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0.142.112.142 (Stand am 10. Februar 2004)

0.142.112.142

AS 2004 757

Übersetzung1

Abkommen
zwischen dem Schweizerischen Bundesrat
und der Regierung der Republik Bulgarien
über die gegenseitige Aufhebung der Visumpflicht

Abgeschlossen am 30. Oktober 2003

In Kraft getreten am 29. November 2003

(Stand am 10. Februar 2004)

1 Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.

Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der Republik Bulgarien,

im Folgenden «Vertragsparteien» genannt,

in dem Wunsch, den Geist der Freundschaft und der Zusammenarbeit zwischen ihnen zu pflegen und zu verstärken,

im Bestreben, die Reiseformalitäten für die Angehörigen der Vertragsparteien zu erleichtern,

entschlossen, die vertrauensvolle und gegenseitige Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der illegalen Migration zu entwickeln und zu verbessern,

in Anbetracht des Abkommens vom 18. Juli 19942 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Bulgarien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt,

haben Folgendes vereinbart:

Art. 1

Angehörige beider Vertragsparteien, die einen gültigen Reisepass besitzen und die nicht beabsichtigen, sich länger als 90 Tage in einem Zeitraum von 6 Monaten im anderen Vertragsstaat aufzuhalten oder dort eine Erwerbstätigkeit auszuüben, können ohne Visum in das Gebiet der anderen Vertragspartei einreisen, sich dort aufhalten und wieder ausreisen.

Art. 2

Angehörige der einen Vertragspartei, die beabsichtigen, sich für einen Zeitraum von mehr als 90 Tagen im Gebiet der anderen Vertragspartei aufzuhalten oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben, haben vor ihrer Abreise bei der zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung des anderen Vertragsstaats ein Visum einzuholen.

Art. 3

1. Angehörige beider Vertragsparteien, die einen gültigen Diplomaten‑, Dienst- oder Sonderpass, ausgestellt durch des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten und das Aussenministerium der Republik Bulgariens, besitzen und die sich in offizieller Mission in ihrer Eigenschaft als Mitglieder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung ihres Staates oder als Vertreter einer internationalen gouvernementaler Organisation in das Gebiet des anderen Vertragsstaats begeben, sind während der Dauer ihrer Funktion von der Visumpflicht befreit.

2. Deren Entsendung und Funktion wird der anderen Vertragspartei im Voraus auf diplomatischem Wege notifiziert. Sie erhalten eine Legitimationskarte des Aufenthaltsstaates.

3. Nach Massgabe des Wiener Übereinkommens vom 18. April 19613 über diplomatische Beziehungen gilt diese Vertragsbestimmung auch für ihre Familienangehörigen, die im gemeinsamen Haushalt leben und die einen gültigen offiziellen oder gewöhnlichen Pass besitzen.

Art. 4

Angehörige beider Vertragsparteien, die ihren festen Wohnsitz im Gebiet des anderen Vertragsstaats haben, können ohne Visum dorthin zurückkehren, sofern sie eine gültige Anwesenheitsbewilligung besitzen.

Art. 5

Im Falle der Einführung neuer Pässe werden sich beide Vertragsparteien - wenn möglich mindestens dreissig Tage im Voraus - darüber auf diplomatischem Wege unterrichten und entsprechende Spezimen zur Verfügung stellen.

Art. 6

Die Aufhebung der Visumpflicht entbindet die Angehörigen der einen Vertragspartei nicht von der Verpflichtung, hinsichtlich der Einreise und während des Aufenthalts im Gebiet der anderen Vertragspartei, die dort geltenden Gesetze und anderen Rechtsvorschriften einzuhalten.

Art. 7

Die zuständigen Behörden beider Vertragsparteien behalten sich das Recht vor, die Einreise oder den Aufenthalt von Angehörigen des anderen Staates, welche die öffentliche Ordnung, die Sicherheit oder die Gesundheit gefährden könnten oder deren Anwesenheit im Land gesetzeswidrig ist, zu verweigern.

Art. 8

1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, in Übereinstimmung mit ihren jeweiligen Gesetzen, zur gegenseitigen Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der illegalen Migration, insbesondere durch den Austausch von Informationen aus eigenem Antrieb oder auf Ersuchen über:

a)
für ihr Hoheitsgebiet geltende gesetzliche Anforderungen bezüglich Einreise, Aufenthalt und Ausreise;
b)
illegale Migration und Schleuser-Tätigkeiten, eingeschlossen Informationen über Einfuhr, Herstellung oder Verkauf betrügerischer Unterlagen betreffend Einreise oder Identität, über Organisatoren von Schleuser-Ringen und Begleitpersonen von illegalen Einwanderern

2. Die, in diesem Artikel vorgesehene Zusammenarbeit erfolgt unbeschadet anderer bilateraler Vereinbarungen, welche die Parteien binden und schliesst nur die Zusammenarbeit im Rahmen des Ausländerrechts ein.

Art. 9

Soweit Personendaten zur Erfüllung dieser Vereinbarung übermittelt werden, sind diese nach Massgabe des heimatlichen Rechts sowie der, für die Vertragsparteien rechtsverbindlichen Bestimmungen internationaler Übereinkünfte, zu sammeln, zu behandeln und zu schützen. Dabei sind insbesondere die folgenden Grundsätze zu beachten:

a)
Die empfangende Vertragspartei verwendet die übermittelten Daten ausschliesslich zum von der übermittelnden Vertragspartei festgelegten Zweck und unter den durch diese festgelegten Bedingungen.
b)
Die empfangende Vertragspartei informiert auf Ersuchen die übermittelnde Vertragspartei über die Verwendung der übermittelten Daten.
c)
Personendaten dürfen nur an die für die Durchführung der Vereinbarung zuständigen Behörden übermittelt und nur von diesen verwendet werden. Eine Weitergabe an andere Stellen darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der übermittelnden Vertragspartei erfolgen.
d)
Die übermittelnde Vertragspartei hat sich von der Richtigkeit der zu übermittelnden Daten sowie von der Notwendigkeit und der Verhältnismässigkeit im Hinblick auf den mit der Übermittlung verbundenen Zweck zu überzeugen. Dabei sind nach ihrem Recht bestehende Einschränkungen für die Datenübermittlung zu berücksichtigen. Stellt sich heraus, dass ungenaue Daten übermittelt wurden oder dass die Übermittlung unerlaubt war, muss die empfangende Vertragspartei unverzüglich benachrichtigt werden. Sie hat die erforderliche Berichtigung oder Löschung vorzunehmen.
e)
Jede Person ist auf ihr Ersuchen im Rahmen der Voraussetzungen nach dem Recht der von ihr angegangenen Vertragspartei über die Übermittlung von sie betreffenden Daten sowie über den beabsichtigten Verwendungszweck zu informieren.
f)
Die übermittelten Personendaten dürfen nicht länger aufbewahrt werden, als dies der Zweck erfordert, zu dem sie übermittelt wurden. Die Kontrolle der Verarbeitung und Verwendung dieser Daten ist nach dem heimatlichen Recht der Vertragsparteien gewährleistet.
g)
Jede Vertragspartei hat die übermittelten Personendaten gegen unbefugten Zugriff, missbräuchliche Änderungen und unbefugte Weitergabe zu schützen. Die Daten geniessen mindestens den gleichen Schutz, wie er den Daten gleicher Art nach dem Recht der ersuchenden Vertragspartei zukommt.
Art. 10

1. Fragen, welche aus der Interpretation, der Anwendung oder der Erfüllung des vorliegenden Abkommens entstehen, sind durch gegenseitige Konsultationen zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien zu lösen.

2. Allfällige Streitigkeiten werden zwischen den Vertragsparteien auf diplomatischem Weg geregelt.

Art. 11

1. Jede Partei kann aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit sowie aus anderen wichtigen Gründen, die Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens, vorübergehend ganz oder teilweise suspendieren. Die Suspendierung und die Wiederinkraftsetzung der Bestimmungen sollen der anderen Vertragspartei unverzüglich auf diplomatischem Wege notifiziert werden.

2. Die Suspendierung und die Wiederinkraftsetzung dieses Abkommens tritt 24 Stunden nach der Übergabe einer schriftlichen Mitteilung an die andere Vertragspartei in Kraft.

Art. 12

Diese Vereinbarung gilt auch für das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein und für liechtensteinische Landesbürger.

Art. 13

Dieses Abkommen tritt 30 Tage nach dessen Unterzeichnung in Kraft.

Art. 14

1. Dieses Abkommen ist unbefristet. Es kann jederzeit durch die Vertragsparteien gekündigt werden. Die Kündigung ist der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Wege zu notifizieren.

2. In diesem Fall tritt das Abkommen drei Monate nach Erhalt dieser Mitteilung ausser Kraft.

Art. 15

Mit dem in Kraft treten des vorliegenden Abkommens, wird die Anwendung des Abkommens vom 18. Juli 19944 zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Republik Bulgarien über die gegenseitige Aufhebung der Visumpflicht für Inhaber eines Diplomaten‑, Dienst- oder Sonderpasses, suspendiert.

Geschehen zu Sofia am 30. Oktober 2003 in zwei Urschriften, jeweils in französischer und bulgarischer Sprache, wobei beide Texte authentisch und gleichermassen verbindlich sind.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Für die Regierung
der Republik Bulgarien:

Pascal Couchepin

Georgi Parvanov

Anhang

Liste der anerkannten Pässe gemäss vorliegendem Abkommen:

Schweizerische Ausweisschriften

-
(gewöhnlicher) Pass
-
Dienstpass
-
Spezialpass
-
Diplomatenpass

Bulgarische Ausweisschriften

-
gewöhnlicher Pass
-
Dienstpass
-
Diplomatenpass