01.07.2020 - * / In Kraft
01.01.2016 - 30.06.2020
01.12.2011 - 31.12.2015
01.01.2011 - 30.11.2011
01.01.2010 - 31.12.2010
01.01.2005 - 31.12.2009
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1

Bundesgesetz über die Schweizerischen Bundesbahnen (SBBG) vom 20. März 1998 (Stand am 25. Oktober 2005) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 26 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 13. November 19962, beschliesst: 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand Dieses Gesetz regelt die Errichtung, den Zweck und die Organisation der Schweizerischen Bundesbahnen (SBB).


Art. 2

Firma, Rechtsform und Sitz 1

Unter der Firma «Schweizerische Bundesbahnen SBB, Chemins de fer fédéraux CFF, Ferrovie federali svizzere FFS» besteht eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft mit Sitz in Bern.

2

Die Aktiengesellschaft wird im Handelsregister eingetragen.


Art. 3

Zweck und Unternehmensgrundsätze 1

Die SBB erbringen als Kernaufgabe Dienstleistungen im öffentlichen Verkehr, namentlich in der Bereitstellung der Infrastruktur, im Personenfernverkehr, im regionalen Personenverkehr und im Güterverkehr sowie in den damit zusammenhängenden Bereichen.

2

Die SBB können alle Rechtsgeschäfte tätigen, die mit dem Zweck des Unternehmens direkt oder indirekt im Zusammenhang stehen oder die geeignet sind, diesen zu fördern. Sie können namentlich Gesellschaften gründen, sich an solchen beteiligen oder auf andere Weise mit Dritten zusammenarbeiten. Sie können Grundstücke und Anlagen erwerben, verwalten und veräussern.

3

Die SBB sind nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu führen. Sie erhalten die Eisenbahninfrastruktur in gutem Zustand und passen sie den Erfordernissen des Verkehrs und dem Stand der Technik an.

AS 1998 2847 1 [BS

1 3]

2 BBl

1997 I 909

742.31

Eisenbahnen

2

742.31

4

An Investitionen und Leistungen, die nicht diesen Kriterien entsprechen, haben sich Dritte, die daran besonders interessiert sind und entsprechende Begehren stellen, angemessen zu beteiligen.


Art. 4

Infrastruktur 1 Die SBB bedürfen keiner Konzession nach Artikel 5 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 19573.

2

Sie sind verpflichtet, den Transportunternehmungen, denen der Netzzugang bewilligt wurde, nach den Vorschriften des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 den diskriminierungsfreien Zugang zur Infrastruktur zu gewähren.

3

Die Bundesversammlung genehmigt den Bau oder Erwerb weiterer Eisenbahnstrecken.

4

Der Bundesrat beschliesst über die Stillegung, Veräusserung und die Verpachtung von Eisenbahnstrecken.


Art. 5

Regelmässiger Personenverkehr

Das Recht, Reisende regelmässig zu befördern, wird den SBB nach Artikel 4 des Personenbeförderungsgesetzes vom 18. Juni 19934 verliehen.

2. Abschnitt: Aktienkapital und Aktionärskreis

Art. 6

Aktienkapital Der Bundesrat legt die Höhe des Aktienkapitals sowie Art, Nennwert und Anzahl der Beteiligungspapiere fest.


Art. 7

Aktionärskreis 1 Der Bund ist Aktionär der SBB.

2

Der Bundesrat kann beschliessen, Aktien an Dritte zu veräussern oder von Dritten zeichnen zu lassen.

3

Der Bund muss zu jeder Zeit die kapital- und die stimmenmässige Mehrheit besitzen.

3 SR

742.101

4 SR

744.10

Schweizerische Bundesbahnen - BG 3

742.31

3. Abschnitt: Leistungsvereinbarung und Zahlungsrahmen

Art. 8

1 Der Bundesrat erarbeitet zusammen mit den SBB die Ziele jeweils für vier Jahre und legt sie in einer Leistungsvereinbarung mit den SBB fest; bei deren Erarbeitung sind die Kantone anzuhören.

2

Er legt die Leistungsvereinbarung der Bundesversammlung zur Genehmigung vor, zusammen mit einem Rechenschaftsbericht der SBB über die laufende Leistungsperiode.

3

Aus wichtigen, nicht voraussehbaren Gründen kann der Bundesrat die Leistungsvereinbarung während der Geltungsdauer ändern.

4

Die Bundesversammlung beschliesst für den gleichen Zeitraum einen auf die Leistungsvereinbarung abgestimmten Zahlungsrahmen. Dieser wird bei der jährlichen Beratung des Voranschlages des Bundes berücksichtigt.

5

Die innerhalb des Zahlungsrahmens finanzierten Investitionen dienen in erster Linie dazu, die Infrastruktur in gutem Zustand zu erhalten und sie den Erfordernissen des Verkehrs und dem Stand der Technik anzupassen. Weitergehende Investitionen können über Sonderfinanzierungen des Bundes und der Kantone sichergestellt oder ausdrücklich in der Leistungsvereinbarung geregelt werden.5 4. Abschnitt: Organe und Verantwortlichkeit

Art. 9

Organe Die Organe der SBB sind die Generalversammlung, der Verwaltungsrat, die Generaldirektion und die Revisionsstelle.


Art. 10

Generalversammlung 1 Die Befugnisse der Generalversammlung richten sich nach den Vorschriften des Obligationenrechts6 über die Aktiengesellschaft.

2

Solange der Bund alleiniger Aktionär bleibt, nimmt der Bundesrat die Befugnisse der Generalversammlung wahr.

3

Die Generalversammlung ist befugt, die vom Bundesrat beschlossenen ersten Statuten der SBB im Rahmen dieses Gesetzes zu ändern.

5

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2005 4777; BBl 2004 5313).

6 SR

220

Eisenbahnen

4

742.31


Art. 11

Verwaltungsrat 1 Der Verwaltungsrat hat die nach Artikel 716a Absatz 1 des Obligationenrechts7 unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt.

2

Die Mitglieder müssen nicht Aktionäre sein.

3

Dem Personal der Unternehmung ist eine angemessene Vertretung im Verwaltungsrat zu gewähren.


Art. 12

Geschäftsführung 1 Der Verwaltungsrat überträgt die Geschäftsführung in einem Organisationsreglement auf die Generaldirektion. Das Organisationsreglement ordnet die Geschäftsführung, bestimmt die hierfür erforderlichen Stellen, umschreibt deren Aufgaben und regelt die Berichterstattung sowie die Vertretung der SBB.

2

Die Generaldirektion kann weitere vertretungsberechtigte Personen ernennen.


Art. 13

Revisionsstelle 1 Die Generalversammlung wählt eine Revisionsstelle.

2

Die Aufgaben der Revisionsstelle bestimmen sich nach Artikel 728ff. des Obligationenrechts.8


Art. 14

Verantwortlichkeit Für die Verantwortlichkeit der Mitglieder des Verwaltungsrates und der Generaldirektion der SBB sowie der Revisionsstelle gelten die Artikel 752ff. des Obligationenrechts9 über die Verantwortlichkeit.

5. Abschnitt: Personal

Art. 15

Anstellungsverhältnisse 1 Die Bestimmungen über das Dienstverhältnis des Bundespersonals finden auch auf das Personal der SBB Anwendung.

2

Der Bundesrat kann die SBB ermächtigen, das Anstellungsverhältnis im Rahmen von Gesamtarbeitsverträgen abweichend oder ergänzend zu regeln.

3

In begründeten Einzelfällen können Verträge nach Obligationenrecht10 abgeschlossen werden.

7 SR

220

8 SR

220

9 SR

220

10 SR

220

Schweizerische Bundesbahnen - BG 5

742.31


Art. 16

Berufliche Vorsorge

1

Die SBB führen eine eigene Pensionskasse.

2

Die Pensionskasse kann als organisatorische Einheit der SBB, in der Rechtsform einer Stiftung oder Genossenschaft oder als Einrichtung des öffentlichen Rechts, geführt werden. Mit Zustimmung des Bundesrates kann sie sich einer andern Pensionskasse anschliessen.

3

Die Bilanzierung hat nach einer Übergangsfrist von sechs Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes dem Grundsatz der Bilanzierung in geschlossener Kasse zu genügen. Der Bund übernimmt bis zum Ablauf der Übergangsfrist die Garantie für die Ausrichtung der Leistungen gemäss Reglement.

4

Der Bund übernimmt den bis Ende 1997 aufgelaufenen Fehlbetrag der Pensionsund Hilfskasse der SBB zugunsten der Unternehmung bis spätestens sechs Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes. Die dem Bund daraus entstehende Belastung wird in der Bestandesrechnung des Bundes aktiviert und zu Lasten der Erfolgsrechnung späterer Jahre abgeschrieben.

6. Abschnitt: Rechnungswesen

Art. 17

Rechnung 1 Die SBB führen je eine Rechnung für den Bereich Infrastruktur und den Bereich Verkehr.

2

Der Bundesrat genehmigt die Rechnung und regelt die Gewinnverwendung.


Art. 18

Budget 1 Die SBB erstellen jährlich ein Budget, welches zwischen den Bereichen Infrastruktur und Verkehr unterscheidet.

2

Der Bundesrat genehmigt das Budget.


Art. 19

Rechnungslegung Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Departement) erlässt die Ausführungsvorschriften für die Rechnungslegung.


Art. 20

Grundsätze der Investitionsfinanzierung 1

Die Neuinvestitionen im Bereich der Infrastruktur werden in der Regel über variabel verzinsliche, bedingt rückzahlbare Darlehen des Bundes finanziert.

2

Die Investitionen für die Substanzerhaltung der bestehenden Infrastruktur werden im Umfang der Abschreibungen durch A-fonds-perdu-Mittel finanziert.

Eisenbahnen

6

742.31

3

Die Investitionen des Verkehrsbereichs sowie kommerzielle Investitionen werden über vollverzinsliche und rückzahlbare Darlehen des Bundes finanziert. Im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Finanzverwaltung können die SBB andere Finanzierungsmodalitäten anwenden, wenn sich diese im Einzelfall wirtschaftlich als vorteilhaft erweisen.

4

Die Leistungsvereinbarung regelt den maximal zulässigen Umfang der Mittelaufnahme beim Bund. Sie bestimmt überdies, ob und in welchem Umfang bedingt rückzahlbare Darlehen des Bundes mit nicht reinvestierten Abschreibungsmitteln zurückbezahlt werden können.11


Art. 21

Befreiung von Steuer- und Versicherungspflichten 1

Die SBB sind im Rahmen ihrer Aufgabe als Anbieterin der Eisenbahninfrastruktur und als Transportunternehmung von jeder Besteuerung durch die Kantone und Gemeinden befreit. Die Steuerbefreiung erstreckt sich auch auf Hilfs- und Nebenbetriebe wie Kraftwerke, Werkstätten und Lagerhäuser, jedoch nicht auf Liegenschaften, die keine notwendige Beziehung zum Betrieb des Unternehmens haben.

2

Die SBB sind den Vorschriften der Kantone und Gemeinden über die Versicherungspflicht nicht unterworfen.

3

Die aufgrund des Bundesgesetzes vom 22. Dezember 191612 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte zu leistende Entschädigung bleibt vorbehalten.

7. Abschnitt: Anwendbares Recht

Art. 22

1 Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen vorsieht, gelten für die SBB sinngemäss die Vorschriften des Obligationenrechts13 über die Aktiengesellschaft.

2

Soweit dieses Gesetz und die darauf abgestützten Verordnungen nichts Abweichendes bestimmen, findet die Eisenbahngesetzgebung auch auf die SBB Anwendung.

11 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2005 4777; BBl 2004 5313).

12 SR

721.80

13 SR

220

Schweizerische Bundesbahnen - BG 7

742.31

8. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 23

Vollzug Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt.


Art. 24

Errichtung der SBB

1

Mit ihrer Errichtung als spezialgesetzliche Aktiengesellschaft führen die SBB die bisherige Anstalt des Bundes weiter.

2

Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes sind folgende Vorkehrungen zu treffen:

a. Der Bundesrat beschliesst über die Eröffnungsbilanz der SBB.

b. Der Bundesrat bezeichnet die Grundstücke und benennt die beschränkten dinglichen Rechte sowie die obligatorischen Vereinbarungen, die auf die SBB oder die von ihr bezeichneten und beherrschten Gesellschaften übertragen werden.

c. Der Bundesrat wählt den Verwaltungsrat und bezeichnet dessen Präsidenten oder Präsidentin, beschliesst die ersten Statuten, bestimmt die Revisionsstelle und genehmigt das Budget.

d. Der Verwaltungsrat der SBB ernennt die mit der Geschäftsführung und Vertretung betrauten Personen, erstellt das Budget zur Genehmigung durch den Bundesrat und erlässt das Organisationsreglement.

3

Das Departement kann die Zuweisungen nach Absatz 2 Buchstabe b innert 15 Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes mittels Verfügung bereinigen.

4

Die SBB führen als Arbeitgeberin die bestehenden Dienst- und Anstellungsverhältnisse weiter.

5

Die SBB sind für das Aktienkapital der Gründungsbilanz von der Emissionsabgabe befreit.


Art. 25

Rechtspersönlichkeit Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes erlangen die SBB Rechtspersönlichkeit.


Art. 26

Weiterführung der Aktiven und Passiven 1

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes übernehmen die SBB die Aktiven und Passiven der Anstalt SBB, unter Vorbehalt des Bundesbeschlusses vom 20. März 199814 über die Refinanzierung der Schweizerischen Bundesbahnen.

2

Der Grundbucheintrag derjenigen Grundstücke und beschränkten dinglichen Rechte, die auf die SBB oder die von ihr bezeichneten und beherrschten Gesellschaften übertragen werden, ist nach entsprechender Anmeldung steuer- und gebührenfrei auf diese umzuschreiben.

14 SR

742.30

Eisenbahnen

8

742.31


Art. 27

Referendum und Inkrafttreten 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens15: Art. 16: 1. Dezember 1998 Alle übrigen Bestimmungen: 1. Januar 1999 15 BRB vom 25. Nov. 1998 (AS 1998 2853)

Schweizerische Bundesbahnen - BG 9

742.31

Anhang


Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts 1. Das Bundesgesetz vom 23. Juni 194416 über die Schweizerischen Bundesbahnen wird aufgehoben. 2. Das Beamtengesetz vom 30. Juni 192717 wird wie folgt geändert: Art. 62b

...


3. Das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 194318 wird wie folgt geändert: Art. 119
Abs. 1 ...
4. Das Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 199219 wird wie folgt geändert:


Art. 2
Abs. 1 Bst. b
...

5. Das Finanzhaushaltgesetz vom 6. Oktober 198920 wird wie folgt geändert:


Art. 1
Abs. 2 Aufgehoben
16 [BS

7 195; AS 1962 359, 1968 1221 Ziff. II Abs. 1, 1977 2249 Ziff. I 813, 1979 114 Art. 69, 1982 1225, 1987 263, 1997 3017; SR 742.40 Art. 53 Ziff. 6.

SR 742.31 Anhang Ziff. 1] 17 SR

172.221.10. Mit Ausnahme von Art. 6 Abs. 3, 14a und 36 Abs. 2 ist dieses Gesetz aufgehoben.

18 SR

173.110. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten BG.

19 SR

431.01. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten BG.

20 SR

611.0

Eisenbahnen

10

742.31


6. Das Bundesgesetz vom 27. Juni 197321 über die Stempelabgaben wird wie folgt geändert: Art. 6
Abs. 1 Bst. c ...
7. Das Nationalbankgesetz vom 23. Dezember 195322 wird wie folgt geändert:


Art. 53
Abs. 4
...

8. Das Geschäftsverkehrsgesetz vom 23. März 196223 wird wie folgt geändert:


Art. 45
Abs. 1
...

21 SR

641.10. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten BG.

22 [AS

1954 599, 1979 983 993, 1993 399, 1997 2252, 2000 1144 Anhang Ziff. 4. AS 2004 1985 Anhang Ziff. I 2] 23 SR

171.11. Mit Ausnahme von Art. 8septies ist dieses Gesetz aufgehoben.

24 SR

611.010. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten BG.