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221.302.3

Verordnung
über die Zulassung und Beaufsichtigung
der Revisorinnen und Revisoren

(Revisionsaufsichtsverordnung, RAV)

vom 22. August 2007 (Stand am 1. Januar 2024)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 9a Absatz 4bis, 15 Absatz 2, 21 Absatz 3, 39 Absatz 1
Buchstabe d und 41 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 20051 (RAG),
auf Artikel 936 des Obligationenrechts (OR)2
und auf Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes
vom 21. März 19973 (RVOG),4

verordnet:

1 SR 221.302

2 SR 220. Dieser Art. hat eine neue Fassung. Siehe heute: Art. 943 OR.

3 SR 172.010

4 Fassung gemäss Ziff. II 1 der V vom 30. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5229).

1. Kapitel: Zulassung zur Erbringung von Revisionsdienstleistungen5

5 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 22. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 750).

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen6

6 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der V vom 22. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 750).

Art. 1 Gesuch um Zulassung

1 Ein Gesuch um Zulassung bei der Aufsichtsbehörde muss einreichen:

a.
jede natürliche Person, die als Revisorin oder Revisor oder als Revisionsexpertin oder Revisionsexperte Revisionsdienstleistungen erbringen will;
b.
jedes Revisionsunternehmen, das als Revisor, als Revisionsexperte oder als staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen Revisionsdienstleistungen erbringen will;
c.7
jede natürliche Person, die basierend auf einer Zulassung gemäss Buchstabe a als leitende Prüferin oder leitender Prüfer Prüfungen nach den Finanzmarktgesetzen nach Artikel 1 Absatz 1 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 20078 (Finanzmarktgesetze) durchführen will (Art. 9a Abs. 2 RAG);
d.9
jedes Revisionsunternehmen, das basierend auf der Zulassung gemäss Buchstabe b als Prüfgesellschaft Prüfungen nach den Finanzmarktgesetzen durchführen will (Art. 9a Abs. 1 RAG);
e.10
jede natürliche Person, die basierend auf einer Zulassung gemäss Buchstabe a als leitende Prüferin oder leitender Prüfer Prüfungen nach den Artikeln 68 und 68a des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194611 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) durchführen will;
f.12
jedes Revisionsunternehmen, das basierend auf der Zulassung gemäss Buchstabe b als Prüfgesellschaft Prüfungen nach den Artikeln 68 und 68a AHVG durchführen will.

2 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss zusammen mit dem Gesuch den Nachweis über die Einzahlung der Gebühr nach Artikel 38 einreichen.

7 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der Finanzmarktprüfverordnung vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4295).

8 SR 956.1

9 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der Finanzmarktprüfverordnung vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4295).

10 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der V vom 22. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 750).

11 SR 831.10

12 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der V vom 22. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 750).

Art. 213 Form des Gesuchs

1 Das Gesuch um Zulassung ist in elektronischer Form einzureichen. Es muss unterzeichnet sein. Liegt keine qualifizierte elektronische Signatur im Sinne des Bundesgesetzes vom 18. März 201614 über die elektronische Signatur vor, so muss eine Freigabequittung handschriftlich unterzeichnet und in Papierform eingereicht werden.

2 Ist die elektronische Gesuchseinreichung nicht möglich, so ist das Gesuch auf Papier einzureichen. Es muss handschriftlich unterzeichnet sein.

13 Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 18. Juni 2021 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 400).

14 SR 943.03

Art. 3 Inhalt des Gesuchs und Unterlagen

1 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss im Gesuch alle Angaben machen und sämtliche Unterlagen bezeichnen, aus denen hervorgeht, dass die Voraussetzungen für die Zulassung erfüllt sind.

2 Die Unterlagen sind erst auf Verlangen der Aufsichtsbehörde hin einzureichen.

3 Die Unterlagen sind als Kopien des Originals einzureichen. Die Aufsichtsbehörde kann die Einreichung des Originals oder einer beglaubigten Kopie auf Papier oder in elektronischer Form verlangen.

4 Die Aufsichtsbehörde kann Unterlagen selbst einholen, wenn sie vorgängig die Zustimmung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers erhält.

Art. 4 Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit

1 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller wird zugelassen, wenn sie oder er über einen unbescholtenen Leumund verfügt und wenn sich aus keinen anderen persönlichen Umständen ergibt, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nicht Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit bietet.

2 Zu berücksichtigen sind insbesondere:

a.15
strafrechtliche Verurteilungen;
b.
bestehende Verlustscheine.

15 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6071).

Art. 516 Abschluss eines Universitäts- oder Fachhochschulstudiums

Als Abschlüsse eines Universitäts- oder Fachhochschulstudiums (Art. 4 Abs. 2 Bst. c RAG) gelten Abschlüsse der ersten Studienstufe (Bachelorstudium) mit 180 Kreditpunkten oder der zweiten Studienstufe (Masterstudium) mit zusätzlichen 90 bis 120 Kreditpunkten nach dem Europäischen Kredittransfersystem (ECTS).

16 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. April 2012, in Kraft seit 1. Mai 2012 (AS 2012 1777).

Art. 718 Fachpraxis

1 Die Fachpraxis gilt als vorwiegend auf den Gebieten des Rechnungswesens und der Rechnungsrevision erworben (Art. 4 Abs. 4 und Art. 5 Abs. 2 RAG), wenn mindestens drei Viertel der Fachpraxis auf diesen beiden Fachgebieten erworben worden sind.

2 Für die Zulassung als Revisionsexpertin oder Revisionsexperte muss der Anteil der Fachpraxis auf dem Gebiet der Rechnungsrevision mindestens einen Drittel der Fachpraxis nach Absatz 1 betragen. Davon muss mindestens ein Drittel im Bereich der ordentlichen Revision absolviert worden sein.

3 Für die Zulassung als Revisorin oder Revisor muss der Anteil der Fachpraxis auf dem Gebiet der Rechnungsrevision mindestens die Hälfte der Fachpraxis nach Absatz 1 betragen.

4 Die Fachpraxis gilt als unter Beaufsichtigung erworben (Art. 4 Abs. 4 und Art. 5 Abs. 2 RAG), wenn:

a.
die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller einer Fachperson, welche die gesetzlichen Anforderungen erfüllt, formell unterstellt war und die Tätigkeit weisungsgebunden ausgeübt hat;
b.
die Beaufsichtigung mindestens im Umfang von 50 Prozent einer Vollzeitstelle und während mindestens dreier Monate ohne wesentliche Unterbrüche erfolgt ist; bei einer Beaufsichtigung während mehr als zwei Jahren durch dieselbe Person genügt ein Beschäftigungsgrad von 20 Prozent.

18 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 768).

Art. 8 Eintragung ins Handelsregister

1 Eine natürliche Person darf nur dann selbstständig gesetzlich vorgeschriebene Revisionsdienstleistungen erbringen, wenn:

a.
sie als Einzelunternehmen im Handelsregister eingetragen ist; und
b.
sie selbst wie auch ihr Einzelunternehmen von der Aufsichtsbehörde entsprechend zugelassen sind.19

2 Revisionsunternehmen mit Sitz im Ausland dürfen nur dann Revisionsdienstleistungen nach schweizerischem Recht erbringen, wenn sie eine eingetragene Zweigniederlassung in der Schweiz haben.

19 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6071).

Art. 9 Führungsstruktur

1 Ein Revisionsunternehmen verfügt über eine genügende Führungsstruktur zur Überwachung der einzelnen Mandate, wenn es:

a.
ein internes Qualitätssicherungssystem aufweist;
b.
die Angemessenheit und die Wirksamkeit der Grundsätze und Massnahmen der Qualitätssicherung überwacht.

220

20 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 2017, mit Wirkung seit 1. Okt. 2017 (AS 2017 4863).

Art. 9a21 Zulassung von Revisionsunternehmen mit Sitz im Ausland

1 Revisionsunternehmen mit Sitz im Ausland werden als staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen zugelassen, wenn:

a.
sie die Voraussetzungen nach Artikel 9 RAG oder diesen gleichwertige Voraussetzungen erfüllen; und
b.
die Erfüllung der Auskunfts- und Meldepflichten sowie der Zutrittsgewährung gegenüber der Schweizer Aufsichtsbehörde sichergestellt ist.

2 Ausländische Revisionsunternehmen, die für schweizerische Gesellschaften des öffentlichen Interesses Revisionsdienstleistungen nach schweizerischem Recht erbringen, unterstehen der schweizerischen Aufsicht.

3 Ausländische Revisionsunternehmen, die in ihrem Sitzstaat einer vom Bundesrat anerkannten ausländischen Aufsichtsbehörde unterstellt sind oder sich freiwillig unterstellen können, werden in der Schweiz nicht als staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen zugelassen.22

4 Wird die Unterstellung im Sitzstaat nach der Zulassung in der Schweiz möglich, so muss das Revisionsunternehmen dies der Schweizer Aufsichtsbehörde melden. Die Schweizer Aufsichtsbehörde setzt dem Revisionsunternehmen für die Zulassung im Sitzstaat eine angemessene Frist.23

21 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 2439).

22 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Okt. 2017 (AS 2017 4863).

23 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Okt. 2017 (AS 2017 4863).

Art. 1024 Anerkennung ausländischer Aufsichtsbehörden

1 Bei der Anerkennung gleichwertiger ausländischer Aufsichtsbehörden kann auf die Anerkennung durch andere Staaten oder internationale Gremien und auf die Gewährung des Gegenrechts abgestellt werden.

2 Die nach Artikel 8 Absatz 2 RAG anerkannten ausländischen Revisionsaufsichtsbehörden sind in Anhang 2 aufgeführt.

3 Die Aufsichtsbehörde kann aus wichtigen Gründen mit der anerkannten ausländischen Aufsichtsbehörde zusammenarbeiten, auch wenn für das ausländische Revisionsunternehmen die Zulassungspflicht nach Artikel 8 Absatz 2 RAG entfällt.

24 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 2439).

Art. 10a25 Ausreichende Versicherung der Haftungsrisiken

1 Ein staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen ist für die Haftungsrisiken ausreichend versichert, wenn es zur Deckung seiner Haftpflicht aus der Prüfung von Gesellschaften des öffentlichen Interesses über eine Versicherung für Vermögensschäden oder über eine gleichwertige finanzielle Sicherheit verfügt.

2 Die Deckungssumme, die für alle Schadenfälle eines Jahres zur Verfügung steht, muss mindestens betragen:

a.
5 Millionen Franken bei einem Prüfhonorar von mehr als 20 Millionen Franken;
b.
2 Millionen Franken bei einem Prüfhonorar zwischen 10 und 20 Millionen Franken;
c.
1 Million Franken in allen übrigen Fällen.

3 Massgebend sind alle Prüfhonorare, die das staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen in seiner letzten genehmigten Jahresrechnung für Revisionsdienstleistungen an Gesellschaften des öffentlichen Interesses verbucht hat.

4 Für staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen, die keine Prüfhonorare von Gesellschaften des öffentlichen Interesses verbuchen, gilt Absatz 2 Buchstabe c.

5 Die Aufsichtsbehörde kann die Deckungssumme im Einzelfall erhöhen, wenn diese der Geschäftstätigkeit und den damit verbundenen Risiken sowie dem Risikomanagement nicht angemessen ist.

6 Sie entscheidet im Einzelfall, welche finanziellen Sicherheiten als gleichwertig im Sinne von Absatz 1 gelten.

7 Das staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen muss der Aufsichtsbehörde unverzüglich jede Änderung des Versicherungsvertrages mitteilen. Dies gilt sinngemäss auch für gleichwertige finanzielle Sicherheiten.

25 Ursprünglich: Art. 11.

Art. 10b26 Wirkung der Zulassungsverfügung

1 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller darf Revisionsdienstleistungen erst erbringen, nachdem die Aufsichtsbehörde die Zulassung verfügt hat.

2 Die Zulassung als staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen und als Revisionsexpertin oder Revisionsexperte umfasst gleichzeitig die Zulassung für die Erbringung von Revisionsdienstleistungen, für die das Bundesrecht geringere fachliche Anforderungen vorschreibt.

2bis Die Zulassung eines Revisionsunternehmens, einer leitenden Prüferin oder eines leitenden Prüfers, die in einem bestimmten Aufsichtsbereich erteilt wurde, ermächtigt nicht zur Durchführung einer Prüfung gemäss Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 200727 in einem anderen Aufsichtsbereich.28

2ter Die für die Prüfung in einem Aufsichtsbereich nach Artikel 11a Absatz 1 Buchstaben a-c erteilte Zulassung ermächtigt auch zur Prüfung der Einhaltung der Bestimmungen des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 199729 und des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 201830 im betroffenen Aufsichtsbereich.31

3 Bevor die Zulassung verfügt wird, dürfen Bezeichnungen wie «zugelassene Revisorin», «zugelassener Revisor», «zugelassene Revisionsexpertin», «zugelassener Revisionsexperte», «zugelassene leitende Prüferin», «zugelassener leitender Prüfer», «zugelassenes Revisionsunternehmen», «staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen» oder «zugelassene Prüfgesellschaft» nicht verwendet werden.32

26 Ursprünglich: Art. 12.

27 SR 956.1

28 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der Finanzmarktprüfverordnung vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4295).

29 SR 955.0

30 SR 950.1

31 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der Finanzmarktprüfverordnung vom 5. Nov. 2014 (AS 2014 4295). Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 1 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633).

32 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der Finanzmarktprüfverordnung vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4295).

Art. 10c33 Mitwirkungspflicht

Die Aufsichtsbehörde kann von Personen und Unternehmen, die nach Handelsregistereintragung, Geschäftstätigkeit oder Geschäftswerbung dem RAG unterstehen könnten, alle Unterlagen und Aufschlüsse verlangen, die sie benötigt, um zu beurteilen, ob eine zulassungspflichtige Tätigkeit vorliegt.

33 Ursprünglich: Art. 14.

Art. 1134 Mitteilung des Entzugs der Zulassung

Entzieht die Aufsichtsbehörde einer natürlichen Person oder einem Revisionsunternehmen die Zulassung befristet oder unbefristet, so informiert sie die zuständigen Handelsregisterämter, gegebenenfalls die Börse sowie diejenigen Aufsichtsbehörden, die gemäss Eintragung im Revisorenregister eine spezialgesetzliche Zulassung erteilt haben.

34 Ursprünglich: Art. 15.

2. Abschnitt: Zulassung zur Prüfung nach den Finanzmarktgesetzen35

35 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der V vom 22. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 750).

Art. 11a36 Zulassung37

1 Die Aufsichtsbehörde erteilt Zulassungen an staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen sowie an leitende Prüferinnen und leitende Prüfer für die Prüfung nach den Finanzmarktgesetzen für folgende Aufsichtsbereiche:

a.38
Banken gemäss Bankengesetz vom 8. November 193439 (BankG), Finanzmarktinfrastrukturen, Finanzgruppen und öffentliche Kaufangebote gemäss Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 201540, Wertpapierhäuser gemäss Finanzinstitutsgesetz vom 15. Juni 201841 (FINIG) und Pfandbriefzentralen gemäss Pfandbriefgesetz vom 25. Juni 193042;
abis.43
Personen nach Artikel 1b BankG;
b.
Versicherungsunternehmen gemäss Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 200444;
c.45
Fondsleitungen und Verwalter von Kollektivvermögen gemäss FINIG, Anlagefonds, SICAV, Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen, SICAF, Depotbanken sowie Vertreterinnen und Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen gemäss Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 200646;
d.47

248

36 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der Finanzmarktprüfverordnung vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4295).

37 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 22. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 750).

38 Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 18. Juni 2021 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 400).

39 SR 952.0

40 SR 958.1

41 SR 954.1

42 SR 211.423.4

43 Eingefügt durch Ziff. II 1 der V vom 30. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5229).

44 SR 961.01

45 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 1 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633).

46 SR 951.31

47 Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 1 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633).

48 Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 1 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633).

Art. 11b49 Ausreichende Organisation

1 Ein Revisionsunternehmen ist zur Prüfung nach den Finanzmarktgesetzen ausreichend organisiert (Art. 9a Abs. 1 Bst. b RAG), wenn es:

a.
über mindestens zwei zugelassene leitende Prüferinnen oder leitende Prüfer für den Aufsichtsbereich nach Artikel 11a verfügt, für den die Zulassung erteilt wird;
b.
spätestens drei Jahre nach Zulassungserteilung über mindestens zwei Prüfmandate in dem Aufsichtsbereich nach Artikel 11a verfügt, für den die Zulassung erteilt wird;
c.
die Vorschriften zur Dokumentation und Aufbewahrung der Unterlagen nach Artikel 730c OR unabhängig von seiner Rechtsform einhält.

2 Die Prüfmandate in den Aufsichtsbereichen nach Artikel 11a Absatz 1 Buchstaben a und c werden im Aufsichtsbereich nach Artikel 11a Absatz 1 Buchstabe abis angerechnet.50

49 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der Finanzmarktprüfverordnung vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4295).

50 Eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 18. Juni 2021 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 400).

Art. 11c51 Unvereinbarkeit mit der Ausübung einer nach den Finanzmarktgesetzen bewilligungspflichtigen Tätigkeit

Nicht vereinbar mit der Zulassung als Prüfgesellschaft für Prüfungen nach Artikel 2 Buchstabe a Ziffer 2 RAG ist die Ausübung einer nach den Finanzmarktgesetzen bewilligungspflichtigen Tätigkeit (Art. 9a Abs. 1 Bst. c RAG) durch folgende Personen:

a.
Gesellschaften, die mit der Prüfgesellschaft unter einheitlicher Leitung stehen;
b.
natürliche Personen, die direkt oder indirekt mit mindestens 10 Prozent des Kapitals oder der Stimmen an einer Gesellschaft nach Buchstabe a beteiligt sind oder deren Geschäftstätigkeit auf andere Weise massgebend beeinflussen können;
c.52
die leitenden Prüferinnen oder Prüfer.

51 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der Finanzmarktprüfverordnung vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4295).

52 Eingefügt durch Ziff. II 1 der V vom 30. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5229).

Art. 11d53 Fachwissen und Praxiserfahrung für die Prüfung von Banken, Finanzmarktinfrastrukturen, Finanzgruppen und öffentlichen Kaufangeboten, Wertpapierhäusern und Pfandbriefzentralen54

1 Die leitende Prüferin oder der leitende Prüfer verfügt über das nötige Fachwissen und die nötige Praxiserfahrung für die Zulassung zur Prüfung von Banken, Finanzmarktinfrastrukturen, Finanzgruppen und öffentlichen Kaufangeboten, Wertpapierhäusern und Pfandbriefzentralen (Art. 11a Abs. 1 Bst. a), wenn sie oder er folgende Nachweise erbringt:55

a.
Berufserfahrung von acht Jahren in der Erbringung von Revisionsdienstleistungen (Art. 2 Bst. a RAG), die in der Schweiz oder in vergleichbarer Weise im Ausland erworben wurde;
b.
1500 Prüfstunden im Aufsichtsbereich dieses Artikels;
c.
24 Stunden Weiterbildung im Aufsichtsbereich dieses Artikels innerhalb eines Jahres vor der Einreichung des Zulassungsgesuchs.

2 Die leitende Prüferin oder der leitende Prüfer verfügt nach der Zulassung weiterhin über das nötige Fachwissen und die nötige Praxiserfahrung zur Prüfung nach diesem Artikel, wenn sie oder er folgende Nachweise erbringt:

a.56
400 Prüfstunden im Aufsichtsbereich dieses Artikels in den jeweils letzten sechs Jahren;
b.
24 Stunden Weiterbildung pro Jahr im Aufsichtsbereich dieses Artikels.

53 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der Finanzmarktprüfverordnung vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4295).

54 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 1 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633).

55 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 1 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633).

56 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 1 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633).

Art. 11dbis 57 Fachwissen und Praxiserfahrung für die Prüfung von Personen nach Art. 1b BankG

1 Die leitende Prüferin oder der leitende Prüfer verfügt über das nötige Fachwissen und die nötige Praxiserfahrung für die Zulassung zur Prüfung von Personen nach Artikel 1b BankG58, wenn sie oder er folgende Nachweise erbringt:

a.
Berufserfahrung von acht Jahren in der Erbringung von Revisionsdienstleistungen (Art. 2 Bst. a RAG), die in der Schweiz oder in vergleichbarer Weise im Ausland erworben wurde;
b.
800 Prüfstunden im Aufsichtsbereich dieses Artikels;
c.
16 Stunden Weiterbildung im Aufsichtsbereich dieses Artikels innerhalb eines Jahres vor der Einreichung des Zulassungsgesuchs.

2 Sie oder er verfügt nach der Zulassung weiterhin über das nötige Fachwissen und die nötige Praxiserfahrung zur Prüfung nach diesem Artikel, wenn sie oder er folgende Nachweise erbringt:

a.59
100 Prüfstunden im Aufsichtsbereich dieses Artikels in den jeweils letzten sechs Jahren;
b.
16 Stunden Weiterbildung pro Jahr im Aufsichtsbereich dieses Artikels.

3 Leitende Prüferinnen und Prüfer können für die Zulassung oder deren Beibehaltung nach Absatz 1 beziehungsweise 2 Berufserfahrung und Prüfstunden im Aufsichtsbereich nach Artikel 11a Absatz 1 Buchstaben a und c anrechnen.60

4 Sie können höchstens acht Stunden Weiterbildung anrechnen, die sie in den Aufsichtsbereichen nach Artikel 11a Absatz 1 Buchstaben a und c absolviert haben.61

57 Eingefügt durch Ziff. II 1 der V vom 30. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5229).

58 SR 952.0

59 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 1 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633).

60 Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 18. Juni 2021 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 400).

61 Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 18. Juni 2021 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 400).

Art. 11e62 Fachwissen und Praxiserfahrung für die Prüfung von Versicherungsunternehmen

1 Die leitende Prüferin oder der leitende Prüfer verfügt über das nötige Fachwissen und die nötige Praxiserfahrung für die Zulassung zur Prüfung von Versicherungsunternehmen (Art. 11a Bst. b), wenn sie oder er folgende Nachweise erbringt:

a.
Berufserfahrung von acht Jahren in der Erbringung von Revisionsdienstleistungen (Art. 2 Bst. a RAG), die in der Schweiz oder in vergleichbarer Weise im Ausland erworben wurde;
b.
400 Prüfstunden im Aufsichtsbereich des vorliegenden Artikels;
c.
16 Stunden Weiterbildung im Aufsichtsbereich dieses Artikels innerhalb eines Jahres vor der Einreichung des Zulassungsgesuchs.

2 Die leitende Prüferin oder der leitende Prüfer verfügt nach der Zulassung weiterhin über das nötige Fachwissen und die nötige Praxiserfahrung zur Prüfung nach diesem Artikel, wenn sie oder er folgende Nachweise erbringt:

a.63
100 Prüfstunden im Aufsichtsbereich dieses Artikels in den jeweils letzten sechs Jahren;
b.
16 Stunden Weiterbildung pro Jahr im Aufsichtsbereich dieses Artikels.

62 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der Finanzmarktprüfverordnung vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4295).

63 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 1 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633).

Art. 11f64 Fachwissen und Praxiserfahrung für die Prüfung von Fondsleitungen, Anlagefonds, SICAV, Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen, SICAF, Depotbanken, Verwaltern von Kollektivvermögen sowie Vertreterinnen und Vertretern ausländischer kollektiver Kapitalanlagen65

1 Die leitende Prüferin oder der leitende Prüfer verfügt über das nötige Fachwissen und die nötige Praxiserfahrung für die Zulassung zur Prüfung von Fondsleitungen, Anlagefonds, SICAV, Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen, SICAF, Depotbanken, Verwaltern von Kollektivvermögen sowie Vertreterinnen und Vertretern ausländischer kollektiver Kapitalanlagen (Art. 11a Abs. 1 Bst. c), wenn sie oder er folgende Nachweise erbringt:66

a.
Berufserfahrung von acht Jahren in der Erbringung von Revisionsdienstleistungen (Art. 2 Bst. a RAG), die in der Schweiz oder in vergleichbarer Weise im Ausland erworben wurde;
b.
800 Prüfstunden im Aufsichtsbereich dieses Artikels;
c.
16 Stunden Weiterbildung im Aufsichtsbereich dieses Artikels innerhalb eines Jahres vor der Einreichung des Zulassungsgesuchs.

2 Die leitende Prüferin oder der leitende Prüfer verfügt nach der Zulassung weiterhin über das nötige Fachwissen und die nötige Praxiserfahrung zur Prüfung nach diesem Artikel, wenn sie oder er folgende Nachweise erbringt:

a.67
100 Prüfstunden im Aufsichtsbereich dieses Artikels in den jeweils letzten sechs Jahren;
b.
16 Stunden Weiterbildung pro Jahr im Aufsichtsbereich dieses Artikels.

3 Prüfstunden bei Depotbanken gelten als Prüfstunden im Aufsichtsbereich dieses Artikels.

64 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der Finanzmarktprüfverordnung vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4295).

65 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 1 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633).

66 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 1 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633).

67 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 1 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633).

Art. 11g68

68 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der Finanzmarktprüfverordnung vom 5. Nov. 2014 (AS 2014 4295). Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 1 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633).

Art. 11h69 Weiterbildung

1 Weiterbildungen nach den Artikeln 11d-11f, einschliesslich solcher unter Nutzung neuer Informationstechnologien und Fernkurse, müssen mindestens folgende Kriterien erfüllen:70

a.
Die Weiterbildung umfasst die nach Artikel 3 der Finanzmarktprüfverordnung vom 5. November 201471 (FINMA-PV) pro Aufsichtsbereich definierten Prüfgebiete.
b.
Externe und interne Weiterbildungsveranstaltungen dauern mindestens eine Stunde.
c.
An internen Weiterbildungsveranstaltungen nehmen mindestens drei Personen teil.
d.72
Bei asynchronen virtuell durchgeführten Veranstaltungen wird eine Lernkontrolle durchgeführt.

2 Es wird die effektive Dauer der Weiterbildungsveranstaltung angerechnet. Fachreferate und Fachunterricht werden mit der doppelten Referats- oder Unterrichtsdauer angerechnet.

3 Selbststudium gilt nicht als Weiterbildung.

69 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der Finanzmarktprüfverordnung vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4295).

70 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 1 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633).

71 SR 956.161

72 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der V vom 22. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 750).

Art. 11i-11k73

73 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der Finanzmarktprüfverordnung vom 5. Nov. 2014 (AS 2014 4295). Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 1 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633).

3. Abschnitt:75
Zulassung zur Prüfung nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

75 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der V vom 22. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 750).

Art. 11m Zulassung

Die Aufsichtsbehörde erteilt Zulassungen an Revisionsunternehmen sowie an leitende Prüferinnen und leitende Prüfer für die Prüfung nach den Artikeln 68 und 68a AHVG76, sofern diese die Voraussetzungen nach den Artikeln 11n-11p erfüllen.

Art. 11n Ausreichende Organisation

Ein Revisionsunternehmen ist zur Prüfung nach dem AHVG77 ausreichend organisiert, wenn es:

a.
über mindestens zwei zugelassene leitende Prüferinnen oder leitende Prüfer mit einer Zulassung nach Artikel 11m verfügt;
b.
spätestens drei Jahre nach Zulassungserteilung über mindestens zwei Prüfmandate von Ausgleichskassen oder Zweigstellen im Sinne von Artikel 161 Absätze 1 und 2 der Verordnung vom 31. Oktober 194778 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung verfügt;
c.
die Vorschriften zur Dokumentation und Aufbewahrung der Unterlagen nach Artikel 730c OR unabhängig von seiner Rechtsform einhält.
Art. 11o Fachwissen und Praxiserfahrung

1 Die leitende Prüferin oder der leitende Prüfer verfügt über das nötige Fachwissen und die nötige Praxiserfahrung für die Zulassung zur Prüfung von AHV‑Ausgleichskassen und Zweigstellen, wenn sie oder er folgende Nachweise erbringt:

a.
250 Prüfstunden im Rahmen von Hauptrevisionen innerhalb der letzten sechs Jahre vor der Einreichung des Zulassungsgesuchs;
b.
200 Prüfstunden im Rahmen von Abschlussrevisionen innerhalb der letzten sechs Jahre vor der Einreichung des Zulassungsgesuchs; und
c.
12 Stunden Weiterbildung im Aufgabenbereich von Artikel 68a Absatz 2 Buchstaben a, b und e AHVG79 innerhalb der letzten drei Jahre vor der Einreichung des Zulassungsgesuchs.

2 Die leitende Prüferin oder der leitende Prüfer verfügt nach der Zulassung weiterhin über das nötige Fachwissen und die nötige Praxiserfahrung zur Prüfung, wenn sie oder er für die jeweils letzten drei Jahre folgende Nachweise erbringt:

a.
durchschnittlich 40 Prüfstunden im Rahmen von Hauptrevisionen und 30 Prüfstunden im Rahmen von Abschlussrevisionen; und
b.
insgesamt 12 Stunden Weiterbildung im Aufgabenbereich von Artikel 68a Absatz 2 Buchstaben a, b und e AHVG.
Art. 11p Weiterbildung

Für die Weiterbildung betreffend die Aufgaben gemäss Artikel 68a Absatz 2 Buchstaben a, b und e AHVG gilt Artikel 11h Absätze 1 Buchstaben b-d sowie 2 und 3.

Art. 11q Entzug der Zulassung

1 Erfüllt eine zugelassene natürliche Person oder ein zugelassenes Revisionsunternehmen die Zulassungsvoraussetzungen nach den Artikeln 11n-11p nicht mehr, so kann die Aufsichtsbehörde die Zulassung befristet oder unbefristet entziehen.

2 Sofern die Zulassungsvoraussetzungen wiederhergestellt werden können, ist der Entzug vorher anzudrohen.

3 Die Aufsichtsbehörde erteilt einen schriftlichen Verweis, wenn der Entzug der Zulassung unverhältnismässig wäre.

Art. 1280

80 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 der V vom 22. Nov. 2023, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 750).

Art. 13

181

282

81 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 der Finanzmarktprüfverordnung vom 5. Nov. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4295).

82 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Juli 2015, mit Wirkung seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 2439).

2. Kapitel84: Revisorenregister

84 Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 22. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 750). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

Art. 1685

85 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 5 der Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5363).

Art. 17 Anforderungen an das Register

1 Das Register wird elektronisch geführt.

2 Der Inhalt kann jederzeit durch elektronische Wiedergabe und auf einem Papierausdruck sichtbar gemacht werden.

3 Die Daten sind mit Suchkriterien abrufbar.

Art. 18 Öffentlichkeit

1 Die Einträge im Register sind öffentlich und im Internet unentgeltlich zugänglich.

2 Die Aufsichtsbehörde bescheinigt auf Verlangen schriftlich, dass eine Person oder ein Unternehmen zugelassen und im Register eingetragen ist. Sie erhebt dafür eine Gebühr von 50 Franken.

3 Nicht öffentlich sind das Zulassungsgesuch, die mit der Zulassung zusammenhängende Korrespondenz, die eingereichten Unterlagen und die Zulassungsverfügung.

Art. 19 Natürliche Personen

1 Der Eintrag natürlicher Personen enthält folgende Angaben:

a.
persönliche Registernummer;
b.
Name und Vorname;
c.
Heimatort;
d.
Datum der Zulassung;
e.
Art der Zulassung;
f.
gegebenenfalls einen Hinweis auf eine provisorische Zulassung;
g.86
gegebenenfalls Funktionen der Person sowie Firma oder Name gemäss Handelsregister, Adresse und Unternehmens-Identifikationsnummer des Revisionsunternehmens:
1.
dessen Inhaber oder Gesellschafter die Person ist,
2.
in dessen oberstem Leitungs- oder Verwaltungsorgan oder in dessen Geschäftsführungsorgan die Person Einsitz nimmt,
3.
bei dem die Person angestellt ist, oder
4.
mit dem die Person in ähnlicher Form wie in Ziffer 3 verbunden ist;
h.
gegebenenfalls einen Hinweis auf die Mitgliedschaft in einem Berufsverband;
i.
gegebenenfalls spezialgesetzliche Zulassungen im Schweizer Prüfwesen, einschliesslich des Namens und der Adresse der Zulassungsbehörde;
j.87
gegebenenfalls einen Hinweis auf die Inaktivität der Person.

2 Zugelassene natürliche Personen gelten als inaktiv, wenn sie gemäss dem Register keine Funktion nach Absatz 1 Buchstabe g ausüben.88

86 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6071).

87 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Okt. 2017 (AS 2017 4863).

88 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Okt. 2017 (AS 2017 4863).

Art. 20 Revisionsunternehmen

Der Eintrag von Revisionsunternehmen enthält folgende Angaben:

a.89
Unternehmens-Identifikationsnummer;
b.
Firma oder Name und Rechtsform gemäss Eintrag im Handelsregister;
c.90
Adresse und Sitz sowie bei Zweigniederlassungen von Revisionsunternehmen mit Sitz im Ausland einen Hinweis auf den Hauptsitz;
d.
Datum der Zulassung;
e.
Art der Zulassung;
f.
gegebenenfalls einen Hinweis auf eine provisorische Zulassung;
fbis.91
Regelwerk, nach dem das interne System zur Qualitätssicherung betrieben wird;
fter.92
die Art der externen Qualitätssicherung oder, wenn keine solche betrieben wird, einen entsprechenden Hinweis;
g.93
Unternehmens-Identifikationsnummer, Adresse und Sitz sämtlicher im Handelsregister eingetragener Zweigniederlassungen in der Schweiz;
gbis.94
gegebenenfalls Hinweise zur Gewährleistung der Nachvollziehbarkeit der Einträge, insbesondere bei Umstrukturierungen;
h.
gegebenenfalls einen Hinweis auf die Mitgliedschaft in einem Berufsverband;
i.
gegebenenfalls spezialgesetzliche Zulassungen im Schweizer Prüfwesen, einschliesslich des Namens und der Adresse der Zulassungsbehörde;
j.95

89 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 26. Jan. 2011 über die Unternehmens-Identifikationsnummer, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 533).

90 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6071).

91 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2012 (AS 2012 6071). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Okt. 2017 (AS 2017 4863).

92 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6071).

93 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6071).

94 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6071).

95 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Juli 2015, mit Wirkung seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 2439).

Art. 2196 Spezialgesetzliche Zulassungen

1 Bei der Festlegung und Beurteilung der Voraussetzungen für spezialgesetzliche Zulassungen stellen die anderen schweizerischen Aufsichtsbehörden im Sinne von Artikel 22 RAG auf die Zulassungen der Aufsichtsbehörde ab. Entzieht die Aufsichtsbehörde eine Zulassung, so entziehen die anderen schweizerischen Aufsichtsbehörden die spezialgesetzliche Zulassung ebenfalls.

2 Die anderen schweizerischen Aufsichtsbehörden nehmen die Eintragung, Änderung und Löschung spezialgesetzlicher Zulassungen von Personen und Unternehmen direkt auf elektronischem Weg im Register der Aufsichtsbehörde vor. Die Aufsichtsbehörde regelt die Einzelheiten dieses Zugriffs in einer Verordnung.

3 Die anderen schweizerischen Aufsichtsbehörden und die Aufsichtsbehörde teilen einander den befristeten oder unbefristeten Entzug und jede andere Änderung einer Zulassung mit.

96 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5165).

Art. 21a97 Übertragung der Zulassung

1 Zwei Revisionsunternehmen können bei der Aufsichtsbehörde die Übertragung der Zulassung des einen Revisionsunternehmens auf das andere beantragen.

2 Die Aufsichtsbehörde überträgt die Zulassung, wenn:

a.
die Übertragung der Zulassung auf einer Übertragung der entsprechenden Geschäftstätigkeit beruht; und
b.
das übernehmende Unternehmen die Voraussetzungen für die Zulassung erfüllt.

3 Die Zulassung einer natürlichen Person kann nicht übertragen werden.

97 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6071).

Art. 22 Löschung des Eintrags

Der Eintrag einer Zulassung wird von der Aufsichtsbehörde aus dem Register gelöscht, wenn:

a.
die zugelassene Person verstorben ist;
b.
das zugelassene Unternehmen aufgelöst und im Handelsregister gelöscht wurde;
c.
einer Person oder einem Unternehmen die Zulassung befristet oder unbefristet entzogen wurde;
d.
die zugelassene Person oder das zugelassene Unternehmen dies beantragt;
e.98
die Dauer der Zulassung des Revisionsunternehmens abgelaufen ist.

98 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der Finanzmarktprüfverordnung vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4295).

Art. 22a99 Berichtigung des Registers

1 Die Aufsichtsbehörde leitet von Amtes wegen das Verfahren zur Berichtigung des Registereintrages ein, wenn dieser den Tatsachen oder der Rechtslage nicht oder nicht mehr entspricht und die zur Mitteilung verpflichteten Personen oder Revisionsunternehmen (Art. 15 Abs. 3 RAG) die Berichtigung nicht selbst vornehmen oder anmelden.

2 Zu diesem Zweck fordert sie die zur Berichtigung verpflichteten Personen oder Revisionsunternehmen auf, die Berichtigung des Registers innert 30 Tagen vorzunehmen oder zu belegen, dass keine Berichtigung erforderlich ist.

3 Kann die Aufsichtsbehörde die zur Berichtigung verpflichteten Personen oder Revisionsunternehmen nicht erreichen, so veröffentlicht sie die Aufforderung im Bundesblatt.

4 Veranlassen die verpflichteten Personen oder verpflichteten Revisionsunternehmen die Berichtigung nicht selbst, so ordnet die Aufsichtsbehörde die Berichtigung in einer Verfügung an.

99 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6071).

Art. 23100 Aufbewahrung und Archivierung von Akten

1 Die Aufsichtsbehörde bewahrt die Akten für jede Person und jedes Unternehmen gesondert und in chronologischer Reihenfolge auf.

2 Die Akten zu einer Person oder einem Unternehmen werden während 20 Jahren ab dem letzten Zuwachs aufbewahrt. Wird eine Person oder ein Unternehmen aus dem Register gelöscht, so dürfen die Akten zehn Jahre nach der Löschung vernichtet werden. Dies gilt nicht bei der Löschung von Unternehmen infolge Fusion, Spaltung und anderer Umstrukturierungstatbestände.

3 Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist werden die Akten dem Bundesarchiv zur Archivierung angeboten. Die Akten, die vom Bundesarchiv nicht als archivwürdig eingestuft werden, werden vernichtet.

100 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6071).

Art. 24 Elektronische Aufbewahrung

1 Die Aufsichtsbehörde kann die Akten elektronisch erfassen und aufbewahren.

2 Werden Akten elektronisch erfasst und aufbewahrt, so kann ihre Papierform vernichtet werden. Originalunterlagen werden an die Absenderin oder den Absender zurückgeschickt.

Art. 25 Anforderungen an die elektronische Aufbewahrung und die Datensicherheit

1 Die elektronischen Systeme für das Register und für die Aufbewahrung von Akten müssen folgende Anforderungen erfüllen:

a.
Die aufgenommenen Daten bleiben in Bestand und Qualität langfristig erhalten.
b.
Das Format der Daten ist vom Hersteller bestimmter elektronischer Systeme unabhängig.
c.
Die Daten werden nach anerkannten Normen und entsprechend dem aktuellen Stand der Technik gesichert.
d.
Es liegt eine Dokumentation zum Programm und zum Format vor.

2 Die Aufsichtsbehörde regelt die Berechtigung zum Zugriff auf die Daten und auf die elektronischen Systeme in einer Verordnung.

3 Sie erlässt ein Betriebsreglement über:

a.
die periodische Sicherung der Daten auf dezentralen Datenträgern;
b.
die Wartung der Daten und der elektronischen Systeme;
c.
die Sicherung der Daten und der elektronischen Systeme gegen Missbrauch;
d.
die Massnahmen bei technischen Störungen der elektronischen Systeme.
Art. 26 Herausgabe von Akten

1 Die Aufsichtsbehörde und die anderen schweizerischen Aufsichtsbehörden können einander elektronischen Zugriff auf Zulassungsgesuche, die Unterlagen dazu und auf die übrigen Akten gewähren.101

2 Die Aufsichtsbehörde kann die Herausgabe von Akten verweigern, wenn:

a.
die Akten ihrer internen Meinungsbildung dienen;
b.
deren Herausgabe ein laufendes Verfahren gefährden oder die Erfüllung ihrer Aufsichtstätigkeit beeinträchtigen würde;
c.
sie mit den Zielen der Revisionsaufsicht oder mit deren Zweck nicht vereinbar ist.

101 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5165).

3. Kapitel:
Überprüfung staatlich beaufsichtigter Revisionsunternehmen

Art. 28102

102 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 der Finanzmarktprüfverordnung vom 5. Nov. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4295).

Art. 29 Leitende Revisorinnen und Revisoren

1 Staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen müssen für jede Revisionsdienstleistung eine Person bezeichnen, die die Verantwortung trägt (leitende Revisorin oder leitender Revisor).

2 Sie dürfen nur Personen als leitende Revisorinnen oder leitende Revisoren bezeichnen, gegenüber denen sie ein Weisungsrecht besitzen und die ihre Organisation, ihre Abläufe und ihren Prüfansatz kennen.

3 Die leitende Revisorin oder der leitende Revisor unterzeichnet den Revisionsbericht oder die Prüfbestätigung.

4 Die Revisionsunternehmen melden der Aufsichtsbehörde unverzüglich alle Wechsel leitender Revisorinnen und Revisoren und geben die Gründe für den Wechsel an.

Art. 30103 Berichterstattung

1 Staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen müssen der Aufsichtsbehörde jährlich per 30. Juni über die Einhaltung der aufsichtsrechtlichen Bestimmungen Bericht erstatten (Aufsichtsbericht). Sie müssen den Bericht bis zum 30. September einreichen.

2 Sie müssen keinen Aufsichtsbericht einreichen, wenn sie im laufenden Kalenderjahr zugelassen wurden oder in diesem Kalenderjahr von der Aufsichtsbehörde überprüft werden.

103 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6071).

Art. 32 Vorgehen bei der Überprüfung

1 Die Aufsichtsbehörde kann die Überprüfung der staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen zeitlich und sachlich staffeln.

2 Sie legt die Form und den Gegenstand der Überprüfung fest und bestimmt die Vorgehensweise.

3 Sie kann die Überprüfung gemeinsam mit anderen schweizerischen Aufsichtsbehörden durchführen.104

104 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5165).

Art. 33105 Überprüfung von freiwillig unterstellten Revisionsunternehmen

1 Bei Revisionsunternehmen, die sich freiwillig der Aufsicht unterstellt haben, überprüft die Aufsichtsbehörde Revisionsdienstleistungen für Unternehmen, die keine Gesellschaften des öffentlichen Interesses im Sinne von Artikel 2 Buchstabe c Ziffer 1 RAG sind.

2 Revisionsunternehmen, die Prüfungen nach den Finanzmarktgesetzen durchführen wollen, können sich nicht freiwillig der Aufsicht unterstellen, sobald sie die Anforderung nach Artikel 11b Buchstabe b erfüllen.

105 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der Finanzmarktprüfverordnung vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4295).

4. Kapitel: Aufsichtsbehörde

Art. 34106 Anerkennung von Prüfungsreglementen107

1 Die Aufsichtsbehörde anerkennt ein Prüfungsreglement, wenn:

a.
die Kenntnisse der schweizerischen Rechts- und Verwaltungsvorschriften geprüft werden, die für die Erbringung von gesetzlich vorgeschriebenen Revisionsdienstleistungen notwendig sind; und
b.
die Prüfung in den Amtssprachen des Bundes angeboten wird; das Reglement kann daneben auch die Prüfung in Englisch vorsehen.

2 Sie kann weitere Vorschriften erlassen, insbesondere zum Inhalt des Prüfungsreglementes.

3 Sie kann selbst ein Prüfungsreglement erstellen und Prüfungen durchführen.

106 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 5171).

107 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6071).

Art. 35 Vermeidung von Interessenkonflikten

1 Die Direktorin oder der Direktor sowie das Personal der Aufsichtsbehörde müssen von der Revisionsbranche unabhängig sein.

2108

108 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 der Finanzmarktprüfverordnung vom 5. Nov. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4295).

Art. 36 Paritätisches Organ des Vorsorgewerkes

1 Der Verwaltungsrat regelt die Zusammensetzung und das Wahlverfahren sowie die Organisation des paritätischen Organs für das Vorsorgewerk der Aufsichtsbehörde. Bei gemeinschaftlichen Vorsorgewerken legen die Arbeitgeber ihre Regelungen gemeinsam fest.

2 In das paritätische Organ dürfen nur fachkundige und zur Wahrnehmung ihrer Führungsaufgabe geeignete Personen gewählt werden. Soweit möglich sollen die Geschlechter und Amtssprachen angemessen vertreten sein.

3 Die Entschädigungen an die Mitglieder des paritätischen Organs werden von der Kassenkommission von PUBLICA festgelegt.

5. Kapitel: Gebühren und Aufsichtsabgabe

Art. 37 Grundsatz

1 Die Aufsichtsbehörde erhebt für Verfügungen, Überprüfungen und Dienstleistungen Gebühren.

2 Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004109.

Art. 38110 Zulassung

1 Die Aufsichtsbehörde erhebt von der Gesuchstellerin oder vom Gesuchsteller eine Gebühr für:

a.
die Beurteilung eines Zulassungsgesuchs;
b.
die Erneuerung der Zulassung;
c.
den Wechsel der Zulassungsart;
d.
die Übertragung der Zulassung (Art. 21a).

2 Die Gebühr pro Zulassung beträgt für:111

a.
natürliche Personen: 800 Franken;
b.
Revisionsunternehmen: 1500 Franken.

3112

4 Bei aussergewöhnlichem Aufwand wird die doppelte Gebühr erhoben. Auslagen werden gesondert in Rechnung gestellt.

5 Von staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen wird die Gebühr nach Zeitaufwand erhoben. Der Stundenansatz beträgt 250 Franken. Die Gebühr beträgt mindestens 5000 Franken. Gebührenpflichtig sind auch Unternehmen, die sich freiwillig der Aufsicht unterstellen.

6 Stellt ein staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen mehrere Zulassungsgesuche gleichzeitig, so werden die Zulassungsgebühren nach Aufwand erhoben.113

7114

8 Prüft ein staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen nur Personen nach Artikel 1b BankG115 (Art. 11a Abs. 1 Bst. abis), so beträgt die Gebühr 1500 Franken.116

110 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6071).

111 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der Finanzmarktprüfverordnung vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4295).

112 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 2017, mit Wirkung seit 1. Okt. 2017 (AS 2017 4863).

113 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der Finanzmarktprüfverordnung vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4295).

114 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der Finanzmarktprüfverordnung vom 5. Nov. 2014 (AS 2014 4295). Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 1 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633).

115 SR 952.0

116 Eingefügt durch Ziff. II 1 der V vom 30. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5229).

Art. 39 Überprüfung staatlich beaufsichtigter Revisionsunternehmen

1 Die Gebühren für die Überprüfung staatlich beaufsichtigter Revisionsunternehmen werden nach Zeitaufwand festgelegt.

2 Der Tagesansatz für das Personal der Aufsichtsbehörde beträgt je nach erforderlicher Sachkenntnis zwischen 1000 und 2500 Franken pro Person. Der Tagessatz für beigezogene Drittpersonen richtet sich nach den marktüblichen Ansätzen.

Art. 42 Aufsichtsabgabe

1 Die Aufsichtsbehörde erhebt von den staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen jährlich eine Aufsichtsabgabe zur Finanzierung der nicht durch Gebühren gedeckten Kosten.

2 Die Aufsichtsabgabe ergibt sich aus dem Verhältnis der Prüfhonorare des einzelnen Revisionsunternehmens zur Summe aller Prüfhonorare, welche die staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen verbuchen. Sie beträgt mindestens 10 000 Franken.

2bis118

2ter Die Aufsichtsabgabe für staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen, die nur Personen nach Artikel 1b BankG119 prüfen, beträgt mindestens 2500 Franken.120

3 Massgebend sind die Prüfhonorare nach Artikel 11 Absatz 3.

118 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der Finanzmarktprüfverordnung vom 5. Nov. 2014 (AS 2014 4295). Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 1 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633).

119 SR 952.0

120 Eingefügt durch Ziff. II 1 der V vom 30. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5229).

Art. 44 Zahlungsmodus

1 Die Aufsichtsbehörde stellt den abgabepflichtigen Revisionsunternehmen aufgrund ihres Budgets im Rechnungsjahr eine Akontozahlung in Rechnung.

2 Sie erstellt im ersten Quartal des Folgejahres aufgrund ihrer Jahresrechnung die Schlussabrechnung. Differenzen zwischen Akontozahlung und Schlussrechnung werden auf die Akontozahlung des Folgejahres vorgetragen.

3 Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage.

4 Ist die Aufsichtsabgabe strittig, so kann das Revisionsunternehmen eine beschwerdefähige Verfügung verlangen.

6. Kapitel: Übertretungen

Art. 45

1 Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:121

a.
im Gesuch um Zulassung falsche Angaben macht;
b.122
ohne Zulassung Bezeichnungen wie «zugelassene Revisorin», «zugelassener Revisor», «zugelassene Revisionsexpertin», «zugelassener Revisionsexperte», «zugelassene leitende Prüferin», «zugelassener leitender Prüfer», «zugelassenes Revisionsunternehmen», «staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen» oder «zugelassene Prüfgesellschaft» verwendet (Art. 12 Abs. 3);
c.123
trotz vorgängiger Androhung gegen die Mitwirkungspflicht nach Artikel 14 verstösst.

2 Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Busse bis zu 50 000 Franken.124

121 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6071).

122 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der Finanzmarktprüfverordnung vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4295).

123 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 der Geldwäschereiverordnung vom 11. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4819).

124 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6071).

7. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 47 Provisorische Zulassung

1 Wer innert vier Monaten nach Inkrafttreten des RAG ein Gesuch um Zulassung einreicht und die Zahlung der Gebühr nach Artikel 38 nachweist, wird provisorisch für die Erbringung von Revisionsdienstleistungen zugelassen. Im Revisorenregister wird angemerkt, dass es sich um eine provisorische Zulassung handelt.

2 Sind die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt, so wird das Gesuch abgewiesen.

3 Natürliche Personen, die bei einem Revisionsunternehmen angestellt oder an einem solchen beteiligt sind, und das jeweilige Revisionsunternehmen müssen die Einreichung ihrer Gesuche koordinieren.

4 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller erhält eine elektronische Bestätigung der provisorischen Zulassung. Die Börse erhält eine elektronische Mitteilung aller provisorischen Zulassungen von staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen.

5 Die Aufsichtsbehörde setzt den provisorisch zugelassenen Personen und Unternehmen eine angemessene Frist, innert der diese die Unterlagen zum Gesuch einreichen müssen. Gleichzeitig droht sie für den Fall, dass die Unterlagen nicht fristgerecht eingereicht werden, den Entzug der provisorischen Zulassung an. Aus wichtigen Gründen kann die Aufsichtsbehörde die Frist auf schriftliches Gesuch hin angemessen verlängern.

6 Wird die Frist nach Absatz 5 nicht eingehalten, so entzieht die Aufsichtsbehörde die provisorische Zulassung. Sie teilt den Entzug den betroffenen spezialgesetzlichen Aufsichtsbehörden und gegebenenfalls der Börse schriftlich mit und passt das Register entsprechend an. In diesem Fall kann das Gesuch um Zulassung auf dem ordentlichen Weg erneut eingereicht werden.

7 Revisionsdienstleistungen, die mit provisorischer Zulassung erbracht werden, sind auch dann rechtsgültig, wenn nachträglich keine definitive Zulassung erteilt wird.

Art. 48 Nachweis der notwendigen Kenntnisse des schweizerischen Rechts

1 Wer innert vier Monaten nach Inkrafttreten des RAG ein Gesuch um Zulassung stellt und eine ausländische Ausbildung abgeschlossen hat, die mit einer schweizerischen Ausbildung vergleichbar ist (Art. 4 Abs. 2 Bst. d RAG), wird provisorisch für die Erbringung von Revisionsdienstleistungen zugelassen, wenn sie oder er einen Lehrgang zum Nachweis der notwendigen Kenntnisse des schweizerischen Rechts absolviert. Die provisorische Zulassung wird entzogen, wenn der Lehrgang und die Prüfung nicht bis zum 31. August 2008 erfolgreich abgeschlossen wurden.

2 Waren Personen nach Absatz 1 während der drei Jahre vor der Gesuchstellung mehrheitlich für ein Revisionsunternehmen mit Sitz in der Schweiz tätig und haben sie vorwiegend Revisionsdienstleistungen nach schweizerischem Recht erbracht, so müssen sie weder einen Lehrgang noch eine Prüfung zum Nachweis der notwendigen Kenntnisse des schweizerischen Rechts absolvieren.

Art. 49125 Qualitätssicherungssystem

1 Revisionsunternehmen, die ordentliche Revisionen durchführen, müssen ab dem 15. Dezember 2013 über ein internes Qualitätssicherungssystem verfügen und dessen Angemessenheit und Wirksamkeit überwachen (Art. 9 Abs. 1).

2 Revisionsunternehmen, die eingeschränkte Revisionen durchführen, müssen ab dem 1. Oktober 2017 über ein internes Qualitätssicherungssystem verfügen und dessen Angemessenheit und Wirksamkeit überwachen (Art. 9 Abs. 1).126

125 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6071).

126 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Okt. 2017 (AS 2017 4863).

Art. 50 Zulassung von natürlichen Personen nach altem Recht

1 Natürliche Personen können in Anwendung von Artikel 43 Absatz 6 RAG als Revisionsexpertinnen oder Revisionsexperten oder als Revisorinnen oder Revisoren zugelassen werden, wenn sie nachweisen, dass sie:

a.
am 1. Juli 1992 über eine der Ausbildungen und die entsprechende Fachpraxis nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung vom 15. Juni 1992127 über die fachlichen Anforderungen an besonders befähigte Revisoren verfügt haben;
b.
seit dem 1. Juli 1992 mehrheitlich und ohne wesentliche Unterbrüche auf den Gebieten des Rechnungswesens und der Rechnungsrevision tätig gewesen sind.

2 Der Nachweis von beaufsichtigter Fachpraxis ist nicht notwendig.

Art. 51 Rotationspflicht

Die Frist von sieben Jahren für die Rotation der leitenden Revisorin oder des leitenden Revisors (Art. 730a Abs. 2 OR) beginnt mit dem Inkrafttreten der Änderung des Obligationenrechts vom 16. Dezember 2005128 zu laufen. Die leitende Revisorin oder der leitende Revisor darf nach dem Inkrafttreten höchstens noch sieben Jahresrechnungen prüfen.

Art. 51a129 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 5. November 2014

1 Prüfgesellschaften, die ausschliesslich einer Selbstregulierungsorganisation gemäss GwG130 angeschlossene Finanzintermediäre prüfen (Art. 11a Abs. 2), müssen die Zulassungsvoraussetzung nach Artikel 11b Buchstabe a zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Änderung erfüllen.

2 Leitende Prüferinnen und leitende Prüfer, die am Tag des Inkrafttretens dieser Änderung über eine Zulassung der FINMA verfügen oder gemäss GwG für eine Selbstregulierungsorganisation tätig sind, müssen die Anforderungen an die Prüfstunden nach den Artikeln 11d Absatz 2 Buchstabe a, 11e Absatz 2 Buchstabe a, 11f Absatz 2 Buchstabe a, 11g Absatz 2 Buchstabe a und 11j zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Änderung erfüllen.

3 Zulassungsgesuche von Prüfgesellschaften sowie von leitenden Prüferinnen und leitenden Prüfern, die beim Inkrafttreten dieser Änderung von der FINMA nicht entschieden sind, werden von der Aufsichtsbehörde nach neuem Recht beurteilt.

129 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der Finanzmarktprüfverordnung vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4295).

130 SR 955.0

Art. 51b131 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 1. Juli 2015

Revisionsunternehmen, die Revisionsdienstleistungen für Gesellschaften nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a RAG erbringen, deren Beteiligungspapiere bei Inkrafttreten der Änderung vom 1. Juli 2015 an einer Schweizer Börse kotiert sind und für die die Zulassungspflicht entfällt, müssen sich spätestens drei Monate nach Inkrafttreten der Änderung vom 1. Juli 2015 bei der Aufsichtsbehörde anmelden.

131 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 2439).

Art. 51c132 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 30. November 2018

In den ersten beiden Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung können sich leitende Prüferinnen und Prüfer, die Personen nach Artikel 1b BankG prüfen, in Abweichung von Artikel 11dbis Absatz 3 die Berufserfahrung und Prüfstunden in den Aufsichtsbereichen nach Artikel 11a Absatz 1 Buchstaben a und c voll an die Anforderungen nach Artikel 11dbis Absätze 1 und 2 anrechnen lassen.

132 Eingefügt durch Ziff. II 1 der V vom 30. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5229).

Art. 51d133 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 23. November 2022

1 Personen mit einer Ausbildung nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b RAG müssen die Anforderungen nach Artikel 7 Absatz 2 spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten der Änderung vom 23. November 2022 und Personen mit einer Ausbildung nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c RAG spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten der Änderung vom 23. November 2022 erfüllen.

2 Die Anforderungen nach Artikel 7 Absätze 3 und 4 Buchstabe b müssen spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten der Änderung vom 23. November 2022 erfüllt werden.

133 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 768).

Art. 51e134 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. November 2023

1 Die durch das Bundesamt für Sozialversicherungen nach altem Recht erteilten Zulassungen zur Prüfung nach dem AHVG bleiben gültig. Nach Ablauf von zwei Jahren werden sie automatisch aufgehoben, sofern nicht eine Zulassung nach neuem Recht gemäss den Anforderungen nach den Artikeln 11n-11p erteilt wird.

2 Zulassungsgesuche von Revisionsunternehmen sowie von leitenden Prüferinnen und Prüfern, die beim Inkrafttreten dieser Änderung vom Bundesamt für Sozialversicherungen nicht entschieden sind, werden von der Aufsichtsbehörde nach neuem Recht beurteilt.

134 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der V vom 22. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 750).

Art. 52 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt der Absätze 2-4 am 1. September 2007 in Kraft.

2 Artikel 10 Absatz 1 tritt am 1. Oktober 2015 in Kraft. Die Artikel 13 Absatz 2 und 20 Buchstabe j der Fassung vom 22. August 2007135 treten nicht in Kraft.136

3 Artikel 21 tritt am 1. September 2009 in Kraft.

4 Die Ziffern II/7, II/8 und II/9 des Anhangs treten am 1. Januar 2008 in Kraft.

135 AS 2007 3989

136 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 2439).

Anhang 1137

137 Urspünglich: Anhang.

(Art. 46)

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

I

Die Verordnung vom 15. Juni 1992138 über die fachlichen Anforderungen an besonders befähigte Revisoren wird aufgehoben.

II

Die nachfolgenden Verordnungen werden wie folgt geändert:

139

138 [AS 1992 1210]

139 Änderungen können unter AS 2007 3989 konsultiert werden.

Anhang 2140

140 Eingefügt durch Ziff. II der V vom 1. Juli 2015 (AS 2015 2439). Fassung gemäss Ziff. II der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 768).

(Art. 10 Abs. 2)

Liste der anerkannten ausländischen Revisionsaufsichtsbehörden

Australien
Australian Securities and Investments Commission (ASIC)
Belgien
College van Toezicht op de Bedrijfsrevisoren /
Collège de Supervision des Réviseurs d'Entreprises (CTBR/CSRE)
Brasilien
Comissão de Valores Mobiliários (CVM)
Bulgarien
Commission for Public Oversight of Statutory Auditors (CPOSA)
Chile
Comisión para el Mercado Financiero (CMF)
China
China Securities Regulatory Commission (CSRC) und Ministry of Finance (MoF)
Dänemark
Danish Business Authority (DBA)
Deutschland
Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS)
Finnland
Finnish Patent and Registration Office, Auditor Oversight Unit (PRH)
Frankreich
Haut Conseil du commissariat aux comptes (H3C)
Griechenland
Hellenic Accounting and Auditing Standards Oversight Board (ELTE)
Grossbritannien
Financial Reporting Council (FRC)
Guernsey
Guernsey Registry
Indonesien
Pusat Pembinaan Profesi Keuangan (PPPK), Secretariat General, Ministry of Finance
Insel Man
Isle of Man Financial Services Authority
(IoMFSA)
Irland
Irish Auditing & Accounting Supervisory Authority (IAASA)
Island
Public Auditors Oversight Board (PAOB)
Italien
Commissione Nazionale per le Società e la Borsa (CONSOB)
Japan
Certified Public Accountants and Auditing Oversight Board (CPAAOB)
Jersey
Jersey Financial Services Commission (JFSC)
Kanada
Canadian Public Accountability Board (CPAB)
Katar
Qatar Financial Centre Authority (QFC)
Kroatien
Ministry of Finance (MFin)
Lettland
Ministry of Finance, Department of Taxes Administration and Accounting Policy, Audit Oversight Commission
Liechtenstein
Finanzmarktaufsicht (FMA)
Litauen
Authority of Audit, Accounting, Property Valuation and Insolvency Management (AAAPVIM)
Luxemburg
Commission de Surveillance du Secteur Financier (CSSF)
Malta
Ministry of Finance, The Economy & Investment
Mauritius
Financial Reporting Council (FRC)
Neuseeland
Financial Markets Authority (FMA)
Niederlande
Authority for the Financial Markets (AFM)
Norwegen
Finanstilsynet
Österreich
Abschlussprüferaufsichtsbehörde (APAB)
Polen
Polish Agency for Audit Oversight (PANA)
Portugal
Securities Market Commission
Rumänien
Authority for Public Oversight of the Statutory Audit Activity (ASPAAS)
Schweden
Swedish Inspectorate of Auditors
Singapur
Accounting and Corporate Regulatory Authority (ACRA)
Slowakei
Auditing Oversight Authority
Slowenien
Agency for Public Oversight of Auditing (APOA)
Spanien
Accounting and Auditing Institute
Südafrika
Independent Regulatory Board for Auditors (IRBA)
Südkorea
Financial Services Commission (FSC), Securities and Futures Commission (SFC) und Financial Supervisory Service (FSS)
Taiwan
(Chinesisches Taipei)
Financial Supervisory Commission (FSC)
Thailand
Securities and Exchange Commission (SEC)
Tschechien
Public Audit Oversight Board (RVDA)
Türkei
Public Oversight Accounting and Auditing Standards Authority (POA) und Capital Markets Board of Turkey (CMB)
Ungarn
Auditors' Public Oversight Authority (Ministry of Finance)
Vereinigte Staaten
Public Company Accounting Oversight Board (PCAOB)