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415.013

Verordnung
über die Gebühren des Bundesamts für Sport

(GebV-BASPO)

vom 15. November 2017 (Stand am 1. Dezember 2022)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19971,2

verordnet:

1 SR 172.010

2 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 217).

Art. 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt die Gebühren für die amtlichen Leistungen des Bundesamts für Sport (BASPO). Sie ist nicht anwendbar auf gewerbliche Leistungen nach Artikel 29 des Sportförderungsgesetzes vom 17. Juni 20113 (SpoFöG).

2 Als amtliche Leistungen gelten Leistungen, die das BASPO im Rahmen des gesetzlichen Auftrags zur Förderung von Sport und Bewegung zu erbringen hat.

Art. 3 Gebührenpflicht

Wer eine Dienstleistung beansprucht oder eine Verfügung veranlasst, hat eine Gebühr zu entrichten, insbesondere für:

a.
die Benutzung von Sportanlagen und Gebäudeinfrastrukturen;
b.
die Benutzung von Gerätschaften, insbesondere Sportgeräte, Motorfahrzeuge und mobile Sportinfrastrukturen;
c.
Unterkunfts- und Restaurationsdienstleistungen;
d.
die Teilnahme an Aus- und Weiterbildungen des BASPO in den Programmen «Jugend und Sport» (J+S) und Erwachsenensport (ESA) sowie in weiteren Programmen der allgemeinen Sport- und Bewegungsförderung;
e.
den Entscheid über Entzug, Sistierung und Wiedererteilung von Kaderanerkennungen bei J+S und ESA;
f.
das Verfassen von Gutachten und Berichten;
g.
Leistungen der Sportmedizin, -psychologie, -physiotherapie und -massage;
h.
Leistungen der Leistungsdiagnostik;
i.
den Bezug von Publikationen und Bildern des BASPO, auf Papier oder elektronisch;
j.
den Entscheid über Ausschluss und Nichtzulassung zu den Studien- und Ausbildungsgängen an der Eidgenössischen Hochschule für Sport Magglingen.
Art. 4 Verzicht auf Gebührenerhebung

Keine Gebühren werden erhoben für:

a.
Verfügungen über die Gewährung von Finanzhilfen;
b.
Anerkennungen von Kaderpersonen bei J+S und ESA;
c.
die Teilnahme an Kursen und Modulen der J+S-Experten-Aus- und -Weiterbildung, die vom BASPO durchgeführt werden;
d.
die Teilnahme an Kursen und Modulen der J+S-Coach-Aus- und -Weiterbildung;
e.
die Abgabe von Lehrmaterial an J+S-Coaches;
f.5
Verfügungen über gutgeheissene Registrierungen als Organisator nach Artikel 10a Sportförderungsverordnung vom 23. Mai 20126.

5 Eingefügt durch Ziff. II der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 217).

6 SR 415.01

Art. 6 Gebührenbemessung

1 Für die Gebührenbemessung gelten die Ansätze im Anhang.

2 Ist im Anhang kein Ansatz festgelegt, so werden die Gebühren nach Zeitaufwand berechnet.

3 Die Gebühr nach Zeitaufwand beträgt je Arbeitsstunde 50-250 Franken. Jede angebrochene Viertelstunde gilt als volle Viertelstunde.

4 Innerhalb der Bandbreite nach Absatz 3 wird der Stundenansatz je nach der erforderlichen Sachkenntnis und der Funktionsstufe des ausführenden Personals sowie dem öffentlichen Interesse und dem Interesse der gebührenpflichtigen Person festgelegt.

Art. 7 Reservation von Dienstleistungen

Für die Beanspruchung von Dienstleistungen nach Artikel 3 Buchstaben a-c, g und h ist eine Reservation erforderlich. Die Dienstleistungen gelten im reservierten Ausmass als beansprucht, unabhängig von der effektiven Nutzungsdauer oder Nutzungsintensität.

Art. 8 Herabsetzung und Erlass von Gebühren

1 Das BASPO kann die Gebühren für die Erbringung von Dienstleistungen, an denen ein erhebliches öffentliches Interesse besteht, herabsetzen oder erlassen, sofern sie erbracht werden:

a.
für Personen und Organisationen, die nach den Bestimmungen des SpoFöG7 Finanzhilfen erhalten;
b.
zur Förderung von Programmen und Projekten nach Artikel 3 SpoFöG oder zur Promotion von J+S.
2 In den Fällen nach Absatz 1 Buchstabe a regelt das BASPO mit den betroffenen Personen und Organisationen die Herabsetzung oder den Erlass der Gebühren in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag.
3 Werden reservierte Dienstleistungen aus entschuldbaren Gründen nicht beansprucht, so kann das BASPO die Gebühr herabsetzen.

Anhang10

10 Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 217).

(Art. 6 Abs. 1)

Gebühren in Franken

Einheit

1. Nutzung von Anlagen, Einrichtungen und Gerätschaften (exkl. Personalaufwand)

Anlagebenutzung (je nach Anlage und Nutzungsdauer)

max. 300

je Person/Tag

Motorfahrzeuge, ohne Treibstoff (je nach Typ)

50-90

je Halbtag

Sachentransportanhänger und Bootsanhänger

20-40

je Halbtag

Fahrrad, Kanu, Surfbrett und andere Sportgeräte

max. 30

je Halbtag

Audiovisuelle Geräte und Anlagen

30-60

je Halbtag

Diverse Sporteinrichtungen, insb. Zeitmessanlage, Mess- und Analysesystem LPM, Grundkrafttestgerät und Höhezelt (je nach Einrichtung)

max. 300*

je Stunde

2. Unterkunft mit oder ohne Vollpension

Übernachtung im Zimmer, ohne Verpflegung (je nach Zimmergrösse, Ausstattung, Belegung, Aufenthaltsdauer und Alter der Übernachtenden)

19-95

je Person/Nacht

Dito mit Vollpension

40-150

je Person/Nacht

Übernachtung im Zelt oder Massenlager, ohne Verpflegung (je nach Belegung, Aufenthaltsdauer und Alter der Übernachtenden)

11-23

je Person/Nacht

Dito mit Vollpension

39-80

je Person/Nacht

Zimmer für Langzeitaufenthalterinnen und ‑aufenthalter ab 30 Tagen, ohne Verpflegung (je nach Zimmergrösse, Ausstattung, Belegung)

280-1000

je Person/Monat

3. Verpflegung

Frühstück (je nach Angebot)

6-14

je Person

Mittagessen (je nach Angebot)

12-21

je Person

Abendessen (je nach Angebot)

10-21

je Person

Lunchpaket/Zwischenverpflegung (je nach Angebot)

7-15

je Person

4. Aus- und Weiterbildung

Kurse und Module der Kaderbildung J+S/ESA, Tagespauschale für Unterricht und Transporte innerhalb der Kurse und Module (je nach Umfang, Aufwand und Bedeutung im Programm J+S)

max. 140

je Kurstag

Komplette Lernunterlagen J+S je Sportart

50

je Exemplar
(gedruckt oder elektronisch)

Komplette Lernunterlagen ESA

50

je Exemplar
(gedruckt oder elektronisch)

Leihmaterial J+S

0,60

je Kilogramm (brutto)

Kurse und Module der Trainerbildung
(je nach Umfang und Aufwand)

50-250

je Kurstag

5. Leistungsdiagnostik

Ausdauertests, insbesondere Laktatstufentest, Höhenabklärung, VO2max-Test und Blutvolumenmessung (je nach Ausgestaltung)

120-400

je Person/Test

Krafttests, insbesondere Muskelleistungs- und Grundkrafttest (je nach Ausgestaltung)

80-240

je Person/Test

Schnelligkeitstests, insbesondere 40-Meter-Sprint, Optojump (je nach Ausgestaltung)

45-350

je Person/Test

Zusammenfassung mehrerer einzelner Tests zu einer Test-Batterie (je nach Sportart und Ausgestaltung)

265-690

je Person

6. Sportmedizin

Diverse Tests und Labor (je nach Umfang)

10-250

je Person

Problemorientierte diagnostische und therapeutische Intervention

gemäss Tarmed-Tarif

7. Sportphysiotherapie

Diverse Tests, insbesondere Krafttests in der Rehabilitation und sportartspezifische Untersuchungen (je nach Umfang und Aufwand)

85-250

je Person/Test

Massage

25

je 30 Minuten

8. Sportpsychologie

Standardisierte sportpsychologische Tests (je Umfang und Aufwand)

20-100

je Person/Test

9. Verschiedenes

Parkplatzbenutzung

max. 5

je Stunde

Publikationen in den Formaten A5 und A4

gemäss Gebührenverordnung Publikationen vom 19. November 201411

Publikationen ausserhalb der Formate A5 und A4, bis maximal Format A0 (je nach Format, Papierqualität, Farbe, Aufwand für grafische Aufbereitung und Gestaltung)

1-150

je Seite

Bilder (je nach Weiterverwendung zu kommerziellen oder nicht kommerziellen Zwecken, Auflage und Grösse)

10-1000

je Bild

Ersatzbadge

30

Ersatzschlüssel

50

*
Bei festinstallierten Einrichtungen ist die Sportanlagenutzung in der Gebühr eingeschlossen.