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1

Verordnung

über die Ausstellung von Ursprungsnachweisen vom 28. Mai 1997 (Stand am 1. Mai 2008) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 3 Absatz 2, 4, 5 und 7 Absatz 5 des Bundesgesetzes vom
25. Juni 19821 über aussenwirtschaftliche Massnahmen,2 verordnet:

Art. 1

Grundsatz und

Geltungsbereich

1

Ursprungsnachweise und Lieferantenerklärungen sind im Inland nach den Bestimmungen der internationalen Verträge, die in Artikel 1 der Freihandelsverordnung vom 8. März 20023 und in Anhang 1 der Verordnung vom 27. Juni 19954 über die Zollansätze für Waren im Verkehr mit Staaten, mit denen Freihandelsabkommen bestehen (ausgenommen EG und EFTA), aufgeführt sind, sowie der Ursprungsregelnverordnung vom 17. April 19965 auszustellen.6 2

Als Inland gelten das schweizerische Staatsgebiet und die Zollanschlussgebiete.


Art. 2

Anwendbares Recht

Soweit die im Anhang aufgeführten internationalen Abkommen und diese Verordnung nichts anderes bestimmen, gilt die Zollgesetzgebung.


Art. 3

Ursprungsnachweise

Als Ursprungsnachweise im Sinne dieser Verordnung gelten: a.7 Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und EUR-MED; b.8 Erklärungen auf der Rechnung und Erklärungen auf der Rechnung EUR-MED;

AS 1997 1382 1 SR

946.201

2

Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 9. April 2008 über die Beglaubigung des nichtpräferenziellen Ursprungs von Waren (SR 946.31).

3 SR

632.421.0

4 SR

632.319

5 SR

946.39

6

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. März 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2006 1079).

7

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. März 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2006 1079).

8

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. März 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2006 1079).

632.411.3

Zollbehandlung gemäss den Abkommen mit der EWG und der EGKS 2

632.411.3

c. Ersatzursprungszeugnisse nach Formular A; d. Erklärungen, die inländische Lieferanten ihren inländischen Abnehmern über die Ursprungseigenschaft von Waren abgeben (Lieferantenerklärungen); e.9 Lieferantenerklärungen und Langzeit-Lieferantenerklärungen im Sinne von Artikel 27a des Protokolls B über die Bestimmung des Begriffs «Erzeugnisse mit Ursprung» oder «Ursprungserzeugnisse» und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen10 zum Freihandelsabkommen vom 17. Dezember 200411 zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Tunesien.


Art. 4

Pflichten der Antragsteller, Auftraggeber und Aussteller Wer Ursprungsnachweise beantragt, in Auftrag gibt oder ausstellt, muss: a. die notwendigen Angaben machen und deren Richtigkeit nachweisen; b. die Belege zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der Ware während mindestens drei Jahren aufbewahren.


Art. 5

Vorprüfung

1

Der Exporteur kann den Antrag auf Erteilung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED der zuständigen Zollkreisdirektion, einer von der Oberzolldirektion bezeichneten Zollstelle, der zuständigen Handelskammer oder der liechtensteinischen Industrie- und Handelskammer zur Vorprüfung unterbreiten.12 2 Die betreffende Stelle überprüft die massgeblichen Tatsachen.

3

Sie bringt auf dem Antragsformular ein Visum an, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Warenverkehrsbescheinigung erfüllt sind.


Art. 6

Nachprüfung

1

Die Zollverwaltung kann die Richtigkeit von Ursprungsnachweisen jederzeit nachprüfen.

2

Falls eine Handelskammer die Vorprüfung durchgeführt und ihr Visum erteilt hat, kann sie von der Zollverwaltung bei der Nachprüfung zur Mitwirkung herangezogen werden.

9

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. März 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2006 1079).

10 In der AS nicht veröffentlicht; das Protokoll kann auf den Internetseiten des EFTASekretariats http://secretariat.efta.int in französischer oder englischer Sprache oder der

Zollverwaltung http://www.ezv.admin.ch konsultiert werden.

11 SR

0.632.317.581 12 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 21 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (SR 631.01).

Ausstellung von Ursprungsnachweisen 3

632.411.3


Art. 7

Erhebungen

Soweit es die Abklärung der Ursprungsverhältnisse erfordert, hat die Zollverwaltung das Recht, bei Personen, die Ursprungsnachweise beantragen, in Auftrag geben oder ausstellen, sowie bei allen übrigen an der Ausfuhr Beteiligten mit Domizil im Inland, namentlich bei den Herstellern der Ware und den Lieferanten der bei der Herstellung verwendeten Erzeugnisse: a. Auskünfte einzuholen sowie Einsicht in Bücher, Geschäftspapiere, Urkunden und in die Herstellungsvorgänge zu nehmen;

b. jederzeit ohne Voranmeldung einen Augenschein vorzunehmen.


Art. 8

Verantwortlichkeit und Pflichten der Handelskammern 1

Die Organe, Angestellten und Beauftragten der Handelskammern unterstehen nach Artikel 4 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über aussenwirtschaftliche Massnahmen den Vorschriften über die straf- und vermögensrechtliche Verantwortung und die Schweigepflicht der Bundesbeamtinnen und -beamten.

2

Die Handelskammern müssen Personen, die als ihre Organe, Angestellten oder Beauftragten vorsätzlich oder wiederholt fahrlässig eine strafbare Handlung begangen haben, ihrer Funktionen entheben.

3

Stellen die Handelskammern fest, dass eine Widerhandlung gegen diese Verordnung vorliegt, oder haben sie Gründe für einen entsprechenden Verdacht, so benachrichtigen sie unverzüglich die zuständige Zollkreisdirektion.


Art. 9

Aufgaben der Oberzolldirektion 1

Die Oberzolldirektion erlässt Weisungen über die Vorprüfung, die Ausstellung und die Nachprüfung von Ursprungsnachweisen.

2

Sie übt die unmittelbare Aufsicht über die Handelskammern aus in Bezug auf die Tätigkeiten, die ihnen diese Verordnung zuweist.

3

Sie kann Exporteuren, die regelmässig Waren ausführen, die Bewilligung zur vereinfachten Ausstellung von Ursprungsnachweisen erteilen.


Art. 10

Gebühren 1 Die Zollverwaltung erhebt für Verrichtungen im Rahmen des Vollzugs dieser Verordnung Gebühren nach der Verordnung vom 22. August 198413 über die Gebühren der Zollverwaltung.

2

Die Handelskammern erheben für Leistungen im Rahmen des Vollzugs dieser Verordnung Gebühren nach der Verordnung vom 22. August 1984 über die Gebühren der Zollverwaltung.

13

[AS 1984 960, 2003 1126. AS 2007 1691 Art. 6]. Siehe heute: die V vom 4. April 2007 (SR 631.035).

Zollbehandlung gemäss den Abkommen mit der EWG und der EGKS 4

632.411.3


Art. 11

Widerhandlungen

1

Mit Busse bis zu 40 000 Franken wird bestraft, wer: a.14 vorsätzlich oder fahrlässig in einem Verfahren zur Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED oder eines Ersatzursprungszeugnisses nach Formular A oder im Vor- oder Nachprüfungsverfahren unrichtige Angaben macht, erhebliche Tatsachen verschweigt oder unrichtige Belege über erhebliche Tatsachen vorlegt;

b. vorsätzlich oder fahrlässig unrichtige Ursprungsnachweise ausstellt oder verwendet;

c. vorsätzlich der Pflicht zur Erteilung von Auskünften oder zur Gewährung von Einsicht nach Artikel 7 Buchstabe a nicht nachkommt; d. vorsätzlich oder fahrlässig der Pflicht zur Aufbewahrung der Belege nach Artikel 4 Buchstabe b nicht nachkommt; e. vorsätzlich die ordnungsgemässe Durchführung einer Kontrolle oder eines Augenscheins erschwert, behindert oder verunmöglicht; f. vorsätzlich als Organ, Angestellter oder Beauftragter einer Handelskammer im Vorprüfungsverfahren auf dem Antragsformular zu Unrecht ein Visum anbringt oder im Nachprüfungsverfahren einen unrichtigen Befund abgibt.

2

Widerhandlungen werden von der Zollverwaltung nach dem Verwaltungsstrafrechtsgesetz vom 22. März 197415 verfolgt und beurteilt.

3

Die Verfolgungsverjährung richtet sich nach Artikel 11 Absatz 2 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März 1974.


Art. 12

Vollzug

Die Zollverwaltung ist mit dem Vollzug beauftragt.


Art. 13

Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 18. April 197316 über die Ausstellung von Ursprungsnachweisen wird aufgehoben.

14 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. März 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2006 1079).

15

SR 313.0

16

[AS 1973 703, 1974 1954, 1987 2665, 1992 823 Art. 5 Ziff. 1 1315 Art. 5 Ziff. 1, 1993 18 Art. 5 Ziff. 1 1319 Art. 5 1482 Art. 5 Ziff. 1 2272 Art. 5 Ziff. 1 2773 Art. 5 2970 Art. 5, 1994 670 Art. 3]

Ausstellung von Ursprungsnachweisen 5

632.411.3


Art. 14

Änderung bisherigen Rechts Der Anhang (Gebührentarif) zur Verordnung vom 22. August 198417 über die Gebühren der Zollverwaltung wird wie folgt geändert: Ziff. 103 und 104 ...


Art. 15

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1997 in Kraft.

17

[AS 1984 960, 2003 1126. AS 2007 1691 Art. 6]

Zollbehandlung gemäss den Abkommen mit der EWG und der EGKS 6

632.411.3

Anhang18

18 Aufgehoben durch Ziff. II der V vom 11. Mai 2005 (AS 2005 2289).