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Fedlex DEFRITRMEN
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1

Verordnung

über die Tierverkehr-Datenbank (TVD-Verordnung) vom 23. November 2005 (Stand am 1. Januar 2011) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 15a Absatz 4, 16 und 53 Absatz 1 des
Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 19661 sowie die Artikel 177 Absatz 1 und 185 Absätze 2 und 3 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19982,3 verordnet: 1. Abschnitt: Gegenstand und Begriffe

Art. 1


4

Gegenstand und Geltungsbereich 1

Diese Verordnung regelt das Bearbeiten von Daten in einer zentralen Datenbank und den Betrieb dieser Datenbank.

2

Sie gilt beim Vollzug: a.5 der Tierseuchengesetzgebung für Tiere der Rindergattung einschliesslich Büffel und Bisons, der Schaf-, Ziegen- Schweine- und Pferdegattung, ausgenommen für Zootiere dieser Gattungen; b. der Landwirtschaftsgesetzgebung für Tiere der Rindergattung und für Wasserbüffel.


Art. 2

Begriffe Die folgenden Begriffe bedeuten: a. Bearbeiten von Daten: jeder Umgang mit Daten, unabhängig von den angewandten Mitteln und Verfahren, insbesondere das Beschaffen, Aufbewahren, Verwenden, Umarbeiten, Bekanntgeben, Archivieren oder Vernichten von Daten;

b. Bekanntgeben von Daten: das Zugänglichmachen von Daten wie das Einsichtgewähren, Weitergeben oder Veröffentlichen;

AS 2005 5573 1 SR

916.40

2 SR

910.1

3

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 2531).

4

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3579).

5

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 2531).

916.404

Landwirtschaft

2

916.404

c.6 Tierhalter: natürliche oder juristische Person, Personengesellschaft oder öffentlich-rechtliche Körperschaft, die eine Tierhaltung auf eigene Rechnung und Gefahr führt; d. Tierhaltung: Tierhaltung nach Artikel 6 Buchstabe o der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19957;

e. Nummer der Tierhaltung: die vom Betreiber der Tierverkehr-Datenbank (Betreiber) zugeteilte Nummer für eine Tierhaltung; f.

Tiergeschichte: Gesamtheit folgender Daten zu einem einzelnen Tier: 1. Identifikationsnummer des Tieres (Ohrmarkennummer), 2. Nummer der einzelnen Tierhaltungen, bei welchen das Tier steht oder gestanden ist,

3. Name und Adresse der einzelnen Tierhalter, die das Tier halten oder gehalten haben,

4. Datum und Art der Bestandesveränderung nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a-g in den einzelnen Tierhaltungen, bei denen das Tier steht oder gestanden ist, 5.8 Standort der einzelnen Tierhaltungen, bei welchen das Tier steht oder gestanden ist;

g.9 Equiden: domestizierte Tiere der Pferdegattung (Pferd, Esel, Maultier, Maulesel);

h.10 Equidenpass: Dokument gemäss Artikel 15c der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 199511 (TSV).

2. Abschnitt: Inhalt der Datenbank und Meldepflichten

Art. 3

Von den Kantonen zu meldende Daten 1

Die folgenden Daten werden in die Datenbank aufgenommen: a. kantonale Identifikationsnummer der Tierhaltung nach Artikel 7 Absatz 2 der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 199512; b. Name, Adresse und kantonale Identifikationsnummer des Tierhalters; c. Tierhaltungstyp nach Artikel 6 Buchstabe o der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995;

6

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 2531).

7 SR

916.401

8

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Juni 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3579).

9

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 2531).

10 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 2531).

11 SR

916.401

12 SR

916.401

TVD-Verordnung

3

916.404

d.13 die Standortadresse und die Koordinaten der Tierhaltung; e.14 gehaltene Klauentiergattungen und Equiden; f.15 Gemeindenummer nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung vom 21. Mai 200816 über die geografischen Namen; g. die Ergebnisse der Schlachttier- und Fleischuntersuchung nach Artikel 60 Absatz 2 der Verordnung vom 23. November 200517 über das Schlachten und die Fleischkontrolle; h.18 BVD-Status von Tieren der Rindergattung und von Tierhaltungen mit Tieren der Rindergattung;

i.19 Impfstatus bezüglich Blauzungenkrankheit bei Tieren der Rindergattung; j.20 bei Schweinen: die Haltungsform (ohne Auslauf, planbefestigter Auslauf, unbefestigter Auslauf, Weidehaltung).

2

Die Daten nach Absatz 1 und deren Mutationen sind von den Kantonen dem Bundesamt für Landwirtschaft (Bundesamt) zu melden. Sie werden vom Bundesamt dem Betreiber übermittelt.21 3

Die Daten nach Absatz 1 Buchstaben g-i sind von den Kantonen dem Betreiber zu melden. Die Daten nach Absatz 1 Buchstabe h sind innert einer Woche nach Vorliegen der Laborergebnisse und die Daten nach Absatz 1 Buchstabe i innert einer Woche nach der Impfung zu melden.22

Art. 4


23

Daten für Tiere der Rindergattung 1

Für Tiere der Rindergattung müssen die Tierhalter dem Betreiber der Datenbank die Daten nach dem Anhang Ziffer 1 melden.

2

Die Änderung der Nutzungsart eines Muttertiers oder der Tierhaltung nach dem Anhang Ziffer 1 Buchstaben h und i ist innert drei Arbeitstagen zu melden.

3

Beim Abgang von Tieren aus Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben müssen die Daten nach dem Anhang Ziffer 1 Buchstabe d nicht gemeldet werden, 13 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 4255).

14 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 2531).

15 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 4255).

16 SR

510.625

17 SR

817.190

18 Eingefügt durch Ziff. II der V vom 12. Sept. 2007, in Kraft seit. 1. Jan. 2008 (AS 2007 4659).

19 Eingefügt durch Ziff. II 2 der V vom 14. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juni 2008 (AS 2008 2275).

20 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 4255).

21 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 4255).

22 Fassung gemäss Ziff. II 2 der V vom 14. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juni 2008 (AS 2008 2275).

23 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 2531).

Landwirtschaft

4

916.404

sofern die Tiere in eine im schweizerischen Zollgebiet liegende Tierhaltung verbracht werden.

a24 Daten für Tiere der Schweinegattung Für Tiere der Schweinegattung müssen die Tierhalter dem Betreiber der Datenbank die Daten nach dem Anhang Ziffer 2 melden.

b25 Daten für Tiere der Ziegen- und der Schafgattung Für Tiere der Ziegen- und der Schafgattung müssen die Tierhalter dem Betreiber der Datenbank die Telefonnummer, die Korrespondenzsprache und ihre Post- oder Bankverbindung melden.

c26 Registrierungspflicht 1 In der Datenbank registrieren lassen muss sich: a. der Eigentümer von Equiden; b. die Person, die den Equiden gemäss Artikel 15a Absatz 2 TSV27 kennzeichnet;

c. die Person, die den Equiden gemäss Artikel 15b TSV identifiziert; d. die Person, die eine Meldepflicht gemäss Artikel 4e übernimmt.

2

Diese Personen müssen dem Betreiber der Datenbank zur Registrierung die folgenden Daten melden:

a. ihren

Namen;

b. ihre

Adresse;

c. ihre

E-Mail-Adresse;

d. ihre Telefonnummer und die Korrespondenzsprache.

d28 Daten zu den Equiden

1

Für Equiden müssen deren Eigentümer dem Betreiber der Datenbank die Daten nach dem Anhang Ziffer 3 Buchstaben a-g melden.

2

Bei einem Eigentümerwechsel muss der bisherige Eigentümer dem Betreiber der Datenbank die Daten nach dem Anhang Ziffer 3 Buchstabe h und der neue Eigentümer die Daten nach dem Anhang Ziffer 3 Buchstabe i melden.

24 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Juni 2008 (AS 2008 3579). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 2531).

25 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Juni 2008 (AS 2008 3579). Fassung Anhang Ziff. 1 der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 4255).

26 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 2531).

27 SR

916.401

28 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 2531).

TVD-Verordnung

5

916.404

3

Bei der Schlachtung eines Equiden muss der Schlachtbetrieb dem Betreiber der Datenbank die Daten nach dem Anhang Ziffer 3 Buchstabe j melden.

4

Bei der Kennzeichnung eines Equiden muss die Person, die diesen gemäss Artikel 15a Absatz 2 TSV29 kennzeichnet, dem Betreiber der Datenbank die Daten nach dem Anhang Ziffer 3 Buchstabe k melden.

5

Bei der Identifizierung (Signalementaufnahme sowie Änderung und Ergänzung des Signalements) eines Equiden muss die Person, welche dessen Identifizierung (das verbale und das grafische Signalement) vornimmt, dem Betreiber der Datenbank die Daten nach dem Anhang Ziffer 3 Buchstabe l melden.

6

Bei der Ausstellung des Equidenpasses muss die ausstellende Stelle dem Betreiber der Datenbank die Daten nach dem Anhang Ziffer 3 Buchstabe m melden.

e30 Übertragung der Meldepflichten auf Dritte 1

Meldepflichtige Personen nach den Artikeln 4-4b und 4d können ihre Meldepflicht auf Dritte übertragen. Nicht übertragen werden kann die Pflicht, die Änderung des Verwendungszwecks gemäss Artikel 15 der Tierarzneimittelverordnung vom 18. August 200431 zu melden.

2

Die meldepflichtige Person muss eine solche Übertragung dem Betreiber der Datenbank selber melden. Dazu muss sie ihm die Identifikationsnummern gemäss Artikel 12b Absatz 3 zu den beauftragten Personen melden.

3

Sie muss dem Betreiber ebenfalls den Entzug eines Auftrags melden.


Art. 5


32

Daten zum Vollzug der Landwirtschaftsgesetzgebung 1

Die folgenden Daten werden in die Datenbank aufgenommen: a. der nach Artikel 29 der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 199833 berechnete massgebende Bestand an Tieren der Rindergattung und an Wasserbüffeln pro Tierhaltung mit Auflistung aller Einzeltiere; b. die Bestände an Tieren der Rindergattung und an Wasserbüffeln nach Tierkategorien pro Tierhaltung am Stichtag nach Artikel 5 Absatz 1 der landwirtschaftlichen Datenverordnung vom 7. Dezember 199834;

c. die Bestände an Tieren der Rindergattung und an Wasserbüffeln nach Tierkategorien pro Tierhaltung auf Sömmerungs-, Gemeinschaftsweide- und Hirtenbetrieben nach Artikel 24 Absatz 3 der Sömmerungsbeitragsverordnung vom 14. November 200735;

29 SR

916.401

30 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 2531).

31 SR

812.212.27

32 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 4255).

33 SR

910.13

34 SR

919.117.71

35 SR

910.133

Landwirtschaft

6

916.404

d. die Entwicklung des Bestandes an Tieren der Rindergattung und an Wasserbüffeln nach Tierkategorien pro Tierhaltung während der Referenzzeit nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 1998.

2

Die Daten nach Absatz 1 sind vom Betreiber aus den Daten nach Artikel 4 jährlich zu berechnen oder zu ermitteln und in der Datenbank zu speichern.

a36 Berichtigung von Daten 1

Der Tierhalter kann jederzeit eine Berichtigung der von ihm gemeldeten Daten beim Betreiber der Datenbank beantragen.

2

Soll eine Datenberichtigung für Direktzahlungen berücksichtigt werden, so muss der Tierhalter diese Berichtigung innerhalb von 20 Tagen nach Erhalt der Meldung nach Artikel 12a Absatz 1 beim Betreiber der Datenbank mit schriftlicher Begründung beantragen.

3

Den Anträgen zur Berichtigung von Daten nach dem Anhang Ziffer 1 Buchstaben c-e sowie Anhang Ziffer 2 Buchstaben b-c sind die Begleitdokumente nach Artikel 12 TSV37 beizulegen.38

3. Abschnitt: Zugriffsberechtigungen

Art. 6

Allgemeine Berechtigung

1

Jede Person darf Einsicht nehmen in: a. die Tiergeschichte eines einzelnen Tiers; b. den BVD-Status eines einzelnen Tiers; c. den BVD-Status einer Tierhaltung; d. den Impfstatus bezüglich Blauzungenkrankheit eines einzelnen Tiers.39 2

Bis zu 30 Abfragen je Person und Tag sind kostenlos.

3

Die Nummer der Tierhaltung oder die Identifikationsnummer des Tieres dient als Schlüssel für die Einsichtnahme in die Daten. Der Anwender beschafft die Schlüssel selber.


Art. 7

40 Amtsstellen 1 Das Bundesamt darf die Daten nach den Artikeln 3-4d bearbeiten.

36 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 4255).

37 SR

916.401

38 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 2531).

39 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 2531).

40 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 4255).

TVD-Verordnung

7

916.404

2

Die Bundesämter für Veterinärwesen, für Statistik, für Gesundheit und für wirtschaftliche Landesversorgung sowie das Eidgenössische Büro für Konsumentenfragen, die Eidgenössische Zollverwaltung EZV und die Swissmedic dürfen die Daten nach den Artikeln 3-4d, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, beim Betreiber beschaffen und verwenden.41 3

Die zuständigen kantonalen Organe dürfen die Daten nach den Artikeln 3-4d beim Betreiber beschaffen und verwenden, die sie für den Vollzug der Tierseuchen-, Tierschutz-, Lebensmittel-, Heilmittel- und Landwirtschaftsgesetzgebung benötigen.


Art. 8

Zucht-, Produzenten- und Labelorganisationen sowie Tiergesundheitsdienste 1

Die Zucht-, Produzenten- und Labelorganisationen sowie Tiergesundheitsdienste können folgende Daten ihrer Mitglieder beim Betreiber beschaffen und verwenden: a. Nummer der Tierhaltung und Auflistung des Tierbestandes; b. Name und Adresse des Tierhalters nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b; c.42 Tiergeschichte sämtlicher Tiere der Rindergattungen, die sich auf den Tierhaltungen der Mitglieder befinden;

d.43 Tiergeschichte sämtlicher Tiere der Schweinegattungen, die sich auf den Tierhaltungen der Mitglieder befinden; e.44 Name und Adresse des Equideneigentümers nach Artikel 4c Absatz 1 Buchstabe a;

f.45 Tierdaten sowie Tiergeschichte sämtlicher Equiden, die bei ihnen eingetragen sind.

2

Die Zucht-, Produzenten- und Labelorganisationen sowie Tiergesundheitsdienste können folgende Daten ihrer Mitglieder beim Betreiber beschaffen und verwenden, sofern diese ihre schriftliche Zustimmung gegeben haben: a.46 Standortadresse und Koordinaten der Tierhaltung nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d;

b. Gemeindenummer nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f; c.47 die Post- oder Bankverbindung nach den Artikeln 4 Absatz 1 Buchstabe k, 4a Buchstabe f und 4d.

41 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 2531).

42 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 2531).

43 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 2531).

44 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 2531).

45 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 2531).

46 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 4255).

47 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 4255).

Landwirtschaft

8

916.404

3

Die Zucht-, Produzenten- und Labelorganisationen sowie Tiergesundheitsdienste können die übrigen Daten nach den Artikeln 3-4d ihrer Mitglieder beim Betreiber beschaffen und verwenden, sofern diese das nicht schriftlich verboten haben.48

Art. 9

49 Einsichtsberechtigte Personen50

1

Tierhalter dürfen unbeschränkt und ohne Kostenfolge in folgende Daten Einsicht nehmen, sie beim Betreiber beschaffen und verwenden: a. Daten über die eigene Person; b. Daten über die eigene Tierhaltung; c. Daten über die Tiere, die sich bei ihnen befinden oder befunden haben: 1. deren

Tiergeschichte,

2. deren

BVD-Status,

3. deren Impfstatus bezüglich Blauzungenkrankheit, 4. deren Ergebnisse bei der neutralen Qualitätseinstufung; d. die Auflistung des eigenen Tierbestandes zum aktuellen oder zu einem früheren Zeitpunkt.

2

Diese Rechte stehen ebenfalls zu: a. dem Eigentümer: für die Daten nach Absatz 1 Buchstaben a und d; b. Personen, die Equiden kennzeichnen, und Personen, die Equiden identifizieren: für die Daten nach Absatz 1 Buchstabe a.51

a52 Beauftragte 1 Die beauftragten Personen nach Artikel 4e können in die gleichen Daten Einsicht nehmen, sie beim Betreiber beschaffen und verwenden wie die Personen nach Artikel 9.

2

Kostenlos ist der Zugriff jedoch nur für die Daten von maximal fünf Auftraggebern pro Monat.


Art. 10


53

Einsichtnahme für Zuchtzwecke oder wissenschaftliche Untersuchungszwecke Das Bundesamt kann auf Gesuch hin Dritten die Erlaubnis geben, für Zuchtzwecke oder wissenschaftliche Untersuchungszwecke ohne Kostenfolge in Daten über die Tiergeschichte hinaus Einblick zu nehmen, sofern der Abnehmer sich schriftlich für die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen verpflichtet.

48 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 4255).

49 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3579).

50 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 2531).

51 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 2531).

52 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 2531).

53 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3579).

TVD-Verordnung

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916.404

4. Abschnitt: Betrieb der Datenbank

Art. 11

Betreiber 1 Die Datenbank wird von einem Betreiber betrieben, der rechtlich, organisatorisch und finanziell unabhängig sowie räumlich getrennt sein muss von den einzelnen Organisationen und Unternehmungen der Vieh- und Fleischwirtschaft sowie von seinen Hauptlieferanten.

2

Der Betreiber untersteht der Aufsicht des Bundesamtes.


Art. 12

Aufgaben des Betreibers 1

Der Betreiber betreibt die Datenbank nach einem vom Bundesamt erteilten Leistungsauftrag. Der Vertrag regelt insbesondere Dauer, Umfang, Bedingungen und Abgeltung der verlangten Leistung.

2

Er teilt jeder Tierhaltung eine Nummer nach Artikel 2 Buchstabe e zu.

3

Er bereinigt Daten nach Artikel 3 nach Rücksprache mit dem Bundesamt.

4

Er prüft die Daten nach den Artikeln 4-4e auf ihre Vollständigkeit und Plausibilität hin. Unvollständige sowie nicht plausible Daten gibt er der Person, die die Daten gemeldet hat, zur Kenntnis und räumt ihr die Möglichkeit ein, diese zu ergänzen beziehungsweise klarzustellen.54 5 Er stellt den Tierhaltern mindestens einmal pro Jahr ein Tierverzeichnis mit den aktuellen Daten zu.

6

Er unterhält ein Help Desk für die Tierhalter, insbesondere zur Auskunftserteilung über den Tierverkehr, zur Datenkorrektur und zur Beratung.

7

Er veröffentlicht Auswertungen über die in der Tierverkehr-Datenbank registrierten Tiere. Dabei werden die Daten so aggregiert, dass keinerlei Rückschlüsse auf einzelne Tierhaltungen, Zucht-, Produzenten- und Labelorganisationen sowie Tiergesundheitsdienste möglich sind. Entsprechende Publikationen müssen allgemein zugänglich sein.

a55 Aufgaben des Betreibers zum Vollzug der Landwirtschaftsgesetzgebung 1

Der Betreiber stellt dem Tierhalter, der einen Anspruch auf Direktzahlungen hat, zwischen dem 15. Mai und dem 7. Juni ein Verzeichnis seiner Tiere der Rindergattung und seiner Wasserbüffel mitsamt den Angaben nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b zu.

2

Er stellt die Daten nach Artikel 5 den zuständigen Stellen der Kantone, dem Bundesamt für Statistik und dem Bundesamt gemäss den Vorgaben des Bundesamtes zur Verfügung.

54 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 2531).

55 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Juni 2008 (AS 2008 3579). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 4255).

Landwirtschaft

10

916.404

3

Er bestimmt für Tiere der Rindergattung die Nutzungsart der Muttertiere: a. bei der ersten Abkalbung und bei der Einfuhr aufgrund der Nutzungsart der Tierhaltung;

b. beim Zugang aufgrund der bisherigen Nutzungsart des Tieres.

4

Er stellt den Haltern von Tieren der Rindergattung jährlich eine Liste mit den Muttertieren und deren Nutzungsart zur Bereinigung zu.

b56 Aufgaben des Betreibers im Bereich Equiden 1

Der Betreiber teilt jedem Equiden die Identifikationsnummer (UELN57) aufgrund der Geburtsmeldung zu, es sei denn eine ausländische Stelle teilt die Identifikationsnummer aufgrund einer Vereinbarung zu.

2

Er stellt dem Eigentümer und dem Tierhalter im Anschluss an die Geburtsmeldung eine Aufnahmebestätigung mit folgenden Angaben zu: a. der dem Tier zugeteilten Identifikationsnummer (UELN); b. den nach dem Anhang Ziffer 3 Buchstabe a erfassten Daten; c. einem Hinweis auf das weitere Vorgehen in Bezug auf Identifizierung (Art. 15b Abs. 1 TSV58) und Kennzeichnung (Art. 15a Abs. 1 TSV) sowie Passausstellung (Art. 15c Abs. 1 TSV); d. einem Abschnitt zur Erfüllung der Mitteilungspflicht bei Halterwechsel gemäss Artikel 23 der Verordnung vom 18. August 200459 über die Tierarzneimittel und der Gesundheitsmeldung gemäss Artikel 24 der Verordnung vom 23. November 200560 über das Schlachten und die Fleischkontrolle (VSFK).

3

Er teilt den Personen, die sich nach dem Artikel 4c Absatz 1 registrieren lassen, eine Identifikationsnummer zu.


Art. 13

Aufgaben des Betreibers ausserhalb des Datenbankbetriebs 1

Bei Verdacht auf Widerhandlungen gegen die Tierseuchengesetzgebung erstattet der Betreiber der zuständigen kantonalen Stelle Meldung.

2

Der Betreiber nimmt die Bestellung von Ohrmarken entgegen und beliefert die Tierhalter mit Ohrmarken.

3

Er bereitet Tierpässe für Tiere der Rindergattung vor, die für die Ausfuhr bestimmt sind.

56 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 2531).

57 Richtlinien der Universal Equine Life Number: www.ueln.net 58 SR

916.401

59 SR

812.212.27

60 SR 817.190

TVD-Verordnung

11

916.404

4

Er bereitet Equidenpässe vor oder stellt die dazu nötigen Daten den anerkannten Stellen nach Artikel 15c Absatz 3 TSV61 zu.62

Art. 14

Archivierung der Daten 1

Die Daten sind vom Betreiber während 18 Jahren zu archivieren.

2

Sobald der Betreiber keine Vollzugaufgaben des Bundes mehr erfüllt, sind die Daten dem Bundesarchiv anzubieten.

3

Vom Bundesarchiv als nicht archivwürdig beurteilte Daten sind dem Bundesamt auszuhändigen.


Art. 15

Zusätzliche Dienstleistungen

1

Der Betreiber kann ausser den Daten nach den Artikeln 3-4d weitere Daten, insbesondere der folgenden Art, bearbeiten:63

a. zuchtrelevante

Daten;

b. die Mitgliedschaft bei Zucht-, Produzenten- und Labelorganisationen sowie bei Tiergesundheitsdiensten; c. die

Produktionsart;

d. den Gesundheitszustand der Tierhaltung und der Tiere; e. die Verabreichung von Arzneimitteln; f.

die Qualitätseinstufung des Schlachttierkörpers.

2

Der Betreiber hat für das Bearbeiten von Daten nach Absatz 1 einen Vertrag mit dem Dritten zu schliessen. Die Verträge sind vor der Unterzeichnung dem Bundesamt zur Genehmigung vorzulegen.

3

Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass die Daten nach Absatz 1 von den Daten nach den Artikeln 3-4d getrennt bearbeitet werden.64

Art. 16

Amtliche Kontrolle

1

Das Bundesamt kann beim Betreiber ohne Voranmeldung Kontrollen durchführen.

2

Das Bundesamt für Veterinärwesen legt die Art der Inspektionen bei den Tierhaltungen durch die Vollzugsorgane der Tierseuchengesetzgebung fest.65

61 SR

916.401

62 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 2531).

63 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 4255).

64 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 4255).

65 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der Inspektionskoordinationsverordnung vom 14. Nov.

2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6167).

Landwirtschaft

12

916.404

3

Die Inspektionsfrequenz richtet sich nach der Inspektionskoordinationsverordnung vom 14. November 200766.67 4 Die Kantone können zur Inspektion Stellen beiziehen, die nach der europäischen Norm ISO/IEC 1702068 «Allgemeine Kriterien für den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen» und der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 199669 akkreditiert sind.70 5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 17

Vollzug

Das Bundesamt vollzieht diese Verordnung.


Art. 18

Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 18. August 199971 über die Tierverkehr-Datenbank wird aufgehoben.


Art. 19

und 2072

Art. 20

a73
b74 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 12. November 2008 Das Verzeichnis nach Artikel 12a Absatz 1 kann in den Jahren 2010 und 2011 bis zum 15. August zugestellt werden.

c75 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 12. Mai 2010 1

Ist der Eigentümer am 31. Dezember 2012 im Besitz von lebenden Equiden und ist er noch nicht in der Datenbank registriert, so muss er sich gemäss Artikel 4c beim Betreiber der Datenbank registrieren lassen.

66 SR

910.15

67 Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 der Inspektionskoordinationsverordnung vom 14. Nov.

2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6167).

68 Der Texte dieser Norm kann bezogen werden beim Schweiz. Informationszentrum für technische Regeln (switec), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur; www.snv.ch.

69 SR

946.512

70 Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 der Inspektionskoordinationsverordnung vom 14. Nov.

2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6167).

71 [AS

1999 2622, 2001 1349 Art. 7, 2002 4321] 72 Aufgehoben durch Ziff. IV 75 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477).

73 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Juni 2008 (AS 2008 3579). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 2531).

74 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Nov. 2008 (AS 2008 5879). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 2531).

75 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 2531).

TVD-Verordnung

13

916.404

2

Für die am 31. Dezember 2012 lebenden Equiden, die noch nicht in der Datenbank registriert sind, muss der Eigentümer dem Betreiber der Datenbank bis zum 31. Dezember 2012 folgende Daten melden: a. die Identifikationsnummer des Eigentümers gemäss Artikel 12b Absatz 3; b. die Nummer der Tierhaltung; c. das Geburtsdatum des Tiers; d. den Namen des Tiers; e. wenn vorhanden, die Identifikationsnummer (UELN) des Tiers; f.

wenn vorhanden, die Mikrochipnummer; g. die Rasse und Farbe sowie das Geschlecht des Tiers; h. den Verwendungszweck gemäss Artikel 3 der Tierarzneimittelverordnung vom 18. August 200476: - Nutztier, - Heimtier; i.

die Gattung (Pferd, Esel, Maultier, Maulesel); j.

ob für den Equiden bereits ein Equidenpass ausgestellt wurde.

3

Muss ein Ereignis gemäss Anhang Ziffer 3 gemeldet werden, so ist dieser Equide vorgängig zu registrieren.


Art. 21

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

76 SR

812.212.27

Landwirtschaft

14

916.404

Anhang77

(Art. 4, 4a und 4d) Dem Betreiber der Datenbank zu meldende Daten 1. Daten zu Tieren der Rindergattung Zu Tieren der Rindergattung sind folgende Daten zu melden: a. bei der Geburt eines Tiers: 1. die Nummer der Tierhaltung, 2. die Identifikationsnummer des Tiers sowie des Mutter- und des Vatertiers,

3. das Geburtsdatum des Tiers, 4. die Rasse und Farbe sowie das Geschlecht des Tiers, 5. Mehrlingsgeburten, 6. der Geburtsverlauf,

7. das Datum der Meldung; b. bei der Einfuhr eines Tiers: 1. das Herkunftsland und die Identifikationsnummer des Tiers im Herkunftsland,

2. die Nummer der Tierhaltung, 3. die Identifikationsnummer des Tiers, 4. das Geburtsdatum des Tiers, 5. die Rasse und die Farbe sowie das Geschlecht des Tiers, 6. das Einfuhrdatum,

7. das Datum der Meldung; c. beim Zugang eines Tiers von einer anderen Tierhaltung im Inland: 1. die Nummer der Tierhaltung, 2. die Nummer der Herkunftstierhaltung, 3. die Identifikationsnummer des Tiers, 4. das Zugangsdatum,

5. das Datum der Meldung; d. beim Abgang eines Tiers: 1. die Nummer der Tierhaltung, 2. die Identifikationsnummer des Tiers, 3. das Abgangsdatum,

4. die

Abgangsart,

5. das Datum der Meldung; 77 Eingefügt durch Ziff. II der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 2531).

TVD-Verordnung

15

916.404

e. bei der Schlachtung eines Tiers: 1. die Nummer der Tierhaltung, 2. die Nummer der Herkunftstierhaltung, 3. die Identifikationsnummer des Tiers, 4. das Schlachtdatum,

5. das Datum der Meldung, 6. das Ergebnis der neutralen Qualitätseinstufung nach Artikel 3 Absatz 1 der Schlachtviehverordnung vom 26. November 200378; f.

bei der Verendung eines Tiers: 1. die Nummer der Tierhaltung, 2. die Identifikationsnummer des Tiers, 3. das Verendungsdatum,

4. das Datum der Meldung; g. bei der Ausfuhr eines Tiers: 1. die Nummer der Tierhaltung, 2. die Identifikationsnummer des Tiers, 3. das Bestimmungsland,

4. das

Ausfuhrdatum,

5. das Datum der Meldung; h. bei der Änderung der Nutzungsart eines Muttertiers: 1. die Nummer der Tierhaltung, 2. die Identifikationsnummer des Muttertiers, 3. die Nutzungsart des Muttertiers; als Nutzungsarten gelten: - Milchkuh - andere

Kuh,

4. das Datum, ab dem die Nutzungsart gilt, 5. das Datum der Meldung; i.

die Nutzungsart der Tierhaltung; j.

die Telefonnummer und die Korrespondenzsprache des Tierhalters; k. die Post- oder Bankverbindung des Tierhalters.

78 SR

916.341

Landwirtschaft

16

916.404

2. Daten zu Tieren der Schweinegattung Zu Tieren der Schweinegattung sind folgende Daten zu melden: a. bei der Einfuhr von Tieren: 1. das Herkunftsland und die Identifikationsnummer der Tierhaltung im Herkunftsland,

2. die Nummer der Tierhaltung, 3. die Zahl der Tiere, 4. das Einfuhrdatum,

5. das Datum der Meldung; b. beim Zugang von Tieren von einer anderen Tierhaltung im Inland: 1. die Nummer der Tierhaltung, 2. die Nummer der Herkunftstierhaltung, 3. die Zahl der Tiere, 4. das Zugangsdatum,

5. das Datum der Meldung; c. bei der Schlachtung von Tieren: 1. die Nummer der Tierhaltung, 2. die Nummer der Herkunftstierhaltung, 3. die Zahl der Tiere, 4. das Schlachtdatum,

5. das Datum der Meldung; d. bei der Ausfuhr von Tieren: 1. die Nummer der Tierhaltung, 2. die Zahl der Tiere, 3. das Bestimmungsland,

4. das Datum der Ausfuhr, 5. das Datum der Meldung; e. die Telefonnummer und die Korrespondenzsprache des Tierhalters; f.

die Post- oder Bankverbindung des Tierhalters.

TVD-Verordnung

17

916.404

3. Daten zu Equiden Zu Equiden sind folgende Daten zu melden: a. bei der Geburt eines Tiers: 1. die Nummer der Tierhaltung, 2. den Namen des Tiers, 3. die Identifikationsnummer (UELN, Universal Equine Life Number) des Muttertiers, falls vorhanden, 4. bei Embryotransfer: die Identifikationsnummer (UELN) der genetischen Mutter,

5. das Geburtsdatum des Tiers, 6. die Rasse und die Farbe sowie das Geschlecht des Tiers, 7. Mehrlingsgeburten, 8. die Gattung (Pferd, Esel, Maultier, Maulesel), 9. das rudimentäre verbale Signalement; b. bei der Einfuhr eines Tiers: 1. das Herkunftsland des Tiers, 2. die Identifikationsnummer (UELN) des Tiers, sofern vorhanden, gemäss Equidenpass,

3. die Nummer der Tierhaltung, 4. den Namen des Tiers gemäss Equidenpass, 5. das Geburtsdatum des Tiers, 6. die Rasse und Farbe sowie das Geschlecht des Tiers gemäss Equidenpass,

7. eine allfällige Kastration gemäss Equidenpass, 8. das Einfuhrdatum,

9. den Verwendungszweck gemäss Artikel 3 der Tierarzneimittelverordnung vom 18. August 200479 - Nutztier -

Heimtier, gemäss Equidenpass, 10. die Gattung (Pferd, Esel, Maultier, Maulesel); c. beim Wechsel der Tierhaltung im Inland: 1. die Nummer der neuen Tierhaltung, 2. die Nummer der Herkunftstierhaltung, 3. die Identifikationsnummer (UELN) des Tiers, 4. das Datum des Tierhaltungswechsels; d. bei der Verendung oder Euthanasierung eines Tiers: 1. die Nummer der Tierhaltung, 2. die Identifikationsnummer (UELN) des Tiers, 79 SR

812.212.27

Landwirtschaft

18

916.404

3. das Datum der Verendung oder Euthanasierung; e. bei der Ausfuhr eines Tiers: 1. die Nummer der Tierhaltung, 2. die Identifikationsnummer (UELN) des Tiers, 3. das Bestimmungsland,

4. das

Ausfuhrdatum;

f. beim Wechsel des Verwendungszwecks gemäss Artikel 15 der Tierarzneimittelverordnung vom 18. August 2004: 1. die Identifikationsnummer (UELN) des Tiers, 2. das Datum des Wechsels;

g. bei der Kastration eines männlichen Tiers: 1. die Identifikationsnummer (UELN) des Tiers, 2. das Datum der Kastration, 3. die Art der Kastration; h. beim Eigentümerwechsel (Eigentumsabtritt): 1. die Identifikationsnummer des bisherigen Eigentümers, 2. die Identifikationsnummer des neuen Eigentümers, sofern bekannt, 3. die Identifikationsnummer (UELN) des Tiers, 4. das Datum des Eigentümerwechsels; i.

beim Eigentümerwechsel (Eigentumsübernahme): 1. die Identifikationsnummer des neuen Eigentümers, 2. die Identifikationsnummer des bisherigen Eigentümers, 3. die Identifikationsnummer (UELN) des Tiers, 4. das Datum des Eigentümerwechsels; j.

bei der Schlachtung eines Tiers: 1. die Nummer der Tierhaltung, 2. die Nummer der Herkunftstierhaltung, 3. die Identifikationsnummer (UELN) des Tiers, 4. das Schlachtdatum;

k. bei der Kennzeichnung eines Tiers: 1. die Identifikationsnummer (UELN) des Tiers, 2. die Mikrochipnummer,

3. die Identifikationsnummer der Person, die die Kennzeichnung vorgenommen hat;

4. das Datum der Kennzeichnung, 5. den Ort der Kennzeichnung;

TVD-Verordnung

19

916.404

l. bei der Identifizierung (Signalementaufnahme und Änderung des Signalements) eines Tiers: 1. die Identifikationsnummer (UELN) des Tiers; 2. die Identifikationsnummer der Person, die die Identifizierung vorge-

nommen hat,

3. das Signalement, bestehend aus dem Schaubild (grafisches Signalement) und dem verbalen Beschrieb (verbales Signalement), 4. das Datum der Signalementaufnahme, 5. den Ort der Identifizierung, 6. anlässlich der ersten Identifizierung: die Stelle, die den Equidenpass ausstellen soll;

m. bei der Ausstellung eines Equidenpasses: 1. die Identifikationsnummer (UELN) des Tiers, 2. das Datum der Passausstellung, 3. die Art des Passes (Erstausstellung, Ersatzpass, Duplikat), 4. der Name der Stelle, die den Equidenpass ausstellt.

Landwirtschaft

20

916.404