01.01.2025 - *
01.05.2024 - 31.12.2024 / In Kraft
01.01.2022 - 30.04.2024
22.10.2021 - 31.12.2021
01.07.2021 - 21.10.2021
01.02.2019 - 30.06.2021
01.05.2018 - 31.01.2019
01.01.2018 - 30.04.2018
07.05.2017 - 31.12.2017
01.01.2017 - 06.05.2017
01.03.2016 - 31.12.2016
01.01.2013 - 29.02.2016
01.07.2012 - 31.12.2012
01.01.2012 - 30.06.2012
01.01.2010 - 31.12.2011
01.04.2008 - 31.12.2009
01.01.2008 - 31.03.2008
01.01.2005 - 31.12.2007
01.01.2001 - 31.12.2004
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1

Verordnung
über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe
(Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV)
vom 6. März 2000 (Stand am 9. Mai 2000) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf das Schwerverkehrsabgabegesetz vom 19. Dezember 19971 (SVAG)
und auf das Verkehrsverlagerungsgesetz vom 8. Oktober 19992, verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand und Geltungsbereich Die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Abgabe) wird für die Benützung der
öffentlichen Strassen nach Artikel 1 Absatz 2 der Verkehrsregelnverordnung vom
13. November 19623 (VRV) erhoben.


Art. 2

Abgabeobjekt

1 Der Abgabe unterliegen Transportmotorwagen und Transportanhänger nach den
Artikeln 11 Absatz 1 und 20 Absatz 1 der Verordnung vom 19. Juni 19954 über die
technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS), soweit ihr Gesamtgewicht
nach Artikel 7 Absatz 4 VTS je über 3,5 t beträgt.

2 Dazu gehören insbesondere: a.

schwere Personenwagen (Art. 11 Abs. 2 Bst. b VTS); b.

Gesellschaftswagen (Art. 11 Abs. 2 Bst. d VTS); c.

Lastwagen (Art. 11 Abs. 2 Bst. f VTS); d.

Motorkarren (Art. 11 Abs. 2 Bst. g VTS); e.

Traktoren (Art. 11 Abs. 2 Bst. h VTS); f.

Sattelschlepper und Sattelmotorfahrzeuge (Art. 11 Abs. 2 Bst. i erster bis
dritter Satz VTS);

g.

Gelenkbusse (Art. 11 Abs. 2 Bst. k VTS); AS 2000 1170

1 SR

641.81

2 SR

740.1 (BBl 1999 8728) 3 SR

741.11

4 SR

741.41

641.811

Steuern

641.811

2

h.

Wohnmotorwagen und Fahrzeuge mit aufgebautem Nutzraum (Art. 11
Abs. 3 VTS);

i.

Sachentransportanhänger (Art. 20 Abs. 2 Bst. a VTS); j.

Personentransportanhänger (Art. 20 Abs. 2 Bst. b VTS); k.

Wohnanhänger (Art. 20 Abs. 2 Bst. c VTS); l.

Sportgeräteanhänger (Art. 20 Abs. 2 Bst. d VTS); m.

Anhänger mit Aufbau als Nutzraum (Art. 20 Abs. 1 VTS).


Art. 3

Ausnahmen von der Abgabepflicht 1 Der Abgabe unterliegen nicht: a.

Militärfahrzeuge, die für die Armee gekauft, gemietet oder requiriert worden
sind und mit Militärkontrollschildern oder mit Zivilkontrollschildern und einem Aufkleber M+ verkehren; b.

Fahrzeuge der Polizei, der Feuer-, Öl- und Chemiewehr sowie Ambulanzen; c.

Fahrzeuge von Transportunternehmungen, die im Rahmen einer Konzession
nach der Verordnung vom 25. November 19985 über die Personenbeförderungskonzession Fahrten durchführen, einschliesslich der Ersatz- oder Verstärkungsfahrten sowie der durch den Kursbetrieb bedingten Leerfahrten; d.

landwirtschaftliche Fahrzeuge (Art. 86 ff. VRV6); e.

Fahrzeuge mit schweizerischen Tagesschildern (Art. 20 und 21 der Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. Nov. 19597; VVV); f.

nicht ordentlich immatrikulierte Fahrzeuge mit schweizerischen Händlerschildern (Art. 22 ff. VVV); g.

schweizerische Ersatzfahrzeuge (Art. 9 und 10 VVV), die der pauschalen
Abgabeerhebung (Art. 4) unterliegen, wenn das zu ersetzende Fahrzeug der
gleichen Art angehört; h.

Fahrschulfahrzeuge (Art. 89 der Verordnung vom 27. Okt. 19768 über die
Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr; VZV), soweit sie ausschliesslich für Fahrschulzwecke eingesetzt und von einer registrierten Fahrschule immatrikuliert werden; i.

Veteranenfahrzeuge, die im Fahrzeugausweis als solche bezeichnet sind; j.

Motorwagen mit elektrischem Antrieb (Art. 51 VTS9); k.

Wohnanhänger für Schausteller und Zirkusse sowie Sachentransportanhänger für Schausteller und Zirkusse, die ausschliesslich Schausteller- und Zirkusmaterial transportieren; 5 SR

744.11

6 SR

741.11

7 SR

741.31

8 SR

741.51

9 SR

741.41

Schwerverkehrsabgabeverordnung 641.811

3

l.

Raupenfahrzeuge (Art. 28 VTS); m.

Transportachsen.

2 Die Zollverwaltung kann in begründeten Fällen, insbesondere mit Rücksicht auf
staatsvertragliche Regelungen, aus humanitären Gründen oder für gemeinnützige
nicht kommerzielle Fahrten, weitere Ausnahmen bewilligen.


Art. 4

Pauschale Abgabeerhebung 1 Für die nachfolgenden Fahrzeuge wird die Abgabe pauschal erhoben. Sie beträgt
jährlich für:

a.

schwere Motorwagen für den Personentransport und Wohnanhänger sowie schwere Personenwagen 650 Franken;

b.

Gesellschaftswagen und Gelenkbusse mit einem Gesamtgewicht von über 3,5 t bis höchstens 8,5 t 1600 Franken;

c.

Gesellschaftswagen und Gelenkbusse mit einem Gesamtgewicht von über 8,5 t bis höchstens 18 t 2400 Franken;

d.

Gesellschaftswagen und Gelenkbusse mit einem Gesamtgewicht von über 18 t 3200 Franken;

e.

Motorkarren, Traktoren, Motorfahrzeuge für den Sachentransport mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h sowie
Motorfahrzeuge des Schausteller- und Zirkusgewerbes, die
ausschliesslich Schausteller- oder Zirkusmaterial transportieren oder der Abgabe nicht unterliegende Anhänger ziehen,
pro 100 kg Gesamtgewicht 8 Franken.

2 Für der Abgabe unterliegende Anhänger, die von Motorfahrzeugen gezogen werden, die keiner Abgabe bzw. der pauschalen Abgabeerhebung unterliegen, wird die
Abgabe in Form einer Pauschalen auf dem Zugfahrzeug erhoben. Sie beträgt jährlich
für:

a.

Lieferwagen, Personenwagen, Kleinbusse und Wohnmotorwagen mit einer Anhängelast von mehr als 3,5 t pro 100 kg
Anhängelast

16 Franken;

b.

Motorkarren, Traktoren sowie Motorfahrzeuge für den
Sachentransport mit einer Höchstgeschwindigkeit bis
45 km/h mit einer Anhängelast von mehr als 3,5 t pro 100 kg
Anhängelast

8 Franken.

3 Für provisorisch immatrikulierte Fahrzeuge, die zur Ausfuhr bestimmt sind, wird
die Abgabe pauschal erhoben. Sie beträgt für: a.

Fahrzeuge nach den Absätzen 1 und 2: 50 Franken für jeweils 3 Tage; b.

andere Fahrzeuge: 200 Franken für jeweils 3 Tage.

4 Die Zollverwaltung kann in Einzelfällen für weitere Fahrzeuge die pauschale Abgabeerhebung vorsehen.

Steuern

641.811

4


Art. 5

Zuständigkeiten

Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, sind für deren Vollzug zuständig: a.

die Zollverwaltung für:
1.

Fahrzeuge des Bundes, 2.

der leistungsabhängigen Abgabeerhebung unterliegende inländische
Fahrzeuge, soweit es sich um die Veranlagung und den Bezug der Abgabe handelt, 3.

ausländische Fahrzeuge, einschliesslich der Nachbelastung der Abgabe
für provisorisch immatrikulierte Fahrzeuge nach Artikel 4 Absatz 3; b.

die Kantone für:
1.

der pauschalen Abgabeerhebung unterliegende inländische Fahrzeuge,
die sie immatrikuliert haben, 2.

der leistungsabhängigen Abgabeerhebung unterliegende inländische
Fahrzeuge, die sie immatrikuliert haben, in Bezug auf die übrigen Vollzugsbereiche, namentlich die Erfassung der Stammdaten und die Ausgabe von Hilfsmitteln, 3.

die erstmalige Abgabeerhebung für provisorisch immatrikulierte Fahrzeuge nach Artikel 4 Absatz 3.


Art. 6

Grenzübertritt

Fahrzeuge, die der Abgabe unterliegen, haben die von der Zollverwaltung bezeichneten Grenzübergangsstellen zu benützen.

2. Kapitel: Sonderregelungen 1. Abschnitt: Fahrzeuge des öffentlichen Verkehrs

Art. 7

1 Für Fahrzeuge des Linienverkehrs (Art. 3 Abs. 1 Bst. c) wird die Abgabe für die
ausserhalb dieses Verkehrs gefahrenen Kilometer pauschal erhoben. Sie berechnet
sich nach dem prozentualen Anteil der ausserhalb des Linienverkehrs gefahrenen
Kilometer an der gesamten Fahrleistung.

2 Halterinnen und Halter von Fahrzeugen des Linienverkehrs müssen der Zollverwaltung im ersten Quartal des auf die Abgabeperiode folgenden Jahres eine Deklaration über die Verwendung und die dabei gefahrenen Kilometer der eingesetzten
Fahrzeuge einreichen.

3 Bleibt die Deklaration aus, so erhebt die Zollverwaltung die volle Abgabe für die
ganze Periode.

Schwerverkehrsabgabeverordnung 641.811

5

2. Abschnitt: Fahrten im unbegleiteten kombinierten Verkehr

Art. 8

Im unbegleiteten kombinierten Verkehr eingesetzte Fahrzeuge 1 Halterinnen und Halter von der Abgabe unterliegenden Fahrzeugen, mit denen
Fahrten im unbegleiteten kombinierten Verkehr (UKV) ausgeführt werden, erhalten
für die Fahrten im Vor- und Nachlauf des UKV von der Zollverwaltung auf Antrag
eine Rückerstattung.

2 Pro Ladebehälter oder Sattelanhänger, der von der Strasse auf die Bahn oder das
Schiff oder von der Bahn oder dem Schiff auf die Strasse umgeschlagen wird, beträgt die Rückerstattung: a.

für Ladebehälter oder Sattelanhänger mit einer Länge zwischen
5,5 und 6,1 m oder zwischen 18 und 20 Fuss 20 Franken;

b.

für Ladebehälter oder Sattelanhänger mit einer Länge über
6,1 m oder über 20 Fuss 25 Franken.

3 Der Rückerstattungsantrag ist zusammen mit der Deklaration nach Artikel 22 an
die Zollverwaltung zu richten.


Art. 9

Fahrten im UKV: Anforderungen 1 Fahrten im Vor- und Nachlauf des UKV sind solche, die von Strassenfahrzeugen
mit Ladebehältern (Container, Wechselaufbauten) oder mit Sattelanhängern zwischen dem Verlade- oder Entladeort und einem Umschlagsbahnhof oder Rheinhafen
ausgeführt werden, ohne dass das Ladegut beim Übergang vom einen zum anderen
Verkehrsträger das Transportgefäss wechselt.

2 Die Ladebehälter müssen eine Mindestlänge von 5,5 m oder 18 Fuss und eine
Mindestbreite von 2,1 m oder 7 Fuss aufweisen.


Art. 10

Fahrten im UKV: Nachweis Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) legt im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
(UVEK) fest, wie die Halterinnen und Halter die Fahrten im Vor- und Nachlauf des
UKV nachzuweisen haben und wie die Bahnunternehmungen bzw. Reedereien oder
die Betreiber von Umschlagsbahnhöfen und die Hafenverwaltungen beim Nachweis
der Fahrten im Vor- und Nachlauf des UKV mitzuwirken haben.

3. Abschnitt: Übrige Sonderregelungen

Art. 11

Holztransporte

1 Halterinnen und Halter von zum Transport von Holz geeigneten Fahrzeugen, die
der Abgabe unterliegen, haben Anspruch auf Rückerstattung für Transporte von
Rohholz, namentlich von Waldrundholz, Industrie-, Energie- und Restholz.

Steuern

641.811

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2 Die Rückerstattung ist bei der Zollverwaltung zu beantragen und beträgt 1.30
Franken pro m3. Der Rückerstattungsbetrag darf die gesamte Abgabe pro Fahrzeug
und Periode nicht übersteigen.

3 Das EFD legt im Einvernehmen mit dem UVEK fest, wie die Halterinnen und
Halter von Fahrzeugen nach Absatz 1 die rückerstattungsberechtigten Transporte
nachzuweisen haben.


Art. 12

Transporte von offener Milch und landwirtschaftlichen Nutztieren 1 Für Tankfahrzeuge für Milch beträgt die Abgabe 75 Prozent der Ansätze nach Artikel 14 Absatz 1.

2 Für Viehtransportfahrzeuge, ausgenommen Pferdetransportfahrzeuge, mit denen
ausschliesslich landwirtschaftliche Nutztiere befördert werden, beträgt die Abgabe
75 Prozent der Ansätze nach Artikel 14 Absatz 1.

3. Kapitel: Bemessungsgrundlage

Art. 13

Massgebendes Gewicht

1 Für die Bemessung der Abgabe ist das im Fahrzeugausweis eingetragene höchstzulässige Gesamtgewicht massgebend. Dieses richtet sich auch für ausländische
Fahrzeuge nach schweizerischem Strassenverkehrsrecht. Abweichende staatsvertragliche Regelungen bleiben vorbehalten.

2 Für Sattelmotorfahrzeuge, die als Einheit immatrikuliert sind, ist das Gesamtgewicht der Einheit massgebend.

3 Bei einer Kombination aus getrennt immatrikuliertem Sattelschlepper und Sattelanhänger werden das Leergewicht des Sattelschleppers und das Gesamtgewicht
des Sattelanhängers addiert. Unterliegt nur der Sattelanhänger der Abgabe, so ist nur
dessen Gesamtgewicht massgebend.

4 Bei anderen Kombinationen zweier Fahrzeuge, die der Abgabe unterliegen, werden das Gesamtgewicht des Zugfahrzeugs und dasjenige des Anhängers addiert.

5 Bei einem Fahrzeug, das unter verschiedenen Fahrzeugarten bzw. Karosserien zum
Verkehr zugelassen ist, bemisst sich die Abgabe nach dem höchsten in Frage kommenden Gesamtgewicht. Die Oberzolldirektion kann in besonderen Fällen ein anderes massgebendes Gewicht festsetzen.

6 Bei Motorfahrzeugen, die nach Artikel 15 Absatz 5 vom Erfassungsgeräteobligatorium ausgenommen sind, ist das höchstzulässige Gesamtzugsgewicht massgebend.

7 Überschreitet das nach den Absätzen 1-6 massgebende Gewicht das in der
Schweiz gesetzlich oder nach Fahrzeugausweis höchstzulässige Gesamt- bzw. Gesamtzugsgewicht (Art. 67 VRV10), so ist das tiefste dieser drei Gewichte massgebend.

10 SR

741.11

Schwerverkehrsabgabeverordnung 641.811

7


Art. 14

Tarif

1 Die Abgabe beträgt pro gefahrenen Kilometer und Tonne massgebendes Gewicht: a.

für Abgabekategorie 1: 2,0 Rappen; b.

für Abgabekategorie 2: 1,68 Rappen; c.

für Abgabekategorie 3: 1,42 Rappen.

2 Für die Einteilung in die Abgabekategorien ist Anhang 1 massgebend. Kann die
Zugehörigkeit eines Fahrzeugs zur Abgabekategorie 2 oder 3 nicht nachgewiesen
werden, so ist die Abgabekategorie 1 anwendbar.

4. Kapitel: Leistungsabhängige Abgabeerhebung 1. Abschnitt: Inländische Fahrzeuge

Art. 15

Ausrüstung

1 Die Abgabe wird mit einem von der Zollverwaltung zugelassenen elektronischen
Messgerät ermittelt. Dieses besteht aus dem im Fahrzeug eingebauten Fahrtschreiber
bzw. Wegimpulsaufnehmer sowie einem Erfassungsgerät, das die massgebende
Fahrleistung ermittelt und registriert. Es muss den Anforderungen der Eichverordnung vom 17. Dezember 198411 genügen.

2 Die zulässigen Fehlergrenzen für den Fahrtschreiber richten sich nach den Bestimmungen über den Einbau von Fahrtschreibern (Art. 100 Abs. 2 VTS12).

3 Mit dem Erfassungsgerät sind auf Kosten der Halterin oder des Halters folgende
im Inland immatrikulierte (inländische) Fahrzeuge auszurüsten: a.

der Abgabe unterliegende Motorfahrzeuge; b.

leichte Sattelschlepper, die zum Ziehen von der Abgabe unterliegenden
Transportanhängern zugelassen sind.

4 Vom Erfassungsgeräteobligatorium ausgenommen sind Motorfahrzeuge, die der
pauschalen Abgabeerhebung unterliegen.

5 Die Zollverwaltung kann weitere Motorfahrzeuge vom Erfassungsgeräteobligatorium ausnehmen.

6 Motorfahrzeuge, die vom Erfassungsgeräteobligatorium ausgenommen sind, müssen mit einem von der Zollverwaltung zugelassenen, funktionstüchtigen elektronischen Identifikationsmittel ausgerüstet werden. Die Zollverwaltung entscheidet über
Ausnahmen.

7 Motorfahrzeuge, die nicht der Abgabe unterliegen, können auf Antrag der Halterin
oder des Halters mit dem elektronischen Identifikationsmittel ausgerüstet werden.
Das EFD kann das Identifikationsmittel für weitere Fahrzeugkategorien vorschreiben.

11 SR

941.210

12 SR

741.41

Steuern

641.811

8


Art. 16

Einbau, Prüfung und Inbetriebnahme des Messgeräts 1 Das Erfassungsgerät ist vor der Inverkehrsetzung des Motorfahrzeugs einzubauen.
Für den Einbau, die Prüfung und die Inbetriebnahme des Erfassungsgeräts ist die
Halterin oder der Halter verantwortlich.

2 Der Einbau und die Inbetriebnahme des Erfassungsgeräts sind durch Abnahmestellen vorzunehmen, die von der Zollverwaltung im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Amt für Messwesen bezeichnet werden. Die Abnahmestellen führen bei
der Inbetriebnahme sowie bei jeder Nachprüfung die Konformitätsbewertung des
vollständigen Messgeräts durch und stellen gegen eine Gebühr die erforderlichen
Konformitätsausweise aus.

3 Die Halterin oder der Halter muss das Erfassungsgerät mit einer von der Zollverwaltung abgegebenen Chipkarte initialisieren oder initialisieren lassen.

4 Die kantonale Vollzugsbehörde bzw. Betriebe und Organisationen, die zur Nachprüfung ermächtigt sind, kontrollieren bei den periodischen Fahrzeugprüfungen die
Anhängersensorik des Erfassungsgeräts.

5 Wird ein der Einbaupflicht unterliegendes Motorfahrzeug nicht mit einem Erfassungsgerät ausgerüstet, so verweigert die kantonale Vollzugsbehörde die Zulassung
des betreffenden Motorfahrzeugs.

6 Auf Messgeräte für die Abgabeerhebung nach Artikel 15 Absatz 1 sind die Strafbestimmungen des Bundesgesetzes vom 9. Juni 197713 über das Messwesen anwendbar.


Art. 17

Anhänger

1 Führt das Motorfahrzeug einen Anhänger mit, so muss die Fahrzeugführerin oder
der Fahrzeugführer alle erforderlichen Angaben am Erfassungsgerät deklarieren.

2 Für jeden Anhänger mit einem Gesamtgewicht von über 3,5 t mit Ausnahme der
landwirtschaftlichen Anhänger stellt die Zollverwaltung eine Chipkarte aus, die alle
für die Erfassung erforderlichen Daten enthält. Für landwirtschaftliche Anhänger
sowie Anhänger mit einem Gesamtgewicht bis 3,5 t wird die Chipkarte nur in besonderen Fällen oder auf Antrag der Halterin oder des Halters ausgestellt.

3 Die Abgabe für mitgeführte Anhänger ist von der Halterin oder vom Halter des
Zugfahrzeugs zu deklarieren und zu bezahlen.


Art. 18

Ausfall des Messgeräts 1 Die Halterin oder der Halter muss dafür sorgen, dass das Messgerät dauernd funktionstüchtig ist.

2 Bei einem Defekt oder Ausfall ist das Gerät unverzüglich von einer Abnahmestelle
reparieren oder ersetzen zu lassen.

3 Bei Verdacht auf Gerätefehler ist das Gerät von einer Abnahmestelle auf Funktionstüchtigkeit kontrollieren zu lassen.

13 SR

941.20

Schwerverkehrsabgabeverordnung 641.811

9

4 Wird ein defektes Messgerät innerhalb einer von der Zollverwaltung festgesetzten
Frist nicht repariert, so entzieht die kantonale Vollzugsbehörde den Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder des betreffenden Motorfahrzeugs. Wechselschilder
dürfen für nicht betroffene Fahrzeuge weiter verwendet werden.

5 Die Zollverwaltung haftet nicht für die Auswirkungen technischer Störungen der
elektronischen Hilfsmittel.


Art. 19

Aufzeichnungsformular an Stelle des Erfassungsgeräts 1 Nebst dem Erfassungsgerät muss die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer
stets ein Aufzeichnungsformular mitführen, das bei Ausfall oder bei Fehlfunktionen
bzw. Fehlermeldungen des Messgeräts zu verwenden ist. Das Formular wird von
den Vollzugsbehörden abgegeben.

2 Führt das Motorfahrzeug einen Anhänger mit, so ist dessen Gesamtgewicht auf
dem Formular zu deklarieren.

3 Die Halterin oder der Halter muss dafür sorgen, dass die Fahrzeugführerin oder der
Fahrzeugführer die vorgeschriebenen Aufzeichnungen vornimmt.


Art. 20

Fahrtenbuch

1 In Motorfahrzeugen, welche die Zollverwaltung vom Erfassungsgeräteobligatorium ausgenommen hat, ist ein Fahrtenbuch zu verwenden. Dieses wird von den
Vollzugsbehörden abgegeben.

2 Die Halterin oder der Halter muss dafür sorgen, dass die Fahrzeugführerin oder der
Fahrzeugführer die vorgeschriebenen Aufzeichnungen vornimmt.


Art. 21

Pflichten der Fahrzeugführerin oder des Fahrzeugführers Die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer muss bei der korrekten Ermittlung
der Fahrleistung mitwirken. Sie oder er muss insbesondere: a.

das Erfassungsgerät korrekt bedienen; b.

bei Fehlermeldungen sowie Fehlfunktionen die Fahrleistungsdaten im Aufzeichnungsformular eintragen und das Erfassungsgerät unverzüglich überprüfen lassen.


Art. 22

Deklaration

1 Die abgabepflichtige Person muss der Zollverwaltung die für die Berechnung der
Abgabe erforderlichen Angaben innerhalb von 20 Tagen nach Ablauf der Abgabeperiode deklarieren.

2 Für Motorfahrzeuge mit Erfassungsgerät sind die durch dieses Gerät ermittelten
Kilometer massgebend. Sind Fehlermeldungen aufgetreten oder sind nach Auffassung der abgabepflichtigen Person die Daten des Erfassungsgeräts aus anderen
Gründen falsch, so muss sie dies mit der Deklaration schriftlich mitteilen und begründen.

Steuern

641.811

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3 Für Motorfahrzeuge ohne Erfassungsgerät sind die Angaben des Fahrtschreibers
massgebend.

4 Ist das Motorfahrzeug mit einem Erfassungsgerät ausgerüstet, so wird die Deklaration mit elektronischer Datenübermittlung oder elektronischem Datenträger, in den
übrigen Fällen schriftlich vorgenommen.

5 Befindet sich das Fahrzeug längere Zeit im Ausland, so wird die Deklarationsfrist
während dieser Zeit, längstens jedoch während zwölf Monaten unterbrochen.


Art. 23

Veranlagung

1 Die Abgabe wird auf Grund der von der abgabepflichtigen Person eingereichten
elektronischen oder schriftlichen Deklaration veranlagt.

2 Die Zollverwaltung kann weitere Beweismittel verlangen.

3 Unterbleibt die Deklaration, ist sie lückenhaft oder widersprüchlich oder macht die
Zollverwaltung Feststellungen, die im Widerspruch zur Deklaration stehen, so
nimmt sie die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor.


Art. 24

Abgabeperiode

1 Abgabeperiode ist der Kalendermonat. Das EFD kann die Abgabeperiode auf
höchstens drei Monate verlängern.

2 Wird ein Fahrzeug bis zum 15. Tag eines Monats in Verkehr gesetzt, so endet die
erste Abgabeperiode am Monatsende. Erfolgt die Inverkehrsetzung nach dem
15. Tag eines Monats, so endet die erste Abgabeperiode am letzten Tag des folgenden Monats.

3 Bei der Ausserverkehrsetzung des Fahrzeugs endet die Abgabeperiode am Tag der
Annullierung des Fahrzeugausweises.

4 In besonderen Fällen kann die Zollverwaltung eine andere Abgabeperiode festsetzen.


Art. 25

Bezug der Abgabe

1 Die Zollverwaltung stellt der abgabepflichtigen Person Rechnung. Diese kann innerhalb von 30 Tagen bei der Oberzolldirektion eine anfechtbare Verfügung verlangen.

2 Die Abgabe wird 60 Tage nach Ende der Abgabeperiode fällig. Kann die Abgabe
bis zu diesem Zeitpunkt nicht definitiv festgesetzt werden, so erhält die abgabepflichtige Person eine provisorische Rechnung. Grundlage dafür ist der mutmasslich
geschuldete Betrag.

3 Der definitive oder der provisorische Rechnungsbetrag ist innerhalb von 30 Tagen
zu bezahlen. Wird die Frist nicht eingehalten oder ergibt sich bei provisorischen
Rechnungen nachträglich eine Differenz zu Gunsten oder zu Lasten der abgabepflichtigen Person, so ist der ausstehende Betrag zu verzinsen. Die Verzinsung rich

Schwerverkehrsabgabeverordnung 641.811

11

tet sich nach dem Anhang zur Verordnung vom 10. Dezember 199214 über Fälligkeit
und Verzinsung der direkten Bundessteuer.

2. Abschnitt: Ausländische Fahrzeuge

Art. 26

Fahrzeuge mit Erfassungsgerät 1 Im Ausland immatrikulierte (ausländische) Motorfahrzeuge, die der Abgabe unterliegen, können mit einem von der Zollverwaltung zugelassenen Erfassungsgerät
ausgerüstet werden.

2 Die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer muss das Erfassungsgerät mit einer
von der Zollverwaltung abgegebenen Chipkarte sofort nach Erhalt, jedoch spätestens vor der nächsten Einfahrt in die Schweiz initialisieren oder initialisieren lassen. Auf Antrag kann die Zollverwaltung eine Chipkarte für den Anhänger ausstellen.

3 Im Übrigen gelten die Artikel 15-19, 21, 22 Absatz 2, 23 Absatz 3 sowie 25 Absatz 1.

4 Für Motorfahrzeuge, deren Erfassungsgerät bei der Einfahrt in die Schweiz defekt
ist, gelten die Artikel 27 und 28.


Art. 27

Fahrzeuge ohne Erfassungsgerät Für Motorfahrzeuge ohne Erfassungsgerät muss die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer bei der Ein- und Ausfahrt die zur Erhebung der Abgabe erforderlichen
Daten deklarieren. Für die Distanzermittlung ist der Fahrtschreiber massgebend.


Art. 28

Anhänger an Zugfahrzeugen ohne Erfassungsgerät 1 Führen Zugfahrzeuge ohne Erfassungsgerät Anhänger mit, so gilt das Gesamtgewicht der Fahrzeugkombination bei der Ein- bzw. Wiederausfahrt für die ganze
Fahrt im Inland als massgebendes Gewicht.

2 Wird während des Aufenthalts im Inland ein Anhänger an-, ab- oder umgekuppelt,
so ist dies vor der Weiterfahrt auf dem entsprechenden Aufzeichnungsformular zu
deklarieren. Als Bemessungsgrundlage gilt das höchste während des Aufenthalts im
Inland erreichte Gesamtgewicht der Fahrzeugkombination.

3 Wird der Anhänger in kontrollierter Umgebung abgestellt bzw. angekuppelt und
liegt darüber eine schriftliche Bestätigung vor, so wird die Abgabe nach der Fahrleistung und dem jeweils massgebenden Gewicht erhoben. Die Zollverwaltung bezeichnet die Areale, die als kontrollierte Umgebung gelten, und die Stellen, die Bestätigungen erteilen dürfen.

14 SR

642.124

Steuern

641.811

12


Art. 29

Bezug der Abgabe

1 Die Abgabe wird bei der Ausfahrt aus der Schweiz fällig und ist sofort zu entrichten. Ein im Voraus bekannter Abgabebetrag kann bereits bei der Einfahrt erhoben
werden.

2 Für die Bezahlung der Abgabe können Debit- und Kreditkarten angenommen werden. Die Zollverwaltung bezeichnet die zulässigen Zahlungsmittel und die zuständigen Zolldienststellen.

3 Die Zollverwaltung kann unter Vorbehalt des Widerrufs Zahlungserleichterungen
oder Zahlungsfristen gewähren. Sie kann die Gewährung von der Stellung einer Sicherheit abhängig machen.

5. Kapitel: Pauschale Abgabeerhebung 1. Abschnitt: Inländische Fahrzeuge

Art. 30

Allgemeines

1 Die Abgabeperiode für inländische Fahrzeuge, die der pauschalen Abgabeerhebung unterliegen, ist das Kalenderjahr.

2 Die Abgabe ist im Voraus zahlbar. Sie wird mit der amtlichen Zulassung oder zu
Jahresbeginn fällig.

3 Zahlungsfrist und Zahlungsweise richten sich nach den kantonalen Bestimmungen
über die Erhebung der Motorfahrzeugsteuern.


Art. 31

Bezug der Abgabe

1 Die Abgabe wird vom Standortkanton erhoben.

2 Bei Standortverlegung ist vom Beginn des Monats an, in dem der Standort eines
Fahrzeugs in einen anderen Kanton verlegt wird, der neue Standortkanton für die
Erhebung der Abgabe zuständig. Der frühere Standortkanton erstattet Abgaben, die
für weitere Zeit erhoben wurden, zurück.

3 Bei Fahrzeugen mit Wechselschildern muss die Abgabe nur für das Fahrzeug mit
dem höchsten Abgabesatz bezahlt werden.


Art. 32

Rückerstattung bei Ausserverkehrsetzung Beträge bis 50 Franken müssen nicht zurückerstattet werden.


Art. 33

Rückerstattung für Auslandfahrten 1 Für jeden Tag, an dem ein Fahrzeug nachweislich nur im Ausland verkehrt, hat die
Halterin oder der Halter Anspruch auf die Rückerstattung von 1/360 der Jahresabgabe. Für Tage, an denen das Fahrzeug im Ausland und in der Schweiz verkehrt, besteht Anspruch auf den halben Rückerstattungsbetrag.

Schwerverkehrsabgabeverordnung 641.811

13

2 Rückerstattungsgesuche sind innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Abgabeperiode mit den entsprechenden Fahrtenkontrollen der Zollverwaltung einzureichen.
Diese kann weitere Beweismittel verlangen.

3 Beträge unter 50 Franken je Gesuch werden nicht zurückerstattet.

2. Abschnitt: Ausländische Fahrzeuge

Art. 34

Abgabeerhebung

1 Für ausländische Fahrzeuge, die der pauschalen Abgabeerhebung unterliegen,
kann die Abgabe entrichtet werden für: a.

einen bis 30 aufeinander folgende Tage; b.

zehn frei wählbare Tage innerhalb eines Jahres; c.

einen bis elf aufeinander folgende Monate; d.

ein Jahr.

2 Zahlungsnachweis ist ein Ausweis der Zollverwaltung. Die Fahrzeugführerin oder
der Fahrzeugführer muss diesen den Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

3 Abgabepflichtige Personen ohne gültigen Zahlungsnachweis müssen sich bei einer
besetzten Zolldienststelle anmelden.


Art. 35

Berechnung der Abgabe 1 Für Abgabeperioden, die kürzer sind als ein Jahr, wird die Abgabe anteilmässig berechnet. Sie beträgt in Prozenten der Ansätze nach Artikel 4: a.

je 0,5 Prozent für einen bis 30 aufeinander folgende Tage, mindestens aber
25 Franken je Fahrzeug und höchstens den monatlichen Abgabesatz für die
betreffende Fahrzeugkategorie; b.

5 Prozent für zehn frei wählbare Tage; c.

je 9 Prozent für einen bis elf aufeinander folgende Monate.

2 Wird der Zahlungsnachweis vor Ablauf der Abgabeperiode der Zollverwaltung zurückgegeben, so besteht Anspruch auf anteilmässige Rückerstattung der Abgabe.

3 Beträge bis 50 Franken werden nicht zurückerstattet.

6. Kapitel: Solidarhaftung

Art. 36

1 Neben der Halterin oder dem Halter sind für die Abgabe sowie für allfällige Zinsen
und Gebühren solidarisch haftbar: a.

die Halterin oder der Halter eines Zugfahrzeugs für einen mitgeführten fremden Anhänger;

Steuern

641.811

14

b.

die Halterin oder der Halter eines Anhängers, wenn die Halterin oder der
Halter des Zugfahrzeugs zahlungsunfähig ist: im Umfang des Gesamtgewichts des Anhängers für die mit diesem zurückgelegten Kilometer; c.

die Teilhaberinnen und Teilhaber einer einfachen Gesellschaft, Kollektivoder Kommanditgesellschaft im Rahmen ihrer zivilrechtlichen Haftbarkeit; d.

für die Abgabe einer aufgelösten oder sich im Konkurs- oder Nachlassverfahren befindenden juristischen Person oder Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit: die mit der Liquidation betrauten Personen bis zum Betrag des
Liquidationsergebnisses; e.

für die Abgabe einer juristischen Person, die ihren Sitz ohne Liquidation ins
Ausland verlegt: die Organe persönlich bis zum Betrag des reinen Vermögens der juristischen Person.

2 Die abgabepflichtigen und die solidarisch haftbaren Personen müssen alle massgebenden Geschäftsunterlagen nach Artikel 962 des Obligationenrechts15 aufbewahren. Ist die Abgabeforderung nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist noch nicht verjährt, so sind die Akten bis zum Eintritt der Verjährung aufzubewahren.

7. Kapitel: Verwendung der Abgabe

Art. 37

Reinertrag

Als Reinertrag gilt der Ertrag nach Abzug der Aufwandentschädigung nach Artikel 45 Absatz 5, der Beiträge an Schwerverkehrskontrollen nach Artikel 46 sowie
der Rückerstattungen nach den Artikeln 8, 11, 32, 33 und 51.


Art. 38

Verteilung des Anteils der Kantone 1 20 Prozent des Kantonsanteils werden nach Artikel 39 vorab auf die Kantone mit
Berg- und Randgebieten verteilt.

2 Zu den Berg- und Randgebieten gehören die Berggebiete nach dem Bundesgesetz
vom 21. März 199716 über Investitionshilfe für Berggebiete, einschliesslich der Regionen Davos und Oberengadin.

3 Die verbleibenden 80 Prozent des Kantonsanteils werden nach dem Verteilungsschlüssel in Artikel 40 auf alle Kantone verteilt.


Art. 39

Verteilung auf Kantone mit Berg- und Randgebieten 1 Massgebend für die Berechnung ist die besondere Betroffenheit: a.

der Bevölkerung in Berg- und Randgebieten; b.

der Wirtschaft in Berg- und Randgebieten; c.

des Strassengütertransportgewerbes in Berg- und Randgebieten.

15 SR

220

16 SR

901.1

Schwerverkehrsabgabeverordnung 641.811

15

2 Alle drei Indikatoren werden gleich gewichtet.

3 Die Berechnung erfolgt alle zwei Jahre nach dem Modell in Anhang 2.


Art. 40

Verteilungsschlüssel für den verbleibenden Anteil 1 Der verbleibende Anteil der Kantone am Reinertrag wird wie folgt auf diese verteilt (vgl. Berechnungsmodell Anhang 3): a.

20 Prozent nach Strassenlänge:
1.

10 Prozent nach der Länge der National- und Hauptstrassen, 2.

10 Prozent nach der Länge der Kantons- und der übrigen dem Motorfahrzeugverkehr geöffneten Strassen; b.

15 Prozent nach den Strassenlasten; c.

60 Prozent nach der Bevölkerung; d.

5 Prozent nach der steuerlichen Belastung des Motorfahrzeugverkehrs.

2 Massgebend für die Zahl der Wohnbevölkerung ist die letzte Erhebung über die
mittlere Wohnbevölkerung.

3 Bezüglich der Strassenlängen, der Strassenlasten und der steuerlichen Belastung
des Motorfahrzeugverkehrs gelten die Artikel 4, 5 und 7 der Verordnung vom
9. Dezember 198517 über die Verteilung der nicht werkgebundenen Mineralölsteueranteile.

8. Kapitel: Kontrollen

Art. 41

Vorgehen

1 Die Vollzugsbehörden können Kontrollen durchführen, namentlich bei Personen,
die infolge ihrer Tätigkeit für die Veranlagung der Abgabe wesentliche Unterlagen
besitzen oder ausstellen oder die sonstwie am Vollzug mitwirken. Sofern die Umstände es erlauben, sind Betriebskontrollen während der Geschäftszeiten durchzuführen.

2 Die Vollzugsbehörden können zur Durchführung von Kontrollen Grundstücke sowie Räumlichkeiten betreten und Fahrzeuge anhalten. Bei Verdacht können sie
Nachprüfungen von Messgeräten verfügen.

3 Kontrollierte Personen müssen in der von den Vollzugsbehörden verlangten Weise
mitwirken. Den Vollzugsbehörden sind auf Verlangen alle Auskünfte zu geben und
alle Bücher, Geschäftspapiere und Urkunden vorzulegen sowie Einblick in die elektronisch verarbeiteten Daten zu gewähren, die für den Vollzug dieser Verordnung
von Bedeutung sind.

17 SR

725.116.25

Steuern

641.811

16


Art. 42

Kontrolleinrichtungen Die Zollverwaltung kann ortsfeste und mobile Kontrollstationen betreiben. Sie beschafft die Spezialausrüstung für mobile Kontrollequipen und kann diese den Kantonen zur Verfügung stellen.


Art. 43

Beweissicherung

Die Vollzugsbehörden halten Gegenstände, die als Beweismittel im Strafverfahren
dienen können, zuhanden der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zurück.


Art. 44

Ausschluss der Haftung Wertminderungen und Kosten, die durch Kontrollen entstehen, werden nicht entschädigt.

9. Kapitel: Schlussbestimmungen 1. Abschnitt: Vollzug

Art. 45

Allgemeines

1 Die kantonalen Vollzugsbehörden melden der Zollverwaltung laufend die zur Erhebung der Abgabe erforderlichen Daten.

2 Die Oberzolldirektion erlässt die zum Vollzug erforderlichen Weisungen.

3 Die zu erhebende Abgabe beträgt mindestens 5 Franken.

4 Für besondere Aufwendungen, namentlich für den Entzug von Kontrollschildern
und für Mahnungen, erheben die Vollzugsbehörden Gebühren nach ihren jeweiligen
Bestimmungen.

5 Die Vollzugsbehörden sind für ihren Aufwand beim Vollzug des SVAG und dieser
Verordnung zu entschädigen. Das EFD regelt die Einzelheiten.

6 Soweit das SVAG und diese Verordnung nichts anderes bestimmen, gelten für die
von der Zollverwaltung zu vollziehenden Bestimmungen die Vorschriften der Zollgesetzgebung.


Art. 46

Beiträge an Schwerverkehrskontrollen 1 Der Bund richtet Kantonen, die zur Durchsetzung der Abgabe und insbesondere
zur Verlagerung von alpenquerendem Güterschwerverkehr auf die Schiene nach Artikel 1 Absatz 1 des Verkehrsverlagerungsgesetzes vom 8. Oktober 199918 vermehrt
Schwerverkehrskontrollen durchführen, Beiträge aus.

2 Die Berechnung und die Höhe der Beiträge werden in Leistungsvereinbarungen,
die das UVEK mit den Kantonen abschliesst, festgelegt.

18 SR

740.1 (BBl 1999 8728)

Schwerverkehrsabgabeverordnung 641.811

17


Art. 47

Vereinbarungen

1 Die Zollverwaltung kann mit einzelnen abgabepflichtigen Personen Vereinbarungen treffen, welche die Veranlagung der Abgabe vereinfachen, namentlich über: a.

das Deklarationsverfahren; b.

die Veranlagung von abgabepflichtigen Personen, für die mehrere Vollzugsbehörden zuständig sind.

2 Vereinbarungen für inländische Fahrzeuge sind in Absprache mit den zuständigen
kantonalen Behörden zu treffen, soweit diese davon betroffen sind.


Art. 48

Sicherheitsleistung

1 Die Vollzugsbehörden können Abgaben, Zinsen und Kosten, auch solche, die weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen, wenn: a.

deren Bezahlung als gefährdet erscheint; b.

die abgabepflichtige Person mit der Zahlung der Abgabe in Verzug ist.

2 Die Sicherstellungsverfügung hat den Rechtsgrund der Sicherstellung, den sicherzustellenden Betrag und die Stelle, welche die Sicherheiten entgegennimmt, anzugeben; sie gilt als Arrestbefehl im Sinne von Artikel 274 des Bundesgesetzes vom
11. April 188919 über Schuldbetreibung und Konkurs.

3 Die Beschwerde gegen Sicherstellungsverfügungen richtet sich nach Artikel 23
SVAG. Sie hat keine aufschiebende Wirkung.


Art. 49

Abrechnung und Kontrollführung 1 Zentrale Abrechnungs- und Kontrollstelle ist die Oberzolldirektion.

2 Die Kantone rechnen periodisch mit der Oberzolldirektion nach deren Weisungen
ab. Am Ende des Rechnungsjahres ist ein definitiver Abschluss zu erstellen.

3 Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.


Art. 50

Zahlungsverzug

1 Wird die Abgabe für ein inländisches Fahrzeug nicht bezahlt, so wird die Halterin
oder der Halter gemahnt. Nach erfolgloser Mahnung entzieht die kantonale Vollzugsbehörde den Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder. Wechselschilder dürfen
für nicht betroffene Fahrzeuge weiter verwendet werden.

2 Wird die Abgabe für ein ausländisches Fahrzeug nicht bezahlt, so verweigert die
Zollverwaltung die Weiterfahrt. Sie kann das Fahrzeug beschlagnahmen, soweit dies
unter den gegebenen Umständen verhältnismässig ist.

19 SR

281.1

Steuern

641.811

18

2. Abschnitt: Revision und Erlass

Art. 51

Revision

Die Revision von Verfügungen und Beschwerdeentscheiden richtet sich nach den
Artikeln 66-68 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196820.


Art. 52

Erlass der Abgabe

1 Mit dem Erlassgesuch müssen der zuständigen Vollzugsbehörde sämtliche zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen vorgelegt werden.

2 Für die Behandlung von Erlassgesuchen sind zuständig: a.

die kantonalen Vollzugsbehörden für die von ihnen veranlagten Fahrzeuge; b.

die Oberzolldirektion für die von ihr veranlagten inländischen und ausländischen Fahrzeuge; c.

die Zollkreisdirektionen für die übrigen ausländischen Fahrzeuge.

3 Es können nur rechtskräftig festgesetzte Abgabenbeträge erlassen werden.

4 Wird in einem Beschwerdeverfahren gegen die Abgabenfestsetzung gleichzeitig
ein Erlassgesuch gestellt, so wird das Beschwerdeverfahren sistiert, bis über das Erlassgesuch definitiv entschieden ist.

3. Abschnitt: Datenschutz

Art. 53

Beschaffung von Daten 1 Die Zollverwaltung beschafft die Identitätsdaten und die Adressen sowie die Angaben über die Zahlungsverbindungen der abgabepflichtigen Personen.

2 Die von den kantonalen Vollzugsbehörden und den Zollämtern übermittelten
Daten werden von der Zollverwaltung zentral bearbeitet.


Art. 54

Datensicherheit

Die Vollzugsbehörden müssen die erhobenen Daten wirksam gegen Verlust, Veränderung und Zugriff Unbefugter schützen.


Art. 55

Weitergabe von Daten

Die Vollzugsbehörden dürfen Daten, die Rückschlüsse auf bestimmte Personen
zulassen, nur weitergeben: a.

zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben an Stellen des Bundes und der Kantone; b.

im Rahmen staatsvertraglicher Vereinbarungen an ausländische Stellen; 20 SR

172.021

Schwerverkehrsabgabeverordnung 641.811

19

c.

im Rahmen genau umschriebener staatlicher Forschungsprojekte an Forschungsstellen.


Art. 56

Aufbewahrungspflicht

Die Vollzugsbehörden müssen die erhobenen Daten während des laufenden Jahres
und weiterer fünf Jahre unverändert lesbar machen können. Nach Ablauf der Frist
werden die Daten vernichtet bzw. im Bundesarchiv aufbewahrt.


Art. 57

Zugriff auf Daten

Die Halterin oder der Halter hat Zugriff auf die vom Erfassungsgerät aufgezeichneten Daten. Davon ausgenommen sind diejenigen Daten, welche ausschliesslich den
Vollzugsbehörden bei der Bekämpfung des Missbrauchs der Schwerverkehrsabgabegesetzgebung dienen.

4. Abschnitt: Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Art. 58

Aufhebung bisherigen Rechts Es werden aufgehoben: a.

die Verordnung vom 23. Dezember 199921 über den Einbau von Geräten für
den Vollzug des Schwerverkehrsabgabegesetzes im Jahr 2000; b.

die Verordnung vom 25. Juni 199722 über die Umladestationen des kombinierten Verkehrs.


Art. 59


Änderung bisherigen Rechts 1. Die Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 196223 wird wie folgt geändert: Art. 83

...

2. Die Verordnung vom 22. August 198424 über die Gebühren der Zollverwaltung
wird wie folgt geändert: Anhang Ziffer 93
...

Die Ziffern 93-983 werden neu zu Ziffern 94-993 21 [AS

2000 341 937] 22 [AS

1997 1633, 1998 1648 2051] 23 SR

741.11. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt in der genannten V.

24 SR

631.152.1. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt in der genannten V.

Steuern

641.811

20

3. Die Verordnung vom 27. Oktober 197625 über die Zulassung von Personen und

Fahrzeugen zum Strassenverkehr wird wie folgt geändert: Art. 115
Abs. 1 Bst. d
...


Art. 150
Abs. 8
..

.

5. Abschnitt: Übergangsbestimmungen

Art. 60

Zollausschlussgebiet Samnaun Inländische und ausländische Fahrzeuge, die der leistungsabhängigen Abgabeerhebung unterliegen, sowie vom Ausland direkt in die Talschaften Samnaun und Sampuoir einfahrende ausländische Fahrzeuge, die der pauschalen Abgabeerhebung unterliegen, sind bis zur Eröffnung eines Zollamts auf dem Gebiet dieser Talschaften
von der Schwerverkehrsabgabe ausgenommen.


Art. 61

Befristete kostenlose Abgabe des Erfassungsgeräts 1 Für die Erstausrüstung gibt die Oberzolldirektion bis Ende 2004 den Halterinnen
und Haltern für jedes der Einbaupflicht unterliegende Motorfahrzeug ein Erfassungsgerät kostenlos ab.

2 Erfassungsgeräte, die nicht innerhalb von sechs Monaten eingebaut worden sind
oder nicht mehr benötigt werden, sind der Oberzolldirektion zurückzugeben.

3 Die von der Oberzolldirektion kostenlos abgegebenen Erfassungsgeräte dürfen
weder verschenkt noch verkauft, vermietet oder ausgeliehen werden. Widerhandlungen werden mit Busse bis 5000 Franken geahndet.

4 Die Halterin oder der Halter trägt die Kosten für den Einbau des Erfassungsgeräts
in das Motorfahrzeug.


Art. 62

Abweichende Bestimmungen Vorbehalten bleiben die besonderen Regelungen in internationalen Verkehrsabkommen und in deren Ausführungsbestimmungen über Kontingente für 40-Tonnensowie Leer- und Leichtfahrten.

25 SR

741.51. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt in der genannten V.

Schwerverkehrsabgabeverordnung 641.811

21

6. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 63

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.

Steuern

641.811

22

Anhang 1

(Art. 14)

Abgabekategorien a. Schwere Motorwagen (Gesamtgewicht > 3,5 t) Abgabekategorie 1 (EURO 0 oder vorher) 21:

Die Abgabekategorie 1 gilt für Fahrzeuge, die weder die Kriterien der Abgabekategorie 2 noch diejenigen der Abgabekategorie 3 erfüllen.

Abgabekategorie 2 (EURO 1)26: gemäss CH-Vorschriften gemäss internationalen Vorschriften Norm A (FAV 227 ab 1.10.1991) mit
Partikel

≤ 0,40 g/kWh / Partikel ≤ 0,68 g/kWh für Motoren

≤ 0,7l/Zyl. und > 3'000 /min EG-88/7728 -91/542A
ECE-49R29 -02A
EG-70/220 ab 93/59
ECE-83R30 -02/03

26 Klassen

gemäss bilateralem Landverkehrsabkommen (Art. 40 Abs. 2).

27

FAV 2 = Verordnung vom 22. Okt. 1986 über die Abgasemissionen schwerer
Motorwagen [AS 1986 1866, 1989 496, 1993 240, 1994 167. AS 1995 4425].

28

Richtlinie 88/77/EWG des Rates vom 3. Dez. 1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen
(ABl. Nr. L 36 vom 9.2.1988, S. 33), geändert durch die Richtlinien:
91/542/EWG

(ABl. Nr. L 295 vom 25.10.1991, S. 1); 96/1/EG

(ABl. Nr. L 40 vom 17.2.1996, S. 1).

29

ECE-Reglement Nr. 49 vom 15. April 1982 über einheitliche Vorschriften für die
Genehmigung von Dieselmotoren und der mit einem Dieselmotor ausgerüsteten Fahrzeuge hinsichtlich der Emissionen von Schadstoffen aus dem Motor (Rev. 2 vom
12.10.1993).

30

ECE-Reglement Nr. 83 vom 5. Nov. 1989 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich der Emission gasförmiger Schadstoffe aus dem Motor
entsprechend den Treibstofferfordernissen des Motors (Änd. 02, 03 und 04).

Schwerverkehrsabgabeverordnung 641.811

23

Abgabekategorie 3 (EURO 2, 3 oder später) 21:

gemäss CH-Vorschriften gemäss internationalen Vorschriften Norm A (FAV 2 ab 1.10.1993) mit nachstehenden
Grenzwerten

CO

≤ 4,0 / HC ≤ 1,1 / Nox ≤ 7,0 g/kWh Partikel

≤ 0,15 / Partikel ≤ 0,25 g/kWh für Motoren

≤ 0,7l/Zyl. und > 3'000 /min EG-88/77-91/542B-96/1
EG-70/22031 ab 96/69
ECE-49R-02B
ECE-83R-04
Gasmotoren ohne Zertifikat EG-88/77-91/542B-96/1
EG-70/220 ab 96/69
ECE-49R-02B
ECE-83R-04
Gasmotoren ohne Zertifikat b. Leichte Motorwagen (Gesamtgewicht3,5 t) Abgabekategorie 1: Die Abgabekategorie 1 gilt für Fahrzeuge, die weder die Kriterien der Abgabekategorie 2 noch diejenigen der Abgabekategorie 3 erfüllen.

31

Richtlinie 70/220/EWG des Rates vom 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch
Emissionen von Kraftfahrzeugen (ABl. Nr. L 76 vom 6.4.1970, S. 1), geändert durch die
Richtlinien:
93/59/EWG

(ABl. Nr. L 186 vom 28.6.1993, S. 21) = konsolidierte Fassung; 94/12/EG

(ABl. Nr. L 100 vom 23.3.1994, S. 42); 96/44/EG

(ABl. Nr. L 210 vom 20.8.1996, S. 25); 96/69/EG

(ABl. Nr. L 282 vom 1.11.1996, S. 64; berichtigt in ABl. Nr. L 83
vom 25.3.1997, S. 23); 98/69/EG

(ABl. Nr. L 350 vom 28.12.1998, S. 1; berichtigt in
ABl. Nr. L 104 vom 21.4.1999, S. 31); 98/77/EG

(ABl. Nr. L 286 vom 23.10.1998, S. 34)

Steuern

641.811

24

Abgabekategorie 2: gemäss CH-Vorschriften gemäss internationalen Vorschriften Norm B (US 8332)
Norm F (FAV 133)
Norm G (FAV 1)
Norm H (FAV 1)
Norm J (FAV 1)
Norm K (FAV 1)
EG-70/220 ab 91/441
EG-88/77-91/542A
ECE-83R-02/03
ECE-49R-02A

EG-70/220 ab 91/441
EG-88/77-91/542A
ECE-83R-02/03
ECE-49R-02A

Abgabekategorie 3: gemäss CH-Vorschriften und internationalen Vorschriften EG-70/220 ab 96/69
ECE-83R-04
EG-88/77-91/542B-96/1
ECE-49R-02B

32

US 83 = Amerikanische Vorschriften (49 Staaten) für leichte Motorwagen ab Modelljahr 1983 33

FAV 1 = Verordnung vom 22. Okt. 1986 über die Abgasemissionen leichter Motorwagen; SR 741.435.1.

Schwerverkehrsabgabeverordnung 641.811

25

Anhang 2

(Art. 39, Abs. 3)

Kantonsanteile an der leistungsabhängigen
Schwerverkehrsabgabe
Berechnungsmodell für den Vorabanteil (20 %) Berg- und Randgebiete
Vorabanteil (20%)

Gewichtetes Mittel

(in Prozent)

in 1000 Fr.

in Fr./E.

ZH

0,0

-

BE

18,4

3 680

4

LU

4,2

840

2

UR

1,7

340

10

SZ

2,6

520

4

OW

0,2

40

1

NW

0,4

80

2

GL

0,4

80

2

ZG

0,0

-

FR

2,1

420

2

SO

0,6

120

1

BS

0,0

-

BL

0,0

-

SH

0,0

-

AR

1,2

240

4

AI

0,5

100

7

SG

2,9

580

1

GR

26,2

5 240

28

AG

0,0

-

TG

0,0

-

TI

5,6

1 120

4

VD

4,2

840

1

VS

25,0

5 000

19

NE

0,9

180

1

GE

0,0

-JU

2,9

580

9

Total

100,0

20 000

3

Steuern

641.811

26

Für die Berechnung der besonderen Betroffenheit von Bevölkerung und Wirtschaft
in Berg- und Randgebieten (Art. 39) sind folgende drei Sammelindikatoren massgebend, die für jede Region ermittelt werden: I. Sammelindikator Bevölkerung: Summe der Teilindikatoren Treibstoffe sowie
Heizöl. Die regionalen Teilindikatoren ergeben sich aus dem Produkt, das gebildet wird
aus den spezifischen Transportdistanzen, dem
Grad der Nicht-Erreichbarkeit mit 40t-Fahrzeugen, dem Anteil am Haushaltsbudget und
der Einwohnerzahl.

II. Sammelindikator Wirtschaft Summe der Teilindikatoren Steine und Erden/
Bauhauptgewerbe, Holzverarbeitung sowie
Papierherstellung und -verarbeitung. Die
regionalen Teilindikatoren ergeben sich aus
dem Produkt, das gebildet wird aus den spezifischen Transportdistanzen, dem Grad der
Nicht-Erreichbarkeit mit 40t-Fahrzeugen, der
direkten Strassentransportintensität und der
Anzahl Arbeitsplätze in der entsprechenden
Branche.

III. Sammelindikator
Strassengütertransportgewerbe Der Indikator ergibt sich aus dem Produkt, das
gebildet wird aus dem Grad der Nicht-Erreichbarkeit mit 40t-Fahrzeugen und der Anzahl
Arbeitsplätze im Strassengütertransportgewerbe.

Für die Ermittlung der kantonalen Punktewerte der drei Sammelindikatoren werden
nur die Punktewerte derjenigen Regionen berücksichtigt, die nach Artikel 38 Absatz 2 zu den Berg- und Randgebieten gehören. Aus diesen Werten wird der prozentuale Anteil der einzelnen Kantone am Total jedes Sammelindikators berechnet.
Der Verteilungsschlüssel ergibt sich aus dem Mittel der Prozentwerte. Die Indikatoren werden alle gleich gewichtet.

S

chw

er

v

er

k

eh

rs

abg

abe

v

er

o

rdnung

27

641.811

Anhang 3

(A

rt

. 40 A

b

s.

1)

K

a

nt

onsant

ei

le

an der l

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st

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ä

ngigen Schw

erverkehrsabgabe B

erechnung

sm

odel

l f

ü

r de

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le

ib

ende

n A

n

te

il

(

8

0

%

)

S

trassenlä

ng

e

(20%)

S

trassenlasten (15%) B

ev

ö

lk

erung

(60%)

M

otorfahrzeug

steuerbelastung

(5%)

Kantonsanteil

ge

m

äss

Masszahlen total

(80%)

Nationalund

Hauptstrassen

Kantonsanteil

Kantonsund

Gem

eindestrassen

Kantonsanteil

Kantonsanteil

total

S

trassenausg

aben netto

(1992

1994)

Kantonsanteil

Mittlere

Wohnbev

ö

lk

erung

1996

Kantonsanteil

Bestand Motorfahrzeug

e

und A

n

h

äng

er

1996

MFZS

teuer

Belastung

sindex 1994

Masszahl

Bestand*

Belastung

Kantonsanteil

km

in

1000 Fr.

km

in

1000 Fr.

in

1000 Fr.

in

1000 Fr.

in

1000 Fr.

in

1000 Fr.

in

1000 Fr.

in

1000 Fr.

in

Fr.

/E.

Z

H

199

384

7 020

839

1 222

1 685 236

1 676

1194,1

8 067

711 448

100,4

71 429 379

646

11 611

10

BE

525

1 012

11 259

1 345

2 357

1 447 331

1 439

950,7

6 422

560 320

130,9

73 345 888

664

10 882

11

L

U

130

251

3 100

370

621

451 766

449

340,9

2 303

203 691

98,2

20 002 456

181

3 554

10

U

R

165

318

203

24

342

75 015

75

35,0

236

18 352

80,5

1 477 336

13

667

19

S

Z

123

237

766

92

329

165 540

165

122,6

828

84 470

90,4

7 636 088

69

1 391

11

O

W

42

81

475

57

138

62 546

62

31,4

212

19 289

77,2

1 489 111

13

425

14

N

W

37

71

201

24

95

41 594

41

35,8

242

22 248

85,2

1 895 530

17

396

11

G

L

55

106

358

43

149

65 235

65

39,0

263

21 657

110,4

2 390 933

22

499

13

Z

G

31

60

530

63

123

163 778

163

93,2

630

61 745

86,4

5 334 768

48

964

10

F

R

141

272

3 272

391

663

335 359

333

228,8

1 546

150 695

107,9

16 259 991

147

2 689

12

S

O

68

131

2 428

290

421

336 137

334

238,6

1 612

150 060

92,5

13 880 550

126

2 493

10

BS

13

25

362

43

68

370 298

368

198,8

1 343

82 460

85,4

7 042 084

64

1 843

9

BL

75

145

1 977

236

381

412 434

410

251,5

1 699

149 532

112,3

16 792 444

152

2 642

11

S

H

36

69

1 577

188

258

135 141

134

73,6

497

48 388

66,5

3 217 802

29

918

12

A

R

42

81

392

47

128

112 725

112

53,8

363

30 013

107,0

3 211 391

29

632

12

S

teu

er

n

28

641.811

S

trassenlä

ng

e

(20%)

S

trassenlasten (15%) B

ev

ö

lk

erung

(60%)

M

otorfahrzeug

steuerbelastung

(5%)

Kantonsanteil

ge

m

äss

Masszahlen total

(80%)

Nationalund

Hauptstrassen

Kantonsanteil

Kantonsund

Gem

eindestrassen

Kantonsanteil

Kantonsanteil

total

S

trassenausg

aben netto

(1992

1994)

Kantonsanteil

Mittlere

Wohnbev

ö

lk

erung

1996

Kantonsanteil

Bestand Motorfahrzeug

e

und A

n

h

äng

er

1996

MFZS

teuer

Belastung

sindex 1994

Masszahl

Bestand*

Belastung

Kantonsanteil

km

in

1000 Fr.

km

in

1000 Fr.

in

1000 Fr.

in

1000 Fr.

in

1000 Fr.

in

1000 Fr.

in

1000 Fr.

in

1000 Fr.

in

Fr.

/E.

A

I

14

27

125

15

42

17 435

17

14,4

97

8 133

103,1

838 512

8

164

11

S

G

273

526

2 640

315

842

698 254

694

443,4

2 995

262 011

109,7

28 742 607

260

4 791

11

G

R

624

1 203

3 053

365

1 568

694 925

691

189,3

1 279

121 075

132,2

16 006 115

145

3 682

19

A

G

206

397

5 379

643

1 040

689 317

685

528,9

3 573

349 541

78,3

27 369 060

248

5 546

10

T

G

144

278

3 032

362

640

357 066

355

224,3

1 515

151 303

73,3

11 090 510

100

2 610

12

T

I

257

495

2 883

344

840

679 435

676

301,4

2 036

221 571

92,1

20 406 689

185

3 736

12

V

D

334

644

7 350

878

1 522

1 117 865

1 111

616,8

4 167

386 391

123,9

47 873 845

433

7 233

12

V

S

353

680

4 026

481

1 161

731 659

727

269,4

1 820

187 692

56,0

10 510 752

95

3 804

14

N

E

117

226

1 724

206

431

401 964

400

166,1

1 122

103 749

97,8

10 146 652

92

2 045

12

G

E

58

112

1 297

155

267

685 770

682

396,0

2 675

253 221

71,7

18 155 946

164

3 788

10

JU

88

170

1 538

184

353

135 633

135

67,6

457

44 591

124,9

5 569 416

50

995

15

Tot

a

l

4 150

8 000

66 967

8 000

16 000

12 069 457

12 000

7105,4

48 000

4 403 646

100,0

442 115 854

4 000

80 000

11