01.05.2024 - * / In Kraft
01.01.2024 - 30.04.2024
01.10.2023 - 31.12.2023
01.09.2023 - 30.09.2023
01.07.2023 - 31.08.2023
01.01.2020 - 30.06.2023
01.01.2019 - 31.12.2019
01.01.2018 - 31.12.2018
01.09.2017 - 31.12.2017
01.10.2016 - 31.08.2017
01.08.2016 - 30.09.2016
01.07.2016 - 31.07.2016
20.05.2015 - 30.06.2016
01.01.2015 - 19.05.2015
01.07.2014 - 31.12.2014
11.06.2014 - 30.06.2014
01.06.2014 - 10.06.2014
01.01.2014 - 31.05.2014
27.12.2013 - 31.12.2013
01.07.2013 - 26.12.2013
01.01.2013 - 30.06.2013
01.05.2012 - 31.12.2012
01.01.2012 - 30.04.2012
01.01.2011 - 31.12.2011
01.07.2010 - 31.12.2010
01.01.2010 - 30.06.2010
01.01.2009 - 31.12.2009
01.09.2008 - 31.12.2008
01.04.2008 - 31.08.2008
01.01.2008 - 31.03.2008
01.05.2007 - 31.12.2007
01.01.2007 - 30.04.2007
01.12.2005 - 31.12.2006
01.02.2005 - 30.11.2005
01.01.2005 - 31.01.2005
01.03.2004 - 31.12.2004
01.01.2004 - 29.02.2004
01.10.2003 - 31.12.2003
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Versionen Vergleichen

1

Strassenverkehrsgesetz
(SVG)
1

vom 19. Dezember 1958 (Stand am 28. Januar 2003) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 34ter, 37bis 64 und 64bis der Bundesverfassung2,3
nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 24. Juni 19554, beschliesst:

I. Titel:
Allgemeine Bestimmungen


Art. 1

1 Dieses Gesetz ordnet den Verkehr auf den öffentlichen Strassen sowie die Haftung und die Versicherung für Schäden, die durch Motorfahrzeuge oder Fahrräder verursacht werden.

2 Die Verkehrsregeln (Art. 26-57) gelten für die Führer von Motorfahrzeugen und die Radfahrer auf allen dem öffentlichen Verkehr dienenden Strassen, für die übrigen Strassenbenützer nur auf den für
Motorfahrzeuge oder Fahrräder ganz oder beschränkt offenen Strassen.


Art. 2

1 Der Bundesrat ist ermächtigt, nach Anhören der Kantone: a.

Strassen, die für den allgemeinen Durchgangsverkehr notwendig sind, mit oder ohne Einschränkungen für den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr offen zu erklären; b.

für alle oder einzelne Arten von Motorfahrzeugen zeitliche, für
die ganze Schweiz geltende Fahrverbote zu erlassen; c.

...5

AS 1959 679

1

Tit. gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1989, in Kraft seit 1. Febr. 1991 (AS 1991 71 77;
BBl 1986 III 209).

2

[BS 1 3]. Der genannten Bestimmungen entsprechen heute Art. 82, 110, 122 und 123 der
BV vom 18. April 1999 (SR 101).

3 Fassung

gemäss Anhang Ziff. 17 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (SR 272).

4

BBl 1955 II 1 5

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 1991 (AS 1992 534; BBl 1988 II 1333).

741.01

Geltungsbereich

Befugnisse
des Bundes

Strassenverkehr

2

741.01

2 Für schwere Motorwagen zur Güterbeförderung gilt ein Nachtfahrverbot von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr und ein Sonntagsfahrverbot. Der
Bundesrat regelt die Einzelheiten.6 3 Der Bundesrat erlässt ein Verzeichnis der nur für Motorfahrzeuge
offenen Strassen. Er bezeichnet, soweit nicht die Bundesversammlung
zuständig ist, diese Strassen nach Anhören oder auf Antrag der beteiligten Kantone. Er bestimmt, welche Arten von Motorfahrzeugen auf
solchen Strassen verkehren dürfen.7 3bis Das Bundesamt für Strassen verfügt die Massnahmen der örtlichen
Verkehrsregelung auf Nationalstrassen 1. und 2. Klasse. Diese Verfügungen unterliegen der Beschwerde an die Rekurskommission des
Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und
Kommunikation. Gemeinden sind zur Beschwerde berechtigt, wenn
Verkehrsmassnahmen auf ihrem Gebiet angeordnet werden.8 4 Soweit es für das Militär oder den Zivilschutz nötig ist, kann der
Verkehr auf bestimmten Strassen vorübergehend beschränkt oder gesperrt werden. Der Bundesrat bezeichnet die dafür zuständigen Stellen
des Militärs und des Zivilschutzes. Sie nehmen vor ihrem Entscheid
mit den kantonalen Behörden Rücksprache.9 5 Für Strassen im Eigentum des Bundes bestimmen die vom Bundesrat
bezeichneten Bundesbehörden, ob und unter welchen Bedingungen
der öffentliche Verkehr gestattet ist. Sie stellen die erforderlichen Signale auf.


Art. 3

1 Die kantonale Strassenhoheit bleibt im Rahmen des Bundesrechts
gewahrt.

2 Die Kantone sind befugt, für bestimmte Strassen Fahrverbote, Verkehrsbeschränkungen und Anordnungen zur Regelung des Verkehrs
zu erlassen. Sie können diese Befugnis den Gemeinden übertragen
unter Vorbehalt der Beschwerde an eine kantonale Behörde.

3 Der Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr kann auf Strassen, die nicht
dem allgemeinen Durchgangsverkehr geöffnet sind, vollständig untersagt oder zeitlich beschränkt werden; Fahrten im Dienste des Bundes
bleiben jedoch gestattet. Vorbehalten ist die Beschwerde an das Bundesgericht wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte der Bürger.

6 Fassung

gemäss Art. 6 Ziff. 2 des Verkehrsverlagerungsgesetzes vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (SR 740.1).

7

Fassung gemäss Art. 63 des BG vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen, in Kraft seit
21. Juni 1960 (SR 725.11).

8 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 2767 2781; BBl 1999 4462).

9

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1989, in Kraft seit 1. Febr. 1991
(AS 1991 71 77; BBl 1986 III 209).

Befugnisse der
Kantone und
Gemeinden

Bundesgesetz

3

741.01

4 Andere Beschränkungen oder Anordnungen können erlassen werden,
soweit der Schutz der Bewohner oder gleichermassen Betroffener vor
Lärm und Luftverschmutzung, die Sicherheit, die Erleichterung oder
die Regelung des Verkehrs, der Schutz der Strasse oder andere in den
örtlichen Verhältnissen liegende Gründe dies erfordern. Aus solchen
Gründen können insbesondere in Wohnquartieren der Verkehr beschränkt und das Parkieren besonders geregelt werden. Gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide über solche Massnahmen ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht zulässig.10 Gemeinden
sind zur Beschwerde berechtigt, wenn Verkehrsmassnahmen auf ihrem
Gebiet angeordnet werden.11 12 5 Massnahmen für die übrigen Fahrzeugarten und Strassenbenützer
richten sich, soweit sie nicht zur Regelung des Motorfahrzeug- und
Fahrradverkehrs erforderlich sind, nach kantonalem Recht.

6 In besondern Fällen kann die Polizei die erforderlichen Massnahmen
treffen, namentlich den Verkehr vorübergehend beschränken oder
umleiten.


Art. 4

1 Verkehrshindernisse dürfen nicht ohne zwingende Gründe geschaffen werden; sie sind ausreichend kenntlich zu machen und möglichst
bald zu beseitigen.

2 Wer die Strasse aufbrechen, zur Ablage von Materialien oder zu ähnlichen Zwecken benützen muss, bedarf einer Bewilligung nach kantonalem Recht.


Art. 5

1 Beschränkungen und Anordnungen für den Motorfahrzeug- und
Fahrradverkehr müssen durch Signale oder Markierungen angezeigt
werden, sofern sie nicht für das ganze Gebiet der Schweiz gelten.

2 Strassen und Plätze, die offensichtlich privater Benützung oder besonderen Zwecken vorbehalten sind, bedürfen keiner besondern Kennzeichnung.

3 Im Bereich der für Motorfahrzeuge oder Fahrräder offenen Strassen
dürfen nur die vom Bundesrat vorgesehenen Signale und Markierungen verwendet und nur von den zuständigen Behörden oder mit deren
Ermächtigung angebracht werden.

10

Fassung des dritten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit
1. Jan. 2003 (AS 2002 2767 2781; BBl 1999 4462).

11

Vierter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1989 (AS 1991 71; BBl 1986 III
209). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2003
(AS 2002 2767 2781; BBl 1999 4462).

12

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 1984, in Kraft seit 1. Aug. 1984
(AS 1984 808 809; BBl 1982 II 871, 1983 I 801).

Verkehrshindernisse Signale und
Markierungen

Strassenverkehr

4

741.01


Art. 6


13

1 Im Bereich der für Motorfahrzeuge oder Fahrräder offenen Strassen
sind Reklamen und andere Ankündigungen untersagt, die zu Verwechslung mit Signalen oder Markierungen Anlass geben oder sonst,
namentlich durch Ablenkung der Strassenbenützer, die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten.

2 Der Bundesrat kann Reklamen und andere Ankündigungen im Bereich von Autobahnen und Autostrassen gänzlich untersagen.

II. Titel: Fahrzeuge und Fahrzeugführer 1. Abschnitt: Motorfahrzeuge und ihre Führer

Art. 7

1 Motorfahrzeug im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Fahrzeug mit eigenem Antrieb, durch den es auf dem Erdboden unabhängig von Schienen fortbewegt wird.

2 Trolleybusse und ähnliche Fahrzeuge unterstehen diesem Gesetz
nach Massgabe der Gesetzgebung über die Trolleybusunternehmungen.


Art. 8

1 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über Bau und Ausrüstung der
Motorfahrzeuge und ihrer Anhänger.

2 Er trifft dabei die Anordnungen, die der Sicherheit im Verkehr dienen, sowie der Vermeidung von Lärm, Staub, Rauch, Geruch und andern schädlichen oder lästigen Auswirkungen des Fahrzeugbetriebes.

3 Er trägt den Bedürfnissen einer militärischen Verwendung der Fahrzeuge angemessen Rechnung.


Art. 9


14

1 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über Ausmasse und Gewichte der
Motorfahrzeuge und ihrer Anhänger. Dabei trägt er den Interessen der
Verkehrssicherheit, der Wirtschaft und der Umwelt Rechnung und berücksichtigt internationale Regelungen. Er kann gleichzeitig mit der
Höhe der Strassenverkehrsabgaben das höchstzulässige Gewicht für 13

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Aug. 1975
(AS 1975 1257; SR 741.011 Art. 1; BBl 1973 II 1173).

14 Fassung

gemäss Ziff. I 1 des BG vom 8. Okt. 1999 zum Abkommen zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güterund Personenverkehr auf Schiene und Strasse, in Kraft seit 1. Jan. 2001
(AS 2000 2877 2879; BBl 1999 6128).

Reklamen

Motorfahrzeuge

Bau und
Ausrüstung

Ausmasse
und Gewicht

Bundesgesetz

5

741.01

Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen auf 40 t, beziehungsweise
44 t im kombinierten Verkehr, festlegen.

2 Er setzt die Achslast sowie ein angemessenes Verhältnis zwischen
der Motorleistung und dem Gesamtgewicht des Fahrzeuges beziehungsweise der Fahrzeugkombination fest.

3 Er kann nach Anhören der Kantone Ausnahmen vorsehen für Motorfahrzeuge und Anhänger im Linienverkehr und für solche Fahrzeuge, die wegen ihres besonderen Zweckes unvermeidbar höhere
Masse oder Gewichte erfordern. Er umschreibt die Voraussetzungen,
unter denen im Einzelfall unumgängliche Fahrten anderer Fahrzeuge
mit höheren Massen oder Gewichten bewilligt werden können.

4 Signalisierte Beschränkungen der Breite, der Höhe, des Gewichtes
und der Achslast der Fahrzeuge bleiben in jedem Fall vorbehalten.


Art. 10

1 Motorfahrzeuge und ihre Anhänger dürfen nur mit Fahrzeugausweis
und Kontrollschildern in Verkehr gebracht werden.

2 Wer ein Motorfahrzeug führt, bedarf des Führerausweises, wer Lernfahrten unternimmt, des Lernfahrausweises.

3 Die Ausweise sind unbefristet und gelten für die ganze Schweiz. Aus
besondern Gründen können sie befristet, beschränkt oder mit Auflagen
verbunden werden. Der Lernfahrausweis ist immer zu befristen.

4 Die Ausweise sind stets mitzuführen und den Kontrollorganen auf
Verlangen vorzuweisen; dasselbe gilt für besondere Bewilligungen.


Art. 11

1 Der Fahrzeugausweis darf nur erteilt werden, wenn das Fahrzeug den
Vorschriften entspricht, verkehrssicher ist und wenn die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung besteht.

2 Der Fahrzeugausweis kann verweigert werden, wenn der Halter die
Verkehrssteuern oder -gebühren für das Fahrzeug nicht entrichtet. Der
Ausweis darf erst erteilt werden, wenn nachgewiesen ist, dass das
Fahrzeug:

a.

verzollt oder von der Verzollung befreit ist; und b.

nach dem Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 199615 versteuert oder von der Steuer befreit ist.16 15

SR 641.51

16

Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Automobilsteuergesetzes vom 21. Juni 1996, in Kraft
seit 1. Jan. 1997 (SR 641.51).

Ausweise

Fahrzeugausweis

Strassenverkehr

6

741.01

3 Wird der Standort eines Fahrzeuges in einen andern Kanton verlegt
oder geht es auf einen andern Halter über, so ist ein neuer Fahrzeugausweis einzuholen.


Art. 12

1 Serienmässig hergestellte Motorfahrzeuge und Motorfahrzeuganhänger unterliegen der Typenprüfung. Der Bundesrat kann ferner der Typenprüfung unterstellen: a.

Bestandteile und Ausrüstungsgegenstände für Motorfahrzeuge
und Fahrräder;

b.

Vorrichtungen für andere Fahrzeuge, soweit die Verkehrssicherheit es erfordert; c.

Schutzvorrichtungen für die Benützer von Motorfahrzeugen.

2 Fahrzeuge und Gegenstände, die der Typenprüfung unterliegen, dürfen nur in der genehmigten Ausführung in den Handel gebracht werden.

3 Der Bundesrat bestimmt die mit der Prüfung betrauten Stellen oder
Sachverständigen, regelt das Verfahren und setzt die Gebühren fest.

4 Der Bundesrat kann bestimmen, dass an der Typenprüfung zusätzlich
zu den Lärm- und Abgaswerten auch der Treibstoffverbrauch der Motorfahrzeuge festgestellt wird. Er kann vorschreiben, dass die festgestellten Werte veröffentlicht und die Fahrzeuge mit ihnen gekennzeichnet werden. Die Behörden des Bundes und der Kantone geben
die Werte auch auf Anfrage hin bekannt.17

Art. 13

1 Vor der Erteilung des Ausweises ist das Fahrzeug amtlich zu prüfen.

2 Der Bundesrat kann den Verzicht auf die Einzelprüfung von typengeprüften Fahrzeugen vorsehen.

3 Das Fahrzeug kann jederzeit kontrolliert werden; es ist neu zu prüfen, wenn wesentliche Änderungen daran vorgenommen wurden oder
Zweifel an seiner Betriebssicherheit bestehen.

4 Der Bundesrat schreibt regelmässige Nachprüfungen für Fahrzeuge
vor.


Art. 14

1 Der Führerausweis wird erteilt, wenn die amtliche Prüfung ergeben
hat, dass der Bewerber die Verkehrsregeln kennt und Fahrzeuge der 17

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 1980 (AS 1980 1036; BBl 1979 I 229).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1989, in Kraft seit 1. Febr. 1991
(AS 1991 71 77; BBl 1986 III 209).

Typenprüfung

Fahrzeugprüfung

Lernfahr- und
Führerausweis

Bundesgesetz

7

741.01

Kategorie, für die der Ausweis gilt, sicher zu führen versteht. Motorradfahrer sind vor Erteilung des Lernfahrausweises über die Verkehrsregeln zu prüfen.

2 Lernfahr- und Führerausweis dürfen nicht erteilt werden, wenn der
Bewerber

a.

das vom Bundesrat festgesetzte Mindestalter noch nicht erreicht hat; b.

durch körperliche oder geistige Krankheiten oder Gebrechen
gehindert ist, ein Motorfahrzeug sicher zu führen; c.

dem Trunke oder andern die Fahrfähigkeit herabsetzenden
Süchten ergeben ist;

d.

nach seinem bisherigen Verhalten nicht Gewähr bietet, dass er
als Motorfahrzeugführer die Vorschriften beachten und auf die
Mitmenschen Rücksicht nehmen würde.

3 Bestehen Bedenken über die Eignung eines Führers, so ist er einer
neuen Prüfung zu unterwerfen.

4 Jeder Arzt kann Personen, die wegen körperlicher oder geistiger
Krankheiten oder Gebrechen oder wegen Süchten zur sicheren Führung von Motorfahrzeugen nicht fähig sind, der Aufsichtsbehörde für
Ärzte und der für Erteilung und Entzug des Führerausweises zuständigen Behörde melden.18

Art. 15


19

1 Lernfahrten auf Motorwagen dürfen nur mit einem Begleiter unternommen werden, der das 23. Altersjahr vollendet hat und seit wenigstens drei Jahren den entsprechenden Führerausweis besitzt.20 2 Der Begleiter sorgt dafür, dass die Lernfahrt gefahrlos durchgeführt
wird und der Fahrschüler die Verkehrsvorschriften nicht verletzt.

3 Wer gewerbsmässig Fahrunterricht erteilt, bedarf des Fahrlehrerausweises.

4 Der Bundesrat kann Vorschriften über die Ausbildung der Motorfahrzeugführer erlassen. Er kann insbesondere vorschreiben, dass ein
Teil der Ausbildung bei einem Inhaber des Fahrlehrerausweises absolviert werden muss.21 18

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Aug. 1975
(AS 1975 1257; SR 741.011 Art. 1; BBl 1973 II 1173).

19

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Aug. 1975
(AS 1975 1257; SR 741.011 Art. 1; BBl 1973 II 1173).

20

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1989, in Kraft seit 1. Febr. 1991
(AS 1991 71 77; BBl 1986 III 209).

21

Fassung des ersten und zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1989, in Kraft
seit 1. Febr. 1991 (AS 1991 71 77; BBl 1986 III 209).

Ausbildung
der Motorfahrzeugführer

Strassenverkehr

8

741.01

Die Kantone können den Höchsttarif für den obligatorischen Fahrunterricht festlegen.

5 Der Bundesrat kann Vorschriften über die Weiterbildung der Motorfahrzeugführer erlassen.

6 Der Bundesrat kann für Bewerber um den Führerausweis eine Ausbildung in erster Hilfe vorschreiben.


Art. 16

1 Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt
wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder
nicht mehr bestehen; sie können entzogen werden, wenn die mit der
Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen
missachtet werden.

2 Der Führer- oder Lernfahrausweis kann entzogen werden, wenn der
Führer Verkehrsregeln verletzt und dadurch den Verkehr gefährdet
oder andere belästigt hat. In leichten Fällen kann eine Verwarnung
ausgesprochen werden.

3 Der Führer- oder Lernfahrausweis muss entzogen werden, wenn der
Führer:

a.

den Verkehr in schwerer Weise gefährdet hat; b.

in angetrunkenem Zustand gefahren ist; c.

nach Verletzung oder Tötung eines Menschen die Flucht ergriffen hat; d.

ein Motorfahrzeug zum Gebrauch entwendet hat; e.

nicht bestrebt oder nicht fähig ist, ohne Gefährdung oder Belästigung anderer zu fahren; f.22 ein Motorfahrzeug zur Begehung eines Verbrechens oder mehrmals zu vorsätzlichen Vergehen verwendet hat; g.23 sich vorsätzlich einer Blutprobe, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung er rechnen musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen hat
oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat.

4 Der Fahrzeugausweis kann auf angemessene Dauer entzogen werden,
wenn Ausweis oder Kontrollschilder missbräuchlich verwendet wurden oder solange die Verkehrssteuern oder -gebühren nicht entrichtet
sind.

22

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Aug. 1975
(AS 1975 1257; SR 741.011 Art. 1; BBl 1973 II 1173).

23

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1989, in Kraft seit 1. Febr. 1991
(AS 1991 71 77; BBl 1986 III 209).

Entzug der Ausweise

Bundesgesetz

9

741.01


Art. 17

1 Die Dauer des Entzugs von Führer- oder Lernfahrausweisen ist nach
den Umständen festzusetzen; sie beträgt jedoch: a.

mindestens einen Monat; b.

mindestens zwei Monate, wenn der Führer in angetrunkenem
Zustand gefahren ist;

c.24 mindestens sechs Monate, wenn der Führer trotz Ausweisentzuges ein Motorfahrzeug geführt hat oder wenn ihm der Ausweis wegen einer Widerhandlung entzogen werden muss, die
er innert zwei Jahren seit Ablauf des letzten Entzuges begangen hat; d.25 mindestens ein Jahr, wenn der Führer innert fünf Jahren seit Ablauf eines früheren Entzuges wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand erneut in diesem Zustand gefahren ist.

1bis Der Führer- oder Lernfahrausweis wird auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn der Führer wegen Trunksucht oder anderer Suchtkrankheiten, aus charakterlichen oder anderen Gründen nicht geeignet ist,
ein Motorfahrzeug zu führen. Mit dem Entzug wird eine Probezeit
von mindestens einem Jahr verbunden. Beim Entzug aus medizinischen Gründen entfällt die Probezeit.26 2 Dem Unverbesserlichen ist der Ausweis für dauernd zu entziehen.

3 Ein für längere Zeit entzogener Ausweis kann nach Ablauf von mindestens sechs Monaten bedingt und unter angemessenen Auflagen
wieder erteilt werden, wenn angenommen werden darf, die Massnahme habe ihren Zweck erreicht. Die gesetzliche Mindestentzugsdauer (Abs. 1 Bst. d) und die mit dem Sicherungsentzug27 verbundene
Probezeit (Abs. 1bis) dürfen dabei nicht unterschritten werden.28 Werden die Auflagen missachtet oder täuscht der Führer in anderer Weise
das in ihn gesetzte Vertrauen, so ist der Ausweis wieder zu entziehen.29 24

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Aug. 1975
(AS 1975 1257; SR 741.011 Art. 1; BBl 1973 II 1173).

25

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Aug. 1975
(AS 1975 1257; SR 741.011 Art. 1; BBl 1973 II 1173).

26

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1989, in Kraft seit 1. Febr. 1991
(AS 1991 71 77; BBl 1986 III 209).

27

Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 33 des Geschäftsverkehrsgesetzes vom 23. März 1962 - SR 171.11).

28

Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1989, in Kraft seit 1. Febr. 1991
(AS 1991 71 77; BBl 1986 III 209).

29

Ursprünglich zweiter Satz.

Dauer des
FührerausweisEntzuges

Strassenverkehr

10

741.01

2. Abschnitt:
Motorlose Fahrzeuge und ihre Führer


Art. 18

1 Fahrräder müssen den Vorschriften entsprechen und ein Kennzeichen tragen. Dieses wird abgegeben, wenn die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung besteht. Es gilt für die ganze Schweiz.30 2 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über Bau, Ausrüstung, Kennzeichen und Versicherung der Fahrräder und ihrer Anhänger.31 3 Die Kantone können Prüfungen der Fahrräder durchführen.


Art. 19

1 Kinder im vorschulpflichtigen Alter dürfen nicht radfahren.

2 Ebenso dürfen nicht radfahren Personen, die sich infolge körperlicher oder geistiger Krankheiten oder Gebrechen, wegen Trunksucht
oder andern Süchten oder sonst nicht dafür eignen. Nötigenfalls hat
die Behörde das Radfahren unter Hinweis auf die Strafandrohung des
Artikels 292 des Strafgesetzbuches32 zu untersagen.

3 In gleicher Weise kann der Wohnsitzkanton einem Radfahrer, der
den Verkehr schwer oder mehrmals gefährdet hat oder in angetrunkenem Zustand gefahren ist, das Radfahren untersagen. Die Mindestdauer des Fahrverbotes beträgt einen Monat.33 4 Radfahrer, über deren Eignung Bedenken bestehen, können einer
Prüfung unterworfen werden.


Art. 20


34

Der Bundesrat legt die Ausmasse der anderen Fahrzeuge fest und berücksichtigt dabei namentlich die Bedürfnisse der Land- und Forstwirtschaft.


Art. 21

Personen, die sich infolge körperlicher oder geistiger Krankheiten oder
Gebrechen oder wegen Trunksucht nicht als Fuhrleute eignen, wie
auch vorschulpflichtige Kinder, dürfen Tierfuhrwerke auf den für 30

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1989, in Kraft seit 1. Febr. 1991
(AS 1991 71 77; BBl 1986 III 209).

31

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1989, in Kraft seit 1. Febr. 1991
(AS 1991 71 77; BBl 1986 III 209).

32

SR 311.0

33

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Aug. 1975
(AS 1975 1257; SR 741.011 Art. 1; BBl 1973 II 1173).

34 Fassung

gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1997, in Kraft seit 15. Mai 1998 (AS 1998 1438 1439; BBl 1997 IV 1223).

Fahrräder

Radfahrer

Andere
Fahrzeuge

Fuhrleute

Bundesgesetz

11

741.01

Motorfahrzeuge offenen Strassen nicht führen. Nötigenfalls hat die
Behörde unter Hinweis auf die Strafandrohung des Artikels 292 des
Strafgesetzbuches35 das Führen von Tierfuhrwerken zu untersagen.

3. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen

Art. 22

1 Die Ausweise werden von den Verwaltungsbehörden erteilt und entzogen. Zuständig ist für Fahrzeuge der Standortkanton, für Führer der
Wohnsitzkanton.36 Für Bundesfahrzeuge und ihre Führer kann der
Bund eidgenössische Ausweise vorsehen.37 2 Die gleichen Regeln gelten für Fahrzeug- und Führerprüfungen und
die übrigen in diesem Titel vorgesehenen Massnahmen.

3 Für Fahrzeuge ohne festen Standort und Führer ohne Wohnsitz in der
Schweiz ist der Ort massgebend, an dem sie sich vorwiegend befinden.
Im Zweifelsfall ist der Kanton zuständig, der das Verfahren zuerst
einleitet.


Art. 23

1 Verweigerung und Entzug eines Fahrzeug- oder Führerausweises
sowie das Verbot des Radfahrens oder des Führens von Tierfuhrwerken sind schriftlich zu eröffnen und zu begründen. Vor dem Entzug
eines Führerausweises oder der Auflage eines Fahrverbotes ist der Betroffene in der Regel anzuhören.

2 Der Kanton, der Kenntnis erhält von einem Grund zu einer solchen
Massnahme, kann diese dem zuständigen Kanton beantragen; ebenso
dem Bund, wenn dieser zuständig ist.

3 Hat eine gegen einen Fahrzeugführer gerichtete Massnahme fünf Jahre gedauert, so hat die Behörde des Wohnsitzkantons auf Verlangen
eine neue Verfügung zu treffen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass
die Voraussetzungen weggefallen sind. Hat der Betroffene den Wohnsitz gewechselt, so ist vor der Aufhebung der Massnahme der Kanton
anzuhören, der sie verfügt hat.

35

SR 311.0

36

Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1989, in Kraft seit
1. Febr. 1991 (AS 1991 71 77; BBl 1986 III 209).

37

Dritter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1989, in Kraft seit 1. Febr. 1991
(AS 1991 71 77; BBl 1986 III 209).

Zuständige
Behörde

Verfahren,
Geltungsdauer
der Massnahmen

Strassenverkehr

12

741.01


Art. 24


38

1 Die Kantone bestellen für Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf den zweiten Titel dieses Gesetzes getroffen werden, eine Beschwerdeinstanz.

2 Letztinstanzliche kantonale Entscheide unterliegen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht; soweit diese nach den Artikeln 99 Buchstaben e und f, 100 Buchstabelund 101 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 194339 nicht zulässig ist, unterliegen sie der Beschwerde an das Eidgenössische Departement für
Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation40.

3 Beschwerden gegen erstinstanzliche Verfügungen über die Einreihung eines Fahrzeugs in eine Fahrzeugkategorie und gegen Beanstandungen von Bau und Ausrüstung eines Motorfahrzeugs sind unmittelbar an das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie
und Kommunikation zu richten.

4 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und
Kommunikation entscheidet endgültig.

5 Im Beschwerdeverfahren der kantonalen und Bundesbehörden steht
das Beschwerderecht den Personen und Organisationen zu, die durch
die angefochtene Verfügung berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben, sowie a.

der erstinstanzlich verfügenden Behörde, wenn die kantonale
Beschwerdeinstanz von der Verwaltung unabhängig ist; b.

der zuständigen Behörde des Kantons, der einem anderen
Kanton eine Verfügung beantragt hat; c.

dem Bundesamt für Strassen41 bei der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht.

6 Im Verfahren vor den Bundesbehörden beträgt die Beschwerdefrist
30 Tage, für Beschwerden gegen Zwischenverfügungen 10 Tage. Im
übrigen richtet sich das Verfahren nach dem Bundesrechtspflegegesetz
vom 16. Dezember 194342 und dem Bundesgesetz vom 20. Dezember
196843 über das Verwaltungsverfahren.

38

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Aug. 1975
(AS 1975 1257; SR 741.011 Art. 1; BBl 1973 II 1173). Siehe auch Art. 2 des BRB vom
2. Juli 1975 über die Inkraftsetzung von geänderten Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.011).

39

SR 173.110

40

Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss Art. 4a der Publikationsverordnung vom 15. Juni 1998 (SR 170.512.1) angepasst. Die Anpassung wurde im
ganzen Text vorgenommen.

41

Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss Art. 4a der Publikationsverordnung vom 15. Juni 1998 (SR 170.512.1) angepasst.

42

SR 173.110

43

SR 172.021

Beschwerden

Bundesgesetz

13

741.01


Art. 25

1 Der Bundesrat kann die nachstehenden Fahrzeugarten und deren Anhänger sowie ihre Führer ganz oder teilweise von den Bestimmungen
dieses Titels ausnehmen und nötigenfalls ergänzende Vorschriften für
sie aufstellen:

a.

Fahrräder mit Hilfsmotor, Motorhandwagen und andere Fahrzeuge von geringer Motorkraft oder Geschwindigkeit sowie
solche, die selten auf öffentlichen Strassen verwendet werden; b.

Motorfahrzeuge im Dienste des Militärs; c.

Landwirtschaftstraktoren mit beschränkter Geschwindigkeit
sowie landwirtschaftliche Anhängewagen; d.

Arbeitsmaschinen und Motorkarren.

2 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über: a.

Lichter und Rückstrahler der motorlosen Strassenfahrzeuge; b.

ausländische Motorfahrzeuge und Fahrräder und ihre Führer
sowie internationale Fahrzeug- und Führerausweise; c.44 die Fahrlehrer und ihre Fahrzeuge; d.

Ausweise und Kontrollschilder, inbegriffen kurzfristig gültige
für geprüfte oder nichtgeprüfte Motorfahrzeuge und Anhänger
sowie für Unternehmen des Motorfahrzeuggewerbes; e.

Kennzeichnung besonderer Fahrzeuge; f.45 Warnsignale der Feuerwehr-, der Sanitäts- und der Polizeifahrzeuge sowie der Fahrzeuge der Schweizerischen Post auf Bergpoststrassen;

g.

Reklamen an Motorfahrzeugen; h.

Fahrradkennzeichen; i.

Geräte zur Aufzeichnung der Fahrzeit, der Geschwindigkeit
u. dgl.; er schreibt solche Einrichtungen vor, namentlich zur
Kontrolle der Arbeitszeit berufsmässiger Motorfahrzeugführer
sowie allenfalls für Fahrzeuge von Personen, die wegen zu
schnellen Fahrens bestraft wurden.

3 Der Bundesrat stellt nach Anhören der Kantone Vorschriften auf über: a.

Mindestanforderungen, denen Motorfahrzeugführer in körperlicher und psychischer Hinsicht genügen müssen; b.

Durchführung der Fahrzeug- und Führerprüfungen; 44

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Aug. 1975
(AS 1975 1257; SR 741.011 Art. 1; BBl 1973 II 1173).

45

Fassung gemäss Anhang Ziff. 15 des Postorganisationsgesetzes vom 30. April 1997,
in Kraft seit 1. Jan. 1998 (SR 783.1).

Ergänzung
der Zulassungsvorschriften

Strassenverkehr

14

741.01

c.

Mindestanforderungen an die Sachverständigen, welche die
Prüfungen abnehmen;

d.

Vermieten von Motorfahrzeugen an Selbstfahrer; e.

Verkehrsunterricht für Motorfahrzeugführer und Radfahrer,
die wiederholt Verkehrsregeln übertreten haben.

3bis Der Bundesrat kann nach Anhören der Kantone eine Zusatzausbildung vorschreiben für Neufahrer, die in verkehrsgefährdender Weise
eine Verkehrsregel verletzt haben.46 4 ...47

III. Titel: Verkehrsregeln

Art. 26

1 Jedermann muss sich im Verkehr so verhalten, dass er andere in der
ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet.

2 Besondere Vorsicht ist geboten gegenüber Kindern, Gebrechlichen
und alten Leuten, ebenso wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich
ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird.

1. Abschnitt: Regeln für alle Strassenbenützer

Art. 27

1 Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei sind zu
befolgen. Die Signale und Markierungen gehen den allgemeinen Regeln, die Weisungen der Polizei den allgemeinen Regeln, Signalen und
Markierungen vor.

2 Den Feuerwehr-, Sanitäts- und Polizeifahrzeugen ist beim Wahrnehmen der besondern Warnsignale die Strasse sofort freizugeben. Fahrzeuge sind nötigenfalls anzuhalten.


Art. 28

Vor Bahnübergängen ist anzuhalten, wenn Schranken sich schliessen
oder Signale Halt gebieten, und, wo solche fehlen, wenn Eisenbahnfahrzeuge herannahen.

46

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1989, in Kraft seit 1. Febr. 1991
(AS 1991 71 77; BBl 1986 III 209).

47

Aufgehoben durch Ziff. I 23 des BG vom 9. Okt. 1992 über den Abbau von Finanzhilfen
und Abgeltungen (AS 1993 325).

Grundregel

Beachten der
Signale, Markierungen und
Weisungen

Verhalten vor
Bahnübergängen

Bundesgesetz

15

741.01

2. Abschnitt: Regeln für den Fahrverkehr I. Allgemeine Fahrregeln

Art. 29

Fahrzeuge dürfen nur in betriebssicherem und vorschriftsgemässem
Zustand verkehren. Sie müssen so beschaffen und unterhalten sein,
dass die Verkehrsregeln befolgt werden können und dass Führer, Mitfahrende und andere Strassenbenützer nicht gefährdet und die Strassen
nicht beschädigt werden.


Art. 30

1 Der Führer darf auf Motorfahrzeugen und Fahrrädern Personen nur
auf den dafür eingerichteten Plätzen mitführen. Der Bundesrat kann
Ausnahmen vorsehen; er erlässt Vorschriften über die Personenbeförderung mit Anhängern.48 2 Fahrzeuge dürfen nicht überladen werden. Die Ladung ist so anzubringen, dass sie niemanden gefährdet oder belästigt und nicht herunterfallen kann. Überhängende Ladungen sind bei Tag und Nacht auffällig zu kennzeichnen.

3 Zum Ziehen von Anhängern und zum Abschleppen von, Fahrzeugen
dürfen Motorfahrzeuge nur verwendet werden, wenn Zugkraft und
Bremsen ausreichen und die Anhängevorrichtung betriebssicher ist.

4 Der Bundesrat erlässt im Rahmen der dem Bund zustehenden Befugnisse Vorschriften über die Beförderung von Tieren sowie von gefährlichen, gesundheitsschädlichen oder ekelerregenden Stoffen und Gegenständen.


Art. 31

1 Der Führer muss das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen
Vorsichtspflichten nachkommen kann.

2 Wer angetrunken, übermüdet oder sonst nicht fahrfähig ist, darf kein
Fahrzeug führen.

3 Der Führer hat dafür zu sorgen, dass er weder durch die Ladung noch
auf andere Weise behindert wird. Mitfahrende dürfen ihn nicht behindern oder stören.


Art. 32

1 Die Geschwindigkeit ist stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Stras48

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Aug. 1975
(AS 1975 1257; SR 741.011 Art. 1; BBl 1973 II 1173).

Betriebssicherheit Mitfahrende,
Ladung,
Anhänger

Beherrschen
des Fahrzeuges

Geschwindigkeit

Strassenverkehr

16

741.01

sen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Wo das Fahrzeug den Verkehr
stören könnte, ist langsam zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, namentlich vor unübersichtlichen Stellen, vor nicht frei überblickbaren
Strassenverzweigungen sowie vor Bahnübergängen.

2 Der Bundesrat beschränkt die Geschwindigkeit der Motorfahrzeuge
auf allen Strassen.49

3 Die vom Bundesrat festgesetzte Höchstgeschwindigkeit kann für bestimmte Strassenstrecken von der zuständigen Behörde nur auf Grund
eines Gutachtens herab- oder heraufgesetzt werden. Der Bundesrat
kann Ausnahmen vorsehen.50 4 ...51

5 ...52


Art. 33

1 Den Fussgängern ist das Überqueren der Fahrbahn in angemessener
Weise zu ermöglichen.53 2 Vor Fussgängerstreifen hat der Fahrzeugführer besonders vorsichtig
zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, um den Fussgängern den Vortritt zu lassen, die sich schon auf dem Streifen befinden oder im Begriffe sind, ihn zu betreten.54 3 An den Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel ist auf ein- und aussteigende Personen Rücksicht zu nehmen.

II. Einzelne Verkehrsvorgänge

Art. 34

1 Fahrzeuge müssen rechts, auf breiten Strassen innerhalb der rechten
Fahrbahnhälfte fahren. Sie haben sich möglichst an den rechten Strassenrand zu halten, namentlich bei langsamer Fahrt und auf unübersichtlichen Strecken.

2 Auf Strassen mit Sicherheitslinien ist immer rechts dieser Linien zu
fahren.

49

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Jan. 1977
(AS 1975 1257, 1976 2810 Ziff. II Abs. 2; BBl 1973 II 1173).

50 Fassung

gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 2767 2781; BBl 1999 4462).

51

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001 (AS 2002 2767; BBl 1999 4462).

52

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. März 1975 (AS 1975 1257, 1976 2810 Ziff. II
Abs. 2; BBl 1973 II 1173).

53

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1961, in Kraft seit 1. Jan. 1963
(AS 1962 1362; SR 741.11 Art. 99 Abs. 2; BBl 1961 I 405).

54

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1961, in Kraft seit 1. Jan. 1963
(AS 1962 1362; SR 741.11 Art. 99 Abs. 2; BBl 1961 I 405).

Pflichten
gegenüber Fussgängern Rechtsfahren

Bundesgesetz

17

741.01

3 Der Führer, der seine Fahrrichtung ändern will, wie zum Abbiegen,
Überholen, Einspuren und Wechseln des Fahrstreifens, hat auf den
Gegenverkehr und auf die ihm nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu
nehmen.

4 Gegenüber allen Strassenbenützern ist ausreichender Abstand zu
wahren, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Nebenund Hintereinanderfahren.


Art. 35

1 Es ist rechts zu kreuzen, links zu überholen.

2 Überholen und Vorbeifahren an Hindernissen ist nur gestattet, wenn
der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht
behindert wird. Im Kolonnenverkehr darf nur überholen, wer die Gewissheit hat, rechtzeitig und ohne Behinderung anderer Fahrzeuge
wieder einbiegen zu können.

3 Wer überholt, muss auf die übrigen Strassenbenützer, namentlich auf
jene, die er überholen will, besonders Rücksicht nehmen.

4 In unübersichtlichen Kurven, auf und unmittelbar vor Bahnübergängen ohne Schranken sowie vor Kuppen darf nicht überholt werden, auf
Strassenverzweigungen nur, wenn sie übersichtlich sind und das Vortrittsrecht anderer nicht beeinträchtigt wird.

5 Fahrzeuge dürfen nicht überholt werden, wenn der Führer die Absicht anzeigt, nach links abzubiegen, oder wenn er vor einem Fussgängerstreifen anhält, um Fussgängern das Überqueren der Strasse zu ermöglichen.

6 Fahrzeuge, die zum Abbiegen nach links eingespurt haben, dürfen
nur rechts überholt werden.

7 Dem sich ankündigenden, schneller fahrenden Fahrzeug ist die Strasse zum Überholen freizugeben. Wer überholt wird, darf die Geschwindigkeit nicht erhöhen.


Art. 36

1 Wer nach rechts abbiegen will, hat sich an den rechten Strassenrand,
wer nach links abbiegen will, gegen die Strassenmitte zu halten.

2 Auf Strassenverzweigungen hat das von rechts kommende Fahrzeug
den Vortritt. Fahrzeuge auf gekennzeichneten Hauptstrassen haben
den Vortritt, auch wenn sie von links kommen. Vorbehalten bleibt die
Regelung durch Signale oder durch die Polizei.

3 Vor dem Abbiegen nach links ist den entgegenkommenden Fahrzeugen der Vortritt zu lassen.

Kreuzen,
Überholen

Einspuren,
Vortritt

Strassenverkehr

18

741.01

4 Der Führer, der sein Fahrzeug in den Verkehr einfügen, wenden oder
rückwärts fahren will, darf andere Strassenbenützer nicht behindern;
diese haben den Vortritt.


Art. 37

1 Der Führer, der anhalten will, hat nach Möglichkeit auf die nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen.

2 Fahrzeuge dürfen dort nicht angehalten oder aufgestellt werden, wo
sie den Verkehr behindern oder gefährden könnten. Wo möglich sind
sie auf Parkplätzen aufzustellen.

3 Der Führer muss das Fahrzeug vor dem Verlassen angemessen sichern.


Art. 38

1 Der Strassenbahn ist das Geleise freizugeben und der Vortritt zu lassen.

2 Die fahrende Strassenbahn wird rechts überholt. Wenn dies nicht
möglich ist, darf sie links überholt werden.

3 Die haltende Strassenbahn darf nur in langsamer Fahrt gekreuzt und
überholt werden. Sie wird, wo eine Schutzinsel vorhanden ist, rechts
überholt, sonst nur links.

4 Der Fahrzeugführer hat nötigenfalls nach links auszuweichen, wenn
ihm am rechten Strassenrand eine Strassenbahn entgegenkommt.

III. Sicherungsvorkehren

Art. 39

1 Jede Richtungsänderung ist mit dem Richtungsanzeiger oder durch
deutliche Handzeichen rechtzeitig bekanntzugeben. Dies gilt namentlich für: a.

das Einspuren, Wechseln des Fahrstreifens und Abbiegen; b.

das Überholen und das Wenden; c.

das Einfügen eines Fahrzeuges in den Verkehr und das Anhalten am Strassenrand.

2 Die Zeichengebung entbindet den Fahrzeugführer nicht von der gebotenen Vorsicht.

Anhalten,
Parkieren

Verhalten
gegenüber der
Strassenbahn

Zeichengebung

Bundesgesetz

19

741.01


Art. 40

Wo die Sicherheit des Verkehrs es erfordert, hat der Fahrzeugführer
die übrigen Strassenbenützer zu warnen. Unnötige und übermässige
Warnsignale sind zu unterlassen. Rufzeichen mit der Warnvorrichtung
sind untersagt.


Art. 41

1 Vom Beginn der Abenddämmerung an bis zur Tageshelle und wenn
die Witterung es erfordert, müssen die Fahrzeuge beleuchtet sein. Der
Bundesrat kann für bestimmte Fälle Rückstrahler an Stelle von Lichtern gestatten.

2 Fahrzeuge, die auf Parkplätzen oder im Bereich genügender Strassenbeleuchtung stehen, müssen nicht beleuchtet sein.

3 Die Fahrzeuge dürfen nach vorn keine roten und nach hinten keine
weissen Lichter oder Rückstrahler tragen. Der Bundesrat kann Ausnahmen gestatten.

4 Die Beleuchtung ist so zu handhaben, dass niemand unnötig geblendet wird.


Art. 42

1 Der Fahrzeugführer hat jede vermeidbare Belästigung von Strassenbenützern und Anwohnern, namentlich durch Lärm, Staub, Rauch und
Geruch, zu unterlassen und das Erschrecken von Tieren möglichst zu
vermeiden.

2 Der Betrieb von Lautsprechern an Motorfahrzeugen ist untersagt,
ausgenommen für Mitteilungen an Mitfahrende. Die nach kantonalem
Recht zuständige Behörde kann in Einzelfällen Ausnahmen gestatten.

IV. Regeln für besondere Strassenverhältnisse

Art. 43

1 Wege, die sich für den Verkehr mit Motorfahrzeugen oder Fahrrädern nicht eignen oder offensichtlich nicht dafür bestimmt sind, wie
Fuss- und Wanderwege, dürfen mit solchen Fahrzeugen nicht befahren
werden.

2 Das Trottoir ist den Fussgängern, der Radweg den Radfahrern vorbehalten. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.

3 Auf Strassen, die den Motorfahrzeugen vorbehalten sind, dürfen nur
die vom Bundesrat bezeichneten Arten von Motorfahrzeugen verkehren. Der Zutritt ist untersagt, die Zufahrt ausschliesslich an den dafür Warnsignale

Fahrzeugbeleuchtung Vermeiden von
Belästigungen

Verkehrstrennung

Strassenverkehr

20

741.01

vorgesehenen Stellen gestattet. Der Bundesrat kann Benützungsvorschriften und besondere Verkehrsregeln erlassen.


Art. 44

1 Auf Strassen, die für den Verkehr in gleicher Richtung in mehrere
Fahrstreifen unterteilt sind, darf der Führer seinen Streifen nur verlassen, wenn er dadurch den übrigen Verkehr nicht gefährdet.

2 Das gleiche gilt sinngemäss, wenn auf breiten Strassen ohne Fahrstreifen Fahrzeugkolonnen in gleicher Richtung nebeneinander fahren.


Art. 45

1 Auf Strassen mit starkem Gefälle und auf Bergstrassen ist so zu fahren, dass die Bremsen nicht übermässig beansprucht werden. Wo das
Kreuzen schwierig ist, hat in erster Linie das abwärtsfahrende Fahrzeug rechtzeitig anzuhalten. Ist das Kreuzen nicht möglich, so muss
das abwärtsfahrende Fahrzeug zurückfahren, sofern das andere sich
nicht offensichtlich näher bei einer Ausweichstelle befindet.

2 Der Bundesrat kann für Bergstrassen weitere Vorschriften erlassen
und Ausnahmen von den Verkehrsregeln vorsehen.

V. Besondere Fahrzeugarten

Art. 46

1 Radfahrer müssen die Radwege und -streifen benützen.

2 Radfahrer dürfen nicht nebeneinander fahren. Der Bundesrat kann
Ausnahmen vorsehen.55

3 ...56

4 Radfahrer dürfen sich nicht durch Fahrzeuge oder Tiere ziehen lassen.


Art. 47

1 Motorradfahrer dürfen nicht nebeneinander fahren, soweit es nicht
beim Fahren innerhalb einer Kolonne von Motorwagen geboten erscheint.

2 Wenn der Verkehr angehalten wird, haben die Motorradfahrer ihren
Platz in der Fahrzeugkolonne beizubehalten.

55

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Jan. 1977
(AS 1975 1257, 1976 2810 Ziff. II Abs. 2; BBl 1973 II 1173).

56

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. März 1975 (AS 1975 1257, 1976 2810 Ziff. II
Abs. 2; BBl 1973 II 1173).

Fahrstreifen,
Kolonnenverkehr

Steile Strassen,
Bergstrassen

Regeln
für Radfahrer

Regeln für
Motorradfahrer

Bundesgesetz

21

741.01


Art. 48

Die Verkehrsregeln dieses Gesetzes gelten auch für Eisenbahnfahrzeuge auf Strassen, soweit dies mit Rücksicht auf die Besonderheiten
dieser Fahrzeuge, ihres Betriebes und der Bahnanlagen möglich ist.

3. Abschnitt: Regeln für den übrigen Verkehr

Art. 49

1 Fussgänger müssen die Trottoirs benützen. Wo solche fehlen, haben
sie am Strassenrand und, wenn besondere Gefahren es erfordern, hintereinander zu gehen. Wenn nicht besondere Umstände entgegenstehen, haben sie sich an den linken Strassenrand zu halten, namentlich
ausserorts in der Nacht.

2 Die Fussgänger haben die Fahrbahn vorsichtig und auf dem kürzesten Weg zu überschreiten, nach Möglichkeit auf einem Fussgängerstreifen. Sie haben den Vortritt auf diesem Streifen, dürfen ihn aber
nicht überraschend betreten.57

Art. 50

1 Reiter haben sich an den rechten Strassenrand zu halten.

2 Vieh darf nicht unbewacht auf die Strasse gelassen werden ausser in
signalisierten Weidegebieten.

3 Viehherden müssen von den nötigen Treibern begleitet sein; die linke Strassenseite ist nach Möglichkeit für den übrigen Verkehr freizuhalten. Einzelne Tiere sind am rechten Strassenrand zu führen.

4 Für ihr Verhalten im Verkehr haben die Reiter und Führer von Tieren die Regeln des Fahrverkehrs (Einspuren, Vortritt, Zeichengebung
usw.) sinngemäss zu beachten.

4. Abschnitt: Verhalten bei Unfällen

Art. 51

1 Ereignet sich ein Unfall, an dem ein Motorfahrzeug oder Fahrrad
beteiligt ist, so müssen alle Beteiligten sofort anhalten. Sie haben nach
Möglichkeit für die Sicherung des Verkehrs zu sorgen.

2 Sind Personen verletzt, so haben alle Beteiligten für Hilfe zu sorgen,
Unbeteiligte, soweit es ihnen zumutbar ist. Die Beteiligten, in erster
Linie die Fahrzeugführer, haben die Polizei zu benachrichtigen. Alle 57

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1961, in Kraft seit 1. Jan. 1963
(AS 1962 1362; SR 741.11 Art. 99 Abs. 2; BBl 1961 I 405).

Regeln für
Strassenbahnen

Fussgänger

Reiter, Tiere

Strassenverkehr

22

741.01

Beteiligten, namentlich auch Mitfahrende, haben bei der Feststellung
des Tatbestandes mitzuwirken. Ohne Zustimmung der Polizei dürfen
sie die Unfallstelle nur verlassen, soweit sie selbst Hilfe benötigen,
oder um Hilfe oder die Polizei herbeizurufen.

3 Ist nur Sachschaden entstanden, so hat der Schädiger sofort den Geschädigten zu benachrichtigen und Namen und Adresse anzugeben.
Wenn dies nicht möglich ist, hat er unverzüglich die Polizei zu verständigen.

4 Bei Unfällen auf Bahnübergängen haben die Beteiligten die Bahnverwaltung unverzüglich zu benachrichtigen.

5. Abschnitt: Sportliche Veranstaltungen, Versuchsfahrten

Art. 52

1 Öffentliche Rundstreckenrennen mit Motorfahrzeugen sind verboten.
Der Bundesrat kann einzelne Ausnahmen gestatten oder das Verbot
auf andere Arten von Motorfahrzeugrennen ausdehnen; er berücksichtigt bei seinem Entscheid vor allem die Erfordernisse der Verkehrssicherheit und der Verkehrserziehung.

2 Andere motor- und radsportliche Veranstaltungen auf öffentlichen
Strassen, ausgenommen Ausflugsfahrten, bedürfen der Bewilligung
der Kantone, deren Gebiet befahren wird.

3 Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn: a.

die Veranstalter Gewähr bieten für einwandfreie Durchführung; b.

die Rücksicht auf den Verkehr es gestattet; c.

die nötigen Sicherheitsmassnahmen getroffen werden; d.

die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung abgeschlossen ist.

4 Die kantonale Behörde kann Ausnahmen von den Verkehrsvorschriften gestatten, wenn genügende Sicherheitsmassnahmen getroffen sind.


Art. 53

Für Versuchsfahrten, auf denen die Verkehrsregeln oder die Vorschriften über die Fahrzeuge nicht eingehalten werden können, ist die
Bewilligung der Kantone erforderlich, deren Gebiet befahren wird;
diese ordnen die nötigen Sicherheitsmassnahmen an.

Sportliche
Veranstaltungen

Versuchsfahrten

Bundesgesetz

23

741.01

6. Abschnitt: Durchführungsbestimmungen
a58 1 Der Bundesrat kann nach Anhören der Kantone: a.

Massnahmen zur Lenkung des motorisierten Verkehrs auf dem
Strassennetz von nationaler Bedeutung anordnen, die geeignet
und nötig sind, schwere Störungen des Verkehrs, welche die
Verkehrssicherheit gefährden, zu verhindern oder zu beseitigen; b. Empfehlungen zur Lenkung des motorisierten Verkehrs abgeben im Interesse eines sicheren und flüssigen Verkehrs sowie
zur Erreichung der Ziele des Verkehrsverlagerungsgesetzes
vom 8. Oktober 199959.

2 Er kann die Durchführung der Massnahmen und Empfehlungen an
einen Dritten übertragen.

3 Die Kantone nehmen dem Ziel des Verkehrsverlagerungsgesetzes
vom 8. Oktober 1999 und der erhöhten Gefährdung angepasste Schwerverkehrskontrollen auf der Strasse vor.


Art. 54

1 Stellt die Polizei Fahrzeuge im Verkehr fest, die nicht zugelassen
sind, oder deren Zustand oder Ladung den Verkehr gefährden, oder
die vermeidbaren Lärm erzeugen, so verhindert sie die Weiterfahrt. Sie
kann den Fahrzeugausweis abnehmen und nötigenfalls das Fahrzeug
sicherstellen.

1bis Die Polizei kann schwere Motorwagen zum Gütertransport, welche
die vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit nicht erreichen können,
zur Umkehr anhalten.60 2 Befindet sich ein Fahrzeugführer in einem Zustand, der die sichere
Führung ausschliesst, oder darf er aus einem andern gesetzlichen
Grund nicht führen, so verhindert die Polizei die Weiterfahrt und
nimmt den Führerausweis ab.

3 Hat sich ein Motorfahrzeugführer durch grobe Verletzung wichtiger
Verkehrsregeln als besonders gefährlich erwiesen oder hat er mutwillig vermeidbaren Lärm verursacht, so kann ihm die Polizei auf der
Stelle den Führerausweis abnehmen.

58

Eingefügt durch Art. 6 Ziff. 2 des Verkehrsverlagerungsgesetzes vom 8. Okt. 1999
(SR 740.1). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2003
(AS 2002 2767 2781; BBl 1999 4462).

59

SR 740.1

60

Eingefügt durch Art. 6 Ziff. 2 des Verkehrsverlagerungsgesetzes vom 8. Okt. 1999,
in Kraft seit 1. Jan. 2001 (SR 740.1).

Sicherstellung
eines sicheren
und flüssigen
Verkehrs

Besondere
Befugnisse
der Polizei

Strassenverkehr

24

741.01

4 Von der Polizei abgenommene Ausweise sind sofort der Entzugsbehörde zu übermitteln; diese entscheidet unverzüglich über den Entzug. Bis zu ihrem Entscheid hat die eines Ausweises die Wirkung des
Entzuges.


Art. 55


61

1 Der Bundesrat legt fest, bei welcher Blutalkoholkonzentration unabhängig von weiteren Beweisen und individueller Alkoholverträglichkeit Angetrunkenheit im Sinne dieses Gesetzes angenommen wird.
Andere Beweismittel für die Fahruntauglichkeit wegen Alkoholeinwirkung bleiben vorbehalten.

2 Fahrzeugführer und an Unfällen beteiligte Strassenbenützer, bei denen Anzeichen von Angetrunkenheit vorliegen, sind geeigneten Untersuchungen zu unterziehen. Die Blutprobe kann angeordnet werden.

3 Das kantonale Recht bestimmt, wer zur Anordnung der Massnahmen
zuständig ist.

4 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über das Vorgehen bei der Blutentnahme und über die technische Auswertung der Blutprobe sowie
über die zusätzliche ärztliche Untersuchung des der Angetrunkenheit
Verdächtigten.


Art. 56


62

1 Der Bundesrat ordnet die Arbeits- und Präsenzzeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer. Er sichert ihnen eine ausreichende tägliche
Ruhezeit sowie Ruhetage, so dass ihre Beanspruchung nicht grösser ist
als nach den gesetzlichen Regelungen für vergleichbare Tätigkeiten. Er
sorgt für eine wirksame Kontrolle der Einhaltung dieser Bestimmungen.

2 Der Bundesrat regelt die Anwendung der Bestimmungen über die
Arbeits- und Ruhezeit: a.

auf berufsmässige Führer, die mit schweizerisch immatrikulierten Motorwagen Fahrten im Ausland durchführen; b.

auf berufsmässige Führer, die mit ausländisch immatrikulierten
Motorwagen Fahrten in der Schweiz ausführen.

3 Der Bundesrat kann verbieten, dass der Lohn berufsmässiger Motorfahrzeugführer nach der zurückgelegten Fahrstrecke, der beförderten
Gütermenge oder ähnlichen Leistungen berechnet wird.63 61

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Jan. 1980
(AS 1975 1257, 1979 1583 Ziff. II Abs. 2; BBl 1973 II 1173).

62

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Aug. 1975
(AS 1975 1257; SR 741.011 Art. 1; BBl 1973 II 1173).

63

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1989, in Kraft seit 1. Febr. 1991
(AS 1991 71 77; BBl 1986 III 209).

Angetrunkenheit

Arbeitsund Ruhezeit
der berufsmässigen Motorfahrzeugführer

Bundesgesetz

25

741.01


Art. 57

1 Der Bundesrat kann ergänzende Verkehrsvorschriften erlassen und
für besondere Verhältnisse Ausnahmen von den Verkehrsregeln vorsehen, namentlich für das Militär und den Zivilschutz. Er kann solche
Vorschriften auch für Einbahnstrassen erlassen.64 2 Er bezeichnet nach Anhören der Kantone die Hauptstrassen mit Vortrittsrecht.

3 Er erlässt Bestimmungen über: a.

die Zeichengebung durch die Polizei und, im Einvernehmen
mit den Kantonen, die Kennzeichnung der Verkehrspolizei; b.

die Kontrolle der Fahrzeuge und ihrer Führer an der Landesgrenze; c.

die Kontrolle der Fahrzeuge des Bundes und ihrer Führer; d.

die Verkehrsregelung durch das Militär; e.

die Tatbestandsaufnahme bei Unfällen, an denen Militärmotorfahrzeuge beteiligt sind.

4 ...

5 Der Bundesrat kann vorschreiben, dass a.

Insassen von Motorwagen Rückhaltevorrichtungen (Sicherheitsgurten u. dgl.) benützen; b.

Führer und Mitfahrer von Zweirädern mit motorischem Antrieb Schutzhelme tragen.65
a66 1 Auf den für Motorfahrzeuge vorbehaltenen Strassen (Autobahnen
und Autostrassen) sind nach Anhören der Kantone für den Polizeidienst Zuständigkeitsabschnitte zu bilden, die mit den Strassenunterhaltsabschnitten übereinstimmen; der Bundesrat kann aus zwingenden
Gründen Ausnahmen gestatten.

2 Die zuständige Autobahnpolizei besorgt auf ihrem Abschnitt unabhängig von den Kantonsgrenzen den Ordnungs- und Sicherheitsdienst
und die polizeiliche Fahndung sowie bei Straftaten jeder Natur die unaufschiebbaren Massnahmen, die auf Autobahngebiet vorzunehmen
sind. Sie veranlasst bei Straffällen unverzüglich die Organe des Gebietskantons zu den weiteren Massnahmen.

64

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1989, in Kraft seit 1. Febr. 1991
(AS 1991 71 77; BBl 1986 III 209).

65

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 1980, in Kraft seit 1. Juli 1981
(AS 1981 505 506; BBl 1979 I 229).

66

Ursprünglich Art. 57bis. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. März 1967, in Kraft seit
1. Sept. 1967 (AS 1967 1114 1115; BBl 1966 II 332).

Ergänzung der
Verkehrsregeln

Polizei auf
Autobahnen

Strassenverkehr

26

741.01

3 Die Gerichtsbarkeit des Gebietskantons und die Anwendung seines
Rechts bleiben vorbehalten.

4 Die Regierungen der beteiligten Kantone regeln die gegenseitigen
Rechte und Pflichten aus der Polizeitätigkeit im Gebiet des Nachbarkantons. Ist der Polizeidienst wegen fehlender Einigung nicht gewährleistet, so trifft der Bundesrat vorsorgliche Verfügungen.

7. Abschnitt:67 Störung von Strassenverkehrskontrollen
b 1 Geräte und Vorrichtungen, welche die behördliche Kontrolle des
Strassenverkehrs erschweren, stören oder unwirksam machen können
(z.B. Radarwarngeräte), dürfen weder in Verkehr gebracht oder erworben noch in Fahrzeuge eingebaut, darin mitgeführt, an ihnen befestigt
oder in irgendeiner Form verwendet werden.

2 Als Inverkehrbringen gilt das Herstellen, das Einführen, das Anpreisen, das Weitergeben, das Verkaufen sowie das sonstige Abgeben und
Überlassen.

3 Die Kontrollorgane stellen solche Geräte und Vorrichtungen sicher;
der Richter verfügt die Einziehung und Vernichtung.

8. Abschnitt:68 Verkehrsinformation
c 1 Die Kantone informieren die Strassenbenützer über aussergewöhnliche Verkehrslagen, über Verkehrsbeschränkungen und Strassenverhältnisse, insbesondere auf Durchgangsstrassen. Sie orientieren andere
Kantone und die Nachbarstaaten, soweit es die Sachlage erfordert.

2 Die Kantone können die Informationsaufgabe privaten Organisationen übertragen.

3 Der Bund unterstützt die Kantone durch fachliche Beratung und bei
der Koordinierung von Verkehrsinformationen, die über die kantonalen oder nationalen Grenzen hinaus von Interesse sind.

67

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1989, in Kraft seit 1. Febr. 1991
(AS 1991 71 77; BBl 1986 III 209).

68 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 2767 2781; BBl 1999 4462).

Bundesgesetz

27

741.01

IV. Titel: Haftpflicht und Versicherung 1. Abschnitt: Haftpflicht

Art. 58

1 Wird durch den Betrieb eines Motorfahrzeuges ein Mensch getötet
oder verletzt oder Sachschaden verursacht, so haftet der Halter für den
Schaden.

2 Wird ein Verkehrsunfall durch ein nicht in Betrieb befindliches Motorfahrzeug veranlasst, so haftet der Halter, wenn der Geschädigte beweist, dass den Halter oder Personen, für die er verantwortlich ist, ein
Verschulden trifft oder dass fehlerhafte Beschaffenheit des Motorfahrzeuges mitgewirkt hat.

3 Der Halter haftet nach Ermessen des Richters auch für Schäden infolge der Hilfeleistung nach Unfällen seines Motorfahrzeuges, sofern
er für den Unfall haftbar ist oder die Hilfe ihm selbst oder den Insassen
seines Fahrzeuges geleistet wurde.

4 Für das Verschulden des Fahrzeugführers und mitwirkender Hilfspersonen ist der Halter wie für eigenes Verschulden verantwortlich.


Art. 59

1 Der Halter wird von der Haftpflicht befreit, wenn er beweist, dass der
Unfall durch höhere Gewalt oder grobes Verschulden des Geschädigten oder eines Dritten verursacht wurde ohne dass ihn selbst oder Personen, für die er verantwortlich ist, ein Verschulden trifft und ohne
dass fehlerhafte Beschaffenheit des Fahrzeuges zum Unfall beigetragen hat.

2 Beweist der Halter, der nicht nach Absatz 1 befreit wird, dass ein
Verschulden des Geschädigten beim Unfall mitgewirkt hat, so bestimmt der Richter die Ersatzpflicht unter Würdigung aller Umstände.

3 ...69

4 Nach dem Obligationenrecht70 bestimmt sich: a.

die Haftung im Verhältnis zwischen dem Halter und dem Eigentümer eines Fahrzeuges für Schaden an diesem Fahrzeug; b.71 die Haftung des Halters für Schaden an den mit seinem Fahrzeug beförderten Sachen, ausgenommen an Gegenständen, die
der Geschädigte mit sich führte, namentlich Reisegepäck 69

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. März 1975 (AS 1975 1257 1857 Ziff. III;
BBl 1973 II 1173).

70

SR 220

71

Fassung gemäss Art. 54 Ziff. 2 des BG vom 4. Okt. 1985 über den Transport im
öffentlichen Verkehr, in Kraft seit 1. Jan. 1987 (SR 742.40).

Haftpflicht des
Motorfahrzeughalters Ermässigung
oder Ausschluss
der Halterhaftung

Strassenverkehr

28

741.01

u. dgl.; vorbehalten ist das Transportgesetz vom 4. Oktober
198572.


Art. 60


73

1 Sind bei einem Unfall, an dem ein Motorfahrzeug beteiligt ist, mehrere für den Schaden eines Dritten ersatzpflichtig, so haften sie solidarisch.

2 Auf die beteiligten Haftpflichtigen wird der Schaden unter Würdigung aller Umstände verteilt. Mehrere Motorfahrzeughalter tragen den
Schaden nach Massgabe des von ihnen zu vertretenden Verschuldens,
wenn nicht besondere Umstände, namentlich die Betriebsgefahren, eine andere Verteilung rechtfertigen.


Art. 61

1 Wird bei einem Unfall, an dem mehrere Motorfahrzeuge beteiligt
sind, ein Halter körperlich geschädigt, so wird der Schaden den Haltern aller beteiligten Motorfahrzeuge nach Massgabe des von ihnen zu
vertretenden Verschuldens auferlegt, wenn nicht besondere Umstände,
namentlich die Betriebsgefahren, eine andere Verteilung rechtfertigen.74 2 Für Sachschaden eines Halters haftet ein anderer Halter nur, wenn
der Geschädigte beweist, dass der Schaden verursacht wurde durch
Verschulden oder vorübergehenden Verlust der Urteilsfähigkeit des
beklagten Halters oder einer Person, für die er verantwortlich ist, oder
durch fehlerhafte Beschaffenheit seines Fahrzeuges.

3 Mehrere ersatzpflichtige Halter haften dem geschädigten Halter solidarisch.75

Art. 62

1 Art und Umfang des Schadenersatzes sowie die Zusprechung einer
Genugtuung richten sich nach den Grundsätzen des Obligationenrechtes76 über unerlaubte Handlungen.

2 Hatte der Getötete oder Verletzte ein ungewöhnlich hohes Einkommen, so kann der Richter die Entschädigung unter Würdigung aller
Umstände angemessen ermässigen.

72

SR 742.40

73

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Aug. 1975
(AS 1975 1257; SR 741.011 Art. 1; BBl 1973 II 1173).

74

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Aug. 1975
(AS 1975 1257; SR 741.011 Art. 1; BBl 1973 II 1173).

75

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Aug. 1975
(AS 1975 1257; SR 741.011 Art. 1; BBl 1973 II 1173).

76

SR 220

Mehrere
Schädiger

Schadenersatz
zwischen Motorfahrzeughaltern Schadenersatz,
Genugtuung

Bundesgesetz

29

741.01

3 Leistungen an den Geschädigten aus einer privaten Versicherung, deren Prämien ganz oder teilweise vom Halter bezahlt wurden, sind im
Verhältnis seines Prämienbeitrages auf seine Ersatzpflicht anzurechnen, wenn der Versicherungsvertrag nichts anderes vorsieht.

2. Abschnitt: Versicherung

Art. 63

1 Kein Motorfahrzeug darf in den öffentlichen Verkehr gebracht werden, bevor eine Haftpflichtversicherung nach den folgenden Bestimmungen abgeschlossen ist.

2 Die Versicherung deckt die Haftpflicht des Halters und der Personen,
für die er nach diesem Gesetz verantwortlich ist, zumindest in jenen
Staaten, in denen das schweizerische Kontrollschild als Versicherungsnachweis gilt.77 3 Von der Versicherung können ausgeschlossen werden: a.78 79 Ansprüche des Halters aus Sachschäden, die Personen verursacht haben, für die er nach diesem Gesetz verantwortlich ist;

b.80 Ansprüche aus Sachschäden des Ehegatten des Halters, seiner Verwandten in auf- und absteigender Linie sowie seiner mit
ihm in gemeinsamem Haushalt lebenden Geschwister; c.

Ansprüche aus Sachschäden, für die der Halter nicht nach diesem Gesetz haftet; d.

Ansprüche aus Unfällen bei Rennen, für welche die nach Artikel 72 vorgeschriebene Versicherung besteht.


Art. 64


81

Der Bundesrat bestimmt die Beträge, die als Ersatzansprüche der Geschädigten aus Personen- und Sachschäden von der Haftpflichtversicherung gedeckt werden müssen.

77

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1995 5462 5464; BBl 1995 I 49).

78

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1995 5462 5464; BBl 1995 I 49).

79

Siehe auch die SchlB Änd. 23. 6. 1995 am Ende dieses Textes.

80

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Jan. 1976
(AS 1975 1257 1857 Ziff. III; BBl 1973 II 1173).

81

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Jan. 1976
(AS 1975 1257 1857 Ziff. III; BBl 1973 II 1173).

Versicherungspflicht Mindestversicherung

Strassenverkehr

30

741.01


Art. 65

1 Der Geschädigte hat im Rahmen der vertraglichen Versicherungsdeckung ein Forderungsrecht unmittelbar gegen den Versicherer.

2 Einreden aus dem Versicherungsvertrag oder aus dem Bundesgesetz
vom 2. April 190882 über den Versicherungsvertrag können dem Geschädigten nicht entgegengehalten werden.

3 Der Versicherer hat ein Rückgriffsrecht gegen den Versicherungsnehmer oder den Versicherten, soweit er nach dem Versicherungsvertrag oder dem Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag zur Ablehnung oder Kürzung seiner Leistung befugt wäre.


Art. 66

1 Übersteigen die den Geschädigten zustehenden Forderungen die vertragliche Versicherungsdeckung, so ermässigt sich der Anspruch jedes
Geschädigten gegen den Versicherer im Verhältnis der Versicherungsdeckung zur Summe der Forderungen.

2 Der Geschädigte, der als erster klagt, sowie der beklagte Versicherer
können die übrigen Geschädigten durch den angerufenen Richter unter
Hinweis auf die Rechtsfolgen auffordern lassen, ihre Ansprüche innert
bestimmter Frist beim gleichen Richter einzuklagen. Der angerufene
Richter hat über die Verteilung der Versicherungsleistung auf die
mehreren Ansprüche zu entscheiden. Bei der Verteilung der Versicherungsleistung sind die fristgemäss eingeklagten Ansprüche, ohne
Rücksicht auf die übrigen, vorab zu decken.

3 Hat der Versicherer in Unkenntnis anderweitiger Ansprüche gutgläubig einem Geschädigten eine Zahlung geleistet, die dessen verhältnismässigen Anteil übersteigt, so ist er im Umfang seiner Leistung auch
gegenüber den andern Geschädigten befreit.


Art. 67

1 Beim Halterwechsel gehen die Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag auf den neuen Halter über. Wird der neue Fahrzeugausweis auf Grund einer andern Haftpflichtversicherung ausgestellt, so
erlischt der alte Vertrag.

2 Der bisherige Versicherer ist berechtigt, innert 14 Tagen, seitdem er
vom Halterwechsel Kenntnis erhalten hat, vom Vertrag zurückzutreten.

3 Verwendet der Halter an Stelle des versicherten Fahrzeuges und mit
dessen Kontrollschildern ein Ersatzfahrzeug der gleichen Kategorie, so
gilt die Versicherung ausschliesslich für dieses.

82

SR 221.229.1 Unmittelbarer
Anspruch gegen
den Versicherer,
Einreden

Mehrere
Geschädigte

Halterwechsel,
Ersatzfahrzeuge

Bundesgesetz

31

741.01

4 Ein Ersatzfahrzeug darf nur mit Bewilligung der zuständigen Behörde verwendet werden. Wird es während mehr als 30 Tagen verwendet,
so hat der Halter den Versicherer zu benachrichtigen. Unterlässt er
dies oder wurde die behördliche Bewilligung für die Verwendung des
Ersatzfahrzeuges nicht eingeholt, so hat der Versicherer den Rückgriff.


Art. 68

1 Der Versicherer hat zuhanden der Behörde, die den Fahrzeugausweis
abgibt, eine Versicherungsbescheinigung auszustellen.

2 Aussetzen und Aufhören der Versicherung sind vom Versicherer der
Behörde zu melden und werden, sofern die Versicherung nicht vorher
durch eine andere ersetzt wurde, gegenüber Geschädigten erst wirksam, wenn der Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder abgegeben
sind, spätestens jedoch 60 Tage nach Eingang der Meldung des Versicherers. Die Behörde hat Fahrzeugausweis und Kontrollschilder einzuziehen, sobald die Meldung eintrifft.

3 Werden die Kontrollschilder bei der zuständigen Behörde hinterlegt,
so ruht die Versicherung. Die Behörde gibt dem Versicherer davon
Kenntnis.83

3. Abschnitt: Besondere Fälle

Art. 69


84

1 Für den durch einen Anhänger oder ein geschlepptes Motorfahrzeug
verursachten Schaden haftet der Halter des ziehenden Motorfahrzeuges; die Bestimmungen über die Haftung bei Motorfahrzeugen gelten
sinngemäss. Wird das geschleppte Motorfahrzeug von einem Führer
gelenkt, so haftet sein Halter solidarisch mit dem Halter des Zugfahrzeuges.

2 Die Versicherung des Zugfahrzeuges erstreckt sich auch auf die
Haftpflicht für Schäden, die verursacht werden: a.

vom Anhänger;

b.

vom geschleppten Motorfahrzeug, das nicht von einem Führer
gelenkt wird;

c.

vom geschleppten Motorfahrzeug, das von einem Führer gelenkt wird und nicht versichert ist.

3 Anhänger zum Personentransport dürfen nur in Verkehr gebracht
werden, wenn durch eine Zusatzversicherung auf den Anhänger die 83

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Aug. 1975
(AS 1975 1257; SR 741.011 Art. 1; BBl 1973 II 1173).

84

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1989, in Kraft seit 1. Febr. 1991
(AS 1991 71 77; BBl 1986 III 209).

Versicherungsnachweis,
Aussetzen und
Aufhören der
Versicherung

Motorfahrzeuganhänger;
geschleppte
Motorfahrzeuge

Strassenverkehr

32

741.01

vom Bundesrat nach Artikel 64 festgelegte Mindestversicherung des
ganzen Zuges gewährleistet ist.

4 Nach diesem Gesetz richten sich die Haftung des Halters des Zugfahrzeuges für körperliche Schäden der Mitfahrer auf Anhängern sowie die Haftung für Schäden zwischen dem Zugfahrzeug und dem geschleppten Motorfahrzeug. Für Sachschäden am Anhänger haftet der
Halter des Zugfahrzeuges nach dem Obligationenrecht85.


Art. 70

1 Radfahrer haften nach Obligationenrecht86.

2 Das Fahrradkennzeichen darf nur abgegeben werden, wenn eine Versicherung besteht, welche die Haftung des Benützers des damit versehenen Fahrrades deckt. Die Versicherung hat auch die Haftpflicht
der für den Benützer verantwortlichen Personen, namentlich des Familienhauptes, zu decken.

3 Der Bundesrat bestimmt die Mindestbeträge, die als Ersatzansprüche
der Geschädigten aus Personen- und Sachschäden von der Haftpflichtversicherung gedeckt werden müssen.87 4 Aus der Versicherung können ausgeschlossen werden: a.88 Ansprüche aus Sachschäden des Ehegatten des Radfahrers, seiner Verwandten in auf- und absteigender Linie sowie seiner
mit ihm in gemeinsamem Haushalt lebenden Geschwister; b.

Ansprüche aus Verletzung oder Tötung von Mitfahrenden; c.

Ansprüche aus der Beschädigung oder Zerstörung des Fahrrades oder mitgeführter Sachen; d.

Ansprüche aus Unfällen bei Rennen, für welche die nach Artikel 72 vorgeschriebene Versicherung besteht.

5 Solange das Kennzeichen gültig ist, kann die Versicherung nicht aussetzen oder aufhören.

6 Der Versicherer hat den Rückgriff auf den eigenmächtigen Benützer
des Fahrrades oder des Kennzeichens.

7 Die Artikel 65 und 66 gelten sinngemäss.

85

SR 220

86

SR 220

87

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Jan. 1976
(AS 1975 1257 1857 Ziff. III; BBl 1973 II 1173).

88

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Jan. 1976
(AS 1975 1257 1857 Ziff. III; BBl 1973 II 1173).

Fahrräder

Bundesgesetz

33

741.01


Art. 71


89

1 Der Unternehmer im Motorfahrzeuggewerbe haftet wie ein Halter für
den Schaden, der durch ein Motorfahrzeug verursacht wird, das ihm
zur Aufbewahrung, Reparatur, Wartung, zum Umbau oder zu ähnlichen Zwecken übergeben wurde. Der Halter und sein Haftpflichtversicherer haften nicht.

2 Diese Unternehmer sowie solche, die Motorfahrzeuge herstellen oder
damit Handel treiben, haben für die Gesamtheit ihrer eigenen und der
ihnen übergebenen Motorfahrzeuge eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen. Die Bestimmungen über die Halterversicherung gelten
sinngemäss.


Art. 72

1 Die Bestimmungen dieses Artikels gelten für motor- und radsportliche Veranstaltungen, bei denen die Bewertung hauptsächlich nach
der erzielten Geschwindigkeit erfolgt oder eine Durchschnittsgeschwindigkeit von mehr als 50 km/Std. verlangt wird. Sie gelten
auch, wenn die Strecke für den übrigen Verkehr gesperrt ist. Der Bundesrat kann weitere Veranstaltungen einbeziehen.

2 Die Veranstalter haften in sinngemässer Anwendung der Bestimmungen über die Haftung der Motorfahrzeughalter für den Schaden,
der durch Fahrzeuge der Teilnehmer oder Begleitfahrzeuge oder andere im Dienst der Veranstaltung verwendete Fahrzeuge verursacht
wird.

3 Die Haftung für Schäden der Rennfahrer und ihrer Mitfahrer sowie
an den im Dienst der Veranstaltung verwendeten Fahrzeugen richtet
sich nicht nach diesem Gesetz.

4 Zur Deckung der Haftpflicht der Veranstalter, Teilnehmer und Hilfspersonen gegenüber Dritten, wie Zuschauern, andern Strassenbenützern und Anwohnern, ist eine Versicherung abzuschliessen. Die Bewilligungsbehörde setzt die Mindestdeckung nach den Umständen
fest; diese darf jedoch nicht geringer sein als bei der ordentlichen Versicherung. Die Artikel 65 und 66 gelten sinngemäss.

5 Muss bei einem nicht behördlich bewilligten Rennen ein Schaden
durch die ordentliche Versicherung des schadenstiftenden Motorfahrzeuges oder Fahrrades gedeckt werden, so hat der Versicherer den
Rückgriff auf die Haftpflichtigen, die wussten oder bei pflichtgemässer
Aufmerksamkeit wissen konnten, dass eine besondere Versicherung
für das Rennen fehlte.

89

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Jan. 1976
(AS 1975 1257 1857 Ziff. III; BBl 1973 II 1173).

Unternehmen
des Motorfahrzeuggewerbes Rennen

Strassenverkehr

34

741.01


Art. 73

1 Bund und Kantone unterstehen als Halter von Motorfahrzeugen den
Haftpflichtbestimmungen dieses Gesetzes, jedoch nicht der Versicherungspflicht. Ausserdem sind von der Versicherungspflicht Motorfahrzeuge ausgenommen, für die der Bund die Deckungspflicht wie ein
Versicherer übernimmt.

2 Fahrräder des Bundes und der Kantone sind von der Versicherungspflicht ausgenommen. Doch treten Bund und Kantone für die Dekkung
der beim Gebrauch dieser Fahrräder verursachten Schäden wie Versicherer ein, wenn sie nicht nach andern Gesetzen weitergehend haften.

3 Bund und Kantone regulieren nach den für die Haftpflichtversicherung geltenden Bestimmungen die Schäden, die durch Motorfahrzeuge, Anhänger und Fahrräder verursacht werden, für die sie haften. Sie
teilen der Auskunftsstelle (Art. 79a) mit, welche Stellen für die Schadenregulierung zuständig sind.90

Art. 74


91

1 Die in der Schweiz zum Betrieb der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherungseinrichtungen bilden und
betreiben gemeinsam das Nationale Versicherungsbüro, das eigene
Rechtspersönlichkeit hat.

2 Das Nationale Versicherungsbüro hat folgende Aufgaben: a.

Es deckt die Haftung für Schäden, die durch ausländische
Motorfahrzeuge und Anhänger in der Schweiz verursacht werden, soweit nach diesem Gesetz eine Versicherungspflicht besteht.

b.

Es betreibt die Auskunftsstelle nach Artikel 79a. c.

Es koordiniert den Abschluss von Grenzversicherungen für in
die Schweiz einreisende Motorfahrzeuge, die nicht über den
erforderlichen Versicherungsschutz verfügen.

3 Der Bundesrat regelt: a.

die Pflicht zum Abschluss einer Grenzversicherung; b.

die Koordination der Leistungen der Sozialversicherungen mit
den Schadenersatzleistungen des Nationalen Versicherungsbüros.

90

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Febr. 2003
(AS 2003 222 228; BBl 2002 4397).

91

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Febr. 2003
(AS 2003 222 228; BBl 2002 4397).

Motorfahrzeuge
und Fahrräder
des Bundes und
der Kantone

Nationales
Versicherungsbüro

Bundesgesetz

35

741.01

4 Er kann den Arrest zur Sicherung von Ersatzansprüchen für Schäden,
die durch ausländische Motorfahrzeuge oder Anhänger verursacht
werden, ausschliessen oder beschränken.


Art. 75


92

1 Wer ein Motorfahrzeug zum Gebrauch entwendet, haftet wie ein
Halter. Solidarisch mit ihm haftet der Führer, der bei Beginn der Fahrt
wusste oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen konnte, dass
das Fahrzeug zum Gebrauch entwendet wurde. Der Halter haftet mit,
ausser gegenüber Benützern des Fahrzeugs, die bei Beginn der Fahrt
von der Entwendung zum Gebrauch Kenntnis hatten oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit haben konnten.

2 Der Halter und sein Haftpflichtversicherer haben den Rückgriff auf
die Personen, die das Motorfahrzeug entwendeten, sowie auf den Führer, der bei Beginn der Fahrt von der Entwendung zum Gebrauch
Kenntnis hatte oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit haben konnte.

3 Der Versicherer darf den Halter nicht finanziell belasten, wenn diesen an der Entwendung keine Schuld trifft.


Art. 76


93

1 Die in der Schweiz zum Betrieb der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherungseinrichtungen bilden und
betreiben gemeinsam den Nationalen Garantiefonds, der eigene
Rechtspersönlichkeit hat.

2 Der Nationale Garantiefonds hat folgende Aufgaben: a.

Er deckt die Haftung für Schäden, die durch nicht ermittelte
oder nicht versicherte Motorfahrzeuge, Anhänger und Fahrräder in der Schweiz verursacht werden, soweit nach diesem
Gesetz eine Versicherungspflicht besteht; b.

Er deckt die Haftung für Schäden, die durch in der Schweiz
zugelassene Motorfahrzeuge und Anhänger verursacht werden,
wenn über den leistungspflichtigen Haftpflichtversicherer der
Konkurs eröffnet worden ist; c.

Er betreibt die Entschädigungsstelle nach Artikel 79d.

3 Der Bundesrat regelt: a.

die Aufgaben des Nationalen Garantiefonds nach Absatz 2; b.

einen Selbstbehalt des Geschädigten für Sachschäden; 92

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Jan. 1976
(AS 1975 1257 1857 Ziff. III; BBl 1973 II 1173).

93

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Febr. 2003
(AS 2003 222 228; BBl 2002 4397).

Strolchenfahrten

Nationaler
Garantiefonds

Strassenverkehr

36

741.01

c.

die Koordination der Leistungen der Sozialversicherungen mit
den Schadenersatzleistungen des Nationalen Garantiefonds.

4 Im Falle von Absatz 2 Buchstabe a entfällt die Leistungspflicht des
Nationalen Garantiefonds in dem Umfange, in dem der Geschädigte
Leistungen aus einer Schadensversicherung oder einer Sozialversicherung beanspruchen kann.

5 Der Bundesrat kann im Falle von Absatz 2 Buchstabe a: a.

den Nationalen Garantiefonds zur Vorleistung verpflichten,
wenn das Fehlen eines leistungspflichtigen Haftpflichtversicherers strittig ist; b.

die Leistungspflicht des Nationalen Garantiefonds gegenüber
im Ausland wohnhaften ausländischen Geschädigten bei fehlender Reziprozität beschränken oder aufheben.

6 Mit der Zahlung der Ersatzleistung an den Geschädigten tritt der Nationale Garantiefonds für die von ihm gedeckten gleichartigen Schadensposten in die Rechte des Geschädigten ein.

a94 1 Der Halter eines Motorfahrzeuges leistet jährlich je einen Beitrag
nach der Art des versicherten Risikos, der zur Deckung des Aufwandes
nach den Artikeln 74, 76, 79a und 79d bestimmt ist.95 2 Das nationale Versicherungsbüro und der nationale Garantiefonds
bestimmen diese Beiträge; sie bedürfen der Genehmigung durch das
Bundesamt für Privatversicherungswesen.96 3 Die Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherer erheben diese Beiträge
gleichzeitig mit der Prämie.97 4 Der Bund sowie seine Betriebe und Anstalten sind von der Beitragspflicht ausgenommen. Kantone als Halter von Motorfahrzeugen, für
die keine Haftptlichtversicherungspflicht besteht (Art. 73 Abs. 1), sind
insoweit beitragspflichtig, als ihre Fahrzeuge versichert sind.

5 Der Bundesrat bestimmt die Einzelheiten; er regelt namentlich die
Berechnungsgrundlagen für den Beitrag und dessen Genehmigung.

94

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 1980, in Kraft seit 1. Jan. 1981
(AS 1980 1509; BBl 1980 I 477). Siehe auch Art. 108 hiernach.

95

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Febr. 2003
(AS 2003 222 228; BBl 2002 4397).

96

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1995 5462 5464; BBl 1995 I 49).

97

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1995 5462 5464; BBl 1995 I 49).

Finanzierung,
Durchführung

Bundesgesetz

37

741.01

b98 1 Geschädigte haben ein Forderungsrecht unmittelbar gegen das Nationale Versicherungsbüro und den Nationalen Garantiefonds.

2 Das Nationale Versicherungsbüro und der Nationale Garantiefonds
stehen unter der Aufsicht des Bundesamtes für Strassen.

3 Personen, die Aufgaben des Nationalen Versicherungsbüros und des
Nationalen Garantiefonds wahrnehmen oder deren Ausführung beaufsichtigen, sind Dritten gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Sie sind zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben befugt, die
dafür benötigten Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten und Persönlichkeitsprofile, zu bearbeiten oder bearbeiten
zu lassen.

4 Das Nationale Versicherungsbüro und der Nationale Garantiefonds
können:

a.

ihre Mitglieder oder Dritte mit der Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben betrauen und einen geschäftsführenden Versicherer bezeichnen; b.

mit anderen nationalen Versicherungsbüros und nationalen
Garantiefonds sowie mit ausländischen Stellen, die gleichartige Aufgaben wahrnehmen, Vereinbarungen zur Erleichterung
des grenzüberschreitenden Verkehrs und über den Schutz von
Verkehrsopfern im grenzüberschreitenden Verkehr abschliessen.

5 Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Aufgaben und Befugnisse des Nationalen Versicherungsbüros und des Nationalen Garantiefonds betreffend: a.

Schadendeckung im In- und Ausland; b.

Förderung und Entwicklung des Versicherungsschutzes und
des Verkehrsopferschutzes im grenzüberschreitenden Verkehr.


Art. 77

1 Wenn ein Kanton Fahrzeugausweise und Kontrollschilder für Motorfahrzeuge oder Kennzeichen für Fahrräder abgibt, ohne dass die vorgeschriebene Versicherung besteht, haftet er im Rahmen der gesetzlichen Mindestversicherung für den Schaden, für den die Halter der
Motorfahrzeuge oder die Radfahrer aufzukommen haben. Er haftet in
gleicher Weise, wen n er es versäumt, Fahrzeugausweis und Kontrollschilder innert 60 Tagen nach der Meldung des Versicherers im Sinne 98

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Febr. 2003
(AS 2003 222 228; BBl 2002 4397).

Gemeinsame
Bestimmungen
für das Nationale
Versicherungsbüro und den
Nationalen
Garantiefonds

Nichtversicherte
Fahrzeuge

Strassenverkehr

38

741.01

von Artikel 68 oder nach der Meldung des Halters über die endgültige
Ausserverkehrsetzung eines Fahrzeuges einzuziehen.99 2 Der Kanton oder sein Versicherer hat den Rückgriff gegen den Halter, der nicht im guten Glauben war, er sei durch die vorgeschriebene
Versicherung gedeckt.

3 Diese Bestimmungen gelten sinngemäss für die Abgabe von Fahrzeugausweisen und Kontrollschildern oder Fahrradkennzeichen durch
den Bund.


Art. 78


100



Art. 79


101

a102 1 Die Auskunftsstelle erteilt Geschädigten und Sozialversicherungen
die erforderlichen Auskünfte, damit sie Schadenersatzansprüche geltend machen können.

2 Der Bundesrat bestimmt, welche Auskünfte zu erteilen sind.

3 Er kann Behörden und Private verpflichten, der Auskunftsstelle die
erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.

b103 1

In der Schweiz zum Betrieb der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugelassene Versicherungseinrichtungen sind verpflichtet, in jedem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes einen Schadenregulierungsbeauftragten zu benennen. Sie übermitteln dessen
Namen und Adresse den Auskunftsstellen dieser Staaten und der Auskunftsstelle nach Artikel 79a.

2 Der Bundesrat kann die Versicherungseinrichtungen nach Absatz 1
zur Ernennung von Schadenregulierungsbeauftragten in weiteren
Staaten verpflichten.

3 Schadenregulierungsbeauftragte sind natürliche oder juristische Personen, die in ihrem Tätigkeitsstaat Versicherungseinrichtungen mit
Sitz in einem anderen Staat vertreten. Sie bearbeiten und regulieren 99

Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1989, in Kraft seit
1. Febr. 1991 (AS 1991 71 77; BBl 1986 III 209).

100

Aufgehoben durch Ziff. 7 des Anhangs zum BG vom 20. März 1981 über die
Unfallversicherung (SR 832.20).

101

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002 (AS 2003 222; BBl 2002 4397).

102

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Febr. 2003
(AS 2003 222 228; BBl 2002 4397).

103

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Febr. 2003
(AS 2003 222 228; BBl 2002 4397).

Auskunftsstelle

Schadenregulierungsbeauftragte

Bundesgesetz

39

741.01

nach Artikel 79c Haftpflichtansprüche, die Geschädigte mit Wohnsitz
in ihrem Tätigkeitsstaat gegen die von ihnen vertretene Versicherungseinrichtung erheben.

4 Sie müssen:

a.

in ihrem Tätigkeitsstaat domiziliert sein; b.

über ausreichende Befugnisse verfügen, um die Versicherungseinrichtung gegenüber Geschädigten zu vertreten und deren Schadenersatzansprüche in vollem Umfang zu befriedigen; c.

in der Lage sein, die Fälle in der Amtssprache beziehungsweise den Amtssprachen ihrer Tätigkeitsstaaten zu bearbeiten.

5 Sie können auf Rechnung einer oder mehrerer Versicherungseinrichtungen tätig sein.

c104 1 Die in der Schweiz zum Betrieb der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherungseinrichtungen, die in der
Schweiz tätigen Schadenregulierungsbeauftragten, der Bund und die
Kantone für ihre Fahrzeuge, die nicht versichert sind, sowie das Nationale Versicherungsbüro und der Nationale Garantiefonds haben Geschädigten, die Haftpflichtansprüche gegen sie erheben, innert dreier
Monate:

a.

ein begründetes Schadenersatzangebot vorzulegen, sofern die
Haftung unstreitig und der Schaden beziffert worden ist; b.

eine begründete Antwort auf die mit der Schadenersatzforderung gemachten Darlegungen zu erteilen, sofern die Haftung bestritten wird oder nicht eindeutig feststeht oder der
Schaden nicht vollständig beziffert worden ist.

2 Die dreimonatige Frist beginnt für die mit der Schadenersatzforderung konkret geltend gemachten Ansprüche mit dem Eingang der Ersatzforderung bei der vom Geschädigten angegangenen Stelle.

3 Nach Ablauf der dreimonatigen Frist beginnt die Pflicht zur Leistung
von Verzugszinsen. Weitergehende Ansprüche des Geschädigten bleiben vorbehalten.

d105 1 Geschädigte mit Wohnsitz in der Schweiz können ihre Haftpflichtansprüche bei der Entschädigungsstelle des Nationalen Garantiefonds
geltend machen, wenn:

104

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Febr. 2003
(AS 2003 222 228; BBl 2002 4397).

105

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Febr. 2003
(AS 2003 222 228; BBl 2002 4397).

Schadenregulierung Entschädigungsstelle

Strassenverkehr

40

741.01

a.

die zur Schadenregulierung angegangene Stelle ihren Verpflichtungen gemäss Artikel 79c nicht nachgekommen ist; b.

der leistungspflichtige ausländische Haftpflichtversicherer in
der Schweiz keinen Schadenregulierungsbeauftragten benannt
hat;

c.

sie in einem ausländischen Staat, dessen nationales Versicherungsbüro dem System der grünen Karte beigetreten ist, durch
ein Motorfahrzeug geschädigt worden sind, das nicht ermittelt
werden kann oder dessen Versicherer nicht innert zweier Monate ermittelt werden kann.

2 Keine Ansprüche gegen die Entschädigungsstelle bestehen, wenn die
geschädigte Person:

a.

im In- oder Ausland gerichtliche Schritte zur Durchsetzung
ihrer Ersatzansprüche eingeleitet hat; oder b.

einen Schadenersatzanspruch direkt an den ausländischen Versicherer gerichtet und dieser innert dreier Monate eine begründete Antwort erteilt hat.

e106 1 Die Artikel 79a-79d sind gegenüber einem anderen Staat nur anwendbar, wenn der betreffende Staat der Schweiz Gegenrecht gewährt.

2 Das Bundesamt für Privatversicherungen veröffentlicht eine Liste der
Staaten, welche Gegenrecht gewähren.

4. Abschnitt: Verhältnis zu andern Versicherungen

Art. 80


107

Geschädigten, die nach dem Unfallversicherungsgesetz vom 20. März
1981108 versichert sind, bleiben die Ansprüche aus diesem Gesetz gewahrt.

106

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Febr. 2003
(AS 2003 222 228; BBl 2002 4397).

107

Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

108 SR

832.20

Reziprozität

Obligatorische
Unfallversicherung

Bundesgesetz

41

741.01


Art. 81


109

Wird ein Versicherter der Militärversicherung durch ein Militärfahrzeug verletzt oder getötet, so hat der Bund den Schaden ausschliesslich nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1992110 über die Militärversicherung zu decken.

5. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen

Art. 82


111

Die durch dieses Gesetz vorgeschriebenen Versicherungen sind bei einer zum Geschäftsbetrieb in der Schweiz zugelassenen Versicherungseinrichtung abzuschliessen. Vorbehalten bleibt die Anerkennung der
im Ausland abgeschlossenen Versicherungen für ausländische Fahrzeuge.


Art. 83

1 Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche aus Motorfahrzeug- und
Fahrradunfällen verjähren in zwei Jahren vom Tag hinweg, an dem der
Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit dem Ablauf von zehn Jahren
vom Tag des Unfalles an. Wird die Klage aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährung vorsieht, so gilt diese auch für den Zivilanspruch.

2 Die Unterbrechung der Verjährung gegenüber dem Haftpflichtigen
wirkt auch gegenüber dem Versicherer und umgekehrt.

3 Der Rückgriff unter den aus einem Motorfahrzeug- oder Fahrradunfall Haftpflichtigen und die übrigen in diesem Gesetz vorgesehenen
Rückgriffsrechte verjähren in zwei Jahren vom Tag hinweg, an dem
die zugrundeliegende Leistung vollständig erbracht und der Pflichtige
bekannt wurde.

4 Im übrigen gilt das Obligationenrecht112.

109

Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung,
in Kraft seit 1. Jan. 1994 (SR 833.1).

110

SR 833.1

111

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. April 1994
(AS 1993 3330, 1994 815; BBl 1993 I 805).

112

SR 220

Militärversicherung Versicherer

Verjährung

Strassenverkehr

42

741.01


Art. 84


113



Art. 85


114


Art. 86

Bei Streitigkeiten über Ansprüche aus Motorfahrzeug- und Fahrradunfällen beurteilt der Richter die Tatsachen, ohne an Beweisregeln des
kantonalen Prozessrechtes gebunden zu sein.


Art. 87

1 Vereinbarungen, welche die Haftpflicht nach diesem Gesetz wegbedingen oder beschränken, sind nichtig.

2 Vereinbarungen, die offensichtlich unzulängliche Entschädigungen
festsetzen, sind binnen Jahresfrist seit ihrem Abschluss anfechtbar.


Art. 88

Wird einem Geschädigten durch Versicherungsleistungen der Schaden
nicht voll gedeckt, so können Versicherer ihre Rückgriffsrechte gegen
den Haftpflichtigen oder dessen Haftpflichtversicherer nur geltend machen, soweit dadurch der Geschädigte nicht benachteiligt wird.


Art. 89

1 Der Bundesrat kann Motorfahrzeuge von geringer Motorkraft oder
Geschwindigkeit und solche, die selten auf öffentlichen Strassen verwendet werden, von den Bestimmungen dieses Titels ganz oder teilweise ausnehmen.

2 Er erlässt die erforderlichen Vorschriften über die Versicherung bei
Händlerschildern, Wechselschildern und in ähnlichen Fällen.

3 Verfügungen kantonaler Behörden über die Unterstellung eines
Fahrzeuges, eines Unternehmens oder einer sportlichen Veranstaltung
unter die Haftpflichtbestimmungen dieses Gesetzes und unter die Versicherungspflicht können innert 30 Tagen durch Beschwerde an das
Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und
Kommunikation angefochten werden, das endgültig entscheidet115.

113

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 17 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000
(SR 272).

114

Aufgehoben durch Ziff. I Bst. d des Anhangs zum IPRG vom 18. Dez. 1987
(SR 291).

115

Heute ist gegen den Entscheid des UVEK die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das
BGer zulässig (Art. 97ff. OG, in der Fassung vom 20. Dez. 1968 - SR 173.110)
(siehe AS 1998 1794 Art. 1 Abs. 2).

Beweiswürdigung Vereinbarungen

Bedingungen
des Rückgriffs

Zusatzbestimmungen über
Haftpflicht und
Versicherung

Bundesgesetz

43

741.01

V. Titel: Strafbestimmungen

Art. 90

1. Wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt, wird mit Haft oder mit Busse bestraft.

2.116 Wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche
Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt, wird
mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

3.117 Artikel 237 Ziffer 2 des Strafgesetzbuches118 findet in diesen Fällen keine Anwendung.


Art. 91

1. Wer in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug führt, wird mit
Gefängnis oder mit Busse bestraft.119 2. Wer in angetrunkenem Zustand ein nichtmotorisches Fahrzeug
führt, wird mit Haft oder mit Busse bestraft.

3. Den gleichen Strafandrohungen untersteht, wer sich vorsätzlich
einer Blutprobe, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung er
rechnen musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzieht oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt.120

Art. 92

1. Wer bei einem Unfall die Pflichten verletzt, die ihm dieses Gesetz
auferlegt, wird mit Haft oder mit Busse bestraft.

2. Ergreift ein Fahrzeugführer, der bei einem Verkehrsunfall einen
Menschen getötet oder verletzt hat, die Flucht, so wird er mit Gefängnis bestraft.

116

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Aug. 1975
(AS 1975 1257; SR 741.011 Art. 1; BBl 1973 II 1173).

117

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Aug. 1975
(AS 1975 1257; SR 741.011 Art. 1; BBl 1973 II 1173).

118

SR 311.0

119

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Aug. 1975
(AS 1975 1257; SR 741.011 Art. 1; BBl 1973 II 1173).

120

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1989, in Kraft seit 1. Febr. 1991
(AS 1991 71 77; BBl 1986 III 209).

Verletzung der
Verkehrsregeln

Fahren in
angetrunkenem
Zustand

Pflichtwidriges
verhalten bei
Unfall

Strassenverkehr

44

741.01


Art. 93

1. Wer vorsätzlich die Betriebssicherheit eines Fahrzeuges beeinträchtigt, sodass die Gefahr eines Unfalles entsteht, wird mit Gefängnis oder
mit Busse bestraft.
Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Haft oder Busse.

2. Wer ein Fahrzeug führt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer
Aufmerksamkeit wissen kann, dass es den Vorschriften nicht entspricht, wird mit Haft oder mit Busse bestraft.
Der Halter oder wer wie ein Halter für die Betriebssicherheit eines
Fahrzeuges verantwortlich ist, untersteht der gleichen Strafdrohung,
wenn er wissentlich oder aus Sorglosigkeit den Gebrauch des nicht
den Vorschriften entsprechenden Fahrzeuges duldet.


Art. 94

1. Wer ein Motorfahrzeug zum Gebrauch entwendet und wer ein solches Fahrzeug führt oder darin mitfährt, obwohl er bei Antritt der
Fahrt von der Entwendung Kenntnis hatte, wird mit Gefängnis oder
mit Busse bestraft.
Ist einer der Täter ein Angehöriger oder Familiengenosse des Halters
und hatte der Führer den erforderlichen Führerausweis, so erfolgt die
Bestrafung nur auf Antrag; die Strafe ist Haft oder Busse.

2. Wer ein ihm anvertrautes Motorfahrzeug zu Fahrten verwendet, zu
denen er offensichtlich nicht ermächtigt ist, wird auf Antrag mit Haft
oder mit Busse bestraft.

3. Wer ein Fahrrad unberechtigt verwendet, wird mit Haft oder mit
Busse bestraft.121 Ist der Täter ein Angehöriger oder Familiengenosse
des Besitzers, so erfolgt die Bestrafung nur auf Antrag.

4. Der Artikel 143 des Strafgesetzbuches122 findet in diesen Fällen
keine Anwendung.


Art. 95

1. Wer ohne den erforderlichen Führerausweis ein Motorfahrzeug
führt,
wer die mit dem Ausweis im Einzelfall verbundenen Beschränkungen
oder Auflagen missachtet,
wer ein Motorfahrzeug einem Führer überlässt, von dem er weiss oder
bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass er den erforderlichen Ausweis nicht hat,
wer ohne Lernfahrausweis oder ohne die vorgeschriebene Begleitung
Lernfahrten ausführt,

121

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1989, in Kraft seit 1. Febr. 1991
(AS 1991 71 77; BBl 1986 III 209).

122

SR 311.0. Heute: Art. 141 des Strafgesetzbuches.

Nicht betriebssichere Fahrzeuge Entwendung zum
Gebrauch

Fahren ohne
Führerausweis

Bundesgesetz

45

741.01

wer bei einer Lernfahrt die Aufgabe des Begleiters übernimmt, ohne
die Voraussetzungen zu erfüllen,
wer ohne Fahrlehrerausweis berufsmässig Fahrunterricht erteilt,
wird mit Haft oder mit Busse bestraft.

2. Wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der Führer- oder Lernfahrausweis verweigert oder entzogen wurde, wird mit Haft von wenigstens zehn Tagen und mit Busse bestraft.


Art. 96

1. Wer ohne den erforderlichen Fahrzeugausweis oder die Kontrollschilder ein Motorfahrzeug führt oder einen Anhänger mitführt,
wer ohne Bewilligung Fahrten durchführt, die nach diesem Gesetz einer Bewilligung bedürfen,
wer die mit dem Fahrzeugausweis oder der Bewilligung von Gesetzes
wegen oder im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen, namentlich über das zulässige Gesamtgewicht, missachtet,
wird mit Haft oder mit Busse bestraft.

2.123 Wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen könnte, dass die vorgeschriebene
Haftpflichtversicherung nicht besteht, wird mit Gefängnis und mit
Busse bestraft.

In leichten Fällen werden Fehlbare mit Busse bestraft.

3. Der Halter oder wer an seiner Stelle über das Fahrzeug verfügt, untersteht den gleichen Strafandrohungen, wenn er von der Widerhandlung Kenntnis hatte oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit haben
konnte.


Art. 97

1. Wer Ausweise oder Kontrollschilder verwendet, die nicht für ihn
oder sein Fahrzeug bestimmt sind,
wer ungültige oder entzogene Ausweise oder Kontrollschilder trotz
behördlicher Aufforderung nicht abgibt,
wer andern Ausweise oder Kontrollschilder zur Verwendung überlässt,
die nicht für sie oder ihre Fahrzeuge bestimmt sind,
wer vorsätzlich durch unrichtige Angaben, Verschweigen erheblicher
Tatsachen oder Vorlage von falschen Bescheinigungen einen Ausweis
oder eine Bewilligung erschleicht,
wer Kontrollschilder oder Fahrradkennzeichen verfälscht oder falsche
zur Verwendung herstellt,
wer falsche oder verfälschte Kontrollschilder oder Fahrradkennzeichen
verwendet,

123

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1995 5462 5464; BBl 1995 I 49).

Fahren ohne
Fahrzeugausweis

Missbrauch von
Ausweisen und
Schildern

Strassenverkehr

46

741.01

wer sich vorsätzlich Kontrollschilder oder Fahrradkennzeichen widerrechtlich aneignet, um sie zu verwenden oder andern zum Gebrauch zu
überlassen,

wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

2. Die besondern Bestimmungen des Strafgesetzbuches124 finden in
diesen Fällen keine Anwendung.


Art. 98

Wer vorsätzlich ein Signal versetzt oder beschädigt und wer vorsätzlich ein Signal oder eine Markierung entfernt, unleserlich macht oder
verändert,
wer eine von ihm unabsichtlich verursachte Beschädigung eines Signals nicht der Polizei meldet,
wer ohne behördliche Ermächtigung ein Signal oder eine Markierung
anbringt,

wird mit Haft oder mit Busse bestraft.


Art. 99

1. Wer Fahrzeuge, Bestandteile oder Ausrüstungsgegenstände, die der
Typenprüfung unterliegen, in nicht genehmigter Ausführung in den
Handel bringt, wird mit Busse bestraft.

2. Der Halter, der nach Übernahme eines Motorfahrzeuges oder Motorfahrzeuganhängers von einem andern Halter oder nach Verlegung
des Standortes in einen andern Kanton nicht fristgemäss einen neuen
Fahrzeugausweis einholt, wird mit Busse bis zu 100 Franken bestraft.

3.125 Der Fahrzeugführer, der die erforderlichen Ausweise oder Bewilligungen nicht mit sich führt, wird mit Busse bestraft.

3.bis126 Wer sich weigert, den Kontrollorganen auf Verlangen die erforderlichen Ausweise oder Bewilligungen vorzuweisen, wird mit
Busse bestraft.

4. Wer auf einem Fahrrad fährt, das nicht mit gültigem Kennzeichen
versehen ist,
wer einem andern, namentlich einem Kind, ein Fahrrad ohne gültiges
Kennzeichen zum Fahren überlässt,
wird mit Busse bestraft.

5. Wer die besondern Warnsignale der Feuerwehr, der Sanität, der Polizei oder der Bergpost nachahmt, 124

SR 311.0

125

Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Sept. 1996
(AS 1996 1075 1077; BBl 1993 III 769).

126

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Aug. 1975
(AS 1975 1257; SR 741.011 Art. 1; BBl 1973 II 1173).

Signale und
Markierungen

Weitere Widerhandlungen

Bundesgesetz

47

741.01

wer sich die Verwendung von Kennzeichen der Verkehrspolizei anmasst,
wird mit Haft oder mit Busse bestraft.

6. Wer unerlaubterweise an Motorfahrzeugen Lautsprecher verwendet,
wird mit Haft oder mit Busse bestraft.

7. Wer unerlaubterweise motor- oder radsportliche Veranstaltungen
oder Versuchsfahrten durchführt oder bei bewilligten Veranstaltungen
dieser Art die verlangten Sicherheitsmassnahmen nicht trifft, wird mit
Haft oder mit Busse bestraft.

8.127 Wer Geräte oder Vorrichtungen, welche die behördliche Kontrolle des Strassenverkehrs erschweren, stören oder unwirksam machen
können, in Verkehr bringt, erwirbt, in Fahrzeuge einbaut, darin mitführt, an ihnen befestigt oder in irgendeiner Form verwendet,
wer beim Anpreisen von solchen Geräten oder Vorrichtungen mitwirkt, wird mit Haft oder Busse bestraft.


Art. 100

1. Bestimmt es dieses Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist auch die
fahrlässige Handlung strafbar.
In besonders leichten Fällen kann von der Strafe Umgang genommen
werden.

2. Der Arbeitgeber oder Vorgesetzte, der eine nach diesem Gesetz
strafbare Handlung des Motorfahrzeugführers veranlasst oder nicht
nach seinen Möglichkeiten verhindert hat, untersteht der gleichen
Strafandrohung wie der Führer.128
Ist für die Tat nur Haft oder Busse angedroht, so kann der Richter den
Führer milder bestrafen oder von seiner Bestrafung Umgang nehmen,
wenn die Umstände es rechtfertigen.

3. Für strafbare Handlungen auf Lernfahrten ist der Begleiter verantwortlich, wenn er die Pflichten verletzt hat, die ihm als Folge der
Übernahme der Begleitung oblagen.
Der Fahrschüler ist verantwortlich, soweit er eine Widerhandlung nach
dem Stand seiner Ausbildung hätte vermeiden können.

4. Der Führer eines Feuerwehr-, Sanitäts- oder Polizeifahrzeuges ist
auf einer dringlichen Dienstfahrt wegen Missachtung der Verkehrsregeln und der besondern Anordnungen für den Verkehr nicht strafbar,
sofern er die erforderlichen Warnsignale gab und alle Sorgfalt beobachtete, die nach den besondern Verhältnissen erforderlich war.

127

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1989, in Kraft seit 1. Febr. 1991
(AS 1991 71 77; BBl 1986 III 209).

128

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Aug. 1975
(AS 1975 1257, SR 741.011 Art. 1; BBl 1973 II 1173).

Strafbarkeit

Strassenverkehr

48

741.01


Art. 101

1 Wer im Ausland eine Verletzung von Verkehrsregeln oder eine andere bundesrechtlich mit Freiheitsstrafe bedrohte Widerhandlung im
Strassenverkehr begeht und am Tatort strafbar ist, wird auf Ersuchen
der zuständigen ausländischen Behörde in der Schweiz verfolgt, sofern
er in der Schweiz wohnt und sich hier aufhält und sich der ausländischen Strafgewalt nicht unterzieht.

2 Der Richter wendet die schweizerischen Strafbestimmungen an, verhängt jedoch keine Freiheitsstrafe, wenn das Recht des Begehungsortes keine solche androht.


Art. 102


129

1 Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches130 sind anwendbar, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält.

2 Die besonderen Bestimmungen des Strafgesetzbuches bleiben vorbehalten, ebenso die Gesetzgebung über die Bahnpolizei.


Art. 103

1 Der Bundesrat kann für Übertretungen seiner Ausführungsvorschriften zu diesem Gesetz Haft oder Busse androhen.

2 Die Strafverfolgung obliegt den Kantonen.

3 Der Bundesrat kann Vorschriften erlassen über die Strafkontrolle für
Entscheide, die nicht in das eidgenössische Strafregister eingetragen
werden.

VI. Titel: Ausführungs- und Schlussbestimmungen

Art. 104

1 Die Polizei- und Strafbehörden haben von allen Widerhandlungen,
die eine in diesem Gesetz vorgesehene Massnahme nach sich ziehen
könnten, der zuständigen Behörde Kenntnis zu geben.

129

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Aug. 1975
(AS 1975 1257, SR 741.011 Art. 1; BBl 1973 II 1173).

130

SR 311.0

Widerhandlungen im
Ausland

Verhältnis zu
andern Strafgesetzen Ergänzende
Strafbestimmungen,
Strafverfolgung,
Strafkontrolle

Meldungen

Bundesgesetz

49

741.01

2 Die kantonalen Behörden haben dem Bund die nötigen Meldungen
zu erstatten für die Nachprüfung der Verzollung und der Versteuerung
nach dem Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 1996131, für die militärische Belegung der Motorfahrzeuge und Anhänger sowie für die
Fahrzeug- und Unfallstatistik.132 3 ...133

4 ...134

5 Die Kantone haben, wenn ein zureichendes Interesse glaubhaft gemacht wird, die Namen von Fahrzeughaltern und ihre Versicherer bekanntzugeben. Das Verzeichnis der Namen der Fahrzeughalter kann
veröffentlicht werden.

a135
b136 1 Das für den Strassenverkehr zuständige Bundesamt führt in Zusammenarbeit mit den Kantonen ein automatisiertes Administrativmassnahmen-Register (ADMAS).

2 Das Register dient der Erfüllung folgender gesetzlicher Aufgaben: a.

Erteilung von Lernfahr-, Führer- und Fahrlehrerausweisen; b.

Durchführung von Administrativ- und Strafverfahren gegen
Fahrzeugführer;

c.

Erstellung der Statistik der Administrativmassnahmen.

3 Das Register enthält alle von schweizerischen Behörden verfügten
oder von ausländischen Behörden gegen Personen mit Wohnsitz in der
Schweiz angeordneten Administrativmassnahmen, nämlich: a.

Verweigerung und Entzug von Ausweisen und Bewilligungen; b.

Fahrverbot;

c.

Aberkennung schweizerischer Führerausweise durch ausländische Behörden; d.

Aberkennung ausländischer Führerausweise; e.

Verwarnung;

f.

verkehrspsychologische und -medizinische Untersuchungen; 131

SR 641.51

132

Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Automobilsteuergesetzes vom 21. Juni 1996, in Kraft
seit 1. Jan. 1997 (SR 641.51; AS 2000 3111).

133 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 1999 (AS 2000 2795; BBl 1997 IV 1293).

134

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. März 1975 (AS 1975 1257; BBl 1973 II 1173).

135

AS 2000 3111 136

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2001
(AS 2000 2795 2798; BBl 1997 IV 1293).

AdministrativmassnahmenRegister

Strassenverkehr

50

741.01

g.

Auflagen;

h.

neue Führerprüfung; i.

Teilnahme am Verkehrsunterricht zur Nachschulung; j.

Aufhebung oder Abänderung von Massnahmen nach den
Buchstaben a-i.

4 Neben dem für den Strassenverkehr zuständigen Bundesamt bearbeiten die für die Erteilung und den Entzug der Ausweise zuständigen
Behörden des Bundes und der Kantone im Register Personendaten.

5 Im Rahmen von Verfahren zur Beurteilung von Strassenverkehrswiderhandlungen können die Strafverfolgungs- und die Gerichtsbehörden durch ein Abrufverfahren Einsicht in das Register nehmen.

6 Der Bundesrat legt die Einzelheiten fest, insbesondere: a.

die Verantwortung für die Datenbearbeitung; b.

den Katalog der zu erfassenden Daten und deren Aufbewahrungsfristen; c.

das Meldeverfahren; d.

die Datenberichtigung; e.

die Organisation und den Betrieb des automatisierten Datensystems; f.

die Zusammenarbeit mit den betroffenen Behörden; g.

die Behörden, denen Daten im Einzelfall bekanntgegeben werden können; h.

die Datensicherheit.

7 Der Bundesrat kann den Behörden des Fürstentums Liechtenstein,
welche Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 erfüllen, die Beteiligung
an Führung und Nutzung des Registers bewilligen.


Art. 105

1 Das Recht der Kantone zur Besteuerung der Fahrzeuge und zur Erhebung von Gebühren bleibt gewahrt. Kantonale Durchgangsgebühren
sind jedoch nicht zulässig.

2 Vom Beginn des Monats an, in welchem der Standort eines Motorfahrzeuges in einen andern Kanton verlegt wird, ist der neue Standortkanton zur Steuererhebung zuständig. Der alte Standortkanton hat
Steuern, die für weitere Zeit erhoben wurden, zurückzuerstatten.

3 Auf Fahrräder können vom neuen Standortkanton erst Steuern oder
Gebühren erhoben werden, wenn die Gültigkeit des vom alten Kanton
erteilten Kennzeichens abgelaufen ist.

Steuern und
Gebühren

Bundesgesetz

51

741.01

4 Die Kantone können die Motorfahrzeuge des Bundes für ihre ausserdienstliche Verwendung besteuern. Fahrräder des Bundes sind steuerund gebührenfrei.

5 Die Erhebung von Eingangsgebühren auf ausländischen Motorfahrzeugen ist dem Bund vorbehalten. Über die Einführung solcher Gebühren entscheidet der Bundesrat.

6 Der Bundesrat bestimmt nach Anhören der Kantone die Voraussetzungen für die Besteuerung ausländischer Motorfahrzeuge, die längere
Zeit in der Schweiz bleiben. Zuständig zur Steuererhebung ist der
Kanton, in dem sich ein solches Fahrzeug vorwiegend befindet.


Art. 106

1 Der Bundesrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendigen
Vorschriften und bezeichnet die zur Durchführung zuständigen eidgenössischen Behörden. Er kann die Departemente ermächtigen, technische Einzelheiten, namentlich der Strassensignalisation sowie des
Baus und der Ausrüstung der Strassenfahrzeuge, zu regeln.137 2 Im übrigen führen die Kantone dieses Gesetz durch. Sie treffen die
dafür notwendigen Massnahmen und bezeichnen die zuständigen kantonalen Behörden.

3 Die Kantone bleiben zuständig zum Erlass ergänzender Vorschriften
über den Strassenverkehr, ausgenommen für Motorfahrzeuge und
Fahrräder sowie für Eisenbahnfahrzeuge.

4 Der Bundesrat kann Fragen der Durchführung dieses Gesetzes durch
Sachverständige oder Fachkommissionen begutachten lassen. Er bestellt eine ständige Strassenverkehrskommission mit der Aufgabe, sich
über die allgemeinen Fragen des Strassenverkehrs und der Durchführung des Gesetzes auszusprechen. In der Kommission sind den interessierten Behörden und Bevölkerungskreisen angemessene Vertretungen
einzuräumen.

5 Beim Auftreten neuer technischer Erscheinungen auf dem Gebiete
des Strassenverkehrs sowie zur Durchführung zwischenstaatlicher
Vereinbarungen kann der Bundesrat die vorläufigen Massnahmen treffen, die sich bis zur gesetzlichen Regelung als notwendig erweisen.

6 Für die Personen, die im Genuss der diplomatischen Vorrechte und
Befreiungen stehen, kann der Bundesrat die Zuständigkeit der Behörden abweichend regeln und die weiteren Ausnahmen von diesem Gesetz vorsehen, die sich aus den völkerrechtlichen Gepflogenheiten ergeben.

7 Der Bundesrat kann mit ausländischen Staaten Vereinbarungen abschliessen über den grenzüberschreitenden Motorfahrzeugverkehr. Im 137

Fassung des letzten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1989, in Kraft seit
1. Febr. 1991 (AS 1991 71 77; BBl 1986 III 209).

Ausführung
des Gesetzes

Strassenverkehr

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741.01

Rahmen solcher Vereinbarungen kann er, ausnahmsweise und soweit
es die Interessen der Verkehrssicherheit und des Umweltschutzes gestatten, Bewilligungen vorsehen für Fahrten von schweizerischen und
ausländischen Fahrzeugen, welche die in Artikel 9 dieses Gesetzes
festgelegten Gewichte überschreiten.138 8 Der Bundesrat kann Fahrten ausländischer Fahrzeuge verbieten, kontingentieren, der Bewilligungspflicht unterstellen oder andern Beschränkungen unterwerfen, wenn ein ausländischer Staat gegenüber
schweizerischen Fahrzeugen und deren Führern solche Massnahmen
anordnet oder strengere Verkehrsvorschriften anwendet als für die eigenen Fahrzeuge und deren Führer.139 9 Der Bundesrat kann völkerrechtliche Verträge über den Bau und die
Ausrüstung von Fahrzeugen, die Ausrüstung der Fahrzeugbenützer
und über die gegenseitige Anerkennung damit zusammenhängender
Prüfungen abschliessen. Das Eidgenössische Departement für Umwelt,
Verkehr, Energie und Kommunikation kann Änderungen technischer
Regelungen zu solchen Verträgen übernehmen, wenn das schweizerische Recht nicht angepasst werden muss.140 10 Der Bundesrat kann die Ausführung bestimmter Arbeiten an Fahrzeugen einer Bewilligungspflicht unterstellen, soweit die Verkehrssicherheit oder der Umweltschutz dies erfordern. Er legt die Bewilligungsvoraussetzungen fest und regelt die Aufsicht.141

Art. 107

1 Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

2 Er erlässt die notwendigen Übergangsbestimmungen, namentlich für
die Anpassung der bestehenden Haftpflichtversicherungsverträge an
dieses Gesetz.

3 Alle diesem Gesetz widersprechenden Bestimmungen sind aufgehoben, namentlich das Bundesgesetz vom 15. März 1932142 über den
Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr.

138

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Aug. 1975
(AS 1975 1257; SR 741.011 Art. 1; BBl 1973 II 1173).

139

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Aug. 1975
(AS 1975 1257; SR 741.011 Art. 1; BBl 1973 II 1173).

140

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1989, in Kraft seit 1. Febr. 1991
(AS 1991 71 77; BBl 1986 III 209).

141

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. April 1994
(AS 1993 3330, 1994 815; BBl 1993 I 805).

142

[BS 7 595 614; AS 1948 531, 1949 II 1491 Art. 4, 1960 1157 Art. 28 Abs. 1 Ziff. 1, 1308
Art. 4 Abs. 6, 1962 1364 Art. 99 Abs. 3] Schlussbestimmungen

Bundesgesetz

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741.01


Art. 108


143

Die neuen Artikel 76 und 76a gelten von ihrem Inkrafttreten an auch
für die vorher eingetretenen und noch nicht erledigten Schäden. Der
Bundesrat regelt die Einzelheiten.

Datum des Inkrafttretens: Art. 10 Abs. 3, 104-107: 1. Oktober 1959144
Art. 58-75, 77-89145, 96, 97, 99 Ziff. 4: 1. Januar 1960146
Art. 8, 9, 93. 100, 101, 103: 1. November 1960147
Art. 10 Abs. 1, 2, 4, Art. 95, 99 Ziff. 3: 1. Dezember 1960148
Alle übrigen Bestimmungen ohne Art. 12: 1. Januar 1963149
Art. 12: 1. März 1967150 Schlussbestimmungen der Änderung vom 23. Juni 1995151 1 Der geänderte Artikel 63 Absatz 3 Buchstabe a ist auf alle Schadenereignisse anwendbar, die ab Inkrafttreten dieser Änderung eintreten.
Anders lautende Bestimmungen des Versicherungsvertrages sind unwirksam.

2 Die Versicherungsverträge sind bis Ende des Versicherungsjahres an
den geänderten Artikel 63 Absatz 3 Buchstabe a anzupassen.

143

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 1980, in Kraft seit 1. Jan. 1981
(AS 1980 1509; BBl 1980 I 477).

144

Ziff. 4 des BRB vom 25. Aug. 1959 [AS 1959 715] 145

Art. 78 und 85 sind aufgehoben.

146

Art. 61 Abs. 1 der V vom 20. Nov. 1959 (SR 741.31). Siehe jedoch die Art. 71 Abs. 1 und
73 Abs. 1 dieser Verordnung.

147

Art. 29 Abs. 1 Bst. a und Art. 30 des BRB vom 21. Okt. 1960 [AS 1960 1157] 148

Art. 4 Abs. 1 des BRB vom 8. Nov. 1960 [AS 1960 1308] 149

Art. 99 Abs. 2 der V vom 13. Nov. 1962 (SR 741.11) 150

Art. 14 Abs. 1 des BRB vom 22. Nov. 1966 [AS 1966 1493] 151

AS 1995 5462; BBl 1995 I 49 Übergangsbestimmung der
Revision von
1980

Strassenverkehr

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