30.01.2023 - * / In Kraft
01.01.2023 - 29.01.2023
01.01.2021 - 31.12.2022
01.01.2019 - 31.12.2020
01.01.2018 - 31.12.2018
01.01.2016 - 31.12.2017
01.01.2014 - 31.12.2015
01.07.2011 - 31.12.2013
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01.09.2008 - 30.06.2011
01.01.2008 - 31.08.2008
01.01.2007 - 31.12.2007
01.01.2004 - 31.12.2006
01.03.2000 - 31.12.2003
Fedlex DEFRITRMEN
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1

Verordnung

über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (Strukturverbesserungsverordnung, SVV) vom 7. Dezember 1998 (Stand am 1. Juli 2011) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 89 Absatz 2, 93 Absatz 4, 95 Absatz 2, 96 Absatz 3, 97
Absatz 6, 104 Absatz 3, 105 Absatz 3, 106 Absatz 5, 107 Absatz 3, 107a Absatz 2, 108 Absatz 1 und 177 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19981 (LwG),2 verordnet: 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen 1. Abschnitt: Gegenstand

Art. 1

1 Diese Verordnung regelt die Gewährung von Finanzhilfen an Strukturverbesserungen in Form von Investitionshilfen. 2

Die Investitionshilfen umfassen Bundesbeiträge (Beiträge) und Investitionskredite.

2. Abschnitt: Einzelbetriebliche Massnahmen

Art. 2

3 Begriff 1 Als einzelbetriebliche Massnahmen gelten Strukturverbesserungen für einen Betrieb, eine Betriebsgemeinschaft, eine Betriebszweiggemeinschaft oder ähnliche Gemeinschaften, für den produzierenden Gartenbau und für gewerbliche Kleinbetriebe. Nicht als einzelbetriebliche Massnahmen gelten Strukturverbesserungen für Sömmerungsbetriebe mit 50 oder mehr Normalstössen.

2

Für Pilz-, Sprossen- und ähnliche Produktionsbetriebe des Pflanzenbaus und den produzierenden Gartenbau sind die Artikel 3-9 und für gewerbliche Kleinbetriebe ist Artikel 9 sinngemäss anwendbar.

AS 1998 3092 1 SR

910.1

2

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6187).

3

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2385).

913.1

Landwirtschaft

2

913.1


Art. 3

4 Erforderlicher Arbeitsbedarf

1

Investitionshilfen werden nur ausgerichtet, wenn auf dem Betrieb ein Arbeitsbedarf für mindestens 1,25 Standardarbeitskräfte (SAK) besteht.5 1bis Für Massnahmen und Einrichtungen der Diversifizierung nach Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe d gilt der minimale Arbeitsbedarf für landwirtschaftliche Gewerbe nach den Artikeln 5 und 7 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 19916 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB).7 1ter Für eine Unterstützung von neuen Ökonomiegebäuden oder gleichwertigen Umbauten für Milchkühe, Mutterschweine, Legehennen oder für Gewächshäuser des Pflanzenbaus muss folgende Anzahl SAK ausgewiesen sein: a. Talzone 1,75

SAK;

b. Hügelzone und Bergzone I 1,50 SAK.8

2

Das Bundesamt für Landwirtschaft (Bundesamt) kann abweichend von Artikel 3 der landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 19989 für spezielle Betriebszweige sowie für den produzierenden Gartenbau für die Berechnung der SAK zusätzliche Faktoren festlegen.10 3 Für die Berechnung des Arbeitsbedarfs werden nicht berücksichtigt: a. landwirtschaftliche Nutzflächen ausserhalb des ortsüblichen Bewirtschaftungsbereiches;

b. Massnahmen zur Diversifizierung der Tätigkeit im landwirtschaftlichen und landwirtschaftsnahen Bereich.

a11 Erforderlicher Arbeitsbedarf in gefährdeten Gebieten 1

In Gebieten des Berg- und Hügelgebietes, in denen die Bewirtschaftung oder eine genügende Besiedelungsdichte gefährdet ist, beträgt der erforderliche Arbeitsbedarf mindestens 0,75 SAK.

2

Das Bundesamt legt die Kriterien für den Entscheid fest, ob ein Betrieb in einem gefährdeten Gebiet liegt.

4

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5369).

5

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6187).

6 SR

211.412.11

7

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6187).

8

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6187).

9 SR

910.91

10 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6187).

11 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5369).

Strukturverbesserungsverordnung 3

913.1


Art. 4

Persönliche Voraussetzungen

1

Eine geeignete Ausbildung nach Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe f LwG liegt vor, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin über eine der folgenden Qualifikationen verfügt: a. eine berufliche Grundbildung als Landwirtin/Landwirt mit einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis nach Artikel 38 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 200212 (BBG);

b. eine Berufsbildung als Bäuerin mit Fachausweis nach Artikel 42 BBG; oder c. eine gleichwertige Qualifikation in einem landwirtschaftlichen Spezialberuf.13

1bis

Bei verheirateten Gesuchstellern oder Gesuchstellerinnen genügt es, wenn ein Ehepartner die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt.14 2 Eine während mindestens drei Jahren ausgewiesene, erfolgreiche Betriebsführung ist den Qualifikationen nach Absatz 1 gleichgestellt.15 3 Für Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen von Betrieben in Gebieten nach Artikel 3a Absatz 1 ist der beruflichen Grundbildung nach Absatz 1 Buchstabe a eine andere berufliche Grundbildung mit einem eidgenössischen Berufsattest nach Artikel 37 BBG oder einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis nach Artikel 38 BBG gleichgestellt.16 4 Bei vorübergehender Verpachtung des Betriebes im Hinblick auf dessen Übergabe an einen Nachkommen werden Investitionshilfen auch Eigentümern oder Eigentümerinnen gewährt, die den Betrieb nicht selbst bewirtschaften.


Art. 5

17 Betriebsübernahme Innerhalb von fünf Jahren vor der Gewährung von Investitionshilfen muss der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin den Betrieb oder Teile davon unter folgenden Voraussetzungen übernommen haben oder übernehmen: a. innerhalb der Familie nach den Bestimmungen des BGBB18; b. ausserhalb der Familie höchstens zum zweieinhalbfachen Ertragswert für das ganze Gewerbe.

12 SR

412.10

13 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6187).

14 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5369).

15 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6187).

16 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6187).

17 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6187).

18 SR

211.412.11

Landwirtschaft

4

913.1


Art. 6

Betriebsführung 1 Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin muss sich über eine erfolgreiche Betriebsführung ausweisen. Dies ist nicht erforderlich im Falle von Starthilfen nach Artikel 106 Absatz 1 Buchstabe a oder 2 Buchstabe a LwG.

2

Bei grossen Investitionen muss die Zweckmässigkeit der vorgesehenen Investition mit einem Betriebskonzept belegt werden. Soweit notwendig, sind vor der Unterstützung die Struktur- und Nachfolgesituation umliegender Betriebe darzulegen und sinnvolle Betriebsumstellungen sowie überbetriebliche Zusammenarbeitsformen zu prüfen.

3

Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin muss belegen, dass der Betrieb nach der Investition den ökologischen Leistungsnachweis nach dem 1. Titel 3. Kapitel der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 199819 (DZV) erfüllen kann.


Art. 7


20

Einkommen und Vermögen 1

Übersteigt das massgebliche Einkommen des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin 120 000 Franken, so wird keine Investitionshilfe gewährt.

2

Übersteigt das massgebliche Einkommen 80 000 Franken, so wird die Investitionshilfe pro 5000 Franken Mehreinkommen um 10 Prozent gekürzt. Beträge unter 20 Prozent der ungekürzten Investitionshilfe werden nicht ausgerichtet.

3

Als massgebliches Einkommen gilt das steuerbare Einkommen nach dem Bundesgesetz vom 14. Dezember 199021 über die direkte Bundessteuer, vermindert um 40 000 Franken für verheiratete Gesuchsteller oder Gesuchstellerinnen.

4

Übersteigt das bereinigte Vermögen des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin vor der Investition 800 000 Franken, so wird die Investitionshilfe pro 20 000 Franken Mehrvermögen um 10 000 Franken gekürzt.22 5 Werden neben dem zu unterstützenden Objekt innerhalb von fünf Jahren weitere betriebsnotwendige bauliche Investitionen getätigt, so erhöht sich die Vermögenslimite von 800 000 Franken um 50 Prozent der zusätzlichen, kostengünstigen Investition, jedoch um maximal 300 000 Franken.23 6 Das bereinigte Vermögen umfasst sämtliche Vermögensbestandteile abzüglich Betriebsinventar ohne Finanzvermögen, Dauerkulturen und Fremdkapital.24 7 Bauland ist zum ortsüblichen Verkehrswert anzurechnen, ausgenommen landwirtschaftlich genutzte Hofparzellen.

19 SR

910.13

20 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5369).

21 SR

642.11

22 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6187).

23 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6187).

24 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6187).

Strukturverbesserungsverordnung 5

913.1

8

Ist die Gesuchstellerin eine Personengesellschaft, so ist das arithmetische Mittel des massgeblichen Einkommens, beziehungsweise des bereinigten Vermögens der Beteiligten massgebend.

9

Wird sowohl ein Beitrag als auch ein Investitionskredit gewährt, so betrifft die Kürzung zuerst den Beitrag und nachher den Investitionskredit.25

Art. 8

Tragbare Belastung

1

Die Finanzierbarkeit und die Tragbarkeit der vorgesehenen Investition müssen vor der Gewährung der Investitionshilfe ausgewiesen sein.

2

Die vorgesehene Investition ist tragbar, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin in der Lage ist:

a. die laufenden Ausgaben für Betrieb und Familie zu decken; b. die anfallenden Zinsverpflichtungen zu erfüllen; c. den Rückzahlungsverpflichtungen nachzukommen; d. die künftig notwendigen Investitionen zu tätigen; und e.26 zahlungsfähig zu bleiben.


Art. 9

27 Pachtbetriebe 1 Pächter und Pächterinnen von Betrieben im Eigentum juristischer oder natürlicher Personen ausserhalb der Familie können Investitionshilfen erhalten, wenn ein selbstständiges und dauerndes Baurecht von mindestens 30 Jahren errichtet wird und ein landwirtschaftlicher Pachtvertrag für den übrigen Betrieb mit gleicher Dauer abgeschlossen wird; für Bodenverbesserungen nach Artikel 14 genügt ein 30-jähriger Pachtvertrag. Der Pachtvertrag ist im Grundbuch vorzumerken.

2

Für Pächter oder Pächterinnen nach Absatz 1 reicht ein unselbständiges Baurecht aus, wenn der Grundeigentümer oder die Grundeigentümerin dem Pächter oder der Pächterin für die Dauer von mindestens 30 Jahren ermöglicht, ein Grundpfandrecht in der Höhe des benötigten Fremdkapitals zu errichten.

3

Sofern Einkommen und Vermögen des Verpächters oder der Verpächterin die Grenzen nach Artikel 7 nicht überschreiten, reicht für Pächter und Pächterinnen von Betrieben im Eigentum natürlicher Personen ausserhalb der Familie die Erfüllung folgender Voraussetzungen aus: a. bei Investitionshilfen: ein mindestens zwanzigjähriges Baurecht und für den übrigen Betrieb ein Pachtvertrag mit gleicher Dauer; für Beiträge an Bodenverbesserungen nach Artikel 14 genügt ein 20-jähriger Pachtvertrag; 25 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6187).

26 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5369).

27 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2008, in Kraft seit 1. Sept. 2008 (AS 2008 3651).

Landwirtschaft

6

913.1

b. bei Investitionskrediten: die Vormerkung des Pachtvertrags im Grundbuch für die Dauer des Kredites und die Leistung einer grundpfändlichen Sicherheit für den Kredit mit dem Pachtgegenstand durch den Eigentümer oder die Eigentümerin.

4

Voraussetzung für die Gewährung von Investitionshilfen nach den Absätzen 1-3 ist ein gut strukturierter, zukunftsträchtiger Betrieb, der einer Bauernfamilie ein angemessenes landwirtschaftliches Einkommen bietet.


Art. 10

Anrechenbares Raumprogramm

1

Investitionshilfen für Hochbaumassnahmen werden aufgrund eines anrechenbaren Raumprogrammes gewährt, das sich auf die langfristig gesicherte landwirtschaftliche Nutzfläche und die Produktionsmöglichkeiten abstützt. In die Beurteilung werden nur Flächen einbezogen, die innerhalb des ortsüblichen Bewirtschaftungsbereiches liegen. Sömmerungsmöglichkeiten des Betriebes werden angerechnet.

2

Für die Festsetzung des anrechenbaren Raumprogrammes werden Hofdüngerabnahmeverträge nicht berücksichtigt. 3

Die bestehende Bausubstanz ist, soweit sinnvoll und wirtschaftlich vorteilhaft, in das Sanierungskonzept einzubeziehen.

4

Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin kann ein grösseres Raumprogramm realisieren, wenn die Finanzierbarkeit und die Tragbarkeit der gesamten Investition nachgewiesen sind.

a28 Gewerbliche Kleinbetriebe

1

Gewerbliche Kleinbetriebe im Berggebiet können Investitionshilfen erhalten, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen: a. Sie müssen eigenständige Unternehmen sein.

b. Ihre Tätigkeit muss mindestens die erste Verarbeitungsstufe landwirtschaftlicher Rohstoffe umfassen.

c. Sie dürfen vor der Investition Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Umfang von höchstens 1000 Stellenprozenten beschäftigen oder einen Gesamtumsatz von höchstens 4 Millionen Franken aufweisen.

d. Die Finanzierbarkeit und die Tragbarkeit der vorgesehenen Investition müssen vor der Gewährung der Investitionshilfen ausgewiesen sein.

2

Der gewerbliche Kleinbetrieb muss für die landwirtschaftlichen Rohstoffe mindestens den gleichen Preis bezahlen wie für vergleichbare Produkte im Einzugsgebiet des Unternehmens.

3

Die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens ist im Rahmen eines Businessplanes zu belegen.

28 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6187).

Strukturverbesserungsverordnung 7

913.1

3. Abschnitt: Gemeinschaftliche Massnahmen

Art. 11

Begriff29

1

Als gemeinschaftliche Massnahmen gelten: a.30 Bodenverbesserungen, die mindestens zwei Landwirtschaftsbetriebe oder zwei Betriebe des produzierenden Gartenbaus massgebend betreffen; b. Strukturverbesserungen für einen Sömmerungsbetrieb mit mindestens 50 Normalstössen;

c. Projekte zur regionalen Entwicklung und zur Förderung von einheimischen und regionalen Produkten nach Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe c LwG (Projekte zur regionalen Entwicklung); d.31 Unterstützungen nach den Artikeln 18 Absatz 2 und 49 Absatz 1 Buchstaben b und c, die mindestens zwei Landwirtschaftsbetriebe massgebend betreffen; e.32 Unterstützungen nach Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe d, die mindestens zwei Landwirtschaftsbetriebe oder zwei Betriebe des produzierenden Gartenbaus massgebend betreffen. 33 2

Als umfassende gemeinschaftliche Massnahmen im Sinne von Artikel 88 LwG gelten folgende Bodenverbesserungen: a. Landumlegungen mit Infrastrukturmassnahmen (Gesamtmeliorationen); b.34 Massnahmen nach Artikel 14, die einen erheblichen Abstimmungsbedarf erfordern, von mindestens regionaler Bedeutung für die Landwirtschaft sind und in deren Beizugsgebiet eine Gesamtmelioration nicht angezeigt ist.

a35 Projekte zur regionalen Entwicklung 1

Projekte zur regionalen Entwicklung umfassen Massnahmen zur: a. Schaffung von Wertschöpfung in der Landwirtschaft; oder b. Stärkung der branchenübergreifenden Zusammenarbeit zwischen Landwirtschaft und landwirtschaftsnahen Sektoren, namentlich Gewerbe, Tourismus, Holz- und Forstwirtschaft.

29 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4839).

30 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6187).

31 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6187).

32 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6187).

33 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4839).

34 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6187).

35 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4839).

Landwirtschaft

8

913.1

2

Zusätzlich zu den Massnahmen nach Absatz 1 können sie auch Massnahmen zur Realisierung öffentlicher Anliegen mit ökologischen, sozialen oder kulturellen Aspekten beinhalten.

3

Die Massnahmen eines Projekts sind inhaltlich auf ein Gesamtkonzept abzustimmen und mit der Regionalentwicklung und der Raumplanung zu koordinieren.

4

Die Landwirtschaft gilt als an einem Projekt vorwiegend beteiligt, sofern: a. mindestens die Hälfte des Angebots eine landwirtschaftliche Herkunft aus der Region aufweist;

b. mindestens die Hälfte der für das Angebot erforderlichen Arbeitsleistungen durch Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen oder deren Familien erbracht wird; oder c. die Mitglieder der Trägerorganisation mehrheitlich Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen sind und diese die Stimmenmehrheit besitzen.

b36 Voraussetzungen Voraussetzungen für die Unterstützung nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben d und e sind:37 a.38 Die Betriebe der Produzenten und Produzentinnen, mit Ausnahme von Betrieben des produzierenden Gartenbaus, müssen die Voraussetzungen nach den Artikeln 5-18 DZV39 erfüllen.

b. In jeder Gemeinschaft müssen mindestens zwei betroffene Betriebe die Voraussetzungen für eine einzelbetriebliche Massnahme nach den Artikeln 3 und 3a erfüllen.

c. Die Produzenten oder Produzentinnen besitzen die Stimmenmehrheit in der Gemeinschaft und im ausführenden Organ.

d. Für die vorgesehene Massnahme liegt ein Betriebskonzept vor.

e. Die Wirtschaftlichkeit ist belegt.

36 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6187).

37 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2008, in Kraft seit 1. Sept. 2008 (AS 2008 3651).

38 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2008, in Kraft seit 1. Sept. 2008 (AS 2008 3651).

39 SR

910.13

Strukturverbesserungsverordnung 9

913.1

4. Abschnitt: Ausschluss von den Investitionshilfen, keine Konkurrenzierung von Unternehmen40

Art. 12

Ausschluss von Investitionshilfen 1

Der Bund gewährt keine Investitionshilfen für: a. Massnahmen, bei denen der Kanton oder eine kantonale Anstalt Bauherr oder mehrheitlich beteiligt ist; b.41 landwirtschaftliche Gebäude, Gebäude des produzierenden Gartenbaus oder Gebäude gewerblicher Kleinbetriebe im Eigentum einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt, ausgenommen Alpgebäude.

2

Der Bund gewährt keine Investitionshilfen für einzelbetriebliche Massnahmen von Betrieben:

a. im Eigentum von juristischen Personen. Ausgenommen sind Kapitalgesellschaften nach Artikel 2 Absatz 3 der DZV42;

b. deren Bewirtschaftung primär nichtlandwirtschaftlichen Zwecken dient; c.43 wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nach der Investition die allgemeinen Bestimmungen des 1. Titels der DZV nicht erfüllt.

3

Die Ausschlussgründe nach Absatz 2 gelten nicht für Betriebe nach Artikel 2 Absatz 2.44


Art. 13


45

Keine Konkurrenzierung von Unternehmen 1

An Massnahmen nach den Artikeln 93 Absatz 1 Buchstaben c und d, 94 Absatz 2 Buchstabe c, 105 Absatz 1 Buchstabe c, 106 Absatz 1 Buchstabe c und 2 Buchstabe d, 107 Absatz 1 Buchstaben b-d und 107a LwG werden Investitionshilfen nur gewährt, wenn im Einzugsgebiet keine bestehenden Unternehmen die vorgesehene Aufgabe gleichwertig erfüllen oder eine gleichwertige Dienstleistung erbringen.46 2 Der Kanton publiziert Gesuche für Massnahmen nach Absatz 1 im kantonalen Amtsblatt mit dem Hinweis auf Artikel 13.

40 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6187).

41 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6187).

42 SR

910.13

43 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5369).

44 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007 (AS 2007 6187). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2385).

45 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6187).

46 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2008, in Kraft seit 1. Sept. 2008 (AS 2008 3651).

Landwirtschaft

10

913.1

2. Kapitel: Beiträge 1. Abschnitt: Beitragsgewährung

Art. 14

Bodenverbesserungen 1 Beiträge werden gewährt für: a.47 Landumlegungen, Pachtlandarrondierungen und weitere Massnahmen zur Verbesserung der Bewirtschaftungsstruktur; b. Erschliessungsanlagen wie Wege, Seilbahnen und ähnliche Transportanlagen;

c. Massnahmen zur Erhaltung und Verbesserung von Struktur und Wasserhaushalt des Bodens;

d.48 Wiederherstellung nach Elementarschäden und Sicherung von landwirtschaftlichen Bauten und Anlagen sowie Kulturland;

e. Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen nach Artikel 18 Absatz 1ter des Bundesgesetzes vom 1. Juli 196649 über den Natur- und Heimatschutz; f.50 weitere Massnahmen zur Aufwertung von Natur und Landschaft oder zur Erfüllung anderer Anforderungen der Umweltschutzgesetzgebung in Zusammenhang mit Massnahmen nach den Buchstaben a-d, insbesondere die Förderung des ökologischen Ausgleichs, der Bau oder Ersatz von Trockenmauern und die Vernetzung von Biotopen; g. naturnahen Rückbau von Kleingewässern im Zusammenhang mit Massnahmen nach den Buchstaben a-d;

h. Grundlagenbeschaffungen und Untersuchungen in Zusammenhang mit Strukturverbesserungen; i.51 Basiserschliessungen mit Wasser und Elektrizität für Betriebe mit Spezialkulturen und für landwirtschaftliche Siedlungen.

2

Beiträge für Wasser- und Elektrizitätsversorgungen und für Milchleitungen werden nur im Berg- und Hügelgebiet sowie im Sömmerungsgebiet gewährt.

3

Beiträge werden gewährt für die periodische Wiederinstandstellung von: a. Erschliessungsanlagen nach Absatz 1 Buchstabe b; b. Anlagen zur Erhaltung und Verbesserung des Wasserhaushaltes des Bodens nach Absatz 1 Buchstabe c; 47 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6187).

48 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2008, in Kraft seit 1. Sept. 2008 (AS 2008 3651).

49 SR

451

50 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5369).

51 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6187).

Strukturverbesserungsverordnung 11

913.1

c. Wasserversorgungen nach Absatz 2; d. Trockenmauern von landwirtschaftlich genutzten Terrassen nach Absatz 1 Buchstabe f.52

4

Für den produzierenden Gartenbau können Beiträge für Massnahmen nach Absatz 1 gewährt werden.53

Art. 15

Beitragsberechtigte Kosten von Bodenverbesserungen54 1

Bei Bodenverbesserungen nach Artikel 14 Absätze 1 und 2 sind die folgenden Kosten beitragsberechtigt:55 a. Baukosten inklusive mögliche Eigenleistungen und Materiallieferungen; b. Kosten für Projektierung und Bauleitung; c. Kosten für vermessungstechnische und planerische Arbeiten bei Landumlegungen inklusive Verpflockung und Vermarkung, soweit diese den Minimalanforderungen des Bundes entsprechen und für die Erkennung und Bewirtschaftung der neuen Parzellen notwendig sind;

d.56 Kosten für den Landerwerb im Zusammenhang mit dem naturnahen Rückbau von Kleingewässern nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe g und bei umfassenden gemeinschaftlichen Massnahmen für die Schaffung ökologischer Vernetzungen, wobei ein Erwerbspreis bis maximal zum achtfachen Ertragswert berücksichtigt wird;

e.57 Kosten für die Nachführung der amtlichen Vermessung im Zusammenhang mit Massnahmen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben b-g; f.

Gebühren aufgrund von Bundesgesetzen; g.58 eine einmalige Entschädigung bis maximal 800 Franken pro Hektar an Verpächter und Verpächterinnen für das Recht zur Weitergabe des Pachtlandes durch eine Pachtlandorganisation, sofern das Pachtland 18 Jahre zur Verfügung gestellt wird.

52 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5369).

53 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6187).

54 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6187).

55 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6187).

56 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2385).

57 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2385).

58 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6187).

Landwirtschaft

12

913.1

2

Die Kosten nach Absatz 1 Buchstaben a-c werden in einem Submissionsverfahren nach kantonalem Recht ermittelt. Das wirtschaftlich günstigste Angebot ist die Grundlage für die Festlegung der beitragsberechtigten Kosten.59 3 Nicht beitragsberechtigt sind insbesondere:60 a. Kosten von nicht projekt- oder fachgemäss ausgeführten Arbeiten sowie Mehrkosten infolge offensichtlich unsorgfältiger Projektierung, mangelhafter Bauleitung oder nicht bewilligter Projektänderungen; b. Kosten für den Landerwerb, ausgenommen diejenigen nach Absatz 1 Buchstabe d, sowie Kultur- und Inkonvenienzentschädigungen;

c. Entschädigungen für Durchleitungs- und Quellrechte, Wegrechte und Ähnliches, soweit sie an Beteiligte ausgerichtet werden;

d.61 Kosten von Inneninstallationen bei Wasser- und Elektrizitätsversorgungen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe i und 2; e. Aufwendungen für die Anschaffung von beweglichem Inventar; f. Verwaltungskosten, Sitzungsgelder, Zinsen, Versicherungsprämien, Gebühren und Ähnliches;

g. Kosten für Betrieb und Unterhalt.

4

Die beitragsberechtigten Kosten werden projektweise nach folgenden Kriterien bestimmt:

a. landwirtschaftliches Interesse;

b. weitere Interessen der Öffentlichkeit.62
a63 Beitragsberechtigte Arbeiten für die periodische Wiederinstandstellung 1

Für die periodische Wiederinstandstellung nach Artikel 14 Absatz 3 sind folgende Arbeiten beitragsberechtigt: a. Wege:

die Erneuerung der Fahrbahnabdeckung von Kieswegen und Belagswegen sowie die Instandstellung der Wegentwässerung und von Kunstbauten; b. Seilbahnen:

die periodischen Revisionen; 59 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6187).

60 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6187).

61 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2385).

62 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6187).

63 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5369).

Strukturverbesserungsverordnung 13

913.1

c.64 landwirtschaftliche Entwässerungen: die Reinigung und Instandstellung von Entwässerungsleitungen, von Ableitungen und von Entwässerungsgräben; d. Bewässerungsanlagen: die Revision und Instandstellung von Bauwerken und Anlagen und von Hauptgräben zur Wasserzufuhr; e. Wasserversorgungen: die Revision und Instandstellung von Bauwerken und Anlagen; f. Trockenmauern

von

Terrassen:

die umfassende Instandstellung und Sicherung von Fundation, Krone und Treppen sowie der örtliche Wiederaufbau.

2

Das Bundesamt legt den genauen Umfang der beitragsberechtigten Arbeiten, die Abgrenzung zur Wiederherstellung nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d und zum Ersatz nach Ablauf der Lebensdauer sowie die minimalen Wiederkehrperioden fest.

b65 Beitragsberechtigte Kosten für Projekte zur regionalen Entwicklung 1

Die beitragsberechtigten Kosten für Projekte zur regionalen Entwicklung nach Artikel 11a werden spezifisch für die einzelnen Massnahmen des Projekts vereinbart. Die Grundlagenbeschaffung für die Vorbereitung von Projekten ist beitragsberechtigt.

2

Die beitragsberechtigten Kosten werden nach folgenden Kriterien bestimmt: a. Interesse der Landwirtschaft unter Einbezug der landwirtschaftsnahen, im Projekt direkt eingebundenen Sektoren; b. weitere Interessen der Öffentlichkeit.


Art. 16

66 Beitragssätze 1 Für Bodenverbesserungen und Projekte zur regionalen Entwicklung gelten folgende maximale Beitragssätze:

Prozent

a. für umfassende gemeinschaftliche Massnahmen nach Artikel 11 Absatz 2 und für Projekte zur regionalen Entwicklung nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c: 1. in der Talzone

34

2. in der Hügelzone und in der Bergzone I 37

3. in den Bergzonen II-IV und im Sömmerungsgebiet 40

64 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2385).

65 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6187).

66 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6187).

Landwirtschaft

14

913.1

Prozent

b. für übrige gemeinschaftliche Massnahmen nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a und b:

1. in der Talzone

27

2. in der Hügelzone und in der Bergzone I 30

3. in den Bergzonen II-IV und im Sömmerungsgebiet 33

c. für einzelbetriebliche Massnahmen nach Artikel 2: 1. in der Talzone

20

2. in der Hügelzone und in der Bergzone I 23

3. in den Bergzonen II-IV und im Sömmerungsgebiet 26

2

Die Beiträge für Bodenverbesserungen können auch pauschal ausgerichtet werden.

Die Pauschale bemisst sich nach dem Beitragssatz nach Absatz 1, den Zusatzbeiträgen nach Artikel 17 sowie den beitragsberechtigten Kosten nach Artikel 15.

3

Die Beiträge für Projekte zur regionalen Entwicklung werden in einer Vereinbarung nach Artikel 28a pauschal festgelegt. Die Pauschale bemisst sich nach dem Beitragssatz nach Absatz 1 Buchstabe a, den Zusatzbeiträgen nach Artikel 17 sowie den beitragsberechtigten Kosten nach Artikel 15b.67

a68 Beitragsberechtigte Kosten und Beitragssätze für die periodische Wiederinstandstellung 1

Für die periodische Wiederinstandstellung von Wegen (Art. 15a Abs. 1 Bst. a) und landwirtschaftlichen Entwässerungen (Art. 15a Abs. 1 Bst. c) sind im Maximum die folgenden Kosten beitragsberechtigt:69 a.70 für die Erneuerung der Fahrbahnabdeckung auf Kies- oder Belagswegen, einschliesslich der Instandstellung der Wegentwässerung, pro km Weg: Franken

1. bei geringen technischen Schwierigkeiten (Normalfall) 30 000

2. bei mässigen technischen Schwierigkeiten 45 000

3. bei grossen technischen Schwierigkeiten 60 000

b.71 bei landwirtschaftlichen Entwässerungen für das Spülen von Entwässerungsleitungen oder die Instandstellung von Entwässerungsgräben, pro km:
5 000

67 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2008, in Kraft seit 1. Sept. 2008 (AS 2008 3651).

68 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5369).

69 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2385).

70 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6187).

71 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2385).

Strukturverbesserungsverordnung 15

913.1

2

Für wesentliche Mehraufwendungen bei der Wiederinstandstellung von Kunstbauten und Wegentwässerungen (Abs. 1 Bst. a) beziehungsweise Entwässerungsleitungen (Abs. 1 Bst. b) können die beitragsberechtigten Kosten nach Absatz 1 um einen Viertel erhöht werden.72 3

Das Bundesamt legt die Ansätze der beitragsberechtigten Kosten nach Absatz 1 fest.

4

Die pauschal ausgerichteten Beiträge für Arbeiten nach Absatz 1 bemessen sich nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe a. Zusatzbeiträge nach Artikel 17 werden nicht gewährt.73 5 Für die periodischen Wiederinstandstellungen nach Artikel 15a Absatz 1 Buchstaben b, d, e und f bemessen sich die baukostenabhängigen Beiträge nach den Artikeln 15 und 16. Zusatzbeiträge nach Artikel 17 werden nicht gewährt.74


Art. 17

75 Zusatzbeiträge 1 Die Beitragssätze nach Artikel 16 können für folgende Zusatzleistungen maximal um je 3 Prozentpunkte erhöht werden: a. Erleichterung der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung bei Projekten zur regionalen Entwicklung nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c; b. Aufwertung von Kleingewässern in der Landwirtschaftszone; c.76 Massnahmen des Bodenschutzes oder zur Qualitätssicherung von Fruchtfolgeflächen;

d. andere besondere ökologische Massnahmen; e.77 Erhaltung kultureller Bauten oder von Kulturlandschaften; f.

Umsetzung übergeordneter regionaler Ziele; g.78 Produktion von erneuerbarer Energie oder Einsatz ressourcenschonender Technologien;

h. Erhöhung der Wertschöpfung bei gemeinschaftlichen Massnahmen nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a und b sowie bei umfassenden gemeinschaftlichen Massnahmen nach Artikel 11 Absatz 2.

72 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2385).

73 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6187).

74 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6187).

75 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6187).

76 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2385).

77 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2385).

78 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2385).

Landwirtschaft

16

913.1

2

Die Beitragssätze nach Artikel 16 können für Wiederherstellungen und Sicherungen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d um bis zu 10 Prozentpunkte erhöht werden.

3

Die Beitragssätze nach Artikel 16 können im Berggebiet und in der Hügelzone sowie im Sömmerungsgebiet für besondere Erschwernisse, wie ausserordentliche Transportkosten, Baugrundschwierigkeiten, besondere Terrainverhältnisse oder Anforderungen des Landschaftsschutzes, um bis zu 4 Prozentpunkte erhöht werden.

4

Die Beitragssätze für Bodenverbesserungen dürfen im Talgebiet insgesamt maximal 40 Prozent, im Berggebiet und im Sömmerungsgebiet insgesamt maximal 50 Prozent betragen. Vorbehalten bleiben Zusatzbeiträge nach Artikel 95 Absatz 3 LwG.


Art. 18

Landwirtschaftliche Gebäude

1

Beiträge werden im Berg- und Hügelgebiet sowie im Sömmerungsgebiet gewährt für:

a. den Neubau, den Umbau und die Sanierung von Ökonomiegebäuden für raufutterverzehrende Tiere sowie von Remisen;

b. den Neubau, den Umbau und die Sanierung von Alpgebäuden inklusive Einrichtungen;

c. den Kauf bestehender Ökonomie- und Alpgebäude von Dritten anstelle einer baulichen Massnahme;

2

Beiträge werden im Berggebiet und im Sömmerungsgebiet gewährt für gemeinschaftliche Bauten und Einrichtungen für die Verarbeitung, Lagerung und Vermarktung regionaler landwirtschaftlicher Erzeugnisse, wie milchwirtschaftliche Anlagen, Gebäude zur Vermarktung von Nutz- und Schlachttieren, Trocknungsanlagen oder Kühl- und Lagerräume.79


Art. 19

Höhe der Beiträge für landwirtschaftliche Gebäude 1

Für Ökonomie- und Alpgebäude werden pauschale Beiträge gewährt. Diese werden aufgrund des anrechenbaren Raumprogrammes pro Element, Gebäudeteil oder Einheit festgelegt.

2

Die Grundpauschale setzt sich zusammen aus einem Sockelbetrag von höchstens 15 000 Franken pro Fall und einer Pauschale je Grossvieheinheit (GVE). Sie beträgt bei: 79 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5369).

Strukturverbesserungsverordnung 17

913.1

je GVE

Maximale

Grundpauschale

pro Betrieb

Franken

Franken

a. Ökonomiegebäuden für Raufutter verzehrende Tiere je GVE, jedoch maximal pro Betrieb: 1. in der Hügelzone und in der Bergzone I 2800

155 000

2. in den Bergzonen II-IV 4000

215 000

b. Alpgebäuden

2600

keine

Begrenzung.80

3

Für Ökonomiegebäude nach Absatz 2 Buchstabe a, welche die Anforderungen für besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme nach Artikel 60 der DZV erfüllen, wird zusätzlich zur Grundpauschale nach Absatz 2 für das Element Stall ein Zuschlag von 20 Prozent der Pauschale je GVE gewährt.81 4 Die Abstufung der Beiträge pro Element, Gebäudeteil oder Einheit werden vom Bundesamt in einer Verordnung festgesetzt.82 5 Bei Umbauten oder der Weiterverwendung bestehender Bausubstanz werden die pauschalen Beiträge angemessen reduziert.

6

Für besondere Erschwernisse, wie ausserordentliche Transportkosten, Baugrundschwierigkeiten, besondere Terrainverhältnisse oder Anforderungen des Heimatschutzes, wird ein Zuschlag gewährt. Für die beitragsberechtigten Mehrkosten gelten höchstens die folgenden Beitragssätze:

Prozent

a. in der Hügelzone und in der Bergzone I 40

b. in den Bergzonen II-IV und im Sömmerungsgebiet 50 .83

7

Der Beitrag für gemeinschaftliche Bauten und Einrichtungen für die Verarbeitung, Lagerung und Vermarktung regionaler landwirtschaftlicher Produkte wird bei einem Beitragssatz von 22 Prozent anhand der beitragsberechtigten Kosten ermittelt. Der Beitrag kann auch als Pauschale je Einheit, wie kg verarbeiteter Milch, festgelegt werden.84 80 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6187).

81 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6187).

82 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5369).

83 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6187).

84 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6187).

Landwirtschaft

18

913.1

a-19c85
d86 Gewerbliche Kleinbetriebe

1

Gewerblichen Kleinbetrieben werden Beiträge gewährt für Bauten und Einrichtungen für die Verarbeitung, Lagerung und Vermarktung regionaler landwirtschaftlicher Produkte, sofern sie die Voraussetzungen nach Artikel 10a erfüllen.

2

Die Höhe der Beiträge richtet sich nach Artikel 19 Absatz 7.

3

Der Beitrag je Unternehmen beträgt höchstens 300 000 Franken.


Art. 20

87 Kantonale Leistung

1

Die Gewährung eines Beitrags setzt einen Kantonsbeitrag in Form einer nichtrückzahlbaren Geldleistung voraus. Der minimale Kantonsbeitrag beträgt:88

a. 80 Prozent des Beitrages bei umfassenden gemeinschaftlichen Massnahmen nach Artikel 11 Absatz 2 und bei Projekten zur regionalen Entwicklung nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c; b. 90 Prozent des Beitrages bei den übrigen gemeinschaftlichen Massnahmen nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a und b sowie Artikel 18 Absatz 2; c. 100 Prozent des Beitrages bei einzelbetrieblichen Massnahmen nach Artikel 2.89

1bis

Kein Kantonsbeitrag ist erforderlich für Beiträge nach den Artikeln 17 und 19 Absatz 6.90 2

An den Kantonsbeitrag angerechnet werden können: a. Beiträge von öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaften, die nicht unmittelbar am Unternehmen beteiligt sind;

b. Beiträge von Gemeinden, welche diese aufgrund kantonal-rechtlicher Bestimmungen als Anteil am Kantonsbeitrag obligatorisch zu leisten haben.91

3

Für Bodenverbesserungen zur Behebung von besonders schwerer Folgen von ausserordentlichen Naturereignissen sowie für Massnahmen nach Artikel 14 Absatz 1

85 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Nov. 2006 (AS 2006 4839). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6187).

86 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6187).

87 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5369).

88 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2385).

89 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6187).

90 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007 (AS 2007 6187). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2385).

91 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2385).

Strukturverbesserungsverordnung 19

913.1

Buchstabe h kann das Bundesamt die kantonale Mindestleistung nach Absatz 1 im Einzelfall herabsetzen.

2. Abschnitt: Gesuche, Projektgenehmigung, Zahlungen

Art. 21

Gesuche 1 Gesuche um Beiträge sind dem Kanton einzureichen.

2

Der Kanton prüft die Gesuche.

3

Sind nach Ansicht des Kantons die Voraussetzungen für die Gewährung eines Beitrages erfüllt, so reicht er dem Bundesamt ein entsprechendes Beitragsgesuch ein.


Art. 22


92

Kombinierte Unterstützung von Gebäuden Werden für landwirtschaftliche Gebäude oder für Bauten und Einrichtungen gewerblicher Kleinbetriebe sowohl Beiträge als auch Investitionskredite gewährt (kombinierte Unterstützung), so müssen dem Bundesamt das Beitragsgesuch und das Meldeblatt für den Investitionskredit (Art. 53) gleichzeitig eingereicht werden.


Art. 23

Stellungnahme des

Bundesamtes

1

Bevor der Kanton das Beitragsgesuch einreicht, holt er zum Projekt die Stellungnahme des Bundesamtes ein. Vorbehalten bleibt Artikel 24.

2

Das Bundesamt äussert sich zum Projekt in Form: a. einer Auskunft, wenn lediglich eine Vorstudie mit grober Kostenschätzung vorliegt oder die Durchführung des Projektes zeitlich nicht festgelegt werden kann; b. eines Vorbescheides mit den vorgesehenen Auflagen und Bedingungen, wenn ein Vorprojekt mit Kostenschätzung vorliegt; c. eines verbindlichen Mitberichtes nach Artikel 22 der Verordnung vom 19. Oktober 198893 über die Umweltverträglichkeitsprüfung, wenn ein Umweltverträglichkeitsprüfungs-Verfahren durchgeführt wird.


Art. 24

Projekte ohne vorgängige Stellungnahme des Bundesamtes Eine Stellungnahme des Bundesamtes ist nicht erforderlich, wenn: a.94 der voraussichtliche Beitrag an das Projekt 100 000 Franken nicht übersteigt oder bei kombinierter Unterstützung der Beitrag und der Investitionskredit 92 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2385).

93 SR

814.011

94 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5369).

Landwirtschaft

20

913.1

(einschliesslich Saldo früherer Investitionskredite und Betriebshilfedarlehen) zusammen nicht mehr als 300 000 Franken ausmachen; b. das Projekt ausserhalb von Bundesinventaren der Objekte von nationaler Bedeutung liegt;

c. das Projekt weder eine Bewilligung einer Bundesstelle erfordert noch einer gesetzlichen Koordinations- oder Mitwirkungspflicht auf Bundesebene unterliegt; und d. der Zuschlag nach Artikel 19 Absatz 6 unter 15 Prozent des pauschalen Beitrages liegt.


Art. 25

Unterlagen für ein Beitragsgesuch95 1

Der Kanton hat im Beitragsgesuch über die Umstände Auskunft zu geben, die für die Beitragsfestsetzung wesentlich sind.

2

Das Beitragsgesuch muss die folgenden Unterlagen enthalten: a. rechtskräftige Verfügungen über die Genehmigung des Projektes und über die Finanzhilfe des Kantons; b.96 Nachweis der Publikation im kantonalen Amtsblatt nach Artikel 97 LwG; c. Verfügungen über die Finanzhilfen öffentlich-rechtlicher Gebietskörperschaften, soweit der Kanton deren Anrechnung an die kantonale Finanzhilfe verlangt;

d. Meldeblatt für den Investitionskredit (Art. 53) bei kombinierten Unterstützungen;

e. Bedingungen und Auflagen des Kantons.

3

Das Bundesamt bezeichnet die technischen Unterlagen, die zusätzlich dem Beitragsgesuch beizulegen sind.

a97 Unterlagen für eine Vereinbarung 1

Als Grundlage für eine Vereinbarung nach Artikel 28a hat der Kanton folgende Unterlagen bereitzustellen: a. Genehmigung des Projekts durch die zuständige kantonale Behörde; b.98 Nachweis der Publikation im kantonalen Amtsblatt nach Artikel 97 LwG; falls bei der Unterzeichnung der Vereinbarung der Nachweis noch nicht erbracht werden kann, ist die Publikation in der Vereinbarung zu regeln; 95 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4839).

96 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2008, in Kraft seit 1. Sept. 2008 (AS 2008 3651).

97 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4839).

98 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2008, in Kraft seit 1. Sept. 2008 (AS 2008 3651).

Strukturverbesserungsverordnung 21

913.1

c. Bedingungen und Auflagen des Kantons; d. technische Unterlagen;

e. …99

2

Bei Projekten zur regionalen Entwicklung nach Artikel 11a sind zusätzlich zu den Unterlagen nach Absatz 1 das Wertschöpfungspotenzial, die öffentlichen Anliegen, die Wirtschaftlichkeit der Massnahmen und die Koordination mit der Regionalentwicklung, den Pärken von nationaler Bedeutung sowie der Raumplanung aufzuzeigen.


Art. 26

Projektprüfung durch das Bundesamt Das Bundesamt überprüft die Konformität des Projektes mit dem Bundesrecht, die Berücksichtigung der Auflagen und Bedingungen der Stellungnahme und überwacht die landwirtschaftliche und technisch-konzeptionelle Zweckmässigkeit.


Art. 27


100

Beitragszusicherung

Das Bundesamt sichert den Beitrag in Form einer Verfügung oder einer Vereinbarung dem Kanton zu. Bei einer kombinierten Unterstützung nach Artikel 22 genehmigt es gleichzeitig den Investitionskredit.

a101 Beitragsverfügung 1 Mit der Beitragsverfügung legt das Bundesamt die erforderlichen Bedingungen und Auflagen fest. 2 Es setzt für die Durchführung des Projekts und die Einreichung der Abrechnung Fristen fest.


Art. 28

Grundsatzverfügung 1 Das Bundesamt erlässt eine Grundsatzverfügung: a. auf Antrag des Kantons; b. …102 c. zu Projekten mit etappenweiser Ausführung.

2

Es sichert darin die Beitragsleistung dem Grundsatz nach zu.

3

Grundsatzverfügungen mit einem Beitrag von über 5 Millionen Franken werden im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Finanzverwaltung erlassen.103 99 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007 (AS 2007 6187). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. Mai 2011, mit Wirkung seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2385).

100 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2385).

101 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4839).

102 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6187).

Landwirtschaft

22

913.1

4

Die Grundsatzverfügung stützt sich auf ein Vorprojekt mit Kostenschätzung und ein Ausführungsprogramm mit dem voraussichtlichen jährlichen Kreditbedarf.

a104 Vereinbarung

1

Die Vereinbarung zwischen Bund, Kanton und gegebenenfalls Leistungserbringer wird in der Form eines öffentlich-rechtlichen Vertrags abgeschlossen. Sie hat die Realisierung eines oder mehrerer Projekte zum Inhalt.105 2 Sie regelt insbesondere: a. die Zielsetzungen des Projekts; b. die Massnahmen zur Erreichung des Gesamtkonzepts; c. die Beiträge;

d. das

Controlling;

e. die Auszahlung der Beiträge; f.

die Sicherung der unterstützten Werke; g. die Auflagen und Bedingungen des Bundes; h.106 die Publikation im kantonalen Amtsblatt nach Artikel 97 LwG; i.

die Vorkehrungen bei Nichterreichung der Zielsetzungen; j.

die Befristung und Auflösung der Vereinbarung.

3

Beim Abschluss des Projekts ist zu überprüfen, wie die Zielsetzungen erreicht wurden und ob Vorkehrungen wegen Nichterreichung zu treffen sind.


Art. 29

Kontrolle durch das Bundesamt Das Bundesamt kontrolliert stichprobenweise die Ausführung der Massnahme und die Verwendung der ausgerichteten Bundesmittel.


Art. 30

Auszahlung an den Kanton 1

Der Kanton kann für jedes Projekt, entsprechend dem Baufortschritt, Teilzahlungen verlangen. Der minimale Auszahlungsbetrag pro Teilzahlung beträgt 40 000 Franken.

2

Mit Teilzahlungen werden höchstens 80 Prozent des genehmigten Gesamtbeitrages ausbezahlt.107

103 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6187).

104 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4839).

105 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2008, in Kraft seit 1. Sept. 2008 (AS 2008 3651).

106 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2008, in Kraft seit 1. Sept. 2008 (AS 2008 3651).

107 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6187).

Strukturverbesserungsverordnung 23

913.1

3

Die Schlusszahlung erfolgt projektbezogen aufgrund eines Einzelantrages des Kantons.

3. Abschnitt: Baubeginn und Anschaffungen sowie Ausführung der Projekte

Art. 31

Baubeginn und Anschaffungen 1

Mit dem Bau darf erst begonnen und Anschaffungen dürfen erst getätigt werden, wenn die Investitionshilfe rechtskräftig verfügt oder vereinbart ist und die zuständige kantonale Behörde die entsprechende Bewilligung erteilt hat.108 2 Die zuständige kantonale Behörde kann einen vorzeitigen Baubeginn oder eine vorzeitige Anschaffung bewilligen, wenn das Abwarten der Rechtskraft der Verfügung mit schwerwiegenden Nachteilen verbunden wäre. Solche Bewilligungen geben jedoch keinen Anspruch auf eine Investitionshilfe.

3

Für Vorhaben, welche mit einem Investitionskredit über dem Grenzbetrag nach Artikel 55 Absatz 2 oder mit einem Beitrag unterstützt werden, darf die kantonale Behörde die Bewilligung zum vorzeitigen Baubeginn oder für vorzeitige Anschaffungen nur mit Zustimmung des Bundesamtes erteilen.109 4 Bei vorzeitigem Baubeginn oder bei vorzeitigen Anschaffungen ohne vorgängige schriftliche Bewilligung wird keine Investitionshilfe gewährt.


Art. 32

Ausführung der Bauprojekte 1

Die Ausführung muss dem für die Investitionshilfe massgebenden Projekt beziehungsweise Raumprogramm entsprechen. 2

Wesentliche Projektänderungen bedürfen der vorgängigen Genehmigung durch das Bundesamt. Wesentlich sind Projektänderungen, welche: a. zu Änderungen an den für den Entscheid über die Investitionshilfen massgebenden Grundlagen und Kriterien führen;

b. Projekte in Inventaren des Bundes betreffen oder welche einer gesetzlichen Koordinations- oder Mitwirkungspflicht auf Bundesebene unterliegen.

3

Mehrkosten, die 50 000 Franken überschreiten und mehr als 10 Prozent des genehmigten Voranschlages betragen, bedürfen der Genehmigung durch das Bundesamt, sofern dafür um einen Beitrag nachgesucht wird.

108 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2008, in Kraft seit 1. Sept. 2008 (AS 2008 3651).

109 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5369).

Landwirtschaft

24

913.1

4. Abschnitt: Sicherung der Werke

Art. 33

110 Aufsicht 1 Die Kantone orientieren das Bundesamt auf dessen Verlangen über ihre Vorschriften und ihre Organisation für die Kontrolle des Verbotes der Zweckentfremdung und der Zerstückelung (Art. 102 LwG) sowie der Überwachung des Unterhaltes und der Bewirtschaftung (Art. 103 LwG).

2

Sie erstatten dem Bundesamt auf dessen Verlangen Bericht über die Zahl der Kontrollen, deren Ergebnisse und allfällige Anordnungen und Massnahmen.


Art. 34

111 Oberaufsicht Das Bundesamt übt die Oberaufsicht aus. Es kann Kontrollen vor Ort durchführen.


Art. 35

Zweckentfremdung und Zerstückelung 1

Als Zweckentfremdung gilt insbesondere: a. die Überbauung oder anderweitige Verwendung von Kulturland oder landwirtschaftlichen Gebäuden zu nichtlandwirtschaftlichen Zwecken;

b. die Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung unterstützter Gebäude, als solche ist auch die Verminderung der Futterbasis zu verstehen, wenn dadurch die Voraussetzungen für eine Unterstützung nach Artikel 3 oder 10 nicht mehr erfüllt sind; c. der Verzicht auf den Wiederaufbau oder die Wiederherstellung unterstützter Bauten und Anlagen nach der Zerstörung durch Feuer oder Naturereignisse; d. bei Wasser- und Elektrizitätsversorgungen: die Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung angeschlossener Gebäude oder der Anschluss nichtlandwirtschaftlicher Gebäude, sofern dieser im für die Beitragsverfügung massgebenden Projekt nicht vorgesehen war.

2

Nicht dem Zweckentfremdungsverbot unterliegen Parzellen, welche im Zeitpunkt der Beitragsverfügung nicht landwirtschaftlich genutzt oder im Rahmen des Projekts für eine nichtlandwirtschaftliche Verwendung ausgeschieden wurden.

3

Boden, welcher Gegenstand einer Güterzusammenlegung war, darf nicht zerstückelt werden.

4

Das Verbot der Zweckentfremdung gilt ab der Zusicherung eines Bundesbeitrages, das Zerstückelungsverbot ab dem Erwerb des Eigentums an den neuen Grundstücken.

5

Das Verbot der Zweckentfremdung und die Rückerstattungspflicht enden 20 Jahre nach der Schlusszahlung des Bundes.

110 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6187).

111 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5369).

Strukturverbesserungsverordnung 25

913.1


Art. 36

Ausnahmen vom Verbot der Zweckentfremdung und der Zerstückelung Als wichtige Gründe für die Bewilligung von Zweckentfremdungen und Zerstückelungen gelten insbesondere: a. rechtskräftige Einzonungen in Bauzonen, Schutzzonen oder andere nichtlandwirtschaftliche Nutzungszonen;

b. rechtskräftige Baubewilligungen nach Artikel 24 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979112 über die Raumplanung; c. fehlender landwirtschaftlicher Bedarf für die Wiederherstellung von Bauten und Anlagen, welche durch Feuer oder Naturereignisse zerstört worden sind; d. der Bedarf für Bauten des Bundes, für Bundesbahnen oder für Nationalstrassen;

e.113 agrarpolitisch erwünschte Produktionsumstellungen, sofern die Schlusszahlung mindestens 10 Jahre zurückliegt.


Art. 37

Rückerstattung von Beiträgen aufgrund von Zweckentfremdungen und Zerstückelungen 1

Bewilligt der Kanton eine Zweckentfremdung oder eine Zerstückelung, so entscheidet er gleichzeitig über die Rückerstattung der geleisteten Beiträge.

2

Verfügungen des Kantons über Zweckentfremdungen und Rückerstattungen sind dem Bundesamt nur zu eröffnen, wenn auf eine Rückerstattung ganz oder teilweise verzichtet wird.

2bis

Der Kanton kann auf geringfügige Rückerstattungen von weniger als 1000 Franken im Einzelfall sowie auf Rückerstattungen von Beiträgen gemäss Artikel 14 Absatz 3 verzichten.114 3

Erteilt der Kanton eine Bewilligung gestützt auf Artikel 36 Buchstabe d, so sind die Beiträge nicht zurückzuerstatten.

4

Bei Zweckentfremdungen oder Zerstückelungen ohne Bewilligung des Kantons sind die Beiträge in vollem Umfange zurückzuerstatten.

5

Massgebend für die Höhe der Rückerstattung sind insbesondere: a. die zweckentfremdete Fläche; b. das Mass der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung; und c. das Verhältnis der tatsächlichen zur bestimmungsgemässen Verwendungsdauer (Art. 29 Abs. 1 des Subventionsgesetzes vom 5. Okt. 1990115).

112 SR

700

113 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2385).

114 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003 (AS 2003 5369). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2385).

115 SR

616.1

Landwirtschaft

26

913.1

6

Die bestimmungsgemässe Verwendungsdauer beträgt: a. für Bodenverbesserungen 40 Jahre

b. für landwirtschaftliche Gebäude 30 Jahre

c. für milchwirtschaftliche Verarbeitungsbetriebe und mechanische Anlagen wie Seilbahnen 20 Jahre

d.116 für Einrichtungen, Maschinen und Fahrzeuge 10 Jahre


Art. 38

Unterhalts- und Bewirtschaftungspflicht 1

Ökologische Ausgleichsflächen, welche im Rahmen einer umfassenden gemeinschaftlichen Massnahme ausgeschieden wurden, sind nach dem 3. Titel 1. Kapitel der DZV117 zu bewirtschaften.

2

Die Pflege von Biotopen richtet sich nach den für das betreffende Objekt geltenden Schutzbestimmungen. Wo solche fehlen, erlässt der Kanton die nötigen Anordnungen.

3

Landwirtschaftliche Nutzflächen, welche Teil einer Strukturverbesserung waren, unterliegen der Duldungspflicht nach Artikel 71 LwG.

4

Bei andauernder grober Vernachlässigung der Bewirtschaftung oder des Unterhaltes sowie bei unsachgemässer Pflege von Biotopen fordert der Kanton nach erfolgloser Mahnung die Beiträge zurück. Massgebend für die Berechnung sind die zugunsten der nicht bewirtschafteten Flächen oder des mangelhaft unterhaltenen Werkes entrichteten Beiträge.


Art. 39

Rückerstattung aus andern Gründen 1

Beiträge sind insbesondere auch zurückzuerstatten: a. wenn sie den Kantonen aufgrund unwahrer oder täuschender Angaben von Beteiligten oder von amtlichen Organen ausgerichtet wurden; b. wenn Finanzhilfen von Kantonen, Gemeinden oder andern öffentlich-rechtlichen Körperschaften, die bei der Festsetzung der Bundesunterstützung mitbestimmend waren, nachträglich nicht ausgerichtet oder wieder zurückbezahlt wurden;

c. bei schwerwiegenden Mängeln der Ausführung oder bei Nichteinhaltung von Bedingungen und Auflagen; d. wenn nachträglich Änderungen vorgenommen werden, die den Voraussetzungen der Bundesunterstützung zuwiderlaufen oder wenn durch irgendwelche Massnahmen der Werk- oder Grundeigentümer die Wirkung der unterstützten Verbesserung wesentlich geschmälert wird;

116 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2385).

117 SR

910.13

Strukturverbesserungsverordnung 27

913.1

e.118 bei gewinnbringender Veräusserung, wobei der Gewinn nach den Artikeln 31 Absatz 1, 32 und 33 des BGBB119 berechnet wird; das Bundesamt legt die Anrechnungswerte fest.

2

Der zurückzuerstattende Beitrag wird bemessen: a. in den Fällen von Absatz 1 Buchstaben a-d nach den Artikeln 28 und 30 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990120; b. im Fall von Absatz 1 Buchstabe e nach Artikel 37 Absatz 5.


Art. 40

Veranlassung der Rückerstattung 1

Rückerstattungen von Beiträgen werden vom Kanton gegenüber den Werk- oder Grundeigentümern verfügt. Bei gemeinschaftlichen Unternehmen haften diese anteilmässig nach Massgabe ihrer Beteiligung.

2

Stellt das Bundesamt im Rahmen seiner Oberaufsicht nicht bewilligte Zweckentfremdungen oder Zerstückelungen, grobe Vernachlässigungen des Unterhaltes oder der Bewirtschaftung oder andere Rückerstattungsgründe fest, so verpflichtet es den Kanton, die Rückerstattung zu verfügen. Nötigenfalls verfügt das Bundesamt die Rückerstattung gegenüber dem Kanton.

3

Der Rückgriff der Werk- oder Grundeigentümer auf Personen, die durch schuldhaftes Verhalten Anlass zur Rückforderung gegeben haben, bleibt vorbehalten.


Art. 41

Abrechnung über die zurückerstatteten Beiträge Die Kantone rechnen mit dem Bund jährlich bis zum 30. April über die im Vorjahr zurückerstatteten Beiträge ab. In ihrer Abrechnung nennen sie: a. die seinerzeitige Geschäftsnummer des Bundes; b. die Gründe für die Rückerstattung; c. die Berechnung des zurückgeforderten Beitrages.


Art. 42

Grundbuchanmerkung 1 Auf eine Grundbuchanmerkung kann verzichtet werden: a. beim Fehlen eines Grundbuches oder einer genügenden kantonalen Ersatzeinrichtung;

b. wenn der Eintrag mit einem unverhältnismässig hohen Aufwand verbunden wäre;

c. bei nicht flächengebundenen Bodenverbesserungen (z.B. Wasser- und Elektrizitätsversorgung);

d.121 bei periodischen Wiederinstandstellungen.

118 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5369).

119 SR

211.412.11

120 SR

616.1

Landwirtschaft

28

913.1

2

An die Stelle der Grundbuchanmerkung tritt in den Fällen nach Absatz 1 Buchstaben a-c eine Erklärung des Werkeigentümers, worin er sich zur Einhaltung des Zweckentfremdungsverbotes, der Bewirtschaftungs- und Unterhaltspflicht, der Rückerstattungspflicht sowie allfälliger weiterer Bedingungen und Auflagen verpflichtet.122 3

Der Nachweis der Grundbuchanmerkung oder die Erklärung sind dem Bundesamt spätestens mit dem Gesuch für die Schlusszahlung einzureichen, bei etappenweise subventionierten Unternehmen mit dem ersten Schlusszahlungsgesuch einer Etappe.123 4 Der Kanton meldet dem zuständigen Grundbuchamt das Datum, an dem das Verbot der Zweckentfremdung und die Rückerstattungspflicht enden. Das Grundbuchamt trägt dieses Datum in der Anmerkung nach.

5

Das Grundbuchamt löscht die Anmerkung des Zweckentfremdungsverbotes und der Rückerstattungspflicht nach deren Ablauf von Amtes wegen.

6

Auf Antrag des Belasteten und mit Zustimmung des Kantons kann die Grundbuchanmerkung gelöscht werden auf Flächen, für welche eine Zweckentfremdung oder eine Zerstückelung bewilligt worden ist oder für welche die Beiträge zurückerstattet worden sind.

3. Kapitel: Investitionskredite 1. Abschnitt: Investitionskredite für einzelbetriebliche Massnahmen

Art. 43

Starthilfe 1 Die Starthilfe wird bis zur Vollendung des 35. Altersjahres gewährt. Artikel 4 Absatz 2 ist nicht anwendbar.124 2 Die Starthilfe ist für Massnahmen zu verwenden, die in direktem Zusammenhang mit dem bäuerlichen Betrieb stehen.

3

Die Starthilfe wird Betrieben mit einem Arbeitsbedarf ab 1,25 SAK gewährt.125 3bis

In Gebieten nach Artikel 3a kann eine Starthilfe bereits ab 0,75 SAK gewährt werden.126

121 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5369).

122 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5369).

123 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5369).

124 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6187).

125 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6187).

126 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6187).

Strukturverbesserungsverordnung 29

913.1

4

Der Investitionskredit für die Starthilfe beträgt für Betriebe ab einem Arbeitsbedarf von 5,0 SAK maximal 260 000 Franken.127 5 Das Bundesamt legt die Höhe der Starthilfe innerhalb der Bandbreite nach den Absätzen 3-4 fest.128 6 Im Haupterwerb tätige Fischer, Fischerinnen, Fischzüchter und Fischzüchterinnen erhalten eine einmalige Starthilfe von 110 000 Franken, wenn sie einen Betrieb in Pacht oder Eigentum führen. Sie müssen die Einhaltung der Bestimmungen der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008129 nachweisen.130

Art. 44

131 Bauliche Massnahmen

1

Eigentümerinnen und Eigentümer, die den Betrieb selber bewirtschaften, können Investitionskredite erhalten für: a. den Neubau, den Umbau und die Sanierung von Ökonomiegebäuden, von Gewächshäusern sowie von landwirtschaftlichen Wohnhäusern; b. den Neubau, den Umbau und die Sanierung von Alpgebäuden inklusive Einrichtungen;

c. den Kauf von Wohn-, Ökonomie- und Alpgebäuden von Dritten, anstelle einer baulichen Massnahme; d. bauliche Massnahmen und Einrichtungen zur Diversifizierung der Tätigkeit im landwirtschaftlichen und landwirtschaftsnahen Bereich; e. Massnahmen zur Verbesserung der Produktion von Spezialkulturen, ausgenommen Pflanzgut, Maschinen und mobile Einrichtungen.

2

Pächterinnen und Pächter erhalten Investitionskredite für: a. die Massnahmen nach Absatz 1, sofern die Voraussetzungen nach Artikel 9 erfüllt sind;

b. den Kauf eines landwirtschaftlichen Gewerbes von Dritten, sofern sie dieses mindestens sechs Jahre selbst bewirtschaftet haben.

3

Der produzierende Gartenbau erhält Investitionskredite für: a. Gewächshäuser; b. den Neubau, den Umbau und die Sanierung betriebsnotwendiger Produktions- und Lagergebäude;

c. den Kauf von Bauten nach den Buchstaben a und b von Dritten, anstelle einer baulichen Massnahme; 127 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6187).

128 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6187).

129 SR

455.1

130 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Jan. 2000 (AS 2000 382). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2385).

131 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6187).

Landwirtschaft

30

913.1

d. Massnahmen zur Verbesserung der Produktion von Spezialkulturen, ausgenommen Pflanzgut, Maschinen und mobile Einrichtungen.


Art. 45


132

Fischerei und Fischzucht 1

Im Haupterwerb tätige Fischer, Fischerinnen, Fischzüchter und Fischzüchterinnen erhalten Investitionskredite für bauliche Massnahmen und Einrichtungen zur tierschutzkonformen Produktion, zur Verarbeitung und zur Vermarktung.

2

Die Unterstützung ist auf bauliche Massnahmen und Einrichtungen beschränkt, die dem einheimischen Fischfang und der inländischen Produktion dienen.

a133 Gewerbliche Kleinbetriebe

1

Gewerblichen Kleinbetrieben werden Investitionskredite gewährt für Bauten und Einrichtungen für die Verarbeitung, Lagerung und Vermarktung regionaler landwirtschaftlicher Produkte, sofern sie die Voraussetzungen nach Artikel 10a erfüllen.

2

Die Höhe der Investitionskredite beträgt 30-50 Prozent der anrechenbaren Kosten, die nach Abzug allfälliger öffentlicher Beiträge verbleiben.

3

Der Investitionskredit je Unternehmen beträgt höchstens 1,5 Millionen Franken.

4

Die Rückzahlungsfristen richten sich nach Artikel 52.


Art. 46

Pauschalen für bauliche Massnahmen 1

Für bauliche Massnahmen nach Artikel 44 werden die Investitionskredite wie folgt festgelegt:

a. Ökonomie- und Alpgebäude aufgrund eines anrechenbaren Raumprogramms pro Element, Gebäudeteil oder Einheit; b.134 Wohnhäuser nach Betriebsleiterwohnung und Altenteil, wobei für Betriebe mit einem Arbeitsbedarf unter 1,25 SAK in Gebieten nach Artikel 3a Absatz 1 die pauschalen Ansätze um 25 Prozent reduziert werden.

2

Der maximale Investitionskredit bei Neubauten beträgt für: a.135 Ökonomiegebäude für Raufutter verzehrende Tiere je GVE:

Franken

1.

in der Talzone

9 000

2.

in der Hügelzone und in der Bergzone I 6 000

3.

in den Bergzonen II-IV 6 000

132 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2385).

133 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6187).

134 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6187).

135 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6187).

Strukturverbesserungsverordnung 31

913.1

b.136 Ökonomiegebäude für Schweine und Geflügel je GVE 9 000

c.

Alpgebäude je GVE

5 000

d. Wohnhäuser

200

000

137

3

Sofern ein Gesuchsteller oder eine Gesuchstellerin freiwillig auf Beiträge nach Artikel 19 Absatz 2 Buchstaben a und b verzichtet, werden für Ökonomiegebäude die pauschalen Ansätze des Talgebietes und für Alpgebäude der zweifache Ansatz für Investitionskredite ausgerichtet.138 4 Für Ökonomiegebäude nach Absatz 2 Buchstaben a und b, welche die Anforderungen für besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme nach Artikel 60 DZV139 erfüllen, wird zusätzlich zur Pauschale nach Absatz 2 für das Element Stall ein Zuschlag von 20 Prozent gewährt.140 5

Die Abstufungen der Investitionskredite pro Element, Gebäudeteil oder Einheit werden durch das Bundesamt in einer Verordnung festgesetzt.

6

Bei Umbauten oder der Weiterverwendung bestehender Bausubstanz werden die pauschalen Investitionskredite angemessen reduziert.

7

Die Pauschale beträgt maximal 50 Prozent der anrechenbaren Kosten für: a. Gewächshäuser und Ökonomiegebäude für pflanzenbauliche Produkte und deren Aufbereitung oder Veredelung; b. Massnahmen nach Artikel 44 Absatz 1 Buchstaben d-e, Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3 sowie Artikel 45.141

8 Bei baulichen Massnahmen und Einrichtungen zur Diversifizierung der Tätigkeit im landwirtschaftlichen und landwirtschaftsnahen Bereich beträgt die Pauschale höchstens 200 000 Franken.142

Art. 47


143

Maximaler und minimaler Investitionskredit 1

Pro Betrieb darf die Summe der Investitionskredite, zusammen mit dem Saldo früherer Investitionskredite und Betriebshilfedarlehen, folgende Beträge nicht übersteigen: 136 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6187).

137 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5369).

138 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5369).

139 SR

910.13

140 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6187).

141 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6187).

142 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5369).

143 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5369).

Landwirtschaft

32

913.1

Franken

a.

in der Talzone

800 000

b. im Berggebiet und in der Hügelzone 700 000 144

2

Der Kanton kann auf die Gewährung von Krediten unter 20 000 Franken verzichten.


Art. 48

Rückzahlungsfristen 1 Die Investitionskredite sind innert folgender Fristen zurückzuzahlen: a. 8-12 Jahre für Starthilfe; b. 12-20 Jahre für den Kauf, Neu- und Umbau sowie die Sanierung von Wohnund Ökonomiegebäuden;

c.145 8-15 Jahre für Ökonomiegebäude für Schweine und Geflügel sowie für pflanzenbauliche Produkte und deren Aufbereitung oder Veredelung und für Massnahmen nach Artikel 44 Absatz 1 Buchstaben d-e und Absatz 3 sowie Artikel 45; d. unabhängig von den Fristen nach den Buchstaben a-c beträgt die minimale jährliche Rückzahlung 4000 Franken.

2

Der Kanton kann die Rückzahlungen innerhalb der maximalen Fristen nach Absatz 1 Buchstaben a-c:

a. um höchstens zwei Jahre aufschieben; b. für ein Jahr stunden, falls sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditempfängers oder der Kreditempfängerin unverschuldet verschlechtern.146

2. Abschnitt: Investitionskredite für gemeinschaftliche Massnahmen

Art. 49

147 Unterstützte Massnahmen

1

Mit Investitionskrediten werden unterstützt: a. Bodenverbesserungen nach Artikel 11; b.148 gemeinschaftliche Bauten, Einrichtungen, Maschinen und Fahrzeuge, die Produzenten und Produzentinnen in gemeinsamer Selbsthilfe erstellen oder 144 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6187).

145 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6187).

146 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5369).

147 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6187).

148 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2385).

Strukturverbesserungsverordnung 33

913.1

anschaffen, um ihre Betriebe zu rationalisieren oder um die Aufbereitung, Lagerung und Vermarktung in der Region erzeugter Produkte zu erleichtern; c. der Aufbau von bäuerlichen Selbsthilfeorganisationen im Bereich der marktgerechten Produktion und Betriebsführung;

d. Anlagen zur Produktion von erneuerbarer Energie aus Biomasse; e. Projekte zur regionalen Entwicklung nach Artikel 11a.

2

Der produzierende Gartenbau wird unterstützt für Massnahmen nach Absatz 1 Buchstaben a und d.

a149 Starthilfe für bäuerliche Selbsthilfeorganisationen Organisationen nach Artikel 49 Buchstabe c können Starthilfen erhalten für die Gründung, die Anschaffungen von Mobiliar und Hilfsmitteln sowie die Lohnkosten für das erste Jahr der Geschäftstätigkeit.


Art. 50

Eigenmittel 1 Investitionskredite für gemeinschaftliche Massnahmen werden gewährt, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin mindestens 15 Prozent der Restkosten (Investitionskosten abzüglich öffentlicher Beiträge) mit eigenen Mitteln finanziert und die Tragbarkeit ausgewiesen ist.150 2 Leistungen Dritter können als Eigenkapital angerechnet werden.


Art. 51


151

Höhe der Investitionskredite 1

Die Investitionskredite für gemeinschaftliche Massnahmen betragen 30-50 Prozent der anrechenbaren Kosten, die nach Abzug allfälliger öffentlicher Beiträge verbleiben.152 2 Bei besonders innovativen Projekten und solchen, die nur schlecht tragbar, aber unbedingt notwendig sind, kann der Ansatz auf bis zu 65 Prozent erhöht werden.

Das Bundesamt legt die Voraussetzungen für die erhöhten Ansätze fest.

3

Der Kanton kann auf die Gewährung von Krediten unter 30 000 Franken verzichten.

4

Baukredite nach Artikel 107 Absatz 2 LwG können gewährt werden bis zur Höhe der Summe der öffentlichen Beiträge.

149 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003 (AS 2003 5369). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6187).

150 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5369).

151 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5369).

152 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6187).

Landwirtschaft

34

913.1

5

Die Höhe der Investitionskredite an ein Projekt zur regionalen Entwicklung nach Artikel 11a bemisst sich nach den einzelnen Massnahmen des Programms.153

Art. 52

Rückzahlungsfristen 1 Die Investitionskredite sind innert folgender maximaler Fristen zurückzuzahlen: a.154 zehn Jahre für Maschinen und Einrichtungen sowie den Aufbau bäuerlicher Selbsthilfeorganisationen; b. 20 Jahre für bauliche Massnahmen; c. drei Jahre für Baukredite; d. unabhängig von den Fristen nach den Buchstaben a-c beträgt die minimale jährliche Rückzahlung 6000 Franken.

2

Der Kanton kann die Rückzahlung der Investitionskredite nach Absatz 1 Buchstabe b innerhalb der maximalen Frist um höchstens zwei Jahre aufschieben.

3. Abschnitt: Verfahren

Art. 53

Gesuche, Prüfung und Entscheid 1

Gesuche um Investitionskredite sind dem Kanton einzureichen.

2

Der Kanton prüft das Gesuch, beurteilt die Zweckmässigkeit der geplanten Massnahmen, entscheidet über das Gesuch und legt im Einzelfall die Bedingungen und Auflagen fest.

3

Bei Gesuchen bis zum Grenzbetrag orientiert der Kanton gleichzeitig mit der Eröffnung der Verfügung an den Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin das Bundesamt mittels Meldeblatt. Die kantonale Verfügung eröffnet er dem Bundesamt auf dessen Verlangen.155 4 Bei Gesuchen über dem Grenzbetrag unterbreitet der Kanton seinen Entscheid dem Bundesamt unter Beilage der sachdienlichen Unterlagen. Die Eröffnung an den Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin erfolgt nach der Genehmigung durch das Bundesamt.

153 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6187).

154 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5369).

155 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6187).

Strukturverbesserungsverordnung 35

913.1


Art. 54

Kombinierte Unterstützung156

1

Bei einer kombinierten Unterstützung nach Artikel 22 müssen dem Bundesamt das Beitragsgesuch und das Meldeblatt für den Investitionskredit (Art. 53) gleichzeitig eingereicht werden.157 2 Bei einer kombinierten Unterstützung richtet sich das Gesuchsverfahren nach den Artikeln 23-27.


Art. 55

Genehmigungsverfahren 1 Die Genehmigungsfrist von 30 Tagen beginnt am Tage nach dem Posteingang der vollständigen Akten beim Bundesamt.

2

Der Grenzbetrag beträgt: a.158 350 000 Franken bei Investitionskrediten; b. 500 000 Franken bei Baukrediten; c. …159 3

Der Saldo früherer Investitionskredite und Betriebshilfedarlehen ist bei Absatz 2 Buchstabe a zu berücksichtigen.160 4 Entscheidet das Bundesamt in der Sache selbst, so legt es im Einzelfall die Bedingungen und Auflagen fest.

4. Abschnitt: Baubeginn und Anschaffungen sowie Ausführung der Projekte

Art. 56

Baubeginn und Anschaffungen Für den Baubeginn und die Anschaffung gilt Artikel 31 sinngemäss.


Art. 57

Ausführung der Bauprojekte Für die Ausführung der Bauprojekte gilt Artikel 32 Absätze 1 und 2 Buchstabe a sinngemäss.

156 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2385).

157 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2385).

158 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6187).

159 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6187).

160 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2008, in Kraft seit 1. Sept. 2008 (AS 2008 3651).

Landwirtschaft

36

913.1

5. Abschnitt: Sicherung, Widerruf und Rückzahlung von Investitionskrediten

Art. 58

Sicherung von Investitionskrediten 1

Investitionskredite sind wenn möglich gegen Realsicherheiten zu gewähren.

2

Soweit der Kreditnehmer oder die Kreditnehmerin kein bestehendes Grundpfandrecht auf den Kanton übertragen kann, ist der Kanton befugt, zusammen mit dem Entscheid über die Kreditgewährung die Errichtung einer Grundpfandverschreibung zu verfügen. Eine solche Verfügung gilt als Ausweis für das Grundbuchamt zur Eintragung der Grundpfandverschreibung im Grundbuch.

3

Der Kanton kann die jährlichen Rückzahlungen mit den fälligen Leistungen des Bundes an den Kreditnehmer verrechnen.


Art. 59

Widerruf von Investitionskrediten 1

Als wichtige Gründe für den Widerruf eines Investitionskredites gelten insbesondere:

a. Veräusserung der mit Investitionskrediten gekauften oder erstellten Betriebe und Anlagen;

b. Überbauung oder Verwendung von Boden zu anderen als landwirtschaftlichen Zwecken;

c. Aufgabe der Selbstbewirtschaftung nach Artikel 9 des BGBB161, ausser bei Verpachtung an einen Nachkommen; d. dauernde Verwendung von wesentlichen Betriebsteilen für nichtlandwirtschaftliche Zwecke;

e. Nichterfüllung von Bedingungen und Auflagen gemäss Verfügung; f. Verzicht auf den Gebrauch von Einrichtungen und Gegenständen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 Buchstabe b LwG; g. mangelnde Behebung der durch den Kanton festgestellten Vernachlässigung der Bewirtschaftungs- und Unterhaltspflicht innerhalb der eingeräumten Frist; h. Nichtbezahlung

einer

Tilgungsrate trotz Mahnung innerhalb von sechs Monaten nach der Fälligkeit; i.

Gewährung eines Kredites auf Grund irreführender Angaben.

2

Anstelle eines Widerrufs gestützt auf Absatz 1 Buchstabe a oder c kann der Kanton bei einer Verpachtung ausserhalb der Familie oder bei einem Verkauf des Betriebes oder des Unternehmens den Investitionskredit zu gleichen Bedingungen an den Nachfolger oder die Nachfolgerin übertragen, sofern dieser oder diese die Eintre161 SR

211.412.11

Strukturverbesserungsverordnung 37

913.1

tensbedingungen erfüllt und die verlangte Sicherheit gewährleistet. Artikel 60 bleibt vorbehalten.162

Art. 60

Gewinnbringende Veräusserung

1

Bei gewinnbringender Veräusserung vor Ablauf der ursprünglich vereinbarten Rückzahlungsfrist sind Investitionskredite zurückzuzahlen.163 2 Der Gewinn wird nach den Artikeln 31 Absatz 1, 32 und 33 des BGBB164 berechnet. Das Bundesamt legt die Anrechnungswerte fest.165 3

…166

6. Abschnitt: Finanzierung und Aufsicht

Art. 61

Verwaltung der Bundesmittel 1

Das Gesuch des Kantons für Bundesmittel ist nach Massgabe des Bedarfs an das Bundesamt zu richten.

2

Das Bundesamt prüft die Gesuche und überweist die Mittel im Rahmen der bewilligten Kredite an den Kanton.

2bis

Der Kanton meldet dem Bundesamt den Bestand und die aufgelaufenen Zinsen bis zum 10. Januar des dem Rechnungsjahr folgenden Jahres.167 3 Der Kanton verwaltet die vom Bund zur Verfügung gestellten Mittel mit unabhängiger Rechnung und legt dem Bundesamt den Jahresabschluss bis Ende April vor.


Art. 62

Rückforderung und Neuzuteilung von Bundesmitteln 1

Nach Rücksprache mit dem Kanton kann das Bundesamt nicht benötigte Mittel, welche den Betrag des zweifachen minimalen Kassabestandes während eines Jahres übersteigen, zurückfordern und:168 a. einem anderen Kanton zuteilen; oder b. bei ausgewiesenem Bedarf in die Betriebshilfe überführen, sofern die entsprechende kantonale Leistung erbracht wird.

162 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2385).

163 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6187).

164 SR

211.412.11

165 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5369).

166 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6187).

167 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6187).

168 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2385).

Landwirtschaft

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913.1

2

Der minimale Kassabestand beträgt bei einem Fonds-de-roulement von: Franken

a. bis 50 Millionen Franken 1 Millionen

b. 50-150 Millionen Franken 2 Millionen

c. über 150 Millionen Franken 3 Millionen.169

3

Werden die Mittel einem anderen Kanton zugeteilt, so beträgt die Kündigungsfrist drei Monate.170

4. Kapitel: Schlussbestimmungen171

Art. 63

Übergangsbestimmungen 1 Bei etappenweise ausgeführten Projekten bleiben die Beitragssätze nach dem bisherigen Recht der Bodenverbesserungs-Verordnung vom 14. Juni 1971172 anwendbar, sofern eine Grundsatzverfügung vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erlassen wurde.

2

…173

a174 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. November 2007 Bei Projekten, zu denen die Verfügung vor dem 1. Januar 2008 erlassen oder die Vereinbarung vor dem 1. Januar 2008 abgeschlossen wurde, bleiben die bisherigen Beitragssätze anwendbar.


Art. 64

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

169 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6187).

170 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2385).

171 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Jan. 2000, in Kraft seit 1. März 2000 (AS 2000 382).

172 [AS

1971 996, 1974 146 Art. 5 Ziff. 13, 1975 1089, 1977 338 Ziff. I 21 2273 Ziff. I 13.1, 1985 685 Ziff. I 1, 1987 916, 1993 879 Anhang 3 Ziff. 22, 1994 10 Ziff. I 2, 1997 2779 Ziff. II 60. AS 1999 295 Art. 7 Bst. b] 173 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5369).

174 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6187).