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1

Verordnung

über den Schutz des Publikums von Veranstaltungen vor gesundheitsgefährdenden Schalleinwirkungen und Laserstrahlen (Schall- und Laserverordnung, SLV) vom 28. Februar 2007 (Stand am 1. März 2012) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 13 Absatz 1 und 39 Absatz 1 des Umweltschutzgesetzes
vom 7. Oktober 19831, verordnet: 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Zweck Diese Verordnung soll das Publikum vor schädlichen Schalleinwirkungen und Laserstrahlen bei Veranstaltungen schützen.


Art. 2

Geltungsbereich

1

Diese Verordnung gilt für Veranstaltungen in Gebäuden und im Freien, bei denen elektroakustisch erzeugter oder verstärkter Schall auf das Publikum einwirkt oder Laserstrahlen erzeugt werden.

2

Sie gilt nicht für Infra- und Ultraschall.

3

Für militärische Veranstaltungen mit zivilem Publikum gilt das Militärgesetz vom 3. Februar 19952.


Art. 3

Information 1 Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) informiert über schädliche Schalleinwirkungen und Laserstrahlen und empfiehlt geeignete Massnahmen zur Minderung der gesundheitlichen Risiken.

2

Die Kantone unterstützen das Bundesamt dabei.

AS 2007 1307 1 SR

814.01

2

SR 510.10

814.49

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 2

814.49

2. Abschnitt: Schalleinwirkungen

Art. 4


3

Stundenpegel

Als Stundenpegel LAeq1h (Stundenpegel) gilt der A-bewertete über 60 Minuten gemittelte äquivalente Dauerschallpegel LAeq in dB(A).


Art. 5

Begrenzung der Emissionen 1

Wer Veranstaltungen durchführt, muss die Schallemissionen so weit begrenzen, dass die von der Veranstaltung erzeugten Immissionen den Stundenpegel von 93 dB(A) während der gesamten Veranstaltungsdauer nicht übersteigen.4 2 Veranstaltungen mit höheren Immissionen sind zulässig, wenn die Anforderungen nach Artikel 6 oder 7 erfüllt sind.

3

Bei Veranstaltungen, welche hauptsächlich für Kinder oder Jugendliche unter 16 Jahren bestimmt sind, sind keine höheren Immissionen als 93 dB(A) zulässig.5
a6 Maximaler Schallpegel Der maximale Schallpegel LAFmax (Frequenzbewertung A, Zeitbewertung Fast (F) tein = 125 ms) von 125 dB(A) darf während der gesamten Dauer der Veranstaltung nicht überschritten werden.


Art. 6


7

Veranstaltungen mit einem Stundenpegel zwischen 93 dB(A) und 96 dB(A) Wer Veranstaltungen mit einem Stundenpegel zwischen 93 dB(A) und 96 dB(A) durchführt, muss dafür sorgen, dass: a. die Schallemissionen so weit begrenzt werden, dass die Immissionen den Stundenpegel von 96 dB(A) nicht übersteigen; b. Aufgehoben c. das Publikum im Eingangsbereich der Veranstaltung deutlich sichtbar hingewiesen wird auf: 1. den maximalen Stundenpegel von 96 dB(A), 2. die mögliche Schädigung des Gehörs durch hohe Schallpegel und die

Zunahme dieser Gefahr mit der Dauer der Exposition; 3

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Febr. 2012, in Kraft seit 1. März 2012 (AS 2012 793).

4

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Febr. 2012, in Kraft seit 1. März 2012 (AS 2012 793).

5

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Febr. 2012, in Kraft seit 1. März 2012 (AS 2012 793).

6

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Febr. 2012, in Kraft seit 1. März 2012 (AS 2012 793).

7

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Febr. 2012, in Kraft seit 1. März 2012 (AS 2012 793).

Schall- und Laserverordnung 3

814.49

d. dem Publikum ein der Norm SN EN 352-2:20028 entsprechender Gehörschutz kostenlos angeboten wird; und

e. der Stundenpegel während der Veranstaltung mit einem Schallpegelmessgerät gemäss Anhang Ziffer 2.1 überwacht wird.


Art. 7


9

Veranstaltungen mit einem Stundenpegel zwischen 96 dB(A) und 100 dB(A) 1

Wer Veranstaltungen mit einer Dauer von maximal drei Stunden und mit einem Stundenpegel zwischen 96 dB(A) und 100 dB(A) durchführt, muss dafür sorgen, dass: a. die Schallemissionen so weit begrenzt werden, dass die Immissionen den Stundenpegel von 100 dB(A) nicht übersteigen; b. das Publikum im Eingangsbereich der Veranstaltung deutlich sichtbar auf den maximalen Stundenpegel von 100 dB(A) hingewiesen wird; und c. die Anforderungen nach Artikel 6 Buchstaben c Ziffer 2, d und e erfüllt werden.

2

Wer Veranstaltungen mit einer Dauer von mehr als drei Stunden und mit einem Stundenpegel zwischen 96 dB(A) und 100 dB(A) durchführt, muss dafür sorgen, dass: a. die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt sind; b. der Schallpegel während der ganzen Dauer der Veranstaltung gemäss Anhang Ziffer 1.3 aufgezeichnet wird;

c. die Daten der Schallpegelaufzeichnung sowie die Angaben zu Messort, Ermittlungsort und Pegeldifferenz nach Anhang Ziffer 1.1 Absatz 2 30 Tage aufbewahrt und auf Verlangen der Vollzugsbehörde eingereicht werden; und

d. dem Publikum eine Ausgleichszone zur Verfügung steht und im Eingangsbereich deutlich sichtbar auf diese hingewiesen wird.

3

Ausgleichszonen müssen folgende Anforderungen erfüllen: a. Der Stundenpegel darf 85 dB(A) nicht übersteigen.

b. Sie müssen mindestens 10 Prozent der Flächen der Veranstaltung umfassen, die für den Aufenthalt des Publikums bestimmt sind.

c. Sie müssen für das Publikum klar ersichtlich gekennzeichnet und während der Veranstaltung frei zugänglich sein.

8

SN EN 352-2, Ausgabe 2002, Gehörschützer. Allgemeine Anforderungen - Teil 2: Gehörschutzstöpsel. Diese technische Norm kann beim Bundesamt für Gesundheit, 3003 Bern kostenlos eingesehen oder gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch.

9

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Febr. 2012, in Kraft seit 1. März 2012 (AS 2012 793).

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 4

814.49

a10 Veranstaltungen mit mehreren Teilen Umfasst eine Veranstaltung mehrere Teile mit Stundenpegeln über 93 dB(A), so sind die Anforderungen an die Durchführung nach den Artikeln 6 und 7 für die Veranstaltung als Ganze einzuhalten.


Art. 8

Meldepflicht 1 Die Veranstalterin oder der Veranstalter muss der Vollzugsbehörde die Durchführung von Veranstaltungen nach den Artikeln 6 und 7 mindestens 14 Tage im Voraus schriftlich melden. Die Meldung muss Angaben enthalten über:

a. Ort und Art der Veranstaltung; b.11 den maximalen Stundenpegel; c. Datum, Beginn und Dauer der Veranstaltung; d. Name und Adresse der Veranstalterin oder des Veranstalters; e. Name und Erreichbarkeit der verantwortlichen Person an der Veranstaltung; f. gegebenenfalls die Anwendung des besonderen Mess- und Berechnungsverfahrens gemäss Anhang Ziffer 1.4.

2

Für Veranstaltungen gemäss Artikel 7 Absatz 2 muss zusätzlich ein Plan des Veranstaltungsortes eingereicht werden, aus dem die Lage, die Grösse und die Kennzeichnung der Ausgleichszone ersichtlich sind.


Art. 9

Ermittlung der Immissionen 1

Die Mess- und Berechnungsverfahren zur Ermittlung der Immissionen sind im Anhang geregelt.

2

Die Messinstrumente der Veranstalter müssen die Anforderungen gemäss Anhang Ziffer 2.1 erfüllen.

3. Abschnitt: Laserstrahlen

Art. 10

Grundsatz

1

Wer Veranstaltungen mit Laseranlagen durchführt, muss diese so einrichten und betreiben, dass:

10 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Febr. 2012, in Kraft seit 1. März 2012 (AS 2012 793).

11 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Febr. 2012, in Kraft seit 1. März 2012 (AS 2012 793).

Schall- und Laserverordnung 5

814.49

a.12 die Anforderungen der technischen Leitlinie IEC13 60825-3:2008 über die Sicherheit von Laseranlagen14 eingehalten werden; b. sie beim Publikum keine schädlichen Immissionen erzeugen.

2

Insbesondere sind:

a.15 die Laseranlagen der Klassen 1M, 2M, 3R, 3B und 4 gemäss Kapitel 8 und 9 SN EN 60825-1:200716 mit einem einfach zu bedienenden Not-Aus-Schalter zu versehen, der die Laserstrahlung sofort beendet; b. Laseranlagen so zu befestigen, dass sie nicht durch Ereignisse wie Publikumsbewegungen, Erschütterungen oder Windstösse verstellt werden können;

c. während einer Veranstaltung an den Laseranlagen keine Reparaturen oder sonstigen Verrichtungen wie Neueinstellungen oder Korrekturen am Strahlverlauf vorzunehmen.

3 Als schädlich gelten Immissionen, welche die maximal zulässigen Bestrahlungswerte für direkte Einwirkung von Laserstrahlen auf die Hornhaut des Auges nach Tabelle A.1 der Norm SN EN 60825-1:2007 über die Sicherheit von Laseranlagen17 überschreiten.18 4 Als nicht schädlich gelten Immissionen von Laseranlagen, deren Laserstrahlen weder direkt noch indirekt innerhalb des Publikumsbereichs verlaufen; als solcher gilt der Raum bis 3 m oberhalb und 2,5 m seitlich der Flächen, auf denen sich das Publikum aufhalten kann.

12 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Febr. 2012, in Kraft seit 1. März 2012 (AS 2012 793).

13 International

Electrotechnical Commission 14 IEC 60825-3, Ausgabe 2008, Safety of laser products - Part 3: Guidance for laser displays and shows (nur engl.).

Diese technische Norm kann beim Bundesamt für Gesundheit, 3003 Bern, kostenlos eingesehen oder gegen Rechnung bezogen werden bei Electrosuisse, Luppmenstrasse 1,

8320 Fehraltorf; www.normenshop.ch.

15 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Febr. 2012, in Kraft seit 1. März 2012 (AS 2012 793).

16 SN EN 60825-1, Ausgabe 2007, Sicherheit von Lasereinrichtungen - Teil 1: Klassifizierung von Anlagen und Anforderungen.

Diese technische Norm kann beim Bundesamt für Gesundheit, 3003 Bern, kostenlos eingesehen oder gegen Rechnung bezogen werden bei Electrosuisse, Luppmenstrasse 1,

8320 Fehraltorf; www.normenshop.ch.

17 SN EN 60825-1, Ausgabe 2007, Sicherheit von Lasereinrichtungen - Teil 1: Klassifizierung von Anlagen und Anforderungen.

Diese technische Norm kann beim Bundesamt für Gesundheit, 3003 Bern, kostenlos eingesehen oder gegen Rechnung bezogen werden bei Electrosuisse, Luppmenstrasse 1,

8320 Fehraltorf; www.normenshop.ch.

18 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Febr. 2012, in Kraft seit 1. März 2012 (AS 2012 793).

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 6

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Art. 11

Meldepflicht 1 Die Veranstalterin oder der Veranstalter muss der Vollzugsbehörde die Durchführung von Veranstaltungen mit Laseranlagen der Klassen 1M, 2M, 3R, 3B und 4 mindestens 14 Tage im Voraus schriftlich melden.

2

Die Meldung muss insbesondere folgende Angaben und Dokumente enthalten: a. Ort und Art der Veranstaltung; b. Datum, Beginn und Dauer der Veranstaltung; c. Name und Adresse der Veranstalterin oder des Veranstalters; d. Ort und Zeit des Einsatzes der Laseranlagen; e. Klassierung der einzusetzenden Laseranlagen; f. Information, ob Laserstrahlen während der Veranstaltung direkt oder indirekt innerhalb des Publikumsbereichs verlaufen;

g.19 einen Plan des Veranstaltungsortes, aus welchem der Publikumsbereich, der Standort aller Laserprojektoren und deren kleinster Abstand zum Publikumsbereich ersichtlich sind; h. Name und Erreichbarkeit der verantwortlichen Person an der Veranstaltung; i.20 Spezifikation jedes Laserprojektors (kleinster Abstand zum Publikumsbereich, maximale totale Ausgangsleistung für die Bestrahlung des Publikumsbereichs, minimale Strahldivergenz, Strahldurchmesser und Wellenlängen).

4. Abschnitt: Vollzug

Art. 12

Vollzugsbehörde

Die Kantone vollziehen diese Verordnung.


Art. 13

Prüfung der Meldungen Die Vollzugsbehörde überprüft die Meldungen auf Vollständigkeit. Stellt sie Lücken fest, so fordert sie den Veranstalter auf, diese unverzüglich zu beheben.


Art. 14

Messungen und Kontrollen 1 Die Vollzugsbehörde kontrolliert bei Veranstaltungen stichprobenweise, ob die Meldepflicht, die massgeblichen Schallpegel sowie die übrigen Anforderungen nach den Artikeln 5, 6, 7 und 10 eingehalten werden.

2

Die Messinstrumente der Vollzugsbehörden müssen die Anforderungen gemäss Anhang Ziffer 2.2 erfüllen.

19 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Febr. 2012, in Kraft seit 1. März 2012 (AS 2012 793).

20 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Febr. 2012, in Kraft seit 1. März 2012 (AS 2012 793).

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Art. 15

Massnahmen 1 Steht aufgrund der Meldung vorgängig fest, dass die Anforderungen dieser Verordnung offensichtlich nicht erfüllt werden, so verfügt die Vollzugsbehörde die nötigen Massnahmen oder untersagt die Durchführung der Veranstaltung.

2

Steht aufgrund der Messungen oder Kontrollen während der Veranstaltung fest, dass die für die Veranstaltung massgeblichen Schallpegel überschritten oder die Pflichten zum Schutz des Publikums nicht erfüllt werden, so fordert die Vollzugsbehörde die für die Veranstaltung verantwortliche Person auf, die notwendigen Emissionsbegrenzungen oder Massnahmen zu treffen.

3

Die Vollzugsbehörde kann bei wiederholtem Verstoss gegen diese Verordnung die Einrichtung einer elektronischen Schallpegelüberwachung oder -begrenzung anordnen.21

Art. 16

Kosten

Wer Veranstaltungen durchführt, trägt die Kosten für Messungen, Kontrollen und besondere Dienstleistungen der Vollzugsbehörden.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 17

Aufhebung bisherigen

Rechts

Die Schall- und Laserverordnung vom 24. Januar 199622 wird aufgehoben.


Art. 18

Übergangsbestimmungen Rechtskräftig gewährte Erleichterungen nach bisherigem Recht gelten längstens bis zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung.


Art. 19

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2007 in Kraft.

21 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Febr. 2012, in Kraft seit 1. März 2012 (AS 2012 793).

22 [AS

1996 807]

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 8

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Anhang23

(Art. 6 Bst. e, 7 Abs. 2, Art. 9, 14 Abs. 2) Mess- und Berechnungsverfahren sowie Anforderungen an Messgeräte

1 Mess-

und

Berechnungsverfahren 1.1 Grundsatz

1

Die Schallimmissionen werden in Ohrenhöhe an dem Ort ermittelt, an welchem das Publikum dem Schall am stärksten ausgesetzt ist (Ermittlungsort). 2 Weicht der Messort vom Ermittlungsort ab, so müssen die Immissionen auf diesen umgerechnet werden. Der Messort, der Ermittlungsort sowie die Schallpegeldifferenz zwischen diesen müssen schriftlich festgehalten werden.

3

Der Schallpegel wird über eine Stunde gemittelt (äquivalenter Dauerschallpegel).

Die Mittelwertbildung beginnt zu einem beliebigen Zeitpunkt der Veranstaltung und dauert 60 Minuten ohne Unterbruch. Der äquivalente Dauerschallpegel darf den Schallpegelgrenzwert an keinem Zeitpunkt der Veranstaltung überschreiten.

1.2 Messverfahren Zur Messung des Schallpegels werden die Messgeräte mit folgenden Einstellungen betrieben: a. Frequenzbewertung

A;

b. Zeitbewertung Fast (F) (Zeitkonstante tein = 125 ms).

1.3 Schallpegelaufzeichnung Die Schallpegelaufzeichnung gemäss Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b muss folgende Anforderungen erfüllen: a. Der über fünf Minuten gemittelte äquivalente Dauerschallpegel LAeq5min muss während der Veranstaltung mindestens alle fünf Minuten aufgezeichnet werden.

b. Die Messdaten sind zusammen mit der exakten Uhrzeit der Messung in elektronischer Form aufzuzeichnen.

23 Bereinigt gemäss Ziff. I 2 der V vom 8. Sept. 2010 über die Änderung von Bestimmungen über Messmittel für die Schallmessung (AS 2010 4489) und Ziff. II der V vom

15. Febr. 2012, in Kraft seit 1. März 2012 (AS 2012 793).

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1.4 Besonderes Mess-

und

Berechnungsverfahren 1

Der Schallpegel wird beim Mischpult gemessen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a. Das Mischpult befindet sich im direkt beschallten Publikumsbereich.

b. Die Lautsprecher für Hoch- und Mitteltöne sind so positioniert, dass eine gleichmässige Beschallung des Publikums erreicht wird.

c. Das Mikrofon zur Überwachung des Schallpegels ist beim Mischpult auf Ohrenhöhe fix positioniert.

d. Die Schallpegeldifferenz zwischen dem Mischpult (Messort) und dem Ermittlungsort gemäss Ziffer 1.1 Absatz 1 wird durch ein definiertes Breitbandsignal (Rosa Rauschen/Programmsimuliertes Rauschen nach IEC-60268-124) oder eine andere gleichwertige Methode bestimmt.

e. Der Ermittlungsort und die Schallpegeldifferenz sowie die Methode sind schriftlich festzuhalten.

f. Das besondere Mess- und Berechnungsverfahren wurde gemäss Artikel 8 gemeldet.

2

Bei diesen Messungen gilt der für die Veranstaltung anwendbare Grenzwert als eingehalten, wenn der Messwert beim Mischpult zuzüglich der Schallpegeldifferenz kleiner ist als der Grenzwert oder diesem entspricht.

2 Anforderungen an

die

Messgeräte

2.1 Messgeräte der

Veranstalter An die Messgeräte der Veranstalter werden folgende Anforderungen gestellt: a. sie müssen die Messung des A-bewerteten Schallpegels LA ermöglichen; b. sie müssen die direkte oder indirekte Bestimmung des äquivalenten Dauerschallpegels LAeq ermöglichen.

24 IEC 60268-1, Ausgabe 1985, Equipements pour systèmes électroacoustiques. Partie 1: Généralités (nur franz./engl.). Die technischen Normen in diesem Anhang können beim Bundesamt für Gesundheit, 3003 Bern, kostenlos eingesehen oder bei Electrosuisse, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf oder unter der Internetadresse www.electrosuisse.ch gegen Rechnung bezogen werden.

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2.2

Messgeräte der Vollzugsbehörden 1

Für die Messmittel, die zur Messung der Schallimmissionen durch die Vollzugsbehörden (Art. 14 Abs. 2) verwendet werden, gelten die Messmittelverordnung vom 15. Februar 200625 und die entsprechenden Ausführungsvorschriften des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements.

2-5

Aufgehoben

25 SR

941.210