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1

Verordnung

des UVEK über die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn und mit Seilbahnen1 (RSD) vom 3. Dezember 1996 (Stand am 1. Januar 2009) Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation2, gestützt auf Artikel 43 der Transportverordnung vom 5. November 19863,
verordnet:


Art. 1

Anwendbare Vorschriften

1

Für die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn und mit Seilbahnen gelten im nationalen und im internationalen Verkehr die Vorschriften der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID)4.5 2 Vom RID abweichende Vorschriften sind im Anhang aufgeführt.


Art. 2


6

Zuständige Behörde, Prüfstelle und anerkannter Sachverständiger 1

Zuständige Behörde, Prüfstelle oder anerkannter Sachverständiger im Sinne des RID ist:

a. für die Klassen 1-6, 8 und 9 das Bundesamt für Verkehr (BAV), vorbehalten ist Absatz 2;

b. für die Klasse 7: das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI).

2

Für die Klassifizierung von Stoffen und für die Genehmigung, Zulassung und Prüfung von Verpackungen und Tanks zuständig ist das Eidgenössische Gefahrgutinspektorat (EGI) unter Aufsicht des BAV oder ein vom EGI im Einvernehmen mit dem BAV bezeichneter Sachverständiger.

AS 1996 3436 1

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 4. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5995).

2

Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1997.

3

SR 742.401

4

Das RID (Anhang C zum Übereink. vom 9. Mai 1980 über den internationalen Eisenbahnverkehr; COTIF; SR 0.742.403.12) wird weder in der AS noch in der SR

veröffentlicht. Separatdrucke mit Einschluss der Änd. können beim Bundesamt für Bauten und Logistik, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, bezogen.

5

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 4. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5995).

6

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 4. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5995).

742.401.6

Eisenbahnen

2

742.401.6


Art. 3


7

Richtlinien, Ausnahmen 1

Das BAV kann für den Vollzug dieser Verordnung Richtlinien erlassen.

2

Es kann in Einzelfällen Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen bewilligen, wenn deren Zweck gewahrt bleibt.


Art. 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.

7

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 4. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5995).

Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn 3

742.401.6

Anhang8

(Art. 1 Abs. 2)

Vom RID abweichende Vorschriften Nummern der RID-Vorschriften Abweichende Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn im nationalen Verkehr 1.1.3 Die

nachstehend

aufgeführten Gegenstände: - UN 0378, UN 0044, Anzündhütchen; - UN 0339, UN 0012, Patronen für Handfeuerwaffen; - UN 0338, UN 0014, Patronen für Waffen, Manöver; - UN 0379, UN 0055, Treibladungshülsen, leer, mit Treibladungsanzünder

unterliegen nicht den Vorschriften in 5.3, 6, 7.2, 7.5.11 CW1 des RID, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: 1. Diese Gegenstände dürfen nur im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde den vorstehenden Benennungen zugeordnet werden.

2. Die zulässige Höchstmasse beträgt 10 kg je Versandstück und 50 kg je Sendung (Bruttomasse).

1.1.4.4

Die zur Beförderung im Huckepackverkehr aufgegebenen Strassenfahrzeuge sowie deren Inhalt müssen den Bedingungen der Verordnung vom 29. November 20029 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR) entsprechen.

4.1.4.1 P200 (3) (d) und P200 (9) Bei Gefässen aus Verbundwerkstoffen für Gase der Gruppen A, O und F müssen die wiederkehrenden Prüfungen alle fünf Jahre durchgeführt werden.

Diese Prüffrist kann von der zuständigen Behörde bis auf zehn Jahre verlängert werden, sofern der Nachweis der Dauerfestigkeit erbracht ist.

4.1.4.1 P200 (9)

Zu Tauchzwecken verwendete Gefässe für Gase der Klassifizierungscode 1A und 1O (RID 2.2.2.1.2 und 2.2.2.1.3) müssen alle zweieinhalb Jahre einer Sichtprüfung und alle fünf Jahre einer vollständigen wiederkehrenden Prüfung unterzogen werden.

5.3.1.3 5.3.1.4 5.3.1.5 5.3.1.6 5.3.2 5.3.3 5.3.4 5.3.5 Diese Vorschriften gelten nicht für Seilbahnen.

8

Fassung gemäss Ziff. II der V des UVEK vom 4. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5995).

9

SR 741.621

Eisenbahnen

4

742.401.6

Nummern der RID-Vorschriften Abweichende Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn im nationalen Verkehr 5.4 5.4.1.1.1

Für die Bezeichnung des Gutes im Beförderungspapier darf auch wie folgt vorgegangen werden: Mit Ausnahme von Stoffen und Gegenständen der Klasse 7 darf eine entsprechende Sammelbezeichnung verwendet werden, sofern dem Beförderungspapier eine Liste (z.B. Lieferschein oder Beförderungspapier für Strassentransport) beigeheftet ist, welche die in 5.4.1.1.1 RID

vorgeschriebenen Angaben enthält. Die Sammelbezeichnung ist mit der Abkürzung «RSD» und dem Hinweis

«siehe beil. Liste» zu ergänzen (z.B. «Chemikalien RSD, siehe beil. Liste»).

Das Anbringen eines Kreuzes im Beförderungspapier entfällt.

6

Übergangsvorschriften Tankcontainer, die nach den bis 31. Dezember 1987 geltenden Vorschriften von Absatz 1.2.8.5 des Anhangs X für die

Beförderung bestimmter Stoffe zugelassen wurden, dürfen als Grosspackmittel (IBC) für die Beförderung dieser Stoffe weiter verwendet werden, sofern sie den folgenden Vorschriften des RID entsprechen: 6.5.3, 6.5.4.4 und 6.5.4.5 Baustellentanks (BT):

Baustellentanks dürfen für den Transport von Treibstoffen verwendet werden, wenn sie mit den Vorschriften für den Bau, die Ausrüstung, die Zulassung des Baumusters sowie die Prüfung nach Kapitel 6.14 oder des Unterabschnittes 1.6.3.28 des Anhangs 1 SDR konform sind.

Abschnitt 7.5.7 RID ist sinngemäss anwendbar.

6.8.2.4.3

Die Einrichtungen für die Gaspendelung während des Befüllens und Entleerens der Tanks, Batteriewagen und MEGC (siehe 4.3.2.3.3 RID) gelten als Bedienungsausrüstung des Tanks. Diese Einrichtungen müssen auf Gas-

dichtheit geprüft werden.

7.1.7 und 7.6

Im Sinne dieses Absatzes gilt Rail Express als Expressgut.

Keine Vorschriften

Ergänzende Bestimmungen: Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter auf Schiffen:

Für die Beförderung gefährlicher Güter auf Schiffen gelten folgende Bestimmungen: 1. Fahrgastschiffe Die Vorschriften in 7.1.7 und 7.6 RID gelten sinngemäss.

Die Stoffe und Gegenstände des RID, die nur in Güterzügen befördert werden dürfen, sind zur Beförderung auf

Fahrgastschiffen nicht zugelassen.

Die Stoffe und Gegenstände des RID dürfen nicht in für Fahrgäste zugängliche Räume verladen werden.

Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn 5

742.401.6

Nummern der RID-Vorschriften Abweichende Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn im nationalen Verkehr 2. Fähren

Auf den Fährstrecken Horgen-Meilen und BeckenriedGersau dürfen Motorfahrzeuge und ihre Anhänger oder

andere Transportmittel unter folgender Bedingung auf Fähren befördert werden: Diese Fahrzeuge und Transportmittel (inklusive Ladegut) müssen den geltenden Vorschrif-

ten für die Beförderung gefährlicher Güter auf den für Motorfahrzeuge geöffneten Strassen entsprechen.

Eisenbahnen

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742.401.6