Version in Kraft, Stand am 09.06.1908

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414.110.11

Bundesbeschluss
betreffend den Aussonderungsvertrag
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits
und dem Kanton Zürich und der Stadt Zürich anderseits

vom 9. Juni 1908 (Stand am 9. Juni 1908)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 19. März 19061
und einer solchen vom 27. Mai 19082,

beschliesst:

1. Der am 28. Dezember 19053 zwischen Vertretern der Regierung des Kantons Zürich und der Stadt Zürich und des Schweizerischen Bundesrates in Zürich abgeschlossene Aussonderungsvertrag betreffend die definitive Auseinandersetzung der drei Parteien in bezug auf die eidgenössische polytechnische Schule wird genehmigt, und zwar unter Gutheissung der vom Bundesrate als Erläuterung gewisser Bestimmungen dem Regierungsrate von Zürich nachträglich abgegebenen Erklärungen.

Diese Erklärungen bestehen in folgendem:

a.
Die in Artikel 1 Ziffer 3 des Ausscheidungsvertrages vorgesehene Abtretung Mobiliars im Hauptgebäude des Polytechnikums an die Eidgenossenschaft soll sich nicht auf das Mobiliar erstrecken, das sich in den bis jetzt von der Universität Zürich benutzten Räumen befindet.
Über das gemeinsame Mobiliar in der Aula des Polytechnikums wird eine Teilung in der Weise vorgenommen, dass der Kanton Zürich zurücknimmt, was er davon angeschafft hat. Dieses Mobiliar besteht in 102 alten und 80 neuen Stühlen, sowie in einer Büste von Kaspar Orelli mit Sockel. Der Rest, der auf Kosten der polytechnischen Schule angeschafft wurde, verbleibt der letztern.
b.4
c.
Artikel 4 Absatz 1 des Ausscheidungsvertrages wird so aufgefasst, dass der Beitrag, den der Kanton Zürich bis jetzt gemäss Vertrag vom 9. Juni, 6. August und 30. September 18735 alljährlich an die Wasserversorgung des Hauptgebäudes, des Polytechnikums, des chemischen Nebengebäudes und des Gebäudes für die land- und forstwirtschaftliche Abteilung entrichtet hat, zu den Unterhaltungskosten der polytechnischen Schule gehöre und mithin in der Ablösung inbegriffen sei.
d.
Erklärung zum Abschnitt VI (Schlussbestimmungen) des Ausscheidungsvertrages:
Sollten infolge eines förmlichen Beschlusses der kompetenten Behörden die durch den Vertragsentwurf vom 28. Dezember 1905 vom Kanton Zürich an die Schweizerische Eidgenossenschaft unentgeltlich übergehenden Grundstücke und Gebäude einmal aufhören, den Zwecken der polytechnischen Schule zu dienen, so sollen sie nebst Zubehörden und übrigen Einrichtungen in ihrem dannzumaligen Zustande unentgeltlich als Eigentum dem Kanton Zürich zufallen.
Wenn in der Zwischenzeit von der Schweizerischen Eidgenossenschaft auf den genannten Grundstücken Neubauten erstellt worden sind, so fallen auch diese dem Kanton Zürich als Eigentum zu, gegen Ersatz des evtl. schiedsgerichtlich festzustellenden Wertes dieser Neubauten. Sind an die Stelle von abgetretenen Teilen der jetzt bestehenden Gebäude Neubauten getreten, so kommt der Wert der abgetragenen Teile in Abzug.
Für die Rückerwerbung der gegen Entgelt abgetretenen Liegenschaften (mit Ausnahme der Seilerschen Liegenschaft) soll im nämlichen Fall dem Kanton Zürich das Vorkaufsrecht zustehen.
e.
Erklärung zu Artikel 10 des Ausscheidungsvertrages: Falls die gemeinsamen Professuren für Mineralogie und Geologie aufgehoben werden sollten, erklärt sich das Polytechnikum bereit, der Universität Zürich aus den Dubletten, evtl. auch aus weitern Stücken der Hauptsammlung, soweit es ohne Schädigung der Unterrichts- und Forschungszwecke am Polytechnikum geschehen kann, einen möglichst grossen Beitrag als Grundstock für eine neu anzulegende geologische und mineralogische Handsammlung abzutreten.
Die Ausscheidung der an die Universität Zürich in diesem Falle abzutretenden Objekte hat ausschliesslich durch die in jenem Zeitpunkte am Polytechnikum amtenden Professoren für Geologie und Mineralogie zu geschehen.
f.
Erklärung zu Artikel 11 des Ausscheidungsvertrages: Dem Polytechnikum bleibt das Benutzungsrecht der dem Kanton Zürich gehörenden zoologischen Sammlungen und Institute so lange gewährleistet, als die gemeinsame Hauptprofessor besteht. Wird diese aufgehoben, so bleibt dem Polytechnikum das Recht gewahrt, die dem Kanton Zürich gehörenden zoologischen Sammlungen zu benutzen, im Sinne des Artikels 40 des Bundesgesetzes vom 7. Februar 18546 betreffend die Errichtung einer eidgenössischen polytechnischen Schule.
g.
Dem vom Regierungsrate des Kantons Zürich mit dem Stadtrate von Zürich abgeschlossenen Vertrag für Korrektion der Künstlergasse, welcher einen Teil der Anlagen des Polytechnikums beansprucht, wird zugestimmt (Art. 2 Ziff. 3 des Ausscheidungsvertrages).
h.
Auf das in Artikel 5 des Ausscheidungsvertrages der Eidgenossenschaft eingeräumt Vorkaufsrecht für das Spitalscheuerareal wird verzichtet.

2. Dieser Beschluss tritt als nicht allgemein verbindlicher Natur sofort in Kraft.

1 BBl 1906 II 240

2 BBl 1908 III 771

3 SR 414.110.1

4 Gegenstandslose UeB.

5 In der AS nicht veröffentlicht.

6 [BS 4 103; AS 1959 535, 1970 1089 Art. 17 Abs. 1 und 3; SR 172.010 Art. 70. SR 414.110 Art. 40 Ziff. 1].