Inhaber eines Betriebs, in dem eine Tätigkeit mit gentechnisch veränderten oder
pathogenen Mikroorganismen durchgeführt wird, muss: a.
eine Liste der im Betrieb verwendeten Mikroorganismen mit Angabe der Arbeits- und Aufbewahrungsorte führen; b.
bedeutsame Störungen im Betrieb, ihre Ursachen sowie die getroffenen
Massnahmen dokumentieren; die Dokumente sind während der Betriebsdauer aufzubewahren, höchstens aber zehn Jahre; c.
die Daten und die Dokumente nach den Buchstaben a und b sicher aufbewahren und über deren aktuellen Stand der Vollzugsbehörde auf Anfrage
Auskunft geben;
d.
zusammen mit den Ereignisdiensten eine Einsatzplanung für Störfälle erarbeiten und auf der Basis dieser Einsatzplanung periodisch Übungen durchführen; e.
das Personal über die Ergebnisse der Risikoermittlung und die Einsatzplanung für Störfälle informieren; f.
die Bevölkerung, die von einem Störfall betroffen sein könnte, periodisch in
geeigneter Weise über die Einsatzplanung und das Verhalten bei einem
Störfall informieren.
41
Bereinigt durch Anhang 5 Ziff. 2 der Einschliessungsverordnung vom 25. Aug. 1999, in
Kraft seit 1. Nov. 1999 (SR 814.912).
Schutz des ökologischen Gleichgewichts 26
814.012
Anhang 4
Risikoermittlung Anhang 4.1
(Art. 6)
Betriebe mit Stoffen, Erzeugnissen oder Sonderabfällen 1
Grundsätze
1
Die Risikoermittlung muss alle Angaben enthalten, welche die Vollzugsbehörde benötigt, um das vom Betrieb ausgehende Risiko für die Bevölkerung oder die Umwelt gemäss Artikel 7 prüfen und beurteilen zu können. Dazu gehören insbesondere
alle Angaben, die in den Ziffern 2-5 aufgeführt sind.
2 In begründeten Fällen können einzelne Angaben weggelassen oder durch andere,
gleich gute oder besser geeignete ersetzt werden.
3 Umfang und Detaillierungsgrad der einzelnen Angaben richten sich nach den jeweiligen Umständen, insbesondere sind die Art des Betriebs, dessen Gefahrenpotential und dessen Umgebung sowie die Sicherheitsmassnahmen zu berücksichtigen.
4 Die Grundlagen der Risikoermittlung, insbesondere Versuchsergebnisse, Erfahrungsdaten, Literaturquellen, Resultate von Berechnungen und Detailanalysen sind
für die Vollzugsbehörde bereitzuhalten.
2
Grunddaten
21
Betrieb und Umgebung Bezeichnung des Betriebs mit Situationsplan, einschliesslich vorhandener
Bewilligungen, Plangenehmigungen oder Konzessionen, Charakterisierung des Betriebs (Hauptaktivitäten, Organisationsstruktur,
Personalbestand usw.), Angaben zur Umgebung mit Übersichtsplan,
Einteilung des Betriebs in Untersuchungseinheiten und deren Begründung.
22
Liste der vorhandenen Stoffe, Erzeugnisse oder
Sonderabfälle pro Untersuchungseinheit Bezeichnung (chemische Name, CAS-Nummer, Handelsname usw.),
maximale Menge,
Ortsangabe,
Angaben zu den physikalisch-chemischen Eigenschaften.
Störfallverordnung
27
814.012
23
Beschreibung der Anlagen pro Untersuchungseinheit Baustruktur,
Verfahren und Prozesse,
Lagerhaltung,
Anlieferung und Abtransport,
Ver- und Entsorgung,
Anlagenspezifische Störfälle.
24
Sicherheitsmassnahmen pro Untersuchungseinheit Berücksichtigte Regelwerke und Erfahrung,
Massnahmen zur Herabsetzung des Gefahrenpotentials,
Massnahmen zur Verhinderung von Störfällen,
Massnahmen zur Begrenzung der Einwirkungen von Störfällen.
3
Analyse pro Untersuchungseinheit 31
Methoden
Beschreibung der verwendeten Methoden.
32
Gefahrenpotentiale Übersicht über die wesentlichen Gefahrenpotentiale und deren Charakterisierung.
33
Wesentliche Störfallszenarien 331
Freisetzungsvorgänge mögliche Ursachen,
Darstellung wesentlicher Freisetzungsvorgänge,
Abschätzung der Eintretenswahrscheinlichkeit unter Berücksichtigung der
Sicherheitsmassnahmen.
332
Wirkung der Freisetzung Darstellung der Wirkungen anhand von Ausbreitungsüberlegungen,
Abschätzung der Eintretenswahrscheinlichkeit unter Berücksichtigung der
Sicherheitsmassnahmen.
Schutz des ökologischen Gleichgewichts 28
814.012
333
Folgen für Bevölkerung und Umwelt Darstellung des Ausmasses der möglichen Schädigungen der Bevölkerung
oder der Umwelt,
Abschätzung der Eintretenswahrscheinlichkeit unter Berücksichtigung der
Sicherheitsmassnahmen.
4
Schlussfolgerungen Darlegung des Risikos pro Untersuchungseinheit unter Berücksichtigung der
Sicherheitsmassnahmen, Einschätzung des vom gesamten Betrieb ausgehenden Risikos.
5
Zusammenfassung der Risikoermittlung Charakterisierung des Betriebs und der wesentlichen Gefahrenpotentiale,
Beschreibung der Sicherheitsmassnahmen,
Beschreibung der wesentlichen Störfallszenarien,
Einschätzung des vom gesamten Betrieb ausgehenden Risikos.
Störfallverordnung
29
814.012
Anhang 4.242 (Art. 6)
Betriebe mit Mikroorganismen 1
Grundsätze
1
Die Risikoermittlung muss alle Angaben enthalten, welche die Vollzugsbehörde benötigt, um das vom Betrieb ausgehende Risiko für die Bevölkerung oder die Umwelt gemäss Artikel 7 prüfen und beurteilen zu können. Dazu gehören insbesondere
alle Angaben, die in den Ziffern 2-5 aufgeführt sind.
2 In begründeten Fällen können einzelne Angaben weggelassen oder durch andere,
gleich gute oder besser geeignete ersetzt werden.
3 Umfang und Detaillierungsgrad der einzelnen Angaben richten sich nach den jeweiligen Umständen, insbesondere sind die Art des Betriebs, dessen Gefahrenpotentials und dessen Umgebung sowie die Sicherheitsmassnahmen zu berücksichtigen.
Angaben, die mit einem Stern (*) bezeichnet sind, gelten in der Regel nur für Produktionsanlagen.
4 Die Grundlagen der Risikoermittlung, insbesondere Versuchsergebnisse, Erfahrungsdaten, Literaturquellen, Resultate von Berechnungen und Detailanalysen sind
für die Vollzugsbehörde bereitzuhalten.
2
Grunddaten
21
Betrieb und Umgebung Bezeichnung des Betriebs mit Situationsplan, einschliesslich vorhandener
Bewilligungen oder Plangenehmigungen, Charakterisierung des Betriebs,
Namen der verantwortlichen Personen,
Angaben zur Umgebung mit Übersichtsplan.
22
Tätigkeiten mit Mikroorganismen Risikobewertung nach Artikel 8 der Einschliessungsverordnung vom 25.
August 199943, insbesondere Identität und Eigenschaften der Mikroorganismen sowie Art und Umfang der Tätigkeit:
a.
die verwendeten Ausgangsorganismen oder gegebenenfalls verwendetes
Empfängervektorsystem, 42
Bereinigt durch Anhang 5 Ziff. 2 der Einschliessungsverordnung vom 25. Aug. 1999, in
Kraft seit 1. Nov. 1999 (SR 814.912).
43 SR
814.912
Schutz des ökologischen Gleichgewichts 30
814.012
b.
die Herkunft und beabsichtigte Funktion(en) des genetischen Materials,
das für die Veränderung in Frage kommt, Zweck der Verwendung in geschlossenen Systemen,
Kulturvolumina,
*
Art des angestrebten Produkts sowie der Nebenprodukte, die bei der Tätigkeit erzeugt werden oder werden können.
23
Anlagen
Beschreibung der Teile der Anlagen,
...
*
...
*
Höchstzahl der Personen, die in der Anlage arbeiten, und der Personen, die
unmittelbar mit den Mikroorganismen arbeiten.
24
Abfälle, Abwasser und Abluft ...
Art und Menge der Abfälle und des Abwassers, die sich aus der Verwendung der Mikroorganismen ergeben,
endgültige Form und Bestimmung der inaktivierten Abfälle.
25
Sicherheitsmassnahmen Klasse der Tätigkeit nach der Einschliessungsverordnung vom 25. August
199944
Massnahmen nach der Einschliessungsverordnung ,
Massnahmen zur Verhinderung von Störfällen,
Massnahmen zur Begrenzung der Einwirkungen von Störfällen.
3
Analyse
31
Methoden
Beschreibung der verwendeten Methoden.
44 SR
814.912
Störfallverordnung
31
814.012
32
Gefahrenpotentiale Übersicht über die wesentlichen Gefahrenpotentiale und deren Charakterisierung.
33
Wesentliche Störfallszenarien mögliche Ursachen für Störfälle,
Darstellung wesentlicher Freisetzungsvorgänge und ihrer Wirkung anhand
von Ausbreitungsüberlegungen, Darstellung des Ausmasses der möglichen Schädigungen der Bevölkerung
oder der Umwelt,
Abschätzung der Eintretenswahrscheinlichkeit unter Berücksichtigung der
Sicherheitsmassnahmen.
4
Schlussfolgerungen Darlegung des Risikos unter Berücksichtigung der Sicherheitsmassnahmen,
Einschätzung des vom Betrieb ausgehenden Risikos.
5
Zusammenfassung der Risikoermittlung Charakterisierung des Betriebs und der wesentlichen Gefahrenpotentiale,
Beschreibung der Sicherheitsmassnahmen,
Beschreibung der wesentlichen Störfallszenarien,
Einschätzung des vom Betrieb ausgehenden Risikos.
Schutz des ökologischen Gleichgewichts 32
814.012
Anhang 4.3
(Art. 6)
Verkehrswege 1
Grundsätze
1
Die Risikoermittlung muss alle Angaben enthalten, welche die Vollzugsbehörde benötigt, um das vom Verkehrsweg ausgehende Risiko für die Bevölkerung oder die
Umwelt gemäss Artikel 7 prüfen und beurteilen zu können. Dazu gehören insbesondere alle Angaben, die in den Ziffern 2-5 aufgeführt sind.
2 In begründeten Fällen können einzelne Angaben weggelassen oder durch andere,
gleich gute oder besser geeignete ersetzt werden.
3 Umfang und Detaillierungsgrad der einzelnen Angaben richten sich nach den jeweiligen Umständen, insbesondere sind die Besonderheiten, die Lage und die Umgebung des Verkehrswegs, das Verkehrsaufkommen, die Verkehrsstruktur und das
Unfallgeschehen sowie die Sicherheitsmassnahmen zu berücksichtigen.
4 Die Grundlagen der Risikoermittlung, insbesondere Versuchsergebnisse, Erfahrungsdaten, Literaturquellen, Resultate von Berechnungen und Detailanalysen sind
für die Vollzugsbehörde bereitzuhalten.
2
Grunddaten
21
Verkehrsweg und Umgebung Bezeichnung des Verkehrswegs mit Situationsplan,
Angaben zur baulichen, technischen und organisatorischen Gestaltung des
Verkehrswegs,
Angaben zu den sicherheitstechnischen Einrichtungen,
Angaben zur Umgebung mit Übersichtsplan.
22
Verkehrsaufkommen, Verkehrsstruktur
und Unfallgeschehen Angaben zum Verkehr wie gesamtes Verkehrsaufkommen, Anteil Güterschwerverkehr,
Angaben über Anteil des Transports gefährlicher Güter am gesamten Güterschwerverkehr,
Angaben über Unfallrate, Unfallschwerpunkte und generelles Unfallgeschehen.
Störfallverordnung
33
814.012
23
Sicherheitsmassnahmen berücksichtigte Regelwerke und Erfahrung,
Massnahmen zur Herabsetzung des Gefahrenpotentials,
Massnahmen zur Verhinderung von Störfällen,
Massnahmen zur Begrenzung der Einwirkungen von Störfällen.
3
Analyse
31
Methoden
Beschreibung der verwendeten Methoden,
Beschreibung der Erhebungsmethode für die Festlegung des Anteils Transport gefährlicher Güter.
32
Gefahrenpotentiale Übersicht über die wesentlichen Gefahrenpotentiale und deren Charakterisierung.
33
Wesentliche Störfallszenarien mögliche Ursachen für Störfälle,
Darstellung wesentlicher Freisetzungsvorgänge und ihrer Wirkung anhand
von Ausbreitungsüberlegungen, Darstellung des Ausmasses der möglichen Schädigungen der Bevölkerung
oder der Umwelt,
Abschätzung der Eintretenswahrscheinlichkeit unter Berücksichtigung der
Sicherheitsmassnahmen.
4
Schlussfolgerungen Darlegung des Risikos unter Berücksichtigung der Sicherheitsmassnahmen,
Einschätzung des vom Verkehrsweg ausgehenden Risikos.
5
Zusammenfassung der Risikoermittlung Charakterisierung des Betriebs und der wesentlichen Gefahrenpotentiale,
Beschreibung der Sicherheitsmassnahmen,
Beschreibung der wesentlichen Störfallszenarien,
Einschätzung des vom Verkehrsweg ausgehenden Risikos.
Schutz des ökologischen Gleichgewichts 34
814.012