01.01.2024 - * / In Kraft
01.01.2023 - 31.12.2023
01.01.2022 - 31.12.2022
01.01.2021 - 31.12.2021
02.10.2020 - 31.12.2020
02.04.2020 - 01.10.2020
01.05.2017 - 01.04.2020
01.01.2016 - 30.04.2017
01.01.2015 - 31.12.2015
01.07.2014 - 31.12.2014
01.01.2014 - 30.06.2014
01.01.2012 - 31.12.2013
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01.10.2008 - 31.12.2009
01.01.2008 - 30.09.2008
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01.01.2005 - 31.07.2006
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01.01.2003 - 31.12.2003
01.01.2002 - 31.12.2002
08.11.2001 - 31.12.2001
01.03.2001 - 07.11.2001
01.03.2000 - 28.02.2001
Fedlex DEFRITRMEN
Versionen Vergleichen

1

Verordnung

über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt (Schlachtviehverordnung, SV) vom 26. November 2003 (Stand am 1. Januar 2010) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 21 Absatz 2, 22 Absatz 4, 23 Absatz 1, 48 Absatz 2, 49,
51 Absatz 1 und 177 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19981 (LwG),2 verordnet: 1. Kapitel: Gegenstand und Geltungsbereich

Art. 1

1 Diese Verordnung regelt für das Schlachtvieh und Fleisch die Einstufung der Qualität, die öffentlichen Märkte, die Marktentlastungsmassnahmen, die Einfuhr im Rahmen der Zollkontingente und die Übertragung von Aufgaben.

2

Sie gilt für Schlachttiere der Rindvieh3-, Schweine-, Pferde-, Schaf- und Ziegengattung, deren Fleisch, Geflügelfleisch und Schlachtnebenprodukte der im Anhang aufgeführten Zolltarifnummern4.

2. Kapitel: Einstufung der Qualität

Art. 2

Qualitätseinstufung 1 Für alle lebenden Tiere der Rindvieh- und Schafgattung auf überwachten öffentlichen Märkten und für alle geschlachteten Tiere der Rindvieh-, Schweine-, Pferde-, Schaf- und Ziegengattung muss eine Qualitätseinstufung anhand der Kriterien nach Artikel 4 durchgeführt werden.

2

Ausgenommen von Absatz 1 sind: a. Hausschlachtungen; b. Schlachtungen für den privaten Eigenkonsum; AS 2003 5473

1 SR

910.1

2

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Juni 2006, in Kraft seit 1. Aug. 2006 (AS 2006 2539).

3

Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6427). Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

4 SR

632.10 Anhang 916.341

Landwirtschaft

2

916.341

c. geschlachtete Tiere der Schweinegattung in Schlachtbetrieben mit weniger als 1200 Schlachteinheiten pro Jahr; und d. geschlachtete Tiere der Rindvieh-, Pferde-, Schaf- und Ziegengattung in Schlachtbetrieben mit weniger als 1200 Schlachteinheiten pro Jahr, bei denen der Lieferant auf eine Qualitätseinstufung verzichtet.


Art. 3

Neutrale Qualitätseinstufung

1

In folgenden Schlachtbetrieben muss für geschlachtete Tiere eine neutrale Qualitätseinstufung durch die beauftragte Organisation nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a vorgenommen werden:

a. für geschlachtete Tiere der Rindvieh-, Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Pferdegattung in Schlachtbetrieben, die jährlich mehr als 1200 Schlachteinheiten schlachten; b. für geschlachtete Tiere der Rindvieh-, Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Pferdegattung in Schlachtbetrieben, die: 1. jährlich zwischen 800 und 1200 Schlachteinheiten schlachten, und 2. einziger Schlachtbetrieb mit einer neutralen Qualitätseinstufung in einem Kanton oder einer grösseren Region sind;

c. für geschlachtete Gitzi in Schlachtbetrieben, die: 1. jährlich mehr als 100 Gitzi schlachten, und 2. für eine zeitlich befristete Dauer mit grossem Inlandangebot eine neutrale Qualitätseinstufung durch die beauftrage Organisation verlangen.5

2

Als Schlachteinheit gelten 1 Kuh, 1 Rind, 2 Kälber, 1 Pferd, 1 Fohlen, 5 Schweine, 10 Schafe, 10 Ziegen, 20 Ferkel, 20 Lämmer und 20 Gitzi.

3

Die Schlachtbetriebe halten das Ergebnis der neutralen Qualitätseinstufung von geschlachteten Tieren schriftlich auf dem Waagdokument fest und übermitteln die Ergebnisse an die zentrale Datenbank nach Artikel 15a Absatz 1 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 19666. Nicht übermittelt werden müssen Ergebnisse der Qualitätseinstufung von Tieren der Pferdegattung.7 4 Der Lieferant und der Abnehmer können das Ergebnis der neutralen Qualitätseinstufung von geschlachteten Tieren bei der beauftragten Organisation nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a beanstanden. Die Beanstandung hat bei Tieren der Schweinegattung bis spätestens sechs, bei den übrigen Tiergattungen bis spätestens 24 Stunden nach der Schlachtung zu erfolgen. Die betreffenden Schlachtkörper müssen so lange im Schlachtbetrieb unzerlegt blockiert werden, bis das Verfahren der Beanstandung abgeschlossen ist.8

5

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6427).

6 SR

916.40

7

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6427).

8

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6427).

Schlachtviehverordnung 3

916.341

5

Auf überwachten öffentlichen Märkten muss für lebende Tiere der Rindvieh- und Schafgattung eine neutrale Qualitätseinstufung durch die beauftragte Organisation nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a vorgenommen werden.9

Art. 4

Kriterien zur Qualitätseinstufung 1

Kriterien für die Qualitätseinstufung von Tieren der Rindvieh-, Pferde-, Schaf- und Ziegengattung bilden das Alter, die Fleischigkeit und das Fettgewebe. Es können auch wissenschaftlich anerkannte Kriterien der Fett- und Fleischqualität herangezogen werden.

2

Kriterium für die Qualitätseinstufung von geschlachteten Tieren der Schweinegattung bildet die Fleischigkeit. Es können auch wissenschaftlich anerkannte Kriterien der Fett- und Fleischqualität herangezogen werden.


Art. 5

Einschätzungs- und Klassifizierungssysteme 1

Das Bundesamt für Landwirtschaft (Bundesamt) legt anhand der Kriterien nach Artikel 4 Einschätzungs- und Klassifizierungssysteme fest.

2

Es legt die technischen Geräte für die Qualitätseinstufung von geschlachteten Tieren der Schweinegattung sowie deren Anwendung und Überwachung fest.

3

Die Investitions- und Betriebskosten der technischen Geräte werden durch die Schlachtbetriebe getragen.

3. Kapitel: Öffentliche Märkte

Art. 6

10 Bezeichnung 1 Die mit der Aufgabe nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b beauftragte Organisation bezeichnet jeweils für ein Kalenderjahr öffentliche Märkte für Tiere der Rindvieh- und Schafgattung. Die Bezeichnung erfolgt im Einvernehmen mit den Kantonen und bäuerlichen Organisationen und bedarf der Zustimmung durch das Bundesamt.

2

Als öffentliche Märkte können nur Märkte bezeichnet werden, auf denen vom 1. Juli bis zum 30. Juni vor dem entsprechenden Kalenderjahr durchschnittlich mindestens 50 Tiere pro Markt aufgeführt und gemäss Artikel 7 Absatz 2 versteigert wurden.

3

Zwei Märkte, die zusammen die Mindestgrösse nach Absatz 2 erreichen, können ebenfalls bezeichnet werden, wenn sie in derselben Region und am gleichen Halbtag stattgefunden haben und von denselben Angestellten der beauftragten Organisation überwacht wurden.

9

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6427).

10 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Juni 2006, in Kraft seit 1. Aug. 2006 (AS 2006 2539).

Landwirtschaft

4

916.341

4

Die Anforderungen nach Absatz 2 gelten für neu veranstaltete Märkte erst ab dem dritten Kalenderjahr.

5

Die beauftragte Organisation erstellt vor Beginn des Kalenderjahres ein Jahresmarktprogramm mit den bezeichneten öffentlichen Märkten. Darin werden insbesondere die Marktplätze, das Datum der einzelnen Märkte und die zur Auffuhr berechtigten Tierkategorien angegeben.


Art. 7

Durchführung und Überwachung 1

Die beauftragte Organisation informiert die interessierten Kreise über die angemeldeten, aufgeführten, versteigerten und die im Rahmen der Marktabräumung zugeteilten Tiere. Sie erfasst zudem die Zahl der versteigerten und zugeteilten Tiere.

2

Auf den öffentlichen Märkten müssen die aufgeführten Tiere mit öffentlichem Aufruf versteigert werden.11

Art. 8

Infrastrukturbeiträge im Berggebiet 1

Für die Geräte und Ausrüstungen von öffentlichen Märkten im Berggebiet werden im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge ausgerichtet, soweit es sich um gemeinschaftliche Massnahmen handelt.

2

Als Berggebiet im Zusammenhang mit öffentlichen Märkten gelten die Bergzonen I-IV nach der Verordnung vom 7. Dezember 199812 über den landwirtschaftlichen Produktionskataster und die Ausscheidung von Zonen. Massgebend für die Zonenzuteilung ist der Standort des Marktplatzes. Befindet sich der Standort des Marktplatzes ausserhalb des Berggebietes, werden Infrastrukturbeiträge ausgerichtet, wenn mehr als zwei Drittel der darauf vermarkteten Tiere im vorangehenden Kalenderjahr direkt aus dem Berggebiet stammen.13 3 Der Beitrag beträgt 50 Prozent der anrechenbaren Kosten, jedoch maximal 50 000 Franken je Projekt.

4

Anrechenbar sind die folgenden Kosten: a. Anschaffungs- und Installationskosten, inklusive Eigenleistungen und eigene Materiallieferungen;

b. Kosten der Projektierung und Bauleitung.

5

Nicht anrechenbare Kosten sind insbesondere: a. Verwaltungskosten, Sitzungsgelder, Zinsen, Versicherungsprämien und Gebühren;

b. Betriebs- und Unterhaltskosten; c. Kosten für einen allfälligen Landerwerb.

11 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Juni 2006, in Kraft seit 1. Aug. 2006 (AS 2006 2539).

12 SR

912.1

13 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6427).

Schlachtviehverordnung 5

916.341


Art. 9

Gesuche um Infrastrukturbeiträge 1

Gesuche um Infrastrukturbeiträge sind beim Kanton einzureichen. Dem Gesuch ist insbesondere eine Kostenabschätzung beizulegen. Bei Projekten, für die eine Baubewilligung erforderlich ist, sind zusätzlich einzureichen: a. die

Baupläne;

b. die rechtskräftige Baubewilligung; und c. der Nachweis der Publikation im kantonalen Amtsblatt nach den Artikeln 12 und 12a des Bundesgesetzes vom 1. Juli 196614 über den Natur- und Heimatschutz.

2

Der Kanton prüft das Gesuch und leitet es mit seinem Antrag zum Entscheid an das Bundesamt weiter. Dem Antrag sind allfällige Bedingungen und Auflagen des Kantons beizulegen.

3

Das Bundesamt entscheidet über das Gesuch und sichert den Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern den Beitrag mittels Verfügung zu. Es zahlt 50 Prozent des Beitrages nach Beginn der Ausführung der Arbeiten basierend auf der Kostenabschätzung aus und den restlichen Betrag gestützt auf die definitive Abrechnung nach Abschluss des Projektes.

4

Die Anschaffungen dürfen erst getätigt werden, wenn die Beiträge rechtskräftig verfügt sind. Das Bundesamt kann eine vorzeitige Anschaffung bewilligen, wenn das Abwarten der Rechtskraft der Verfügung mit schwerwiegenden Nachteilen verbunden wäre. Solche Bewilligungen geben jedoch keinen Anspruch auf Beiträge.

4. Kapitel: Marktentlastungsmassnahmen

Art. 10

Durchführung von Marktentlastungsmassnahmen 1

Die mit den Aufgaben nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b und c beauftragte Organisation kann bei übermässigem saisonalen Angebot oder anderen vorübergehenden Überschüssen: a. Marktabräumung ab überwachten öffentlichen Märkten beschliessen und durchführen;

b. Einlagerungs- und Verbilligungsaktionen beschliessen und organisieren.

2

Sie bestimmt nach Anhörung der interessierten Kreise Zeitpunkt, Art und Umfang der Marktentlastungsmassnahmen sowie im Rahmen der bewilligten Kredite die Höhe der Beiträge für Einlagerungs- und Verbilligungsaktionen.

3

Saisonale Marktentlastungsmassnahmen dürfen für jede Tierkategorie während maximal 6 Monaten pro Jahr durchgeführt werden.

14 SR

451

Landwirtschaft

6

916.341


Art. 11

Marktabräumung 1 Zollkontingentanteilsinhaberinnen bzw. -inhaber nach Artikel 21 sind gemäss ihrem Anteil an den 10 Prozent für nicht ersteigerte Tiere auf überwachten öffentlichen Märkten übernahmepflichtig.

2

Die Marktabräumungsanteile werden den Übernahmepflichtigen gleichzeitig mit der Zuteilung der Zollkontingentsanteile nach Artikel 21 Absatz 2 in Prozenten verfügt.

3

Die zu übernehmenden Tiere werden den Übernahmepflichtigen von der beauftragten Organisation zu den von ihr festgestellten marktüblichen Preisen zugeteilt.


Art. 12

Sicherstellung der Marktabräumung 1

Zollkontingentanteilsinhaberinnen bzw. -inhaber können durch die beauftragte Organisation zu einer Sicherstellung für die Marktabräumung verpflichtet werden, wenn Zweifel an ihrer Zahlungsfähigkeit bestehen.

2

Die Höhe der Sicherstellung richtet sich nach dem Umfang der entsprechenden Zollkontingentsanteile und darf maximal 300 000 Franken betragen.


Art. 13

Einlagerungs- und Verbilligungsaktionen 1

Bei Einlagerungsaktionen wird das freiwillige Einfrieren von Fleisch von Tieren der Rindvieh- und Schweinegattung mit Beiträgen finanziert.

2

Die Einlagerungsbeiträge richten sich nach dem Qualitäts- und Gewichtsverlust sowie den Lagerkosten und dürfen einen Drittel des Marktwertes, den das Fleisch im Zeitpunkt der Einlagerung darstellt, nicht übersteigen.

3

Bei Verbilligungsaktionen werden Stotzen von grossem Schlachtvieh für die Trockenfleischproduktion, Schweineschinken für die Rohschinkenproduktion und Bankfleisch für die Verarbeitung mit Beiträgen verbilligt.

4

Die Verbilligungsbeiträge dürfen einen Drittel des Marktwertes, den das Fleisch im Zeitpunkt der Verbilligung darstellt, nicht übersteigen.

5

Die beauftrage Organisation erstellt die Abrechnungsbelege des Bundesamtes und übermittelt sie ihm.

6

Das Bundesamt zahlt die Beiträge aus.

5. Kapitel: Einfuhr 1. Abschnitt: Aufteilung der Zollkontingente

Art. 14

Zollkontingent Nr. 5 «rotes Fleisch» 1

Das Zollkontingent Nr. 5 «rotes Fleisch» (vorwiegend auf Raufutterbasis produziert) wird in folgende Teilzollkontingente (T-K) aufgeteilt:

Schlachtviehverordnung 7

916.341

a. T-K Nr. 5.1: luftgetrocknetes Trockenfleisch; b. T-K Nr. 5.2: Rindfleischkonserven; c. T-K Nr. 5.3: Koscherfleisch von Tieren der Rindviehgattung15; d. T-K Nr. 5.4: Koscherfleisch von Tieren der Schafgattung; e. T-K Nr. 5.5: Halalfleisch von Tieren der Rindviehgattung; f.

T-K Nr. 5.6: Halalfleisch von Tieren der Schafgattung; g. T-K Nr. 5.7: Übriges.

2

Das Teilzollkontingent «Übriges» enthält folgende Fleisch- und Fleischwarenkategorien (F-K):

a.16 F-K Nr. 5.71: Fleisch und Schlachtnebenprodukte von Tieren der Rindviehgattung ohne zugeschnittene Rindsbinden;

b. F-K Nr. 5.72: zugeschnittene Rindsbinden; als zugeschnittene Rindsbinden gelten zugeschnittene Eckstücke, Unterspälten und runder Mocken (Fische).

c. F-K Nr. 5.73: Fleisch von Tieren der Pferdegattung; d.17 F-K Nr. 5.74: Fleisch und Schlachtnebenprodukte von Tieren der Schafgattung;

e. F-K Nr. 5.75: Fleisch von Tieren der Ziegengattung; f.18 F-K Nr. 5.76: Schlachtnebenprodukte von Tieren der Schweine-, Pferdeund Ziegengattung;

g. F-K Nr. 5.77: Pâté, Fleischgranulat zur Suppen- und Saucenherstellung sowie genusstaugliche Schlachtnebenprodukte von Tieren der Rindvieh-, Schweine-, Pferde-, Schaf- und Ziegengattung für die Tiernahrungskonservenindustrie und für die Herstellung von Gelatine.


Art. 15

Zollkontingent Nr. 6 «weisses Fleisch» 1

Das Zollkontingent Nr. 6 «weisses Fleisch» (vorwiegend auf Kraftfutterbasis produziert) wird in folgende Teilzollkontingente (T-K) aufgeteilt: a. T-K Nr. 6.1: luftgetrockneter Rohschinken; b. T-K Nr. 6.2: Dosen- und Kochschinken; c. T-K Nr. 6.3: Wurstwaren; d. T-K Nr. 6.4: Übriges.

15 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6427). Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

16 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Juni 2006, in Kraft seit 1. Aug. 2006 (AS 2006 2539).

17 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Juni 2006, in Kraft seit 1. Aug. 2006 (AS 2006 2539).

18 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Juni 2006, in Kraft seit 1. Aug. 2006 (AS 2006 2539).

Landwirtschaft

8

916.341

2

Das Teilzollkontingent «Übriges» enthält folgende Fleisch- und Fleischwarenkategorien (F-K):

a. F-K Nr. 6.41: Schweinefleisch in Hälften; b. F-K Nr. 6.42: Geflügelfleisch, inkl. Geflügelkonserven und Schlachtnebenprodukte von Geflügel;

c. F-K Nr. 6.43: Pâté und Fleischgranulat zur Suppen- und Saucenherstellung.


Art. 16

Aufteilung der Fleisch- und Fleischwarenkategorien sowie Festlegung der Einfuhrmengen 1

Das Bundesamt legt höchstens einmal für jede Einfuhrperiode unter Berücksichtigung der Marktlage mittels Verfügung die Menge der Fleisch- und Fleischwarenkategorien oder der darin enthaltenen Fleischstücke fest, die in der jeweiligen Einfuhrperiode eingeführt werden kann; es hört vorgängig die interessierten Kreise, die in der Regel durch die mit den Aufgaben nach Artikel 26 beauftragten Organisationen vertreten werden, an. Als Nierstücke gelten bei der Festlegung der Fleischstücke Nierstücke ganz oder in gleicher Zahl zerlegt in Filet, Huft und Roastbeef.

2

Ausgenommen von Absatz 1 sind die Fleisch- und Fleischwarenkategorien 5.77 und 6.43.

3

Als Einfuhrperiode gilt: a.19 für Fleisch von Tieren der Rindviehgattung sowie Schweinefleisch in Hälften: vier Wochen;

b. für Fleisch von Tieren der Schaf-, Ziegen- und Pferdegattung, Geflügelfleisch inkl. Geflügelkonserven und Schlachtnebenprodukte von Geflügel sowie für Schlachtnebenprodukte von Tieren der Rindvieh-, Schweine-, Pferde-, Schaf- und Ziegengattung: das Jahresquartal;

c. für alle anderen Fleisch- und Fleischwarenkategorien: das Kalenderjahr.

4

Das Bundesamt kann in begründeten Ausnahmefällen: a. eine kürzere oder eine längere Einfuhrperiode festlegen; b. eine zweite Einfuhrmenge für Fleisch und Schlachtnebenprodukte nach Absatz 3 Buchstabe b festlegen.

4bis

Einfuhrperioden nach Absatz 3 und 4 dürfen sich nicht überschneiden und nicht über das Kalenderjahr hinausgehen.20 5 Begründete Ausnahmefälle nach Absatz 4 liegen vor, wenn die interessierten Kreise Anträge an das Bundesamt mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen sowohl auf der Stufe Produktion als auch auf der Stufe Verarbeitung und Handel beschliessen.

19 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Juni 2006, in Kraft seit 1. Aug. 2006 (AS 2006 2539).

20 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Juni 2006, in Kraft seit 1. Aug. 2006 (AS 2006 2539).

Schlachtviehverordnung 9

916.341

6

Führt höhere Gewalt zu logistischen Schwierigkeiten, kann das Bundesamt ausnahmsweise die Einfuhrperiode für zugeteilte und bezahlte Zollkontingentsanteile angemessen verlängern. Ein entsprechendes Gesuch muss dem Bundesamt vor Ablauf der Einfuhrperiode eingereicht werden.

2. Abschnitt: Zuteilung der Zollkontingentsanteile auf Grund einer Versteigerung

Art. 17

Versteigerung

1

Die Teilzollkontingente 5.1-5.6, 6.1-6.3 sowie die vom Bundesamt festgelegten Einfuhrmengen der Fleisch- und Fleischwarenkategorien 5.72, 5.73, 5.75, 5.76, 6.41 und 6.42 werden zu 100 Prozent versteigert.

2

Die vom Bundesamt nach Artikel 16 festgelegten Einfuhrmengen der Fleisch- und Fleischwarenkategorien 5.71 und 5.74 werden zu 90 Prozent versteigert.

3

Das Bundesamt kann die zur Versteigerung ausgeschriebene Menge der Fleischund Fleischwarenkategorien 5.71-5.76, 6.41 und 6.42 bei der Zuteilung aufgrund der eingegangenen Gebote um maximal 25 Prozent erhöhen oder verkleinern. Die weiteren Bestimmungen werden in der Ausschreibungsbekanntmachung publiziert.


Art. 18


21

Besondere Voraussetzungen und Bestimmungen für die Zuteilung der Zollkontingentsanteile bei Koscherfleisch 1

Zollkontingentsanteile für die Teilzollkontingente 5.3 und 5.4 werden Angehörigen der jüdischen Gemeinschaft sowie der ihnen zugehörigen juristischen Personen und Personengemeinschaften zugeteilt, die: a. sich verpflichten, das einzuführende Fleisch ausschliesslich an anerkannte Verkaufsstellen für Koscherfleisch zu liefern; oder b. sich verpflichten, das einzuführende Fleisch ausschliesslich über eine eigene anerkannte Verkaufsstelle von Koscherfleisch selbst zu vermarkten.

2

Das Bundesamt anerkennt eine Verkaufsstelle, wenn sie: a. gewerbsmässig ausschliesslich Koscherfleisch und daraus hergestellte Fleischerzeugnisse verkauft und mit einem Verkaufsladen oder -stand der Öffentlichkeit zugänglich ist; b. dafür sorgt, dass an gut sichtbarer Stelle der Hinweis «Koscher» oder «Koscherfleisch» in leicht lesbarer und unverwischbarer Schrift angebracht ist; der Hinweis muss mindestens in einer Amtssprache abgefasst sein, die von der Hauptbevölkerung der Ortschaft verstanden wird.

3

Die Kontingentsperiode wird in vier Einfuhrperioden, die den Jahresquartalen entsprechen, aufgeteilt.

21 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Juni 2006, in Kraft seit 1. Aug. 2006 (AS 2006 2539).

Landwirtschaft

10

916.341

4

Je Versteigerung können einer zollkontingentanteilsberechtigten Person maximal 40 Prozent der ausgeschriebenen Teilzollkontingentsmenge zugeteilt werden, wenn: a. mehr als eine zollkontingentanteilsberechtigte Person an der Versteigerung teilnimmt; und

b. die berücksichtigbare Gebotsmenge grösser als die ausgeschriebene Teilzollkontingentsmenge ist.22

5

Wird durch die Anwendung von Absatz 4 die ausgeschriebene Zollkontingentsmenge nicht vollständig zugeteilt, wird die Restmenge unmittelbar nochmals allgemein ausgeschrieben und der maximale Zollkontingentsanteil nicht mehr angewendet.23

a24 Besondere Voraussetzungen und Bestimmungen für die Zuteilung der Zollkontingentsanteile bei Halalfleisch 1

Zollkontingentsanteile für die Teilzollkontingente 5.5 und 5.6 werden Angehörigen der islamischen Gemeinschaft sowie der ihnen zugehörigen juristischen Personen und Personengemeinschaften zugeteilt, die: a. sich verpflichten, das einzuführende Fleisch ausschliesslich an anerkannte Verkaufsstellen für Halalfleisch zu liefern; oder b. sich verpflichten, das einzuführende Fleisch ausschliesslich über eine eigene anerkannte Verkaufsstelle von Halalfleisch selbst zu vermarkten.

2

Das Bundesamt anerkennt eine Verkaufsstelle, wenn sie: a. gewerbsmässig ausschliesslich Halalfleisch und daraus hergestellte Fleischerzeugnisse verkauft und mit einem Verkaufsladen oder -stand der Öffentlichkeit zugänglich ist;

b. dafür sorgt, dass an gut sichtbarer Stelle der Hinweis «Halal» oder «Halalfleisch» in leicht lesbarer und unverwischbarer Schrift angebracht ist; der Hinweis muss mindestens in einer Amtssprache abgefasst sein, die von der Hauptbevölkerung der Ortschaft verstanden wird.

3

Die Kontingentsperiode wird in vier Einfuhrperioden, die den Jahresquartalen entsprechen, aufgeteilt.

4

Je Versteigerung können einer zollkontingentanteilsberechtigten Person maximal 40 Prozent der ausgeschriebenen Teilzollkontingentsmenge zugeteilt werden, wenn: a. mehr als eine zollkontingentanteilsberechtigte Person an der Versteigerung teilnimmt; und

22 Eingefügt durch Ziff. III der V vom 25. Juni 2008, in Kraft seit 1. Okt. 2008 (AS 2008 3559).

23 Eingefügt durch Ziff. III der V vom 25. Juni 2008, in Kraft seit 1. Okt. 2008 (AS 2008 3559).

24 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Juni 2006, in Kraft seit 1. Aug. 2006 (AS 2006 2539).

Schlachtviehverordnung 11

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b. die berücksichtigbare Gebotsmenge grösser als die ausgeschriebene Teilzollkontingentsmenge ist.25

5

Wird durch die Anwendung von Absatz 4 die ausgeschriebene Zollkontingentsmenge nicht vollständig zugeteilt, wird die Restmenge unmittelbar nochmals allgemein ausgeschrieben und der maximale Zollkontingentsanteil nicht mehr angewendet.26


Art. 19

Zahlungsfrist

1

Die Einfuhr zum Kontingentszollansatz (KZA) oder zum Nullzoll ist erst zulässig, wenn der gesamte Zuschlagspreis bezahlt worden ist.

2

Ausgenommen von Absatz 1 sind Zollkontingentsanteile, welche für die Dauer einer Kontingentsperiode (Kalenderjahr) zugeteilt werden, und Zollkontingentsanteile an den Zollkontingenten 101, 102 und 301 nach Anhang 2 der Freihandelsverordnung vom 8. März 200227.28 Die Einfuhr zum KZA oder zum Nullzoll ist in diesen Fällen erst zulässig, wenn folgende Zuschlagspreise bezahlt worden sind: a. der erste Drittel des Zuschlagspreises vor der Einfuhr des ersten Drittels des zugeteilten Zollkontingentsanteils; b. der zweite Drittel des Zuschlagspreises vor der Einfuhr des zweiten Drittels des zugeteilten Zollkontingentsanteils; und c. der dritte Drittel des Zuschlagspreises vor der Einfuhr des dritten Drittels des zugeteilten Zollkontingentsanteils.

3

Die Zahlungsfrist beträgt vorbehältlich von Absatz 1 und 2: a. bei Zollkontingentsanteilen, die für die Dauer einer Kontingentsperiode zugeteilt werden, und bei Zollkontingentsanteilen der Zollkontingente 101 und 102 nach Anhang 2 der Freihandelsverordnung vom 8. März 2002 für den ersten Drittel des Zuschlagspreises 90 Tage, für den zweiten Drittel 120 Tage und den dritten Drittel 150 Tage nach dem Ausstelldatum der Verfügung;

b. bei den übrigen Zollkontingentsanteilen 30 Tage nach dem Ausstelldatum der Verfügung.29

4

…30

25 Eingefügt durch Ziff. III der V vom 25. Juni 2008, in Kraft seit 1. Okt. 2008 (AS 2008 3559).

26 Eingefügt durch Ziff. III der V vom 25. Juni 2008, in Kraft seit 1. Okt. 2008 (AS 2008 3559).

27 SR

632.421.0

28 Fassung gemäss Ziff. III 1 der V vom 27. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 3417).

29 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Juni 2006, in Kraft seit 1. Aug. 2006 (AS 2006 2539).

30 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Juni 2006 (AS 2006 2539). Aufgehoben durch Ziff. III der V vom 25. Juni 2008, mit Wirkung seit 1. Okt. 2008 (AS 2008 3559).

Landwirtschaft

12

916.341


Art. 20

Sicherstellung 1 Von der Bestimmung in Artikel 19 Absatz 1 und 2 kann sich befreien, wer dem Bundesamt vor der Einfuhr zum KZA oder zum Nullzoll eine Bankgarantie oder andere nach Artikel 49 der Finanzhaushaltverordnung vom 5. April 200631 gestattete Garantie zustellt.32 2 Die Sicherstellung für eine Person beträgt einen Sechstel ihrer gesamten Rechnungen für ersteigerte Zollkontingentsanteile Fleisch im zweiten Kalenderjahr vor der betreffenden Kontingentsperiode.33 3

Bei Personen, die im zweiten Jahr vor der betreffenden Kontingentsperiode nicht Zollkontingentanteilsinhaber waren, richtet sich die Sicherstellung nach dem Durchschnitt des massgebenden Zuschlagspreises der betreffenden Kontingentsperiode.

Der massgebende Zuschlagspreis entspricht dem Total der je Verfügung festgesetzten Zuschlagspreise.

4

Das Bundesamt berechnet die Höhe der Sicherstellung und verfügt sie.

3. Abschnitt: Zuteilung der Zollkontingentsanteile auf Grund einer Inlandleistung

Art. 21

Zuteilung der Zollkontingentsanteile 1

Die Zollkontingentsanteile an den Fleisch- und Fleischwarenkategorien 5.71 und 5.74 werden zu 10 Prozent auf Grund einer Inlandleistung zugeteilt.

2

Die Anteile an den 10 Prozent werden entsprechend dem prozentualen Anteil der Inlandleistung der einzelnen zollkontingentanteilsberechtigten Person an der gesamten rechtmässig geltend gemachten Inlandleistung zugeteilt.


Art. 22

Inlandleistung

1

Als Inlandleistung für die Fleisch- und Fleischwarenkategorie 5.71 gilt die Zahl der ersteigerten Tiere der Rindviehgattung ab überwachten öffentlichen Märkten.

2

Als Inlandleistung für die Fleisch- und Fleischwarenkategorie 5.74 gilt die Zahl der ersteigerten Tiere der Schafgattung ab überwachten öffentlichen Märkten.

3

Die Bemessungsperiode der Inlandleistung liegt zwischen dem 18. und 7. Monat vor der betreffenden Kontingentsperiode.

4

Ein Tier kann nur einmal als Inlandleistung geltend gemacht werden.

31 SR

611.01

32 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6427).

33 Fassung gemäss Ziff. III der V vom 25. Juni 2008, in Kraft seit 1. Okt. 2008 (AS 2008 3559).

Schlachtviehverordnung 13

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Art. 23

Gesuche um Zollkontingentsanteile Gesuche um Zollkontingentsanteile sind dem Bundesamt auf dem dafür vorgesehenen Formular bis spätestens zum 15. August vor Beginn der Kontingentsperiode einzureichen.


Art. 24

Ausnützung der Zollkontingentsanteile Zollkontingentanteilsinhaberinnen und -inhaber können die vom Bundesamt nach Artikel 16 festgelegten Einfuhrmengen entsprechend den ihnen zugeteilten Zollkontingentsanteilen ausnützen.

4. Abschnitt: Verzicht auf die Verteilung

Art. 25

1 Bei Pâté, Terrinen, Fleischgranulat zur industriellen Herstellung von Fertigsuppen und -saucen, Mehl, Pulver und dergleichen (ex 0210.1991, ex 0210.2010, 0210.9911, 0210.9912, ex 0210.9961, ex 0210.9971, ex 0210.9981, 1602.2071, ex 1602.3110, ex 1602.3210, ex 1602.3910, ex 1602.4191, ex 1602.4210, ex 1602.4910, ex 1602.5091, 1602.9011) der Zollkontingente Nr. 05 und 06 wird auf eine Regelung zur Verteilung verzichtet.34 2 Bei genusstauglichen Schlachtnebenprodukten für die Tiernahrungskonservenindustrie und für die Herstellung von Gelatine (ex 0206.3091, ex 0206.4191 und ex 0206.4991) des T-K Nr. 5.7 wird auf eine Regelung zur Verteilung verzichtet.

Die Einfuhren unterliegen den Bestimmungen von Artikel 14 des Zollgesetzes vom 18. März 200535.36 5. Abschnitt:37 Rindfleisch hoher Qualität
a 1 Rindfleisch hoher Qualität (High Quality Beef) kann im Teilzollkontingent Nr. 5.711 eingeführt werden, wenn die anmeldepflichtige Person nach Artikel 26 des Zollgesetzes vom 18. März 200538 der Zollstelle beim Zollveranlagungsverfahren eine Bescheinigung vorweist.

34 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Juni 2006, in Kraft seit 1. Aug. 2006 (AS 2006 2539).

35 SR

631.0

36 Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6427).

37 Eingefügt durch Anhang 3 Ziff. 3 der V vom 18. April 2007 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (SR 916.443.10). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6369).

38 SR

631.0

Landwirtschaft

14

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2

Die Bescheinigung muss: a. bestätigen, dass es sich um High Quality Beef nach den Kriterien in Ziffer 5 der Verpflichtung der Schweiz vom 12. April 197939 betreffend den Marktzutritt für Rindfleisch handelt; b. dem Formular in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 810/2008 der Kommission vom 11. August 200840 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten für hochwertiges frisches, gekühltes oder gefrorenes Rindfleisch und gefrorenes Büffelfleisch (Neufassung) entsprechen;

c. in deutscher, französischer, italienischer oder englischer Sprache abgefasst sein; und

d. von der zuständigen Behörde des Lieferlandes unterzeichnet und mit einem amtlichen Stempel versehen sein.

3

Die Zollstelle kontrolliert die Bescheinigung.

6. Kapitel: Übertragung von Aufgaben

Art. 26

Ausschreibung 1 Das Bundesamt überträgt folgende Aufgaben an eine oder mehrere private Organisationen:

a. die Qualitätseinstufung von geschlachteten Tieren der Rindvieh-, Schweine-, Pferde-, Schaf-, und Ziegengattung sowie von lebenden Tieren der Rinder- und Schafgattung auf überwachten öffentlichen Märkten; b. die Bezeichnung und Überwachung von öffentlichen Märkten für lebende Tiere der Rindvieh- und Schafgattung sowie die Durchführung der Marktabräumung ab überwachten öffentlichen Märkten; und c. die Organisation von Einlagerungs- und Verbilligungsaktionen.

2

Es schreibt die Aufgaben im Schweizerischen Handelsamtsblatt aus.


Art. 27

Leistungsvereinbarungen 1 Das Bundesamt überträgt die Aufgaben mittels einer oder mehrerer Leistungsvereinbarungen. Umfang, Verfahren, Bedingungen und Vergütung der verlangten Leistungen sind im Vertrag geregelt.

2

Die Vertragsdauer beträgt maximal vier Jahre.

3

Die Leistungserbringerinnen müssen rechtlich, organisatorisch und finanziell unabhängig von den einzelnen Organisationen und Unternehmungen der Fleischwirtschaft sein. Sie müssen eine Betriebsbuchhaltung mit einer Kostenstellen- und 39 SR

0.632.231.53 40 ABl. L 219 vom 14.8.2008, S. 3

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Kostenträgerrechnung führen, die eine Zuteilung der Aufwände und Erträge auf die Leistungsvereinbarungen zulässt.

4

Die Leistungserbringerinnen unterstehen der Aufsicht des Bundesamtes.

7. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 28

Vollzug Das Bundesamt vollzieht diese Verordnung, soweit damit nicht andere Behörden betraut sind.


Art. 29

Aufhebung bisherigen

Rechts

Die Verordnung vom 7. Dezember 199841 über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt wird aufgehoben.


Art. 30-3542

Art. 35

a43 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 9. Juni 2006 1

Angehörige der jüdischen und islamischen Gemeinschaft sowie die ihnen zugehörigen juristischen Personen und Personengemeinschaften, denen nach bisherigem Recht sowohl Koscher- wie auch Halalfleisch zugeteilt worden ist, bleiben bis zum 31. Juli 2008 nach bisherigem Recht zollkontingentanteilsberechtigt.

2

Für Zollkontingentsanteile, die für die Kontingentsperiode 2006 zugeteilt werden, gelten die Zahlungsfristen von Artikel 19 Absätze 3 und 4 nach bisherigem Recht.


Art. 36

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3 am 1. Januar 2004 in Kraft.

2

Artikel 7 Absatz 2 tritt am 1. Juli 2004 in Kraft.

3

Artikel 8, 9 und 17 Absatz 3 treten am 1. Januar 2007 in Kraft.

41 [AS

1999 111, 2000 401, 2001 314 2091 Anhang Ziff. 18 2880, 2002 3495] 42 Aufgehoben durch Ziff. IV 72 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477).

43 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Juni 2006, in Kraft seit 1. Aug. 2006 (AS 2006 2539).

Landwirtschaft

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Anhang44

(Art. 1)

Tarifnummer Warenbezeichnung 1. Schlachttiere, lebend 0101.9091, 9092 Pferde, zum Schlachten 0102.9011, 9019

Tiere der Rindergattung, zum Schlachten 0103.9120, 9190, 9220, 9290 Tiere der Schweinegattung, zum Schlachten 0104.1020, 1090

Tiere der Schafgattung, zum Schlachten 0104.2020, 2090

Tiere der Ziegengattung, zum Schlachten 2. Fleisch, geniessbare Schlachtnebenprodukte und Fleischwaren von den in den Tarifnummern 0101-0104 genannten Tieren (ausgenommen von Wildschweinen)
0201.1011/3099 Fleisch von Tieren der Rindergattung, frisch oder gekühlt 0202.1011/3099 Fleisch von Tieren der Rindergattung, gefroren 0203.1191, 1199, 1291, 1299 1981, 1991, 1999, 2191, 2199, 2291, 2299, 2981, 2991, 2999 Fleisch von Tieren der Schweinegattung, frisch, gekühlt oder gefroren

0204.1010/4390

Fleisch von Tieren der Schafgattung, frisch, gekühlt oder gefroren

0204.5010, 5090

Fleisch von Tieren der Ziegengattung, frisch, gekühlt oder gefroren

0205.0010, 0090

Fleisch von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren 0206.1011/2990, 0206.3091, 3099, 0206.4191, 4199 0206.4991, 4999,

0206.8010/9090

Geniessbare Schlachtnebenprodukte von den in den Tarifnummern 0101-0104 genannten Tieren

(ausgenommen von Wildschweinen), frisch, gekühlt oder gefroren

0209.0011, 0019

Schweinespeck ohne magere Teile, Schweinefett, weder ausgeschmolzen noch anders ausgezogen, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen oder in Salzlake, getrocknet oder geräuchert

0210.1191, 1199, 0210.1291, 1299, 0210.1991, 1999 0210.2010, 2090

0210.9911, 9912, 9919 Fleisch und geniessbare Schlachtnebenprodukte von den in den Tarifnummern 0101-0104 genannten Tieren (ausgenommen von Wildschweinen), gesalzen oder in Salzlake, getrocknet oder geräuchert; geniessbares Mehl und Pulver von Fleisch oder Schlachtnebenprodukten 3. Andere Zubereitungen und Konserven aus Fleisch, Schlachtnebenprodukten oder Blut von den in den Tarifnummern 0101-0104 genannten Tieren (ausgenommen von Wildschweinen sowie Diät- und Kindernährmittel)
1602.2071, 2079 Zubereitungen und Konserven aus Lebern, Fleisch oder Schlachtnebenprodukten von den in den Tarifnummern 0101-0104 genannten Tieren enthaltend (ausgenommen von Wildschweinen sowie Diät- und Kindernährmittel) 1602.4111/4990 Zubereitungen und Konserven von Schweinen (ausgenommen von Wildschweinen) 1602.5011/5099 Zubereitungen und Konserven von Tieren der Rindergattung

44 Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 10. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4913).

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Tarifnummer Warenbezeichnung 1602.9011, 9019

Andere Zubereitungen von den in den Tarifnummern 0101 und 0104 genannten Tieren, ferner Zubereitungen aus Blut von den in den Tarifnummern 0102 und 0103 genannten Tieren (ausgenommen von Wildschweinen sowie Diät- und Kindernährmittel)

4. Wurstwaren, einschliesslich Coppa, Blasenschinken und Lachsschinken (ausgenommen von Wildschweinen)
1601.0011/0029 Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenprodukten oder Blut; Nahrungsmittelzubereitungen

auf der Grundlage dieser Erzeugnisse 5. Geflügel (ausgenommen Diät- und Kindernährmittel)
0207.1110/3399 Fleisch und

geniessbare Schlachtnebenprodukte von Geflügel der Nr. 0105, frisch, gekühlt oder gefroren 0207.3511/3599

Fleisch und geniessbare Schlachtnebenprodukte von Geflügel der Nr. 0105, frisch, gekühlt oder gefroren 0207.3691/3699

Fleisch und geniessbare Schlachtnebenprodukte von Geflügel der Nr. 0105, frisch, gekühlt oder gefroren 0210.9931/9989

Fleisch und geniessbare Schlachtnebenprodukte, gesalzen oder in Salzlake, getrocknet oder geräuchert; geniessbares Mehl und Pulver von Fleisch oder Schlachtnebenprodukten von Geflügel der Nr. 0105 1601.0031/0039

Geflügelwurstwaren

1602.3110/3990

Geflügelzubereitungen und Konserven (ausgenommen Diät- und Kindernährmittel)

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