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Verordnung
über den Bundesfeiertag
vom 30. Mai 1994 (Stand am 1. Juli 1994)
Art. 2 Beschäftigung am Bundesfeiertag
1 Die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern am Bundesfeiertag richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften über die Sonntagsarbeit.
2 Wo keine gesetzlichen Vorschriften anwendbar sind, können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer am Bundesfeiertag beschäftigt werden, wenn es aus betrieblichen Gründen notwendig ist. Arbeit bis zu fünf Stunden Dauer ist durch Freizeit von gleicher Dauer, Arbeit von mehr als fünf Stunden durch einen Ersatzruhetag auszugleichen.
Art. 3 Vorbehalt kantonalen Rechts
Vorbehalten bleiben die kantonalen Bestimmungen über die Sonntagsruhe und die Öffnungszeiten von Betrieben, die dem Detailverkauf, der Bewirtung oder der Unterhaltung dienen.