RPW/DPC

2006/1


B

Verwaltungsrechtliche Praxis Pratique administrative Prassi amministrativa

B1

Sekretariat der Wettbewerbskommission Secrétariat de la Commission de la concurrence Segreteria della Commissione della concorrenza

B1

1.

Vorabklärungen Enquêtes préalables Inchieste preliminari

B 1.1

1.

Profilierung von Bauvisieren

Unzulässige Wettbewerbsabrede; Art. 5
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 5 Unzulässige Wettbewerbsabreden
1    Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
2    Wettbewerbsabreden sind durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt, wenn sie:
a  notwendig sind, um die Herstellungs- oder Vertriebskosten zu senken, Produkte oder Produktionsverfahren zu verbessern, die Forschung oder die Verbreitung von technischem oder beruflichem Wissen zu fördern oder um Ressourcen rationeller zu nutzen; und
b  den beteiligten Unternehmen in keinem Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wettbewerb zu beseitigen.
3    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird bei folgenden Abreden vermutet, sofern sie zwischen Unternehmen getroffen werden, die tatsächlich oder der Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen:
a  Abreden über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen;
b  Abreden über die Einschränkung von Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen;
c  Abreden über die Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Geschäftspartnern.
4    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird auch vermutet bei Abreden zwischen Unternehmen verschiedener Marktstufen über Mindest- oder Festpreise sowie bei Abreden in Vertriebsverträgen über die Zuweisung von Gebieten, soweit Verkäufe in diese durch gebietsfremde Vertriebspartner ausgeschlossen werden.11
und 7
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 7
1    Marktbeherrschende und relativ marktmächtige Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen.14
2    Als solche Verhaltensweisen fallen insbesondere in Betracht:
a  die Verweigerung von Geschäftsbeziehungen (z. B. die Liefer- oder Bezugssperre);
b  die Diskriminierung von Handelspartnern bei Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
c  die Erzwingung unangemessener Preise oder sonstiger unangemessener Geschäftsbedingungen;
d  die gegen bestimmte Wettbewerber gerichtete Unterbietung von Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
e  die Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung;
f  die an den Abschluss von Verträgen gekoppelte Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen oder erbringen;
g  die Einschränkung der Möglichkeit der Nachfrager, Waren oder Leistungen, die in der Schweiz und im Ausland angeboten werden, im Ausland zu den dortigen Marktpreisen und den dortigen branchenüblichen Bedingungen zu beziehen.
KG Accord illicite; art. 5 et 7 LCart Accordo illecito; art. 5 e
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 7
1    Marktbeherrschende und relativ marktmächtige Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen.14
2    Als solche Verhaltensweisen fallen insbesondere in Betracht:
a  die Verweigerung von Geschäftsbeziehungen (z. B. die Liefer- oder Bezugssperre);
b  die Diskriminierung von Handelspartnern bei Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
c  die Erzwingung unangemessener Preise oder sonstiger unangemessener Geschäftsbedingungen;
d  die gegen bestimmte Wettbewerber gerichtete Unterbietung von Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
e  die Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung;
f  die an den Abschluss von Verträgen gekoppelte Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen oder erbringen;
g  die Einschränkung der Möglichkeit der Nachfrager, Waren oder Leistungen, die in der Schweiz und im Ausland angeboten werden, im Ausland zu den dortigen Marktpreisen und den dortigen branchenüblichen Bedingungen zu beziehen.
7 LCart Schlussbericht vom 19. Dezember 2005 in Sachen Vorabklärung gemäss Artikel 26
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 26 Vorabklärung
1    Das Sekretariat kann Vorabklärungen von Amtes wegen, auf Begehren von Beteiligten oder auf Anzeige von Dritten hin durchführen.
2    Das Sekretariat kann Massnahmen zur Beseitigung oder Verhinderung von Wettbewerbsbeschränkungen anregen.
3    Im Verfahren der Vorabklärung besteht kein Recht auf Akteneinsicht.
KG betreffend Profilierung von Bauvisieren wegen allenfalls unzulässiger Wettbewerbsabrede gemäss Artikel 5
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 5 Unzulässige Wettbewerbsabreden
1    Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
2    Wettbewerbsabreden sind durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt, wenn sie:
a  notwendig sind, um die Herstellungs- oder Vertriebskosten zu senken, Produkte oder Produktionsverfahren zu verbessern, die Forschung oder die Verbreitung von technischem oder beruflichem Wissen zu fördern oder um Ressourcen rationeller zu nutzen; und
b  den beteiligten Unternehmen in keinem Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wettbewerb zu beseitigen.
3    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird bei folgenden Abreden vermutet, sofern sie zwischen Unternehmen getroffen werden, die tatsächlich oder der Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen:
a  Abreden über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen;
b  Abreden über die Einschränkung von Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen;
c  Abreden über die Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Geschäftspartnern.
4    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird auch vermutet bei Abreden zwischen Unternehmen verschiedener Marktstufen über Mindest- oder Festpreise sowie bei Abreden in Vertriebsverträgen über die Zuweisung von Gebieten, soweit Verkäufe in diese durch gebietsfremde Vertriebspartner ausgeschlossen werden.11
KG A

Sachverhalt

1. Mit den Schreiben vom 8. September 2004 und 15.

November 2004 beschwerte sich die Swiss Construction Bauvisier GmbH (Swiss Construction) beim Sekretariat der Wettbewerbskommission (Sekretariat) über allfällige Missstände im Bereich der Profilierung von Bauvisieren. Swiss Construction ist ein Unternehmen, welches sich auf das Erstellen von Aluminium-Bauvisieren in der Ost- und Innerschweiz spezialisiert hat.

Solche Bauvisiere dienen dazu, die äusseren Umrisse von Bauvorhaben im Gelände kenntlich zu machen und sind in den meisten Kantonen im Zusammenhang mit Baueingaben an die Behörden gesetzlich vorgeschrieben.

2. Die Beschwerde der Swiss Construction richtete sich in erster Linie gegen mehrere Ingenieur- und Vermessungsbüros, welche nebst ihrer privatwirtschaftlichen Tätigkeit auch in der amtlichen Vermessung tätig sind. Die amtliche Vermessung dient zusammen mit dem Grundbuch der Sicherung von Rechten und Pflichten über Grund und Boden. Plant beispielsweise ein Architekturbüro den Bau oder die Gestaltung eines Gebäudes, benötigt es genaue Angaben über Grundstücksgrenzen, den Verlauf von Röhren, Leitungen und vieles mehr. Die erforderlichen Informationen finden sich im Grundbuch und in verschiedenen Plänen, wie dem Orts-, dem Zonenplan oder dem Leitungskatasterplan.

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tenabgabe an Dritte zuständig sind, gleichzeitig in privaten Ingenieur- und Vermessungsbüros tätig beziehungsweise oftmals Eigentümer dieser Unternehmen sind. Durch diese Vermischung von amtlichen und privatwirtschaftlichen Tätigkeiten entsteht ein erhebliches Potenzial für Wettbewerbsverzerrungen zu Ungunsten von rein privatwirtschaftlich tätigen Unternehmen. Allgemein können in diesem Zusammenhang drei Problemkreise identifiziert werden.

Erstens besteht ein Informations- und Akquisitionsvorsprung der Nachführungsgeometer, da sie schon im Rahmen der Datenabgabe mit potenziellen Kunden in Kontakt treten können und über alle geplanten Bauvorhaben in ihrer Region informiert sind. Zweitens kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine gewisse Diskriminierung zwischen den Datenbezügern vorgenommen wird, zum Beispiel im Sinne einer bevorzugten Behandlung von Kunden, welche nebst dem Datenbezug auch andere Dienstleistungen nachfragen.

Schliesslich kann die Tatsache, dass die Unternehmen der Nachführungsgeometer über einen betriebsinternen Zugriff auf die Daten der amtlichen Vermessung verfügen sowie das Nachführungsmandat im Allgemeinen zu einem Kostenvorteil gegenüber der Konkurrenz führen.

4. Im Rahmen der Beschwerde von Swiss Construction hat sich zudem gezeigt, dass verschiedene von Nachführungsgeometern geführte Ingenieur- und Vermessungsbüros in den letzten zwei Jahren direkt oder über neugegründete Tochterfirmen mit der Profilierung von Bauvisieren begonnen haben. Zusätzlich zu diesem auffallend gleichzeitigen Markteintritt gaben mehrere Unternehmen auf ihren Homepages eine Kernregion an, in welcher sie Profilierungen vornehmen und verwiesen für Aufträge ausserhalb dieser Kernregion auf "Partnerunternehmen".

5. Zur Abklärung, ob im Bereich der Profilierung von Bauvisieren möglicherweise kartellrechtlich unzulässi3. Die amtliche Vermessung ist in der Mehrzahl der ge Verhaltensweisen vorliegen, eröffnete das Sekretadeutschsprachigen Kantonen so organisiert, dass die riat am 13. Mai 2005 eine Vorabklärung nach Artikel amtlichen Nachführungsgeometer, welche für die 26 Kartellgesetz (KG). In diesem Zusammenhang wurNachführung des Vermessungswerkes sowie die Da-

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den Fragebogen an sechs Ingenieur- und Vermessungsbüros versandt. Dabei handelte es sich um DUNA Bauprofile (DUNA), Donatsch Ingenieur- & Vermessungsbüro (Donatsch), Geoterra AG (Geoterra), KOPA Bauprofile (KOPA), Degima SA (Degima) und GABARITS Sàrl (Gabarits).

B

Erwägungen

B.1

Geltungsbereich

6. Als Unternehmen gelten sämtliche Nachfrager oder Anbieter von Gütern und Dienstleistungen im Wirtschaftsprozess, unabhängig von ihrer Rechts- oder Organisationsform (Art. 2 Abs. 1bis
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 2 Geltungsbereich
1    Das Gesetz gilt für Unternehmen des privaten und des öffentlichen Rechts, die Kartell- oder andere Wettbewerbsabreden treffen, Marktmacht ausüben oder sich an Unternehmenszusammenschlüssen beteiligen.
1bis    Als Unternehmen gelten sämtliche Nachfrager oder Anbieter von Gütern und Dienstleistungen im Wirtschaftsprozess, unabhängig von ihrer Rechts- oder Organisationsform.6
2    Das Gesetz ist auf Sachverhalte anwendbar, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden.
KG). Die genannten Ingenieur- und Vermessungsbüros sind als solche Unternehmen zu qualifizieren.

B.2

Vorbehaltene Vorschriften

7. Vorab ist festzuhalten, dass die Organisation und operative Durchführung der amtlichen Vermessung den Kantonen obliegt. Diese regeln Nachführung, Unterhalt und Abgabe von Daten der amtlichen Vermessung in kantonalen Verordnungen. Auch die Gebührenregelung für den Bezug solcher Daten wird in Verordnungen festgelegt. Es bestehen folglich vorbehaltene Vorschriften im Sinne von Artikel 3 Absatz 1
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 3 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
1    Vorbehalten sind Vorschriften, soweit sie auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen Wettbewerb nicht zulassen, insbesondere Vorschriften:
a  die eine staatliche Markt- oder Preisordnung begründen;
b  die einzelne Unternehmen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben mit besonderen Rechten ausstatten.
2    Nicht unter das Gesetz fallen Wettbewerbswirkungen, die sich ausschliesslich aus der Gesetzgebung über das geistige Eigentum ergeben. Hingegen unterliegen Einfuhrbeschränkungen, die sich auf Rechte des geistigen Eigentums stützen, der Beurteilung nach diesem Gesetz.7
3    Verfahren zur Beurteilung von Wettbewerbsbeschränkungen nach diesem Gesetz gehen Verfahren nach dem Preisüberwachungsgesetz vom 20. Dezember 19858 vor, es sei denn die Wettbewerbskommission und der Preisüberwacher treffen gemeinsam eine gegenteilige Regelung.
KG, die amtliche Vermessung entzieht sich dem Geltungsbereich des Kartellgesetzes. Die in Randziffer 3 angesprochenen möglichen Wettbewerbsverzerrungen, welche aufgrund der gleichzeitigen Ausführung von amtlichen und privatwirtschaftlichen Tätigkeiten resultieren, können folglich nicht Gegenstand dieser Vorabklärung sein.

8. Im zu beurteilenden Markt, auf welchem die Ingenieur- und Vermessungsbüros rein privatwirtschaftlich tätig sind, gibt es hingegen keine Vorschriften, die Wettbewerb nicht zulassen. Eine möglicherweise bestehende Gebietsabsprache betreffend der Profilierung von Bauvisieren fällt deshalb nicht unter die vorbehaltenen Vorschriften. Der Vorbehalt von Artikel 3
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 3 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
1    Vorbehalten sind Vorschriften, soweit sie auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen Wettbewerb nicht zulassen, insbesondere Vorschriften:
a  die eine staatliche Markt- oder Preisordnung begründen;
b  die einzelne Unternehmen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben mit besonderen Rechten ausstatten.
2    Nicht unter das Gesetz fallen Wettbewerbswirkungen, die sich ausschliesslich aus der Gesetzgebung über das geistige Eigentum ergeben. Hingegen unterliegen Einfuhrbeschränkungen, die sich auf Rechte des geistigen Eigentums stützen, der Beurteilung nach diesem Gesetz.7
3    Verfahren zur Beurteilung von Wettbewerbsbeschränkungen nach diesem Gesetz gehen Verfahren nach dem Preisüberwachungsgesetz vom 20. Dezember 19858 vor, es sei denn die Wettbewerbskommission und der Preisüberwacher treffen gemeinsam eine gegenteilige Regelung.
Absätze 1 und 2 KG wird in diesem Bereich von den Parteien auch nicht geltend gemacht.

B.3

Unzulässige Wettbewerbsabrede

9. Laut Artikel 5 Absatz 1
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 5 Unzulässige Wettbewerbsabreden
1    Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
2    Wettbewerbsabreden sind durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt, wenn sie:
a  notwendig sind, um die Herstellungs- oder Vertriebskosten zu senken, Produkte oder Produktionsverfahren zu verbessern, die Forschung oder die Verbreitung von technischem oder beruflichem Wissen zu fördern oder um Ressourcen rationeller zu nutzen; und
b  den beteiligten Unternehmen in keinem Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wettbewerb zu beseitigen.
3    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird bei folgenden Abreden vermutet, sofern sie zwischen Unternehmen getroffen werden, die tatsächlich oder der Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen:
a  Abreden über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen;
b  Abreden über die Einschränkung von Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen;
c  Abreden über die Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Geschäftspartnern.
4    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird auch vermutet bei Abreden zwischen Unternehmen verschiedener Marktstufen über Mindest- oder Festpreise sowie bei Abreden in Vertriebsverträgen über die Zuweisung von Gebieten, soweit Verkäufe in diese durch gebietsfremde Vertriebspartner ausgeschlossen werden.11
KG sind Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, unzulässig.

B.3.1

Wettbewerbsabrede

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12. Die nachfolgende Tabelle 1 zeigt die Kerngebiete der einzelnen Unternehmen und die von ihnen auf ihren Homepages weiterempfohlenen Partnerunternehmen auf. Aus der Tabelle geht hervor, dass ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken an einer Abrede in vorliegendem Fall nicht offensichtlich ist.

Nur drei Unternehmen (KOPA, DUNA und Donatsch) verweisen auf ihrer Homepage überhaupt auf andere Unternehmen. Bezüglich Degima und Gabarits kann zudem festgehalten werden, dass diese seit jeher auf die Profilierung von Bauvisieren spezialisiert sind und keine Partnerunternehmen ausserhalb ihrer Kerngebiete empfehlen. Ein kollusives Zusammenwirken dieser beiden Unternehmen mit den anderen Ingenieurund Vermessungsbüros scheint auch aufgrund der Regionalität des Bauvisiermarktes (vgl. Rz. 18 ff.) wenig wahrscheinlich, da sich ihre Kerngebiete in der französisch- beziehungsweise italienischsprachigen Schweiz befinden.

Unternehmen

Kerngebiet

Empfohlene Partnerunternehmen

Geoterra

Raum Zürich, Innerschweiz

-

KOPA

Nordwestschweiz

Geoterra, Dontasch, DUNA, Degima, Gabarits

Donatsch

Churer Rheintal und Umgebung

KOPA, Lutz und Schmid

DUNA

Berner Oberland, Aare- und Gürbetal

Geoterra, Donatsch, KOPA, Degima, Gabarits

Degima

Tessin

-

Gabarits

Fribourg, Riviera, La Côte, Chablais, Nord Vaudois, Valais romand

-

Tabelle 1

13. Geoterra, KOPA, Donatsch und DUNA sind hingegen alles von Nachführungsgeometern geführte Unternehmen, welche teilweise aneinandergrenzende Kerngebiete bedienen. Aus den Antworten auf die Fragebogen des Sekretariats geht auch hervor, dass die Firmeninhaber als Berufskollegen einen gelegentlichen Erfahrungsaustausch pflegen und die Idee, in den Bauvisiermarkt einzusteigen, zusammen besprochen wurde. Dies könnte auf ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken hindeuten.

10. Als Wettbewerbsabreden gelten rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwe14. Zur Frage, ob eine Abrede vorliegt, welche eine cken oder bewirken (Art. 4 Abs. 1
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 4 Begriffe
1    Als Wettbewerbsabreden gelten rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken.
2    Als marktbeherrschende Unternehmen gelten einzelne oder mehrere Unternehmen, die auf einem Markt als Anbieter oder Nachfrager in der Lage sind, sich von andern Marktteilnehmern (Mitbewerbern, Anbietern oder Nachfragern) in wesentlichem Umfang unabhängig zu verhalten.9
2bis    Als relativ marktmächtiges Unternehmen gilt ein Unternehmen, von dem andere Unternehmen beim Angebot oder bei der Nachfrage einer Ware oder Leistung in einer Weise abhängig sind, dass keine ausreichenden und zumutbaren Möglichkeiten bestehen, auf andere Unternehmen auszuweichen.10
3    Als Unternehmenszusammenschluss gilt:
a  die Fusion von zwei oder mehr bisher voneinander unabhängigen Unternehmen;
b  jeder Vorgang, wie namentlich der Erwerb einer Beteiligung oder der Abschluss eines Vertrages, durch den ein oder mehrere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über ein oder mehrere bisher unabhängige Unternehmen oder Teile von solchen erlangen.
KG).

Wettbewerbsbeschränkung bezweckt oder bewirkt, 11. Eine Wettbewerbsabrede definiert sich daher kann Folgendes angeführt werden. Gemäss den überdurch zwei Tatbestandselemente: a) ein bewusstes einstimmenden Angaben der Geoterra, KOPA, Dound gewolltes Zusammenwirken der an der Abrede natsch und DUNA bestehen zwischen diesen Unterbeteiligten Unternehmen und b) die Abrede bezweckt nehmen weder Beteiligungen noch sonstige Verträge oder bewirkt eine Wettbewerbsbeschränkung.

oder Abmachungen. Ob die Tatsache, dass auf der

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Homepage eines Unternehmens andere, ausserhalb des Kerngebietes tätige Unternehmen weiterempfohlen werden, ausreicht, um eine Abrede gemäss Artikel 4 Absatz 1
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 4 Begriffe
1    Als Wettbewerbsabreden gelten rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken.
2    Als marktbeherrschende Unternehmen gelten einzelne oder mehrere Unternehmen, die auf einem Markt als Anbieter oder Nachfrager in der Lage sind, sich von andern Marktteilnehmern (Mitbewerbern, Anbietern oder Nachfragern) in wesentlichem Umfang unabhängig zu verhalten.9
2bis    Als relativ marktmächtiges Unternehmen gilt ein Unternehmen, von dem andere Unternehmen beim Angebot oder bei der Nachfrage einer Ware oder Leistung in einer Weise abhängig sind, dass keine ausreichenden und zumutbaren Möglichkeiten bestehen, auf andere Unternehmen auszuweichen.10
3    Als Unternehmenszusammenschluss gilt:
a  die Fusion von zwei oder mehr bisher voneinander unabhängigen Unternehmen;
b  jeder Vorgang, wie namentlich der Erwerb einer Beteiligung oder der Abschluss eines Vertrages, durch den ein oder mehrere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über ein oder mehrere bisher unabhängige Unternehmen oder Teile von solchen erlangen.
KG zu begründen, scheint fraglich. Selbst wenn dies bejaht würde, kann der vorliegende Sachverhalt, wie nachfolgend aufgezeigt, jedoch nicht als kartellrechtlich bedenklich eingestuft werden.

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B.3.2.1

Relevanter Markt

17. Als sachlich relevanter Markt kann der Markt für die Profilierung von Bauvisieren identifiziert werden.

18. Bezüglich der räumlichen Abgrenzung des relevanten Marktes kann festgehalten werden, dass dieser eine regionale Dimension aufweist. Alle Unternehmen geben an, dass der ausschlaggebende Faktor B.3.2 Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs in der Kostenkalkulation die Fahrdistanz darstelle, das bzw. erhebliche Beeinträchtigung des heisst insbesondere die während der "unproduktiven" Wettbewerbs Anfahrtszeit anfallenden Lohnkosten, was die Kon15. Eine Gebietsabsprache würde unter Artikel 5
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 5 Unzulässige Wettbewerbsabreden
1    Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
2    Wettbewerbsabreden sind durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt, wenn sie:
a  notwendig sind, um die Herstellungs- oder Vertriebskosten zu senken, Produkte oder Produktionsverfahren zu verbessern, die Forschung oder die Verbreitung von technischem oder beruflichem Wissen zu fördern oder um Ressourcen rationeller zu nutzen; und
b  den beteiligten Unternehmen in keinem Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wettbewerb zu beseitigen.
3    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird bei folgenden Abreden vermutet, sofern sie zwischen Unternehmen getroffen werden, die tatsächlich oder der Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen:
a  Abreden über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen;
b  Abreden über die Einschränkung von Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen;
c  Abreden über die Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Geschäftspartnern.
4    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird auch vermutet bei Abreden zwischen Unternehmen verschiedener Marktstufen über Mindest- oder Festpreise sowie bei Abreden in Vertriebsverträgen über die Zuweisung von Gebieten, soweit Verkäufe in diese durch gebietsfremde Vertriebspartner ausgeschlossen werden.11
Ab- zentration der Unternehmen auf eine Kernregion satz 3 Buchstabe c KG fallen und somit einen Vermu- erklärt.

tungstatbestand darstellen. Auch die Voraussetzung, 19. Wie es allgemein aufgrund von Transport- beziedass die an der Abrede beteiligten Unternehmen tathungsweise Zeitkosten [c(d)] zur Bildung von Kernresächlich oder der Möglichkeit nach miteinander im gionen kommen kann, sei grafisch am Beispiel von Wettbewerb stehen, wäre gegeben.

zwei Unternehmen (X,Y), welche an den entspre16. Um festzustellen, ob eine eventuelle Abrede den chenden Standorten auf der Abszisse domiziliert sind, wirksamen Wettbewerb beseitigt beziehungsweise illustriert (vgl. Abbildung 1).

eine erhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigung bewirkt, ist vorab der relevante Markt abzugrenzen.

Preis p

Angebot: AX,Y = p*+ c (d) AX

AY

p* Distanz d X

Y Kerngebiet Y

Kerngebiet X Abbildung 1

B.3.2.2

Beurteilung der Wettbewerbssituation

20. Aufgrund der Abhängigkeit der Konkurrenzfähigkeit von der Fahrdistanz ist es schwierig, genaue Marktanteile der betroffenen Unternehmen zu bestimmen. So geben die meisten Unternehmen an, in ihrer unmittelbaren Umgebung über Marktanteile zwischen 15% und 30% zu verfügen, machen jedoch darauf aufmerksam, dass dieser Marktanteil mit einer Fahrdistanz von ca. 30-40 Minuten gegen Null tendiert. Über ihre Kerngebiete betrachtet, gehen die Unternehmen von durchschnittlichen Marktanteilen zwischen 2% und 5% aus. Innerhalb der Kerngebiete können die Marktanteile der zur Diskussion stehenden Unternehmen folglich als unproblematisch bezeichnet werden.

auch die Profilierung von Bauvisieren anbieten. Zudem sind einige als überregional zu bezeichnende, auf die Erstellung von Bauvisieren spezialisierte Unternehmen auf dem Markt tätig. Zu diesen Unternehmen gehört, neben der Keller + Steiner AG und der Sivag, auch die sich beschwerende Swiss Construction. Es kann folglich davon ausgegangen werden, dass genügend aktueller Wettbewerb besteht.

22. Auch dürfte das Bestehen von potenziellem Wettbewerb bejaht werden, da keine grösseren Markteintrittsschranken vorhanden sind. So werden für die Profilierung von Bauvisieren keine speziellen Qualifikationen oder Voraussetzungen wie Fähigkeitsnachweis, Diplome oder sonstige Zulassungen benötigt.

Einzig ein gewisses basistechnisches Vermessungswissen für die korrekte Positionierung der Bauvisiere ist 21. Die Konkurrenzverhältnisse auf lokaler Ebene sind erforderlich.

gemäss der Angaben der Unternehmen dadurch charakterisiert, dass in den meisten Ortschaften Bauunternehmen und/oder Zimmermannsbetriebe existieren, welche als Ergänzung ihrer Dienstleistungspalette

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B.3.3

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Ergebnis

23. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass zwischen den zur Diskussion stehenden Ingenieurund Vermessungsbüros keine Beteiligungen, Verträge oder sonstige Abmachungen existieren, welche Anhaltspunkte für eine kartellrechtlich problematische Verhaltensweise liefern. Ob die Tatsache, dass auf der Homepage eines Unternehmens andere, ausserhalb des Kerngebietes tätige Unternehmen weiterempfohlen werden, ausreicht, um eine Abrede gemäss Artikel 4 Absatz 1
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 4 Begriffe
1    Als Wettbewerbsabreden gelten rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken.
2    Als marktbeherrschende Unternehmen gelten einzelne oder mehrere Unternehmen, die auf einem Markt als Anbieter oder Nachfrager in der Lage sind, sich von andern Marktteilnehmern (Mitbewerbern, Anbietern oder Nachfragern) in wesentlichem Umfang unabhängig zu verhalten.9
2bis    Als relativ marktmächtiges Unternehmen gilt ein Unternehmen, von dem andere Unternehmen beim Angebot oder bei der Nachfrage einer Ware oder Leistung in einer Weise abhängig sind, dass keine ausreichenden und zumutbaren Möglichkeiten bestehen, auf andere Unternehmen auszuweichen.10
3    Als Unternehmenszusammenschluss gilt:
a  die Fusion von zwei oder mehr bisher voneinander unabhängigen Unternehmen;
b  jeder Vorgang, wie namentlich der Erwerb einer Beteiligung oder der Abschluss eines Vertrages, durch den ein oder mehrere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über ein oder mehrere bisher unabhängige Unternehmen oder Teile von solchen erlangen.
KG zu begründen, scheint fraglich. Selbst wenn dies bejaht würde, liegen keine Anhaltspunkte vor, welche eine Beseitigung oder Beeinträchtigung des wirksamen Wettbewerbs vermuten lassen würden.

24. Trotzdem kann abschliessend vermerkt werden, dass die Beschwerde der Swiss Construction nicht völlig unbegründet ist, auch wenn kein kartellrechtlich relevanter Sachverhalt vorliegt. Dies aufgrund der in Randziffer 3 erläuterten Problematik im Bereich der amtlichen Vermessung. So kann nicht ausgeschlossen werden, dass die neu in den Bauvisiermarkt eingetretenen Unternehmen der Nachführungsgeometer aufgrund ihrer regionalen Monopolstellungen bezüglich der Abgabe von Daten der amtlichen Vermessung

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über einen gewissen Wettbewerbsvorteil verfügen.

Dieser begründet sich insbesondere über deren Informations- und Akquisitionsvorsprung, da für die Profilierung von Bauvisieren zwingend Daten der amtlichen Vermessung benötigt werden. Auch könnte die Möglichkeit einer Mischrechnung, das heisst eine Quersubventionierung zwischen Einnahmen aus der amtlichen und der privatwirtschaftlichen Tätigkeit einen entscheidenden Kostenvorteil für die Unternehmen der Nachführungsgeometer bewirken. Die Behebung solcher möglicher Wettbewerbsverzerrungen kann jedoch nicht direkt im Rahmen des Kartellgesetzes erwirkt werden, sondern würde eine wettbewerbsneutrale Organisation der amtlichen Vermessung auf Ebene der einzelnen Kantonen bedingen.

C

Schlussfolgerungen

Das Sekretariat der Wettbewerbskommission, gestützt auf den bekannten Sachverhalt und die vorangehenden Erwägungen, 1) stellt das Verfahren ohne Kostenfolgen ein; 2) empfiehlt der Wettbewerbskommission, im Bereich der amtlichen Vermessung eine Empfehlung gemäss Artikel 45 Absatz 2
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 45 Empfehlungen an Behörden
1    Die Wettbewerbskommission beobachtet laufend die Wettbewerbsverhältnisse.
2    Sie kann den Behörden Empfehlungen zur Förderung von wirksamem Wettbewerb unterbreiten, insbesondere hinsichtlich der Schaffung und Handhabung wirtschaftsrechtlicher Vorschriften.
KG zu erlassen.

Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 2006-1-B-1.1.1
Datum : 19. Dezember 2005
Publiziert : 31. März 2006
Quelle : RPW-Entscheide
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Recht und Politik des Wettbewerbs (RPW; Weko)
Gegenstand : Profilierung von Bauvisieren Unzulässige Wettbewerbsabrede; Art. 5 und 7 KG Accord illicite; art. 5 et 7 LCart Accordo illecito;...


Gesetzesregister
KG: 2 
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 2 Geltungsbereich
1    Das Gesetz gilt für Unternehmen des privaten und des öffentlichen Rechts, die Kartell- oder andere Wettbewerbsabreden treffen, Marktmacht ausüben oder sich an Unternehmenszusammenschlüssen beteiligen.
1bis    Als Unternehmen gelten sämtliche Nachfrager oder Anbieter von Gütern und Dienstleistungen im Wirtschaftsprozess, unabhängig von ihrer Rechts- oder Organisationsform.6
2    Das Gesetz ist auf Sachverhalte anwendbar, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden.
3 
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 3 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
1    Vorbehalten sind Vorschriften, soweit sie auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen Wettbewerb nicht zulassen, insbesondere Vorschriften:
a  die eine staatliche Markt- oder Preisordnung begründen;
b  die einzelne Unternehmen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben mit besonderen Rechten ausstatten.
2    Nicht unter das Gesetz fallen Wettbewerbswirkungen, die sich ausschliesslich aus der Gesetzgebung über das geistige Eigentum ergeben. Hingegen unterliegen Einfuhrbeschränkungen, die sich auf Rechte des geistigen Eigentums stützen, der Beurteilung nach diesem Gesetz.7
3    Verfahren zur Beurteilung von Wettbewerbsbeschränkungen nach diesem Gesetz gehen Verfahren nach dem Preisüberwachungsgesetz vom 20. Dezember 19858 vor, es sei denn die Wettbewerbskommission und der Preisüberwacher treffen gemeinsam eine gegenteilige Regelung.
4 
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 4 Begriffe
1    Als Wettbewerbsabreden gelten rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken.
2    Als marktbeherrschende Unternehmen gelten einzelne oder mehrere Unternehmen, die auf einem Markt als Anbieter oder Nachfrager in der Lage sind, sich von andern Marktteilnehmern (Mitbewerbern, Anbietern oder Nachfragern) in wesentlichem Umfang unabhängig zu verhalten.9
2bis    Als relativ marktmächtiges Unternehmen gilt ein Unternehmen, von dem andere Unternehmen beim Angebot oder bei der Nachfrage einer Ware oder Leistung in einer Weise abhängig sind, dass keine ausreichenden und zumutbaren Möglichkeiten bestehen, auf andere Unternehmen auszuweichen.10
3    Als Unternehmenszusammenschluss gilt:
a  die Fusion von zwei oder mehr bisher voneinander unabhängigen Unternehmen;
b  jeder Vorgang, wie namentlich der Erwerb einer Beteiligung oder der Abschluss eines Vertrages, durch den ein oder mehrere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über ein oder mehrere bisher unabhängige Unternehmen oder Teile von solchen erlangen.
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KG Art. 5 Unzulässige Wettbewerbsabreden
1    Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
2    Wettbewerbsabreden sind durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt, wenn sie:
a  notwendig sind, um die Herstellungs- oder Vertriebskosten zu senken, Produkte oder Produktionsverfahren zu verbessern, die Forschung oder die Verbreitung von technischem oder beruflichem Wissen zu fördern oder um Ressourcen rationeller zu nutzen; und
b  den beteiligten Unternehmen in keinem Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wettbewerb zu beseitigen.
3    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird bei folgenden Abreden vermutet, sofern sie zwischen Unternehmen getroffen werden, die tatsächlich oder der Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen:
a  Abreden über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen;
b  Abreden über die Einschränkung von Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen;
c  Abreden über die Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Geschäftspartnern.
4    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird auch vermutet bei Abreden zwischen Unternehmen verschiedener Marktstufen über Mindest- oder Festpreise sowie bei Abreden in Vertriebsverträgen über die Zuweisung von Gebieten, soweit Verkäufe in diese durch gebietsfremde Vertriebspartner ausgeschlossen werden.11
5e  7 
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KG Art. 7
1    Marktbeherrschende und relativ marktmächtige Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen.14
2    Als solche Verhaltensweisen fallen insbesondere in Betracht:
a  die Verweigerung von Geschäftsbeziehungen (z. B. die Liefer- oder Bezugssperre);
b  die Diskriminierung von Handelspartnern bei Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
c  die Erzwingung unangemessener Preise oder sonstiger unangemessener Geschäftsbedingungen;
d  die gegen bestimmte Wettbewerber gerichtete Unterbietung von Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
e  die Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung;
f  die an den Abschluss von Verträgen gekoppelte Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen oder erbringen;
g  die Einschränkung der Möglichkeit der Nachfrager, Waren oder Leistungen, die in der Schweiz und im Ausland angeboten werden, im Ausland zu den dortigen Marktpreisen und den dortigen branchenüblichen Bedingungen zu beziehen.
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KG Art. 26 Vorabklärung
1    Das Sekretariat kann Vorabklärungen von Amtes wegen, auf Begehren von Beteiligten oder auf Anzeige von Dritten hin durchführen.
2    Das Sekretariat kann Massnahmen zur Beseitigung oder Verhinderung von Wettbewerbsbeschränkungen anregen.
3    Im Verfahren der Vorabklärung besteht kein Recht auf Akteneinsicht.
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KG Art. 45 Empfehlungen an Behörden
1    Die Wettbewerbskommission beobachtet laufend die Wettbewerbsverhältnisse.
2    Sie kann den Behörden Empfehlungen zur Förderung von wirksamem Wettbewerb unterbreiten, insbesondere hinsichtlich der Schaffung und Handhabung wirtschaftsrechtlicher Vorschriften.
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2006/1