2012/3

B 1.1

2.

Elektrovelos Flyer

Schlussbericht vom 15. August 2012 in Sachen Vorabklärung gemäss Art. 26 KG betreffend Elektrovelos Flyer wegen allenfalls unzulässiger Wettbewerbsabrede gemäss Art. 5
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 5 Unzulässige Wettbewerbsabreden
1    Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
2    Wettbewerbsabreden sind durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt, wenn sie:
a  notwendig sind, um die Herstellungs- oder Vertriebskosten zu senken, Produkte oder Produktionsverfahren zu verbessern, die Forschung oder die Verbreitung von technischem oder beruflichem Wissen zu fördern oder um Ressourcen rationeller zu nutzen; und
b  den beteiligten Unternehmen in keinem Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wettbewerb zu beseitigen.
3    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird bei folgenden Abreden vermutet, sofern sie zwischen Unternehmen getroffen werden, die tatsächlich oder der Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen:
a  Abreden über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen;
b  Abreden über die Einschränkung von Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen;
c  Abreden über die Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Geschäftspartnern.
4    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird auch vermutet bei Abreden zwischen Unternehmen verschiedener Marktstufen über Mindest- oder Festpreise sowie bei Abreden in Vertriebsverträgen über die Zuweisung von Gebieten, soweit Verkäufe in diese durch gebietsfremde Vertriebspartner ausgeschlossen werden.11
KG A

476

Sachverhalt

1. Mit E-Mail vom 14. März 2011 meldete sich ein Kleinunternehmer aus dem Thurgau beim Sekretariat und wies auf die Preisunterschiede zwischen der Schweiz und Deutschland bei Flyer Elektrovelos hin. Flyer Elektrovelos werden von der Biketec AG mit Sitz in 4950 Huttwil (nachfolgend: Biketec) hergestellt. Konkret lag der Verkaufspreis unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Mehrwertsteuersätze in Deutschland bei 1 2360 CHF, in der Schweiz bei 3000 CHF . Da der Anzeiger keine Hinweise für eine vertikale Preisbindung oder Abrede lieferte und der Bezug aus dem Ausland möglich war, informierte ihn das Sekretariat dahingehend, dass alleine aufgrund des Preisunterschiedes nicht von einem kartellrechtswidrigen Verhalten ausgegangen werden kann.

2. Im Sommer 2011 berichtete ,,Schweiz Aktuell" über massive Preisunterschiede bei den Flyer Elektrovelos zum benachbarten Ausland und den damit verbundenen Unmut von Velohändlern in der Bodensee-Region.

3. Per Kontaktformular sandte uns am Freitag, 23. September 2011 der Geschäftsführer eines Wiederverkäufers von Biketec folgende Nachricht: ,,Firma Biketec schreibt die Preise vor und deshalb wurden wir von der Händlerliste gestrichen. Wir haben 10 % Währungsrabatt gegeben (August bis September) weil die CH Preise /Europreise eine zu grosse Differenz waren. Kunden haben CH Produkte in Deutschland gekauft. Diese Sachlage wurde durch einen Bericht im Fernsehen ausgelöst. Nun werden wir abgestraft. Wir haben öffentlich einen Förderbonus gegeben und dies passte Flyer nicht. Man solle sich an die Preisliste halten. Wer sich nicht daran hält wird von der Liste gestrichen. Bin nicht der einzige Fall!

Dies ist eine Preisabsprache und Biketec schottet den Markt ab!"

4. Aufgrund dieser Anzeige telefonierte das Sekretariat um genauere Infos zum Sachverhalt zu erhalten. Der Anzeiger stellte anlässlich des Gespräches in Aussicht, seine Aussagen mit schriftlichen Belegen zu stützen. Mit E-Mail vom 26. September reichte er Werbeunterlagen, die 2011-CHF-Preisliste der Flyer Modelle, ein Infoschreiben an die Händler (in welchem Preissenkungen in der Schweiz und höhere Einstandspreise in der EU bekannt gegeben wurden) und ein ,,Sitzungsprotokoll" ein ­ eine selbst verfasste, nicht unterzeichnete Gesprächsnotiz der Unterredung mit einem Mitarbeiter von Biketec am 23. September 2011 (Tag der Anzeige).

Gemäss dieser Notiz hat der Mitarbeiter von Flyer sich dahingehend geäussert, dass das betroffene Unterneh-

men aufgrund seiner Preispolitik in Zukunft nicht mehr beliefert wird: ,,Als Flyerhändler dürfe man keinen Rabatt in Geldwert geben und dies nicht öffentlich Bewerben. Erlaubt sei höchstens Zubehör zum Velo. Man solle sich an die Preisvorgaben halten, die man vorschreibe. Ein anderer Händler sei auch von der Liste gestrichen worden, weil er Rabatte gegeben habe."

5. Mit E-Mail vom 28. Oktober 2011 stellte uns der Anzeiger eine Euro-Preisliste für Deutschland, die von ihm geschalteten Werbungen mit Rabatten/Rückvergütungen und ein E-Mail des Geschäftsführers von Biketec zu.

Dieser schreibt darin: ,,Wie kann man einen Eurorabatt gewähren, wenn ein Produkt aus der Schweiz stammt? Damit implizieren Sie dem Publikum, dass wir FLYER einfach aus dem Ausland importieren und hier als Währungsprofiteur agieren.

Das Gegenteil ist der Fall! Wir leiden unter den EuroPreisen, setzen uns sehr dafür ein dass wir die Schweizer Wirtschaft erhalten können.

Nachdem Sie wiederholt mit Rabatten die anderen Händler provoziert haben und wir mit dieser widersinnigen Euro-Aktion erhebliche Schwierigkeiten am Markt bereitet haben war für mich das Mass voll.

Wir haben keine Preisvorschriften, müssen aber solche geschäftsschädigenden Aktivitäten nicht hinnehmen."

6. Zwischenzeitlich, am 16. Oktober 2011, eröffnete das Sekretariat eine Vorabklärung gegen Biketec und bat diese im Eröffnungsschreiben um Stellungnahme betreffend den Vorwurf der Preisbindung zweiter Hand. Zudem wurde Biketec um Einreichung einer Kopie der Vertriebsverträge (Schweiz, Deutschland, Österreich) gebeten, dies mit Frist bis zum 14. November 2011. Die Stellungnahme von Biketec ist nach erfolgter Fristerstreckung am 29. November 2011 eingetroffen.

7. In der Stellungnahme beschreibt Biketec unter anderem, wie sie durch die Wechselkursentwicklung im Jahre 2011 überrascht wurde und welche Konsequenzen die daraus entstandenen Preisdifferenzen zwischen der Schweiz und dem angrenzenden Ausland für das Unternehmen hatte. Biketec legt ihre Verkaufspreise einmal pro Jahr, jeweils anlässlich der Fahrradmesse ,,Eurobike" am 1. September, fest. Im August 2011 wurde ein

1

Zu diesem Zeitpunkt war der Wechselkurs /CHF bei 1,30.

2012/3

Schreiben an die Händler versandt, in dem die Situation wie folgt dargestellt wurde: Das Unternehmen ging bei der Kalkulation der Europreise im Jahre 2010 davon aus, dass der Eurokurs wieder steigen würde. Zum Zeitpunkt dieser Annahme war der Kurs /CHF 1.37, die Kalkulationsbasis lag aber höher. Entgegen den Erwartungen von Biketec fiel der Kurs aber weiter und erreichte am 8. August 2011 einen Tiefstand von 1.04 CHF.

Dadurch waren die Preise für Schweizer Konsumenten im Ausland sehr attraktiv geworden. Die Abwanderung der Kunden war sowohl für den Fachhandel wie auch für Biketec ein Problem ­ der Fachhandel verlor an Umsatz und Biketec musste bei Verkäufen in den Euroraum die entstehenden Währungsverluste tragen. Als Massnahme kündigte Biketec deshalb gegenüber den Händlern an, die Preise in der EU für den Modelljahrgang 2012 ent2 sprechend anzuheben . Gemäss dem Schreiben nimmt Biketec mit diesen Anpassungen explizit ,,eine schwierige Marktposition im hart umkämpften deutschen Markt in Kauf...".

8. Biketec hat keine Vertriebsverträge im eigentliche Sinne. Die Händler erhalten jährlich einen aktuellen Katalog inkl. Preisliste (worin die angegebenen Preise als UVP, unverbindliche Verkaufspreise, bezeichnet sind).

Aufgrund von Absatzzahlen, Werbung, Lagerhaltung und Umfang der Vorbestellungen wird jeder Händler in eine Rabattkategorie eingeteilt. Sein Einstandspreis ergibt sich aus dem UVP abzüglich seines Händlerrabatts ([...]

­ [...] %).

9. In ihrer Stellungnahme führt Biketec weiter aus, dass im Zuge einer Bereinigung des Händlernetzes 17 Abnehmer in Zukunft nicht mehr beliefert würden. Folgende Gründe werden geltend gemacht: -

zu geringer Absatz,

-

anhaltend schlechte Zahlungsmoral,

-

mangelhafte Präsentation der Produkte,

-

mangelnde Fachkenntnisse,

-

keine Teilnahme an den Schulungen von Biketec.

10. Die Preisgestaltung der Händler sei ,,hingegen in keinem Falle ein Kriterium für den Fortbestand der Geschäftsbeziehung" gewesen.

11. Betreffend die Geschäftsbeziehung zum Anzeiger führt Biketec aus, dass verschiedene Probleme bestanden haben. So gab es Differenzen betreffend Werbevergütungen (Biketec verweigerte die Vergütung von Werbemassnahmen, da diese nicht ihren Kriterien entsprechen ­ entsprechende Vorlagen werden auf der Homepage bereitgestellt). Ebenso wird die fehlende Fach3 kompetenz kritisiert (der Anzeiger ist kein Velohändler ).

Dies führte in einem Falle zu einer längeren schriftlichen Auseinandersetzung zwischen einem unzufriedenen Kunden, dem Anzeiger und der Biketec, welche dem Sekretariat vorliegt. Schliesslich war offenbar eine durch den Anzeiger geschaltete Werbung in der Luzerner Zeitung, in der ein Eurorabatt angepriesen wurde, ein weiterer Grund für das Beenden der Geschäftsbeziehung.

Biketec macht geltend, dass sie als Exportunternehmen unter dem hohen Euro leiden, die Anzeige habe hingegen suggeriert, dass Biketec ein Profiteur der Wechselkursverhältnisse sei.

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12. Aufgrund der Angaben betreffend die Bereinigung des Händlernetzes wurde Biketec mit Schreiben vom 6. Januar 2012 aufgefordert, ein entsprechendes Adressverzeichnis einzureichen, inklusive jenen Händlern, die nicht mehr beliefert werden. Diese Eingabe erfolgte am 16. Januar 2012. Das Adressverzeichnis enthält 316 aktuelle sowie 17 ehemalige Wiederverkäufer.

13. Mit Auskunftsbegehren vom 14. Februar (deutsch) respektive 16. Februar 2012 (französisch und italienisch) wurde eine Zufallsauswahl von insgesamt 48 Händlern befragt, darunter alle ehemaligen Händler. Diese Stichprobe entspricht 10 % der aktuellen Wiederverkäufer.

14. Die Fragen betrafen die folgenden Themen: Umsätze mit Flyer-Rädern in den letzten drei Jahren, aktueller Status als Händler, Preisgestaltung und Rabatte, Hinweise auf eine eventuelle Einflussnahme von Biketec auf die Preisgestaltung.

B

Erwägungen

B.1

Geltungsbereich

15. Das Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen vom 6. Oktober 1995 (Kartellgesetz, KG; SR 251) gilt für Unternehmen des privaten und öffentlichen Rechts, die Kartell- oder andere Wettbewerbsabreden treffen, Marktmacht ausüben oder sich an Unternehmenszusammenschlüssen beteiligen (Art. 2 Abs. 1
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 2 Geltungsbereich
1    Das Gesetz gilt für Unternehmen des privaten und des öffentlichen Rechts, die Kartell- oder andere Wettbewerbsabreden treffen, Marktmacht ausüben oder sich an Unternehmenszusammenschlüssen beteiligen.
1bis    Als Unternehmen gelten sämtliche Nachfrager oder Anbieter von Gütern und Dienstleistungen im Wirtschaftsprozess, unabhängig von ihrer Rechts- oder Organisationsform.6
2    Das Gesetz ist auf Sachverhalte anwendbar, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden.
KG).

16. Als Unternehmen gelten sämtliche Nachfrager oder Anbieter von Gütern und Dienstleistungen im Wirtschaftsprozess, unabhängig von ihrer Rechts- oder Orbis ganisationsform (Art. 2 Abs. 1
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 2 Geltungsbereich
1    Das Gesetz gilt für Unternehmen des privaten und des öffentlichen Rechts, die Kartell- oder andere Wettbewerbsabreden treffen, Marktmacht ausüben oder sich an Unternehmenszusammenschlüssen beteiligen.
1bis    Als Unternehmen gelten sämtliche Nachfrager oder Anbieter von Gütern und Dienstleistungen im Wirtschaftsprozess, unabhängig von ihrer Rechts- oder Organisationsform.6
2    Das Gesetz ist auf Sachverhalte anwendbar, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden.
KG). Biketec und deren Abnehmer, zumeist KMU's, die im Velofachhandel tätig sind, sind als solche Unternehmen zu qualifizieren.

B.2

Vorbehaltene Vorschriften

17. Dem Kartellgesetz sind Vorschriften vorbehalten, die auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen Wettbewerb nicht zulassen, insbesondere Vorschriften, die eine staatliche Markt- oder Preisordnung begründen, und solche, die einzelne Unternehmen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben mit besonderen Rechten ausstatten (Art. 3 Abs. 1
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 3 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
1    Vorbehalten sind Vorschriften, soweit sie auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen Wettbewerb nicht zulassen, insbesondere Vorschriften:
a  die eine staatliche Markt- oder Preisordnung begründen;
b  die einzelne Unternehmen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben mit besonderen Rechten ausstatten.
2    Nicht unter das Gesetz fallen Wettbewerbswirkungen, die sich ausschliesslich aus der Gesetzgebung über das geistige Eigentum ergeben. Hingegen unterliegen Einfuhrbeschränkungen, die sich auf Rechte des geistigen Eigentums stützen, der Beurteilung nach diesem Gesetz.7
3    Verfahren zur Beurteilung von Wettbewerbsbeschränkungen nach diesem Gesetz gehen Verfahren nach dem Preisüberwachungsgesetz vom 20. Dezember 19858 vor, es sei denn die Wettbewerbskommission und der Preisüberwacher treffen gemeinsam eine gegenteilige Regelung.
KG). Ebenfalls nicht unter das Gesetz fallen Wettbewerbswirkungen, die sich ausschliesslich aus der Gesetzgebung über das geistige Eigentum ergeben (Art. 3 Abs. 2
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 3 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
1    Vorbehalten sind Vorschriften, soweit sie auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen Wettbewerb nicht zulassen, insbesondere Vorschriften:
a  die eine staatliche Markt- oder Preisordnung begründen;
b  die einzelne Unternehmen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben mit besonderen Rechten ausstatten.
2    Nicht unter das Gesetz fallen Wettbewerbswirkungen, die sich ausschliesslich aus der Gesetzgebung über das geistige Eigentum ergeben. Hingegen unterliegen Einfuhrbeschränkungen, die sich auf Rechte des geistigen Eigentums stützen, der Beurteilung nach diesem Gesetz.7
3    Verfahren zur Beurteilung von Wettbewerbsbeschränkungen nach diesem Gesetz gehen Verfahren nach dem Preisüberwachungsgesetz vom 20. Dezember 19858 vor, es sei denn die Wettbewerbskommission und der Preisüberwacher treffen gemeinsam eine gegenteilige Regelung.
KG).

18. In den hier zu beurteilenden Märkten gibt es keine Vorschriften, die Wettbewerb nicht zulassen. Der Vorbehalt von Art. 3
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 3 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
1    Vorbehalten sind Vorschriften, soweit sie auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen Wettbewerb nicht zulassen, insbesondere Vorschriften:
a  die eine staatliche Markt- oder Preisordnung begründen;
b  die einzelne Unternehmen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben mit besonderen Rechten ausstatten.
2    Nicht unter das Gesetz fallen Wettbewerbswirkungen, die sich ausschliesslich aus der Gesetzgebung über das geistige Eigentum ergeben. Hingegen unterliegen Einfuhrbeschränkungen, die sich auf Rechte des geistigen Eigentums stützen, der Beurteilung nach diesem Gesetz.7
3    Verfahren zur Beurteilung von Wettbewerbsbeschränkungen nach diesem Gesetz gehen Verfahren nach dem Preisüberwachungsgesetz vom 20. Dezember 19858 vor, es sei denn die Wettbewerbskommission und der Preisüberwacher treffen gemeinsam eine gegenteilige Regelung.
Absätze 1 und 2 KG wird von der Partei auch nicht geltend gemacht.

2

So wurde z.B. der unverbindliche Verkaufspreis für das C2 Premium 26V von 1990 auf 2290 angehoben, jener des C10 HS von 3090 auf 3490 .

3 Gemäss seiner Website spezialisiert sich der Anzeiger auf den Vertrieb von Produkten für Personen mit eingeschränkter Mobilität (aus medizinischen Gründen) ­ Rollstühle, Elektromobile, Lifte sowie therapeutische Geräte und Hilfsmittel.

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B.3

Unzulässige Wettbewerbsabrede über Wiederverkaufspreise

19. Laut Art. 5 Abs. 1
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 5 Unzulässige Wettbewerbsabreden
1    Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
2    Wettbewerbsabreden sind durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt, wenn sie:
a  notwendig sind, um die Herstellungs- oder Vertriebskosten zu senken, Produkte oder Produktionsverfahren zu verbessern, die Forschung oder die Verbreitung von technischem oder beruflichem Wissen zu fördern oder um Ressourcen rationeller zu nutzen; und
b  den beteiligten Unternehmen in keinem Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wettbewerb zu beseitigen.
3    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird bei folgenden Abreden vermutet, sofern sie zwischen Unternehmen getroffen werden, die tatsächlich oder der Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen:
a  Abreden über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen;
b  Abreden über die Einschränkung von Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen;
c  Abreden über die Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Geschäftspartnern.
4    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird auch vermutet bei Abreden zwischen Unternehmen verschiedener Marktstufen über Mindest- oder Festpreise sowie bei Abreden in Vertriebsverträgen über die Zuweisung von Gebieten, soweit Verkäufe in diese durch gebietsfremde Vertriebspartner ausgeschlossen werden.11
KG sind Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, unzulässig. Vorliegend wurde geprüft, ob eine Abrede zwischen Unternehmen verschiedener Marktstufen über Mindest- oder Festpreise oder eine Abrede in Vertriebsverträgen über die Zuweisung von Gebieten, soweit Verkäufe in diese durch gebietsfremde Vertriebspartner ausgeschlossen werden, vorliegt (Abrede nach Art. 5 Abs. 4
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 5 Unzulässige Wettbewerbsabreden
1    Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
2    Wettbewerbsabreden sind durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt, wenn sie:
a  notwendig sind, um die Herstellungs- oder Vertriebskosten zu senken, Produkte oder Produktionsverfahren zu verbessern, die Forschung oder die Verbreitung von technischem oder beruflichem Wissen zu fördern oder um Ressourcen rationeller zu nutzen; und
b  den beteiligten Unternehmen in keinem Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wettbewerb zu beseitigen.
3    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird bei folgenden Abreden vermutet, sofern sie zwischen Unternehmen getroffen werden, die tatsächlich oder der Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen:
a  Abreden über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen;
b  Abreden über die Einschränkung von Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen;
c  Abreden über die Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Geschäftspartnern.
4    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird auch vermutet bei Abreden zwischen Unternehmen verschiedener Marktstufen über Mindest- oder Festpreise sowie bei Abreden in Vertriebsverträgen über die Zuweisung von Gebieten, soweit Verkäufe in diese durch gebietsfremde Vertriebspartner ausgeschlossen werden.11
KG). Die Auslegung dieses Absatzes wird konkretisiert durch die Bekanntmachung über die wettbewerbsrechtliche Behandlung vertikaler Abreden vom 28. Juni 2010 (Vertikalbekanntmachung, VertBek).

20. Aufgrund der Anzeigen und der Berichterstattung hat sich die Befragung der Händler auf das Vorliegen einer Abrede über Preise konzentriert, da keine Vertriebsverträge vorliegen und rasch ersichtlich war, dass Direktimporte durch Konsumenten, gerade in grenznahen Gebieten, laufend erfolgten. Einige der befragten Händler kritisierten deshalb auch die Preispolitik von Biketec, da die Einstandspreise in Deutschland in Kombination mit dem tiefen Euro-Kurs im Sommer 2011 zu einer beträchtlichen Benachteiligung der Schweizer Händler führten. So gab ein befragter Händler an, er habe den Verkauf von Flyer-Bikes aufgegeben, weil die Kunden im 5 Kilometer entfernten Ausland einkaufen.

21. Zu prüfen war somit insbesondere, ob die Preisempfehlungen von Biketec eine Abrede im Sinne von Art. 4 Abs. 1
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 4 Begriffe
1    Als Wettbewerbsabreden gelten rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken.
2    Als marktbeherrschende Unternehmen gelten einzelne oder mehrere Unternehmen, die auf einem Markt als Anbieter oder Nachfrager in der Lage sind, sich von andern Marktteilnehmern (Mitbewerbern, Anbietern oder Nachfragern) in wesentlichem Umfang unabhängig zu verhalten.9
2bis    Als relativ marktmächtiges Unternehmen gilt ein Unternehmen, von dem andere Unternehmen beim Angebot oder bei der Nachfrage einer Ware oder Leistung in einer Weise abhängig sind, dass keine ausreichenden und zumutbaren Möglichkeiten bestehen, auf andere Unternehmen auszuweichen.10
3    Als Unternehmenszusammenschluss gilt:
a  die Fusion von zwei oder mehr bisher voneinander unabhängigen Unternehmen;
b  jeder Vorgang, wie namentlich der Erwerb einer Beteiligung oder der Abschluss eines Vertrages, durch den ein oder mehrere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über ein oder mehrere bisher unabhängige Unternehmen oder Teile von solchen erlangen.
KG darstellen. Sollte dies zu bejahen sein, wären sie nach Ziff. 15 VertBek als eine Abrede über Preise im Sinne von Art. 5 Abs. 4
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 5 Unzulässige Wettbewerbsabreden
1    Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
2    Wettbewerbsabreden sind durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt, wenn sie:
a  notwendig sind, um die Herstellungs- oder Vertriebskosten zu senken, Produkte oder Produktionsverfahren zu verbessern, die Forschung oder die Verbreitung von technischem oder beruflichem Wissen zu fördern oder um Ressourcen rationeller zu nutzen; und
b  den beteiligten Unternehmen in keinem Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wettbewerb zu beseitigen.
3    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird bei folgenden Abreden vermutet, sofern sie zwischen Unternehmen getroffen werden, die tatsächlich oder der Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen:
a  Abreden über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen;
b  Abreden über die Einschränkung von Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen;
c  Abreden über die Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Geschäftspartnern.
4    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird auch vermutet bei Abreden zwischen Unternehmen verschiedener Marktstufen über Mindest- oder Festpreise sowie bei Abreden in Vertriebsverträgen über die Zuweisung von Gebieten, soweit Verkäufe in diese durch gebietsfremde Vertriebspartner ausgeschlossen werden.11
KG zu qualifizieren. Damit entstünde die Vermutung, dass der wirksame Wettbewerb durch die Abrede auf dem betroffenen Markt beseitigt wurde.

B.3.1 Wettbewerbsabrede 22. Ziff. 15 VertBek hält fest, dass beim Vorliegen von Preisempfehlungen von Anbietern an Wiederverkäufer oder Händler einzelfallweise zu prüfen ist, ob eine unzulässige Wettbewerbsabrede vorliegt. Abs. 3 dieser Ziffer enthält eine nicht abschliessende Auszählung von Aufgreifkriterien. Eines dieser Kriterien ist der Befolgungsgrad. Der Umstand, dass Preisempfehlungen von einem bedeutenden Teil der Händler befolgt werden, ist allerdings
für sich alleine genommen kein Eingreifkriterium.

Die WEKO verwendete in Vergangenheit den Befolgungsgrad allerdings auch als Beurteilungskriterium für 4 das Vorliegen einer Wettbewerbsabrede .

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das Vorliegen einer Abrede zwischen Unternehmen verschiedener Marktstufen nach Art. 5 Abs. 4
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 5 Unzulässige Wettbewerbsabreden
1    Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
2    Wettbewerbsabreden sind durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt, wenn sie:
a  notwendig sind, um die Herstellungs- oder Vertriebskosten zu senken, Produkte oder Produktionsverfahren zu verbessern, die Forschung oder die Verbreitung von technischem oder beruflichem Wissen zu fördern oder um Ressourcen rationeller zu nutzen; und
b  den beteiligten Unternehmen in keinem Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wettbewerb zu beseitigen.
3    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird bei folgenden Abreden vermutet, sofern sie zwischen Unternehmen getroffen werden, die tatsächlich oder der Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen:
a  Abreden über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen;
b  Abreden über die Einschränkung von Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen;
c  Abreden über die Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Geschäftspartnern.
4    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird auch vermutet bei Abreden zwischen Unternehmen verschiedener Marktstufen über Mindest- oder Festpreise sowie bei Abreden in Vertriebsverträgen über die Zuweisung von Gebieten, soweit Verkäufe in diese durch gebietsfremde Vertriebspartner ausgeschlossen werden.11
KG (vertikale Abrede) geprüft.

24. Betreffend den Befolgungsgrad zeigt die Befragung, dass die Händler grundsätzlich von den Listenpreisen ausgehend ihre Verkaufspreise an die Endkunden festlegen, wobei in der Mehrheit der Fälle noch Rabatte oder Zusatzleistungen gewährt werden.

25. Ein Drittel der Händler gibt an, keine Rabatte auf den unverbindlichen Verkaufspreis zu geben, sondern diesen so vom Endkunden zu verlangen. Der grosse Rest gibt Rabatte von 2 bis 5 %; darunter fallen auch das Gewähren von Skonti und die Abgabe von Gratiszubehör. Drei Händler gaben an, Rabatte von über 5 % zu geben ­ zwei davon arbeiten nicht mehr mit Biketec zusammen (der Anzeiger wird nicht mehr beliefert, der andere Händler hat von sich aus die Zusammenarbeit beendet.)

Vier Händler haben ausgesagt, dass sie ihre Dienstleistungen zusätzlich verrechnen. Ihre Verkaufspreise liegen somit über dem empfohlenen Verkaufspreis von Biketec.

26. Der Befolgungsgrad alleine kann allerdings nicht ausreichen, um eine Abrede im Sinne von Art. 5 Abs. 4
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 5 Unzulässige Wettbewerbsabreden
1    Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
2    Wettbewerbsabreden sind durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt, wenn sie:
a  notwendig sind, um die Herstellungs- oder Vertriebskosten zu senken, Produkte oder Produktionsverfahren zu verbessern, die Forschung oder die Verbreitung von technischem oder beruflichem Wissen zu fördern oder um Ressourcen rationeller zu nutzen; und
b  den beteiligten Unternehmen in keinem Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wettbewerb zu beseitigen.
3    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird bei folgenden Abreden vermutet, sofern sie zwischen Unternehmen getroffen werden, die tatsächlich oder der Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen:
a  Abreden über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen;
b  Abreden über die Einschränkung von Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen;
c  Abreden über die Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Geschäftspartnern.
4    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird auch vermutet bei Abreden zwischen Unternehmen verschiedener Marktstufen über Mindest- oder Festpreise sowie bei Abreden in Vertriebsverträgen über die Zuweisung von Gebieten, soweit Verkäufe in diese durch gebietsfremde Vertriebspartner ausgeschlossen werden.11
KG anzunehmen, sondern es sollten zusätzliche, qualifi6 zierende Elemente vorliegen ­ wie z.B. die Ausübung von Druck oder die Gewährung von Anreizen.

27. Grösstenteils gaben die Händler an, dass es keinen Druck betreffend die Verkaufspreise gebe und sie frei seien in der Preisgestaltung. Ein kleiner Teil antwortete ausweichend oder widersprüchlich. Abgesehen vom bereits zitierten E-Mail der Biketec AG an den Anzeiger sind allerdings keine weiteren Beweise für einen allfälligen Druck eingegangen.

28. Biketec selbst teilt seine Händler in Rabattkategorien ein. Kriterien für die Höhe der Rabatte sind insbesondere der Umsatz und die Werbeaktivitäten des vergangenen Jahres sowie die Vorbestellungen bzw. Lagerhaltung im nächsten Jahr. Der Einstandspreis der Händler entspricht dem Listenpreis von Biketec abzüglich des entsprechenden Rabattes. Die Listenpreise von Biketec stellen gleichzeitig die unverbindlichen Verkaufspreisempfehlungen auf Endkundenstufe dar. Die entsprechende Preisliste ist auf der Homepage von Biketec publiziert und kann von Kunden auch über das Kontakt7 formular bestellt werden . Die Preise sind überdies auch über ein iPhone-App zugänglich.

5

23. In einem kürzlich ergangenen Entscheid der WEKO wurde ein Befolgungsgrad von 33,1 % der Tarifempfehlung des Neuenburger Immobilienhändler-Verbands ,,Union suisse des professionnels de l`immobilier" (USPINeuchâtel) an seine Mitglieder als qualitativ erheblich qualifiziert. Im Unterschied zum vorliegenden Falle handelte es sich bei diesen Tarifempfehlungen allerdings um eine horizontale Preisabrede im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Bst. a
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 5 Unzulässige Wettbewerbsabreden
1    Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
2    Wettbewerbsabreden sind durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt, wenn sie:
a  notwendig sind, um die Herstellungs- oder Vertriebskosten zu senken, Produkte oder Produktionsverfahren zu verbessern, die Forschung oder die Verbreitung von technischem oder beruflichem Wissen zu fördern oder um Ressourcen rationeller zu nutzen; und
b  den beteiligten Unternehmen in keinem Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wettbewerb zu beseitigen.
3    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird bei folgenden Abreden vermutet, sofern sie zwischen Unternehmen getroffen werden, die tatsächlich oder der Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen:
a  Abreden über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen;
b  Abreden über die Einschränkung von Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen;
c  Abreden über die Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Geschäftspartnern.
4    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird auch vermutet bei Abreden zwischen Unternehmen verschiedener Marktstufen über Mindest- oder Festpreise sowie bei Abreden in Vertriebsverträgen über die Zuweisung von Gebieten, soweit Verkäufe in diese durch gebietsfremde Vertriebspartner ausgeschlossen werden.11
KG. Im vorliegenden Falle wird hingegen

4

Vergleiche eingehend dazu: RPW 2011/3, 366 Rz 16 ff., Festool.

Entscheid der WEKO vom 2. Juli 2012 in Sachen USPI Neuchâtel (Publikation ausstehend) 6 RPW 2011/3, 366 Rz 32ff., Festool; KLAUS NEFF in: Basler Kommentar, Kartellgesetz, Amstutz/Reinert (Hrsg.), 2010, Ziff. 11 VertBM, N 8f.

7 Siehe http://www.flyer.ch/m/mandanten/145/topic9861/story32769.

html, zuletzt abgerufen am 31.07.2012.

5

2012/3

29. In ihrer Eingabe vom 29. November 2012 betont Biketec die Unverbindlichkeit der von ihr gemachten Preisempfehlungen. So werden in den Preislisten und den Auftragsbestätigungen die Preise jeweils als UVP bzw. EVP (empfohlener Verkaufspreis) bezeichnet. Rabatte, in Form von reduzierten Preisen, kostenlosem Zubehör oder kostenlosen Dienstleistungen, seien Biketec bekannt und ,,Gang und Gäbe". Den Wiederverkäufern stehe es frei, ihre Verkaufspreise tiefer als die empfohlenen Preise anzusetzen. All dies sei verkaufsfördernd, sowohl für die Wiederverkäufer wie auch für Biketec selber. Es gebe keine Abreden über die Wiederverkaufspreise zwischen Biketec und den Wiederverkäufern. Es gebe auch keine Vorschriften, Sanktionen oder Druckversuche die Wiederverkaufspreise betreffend.

30. Allgemeine Kritikpunkte der Händler waren zum einen die zu tiefen Margen, die es gar nicht erlaubten, die Endverkaufspreise tiefer als der empfohlene Preis anzusetzen, und zum andern die langen Lieferfristen für einen Flyer (drei bis vier Monate nach Bestellung). Letzteres ist wohl vor allem ein Thema für jene Händler, die nur geringe Mengen absetzen und keine Modelle an Lager haben, sondern nur bei einem Verkauf an Endkunden anschliessend das gewünschte Velo bestellen.

Mehrere Händler haben aber auch angemerkt, dass eine Lagerhaltung wenig Sinn mache, da es für jedes Modell diverse Optionen gibt (Schaltung, Bremsen, Federung, leistungsfähigere Akkus etc.)

31. Zusammenfassend geht das Sekretariat vorliegend nicht vom Bestehen einer Preisbindung zweiter Hand aus bzw. vom Vorliegen einer Abrede aus. Die Hinweise, welche zur Eröffnung der Vorabklärung geführt haben, sind offenbar als Einzelfall einzustufen. Die geringen Margen sowie die Weigerung, gewisse Händler zu beliefern, könnte problematisch sein wenn es sich bei Biketec um ein marktbeherrschendes Unternehmen handeln würde (Art. 4 Abs. 2
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 4 Begriffe
1    Als Wettbewerbsabreden gelten rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken.
2    Als marktbeherrschende Unternehmen gelten einzelne oder mehrere Unternehmen, die auf einem Markt als Anbieter oder Nachfrager in der Lage sind, sich von andern Marktteilnehmern (Mitbewerbern, Anbietern oder Nachfragern) in wesentlichem Umfang unabhängig zu verhalten.9
2bis    Als relativ marktmächtiges Unternehmen gilt ein Unternehmen, von dem andere Unternehmen beim Angebot oder bei der Nachfrage einer Ware oder Leistung in einer Weise abhängig sind, dass keine ausreichenden und zumutbaren Möglichkeiten bestehen, auf andere Unternehmen auszuweichen.10
3    Als Unternehmenszusammenschluss gilt:
a  die Fusion von zwei oder mehr bisher voneinander unabhängigen Unternehmen;
b  jeder Vorgang, wie namentlich der Erwerb einer Beteiligung oder der Abschluss eines Vertrages, durch den ein oder mehrere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über ein oder mehrere bisher unabhängige Unternehmen oder Teile von solchen erlangen.
i.V.m. Art. 7 Abs. 2 Bst. a
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 7
1    Marktbeherrschende und relativ marktmächtige Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen.14
2    Als solche Verhaltensweisen fallen insbesondere in Betracht:
a  die Verweigerung von Geschäftsbeziehungen (z. B. die Liefer- oder Bezugssperre);
b  die Diskriminierung von Handelspartnern bei Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
c  die Erzwingung unangemessener Preise oder sonstiger unangemessener Geschäftsbedingungen;
d  die gegen bestimmte Wettbewerber gerichtete Unterbietung von Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
e  die Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung;
f  die an den Abschluss von Verträgen gekoppelte Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen oder erbringen;
g  die Einschränkung der Möglichkeit der Nachfrager, Waren oder Leistungen, die in der Schweiz und im Ausland angeboten werden, im Ausland zu den dortigen Marktpreisen und den dortigen branchenüblichen Bedingungen zu beziehen.
und c KG). Dies ist aber, wie aus der folgenden Marktabgrenzung hervorgeht, nicht der Fall.

32. Um die Marktstellung von Biketec einschätzen zu können und um festzustellen, ob der beschriebene Sachverhalt ­ wäre er als Abrede im Sinne Art. 5 Abs. 4
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 5 Unzulässige Wettbewerbsabreden
1    Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
2    Wettbewerbsabreden sind durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt, wenn sie:
a  notwendig sind, um die Herstellungs- oder Vertriebskosten zu senken, Produkte oder Produktionsverfahren zu verbessern, die Forschung oder die Verbreitung von technischem oder beruflichem Wissen zu fördern oder um Ressourcen rationeller zu nutzen; und
b  den beteiligten Unternehmen in keinem Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wettbewerb zu beseitigen.
3    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird bei folgenden Abreden vermutet, sofern sie zwischen Unternehmen getroffen werden, die tatsächlich oder der Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen:
a  Abreden über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen;
b  Abreden über die Einschränkung von Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen;
c  Abreden über die Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Geschäftspartnern.
4    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird auch vermutet bei Abreden zwischen Unternehmen verschiedener Marktstufen über Mindest- oder Festpreise sowie bei Abreden in Vertriebsverträgen über die Zuweisung von Gebieten, soweit Verkäufe in diese durch gebietsfremde Vertriebspartner ausgeschlossen werden.11
KG zu qualifizieren gewesen ­ eine quantitativ erhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigung bewirkt haben könnte, wird im Folgenden eine summarische Marktabgrenzung vorgenommen.

B.3.1.1

Relevanter Markt

33. Der sachliche Markt umfasst alle Waren oder Leistungen, die von der Marktgegenseite hinsichtlich ihrer Eigenschaften und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks als substituierbar angesehen werden (Art. 11 Abs. 3 Bst. a der Verordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen vom 17. Juni 1996; VKU; SR 251.4, die hier analog anzuwenden ist).

34. Aufgrund der unterschiedlichen Verwendungszwecke und der damit einhergehenden technischen Unterschiede ist davon auszugehen, dass der Markt für Fahrräder weiter sachlich unterteilt werden muss. Ein Fahrrad für den Alltagsgebrauch im Nahverkehr und ein Downhill-Bike sind für den Konsumenten keine Substitute. Aus Herstellersicht wiederum gibt es nach Ansicht

479

des Sekretariats zwei grundsätzliche Strategien: Massenproduktion und ­absatz oder die Herstellung von Fahrrädern unter Verwendung von High-TechKomponenten, die insgesamt abgestimmt sind für eine ganz spezifische, sportliche Verwendung (Rennräder, Mountainbikes etc.)

35. Im Falle der Elektrofahrräder zeichnet sich das Produkt durch eine spezielle Eigenschaft aus: Mittels eines Elektromotors wird der Fahrer beim Treten unterstützt.

Dies unterscheidet das Elektrovelo grundsätzlich von anderen Fahrrädern und rechtfertigt nach Ansicht des Sekretariats die Abgrenzung eines eigenen Marktes für Elektrofahrräder.

36. Der Verband der Schweizer Fahrradlieferanten velosuisse unterteilt in seiner jährlichen Statistik betreffend Neuverkäufen von Fahrräder in der Schweiz den Fahrradmarkt grob in die drei Bereiche (1.) Sportvelos, (2.)

Freizeit-/Alltagsvelos und (3.) Elektro-Fahrräder (und (4.)

ausserhalb der Statistik in den Bereich Spiel- und Kindervelos). Diese Bereiche werden teils weiter segmentiert durch velosuisse. Die Elektrofahrräder bilden nach velosuisse einen einheitlichen Bereich, was die Annahme des Sekretariats stützt.

37. Aus diesen Gründen wird vorliegend von einem sachlichen Markt für Elektrofahrräder ausgegangen.

Eine weitere Unterteilung dieses Marktes scheint möglich, insbesondere im Hinblick auf die Leistung des Motors und die damit verbundenen rechtlichen Konsequenzen: Ab dem 1. Juli 2012 gelten alle Elektrofahrräder als Motorfahrräder, wobei zwischen Leicht-Motorfahrrädern (Art. 18 Bst. b der Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge; VTS, RS 741.41) und Motorfahrrädern mit Elektromotor (Art. 18 Bst. a
SR 741.41 Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS)
VTS Art. 18 Motorfahrräder - «Motorfahrräder» sind:
a  einplätzige, einspurige Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 30 km/h, einer Motorleistung von insgesamt höchstens 1,00 kW und:114
a1  einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von höchstens 50 cm3, oder
a2  elektrischem Antrieb sowie einer allfälligen Tretunterstützung, die bis höchstens 45 km/h wirkt;
b  «Leicht-Motorfahrräder», das heisst Fahrzeuge mit elektrischem Antrieb, einer Motorleistung von insgesamt höchstens 0,50 kW, einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 20 km/h und einer allfälligen Tretunterstützung, die bis höchstens 25 km/h wirkt, und die:116
b1  höchstens zweiplätzig sind,
b2  speziell für das Mitführen einer behinderten Person eingerichtet sind,
b3  aus einer speziellen Fahrrad-Rollstuhl-Kombination120 bestehen, oder
b4  speziell für das Mitführen von höchstens zwei Kindern auf geschützten Sitzplätzen eingerichtet sind;
c  «motorisierte Rollstühle», das heisst für gehbehinderte Personen konzipierte Fahrzeuge mit eigenem Antrieb, einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 30 km/h, einer Motorleistung von insgesamt höchstens 1,00 kW sowie einem Hubraum von höchstens 50 cm3 bei Verbrennungsmotoren;
d  «Elektro-Stehroller», das heisst einplätzige, selbstbalancierende Fahrzeuge mit elektrischem Antrieb und:
d1  einer Motorleistung von insgesamt höchstens 2,00 kW, die zu einem wesentlichen Teil für das Halten der Balance des Fahrzeugs eingesetzt wird,
d2  einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 20 km/h, und
d3  einer allfälligen Tretunterstützung, die bis höchstens 25 km/h wirkt.
VTS) unterschieden wird. Fahrzeuge des zweiten Typs benötigen unter anderem eine Zulassung (Nummernschild) und einen Führerausweis Kategorie M.

Weiterhin kann auch die Ausstattung und Verarbeitung der Velos stark variieren (siehe auch Rz 43). Da das Ergebnis der Vorabklärung allerdings auch bei einer engeren oder weiteren sachlichen Marktabgrenzung gleich bleibt, kann die genaue sachliche Marktabgrenzung offengelassen werden.

38. Der räumliche Markt umfasst das Gebiet, in welchem die Marktgegenseite die den sachlichen Markt umfassenden Waren oder Leistungen nachfragt oder anbietet (Art. 11 Abs. 3 Bst. b VKU, der hier analog anzuwenden ist).
39. Flyer-Velos werden über den Fahrrad-Fachhandel vertrieben. Der Konsument wird in der Regel das Fahrrad bei einem Händler in seiner Region kaufen. Aufgrund des relativ hohen Anschaffungswerts eines Elektrovelos ist allerdings zumindest ein Teil der Konsumenten bereit, überregional ­ im konkreten Falle im benachbarten Ausland ­ einzukaufen. Dies zeigen die vermehrten Bezüge im süddeutschen Raum vor allem im Sommer 2011, als zwischen dem Schweizer Franken und dem Euro kurzfristig fast eine Wechselkursparität vorlag.

Durch die Intervention der Nationalbank (Untergrenze des CHF/-Kurs von 1.20) zum einen und durch eine Erhöhung der Händlereinstandspreise im Euroraum hat sich dieser kurzfristige Anreiz aber wieder vermindert.

2012/3

40. Vorliegend wird von einem nationalen Markt ausgegangen. Es gibt Hinweise, wonach der Markt für Elektrofahrräder kleiner, d.h. regional, abzugrenzen ist. Eine genauere Abgrenzung kann jedoch offengelassen werden, da sich das Ergebnis der vorliegenden Vorabklärung weder durch eine engere noch durch eine weitere räumliche Marktabgrenzung verändern würde.

B.3.1.2

Beurteilung der Wettbewerbssituation

41. Der Verband der Schweizer Fahrradlieferanten velosuisse beziffert den Anteil der Elektrovelos am gesamten 8 Fahrradmarkt auf 14,1 % im vergangen Jahr . Von etwas über 300`000 Fahrrädern, die in der Schweiz verkauft wurden, waren 50`000 davon Elektrofahrräder. Diese Zahl entspricht etwa den Produktionszahlen von Biketec, wobei diese nach eigenen Angaben mehr als die Hälfte ihrer Räder exportiert. Biketec erwartet, dass der Anteil von Elektrofahrrädern in der Zukunft bis zu 30 % des Fahrradmarktes betragen wird. In Anbetracht der zunehmenden Mobilität und den damit verbundenen Verkehrsproblemen, die gerade im städtischen Raum weltweit zunehmen und den damit zusammenhängenden Umweltproblemen kann davon ausgegangen werden, dass es sich beim Elektrofahrrad um einen Markt handelt, der grosses Zukunftspotential hat, und dies weltweit.

42. Gemäss NewRide, einem Förderprogramm von Energie Schweiz für die Markteinführung von Elektrovelos, sind die folgenden Marken auf dem Schweizer Markt

vertreten: Bixs, California, Cilo, Dolphin, Flyer, Grace, Haibike, Hercules, Mustang, Racer, Saxonette, Scott, Sinus, Stöckli, Stromer, TdS Impuls, Watt's und Wheeler. Die Marktanteile dieser Firmen sind nicht öffentlich bekannt. In einem Artikel der NZZ vom 15. Juli 2009 wird der Marktanteil von Biketec/Flyer auf 60 % geschätzt ­ 9 Quelle dafür sind die Angaben von Biketec selber . Dabei gilt es allerdings zu bedenken, dass viele der oben genannten Hersteller erst seit kurzem in den (stark wachsenden) Markt für Elektrofahrräder eingestiegen sind. So dürfte sich der Marktanteil von Biketec bzw. der Flyer mittlerweile erheblich verkleinert haben. Unter den Konkurrenten befinden sich mehrere international tätige Unternehmen, die sowohl das Knowhow wie auch die Mittel haben, um für genügend Wettbewerb zu sorgen und Biketecs Marktanteil unter Druck zu setzen. Mittlerweile ist z.B. auch der Autokonzern Daimler mit dem smart electric bike der Tochterfirma Smart (bekannt für Kleinwagen) im zukunftsträchtigen Markt für Elektrovelos vertreten.

43. In der folgenden Tabelle werden die empfohlenen Verkaufspreise einiger Modelle der genannten Hersteller verglichen. Diese soll lediglich eine Übersicht über das ungefähre Preisniveau bieten. Aufgrund der verwendeten Materialien und Komponenten (Bremsen, Schaltungen, Akkus, Reifen etc.) sowie der unterschiedlichen Motoren und Akkus können diese Modelle nur bedingt verglichen werden.

Hersteller, Modell Landi Xtra-E-Bike Cilo Relax Flyer C2 Premium Stevens E-6X DISC smart ebike Stevens Triton Scott E-Venture 10 Cannondale E-Series Thömus Stromer Mountain 25 Bixs E-Avance Bixs Access Avance Haibike eQ Xduro FS RX Thömus Stromer Power 48 Platinum TDS Impuls RS Flyer X Tour Deluxe 44. Die Übersicht zeigt aber, dass sich die Preise der Flyer verglichen mit den Konkurrenten bei StandardModellen (die gemäss der Befragung auch häufig verkauft werden) auf marktüblichem Niveau bewegen.

B.3.1.3

Zwischenergebnis

45. Aufgrund des herrschenden aktuellen und potentiellen Wettbewerbs ist jedenfalls nicht davon auszugehen, dass im vorliegenden Falle der Wettbewerb im Markt für Elektrofahrräder hätte erheblich beeinträchtigt werden können. Die Umfrage unter den Händlern hat gezeigt, dass durch unterschiedliche Verkaufspreisen, Rabatte, Gratiszubehör und Dienstleistungen ein Wettbewerbs-

480

Preis (in CHF) 1390.00 1999.00 2890.00 3099.00 3450.00 3499.00 3599.00 3699.00 3990.00 3990.00 4290.00 4299.00 4775.00 4990.00 6990.00 druck zwischen den Händlern besteht. Direktimporte aus dem Ausland verstärken diesen Intrabrandwettbewerb.

Wie in Randziffer 42 f. bereits dargelegt herrscht auf dem betroffenen Markt auch ein zunehmender Interbrandwettbewerb, welcher sich in Zukunft noch verschärfen dürfte.

8

http://www.velosuisse.ch/files/Statistik_2011.pdf Artikel ,,Der Zweitwagen speckt auf zwei Räder ab", 15. Juli 2009; siehe http://www.nzz.ch/aktuell/wirtschaft/uebersicht/elektrovelo-flyer1.3049938, zuletzt aufgerufen am 18.06.2012.

9

2012/3

B.3.2 Ergebnis 46. Zusammengefasst lassen sich aus den Aussagen der Händler folgende Schlüsse ziehen: Bei den FlyerElektrovelos handelt es sich um ein relativ stark nachgefragtes Produkt, welches mit eher knappen Margen für den Fachhändler vertrieben wird. Viele Händler halten sich an die empfohlenen Verkaufspreise, viele gewähren geringe Rabatte bis zu einer Höhe von 5 % des empfohlenen Verkaufspreises oder geben den Kunden Gratiszubehör in ähnlichem Wertumfang. Sechs von 44 Händlern geben an, dass sie sich nicht frei fühlen in ihrer Preisgestaltung bzw. Druck seitens Biketec auf die Verkaufspreise ausgeübt werde, ohne dies allerdings belegen zu können.

47. Aufgrund der dem Sekretariat vorliegenden Dokumente ist bei der Beendigung der Geschäftsbeziehung mit dem Anzeiger durch Biketec von einem Einzelfall auszugehen, der auch vor dem Hintergrund einer Meinungsverschiedenheit über andere Themen als nur Rabatte/Wiederverkaufspreise betrachtet werden sollte.

Weitere schriftliche Belege für einen Verstoss gegen Art.

481
SR 741.41 Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS)
VTS Art. 18 Motorfahrräder - «Motorfahrräder» sind:
a  einplätzige, einspurige Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 30 km/h, einer Motorleistung von insgesamt höchstens 1,00 kW und:114
a1  einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von höchstens 50 cm3, oder
a2  elektrischem Antrieb sowie einer allfälligen Tretunterstützung, die bis höchstens 45 km/h wirkt;
b  «Leicht-Motorfahrräder», das heisst Fahrzeuge mit elektrischem Antrieb, einer Motorleistung von insgesamt höchstens 0,50 kW, einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 20 km/h und einer allfälligen Tretunterstützung, die bis höchstens 25 km/h wirkt, und die:116
b1  höchstens zweiplätzig sind,
b2  speziell für das Mitführen einer behinderten Person eingerichtet sind,
b3  aus einer speziellen Fahrrad-Rollstuhl-Kombination120 bestehen, oder
b4  speziell für das Mitführen von höchstens zwei Kindern auf geschützten Sitzplätzen eingerichtet sind;
c  «motorisierte Rollstühle», das heisst für gehbehinderte Personen konzipierte Fahrzeuge mit eigenem Antrieb, einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 30 km/h, einer Motorleistung von insgesamt höchstens 1,00 kW sowie einem Hubraum von höchstens 50 cm3 bei Verbrennungsmotoren;
d  «Elektro-Stehroller», das heisst einplätzige, selbstbalancierende Fahrzeuge mit elektrischem Antrieb und:
d1  einer Motorleistung von insgesamt höchstens 2,00 kW, die zu einem wesentlichen Teil für das Halten der Balance des Fahrzeugs eingesetzt wird,
d2  einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 20 km/h, und
d3  einer allfälligen Tretunterstützung, die bis höchstens 25 km/h wirkt.


5 Abs. 4 KG konnten nicht erbracht werden im Rahmen der Vorabklärung. Es gilt auch zu bedenken, dass die Stichprobe nur 10 % der aktuellen Händler beinhaltete, von den 48 befragten Händlern allerdings ein Drittel nicht mehr durch Biketec beliefert wird ­ und somit Biketec gegenüber eher negativ eingestellt ist.

C

Schlussfolgerungen

Das Sekretariat der Wettbewerbskommission, gestützt auf den bekannten Sachverhalt und die vorangehenden Erwägungen, 1.

stellt fest, dass keine genügenden Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung vorliegt;

2.

beschliesst, die Vorabklärung ohne Folgen einzustellen;

3.

teilt den Parteien die Einstellung der Vorabklärung mit;

4.

beschliesst, diesen Schlussbericht zu publizieren.

Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 2012-3-B-1.1.2
Datum : 15. August 2012
Publiziert : 30. September 2012
Quelle : RPW-Entscheide
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Recht und Politik des Wettbewerbs (RPW; Weko)
Gegenstand : Elektrovelos Flyer Schlussbericht vom 15. August 2012 in Sachen Vorabklärung gemäss Art. 26 KG betreffend Elektrovelos Flyer...


Gesetzesregister
KG: 2 
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 2 Geltungsbereich
1    Das Gesetz gilt für Unternehmen des privaten und des öffentlichen Rechts, die Kartell- oder andere Wettbewerbsabreden treffen, Marktmacht ausüben oder sich an Unternehmenszusammenschlüssen beteiligen.
1bis    Als Unternehmen gelten sämtliche Nachfrager oder Anbieter von Gütern und Dienstleistungen im Wirtschaftsprozess, unabhängig von ihrer Rechts- oder Organisationsform.6
2    Das Gesetz ist auf Sachverhalte anwendbar, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden.
3 
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 3 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
1    Vorbehalten sind Vorschriften, soweit sie auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen Wettbewerb nicht zulassen, insbesondere Vorschriften:
a  die eine staatliche Markt- oder Preisordnung begründen;
b  die einzelne Unternehmen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben mit besonderen Rechten ausstatten.
2    Nicht unter das Gesetz fallen Wettbewerbswirkungen, die sich ausschliesslich aus der Gesetzgebung über das geistige Eigentum ergeben. Hingegen unterliegen Einfuhrbeschränkungen, die sich auf Rechte des geistigen Eigentums stützen, der Beurteilung nach diesem Gesetz.7
3    Verfahren zur Beurteilung von Wettbewerbsbeschränkungen nach diesem Gesetz gehen Verfahren nach dem Preisüberwachungsgesetz vom 20. Dezember 19858 vor, es sei denn die Wettbewerbskommission und der Preisüberwacher treffen gemeinsam eine gegenteilige Regelung.
4 
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 4 Begriffe
1    Als Wettbewerbsabreden gelten rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken.
2    Als marktbeherrschende Unternehmen gelten einzelne oder mehrere Unternehmen, die auf einem Markt als Anbieter oder Nachfrager in der Lage sind, sich von andern Marktteilnehmern (Mitbewerbern, Anbietern oder Nachfragern) in wesentlichem Umfang unabhängig zu verhalten.9
2bis    Als relativ marktmächtiges Unternehmen gilt ein Unternehmen, von dem andere Unternehmen beim Angebot oder bei der Nachfrage einer Ware oder Leistung in einer Weise abhängig sind, dass keine ausreichenden und zumutbaren Möglichkeiten bestehen, auf andere Unternehmen auszuweichen.10
3    Als Unternehmenszusammenschluss gilt:
a  die Fusion von zwei oder mehr bisher voneinander unabhängigen Unternehmen;
b  jeder Vorgang, wie namentlich der Erwerb einer Beteiligung oder der Abschluss eines Vertrages, durch den ein oder mehrere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über ein oder mehrere bisher unabhängige Unternehmen oder Teile von solchen erlangen.
5 
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 5 Unzulässige Wettbewerbsabreden
1    Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
2    Wettbewerbsabreden sind durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt, wenn sie:
a  notwendig sind, um die Herstellungs- oder Vertriebskosten zu senken, Produkte oder Produktionsverfahren zu verbessern, die Forschung oder die Verbreitung von technischem oder beruflichem Wissen zu fördern oder um Ressourcen rationeller zu nutzen; und
b  den beteiligten Unternehmen in keinem Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wettbewerb zu beseitigen.
3    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird bei folgenden Abreden vermutet, sofern sie zwischen Unternehmen getroffen werden, die tatsächlich oder der Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen:
a  Abreden über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen;
b  Abreden über die Einschränkung von Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen;
c  Abreden über die Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Geschäftspartnern.
4    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird auch vermutet bei Abreden zwischen Unternehmen verschiedener Marktstufen über Mindest- oder Festpreise sowie bei Abreden in Vertriebsverträgen über die Zuweisung von Gebieten, soweit Verkäufe in diese durch gebietsfremde Vertriebspartner ausgeschlossen werden.11
7 
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 7
1    Marktbeherrschende und relativ marktmächtige Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen.14
2    Als solche Verhaltensweisen fallen insbesondere in Betracht:
a  die Verweigerung von Geschäftsbeziehungen (z. B. die Liefer- oder Bezugssperre);
b  die Diskriminierung von Handelspartnern bei Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
c  die Erzwingung unangemessener Preise oder sonstiger unangemessener Geschäftsbedingungen;
d  die gegen bestimmte Wettbewerber gerichtete Unterbietung von Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
e  die Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung;
f  die an den Abschluss von Verträgen gekoppelte Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen oder erbringen;
g  die Einschränkung der Möglichkeit der Nachfrager, Waren oder Leistungen, die in der Schweiz und im Ausland angeboten werden, im Ausland zu den dortigen Marktpreisen und den dortigen branchenüblichen Bedingungen zu beziehen.
481
VTS: 18
SR 741.41 Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS)
VTS Art. 18 Motorfahrräder - «Motorfahrräder» sind:
a  einplätzige, einspurige Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 30 km/h, einer Motorleistung von insgesamt höchstens 1,00 kW und:114
a1  einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von höchstens 50 cm3, oder
a2  elektrischem Antrieb sowie einer allfälligen Tretunterstützung, die bis höchstens 45 km/h wirkt;
b  «Leicht-Motorfahrräder», das heisst Fahrzeuge mit elektrischem Antrieb, einer Motorleistung von insgesamt höchstens 0,50 kW, einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 20 km/h und einer allfälligen Tretunterstützung, die bis höchstens 25 km/h wirkt, und die:116
b1  höchstens zweiplätzig sind,
b2  speziell für das Mitführen einer behinderten Person eingerichtet sind,
b3  aus einer speziellen Fahrrad-Rollstuhl-Kombination120 bestehen, oder
b4  speziell für das Mitführen von höchstens zwei Kindern auf geschützten Sitzplätzen eingerichtet sind;
c  «motorisierte Rollstühle», das heisst für gehbehinderte Personen konzipierte Fahrzeuge mit eigenem Antrieb, einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 30 km/h, einer Motorleistung von insgesamt höchstens 1,00 kW sowie einem Hubraum von höchstens 50 cm3 bei Verbrennungsmotoren;
d  «Elektro-Stehroller», das heisst einplätzige, selbstbalancierende Fahrzeuge mit elektrischem Antrieb und:
d1  einer Motorleistung von insgesamt höchstens 2,00 kW, die zu einem wesentlichen Teil für das Halten der Balance des Fahrzeugs eingesetzt wird,
d2  einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 20 km/h, und
d3  einer allfälligen Tretunterstützung, die bis höchstens 25 km/h wirkt.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
deutschland • druck • e-mail • sachverhalt • einstandspreis • fahrrad • lagerhalter • werbung • bundesgesetz über kartelle und andere wettbewerbsbeschränkungen • weiler • zahl • beteiligung oder zusammenarbeit • eigenschaft • vts • umsatz • region • besteller • 1995 • konkurrent • statistik
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2011/3