01.01.2020 - * / In Kraft
01.03.2016 - 31.12.2019
01.01.2011 - 29.02.2016
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1

Verordnung des UVEK über das Rechnungswesen der konzessionierten Unternehmen (RKV) vom 18. Januar 2011 (Stand am 1. Januar 2011) Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), gestützt auf Artikel 35 Absätze 1 und 2 des Personenbeförderungsgesetzes
vom 20. März 20091 (PBG), verordnet: 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Geltungsbereich 1 Diese Verordnung gilt für Unternehmen, die Abgeltungen, Beiträge oder Darlehen nach Artikel 28 Absatz 1 oder 34 Absatz 2 PBG oder nach Artikel 49 oder 56 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 19572 (EBG) erhalten oder erhalten haben.

2

Die Artikel 3 und 4 Absatz 1 gelten für alle Unternehmen mit einer Konzession nach Artikel 6 PBG oder Artikel 5 EBG.

3

Bund, Kantone und Gemeinden können die Artikel 4 Absatz 2, 5 und 7-20 sinngemäss auf Unternehmen anwenden, deren Kosten sie nach Artikel 28 Absatz 3 oder 4 PBG tragen oder abgelten.


Art. 2

Begriffe In dieser Verordnung gelten als: a. Betriebskosten- und Leistungsrechnung: Ist-Kostenrechnung als Grundlage für den Ergebnisausweis der einzelnen Sparten eines Unternehmens; b. Sparte: alle gleichartigen Angebote eines Unternehmens; als jeweils eine Sparte gelten insbesondere: 1. die Linien des regionalen Personenverkehrs, 2. die Strecken der Eisenbahninfrastruktur, 3. die weiteren bestellten Verkehrsangebote wie der Ortsverkehr oder der Autoverlad,

4. Nebengeschäfte;

AS 2011 351

1 SR

745.1

2 SR

742.101

742.221

Eisenbahnen

2

742.221

c. Linienerfolgsrechnung: in der Betriebskosten- und Leistungsrechnung der Ergebnisausweis eines einzelnen Angebots einer Sparte; d. Planrechnung: in der Offerte Rechnung zum Nachweis der ungedeckten Kosten einzelner Angebote einer Sparte oder der Sparte insgesamt; e. Investitionsrechnung: Ausweis aller Vorgänge im Zusammenhang mit der Erstellung, Erneuerung, Abschreibung oder Desinvestition von Objekten des Anlagevermögens; f.

Nebenerlöse: Erlöse, die mit Ressourcen der abgegoltenen Sparten erarbeitet werden, wie beispielsweise Werbung in Fahrzeugen oder Extrafahrten mit Fahrzeugen der abgegoltenen Sparten; g. Nebengeschäfte: produktionsmässig unabhängige Leistungen wie beispielsweise nicht betriebsnotwendige Immobilien oder Extrafahrten mit separaten Reisecars.


Art. 3

Geschäftsbericht 1 Der Geschäftsbericht aller Unternehmen enthält unabhängig von ihrer Rechtsform mindestens die Jahresrechnung und den Jahresbericht. Die Jahresrechnung besteht mindestens aus der Erfolgsrechnung, der Bilanz und dem Anhang.

2

Der Anhang weist alle für den Betrieb von konzessionierten Linien und Strecken abgeschlossenen Sach- und Haftpflichtversicherungen mit deren Deckungssummen aus. Der Anhang einer Infrastrukturbetreiberin enthält zudem die Investitionsrechnung für die Sparte Infrastruktur.

3

Alle Unternehmen müssen den Geschäftsbericht dem Bundesamt für Verkehr (BAV) innert sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres zustellen. Unternehmen mit Abgeltungen, Beiträgen oder Darlehen von Kantonen müssen den Geschäftsbericht zudem innert derselben Frist diesen Kantonen zustellen.

4

Im Übrigen gelten für die Unternehmen mit Abgeltungen, Beiträgen oder Darlehen des Bundes die Artikel 662-663d des Obligationenrechts3 über den Geschäftsbericht der Aktiengesellschaft.


Art. 4

Rechnungslegung 1 Die Jahresrechnung aller Unternehmen muss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermitteln.

2

Unternehmen mit Abgeltungen, Beiträgen oder Darlehen des Bundes können ihre Rechnung nach einem anerkannten Rechnungslegungsstandard abschliessen, wenn: a. die Revisionsstelle in ihrem Prüfungsurteil bestätigt, dass die Jahresrechnung nach den Vorschriften dieses Rechnungslegungsstandards erstellt wurde; und

b. das BAV allfällige Abweichungen von dieser Verordnung genehmigt hat.

3 SR

220

Rechnungswesen der konzessionierten Unternehmen 3

742.221

3

Unternehmen mit Abgeltungen, Beiträgen oder Darlehen des Bundes müssen mindestens eine eingeschränkte Revision durchführen.


Art. 5

Auskunftspflicht gegenüber den Kantonen Unternehmen mit Abgeltungen, Beiträgen oder Darlehen von Kantonen müssen diesen Auskunft über das Rechnungswesen und die Verkehrsstatistik geben.


Art. 6

Subventionsrechtliche Prüfung und Rechnungsgenehmigung 1

Unternehmen mit Abgeltungen, Beiträgen oder Darlehen des Bundes müssen dem BAV den Entwurf der Jahresrechnung mindestens dreissig Tage vor Einberufung der Generalversammlung zur subventionsrechtlichen Prüfung unterbreiten.

2

Sie müssen dem Entwurf folgende Ausweise beilegen: a. die Linienerfolgsrechnungen aller Sparten, einschliesslich der Summen pro Sparte, sowie die Abgrenzungen zur Finanzbuchhaltung; b. die Indikatoren für die Berechnung der Kennzahlen oder der Leistungsmessung;

c. die Anträge der Organe über die Verwendung des Unternehmenserfolgs; d. soweit nicht aus Erfolgsrechnung, Bilanz oder Anhang der Jahresrechnung ersichtlich, detaillierte Ausweise über: 1. im Geschäftsjahr erhaltene, nach Bestellern aufgeteilte Abgeltungen nach Artikel 28 PBG oder Artikel 49 EBG4, 2. nach Geldgebern aufgeteilte Bestände von Darlehen nach Artikel 56 EBG sowie nach anderen gesetzlichen Grundlagen per Ende des Geschäftsjahres, 3. nach Geldgebern aufgeteilte Bestände von noch nicht abgerechneten Finanzhilfen,

4. Art, Bildung und Auflösung von Rückstellungen (Rückstellungsspiegel) und Reserven;

e. die detaillierte Anlagen- und Abschreibungsrechnung; f.

den Ausweis über Desinvestitionen von Anlagen der abgegoltenen Sparten; g. den Mittelherkunfts- und Mittelverwendungsausweis sowie die Schlussberichte für Investitionen der Sparte Infrastruktur; das BAV erlässt dazu Richtlinien.

3

Das BAV kann weitere Unterlagen verlangen.

4

Die Unternehmen müssen die endgültigen Ausweise nach Absatz 2 den Kantonen, die ihnen Abgeltungen, Beiträge oder Darlehen gewährt haben, innert sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres zustellen.

5

Das BAV ist innert Monatsfrist schriftlich über die Beschlüsse der Generalversammlung zu informieren.

4 SR

742.101

Eisenbahnen

4

742.221


Art. 7

Trennung der Sparte Infrastruktur von den übrigen Unternehmenssparten 1

Die Sparte Infrastruktur und die übrigen Unternehmenssparten sind in der Anlagen- und Abschreibungsrechnung sowie in der Investitionsrechnung vollständig voneinander zu trennen oder mit Hilfe von Zwischensummen so zu gliedern, dass die Trennung ersichtlich ist. 2

In der Bilanz oder im Anhang der Jahresrechnung sind die Anschaffungs- und Buchwerte der Sparte Infrastruktur separat auszuweisen.

3

In der Erfolgsrechnung oder im Anhang der Jahresrechnung sind die Abschreibungen der Sparte Infrastruktur separat auszuweisen. Unternehmen, die keine Betriebskosten- und Leistungsrechnung führen, gliedern die Erfolgsrechnung nach den Grundsätzen von Absatz 1.

2. Kapitel: Anlagen- und Abschreibungsrechnung

Art. 8

Grundsätze 1 Die Anlagen- und Abschreibungsrechnung ist nach dem Brutto- und dem Einzelbewertungsprinzip zu erstellen. Sie enthält als Detailrechnung die Bilanzpositionen des materiellen Anlagevermögens.

2

Die Mindestgliederung für zu aktivierende Anlagen richtet sich nach dem Anhang.


Art. 9

Abgrenzung zwischen der Erfolgsrechnung und der Anlagen- und Abschreibungsrechnung 1

Massnahmen die dazu dienen, die mit dem Abschreibungssatz ausgedrückte Nutzungsdauer zu erreichen, sind als Unterhalt in der Erfolgsrechnung auszuweisen.

2

Nicht aktivierbar sind direkt durch eine Investition ausgelöste einmalige Kosten, die im Finanzhandbuch des Unternehmens als solche aufgeführt sind. Sie sind nach den Grundsätzen über die Aktivierungsfähigkeit zu verbuchen und im Investitionsplan separat auszuweisen.


Art. 10

Aktivierung und Ausbuchung von Anlagen 1

Investitionen in neue Anlagen sind zu Anschaffungskosten zu aktivieren. Selbst hergestellte Anlagen sind zu Herstellungskosten zu aktivieren.

2

Gesamt- und Teilerneuerungen von Anlagen sind zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu aktivieren.

3

Erweiterungen von Anlagen sind zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu aktivieren, wenn die Aktivierungsuntergrenze überschritten ist. Die Nutzungsdauer und der Abschreibungssatz von erweiterten Anlagen sind mit deren Inbetriebnahme neu zu bestimmen.

4

Effektive oder hochgerechnete Anlagenwerte und Wertberichtigungen von ersetzten Teilen oder ersetztem Material sind auszubuchen.

Rechnungswesen der konzessionierten Unternehmen 5

742.221

5

Restbuchwerte von Anlagen sind über die Erfolgsrechnung zu verbuchen.

6

Das Unternehmen muss eine Kostengrenze festlegen, unterhalb welcher die Anlagen nicht aktiviert werden.


Art. 11

Abschreibungen und Wertberichtigungen 1

Abschreibungen für die Anlagen des regionalen Personenverkehrs und der Infrastruktur sind innerhalb der im Anhang festgelegten Bandbreiten der Abschreibungssätze vorzunehmen. Die Abschreibungsdauer beginnt mit der kommerziellen Inbetriebnahme und endet mit der kommerziellen Ausserbetriebnahme.

2

Weist das Unternehmen besondere Bau- und Betriebsverhältnisse nach oder begründet es eine Abweichung der wahrscheinlichen Nutzungsdauer von der Bandbreite der Abschreibungsdauer, so kann das BAV auf Gesuch einen abweichenden Abschreibungssatz bewilligen.

3

A-Fonds-perdu-Beiträge der öffentlichen Hand und von Dritten für aktivierbare Investitionen, insbesondere für Tunnel-Ausbrucharbeiten, sind so zu verbuchen, dass auf diesem Teil der Investition keine erfolgswirksamen Wertberichtigungen gemacht werden können. Dabei darf der A-Fonds-perdu-Beitrag nicht mit dem Anschaffungswert verrechnet werden.


Art. 12

Veränderte Nutzungsdauer

1

Den Sparten regionaler Personenverkehr und Infrastruktur dürfen Abschreibungen nur bis zum Buchwert Null belastet werden.

2

Wird die Nutzungsdauer einer Anlage neu beurteilt, so ist der Restbuchwert planmässig über die neu festgelegte verbleibende Nutzungsdauer abzuschreiben.

3

Erträge und Aufwendungen, einschliesslich Restbuchwerte, aus Anlagenabgängen (Veräusserungserfolge) sind in der Sparte zu verbuchen, die die Kosten der Anlage getragen hat. 4 Im direkten Zusammenhang mit einer geplanten Erneuerung oder Erweiterung oder einem geplanten Ersatz vorhersehbare Veräusserungserfolge der Sparte Infrastruktur sind im Investitionsplan separat aufzuführen.

3. Kapitel: Betriebskosten- und Leistungsrechnung, Planrechnung

Art. 13

Betriebskosten- und Leistungsrechnung 1

Die Betriebskosten- und Leistungsrechnung ist auf die Organisation und die Angebote des Unternehmens auszurichten. Das Leistungs- und das Verursacherprinzip sowie das Prinzip der Vollkostenrechnung sind einzuhalten.

2

Unternehmen unter gemeinsamer Leitung können die Betriebskosten- und Leistungsrechnung über mehr als eine juristische Person führen.

Eisenbahnen

6

742.221

3

Auf Gesuch hin kann das BAV bewilligen, dass die Betriebskosten- und Leistungsrechnung nur über einen Teilbereich des Unternehmens geführt wird.

4

Führt ein Unternehmen in der Betriebskosten- und Leistungsrechnung eine Sparte Infrastruktur, so gilt Artikel 66 Absatz 3 EBG5 als erfüllt.


Art. 14

Planrechnung 1 In der Planrechnung sind das Leistungs- und das Verursacherprinzip sowie das Prinzip der Vollkostenrechnung einzuhalten. Sie kann sich auf die für die Offerte massgebenden Sparten beschränken.

2

Sie ist innerhalb einer Sparte in die gleichen Linien oder Strecken zu gliedern wie die Betriebskosten- und Leistungsrechnung. Gelten die Besteller mehrere Strecken nach demselben interkantonalen Verteiler ab, so kann auf die Gliederung nach Strecken verzichtet werden.

3

Für die Linien der Sparte regionaler Personenverkehr sind pro Linie zusätzlich zur Planrechnung die detaillierten Markterlöse, Kosten und Abgeltungen der Offerte für das laufende Fahrplanjahr sowie die letzten verfügbaren Ist-Werte auszuweisen.


Art. 15

Planrechnung und Linienerfolgsrechnungen 1

In der Planrechnung und den Linienerfolgsrechnungen muss der Detaillierungsgrad der Markterlöse, der Kosten und der Abgeltungen identisch sein.

2

In der Betriebskosten- und Leistungsrechnung sind die Summen der Markterlöse, der Kosten und der Abgeltungen aller Angebote derselben Sparte separat auszuweisen.


Art. 16

Mindestgliederung der Markterlöse 1

In der Sparte regionaler Personenverkehr sind die Markterlöse pro Linie mindestens wie folgt separat auszuweisen:

a. Verkehrserlöse; b. Nebenerlöse.

2

Die Verkehrserlöse sind pro Linie nach den folgenden Fahrausweisarten zu gliedern:

a. Pauschalfahrausweise ohne Verbundfahrausweise; b. Einzelfahrausweise und Streckenabonnemente ohne Verbundfahrausweise; c. Verbundfahrausweise je Tarifverbund; d. übrige Verkehrserlöse.

3

Beträgt in der Sparte regionaler Personenverkehr der Leistungsanteil einer Ressource für Dritte mehr als 10 Prozent der gesamten Leistung dieser Ressource, so gelten die damit erzielten Erlöse nicht als Nebenerlöse nach Artikel 29 Absatz 8 der

5 SR

742.101

Rechnungswesen der konzessionierten Unternehmen 7

742.221

Verordnung vom 11. November 20096 über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs. Solche Leistungen sind als Nebengeschäft zu führen.

4

In der Sparte Infrastruktur sind die Markterlöse mindestens wie folgt separat auszuweisen:

a. Erlös aus der Gewährung des Netzzugangs, unterteilt nach Strecken, einschliesslich der damit verbundenen Zusatz- und Serviceleistungen;

b. Erlös aus der Betriebsbesorgung für andere Infrastrukturbetreiberinnen; c. Nebenerlöse.

5

Das BAV kann im Einzelfall eine weitergehende Gliederung verlangen oder Erleichterungen gewähren.


Art. 17

Mindestgliederung der Kosten 1

In der Sparte regionaler Personenverkehr sind die Kosten, die Leistungsmengen, die Einheiten und die Kostensätze pro Linie mindestens wie folgt separat auszuweisen: a. für das Führen der Fahrzeuge; b. für die Zugs- und Sicherheitsbegleitung; c. für Eisenbahnfahrzeuge, unterteilt in die wesentlichen Typen von Zugskompositionen und getrennt nach: 1. Betrieb

und

Unterhalt,

2. Abschreibungen, 3. Zinsen; d. für Strassenfahrzeuge oder Schiffe, unterteilt nach Fahrzeugkategorien; e. für den Verkauf und Vertrieb; f.

für die Trassenbenützung bei Eisenbahnlinien; g. für die Verwaltung; h. für die Kürzung des Vorsteuerabzugs aufgrund der Abgeltung.

2

In der Sparte Infrastruktur sind die Kosten mindestens wie folgt separat auszuweisen:

a. für die Unterhaltskosten der Eisenbahninfrastruktur nach Artikel 62 Absatz 1 EBG7;

b. für die Abschreibungen der Eisenbahninfrastruktur nach Artikel 62 EBG; c. für die Verwaltung; d. für die Kürzung des Vorsteuerabzugs aufgrund der Abgeltung.

6 SR

745.16

7 SR

742.101

Eisenbahnen

8

742.221

3

In den Linienerfolgsrechnungen der Sparten ohne Abgeltungen des Bundes sind die Kosten nach den Absätzen 1 und 2 separat auszuweisen, wenn sie von Kostenstellen stammen, die auch für Sparten mit Abgeltungen des Bundes Leistungen erbringen.

4

Das BAV kann im Einzelfall eine weitergehende Gliederung verlangen oder Erleichterungen gewähren.

5

Wurden Linien mit einem Betriebsvertrag nach Artikel 19 der Verordnung vom 4. November 20098 über die Personenbeförderung ganz oder teilweise auf eine Drittperson übertragen, so können die Besteller verlangen, dass in der Planrechnung die Kosten der gesamten Leistung nach Absatz 1 gegliedert werden.


Art. 18

Mindestgliederung der Abgeltungen 1

In der Sparte regionaler Personenverkehr sind die Abgeltungen und allfällige Gewinne aus Nebengeschäften pro Linie mindestens wie folgt separat auszuweisen: a. Abgeltungen nach Artikel 28 Absatz 1 PBG; b. Abgeltungen für weitere Angebote, Angebotsverbesserungen oder Tariferleichterungen nach Artikel 28 Absatz 4 PBG;

c. dem regionalen Personenverkehr gutgeschriebene Gewinne aus Nebengeschäften.

2

In der Sparte Infrastruktur sind die Abgeltungen und allfällige der Infrastruktur gutgeschriebene Gewinne aus Nebengeschäften mindestens wie folgt separat auszuweisen: a. Abgeltungen nach Artikel 49 EBG9; b. der Infrastruktur gutgeschriebene Gewinne aus Nebengeschäften.


Art. 19

Ausweis der Summen und des Ergebnisses 1

In den Planrechnungen und Linienerfolgsrechnungen ist ausser den üblichen Summen das Ergebnis vor den Abgeltungen und den allfälligen Gewinnen aus Nebengeschäften auszuweisen.

2

Abgrenzungen zur Finanzbuchhaltung, welche das für die Gewinnverwendung nach Artikel 36 PBG oder Artikel 67 EBG10 massgebende Ergebnis beeinflussen, sind mindestens pro Sparte auszuweisen. Abgrenzungen zur Finanzbuchhaltung, welche die für die Abgeltung massgebenden ungedeckten Kosten beeinflussen, sind in der Planrechnung pro Linie oder Strecke auszuweisen.

8 SR

745.11

9 SR

742.101

10 SR

742.101

Rechnungswesen der konzessionierten Unternehmen 9

742.221


Art. 20

Mittelfristplan 1 Der Mittelfristplan der Sparte regionaler Personenverkehr muss einschliesslich der offerierten Fahrplanperiode mindestens vier Fahrplanjahre umfassen. Er ist nach Linien zu gliedern.

2

Mit Zustimmung der Besteller kann auf eine Gliederung nach Linien verzichtet werden.

3

Im Mittelfristplan sind mindestens die Summen der Markterlöse, der Kosten, der Abgeltungen und der Leistungsmengen sowie deren Veränderungen auszuweisen und zu erläutern. Die Leistungsmengen müssen die produktiven Kilometer, die Fahrplanstunden und die Personenkilometer umfassen.

4. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 21

Vollzug Das BAV vollzieht diese Verordnung.


Art. 22

Aufhebung bisherigen

Rechts

Die Verordnung des UVEK vom 18. Dezember 199511 über das Rechnungswesen der konzessionierten Transportunternehmungen wird aufgehoben.


Art. 23

Übergangsbestimmung 1 Die Artikel 13-20 gelten für die Sparte regionaler Personenverkehr erstmals für die Offerten für die Fahrplanperiode 2012-2013 sowie erstmals für die Betriebskosten- und Leistungsrechnung 2012. Für die Betriebskosten- und Leistungsrechnung 2011 gilt das bisherige Recht sinngemäss.

2

Die Aktivierung zu Herstellungskosten nach Artikel 10 Absätze 1-3 gilt spätestens für Anlagen, deren Realisierung im Jahr 2013 beginnt.


Art. 24

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2011 in Kraft.

11 [AS

1996 458, 1999 1425]

Eisenbahnen

10

742.221

Anhang

(Art. 11)

Bandbreiten der Abschreibungssätze Anlagen Abschreibungen Bandbreite

Dauer in Jahren

min.

in Prozent

max.

in Prozent

max. min.

Grundstücke

Aufwendungen für Grundstücke 0,0

0,0

-

Aktivierte Entschädigungen im Zusammenhang mit Grundstücken 1,5

2,0

67

50

Hochbau für Betrieb, Zugang, Verkauf, Unterhalt und Verwaltung Gebäude

1,5

2,0

67

50

Gebäude in Leichtbauweise (Einstellhallen) 3,0

5,0

33

20

Tankanlagen, Waschanlagen 5,0

10,0

20

10

Fahrweg

Unterbau

1,25

4,0

80

25

Oberbau

3,0

4,0

33

25

Seile, Seiltrag- und Druckrollen sowie Gehänge von Stand- und Luftseilbahnen 6,0

20,0

17

5

Antriebs- und Stromversorgungsanlagen Fahr-, Speise- und Rückleitungen, Ausrüstung der Unterwerke und Gleichrichter 3,0

4,0

33

25

Schaltanlagen und Schutzschalter 4,0

10,0

25

10

Antriebe und Bremsen für Stand- und Luftseilbahnen (soweit nicht in den mechanischen und elektrischen Einrichtungen enthalten) 3,0

8,0

33

13

Sicherungs- und Telekommunikationsanlagen Stellwerktechnik und Schutzvorrichtungen für den Strassen- und Fussgängerverkehr, Orientierungs- und Ordnungszeichen 4,0

5,0

25

10

Fernmelde-, Überwachungs- und Funkanlagen 4,0

10,0

25

10

Steuerungstechnik für Stand- und Luftseilbahnen (soweit nicht in den elektrischen Einrichtungen enthalten) 4,0

10,0

25

10

Rechnungswesen der konzessionierten Unternehmen 11

742.221

Anlagen Abschreibungen Bandbreite

Dauer in Jahren

min.

in Prozent

max.

in Prozent

max. min.

Geräte und Programme der elektronischen Datenverarbeitung 10,0 20,0 10

5

Publikumsanlagen sowie Anlagen im Freien für Zugang, Betrieb und Unterhalt Tiefbau: Perrons, Unter- und Überführungen, Strassen, Wege und Plätze 1,5

4,0

67

25

Hochbau: Gebäude, Wartehallen und Bedachungen 1,5

5,0

67

20

Landungsanlagen für die Schifffahrt 5,0

10,0

20

10

Öffentliche

Anlagen

Freistehende Verladeanlagen, Strassen, Wege und Plätze 1,5

4,0

67

25

Rangierbahnhöfe Unterbau

1,5

3,0

67

33

Oberbau

3,0

4,0

33

25

Fahr-, Speise- und Rückleitungen 3,0

4,0

33

25

Stellwerktechnik und Schutzvorrichtungen für den Strassen- und Fussgängerverkehr, Orientierungs- und Ordnungszeichen 4,0

5,0

25

20

Fernmelde-, Überwachungs- und Funkanlagen 4,0

10,0

25

10

Unterhaltsanlagen für die Infrastruktur Gebäude, Gebäude in Leichtbauweise 1,25

5,0

80

20

Überdachte oder im Freien stehende Einrichtungen 3,0

10,0

33

10

Arbeits- und Dienstfahrzeuge für die Infrastruktur 2,0

20,0

50

5

Fahrzeuge und Kabinen Elektrische Schienentriebfahrzeuge 3,0

5,0

33

20

Treibstoffbetriebene Schienentriebfahrzeuge und -züge 4,0

7,0

25

14

Wagen von Eisenbahnen und Standseilbahnen 3,0

5,0

33

20

Kabinen von Luftseilbahnen 4,0

10,0

25

10

Autobusse, ausgenommen Kleinbusse 7,0

10,0

14

10

Kleinbusse

12,0

15,0

8

7

Eisenbahnen

12

742.221

Anlagen Abschreibungen Bandbreite

Dauer in Jahren

min.

in Prozent

max.

in Prozent

max. min.

Trolleybusse

5,0

10,0

20

10

Schiffe

3,0

5,0

33

20

Arbeits- und Dienstfahrzeuge 10,0

20,0

10

5

Anhänger für den Personen- und Sachentransport 7,0

10,0

14

10

Verkaufsgeräte, Geräte für die Zutrittskontrolle und die Frequenzzählung Mobile und stationäre Geräte, einschliesslich Halterungen und Energiespeiseleitungen 10,0

20,0

10

5

Mobilien (Raumausstattungen, Geräte und Werkzeuge) Mobilien, einschliesslich Informatik-Hardware 5,0

25,0

20

4

Sofern nach Artikel 62 Absatz 2 EBG12 der Infrastruktur zugeordnet (Benützung zur Kostenmiete) Anlagen für den Tagesunterhalt des Rollmaterials 3,0

20,0

33

5

Kraftwerke und Übertragungsleitungen 3,0

4,0

33

25

Verkaufsanlagen

3,0

4,0

33

25

Räume für Nebenbetriebe, Diensträume für Eisenbahnverkehrsunternehmen 3,0

5,0

33

20

12 SR

742.101