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Fedlex DEFRITRMEN
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221.302

Bundesgesetz
über die Zulassung und Beaufsichtigung
der Revisorinnen und Revisoren

(Revisionsaufsichtsgesetz, RAG)

vom 16. Dezember 2005 (Stand am 1. März 2024)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf die Artikel 95 Absatz 1, 122 Absatz 1 und 123 Absatz 1
der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 23. Juni 20042,

beschliesst:

1. Abschnitt: Gegenstand und Begriffe

Art. 1 Gegenstand und Zweck

1 Dieses Gesetz regelt die Zulassung und die Beaufsichtigung von Personen, die Revisionsdienstleistungen erbringen.

2 Es dient der ordnungsgemässen Erfüllung und der Sicherstellung der Qualität von Revisionsdienstleistungen.

3 Spezialgesetzliche Vorschriften bleiben vorbehalten.

Art. 2 Begriffe

In diesem Gesetz gelten als:

a.3
Revisionsdienstleistungen:
1.
Prüfungen und Bestätigungen, die nach bundesrechtlichen Vorschriften durch eine zugelassene Revisorin, einen zugelassenen Revisor, eine zugelassene Revisionsexpertin, einen zugelassenen Revisionsexperten oder ein staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen vorgenommen werden müssen,
2.4
Prüfungen, die nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 20075 (FINMAG) oder nach Artikel 118i des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 20066 (KAG) durch eine zugelassene Prüfgesellschaft vorgenommen werden;
b.
Revisionsunternehmen: im Handelsregister eingetragene Einzelunternehmen, Personengesellschaften oder juristische Personen, die Revisionsdienstleistungen erbringen;
c.7
Gesellschaften des öffentlichen Interesses:
1.
Publikumsgesellschaften im Sinne von Artikel 727 Absatz 1 Ziffer 1 des Obligationenrechts (OR)8,
2.
Beaufsichtigte im Sinn von Artikel 3 FINMAG, die eine nach Artikel 9a des vorliegenden Gesetzes zugelassene Prüfgesellschaft mit einer Prüfung nach Artikel 24 FINMAG beauftragen müssen,
3.9
kollektive Kapitalanlagen nach Artikel 118a KAG, für die eine nach Artikel 9a des vorliegenden Gesetzes zugelassene Prüfgesellschaft mit einer Prüfung nach Artikel 118i KAG beauftragt werden muss.

3 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).

4 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 53; BBl 2020 6885).

5 SR 956.1

6 SR 951.31

7 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).

8 SR 220

9 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 53; BBl 2020 6885).

2. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen über die Zulassung zur Erbringung
von Revisionsdienstleistungen

Art. 3 Grundsatz

1 Natürliche Personen und Revisionsunternehmen, die Revisionsdienstleistungen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a erbringen, bedürfen einer Zulassung.

2 Natürliche Personen werden unbefristet, Revisionsunternehmen für die Dauer von fünf Jahren zugelassen.

Art. 4 Voraussetzungen für Revisionsexpertinnen und Revisionsexperten

1 Eine natürliche Person wird als Revisionsexpertin oder Revisionsexperte zugelassen, wenn sie die Anforderungen an Ausbildung und Fachpraxis erfüllt und über einen unbescholtenen Leumund verfügt.

2 Die Anforderungen an Ausbildung und Fachpraxis erfüllen:

a.
eidgenössisch diplomierte Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer;
b.
eidgenössisch diplomierte Treuhandexpertinnen und Treuhandexperten, Steuerexpertinnen und Steuerexperten sowie Expertinnen und Experten in Rechnungslegung und Controlling, je mit mindestens fünf Jahren Fachpraxis;
c.
Absolventinnen und Absolventen eines Universitäts- oder Fachhochschulstudiums in Betriebs-, Wirtschafts- oder Rechtswissenschaften an einer schweizerischen Hochschule, Fachleute im Finanz- und Rechnungswesen mit eidgenössischem Fachausweis sowie Treuhänderinnen und Treuhänder mit eidgenössischem Fachausweis, je mit mindestens zwölf Jahren Fachpraxis;
d.
Personen, die eine den in den Buchstaben a, b oder c aufgeführten vergleichbare ausländische Ausbildung abgeschlossen haben, die entsprechende Fachpraxis aufweisen und die notwendigen Kenntnisse des schweizerischen Rechts nachweisen, sofern ein Staatsvertrag mit dem Herkunftsstaat dies so vorsieht oder der Herkunftsstaat Gegenrecht hält.

3 Der Bundesrat kann weitere gleichwertige Ausbildungsgänge zulassen und die Dauer der notwendigen Fachpraxis bestimmen.

4 Die Fachpraxis muss vorwiegend auf den Gebieten des Rechnungswesens und der Rechnungsrevision erworben worden sein, davon mindestens zwei Drittel unter Beaufsichtigung durch eine zugelassene Revisionsexpertin oder einen zugelassenen Revisionsexperten oder durch eine ausländische Fachperson mit vergleichbarer Qualifikation. Fachpraxis während der Ausbildung wird angerechnet, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind.

Art. 5 Voraussetzungen für Revisorinnen und Revisoren

1 Eine natürliche Person wird als Revisorin oder Revisor zugelassen, wenn sie:

a.
über einen unbescholtenen Leumund verfügt;
b.
eine Ausbildung nach Artikel 4 Absatz 2 abgeschlossen hat;
c.
eine Fachpraxis von einem Jahr nachweist.

2 Die Fachpraxis muss vorwiegend auf den Gebieten des Rechnungswesens und der Rechnungsrevision erworben worden sein, dies unter Beaufsichtigung durch eine zugelassene Revisorin oder einen zugelassenen Revisor oder durch eine ausländische Fachperson mit vergleichbarer Qualifikation. Fachpraxis während der Ausbildung wird angerechnet, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind.

Art. 6 Voraussetzungen für Revisionsunternehmen

1 Ein Revisionsunternehmen wird als Revisionsexperte oder als Revisor zugelassen, wenn:

a.
die Mehrheit der Mitglieder seines obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans sowie seines Geschäftsführungsorgans über die entsprechende Zulassung verfügt;
b.
mindestens ein Fünftel der Personen, die an der Erbringung von Revisionsdienstleistungen beteiligt sind, über die entsprechende Zulassung verfügt;
c.
sichergestellt ist, dass alle Personen, die Revisionsdienstleistungen leiten, über die entsprechende Zulassung verfügen;
d.
die Führungsstruktur gewährleistet, dass die einzelnen Mandate genügend überwacht werden.

2 Finanzkontrollen der öffentlichen Hand werden als Revisionsunternehmen zugelassen, wenn sie die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllen. Die Zulassung als staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen ist nicht möglich.

3. Abschnitt: Besondere Bestimmungen über die Zulassung zur
Erbringung von Revisionsdienstleistungen für Gesellschaften des öffentlichen Interesses
10

10 Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). Die Änderung wurde im ganzen Text vorgenommen.

Art. 7 Grundsatz

1 Revisionsunternehmen, die Revisionsdienstleistungen für Gesellschaften des öffentlichen Interesses erbringen, bedürfen einer besonderen Zulassung und stehen unter staatlicher Aufsicht (staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen).

2 Andere Revisionsunternehmen werden auf Gesuch hin ebenfalls als staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen zugelassen, wenn sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.

3 Die Zulassung erfolgt zeitlich unbefristet.11

11 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901).

Art. 8 Sonderfälle im internationalen Verhältnis

1 Einer Zulassung als staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen bedürfen auch Revisionsunternehmen, die Revisionsdienstleistungen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a Ziffer 1 oder diesen vergleichbare Dienstleistungen nach ausländischem Recht erbringen für:12

a.
Gesellschaften nach ausländischem Recht, deren Beteiligungspapiere an einer Schweizer Börse kotiert sind;
b.13
Gesellschaften nach ausländischem Recht, deren Anleihensobligationen an einer Schweizer Börse kotiert sind;
c. und d.14

2 Die Zulassungspflicht entfällt, wenn das Revisionsunternehmen einer vom Bundesrat anerkannten ausländischen Revisionsaufsichtsbehörde untersteht.

3 Die Zulassungspflicht entfällt zudem für Revisionsunternehmen, die Revisionsdienstleistungen erbringen für eine Gesellschaft nach Absatz 1 Buchstabe b, wenn:

a.
deren Anleihensobligationen durch eine Gesellschaft garantiert werden, die über ein Revisionsunternehmen verfügt, das entweder Absatz 1 oder 2 erfüllt; oder
b.
die Investorinnen und Investoren ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass das Revisionsunternehmen nicht staatlich beaufsichtigt wird.15

4 Die Revisionsunternehmen, für die die Zulassungspflicht nach Absatz 2 entfällt, müssen sich bei der Aufsichtsbehörde melden. Der Bundesrat regelt diese Meldepflicht.16

5 Die Aufsichtsbehörde regelt, wie bekannt gemacht werden muss, dass ein Revisionsunternehmen nicht staatlich beaufsichtigt wird.17

12 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2014 4073, 2015 2437; BBl 2013 6857).

13 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016 (Extraterritorialer Geltungsbereich der Revisionsaufsicht), in Kraft seit 1. Okt. 2017 (AS 2017 4859; BBl 2015 5717).

14 Nie in Kraft getreten / gegenstandslos

15 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016 (Extraterritorialer Geltungsbereich der Revisionsaufsicht), in Kraft seit 1. Okt. 2017 (AS 2017 4859; BBl 2015 5717).

16 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016 (Extraterritorialer Geltungsbereich der Revisionsaufsicht), in Kraft seit 1. Okt. 2017 (AS 2017 4859; BBl 2015 5717).

17 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016 (Extraterritorialer Geltungsbereich der Revisionsaufsicht), in Kraft seit 1. Okt. 2017 (AS 2017 4859; BBl 2015 5717).

Art. 9 Voraussetzungen

1 Revisionsunternehmen werden zur Erbringung von Revisionsdienstleistungen für Gesellschaften des öffentlichen Interesses zugelassen, wenn sie:

a.
die Voraussetzungen für die Zulassung als Revisionsexperten erfüllen;
b.
gewährleisten, dass sie die rechtlichen Pflichten18 einhalten;
c.
für die Haftungsrisiken ausreichend versichert sind.

2 Die Aufsichtsbehörde kann die Zulassung eines Revisionsunternehmens auf der Grundlage einer ausländischen Zulassung erteilen, wenn die Anforderungen dieses Gesetzes erfüllt sind.

18 Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). Die Änderung wurde im ganzen Text vorgenommen.

Art. 9a19 Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
nach den Finanzmarktgesetzen

1 Ein Revisionsunternehmen wird als Prüfgesellschaft für Prüfungen nach Artikel 2 Buchstabe a Ziffer 2 zugelassen, wenn es:

a.
nach Artikel 9 Absatz 1 zugelassen ist;
b.
für diese Prüfungen ausreichend organisiert ist; und
c.
keine andere nach den Finanzmarktgesetzen (Art. 1 Abs. 1 FINMAG20) bewilligungspflichtige Tätigkeit ausübt.

2 Eine Person wird zur Leitung von Prüfungen nach Artikel 2 Buchstabe a Ziffer 2 (leitende Prüferin oder leitender Prüfer) zugelassen, wenn sie:

a.
als Revisionsexpertin oder -experte nach Artikel 4 zugelassen ist; und
b.
das nötige Fachwissen und die nötige Praxiserfahrung für die Prüfung nach den Finanzmarktgesetzen (Art. 1 Abs. 1 FINMAG) aufweist.

3 Für die Zulassung nach Absatz 2 Buchstabe a kann in Abweichung von Artikel 4 Absatz 4 auch Fachpraxis aus Prüfungen nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben a und b FINMAG angerechnet werden.

421

4bis Der Bundesrat kann erleichterte Voraussetzungen vorsehen für die Zulassung von Prüfgesellschaften sowie von leitenden Prüferinnen und Prüfern zur Prüfung von Personen nach Artikel 1b des Bankengesetzes vom 8. November 193422.23

524

19 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).

20 SR 956.1

21 Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 3 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901).

22 SR 952.0

23 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5247; BBl 2015 8901).

24 Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 3 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901).

Art. 1025

25 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).

4. Abschnitt: Pflichten staatlich beaufsichtigter Revisionsunternehmen

Art. 11 Unabhängigkeit

1 Über die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften zur Unabhängigkeit der Revisionsstelle hinaus (Art. 728 OR26) müssen staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen bei der Erbringung von Revisionsdienstleistungen für Gesellschaften des öffentlichen Interesses folgende Grundsätze einhalten:

a.
Die jährlichen Honorare aus Revisions- und anderen Dienstleistungen für eine einzelne Gesellschaft und die mit ihr durch einheitliche Leitung verbundenen Gesellschaften (Konzern) dürfen 10 Prozent ihrer gesamten Honorarsumme nicht übersteigen.
b.
Treten Personen, die in einer Gesellschaft eine Entscheidfunktion innehatten oder in leitender Stellung in der Rechnungslegung tätig waren, in ein Revisionsunternehmen über und übernehmen sie dort eine leitende Stellung, so darf dieses während zwei Jahren ab Übertritt keine Revisionsdienstleistungen für diese Gesellschaft erbringen.
c.
Treten Personen, die in einer Gesellschaft in der Rechnungslegung mitgewirkt haben, in ein Revisionsunternehmen über, so dürfen sie während zwei Jahren ab Übertritt keine Revisionsdienstleistungen für diese Gesellschaft leiten.

2 Eine Gesellschaft des öffentlichen Interesses darf keine Personen beschäftigen, die während der zwei vorausgegangenen Jahre Revisionsdienstleistungen für diese Gesellschaft geleitet haben oder im betreffenden Revisionsunternehmen eine Entscheidfunktion inne hatten.

Art. 12 Sicherung der Qualität

1 Die staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen treffen alle Massnahmen, die zur Sicherung der Qualität ihrer Revisionsdienstleistungen notwendig sind.

2 Sie stellen eine geeignete Organisation sicher und erlassen insbesondere schriftliche Weisungen über:

a.27
die Anstellung, die Aus- und Weiterbildung, die Beurteilung, die Zeichnungsberechtigung und das gebotene Verhalten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;
b.
die Annahme neuer und die Weiterführung bestehender Aufträge für Revisionsdienstleistungen;
c.
die Überwachung der Massnahmen zur Sicherung der Unabhängigkeit und der Qualität.

3 Sie gewährleisten bei den einzelnen Revisionsdienstleistungen insbesondere:

a.
die sachgerechte Zuteilung der Aufgaben;
b.
die Überwachung der Arbeiten;
c.
die Einhaltung der massgebenden Vorschriften und Standards zur Prüfung und zur Unabhängigkeit;
d.
eine qualifizierte und unabhängige Nachkontrolle der Prüfungsergebnisse.

27 Die Änd. gemäss BG vom 20. Juni 2014 über die Weiterbildung, in Kraft seit 1. Jan. 2017, betrifft nur den französischen und den italienischen Text (AS 2016 689; BBl 2013 3729).

Art. 13 Zutrittsgewährung28

129

2 Staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen müssen der Aufsichtsbehörde jederzeit Zutritt zu ihren Geschäftsräumen gewähren.

28 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).

29 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).

Art. 14 Meldungen an die Aufsichtsbehörde

1 Staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen müssen die Zulassungsunterlagen jedes Jahr jeweils per 30. Juni aktualisieren und bis zum 30. September bei der Aufsichtsbehörde einreichen. Unverändert gültige Unterlagen müssen nicht erneut eingereicht werden.

230

30 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).

5. Abschnitt: Zulassung und Aufsicht

Art. 15 Zulassung und Registrierung

1 Die Aufsichtsbehörde entscheidet auf Gesuch hin über die Zulassung von:

a.
Revisorinnen und Revisoren;
b.
Revisionsexpertinnen und Revisionsexperten;
c.
staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen;
d.31
Prüfgesellschaften sowie von leitenden Prüferinnen und Prüfern zur Prüfung nach den Finanzmarktgesetzen (Art. 1 Abs. 1 FINMAG32) gemäss Artikel 9a.

1bis Sie kann die Zulassung auf die Erbringung bestimmter Arten von Revisionsdienstleistungen für bestimmte Gesellschaften des öffentlichen Interesses beschränken.33

2 Sie führt ein Register über die zugelassenen natürlichen Personen und Revisionsunternehmen. Das Register ist öffentlich und wird auf dem Internet publiziert. Der Bundesrat regelt den Inhalt des Registers.

3 Die registrierten natürlichen Personen und Revisionsunternehmen müssen der Aufsichtsbehörde jede Änderung von eingetragenen Tatsachen mitteilen.

31 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).

32 SR 956.1

33 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).

Art. 15a34 Auskunfts- und Meldepflicht

1 Folgende Personen und Unternehmen müssen der Aufsichtsbehörde alle Auskünfte erteilen und Unterlagen herausgeben, die diese für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt:

a.
die zugelassenen natürlichen Personen und Revisionsunternehmen;
b.
die natürlichen Personen, die Mitglied im obersten Leitungs- und Verwaltungsorgan oder im Geschäftsführungsorgan eines Revisionsunternehmens sind und nicht über eine Zulassung der Aufsichtsbehörde verfügen;
c.
die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Revisionsunternehmens und alle Personen, die von diesem für Revisionsdienstleistungen beigezogen werden;
d.
die geprüften Gesellschaften;
e.
alle Gesellschaften, die mit der geprüften Gesellschaft einen Konzern bilden und deren Jahresrechnungen konsolidiert werden müssen, sowie deren Revisionsstellen.

2 Die Personen und Unternehmen nach Absatz 1 Buchstaben a und b müssen der Aufsichtsbehörde überdies unverzüglich schriftlich Vorkommnisse melden, die für die Zulassung oder die Aufsicht relevant sind.

34 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).

Art. 15b35 Bearbeitung von Personendaten und von Daten juristischer Personen

Zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe kann die Aufsichtsbehörde Personendaten sowie Daten juristischer Personen, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten im Sinne des Datenschutzgesetzes vom 25. September 202036 und besonders schützenswerter Daten juristischer Personen im Sinne des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199737, bearbeiten.

35 Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 21 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941).

36 SR 235.1

37 SR 172.010

Art. 16 Überprüfung staatlich beaufsichtigter Revisionsunternehmen

1 Die Aufsichtsbehörde unterzieht die staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen mindestens alle drei Jahre einer eingehenden Überprüfung.38

1bis39

1ter Bei Verdacht auf Verstösse gegen rechtliche Pflichten nimmt die Aufsichtsbehörde unabhängig vom Überprüfungszyklus nach Absatz 1 eine entsprechende Überprüfung vor.40

2 Sie überprüft:

a.
die Richtigkeit der Angaben in den Zulassungsunterlagen;
b.41
die Einhaltung der rechtlichen Pflichten, der von ihr anerkannten Standards zur Prüfung und Qualitätssicherung sowie der Berufsgrundsätze, Standesregeln und gegebenenfalls des Kotierungsreglements;
c.
die Qualität der erbrachten Revisionsdienstleistungen durch einzelne Stichproben;
d.
die Einhaltung und Umsetzung der von ihr erteilten Anweisungen.

3 Sie erstellt zuhanden des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans des Revisionsunternehmens einen schriftlichen Bericht über das Ergebnis der Überprüfung.

4 Stellt sie Verstösse gegen rechtliche Pflichten fest, so erteilt sie dem staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen einen schriftlichen Verweis, gibt Anweisungen zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustands und setzt ihm dafür eine Frist von höchstens zwölf Monaten. Aus wichtigen Gründen kann sie die Frist angemessen verlängern.

38 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).

39 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften) (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 3 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901).

40 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften) (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901).

41 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).

Art. 16a42 Standards zur Prüfung und Qualitätssicherung

1 Die staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen müssen sich bei der Erbringung von Revisionsdienstleistungen nach Artikel 2 Buchstabe a Ziffer 1 an Standards zur Prüfung und Qualitätssicherung halten.

2 Die Aufsichtsbehörde bezeichnet die anwendbaren national oder international anerkannten Standards. Bestehen keine Standards oder sind diese unzureichend, so kann sie eigene Standards erlassen oder bestehende Standards ergänzen oder abändern.

42 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).

Art. 17 Entzug der Zulassung

1 Erfüllt eine zugelassene natürliche Person oder ein zugelassenes Revisionsunternehmen die Zulassungsvoraussetzungen der Artikel 4‒6 oder 9a nicht mehr, so kann die Aufsichtsbehörde die Zulassung befristet oder unbefristet entziehen. Sofern die Zulassungsvoraussetzungen wiederhergestellt werden können, ist der Entzug vorher anzudrohen. Sie erteilt einen schriftlichen Verweis, wenn der Entzug der Zulassung unverhältnismässig ist.43

2 Erfüllt ein staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr oder verletzt es die rechtlichen Pflichten wiederholt oder in grober Weise, so kann ihm die Aufsichtsbehörde die Zulassung befristet oder unbefristet entziehen. Der Entzug ist vorher anzudrohen; dies gilt nicht bei groben Verstössen gegen das Gesetz.

3 Die Aufsichtsbehörde informiert die betroffenen Gesellschaften und die Börse über den Entzug der Zulassung.

4 Während der Dauer des befristeten Entzugs unterliegt die betroffene natürliche Person oder das betroffene Revisionsunternehmen weiterhin den Auskunfts- und Meldepflichten gemäss Artikel 15a.44

43 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).

44 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).

Art. 18 Massnahmen gegenüber natürlichen Personen,
die für staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen tätig sind

Verletzt eine natürliche Person, die für ein staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen tätig ist, die rechtlichen Pflichten, so erteilt ihr die Aufsichtsbehörde einen schriftlichen Verweis. Bei wiederholten oder groben Verstössen kann ihr die Aufsichtsbehörde die Ausübung ihrer Tätigkeit befristet oder unbefristet verbieten und gegebenenfalls die Zulassung nach Artikel 17 Absatz 1 entziehen.

Art. 19 Information der Öffentlichkeit

1 Die Aufsichtsbehörde veröffentlicht jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit und Praxis.

2 Über laufende und abgeschlossene Verfahren informiert sie nur, wenn dies aus Gründen überwiegender öffentlicher oder privater Interessen erforderlich ist.

Art. 20 Beizug von Drittpersonen

1 Die Aufsichtsbehörde kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Drittpersonen beiziehen.

2 Die beauftragten Drittpersonen müssen vom staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen und von Gesellschaften, für die dieses Revisionsdienstleistungen erbringt, unabhängig sein.

3 Sie haben über Feststellungen, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit machen, das Geheimnis zu wahren.

Art. 21 Finanzierung

1 Die Aufsichtsbehörde erhebt für ihre Verfügungen, Überprüfungen und Dienstleistungen Gebühren.

2 Zur Deckung der Aufsichtskosten, die nicht durch Gebühren gedeckt sind, erhebt die Aufsichtsbehörde von den staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen eine jährliche Aufsichtsabgabe. Diese wird auf der Grundlage der Kosten des Rechnungsjahres erhoben und trägt der wirtschaftlichen Bedeutung der staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen Rechnung.

3 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Gebührenansätze, die Bemessung der Aufsichtsabgabe und deren Aufteilung auf die beaufsichtigten Revisionsunternehmen.

6. Abschnitt: Amts- und Rechtshilfe

Art. 22 Schweizerische Aufsichtsbehörden45

1 Die Aufsichtsbehörde und die anderen schweizerischen Aufsichtsbehörden müssen einander alle Auskünfte erteilen und Unterlagen übermitteln, die sie für die Durchsetzung der jeweiligen Gesetzgebung benötigen.46 Sie koordinieren ihre Aufsichtstätigkeiten, um Doppelspurigkeiten zu vermeiden.

2 Sie informieren sich gegenseitig über hängige Verfahren und Entscheide, die für die jeweilige Aufsichtstätigkeit von Belang sein können.

45 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5137; BBl 2012 1941).

46 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5137; BBl 2012 1941).

Art. 23 Börsen

1 Die Börse und die Aufsichtsbehörde koordinieren ihre Aufsichtstätigkeiten, um Doppelspurigkeiten zu vermeiden.

2 Sie informieren sich gegenseitig über hängige Verfahren und Entscheide, die für die jeweilige Aufsichtstätigkeit von Belang sein können.

3 Können Sanktionen der Aufsichtsbehörde bei Verstössen gegen die Artikel 7 und 8 nicht durchgesetzt werden, so ergreift die Börse die erforderlichen Sanktionen.

Art. 24 Strafverfolgungsbehörden

1 Die Aufsichtsbehörde und die Strafverfolgungsbehörden müssen einander alle Auskünfte erteilen und Unterlagen übermitteln, die sie für die Durchsetzung dieses Gesetzes benötigen.

2 Die Strafverfolgungsbehörde darf von der Aufsichtsbehörde erhaltene Auskünfte und Unterlagen nur im Rahmen des Strafverfahrens verwenden, für das Rechtshilfe gewährt wurde. Sie darf Auskünfte und Unterlagen nicht an Dritte weitergeben.

3 Erhält die Aufsichtsbehörde in Ausübung ihrer dienstlichen Pflichten Kenntnis von strafbaren Handlungen, so benachrichtigt sie die zuständigen Strafverfolgungsbehörden.

4 Die Strafverfolgungsbehörden melden der Aufsichtsbehörde sämtliche Verfahren, die im Zusammenhang mit einer von einem staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen erbrachten Revisionsdienstleistung stehen; sie übermitteln ihr die Urteile und die Einstellungsbeschlüsse. Zu melden sind insbesondere Verfahren, die folgende Bestimmungen betreffen:

a.
die Artikel 146, 152, 153, 161, 166, 251, 253-255 und 321 des Strafgesetzbuches47;
b.
Artikel 47 des Bankengesetzes vom 8. November 193448;
c.49
Artikel 69 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 201850;
d.51
Artikel 147 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201552.

47 SR 311.0

48 SR 952.0

49 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901).

50 SR 954.1

51 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483).

52 SR 958.1

Art. 25 Zivilgerichte

Die kantonalen Zivilgerichte und das Bundesgericht melden der Aufsichtsbehörde sämtliche Verfahren betreffend die Revisionshaftung (Art. 755 OR53) im Zusammenhang mit einer von einem staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen erbrachten Revisionsdienstleistung und stellen ihr die Urteile sowie andere Entscheide zu, welche ein solches Verfahren abschliessen.

Art. 25a54 Selbstregulierungsorganisationen

Die Selbstregulierungsorganisationen (SRO) nach dem Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 199755 melden der Aufsichtsbehörde alle Vorkommnisse und übermitteln ihr alle Auskünfte und Unterlagen im Zusammenhang mit einer Prüfgesellschaft oder einer leitenden Prüferin oder einem leitenden Prüfer, welche die Aufsichtsbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.

54 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901).

55 SR 955.0

Art. 26 Zusammenarbeit mit ausländischen Revisionsaufsichtsbehörden

1 Die Aufsichtsbehörde kann zur Durchsetzung dieses Gesetzes ausländische Revisionsaufsichtsbehörden um Auskünfte und Unterlagen ersuchen.

2 Sie darf ausländischen Revisionsaufsichtsbehörden nicht öffentlich zugängliche Auskünfte und Unterlagen übermitteln, sofern diese Behörden:

a.
die übermittelten Informationen ausschliesslich zur direkten Beaufsichtigung von Personen und Unternehmen verwenden, die Revisionsdienstleistungen erbringen;
b.56
an das Amts- oder Berufsgeheimnis gebunden sind, wobei Vorschriften über die Öffentlichkeit von Verfahren und die Orientierung der Öffentlichkeit über solche Verfahren vorbehalten bleiben;
c.
die Informationen nur auf Grund einer Ermächtigung in einem Staatsvertrag oder mit vorgängiger Zustimmung der Aufsichtsbehörde an Behörden und an Organe weiterleiten, die im öffentlichen Interesse liegende Aufsichtsaufgaben wahrnehmen und an das Amts- und Berufsgeheimnis gebunden sind.

3 Die Aufsichtsbehörde verweigert die Zustimmung, wenn die Informationen an Strafbehörden oder an Behörden und Organe mit verwaltungsrechtlichen Sanktionsbefugnissen weitergeleitet werden sollen und die Rechtshilfe in Strafsachen wegen der Art der Tat ausgeschlossen wäre. Die Aufsichtsbehörde entscheidet im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Justiz.

4 Der Bundesrat ist im Rahmen von Absatz 2 befugt, die Zusammenarbeit mit ausländischen Revisionsaufsichtsbehörden in Staatsverträgen zu regeln.

56 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).

Art. 27 Grenzüberschreitende Prüfungshandlungen

1 Die Aufsichtsbehörde kann zur Durchsetzung dieses Gesetzes ausländische Revisionsaufsichtsbehörden um die Vornahme von Prüfungshandlungen im Ausland ersuchen. Auf Grund einer Ermächtigung in einem Staatsvertrag oder mit vorgängiger Zustimmung der ausländischen Revisionsaufsichtsbehörde kann sie Prüfungshandlungen im Ausland selbst vornehmen.

2 Auf Ersuchen ausländischer Revisionsaufsichtsbehörden kann die Aufsichtsbehörde für diese Prüfungshandlungen im Inland vornehmen, wenn der ersuchende Staat Gegenrecht hält. Artikel 26 Absätze 2 und 3 finden entsprechende Anwendung.57

3 Auf Grund einer Ermächtigung in einem Staatsvertrag oder mit vorgängiger Zustimmung der Aufsichtsbehörde können ausländische Revisionsaufsichtsbehörden Prüfungshandlungen in der Schweiz selbst vornehmen, wenn der ersuchende Staat Gegenrecht hält. Artikel 26 Absätze 2 und 3 findet entsprechende Anwendung.

4 Die Aufsichtsbehörde kann die ausländische Revisionsaufsichtsbehörde bei deren Aufsichtshandlungen in der Schweiz begleiten. Die betroffene Person oder das betroffene Unternehmen kann eine solche Begleitung verlangen.

4bis Für Prüfungshandlungen für ausländische Aufsichtsbehörden (Abs. 2) und die Begleitung ausländischer Aufsichtsbehörden bei deren Aufsichtshandlungen in der Schweiz (Abs. 4) verfügt die Aufsichtsbehörde gegenüber dem betroffenen Revisionsunternehmen und den betroffenen geprüften Unternehmen über dieselben Befugnisse wie gegenüber den staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen und den von diesen geprüften Unternehmen.58

5 Der Bundesrat ist im Rahmen der Absätze 2 und 3 befugt, die Zusammenarbeit mit ausländischen Revisionsaufsichtsbehörden in Staatsverträgen zu regeln.

57 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).

58 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).

7. Abschnitt: Organisation der Aufsichtsbehörde

Art. 28 Aufsichtsbehörde

1 Die Aufsicht nach diesem Gesetz obliegt der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde (Aufsichtsbehörde).

2 Die Aufsichtsbehörde ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie übt die Aufsicht unabhängig aus (Art. 38).59

3 Sie ist in ihrer Organisation sowie in ihrer Betriebsführung selbstständig und führt eine eigene Rechnung.

4 Die Aufsichtsbehörde wird nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt.60

5 Sie ist im Bereich dieses Gesetzes zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt.61

59 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).

60 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).

61 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).

Art. 29 Organe

Die Organe der Aufsichtsbehörde sind:

a.
der Verwaltungsrat;
b.62
die Geschäftsleitung;
c.
die Revisionsstelle.

62 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).

Art. 3063 Verwaltungsrat

1 Der Verwaltungsrat ist das oberste Leitungsorgan. Er besteht aus höchstens fünf fachkundigen und von der Revisionsbranche unabhängigen Mitgliedern.

2 Die Mitglieder werden für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Jedes Mitglied kann zweimal wiedergewählt werden.

3 Der Bundesrat wählt die Mitglieder des Verwaltungsrates und bestimmt die Präsidentin oder den Präsidenten.

4 Die Mitglieder des Verwaltungsrates müssen ihre Aufgaben und Pflichten mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen der Aufsichtsbehörde in guten Treuen wahren.

5 Der Bundesrat kann ein Mitglied oder mehrere Mitglieder des Verwaltungsrates aus wichtigen Gründen abberufen.

6 Er legt die Entschädigungen der Mitglieder des Verwaltungsrates fest. Für das Honorar der Mitglieder des Verwaltungsrates und die weiteren mit diesen Personen vereinbarten Vertragsbedingungen gilt Artikel 6a Absätze 1-4 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 200064 (BPG).

63 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).

64 SR 172.220.1

Art. 30a65 Aufgaben des Verwaltungsrates

Der Verwaltungsrat hat folgende Aufgaben:

a.
Er erlässt das Organisationsreglement der Aufsichtsbehörde.
b.
Er erlässt die strategischen Ziele der Aufsichtsbehörde, unterbreitet sie dem Bundesrat zur Genehmigung und erstattet ihm jährlich Bericht über deren Erreichung.
c.
Er erlässt die der Aufsichtsbehörde delegierten Verordnungen.
d.
Er trifft die organisatorischen Vorkehren zur Wahrung der Interessen der Aufsichtsbehörde sowie zur Verhinderung von Interessenkonflikten.
e.
Er schliesst den Anschlussvertrag mit der Pensionskasse des Bundes (PUBLICA) ab und unterbreitet ihn dem Bundesrat zur Genehmigung.
f.
Er regelt die Zusammensetzung, das Wahlverfahren und die Organisation des paritätischen Organs für das Vorsorgewerk.
g.
Er entscheidet über die Begründung, die Änderung und die Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der Direktorin oder dem Direktor; die Begründung und die Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der Direktorin oder dem Direktor bedürfen der Genehmigung durch den Bundesrat.
h.
Er entscheidet auf Antrag der Direktorin oder des Direktors über die Begründung, die Änderung und die Auflösung des Arbeitsverhältnisses der weiteren Mitglieder der Geschäftsleitung.
i.
Er beaufsichtigt die Geschäftsleitung.
j.
Er sorgt für ein der Aufsichtsbehörde angepasstes internes Kontrollsystem und Risikomanagement.
k.
Er bestimmt die Verwendung der Reserven.
l.
Er verabschiedet das Budget.
m.
Er erstellt und verabschiedet für jedes Geschäftsjahr einen Geschäftsbericht; er unterbreitet den revidierten Geschäftsbericht dem Bundesrat zur Genehmigung; gleichzeitig stellt er dem Bundesrat Antrag auf Entlastung und veröffentlicht den Geschäftsbericht nach der Genehmigung.

65 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).

Art. 3166 Geschäftsleitung

1 Die Geschäftsleitung ist das operative Organ. Sie steht unter der Leitung einer Direktorin oder eines Direktors.

2 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

a.
Sie führt die Geschäfte.
b.
Sie erlässt die Verfügungen nach Massgabe des Organisationsreglements des Verwaltungsrates.
c.
Sie erarbeitet die Entscheidgrundlagen des Verwaltungsrates.
d.
Sie berichtet dem Verwaltungsrat regelmässig, bei besonderen Ereignissen ohne Verzug.
e.
Sie vertritt die Aufsichtsbehörde gegen aussen.
f.
Sie entscheidet über die Begründung, die Änderung und die Auflösung der Arbeitsverhältnisse der Angestellten der Aufsichtsbehörde; vorbehalten bleibt Artikel 30a Buchstaben g und h.
g.
Sie kann in internationalen Organisationen und Gremien mitwirken, die Angelegenheiten der Revisionsaufsicht behandeln.
h.
Sie erfüllt alle Aufgaben, die dieses Gesetz nicht einem anderen Organ zuweist.

66 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).

Art. 3267 Revisionsstelle

1 Die Eidgenössische Finanzkontrolle ist die externe Revisionsstelle.

2 Für die Revisionsstelle und die Revision sind die Bestimmungen des Aktienrechts sinngemäss anzuwenden.

67 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).

Art. 33 Personal

1 Die Aufsichtsbehörde stellt ihr Personal privatrechtlich an.

268

3 Für den Lohn der Direktorin oder des Direktors sowie der Angehörigen des geschäftsleitenden Kaders und des weiteren Personals, das in vergleichbarer Weise entlöhnt wird, sowie für die weiteren mit diesen Personen vereinbarten Vertragsbedingungen findet Artikel 6a Absätze 1−4 BPG69 entsprechende Anwendung.70

68 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).

69 SR 172.220.1

70 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).

Art. 33a71 Pensionskasse

1 Die Geschäftsleitung und das übrige Personal sind bei PUBLICA nach den Bestimmungen der Artikel 32a-32m BPG72 versichert.

2 Die Aufsichtsbehörde ist Arbeitgeberin nach Artikel 32b Absatz 2 BPG.

71 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).

72 SR 172.220.1

Art. 3473 Amtsgeheimnis

1 Die Angestellten und Mitglieder der Organe sind zur Verschwiegenheit über amtliche Angelegenheiten verpflichtet.

2 Die Pflicht zur Verschwiegenheit bleibt nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder der Zugehörigkeit zu einem Organ der Aufsichtsbehörde bestehen.

3 Die Angestellten und die Mitglieder der Organe der Aufsichtsbehörde dürfen sich ohne Ermächtigung der Aufsichtsbehörde bei Einvernahmen und in Gerichtsverfahren als Partei, Zeuginnen und Zeugen oder Sachverständige nicht über Wahrnehmungen äussern, die sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gemacht haben und die sich auf ihre amtlichen Aufgaben beziehen.

73 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).

Art. 34a74 Anzeigepflichten, Anzeigerechte und Schutz

1 Die Angestellten sind verpflichtet, alle von Amtes wegen zu verfolgenden Verbrechen oder Vergehen, die auf behördeninternen Sachverhalten basieren und die sie bei ihrer amtlichen Tätigkeit festgestellt haben oder ihnen gemeldet worden sind, ihren Vorgesetzten, dem Verwaltungsrat, der Eidgenössischen Finanzkontrolle oder den Strafverfolgungsbehörden anzuzeigen.

2 Die Anzeigepflicht entfällt für Personen, die nach den Artikeln 113 Absatz 1, 168 und 169 der Strafprozessordnung75 zur Aussage- oder Zeugnisverweigerung berechtigt sind.

3 Die Angestellten sind berechtigt, andere Unregelmässigkeiten, die sie bei ihrer behördeninternen amtlichen Tätigkeit festgestellt haben oder die ihnen gemeldet worden sind, ihren Vorgesetzten, dem Verwaltungsrat oder der Eidgenössischen Finanzkontrolle zu melden.

4 Wer in guten Treuen eine Anzeige oder Meldung erstattet hat, darf deswegen nicht in seiner beruflichen Stellung benachteiligt werden.

5 Die Anzeigepflicht bei behördenexternen Sachverhalten richtet sich nach Artikel 24 Absatz 3.

74 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).

75 SR 312.0

Art. 34b76 Geschäftsbericht

1 Der Geschäftsbericht enthält den Tätigkeitsbericht (Art. 19 Abs. 1), die Jahresrechnung und den Revisionsbericht.

2 Die Jahresrechnung setzt sich zusammen aus der Bilanz, der Erfolgsrechnung und dem Anhang.

76 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).

Art. 35 Rechnungswesen

1 Der Voranschlag und die Jahresrechnung der Aufsichtsbehörde werden unabhängig vom Voranschlag und von der Rechnung des Bundes geführt.

2 Auf die Rechnungslegung sind die Bestimmungen zur kaufmännischen Buchführung und Rechnungslegung nach OR77 sinngemäss anzuwenden.78

3 Die Aufsichtsbehörde bildet die für die Ausübung ihrer Aufsichtstätigkeit erforderlichen Reserven im Umfang von höchstens einem Jahresbudget.

77 SR 220

78 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).

Art. 36 Tresorerie

1 Die Aufsichtsbehörde verfügt beim Bund über ein Kontokorrent und legt die überschüssigen Gelder beim Bund zu Marktzinsen an.

2 Der Bund gewährt der Aufsichtsbehörde für deren Aufbau sowie zur Sicherstellung ihrer Zahlungsfähigkeit Darlehen zu Marktzinsen.

Art. 36a79 Verantwortlichkeit

1 Die Verantwortlichkeit der Aufsichtsbehörde, ihrer Organe, ihres Personals sowie der von der Aufsichtsbehörde beigezogenen Drittpersonen richtet sich unter Vorbehalt von Absatz 2 nach dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 195880.

2 Die Aufsichtsbehörde haftet nur, wenn:

a.
sie wesentliche Amtspflichten verletzt hat; und
b.
Schäden nicht auf Pflichtverletzungen einer Revisorin, eines Revisors, einer Revisionsexpertin, eines Revisionsexperten oder eines Revisionsunternehmens zurückzuführen sind.

2bis Die Verantwortlichkeit der nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a FINMAG81 und Artikel 118i KAG82 beauftragten Prüfgesellschaften richtet sich nach den Bestimmungen des Aktienrechts (Art. 752-760 OR83).84

79 Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 23. Dez. 2011 (Rechnungslegungsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6679; BBl 2008 1589).

80 SR 170.32

81 SR 956.1

82 SR 951.31

83 SR 220

84 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften) (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 53; BBl 2020 6885).

Art. 37 Steuerbefreiung

Die Aufsichtsbehörde ist von jeder Besteuerung durch den Bund, die Kantone und die Gemeinden befreit.

Art. 3885 Fachliche Unabhängigkeit und Aufsicht

1 Die Aufsichtsbehörde erfüllt ihre Aufgaben fachlich unabhängig.

2 Sie untersteht der administrativen Aufsicht des Bundesrats. Dieser übt seine Aufsicht insbesondere aus durch:

a.
die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrates und von dessen Präsidentin oder Präsidenten;
b.
die Genehmigung der Begründung und der Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der Direktorin oder mit dem Direktor;
c.
die Genehmigung des Anschlussvertrags mit PUBLICA;
d.
die Genehmigung des Geschäftsberichts;
e.
die Genehmigung der strategischen Ziele;
f.
die jährliche Überprüfung der Erreichung der strategischen Ziele;
g.
die Entlastung des Verwaltungsrates.

3 Die Aufsichtsbehörde erörtert mit dem Bundesrat regelmässig ihre strategischen Ziele und die Erfüllung ihrer Aufgaben.

85 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).

8. Abschnitt: Strafbestimmungen

Art. 39 Übertretungen

1 Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer verstösst gegen:

a.
die Grundsätze zur Unabhängigkeit nach Artikel 11 sowie nach Artikel 728 des OR86;
b.87
die Meldepflichten nach Artikel 15a Absatz 2;
c.
die Mitteilungspflicht nach Artikel 15 Absatz 3;
d.
eine Ausführungsbestimmung zu diesem Gesetz, deren Übertretung vom Bundesrat für strafbar erklärt wird;
e.
eine Verfügung oder Massnahme der Aufsichtsbehörde, die unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels erlassen wurde.

2 Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Busse bis zu 50 000 Franken.

3 Die Aufsichtsbehörde verfolgt und beurteilt diese Widerhandlungen nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 22. März 197488 über das Verwaltungsstrafrecht.

4 Die Verfolgung von Übertretungen verjährt nach sieben Jahren.

86 SR 220

87 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).

88 SR 313.0

Art. 39a89 Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben

Von der Ermittlung der strafbaren Personen nach Artikel 39 kann Umgang genommen und an ihrer Stelle der Geschäftsbetrieb zur Bezahlung der Busse verurteilt werden, wenn:

a.
die Ermittlung der Personen, die nach Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 22. März 197490 über das Verwaltungsstrafrecht strafbar sind, Untersuchungsmassnahmen bedingt, welche im Hinblick auf die verwirkte Strafe unverhältnismässig wären; und
b.
für die Widerhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes eine Busse von höchstens 20 000 Franken in Betracht fällt.

89 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).

90 SR 313.0

Art. 40 Vergehen

1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:91

a.
eine Revisionsdienstleistung ohne die erforderliche Zulassung oder trotz Verbot zur Ausübung seiner Tätigkeit erbringt;
abis.92
im Revisionsbericht, im Prüfbericht oder in der Prüfbestätigung zu wesentlichen Tatsachen falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt;
b.93
der Aufsichtsbehörde den Zutritt zu seinen Geschäftsräumlichkeiten nicht gewährt (Art. 13 Abs. 2), ihr die verlangten Auskünfte nicht erteilt oder die verlangten Unterlagen nicht herausgibt (Art. 15a Abs. 1) oder ihr gegenüber falsche oder unvollständige Angaben macht;
c.
als staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen gegen die Pflichten zur Dokumentation und zur Aufbewahrung verstösst (Art. 730c OR94);
d.
während oder nach Beendigung der Tätigkeit als von der Aufsichtsbehörde beauftragte Drittperson (Art. 20) ein Geheimnis offenbart, das ihr in dieser Eigenschaft anvertraut worden ist oder das sie in dieser Eigenschaft wahrgenommen hat; vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Zeugnispflicht und die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde.

2 Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Busse bis zu 100 000 Franken.

3 Strafverfolgung und Beurteilung sind Sache der Kantone.

91 Fassung gemäss Art. 333 des Strafgesetzbuches in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).

92 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).

93 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).

94 SR 220

9. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 41 Vollzug

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen. Er kann die Aufsichtsbehörde ermächtigen, weitere Ausführungsbestimmungen zu erlassen.

Art. 43 Übergangsbestimmungen

1 Erfüllt eine natürliche Person oder ein Revisionsunternehmen die Aufgaben einer Revisionsstelle, so gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, sobald auf die zu prüfende juristische Person die neuen Vorschriften zur Revisionsstelle vom 16. Dezember 2005 Anwendung finden.

2 Erbringen natürliche Personen oder Revisionsunternehmen andere Revisionsdienstleistungen, so findet das neue Recht mit Inkrafttreten dieses Gesetzes Anwendung.

3 Natürliche Personen und Revisionsunternehmen, die bis vier Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Aufsichtsbehörde ein Gesuch um Zulassung als Revisorin, Revisor, Revisionsexpertin, Revisionsexperte oder staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen einreichen, dürfen bis zum Entscheid über die Zulassung Revisionsdienstleistungen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a erbringen. Die Aufsichtsbehörde bestätigt der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller schriftlich die fristgerechte Einreichung des Gesuchs. Sie macht der Börse Mitteilung über die eingereichten Gesuche um Zulassung als staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen.

4 Fachpraxis, die bis zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes unter der Beaufsichtigung von Personen erworben wurde, welche die Voraussetzungen nach der Verordnung vom 15. Juni 199295 über die fachlichen Anforderungen an besonders befähigte Revisoren erfüllen, gilt als Fachpraxis im Sinne von Artikel 4.

5 Fachpraxis, die bis zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes unter der Beaufsichtigung von Personen erworben wurde, welche die Voraussetzungen an die Ausbildung nach Artikel 4 Absatz 2 erfüllen, gilt als Fachpraxis im Sinne von Artikel 5.

6 Die Aufsichtsbehörde kann in Härtefällen auch Fachpraxis anerkennen, die den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt, sofern eine einwandfreie Erbringung von Revisionsdienstleistungen auf Grund einer langjährigen praktischen Erfahrung nachgewiesen wird.

Art. 43a96 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 20. Juni 2014

1 Revisionsdienstleistungen, für deren Durchführung das neue Recht eine Zulassung der Aufsichtsbehörde vorschreibt, dürfen bis ein Jahr nach Inkrafttreten der Änderung vom 20. Juni 2014 noch mit der Zulassung der FINMA nach bisherigem Recht durchgeführt werden.

2 Die Aufsichtsbehörde übernimmt alle Verfahren der FINMA, die gegen Prüfgesellschaften, die Prüfungen nach den Finanzmarktgesetzen (Art. 1 Abs. 1 FINMAG97) durchführen, sowie gegen leitende Prüferinnen und leitende Prüfer solcher Prüfungen eröffnet wurden und die bei Inkrafttreten der Änderung vom 20. Juni 2014 noch nicht rechtskräftig entschieden sind.

96 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).

97 SR 956.1

Art. 43b98 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 30. September 2016

Für Revisionsunternehmen, die Revisionsdienstleistungen für Gesellschaften nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b erbringen, deren Anleihensobligationen bei Inkrafttreten der Änderung vom 30. September 2016 an einer Schweizer Börse kotiert sind, gilt Folgendes:

a.
Entfällt die Zulassungspflicht für sie nicht, so müssen sie spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten der Änderung vom 30. September 2016 über eine Zulassung als staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen verfügen.
b.
Entfällt für sie die Zulassungspflicht, so müssen sie sich spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten der Änderung vom 30. September 2016 bei der Aufsichtsbehörde melden oder sicherstellen, dass die Investorinnen und Investoren ausdrücklich auf die fehlende staatliche Beaufsichtigung des Revisionsunternehmens hingewiesen werden.

98 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016 (Extraterritorialer Geltungsbereich der Revisionsaufsicht), in Kraft seit 1. Okt. 2017 (AS 2017 4859; BBl 2015 5717).

Art. 44 Übergangsbestimmung zum Rechtsschutz

Bis zum Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200599 wird der Rechtsschutz in Ergänzung zu den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege wie folgt geregelt: Die Rekurskommission EVD beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen der Aufsichtsbehörde.

99 SR 173.32, in Kraft seit 1. Jan. 2007

Art. 45 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens:100 1. September 2007
Artikel 28, 29, 30 Absätze 1, 2, 3 Buchstaben a-c und e sowie 4, 31, 32, 33 Absätze 1 und 3, 34, 35 Absätze 1 und 2, 36, 37 und 38 Absatz 1: 1. November 2006
Artikel 8 Abs. 1 Buchstabe a und 2: 1. Oktober 2015101
Artikel 8 Abs. 1 Buchstabe b und Absatz 3: 1. Oktober 2017102
Artikel 8 Abs. 1 Buchstaben c und d: gegenstandslos und treten nicht in Kraft103

100 V vom 22. Aug. 2007 (AS 2007 3969)

101 V vom 1. Juli 2015 (AS 2015 2437).

102 BG vom 30. Sept. 2016 (AS 2017 4859; BBl 2015 5717)

103 BG vom 30. Sept. 2016 (AS 2017 4859; BBl 2015 5717)

Anhang

(Art. 42)

Änderungen bisherigen Rechts

Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

104

104 Die Änderungen können unter AS 2007 3971 konsultiert werden.