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0.831.109.291.12

AS 1998 2173

Originaltext

Verwaltungsvereinbarung
zur Durchführung des Abkommens vom 9. April 1996
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Republik Kroatien über Soziale Sicherheit

Abgeschlossen am 24. November 1997
In Kraft getreten am 1. Januar 1998

(Stand am 29. September 1998)

In Anwendung von Artikel 29 Buchstabe a des Abkommens vom 9. April 19961 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kroatien über Soziale Sicherheit, nachstehend als «Abkommen» bezeichnet, haben die zuständigen Behörden, nämlich

für die Schweizerische Eidgenossenschaft
das Bundesamt für Sozialversicherungen2
und
für die Republik Kroatien
das Ministerium für Arbeit und Sozialfürsorge sowie das Gesundheitsministerium,

die nachstehenden Bestimmungen vereinbart:

1 SR 0.831.109.291.1

2 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Die in dieser Verwaltungsvereinbarung verwendeten Ausdrücke haben die gleiche Bedeutung wie im Abkommen.

Art. 2

Verbindungsstellen im Sinne von Artikel 29 Buchstabe b des Abkommens sind:

A. in der Schweiz

i.
die Schweizerische Ausgleichskasse in Genf (nachstehend als «Schweizerische Ausgleichskasse» bezeichnet) für die Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung,
ii.
die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt in Luzern (nachstehend als «Suva» bezeichnet) für die Versicherung gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie gegen Berufskrankheiten, und
iii.
das Bundesamt für Sozialversicherungen in Bern für alle anderen Fälle;

B. in Kroatien

i.
die Kroatische Anstalt für Krankenversicherung - Direktion - für die Krankenversicherung und den Krankenschutz einschliesslich der ärztlichen Behandlung im Falle von Berufsunfällen sowie Berufskrankheiten, und
ii.
der Republikfonds für Renten- und Invalidenversicherung der Arbeitnehmer Kroatiens - Zentralstelle Zagreb - für die Renten- und Invalidenversicherung einschliesslich der Versicherung gegen Berufsunfälle und Berufskrankheiten sowie des Kindergelds.
Art. 3

1. Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten oder mit ihrer Ermächtigung die Verbindungsstellen legen im gegenseitigen Einvernehmen die für die Durchführung des Abkommens und dieser Vereinbarung erforderlichen Formulare fest.

2. Zwecks Erleichterung der Durchführung des Abkommens und dieser Vereinbarung vereinbaren die Verbindungsstellen soweit als möglich Massnahmen zur Einrichtung und Weiterführung des elektronischen Austausches von Daten.

3. Für die Weitergabe personenbezogener Daten gilt das jeweilige innerstaatliche Datenschutzrecht. Diese Daten dürfen nur zur Durchführung des Abkommens und dieser Verwaltungsvereinbarung verwendet werden.

Zweiter Abschnitt
Anwendbare Rechtsvorschriften

Art. 4

1. In den Fällen nach Artikel 7 Absatz 1 Satz 1 des Abkommens bescheinigen die in Absatz 2 bezeichneten Träger des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften weiterhin angewandt werden, auf Antrag, dass die betreffende Person diesen Rechtsvorschriften unterstellt bleibt.

2. Die Bescheinigung nach Absatz 1 wird auf dem vorgesehenen Formular ausgestellt, und zwar:

a.
in der Schweiz von der zuständigen Ausgleichskasse der Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und vom zuständigen Unfallversicherer;
b.
in Kroatien vom zuständigen Gebietsamt der Kroatischen Anstalt für Krankenversicherung.

3. Anträge auf Verlängerung von Entsendungsverhältnissen sind vor Ablauf der Bescheinigung bei der zuständigen Behörde des Vertragsstaates einzureichen, von dessen Gebiet aus die Person entsandt worden ist und zwar bei Entsendungen aus Kroatien vom Ministerium für Arbeit und Sozialfürsorge und bei Entsendungen aus der Schweiz vom Bundesamt für Sozialversicherungen. Befürwortet diese Behörde den Antrag, so verständigt sie sich durch Schriftwechsel mit der Behörde des anderen Vertragsstaates und teilt ihren Entscheid der antragstellenden Person und den beteiligten Trägern ihres Landes mit.

Art. 5

1. Zur Ausübung des in Artikel 8 Absätze 2 und 3 des Abkommens vorgesehenen Wahlrechts erklären

a.
die in der Schweiz Beschäftigten ihre Wahl
-
bei der Kroatischen Anstalt für Krankenversicherung - Direktion,
b.
die in Kroatien Beschäftigten ihre Wahl
-
bei der Eidgenössischen Ausgleichskasse in Bern und
-
bei der Agentur Bern der Suva.

2. Wählen die in Artikel 8 Absätze 2 und 3 des Abkommens erwähnten Beschäftigten die Rechtsvorschriften des vertretenen Vertragsstaates, so stellen ihnen die zuständigen Träger dieses Vertragsstaates eine Bescheinigung darüber aus, dass sie diesen Rechtsvorschriften unterstellt sind.

Art. 6

In den Fällen nach Artikel 11 Absatz 2 des Abkommens melden sich die betreffenden Personen bei der kantonalen Ausgleichskasse des Kantons, in dessen Gebiet sie zuletzt gewohnt haben.

Dritter Abschnitt
Besondere Bestimmungen

1. Kapitel
Krankheit und Mutterschaft

Art. 7

1. Um in den Genuss der in Artikel 12 des Abkommens vorgesehenen Erleichterungen zu gelangen, legt die betreffende Person dem schweizerischen Versicherer, bei dem sie die Aufnahme in die Versicherung beantragt, eine Bescheinigung über den Zeitpunkt des Ausscheidens aus der kroatischen Krankenversicherung sowie über die dort zurückgelegte Versicherungsdauer vor.

2. Die Bescheinigung wird auf Ersuchen der antragstellenden Person durch das zuständige Gebietsamt der Kroatischen Anstalt für Krankenversicherung ausgestellt. Ist die antragstellende Person nicht im Besitz der Bescheinigung, so kann der schweizerische Versicherer, der sich mit dem Aufnahmegesuch befasst, direkt oder durch Vermittlung des Bundesamtes für Sozialversicherung an das zuständige Gebietsamt der Kroatischen Anstalt für Krankenversicherung gelangen, um die Bescheinigung einzuholen.

Art. 8

1. Für die Anwendung des Artikels 13 Buchstabe b des Abkommens legt die betreffende Person dem zuständigen Gebietsamt der Kroatischen Anstalt für Krankenversicherung eine Bescheinigung über den Zeitpunkt des Ausscheidens aus der schweizerischen Krankenversicherung sowie über die dort zurückgelegte Versicherungsdauer vor.

2. Die Bescheinigung wird auf Ersuchen der betreffenden Person durch den schweizerischen Versicherer ausgestellt. Ist die betreffende Person nicht im Besitz der Bescheinigung, so kann das zuständige Gebietsamt der Kroatischen Anstalt für Krankenversicherung direkt oder durch Vermittlung der Kroatischen Anstalt für Krankenversicherung an den schweizerischen Versicherer gelangen, um die Bescheinigung einzuholen.

2. Kapitel
Alter, Invalidität und Tod

Art. 9

1. In Kroatien wohnhafte Personen, die Leistungen der schweizerischen Alters‑, Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung beanspruchen, reichen ihren Antrag auf dem hiefür vorgesehenen Formular beim zuständigen Träger der kroatischen Renten- und Invalidenversicherung ein. Diese Stelle vermerkt das Eingangsdatum auf dem Formular und leitet es an die in Artikel 2 Buchstabe B Ziffer ii erwähnte Verbindungsstelle weiter.

2. In der Schweiz wohnhafte Personen, die Leistungen der kroatischen Renten- und Invalidenversicherung beanspruchen, reichen ihren Antrag auf dem hiefür vorgesehenen Formular bei der schweizerischen Verbindungsstelle ein, die das Eingangsdatum auf dem Formular vermerkt.

3. In einem Drittstaat wohnhafte Personen, die Leistungen der schweizerischen Alters‑, Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung oder der kroatischen Renten- und Invalidenversicherung beanspruchen, wenden sich direkt oder über eine der Verbindungsstellen an den zuständigen Träger.

4. Die Verbindungsstelle prüft den Antrag auf Vollständigkeit, kontrolliert, ob alle erforderlichen Ausweise beigelegt sind und bestätigt, gleichfalls auf dem Formular, die Gültigkeit der beigelegten amtlichen Dokumente. Sie leitet dann den Antrag sowie die Ausweise und beigelegten Dokumente an die Verbindungsstelle des anderen Vertragsstaates weiter. Diese Verbindungsstelle kann von der erstgenannten Verbindungsstelle weitere Auskünfte und Bescheinigungen verlangen oder solche unmittelbar bei den Antragstellern oder deren Arbeitgebern einholen.

Art. 10

1. Auf Antrag der in Artikel 2 Buchstabe B Ziffer ii erwähnten Verbindungsstelle stellt ihr die Schweizerische Ausgleichskasse eine Aufstellung der Versicherungszeiten nach den schweizerischen Rechtsvorschriften zu.

2. Auf Antrag der Schweizerischen Ausgleichskasse übermittelt ihr die in Artikel 2 Buchstabe B Ziffer ii erwähnte Verbindungsstelle alle zur Anwendung von Artikel 15 Buchstabe c des Abkommens notwendigen Angaben.

Art. 11

1. Können kroatische Staatsangehörige oder deren Hinterlassene gestützt auf Artikel 16 Absatz 3 oder 5 des Abkommens zwischen der Ausrichtung der Rente oder einer Abfindung wählen, so teilt ihnen die Schweizerische Ausgleichskasse zugleich den Betrag mit, der ihnen gegebenenfalls anstelle der Rente gewährt würde. Ferner gibt sie die Gesamtdauer der berücksichtigten Versicherungszeiten an.

2. Die berechtigte Person muss ihr Wahlrecht innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt der Mitteilung der Schweizerischen Ausgleichskasse ausüben.

3. Übt die berechtigte Person ihr Wahlrecht innerhalb dieser Frist nicht aus, so spricht ihr die zuständige schweizerische Stelle die Abfindung zu.

Art. 12

Der zuständige Träger stellt seine Verfügung über den Leistungsanspruch mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen direkt der antragstellenden Person zu; er übermittelt der Verbindungsstelle des anderen Vertragsstaates eine Kopie.

Art. 13

Die Leistungen werden den Berechtigten durch die leistungspflichtigen Träger direkt zu den Fristen ausgezahlt, welche die für den leistungspflichtigen Träger geltenden Rechtsvorschriften vorsehen.

3. Kapitel
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

Art. 14

1. In den Fällen nach Artikel 21 Absatz 1 des Abkommens werden die Sachleistungen in der Schweiz von der Suva, in Kroatien vom zuständigen Gebietsamt der Kroatischen Anstalt für Krankenversicherung gewährt, sofern die antragstellende Person ihren Leistungsanspruch nachweist.

2. Der Träger des Aufenthaltsortes ersucht den zuständigen Träger gegebenenfalls um Zustellung einer Bescheinigung über den Leistungsanspruch.

Art. 15

Bei der Anwendung von Artikel 21 Absatz 2 des Abkommens händigt der zuständige Träger der versicherten Person eine Bescheinigung über deren Leistungsanspruch nach Verlegung des Aufenthaltsortes aus. Die Bescheinigung kann auch dem Träger am Aufenthaltsort zugestellt werden.

Art. 16

Die von den Trägern der Vertragsstaaten nach Artikel 23 des Abkommens zu erstattenden Beträge werden nach Vorlage einer detaillierten Abrechnung mit den medizinischen Unterlagen für jeden Fall gesondert spätestens drei Monate nach Eingang der Forderung zurückerstattet.

Art. 17

1. In Kroatien wohnhafte Personen, die Leistungen wegen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit nach den schweizerischen Rechtsvorschriften beanspruchen, reichen ihren Antrag direkt beim zuständigen schweizerischen Unfallversicherer ein. Der Antrag kann auch beim zuständigen Träger der kroatischen Renten- und Invalidenversicherung eingereicht werden. Dieser leitet den Antrag durch Vermittlung der in Artikel 2 Buchstabe B Ziffer ii erwähnten Verbindungsstelle und der Suva an den zuständigen Unfallversicherer weiter.

2. In der Schweiz wohnhafte Personen, die Leistungen wegen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit nach den kroatischen Rechtsvorschriften beanspruchen, reichen ihren Antrag direkt oder durch Vermittlung der Suva bei der in Artikel 2 Buchstabe B Ziffer ii erwähnten Verbindungsstelle ein. Diese leitet den Antrag soweit erforderlich an den zuständigen kroatischen Träger der Renten- und Invalidenversicherung weiter.

Art. 18

Der zuständige Träger stellt seine Verfügung über den Leistungsanspruch mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen direkt der antragstellenden Person zu.

Art. 19

1. In Kroatien wohnhafte Personen können gegen die Verfügungen des schweizerischen Unfallversicherers bei diesem Einsprache erheben und gegen den Einspracheentscheid bei dem in der Rechtsmittelbelehrung bezeichneten kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erheben. Gegen das Urteil des kantonalen Versicherungsgerichtes kann in der Folge beim Eidgenössischen Versicherungsgericht in Luzern Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden. Die Einsprachen und Beschwerden sind entweder direkt oder durch Vermittlung der in Artikel 2 Buchstabe B erwähnten Verbindungsstellen einzureichen. Im letzteren Fall ist von der betreffenden Verbindungsstelle das Eingangsdatum auf der Rechtsschrift zu vermerken.

2. In der Schweiz wohnhafte Personen können gegen die Verfügungen der zuständigen kroatischen Träger bei diesen Einsprache erheben und gegen die Einspracheentscheide beim Verwaltungsgericht der Republik Kroatien in Zagreb Beschwerde erheben. Die Einsprachen und Beschwerden sind entweder direkt oder durch Vermittlung der Suva einzureichen. Im letzteren Fall ist von dieser das Eingangsdatum auf der Rechtsschrift zu vermerken.

Art. 20

Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten sinngemäss auch für die nach den schweizerischen Rechtsvorschriften zu entschädigenden Nichtberufsunfälle.

Vierter Abschnitt
Durchführungsbestimmungen

Art. 21

Die Verbindungsstellen der beiden Vertragsstaaten übermitteln einander für jedes Kalenderjahr die Statistiken über die in Anwendung des Abkommens gewährten Zahlungen an die Berechtigten. Die Statistiken enthalten, nach Leistungsart getrennt, die Zahl der Berechtigten und die Gesamthöhe der gewährten Leistungen.

Art. 22

1. Die Empfängerinnen oder Empfänger von Leistungen nach den Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates, die im Gebiet des anderen Vertragsstaates wohnen, teilen dem zuständigen Träger alle Änderungen betreffend ihre persönliche oder familiäre Lage, ihren Gesundheitszustand oder ihre Arbeits- und Erwerbsfähigkeit, welche ihre Rechte oder Pflichten aufgrund der in Artikel 2 des Abkommens aufgeführten Rechtsvorschriften sowie aufgrund der Bestimmungen des Abkommens beeinflussen können, entweder direkt oder durch Vermittlung der Verbindungsstellen mit.

2. Die Träger unterrichten einander durch Vermittlung der Verbindungsstellen über alle Änderungen nach Absatz 1, die ihnen mitgeteilt werden.

Art. 23

1. Auf Ersuchen übermittelt der Träger des einen Vertragsstaates dem Träger des anderen Vertragsstaates kostenlos alle ihm zur Verfügung stehenden medizinischen Auskünfte und Schriftstücke zur Invalidität der Person, die eine Leistung beantragt hat oder bezieht.

2. Ersucht der Träger eines Vertragsstaates um ärztliche Untersuchung der Person, die eine Leistung beantragt hat oder bezieht, so veranlasst der Träger des anderen Vertragsstaates die verlangte Untersuchung im Gebiet, in dem die betreffende Person wohnt, gemäss den für ihn geltenden Vorschriften und auf Kosten des auftraggebenden Trägers.

3. Nach Vorlage einer detaillierten Abrechnung mit Belegen werden die in Absatz 2 erwähnten Kosten zurückerstattet. Die Einzelheiten des Rückerstattungsverfahrens werden durch die Verbindungsstellen in gegenseitigem Einvernehmen festgelegt.

Art. 24

Wohnt die Person, die eine Invalidenrente nach den Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates beantragt hat oder bezieht, im Gebiet des anderen Vertragsstaates, so kann der zuständige Träger jederzeit die Verbindungsstelle dieses Vertragsstaates ersuchen, ärztliche Untersuchungen vorzunehmen oder weitere von den für ihn geltenden Rechtsvorschriften verlangte Auskünfte einzuholen. Es bleibt dem zuständigen Träger freigestellt, die Person, die eine Rente beantragt hat oder bezieht, durch einen Arzt oder eine Ärztin ihrer Wahl untersuchen zu lassen.

Art. 25

In den Fällen des Artikels 34 Absatz 2 des Abkommens zieht der Träger des Vertragsstaates, in dessen Gebiet sich der Schuldner befindet, bei diesem die Gesamtforderung ein, sofern der Träger des anderen Vertragsstaates es beantragt.

Art. 26

Die aus der Durchführung des Abkommens und dieser Vereinbarung entstehenden Verwaltungskosten werden von den mit der Durchführung beauftragten Stellen getragen.

Art. 27

Diese Verwaltungsvereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft und gilt ebenso lange wie dieses.

So geschehen zu Bern, am 24. November 1997 in zwei Urschriften, die eine in deutscher, die andere in kroatischer Sprache.

Für das Bundesamt für
Sozialversicherung:

Für das Ministerium für Arbeit und
Sozialfürsorge und das Gesundheitsministerium:

M. Verena Brombacher Steiner

Petar Sarcevic