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732.17

Verordnung
über den Stilllegungsfonds und den
Entsorgungsfonds für Kernanlagen

(Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung, SEFV)

vom 7. Dezember 2007 (Stand am 1. Januar 2020)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 81 Absatz 5, 82 Absatz 2 und 101 des Kernenergiegesetzes vom 21. März 20031 (KEG),2

verordnet:

1 SR 732.1

2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2231).

1. Abschnitt: Sitz

Art. 1

Der Stilllegungsfonds und der Entsorgungsfonds für Kernanlagen (Fonds) haben ihren Sitz in Bern.

2. Abschnitt: Kosten

Art. 2 Stilllegungskosten

1 Als Stilllegungskosten gelten alle Kosten, die bei der Stilllegung von Kernanlagen entstehen.

2 Zu den Stilllegungskosten gehören namentlich die Kosten für:

a.
die anlagetechnische Vorbereitung für die Stilllegung;
b.
den Einschluss, den Unterhalt und die Bewachung der Anlage;
c.
die Dekontamination oder Demontage und Zerkleinerung der aktivierten und kontaminierten Teile;
d.
den Transport und die Entsorgung der bei der Stilllegung anfallenden radioaktiven Abfälle;
e.
den Abbruch aller technischen Einrichtungen und der Gebäude und die Deponie der inaktiven Abfälle;
f.
die Dekontamination des Geländes;
g.
Planung, Projektierung, Projektleitung und Überwachung;
h.
Strahlen- und Arbeitsschutzmassnahmen;
i.
behördliche Bewilligungen und Aufsicht;
j.
Versicherungen;
k.
Verwaltungskosten.
Art. 3 Entsorgungskosten

1 Als Entsorgungskosten gelten alle Kosten, die für die Entsorgung der radioaktiven Betriebsabfälle und der abgebrannten Brennelemente nach endgültiger Ausserbetriebnahme von Kernkraftwerken anfallen.3

2 Zu den Entsorgungskosten gehören namentlich die Kosten für:

a.
den Transport und die Entsorgung der radioaktiven Betriebsabfälle;
b.
den Transport, die Wiederaufarbeitung und die Entsorgung der abgebrannten Brennelemente;
c.
eine Beobachtungsphase von 50 Jahren für ein geologisches Tiefenlager;
d.
Planung, Projektierung, Projektleitung, Bau, Betrieb, Rückbau und Über­wachung von Entsorgungsanlagen;
e.
Strahlen- und Arbeitsschutzmassnahmen;
f.
behördliche Bewilligungen und Aufsicht;
g.
Versicherungen;
h.
Verwaltungskosten.

3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4043).

Art. 44 Festlegung der voraussichtlichen Höhe der Stilllegungs- und Entsorgungskosten

1 Die beitragspflichtigen Eigentümer einer Kernanlage erstellen alle fünf Jahre jeweils für ihre Anlage eine Studie zur voraussichtlichen Höhe der Stilllegungs- und Entsorgungskosten (Kostenstudie), erstmals bei der Inbetriebnahme.

2 Die Kosten werden gestützt auf die Stilllegungsplanungen, das Entsorgungsprogramm und aktuelle technisch-wissenschaftliche Erkenntnisse sowie auf die im Zeitpunkt der Berechnung gültigen Preise ermittelt.

2bis Für die Ermittlung der Kosten ist eine Methode zu wählen, die dem Stand von Wissenschaft und Technik entspricht und die Zuschläge für Prognoseungenauigkeiten, Chancen und Gefahren sowie einen generellen Sicherheitszuschlag berücksichtigt.5

3 Bei der Berechnung der Stilllegungs- und Entsorgungskosten von Kernkraftwerken ist eine Betriebsdauer von 50 Jahren anzunehmen. Gestützt auf die Angaben des Eigentümers kann die Verwaltungskommission des Stilllegungs- und des Entsorgungsfonds für Kernanlagen (Kommission) die Annahme einer davon abweichenden Betriebsdauer anordnen.

4 Die Kostenstudie wird in Bezug auf die für die Sicherheit relevanten Aspekte vom Eidgenössischen Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI) und in Bezug auf die Kostenberechnung von unabhängigen Fachleuten überprüft. Diese prüfen insbesondere, ob die Kosten und die Zuschläge realistisch eingeschätzt werden.6

5 Die Kommission stellt gestützt auf die Kostenstudien und die Überprüfung nach Absatz 4 dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) Antrag auf Festlegung der voraussichtlichen Höhe der Stilllegungs- und Entsorgungskosten für jede Kernanlage.

4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4043).

5 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4213).

6 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4213).

Art. 4a7 Vorzeitige Neuberechnung der Stilllegungs- und Entsorgungskosten

1 Die Stilllegungs- und Entsorgungskosten sind schon vor Ablauf der Fünf-Jahres­frist nach Artikel 4 Absatz 1 neu zu berechnen, wenn infolge unvorhergesehener Umstände eine wesentliche Änderung der Kosten zu erwarten ist.

2 Die Kommission kann eine Verschiebung der Neuberechnung auf die nächste ordentliche Kostenstudie genehmigen, falls diese Studie in absehbarer Zeit ohnehin ansteht.

7 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4043).

Art. 5 Verwaltungskosten der Fonds

1 Als Verwaltungskosten gelten insbesondere:

a.8
die Taggelder und Entschädigungen für die Mitglieder der Kommission sowie der Ausschüsse und Fachgruppen;
b.9
die Kosten der Geschäfts- und der Revisionsstelle;
c.
die Entschädigung beigezogener Fachleute;
d.
die Aufwendungen des Bundes für Aufsichtstätigkeiten über den Still­legungs- und den Entsorgungsfonds;
e.
sonstige von der Kommission beschlossene, für die Erfüllung ihrer Auf­gaben erforderliche Ausgaben;
f.
Gerichtskosten und Parteientschädigungen zu Lasten der Fonds;
g.
Versicherungskosten für Organe und Kommissionsmitglieder.

2 Nicht als Verwaltungskosten gelten die Kosten für die Vermögensbewirtschaftung.

8 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4043).

9 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2231).

3. Abschnitt: Beitragspflicht und Festlegung der Beiträge

Art. 6 Beitragspflicht

1 Beiträge an den Stilllegungsfonds sind zu leisten durch den Eigentümer einer Kernanlage:

a.
in der Energie vorwiegend zur Nutzung erzeugt wird;
b.
die der Zwischenlagerung von abgebrannten Kernbrennstoffen und radio­aktiven Abfällen aus Kernkraftwerken dient.

2 Beiträge an den Entsorgungsfonds sind durch den Eigentümer eines Kernkraftwerkes zu leisten.

3 Von der Beitragspflicht sind für ihre Kernanlagen befreit:

a.
die Institutionen aus dem Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen;
b.
die kantonalen Universitäten.
Art. 710 Dauer der Beitragspflicht

1 Die Beitragspflicht für den Stilllegungs- und den Entsorgungsfonds beginnt mit der Inbetriebnahme der Kernanlage.

2 Sie endet mit dem Abschluss der Stilllegung der jeweiligen Kernanlage (Art. 29 Abs. 1 KEG).

10 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2231).

Art. 811 Massgeblicher Zeitraum für die Beitragszahlung

1 Die Beiträge sind während der Betriebsdauer bis zur endgültigen Ausserbetriebnahme eines Kernkraftwerks oder einer anderen Kernanlage einzubezahlen. Vorbehalten bleibt die Pflicht, nach endgültiger Ausserbetriebnahme Beiträge einzubezahlen.

2 Unter endgültiger Ausserbetriebnahme ist zu verstehen:

a.
bei einem Kernkraftwerk: die endgültige Einstellung des Leistungsbetriebs;
b.
bei einer anderen Kernanlage: die endgültige Einstellung des Betriebs.

3 Als Berechnungsgrundlage wird für die Kernkraftwerke eine Betriebsdauer von 50 Jahren angenommen. Kann ein Kernkraftwerk länger betrieben werden, so passt das UVEK die Berechnungsgrundlage an.

4 Die für die Entsorgungsanlagen anzunehmende Betriebsdauer ist im Entsorgungsprogramm festzulegen.

11 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4213).

Art. 8a12 Berechnung und Bemessung der Beiträge

1 Die Beiträge sind so zu berechnen, dass bei endgültiger Ausserbetriebnahme das jeweilige Fondskapital unter Berücksichtigung der Anlagerendite und der Teuerungsrate die voraussichtlichen Stilllegungs- und Entsorgungskosten decken kann.

2 Die Höhe der Beiträge bemisst sich nach:

a.
dem jeweiligen Fondsvermögen;
b.
den festgelegten Stilllegungs- und Entsorgungskosten;
c.
den Verwaltungskosten der Fonds;
d.
der Anlagerendite des Fondskapitals sowie der Teuerungsrate.

3 Für die Berechnung ist ein finanzmathematisches Modell zu verwenden; die Berechnung ist für jede Anlage einzeln auszuführen.

4 Die Anlagerendite und die Teuerungsrate sind in Anhang 1 festgelegt. Bei wesentlichen Änderungen der Rahmenbedingungen passt das UVEK im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement und dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung den Anhang 1 an.

12 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Juni 2014 (AS 2014 2231). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4213).

Art. 9 Veranlagung und Zwischenveranlagung bis zur endgültigen Ausserbetriebnahme13

1 Die Kommission legt zu Beginn einer fünfjährigen Veranlagungsperiode gestützt auf die berechneten Stilllegungs- bzw. Entsorgungskosten die Jahresbeiträge fest.

2 Sie nimmt eine Zwischenveranlagung vor, wenn:

a.14
eine Neuberechnung der Stilllegungs- oder Entsorgungskosten eine Abweichung von mehr als 10 Prozent von der letzten Kostenstudie ergibt;
b.
der Ist-Wert des Fondskapitals aufgrund der Entwicklungen auf den Finanzmärkten den Soll-Wert des Fondskapitals an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen um mehr als 10 Prozent unterschreitet;
c.
die Bemessungsgrundlagen nach Artikel 8a Absatz 2 angepasst werden.15

2bis Der Ist-Wert und der Soll-Wert des Fondskapitals werden gemäss Anhang 2 ermittelt.16

3 Bei einer Zwischenveranlagung kann die Kommission die Jahresbeiträge für den Rest der Veranlagungsperiode neu festlegen.17

4 Die Beiträge werden jährlich erhoben. Die Kommission setzt den Zahlungstermin fest.

5 Die Kommission kann Raten festlegen.

6 Die Beitragspflichtigen können Vorauszahlungen leisten.

13 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2231).

14 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4213).

15 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4043).

16 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Juni 2014 (AS 2014 2231). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4043).

17 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2231).

Art. 9a18 Veranlagung und Zwischenveranlagung nach der endgültigen Ausserbetriebnahme

1 Findet die endgültige Ausserbetriebnahme während einer Veranlagungsperiode statt, so nimmt die Kommission für den Rest der Veranlagungsperiode eine Zwischenveranlagung vor.

219

3 Müssen aufgrund einer Veranlagung oder Zwischenveranlagung nach der endgültigen Ausserbetriebnahme Beiträge erhoben werden, so kann die Kommission Zahlungsfristen von bis zu fünf Jahren gewähren.20

4 Die Dauer der Veranlagungsperiode bleibt unverändert, auch wenn eine Anlage während dieser Periode endgültig ausser Betrieb genommen wird.

5 Im Übrigen ist Artikel 9 sinngemäss anwendbar.

18 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2231).

19 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4213).

20 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4213).

Art. 9b21 Abrechnung am Ende der Beitragspflicht

1 Am Ende der Beitragspflicht wird zuhanden der Beitragspflichtigen eine Abrechnung erstellt.

2 Schulden die Beitragspflichtigen am Ende der Beitragspflicht noch Beiträge, so sind diese innert fünf Jahren zu entrichten.

21 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2231).

Art. 9c22 Vorzeitige endgültige Ausserbetriebnahme

1 Wird ein Kernkraftwerk endgültig ausser Betrieb genommen, bevor es eine Betriebsdauer von 50 Jahren erreicht hat, so gilt für die Artikel 8, 8a, 9 und 9a als Zeitpunkt der endgültigen Ausserbetriebnahme der Zeitpunkt, in dem eine Betriebsdauer von 50 Jahren erreicht worden wäre.23

2 Ist das Kernkraftwerk Eigentum einer Aktiengesellschaft, deren Aktiven nicht ausreichen, um die ausstehenden Beiträge zu decken, so ist Absatz 1 nur dann anwendbar, wenn die Aktiengesellschaft eine entsprechende Sicherstellung ihrer Anteilseignerinnen und -eigner beibringt.

22 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2231).

23 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4213).

Art. 10 Form der Beiträge

Mit Zustimmung der Kommission können die Beiträge geleistet werden:

a.
in Form von Wertschriften;
b.
bis zu einem Viertel in Form von Versicherungsansprüchen gegenüber einem zum Geschäftsbetrieb in der Schweiz zugelassenen Versicherungs­unternehmen oder in Form von Garantien zu Gunsten der Fonds.
Art. 11 Versicherungsansprüche und Garantien

1 Versicherungsansprüche und Garantien können als Beiträge anerkannt werden, wenn:

a.
sie den Fonds einen unwiderruflichen und unbedingten Anspruch gewähren;
b.
der Anspruch der Fonds gegen den Versicherer oder Garanten nicht untergeht, falls der Beitragspflichtige seinen Verpflichtungen gegen den Ver­sicherer oder Garanten nicht nachkommt;
c.
der Versicherer oder Garant Gewähr für seine längerfristige Zahlungsfähigkeit bietet;
d.
der Versicherer auf sein Kündigungsrecht nach Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 2. April 190824 über den Versicherungsvertrag unwiderruflich verzichtet hat.

2 Nicht anerkannt werden namentlich:

a.
Versicherungsansprüche, die nur bei unfallbedingter Stilllegung entstehen;
b.
Versicherungsansprüche, die bei unfallbedingter Stilllegung nicht entstehen;
c.
Garantien von beitragspflichtigen Eigentümern.

3 Wird der Versicherer oder der Garant zahlungsunfähig, so hat der Beitragspflich­tige innerhalb eines Jahres den bisher durch Versicherungsansprüche oder Garantien gedeckten Betrag als Einlage zu entrichten; er kann stattdessen innerhalb von sechs Monaten mit Zustimmung der Kommission eine neue Versicherung oder Garantie beibringen.

4 Bei Kündigung der Versicherung oder der Garantie hat der Beitragspflichtige den bisher durch Versicherungsansprüche oder Garantien gedeckten Betrag auf das Ende der Kündigungsfrist als Einlage zu entrichten; er kann stattdessen auf das Ende der Kündigungsfrist mit Zustimmung der Kommission eine neue Versicherung oder Garantie beibringen.

4. Abschnitt: Ansprüche

Art. 13 Angesammeltes Kapital

1 Die Ansprüche des beitragspflichtigen Eigentümers am angesammelten Kapital setzen sich zusammen aus:

a.
den für die entsprechende Anlage getätigten Einlagen;
b.
dem Erfolgsanteil;
c.
dem Nennwert der Versicherungsansprüche und Garantien.

2 Vom angesammelten Kapital werden abgezogen:

a.
die von den Fonds für die betreffende Anlage geleisteten Zahlungen;
b.
der auf die betreffende Anlage fallende Anteil an den Verwaltungskosten.

3 Die Erfolgsanteile umfassen Zinsen, Dividenden und weitere Erträge sowie Gewinne und Verluste auf den Fondsvermögen. Sie werden für jeden Eigentümer per 31. Dezember des Rechnungsjahres berechnet und seinem Konto gutgeschrieben bzw. belastet.

425

25 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. Juni 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2231).

Art. 13a26 Rückerstattung

Überschüssiges Fondskapital wird den Beitragspflichtigen nach der Schlussabrechnung nach Artikel 78 Absatz 2 KEG zurückerstattet.

26 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Juni 2014 (AS 2014 2231). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4213).

Art. 1427 Kreditrahmen

1 Die Kommission legt jeweils den Kreditrahmen für die Auszahlung von Fondsmitteln für die nachfolgende fünfjährige Veranlagungsperiode nach Artikel 9 Absatz 1 fest. Dafür stützt sie sich auf:

a.
die vom UVEK festgelegte voraussichtliche Höhe der Stilllegungs- und Entsorgungskosten;
b.
die Kostenstudie.

2 Sie kann den zuvor festgelegten Kreditrahmen in Ausnahmefällen anpassen.

27 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4213).

Art. 14a28 Antrag auf Auszahlung von Fondsmitteln

1 Die Eigentümer beantragen die Auszahlung von Fondsmitteln ab dem Zeitpunkt, ab dem für sie Stilllegungs- beziehungsweise Entsorgungskosten entstehen, jährlich mittels Eingabe eines Kostenplans bei der Kommission.

2 Die Kommission genehmigt den Kostenplan und leistet 80 Prozent der bewilligten Fondsmittel, exklusive Mehrwertsteuer, in Raten an die Eigentümer.

28 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4213).

Art. 14b29 Verfahren zur Auszahlung von Fondsmitteln

1 Die Eigentümer erstellen jeweils zuhanden der Kommission eine Jahresendabrechnung der aufgelaufenen und von ihnen bezahlten Stilllegungs- und Entsorgungskosten.

2 Die Kommission genehmigt die Jahresendabrechnung und gleicht Differenzbeträge zwischen bereits geleisteten Auszahlungen und den tatsächlich aufgelaufenen Kosten aus.

3 Auszahlungen von Fondsmitteln erfolgen nur, wenn die betreffenden Eigentümer mit den Beitragszahlungen nicht in Verzug sind.

4 Der Eigentümer kann wählen, ob die Bezahlung seiner Einlage belastet oder mit seinen Versicherungsansprüchen und Garantien verrechnet wird.

5 Die Kommission legt die Einzelheiten des Auszahlungsprozesses sowie die Anforderungen an den Kostenplan und die Jahresendabrechnung in einer Richtlinie fest.

29 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4213).

5. Abschnitt: Anlagepolitik

Art. 15 Vermögensanlage und Rechnungsführung

1 Die Mittel der Fonds sind so anzulegen, dass ihre Sicherheit sowie eine angemessene Anlagerendite und die Zahlungsbereitschaft je Kernanlage gewährleistet sind.

1bis Die beiden Fonds können gemeinsam verwaltet werden.30

2 Für jeden Fonds wird gesondert Rechnung geführt.

30 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4213).

Art. 16 Anlagebeschränkung

1 Die Mittel der Fonds dürfen nicht angelegt werden in:

a.
die beitragspflichtigen Unternehmen;
b.
Unternehmen, deren Beteiligung an beitragspflichtigen Unternehmen 20 Prozent übersteigt;
c.
schweizerische Unternehmen, die auf Grund von Strombezugsrechten Strom aus Kernkraftwerken liefern oder beziehen und weiterliefern.

2 Die Beschränkungen nach Absatz 1 gelten nicht für die Anlage von Fondsmitteln in Kollektivanlagen wie z.B. indexgebundene Vermögensanlagen und Anlagen in Fondsprodukte.

6. Abschnitt: Währung und Rechnungswesen

Art. 17 Währung

Grundlage für die Berechnung der Kosten, der Beiträge und der Ansprüche ist der Schweizer Franken.

Art. 18 Rechnungswesen

1 Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

2 Die Fondsrechnungen werden nach den Vorschriften des Obligationenrechts31 (OR) über die kaufmännische Buchführung und Rechnungslegung (Art. 957-962a OR) geführt. Nicht anwendbar sind die Artikel 961-961d OR32. Die Rechnungslegung muss die Vermögenslage und die jährlichen Fondsergebnisse so darstellen, dass sich Dritte ein zuverlässiges Urteil bilden können. Sie muss Aufschluss über die jähr­lichen Fondsergebnisse geben.33

3 Wertschriften werden zu Kursen bilanziert, wie sie von den Banken bei der Depotbewertung ermittelt werden.

434

31 SR 220

32 Berichtigung vom 12. Aug. 2014 (AS 2014 2487).

33 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2231).

34 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. Juni 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2231).

7. Abschnitt:35 Rückstellungen für Entsorgungskosten vor der endgültigen Ausserbetriebnahme der Kernkraftwerke

35 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2231).


Art. 19

1 Die Eigentümer unterbreiten der Kommission für die Entsorgungskosten, die vor der endgültigen Ausserbetriebnahme der Kernkraftwerke anfallen, den Rückstellungsplan zur Genehmigung.

2 Sie legen der Kommission zudem den Prüfbericht der Revisionsstelle über die Einhaltung der Rückstellungspläne und die zweckgebundene Verwendung von Rückstellungen vor.

8. Abschnitt: Organisation

Art. 2036 Organe

1 Die Organe der Fonds sind:

a.
die Kommission;
b.
die Geschäftsstelle;
c.
die Revisionsstelle.

2 Die Mitglieder der Kommission und die Revisionsstelle werden vom Bundesrat jeweils für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Die Amtsdauer richtet sich nach der Legislaturperiode des Nationalrats. Sie beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

3 Das Mandat von Kommissionsmitgliedern oder der Revisionsstelle, die während der Amtsdauer gewählt werden, endet mit deren Ablauf.

4 Für Kommissionsmitglieder gilt sinngemäss die Amtszeitbeschränkung nach Arti­kel 8i der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 199837 (RVOV).

36 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4043).

37 SR 172.010.1

Art. 2138 Kommission

1 Der Kommission gehören höchstens elf Mitglieder an.

2 Die Eigentümer haben Anspruch auf eine angemessene Vertretung, höchstens aber auf einen Drittel der Kommissionssitze.

3 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des UVEK, des ENSI und von Unternehmen, die im Auftrag des Stilllegungs- und des Entsorgungsfonds bei der Prüfung der Kostenstudien mitgewirkt haben, sind nicht als Mitglieder der Kommission oder der Ausschüsse wählbar.

4 Für die Vertretung der Geschlechter und der Sprachregionen gelten die Artikel 8c Absatz 1 und 8cbis Absatz 1 RVOV39 sinngemäss. Von diesen Vorgaben kann aus Gründen der Qualifikation ausnahmsweise abgewichen werden.

5 Die Kommission kann Fachleute beiziehen.

38 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4213).

39 SR 172.010.1

Art. 21a40 Unabhängigkeit

1 Kommissionsmitglieder, die nicht die Eigentümer vertreten, dürfen zu den Eigentümern in keiner Beziehung stehen, die den Anschein der Voreingenommenheit erwecken kann.

2 Will ein solches Mitglied eine Tätigkeit aufnehmen, die mit seiner Unabhängigkeit unvereinbar sein könnte, so holt es vorgängig die Empfehlung der Kommission ein. In Zweifelsfällen ersucht die Kommission das UVEK um eine Beurteilung.

40 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2231).

Art. 21b41 Verschwiegenheit

1 Die Beratungen der Kommission sowie ihrer Ausschüsse und Fachgruppen sind nicht öffentlich. Die Beratungen und Unterlagen sind vertraulich, soweit die öffentlichen Interessen an deren Geheimhaltung überwiegen.

2 Die Kommissionsmitglieder und die übrigen an Sitzungen teilnehmenden Personen unterstehen den für die Angestellten des Bundes geltenden Vorschriften über die Amtsverschwiegenheit und die Zeugnispflicht.

3 Zuständige Behörde nach Artikel 320 Ziffer 2 des Strafgesetzbuches42 ist das UVEK.

4 Die Pflicht zur Verschwiegenheit bleibt auch für ausgeschiedene Kommissionsmitglieder bestehen.

41 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4043).

42 SR 311.0

Art. 21c43 Entschädigung der Kommissionsmitglieder

1 Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, richtet sich die Entschädigung sinngemäss nach den Artikeln 8l-8t RVOV44 für marktorientierte Kommissionen der Kategorie M2/A. Bei Teilzeitpensen legt das UVEK den Beschäftigungsgrad fest.

2 Für Vorsitzende von Ausschüssen gelten die Ansätze für eine Präsidentin oder einen Präsidenten.

3 Für unabhängige Mitglieder kann das UVEK die Ansätze höchstens um 50 Prozent erhöhen.

43 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4043).

44 SR 172.010.1

Art. 22 Ausschüsse und Fachgruppen45

1 Die Kommission kann aus Kommissionsmitgliedern und beigezogenen Fachleuten zusammen­gesetzte Ausschüsse und Fachgruppen bilden.46

1bis Die Eigentümer haben Anspruch auf eine angemessene Vertretung, höchstens aber auf einen Drittel der Sitze im jeweiligen Ausschuss oder der jeweiligen Fachgruppe.47

2 Den Vorsitz der Ausschüsse führt ein Kommissionsmitglied.

3 Die Ausschüsse und Fachgruppen erarbeiten Entscheidungsunterlagen für die Kommission.

45 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2231).

46 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2231).

47 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Juni 2014 (AS 2014 2231). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4213).

Art. 23 Aufgaben

Die Kommission hat insbesondere folgende Aufgaben:

a.48
Sie beantragt dem UVEK die Vorgaben für die Erstellung der Kostenstudie.
abis.49
Sie leitet und koordiniert die Überprüfung der Kostenstudie.
ater.50
Sie beantragt dem UVEK die voraussichtliche Höhe der Stilllegungs- und Entsorgungskosten.
b.
Sie legt das finanzmathematische Modell zur Berechnung der Beiträge, den Finanzplan und das Budget für die Stilllegungs- und Entsorgungskosten fest.
c.
Sie legt die Beiträge der Eigentümer an die Fonds fest.
d.
Sie beschliesst über die Annahme von Wertschriften, Versicherungsansprüchen und Garantien.
e.
Sie beschliesst über Höhe und Zeitpunkt des Ausgleichs von Fehlbeträgen und Überschüssen.
f.
Sie gewährt Vorschüsse der Fonds unter sich.
g.
Sie beantragt dem UVEK51 zuhanden des Bundesrates Vorschüsse des Bundes.
h.
Sie stellt fest, dass ein Eigentümer seinen Verpflichtungen vollständig nachgekommen ist.
i.52
Sie genehmigt den Rückstellungsplan für die vor der endgültigen Ausserbetriebnahme der Kernkraftwerke anfallenden Entsorgungskosten.
j.
Sie prüft die angefallenen Stilllegungs-, Entsorgungs- und Verwaltungskosten und belastet sie den Fonds.
k.
Sie bewilligt die Zahlung von Entsorgungskosten, die bisher nicht Teil der Kostenschätzung waren.
l.
Sie beschliesst über Höhe und Zeitpunkt von Rückerstattungen gemäss Artikel 78 Absatz 2 des Kernenergiegesetzes vom 21. März 2003.
m.
Sie legt das Fondsvermögen an.
n.53
Sie erlässt die Anlagerichtlinien.
o.
Sie ernennt die Geschäftsstelle.
p.
Sie bestimmt die Depotstellen und ernennt die Vermögensverwalter.
q.
Sie wählt die Mitglieder der Ausschüsse.
r.
Sie überwacht die Tätigkeiten der Geschäftsstelle und der von ihr eingesetzten Ausschüsse und Fachleute.
s.54
Sie erteilt dem Bundesamt für Energie (BFE) alle für den Vollzug der Aufsicht erforderlichen Auskünfte.
t.55
Sie erstellt die Jahresberichte und Jahresrechnungen und unterbreitet die Jahresberichte dem Bundesrat zur Genehmigung.

48 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4043).

49 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4043).

50 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4043).

51 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2231). Die Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

52 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4043).

53 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4043).

54 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4043).

55 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4043).

Art. 24 Zeichnungsberechtigung

1 Für die Fonds zeichnet die Präsidentin bzw. der Präsident oder die Vizepräsidentin bzw. der Vizepräsident zusammen mit einem anderen Kommissionsmitglied.

2 Die Kommission kann weitere Zeichnungsberechtigungen erteilen.

Art. 25 Sitzungen, Beschlussfähigkeit, Abstimmungen

1 Die Kommission wird durch die Präsidentin bzw. den Präsidenten oder bei Verhinderung durch die Vizepräsidentin bzw. den Vizepräsidenten einberufen. Die Sitzungen finden statt, so oft es die Geschäfte erfordern, mindestens aber einmal im Jahr, oder wenn dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder verlangt wird.

2 Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit dem einfachen Mehr der Anwesenden gefasst. Die Präsidentin bzw. der Präsident stimmt mit und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.

3 Beschlüsse können auf dem Zirkularweg mit dem einfachen Mehr gefasst werden, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder innerhalb der angesetzten Frist ihre Stimme abgeben und wenn kein Mitglied die mündliche Verhandlung des Gegen­stands verlangt. Solche Beschlüsse sind im Protokoll der nächsten Kommissionssitzung festzuhalten.

4 Jedes Mitglied kann sich an einer Sitzung durch ein anderes Mitglied mit Vollmacht zur Stimmabgabe vertreten lassen. Ein Mitglied darf höchstens ein anderes Mitglied vertreten.

Art. 26 Geschäftsstelle

1 Die Geschäftsstelle hat insbesondere folgende Aufgaben:

a.
Sie führt die Rechnungen und erledigt den Zahlungsverkehr, sofern die Kommission die Zuständigkeit nicht anders bestimmt.
b.
Sie bereitet die Sitzungen der Kommission vor und vollzieht deren Beschlüsse.
c.
Sie verfasst die Protokolle.

2 Die Kommission kann der Geschäftsstelle weitere Aufgaben zuweisen.

Art. 2756 Revisionsstelle

1 Auf die Revisionsstelle und die Revision sind die Vorschriften des Aktienrechts zur ordentlichen Revision sinngemäss anwendbar.

2 Die Revisionsstelle erstattet der Kommission und dem UVEK zuhanden des Bundesrats über das Ergebnis der Prüfung Bericht.

3 Sie bestätigt nach Vorliegen neuer Kostenstudien und vor der Beitragsveranlagung die Plausibilität des finanzmathematischen Modells, prüft dessen korrekte Funktionsweise sowie die Übernahme der Daten aus den Kosten­studien.

56 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4213).

Art. 28 Kosten

Die Taggelder und Reiseentschädigungen für die Mitglieder der Kommission sowie die Kosten der Geschäftsstelle, der Revisionsstelle und der Fachleute sowie für die von der Kommission erteilten Aufträge gehen zu Lasten der Fonds.

9. Abschnitt: Aufsicht und Rechtspflege

Art. 2957 Aufsicht

Die Fonds unterstehen der Aufsicht des Bundesrats.

57 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4043).

Art. 29a58 Zuständigkeiten

1 Der Bundesrat hat folgende Zuständigkeiten:

a.
Er wählt die Mitglieder der Kommission und deren Präsidentin oder Präsidenten sowie deren Vizepräsidentin oder Vizepräsidenten.
b.
Er wählt die Revisionsstelle.
c.
Er genehmigt die Jahresberichte.
d.
Er erteilt der Kommission Entlastung.
e.
Stellt er Fehlentwicklungen fest, so kann er namentlich Mitglieder der Kommission und die Revisionsstelle abberufen oder ersetzen.

2 Das UVEK hat folgende Zuständigkeiten:

a.
Es erlässt ein Reglement über die Organisation der Fonds, die Grundsätze und Ziele der Vermögensanlage sowie über den Anlagerahmen.
b.
Es legt die Vorgaben für die Erstellung der Kostenstudie im Einzelfall fest.
c.
Es legt die voraussichtliche Höhe der Stilllegungs- und Entsorgungskosten im Einzelfall fest.
d.59
Es legt auf Vorschlag der Kommission das Anforderungsprofil für die Mitglieder der Kommission, die Vorsitzenden des Anlage- und des Kostenausschusses sowie für deren Mitglieder fest.

3 Das BFE ist zuständig für Vorbereitung und Vollzug der Entscheidungen des Bundesrats und des UVEK.

58 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4043).

59 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4213).

Art. 30 Berichterstattung

Die Kommission stellt dem UVEK zuhanden des Bundesrats und den beitragspflichtigen Eigentümern die Jahresberichte für jeden Fonds zu. Diese enthalten die Jahresrechnungen und die Berichte der Revisionsstelle und informieren über die Grundsätze und Ziele der Vermögensanlage.

Art. 31 Rechtsmittel

Das Verfahren für den Erlass und die Anfechtung von Verfügungen der Fonds richtet sich nach der Gesetzgebung über das Bundesverwaltungsverfahren und die Bundesrechtspflege.

10. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 3260

60 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. Juni 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2231).

Art. 33 Aufhebung bisherigen Rechts

Folgende Erlasse werden aufgehoben:

1.
Stilllegungsfondsverordnung vom 5. Dezember 198361;
2.
Entsorgungsfondsverordnung vom 6. März 200062;
3.
Reglement des UVEK vom 21. Februar 198563 für den Stilllegungsfonds für Kernanlagen;
4.
Reglement des UVEK vom 15. Oktober 200164 für den Entsorgungsfonds für Kernkraftwerke.

61 [AS 1983 1871, 1996 2782, 2001 78, 2006 4705 Ziff. II 59]

62 [AS 2000 1027, 2006 4705 Ziff. II 60]

63 [AS 1985 327, 1994 1757, 1996 3433, 2004 643]

64 [AS 2002 66, 2004 645]

Anhang 168

68 Eingefügt durch Ziff. II der V vom 7. Okt. 2015 (AS 2015 4043). Fassung gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4213).

(Art. 8a Abs. 3)

Anlagerendite und Teuerungsrate

Der Beitragsberechnung nach Artikel 8a Absätze 1 und 2 werden zugrunde gelegt:

1.
eine Anlagerendite von 2,1 Prozent (nach Abzug der Kosten für die Vermögensbewirtschaftung inkl. Bankgebühren und Umsatzabgaben);
2.
eine Teuerungsrate von 0,5 Prozent.

Anhang 269

69 Ursprünglich Anhang. Eingefügt durch Ziff. II der V vom 25. Juni 2014 (AS 2014 2231). Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4213).

(Art. 8a Abs. 2, 9 Abs. 2 und 2bis)

Begriffe sowie Regeln zur Ermittlung der Fondswerte

In dieser Verordnung bedeuten:

1
Barwert: der heutige Wert eines in der Zukunft erwarteten Geldbetrags.
1.1
Der Barwert wird durch Abzinsung des künftigen Geldbetrags mit einem Kapitalzinssatz nach der folgenden Formel ermittelt:

PV:
Barwert
Ct:
Geldbetrag im Zeitpunkt
r:
Kapitalzinssatz (entspricht der Anlagerendite nach Art. 8a Abs. 2)
Δt:
Zeitspanne (in Jahren) zwischen dem Zeitpunkt, an dem der Geldbetrag Ct anfällt, und dem Referenzjahr der Barwertberechnung
1.2
Der Barwert der zukünftigen Kosten wird ermittelt, indem man für jedes zukünftige Kostenelement (= Geldbetrag Ct) den Barwert gemäss der Formel nach Ziffer 1.1 ermittelt und diese einzelnen Barwerte anschliessend zu einem (Gesamt-)Barwert aufsummiert.
2
Ist-Wert: der Wert eines Fondsanteils, der pro Kernanlage und Fonds per Bilanzstichtag ausgewiesen wird.
3
4
Soll-Wert:
4.1
vor der endgültigen Ausserbetriebnahme: der Wert per Bilanzstichtag, der basierend auf dem Soll-Wert am Ende der vorangehenden Veran­lagungsperiode über die angenommene Restbetriebsdauer einer Kern­anlage mittels konstanter jährlicher Beiträge (unter Berücksichtigung der Anlagerendite) bis zur Ausserbetriebnahme zum Zielwert führt;
4.2
nach der endgültigen Ausserbetriebnahme: der Barwert der zukünftigen Kosten nach aktueller Kostenstudie am Ende des jeweiligen Kalenderjahres bis zum Abschluss der Stilllegung- oder der Entsorgungsarbeiten, unter Einbezug von Anlagerendite und Teuerungsrate nach Anhang 1.
5
Zielwert: der Wert, der im Zeitpunkt der endgültigen Ausserbetriebnahme einer Kernanlage erreicht sein muss.