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520.31

Verordnung
über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten
Konflikten, bei Katastrophen und in Notlagen

(KGSV)

vom 29. Oktober 2014 (Stand am 1. Januar 2016)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 3 Absatz 5, 9 Absatz 2, 15 Absatz 4 und 21 Absatz 1
des Bundesgesetzes vom 20. Juni 20141 über den Schutz der Kulturgüter bei
bewaffneten Konflikten, bei Katastrophen und in Notlagen (KGSG),

verordnet:

Art. 1 Kategorien von Kulturgütern und Kriterien

1 Die Kulturgüter werden in folgende Kategorien eingeteilt:

a.
Kulturgüter von nationaler Bedeutung (A-Objekte);
b.
Kulturgüter von regionaler Bedeutung (B-Objekte);
c.
Kulturgüter von lokaler Bedeutung (C-Objekte).

2 Bei der Einteilung werden folgende Kriterien berücksichtigt:

a.
architektonische und künstlerische Bedeutung;
b.
wissenschaftliche und kunstwissenschaftliche Bedeutung;
c.
ideelle und materielle Bedeutung;
d.
historische Bedeutung;
e.
technische Bedeutung;
f.
bei Bauwerken zusätzlich zu den Buchstaben a-e: Bedeutung im Orts- oder Landschaftsbild und Qualität des Bauwerks unter Einbezug der unmittelbaren Umgebung;
g.
bei Sammlungen zusätzlich zu den Buchstaben a-e:
1.
Wert der Sammlung im Kontext,
2.
kulturelle Bedeutung und Bekanntheitsgrad,
3.
Zustand der Objekte und Art der Lagerung.
Art. 2 KGS-Inventar, C-Objekte und Geoportal des Bundes

1 Das Kulturgüterschutzinventar mit den A- und den B-Objekten (KGS-Inventar) wird vom Bundesamt für Bevölkerungsschutz (BABS) in Zusammenarbeit mit den Kantonen und der Eidgenössischen Kommission für Kulturgüterschutz erstellt. Es wird periodisch nachgeführt.

2 Die Kantone regeln die Bezeichnung der C-Objekte.

3 Das BABS liefert dem Bundesamt für Landestopografie die Daten zu den A‑Objekten. Das Bundesamt für Landestopografie bildet die Daten im Geoportal des Bundes ab.

Art. 3 Information

Das BABS und die Kantone sorgen dafür, dass Behörden, Fachstellen, Fachorganisationen und die Bevölkerung über Sinn und Zweck der Massnahmen zum Schutz der Kulturgüter informiert werden.

Art. 4 Ausbildung und Personal

1 Die Ausbildung des Kaders des Zivilschutzes, das für den Kulturgüterschutz zuständig ist, sowie der Kulturgüterspezialistinnen und -spezialisten des Zivilschutzes umfasst insbesondere folgende Themen:

a.
die Inventarisierung;
b.
die Erstellung von Kurzdokumentationen;
c.
die Evakuationsplanung;
d.
die Einsatzplanung in Zusammenarbeit mit der Feuerwehr;
e.
den Einsatz im Fall von Katastrophen.

2 Die Ausbildung des Personals kultureller Institutionen umfasst insbesondere:

a.
die Planung von Schutzmassnahmen;
b.
die Unterstützung und Beratung der Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes im Fall von Katastrophen.

3 Das BABS stellt den Kantonen die nötigen Ausbildungsunterlagen zur Verfügung.

Art. 5 Sicherstellungsdokumentationen und fotografische Sicherheitskopien

1 Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) legt die Anforderungen an Sicherstellungsdokumentationen und die Einzelheiten der Herstellung, Handhabung, Verarbeitung und Aufbewahrung von fotografischen Sicherheitskopien fest.

2 Das BABS führt ein zentrales Mikrofilmarchiv zur Aufbewahrung der fotografischen Sicherheitskopien.

3 Es erwirbt von jedem Verfilmungsprojekt der Kantone eine fotografische Sicherheitskopie in Form einer Positivkopie und bewahrt sie auf.

Art. 62

2 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Nov. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4751).

Art. 7 Kennzeichnung

1 Das VBS legt die Einzelheiten der technischen Vorgaben für die Herstellung und das Anbringen der Kennzeichen fest.

2 Es kann den Kantonen die Kennzeichen bereits in Friedenszeiten abgeben.

Art. 8 Bergungsort

Das BABS vollzieht Staatsverträge nach Artikel 12 Absatz 2 KGSG in enger Zusammenarbeit mit den betroffenen Bundesstellen.

Anhang

(Art. 9)

Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

I

Die Verordnung vom 17. Oktober 19843 über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten wird aufgehoben.

II

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

4

3 [AS 1984 1250, 1994 2678, 1995 207 Art. 27, 2006 4705 Ziff. II 42, 2011 5227 Ziff. I 4.6]

4 Die Änderungen können unter AS 2014 3555 konsultiert werden.