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Bundesgesetz
über Glücksspiele und Spielbanken
(Spielbankengesetz, SBG)
vom 18. Dezember 1998 (Stand am 21. März 2000) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 35 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 26. Februar 19972, beschliesst:

1. Kapitel: Gegenstand und Zweck

Art. 1

Gegenstand

1 Dieses Gesetz regelt das Glücksspiel um Geld oder andere geldwerte Vorteile sowie die Konzessionierung, den Betrieb und die Besteuerung der Spielbanken.

2 Vorbehalten bleiben die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 8. Juni 19233 betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten.


Art. 2

Zweck

1 Dieses Gesetz bezweckt: a.

einen sicheren und transparenten Spielbetrieb zu gewährleisten; b.

die Kriminalität und die Geldwäscherei in oder durch Spielbanken zu verhindern; c.

sozialschädlichen Auswirkungen des Spielbetriebes vorzubeugen.

2 Im Rahmen der in Absatz 1 genannten Zweckbestimmungen soll das Gesetz den
Tourismus fördern sowie dem Bund und den Kantonen Einnahmen verschaffen.

AS 2000 677

1 [BS

1 3; AS 1959 224]. Der genannten Bestimmung entspricht heute Art. 106 der BV vom 18. April 1999 (SR 101).

2

BBl 1997 III 145 3

SR 935.51

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2. Kapitel: Spiele

Art. 3

Begriffe und Abgrenzung 1 Glücksspiele sind Spiele, bei denen gegen Leistung eines Einsatzes ein Geldgewinn oder ein anderer geldwerter Vorteil in Aussicht steht, der ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt.

2 Glücksspielautomaten sind Geräte, die ein Glücksspiel anbieten, das im Wesentlichen automatisch abläuft.

3 Geschicklichkeitsspielautomaten sind Geräte, die ein Geschicklichkeitsspiel anbieten, das im Wesentlichen automatisch abläuft und dessen Gewinn von der Geschicklichkeit des Spielers abhängt.

4 Der Bundesrat erlässt nach Anhören der Kantone Vorschriften über die Abgrenzung zwischen Glücks- und Geschicklichkeitsspielen.


Art. 4

Angebot von Glücksspielen 1 Glücksspiele dürfen nur in konzessionierten Spielbanken angeboten werden.

2 Der Bundesrat legt durch Verordnung fest, welche Spiele die Spielbanken anbieten
dürfen. Dabei berücksichtigt er die international gebräuchlichen Angebote.


Art. 5

Telekommunikationsmittel Die telekommunikationsgestützte Durchführung von Glücksspielen, insbesondere
mittels Internet, ist verboten.


Art. 6

Spieltechnische Vorschriften 1 Der Bundesrat erlässt spieltechnische Vorschriften über Spielsysteme sowie über
Glücksspielautomaten. Er sieht insbesondere eine Prüfung, eine Konformitätsbewertung oder eine Zulassung vor und regelt das Verfahren.

2 Er regelt für Glücksspielautomaten insbesondere die Gerätekategorien nach Massgabe von Höchsteinsatz sowie von Gewinn- und Verlustmöglichkeiten.

3 Beim Erlass der spieltechnischen Vorschriften respektiert der Bundesrat die Zuständigkeit der Kantone für Geschicklichkeitsspielautomaten.

3. Kapitel: Spielbanken 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 7

Begriff

Die Spielbank ist eine Unternehmung, die gewerbsmässig Gelegenheit zum Glücksspiel anbietet.

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Art. 8

Kategorien

1 Grand Casinos bieten Tischspiele und das Spiel an Glücksspielautomaten an. Sie
dürfen die Spiele innerhalb der Spielbank und unter der Spielbanken vernetzen, insbesondere zur Bildung von Jackpots (Konzession A).

2 Kursäle können, sofern sie die übrigen Voraussetzungen dieses Gesetzes
(Art. 10 ff.) erfüllen, höchstens drei Tischspiele sowie das Spiel an Glücksspielautomaten mit geringerem Verlust- und Gewinnpotential anbieten (Konzession B). Der
Bundesrat regelt, ob und wieweit die Vernetzung der Spiele innerhalb eines Kursaals
zulässig ist.


Art. 9

Standorte

Die Spielbanken werden möglichst ausgewogen auf die interessierten Regionen
verteilt.

2. Abschnitt: Konzessionen

Art. 10

Standort- und Betriebskonzession 1 Für die Errichtung einer Spielbank an einem bestimmten Ort braucht es eine
Standortkonzession.

2 Für den Betrieb braucht es eine Betriebskonzession.


Art. 11

Konzessionärin

Eine Konzession erteilt wird ausschliesslich: a.

juristischen Personen des öffentlichen Rechts; b.

Aktiengesellschaften nach schweizerischem Recht, deren Aktienkapital in
Namensaktien aufgeteilt ist und deren Verwaltungsratsmitglieder Wohnsitz
in der Schweiz haben;

c.

Genossenschaften nach schweizerischem Recht, deren Mitglieder der Verwaltung Wohnsitz in der Schweiz haben.


Art. 12

Allgemeine Konzessionsvoraussetzungen 1 Eine Konzession kann erteilt werden, wenn: a.

die Gesuchstellerin und die wichtigsten Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner sowie die an ihnen wirtschaftlich Berechtigten sowie die Inhaberinnen und Inhaber von Anteilen und die an ihnen wirtschaftlich Berechtigten über genügend Eigenmittel verfügen, einen guten Ruf geniessen
und Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten; b.

die Gesuchstellerin und die Inhaberinnen und Inhaber von Anteilen und, auf
Verlangen der Eidgenössischen Spielbankenkommission (Kommission), die

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wichtigsten Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner die rechtmässige
Herkunft der zur Verfügung stehenden Geldmittel nachgewiesen haben.

2 Die Konzession legt die Bedingungen und Auflagen fest.


Art. 13

Besondere Voraussetzungen 1 Eine Standortkonzession kann nur erteilt werden, wenn: a.

Standortkanton und Standortgemeinde dies befürworten; b.

die Gesuchstellerin in einem Bericht den volkswirtschaftlichen Nutzen der
Spielbank für die Standortregion darlegt.

2 Die Betriebskonzession kann nur erteilt werden, wenn die Gesuchstellerin: a.

durch Statuten, Organisation, vertragliche Bindungen mit der Standortkonzessionärin sowie durch die übrigen vertraglichen Bindungen und durch das
Spielreglement die Unabhängigkeit der Geschäftsführung gegen aussen und
die Überwachung des Spielbetriebes gewährleistet; b.

ein Sicherheitskonzept und ein Sozialkonzept vorlegt; c.

die Wirtschaftlichkeitsberechnungen vorlegt und aus diesen glaubwürdig
hervorgeht, dass die Spielbank wirtschaftlich überlebensfähig ist; d.

die Massnahmen darlegt, wie die Voraussetzungen für die ordnungsgemässe
Veranlagung der Spielbankenabgabe geschaffen werden.

3 Sind Standort- und Betriebskonzessionärin nicht identisch, so bedarf es für die Erteilung der Betriebskonzession der Zustimmung der Standortkonzessionärin.


Art. 14

Sicherheitskonzept und Sozialkonzept 1 Im Sicherheitskonzept muss dargelegt werden, mit welchen Massnahmen die
Spielbank den sicheren Spielbetrieb sowie die Bekämpfung der Kriminalität und der
Geldwäscherei gewährleisten will.

2 Im Sozialkonzept muss dargelegt werden, mit welchen Massnahmen die Spielbank
den sozial schädlichen Auswirkungen des Spiels vorbeugen oder diese beheben will.

3 Der Bundesrat legt die Anforderungen an die Konzepte fest.


Art. 15

Verfahren

1 Konzessionsgesuche sind der Kommission zuhanden des Bundesrates einzureichen.

2 Die Kommission veranlasst die Veröffentlichung der Gesuche im Bundesblatt und
im Amtsblatt des Standortkantons.

3 Sie führt das Verfahren zügig durch und lädt insbesondere zur Stellungnahme ein.

4 Sie stellt dem zuständigen Departement zuhanden des Bundesrates Antrag.

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Art. 16

Entscheid

1 Der Bundesrat entscheidet über die Erteilung der Konzession; sein Entscheid ist
nicht anfechtbar.

2 Die Konzession wird im Bundesblatt und im Amtsblatt des Standortkantons publiziert.


Art. 17

Gültigkeitsdauer und Verbot der Übertragung 1 Die Konzession gilt in der Regel für 20 Jahre. Wenn es die besonderen Verhältnisse rechtfertigen, kann der Bundesrat eine kürzere oder längere Dauer vorsehen.

2 Die Konzession kann verlängert oder erneuert werden.

3 Sie ist nicht übertragbar. Rechtsgeschäfte, die dieses Verbot missachten oder umgehen, sind nichtig.


Art. 18

Meldepflicht

Die Konzessionärin meldet der Kommission: a.

alle wesentlichen Änderungen der Konzessionsvoraussetzungen; b.

Veränderungen von Kapital oder Stimmkraft, die zu einer Konzentration von
mehr als 5 Prozent in der gleichen Hand führen würden.


Art. 19

Entzug, Einschränkung, Suspendierung 1 Die Kommission entzieht die Konzession, wenn wesentliche Voraussetzungen zu
ihrer Erteilung nicht mehr erfüllt sind oder die Konzessionärin: a.

sie durch unvollständige oder unrichtige Angaben erwirkt hat; b.

den Betrieb nicht innerhalb der mit der Konzession gesetzten Frist aufnimmt; c.

den Betrieb während längerer Zeit einstellt, es sei denn, sie werde durch
Umstände am Betrieb gehindert, für die sie keine Verantwortung trägt.

2 Sie entzieht die Konzession ebenfalls, wenn die Konzessionärin oder eine der Personen, die sie mit der Geschäftsführung betraut hat: a.

in schwerwiegender Weise oder wiederholt gegen dieses Gesetz, gegen die
Ausführungsvorschriften oder gegen die Konzession verstösst; b.

die Konzession zu rechtswidrigen Zwecken benutzt.

3 In leichten Fällen kann sie die Konzession suspendieren, einschränken oder mit zusätzlichen Bedingungen und Auflagen versehen.

4 Ist die Konzessionärin eine Aktiengesellschaft oder eine Genossenschaft und wird
ihr die Konzession entzogen, so kann die Kommission deren Auflösung anordnen;
sie bezeichnet den Liquidator und überwacht seine Tätigkeit.

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3. Abschnitt: Betrieb

Art. 20

Bewilligungen

1 Der Bundesrat kann spezielle Bewilligungen vorsehen, namentlich für: a.

das Berufsausübungsrecht des leitenden Personals, der Spielleiter und Croupiers; b.

die Lieferanten von Spielgeräten; c.

die technische Ausrüstung.

2 Er regelt die Bewilligungsvoraussetzungen und das Verfahren.


Art. 21

Spielverbot

1 Folgende Personen unterliegen einem allgemeinen Spielverbot: a.

Personen unter 18 Jahren; b.

Personen, gegen die eine Spielsperre besteht; c.

Mitglieder der Kommission und des Sekretariats der Kommission; d.

Spielbankenangestellte, die am Spielbetrieb beteiligt sind; e.

Mitglieder der Organe von Unternehmen, die Spieleinrichtungen herstellen
oder damit handeln;

f.

Mitglieder der Organe einer Spielbank.

2 Folgende Personen unterliegen einem Spielverbot in der Spielbank, mit der sie in
Verbindung stehen:

a.

Angestellte der Spielbank und ihrer Nebenbetriebe, die nicht am Spielbetrieb
beteiligt sind;

b.

Aktionärinnen und Aktionäre, die mehr als 5 Prozent des Aktienkapitals der
Spielbank halten, sowie Genossenschafterinnen und Genossenschafter.


Art. 22

Spielsperre

1 Die Spielbank sperrt Personen vom Spielbetrieb aus, von denen sie auf Grund eigener Wahrnehmungen in der Spielbank oder auf Grund Meldungen Dritter weiss
oder annehmen muss, dass sie: a.

überschuldet sind oder ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen; b.

Spieleinsätze riskieren, die in keinem Verhältnis zu ihrem Einkommen und
ihrem Vermögen stehen; c.

den geordneten Spielbetrieb beeinträchtigen.

2 Die Spielsperre muss der betroffenen Person mit Begründung schriftlich mitgeteilt
werden.

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3 Die Spielsperre muss aufgehoben werden, sobald der Grund dafür nicht mehr besteht.

4 Die Spielerinnen und Spieler können selbst bei der Spielbank eine Spielsperre beantragen.

5 Die Spielbank trägt die Spielsperren in ein Register ein und teilt den anderen
Spielbanken in der Schweiz die Identität der gesperrten Personen mit. Nach Aufhebung der Spielsperre sind die Daten unverzüglich zu löschen.


Art. 23

Zutrittsbeschränkungen Die Spielbank kann:

a.

Personen ohne Angabe von Gründen den Eintritt verweigern; b.

Eintrittspreise erheben; c.

Kleidervorschriften erlassen.


Art. 24

Ausweiskontrolle

Die Spielbank überprüft die Identität der Personen, bevor sie ihnen Zutritt gewährt.
Als Identitätsnachweis gilt jedes amtliche Ausweispapier.


Art. 25

Spielmarken

Bei Tischspielen darf nur mit Jetons oder mit Spielplaques gespielt werden.


Art. 26

Höchsteinsätze

1 Der Bundesrat legt die Höchsteinsätze nach Spielart fest.

2 Er berücksichtigt dabei den internationalen Standard und trägt den mit den einzelnen Spielen verbundenen Gefahren Rechnung.


Art. 27

Darlehen und Vorschüsse Die Spielbank darf weder Darlehen noch Vorschüsse gewähren.


Art. 28

Zahlungsmittel und Depots 1 Die Spielbank darf keine Inhaberchecks annehmen oder ausstellen.

2 Checks, die der Aussteller oder die Ausstellerin auf den Namen der Spielbank ausgestellt hat, darf sie annehmen. Sie muss sich bei der Annahme über die Identität der
Person vergewissern, die den Check ausstellt. Sie registriert den Vorgang.

3 Die Kommission legt fest, ab welcher Höhe die Gewinnauszahlungen und die
Rückzahlungen per Check vorgenommen werden müssen.

4 Die Spielbank kann die Gewinne in Form eines Depots zur Verfügung der Spielerinnen und Spieler halten. Sie darf die Depotguthaben nicht verzinsen.

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Art. 29

Trinkgelder

1 Trinkgelder, die für die Gesamtheit der Angestellten bestimmt sind, sind in die
speziell dafür vorgesehenen Behälter (Tronc) einzulegen.

2 Individuelle Trinkgelder und Zuwendungen anderer Art dürfen ausschliesslich die
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im persönlichen Dienstleistungsbereich annehmen,
insbesondere das Restaurant-Servicepersonal, die Chasseure und die Portiers.


Art. 30

Geschäftsbericht

Die Spielbank legt der Kommission jedes Jahr einen Geschäftsbericht vor. Darin
legt sie insbesondere dar, wie sie das Sicherheitskonzept und das Sozialkonzept umsetzt.


Art. 31

Zutritts- und Einsichtsrecht 1 Die Spielbank muss der Kommission jederzeit Zutritt zu ihren Einrichtungen gewähren und die Anschlüsse für Online-Verbindungen nach Artikel 48 Absatz 3
Buchstabe d gewährleisten.

2 Sie muss den Strafverfolgungsbehörden jederzeit Einsicht in das Register über die
Spielsperre gewähren.


Art. 32

Schweigepflicht

Die Organe und die Angestellten der Spielbank unterstehen der Schweigepflicht.


Art. 33

Werbung

Eine Spielbank darf nicht in aufdringlicher Weise Werbung betreiben.


Art. 34

Unterstellung unter das Geldwäschereigesetz Die Spielbank untersteht dem Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 19974.


Art. 35

Bestätigung von Spielgewinnen Die Spielbank bestätigt gegenüber Behörden Spielgewinne* nur, wenn: a.

die Behörden diese Auskunft zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen; b.

die Spielbank die Herkunft der Spieleinsätze und die Tatsache des Spielgewinns überprüfen konnte; und c.

der Spieler oder die Spielerin vor dem Verlassen der Spielbank ausdrücklich
verlangt hat, dass der Spielgewinn registriert wird.

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*

Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 33 GVG - SR 171.11).

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4. Abschnitt: Rechnung und Revision

Art. 36

Anwendbares Recht

Für die Jahresrechnung und den Geschäftsbericht einer Spielbank gelten, unabhängig von der Rechtsform des Unternehmens, die Vorschriften des Obligationenrechts5
über die Aktiengesellschaften und die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes.
Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.


Art. 37

Revisionsstelle

1 Die Spielbank lässt ihre Jahresrechnung von einer unabhängigen Revisionsstelle
prüfen.

2 Die Revisorinnen und Revisoren müssen, unabhängig von der Bilanzsumme, dem
erzielten Umsatz oder der Anzahl Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die besonderen fachlichen Anforderungen nach Artikel 727b des Obligationenrechts6 erfüllen.

3 Die Revisionsstelle teilt den Revisionsbericht der Kommission mit.


Art. 38

Auskunftspflicht

Die Spielbank gewährt der Revisionsstelle vollständige Einsicht in Bücher und Belege und erteilt ihr alle erforderlichen Auskünfte.


Art. 39

Anzeigepflicht

Stellt die Revisionsstelle bei der Durchführung der Prüfung Verstösse gegen dieses
Gesetz, strafrechtlich relevante Sachverhalte oder andere Unregelmässigkeiten fest,
so benachrichtigt sie unverzüglich die Kommission und die zuständige kantonale
Strafverfolgungsbehörde.

5. Abschnitt: Spielbankenabgabe

Art. 40

Grundsatz

1 Der Bund erhebt auf den Bruttospielerträgen eine Abgabe (Spielbankenabgabe).

2 Der Bruttospielertrag ist die Differenz zwischen den Spieleinsätzen und den ausbezahlten Spielgewinnen.


Art. 41

Abgabesätze

1 Der Bundesrat legt den Abgabesatz so fest, dass nach betriebswirtschaftlichen
Grundsätzen geführte Spielbanken eine angemessene Rendite auf dem investierten
Kapital erzielen können.

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2 Er kann für beide Kategorien von Spielbanken unterschiedliche Abgabesätze festlegen und diese progressiv gestalten.

3 Der Abgabesatz beträgt mindestens 40 und höchstens 80 Prozent.

4 Der Abgabesatz kann während den ersten vier Betriebsjahren einer Spielbank bis
auf 20 Prozent reduziert werden. Bei der Festlegung berücksichtigt der Bundesrat
die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen der einzelnen Spielbank. Eine Reduktion
muss jährlich in Würdigung aller Umstände für die einzelnen oder für mehrere
Spielbanken zusammen neu festgelegt werden.


Art. 42

Abgabeermässigungen

1 Der Bundesrat kann für Kursäle den nach Artikel 41 festgelegten Abgabesatz um
höchstens einen Viertel reduzieren, sofern die Erträge der Spielbank in wesentlichem Umfang für öffentliche Interessen der Region, namentlich zur Förderung kultureller Tätigkeiten, oder für gemeinnützige Zwecke verwendet werden.

2 Ist die Standortregion des Kursaales wirtschaftlich von ausgeprägt saisonalem Tourismus abhängig, so kann der Bundesrat den Abgabesatz höchstens um einen Drittel
reduzieren.

3 Bei Kumulation der beiden Reduktionsgründe kann er den Abgabesatz höchstens
um die Hälfte reduzieren.


Art. 43

Reduktion der Abgabe bei Erhebung einer gleichartigen Abgabe
durch den Kanton

1 Der Bundesrat reduziert die Abgabe für Kursäle, soweit der Standortkanton für
diese eine gleichartige Abgabe erhebt.

2 Die Reduktion entspricht dem Betrag der kantonalen Abgabe, darf aber nicht mehr
als 40 Prozent vom Gesamttotal der dem Bund auf dem Bruttospielertrag zustehenden Spielbankenabgabe ausmachen.


Art. 44

Veranlagung und Bezug 1 Für die Veranlagung und den Bezug der Abgabe ist die Kommission zuständig.
Der Bundesrat regelt das Verfahren.

2 Auf Ersuchen des Kantons kann die Kommission Veranlagung und Bezug der
kantonalen Abgabe auf dem Bruttospielertrag übernehmen.


Art. 45

Nach- und Strafsteuern 1 Ergibt sich auf Grund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der Kommission
nicht bekannt waren, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben ist oder eine
rechtskräftige Veranlagung unvollständig vorgenommen wurde, so sind die nicht erhobenen Abgaben samt Zinsen als Nachsteuer zu entrichten. Wenn der Grund dafür
in einem Vergehen oder Verbrechen liegt, ist zusätzlich eine Strafsteuer zu entrichten; diese beträgt höchstens das Fünffache der Nachsteuer.

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2 Hat die Spielbank die der Spielbankenabgabe unterliegenden Beträge in ihrer Steuererklärung vollständig und genau angegeben und waren der Kommission die für die
Bewertung der einzelnen Bestandteile erforderlichen Grundlagen bekannt, so kann
keine Nachsteuer erhoben werden.

3 Das Recht, ein Nachsteuerverfahren einzuleiten, erlischt zehn Jahre nach Ablauf
der Steuerperiode, für die eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine
rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist.

4 Die Eröffnung der Strafverfolgung nach den Artikeln 55 und 56 gilt zugleich als
Einleitung des Nachsteuerverfahrens. Das Recht, eine Nachsteuer festzusetzen, erlischt 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, auf die sie sich bezieht.

4. Kapitel: Eidgenössische Spielbankenkommission

Art. 46

Zusammensetzung

1 Der Bundesrat wählt die Kommission und bezeichnet die Präsidentin oder den Präsidenten. Die Kommission besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern. Der Bundesrat
wählt mindestens ein Mitglied auf Vorschlag der Kantone.

2 Die Mitglieder müssen unabhängige Sachverständige sein. Sie dürfen weder Mitglied des Verwaltungsrates noch Angestellte von Spielbanken, Lotterieunternehmungen, Fabrikations- und Handelsbetrieben der Spielbedarfsbranche oder von diesen nahe stehenden Gesellschaften sein.


Art. 47

Organisation

1 Die Kommission erlässt ein Geschäftsreglement. Darin regelt sie insbesondere die
Einzelheiten ihrer Organisation und die Zuständigkeiten des Präsidiums.

2 Das Geschäftsreglement bedarf der Genehmigung durch den Bundesrat.

3 Der Kommission steht ein ständiges Sekretariat zur Seite.


Art. 48

Aufgaben

1 Die Kommission beaufsichtigt die Spielbanken und überwacht die Einhaltung der
gesetzlichen Vorschriften; sie erlässt die zum Vollzug des Gesetzes notwendigen
Verfügungen.

2 Neben der Erfüllung der anderen Aufgaben, die ihr das Gesetz überträgt, überwacht sie insbesondere: a.

die Geschäftsführung und den Spielbetrieb der Spielbanken; b.

die Einhaltung der Pflichten aus dem Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober
19977;

c.

die Umsetzung des Sicherheitskonzeptes und des Sozialkonzeptes.

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3 Sie kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben: a.

von den Spielbanken, den Unternehmungen der Fabrikation und des Handels
mit Spieleinrichtungen wie auch von deren Revisionsstellen die notwendigen Auskünfte und Unterlagen verlangen; b.

Sachverständige beiziehen; c.

der Revisionsstelle besondere Aufträge erteilen; d.

Online-Verbindungen zum Monitoring der EDV-Anlagen der Spielbanken
herstellen.


Art. 49

Zusammenarbeit mit Behörden Die Kommission sowie die Verwaltungs- und die Strafverfolgungsbehörden der
Kantone und des Bundes unterstützen sich gegenseitig und erteilen einander die erforderlichen Auskünfte.


Art. 50

Massnahmen

1 Liegen Verletzungen dieses Gesetzes oder sonstige Missstände vor, so verfügt die
Kommission die Massnahmen, die zur Herstellung des ordnungsgemässen Zustandes
und zur Beseitigung der Missstände notwendig sind.

2 Sie kann für die Zeit der Untersuchung vorsorgliche Massnahmen anordnen und
insbesondere die Konzession suspendieren.

3 Das Sekretariat kann in den Betrieb einer Spielbank eingreifen, sofern die Verhältnisse es erfordern; es informiert die Kommission unverzüglich.

4 Wird eine vollstreckbare Verfügung der Kommission nach vorausgegangener
Mahnung nicht befolgt, so kann die Kommission: a.

die angeordnete Handlung auf Kosten der Spielbank selber vornehmen; b.

öffentlich bekanntmachen, dass sich die Spielbank der vollstreckbaren Verfügung widersetzt.


Art. 51

Verwaltungssanktion

1 Verstösst eine Konzessionärin zu ihrem Vorteil gegen die Konzession oder gegen
eine rechtskräftige Verfügung, so wird sie mit einem Betrag bis zur dreifachen Höhe
des durch den Verstoss erzielten Gewinnes belastet. Liegt kein Gewinn vor oder
kann er nicht festgestellt oder geschätzt werden, so beträgt die Belastung bis zu
20 Prozent des Bruttospielertrages im letzten Geschäftsjahr.

2 Verstösse werden vom Sekretariat untersucht und von der Kommission beurteilt.


Art. 52

Jahresbericht und Statistik 1 Die Kommission erstattet dem Bundesrat einmal jährlich Bericht über ihre Tätigkeit. Sie veröffentlicht den Bericht.

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2 Sie veröffentlicht ganz oder auszugsweise die Jahresabschlüsse, die Bilanzen und
Informationen der Spielbanken in einer generellen Statistik.


Art. 53

Gebühren

1 Die Kommission erhebt bei den Spielbanken Gebühren, welche die Aufsichtskosten decken.

2 Das zuständige Departement setzt auf Antrag der Kommission die Gebühren jedes
Jahr nach Massgabe der Aufsichtskosten des Vorjahres fest.

3 Die Kommission erhebt für ihre Verfügungen kostendeckende Gebühren. Sie kann
Vorschüsse verlangen.

5. Kapitel: Rechtsschutz

Art. 54

Gegen Verfügungen der Kommission kann bei der für Spielbanken zuständigen
Rekurskommission Beschwerde erhoben werden.

6. Kapitel: Strafbestimmungen

Art. 55

Vergehen

1 Mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Busse bis zu 1 Million Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: a.

eine Spielbank errichtet, betreibt, dazu Raum gibt oder Spieleinrichtungen
beschafft, ohne dass die dafür notwendigen Konzessionen oder Bewilligungen vorliegen; b.

durch unwahre Angaben oder auf andere Weise die Erteilung einer Konzession oder Bewilligung erschleicht; c.

die in diesem Gesetz vorgesehenen Sorgfaltspflichten gegen die Geldwäscherei verletzt; d.

die Spielbankenabgabe hinterzieht.

2 In schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder Gefängnis nicht
unter einem Jahr. Damit kann zusätzlich eine Busse bis zu 2 Millionen Franken verbunden werden.

3 Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 500 000 Franken bestraft.

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Art. 56

Übertretungen

1 Mit Haft oder mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer: a.

Glücksspiele ausserhalb konzessionierter Spielbanken organisiert oder gewerbsmässig betreibt; b.

in einem Konzessions- oder Bewilligungsverfahren unwahre Angaben macht
oder auf andere Weise widerrechtlich auf das Verfahren einwirkt; c.

Spielsysteme oder Glücksspielautomaten ohne Prüfung, Konformitätsbewertung oder Zulassung zum Zweck des Betriebs aufstellt; d.

Spielsysteme oder Glücksspielautomaten, die Gegenstand einer Prüfung,
Konformitätsbewertung oder Zulassung sind, abändert und zum Zweck des
Betriebs aufstellt;

e.

eine vorgeschriebene Meldung an die Kommission unterlässt; f.

einer Aufforderung der Kommission, den ordnungsgemässen Zustand wieder herzustellen oder die Missstände zu beseitigen, nicht nachkommt; g.

Personen spielen lässt, die dem Spielverbot nach Artikel 21 unterliegen; h.

betroffene Personen oder Dritte darüber informiert, dass eine Mitteilung an
die Überwachungsbehörden oder an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden ergangen ist oder eine Untersuchung eingeleitet worden ist; i.

durch unwahre Angaben oder auf andere Weise die unzutreffende Veranlagung der Spielbankenabgabe herbeiführt.

2 Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft.


Art. 57

Verhältnis zum Verwaltungsstrafrecht 1 Das Verwaltungsstrafrechtsgesetz8 ist anwendbar. Verfolgende Behörde ist das
Sekretariat, urteilende Behörde die Kommission.

2 Die Übertretung verjährt nach fünf Jahren.

7. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 58

Ausführungsbestimmungen Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.


Art. 59

Verfahren zur Erteilung der ersten Konzessionen Der Bundesrat erlässt Vorschriften im Hinblick auf das Verfahren zur Erteilung der
ersten Konzessionen.

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Art. 60

Weiterbetrieb bisheriger Geschicklichkeitsspielautomaten 1 Nach der bisherigen Praxis homologierte Geschicklichkeitsspielautomaten, die
nach der neuen Gesetzgebung als Glücksspielautomaten gelten, dürfen nur noch in
Grands Casinos und Kursälen betrieben werden.

2 Die Kantone können während einer Übergangsfrist von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in Restaurants und anderen Lokalen den Weiterbetrieb von je
höchstens fünf Automaten nach Absatz 1 zulassen, soweit diese vor dem 1. November 1997 im Betrieb waren.

3 Nach Ablauf dieser Übergangsfrist können in Restaurants und anderen Lokalen nur
noch Geschicklichkeitsspielautomaten im Sinne dieses Gesetzes betrieben werden.


Art. 61

Übergangsrechtliche Konzessionen 1 Die Kursäle, welche über eine ordentliche, vom Bundesrat genehmigte kantonale
Boulespielbewilligung verfügen, erhalten mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eine
provisorische Konzession B zur Weiterführung ihres bisherigen Spielangebotes. Aus
einer solchen Konzession können keinerlei wohlerworbene Rechte abgeleitet werden.

2 Die Kursäle nach Absatz 1, welche ihren Betrieb weiterführen möchten, haben innert einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes das Gesuch um Erteilung einer
ordentlichen B-Konzession zu stellen. Ihre provisorische Konzession gilt bis zum
behördlichen Entscheid über ihr Gesuch.

3 Die Kursäle gemäss Absatz 1, welche kein Gesuch für die Erteilung einer B-Konzession stellen, können ihre provisorische B-Konzession längstens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes behalten.


Art. 62

Referendum und Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens: 1. April 20009
Art. 46 und 47: 1. Mai 199910 9

BRB vom 23 Feb. 2000 (AS 2000 692) 10 Nicht

veröffentlichter BRB vom 28. April 1999

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Anhang

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts Aufhebung bisherigen Rechts Das Bundesgesetz vom 5. Oktober 192911 über die Spielbanken sowie die Verordnung vom 1. März 192912 über den Spielbetrieb in Kursälen werden aufgehoben.


Änderung bisherigen Rechts 1. Das AHV-Gesetz vom 20. Dezember 194613 wird wie folgt geändert: Art. 103
Abs. 1
...

2. Das Bundesgesetz vom 14. Dezember 199014 über die direkte Bundessteuer wird
wie folgt geändert:


3. Das Bundesgesetz vom 14. Dezember 199015 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden wird wie folgt geändert: Art. 7
Abs. 4 Bst. l
...


4. Das Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 199716 wird wie folgt geändert: Art. 2
Abs. 2 Bst. e
...

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[BS 10 280]

12

[BS 10 282; AS 1959 226, 1972 1582, 1977 1463] 13

SR 831.10. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

14

SR 642.11. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

15

SR 642.14. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

16

SR 955.0. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

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5. Das Obligationenrecht17 wird wie folgt geändert: Art. 515a

...

17

SR 220. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

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