01.07.2023 - * / In Kraft
01.01.2022 - 30.06.2023
01.04.2019 - 31.12.2021
01.01.2019 - 30.03.2019
01.01.2017 - 31.12.2018
01.01.2012 - 31.12.2016
01.07.2011 - 31.12.2011
01.01.2011 - 30.06.2011
01.07.2009 - 31.12.2010
01.09.2008 - 30.06.2009
01.07.2008 - 31.08.2008
01.05.2008 - 30.06.2008
13.12.2007 - 30.04.2008
01.01.2007 - 12.12.2007
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1

Bundesgesetz
über die Erfindungspatente
(Patentgesetz, PatG)
1 vom 25. Juni 1954 (Stand am 25. Juni 2002) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 64 und 64bis der Bundesverfassung2,3
nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 25. April 19504
sowie in eine Ergänzungsbotschaft vom 28. Dezember 19515, beschliesst:

Erster Titel: Allgemeine Bestimmungen 1. Abschnitt: Voraussetzungen und Wirkung des Patentes

Art. 1

1

Für neue gewerblich anwendbare Erfindungen werden Erfindungspatente erteilt.

2

Was sich in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik (Art. 7) ergibt, ist keine patentfähige Erfindung.7 3

Die Patente werden ohne Gewährleistung des Staates erteilt.8
a9 Für Pflanzensorten und Tierarten und für im wesentlichen biologische
Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren werden keine Erfindungspatente erteilt; jedoch sind mikrobiologische Verfahren und die
damit gewonnenen Erzeugnisse patentfähig.

AS 1955 871

1

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Febr. 1995, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995
2879 2887; BBl 1993 III 706).

2

[BS 1 3]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute Art. 122 und 123 der BV vom
18. April 1999 (SR 101).

3 Fassung

gemäss Anhang Ziff. 11 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (SR 272).

4

BBl 1950 I 977 5

BBl 1952 I 1 6

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977
1997 2026; BBl 1976 II 1) 7

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977
1997 2026; BBl 1976 II 1) 8

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977
1997 2026; BBl 1976 II 1) 9

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977
1997 2026; BBl 1976 II 1).

232.14

A. Patentfähige
Erfindungen
I. Allgemeine
Voraussetzungen6 II. Sonderfälle

Gewerblicher Rechtsschutz 2

232.14


Art. 2


10

Von der Patentierung sind ausgeschlossen: a.11 Erfindungen, deren Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstossen würde;

b.

Verfahren der Chirurgie, Therapie und Diagnostik, die am
menschlichen oder tierischen Körper angewendet werden.


Art. 3

1

Das Recht auf das Patent steht dem Erfinder, seinem Rechtsnachfolger oder dem Dritten zu, welchem die Erfindung aus einem andern
Rechtsgrund gehört.

2

Haben mehrere gemeinsam eine Erfindung gemacht, so steht ihnen dieses Recht gemeinsam zu.

3

Haben mehrere die Erfindung unabhängig voneinander gemacht, so steht dieses Recht dem zu, der sich auf die frühere oder prioritätsältere
Anmeldung berufen kann.


Art. 4

Im Verfahren vor dem Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (Institut)12 gilt der Patentbewerber als berechtigt, die Erteilung
des Patentes zu beantragen.


Art. 5

1

Der Patentbewerber hat dem Institut den Erfinder schriftlich zu nennen.13

2

Die vom Patentbewerber genannte Person wird im Patentregister, in der Veröffentlichung der Patenterteilung und in der Patentschrift als
Erfinder aufgeführt.

3

Absatz 2 ist entsprechend anwendbar, wenn ein Dritter ein vollstreckbares Urteil vorlegt, aus welchem hervorgeht, dass nicht die
vom Patentbewerber genannte Person, sondern der Dritte der Erfinder
ist.

10

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977
1997 2026; BBl 1976 II 1) 11

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Juli 1995 (AS 1995
2606 2609; BBl 1994 IV 950).

12

Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1998, in Kraft seit 1. Mai 1999 (AS 1999
1363 1366; BBl 1998 1529). Diese Änderung ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

13

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977
1997 2026; BBl 1976 II 1).

B. Ausschluss
von der Patentierung C. Recht auf
das Patent
I. Grundsatz

II. Im Prüfungsverfahren D. Nennung
des Erfinders
I. Anspruch
des Erfinders

Erfindungspatente - BG 3

232.14


Art. 6

1

Wenn der vom Patentbewerber genannte Erfinder darauf verzichtet, unterbleiben die in Artikel 5 Absatz 2 vorgeschriebenen Massnahmen.

2

Ein im voraus erklärter Verzicht des Erfinders auf Nennung ist ohne rechtliche Wirkung.


Art. 7


14

1

Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört.

2

Den Stand der Technik bildet alles, was vor dem Anmelde- oder dem Prioritätsdatum der Öffentlichkeit durch schriftlich oder mündliche
Beschreibung, durch Benützung oder in sonstiger Weise zugänglich
gemacht worden ist.

a15 Eine Erfindung gilt nicht als neu, wenn sie, obwohl sie nicht zum
Stand der Technik gehört, Gegenstand eines gültigen Patentes ist, das
auf Grund einer früheren oder einer prioritätsälteren Anmeldung für
die Schweiz erteilt wurde.

b16 Ist die Erfindung innerhalb von sechs Monaten vor dem Anmelde- oder dem Prioritätsdatum der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden, so zählt diese Offenbarung nicht zum Stand der Technik, wenn
sie unmittelbar oder mittelbar zurückgeht:17 a.

auf einen offensichtlichen Missbrauch zum Nachteil des Patentbewerbers oder seines Rechtsvorgängers oder b.

auf die Tatsache, dass der Patentbewerber oder sein Rechtsvorgänger die Erfindung auf einer offiziellen oder offiziell anerkannten internationalen Ausstellung im Sinne des Übereinkommens vom 22. November 192818 über die internationalen
Ausstellungen zur Schau gestellt hat, und er dies bei der Einreichung des Patentgesuches erklärt und durch einen genügenden Ausweis rechtzeitig belegt hat.

14

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977
1997 2026; BBl 1976 II 1).

15

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977
1997 2026; BBl 1976 II 1).

16

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977
1997 2026; BBl 1976 II 1).

17

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Febr. 1995, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995
2879 2887; BBl 1993 III 706).

18

SR 0.945.11

II. Verzicht
auf Nennung

E. Neuheit
der Erfindung
I. Stand der
Technik

II. Älteres Recht

III. Unschädliche
Offenbarungen

Gewerblicher Rechtsschutz 4

232.14

c19 Stoffe und Stoffgemische, die als solche, aber nicht in bezug auf ihre
Verwendung in einem chirurgischen, therapeutischen und diagnostischen Verfahren nach Artikel 2 Buchstabe b zum Stand der Technik
gehören oder Gegenstand eines älteren Rechts sind, gelten als neu, soweit sie nur für eine solche Verwendung bestimmt sind.


Art. 8

1

Das Patent verschafft seinem Inhaber das ausschliessliche Recht, die Erfindung gewerbsmässig zu benützen.

2

Als Benützung gelten neben dem Gebrauch und der Ausführung insbesondere auch das Feilhalten, der Verkauf, das Inverkehrbringen sowie die Einfuhr zu diesen Zwecken.20

3

Betrifft die Erfindung ein Verfahren, so erstreckt sich dieses Recht auch auf die unmittelbaren Erzeugnisse des Verfahrens.


Art. 9-1021


Art. 11

1

Erzeugnisse, welche durch ein Patent geschützt sind, oder ihre Verpackung können mit dem Patentzeichen versehen werden, welches aus
dem eidgenössischen Kreuz und der Patentnummer besteht. Der Bundesrat kann zusätzliche Angaben vorschreiben.22 2

Der Patentinhaber kann von den Mitbenützern und Lizenzträgern verlangen, dass sie das Patentzeichen auf den von ihnen hergestellten
Erzeugnissen oder deren Verpackung anbringen.

3

Der Mitbenützer oder Lizenzträger, welcher dem Verlangen des Patentinhabers nicht nachkommt, haftet diesem, unbeschadet des Anspruches auf Anbringen des Patentzeichens, für den aus der Unterlassung entstehenden Schaden.


Art. 12

1

Wer seine Geschäftspapiere, Anzeigen jeder Art, Erzeugnisse oder Waren mit einer andern auf Patentschutz hinweisenden Bezeichnung
in Verkehr setzt oder feilhält, ist verpflichtet, jedermann auf Anfrage 19

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977
1997 2026; BBl 1976 II 1).

20

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Juli 1995 (AS 1995
2606 2609; BBl 1994 IV 950).

21

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1).

22

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977
1997 2026; BBl 1976 II 1).

IV. Neue
Verwendung
bekannter Stoffe

F. Wirkung
des Patentes

G. ...

H. Hinweise auf
Patentschutz
I. Patentzeichen

II. Andere
Hinweise

Erfindungspatente - BG 5

232.14

hin die Nummer des Patentgesuches oder des Patentes anzugeben, auf
welche sich die Bezeichnung stützt.

2

Wer andern die Verletzung seiner Rechte vorwirft oder sie vor solcher Verletzung warnt, hat auf Anfrage hin die gleiche Auskunft zu
geben.


Art. 13


23

1

Wer in der Schweiz keinen Wohnsitz hat, muss einen in der Schweiz niedergelassenen Vertreter bestellen, der ihn in Verfahren nach diesem Gesetz vor den Verwaltungsbehörden und vor dem Richter vertritt.

2

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die berufsmässige Prozessvertretung.


Art. 14

1

Das Patent kann längstens bis zum Ablauf von 20 Jahren seit dem Datum der Anmeldung dauern.24 2

...25


Art. 15

1

Das Patent erlischt: a.

wenn der Inhaber in schriftlicher Eingabe an das Institut darauf verzichtet; b.

wenn eine fällig gewordene Jahresgebühr nicht rechtzeitig bezahlt wird.26 2

...27


Art. 16


28

Patentbewerber und Patentinhaber schweizerischer Staatsangehörigkeit können sich auf die Bestimmungen des für die Schweiz verbindlichen Textes der Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 188329 23

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977
1997 2026; BBl 1976 II 1).

24

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977
1997 2026; BBl 1976 II 1).

25

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1).

26

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977
1997 2026; BBl 1976 II 1).

27

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1).

28

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977
1997 2026; BBl 1976 II 1).

29

SR 0.232.01/.04 J. Auslandswohnsitz K. Dauer des
Patentes
I. Höchstdauer

II. Vorzeitiges
Erlöschen

L. Vorbehalt

Gewerblicher Rechtsschutz 6

232.14

zum Schutz des gewerblichen Eigentums berufen, wenn jene günstiger
sind als die Bestimmungen dieses Gesetzes.

2. Abschnitt: Prioritätsrecht

Art. 17

1

Ist eine Erfindung in einem anderen Land, für das die Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 188331 zum Schutz des gewerblichen Eigentums gilt, oder mit Wirkung für ein solches Land vorschriftsgemäss zum Schutz durch Erfindungspatent, Gebrauchsmuster
oder Erfinderschein angemeldet worden, so entsteht nach Massgabe
von Artikel 4 der Übereinkunft ein Prioritätsrecht.32 Dieses kann für
das in der Schweiz für die gleiche Erfindung innerhalb von zwölf Monaten seit der Erstanmeldung eingereichte Patentgesuch beansprucht
werden.

1bis

Die Erstanmeldung in einem Land, das der Schweiz Gegenrecht hält, hat die gleiche Wirkung wie die Erstanmeldung in einem Land
der Pariser Verbandsübereinkunft.33 1ter

Absatz 1 und Artikel 4 der Pariser Verbandsübereinkunft gelten sinngemäss bezüglich einer schweizerischen Erstanmeldung, sofern
sich aus diesem Gesetz oder der Verordnung nichts anderes ergibt.34 2

Das Prioritätsrecht besteht darin, dass der Anmeldung keine Tatsachen entgegengehalten werden können, die seit der ersten Anmeldung
eingetreten sind.35

3

...36


Art. 18

1

...38

30

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977
1997 2026; BBl 1976 II 1).

31

SR 0.232.01/.04 32

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Febr. 1995, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995
2879 2887; BBl 1993 III 706).

33

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977
1997 2026; BBl 1976 II 1).

34

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Febr. 1995, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995
2879 2887; BBl 1993 III 706).

35

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977
1997 2026; BBl 1976 II 1).

36

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1).

37

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977
1997 2026; BBl 1976 II 1).

38

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1).

A. Voraussetzungen und Wirkung
der Priorität30

B. Legitimation37

Erfindungspatente - BG 7

232.14

2

Das Prioritätsrecht kann vom Erstanmelder oder von demjenigen beansprucht werden, der das Recht des Erstanmelders erworben hat, die
gleiche Erfindung in der Schweiz zur Patentierung anzumelden.39 3

Sind die Erstanmeldung, die Anmeldung in der Schweiz oder beide von einer Person bewirkt worden, der kein Recht auf das Patent zustand, so kann der Berechtigte die Priorität aus der Erstanmeldung
geltend machen.40


Art. 19


41

1

Wer ein Prioritätsrecht beanspruchen will, hat dem Institut eine Prioritätserklärung abzugeben und einen Prioritätsbeleg einzureichen.

2

Der Prioritätsanspruch ist verwirkt, wenn die Fristen und Formerfordernisse der Verordnung nicht beachtet werden.


Art. 20

1

Die Anerkennung des Prioritätsanspruches im Patenterteilungsverfahren befreit den Patentinhaber im Prozessfall nicht davon, den Bestand des Prioritätsrechtes nachzuweisen.

2

Es wird vermutet, dass die Anmeldung, deren Priorität beansprucht wird, eine Erstanmeldung (Art. 17 Abs. 1 und 1bis) ist.42
a43 Hat der Erfinder oder sein Rechtsnachfolger für die gleiche Erfindung
zwei gültige Patente mit gleichem Anmelde- oder Prioritätsdatum erhalten, so verliert das Patent aus der älteren Anmeldung seine Wirkung, soweit die sachlichen Geltungsbereiche der beiden Patente
übereinstimmen.


Art. 21-2344 39

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977
1997 2026; BBl 1976 II 1).

40

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977
1997 2026; BBl 1976 II 1).

41

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977
1997 2026; BBl 1976 II 1).

42

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977
1997 2026; BBl 1976 II 1).

43

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Febr. 1995, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995
2879 2887; BBl 1993 III 706).

44

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1).

C. Formvorschriften D. Beweislast
im Prozess

E. Verbot
des Doppelschutzes

Gewerblicher Rechtsschutz 8

232.14

3. Abschnitt: Änderungen im Bestand des Patentes

Art. 24


45

1

Der Patentinhaber kann auf das Patent teilweise verzichten, indem er beim Institut den Antrag stellt, a.

einen Patentanspruch (Art. 51 und 55) aufzuheben, oder b.

einen unabhängigen Patentanspruch durch Zusammenlegung
mit einem oder mehreren von ihm abhängigen Patentansprüchen einzuschränken, oder c.

einen unabhängigen Patentanspruch auf anderem Weg einzuschränken; in diesem Fall muss der eingeschränkte Patentanspruch sich auf die gleiche Erfindung beziehen und eine Ausführungsart definieren, die in der veröffentlichten Patentschrift
und in der für das Anmeldedatum massgebenden Fassung des
Patentgesuches vorgesehen ist.

2

Ein Antrag nach Buchstabe c ist für das gleiche Patent nur einmal zulässig und nach Ablauf von vier Jahren seit der Patenterteilung ausgeschlossen.


Art. 25


46

1

Können die nach einem Teilverzicht verbleibenden Patentansprüche nach den Artikeln 52 und 55 nicht im nämlichen Patent bestehen, so
muss das Patent entsprechend eingeschränkt werden.

2

Für die wegfallenden Patentansprüche kann der Patentinhaber die Errichtung eines oder mehrerer neuer Patente beantragen, die das Anmeldedatum des ursprünglichen Patentes erhalten.

3

Nach Eintragung des Teilverzichts im Patentregister setzt das Institut dem Patentinhaber eine Frist für den Antrag auf Errichtung neuer Patente nach Absatz 2; nachher erlischt das Antragsrecht.


Art. 26

1

Der Richter stellt auf Klage hin die Nichtigkeit des Patentes fest,47 1.48 wenn der Gegenstand des Patentes nach den Artikeln 1 und 1a nicht patentfähig ist; 45

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977
1997 2026; BBl 1976 II 1).

46

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977
1997 2026; BBl 1976 II 1).

47

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977
1997 2026; BBl 1976 II 1).

48

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977
1997 2026; BBl 1976 II 1).

A. Teilverzicht
I. Voraussetzungen II. Errichtung
neuer Patente

B. Nichtigkeitsklage
I. Nichtigkeitsgründe

Erfindungspatente - BG 9

232.14

2.49 wenn die Erfindung nach Artikel 2 von der Patentierung ausgeschlossen ist:

3.50 wenn die Erfindung in der Patentschrift nicht so dargelegt ist, dass der Fachmann sie ausführen kann: 3.bis51 wenn der Gegenstand des Patentes über den Inhalt des Patentgesuches in der für das Anmeldedatum massgebenden Fassung hinausgeht:

4.-5. ...52

6.53 wenn der Patentinhaber weder der Erfinder noch dessen Rechtsnachfolger ist, noch aus einem andern Rechtsgrund ein
Recht auf das Patent hatte.

2

Ist ein Patent unter Anerkennung einer Priorität erteilt worden und hat die Anmeldung, deren Priorität beansprucht ist, nicht zum Patent
geführt, so kann der Richter vom Patentinhaber verlangen, die Gründe
anzugeben und Beweismittel vorzulegen; wird die Auskunft verweigert, so würdigt dies der Richter nach freiem Ermessen.54

Art. 27

1

Trifft ein Nichtigkeitsgrund nur für einen Teil der patentierten Erfindung zu, so ist das Patent durch den Richter entsprechend einzuschränken.

2

Der Richter hat den Parteien Gelegenheit zu geben, sich zu der von ihm in Aussicht genommenen Neufassung des Patentanspruches zu
äussern; er kann überdies die Vernehmlassung des Institutes einholen.

3

Artikel 25 ist entsprechend anwendbar.


Art. 28

Die Nichtigkeitsklage steht jedermann zu, der ein Interesse nachweist;
die Klage aus Artikel 26 Absatz 1 Ziffer 6 indessen nur dem Berechtigten.

49

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977
1997 2026; BBl 1976 II 1).

50

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977
1997 2026; BBl 1976 II 1).

51

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977
1997 2026; BBl 1976 II 1).

52

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1).

53

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977
1997 2026; BBl 1976 II 1).

54

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977
1997 2026; BBl 1976 II 1).

II. Teilnichtigkeit III. Klagerecht

Gewerblicher Rechtsschutz 10

232.14

4. Abschnitt:
Änderungen im Recht auf das Patent und im Recht
am Patent; Lizenzerteilung


Art. 29

1

Ist das Patentgesuch von einem Bewerber eingereicht worden, der gemäss Artikel 3 kein Recht auf das Patent hat, so kann der Berechtigte auf Abtretung des Patentgesuches oder, wenn das Patent bereits
erteilt worden ist, entweder auf Abtretung oder auf Erklärung der
Nichtigkeit des Patentes klagen.

2

...55

3

Wird die Abtretung verfügt, so fallen die inzwischen Dritten eingeräumten Lizenzen oder andern Rechte dahin; diese Dritten haben jedoch, wenn sie bereits in gutem Glauben die Erfindung im Inland gewerbsmässig benützt oder besondere Veranstaltungen dazu getroffen
haben, Anspruch auf Erteilung einer nicht ausschliesslichen Lizenz.56 4

Vorbehalten bleiben alle Schadenersatzansprüche.

5

Artikel 40b ist entsprechend anwendbar.57

Art. 30

1

Vermag der Kläger sein Recht nicht hinsichtlich aller Patentansprüche nachzuweisen, so ist die Abtretung des Patentgesuches oder des
Patentes unter Streichung jener Patentansprüche zu verfügen, für die
er sein Recht nicht nachgewiesen hat.58 2

Artikel 25 ist entsprechend anwendbar.


Art. 31

1

Die Abtretungsklage ist vor Ablauf von zwei Jahren seit dem amtlichen Datum der Veröffentlichung der Patentschrift anzuheben.

2

Die Klage gegen einen bösgläubigen Beklagten ist an keine Frist gebunden.


Art. 32

1

Wenn das öffentliche Interesse es verlangt, kann der Bundesrat das Patent ganz oder zum Teil enteignen.

55

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1).

56

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Juli 1995 (AS 1995
2606 2609; BBl 1994 IV 950).

57

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Juli 1995 (AS 1995
2606 2609; BBl 1994 IV 950).

58

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977
1997 2026; BBl 1976 II 1).

A. Abtretungsklage
I. Voraussetzungen und Wirkung
gegenüber Dritten II. Teilabtretung

III. Klagefrist

B. Enteignung
des Patentes

Erfindungspatente - BG 11

232.14

2

Der Enteignete hat Anspruch auf volle Entschädigung, welche im Streitfall vom Bundesgericht festgesetzt wird; die Bestimmungen des
II. Abschnittes des Enteignungsgesetzes59 sind entsprechend anwendbar.


Art. 33

1

Das Recht auf das Patent und das Recht am Patent gehen auf die Erben über; sie können ganz oder zum Teil auf andere übertragen werden.

2

Stehen diese Rechte im Eigentum mehrerer, so kann jeder Berechtigte seine Befugnisse nur mit Zustimmung der andern ausüben; jeder
kann aber selbständig über seinen Anteil verfügen und Klage wegen
Patentverletzung anheben.

2bis

Die Übertragung des Patentgesuches und des Patentes durch Rechtsgeschäft bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form.60 3

Zur Übertragung des Patentes bedarf es der Eintragung im Patentregister nicht; bis zur Eintragung können jedoch die in diesem Gesetz
vorgesehenen Klagen gegen den bisherigen Inhaber gerichtet werden.

4

Gegenüber einem gutgläubigen Erwerber von Rechten am Patent sind entgegenstehende Rechte Dritter unwirksam, die im Patentregister nicht eingetragen sind.


Art. 34

1

Der Patentbewerber oder Patentinhaber kann einen andern zur Benützung der Erfindung ermächtigen (Lizenzerteilung).

2

Steht das Patentgesuch oder das Patent im Eigentum mehrerer, so kann eine Lizenz nur mit Zustimmung aller Berechtigten erteilt werden.

3

Gegenüber einem gutgläubigen Erwerber von Rechten am Patent sind entgegenstehende Lizenzen unwirksam, die im Patentregister
nicht eingetragen sind.

5. Abschnitt:
Gesetzliche Beschränkungen im Recht aus dem Patent


Art. 35

1

Das Patent kann demjenigen nicht entgegengehalten werden, der bereits vor dem Anmelde- oder Prioritätsdatum die Erfindung im guten

59

SR 711

60

Eingefügt durch Ziff. 1 des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977
1997 2026; BBl 1976 II 1.) C. Übergang
der Rechte
auf das Patent
und am Patent

D. Lizenzerteilung A. Mitbenützungsrecht; ausländische Verkehrsmittel

Gewerblicher Rechtsschutz 12

232.14

Glauben im Inland gewerbsmässig benützt oder besondere Anstalten
dazu getroffen hat.61

2

Wer sich auf Absatz 1 zu berufen vermag, darf die Erfindung zu seinen Geschäftszwecken benützen; diese Befugnis kann nur zusammen
mit dem Geschäft vererbt oder übertragen werden.

3

Auf Verkehrsmittel, welche nur vorübergehend in das Inland gelangen, und auf Einrichtungen an solchen erstreckt sich die Wirkung des
Patentes nicht.


Art. 36


62

1

Kann eine patentierte Erfindung ohne Verletzung eines älteren Patentes nicht benützt werden, so hat der Inhaber des jüngeren Patentes
Anspruch auf eine nicht ausschliessliche Lizenz in dem für die Benützung erforderlichen Umfang, sofern seine Erfindung im Vergleich mit
derjenigen des älteren Patentes einen namhaften technischen Fortschritt von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung aufweist.

2

Die Lizenz zur Benützung der Erfindung, die Gegenstand des älteren Patentes ist, kann nur zusammen mit dem jüngeren Patent übertragen
werden.

3

Der Inhaber des älteren Patentes kann die Erteilung der Lizenz an die Bedingung knüpfen, dass ihm der Inhaber des jüngeren eine Lizenz zur Benützung seiner Erfindung erteilt.


Art. 37

1

Nach Ablauf von drei Jahren seit der Patenterteilung, frühestens jedoch vier Jahre nach der Patentanmeldung, kann jeder, der ein Interesse nachweist, beim Richter auf Erteilung einer nicht ausschliesslichen Lizenz für die Benützung der Erfindung klagen, wenn der Patentinhaber sie bis zur Anhebung der Klage nicht in genügender Weise im Inland ausgeführt hat und diese Unterlassung nicht zu rechtfertigen vermag. Als Ausführung im Inland gilt auch die Einfuhr.63

2

...64

3

Der Richter kann dem Kläger auf dessen Antrag schon nach Klageerhebung unter Vorbehalt des Endurteils die Lizenz einräumen, wenn
der Kläger ausser den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen ein Interesse an der sofortigen Benützung der Erfindung glaubhaft macht 61

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977
1997 2026; BBl 1976 II 1).

62

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Juli 1995 (AS 1995
2606 2609; BBl 1994 IV 950).

63

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Juli 1995 (AS 1995
2606 2609; BBl 1994 IV 950).

64

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994 (AS 1995 2606; BBl 1994 IV 950).

B. Abhängige
Erfindung

C. Ausführung
der Erfindung
im Inland
I. Klage auf
Lizenzerteilung

Erfindungspatente - BG 13

232.14

und dem Beklagten angemessene Sicherheit leistet; dem Beklagten ist
vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.65

Art. 38

1

Wenn dem Bedürfnis des inländischen Marktes durch die Erteilung von Lizenzen nicht genügt wird, so kann jeder, der ein Interesse nachweist, nach Ablauf von zwei Jahren seit der Einräumung der ersten
Lizenz auf Grund von Artikel 37 Absatz 1 auf Löschung des Patentes
klagen.

2

Ist nach der Gesetzgebung des Landes, dem der Patentinhaber angehört, oder in dem er niedergelassen ist, die Klage auf Löschung des
Patentes mangels Ausführung der Erfindung im Inland schon nach
Ablauf von drei Jahren seit der Patenterteilung gestattet, so kann unter
den in Artikel 37 für die Lizenzerteilung genannten Voraussetzungen
statt auf Erteilung einer Lizenz auf Löschung des Patentes geklagt
werden.66


Art. 39

Der Bundesrat kann die Artikel 37 und 38 gegenüber den Angehörigen von Ländern, welche Gegenrecht halten, ausser Kraft setzen.


Art. 40

1

Wenn es das öffentliche Interesse verlangt, kann derjenige, dessen Lizenzgesuch vom Patentinhaber ohne ausreichende Gründe abgelehnt worden ist, beim Richter auf Erteilung einer Lizenz für die Benützung der Erfindung klagen.67 2

...68

a69 Für Erfindungen auf dem Gebiet der Halbleitertechnik darf eine nicht
ausschliessliche Lizenz nur zur Behebung einer in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren festgestellten wettbewerbswidrigen Praxis
erteilt werden.

65

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Juli 1995 (AS 1995
2606 2609; BBl 1994 IV 950).

66

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977
1997 2026; BBl 1976 II 1.) 67

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977
1997 2026; BBl 1976 II 1).

68

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994 (AS 1995 2606; BBl 1994 IV 950).

69

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Juli 1995 (AS 1995
2606 2609; BBl 1994 IV 950).

II. Klage auf Löschung
des Patentes

III. Ausnahmen

D. Lizenz im
öffentlichen
Interesse

E. Zwangslizenzen auf dem Gebiet der Halbleitertechnik

Gewerblicher Rechtsschutz 14

232.14

b70 1

Die in den Artikeln 36-40a vorgesehenen Lizenzen werden nur unter der Voraussetzung erteilt, dass Bemühungen des Gesuchstellers
um Erteilung einer vertraglichen Lizenz zu angemessenen Marktbedingungen innerhalb einer angemessenen Frist erfolglos geblieben
sind. Solche Bemühungen sind nicht notwendig im Falle eines nationalen Notstandes oder bei äusserster Dringlichkeit.

2

Umfang und Dauer der Lizenz sind auf den Zweck beschränkt, für den sie gewährt worden ist.

3

Die Lizenz kann nur zusammen mit dem Geschäftsteil, auf den sich ihre Verwertung bezieht, übertragen werden. Dies gilt auch für Unterlizenzen.

4

Die Lizenz wird vorwiegend für die Versorgung des inländischen Marktes erteilt.

5

Auf Antrag entzieht der Richter dem Berechtigten die Lizenz, wenn die Umstände, die zu ihrer Erteilung geführt haben, nicht mehr gegeben sind und auch nicht zu erwarten ist, dass sie erneut eintreten.
Vorbehalten bleibt ein angemessener Schutz der rechtmässigen Interessen des Berechtigten.

6

Der Inhaber des Patentes hat das Recht auf eine angemessene Vergütung. Bei der Bemessung werden die Umstände des Einzelfalles und
der wirtschaftliche Wert der Lizenz berücksichtigt.

7

Der Richter entscheidet über Erteilung und Entzug der Lizenz, über deren Umfang und Dauer sowie über die zu leistende Vergütung.

6. Abschnitt: Gebühren71

Art. 41


72

Das Erlangen und Aufrechterhalten eines Patents sowie das Behandeln von besonderen Anträgen setzen die Bezahlung der in der Verordnung dafür vorgesehenen Gebühren voraus.

70

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Juli 1995 (AS 1995
2606 2609; BBl 1994 IV 950).

71

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977
1997 2026; BBl 1976 II 1).

72

Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 24. März 1995 über Statut und Aufgaben
des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(SR 172.010.31).

F. Gemeinsame
Bestimmungen
zu den Artikeln 36-40a

Erfindungspatente - BG 15

232.14


Art. 42 - 4473 Art. 45-4674

7. Abschnitt:
Weiterbehandlung und Wiedereinsetzung in den früheren
Stand
75


Art. 46

a76 1

Hat der Patentbewerber oder der Patentinhaber eine gesetzliche oder eine vom Institut angesetzte Frist versäumt, so kann er bei diesem Institut schriftlich die Weiterbehandlung beantragen.

2

Er muss den Antrag innert zwei Monaten, nachdem er vom Fristversäumnis Kenntnis erhalten hat, einreichen, spätestens jedoch innert
sechs Monaten nach Ablauf der versäumten Frist. Innerhalb dieser
Fristen muss er zudem die unterbliebene Handlung vollständig nachholen, gegebenenfalls das Patentgesuch vervollständigen und die
Weiterbehandlungsgebühr bezahlen.

3

Durch die Gutheissung des Weiterbehandlungsantrags wird der Zustand hergestellt, der bei rechtzeitiger Handlung eingetreten wäre.
Vorbehalten bleibt Artikel 48.

4

Die Weiterbehandlung ist ausgeschlossen beim Versäumen: a.

der Fristen, die nicht gegenüber dem Institut einzuhalten sind; b.

der Fristen für die Einreichung des Weiterbehandlungsantrags
(Abs. 2);

c.

der Fristen für die Einreichung des Wiedereinsetzungsgesuchs
(Art. 47 Abs. 2);

d.

der Fristen für die Einreichung eines Patentgesuchs mit Beanspruchung des Prioritätsrechts und für die Prioritätserklärung
(Art. 17 und 19);

e.

der Frist für den Antrag auf Teilverzicht (Art. 24 Abs. 2); f.

der Frist für die Änderung der technischen Unterlagen (Art. 58
Abs. 1);

g.

der Frist für die Auswahlerklärung (Art. 138 Abs. 2); 73

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 24. März 1995 über Statut und Aufgaben
des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (SR 172.010.31).

74

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1).

75

Ursprünglich vor Art. 47. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Febr. 1995, in Kraft seit
1. Sept. 1995 (AS 1995 2879 2887; BBl 1993 III 706).

76

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Febr. 1995, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995
2879 2887; BBl 1993 III 706).

A. Weiterbehandlung

Gewerblicher Rechtsschutz 16

232.14

h.

von Fristen für das Gesuch um Erteilung eines ergänzenden
Schutzzertifikats (Art.

140f Abs.

1, 146 Abs.

2 und 147

Abs. 3);

i.

der Fristen, die durch Verordnung festgelegt worden sind und
bei deren Überschreitung die Weiterbehandlung ausgeschlossen ist.


Art. 47

1

Vermag der Patentbewerber oder Patentinhaber glaubhaft zu machen, dass er ohne sein Verschulden an der Einhaltung einer durch das
Gesetz oder die Vollziehungsverordnung vorgeschriebenen oder vom
Institut angesetzten Frist verhindert wurde, so ist ihm auf sein Gesuch
hin Wiedereinsetzung in den frühern Stand zu gewähren.

2

Das Gesuch ist innert zwei Monaten seit dem Wegfall des Hindernisses, spätestens aber innert eines Jahres seit dem Ablauf der versäumten Frist bei der Behörde einzureichen, bei welcher die versäumte
Handlung vorzunehmen war; gleichzeitig ist die versäumte Handlung
nachzuholen.

3

Eine Wiedereinsetzung ist nicht zulässig im Fall von Absatz 2 hievor (Frist für das Wiedereinsetzungsgesuch).

4

Wird dem Gesuch entsprochen, so wird dadurch der Zustand hergestellt, welcher bei rechtzeitiger Handlung eingetreten wäre; vorbehalten bleibt Artikel 48.


Art. 48

1

Das Patent kann demjenigen nicht entgegengehalten werden, der die Erfindung im Inland gutgläubig während der folgenden Zeitabschnitte
gewerbsmässig benützt oder dazu besondere Anstalten getroffen hat: a.

zwischen dem letzten Tag der Frist für die Zahlung einer Patentjahresgebühr (...79) und dem Tag, an dem ein Weiterbehandlungsantrag (Art. 46a) oder ein Wiedereinsetzungsgesuch
(Art. 47) eingereicht worden ist; b.

zwischen dem letzten Tag der Prioritätsfrist (Art. 17 Abs. 1)
und dem Tag, an dem das Patentgesuch eingereicht worden
ist.80

77

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Febr. 1995, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995
2879 2887; BBl 1993 III 706).

78

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Febr. 1995, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995
2879 2887; BBl 1993 III 706).

79

Verweis gestrichen durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 24. März 1995 über Statut und
Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (SR 172.010.31).

80

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Febr. 1995, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995
2879 2887; BBl 1993 III 706).

B. Wiedereinsetzung in den früheren Stand77 C. Vorbehalt von
Rechten Dritter78

Erfindungspatente - BG 17

232.14

2

Dieses Mitbenützungsrecht richtet sich nach Artikel 35 Absatz 2.

3

Wer das Mitbenützungsrecht gemäss Absatz 1 Buchstabe a beansprucht, hat dem Patentinhaber dafür mit Wirkung vom Wiederaufleben des Patentes an eine angemessene Entschädigung zu bezahlen.

4

Im Streitfall entscheidet der Richter über den Bestand und den Umfang des Mitbenützungsrechtes sowie über die Höhe einer nach Absatz 3 zu bezahlenden Entschädigung.

Zweiter Titel: Die Patenterteilung 1. Abschnitt: Die Patentanmeldung

Art. 49

1

Wer ein Erfindungspatent erlangen will, hat beim Institut ein Patentgesuch einzureichen.

2

Das Patentgesuch muss enthalten: a.

einen Antrag auf Erteilung des Patentes; b.

eine Beschreibung der Erfindung; c.

einen oder mehrere Patentansprüche; d.

die Zeichnungen, auf die sich die Beschreibung oder die Patentansprüche beziehen; e.

eine Zusammenfassung.81 3

...82


Art. 50

1

Die Erfindung ist im Patentgesuch so darzulegen, dass der Fachmann sie ausführen kann.84 2

...85

81

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977
1997 2026; BBl 1976 II 1).

82

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 24. März 1995 über Statut und Aufgaben
des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (SR 172.010.31).

83

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977
1997 2026; BBl 1976 II 1).

84

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977
1997 2026; BBl 1976 II 1).

85

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1).

A. Form der
Anmeldung

B. Offenbarung
der Erfindung83

Gewerblicher Rechtsschutz 18

232.14


Art. 51


86

1

Die Erfindung ist in einem oder mehreren Patentansprüchen zu definieren.

2

Die Patentansprüche bestimmen den sachlichen Geltungsbereich des Patentes.

3

Die Beschreibung und die Zeichnungen sind zur Auslegung der Patentansprüche heranzuziehen.


Art. 52


87

1

Jeder unabhängige Patentanspruch darf nur eine einzige Erfindung definieren, und zwar: a.

ein Verfahren, oder b.

ein Erzeugnis, ein Ausführungsmittel oder eine Vorrichtung,
oder

c.

eine Anwendung eines Verfahrens, oder d.

eine Verwendung eines Erzeugnisses.

2

Ein Patent kann mehrere unabhängige Patentansprüche umfassen, wenn sie eine Gruppe von Erfindungen definieren, die untereinander
so verbunden sind, dass sie eine einzige allgemeine erfinderische Idee
verwirklichen.


Art. 53-5488

Art. 55


89

Besondere Ausführungsarten der in einem unabhängigen Patentanspruch definierten Erfindung können durch abhängige Patentansprüche umschrieben werden.

a
b90 Die Zusammenfassung dient ausschliesslich der technischen Information.

86

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977
1997 2026; BBl 1976 II 1).

87

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977
1997 2026; BBl 1976 II 1).

88

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1).

89

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977
1997 2026; BBl 1976 II 1).

90

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977
1997 2026; BBl 1976 II 1).

C. Patentansprüche
I. Tragweite

II. Unabhängige
Patentansprüche

III. Abhängige
Patentansprüche

D. Zusammenfassung

Erfindungspatente - BG 19

232.14


Art. 56

1

Als Anmeldedatum gilt der Tag, an dem das letzte der nach Artikel 49 Absatz 2 Buchstaben a-d erforderlichen Aktenstücke eingereicht
wird.91

2

Für Postsendungen ist der Zeitpunkt massgebend, an welchem sie der Schweizerischen Post zuhanden des Instituts übergeben wurden.92

Art. 57


93

1

Ein Patentgesuch, das aus der Teilung eines früheren hervorgeht, erhält dessen Anmeldedatum,

a.

wenn es bei seiner Einreichung ausdrücklich als Teilgesuch
bezeichnet wurde,

b.

wenn das frühere Gesuch zur Zeit der Einreichung des Teilgesuches noch hängig war und c.

soweit sein Gegenstand nicht über den Inhalt des früheren Gesuches in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht.

2

Geht der Gegenstand des Teilgesuches über den ursprünglichen Inhalt, aber nicht über denjenigen einer späteren Fassung des früheren
Patentgesuches hinaus, so erhält das Teilgesuch als Anmeldedatum
den Tag der Einreichung dieser späteren Fassung.


Art. 58

1

Der Patentbewerber kann bis zum Abschluss des Prüfungsverfahrens die technischen Unterlagen ändern.95 2

Geht der Gegenstand des geänderten Patentgesuches über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus, so gilt als Anmeldedatum der Tag, an dem Unterlagen eingereicht werden, welche die
beanspruchte Erfindung offenbaren; das ursprüngliche Anmeldedatum
verliert in diesem Fall jede gesetzliche Wirkung.96 3

...97

91

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977
1997 2026; BBl 1976 II 1).

92 Fassung

gemäss Anhang Ziff. 6 des Postorganisationsgesetzes vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (SR 783.1).

93

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977
1997 2026; BBl 1976 II 1).

94

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977
1997 2026; BBl 1976 II 1).

95

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977
1997 2026; BBl 1976 II 1).

96

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977
1997 2026; BBl 1976 II 1).

97

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1).

E. Anmeldungsdatum
I. Im allgemeinen II. Bei Teilung
des Patentgesuches III. Bei Änderung der technischen
Unterlagen94

Gewerblicher Rechtsschutz 20

232.14

2. Abschnitt: Das Prüfungsverfahren

Art. 59

1

Entspricht der Gegenstand des Patentgesuches den Artikeln 1, 1a und 2 nicht oder bloss teilweise, so teilt das Institut dies dem Patentbewerber unter Angabe der Gründe mit und setzt ihm eine Frist zur
Stellungnahme.99

2

Genügt das Patentgesuch andern Vorschriften des Gesetzes oder der Verordnung nicht, so setzt das Institut dem Patentbewerber eine Frist
zur Behebung der Mängel.100 3

...101

4

Das Institut prüft nicht, ob die Erfindung neu ist und ob sie sich in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt.102 5-6 ...103

a104 1

Sind die Voraussetzungen für die Erteilung des Patentes erfüllt, so teilt das Institut dem Patentbewerber den Abschluss des Prüfungsverfahrens mit.

2

...105

3

Das Institut weist das Patentgesuch zurück, wenn a.

das Gesuch nicht zurückgezogen wird, obwohl die Erteilung
eines Patentes aus den Gründen nach Artikel 59 Absatz 1 ausgeschlossen ist, oder b.

die nach Artikel 59 Absatz 2 gerügten Mängel nicht behoben
werden.

98

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977
1997 2026; BBl 1976 II 1).

99

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977
1997 2026; BBl 1976 II 1).

100

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977
1997 2026; BBl 1976 II 1).

101

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1).

102

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977
1997 2026; BBl 1976 II 1).

103

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1).

104

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977
1997 2026; BBl 1976 II 1).

105

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 24. März 1995 über Statut und Aufgaben
des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (SR 172.010.31).

A. Prüfungsgegenstand98 B. Prüfungsabschluss

Erfindungspatente - BG 21

232.14

b106 1

Die Patenterteilung kann auf Antrag des Patentbewerbers bis zu sechs Monaten seit dem Datum der Mitteilung über den Abschluss des
Prüfungsverfahrens (Art. 59a Abs. 1) verschoben werden.

2

Ein Aufschub von mehr als sechs Monaten ist zulässig, solange an der Geheimhaltung der Erfindung ein öffentliches Interesse besteht.
Der Bundesrat bestimmt die Voraussetzungen und regelt das Verfahren.

c107 Verfügungen des Institutes in Patentsachen unterliegen der Beschwerde an die Rekurskommission für geistiges Eigentum (Rekurskommission).

d108 Die Artikel 59, 59a und 59b gelten nicht für Gesuche mit Vorprüfung
(Art. 87ff.).

3. Abschnitt: Patentregister; Veröffentlichungen des
Institutes


Art. 60

1

Das Patent wird vom Institut durch Eintragung ins Patentregister erteilt.109

1bis

Ins Patentregister werden insbesondere folgende Angaben eingetragen: Nummer des Patentes, Klassifikationssymbole, Titel der Erfindung, Anmeldedatum, Name und Wohnsitz des Patentinhabers sowie
gegebenenfalls Prioritätsangaben, Name und Geschäftssitz des Vertreters, Name des Erfinders.110 2

Im Patentregister sind ferner alle Änderungen im Bestand des Patentes oder im Recht am Patent einzutragen.

106

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977
1997 2026; BBl 1976 II 1).

107

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1).
Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1994
(AS 1992 288; SR 173.110.01 Art. 2 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

108

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977
1997 2026; BBl 1976 II 1).

109

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977
1997 2026; BBl 1976 II 1).

110

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977
1997 2026; BBl 1976 II 1).

C. Verschiebung
der Patenterteilung D. Rechtsmittel

E. Vorbehalt
der Vorprüfung

A. Patentregister

Gewerblicher Rechtsschutz 22

232.14

3

Rechtskräftige Urteile, welche solche Änderungen herbeiführen, sind dem Institut durch die Gerichte in vollständiger Ausfertigung unentgeltlich zwecks Eintragung im Register zuzustellen.


Art. 61

1

Das Institut veröffentlicht:111 1.112 die Eintragung des Patentes ins Patentregister, mit den in Artikel 60 Absatz 1bis aufgeführten Angaben;

2.

die Löschung des Patentes im Patentregister; 3.

die im Register eingetragenen Änderungen im Bestand des Patentes und im Recht am Patent.

2

Bei Patentgesuchen, die der amtlichen Vorprüfung (Art. 87ff.) unterliegen, werden ferner veröffentlicht:

1.

die Bekanntmachung des Patentgesuches mit den in Artikel.
99 Absatz 1 aufgeführten Angaben; 2.

die Zurückziehung oder die Zurückweisung des schon bekanntgemachten Patentgesuches.113 3 Das Institut bestimmt das Publikationsorgan.114

Art. 62

Hat der Bund Rechte an einem Patent erworben, so kann die Veröffentlichung des Registereintrages auf den Antrag des zuständigen Departementes auf unbestimmte Zeit verschoben werden.


Art. 63


115

1

Das Institut gibt für jedes Patent, das ohne amtliche Vorprüfung (Art. 87ff.) erteilt wurde, eine Patentschrift heraus.

2

Diese enthält die Beschreibung, die Patentansprüche, die Zusammenfassung und gegebenenfalls die Zeichnungen sowie die Registerangaben (Art. 60 Abs. 1bis).

111

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1998, in Kraft seit 1. Mai 1999 (AS 1999
1363 1366; BBl 1998 1529).

112

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977
1997 2026; BBl 1976 II 1).

113

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977
1997 2026; BBl 1976 II 1).

114 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1998 (AS 1999 1363; BBl 1998 1529).

Fassung gemäss Anhang Ziff. II 4 des Designgesetzes vom 5. Okt. 2001, in Kraft seit
1. Juli 2002 (SR 232.12).

115

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977
1997 2026; BBl 1976 II 1).

B. Veröffentlichungen
I. Betr. Patentgesuche und eingetragene Patente II. Verschiebung
der Veröffentlichung III. Patentschrift
a. Patente ohne
Vorprüfung

Erfindungspatente - BG 23

232.14

a116 1

Bei Patentgesuchen, die der amtlichen Vorprüfung (Art. 87ff.) unterliegen, gibt das Institut für jedes bekanntgemachte Patentgesuch eine
Auslegeschrift und für jedes erteilte Patent eine Patentschrift heraus.

2

Diese Schriften enthalten die Beschreibung, die Patentansprüche, die Zusammenfassung und gegebenenfalls die Zeichnungen, ferner den
Bericht über den Stand der Technik, sowie die Angaben über das Gesuch (Art. 99 Abs. 1) und über das Patent (Art. 60 Abs. 1bis).

3

Weicht die Patentschrift inhaltlich nicht von der Auslegeschrift ab, so kann sie sich auf die Angaben über das Patent (Art. 60 Abs. 1bis)
und einen Hinweis auf die Auslegeschrift beschränken.


Art. 64

1

Sobald die Patentschrift zur Herausgabe bereit ist, stellt das Institut die Patenturkunde aus.

2

Diese besteht aus einer Bescheinigung, in welcher die Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen für die Erlangung des Patentes festgestellt
wird, und aus einem Exemplar der Patentschrift.


Art. 65

Das Institut verwahrt die Patentakten im Original oder in Abschrift bis
zum Ablauf von fünf Jahren nach dem Erlöschen des Patentes.

Dritter Titel: Rechtsschutz 1. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen
für den zivilrechtlichen und strafrechtlichen Schutz


Art. 66

Gemäss den nachfolgenden Bestimmungen kann zivil- und strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden: a.

wer die patentierte Erfindung widerrechtlich benützt; als Benützung gilt auch die Nachahmung; b.

wer sich weigert, der zuständigen Behörde die Herkunft der in
seinem Besitz befindlichen widerrechtlich hergestellten Erzeugnisse anzugeben; c.

wer an Erzeugnissen oder ihrer Verpackung das Patentzeichen
ohne Ermächtigung des Patentinhabers oder des Lizenznehmers entfernt; 116

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977
1997 2026; BBl 1976 II 1).

b. Patente mit
Vorprüfung

C. Patenturkunde

D. Aktenaufbewahrung A. Haftungstatbestände

Gewerblicher Rechtsschutz 24

232.14

d.

wer zu diesen Handlungen anstiftet, bei ihnen mitwirkt, ihre
Begehung begünstigt oder erleichtert.


Art. 67

1

Betrifft die Erfindung ein Verfahren zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses, so gilt bis zum Beweis des Gegenteils jedes Erzeugnis von
gleicher Beschaffenheit als nach dem patentierten Verfahren hergestellt.

2

Absatz 1 ist entsprechend anwendbar im Fall eines Verfahrens zur Herstellung eines bekannten Erzeugnisses, wenn der Patentinhaber eine Patentverletzung glaubhaft macht.


Art. 68

1

Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse der Parteien sind zu wahren.

2

Beweismittel, durch welche solche Geheimnisse offenbart werden können, dürfen dem Gegner nur insoweit zugänglich gemacht werden,
als dies mit der Wahrung der Geheimnisse vereinbar ist.


Art. 69

1

Im Falle der Verurteilung kann der Richter die Einziehung und die Verwertung oder Zerstörung der widerrechtlich hergestellten Erzeugnisse oder der vorwiegend zu ihrer Herstellung dienenden Einrichtungen, Geräte und sonstigen Mittel anordnen.117 2

Der Verwertungsreinerlös wird zunächst zur Bezahlung der Busse, dann zur Bezahlung der Untersuchungs- und Gerichtskosten und endlich zur Bezahlung einer rechtskräftig festgestellten Schadenersatzund Prozesskostenforderung des Verletzten verwendet; ein Überschuss fällt dem bisherigen Eigentümer der verwerteten Gegenstände
zu.

3

Auch im Fall einer Klageabweisung oder eines Freispruchs kann der Richter die Zerstörung der vorwiegend zur Patentverletzung dienenden Einrichtungen, Geräte und sonstigen Mittel anordnen.118

Art. 70

1

Der Richter kann die obsiegende Partei ermächtigen, das Urteil auf Kosten der Gegenpartei zu veröffentlichen; er bestimmt dabei Art,
Umfang und Zeitpunkt der Veröffentlichung.

117

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Juli 1995 (AS 1995
2606 2609; BBl 1994 IV 950).

118

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Juli 1995 (AS 1995
2606 2609; BBl 1994 IV 950).

B. Umkehrung
der Beweislast

C. Wahrung
des Fabrikationsoder Geschäftsgeheimnisses D. Verwertung
oder Zerstörung
von Erzeugnissen oder Einrichtungen E. Veröffentlichung des Urteils

Erfindungspatente - BG 25

232.14

2

In Strafsachen (Art. 81 und 82) richtet sich die Veröffentlichung des Urteils nach Artikel 61 des Strafgesetzbuches119.


Art. 71

Wer eine der in den Artikeln 72, 73, 74 oder 81 vorgesehenen Klagen
erhoben hat und später wegen der gleichen oder einer gleichartigen
Handlung auf Grund eines andern Patentes eine weitere Klage gegen
die gleiche Person erhebt, hat die Gerichts- und Parteikosten des neuen Prozesses zu tragen, wenn er nicht glaubhaft macht, dass er im frühern Verfahren ohne sein Verschulden nicht in der Lage war, auch
dieses andere Patent geltend zu machen.

2. Abschnitt:
Besondere Bestimmungen für den zivilrechtlichen Schutz


Art. 72

1

Wer durch eine der in Artikel 66 genannten Handlungen bedroht oder in seinen Rechten verletzt ist, kann auf Unterlassung oder auf
Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes klagen.

2

Bei Patentgesuchen, die der amtlichen Vorprüfung (Art. 87ff.) unterliegen, hat der Patentbewerber das Klagerecht von der Bekanntmachung des Patentgesuches an, wenn er dem Gegner angemessene Sicherheit leistet; Artikel 80 (Haftung) gilt sinngemäss.120


Art. 73

1

Wer eine der in Artikel 66 genannten Handlungen absichtlich oder fahrlässig begeht, wird dem Geschädigten nach Massgabe des Obligationenrechts121 zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

2

Ist der Geschädigte nicht in der Lage, seine Schadenersatzforderung von vornherein zu beziffern, so kann er dem Richter beantragen, die
Höhe des Schadenersatzes nach seinem Ermessen auf Grund des Beweisverfahrens über den Umfang des Schadens festzusetzen.

3

Die Schadenersatzklage kann erst nach Erteilung des Patentes angehoben werden; mit ihr kann aber der Schaden geltend gemacht werden, den der Beklagte verursacht hat, seit er vom Inhalt des Patentgesuches Kenntnis erlangt hatte.

4

Bei Patenten, die mit amtlicher Vorprüfung (Art. 87ff.) erteilt wurden, kann in jedem Fall Ersatz gefordert werden für den Schaden, den

119

SR 311.0

120

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977
1997 2026; BBl 1976 II 1).

121

SR 220

F. Verbot der
Stufenklagen

A. Klage auf
Unterlassung
oder Beseitigung

B. Klage auf
Schadenersatz

Gewerblicher Rechtsschutz 26

232.14

der Beklagte seit Bekanntmachung des Patentgesuches verursacht
hat.122


Art. 74

Wer ein Interesse daran nachweist, kann auf Feststellung des Vorhandenseins oder des Fehlens eines nach diesem Gesetz zu beurteilenden
Tatbestandes oder Rechtsverhältnisses klagen, insbesondere: 1.

dass ein bestimmtes Patent zu Recht besteht; 2.

dass der Beklagte eine der in Artikel 66 genannten Handlungen begangen hat; 3.

dass der Kläger keine der in Artikel 66 genannten Handlungen
begangen hat;

4.123 dass ein bestimmtes Patent gegenüber dem Kläger kraft Gesetzes unwirksam ist;

5.

dass für zwei bestimmte Patente die Voraussetzungen von Artikel 36 für die Erteilung einer Lizenz vorliegen oder nicht
vorliegen;

6.

dass der Kläger die Erfindung gemacht hat, die Gegenstand eines bestimmten Patentgesuches oder Patentes ist; 7.124 dass ein bestimmtes Patent, das gegen das Verbot des Doppelschutzes verstösst, dahingefallen ist.


Art. 75


125



Art. 76

1

Die Kantone bezeichnen für die in diesem Gesetz vorgesehenen Zivilklagen eine Gerichtsstelle, welche für das ganze Kantonsgebiet als
einzige kantonale Instanz entscheidet.

2

Die Berufung in das Bundesgericht ist ohne Rücksicht auf den Streitwert zulässig.

122

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977
1997 2026; BBl 1976 II 1).

123

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977
1997 2026; BBl 1976 II 1).

124

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977
1997 2026; BBl 1976 II 1).

125 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 11 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000 (SR 272).

C. Klage auf
Feststellung

D. ...

E. Einzige
kantonale
Instanz

Erfindungspatente - BG 27

232.14


Art. 77

1

Zur Beweissicherung, zur Aufrechterhaltung des bestehenden Zustandes oder zur vorläufigen Vollstreckung streitiger Unterlassungsoder Beseitigungsansprüche verfügt die zuständige Behörde auf Antrag eines Klageberechtigten vorsorgliche Massnahmen; sie kann insbesondere eine genaue Beschreibung der angeblich widerrechtlich angewendeten Verfahren oder hergestellten Erzeugnisse und der zur
Herstellung dieser Erzeugnisse dienenden Einrichtungen, Geräte usw.
oder die Beschlagnahme dieser Gegenstände anordnen.

2

Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, dass die Gegenpartei eine gegen dieses Gesetz verstossende Handlung begangen hat oder vorzunehmen beabsichtigt und dass ihm daraus ein nicht leicht ersetzbarer
Nachteil droht, der nur durch eine vorsorgliche Massnahme abgewendet werden kann.

3

Bevor eine vorsorgliche Massnahme verfügt wird, ist die Gegenpartei anzuhören. In Fällen dringender Gefahr kann schon vorher eine
einstweilige Verfügung erlassen werden. In diesem Fall ist die Gegenpartei nach dem Erlass der Massnahme unverzüglich zu benachrichtigen.126 4

Wird dem Antrag entsprochen, so ist gleichzeitig dem Antragsteller eine Frist bis zu 30 Tagen für die Anhebung der Klage anzusetzen mit
der Androhung, dass bei Fristversäumnis die verfügte Massnahme dahinfällt.127

Art. 78


128



Art. 79

1

Der Antragsteller soll in der Regel zur Leistung von angemessener Sicherheit verhalten werden.

2

Leistet die Gegenpartei zugunsten des Antragstellers eine angemessene Sicherheit, so kann von einer vorsorglichen Massnahme abgesehen oder eine verfügte Massnahme ganz oder teilweise aufgehoben
werden.


Art. 80

1

Stellt sich heraus, dass dem Antrag auf Verfügung einer vorsorglichen Massnahme kein materiellrechtlicher Anspruch zugrunde lag, so

126

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Juli 1995 (AS 1995
2606 2609; BBl 1994 IV 950).

127

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Juli 1995 (AS 1995
2606 2609; BBl 1994 IV 950).

128 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 11 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000 (SR 272).

F. Vorsorgliche
Massnahmen
I. Voraussetzungen II. ...

III. Sicherheitsleistung IV. Haftung
des Antragstellers

Gewerblicher Rechtsschutz 28

232.14

hat der Antragsteller der Gegenpartei für den ihr durch die Massnahme verursachten Schaden nach Ermessen des Richters Ersatz zu
leisten; Art und Grösse des Ersatzes bestimmt der Richter gemäss Artikel 43 des Obligationenrechts129.

2

Der Schadenersatzanspruch verjährt in einem Jahr seit dem Dahinfallen der vorsorglichen Massnahme.

3

Eine vom Antragsteller geleistete Sicherheit darf erst zurück gegeben werden, wenn feststeht, dass eine Schadenersatzklage nicht angehoben
wird; die Behörde kann der Gegenpartei eine angemessene Frist zur
Anhebung der Klage ansetzen mit der Androhung, dass im Säumnisfall die Sicherheit dem Antragsteller zurückgegeben werde.

3. Abschnitt:
Besondere Bestimmungen für den strafrechtlichen Schutz


Art. 81

1

Wer vorsätzlich eine Handlung nach Artikel 66 begeht, wird auf Antrag des Verletzten mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Busse
bis zu 100 000 Franken bestraft.130 2

Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von sechs Monaten seit dem Tag, an welchem dem Verletzten der Täter bekannt wurde.


Art. 82

1

Wer seine Geschäftspapiere, Anzeigen jeder Art, Erzeugnisse oder Waren vorsätzlich mit einer Bezeichnung feilhält oder in Verkehr
setzt, welche geeignet ist, zu Unrecht den Glauben zu erwecken, dass
ein Patentschutz für die Erzeugnisse oder Waren besteht, wird mit
Busse bis zu 2000 Franken bestraft.

2

Der Richter kann die Veröffentlichung des Urteils anordnen.


Art. 83

Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches131 sind anwendbar, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält.

129

SR 220

130

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Febr. 1995, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995
2879 2887; BBl 1993 III 706).

131

SR 311.0

A. Strafbestimmungen
I. Patentverletzung II. Patentberühmung B. Anwendbarkeit der allgemeinen Bestimmungen
des StGB

Erfindungspatente - BG 29

232.14


Art. 84

1

Zur Verfolgung und Beurteilung einer strafbaren Handlung sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Tat ausgeführt wurde oder wo
der Erfolg eingetreten ist; fallen mehrere Orte in Betracht oder sind an
der Tat mehrere Mittäter beteiligt, so sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde.

2

Zur Verfolgung und Beurteilung der Anstifter und Gehilfen sind die Behörden zuständig, denen die Verfolgung und Beurteilung des Täters
obliegt.


Art. 85

1

Die Verfolgung und Beurteilung einer strafbaren Handlung ist Sache der kantonalen Behörden.

2

Urteile, Strafbescheide der Verwaltungsbehörden und Einstellungsbeschlüsse sind ohne Verzug in vollständiger Ausfertigung unentgeltlich der Bundesanwaltschaft mitzuteilen.


Art. 86

1

Erhebt der Angeschuldigte die Einrede der Nichtigkeit des Patentes, so kann ihm der Richter eine angemessene Frist zur Anhebung der
Nichtigkeitsklage unter geeigneter Androhung für den Säumnisfall ansetzen; war das Patent ohne amtliche Vorprüfung erteilt worden, oder
hat der Angeschuldigte Umstände glaubhaft gemacht, welche die
Nichtigkeitseinrede als begründet erscheinen lassen, so kann der
Richter dem Verletzten eine angemessene Frist zur Anhebung der
Klage auf Feststellung der Rechtsbeständigkeit des Patentes, ebenfalls
unter geeigneter Androhung für den Säumnisfall, ansetzen.

2

Wird daraufhin die Klage rechtzeitig angehoben, so ist das Strafverfahren bis zum endgültigen Entscheid über die Klage einzustellen; unterdessen ruht die Verjährung.

3

...132

132 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 11 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000 (SR 272).

C. Gerichtsstand

D. Zuständigkeit
der kantonalen
Behörden
I. Im allgemeinen II. Einrede der
Patentnichtigkeit

Gewerblicher Rechtsschutz 30

232.14

Vierter Titel: Amtliche Vorprüfung133 1. Abschnitt: Anwendungsbereich und Organe134

Art. 87

1

...136

2

Der Vorprüfung sind Patentgesuche unterstellt, die bis einen Monat nach dem Inkrafttreten der Änderung vom 3. Februar 1995137 dieses
Gesetzes eingereicht werden und die zum Gegenstand haben:138 a.

Erfindungen von Erzeugnissen, die durch Anwendung nicht
rein mechanischer Verfahren zur Veredelung von rohen oder
verarbeiteten Textilfasern jeder Art erhalten werden sowie von
derartigen Veredlungsverfahren, wenn diese Erfindungen für
die Textilindustrie in Betracht kommen, und b.

Erfindungen, die nach ihren Merkmalen ausgesprochen dem
Gebiet der Zeitmessungstechnik angehören.139 3-4 ...140

5

Gegen die Verfügung der Prüfungsstelle, mit der ein Patentgesuch der Vorprüfung unterstellt oder nicht unterstellt wird, kann der Patentbewerber bei der Prüfungsstelle Einsprache erheben; der Einspracheentscheid unterliegt der Beschwerde an die Rekurskommission.141

Art. 88


142

1

Zur Durchführung der amtlichen Vorprüfung werden innerhalb des Institutes Prüfungsstellen und Einspruchsabteilungen gebildet.

2

...143

133

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977
1997 2026; BBl 1976 II 1).

134

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Febr. 1995, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995
2879 2887; BBl 1993 III 706).

135

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Febr. 1995, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995
2879 2887; BBl 1993 III 706).

136

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1).

137

AS 1995 2879 138

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Febr. 1995, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995
2879 2887; BBl 1993 III 706).

139

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977
1997 2026; BBl 1976 II 1).

140

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1).

141

Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1994
(AS 1992 288; SR 173.110.01 Art. 2 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

142

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977
1997 2026; BBl 1976 II 1).

143

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 10 des BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1992 288; BBl 1991 II
465).

A. Anwendungsbereich der Vorprüfung135 B. Organe

Erfindungspatente - BG 31

232.14


Art. 89

1

Die Prüfungsstellen prüfen die Patentgesuche, soweit deren Inhalt bestimmend ist; sie entscheiden über die Erteilung des Patentes in den
Fällen ohne Einspruchsverfahren.145 2

Die Obliegenheiten einer Prüfungsstelle werden von einem technisch gebildeten Einzelprüfer besorgt.

3

...146


Art. 90

1

Die Einspruchsabteilungen entscheiden über die Einsprüche; sie erlassen die Verfügung über die Erteilung des Patentes.148

2

Sie setzen sich aus rechtskundigen und technisch gebildeten Mitgliedern zusammen.

3

Sie entscheiden in der Besetzung mit drei Mitgliedern, darunter dem Einzelprüfer.

4

....149


Art. 91-94150

Art. 95


151

2. Abschnitt: Das Prüfungsverfahren

Art. 96

1

Das Patentgesuch wird durch die Prüfungsstelle geprüft.

144

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977
1997 2026; BBl 1976 II 1).

145

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977
1997 2026; BBl 1976 II 1).

146

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 10 des BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1992 288; BBl 1991 II
465).

147

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977
1997 2026; BBl 1976 II 1).

148

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977
1997 2026; BBl 1976 II 1).

149

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 10 des BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1992 288; BBl 1991 II
465).

150

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 10 des BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1992 288; BBl 1991 II
465).

151

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976 (AS 1977 1997: BBl 1976 II 1).

C. Prüfungsstellen144 D. Einspruchsabteilungen147 A. Vor der
Prüfungsstelle
I. Im allgemeinen

Gewerblicher Rechtsschutz 32

232.14

2

Findet die Prüfungsstelle, dass die Erfindung nach den Artikeln 1, 1a und 2 nicht patentierbar ist, so teilt sie dies dem Patentbewerber unter
Angabe der Gründe mit und setzt ihm eine Frist zur Stellungnahme.152 3

Findet die Prüfungsstelle, dass das Patentgesuch andern Vorschriften des Gesetzes oder der Vollziehungsverordnung nicht genügt, so setzt
sie dem Patentbewerber eine Frist zur Behebung der Mängel an.

4

Die Prüfungsstelle prüft nicht, ob die Erfindung auch nach Artikel 7a neu ist.153

Art. 97


154

Das Patentgesuch wird zurückgewiesen, wenn a.

das Gesuch nicht zurückgezogen wird, obwohl die Erteilung
eines Patentes aus den Gründen nach Artikel 96 Absatz 2 ausgeschlossen ist, oder b.

die nach Artikel 96 Absatz 3 gerügten Mängel nicht behoben
werden, oder

c.

...155


Art. 98

1

Scheint der Erteilung des Patentes kein Grund nach Artikel 96 Absatz 2 entgegenzustehen und genügt das Patentgesuch auch sonst den
Vorschriften des Gesetzes und der Verordnung, so teilt die Prüfungsstelle dem Patentbewerber mit, dass das Prüfungsverfahren abgeschlossen ist.156 2

...157

3

...158

152

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977
1997 2026; BBl 1976 II 1).

153

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977
1997 2026; BBl 1976 II 1).

154

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977
1997 2026; BBl 1976 II 1).

155

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 24. März 1995 über Statut und Aufgaben
des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (SR 172.010.31).

156

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977
1997 2026; BBl 1976 II 1).

157

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 24. März 1995 über Statut und Aufgaben
des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (SR 172.010.31).

158

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1).

II. Zurückweisung des Gesuches B. Bekanntmachung
I. Voraussetzungen

Erfindungspatente - BG 33

232.14


Art. 99


159

1

Das Patentgesuch wird durch Veröffentlichung insbesondere folgender Angaben bekanntgemacht: Nummer des Patentgesuches, Klassifikationssymbole, Titel der Erfindung, Anmeldedatum, Name und
Wohnsitz des Patentbewerbers sowie gegebenenfalls Prioritätsangaben, Name und Geschäftssitz des Vertreters, Name des Erfinders.

2

Es wird während der Einspruchsfrist beim Institut zur Einsichtnahme ausgelegt mit dem Bericht über den Stand der Technik und gegebenenfalls mit dem Prioritätsbeleg.


Art. 100


160

1

Die Bekanntmachung kann auf Antrag des Patentbewerbers bis zu sechs Monaten seit der Mitteilung über den Abschluss des Prüfungsverfahrens (Art. 98) verschoben werden.

2

Ein Aufschub von mehr als sechs Monaten ist zulässig, solange an der Geheimhaltung der Erfindung ein öffentliches Interesse besteht.
Der Bundesrat bestimmt die Voraussetzungen und regelt das Verfahren.


Art. 101

1

Innert drei Monaten seit der Bekanntmachung kann jedermann gegen die Erteilung des Patentes Einspruch erheben.

2

Der Einspruch kann nur auf die Behauptung gestützt werden, dass die Erfindung nicht patentfähig (Art. 1 und 1a) oder von der Patentierung ausgeschlossen sei (Art. 2). Der Einspruch auf Grund fehlender
Neuheit wegen Bestehens eines ältern Rechts (Art. 7a) kann erhoben
werden, auch wenn für die frühere oder die prioritätsältere Anmeldung
das Patent noch nicht erteilt worden ist.162 3

Der Einspruch ist schriftlich einzureichen. Die angerufenen Tatsachen und die Beweismittel sind vollständig anzugeben. Auf Verlangen
der Einspruchsabteilung sind die Beweismittel vorzulegen.163 4

Genügt der Einspruch diesem Artikel oder der Verordnung nicht, so kann der Einsprecher vom Verfahren ausgeschlossen werden.164 159

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977
1997 2026; BBl 1976 II 1).

160

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977
1997 2026; BBl 1976 II 1).

161

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977
1997 2026; BBl 1976 II 1).

162

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977
1997 2026; BBl 1976 II 1).

163

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977
1997 2026; BBl 1976 II 1).

164

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977
1997 2026; BBl 1976 II 1).

II. Form

III. Verschiebung

C. Einspruch161

Gewerblicher Rechtsschutz 34

232.14


Art. 102-103165

Art. 104


166

In der Verfügung über die Erteilung des Patentes sowie nach vollständiger oder teilweiser Zurückziehung des Patentgesuches oder des Einspruchs bestimmt die Prüfungsstelle oder die Einspruchsabteilung, inwieweit die Kosten für die Abklärung des Sachverhaltes von den Beteiligten zu tragen sind.


Art. 105

1

Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens (Art. 98) sind Änderungen der technischen Unterlagen nur noch zulässig, wenn sie durch das
Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren gerechtfertigt werden.168 2

...169

3

Vorbehalten bleibt die Verschiebung des Anmeldungsdatums gemäss Artikel 58.


Art. 106


170

1

Gegen Verfügungen der Prüfungsstellen und Einspruchsabteilungen ist die Beschwerde an die Rekurskommission zulässig.

2

Die Rekurskommission entscheidet im Rahmen der amtlichen Vorprüfung endgültig.

a171 1

Zur Beschwerde an die Rekurskommission ist berechtigt:172 a.

wer am Verfahren, das zu der angefochtenen Verfügung führte, als Partei beteiligt ist; b.

wer durch die angefochtene Verfügung vom Verfahren ausgeschlossen wird (Art. 101 Abs. 4).

165

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1).

166

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977
1997 2026; BBl 1976 II 1).

167

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977
1997 2026; BBl 1976 II 1).

168

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977
1997 2026; BBl 1976 II 1).

169

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 24. März 1995 über Statut und Aufgaben
des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (SR 172.010.31).

170

Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1994
(AS 1992 288; SR 173.110.01 Art. 2 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

171

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Juni 1978 (AS 1977
1997 2026; BBl 1976 II 1).

172

Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1994
(AS 1992 288; SR 173.110.01 Art. 2 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

D. Kosten für
die Abklärung
des Sachverhaltes E. Änderung
der technischen
Unterlagen167

F. Rechtsmittel
I. Beschwerdeinstanz II. Beschwerdelegitimation

Erfindungspatente - BG 35

232.14

2

Der Einsprecher ist zur Beschwerde nur soweit berechtigt, wie er im Einspruchsverfahren als Partei zugelassen war.


Art. 107-108173 Fünfter Titel:
Europäische Patentanmeldungen und europäische
Patente
174

1. Abschnitt: Anwendbares Recht175

Art. 109


176

1

Dieser Titel gilt für europäische Patentanmeldungen und europäische Patente, die für die Schweiz wirksam sind.

2

Die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes gelten, soweit sich aus dem Übereinkommen vom 5. Oktober 1973177 über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen) und diesem
Titel nichts anderes ergibt.

3

Die für die Schweiz verbindliche Fassung des Europäischen Patentübereinkommens geht diesem Gesetz vor.

2. Abschnitt:
Wirkungen der europäischen Patentanmeldung und des
europäischen Patentes
178

Art. 110


179

Die europäische Patentanmeldung, für die der Anmeldetag feststeht,
und das europäische Patent haben in der Schweiz dieselbe Wirkung
wie ein beim Institut vorschriftsmässig eingereichtes Patentgesuch und
ein von diesem Institut erteiltes Erfindungspatent.

173

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1).

174

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Juni 1978 (AS 1977
1997 2026; BBl 1976 II 1).

175

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Juni 1978 (AS 1977
1997 2026; BBl 1976 II 1).

176

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977
1997 2026; BBl 1976 II 1).

177

SR 0.232.142.2 178

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Juni 1978 (AS 1977
1997 2026; BBl 1976 II 1).

179

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977
1997 2026; BBl 1976 II 1).

Geltungsbereich
des Gesetzes;
Verhältnis zum
Europäischen
Übereinkommen

A. Grundsatz

Gewerblicher Rechtsschutz 36

232.14


Art. 111


180

1

Die veröffentlichte europäische Patentanmeldung verschafft dem Anmelder keinen Schutz nach Artikel 64 des Europäischen Patentübereinkommens.

2

Mit der Schadenersatzklage kann aber der Schaden geltend gemacht werden, den der Beklagte verursacht hat, seitdem er vom Inhalt der
europäischen Patentanmeldung Kenntnis erlangt hatte, spätestens jedoch seit der Veröffentlichung der Anmeldung durch das Europäische
Patentamt.


Art. 112


181

Ist die europäische Patentanmeldung nicht in einer schweizerischen
Amtssprache veröffentlicht worden, so ist für den Schadenersatzanspruch der Tag massgebend, an dem der Anmelder eine Übersetzung
der Patentansprüche in eine schweizerische Amtssprache a.

dem Beklagten zugestellt hat, oder b.

der Öffentlichkeit durch Vermittlung des Institutes zugänglich
gemacht hat.


Art. 113


182

1

Wird das europäische Patent nicht in einer schweizerischen Amtssprache veröffentlicht, so hat der Anmelder oder Patentinhaber dem
Institut eine Übersetzung der Patentschrift in eine schweizerische
Amtssprache einzureichen.

2

Die Wirkung des europäischen Patentes gilt als nicht eingetreten, wenn die Übersetzung der Patentschrift nicht innert drei Monaten seit
der Veröffentlichung eingereicht wird: a.

des Hinweises auf die Patenterteilung im Europäischen Patentblatt; b.

des Hinweises auf die Entscheidung über den Einspruch, wenn
im Einspruchsverfahren das Patent in geändertem Umfang aufrechterhalten worden ist.183 180

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977
1997 2026; BBl 1976 II 1).

181

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Juni 1978 (AS 1977
1997 2026; BBl 1976 II 1).

182

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Juni 1978 (AS 1977
1997 2026; BBl 1976 II 1).

183

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Febr. 1995, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995
2879 2887; BBl 1993 III 706).

B. Vorläufiger
Schutz der europäischen Patentanmeldung C. Vorbehalt von
Übersetzungen
I. Für veröffentlichte europäische Anmeldungen II. Für europäische Patente

Erfindungspatente - BG 37

232.14


Art. 114


184

1

Der Anmelder oder Patentinhaber darf die Übersetzungen berichtigen.

2

Die berichtigte Übersetzung ist erst wirksam, wenn sie der Öffentlichkeit durch Vermittlung des Institutes zugänglich gemacht oder, im
Falle des Artikels 112, dem Beklagten zugestellt worden ist.


Art. 115


185

Für den sachlichen Geltungsbereich der europäischen Patentanmeldung und des europäischen Patentes ist die Fassung in der Verfahrenssprache des Europäischen Patentamtes verbindlich.


Art. 116


186

1

Dritte können sich gegenüber dem Patentinhaber auf die nach diesem Gesetz vorgesehene Übersetzung berufen, wenn der sachliche
Geltungsbereich der europäischen Patentanmeldung oder des europäischen Patentes in dieser Fassung enger ist als in jener der Verfahrenssprache.

2

Die Wirkung des europäischen Patentes tritt, wenn der Anmelder oder Patentinhaber die Übersetzung wirksam berichtigt hat, nicht ein
gegenüber demjenigen, der vorher die Erfindung in gutem Glauben im
Inland gewerbsmässig benützt oder besondere Anstalten dazu getroffen hat.

3

Das Mitbenützungsrecht richtet sich nach Artikel 35 Absatz 2.

3. Abschnitt: Verwaltung des europäischen Patentes187

Art. 117


188

Das Institut trägt das europäische Patent, sobald auf die Erteilung im
Europäischen Patentblatt hingewiesen worden ist, mit den im europäischen Patentregister vermerkten Angaben in das schweizerische Register für europäische Patente ein.

184

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Juni 1978 (AS 1977
1997 2026; BBl 1976 II 1).

185

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Juni 1978 (AS 1977
1997 2026; BBl 1976 II 1).

186

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Juni 1978 (AS 1977
1997 2026; BBl 1976 II 1).

187

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Juni 1978 (AS 1977
1997 2026; BBl 1976 II 1).

188

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Juni 1978 (AS 1977
1997 2026; BBl 1976 II 1).

III. Berichtigung
von Übersetzungen D. Verbindliche
Sprachen
I. Verfahrenssprache II. Sprache der
Übersetzung;
Mitbenützungsrecht A. Register
für europäische
Patente

Gewerblicher Rechtsschutz 38

232.14


Art. 118


189

Die Eintragungen im schweizerischen Register für europäische Patente werden vom Institut veröffentlicht.


Art. 119



Art. 120


190

Der Bundesrat kann in Verfahren über europäische Patente vor dem
Institut den im europäischen Patentregister eingetragenen Vertreter
zulassen, wenn Gegenrecht besteht für die Vertretung vor den besonderen Organen des Europäischen Patentamts (Art. 143 des Europäischen Patentübereinkommens).

4. Abschnitt:
Umwandlung der europäischen Patentanmeldung191


Art. 121


192

1

Die europäische Patentanmeldung kann in ein schweizerisches Patentgesuch umgewandelt werden

a.

in den Fällen des Artikels 135 Absatz 1 Buchstabe a des Europäischen Patentübereinkommens; b.

bei Versäumnis der Frist nach Artikel 14 Absatz 2 des Europäischen Patentübereinkommens, wenn die Anmeldung ursprünglich in italienischer Sprache eingereicht worden ist; c.

wenn sie wegen der Feststellung des Europäischen Patentamtes, dass sie dem Artikel 54 Absätze 3 und 4 des Europäischen
Patentübereinkommens nicht entspricht, mit Wirkung für die
Schweiz zurückgenommen oder zurückgewiesen worden ist.

2

Die Umwandlung in ein schweizerisches Patentgesuch ist auch möglich, wenn das europäische Patent aus dem in Absatz 1 Buchstabe c
genannten Grund widerrufen wird.

189

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Juni 1978 (AS 1977
1997 2026; BBl 1976 II 1).

190

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Juni 1978 (AS 1977
1997 2026; BBl 1976 II 1).

191

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Juni 1978 (AS 1977
1997 2026; BBl 1976 II 1).

192

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Juni 1978 (AS 1977
1997 2026; BBl 1976 II 1).

B. Veröffentlichungen D. Vertretung

A. Umwandlungsgründe

Erfindungspatente - BG 39

232.14


Art. 122


193

1

Ist der Umwandlungsantrag vorschriftsgemäss gestellt und dem Institut rechtzeitig zugestellt worden, so gilt das Patentgesuch als am
Anmeldetag der europäischen Patentanmeldung eingereicht.

2

Unterlagen der europäischen Patentanmeldung oder des europäischen Patentes, die beim Europäischen Patentamt eingereicht worden
sind, gelten als gleichzeitig beim Institut eingereicht.

3

Die mit der europäischen Patentanmeldung erworbenen Rechte bleiben gewahrt.


Art. 123


194

Ist die Sprache der ursprünglichen Fassung der europäischen Patentanmeldung nicht eine schweizerische Amtssprache, so setzt das Institut dem Patentbewerber eine Frist zur Einreichung einer Übersetzung
in eine schweizerische Amtssprache.


Art. 124


195

1

Auf das aus der Umwandlung hervorgegangene Patentgesuch sind vorbehältlich Artikel 137 Absatz 1 des Europäischen Patentübereinkommens die für schweizerische Patentgesuche geltenden Bestimmungen anwendbar.

2

Die Patentansprüche eines aus der Umwandlung des europäischen Patentes hervorgegangenen Patentgesuches dürfen nicht so abgefasst
werden, dass der Schutzbereich erweitert wird.

5. Abschnitt:
Bestimmungen für den zivilrechtlichen und
strafrechtlichen Schutz
196

Art. 125


197

1

Soweit für die gleiche Erfindung demselben Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger sowohl ein schweizerisches als auch ein für die
Schweiz wirksames europäisches Patent mit gleichem Anmelde- oder 193

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Juni 1978 (AS 1977
1997 2026; BBl 1976 II 1).

194

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Juni 1978 (AS 1977
1997 2026; BBl 1976 II 1).

195

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Juni 1978 (AS 1977
1997 2026; BBl 1976 II 1).

196

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Juni 1978 (AS 1977
1997 2026; BBl 1976 II 1).

197

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Juni 1978 (AS 1977
1997 2026; BBl 1976 II 1).

B. Rechtswirkungen C. Übersetzung

D. Vorbehalt des
Europäischen
Patentübereinkommens A. Verbot des
Doppelschutzes
I. Vorrang des
europäischen
Patentes

Gewerblicher Rechtsschutz 40

232.14

Prioritätsdatum erteilt worden sind, fällt die Wirkung des schweizerischen Patentes in dem Zeitpunkt dahin, in dem a.

die Einspruchsfrist gegen das europäische Patent unbenützt
abgelaufen ist, oder

b.

das europäische Patent im Einspruchsverfahren rechtskräftig
aufrechterhalten worden ist.

2

Artikel 27 gilt sinngemäss.


Art. 126


198

1

Soweit für die gleiche Erfindung demselben Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger sowohl ein aus einer schweizerischen oder internationalen Anmeldung (Art. 131ff.) als auch ein aus einer umgewandelten europäischen Patentanmeldung hervorgegangenes Patent mit gleichem Anmelde- oder Prioritätsdatum erteilt worden sind, fällt die
Wirkung des ersten Patentes im Zeitpunkt der Erteilung des Patentes
für die umgewandelte europäische Patentanmeldung dahin.

2

Artikel 27 gilt sinngemäss.


Art. 127


199

Ein teilweiser Verzicht auf das europäische Patent kann nicht beantragt werden, solange beim Europäischen Patentamt gegen dieses Patent ein Einspruch möglich oder über einen Einspruch noch nicht
rechtskräftig entschieden ist.


Art. 128


200

Der Richter kann das Verfahren, insbesondere das Urteil aussetzen,
wenn die Gültigkeit des europäischen Patentes streitig ist, und eine
Partei nachweist, dass beim Europäischen Patentamt ein Einspruch
noch möglich oder über einen Einspruch noch nicht rechtskräftig entschieden ist.


Art. 129


201

1

Erhebt im Falle des Artikels 86 der Angeschuldigte die Einrede der Nichtigkeit des europäischen Patentes, so kann der Richter, soweit gegen dieses Patent beim Europäischen Patentamt noch Einspruch erho198

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Juni 1978 (AS 1977
1997 2026; BBl 1976 II 1).

199

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Juni 1978 (AS 1977
1997 2026; BBl 1976 II 1).

200

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Juni 1978 (AS 1977
1997 2026; BBl 1976 II 1).

201

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Juni 1978 (AS 1977
1997 2026; BBl 1976 II 1).

II. Vorrang des
aus der Umwandlung hervorgegangenen
Patentes

B. Verfahrensregeln
I. Beschränkung
des Teilverzichts

II. Aussetzen
des Verfahrens
a. Zivilrechtsstreitigkeiten b. Strafverfahren

Erfindungspatente - BG 41

232.14

ben oder dem Einspruchsverfahren beigetreten werden kann, eine angemessene Frist ansetzen, um Einspruch zu erheben oder dem Einspruchsverfahren beizutreten.

2

Artikel 86 Absatz 2 gilt sinngemäss.

6. Abschnitt:
Rechtshilfegesuche des Europäischen Patentamtes202


Art. 130


203

Das Institut nimmt die Rechtshilfegesuche des Europäischen Patentamtes entgegen und leitet sie an die zuständige Behörde weiter.

Sechster Titel: Internationale Patentanmeldungen204 1. Abschnitt: Anwendbares Recht205

Art. 131


206

1

Dieser Titel gilt für internationale Anmeldungen im Sinne des Vertrages vom 19. Juni 1970207 über die internationale Zusammenarbeit
auf dem Gebiet des Patentwesens (Zusammenarbeitsvertrag), für die
das Institut Anmelde-, Bestimmungs- oder ausgewähltes Amt ist.208 2

Die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes gelten soweit sich aus dem Zusammenarbeitsvertrag und diesem Titel nichts anderes ergibt.

3

Die für die Schweiz verbindliche Fassung des Zusammenarbeitsvertrages geht diesem Gesetz vor.

202

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Juni 1978 (AS 1977
1997 2026; BBl 1976 II 1).

203

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Juni 1978 (AS 1977
1997 2026; BBl 1976 II 1).

204

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Juni 1978 (AS 1977
1997 2026, 1978 550; BBl 1976 II 1).

205

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Juni 1978 (AS 1977
1997 2026, 1978 550; BBl 1976 II 1).

206

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Juni 1978 (AS 1977
1997 2026, 1978 550; BBl 1976 II 1).

207

SR 0.232.141.1 208

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Febr. 1995, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995
2879 2887; BBl 1993 III 706).

Vermittlungsstelle Geltungsbereich
des Gesetzes;
Verhältnis zum
Zusammenarbeitsvertrag

Gewerblicher Rechtsschutz 42

232.14

2. Abschnitt: In der Schweiz eingereichte Anmeldungen209

Art. 132


210

Das Institut ist Anmeldeamt im Sinne des Artikels 2 des Zusammenarbeitsvertrages für internationale Anmeldungen von Personen, die
schweizerische Staatsangehörige sind oder in der Schweiz ihren Sitz
oder Wohnsitz haben.


Art. 133


211

1

Für das Verfahren vor dem Institut als Anmeldeamt gelten der Zusammenarbeitsvertrag und ergänzend dieses Gesetz.

2

Für die internationale Anmeldung ist ausser den Gebühren nach dem Zusammenarbeitsvertrag noch eine Übermittlungsgebühr an das Institut zu bezahlen.

3

Artikel 13 ist nicht anwendbar.

3. Abschnitt:
Für die Schweiz bestimmte Anmeldungen;
ausgewähltes Amt
212

Art. 134


213

Das Institut ist Bestimmungs- und ausgewähltes Amt im Sinne von
Artikel 2 des Zusammenarbeitsvertrages für internationale Anmeldungen, mit denen der Schutz von Erfindungen in der Schweiz beantragt
wird und die nicht die Wirkung einer Anmeldung für ein europäisches
Patent haben.

209

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Juni 1978 (AS 1977
1977 2026, 1978 550; BBl 1976 II 1).

210

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Juni 1978 (AS 1977
1977 2026, 1978 550; BBl 1976 II 1).

211

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Juni 1978 (AS 1977
1977 2026, 1978 550; BBl 1976 II 1).

212

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Febr. 1995, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995
2879 2887; BBl 1993 III 706).

213

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Febr. 1995, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995
2879 2887; BBl 1993 III 706).

A. Anmeldeamt

B. Verfahren

A. Bestimmungsund ausgewähltes Amt

Erfindungspatente - BG 43

232.14


Art. 135


214

Die internationale Anmeldung, für die das Institut Bestimmungsamt
ist, hat, wenn das Anmeldedatum feststeht, in der Schweiz dieselbe
Wirkung wie ein bei diesem Institut vorschriftsmässig eingereichtes
schweizerisches Patentgesuch.


Art. 136


215

Das Prioritätsrecht nach Artikel 17 kann für die internationale Anmeldung auch beansprucht werden, wenn die Erstanmeldung in der
Schweiz oder nur für die Schweiz bewirkt worden ist.


Art. 137


216

Die Artikel 111 und 112 dieses Gesetzes gelten sinngemäss für die
nach Artikel 21 des Zusammenarbeitsvertrages veröffentlichte internationale Anmeldung, für die das Institut Bestimmungsamt ist.


Art. 138


217

1

Der Anmelder hat dem Institut innerhalb von 20 Monaten nach dem Anmelde- oder dem Prioritätsdatum: a.

den Erfinder schriftlich zu nennen; b.

die Anmeldegebühr zu bezahlen; c.

eine Übersetzung in eine schweizerische Amtssprache einzureichen, sofern die internationale Anmeldung nicht in einer
solchen Sprache abgefasst ist.

2

Ist die Schweiz vor Ablauf des 19. Monats nach dem Anmelde- oder dem Prioritätsdatum ausgewählt worden und ist das Institut ausgewähltes Amt, so beträgt die Frist 30 Monate nach dem Anmelde- oder
dem Prioritätsdatum. In diesem Falle wird die dritte Jahresgebühr am
letzten Tag des Monats fällig, in welchem die Frist abläuft, sofern dieser Tag nach dem in Artikel 42 Absätze 1 und 2 genannten Zeitpunkt
liegt.

214

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Juni 1978 (AS 1977
1977 2026, 1978 550; BBl 1976 II 1).

215

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Juni 1978 (AS 1977
1977 2026, 1978 550; BBl 1976 II 1).

216

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Juni 1978 (AS 1977
1997 2026, 1978 550; BBl 1976 II 1).

217

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Febr. 1995, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995
2879 2887; BBl 1993 III 706).

B. Wirkungen
der internationalen Anmeldung
I. Grundsatz

II. Prioritätsrecht III. Vorläufiger
Schutz

C. Formerfordernisse; Jahresgebühr

Gewerblicher Rechtsschutz 44

232.14


Art. 139


218

1

Ist die internationale Anmeldung der Vorprüfung unterstellt, so tritt der internationale Recherchenbericht an die Stelle des Berichtes über
den Stand der Technik (Art. 49 Abs. 4).

2

Erlaubt der internationale Recherchenbericht die Prüfung der Anmeldung nach Artikel 96 Absatz 2 nicht, so ist die Recherchengebühr
für die Erstellung eines ergänzenden Berichtes über den Stand der
Technik zu bezahlen; sie wird unter den in der Verordnung festgesetzten Bedingungen zurückerstattet oder erlassen, falls der Anmelder
selbst einen solchen Bericht rechtzeitig vorgelegt hat.


Art. 140


219

1

Soweit für die gleiche Erfindung dem gleichen Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger zwei Patente mit gleichem Prioritätsdatum erteilt
worden sind, fällt im Zeitpunkt der Erteilung des Patentes aus der internationalen Anmeldung die Wirkung des Patentes aus der nationalen
Anmeldung dahin, gleichgültig, ob für das Patent aus der internationalen Anmeldung die Priorität der nationalen, oder für das Patent aus
der nationalen Anmeldung die Priorität der internationalen Anmeldung beansprucht ist.

2

Artikel 27 ist entsprechend anwendbar.

Siebenter Titel:220
Ergänzende Schutzzertifikate221 1. Abschnitt:
Ergänzende Schutzzertifikate für Arzneimittel
222
a223 1

Das Institut erteilt für Wirkstoffe oder Wirkstoffzusammensetzungen von Arzneimitteln auf Gesuch hin ein ergänzendes Schutzzertifikat
(Zertifikat).

218

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Juni 1978 (AS 1977
1997 2026, 1978 550; BBl 1976 II 1).

219

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Juni 1978 (AS 1977
1997 2026, 1978 550; BBl 1976 II 1).

220

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Febr. 1995, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995
2879 2887; BBl 1993 III 706).

221 Fassung

gemäss Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1998, in Kraft seit 1. Mai 1999 (AS 1999 1363 1366; BBl 1998 1529).

222 Titel

eingefügt durch Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1998, in Kraft seit 1. Mai 1999 (AS 1999 1363 1366; BBl 1998 1529).

223 Fassung

gemäss Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1998, in Kraft seit 1. Mai 1999 (AS 1999 1363 1366; BBl 1998 1529).

D. Recherchenbericht E. Verbot des
Doppelschutzes

A. Grundsatz

Erfindungspatente - BG 45

232.14

2

Wirkstoffe oder Wirkstoffzusammensetzungen werden in diesem Abschnitt als Erzeugnisse bezeichnet.

b 1

Das Zertifikat wird erteilt, wenn im Zeitpunkt des Gesuchs: a.

das Erzeugnis als solches, ein Verfahren zu seiner Herstellung
oder eine Verwendung durch ein Patent geschützt ist; b.

für das Inverkehrbringen des Erzeugnisses als Arzneimittel in
der Schweiz eine behördliche Genehmigung vorliegt.

2

Es wird aufgrund der ersten Genehmigung erteilt.

c 1

Anspruch auf das Zertifikat hat der Patentinhaber.

2 Je Erzeugnis wird das Zertifikat nur einmal erteilt.224
3 Reichen jedoch aufgrund unterschiedlicher Patente für das gleiche
Erzeugnis mehrere Patentinhaber ein Gesuch ein und ist noch kein
Zertifikat erteilt worden, so kann das Zertifikat jedem Gesuchsteller
erteilt werden.225

d 1

Das Zertifikat schützt, in den Grenzen des sachlichen Geltungsbereichs des Patents, alle Verwendungen des Erzeugnisses als Arzneimittel, die vor Ablauf des Zertifikats genehmigt werden.

2

Es gewährt die gleichen Rechte wie das Patent und unterliegt den gleichen Beschränkungen.

e 1

Das Zertifikat gilt ab Ablauf der Höchstdauer des Patents für einen Zeitraum, welcher der Zeit zwischen dem Anmeldedatum nach Artikel 56 und dem Datum der ersten Genehmigung für das Inverkehrbringen des Erzeugnisses als Arzneimittel in der Schweiz entspricht,
abzüglich fünf Jahre.

2

Es gilt für höchstens fünf Jahre.

3

Der Bundesrat kann bestimmen, dass als erste Genehmigung im Sinne von Absatz 1 diejenige im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR)
gilt, falls sie dort früher erteilt wird als in der Schweiz.

224 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1998, in Kraft seit 1. Mai 1999 (AS 1999 1363 1366; BBl 1998 1529).

225 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1998, in Kraft seit 1. Mai 1999 (AS 1999 1363 1366; BBl 1998 1529).

B. Voraussetzungen C. Anspruch

D. Schutzgegenstand und Wirkungen E. Schutzdauer

Gewerblicher Rechtsschutz 46

232.14

f 1

Das Gesuch um Erteilung des Zertifikats muss eingereicht werden: a.

innerhalb von sechs Monaten nach der ersten Genehmigung
für das Inverkehrbringen des Erzeugnisses als Arzneimittel in
der Schweiz;

b.

innerhalb von sechs Monaten nach der Erteilung des Patents,
wenn dieses später erteilt wird als die erste Genehmigung.

2

Wird die Frist nicht eingehalten, so weist das Institut das Gesuch zurück.

g Das Institut erteilt das Zertifikat durch Eintragung desselben ins Patentregister.

h 1

Für das Zertifikat sind eine Anmeldegebühr und Jahresgebühren zu bezahlen.

2

Die Jahresgebühren für die gesamte Laufzeit des Zertifikats sind auf einmal und im voraus zu bezahlen. Sie werden am letzten Tag des
Monats fällig, in dem: a.

die Laufzeit des Zertifikats beginnt; b.

das Zertifikat erteilt wird, wenn dies nach Ablauf der Höchstdauer des Patents geschieht.

3

Die Jahresgebühren sind innerhalb von sechs Monaten nach der Fälligkeit zu bezahlen; erfolgt die Zahlung in den letzten drei Monaten,
so ist ein Zuschlag zu entrichten.

i 1

Das Zertifikat erlischt, wenn: a.

der Inhaber in schriftlicher Eingabe an das Institut darauf verzichtet; b.

die Jahresgebühren nicht rechtzeitig bezahlt werden; c.

die Genehmigung für das Inverkehrbringen des Erzeugnisses
als Arzneimittel widerrufen wird.

2

Das Zertifikat wird sistiert, wenn die Genehmigung sistiert wird. Die Sistierung unterbricht die Laufzeit des Zertifikats nicht.

3

Die Genehmigungsbehörde teilt dem Institut den Widerruf oder die Sistierung der Genehmigung mit.

F. Frist für die
Einreichung des
Gesuchs

G. Erteilung des
Zertifikats

H. Gebühren

I. Vorzeitiges
Erlöschen und
Sistierung

Erfindungspatente - BG 47

232.14

k 1

Das Zertifikat ist nichtig, wenn: a.226 es entgegen Artikel 140b, 140c Absatz 2, 146 Absatz 1 oder 147 Absatz 1 erteilt worden ist; b.

das Patent vor Ablauf seiner Höchstdauer erlischt (Art. 15); c.

die Nichtigkeit des Patents festgestellt wird; d.

das Patent derart eingeschränkt wird, dass dessen Ansprüche
das Erzeugnis, für welches das Zertifikat erteilt wurde, nicht
mehr erfassen;

e.

nach dem Erlöschen des Patents Gründe vorliegen, welche die
Feststellung der Nichtigkeit nach Buchstabe c oder eine Einschränkung nach Buchstabe d gerechtfertigt hätten.

2

Jedermann kann bei der Behörde, die für die Feststellung der Nichtigkeit des Patents zuständig ist, Klage auf Feststellung der Nichtigkeit
des Zertifikats erheben.

l 1

Der Bundesrat regelt das Verfahren zur Erteilung der Zertifikate, deren Eintragung in das Patentregister sowie die Veröffentlichungen des
Institutes.

2

Er berücksichtigt die Regelung in der Europäischen Gemeinschaft.

m Soweit die Bestimmungen über die Zertifikate keine Regelung enthalten, gelten die Bestimmungen des ersten, zweiten, dritten und fünften
Titels dieses Gesetzes sinngemäss.

2. Abschnitt:227
Ergänzende Schutzzertifikate für Pflanzenschutzmittel
n
1 Das Institut erteilt für Wirkstoffe oder Wirkstoffzusammensetzungen
von Pflanzenschutzmitteln auf Gesuch hin ein ergänzendes Schutzzertifikat (Zertifikat).
2 Die Artikel 140a Absatz 2-140m gelten sinngemäss.

226 Fassung

gemäss Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1998, in Kraft seit 1. Mai 1999 (AS 1999 1363 1366; BBl 1998 1529).

227 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1998, in Kraft seit 1. Mai 1999 (AS 1999 1363 1366; BBl 1998 1529).

K. Nichtigkeit

L. Verfahren,
Register, Veröffentlichungen M. Anwendbares
Recht

Gewerblicher Rechtsschutz 48

232.14

Schlusstitel: Schluss- und Übergangsbestimmungen228

Art. 141


229

1

Der Bundesrat trifft die zur Ausführung dieses Gesetzes nötigen Massnahmen.

2

Er kann insbesondere Vorschriften aufstellen über die Bildung der Prüfungsstellen, der Einspruchsabteilungen und der Beschwerdekammern, über deren Geschäftskreis und Verfahren sowie über Fristen
und Gebühren.


Art. 142


230

1

Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht erloschenen Patente unterstehen von diesem Zeitpunkt an dem neuen Recht.

2

Jedoch richten sich weiterhin nach altem Recht: a.

die Zusatzpatente;

b.

der Teilverzicht;

c.

die Nichtigkeitsgründe; d.

die Zahlung der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes fällig
gewordenen Gebühren.

3

Das aus der Umwandlung eines Zusatzpatentes hervorgegangene Hauptpatent kann längstens bis zum Ablauf von 20 Jahren seit dem
Datum der Anmeldung des ersten Hauptpatentes dauern.


Art. 143


231

1

Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes hängigen Patentgesuche unterstehen von diesem Zeitpunkt an dem neuen Recht.

2

Jedoch richten sich weiterhin nach altem Recht: a.

Zusatzpatentgesuche zu Hauptpatenten, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt wurden, und die auf solche Gesuche erteilten Zusatzpatente; b.

die Ausstellungspriorität; c.

die Patentfähigkeit, wenn die Voraussetzungen dafür nach altem Recht günstiger sind; 228

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977
1997 2026; BBl 1976 II 1).

229

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977
1997 2026; BBl 1976 II 1).

230

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977
1997 2026; BBl 1976 II 1).

231

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977
1997 2026; BBl 1976 II 1).

A. Ausführungsmassnahmen B. Übergang
vom alten zum
neuen Recht
I. Patente

II. Patentgesuche
a. Grundsatz
und Ausnahmen

Erfindungspatente - BG 49

232.14

d.

Patentansprüche für Verfahren zur Herstellung von chemischen Stoffen und zur Herstellung von Stoffen durch Atomkernveränderung.

3

Für die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes hängigen Patentgesuche werden die Recherchengebühr und die Prüfungsgebühr nicht erhoben.

4

Das Prioritätsrecht nach Artikel 17 Absatz 1ter kann auch beansprucht werden, wenn die Erstanmeldung beim Inkrafttreten der Änderung vom 3. Februar 1995232 dieses Gesetzes nicht mehr hängig ist.233


Art. 144


234

1

Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes hängigen Patentgesuche für Erfindungen, die nach dem alten, nicht aber nach dem neuen Recht
von der Patentierung ausgeschlossen sind, können mit Verschiebung
des Anmeldedatums auf diesen Zeitpunkt aufrechterhalten werden.

2

Das ursprüngliche Anmelde- oder Prioritätsdatum bleibt jedoch massgebend für die Bestimmung des Vorrangs im Sinne von Artikel
7a.


Art. 145


235

Die zivilrechtliche Verantwortlichkeit richtet sich nach den zur Zeit
der Handlung geltenden Bestimmungen.


Art. 146


236

1

Das ergänzende Schutzzertifikat kann für jedes Erzeugnis erteilt werden, das beim Inkrafttreten der Änderung vom 9. Oktober 1998237
dieses Gesetzes durch ein Patent geschützt ist und für das die Genehmigung für das Inverkehrbringen gemäss Artikel 140b nach dem 1.
Januar 1985 erteilt wurde.
2 Das Gesuch um Erteilung des Zertifikats ist innerhalb von sechs
Monaten nach dem Inkrafttreten der Änderung vom 9. Oktober 1998
dieses Gesetzes einzureichen. Wird die Frist nicht eingehalten, so
weist das Institut das Gesuch zurück.

232

AS 1995 2879 233

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Febr. 1995, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995
2879 2887; BBl 1993 III 706).

234

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977
1997 2026; BBl 1976 II 1).

235

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977
1997 2026; BBl 1976 II 1).

236

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Febr. 1995 (AS 1995 2879 2887; BBl 1993 III
706). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1998, in Kraft seit 1. Mai 1999
(AS 1999 1363 1366; BBl 1998 1529).

237

AS 1999 1363 b. Bisher nicht
patentierbare
Erfindungen

III. Zivilrechtliche Verantwortlichkeit C. Ergänzende
Schutzzertifikate
für Pflanzenschutzmittel
I. Genehmigung
vor dem Inkrafttreten

Gewerblicher Rechtsschutz 50

232.14


Art. 147


238

1

Zertifikate werden auch aufgrund von Patenten erteilt, die zwischen dem 8. Februar 1997 und dem Inkrafttreten der Änderung vom
9. Oktober 1998239 dieses Gesetzes nach Ablauf der Höchstdauer erloschen sind.
2 Die Schutzdauer des Zertifikats berechnet sich nach Artikel 140e;
seine Wirkungen beginnen jedoch erst mit der Veröffentlichung des
Gesuchs um Erteilung des Zertifikats.
3 Das Gesuch ist innerhalb von zwei Monaten nach dem Inkrafttreten
der Änderung vom 9. Oktober 1998 dieses Gesetzes zu stellen. Wird
die Frist nicht eingehalten, so weist das Institut das Gesuch zurück.
4 Artikel 48 Absätze 1, 2 und 4 gilt entsprechend für den Zeitraum
zwischen dem Erlöschen des Patentes und der Veröffentlichung des
Gesuchs.

Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 1956240 Art. 89 Abs. 2, 90 Abs. 2 und 3, 91 Abs. 2 und 3, 96 Abs. 1 und 3, 101 Abs. 1,
105 Abs. 3: 1. Oktober 1959241 238

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Febr. 1995 (AS 1995 2879 2887; BBl 1993 III
706). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1998, in Kraft seit 1. Mai 1999
(AS 1999 1363 1366; BBl 1998 1529).

239

AS 1999 1363; BBl 1998 1529 240

BRB vom 18. Okt. 1955 (AS 1955 906) 241

BRB vom 8. Sept. 1959 (AS 1959 861).

II. Erloschene
Patente