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Originaltext Vertrag
zwischen dem Bund und den bündnerischen Gemeinden
Samnaun und Tschlin über die Kompensation
der Mehrwertsteuerausfälle vom 26. Juni 2002 (Stand am 8. Oktober 2002) Der Schweizerische Bundesrat
und
die Gemeinden Samnaun und Tschlin, gestützt auf Artikel 3 Absatz 3 des Mehrwertsteuergesetzes vom 2. September 19991 sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1
Grundlagen
1 Solange die beiden Talschaften Samnaun und Sampuoir aus dem schweizerischen
Zollgebiet ausgeschlossen sind, leisten die Gemeinden Samnaun und Tschlin dem
Bund eine jährliche Kompensationszahlung für entgangene Steuereinnahmen nach
Artikel 3 Absatz 3 des Mehrwertsteuergesetzes.
2 Die Grundlagen für die Berechnung der Steuerausfälle und der Einsparungen beim
Erhebungsaufwand ergeben sich aus der Anlage I.
Art. 2
Berechnung der Kompensationszahlung 1 Die Gemeinden Samnaun und Tschlin bezahlen dem Bund jährlich einen fixen
Prozentsatz ihres Ertrags aus den Sondergewerbesteuern. Dieser Prozentsatz entspricht dem Verhältnis zwischen dem Betrag von 5,1 Millionen Franken und dem
Ertrag aus den Sondergewerbesteuern für das Jahr 2001.
2 Die Kompensationszahlung wird erstmals für das Jahr 2002 nach Absatz 1 berechnet.
Art. 3
Überweisungen
1 Der Kompensationsbetrag wird durch die Gemeinden Samnaun und Tschlin in
Form von Akontozahlungen per 31. Mai, 31. August und 30. November sowie in
Form einer Restzahlung per 15. Januar des Folgejahres an die Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, überwiesen.
2 Die Akontozahlungen entsprechen je einem Viertel des im Vorjahr geschuldeten
Kompensationsbetrages.
AS 2002 3113 1
SR 641.20
641.202
Steuern
2
641.202
3 Die Restzahlung wird auf Grund des im Rechnungsjahr erzielten Ertrages aus den
Sondergewerbesteuern ermittelt.
Art. 4
Berichterstattung
Die Gemeinden Samnaun und Tschlin erstatten der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, einen jährlichen Bericht über die Zusammensetzung des Ertrages aus den Sondergewerbesteuern.
Art. 5
Vertragsänderungen 1 Bei Satzänderungen der Mehrwertsteuer oder der Sondergewerbesteuern wird der
Prozentsatz nach Artikel 2 neu berechnet. Jede Partei kann dabei die Überprüfung
der Grundlagen nach Anlage I verlangen.
2 Bei einer Änderung von Artikel 3 Absatz 3 des Mehrwertsteuergesetzes oder bei
der Aufhebung des Status der beiden Talschaften als Zollausschlussgebiete ist dieser
Vertrag entsprechend anzupassen oder aufzuheben.
3 Bei Vertragsende ist per 31. Mai des Folgejahres noch die letzte Zahlung zu
leisten.
Art. 6
Übergangsbestimmungen 1 Im Rechnungsjahr 2001 haben die Gemeinden dem Bund insgesamt 3,36 Millionen Franken zu entrichten (Anlage II). Dieser Betrag ist in drei Raten in Höhe von je
1,12 Millionen Franken per 31. August 2001, 30. November 2001 und 15. Januar
2002 zu zahlen.
2 Die Akontozahlungen gemäss Artikel 3 für das Jahr 2002 betragen jeweils
1,275 Millionen Franken.
Art. 7
Inkrafttreten Dieser Vertrag tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2001 in Kraft.
Kompensation der Mehrwertsteuerausfälle. Vertrag mit den bündnerischen
Gemeinden Samnaun und Tschlin 3
641.202
Anlage I
(Art. 1 Abs. 2 und Art. 5 Abs. 1) Zum Vertrag zwischen dem Bund und den bündnerischen Gemeinden Samnaun und
Tschlin über die Kompensation der dem Bund durch die in den Talschaften
Samnaun und Sampuoir eingeschränkte Geltung des Mehrwertsteuergesetzes entstehenden Steuerausfälle.
Berechnung des durch die Gemeinden Samnaun und Tschlin
auszurichtenden Kompensationsbetrages Berechnung für ein ganzes Jahr Umsatz
in Franken
Steuer und
Aufwand
in Franken
Verkäufe im Einkaufstourismus 108 040 000
7 808 560
Steuer auf sonstigen Lieferungen 1 000 000
Total Lieferungssteuer 8 808 560
./.
Steuerfreie Lieferungen im Reisenden- und
Grenzverkehr
1 500 000
./.
Lieferungen an Personen mit Wohnsitz in der
Schweiz
195 214
./.
Wegfall «taxe occulte» auf Dienstleistungen 100 000
./.
Aufwand der Eidg. Zollverwaltung 1 800 000
./.
Aufwand Clearingstelle der Gemeinden
Samnaun und Tschlin
100 000
Total
5 113 346
Betrag, der ins Verhältnis zum Ertrag der
Sondergewerbesteuern des Jahres 2001 zu setzen ist
Total
5 100 000
Steuern
4
641.202
Anlage II
(Art. 6 Abs. 1)
Zum Vertrag zwischen dem Bund und den bündnerischen Gemeinden Samnaun und
Tschlin über die Kompensation der dem Bund durch die in den Talschaften
Samnaun und Sampuoir eingeschränkte Geltung des Mehrwertsteuergesetzes entstehenden Steuerausfälle.
Berechnung des durch die Gemeinden Samnaun und Tschlin
auszurichtenden Kompensationsbetrages im Einführungsjahr 2001 Berechnung für das Einführungsjahr 2001 Umsatz
in Franken
Steuer und
Aufwand
in Franken
Verkäufe im Einkaufstourismus 81 030 000
5 856 420
Steuer auf sonstigen Lieferungen 750 000
Total Lieferungssteuer 6 606 420
./.
Steuerfreie Lieferungen im Reisenden- und
Grenzverkehr
1 125 000
./.
Lieferungen an Personen mit Wohnsitz in der
Schweiz
146 411
./.
Wegfall «taxe occulte» auf Dienstleistungen 75 000
./.
Aufwand der Eidg. Zollverwaltung 1 800 000
./.
Aufwand Clearingstelle der Gemeinden
Samnaun und Tschlin
100 000
Total
3 360 009
Durch die Gemeinden Samnaun und Tschlin
zu kompensierender Betrag für das Jahr 2001
Total
3 360 000