(Art. 126 Abs. 5 FinfraG)11
1 Jedes Mitglied der Übernahmekommission erhält die Vergütung seiner Spesen und eine jährliche Entschädigung von 20 000 Franken. Der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin erhält zusätzlich eine jährliche Entschädigung von 10 000 Franken.
2 Für ihre Mitwirkung in den Ausschüssen zur Prüfung der einzelnen Transaktionen erhalten die Mitglieder der Übernahmekommission eine Entschädigung von jeweils 5000 Franken für die Tätigkeit als vorsitzendes beziehungsweise 3000 Franken für die Tätigkeit als einfaches Mitglied eines Ausschusses. Wenn eine Transaktion Anlass zu mehr als einer Verfügung gibt, wird eine Entschädigung für jede zusätzliche Verfügung ausgerichtet.
3 Der Präsident oder die Präsidentin der Übernahmekommission kann diese Entschädigung je nach Arbeitsaufwand anpassen.
4 Anstelle von Entschädigungen nach den vorstehenden Absätzen erhält der Präsident oder die Präsidentin eine jährliche Entschädigung von 130 000 Franken sowie die Vergütung seiner oder ihrer Spesen.
5 Die Entschädigungen gemäss den Absätzen 1, 2 und 4 können von der Gesamtkommission für die nächste Amtsdauer der Teuerung angepasst werden.
6 Der Präsident oder die Präsidentin kann in Absprache mit dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin gewissen Mitgliedern besondere Aufgaben zuweisen und ihnen eine angemessene Entschädigung zusprechen.