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Fedlex DEFRITRMEN
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1

Verordnung des EFD über die Quellensteuer bei der direkten Bundessteuer1 (Quellensteuerverordnung, QStV) vom 19. Oktober 1993 (Stand am 1. Januar 2015) Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD), gestützt auf die Artikel 88 Absatz 4, 90 Absatz 2, 92 Absatz 5, 100 Absatz 3
und 161 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19902 über die direkte Bundessteuer (DBG) sowie auf Artikel 1 Buchstabe b der Verordnung vom 18. Dezember 19913 über Kompetenzzuweisungen bei der direkten Bundessteuer an das Finanzdepartement, verordnet: 1. Abschnitt: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer4

Art. 1

Steuertarife für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 1

Für den Steuerabzug an der Quelle werden die folgenden Tarifcodes den nachstehend aufgeführten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zugewiesen:

a. Tarifcode A: ledigen, geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden und verwitweten Personen, die nicht mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben;

b. Tarifcode B: in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten, bei welchen nur ein Ehegatte erwerbstätig ist;

c. Tarifcode C: in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten, bei welchen beide Ehegatten erwerbstätig sind;

d. Tarifcode D: 1. Personen, die eine Nebenerwerbstätigkeit ausüben, für die Nebenerwerbseinkünfte,

2. Personen, die vom Versicherer Ersatzeinkünfte nach Artikel 3 beziehen, für diese Einkünfte;

AS 1993 3324 1

Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 18. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4329).

2

SR 642.11

3

SR 642.118

4

Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 25. Febr. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 783).

642.118.2

Steuern

2

642.118.2

e. Tarifcode E: Personen, die im vereinfachten Abrechnungsverfahren nach den Artikeln 17a−17d besteuert werden; f.

Tarifcode F: Grenzgängerinnen und Grenzgängern nach der Vereinbarung vom 3. Oktober 19745 zwischen der Schweiz und Italien über die Besteuerung der Grenzgänger und den finanziellen Ausgleich zugunsten der italienischen Grenzgemeinden, die in einer italienischen Grenzgemeinde leben und deren Ehemann oder Ehefrau ausserhalb der Schweiz erwerbstätig ist; g. Tarifcode H: ledigen, geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden und verwitweten Personen, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten;

h. Tarifcode L: Grenzgängerinnen und Grenzgängern nach dem Abkommen vom 11. August 19716 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA-D), welche die Voraussetzungen für den Tarifcode A erfüllen; i.

Tarifcode M: Grenzgängerinnen und Grenzgängern nach dem DBA-D, welche die Voraussetzungen für den Tarifcode B erfüllen; j.

Tarifcode N: Grenzgängerinnen und Grenzgängern nach dem DBA-D, welche die Voraussetzungen für den Tarifcode C erfüllen; k. Tarifcode O: Grenzgängerinnen und Grenzgängern nach dem DBA-D, welche die Voraussetzungen für den Tarifcode D erfüllen;

l.

Tarifcode P: Grenzgängerinnen und Grenzgängern nach dem DBA-D, welche die Voraussetzungen für den Tarifcode H erfüllen.7 2

Für den Steuerabzug massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung der steuerbaren Leistung.

3

Die Eidgenössische Steuerverwaltung berechnet innerhalb der Tarifcodes die einzelnen Tarife entsprechend den für die Einkommenssteuer anwendbaren Abzügen und Tarifen. Für die Satzbestimmung werden die regelmässig fliessenden Einkünfte auf ein Jahr umgerechnet.8 4 …9

5 SR

0.642.045.43 6 SR

0.672.913.62 7

Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 25. Febr. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 783).

8

Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 25. Febr. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 783).

9

Aufgehoben durch Ziff. I der V des EFD vom 23. März 2001, mit Wirkung seit 1. Jan. 2001 (AS 2001 1055).

Quellensteuerverordnung 3

642.118.2


Art. 2

Regelung von Sonderfragen 1

Die Eidgenössische Steuerverwaltung regelt im Einvernehmen mit den Kantonen die Einzelheiten der Berechnung und der Anwendung der Tarife sowie die Erhebung der Quellensteuer in Sonderfällen. Sie regelt insbesondere: a. den Aufbau und den Umfang der Tarife sowie deren Einbau in die kantonalen Tarife;

b. die Höhe der in den Tarifen zu berücksichtigenden Pauschalabzüge (Art. 86 Abs. 1 DBG);

c. die Bestimmung des Gesamteinkommens erwerbstätiger Ehepaare (Art. 86 Abs. 2 DBG);

d. das Vorgehen bei 13. Monatslohn, Gratifikation, Teilzeit- oder Nebenerwerb, Heimarbeit usw., wobei in Abweichung von Artikel 1 Absatz 3 proportionale Steuersätze festgelegt werden können; e. die individuelle Gewährung der nicht im Tarif berücksichtigten Abzüge gemäss Artikel 33 DBG in Fällen ohne nachträgliche ordentliche Veranlagung (Art. 4 Abs. 1).

2

Auf Gesuch von Steuerpflichtigen nach Artikel 1 Absatz 1 mit dem Tarifcode A, B, C oder H, die Unterhaltsbeiträge leisten, kann die Steuerbehörde zur Milderung von Härtefällen bei der Anwendung der Tarife Kinderabzüge bis höchstens zur Höhe der Unterhaltsbeiträge berücksichtigen.10 3 Wurden Unterhaltsbeiträge bei der Anwendung der Tarife nach Absatz 2 berücksichtigt, so wird im Folgejahr die effektive Steuerschuld von Steuerpflichtigen mit dem Tarifcode A, B, C oder H von Amtes wegen nachberechnet.11


Art. 3

Ersatzeinkünfte

1

Der Quellensteuer unterworfen sind nach Artikel 84 Absatz 2 DBG alle an die Stelle des Erwerbseinkommens tretenden Ersatzeinkünfte aus Arbeitsverhältnis sowie aus Kranken-, Unfall-, Invaliden- und Arbeitslosenversicherung. Insbesondere gehören dazu Taggelder, Entschädigungen, Teilrenten und an deren Stelle tretende Kapitalleistungen.

2

Nach dem entsprechenden Tarif gemäss Artikel 1 Absatz 1 werden an der Quelle besteuert:

a. Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen unter Berücksichtigung der Erwerbseinkünfte zu dem Steuersatz, der sich ergäbe, wenn anstelle der einmaligen Leistung eine entsprechende jährliche Leistung ausbezahlt würde; b. Taggelder und übrige Ersatzeinkünfte, welche der Arbeitgeber ausbezahlt, zusammen mit den Arbeitseinkünften; 10 Eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 25. Febr. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 783).

11 Eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 25. Febr. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 783).

Steuern

4

642.118.2

c. Taggelder und übrige Ersatzeinkünfte, welche der Versicherer direkt dem Versicherten ausrichtet, unter Vorbehalt von Absatz 3.

3

Zum Satz gemäss Ziffer 1 des Anhangs werden Taggelder und übrige Ersatzeinkünfte an der Quelle besteuert, welche der Versicherer nicht nach Massgabe des versicherten Verdienstes ausrichtet oder die neben ein allfälliges Erwerbseinkommen treten können.

a12 Meldepflicht der Arbeitgeber 1

Arbeitgeber müssen die Beschäftigung von Personen, die nach Artikel 83, 91 oder 97 DBG quellensteuerpflichtig sind, der zuständigen Steuerbehörde innert acht Tagen ab Stellenantritt auf dem dafür vorgesehenen Formular melden.

2

Sieht der Kanton die elektronische Übermittlung der Quellensteuerabrechnung vor, so kann der Arbeitgeber diese Meldung mittels monatlicher Abrechnung vornehmen.

1a. Abschnitt: Natürliche Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz13


Art. 4

Nachträgliche ordentliche Veranlagung 1

Übersteigen die Bruttoeinkünfte in einem Kalenderjahr den in Ziffer 2 des Anhangs festgelegten Betrag, so werden für dieses und die folgenden Jahre bis zum Ende der Quellensteuerpflicht nachträgliche Veranlagungen im ordentlichen Verfahren gemäss Artikel 90 Absatz 2 DBG durchgeführt. Die an der Quelle abgezogenen Steuern werden zinslos angerechnet. Die ordentliche Veranlagung wird auch beibehalten, wenn die vorerwähnte Limite vorübergehend oder dauernd wieder unterschritten wird.

2

…14


Art. 5


15

Wechsel zwischen Quellensteuer und ordentlicher Veranlagung 1

Die bisher an der Quelle besteuerte Person wird im ordentlichen Verfahren veranlagt:

a. ab Beginn des der Erteilung der Niederlassungsbewilligung folgenden Monats;

12 Eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 25. Febr. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 783).

13 Eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 25. Febr. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 783).

14 Aufgehoben durch Ziff. I der V des EFD vom 25. Febr. 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 783).

15

Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 23. März 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2001 1055).

Quellensteuerverordnung 5

642.118.2

b. ab Beginn des Monats, der ihrer Heirat mit einer Person mit Schweizer Bürgerrecht oder mit Niederlassungsbewilligung folgt.

2

Die Scheidung sowie die tatsächliche oder rechtliche Trennung von einem Ehepartner mit Schweizer Bürgerrecht oder Niederlassungsbewilligung lösen für eine ausländische Arbeitnehmerin oder einen ausländischen Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbewilligung ab Beginn des folgenden Monats wieder die Besteuerung an der Quelle aus.

3

Wenn ein Einkommen im Laufe derselben Steuerperiode zunächst der Quellensteuer und dann der ordentlichen Besteuerung oder umgekehrt unterliegt, hat der Übergang von der einen zur anderen Besteuerungsart, bezüglich dieses Einkommens, dieselben Folgen, wie wenn ein Steuerpflichtiger seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt oder in der Schweiz einen Wohnsitz begründet.


Art. 6

Ordentliche Veranlagung bei Vergütungen aus dem Ausland Erhält die oder der Steuerpflichtige die Vergütungen von einem Leistungsschuldner im Ausland und werden diese nicht von einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung in der Schweiz getragen, so wird sie oder er im ordentlichen Verfahren veranlagt.

2. Abschnitt: Natürliche und juristische Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz

Art. 7

Künstlerinnen, Künstler, Sportlerinnen, Sportler, Referentinnen und Referenten 1

Als Tageseinkünfte (Art. 92 Abs. 2 und 3 DBG) gelten die Bruttoeinkünfte, vermindert um die direkt durch die Veranstaltung bedingten Gewinnungskosten (Abs. 3), dividiert durch die Zahl der Auftritts- und Probetage.

2

Ist bei Gruppen der Anteil des einzelnen Mitglieds nicht bekannt oder schwer zu ermitteln, wird für die Bestimmung des Steuersatzes das durchschnittliche Tageseinkommen pro Kopf berechnet.

3

Für den Abzug der Gewinnungskosten ist eine Pauschale von 20 Prozent der Bruttoeinkünfte zulässig. Der Nachweis höherer Kosten bleibt vorbehalten.

4

Naturalleistungen werden in der Regel nach den für die eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung geltenden Ansätzen bewertet.


Art. 8

Verwaltungsrätinnen und Verwaltungsräte Als steuerbare Einkünfte gelten die Bruttoeinkünfte, einschliesslich aller Zulagen und Nebenbezüge. Dazu gehören auch die Entschädigungen, die nicht der oder dem Steuerpflichtigen selber, sondern einer Drittperson zufliessen (Art. 5 Abs. 2 DBG).

Steuern

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642.118.2


Art. 9

Hypothekargläubigerinnen und Hypothekargläubiger Als steuerbare Einkünfte gelten die Bruttoeinkünfte. Dazu gehören auch Zinsen, die nicht der oder dem Steuerpflichtigen selber, sondern einer Drittperson zufliessen (Art. 5 Abs. 2 DBG).


Art. 10

Im Ausland wohnhafte Empfängerinnen und Empfänger von Renten 1

Soweit keine abweichende staatsvertragliche Regelung besteht, unterliegen die Renten nach den Artikeln 95 und 96 DBG der Quellensteuer.

2

Wird die Quellensteuer nicht erhoben, weil die Besteuerung dem andern Vertragsstaat zusteht, so hat sich der Schuldner der steuerbaren Leistung den ausländischen Wohnsitz der Empfängerin oder des Empfängers schriftlich bestätigen zu lassen und diesen periodisch zu überprüfen.


Art. 11

Im Ausland wohnhafte Empfängerinnen und Empfänger von Kapitalleistungen 1

Kapitalleistungen gemäss Artikel 96 DBG sowie Kapitalleistungen aus öffentlichrechtlichem Arbeitsverhältnis im Sinne von Artikel 95 DBG unterliegen ungeachtet der staatsvertraglichen Regelung immer der Quellensteuer gemäss Ziffer 3 des Anhangs.

2

Die erhobene Quellensteuer wird zinslos zurückerstattet, wenn die Empfängerin oder der Empfänger der Kapitalleistung: a. innerhalb von drei Jahren seit deren Fälligkeit einen entsprechenden Antrag stellt; und

b. dem Antrag eine Bestätigung der zuständigen Steuerbehörde des anspruchsberechtigten Vertragsstaates beilegt, wonach diese von der Kapitalleistung Kenntnis hat.

3. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen

Art. 12

Bezugsminima

Die Quellensteuer wird nicht erhoben, wenn die steuerbaren Bruttoeinkünfte weniger als die in Ziffer 4 des Anhangs festgelegten Beträge ausmachen.


Art. 13


16

Bezugsprovision

1

Die Bezugsprovision für den Schuldner der steuerbaren Leistung beträgt mindestens 1 und höchstens 3 Prozent des gesamten Quellensteuerbetrags.

2

Die zuständige Steuerbehörde kann die Bezugsprovision kürzen oder streichen, wenn der Schuldner der steuerbaren Leistung die Verfahrenspflichten verletzt.

16 Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 25. Febr. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014, Abs. 1 und 3 in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2013 783).

Quellensteuerverordnung 7

642.118.2

3

Die Kantone legen den Ansatz und die Modalitäten der Bezugsprovision fest. Sie können die Bezugsprovision nach Art und Höhe der steuerbaren Einkünfte abstufen sowie einen Höchstbetrag pro steuerbare Leistung festlegen.

a17

Art. 14

Örtliche Zuständigkeit 1

Unter Vorbehalt von Absatz 2 hat der Schuldner der steuerbaren Leistung alle Steuerabzüge nach den Tarifen und Weisungen seines Wohnsitz-, Sitz- oder Betriebsstättekantons vorzunehmen und diesem gleichen Kanton abzuliefern. Steht diesem Kanton nach Artikel 107 DBG die Steuer nicht zu, so leitet er sie an den berechtigten Kanton weiter.

2

Im Einvernehmen mit den beteiligten Kantonen kann der Schuldner der steuerbaren Leistung in den Fällen nach Absatz 1, zweiter Satz, die Steuer nach dem Tarif des zuständigen Kantons erheben und sie direkt diesem Kanton abliefern.


Art. 15

Fälligkeit der Steuer Die an der Quelle erhobene Steuer ist im Zeitpunkt der Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung der steuerbaren Leistung fällig. Die Steuer ist ungeachtet allfälliger Einwände (Art. 137 DBG) oder Lohnpfändungen zu erheben.


Art. 16

Rückerstattung

Hat der Schuldner der steuerbaren Leistung einen zu hohen Steuerabzug vorgenommen (Art. 138 Abs. 2 DBG) und hierüber bereits mit der zuständigen Steuerbehörde abgerechnet, so kann diese den Differenzbetrag direkt der oder dem Steuerpflichtigen zurückerstatten.


Art. 17

Abrechnung zwischen Bund und Kantonen 1

Ist die genaue Ermittlung des dem Bund zustehenden Anteils am Quellensteuerertrag des Kantons nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich, so wird pauschal abgerechnet.

2

Die Eidgenössische Steuerverwaltung legt diesen Pauschalanteil im Einvernehmen mit dem Kanton aufgrund einheitlicher Berechnungskriterien fest.

3

Die Kantone liefern nach Artikel 196 DBG den Bundesanteil an den im Laufe eines Monats bei ihnen eingegangenen Beträgen bis zum Ende des folgenden Monats ab.

17 Eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 13. Mai 2002 (AS 2002 1621). Aufgehoben durch Ziff. I der V des EFD vom 25. Febr. 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 783).

Steuern

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642.118.2

3a. Abschnitt:18 Vereinfachtes Abrechnungsverfahren nach Artikel 37a DBG
a Anwendbares Recht

Sofern sich aus Artikel 37a DBG und aus den Bestimmungen dieses Abschnitts nichts anderes ergibt, gelten die Bestimmungen des DBG über die Quellensteuer und die Bestimmungen dieser Verordnung sinngemäss auch im Verfahren der vereinfachten Abrechnung.

b Besteuerungsgrundlage Die Steuer wird auf der Grundlage des vom Arbeitgeber der AHV-Ausgleichskasse gemeldeten Bruttolohns erhoben.

c Ablieferung der Quellensteuer durch den Arbeitgeber 1

Für die Abrechnung und die Ablieferung der Quellensteuer an die zuständige AHV-Ausgleichskasse gelten die Bestimmungen der Verordnung vom 31. Oktober 194719 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung über das vereinfachte Abrechnungsverfahren sinngemäss.

2

Wird die Steuer auf Mahnung der AHV-Ausgleichskasse hin nicht bezahlt, so erstattet diese der Steuerbehörde des Kantons Meldung, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Die Steuerbehörde führt den Bezug der Steuer nach den Vorschriften der Steuergesetzgebung durch.

d Überweisung der Quellensteuer an die Steuerbehörden Die AHV-Ausgleichskasse überweist die einkassierten Steuerzahlungen nach Abzug der ihr zustehenden Bezugsprovision an die Steuerbehörde des Kantons, in dem die steuerpflichtige Arbeitnehmerin oder der steuerpflichtige Arbeitnehmer seinen Wohnsitz hat.

4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 18


20



Art. 19

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.

18 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der V vom 6. Sept. 2006 gegen die Schwarzarbeit, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 373).

19 SR

831.101

20 Aufgehoben durch Ziff. I der V des EFD vom 25. Febr. 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 783).

Quellensteuerverordnung 9

642.118.2

Anhang21

(Art. 3 Abs. 3, 4 Abs. 1, 11 Abs. 1, 12 und 17) 1. Die Quellensteuer von Personen mit dem Tarifcode D beträgt 1 Prozent der Bruttoeinkünfte.

1bis. Liegt der Steuersatz bei Personen mit dem Tarifcode L, M, N, O oder P bei 4,5 Prozent, so beträgt der Anteil der direkten Bundessteuer 0,5 Prozent der Bruttoeinkünfte.

2. Die nachträgliche ordentliche Veranlagung nach Artikel 4 Absatz 1 QStV erfolgt, wenn die Bruttoeinkünfte in einem Kalenderjahr 120 000 Franken übersteigen.

3. Die Quellensteuer auf dem Bruttobetrag der Kapitalleistungen nach Artikel 11 Absatz 1 QStV beträgt in Berücksichtigung der Artikel 36, 38 und 204 DBG:

- auf den ersten

25 000 Franken

0,00 %

- auf den weiteren

25 000 Franken

0,20 %

- auf den weiteren

25 000 Franken

0,55 %

- auf den weiteren

25 000 Franken

0,90 %

- auf den weiteren

25 000 Franken

1,25 %

- auf den weiteren

25 000 Franken

2,00 %

- auf den weiteren

750 000 Franken

2,60 %

Auf Kapitalleistungen über 900 000 Franken beträgt die Quellensteuer einheitlich 2,30 Prozent des Bruttobetrages.

4. Die Quellensteuer wird nach Artikel 12 QStV nicht erhoben, wenn die steuerbaren Bruttoeinkünfte weniger betragen als:

- bei Künstlerinnen, Künstlern, Sportlerinnen, Sportlern, Referentinnen und Referenten (Art. 92 DBG)

Fr. 300.insgesamt pro Schuldner der steuerbaren Leistung;

- bei Verwaltungsrätinnen und Verwaltungsräten (Art. 93 DBG) Fr. 300.insgesamt pro Schuldner der steuerbaren Leistung;

- bei Hypothekargläubigerinnen und Hypothekargläubigern (Art. 94 DBG) Fr. 300.im Kalenderjahr;

- bei Renten (Art. 95 und 96 DBG) Fr. 1000.im Kalenderjahr.

21

Eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 2. Aug. 1994 (AS 1994 1788). Bereinigt gemäss Ziff. I der V des EFD vom 28. Sept. 2010 (AS 2010 4481), vom 18. Aug. 2011 (AS 2011 4329) und Ziff. II der V des EFD vom 25. Febr. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 783).

Steuern

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