01.01.2023 - * / In Kraft
01.01.2021 - 31.12.2022
01.01.2019 - 31.12.2020
01.01.2017 - 31.12.2018
01.01.2015 - 31.12.2016
01.01.2014 - 31.12.2014
01.01.2013 - 31.12.2013
01.01.2011 - 31.12.2012
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1

Verordnung

über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR) vom 29. November 2002 (Stand am 1. Januar 2008) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 30 Absatz 4, 103 und 106 des Strassenverkehrsgesetzes
vom 19. Dezember 19581, verordnet: 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand und Geltungsbereich 1

Diese Verordnung regelt die Beförderung von gefährlichen Stoffen und Gegenständen (gefährliche Güter) mit Motorfahrzeugen und ihren Anhängern oder anderen Transportmitteln auf den für Motorfahrzeuge geöffneten Strassen.

2

Diese Verordnung gilt für: a. die Hersteller gefährlicher Güter; b. die Absender und Empfänger gefährlicher Güter; c. Personen, die gefährliche Güter befördern und handhaben; d. Hersteller und Benützer von Verpackungen, Tanks oder Transportmittel zur Beförderung gefährlicher Güter.


Art. 2

Abgrenzung zur GGBV

Für die Unternehmungen, die gefährliche Güter befördern, verpacken, einfüllen, versenden, laden oder entladen, gelten für die Ernennung, die Aufgaben, die Ausbildung und die Prüfung der Gefahrgutbeauftragten zusätzlich die Bestimmungen der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GGBV) vom 15. Juni 20012.


Art. 3

Abkürzungen In dieser Verordnung und in ihren Anhängen werden folgende Abkürzungen verwendet: AS 2002 4212

1 SR

741.01

2 SR

741.622

741.621

Strassenverkehr

2

741.621

a. VRV

für die Verordnung vom 13. November 19623 über die Strassenverkehrsregeln; b. SSV

für die Signalisationsverordnung vom 5. September 19794 c. VVV

für die Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 19595; d. VTS

für die Verordnung vom 19. Juni 19956 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge; e. ADR

für Europäisches Übereinkommen vom 30. September 19577 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse sowie seine Anlagen.


Art. 4

Internationales Recht

1

Für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse gelten auch im nationalen Verkehr die Bestimmungen des ADR8. Die Anlagen A und B des ADR bilden einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung.

2

Das Bundesamt für Strassen (Bundesamt) führt eine Liste der weiteren internationalen Abkommen, denen die Schweiz im Rahmen des ADR beigetreten ist.


Art. 5

Ausnahmen und Abweichungen 1

Ausnahmen und Abweichungen vom ADR9 und weitere Vorschriften, die nur für nationale Transporte gelten, sind in Anhang 1 geregelt.

2

Das Bundesamt kann in besonderen Fällen weitere Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen gestatten, wenn deren Zweck gewahrt bleibt.


Art. 6

Abweichungen für den Werkverkehr auf öffentlichen Strassen Die kantonale Behörde kann im Einvernehmen mit dem Bundesamt Bewilligungen für Fahrten in einem kleinen Umkreis erteilen, ohne dass dabei alle Bestimmungen dieser Verordnung, namentlich über die Verpackungen, die Etikettierung, das Zusammenladeverbot, die Art der Beförderung der Güter und die zu verwendenden Fahrzeuge, eingehalten werden müssen, sofern der Zweck der jeweiligen Bestimmung gewahrt bleibt.


Art. 7

Versand der Güter

1

Wer gefährliche Güter versendet, muss sich vergewissern, dass der Transport zu den in dieser Verordnung verlangten Bedingungen ausgeführt wird.

3

SR 741.11

4

SR 741.21

5

SR 741.31

6

SR 741.41

7

SR 0.741.621 8 SR

0.741.621

9 SR

0.741.621

Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse 3

741.621

2

Die versendende Person muss sich vergewissern, dass die vom Empfänger oder Beförderer gelieferten Verpackungen den Vorschriften entsprechen. Ist sie dazu nicht in der Lage, darf sie die Verpackungen nur verwenden, wenn diese in gutem Zustand sind und der Empfänger oder Beförderer die Verantwortung für diese Verpackungen übernimmt.

3

Sind die Güter nach einer internationalen Regelung über die Beförderung gefährlicher Güter rechtmässig transportiert worden, übernimmt der Empfänger oder, wenn dieser nicht erreichbar ist, der Beförderer, dieselben Pflichten wie der Absender, sofern er das Gut selber abholt oder weitertransportiert. Er muss jedoch nicht vorschriftsgemässe Verpackungen nicht ersetzen, wenn sie in gutem Zustand sind.


Art. 8

Ausbildung der Fahrzeugführer 1

Die kantonalen Behörden organisieren in Zusammenarbeit mit den interessierten Verbänden die vorgeschriebene Ausbildung der Fahrzeugführer, welche Transporte mit gefährlichen Gütern ausführen, sowie die entsprechenden Prüfungen.

2

Der Bund bildet die bei ihm angestellten Fahrzeugführer selber aus.10

Art. 9

Instruktion der Fahrzeugführer Fahrzeughalter und Beförderer müssen dafür sorgen, dass die Führer von Fahrzeugen mit gefährlichen Gütern über die Besonderheiten dieser Transporte unterrichtet werden.


Art. 10

Zusätzliche Pflichten und Rechte der Fahrzeugführer 1

Der Fahrzeugführer muss vor der Beförderung gefährlicher Güter die vorgeschriebenen Dokumente zur Kenntnis nehmen.

2

Fahrzeugführern, die gefährliche Güter befördern, ist der Genuss alkoholischer Getränke während der Arbeitszeit und innert sechs Stunden vor Beginn der Arbeit untersagt.

3

Fahrzeugführern, denen ein Gut zur Beförderung übergeben wird, das ihnen gefährlich erscheint, können vom Absender oder vom Beförderer eine schriftliche Bestätigung verlangen, dass das Gut ungefährlich ist.


Art. 11

Beladen und Entladen ausserhalb öffentlicher Strasse Die Vorschriften für das Beladen und Entladen gefährlicher Güter und für die Reinigung der Fahrzeuge gelten auch ausserhalb der öffentlichen Strasse.


Art. 12

Füllen und Entleeren von Tanks 1

Das Füllen und Entleeren der Tanks muss dauernd überwacht werden.

10 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 2005 (AS 2005 2719).

Strassenverkehr

4

741.621

2

Flüssige Brenn- und Treibstoffe sowie andere wassergefährdende Flüssigkeiten dürfen nicht an Stellen umgepumpt werden, wo sie leicht in ein ober- oder unterirdisches Gewässer oder unmittelbar in die Kanalisation fliessen könnten. Werden regelmässig grössere Mengen aufgefüllt und entleert, sind zusätzlich die Vorschriften über den Gewässerschutz zu beachten.

3

Für die Einhaltung der Vorschriften beim Füllen der Tanks sind die versendenden wie die füllenden Personen verantwortlich.


Art. 13

Verkehrsbeschränkungen 1 Bestimmte gefährliche Güter dürfen nur unter besonderen Auflagen transportiert werden. Die Liste dieser Güter und die besonderen Auflagen sind in Anhang 3 dieser Verordnung enthalten.

2

Bestimmte, entsprechend signalisierte Strassenstrecken (2.10.1, 2.11; Art. 19 Abs. 1 SSV11) dürfen von Fahrzeugen mit gefährlichen Gütern nicht, nur mit beschränkten Mengen oder nur mit Bewilligung befahren werden. Die Liste dieser Güter, die Strassenstrecken, die Mengenangaben sowie die für die Bewilligung zuständigen Behörden sind in Anhang 2 dieser Verordnung enthalten. Die zuständige Behörde kann im Einvernehmen mit dem Bundesamt weitere Ausnahmen gestatten.12 3 Kennzeichnungspflichtige Fahrzeuge, die gefährliche Güter befördern, dürfen in den mit dem Signal «Tunnel» (4.07; Art. 45 Abs. 3 SSV) bezeichneten Tunneln nur auf dem rechten Fahrstreifen verkehren.


Art. 14

Versicherung Für Transporte nicht freigestellter gefährlicher Güter ist die in Artikel 12 Absatz 1 VVV13 vorgeschriebene erhöhte Versicherungsdeckung für alle Motorfahrzeuge und Anhängerzüge erforderlich.


Art. 15

Eintrag im

Fahrzeugausweis

Die erhöhte Versicherungsdeckung wird im Fahrzeugausweis eingetragen.


Art. 16

Auskunftspflicht Die unter den Geltungsbereich dieser Verordnung fallenden Personen haben der Vollzugsbehörde alle notwendigen Auskünfte zum Vollzug dieser Verordnung und für die Kontrollen zu erteilen; sie haben ihr durch Zutritt zum Betrieb die notwendigen Untersuchungen zu ermöglichen.

11 SR

741.21

12 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 7 der Nationalstrassenverordnung vom 7. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (SR 725.111).

13 SR

741.31

Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse 5

741.621

2. Abschnitt: Meldepflichten von Behörden und Zusammenarbeit mit der EU

Art. 17


14

Meldungen von Verstössen und Zusammenarbeit mit der EU Das Meldewesen und die Zusammenarbeit mit der EU richten sich nach der Strassenverkehrskontrollverordnung vom 28. März 200715.


Art. 18


16

Meldungen zu statistischen Zwecken Die Berichterstattung erfolgt nach der Strassenverkehrskontrollverordnung vom 28. März 200717.

3. Abschnitt: Strafbestimmungen

Art. 19

Verletzung der Bestimmungen über den Versand der Güter Mit Busse18 wird bestraft, wer: a. ein gefährliches Gut, das nach dieser Verordnung nicht befördert werden darf, zur Beförderung übergibt oder selbst transportiert; b. ein gefährliches Gut zur Beförderung übergibt, ohne sich zu vergewissern, dass der Transport nach den in dieser Verordnung vorgeschriebenen Bedingungen durchgeführt wird; c. die geforderten Sicherheits- und Dokumentationspflichten sowie die übrigen Pflichten nicht oder nur mangelhaft wahrnimmt; d. ein gefährliches Gut befördern lässt, ohne den Beförderer oder den Fahrzeugführer über den Zustand und die Beschaffenheit des Gutes zu orientieren.


Art. 20

Verletzung der Bestimmungen über die Handhabung der Güter Mit Busse wird bestraft, wer: a. ein gefährliches Gut ladet, entladet, verpackt oder handhabt, ohne die geforderten Pflichten zu beachten. Der gleichen Strafe unterliegt die für diese Verrichtungen verantwortliche Person, wenn sie sich nicht vergewissert hat, dass diesen Pflichten nachgekommen worden ist;

14 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 2189).

15 SR

741.013

16 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 2189).

17 SR

741.013

18 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 2189). Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

Strassenverkehr

6

741.621

b. es als beladende oder entladende Person unterlässt, die zweckmässigen Schutzmassnahmen zu treffen, wenn ein freigesetzter Stoff die Umwelt gefährdet.


Art. 21

Verletzung der Bestimmungen über die Beförderung der Güter Mit Busse wird bestraft, wer: a. gefährliche Güter mit Fahrzeugen oder in Tanks befördert oder befördern lässt, welche den besonderen Erfordernissen über den Bau und die Ausrüstung nicht entsprechen, oder Beförderungsmittel benützt, die nicht ordnungsgemäss geprüft sind; b. die geforderten Sicherheits-, Melde- und Dokumentationspflichten sowie die übrigen Pflichten nicht oder nur mangelhaft wahrnimmt; c. ein Fahrzeug mit gefährlichen Gütern führt und dabei die Verkehrsregeln dieser Verordnung, das Alkoholverbot, das Rauchverbot, das Verbot der Beförderung von Personen oder die Pflicht zur Kenntnisnahme und zum Mitführen aller erforderlichen Dokumente sowie die übrigen Vorschriften für die Fahrzeugbesatzung und die Überwachung der Fahrzeuge missachtet; d. die Bestimmungen über die Kennzeichnung und Identifikation von Fahrzeugen, die gefährliche Güter befördern oder befördert haben, missachtet.


Art. 22

Widerhandlungen des Beförderers und des Fahrzeughalters Mit Busse wird bestraft, wer: a. als Beförderer oder Halter eines Fahrzeuges die Beförderung gefährlicher Güter durch einen Fahrzeugführer zulässt oder anordnet, der die erforderliche Ausbildung nicht besitzt. Der Fahrzeugführer untersteht der gleichen Strafandrohung; b. den obligatorischen Kontrollen nicht nachkommt.


Art. 23


19



Art. 24

Vorrang strengerer Strafbestimmungen Ist ein strafbares Verhalten nach dieser Verordnung gleichzeitig eine strafbare Handlung, die nach einem Bundesgesetz mit schwererer Strafe bedroht ist, so wird der Täter nach der strengeren Bestimmung beurteilt.

19 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. März 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 2189).

Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse 7

741.621

4. Abschnitt: Vollzug

Art. 25

Vollzug

1

Die kantonalen Behörden sorgen für die Durchführung dieser Verordnung.

2

Die Gefahrgutkontrolle auf der Strasse und in den Betrieben richtet sich nach der Strassenverkehrskontrollverordnung vom 28. März 200720.21 3 Für die Genehmigung von Verpackungen, Druckgefässen, Tanks und ihrer Einrichtungen sowie des Versands radioaktiver Stoffe sind folgende Behörden, Prüfstellen oder anerkannte Sachverständige zuständig:

a. für periodische Prüfungen von Gefässen für Acetylen: der Schweizerische Verein für Schweisstechnik (SVS) in Basel; b. für Versandstückmuster und den Versand radioaktiver Stoffe: die Hauptabteilung für die Sicherheit der Kernanlagen (HSK) in VilligenHSK; c. für alle übrigen Fälle: das Eidgenössische Gefahrgutinspektorat (EGI) in Wallisellen unter Aufsicht des Bundesamtes oder anstelle des EGI ein von diesem im Einvernehmen mit dem Bundesamt bezeichneter Sachverständiger.

4

Bei den jährlich vorgeschriebenen Kontrollen für Fahrzeuge, die gefährliche Güter befördern (vgl. Art. 33 VTS22), werden Tanks, die auf dem Fahrzeug dauerhaft befestigt sind, sowie ihre Ausrüstung einer Sichtkontrolle unterzogen.


Art. 26

Meldungen über Ereignisse mit gefährlichen Gütern Meldungen über Ereignisse mit gefährlichen Gütern leiten die Kantone an das Bundesamt weiter.


Art. 27


23



Art. 28

Anpassungen und Weisungen 1

Die Anhänge dieser Verordnung können vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Departement) erlassen und geändert werden.

2

Das Departement kann für den Vollzug dieser Verordnung Weisungen erlassen.

20 SR

741.013

21 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 2189).

22

SR 741.41

23 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. März 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 2189).

Strassenverkehr

8

741.621

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 29

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts 1

Die Verordnung vom 17. April 198524 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse wird aufgehoben.

2

Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert: 1. Ordnungsbussenverordnung vom 4. März 199625 Anhang 1 Ziff. 104 und 105 ...

2. Verordnung vom 19. Juni 199526 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge Art. 1 Abs. 4 ...


Art. 3
Abs. 3 Bst. r
...

3. Verordnung vom 19. Juni 199527 über Gebühren des Bundesamtes für Strassen im Bereich der Strassenverkehrsgesetzgebung Anhang 1 Ziff. 3 ...


4. Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 195928 Art. 12
Abs. 1
...

5. Verordnung vom 19. Juni 199529 über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen Anhang 1, Ziffer 2.3, 7. Lemma Aufgehoben 24 [AS

1985 620 , 1989 2482, 1994 3006 Art. 36 Ziff. 3, 1995 4425 Anhang 1 Ziff. II 11 4866, 1997 422 Ziff. II, 1998 1796 Art. 1 Ziff. 18 Art. 6, 1999 751 Ziff. II, 2002 1183] 25 SR

741.031. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

26 SR

741.41. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

27 SR

741.091. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

28 SR

741.31. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

29 SR

741.511

Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse 9

741.621

6. Verordnung vom 15. Juni 200130 über Gefahrgutbeauftragte für die Beförderung gefährlicher Güter auf Strasse, Schiene und Gewässer Art. 3 Bst. b ...


Art. 30

Übergangsbestimmung Einträge in Fahrzeugausweise von Tankfahrzeugen nach Artikel 1531 der Verordnung vom 17. April 198532 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse ersetzen bis zum nächsten Halterwechsel oder bis zur nächsten Fahrzeugprüfung die gemäss ADR geforderte Zulassungsbescheinigung.


Art. 31

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.

30 SR

741.622. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

31 AS

1994 3006

32 [AS

1985 620]

Strassenverkehr

10

741.621

Anhang 133 Anhang 234 Anhang 335 33 Dieser Anhang und seine Änderungen werden weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Separatdrucke können beim Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL), Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, www.bundespublikationen.ch, bezogen werden (siehe AS 2002 4224, 2005 2351, 2006 4905).

34 Dieser Anhang und seine Änderungen werden weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Separatdrucke können beim Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL), Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, www.bundespublikationen.ch, bezogen werden (siehe AS 2002 4224, 2005 2351, 2006 4905, 2007 6829).

35 Dieser Anhang und seine Änderungen werden weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Separatdrucke können beim Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL), Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, www.bundespublikationen.ch, bezogen werden (siehe AS 2002 4224).