15.10.2023 - * / In Kraft
01.09.2023 - 14.10.2023
01.02.2023 - 31.08.2023
12.03.2022 - 31.01.2023
01.04.2020 - 11.03.2022
02.02.2020 - 31.03.2020
01.06.2019 - 01.02.2020
15.09.2018 - 31.05.2019
01.03.2017 - 14.09.2018
01.08.2016 - 28.02.2017
20.11.2015 - 31.07.2016
01.12.2012 - 19.11.2015
01.03.2010 - 30.11.2012
05.12.2008 - 28.02.2010
01.01.2008 - 04.12.2008
01.01.2007 - 31.12.2007
01.12.2004 - 31.12.2006
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1

Verordnung

über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV) vom 27. Oktober 2004 (Stand am 23. November 2004) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom
26. März 19311 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, und auf Artikel 119 des Asylgesetzes vom 26. Juni 19982 sowie in Ausführung von Artikel 28 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 19513 und von Artikel 28 des Übereinkommens vom 28. September 19544 über die Rechtsstellung der Staatenlosen, verordnet:

Art. 1

Zuständigkeit Für die Ausstellung von Reisedokumenten und Rückreisevisa für ausländische Personen ist das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) zuständig.


Art. 2

Reisedokumente Das BFF stellt folgende Reisedokumente aus: a. Reiseausweise für Flüchtlinge; b. Pässe für eine ausländische Person; c. Identitätsausweise für asylsuchende, schutzbedürftige oder vorläufig aufgenommene Personen;

d. Reiseersatzdokumente für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung von ausländischen Personen.


Art. 3

Reiseausweis für Flüchtlinge Anspruch auf einen Reiseausweis für Flüchtlinge nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge hat: a. eine ausländische Person, die von der Schweiz als Flüchtling anerkannt wurde;

AS 2004 4577 1 SR

142.20

2 SR

142.31

3 SR

0.142.30

4 SR

0.142.40

143.5

Bürgerrecht. Niederlassung. Aufenthalt 2

143.5

b. eine ausländische Person, welche von einem andern Staat nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge als Flüchtling anerkannt wurde, sofern der Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge im Sinne von Artikel 2 der Europäischen Vereinbarung vom 16. Oktober 19805 über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge stattgefunden hat.


Art. 4

Pass für eine ausländische Person 1

Anspruch auf einen Pass für eine ausländische Person hat: a. eine nach dem Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen als staatenlos anerkannte Person;

b. eine schriftenlose ausländische Person mit Niederlassungsbewilligung.

2

Einer schriftenlosen ausländischen Person mit Jahresaufenthaltsbewilligung kann ein Pass für eine ausländische Person abgegeben werden.

3

Die Staatenlosigkeit wird im Pass vermerkt.


Art. 5

Identitätsausweis und Rückreisevisum 1

Ein Identitätsausweis mit oder ohne Rückreisevisum wird einer schutzbedürftigen, vorläufig aufgenommenen oder asylsuchenden Person für die Vorbereitung der Ausreise oder für die definitive Ausreise in einen Drittstaat ausgestellt, sofern die Einreisevoraussetzungen des Zielstaates erfüllt sind.

2

Ein Identitätsausweis mit Rückreisevisum wird einer schriftenlosen schutzbedürftigen, vorläufig aufgenommenen oder asylsuchenden Person ausgestellt:

a. bei schwerer Krankheit oder Tod von Familienangehörigen; b. zur Erledigung von wichtigen und unaufschiebbaren höchstpersönlichen Angelegenheiten;

c. zum Zweck von grenzüberschreitenden Schulausflügen.

3

Als Familienangehörige im Sinne von Absatz 2 Buchstabe a gelten Eltern, Geschwister, Ehegatten und Kinder. Den Ehegatten gleichgestellt sind die in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebenden Personen.

4

Besitzt eine vorläufig aufgenommene Person ein Reisedokument ihres Heimatoder Herkunftsstaates, so wird ihr aus den in Absatz 2 genannten Gründen ein Rückreisevisum ausgestellt. Artikel 13 der Verordnung vom 14. Januar 19986 über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern findet keine Anwendung.

5 SR

0.142.305

6 SR

142.211

Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen 3

143.5


Art. 6

Reiseersatzdokument Einer ausländischen Person kann für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung ein Reiseersatzdokument ausgestellt werden, wenn dieses die Rückführung in den Heimat- oder Herkunftsstaat ermöglicht und ein anderes Reisedokument für die fristgemässe Ausreise nicht oder nicht mehr beschafft werden kann.


Art. 7

Schriftenlosigkeit 1 Als schriftenlos im Sinne dieser Verordnung gilt eine ausländische Person, die keine gültigen Reisedokumente ihres Heimat- oder Herkunftsstaates besitzt, und: a. von der nicht verlangt werden kann, dass sie sich bei den zuständigen Behörden ihres Heimat- oder Herkunftsstaates um die Ausstellung oder Verlängerung eines Reisedokuments bemüht; oder

b. für welche die Beschaffung von Reisedokumenten unmöglich ist.

2

Die Kontaktnahme mit den zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates kann namentlich von schutzbedürftigen und asylsuchenden Personen nicht verlangt werden.

3

Die Schriftenlosigkeit wird im Rahmen der Gesuchsprüfung durch das BFF festgestellt.


Art. 8

Hinterlegung ausländischer Reisedokumente 1

Die ausländische Person, die ein Reisedokument verlangt, muss allfällig vorhandene ausländische Reisedokumente und Passersatzpapiere beim BFF hinterlegen.

2

Das BFF händigt der ausländischen Person die hinterlegten Reisedokumente gegen Rückgabe des schweizerischen Reisedokuments aus.


Art. 9

Rechtswirkungen 1 Die Reisedokumente nach Artikel 2 sind fremdenpolizeiliche Ausweise. Mit ihnen kann weder die Identität noch die Staatsangehörigkeit der ausländischen Person nachgewiesen werden.

2

Wer einen Reiseausweis für Flüchtlinge oder einen Pass für eine ausländische Person besitzt, ist während der Gültigkeitsdauer des Reisedokuments zur Rückkehr in die Schweiz berechtigt.

3

Der Reiseausweis für Flüchtlinge berechtigt nicht zur Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat.

4

Der Identitätsausweis für schutzbedürftige, vorläufig aufgenommene oder asylsuchende Personen berechtigt nur in Verbindung mit einem gültigen Rückreisevisum zur Rückkehr in die Schweiz.

Bürgerrecht. Niederlassung. Aufenthalt 4

143.5


Art. 10

Gültigkeitsdauer 1 Die Reisedokumente sind gültig: a. Reiseausweis für Flüchtlinge: fünf Jahre b. Pass für eine ausländische Person: fünf Jahre c. Identitätsausweis: ein Jahr d. Reiseersatzdokument: bis zur einmaligen Aus-, Rück- oder Einreise.

2

Für ausländische Kinder, die im Zeitpunkt der Ausstellung das 3. Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben, ist die Gültigkeitsdauer des Reiseausweises für Flüchtlinge oder des Passes für eine ausländische Person auf drei Jahre beschränkt.

3

Das Rückreisevisum wird für die Gültigkeitsdauer von höchstens einem Jahr ausgestellt.

4

Das BFF kann bei Vorliegen besonderer Umstände eine kürzere Gültigkeitsdauer festsetzen, insbesondere wenn die ausländische Person eine Jahresaufenthaltsbewilligung besitzt oder in einem andern Staat Wohnsitz nehmen will.

5

Die Gültigkeitsdauer kann nicht verlängert werden. Nach Ablauf der Gültigkeit kann die ausländische Person jedoch ein neues Reisedokument beantragen.


Art. 11

Verfahren 1 Wer ein Reisedokument beantragen will, muss bei der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde persönlich vorsprechen. Wird der Ersatz für ein abgelaufenes Reisedokument beantragt, so muss die antragstellende Person dieses der kantonalen Ausländerbehörde zuhanden des BFF abgeben.

2

Das Gesuch ist bei der kantonalen Ausländerbehörde wenn möglich sechs Wochen vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des alten Dokuments beziehungsweise vor Antritt der beabsichtigten Reise einzureichen.

3

Die kantonale Ausländerbehörde leitet das Gesuch mit ihrer Stellungnahme an das BFF weiter.

4

Das BFF stellt die Reisedokumente aus. Es kann in Einzelfällen schweizerische Vertretungen im Ausland ermächtigen, ein Reiseersatzdokument für die Rück- oder Einreise in die Schweiz auszustellen.


Art. 12

Archivierung und Vernichtung von Unterlagen 1

Nicht mehr benötigte Unterlagen, insbesondere nicht zustellbare oder nicht abgeholte sowie zurückgegebene Reisedokumente, werden dem Bundesarchiv zur Archivierung angeboten. Die vom Bundesarchiv als nicht archivwürdig bezeichneten Unterlagen werden unter Vorbehalt von Absatz 2 durch das BFF vernichtet.

2

Zurückgegebene Reisedokumente können unbrauchbar gemacht und der Inhaberin, dem Inhaber oder den Angehörigen einer verstorbenen Person auf Wunsch belassen werden.

Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen 5

143.5


Art. 13

Verweigerung 1 Das BFF verweigert die Ausstellung eines Reisedokuments oder eines Rückreisevisums, wenn:

a. die gesetzliche Vertretung einer minderjährigen oder einer entmündigten ausländischen Person ihre Einwilligung nicht erteilt. Sind beide Eltern Inhaber der elterlichen Sorge, genügt die Einwilligung eines sorgeberechtigten Elternteils. Kann die Zustimmung des andern Elternteils aus den Umständen nicht ohne weiteres vermutet werden, so ist sie ebenfalls einzuholen; b. die Ausstellung eines Reisedokuments oder eines Rückreisevisums einer Verfügung widersprechen würde, die von einer schweizerischen Behörde gestützt auf Bundesrecht oder kantonales Recht ergangen ist; c. die zuständige Behörde des Bundes oder des Kantons dies beantragt, weil die ausländische Person in der Schweiz wegen eines Verbrechens oder Vergehens strafrechtlich verfolgt wird; d die zuständige Behörde des Bundes oder des Kantons dies beantragt, weil die ausländische Person von einem schweizerischen Gericht rechtskräftig verurteilt worden und die Strafe oder Massnahme weder verjährt noch verbüsst ist; e. die ausländische Person wegen eines Verbrechens oder Vergehens im automatisierten Fahndungssystem RIPOL zur Verhaftung ausgeschrieben ist.

2

Geht aus einem Gutachten oder aus einem Gerichtsurteil hervor, dass die ausländische Person ihr altes Reisedokument gefälscht, verfälscht oder Unberechtigten zum Gebrauch überlassen hat, so verweigert das BFF die Ausstellung eines neuen Reisedokuments oder eines neuen Rückreisevisums während höchstens zwei Jahren.


Art. 14

Verlust 1 Als Verlust gilt jegliches Abhandenkommen eines Reisedokuments, auch jenes durch Diebstahl oder vollständige Zerstörung.

2

Die Inhaberin oder der Inhaber des Reisedokuments hat den Verlust des Reisedokuments sofort nach Feststellung der örtlichen Polizeistelle anzuzeigen. Ist der Verlust im Ausland erfolgt, so ist er zusätzlich noch der zuständigen schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung zu melden. Diese leitet die Verlustmeldung an das BFF weiter.

3

Die ausländische Person hat das Reisedokument, dessen Verlust sie gemeldet hat, unaufgefordert zurückzugeben, sobald sie wieder in dessen Besitz gelangt ist.

4

Das Reisedokument wird mit der Verlustmeldung ungültig.

5

Der Verlust des Reisedokuments wird in das RIPOL eingegeben: a. wenn der Verlust im Inland erfolgt ist: durch die zuständige örtliche Polizeistelle;

b. wenn der Verlust im Ausland erfolgt ist: durch das Bundesamt für Polizei (fedpol) aufgrund der Verlustmeldung des BFF.

Bürgerrecht. Niederlassung. Aufenthalt 6

143.5


Art. 15

Ersatz 1 Im Falle eines Verlustes wird ein Reisedokument nur ersetzt, wenn die ausländische Person eine polizeiliche Anzeige vorlegt.

2

Unbrauchbar gewordene Reisedokumente werden nur gegen deren Rückgabe ersetzt.


Art. 16

Entzug 1 Das BFF entzieht ein schweizerisches Reisedokument, wenn: a. seine Inhaberin oder sein Inhaber die Voraussetzungen für dessen Ausstellung nicht mehr erfüllt;

b. die gesetzliche Vertretung einer minderjährigen oder einer entmündigten ausländischen Person ihre Einwilligung widerruft. Sind beide Eltern Inhaber der elterlichen Sorge, so ist entsprechend der Regelung in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a vorzugehen; c. die zuständige Behörde des Bundes oder des Kantons dies beantragt, weil seine Inhaberin oder sein Inhaber in der Schweiz wegen eines Verbrechens oder Vergehens strafrechtlich verfolgt wird; d. die zuständige Behörde des Bundes oder des Kantons dies beantragt, weil seine Inhaberin oder sein Inhaber von einem schweizerischen Gericht rechtskräftig verurteilt worden und die Strafe oder Massnahme weder verjährt noch verbüsst ist; e. aus einem Gutachten oder aus einem Gerichtsurteil hervorgeht, dass die ausländische Person das Reisedokument gefälscht, verfälscht, oder Unberechtigten zum Gebrauch überlassen hat.

2

Entzogene Reisedokumente sind dem BFF innert 30 Tagen zurückzugeben. Nach Ablauf dieser Frist gelten die entzogenen, aber nicht zurückgegebenen Reisedokumente als verloren. Das BFF meldet sie fedpol zur Ausschreibung in das RIPOL.


Art. 17

Gebühren 1 Die Ausstellung eines Reisedokuments oder eines Rückreisevisums ist gebührenpflichtig. Ausgenommen von der Gebührenpflicht ist die Ausstellung eines Reisedokuments für die Vorbereitung der Ausreise oder für die definitive Ausreise in einen Drittstaat.

2

Die Gebühren betragen: a. für die Ausstellung eines Reisedokuments Franken

1. für

Erwachsene

100

2. für

Kinder

50

b. für die Eintragung eines Rückreisevisums 1. für

Erwachsene

45

2. für

Kinder

22

Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen 7

143.5

3

Geht ein Reisedokument verloren oder ist es unbrauchbar geworden, so erhebt das BFF eine Pauschalgebühr von 100 Franken pro Dokument.

4

Umfangreiche Abklärungen im Ausland werden vom BFF nach Aufwand in Rechnung gestellt. Es gelten die Ansätze der Verordnung vom 28. Januar 20047 über die Gebühren der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Schweiz.

5

Die kantonalen Ausländerbehörden können für ihre Aufwendungen eine Gebühr von höchstens 20 Franken verlangen.

6

Personen, welche für ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend aus eigenen Mitteln aufkommen können, sind auf Gesuch hin von der Entrichtung einer Gebühr ausgenommen. Das Gesuch ist unter Beilage der erforderlichen Beweismittel zu begründen.


Art. 18

Auslagen Als Auslagen separat berechnet werden Versand- und Verpackungskosten.


Art. 19

Inkasso Gebühren und Auslagen werden zusammen bei Gutheissung des Antrags erhoben.


Art. 20

Herstellung der Reisedokumente Das BFF kann die Herstellung von Reisedokumenten ganz oder teilweise dem Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) übertragen.


Art. 21

Informationssystem für

Reisedokumente

1

Das BFF führt ein Informationssystem zur Ausstellung von schweizerischen Reisedokumenten und von Rückreisevisa an ausländische Personen (ISR) gemäss den Artikeln 2-6.

2

Das ISR enthält folgende Daten: a. Personalien der gesuchstellenden Person wie Name, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Nationalität, Adresse, Grösse, Fotografie, Name und Vorname der Eltern, Ledigname der Eltern, Unterschrift, Dossiernummer sowie Personennummer; b. Angaben zum Gesuch wie Gesuchseingang, Gesuchsentscheid; c. Angaben zum Reisedokument wie Ausstellungsdatum und Gültigkeitsdauer; d. die Unterschriften und Namen der gesetzlichen Vertretung bei Reisedokumenten für minderjährige oder für entmündigte Personen;

7 SR

191.11

Bürgerrecht. Niederlassung. Aufenthalt 8

143.5

e. den Allianz-, Ordens- oder Künstlernamen sowie Angaben über besondere Kennzeichen wie Behinderungen, Prothesen oder Implantate, falls die antragstellende Person verlangt, dass das Reisedokument diese Angaben enthalten soll; f.

Angaben zu den im Sinne von Artikel 14 verlorenen Reisedokumenten.

3

Zur Prüfung, ob die gesuchstellende Person gemäss Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe e ausgeschrieben ist, erfolgt eine automatische Abfrage im RIPOL.

4

Die vom BFF nach Absatz 2 erfassten Daten werden von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des BFF, die mit der Ausstellung von schweizerischen Reisedokumenten und Rückreisevisa befasst sind, bearbeitet. Die Berechtigung zur Abfrage und Bearbeitung ist im Anhang geregelt.

5

Das BFF kann die von ihm nach Absatz 2 erfassten Daten gemäss Anhang durch ein Abrufverfahren folgenden Behörden oder Stellen zugänglich machen, soweit diese die Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen: a. zur Herstellung von Reisedokumenten: dem BBL; b. ausschliesslich für die Durchführung der Personenkontrolle: den Grenzposten der Polizeibehörden der Kantone und dem Grenzwachtkorps;

c. ausschliesslich zur Identitätsabklärung und zur Aufnahme von Meldungen verlorener Reisedokumente: den von den Kantonen bezeichneten Polizeistellen.

6

Nicht mehr ständig benötigte Daten werden dem Schweizerischen Bundesarchiv zur Archivierung angeboten. Die vom Bundesarchiv als nicht archivwürdig bewerteten Daten werden durch das BFF gelöscht.


Art. 22

Datenschutz 1 Jede ausländische Person kann beim BFF schriftlich Auskunft verlangen, ob Daten über sie im Informationssystem ISR bearbeitet werden.

2

Die Auskunft erfolgt schriftlich und ist kostenlos. Sie enthält sämtliche im Informationssystem ISR gespeicherten Daten über die Auskunft verlangende Person.

3

Für die Verweigerung, die Einschränkung oder das Aufschieben der Auskunft gilt Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19928 über den Datenschutz (DSG).

4

Jede Person kann verlangen, dass unrichtige Daten über sie berichtigt werden.

5

Weitere Ansprüche der Betroffenen richten sich nach Artikel 25 DSG.


Art. 23

Notdokumente 1 Ist die Herstellung von Reisedokumenten infolge eines Produktionsausfalls beim BBL über längere Zeit nicht möglich, so kann das BFF ausnahmsweise ein anderes geeignetes Reisedokument kostenlos ausstellen (Notdokument).

2

Im Notdokument ist zu vermerken, welches Reisedokument damit ersetzt wird.

8 SR

235.1

Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen 9

143.5

3

Ein Notdokument, das an Stelle eines Reiseausweises für Flüchtlinge ausgestellt wird, berechtigt die Inhaberin oder den Inhaber nicht zur Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat.

4

Sobald die Produktion der Reisedokumente wieder aufgenommen wird, orientiert das BFF die Inhaberinnen und Inhaber der Notdokumente darüber und stellt ihnen gegen Rückgabe des Notdokuments ein Reisedokument aus.

5

Die Bestimmungen über Verweigerung, Verlust, Ersatz sowie Entzug von Reisedokumenten gelten sinngemäss auch für das Notdokument.


Art. 24

Aufhebung bisherigen

Rechts

Die Verordnung vom 11. August 19999 über die Abgabe von Reisepapieren an ausländische Personen wird aufgehoben.


Art. 25

Übergangsbestimmungen Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung hängigen Verfahren um Ausstellung eines Reisedokuments gilt das neue Recht.


Art. 26

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2004 in Kraft.

9 [AS

1999 2368]

Bürgerrecht. Niederlassung. Aufenthalt 10

143.5

Anhang

(Art. 21 Abs. 4 und 5) Berechtigung zur Abfrage und Bearbeitung von im ISR gespeicherten Daten Die nachfolgend aufgeführten Daten werden unterteilt in Daten, welche auf dem Reisedokument ersichtlich sind (I. Reisedokumentdaten) und solche, welche nur in der Datenbank einsehbar sind (II. Zusatzdaten in Datenbank).

A = Abfrage; B = Bearbeitung und Abfrage Datenfeldname Bund

Kt.

BFF Admi

n

BFF User

BFF Leser

BBL

GW

K

Kant. Polizeistellen Datensatz

Reisedokumente +

Datenbank

I.

Reisedokumentdaten Reisedokumentart (Art. 2 RDV) B

B

A

A

A

A

Name (Art. 21 Abs. 2 Bst.

a

RDV)

B B A A A A

Vorname(n) (Art. 21 Abs. 2 Bst. a RDV) B

B

A

A

A

A

Geschlecht (Art. 21 Abs. 2 Bst. a RDV) B

B

A

A

A

A

Geburtsdatum (Art. 21 Abs. 2 Bst. a RDV) B

B

A

A

A

A

Geburtsort (Art. 21 Abs. 2 Bst. a RDV) B

B

A

A

A

A

Grösse (Art. 21 Abs. 2 Bst. a RDV) B

B

A

A

A

A

Fotografie (Art. 21 Abs. 2 Bst. a RDV) B

B

A

A

A

A

Personennummer (Art. 21 Abs. 2 Bst. a RDV) B

B

A

A

A

A

Ausstellungsdatum (Art. 21 Abs. 2 Bst. c RDV) B

B

A

A

A

A

Gültigkeitsdauer (Art. 21 Abs. 2 Bst. c RDV) B

B

A

A

A

A

Ländercode (Art. 21 Abs. 2 Bst. c RDV) B

B

A

A

A

A

Reisedokumentnummer (Art. 21 Abs. 2 Bst. c) B

B

A

A

A

A

Ausstellende Behörde (Art. 21 Abs. 2 Bst. c RDV) B

B

A

A

A

A

Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen 11

143.5

Datenfeldname Bund

Kt.

BFF Admi

n

BFF User

BFF Leser

BBL

GW

K

Kant. Polizeistellen Gesetzliche Vertretung von minderjährigen oder entmündigten Personen (Art. 21 Abs. 2 Bst. d RDV) B B A A A A

Von der antragstellenden Person verlangte Eintragungen (Art. 21 Abs. 2 Bst. e RDV) B B A A A A

II. Zusatzdaten in Datenbank Angaben zum Verlust eines Reisedokumentes (Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 2 Bst. f RDV) B B A A A A

Angaben zu einer Ausschreibung oder der Revozierung einer Ausschreibung eines Reisedokumentes im RIPOL (Art. 14 Abs. 5 RDV und Art. 21 Abs. 2 Bst.f) B B A A A A

Entzug (Art. 16 RDV) B

B

A

A

A

A

Nationalität (Art. 21 Abs. 2 Bst. a RDV) B

B

A

A

A

A

Adresse (Art. 21 Abs. 2 Bst. a RDV) B

B

A

A

A

A

Name und Vorname der Eltern (Art. 21 Abs. 2 Bst. a RDV) B

B

A

A

A

A

Ledigname der Eltern (Art. 21 Abs. 2 Bst. a RDV) B

B

A

A

A

A

Unterschrift (Art. 21 Abs. 2 Bst. a RDV) B

B

A

A

A

A

Dossiernummer (Art. 21 Abs. 2 Bst. a RDV) B

B

A

A

A

A

Gesuchseingang (Art. 21 Abs. 2 Bst. b) B

B

A

A

A

A

Gesuchsentscheid (Art. 21 Abs. 2 Bst. b) B

B

A

A

A

A

Weitere Angaben zum Gesuchsstand (Art. 21 Abs. 2 Bst. b) B B A A A A

Weitere Angaben zum Status eines Reisedokumentes (Art. 21 Abs. 2 Bst. c) B B A A A A

Die Unterschriften der gesetzlichen Vertretung bei Reisedokumenten für minderjährige oder für entmündigte Personen (Art. 21 Abs. 2 Bst. d) B B A A A A

Bürgerrecht. Niederlassung. Aufenthalt 12

143.5

Abkürzungen: BFF Admin

Bundesamt für Flüchtlinge, Sektionsleitung der Sektion Deutsche Schweiz 2 der Abteilung Aufenthalt und Rückkehr (zuständige Stelle des Bundesamtes für Flüchtlinge, Art. 1 RDV) BFF User

Bundesamt für Flüchtlinge, Mitarbeitende der Sektion Deutsche Schweiz 2 der Abteilung Aufenthalt und Rückkehr (zuständige Stelle des Bundesamtes für Flüchtlinge, Art. 1 und Art. 21 Abs. 4 RDV) BFF Leser

Bundesamt für Flüchtlinge, Mitarbeitende der Abteilung Aufenthalt und Rückkehr (zuständige Stelle des Bundesamtes für Flüchtlinge, Art. 1 RDV) BBL

Bundesamt für Bauten und Logistik, Hersteller der Reisedokumente (Art. 21 Abs. 5 Bst. a RDV) GWK

Grenzwachtkorps sowie Grenzposten der Polizeibehörden der Kantone (Art. 21 Abs. 5 Bst. b RDV) Kant. Polizei- stellen von den Kantonen bezeichnete Polizeistellen zur Aufnahme von Verlustmeldungen (Art. 14 Abs. 5 Bst. a und Art. 21 Abs. 5 Bst. c RDV)