1. Bei einer regelmässig wiederkehrenden Zahlung nach diesem Artikel ist der Leistungsbetrag, erhöht um den Betrag der während der Dauer des Falles zu zahlenden Familienzulagen, so zu berechnen, dass er für den betreffenden Fall und den Typus des Leistungsempfängers nach der Tabelle zu diesem Teil mindestens den in der Tabelle vorgesehenen Hundertsatz der Gesamtsumme aus dem früheren Verdienst des Leistungsempfängers oder des für ihn Unterhaltspflichtigen zuzüglich des Betrages der Familienzulagen erreicht, der einer geschützten Person mit gleichen Familienlasten zu zahlen ist, wie sie der Typus des Leistungsempfängers hat.
2. Der frühere Verdienst des Leistungsempfängers oder des für ihn Unterhaltspflichtigen ist nach vorgeschriebener Regelung zu berechnen und kann, wenn die geschützten Personen oder die für sie Unterhaltspflichtigen in Verdienstklassen eingeteilt sind, nach den Grundverdiensten der Klassen berechnet werden, zu denen sie gehörten.
3. Für den Leistungsbetrag oder für den bei dessen Berechnung berücksichtigten Verdienst kann unter Berücksichtigung des Absatzes 1 eine Höchstgrenze vorgeschrieben werden, wenn der frühere Verdienst des Leistungsempfängers oder des für ihn Unterhaltspflichtigen nicht höher ist als der Lohn eines männlichen gelernten Arbeiters.
4. Der frühere Verdienst des Leistungsempfängers oder des für ihn Unterhaltspflichtigen, der Lohn des männlichen gelernten Arbeiters, die Leistung und die Familienzulagen sind auf derselben zeitlichen Grundlage zu berechnen.
5. Für die übrigen Leistungsempfänger hat die Leistung in einem angemessenen Verhältnis zu der des Typus des Leistungsempfängers zu stehen.
6. Im Sinne dieses Artikels gilt als männlicher gelernter Arbeiter
- (a)
- ein Einrichter oder Dreher in der Maschinenbauindustrie mit Ausnahme der Elektromaschinenindustrie oder
- (b)
- der Typus des gelernten Arbeiters nach Absatz 7 oder
- (c)
- eine Person, die 125 vom Hundert des Durchschnittsverdienstes aller geschützten Personen verdient.
7. Als Typus des gelernten Arbeiters im Sinne des Absatzes 6 Buchstabe (b) gilt, wer in der Hauptgruppe mit der grössten Zahl der für den betreffenden Fall geschützten erwerbstätigen männlichen Personen oder von Unterhaltspflichtigen der geschützten Personen innerhalb der Abteilung beschäftigt ist, die die grösste Zahl solcher Personen oder solcher Unterhaltspflichtigen umfasst; dafür ist die Internationale Systematik der wirtschaftlichen Tätigkeiten, die vom Wirtschafts‑ und Sozialrat der Organisation der Vereinten Nationen auf seiner Siebenten Tagung am 27. August 1948 angenommen wurde und in der Beilage 1 zu dieser Ordnung enthalten ist, in ihrer jeweiligen Fassung heranzuziehen.
8. Sind die Leistungen nach Gebieten verschieden hoch, so kann der männliche gelernte Arbeiter nach den Absätzen 6 und 7 für jedes Gebiet bestimmt werden.
9. Der Lohn des nach Absatz 6 Buchstabe (a) oder (b) ausgewählten männlichen gelernten Arbeiters ist auf der Grundlage des Lohnes für die normale Arbeitszeit, die durch Gesamtarbeitsverträge, von oder auf Grund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder durch Übung festgelegt ist, einschliesslich von Teuerungszulagen zu ermitteln; sind diese Löhne nach Gebieten verschieden hoch und wird Absatz 8 nicht angewendet, so ist der mittlere Lohn zugrunde zu legen.
10. Die Beträge der laufenden regelmässig wiederkehrenden Zahlungen bei Alter, bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten (ausgenommen diejenigen bei Arbeitsunfähigkeit), bei Invalidität und bei Tod des Unterhaltspflichtigen sind nach namhaften Änderungen in der allgemeinen Verdiensthöhe, die sich aus namhaften Änderungen in den Lebenshaltungskosten ergeben, zu überprüfen.