01.10.2024 - *
01.07.2024 - 30.09.2024
01.06.2024 - 30.06.2024
01.01.2024 - 31.05.2024 / In Kraft
04.12.2023 - 31.12.2023
01.09.2023 - 03.12.2023
01.01.2023 - 31.08.2023
18.12.2021 - 31.12.2022
01.11.2021 - 17.12.2021
02.10.2021 - 31.10.2021
11.12.2020 - 01.10.2021
02.12.2019 - 10.12.2020
26.11.2018 - 01.12.2019
27.02.2018 - 25.11.2018
01.03.2016 - 26.02.2018
01.01.2016 - 29.02.2016
01.11.2015 - 31.12.2015
01.07.2015 - 31.10.2015
01.05.2015 - 30.06.2015
25.11.2013 - 30.04.2015
01.01.2012 - 24.11.2013
05.12.2011 - 31.12.2011
01.11.2011 - 04.12.2011
01.05.2011 - 31.10.2011
01.01.2011 - 30.04.2011
01.02.2010 - 31.12.2010
02.03.2009 - 31.01.2010
01.03.2009 - 01.03.2009
26.05.2008 - 28.02.2009
03.12.2007 - 25.05.2008
01.12.2007 - 02.12.2007
01.06.2006 - 30.11.2007
01.05.2006 - 31.05.2006
01.10.2005 - 30.04.2006
01.09.2005 - 30.09.2005
01.05.2005 - 31.08.2005
01.04.2005 - 30.04.2005
01.12.2003 - 31.03.2005
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Versionen Vergleichen

1

Bundesgesetz
über die Bundesversammlung
(Parlamentsgesetz, ParlG)
vom 13. Dezember 2002 (Stand am 14. Oktober 2003) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 164 Absatz 1 Buchstabe g der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in den Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates
vom 1. März 20012
und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 22. August 20013, beschliesst:

1. Titel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand

Dieses Gesetz regelt: a.

die Rechte und Pflichten der Mitglieder der Bundesversammlung; b.

Aufgaben und Organisation der Bundesversammlung; c.

das Verfahren in der Bundesversammlung; d.

die Beziehungen zwischen der Bundesversammlung und dem Bundesrat; e.

die Beziehungen zwischen der Bundesversammlung und den eidgenössischen Gerichten.


Art. 2

Zusammentreten der Räte 1 Der Nationalrat und der Ständerat versammeln sich regelmässig zu ordentlichen
Sessionen.

2 Jeder Rat kann für sich Sondersessionen beschliessen, wenn die ordentlichen
Sessionen zum Abbau der Geschäftslast nicht ausreichen.

3 Ein Viertel der Mitglieder eines Rates oder der Bundesrat können die Einberufung
der Räte zu einer ausserordentlichen Session verlangen.

AS 2003 3543 1

SR 101

2

BBl 2001 3467 3

BBl 2001 5428 171.10

Bundesversammlung

2

171.10


Art. 3

Eid und Gelübde

1 Jedes Mitglied der Bundesversammlung legt vor seinem Amtsantritt den Eid oder
das Gelübde ab.

2 Die von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Personen leisten ihren
Eid oder ihr Gelübde vor der Vereinigten Bundesversammlung im Anschluss an ihre
Wahl, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.

3 Wer sich weigert, den Eid oder das Gelübde zu leisten, verzichtet auf sein Amt.

4 Der Eid lautet:
«Ich schwöre vor Gott dem Allmächtigen, die Verfassung und die Gesetze zu
beachten und die Pflichten meines Amtes gewissenhaft zu erfüllen.» 5 Das Gelübde lautet:
«Ich gelobe, die Verfassung und die Gesetze zu beachten und die Pflichten meines
Amtes gewissenhaft zu erfüllen.»

Art. 4

Öffentlichkeit

1 Die Sitzungen der Räte und der Vereinigten Bundesversammlung sind öffentlich.
Die Verhandlungen werden der Öffentlichkeit im Amtlichen Bulletin der Bundesversammlung vollständig zugänglich gemacht. Die Einzelheiten der Veröffentlichung regelt eine Verordnung der Bundesversammlung.

2 Zum Schutze wichtiger Sicherheitsinteressen oder aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes kann die geheime Beratung beantragt werden. Antragsberechtigt sind: a.

ein Sechstel der Mitglieder eines Rates beziehungsweise der Vereinigten
Bundesversammlung;

b.

die Mehrheit einer Kommission; c.

der Bundesrat.

3 Die Beratung über den Antrag auf geheime Beratung ist selbst geheim.

4 Jede Person, die an geheimen Beratungen teilnimmt, hat über deren Inhalt Stillschweigen zu bewahren.


Art. 5

Information

1 Die Räte und ihre Organe informieren rechtzeitig und umfassend über ihre Tätigkeit, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.

2 Die Verwendung von Ton- und Bildübertragungen aus den Ratssälen sowie die
Akkreditierung von Medienschaffenden werden durch Verordnung der Bundesversammlung oder durch die Ratsreglemente geregelt.

Parlamentsgesetz

3

171.10

2. Titel: Mitglieder der Bundesversammlung 1. Kapitel: Rechte und Pflichten

Art. 6

Verfahrensrechte

1 Die Mitglieder der Bundesversammlung (Ratsmitglieder) haben das Recht, parlamentarische Initiativen, Vorstösse und Wahlvorschläge einzureichen.

2 Sie können zu hängigen Beratungsgegenständen und zum Verfahren Anträge
stellen.

3 Das Recht auf Wortmeldung und die Redezeit können durch die Ratsreglemente
eingeschränkt werden.


Art. 7

Informationsrechte

1 Die Ratsmitglieder haben das Recht, vom Bundesrat und von der Bundesverwaltung über jede Angelegenheit des Bundes Auskunft zu erhalten und Unterlagen
einzusehen, soweit dies für die Ausübung des parlamentarischen Mandates erforderlich ist.

2 Das einzelne Ratsmitglied hat keinen Anspruch auf Informationen, die: a.

der unmittelbaren Entscheidfindung des Bundesratskollegiums dienen; b.

den Bereich des Staatsschutzes und der Nachrichtendienste betreffen; c.

aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes vertraulich gehalten werden.

3 Besteht zwischen einem Ratsmitglied und dem Bundesrat Uneinigkeit über den
Umfang der Informationsrechte, so kann das Ratsmitglied das Präsidium desjenigen
Rates anrufen, dem es angehört. Das Präsidium vermittelt zwischen Ratsmitglied
und Bundesrat.

4 Das Ratspräsidium entscheidet endgültig, wenn zwischen Ratsmitglied und Bundesrat strittig ist, ob die Informationen zur Ausübung des parlamentarischen Mandats erforderlich sind.

5 Der Bundesrat kann an Stelle der Einsicht in die Unterlagen dem Ratsmitglied
einen Bericht vorlegen, wenn zwischen ihm und dem Ratsmitglied strittig ist, ob das
Ratsmitglied nach Absatz 2 Anspruch auf die Informationen hat, und wenn die
Vermittlung des Ratspräsidiums erfolglos bleibt.

6 Das Ratspräsidium kann zur Vorbereitung der Vermittlung ohne Einschränkungen
Einsicht in die Unterlagen des Bundesrates und der Bundesverwaltung nehmen.


Art. 8

Amtsgeheimnis

Die Ratsmitglieder sind an das Amtsgeheimnis gebunden, sofern sie auf Grund ihrer
amtlichen Tätigkeit von Tatsachen Kenntnis haben, die zur Wahrung überwiegender
öffentlicher oder privater Interessen, insbesondere zum Schutze der Persönlichkeit
oder aus Rücksicht auf ein hängiges Verfahren, geheim zu halten oder vertraulich
sind.

Bundesversammlung

4

171.10


Art. 9

Einkommen und Entschädigungen Die Ratsmitglieder erhalten für ihre parlamentarische Tätigkeit vom Bund ein Einkommen sowie einen Beitrag zur Deckung der Kosten, die ihnen bei der parlamentarischen Tätigkeit entstehen. Die Einzelheiten werden durch das Parlamentsressourcengesetz vom 18. März 19884 geregelt.


Art. 10

Pflicht zur Sitzungsteilnahme Die Ratsmitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen der Räte und Kommissionen
teilzunehmen.


Art. 11

Offenlegungspflichten 1 Beim Amtsantritt und jeweils auf Jahresbeginn unterrichtet jedes Ratsmitglied das
Büro schriftlich über seine: a.

beruflichen Tätigkeiten; b.

Tätigkeiten in Führungs- und Aufsichtsgremien sowie Beiräten und ähnlichen Gremien von schweizerischen und ausländischen Körperschaften,
Anstalten und Stiftungen des privaten und des öffentlichen Rechts; c.

Beratungs- oder Expertentätigkeiten für Bundesstellen; d.

dauernden Leitungs- oder Beratungstätigkeiten für schweizerische und ausländische Interessengruppen; e.

Mitwirkung in Kommissionen und anderen Organen des Bundes.

2 Die Parlamentsdienste erstellen ein öffentliches Register über die Angaben der
Ratsmitglieder.

3 Ratsmitglieder, die durch einen Beratungsgegenstand in ihren persönlichen Interessen unmittelbar betroffen sind, weisen auf diese Interessenbindung hin, wenn sie
sich im Rat oder in einer Kommission äussern.

4 Das Berufsgeheimnis im Sinne des Strafgesetzbuches5 bleibt vorbehalten.


Art. 12

Unabhängigkeit gegenüber ausländischen Staaten Ratsmitgliedern ist die Ausübung einer amtlichen Funktion für einen ausländischen
Staat sowie die Annahme von Titeln und Orden ausländischer Behörden verboten.


Art. 13

Disziplinarmassnahmen 1 Verstösst ein Ratsmitglied gegen die Ordnungs- und Verfahrensvorschriften der
Räte, so kann die Präsidentin oder der Präsident nach erfolgter Mahnung und im
Wiederholungsfall:

4

SR 171.21

5

SR 311.0

Parlamentsgesetz

5

171.10

a.

dem Ratsmitglied das Wort entziehen; oder b.

das Ratsmitglied höchstens für die restliche Dauer einer Sitzung ausschliessen.

2 Verstösst ein Ratsmitglied in schwer wiegender Weise gegen die Ordnungs- und
Verfahrensvorschriften oder verletzt es das Amtsgeheimnis, so kann das zuständige
Ratsbüro:

a.

gegen das Ratsmitglied einen Verweis aussprechen; oder b.

das Ratsmitglied bis zu sechs Monate aus seinen Kommissionen ausschliessen.

3 Über Einsprachen des betroffenen Ratsmitglieds entscheidet der Rat.

2. Kapitel: Unvereinbarkeitsregelungen

Art. 14

Unvereinbarkeiten

Der Bundesversammlung dürfen nicht angehören: a.

die von ihr gewählten oder bestätigten Personen; b.

die nicht von ihr gewählten Richterinnen und Richter der eidgenössischen
Gerichte;

c.

das Personal der zentralen und dezentralen Bundesverwaltung, der Parlamentsdienste und der eidgenössischen Gerichte, sofern die spezialgesetzlichen Bestimmungen nichts anderes vorsehen; d.

die Mitglieder der Armeeleitung; e.

Mitglieder der geschäftsleitenden Organe von Organisationen oder von Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die nicht der Bundesverwaltung
angehören und die mit Verwaltungsaufgaben betraut sind, sofern dem Bund
eine beherrschende Stellung zukommt.; f.

Personen, die den Bund in Organisationen oder Personen des öffentlichen
oder privaten Rechts vertreten, die nicht der Bundesverwaltung angehören
und die mit Verwaltungsaufgaben betraut sind, sofern dem Bund eine
beherrschende Stellung zukommt.


Art. 15

Vorgehen

1 Tritt eine Unvereinbarkeit nach Artikel 14 Buchstabe a ein, so erklärt die betroffene Person, für welches der beiden Ämter sie sich entscheidet.

2 Tritt eine Unvereinbarkeit nach Artikel 14 Buchstaben b-f ein, so scheidet die
betroffene Person sechs Monate nach Feststellen der Unvereinbarkeit aus der Bundesversammlung aus, sofern sie die andere Funktion bis dahin nicht aufgegeben hat.

Bundesversammlung

6

171.10

3. Kapitel: Immunität und Sessionsteilnahmegarantie

Art. 16

Absolute Immunität

Die Ratsmitglieder können für ihre Äusserungen in den Räten und in deren Organen
rechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden.


Art. 17

Relative Immunität

1 Gegen ein Ratsmitglied kann ein Strafverfahren wegen einer strafbaren Handlung,
die in Zusammenhang mit seiner amtlichen Stellung oder Tätigkeit steht, nur mit der
Ermächtigung der Bundesversammlung eingeleitet werden.

2 Das Gesuch um Aufhebung der Immunität wird von dem Rat zuerst behandelt,
dem das beschuldigte Ratsmitglied angehört.

3 Die vorberatenden Kommissionen geben dem beschuldigten Ratsmitglied Gelegenheit zur Stellungnahme.

4 Wo es nach den Umständen des Falls gerechtfertigt erscheint, kann die Bundesversammlung ein beschuldigtes Ratsmitglied auch dann dem Bundesgericht überweisen, wenn der Fall der kantonalen Gerichtsbarkeit untersteht. In diesem Fall bezeichnet die Vereinigte Bundesversammlung eine ausserordentliche Bundesanwältin
oder einen ausserordentlichen Bundesanwalt.


Art. 18

Aufhebung des Post- und Fernmeldegeheimnisses
sowie weitere Ermittlungsmassnahmen 1 Für die Aufhebung des Post- und Fernmeldegeheimnisses im Sinne von Artikel 321ter des Strafgesetzbuches6 ist eine Ermächtigung der Ratspräsidien erforderlich, wenn: a.

strafbare Handlungen eines Ratsmitgliedes verfolgt werden sollen; b.

Massnahmen gegenüber einem Ratsmitglied angeordnet werden sollen, die
der Überwachung eines Dritten dienen, mit dem das Ratsmitglied auf Grund
seines Amtes in Beziehung steht.

2 Absatz 1 findet auch auf diejenigen Fälle sinngemäss Anwendung, in denen für
eine erste Abklärung des Sachverhalts oder zur Beweissicherung andere Massnahmen der Ermittlung oder Strafuntersuchung gegen ein Ratsmitglied notwendig sind.

3 Sobald die von den Ratspräsidien bewilligten Massnahmen durchgeführt sind, ist
die Ermächtigung der Bundesversammlung zur Strafverfolgung einzuholen, es sei
denn, das Verfahren werde eingestellt.

4 Eine Verhaftung ohne Ermächtigung der Bundesversammlung ist unzulässig.

6

SR 311.0

Parlamentsgesetz

7

171.10


Art. 19

Verfahren der Ermächtigung durch die Ratspräsidien 1 Die Ratspräsidien entscheiden in gemeinsamer und geheimer Beratung. Die Erteilung der Ermächtigung nach Artikel 18 bedarf der Zustimmung von mindestens fünf
Mitgliedern.

2 Die Ermächtigung zur Aufhebung des Post- und Fernmeldegeheimnisses kann erst
erteilt werden, wenn die zuständige Behörde die Anordnung zur Überwachung
gemäss Artikel 7 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20007 betreffend Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs genehmigt.


Art. 20

Sessionsteilnahmegarantie 1 Ein Strafverfahren gegen ein Ratsmitglied wegen Verbrechen oder Vergehen,
welche nicht im Zusammenhang mit seiner amtlichen Stellung oder Tätigkeit stehen,
kann während der Session nur eingeleitet werden mit seiner schriftlichen Zustimmung oder mit Ermächtigung des Rates, dem es angehört.

2 Vorbehalten bleibt die vorsorgliche Verhaftung wegen Fluchtgefahr oder im Fall
des Ergreifens auf frischer Tat bei der Verübung eines Verbrechens. Für eine solche
Verhaftung muss von der anordnenden Behörde innert vierundzwanzig Stunden
direkt beim betreffenden Rat um Zustimmung nachgesucht werden, sofern das
verhaftete Ratsmitglied nicht sein schriftliches Einverständnis zur Haft gegeben hat.

3 Ist ein Strafverfahren wegen den in den Absätzen 1 und 2 genannten Straftaten
gegen ein Ratsmitglied bei Beginn der Session bereits eingeleitet, so hat das Ratsmitglied das Recht, gegen die Fortsetzung der bereits angeordneten Haft sowie
gegen Vorladungen zu Verhandlungen den Entscheid des Rates, dem es angehört, zu
verlangen. Die Eingabe hat keine aufschiebende Wirkung.

4 Gegen eine durch rechtskräftiges Urteil verhängte Freiheitsstrafe, deren Vollzug
vor Beginn der Session angeordnet wurde, kann das Recht auf Sessionsteilnahme
nicht angerufen werden.


Art. 21

Uneinigkeit über die Erforderlichkeit der Ermächtigung Ist streitig, ob eine Ermächtigung nach den Artikeln 17-20 erforderlich sei, so
entscheidet das Organ, das für die Ermächtigung zuständig ist.

3. Titel: Aufgaben der Bundesversammlung

Art. 22

Gesetzgebung

1 Die Bundesversammlung erlässt alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in
der Form des Bundesgesetzes.

7

SR 780.1

Bundesversammlung

8

171.10

2 Sie kann weitere rechtsetzende Bestimmungen in der Form des Bundesgesetzes
oder, soweit sie durch Bundesverfassung oder Gesetz dazu ermächtigt ist, in der
Form der Verordnung der Bundesversammlung erlassen.

3 Die zuständigen Kommissionen der Bundesversammlung werden auf Verlangen
vor dem Erlass von rechtsetzenden Bestimmungen des Bundesrates konsultiert,
sofern die Dringlichkeit der Verordnung es zulässt.

4 Als rechtsetzend gelten Bestimmungen, die in unmittelbar verbindlicher und generell-abstrakter Weise Pflichten auferlegen, Rechte verleihen oder Zuständigkeiten
festlegen.


Art. 23

Änderungen der Bundesverfassung Die Bundesversammlung unterbreitet Änderungen der Bundesverfassung Volk und
Ständen in der Form des Bundesbeschlusses zur Abstimmung.


Art. 24

Mitwirkung in der Aussenpolitik 1 Die Bundesversammlung verfolgt die internationale Entwicklung und wirkt bei der
Willensbildung über wichtige aussenpolitische Grundsatzfragen und Entscheide mit.

2 Sie genehmigt die völkerrechtlichen Verträge, soweit nicht der Bundesrat durch
Bundesgesetz oder von der Bundesversammlung genehmigten völkerrechtlichen
Vertrag zum selbstständigen Vertragsabschluss ermächtigt ist.

3 Sie genehmigt völkerrechtliche Verträge, die dem Referendum unterliegen, in der
Form eines Bundesbeschlusses. Andere völkerrechtliche Verträge genehmigt sie in
der Form eines einfachen Bundesbeschlusses.

4 Sie wirkt in internationalen parlamentarischen Versammlungen mit und pflegt die
Beziehungen zu ausländischen Parlamenten.


Art. 25

Finanzen

1 Die Bundesversammlung setzt die Ausgaben mit dem Voranschlag und seinen
Nachträgen fest. Sie beschliesst über neue oder nicht beanspruchte laufende Verpflichtungskredite und Zahlungsrahmen mit dem Voranschlag und seinen Nachträgen oder mit besonderen Beschlüssen. Sie nimmt die Staatsrechnung ab.

2 Sie wählt dafür die Form des einfachen Bundesbeschlusses.


Art. 26

Oberaufsicht

1 Die Bundesversammlung übt die Oberaufsicht aus über die Geschäftsführung des
Bundesrates und der Bundesverwaltung, der eidgenössischen Gerichte und anderer
Träger von Aufgaben des Bundes.

2 Sie übt die Oberaufsicht aus über den Finanzhaushalt im Bereich von Artikel 8 des
Finanzkontrollgesetzes vom 28. Juni 19678.

8

SR 614.0

Parlamentsgesetz

9

171.10

3 Die Bundesversammlung übt die Oberaufsicht nach den folgenden Kriterien aus: a.

Rechtmässigkeit;

b.

Ordnungsmässigkeit; c.

Zweckmässigkeit;

d.

Wirksamkeit;

e.

Wirtschaftlichkeit.

4 Die Oberaufsicht umfasst nicht die Befugnis, Entscheide aufzuheben oder zu
ändern. Die inhaltliche Kontrolle richterlicher Entscheidungen ist ausgeschlossen.


Art. 27

Überprüfung der Wirksamkeit Die durch das Gesetz bezeichneten Organe der Bundesversammlung sorgen dafür,
dass die Massnahmen des Bundes auf ihre Wirksamkeit überprüft werden. Sie
können hierzu:

a.

verlangen, dass der Bundesrat Wirksamkeitsüberprüfungen durchführen
lässt;

b.

die im Auftrag des Bundesrates durchgeführten Wirksamkeitsüberprüfungen
prüfen;

c.

selbst Wirksamkeitsüberprüfungen in Auftrag geben.


Art. 28

Grundsatzentscheide und Planungen 1 Die Bundesversammlung wirkt bei den wichtigen Planungen der Staatstätigkeit
mit, indem sie:

a.

Planungsberichte des Bundesrates berät und zur Kenntnis nimmt; b.

dem Bundesrat Aufträge erteilt, eine Planung vorzunehmen oder die
Schwerpunkte einer Planung zu ändern; c.

Grundsatz- und Planungsbeschlüsse fasst.

2 Grundsatz- und Planungsbeschlüsse sind Vorentscheidungen, die festlegen, dass
bestimmte Ziele anzustreben, Grundsätze und Kriterien zu beachten oder Massnahmen zu planen sind.

3 Grundsatz- und Planungsbeschlüsse werden in der Form des einfachen Bundesbeschlusses erlassen. Für Grundsatz- und Planungsbeschlüsse von grosser Tragweite
kann die Form des Bundesbeschlusses gewählt werden.

4 Weicht der Bundesrat von Aufträgen oder Grundsatz- und Planungsbeschlüssen ab,
so hat er dies zu begründen.


Art. 29

Einzelakte

1 Die Bundesversammlung erlässt Einzelakte, die dem Referendum nicht unterstehen, in der Form des einfachen Bundesbeschlusses.

Bundesversammlung

10

171.10

2 Einzelakte der Bundesversammlung, für welche die notwendige gesetzliche Grundlage weder in der Bundesverfassung noch in einem Bundesgesetz besteht, werden in
der Form des Bundesbeschlusses dem Referendum unterstellt.


Art. 30

Weitere Aufgaben

Die Bundesversammlung nimmt die weiteren Aufgaben wahr, die ihr die Bundesverfassung und die Bundesgesetzgebung zuweisen.

4. Titel: Organisation der Bundesversammlung 1. Kapitel: Allgemeines

Art. 31

Organe

Die Organe der Bundesversammlung sind: a.

der Nationalrat;

b.

der Ständerat;

c.

die Vereinigte Bundesversammlung; d.

die Präsidien;

e.

die Büros;

f.

die Koordinationskonferenz und die Verwaltungsdelegation; g.

die Kommissionen und ihre Subkommissionen sowie Delegationen; h.

die Fraktionen.


Art. 32

Sitz der Bundesversammlung 1 Die Bundesversammlung versammelt sich in Bern.

2 Sie kann mit einfachem Bundesbeschluss beschliessen, ausnahmsweise an einem
anderen Ort zu tagen.


Art. 33

Einberufung

1 Der Nationalrat und der Ständerat werden von ihren Büros einberufen.

2 Die Vereinigte Bundesversammlung wird von der Koordinationskonferenz einberufen.

3 Die Präsidentin oder der Präsident des Nationalrates oder, im Verhinderungsfall,
die Präsidentin oder der Präsident des Ständerates ist verpflichtet, die Räte einzuberufen, wenn die Sicherheit der Bundesbehörden gefährdet ist oder der Bundesrat
nicht in der Lage ist zu handeln.

Parlamentsgesetz

11

171.10

2. Kapitel: Nationalrat und Ständerat

Art. 34

Präsidien

Das Präsidium jedes Rates wird gebildet aus der Präsidentin oder dem Präsidenten
sowie der ersten Vizepräsidentin oder dem ersten Vizepräsidenten und der zweiten
Vizepräsidentin oder dem zweiten Vizepräsidenten.


Art. 35

Ratsbüros

1 Jeder Rat bestellt für seine Leitung und für weitere ratseigene Angelegenheiten ein
Büro.

2 Das Büro jedes Rates setzt sich zusammen aus dem Präsidium jedes Rates und
weiteren durch die Geschäftsreglemente bestimmten Mitgliedern.

3 Rechte und Pflichten, welche dieses Gesetz den Kommissionen zuweist, gelten
auch für die Büros.


Art. 36

Geschäftsreglemente

Jeder Rat erlässt ein Geschäftsreglement mit den Ausführungsbestimmungen über
seine Organisation und sein Verfahren.


Art. 37

Koordinationskonferenz 1 Das Büro des Nationalrates und das Büro des Ständerates bilden die Koordinationskonferenz.

2 Die Koordinationskonferenz hat folgende Aufgaben: a.

Sie plant die Tätigkeiten der Bundesversammlung und stimmt die Sessionsund die Jahresplanung aufeinander ab.

b.

Sie sorgt für den Geschäftsverkehr zwischen den beiden Räten und zwischen
diesen und dem Bundesrat.

c.

Sie kann Weisungen erlassen über die Zuteilung der personellen und finanziellen Mittel an die Organe der Bundesversammlung.

d.

Sie wählt die Generalsekretärin oder den Generalsekretär der Bundesversammlung. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Vereinigte Bundesversammlung.

e.

Sie genehmigt nach den in Artikel 61 genannten Kriterien die Bildung neuer
Fraktionen.

3 Der Bundesrat kann mit beratender Stimme an den Sitzungen teilnehmen.

4 Die Beschlüsse der Koordinationskonferenz bedürfen der Zustimmung der Büros
des Nationalrates und des Ständerates. Die Wahl nach Absatz 2 Buchstabe d erfolgt
mit der absoluten Mehrheit der stimmenden Mitglieder.

Bundesversammlung

12

171.10

5 Die Koordinationskonferenz, erweitert durch die Präsidentinnen oder die Präsidenten der für die Aussenpolitik zuständigen Kommissionen beider Räte, plant und
koordiniert die parlamentarischen Aussenbeziehungen. Die Präsidentinnen oder
Präsidenten anderer betroffener Organe der Bundesversammlung werden mit beratender Stimme beigezogen.


Art. 38

Verwaltungsdelegation 1 Die Verwaltungsdelegation besteht aus je drei von der Koordinationskonferenz
gewählten Mitgliedern der Büros beider Räte. Die Verwaltungsdelegation bezeichnet eines ihrer Mitglieder als Delegierte oder als Delegierten. Sie konstituiert sich
selbst.

2 Der Verwaltungsdelegation obliegt die oberste Leitung der Parlamentsverwaltung.

3 Die Verwaltungsdelegation beschliesst mit der Mehrheit der stimmenden Mitglieder.

3. Kapitel: Vereinigte Bundesversammlung

Art. 39

Büro der Vereinigten Bundesversammlung 1 Das Büro der Vereinigten Bundesversammlung besteht aus den Präsidien der
beiden Räte.

2 Den Vorsitz führt die Präsidentin oder der Präsident des Nationalrates oder, im
Verhinderungsfall, die Präsidentin oder der Präsident des Ständerates.

3 Das Büro bereitet die Sitzungen der Vereinigten Bundesversammlung vor.

4 Es kann Kommissionen der Vereinigten Bundesversammlung einsetzen. Sie bestehen
aus zwölf Mitgliedern des Nationalrates und aus fünf Mitgliedern des Ständerates.


Art. 40

Kommission für Begnadigungen und Zuständigkeitskonflikte 1 Die Kommission für Begnadigungen und Zuständigkeitskonflikte berät Begnadigungsgesuche und Entscheide über Zuständigkeitskonflikte zwischen den obersten
Bundesbehörden vor.

2 Sie wählt zu ihrer Präsidentin oder ihrem Präsidenten abwechslungsweise ein
Mitglied des Nationalrates oder des Ständerates.

3 Sie überweist Begnadigungsgesuche dem Bundesrat zum Bericht und zur Antragstellung.

4 Sie kann Einsicht nehmen in das Gesuch sowie in die Untersuchungs-, Gerichtsund Vollzugsakten.

Parlamentsgesetz

13

171.10

a9 Gerichtskommission

1 Die Gerichtskommission ist zuständig für die Vorbereitung der Wahl und Amtsenthebung von Richterinnen und Richtern der eidgenössischen Gerichte.

2 Sie schreibt offene Richterstellen öffentlich aus. Soweit das Gesetz Teilpensen
zulässt, ist in der Ausschreibung der Beschäftigungsgrad anzugeben.

3 Die Gerichtskommission unterbreitet ihre Wahlvorschläge und Anträge auf Amtsenthebung der Vereinigten Bundesversammlung.

4 Sie legt die Einzelheiten des Arbeitsverhältnisses der Richterinnen und Richter
fest.

5 Jede Fraktion hat Anspruch auf mindestens einen Sitz in der Kommission.

6 Die Geschäftsprüfungskommissionen und die Finanzdelegation bringen Feststellungen, welche die fachliche oder persönliche Eignung von Richterinnen und Richtern ernsthaft in Frage stellen, der Gerichtskommission zur Kenntnis.


Art. 41

Verfahren in der Vereinigten Bundesversammlung 1 Soweit in diesem Gesetz nichts anderes geregelt ist, gelten für das Verfahren in der
Vereinigten Bundesversammlung die Bestimmungen des Geschäftsreglements des
Nationalrats sinngemäss.

2 Die Stimmenzählenden und die Ersatzstimmenzählenden der beiden Räte ermitteln
die Wahl- und Abstimmungsresultate.

3 Ist das Geschäftreglement des Nationalrates nicht anwendbar, so kann sich die
Vereinigte Bundesversammlung ein eigenes Reglement geben.

4. Kapitel: Kommissionen 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 42

Ständige Kommissionen und Spezialkommissionen 1 Jeder Rat setzt aus seiner Mitte die vom Gesetz und den Geschäftsreglementen
vorgesehenen ständigen Kommissionen ein.

2 In Ausnahmefällen können die Räte Spezialkommissionen bestellen.


Art. 43

Bestellung der Kommissionen 1 Die Mitglieder der Kommissionen sowie deren Präsidien (Präsidentin oder Präsident und Vizepräsidentin oder Vizepräsident) werden vom jeweiligen Büro gewählt.

2 Die Präsidien von gemeinsamen Kommissionen beider Räte und von Kommissionen der Vereinigten Bundesversammlung werden von der Koordinationskonferenz gewählt, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht. Die Präsidentin oder der 9

Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 13. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Aug. 2003
(AS 2003 2119 2121; BBl 2001 4202, 2002 1181).

Bundesversammlung

14

171.10

Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident dürfen nicht dem gleichen
Rat angehören.

3 Die Zusammensetzung der Kommissionen und die Zuteilung der Kommissionspräsidien richten sich nach der Stärke der Fraktionen im jeweiligen Rat. Soweit
möglich werden die Amtssprachen und Landesgegenden angemessen berücksichtigt.

4 Die Amtsdauer der Mitglieder der ständigen Kommissionen wird von den
Geschäftsreglementen bestimmt.


Art. 44

Aufgaben

1 Im Rahmen der ihnen durch das Gesetz oder durch die Geschäftsreglemente zugewiesenen Zuständigkeiten haben die Kommissionen folgende Aufgaben: a.

Sie beraten die ihnen zugewiesenen Geschäfte zuhanden ihres Rates vor.

b.

Sie beraten und entscheiden über die ihnen vom Gesetz zur abschliessenden
Beratung zugewiesenen Geschäfte.

c.

Sie verfolgen die gesellschaftlichen und politischen Entwicklungen in ihren
Zuständigkeitsbereichen.

d.

Sie arbeiten Vorschläge in ihren Zuständigkeitsbereichen aus.

e.

Sie unterbreiten der Konferenz der Präsidien der Aufsichtskommissionen
und -delegationen Anträge oder dem Bundesrat Aufträge für Wirksamkeitsüberprüfungen und wirken bei der Schwerpunktsetzung mit.

f.

Sie berücksichtigen die Resultate von Wirksamkeitsüberprüfungen.

2 Die Kommissionen berichten ihrem Rat über die ihnen zugewiesenen Geschäfte
und stellen Antrag.


Art. 45

Allgemeine Rechte

1 Die Kommissionen können zur Erfüllung ihrer Aufgaben: a.

parlamentarische Initiativen, Vorstösse und Anträge einreichen sowie
Berichte erstatten;

b.

aussenstehende Sachverständige beiziehen; c.

Vertreterinnen und Vertreter der Kantone und interessierter Kreise anhören; d.

Besichtigungen vornehmen.

2 Die Kommissionen können aus ihrer Mitte Subkommissionen einsetzen. Diese
erstatten der Kommission Bericht und stellen Antrag. Mehrere Kommissionen
können gemeinsame Subkommissionen einsetzen.


Art. 46

Verfahren in den Kommissionen 1 In den Kommissionen gelten die Verfahrensregeln ihres Rates, sofern das Gesetz
oder das Geschäftsreglement nichts anderes vorsieht.

Parlamentsgesetz

15

171.10

2 Beschlüsse von gemeinsamen Kommissionen beider Räte bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der stimmenden Mitglieder aus jedem Rat, sofern das Gesetz
nichts anderes vorsieht.


Art. 47

Vertraulichkeit

1 Die Beratungen der Kommissionen sind vertraulich; insbesondere wird nicht
bekannt gegeben, wie die einzelnen Teilnehmerinnen und Teilnehmer Stellung
genommen oder abgestimmt haben.

2 Die Kommissionen können beschliessen, Anhörungen öffentlich durchzuführen.


Art. 48

Information der Öffentlichkeit Die Kommissionen informieren die Öffentlichkeit über die Ergebnisse ihrer Beratungen.


Art. 49

Koordination zwischen den Kommissionen 1 Die Kommissionen jedes Rates koordinieren ihre Tätigkeit untereinander sowie
mit den Kommissionen des anderen Rates, die dieselben oder ähnliche Fragen
bearbeiten.

2 Die Informationsbeschaffung oder die Abklärung einer Frage kann in gemeinsamen Sitzungen erfolgen oder einer Kommission übertragen werden.

3 Die Geschäftsprüfungskommissionen und die Finanzkommissionen können den
Geschäftsbericht und die Rechnung gemeinsam vorberaten.

4 Bei sachübergreifenden Geschäften können andere Kommissionen Berichte an die
vorberatenden Kommissionen richten.

5 Hat der Erlassentwurf einer Kommission oder haben Änderungsanträge einer
Kommission zu einem Erlassentwurf des Bundesrates erhebliche finanzielle Auswirkungen, so holt die Kommission die Stellungnahme der Finanzkommission ihres
Rates ein, bevor sie dem Rat den Erlassentwurf unterbreitet oder Antrag stellt.

2. Abschnitt: Finanzkommissionen

Art. 50

Aufgaben der Finanzkommissionen 1 Die Finanzkommissionen (FK) befassen sich mit der Haushaltführung des Bundes;
sie beraten die finanzielle Planung, den Voranschlag und dessen Nachträge und die
Staatsrechnung vor. Sie üben die Oberaufsicht über den gesamten Finanzhaushalt
nach Artikel 26 Absatz 2 aus, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht.

2 Erlassentwürfe mit erheblichen finanziellen Auswirkungen sind ihnen zum Mitbericht vorzulegen oder können zur Vorberatung zugewiesen werden.

Bundesversammlung

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171.10


Art. 51

Finanzdelegation

1 Die Finanzkommissionen wählen aus ihrer Mitte je drei Mitglieder in die Finanzdelegation (FinDel). Die Delegation konstituiert sich selbst.

2 Der Finanzdelegation obliegt die nähere Prüfung und Überwachung des gesamten
Finanzhaushaltes.

3 Der Verkehr der Finanzdelegation mit der Eidgenössischen Finanzkontrolle richtet
sich nach den Artikeln 14, 15 und 18 des Finanzkontrollgesetzes vom 28. Juni
196710.

4 Die Finanzdelegation erstattet den Finanzkommissionen Bericht und stellt Antrag.

5 Sie kann sich mit weiteren Beratungsgegenständen befassen und ihre Feststellungen den Finanzkommissionen oder anderen Kommissionen zur Kenntnis bringen.

6 Sie entscheidet mit der Mehrheit ihrer stimmenden Mitglieder.

3. Abschnitt: Geschäftsprüfungskommissionen

Art. 52

Aufgaben der Geschäftsprüfungskommissionen 1 Die Geschäftsprüfungskommissionen (GPK) üben die Oberaufsicht über die
Geschäftsführung nach Artikel 26 Absätze 1, 3 und 4 aus.

2 Sie legen den Schwerpunkt ihrer Prüftätigkeit auf die Kriterien der Rechtmässigkeit, Zweckmässigkeit und Wirksamkeit.


Art. 53

Geschäftsprüfungsdelegation 1 Die Geschäftsprüfungskommissionen wählen aus ihrer Mitte je drei Mitglieder in
die Geschäftsprüfungsdelegation (GPDel). Die Delegation konstituiert sich selbst.

2 Die Delegation überwacht die Tätigkeit im Bereich des Staatsschutzes und der
Nachrichtendienste.

3 Sie übernimmt weitere besondere Aufträge, welche ihr eine Geschäftsprüfungskommission überträgt.

4 Sie erstattet den Geschäftsprüfungskommissionen Bericht und stellt Antrag.

5 Sie entscheidet mit der Mehrheit ihrer stimmenden Mitglieder.

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SR 614.0

Parlamentsgesetz

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171.10

4. Abschnitt:
Gemeinsame Bestimmungen für die Finanz- und
die Geschäftsprüfungskommissionen


Art. 54

Konferenz der Präsidien der Aufsichtskommissionen
und -delegationen

1 Die Präsidien der Finanz- und der Geschäftsprüfungskommissionen (Aufsichtskommissionen) und ihrer Delegationen (Aufsichtsdelegationen) bilden die Konferenz der Präsidien der Aufsichtskommissionen und -delegationen (KPA). Sie wird
nach Bedarf erweitert durch die Präsidien der übrigen betroffenen Kommissionen.

2 Sie tritt zweimal jährlich sowie nach Bedarf zusammen.

3 Sie stellt die materielle Koordination der Prüfungsprogramme sicher und entscheidet über Kompetenzkonflikte und Berichterstattung.

4 Sie entscheidet über Anträge der Kommissionen, die Wirksamkeit von Erlassen
durch die mit dieser Aufgabe betraute Dienststelle der Parlamentsdienste, die Eidgenössische Finanzkontrolle oder Dritte überprüfen zu lassen, und gewährleistet in
Zusammenarbeit mit dem Bundesrat die Kohärenz der Wirksamkeitsüberprüfungen.


Art. 55

Berichterstattung im Rat Die Finanz- und die Geschäftsprüfungskommissionen berichten ihrem Rat einmal
jährlich über die Hauptergebnisse ihrer Arbeit.

5. Abschnitt: Redaktionskommission

Art. 56

Zusammensetzung und Organisation 1 Die Redaktionskommission (RedK) ist eine gemeinsame Kommission beider Räte.

2 Sie besteht aus drei Subkommissionen entsprechend den Amtssprachen des Bundes.

3 Die Kommission konstituiert sich selbst.

4 Sie entscheidet mit der Mehrheit ihrer stimmenden Mitglieder.


Art. 57

Aufgaben und Verfahren 1 Die Redaktionskommission überprüft den Wortlaut der Erlasse und legt deren
endgültige Fassung für die Schlussabstimmung fest.

2 Sie sorgt dafür, dass die Texte verständlich und knapp formuliert sind. Sie prüft, ob
sie den Willen der Bundesversammlung wiedergeben, und achtet darauf, dass die
Fassungen in den drei Amtssprachen übereinstimmen.

3 Der Redaktionskommission stehen keine materiellen Änderungen zu. Stösst sie auf
materielle Lücken, Unklarheiten oder Widersprüche, so benachrichtigt sie die Ratspräsidentinnen oder Ratspräsidenten.

Bundesversammlung

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171.10


Art. 58

Berichtigungen nach der Schlussabstimmung 1 Werden in einem Erlass nach der Schlussabstimmung formale Fehler oder Formulierungen, die nicht das Ergebnis der parlamentarischen Beratungen wiedergeben,
festgestellt, so ordnet die Redaktionskommission bis zur Veröffentlichung in der
Amtlichen Sammlung des Bundesrechts die gebotenen Berichtigungen an. Diese
sind kenntlich zu machen.

2 Nach der Veröffentlichung eines Erlasses in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts kann die Redaktionskommission die Berichtigung offensichtlicher Fehler und
Änderungen gesetzestechnischer Art anordnen. Diese sind kenntlich zu machen.

3 Über wesentliche Berichtigungen erfolgt eine Mitteilung an die Mitglieder der
Bundesversammlung.


Art. 59

Ausführungsbestimmungen Eine Verordnung der Bundesversammlung regelt im Einzelnen die Zusammensetzung und die Aufgaben der Redaktionskommission sowie das Verfahren zur Überprüfung der Erlassentwürfe vor der Schlussabstimmung und zur Anordnung von
Berichtigungen nach der Schlussabstimmung und nach der Veröffentlichung.

6. Abschnitt:
Delegationen in internationalen Versammlungen und für die Pflege von
zwischenstaatlichen Beziehungen


Art. 60

Organisation, Aufgaben und Verfahren von Delegationen, welche die Bundesversammlung in internationalen parlamentarischen Versammlungen oder im bilateralen
Verkehr mit Parlamenten von Drittstaaten vertreten, werden in einer Verordnung der
Bundesversammlung geregelt.

5. Kapitel: Fraktionen

Art. 61

Bildung

1 Die Fraktionen setzen sich zusammen aus den Ratsmitgliedern gleicher Parteizugehörigkeit.

2 Parteilose und Angehörige unterschiedlicher Parteien können, sofern sie eine
ähnliche politische Ausrichtung haben, eine Fraktion bilden.

3 Eine Fraktion kann gebildet werden, wenn ihr aus einem der beiden Räte mindestens fünf Mitglieder beitreten.

4 Die Fraktionen melden der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär der Bundesversammlung ihre Konstituierung, die Mitglieder, den Vorstand und ihre Sekretärin oder ihren Sekretär.

Parlamentsgesetz

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171.10


Art. 62

Aufgaben und Rechte

1 Die Fraktionen beraten die Ratsgeschäfte vor.

2 Sie haben das Recht, parlamentarische Initiativen, Vorstösse, Anträge und Wahlvorschläge einzureichen.

3 Die Geschäftsreglemente können weitere Rechte für Fraktionen vorsehen.

4 Die Fraktionen können Sekretariate einrichten. Diese erhalten dieselben Unterlagen wie die Ratsmitglieder und unterstehen dem Amtsgeheimnis gemäss Artikel 8.

5 Die Fraktionen erhalten einen Beitrag zur Deckung der Kosten ihrer Sekretariate.
Näheres regelt das Parlamentsressourcengesetz vom 18. März 198811.

6. Kapitel: Parlamentarische Gruppen

Art. 63

1 Die Ratsmitglieder, welche sich für einen bestimmten Sachbereich interessieren,
können sich zu parlamentarischen Gruppen zusammenschliessen. Die Gruppen
müssen allen Ratsmitgliedern offen stehen.

2 Die Gruppen melden ihre Konstituierung und ihre Mitglieder den Parlamentsdiensten. Diese führen ein öffentliches Register der parlamentarischen Gruppen.

3 Die parlamentarischen Gruppen erhalten, soweit möglich, administrative Arbeitserleichterungen und Sitzungszimmer.

4 Sie können nicht im Namen der Bundesversammlung auftreten.

7. Kapitel: Parlamentsverwaltung

Art. 64

Aufgaben der Parlamentsdienste 1 Die Parlamentsdienste unterstützen die Bundesversammlung bei der Erfüllung
ihrer Aufgaben.

2 Sie erfüllen folgende Aufgaben: a.

Sie planen und organisieren die Sessionen und die Sitzungen der Kommissionen.

b.

Sie besorgen die Sekretariatsgeschäfte, die Übersetzungsarbeiten und die
Protokollierung der Beschlüsse und Verhandlungen der Räte, der Vereinigten Bundesversammlung und der Kommissionen.

c.

Sie führen eine Dokumentation und bieten Dienstleistungen im Bereich der
Dokumentation und der Informationstechnologien an.

11

SR 171.21

Bundesversammlung

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171.10

d.

Sie beraten die Ratsmitglieder, insbesondere die Präsidien der Räte und der
Kommissionen in Sach- und Verfahrensfragen.

e.

Sie informieren die Öffentlichkeit über die Bundesversammlung und ihre
Tätigkeiten.

f.

Sie unterstützen die Bundesversammlung bei der Pflege ihrer internationalen
Beziehungen.

g.

Unter Vorbehalt der Zuständigkeiten von Ratsorganen besorgen sie alle
übrigen Aufgaben der Parlamentsverwaltung.


Art. 65

Leitung der Parlamentsdienste 1 Die Parlamentsdienste unterstehen der Aufsicht der Verwaltungsdelegation.

2 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär der Bundesversammlung führt die
Parlamentsdienste.

3 Sind Dienststellen der Parlamentsdienste für Organe der Bundesversammlung
tätig, so arbeiten sie nach deren Weisungen.


Art. 66

Anstellung des Personals der Parlamentsdienste Organe der Bundesversammlung sowie die Generalsekretärin oder der Generalsekretär der Bundesversammlung werden durch Verordnung der Bundesversammlung ermächtigt, das Personal der Parlamentsdienste anzustellen.


Art. 67

Informationsrechte

Die Dienststellen der Parlamentsdienste verfügen über dieselben Informationsrechte
wie die Organe der Bundesversammlung, in deren Auftrag sie tätig sind.


Art. 68

Beizug der Bundesverwaltung 1 Die Organe der Bundesversammlung und in deren Auftrag die Parlamentsdienste
können zur Erfüllung ihrer Aufgaben Dienststellen der Bundesverwaltung beiziehen.

2 Der Beizug erfolgt im Einvernehmen mit dem zuständigen Departement oder der
Bundeskanzlei.

3 Bei Differenzen entscheidet die Verwaltungsdelegation nach Anhörung des Bundesrates.


Art. 69

Hausrecht

1 Das Hausrecht in den Ratssälen wird durch die Ratspräsidentinnen und Ratspräsidenten, das Hausrecht in den übrigen Räumlichkeiten der Bundesversammlung und
der Parlamentsdienste durch die Verwaltungsdelegation ausgeübt.

Parlamentsgesetz

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171.10

2 Jedes Ratsmitglied kann für je zwei Personen, die für eine bestimmte Dauer Zutritt
zu den nichtöffentlichen Teilen des Parlamentsgebäudes wünschen, eine Zutrittskarte ausstellen lassen. Diese Personen und ihre Funktionen sind in ein öffentlich
einsehbares Register einzutragen.


Art. 70

Ausführungsbestimmungen 1 Die Bundesversammlung erlässt die rechtsetzenden Ausführungsbestimmungen
über die Parlamentsverwaltung in der Form von Verordnungen der Bundesversammlung.

2 Rechtsetzende Ausführungsbestimmungen des Bundesrates oder ihm nachgeordneter Dienststellen, die für die Bundesverwaltung gelten, werden im Bereich der Parlamentsverwaltung angewendet, sofern nicht eine Verordnung der Bundesversammlung etwas anderes bestimmt.

3 Zuständigkeiten, die durch solche Ausführungsbestimmungen dem Bundesrat oder
ihm nachgeordneten Dienststellen zugewiesen sind, werden durch die Verwaltungsdelegation oder die Generalsekretärin oder den Generalsekretär der Bundesversammlung wahrgenommen.

5. Titel: Verfahren in der Bundesversammlung 1. Kapitel: Allgemeine Verfahrensbestimmungen

Art. 71

Beratungsgegenstände

Beratungsgegenstände der Bundesversammlung sind namentlich: a.

Entwürfe ihrer Kommissionen oder des Bundesrates zu Erlassen der Bundesversammlung; b.

parlamentarische Initiativen und Vorstösse ihrer Mitglieder, Fraktionen und
Kommissionen sowie Standesinitiativen; c.

Berichte ihrer Kommissionen oder des Bundesrates; d.

Vorschläge für Wahlen und für die Bestätigung von Wahlen; e.

Anträge ihrer Mitglieder, Fraktionen, Kommissionen oder des Bundesrates
zum Verfahren;

f.

Erklärungen der Räte oder des Bundesrates; g.

Petitionen und Eingaben; h.

Beschwerden, Gesuche und Einsprachen.


Art. 72

Einbringen von Beratungsgegenständen 1 Von Mitgliedern oder Organen der Räte eingebrachte Beratungsgegenstände
werden mit ihrer Einreichung beim Ratssekretariat im Rat anhängig gemacht.

Bundesversammlung

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171.10

2 Volksinitiativen sowie Begehren der Kantone um Gewährleistung ihrer Verfassung
werden mit ihrer Einreichung bei der Bundeskanzlei in den Räten anhängig
gemacht.

3 Die übrigen Beratungsgegenstände werden mit Einreichung bei der Bundesversammlung in beiden Räten anhängig gemacht.


Art. 73

Rückzug von Beratungsgegenständen 1 Beratungsgegenstände können von ihren Urheberinnen und Urhebern zurückgezogen werden, bis ein Rat erstmals darüber Beschluss gefasst hat.

2 Eine parlamentarische Initiative oder eine Standesinitiative kann nicht mehr zurückgezogen werden, sobald eine vorberatende Kommission ihr Folge gegeben hat.

3 Beratungsgegenstände, die vom Bundesrat eingebracht wurden, können von ihm
nicht zurückgezogen werden.


Art. 74

Verfahren bei Erlassentwürfen 1 Jeder Rat berät und beschliesst zunächst, ob er auf einen Erlassentwurf eintreten
will (Eintretensdebatte).

2 Hat er Eintreten beschlossen, so berät er anschliessend den Erlassentwurf artikelweise (Detailberatung).

3 Eintreten ist obligatorisch bei Volksinitiativen, Voranschlägen, Geschäftsberichten,
Rechnungen und bei Gewährleistung kantonaler Verfassungen.

4 Nach Schluss der ersten Detailberatung findet im Rat eine Gesamtabstimmung
statt. Ist Eintreten obligatorisch, so wird ausser bei Voranschlägen und Rechnungen
keine Gesamtabstimmung durchgeführt.

5 Verwirft der Rat einen Erlassentwurf in der Gesamtabstimmung, so kommt dies
einem Nichteintreten gleich. Verwirft der Rat Voranschläge oder Rechnungen in der
Gesamtabstimmung, so beschliesst er Rückweisung an den Bundesrat.


Art. 75

Rückweisung

1 Ein Rat kann einen Erlassentwurf, auf den er eingetreten ist, oder einen anderen
Beratungsgegenstand an den Bundesrat oder an die vorberatende Kommission zur
Überprüfung oder Änderung zurückweisen.

2 Einzelne Abschnitte oder Bestimmungen kann er auch bei der späteren Beratung
zurückweisen.

3 Anträge auf Rückweisung geben an, was überprüft, geändert oder ergänzt werden
soll.

Parlamentsgesetz

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171.10


Art. 76

Anträge

1 Jedes Ratsmitglied kann zu einem hängigen Beratungsgegenstand Anträge im Rat
und in der vorberatenden Kommission einreichen. Es kann bei der zuständigen
Kommission die Einreichung einer parlamentarischen Initiative oder eines Vorstosses der Kommission beantragen.

2 Anträge, die das Verfahren betreffen (Ordnungsanträge), müssen in der Regel
sofort behandelt werden.

3 Bis zur Gesamtabstimmung über einen Erlassentwurf kann mit einem Ordnungsantrag auf jede behandelte Frage Rückkommen verlangt werden. Auf den Eintretensbeschluss kann nicht zurückgekommen werden.

4 Anträge, die von der Kommissionsmehrheit abgelehnt worden sind, können als
Minderheitsanträge eingereicht werden.


Art. 77

Dringlichkeitsklausel 1 Bei einem Entwurf zu einem Bundesgesetz, das dringlich erklärt werden soll, wird
die Dringlichkeitsklausel von der Gesamtabstimmung ausgenommen.

2 Über die Dringlichkeitsklausel wird erst nach erfolgter Differenzbereinigung
beschlossen.

3 Wird die Dringlichkeitsklausel verworfen, so steht jedem Ratsmitglied sowie dem
Bundesrat das Recht zu, noch vor der Schlussabstimmung die Abschreibung des
Gesetzesentwurfs zu beantragen.


Art. 78

Abstimmungsverfahren

1 Über teilbare Abstimmungsfragen ist auf Verlangen getrennt abzustimmen.

2 Liegen zu einem Abstimmungsgegenstand zwei Anträge vor, die sich entweder auf
denselben Textteil beziehen oder sich gegenseitig ausschliessen, so sind sie gegeneinander auszumehren.

3 Ist eine Gegenüberstellung nicht möglich, so sind die Anträge einzeln zur Abstimmung zu bringen.

4 Über unbestrittene Anträge wird nicht abgestimmt.


Art. 79

Eventualabstimmung

1 Liegen zum selben Abstimmungsgegenstand mehr als zwei Anträge vor, so sind
diese mittels Eventualabstimmung auszumehren, bis zwei Anträge einander gegenübergestellt werden können.

2 Die Abstimmungsreihenfolge der Anträge ist dabei so auszugestalten, dass von den
Anträgen mit der kleinsten inhaltlichen Differenz schrittweise bis zu denjenigen mit
der grössten Differenz aufgestiegen werden kann.

3 Kann nach den Kriterien nach Absatz 2 keine klare Reihenfolge bestimmt werden,
so werden mittels Eventualabstimmung nacheinander die Anträge der Ratsmitglieder, dann die Anträge der Kommissionsminderheiten und schliesslich der Antrag des

Bundesversammlung

24

171.10

Bundesrates gegeneinander ausgemehrt. Das Resultat aus der letzten Abstimmung
wird dem Antrag der Kommissionsmehrheit gegenübergestellt.


Art. 80

Stimmabgabe der Präsidentin oder des Präsidenten 1 Die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit hat sie oder er den Stichentscheid.

2 Ist die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder jedes Rates erforderlich, so
stimmt die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident mit.


Art. 81

Schlussabstimmung

1 Haben beide Räte ein Bundesgesetz, eine Verordnung der Bundesversammlung
oder einen dem obligatorischen oder dem fakultativen Referendum unterstehenden
Bundesbeschluss durchberaten und den von der Redaktionskommission bereinigten
Wortlaut gutgeheissen, so wird über die Vorlage in jedem Rat eine Schlussabstimmung vorgenommen.

2 Stimmen beide Räte dem Erlassentwurf zu, so ist der Erlass der Bundesversammlung gültig zu Stande gekommen.

3 Verwirft ein Rat oder verwerfen beide Räte den Erlassentwurf, so ist der Erlass
nicht zu Stande gekommen.


Art. 82

Veröffentlichung des Stimmverhaltens Die Ratsreglemente regeln, in welchen Fällen das Abstimmungsergebnis in Form
einer Namensliste veröffentlicht wird.

2. Kapitel: Verfahren zwischen den Räten 1. Abschnitt: Zusammenwirken der Räte

Art. 83

Übereinstimmende Beschlüsse der Räte 1 Für Beschlüsse der Bundesversammlung ist die Übereinstimmung beider Räte
erforderlich.

2 Kein übereinstimmender Beschluss ist erforderlich zu Petitionen und zu Berichten,
welche zur Kenntnisnahme unterbreitet werden.


Art. 84

Bestimmung des Erstrates 1 Die von beiden Räten getrennt zu behandelnden Beratungsgegenstände werden
einem der Räte zur Erstberatung zugewiesen (Erstrat).

2 Die Ratspräsidentinnen oder die Ratspräsidenten verständigen sich über die Zuteilung. Kommt keine Einigung zu Stande, so entscheidet das Los.

Parlamentsgesetz

25

171.10


Art. 85

Zeitliche Abfolge der Behandlung in den Räten 1 Entwürfe zu Verfassungsänderungen und nicht dringlichen Bundesgesetzen werden in der Regel nicht in der gleichen Session von beiden Räten erstmals beraten.

2 Die Koordinationskonferenz kann auf Antrag des Bundesrates oder einer Kommission beschliessen, dass ein Beratungsgegenstand nach Absatz 1 ausnahmsweise in
beiden Räten in der gleichen Session erstmals beraten wird.


Art. 86

Weiterleitung der Beratungsgegenstände an den anderen Rat 1 Beratungsgegenstände, die von beiden Räten zu beraten sind und über die ein Rat
Beschluss gefasst hat, gehen zur Beratung an den andern Rat.

2 Der eine Rat darf die Beratung erst wieder aufnehmen, wenn der andere Rat
Beschluss gefasst hat.

3 Werden der Bundesversammlung mit einer Botschaft oder einem Bericht Entwürfe
zu mehreren Erlassen unterbreitet, so können diese einzeln nach der jeweiligen
Gesamtabstimmung dem andern Rat zugeleitet werden.


Art. 87

Rückweisung und Aussetzung des Verfahrens 1 Weist ein Rat einen Beratungsgegenstand gesamthaft an den Bundesrat zurück, so
geht der Rückweisungsbeschluss an den anderen Rat.

2 Stimmt der andere Rat dem Rückweisungsbeschluss nicht zu, so wird die Rückweisung wirksam, wenn der erste Rat daran festhält.

3 Das gleiche Verfahren gilt auch für den Beschluss eines Rates, die Behandlung
eines Beratungsgegenstandes für voraussichtlich mehr als ein Jahr auszusetzen
(Sistierung).


Art. 88

Aufteilung der Beratung eines Erlassentwurfs 1 Ausnahmsweise kann ein umfangreicher Erlassentwurf durch übereinstimmenden
Beschluss beider Räte geteilt und dem andern Rat schon vor der Gesamtabstimmung
in Teilen zugeleitet werden.

2 Die Ratsmitglieder können bis zur Gesamtabstimmung Rückkommensanträge zu
Bestimmungen aus dem ganzen Erlassentwurf stellen.

3 Weichen die Beschlüsse der beiden Räte in Bezug auf die Teilung des Erlassentwurfes voneinander ab und bestätigt der Rat, der die Teilung abgelehnt hat, seinen
Beschluss, so wird die Vorlage erst nach erfolgter Gesamtabstimmung dem andern
Rat zugeleitet.

Bundesversammlung

26

171.10

2. Abschnitt: Differenzen zwischen den Räten

Art. 89

Verfahren bei Differenzen 1 Bestehen nach Beratung eines Erlassentwurfs Differenzen zwischen den Räten, so
gehen die abweichenden Beschlüsse des einen Rates zur Beratung an den anderen
Rat zurück, bis eine Einigung erreicht ist.

2 Nach der ersten Beratung in jedem Rat beschränkt sich die weitere Beratung ausschliesslich auf die Fragen, über welche keine Einigung zu Stande gekommen ist.

3 Ein Rat kann nur dann auf andere Fragen zurückkommen, wenn dies als Folge von
neuen Beschlüssen nötig wird oder wenn die vorberatenden Kommissionen beider
Räte einen gemeinsamen Rückkommensantrag stellen.


Art. 90

Abschreibung eines Erlassentwurfs Die Räte können auf gleich lautenden Antrag ihrer vorberatenden Kommissionen
einen Erlassentwurf während der Differenzbereinigung abschreiben.


Art. 91

Einsetzung einer Einigungskonferenz 1 Bestehen nach drei Detailberatungen in jedem Rat Differenzen, so wird eine Einigungskonferenz eingesetzt. Diese hat eine Verständigungslösung zu suchen.

2 Die vorberatenden Kommissionen entsenden je 13 Mitglieder in die Einigungskonferenz. Zählt die vorberatende Kommission eines Rates weniger als 13 Mitglieder,
so ist sie auf diese Zahl zu ergänzen. Die Zusammensetzung der Delegationen jeder
Kommission richtet sich nach Artikel 43 Absatz 3.

3 Die Kommissionspräsidentin oder der Kommissionspräsident des Erstrates führt
den Vorsitz.


Art. 92

Beschlussfassung in der Einigungskonferenz 1 Die Einigungskonferenz ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder jeder
der beiden Delegationen anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit ist ausdrücklich
festzustellen.

2 Die Einigungskonferenz beschliesst mit der Mehrheit ihrer stimmenden Mitglieder.
Die Präsidentin oder der Präsident nimmt an der Abstimmung teil. Bei Stimmengleichheit gibt sie oder er den Stichentscheid.

3 Die Einigungskonferenz stellt einen Einigungsantrag, der alle verbliebenen Differenzen gesamthaft bereinigt.


Art. 93

Behandlung des Einigungsantrags in den Räten 1 Der Einigungsantrag geht zunächst an den Erstrat und, sofern dieser dem Einigungsantrag gesamthaft zustimmt, an den andern Rat.

2 Wird der Einigungsantrag in einem Rat verworfen, so wird der Erlassentwurf
abgeschrieben.

Parlamentsgesetz

27

171.10


Art. 94

Differenzregelung beim Voranschlag und bei den Nachtragskrediten Wird ein Einigungsantrag zum Bundesbeschluss über den Voranschlag des Bundes
oder über einen Nachtrag verworfen, so gilt der Beschluss der dritten Beratung, der
den tieferen Betrag vorsieht, als angenommen.


Art. 95

Differenzregelung für besondere Fälle Wenn sich die abweichenden Beschlüsse der beiden Räte auf einen Beratungsgegenstand als Ganzes beziehen, so ist die zweite Ablehnung durch einen Rat endgültig.
Dies gilt insbesondere für: a.

das Eintreten auf einen Erlassentwurf; b.

die Annahme eines Erlassentwurfs in der Gesamtabstimmung; c.

die Genehmigung eines völkerrechtlichen Vertrages; d.

die Gewährleistung einer kantonalen Verfassung; e.

die Stellungnahme zu einer Volksinitiative in Form der allgemeinen Anregung; f.

die Dringlichkeitsklausel; g.

den Entscheid, ob einer parlamentarischen Initiative oder einer Standesinitiative Folge gegeben werden soll; h.

die Genehmigung von Verordnungen des Bundesrates; i.

die Aufhebung der Immunität; j.

die Aufrechterhaltung eines zur Abschreibung beantragten Beratungsgegenstandes.

3. Kapitel: Verfahren bei Volksinitiativen 1. Abschnitt: Volksinitiative auf Totalrevision der Bundesverfassung

Art. 96

Verlangt eine als zu Stande gekommen erklärte Volksinitiative die Totalrevision der
Bundesverfassung, so unterbreitet die Bundesversammlung die Initiative dem Volk
zur Abstimmung.

Bundesversammlung

28

171.10

2. Abschnitt: Volksinitiative auf Teilrevision der Bundesverfassung a. Gemeinsame Bestimmungen

Art. 97

Botschaft und Beschlussentwurf des Bundesrates 1 Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung: a.

spätestens ein Jahr nach Einreichen einer zu Stande gekommenen Volksinitiative eine Botschaft und den Entwurf eines Bundesbeschlusses für eine
Stellungnahme der Bundesversammlung; b.

spätestens ein Jahr nach Zustimmung des Volkes oder der Bundesversammlung zu einer Initiative in Form der allgemeinen Anregung eine Botschaft
und den Entwurf eines Bundesbeschlusses für eine Teilrevision der Bundesverfassung.

2 Falls der Bundesrat der Bundesversammlung einen Gegenentwurf oder den Entwurf zu einem mit der Volksinitiative eng zusammenhängenden Erlassentwurf
unterbreitet, verlängert sich diese Frist auf 18 Monate.

3 Die Bundesversammlung kann ihre Beratungen beginnen, bevor der Bundesrat die
Botschaft und den Entwurf eines Bundesbeschlusses unterbreitet hat.


Art. 98

Gültigkeit von Volksinitiativen 1 Die Bundesversammlung erklärt eine Volksinitiative für ganz oder teilweise
ungültig, wenn sie feststellt, dass die Erfordernisse von Artikel 139 Absatz 3 der
Bundesverfassung nicht erfüllt sind.

2 Weichen die Beschlüsse der beiden Räte in Bezug auf die Gültigkeit der Volksinitiative oder von Teilen derselben voneinander ab und bestätigt der Rat, der die
Gültigkeit bejaht hat, seinen Beschluss, so ist die Volksinitiative beziehungsweise
ihr strittiger Teil gültig.


Art. 99

Unabänderbarkeit von Volksinitiativen Eine Volksinitiative ist in allen gültigen Teilen, so wie sie lautet, der Volksabstimmung zu unterbreiten.

b. Volksinitiative in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs

Art. 100

Abstimmungsempfehlung Die Bundesversammlung beschliesst innert 30 Monaten nach Einreichung einer
Volksinitiative in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs darüber, ob sie die Initiative Volk und Ständen zur Annahme oder Ablehnung empfiehlt.

Parlamentsgesetz

29

171.10


Art. 101

Gegenentwurf

1 Empfiehlt die Bundesversammlung die Volksinitiative zur Ablehnung, so kann sie
Volk und Ständen zugleich einen eigenen Gegenentwurf zur gleichen Verfassungsfrage zur Abstimmung vorlegen.

2 Die Bundesversammlung legt den Titel des Gegenentwurfs fest, der Gegenstand
der Abstimmungsfrage ist.

3 Der Gegenentwurf ist in den Räten vor dem Beschluss über die Abstimmungsempfehlung zu bereinigen. Die Präsidentinnen oder Präsidenten der Räte machen auf den
Eventualcharakter der Bereinigung aufmerksam.


Art. 102

Beschlussfassung über Abstimmungsempfehlung und Gegenentwurf 1 Die Räte entscheiden zuerst über die Abstimmungsempfehlung zur Volksinitiative.

2 Wird die Volksinitiative von den Räten zur Annahme empfohlen, so entfällt der
Gegenentwurf.

3 Empfehlen die Räte die Volksinitiative zur Ablehnung, so haben sie anschliessend
darüber zu beschliessen, ob sie den Gegenentwurf vorlegen wollen.

c. Volksinitiative in der Form der allgemeinen Anregung

Art. 103

Stellungnahme und Volksabstimmung 1 Die Bundesversammlung fasst innert zwei Jahren nach Einreichung einer Volksinitiative in der Form der allgemeinen Anregung darüber Beschluss, ob sie der
Initiative zustimmt.

2 Lehnt die Bundesversammlung die Volksinitiative ab, so unterbreitet sie die Initiative dem Volk zur Abstimmung.


Art. 104

Ausarbeitung einer Verfassungsänderung
durch die Bundesversammlung 1 Ist die Bundesversammlung mit der Volksinitiative einverstanden oder stimmt das
Volk der Initiative zu, so arbeitet die Bundesversammlung innert zwei Jahren eine
Teilrevision der Bundesverfassung aus.

2 Die Bundesversammlung hält sich bei der Ausarbeitung an den Inhalt und die Ziele
der Volksinitiative.

3 Können sich die Räte bei der Ausarbeitung der Teilrevision über den Entwurf nicht
einigen oder wird der Entwurf von einem oder beiden Räten verworfen, so sind die
Beschlüsse der Räte aus der letzten Beratung Volk und Ständen als Varianten zur
Abstimmung vorzulegen.

Bundesversammlung

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171.10

d. Fristverlängerung und Fristablauf

Art. 105

Fristverlängerung

1 Fasst ein Rat über einen Gegenentwurf oder über einen mit der Volksinitiative eng
zusammenhängenden Erlassentwurf Beschluss, so kann die Bundesversammlung die
Behandlungsfrist um ein Jahr verlängern.

2 Stimmen die Beschlüsse der Räte betreffend Fristverlängerung nicht überein, so ist
die Verlängerung nicht zu Stande gekommen.


Art. 106

Fristablauf

Kommt innert der gesetzlichen Frist kein übereinstimmender Beschluss der Räte zu
Stande, so ordnet der Bundesrat die Volksabstimmung an.

4. Kapitel: Verfahren bei parlamentarischen Initiativen

Art. 107

Gegenstand

Mit einer parlamentarischen Initiative kann der Entwurf zu einem Erlass der Bundesversammlung oder können Grundzüge eines solchen Erlasses vorgeschlagen werden.


Art. 108

Unzulässigkeit

Die parlamentarische Initiative eines Ratsmitglieds oder einer Fraktion ist unzulässig, wenn ihr Anliegen als Antrag zu einem bei der Bundesversammlung hängigen
Erlassentwurf eingebracht werden kann. Über Ausnahmen entscheidet das Büro des
Rates.


Art. 109

Verfahren der Vorprüfung 1 Parlamentarische Initiativen eines Ratsmitglieds oder einer Fraktion sowie in einer
Kommission eingereichte Anträge für die Ausarbeitung einer Initiative der Kommission unterliegen einer Vorprüfung.

2 Die zuständige Kommission des Rates, in dem die Initiative eingereicht wurde,
beschliesst, ob sie der Initiative Folge gibt oder ob sie ihrem Rat beantragt, der
Initiative sei keine Folge zu geben. Folgt der Rat dem Antrag der Kommission, so ist
die Initiative erledigt.

3 Der Beschluss, einer Initiative Folge zu geben oder eine Initiative der Kommission
auszuarbeiten, bedarf der Zustimmung der zuständigen Kommission des anderen
Rates. Diese Kommission lädt die erstberatende Kommission ein, ihren Beschluss
durch eine Abordnung zu vertreten. Stimmt sie nicht zu, so wird der Initiative nur
Folge gegeben, wenn beide Räte zustimmen.

Parlamentsgesetz

31

171.10

4 Die Initiantin oder der Initiant kann, wenn sie oder er nicht Kommissionsmitglied
ist, während der Vorprüfung mit beratender Stimme an den Sitzungen der Kommission des eigenen Rates teilnehmen.


Art. 110

Gegenstand der Vorprüfung 1 Einer Initiative wird Folge gegeben, oder einem Antrag auf Ausarbeitung einer Initiative wird zugestimmt, wenn der Regelungsbedarf im Grundsatz bejaht und das
weitere Vorgehen auf dem Wege der parlamentarischen Initiative als zweckmässig
beurteilt wird.

2 Als zweckmässig ist der Weg der parlamentarischen Initiative insbesondere dann
zu beurteilen, wenn:

a.

die Initiative einen Erlassentwurf im Bereich des Parlamentsrechts vorschlägt; b.

die von überwiesenen Motionen verlangte Ausarbeitung eines Erlassentwurfs nicht rechtzeitig erfolgt ist; oder c.

die Ausarbeitung eines Erlassentwurfs auf diesem Wege voraussichtlich
zeitgerechter erreicht werden kann als auf dem Weg über die Motion.

3 Die Kommission prüft, wie die Ausarbeitung eines Erlassentwurfs durch eine
Kommission mit den zur Verfügung stehenden Mitteln zeit- und sachgerecht ausgeführt werden kann.


Art. 111

Ausarbeitung eines Erlassentwurfs 1 Wird einer Initiative Folge gegeben, so arbeitet die zuständige Kommission des
Rates, in dem die Initiative eingereicht wurde, innert zwei Jahren eine Vorlage aus.

2 Die Initiantin oder der Initiant kann, wenn sie oder er nicht Kommissionsmitglied
ist, während der Ausarbeitung des Entwurfs mit beratender Stimme an den Sitzungen der Kommission des eigenen Rates teilnehmen.

3 Der Bericht, der den Kommissionsentwurf für einen Erlass der Bundesversammlung erläutert, entspricht den Anforderungen an eine Botschaft des Bundesrates
(Art. 141).


Art. 112

Zusammenarbeit mit Bundesrat und Bundesverwaltung 1 Die Kommission kann das zuständige Departement beiziehen, um alle für die
Ausarbeitung eines Erlassentwurfs notwendigen Rechts- und Sachauskünfte zu
erhalten.

2 Sie kann den Bundesrat beauftragen, zum Vorentwurf samt erläuterndem Bericht
ein Vernehmlassungsverfahren durchzuführen.

3 Sie überweist ihren dem Rat unterbreiteten Bericht und Erlassentwurf gleichzeitig
dem Bundesrat zur Stellungnahme innert einer angemessen gesetzten Frist.

4 Beantragt der Bundesrat eine Änderung, so berät die Kommission die Stellungnahme des Bundesrates vor der Beratung des Erlassentwurfes im Erstrat.

Bundesversammlung

32

171.10


Art. 113

Fristverlängerung und Abschreibung 1 Unterbreitet die Kommission ihren Erlassentwurf nicht innert zwei Jahren, so
entscheidet der Rat auf Antrag der Kommission oder des Büros, ob die Frist verlängert oder die Initiative abgeschrieben wird.

2 Die Kommission kann dem Rat die Abschreibung der Initiative beantragen, wenn: a.

sie durch einen anderen Erlassentwurf erfüllt ist; oder b.

der Auftrag an die Kommission nicht aufrechterhalten werden soll.


Art. 114

Behandlung des Erlassentwurfes in den Räten 1 Der Entwurf der Kommission wird im ordentlichen Verfahren für Erlassentwürfe
behandelt.

2 In der Kommission des Zweitrates wird der Entwurf des Erstrates durch ein Mitglied der Kommission vertreten, welche ihn ausgearbeitet hat.

5. Kapitel: Verfahren bei Standesinitiativen

Art. 115

Gegenstand

Jeder Kanton kann den Entwurf zu einem Erlass der Bundesversammlung einreichen
oder die Ausarbeitung eines Entwurfes vorschlagen.


Art. 116

Verfahren der Vorprüfung 1 Standesinitiativen unterliegen einer Vorprüfung.

2 Für die Vorprüfung gilt Artikel 110 sinngemäss.

3 Der Beschluss, einer Initiative Folge zu geben, bedarf der Zustimmung der zuständigen Kommissionen beider Räte. Stimmt eine Kommission nicht zu, so entscheidet
der Rat. Stimmt der Rat nicht zu, so geht die Initiative an den anderen Rat. Die
zweite Ablehnung durch einen Rat ist endgültig.

4 Die Kommission des Erstrates hört bei der Vorprüfung eine Vertretung des Kantons an.


Art. 117

Ausarbeitung eines Erlassentwurfs 1 Wird einer Initiative Folge gegeben, so wird diese gemäss Artikel 84 einem der
Räte zur Erstbehandlung erneut zugewiesen.

2 Für das weitere Verfahren gelten die Artikel 111-114 sinngemäss. Die Abschreibung einer Initiative bedarf der Zustimmung des anderen Rates. Beschliesst der
Erstrat, auf den Entwurf der Kommission nicht einzutreten, oder lehnt er diesen in
der Gesamtabstimmung ab, so kommt dies einer Abschreibung gleich.

Parlamentsgesetz

33

171.10

6. Kapitel: Verfahren bei Vorstössen 1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 118

Arten von Vorstössen

1 Parlamentarische Vorstösse sind: a.

Motion;

b.

Postulat;

c.

Interpellation;

d.

Anfrage.

2 Sie richten sich in der Regel an den Bundesrat.

3 Sie richten sich an das Büro des Rates, in dem sie eingereicht wurden, wenn sie
sich auf den Bereich des Parlamentsrechts beziehen.

4 Sie richten sich an die eidgenössischen Gerichte, wenn sie sich auf deren
Geschäftsführung oder deren Finanzhaushalt beziehen; Motionen sind ausgeschlossen.

5 Bei Vorstössen an die Ratsbüros und an die eidgenössischen Gerichte gelten die
Artikel 120-125 sinngemäss.


Art. 119

Allgemeine Verfahrensbestimmungen für Vorstösse 1 Vorstösse können von der Mehrheit einer Kommission sowie während einer Session von einer Fraktion oder einem Ratsmitglied eingereicht werden.

2 Ist ein Vorstoss inhaltlich teilbar, kann über die einzelnen Punkte getrennt beraten
und abgestimmt werden.

3 Der Wortlaut eines Vorstosses kann nach der Einreichung nicht geändert werden;
vorbehalten bleibt Artikel 121 Absatz 4.

4 Ist eine Motion oder ein Postulat zwei Jahre nach der Einreichung vom Rat noch
nicht abschliessend behandelt, so beschliesst der Rat auf begründeten Antrag des
Büros, ob die Behandlungsfrist verlängert oder der Vorstoss ohne materielle
Behandlung abgeschrieben wird.

5 Ein Vorstoss eines Ratsmitglieds wird ohne Ratsbeschluss abgeschrieben, wenn
die Urheberin oder der Urheber aus dem Rat ausscheidet und nicht ein anderes
Ratsmitglied während der ersten Woche der folgenden Session den Vorstoss aufnimmt.

6 Interpellationen werden ohne Ratsbeschluss abgeschrieben, wenn der Rat sie nicht
innert zwei Jahren nach ihrer Einreichung abschliessend behandelt hat.

Bundesversammlung

34

171.10

2. Abschnitt: Motion

Art. 120

Gegenstand

1 Die Motion beauftragt den Bundesrat, einen Entwurf zu einem Erlass der Bundesversammlung vorzulegen oder eine Massnahme zu treffen.

2 Ist der Bundesrat für die Massnahme zuständig, so trifft er diese oder unterbreitet
der Bundesversammlung den Entwurf eines Erlasses, mit dem die Motion umgesetzt
werden kann.

3 Unzulässig ist eine Motion, die auf eine in gesetzlich geordnetem Verfahren zu
treffende Verwaltungsverfügung oder einen Beschwerdeentscheid einwirken will.


Art. 121

Behandlung in den Räten 1 Der Bundesrat beantragt in der Regel bis zur nächsten Session Annahme oder
Ablehnung der Motion.

2 Eine Kommissionsmotion oder eine im anderen Rat angenommene Motion muss
vom Rat vor den folgenden Beratungsgegenständen behandelt werden, sofern diese
nicht mit einem Erlassentwurf oder Bericht in enger sachlicher Beziehung stehen: a.

andere Vorstösse;

b.

Vorprüfungen der von der vorberatenden Kommission abgelehnten parlamentarischen Initiativen und Standesinitiativen.

3 Lehnt ein Rat eine Motion ab, so ist diese erledigt. Nimmt der Rat, in dem die
Motion eingereicht worden ist, diese an, so geht sie an den anderen Rat, ausser sie
bezieht sich auf Fragen der Organisation und des Verfahrens eines einzelnen Rates.

4 Eine Motion kann im Zweitrat auf Antrag der Mehrheit der vorberatenden Kommission oder auf Antrag des Bundesrates abgeändert werden. Nimmt der Zweitrat
eine Änderung vor, so kann der Erstrat in der zweiten Beratung der Änderung
zustimmen oder die Motion definitiv ablehnen.


Art. 122

Behandlung angenommener Motionen 1 Ist eine Motion nach zwei Jahren noch nicht erfüllt, so berichtet der Bundesrat der
Bundesversammlung jährlich darüber, was er zur Erfüllung des Auftrages bisher
unternommen hat und wie er den Auftrag zu erfüllen beabsichtigt. Dieser Bericht
geht an die zuständigen Kommissionen.

2 Eine Kommission oder der Bundesrat können die Abschreibung einer Motion
beantragen, wenn diese erfüllt ist oder in begründeten Fällen nicht aufrechterhalten
werden soll.

3 Die Abschreibung einer Motion bedarf der Zustimmung beider Räte, ausser sie
bezieht sich auf Fragen der Organisation und des Verfahrens eines einzelnen Rates.

Parlamentsgesetz

35

171.10

3. Abschnitt: Postulat

Art. 123

Gegenstand

Ein Postulat beauftragt den Bundesrat zu prüfen und Bericht zu erstatten, ob ein
Entwurf zu einem Erlass der Bundesversammlung vorzulegen oder eine Massnahme
zu treffen sei. Es kann auch ein Bericht über einen anderen Gegenstand verlangt
werden.


Art. 124

Verfahren

1 Der Bundesrat beantragt in der Regel bis zur nächsten Session Annahme oder
Ablehnung des Postulates.

2 Das Postulat ist angenommen, wenn ihm ein Rat zustimmt.

3 Der Bundesrat erfüllt ein Postulat, indem er in einem separaten Bericht, im
Geschäftsbericht oder in einer Botschaft zu einem Erlassentwurf der Bundesversammlung Bericht erstattet.

4 Ist ein Postulat nach zwei Jahren noch nicht erfüllt, so berichtet der Bundesrat der
Bundesversammlung jährlich darüber, was er zur Erfüllung des Auftrages bisher
unternommen hat und wie er den Auftrag zu erfüllen beabsichtigt. Dieser Bericht
geht an die zuständigen Kommissionen.

5 Ein Postulat wird auf begründeten Antrag des Bundesrates oder einer Kommission
abgeschrieben, wenn es erfüllt ist oder wenn es nicht aufrechterhalten werden soll.
Die Abschreibung eines Postulates bedarf der Zustimmung des Rates, der es angenommen hat.

4. Abschnitt: Interpellation und Anfrage

Art. 125

1 Mit einer Interpellation oder einer Anfrage wird der Bundesrat aufgefordert, über
Angelegenheiten des Bundes Auskunft zu geben.

2 Der Bundesrat antwortet in der Regel bis zur nächsten Session.

3 Eine Interpellation oder Anfrage kann dringlich erklärt werden.

4 Eine Interpellation ist erledigt, wenn im Rat die von der Interpellantin oder vom
Interpellanten verlangte Diskussion stattgefunden oder wenn der Rat die Diskussion
abgelehnt hat.

5 Eine Anfrage wird im Rat nicht behandelt; sie ist mit der Antwort des Bundesrates
erledigt.

Bundesversammlung

36

171.10

7. Kapitel: Verfahren bei Petitionen und Eingaben

Art. 126

Behandlung von Petitionen 1 Eine Petition wird von den sachlich zuständigen Kommissionen beider Räte vorberaten. Die Kommissionen erstatten ihren Räten Bericht und stellen Antrag.

2 Unterstützt die vorberatende Kommission das Anliegen der Petition, so unterbreitet
sie ihrem Rat eine entsprechende parlamentarische Initiative oder einen entsprechenden Vorstoss.

3 Lehnt die vorberatende Kommission die Petition ab, so beantragt sie dem Rat, von
der Petition ohne weitere Folge Kenntnis zu nehmen.

4 Unterstützt der Rat entgegen dem Antrag der Kommission die Petition, so weist er
die Petition mit dem Auftrag an die Kommission zurück, eine parlamentarische Initiative oder einen Vorstoss im Sinne von Absatz 2 auszuarbeiten.

5 Petitionen, deren Ziel die Bundesversammlung mit einer parlamentarischen Initiative oder mit einem Vorstoss nicht erreichen kann oder die einen offensichtlich
abwegigen Inhalt aufweisen sowie querulatorische Petitionen können von den Präsidentinnen oder Präsidenten der vorberatenden Kommissionen beider Räte direkt
beantwortet werden.


Art. 127

Petitionen zu hängigen Beratungsgegenständen 1 Eine Petition, die einen in der Bundesversammlung hängigen Beratungsgegenstand
betrifft, wird der Kommission zugewiesen, die den Beratungsgegenstand vorberät.

2 Die vorberatende Kommission entscheidet darüber, ob sie die Petition in Form
eines Antrages zum hängigen Beratungsgegenstand in den Rat einbringen will.

3 Die Berichterstattung erfolgt im Rahmen der Beratungen.


Art. 128

Benachrichtigung

Nach Abschluss der Behandlung einer Petition in beiden Räten werden die Petitionärinnen und Petitionäre darüber informiert, wie ihrem Anliegen Rechnung getragen
wurde.


Art. 129

Eingaben

Eine Eingabe zur Geschäftsführung und zum Finanzgebaren des Bundesrates, der
Bundesverwaltung, der eidgenössischen Gerichte und anderer Träger von Aufgaben
des Bundes wird den Geschäftsprüfungs- oder Finanzkommissionen zur direkten
Beantwortung zugewiesen.

Parlamentsgesetz

37

171.10

6. Titel: Wahlen und Bestätigung von Wahlen 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen für Wahlen

Art. 130

Grundsätze

1 Die Stimmabgabe bei Wahlen in der Bundesversammlung ist geheim.

2 Gewählt sind diejenigen Personen, deren Name auf mehr als der Hälfte der gültigen Wahlzettel steht.

3 Für die Bestimmung des absoluten Mehrs nicht gezählt werden die leeren und die
ungültigen Wahlzettel.

4 Erreichen mehr Kandidierende das absolute Mehr, als Sitze frei sind, so scheiden
diejenigen mit den kleineren Stimmenzahlen als Überzählige aus.


Art. 131

Ungültigkeit und gestrichene Stimmen 1 Wahlzettel, die ehrverletzende Äusserungen oder offensichtliche Kennzeichnungen
enthalten, sind ungültig.

2 Stimmen für nicht wählbare, bereits gewählte oder aus der Wahl ausgeschiedene
Personen sowie für nicht eindeutig identifizierbare Personen werden gestrichen.

3 Steht der Name einer Kandidatin oder eines Kandidaten mehr als einmal auf einem
Wahlzettel, so werden die Wiederholungen gestrichen.

4 Enthält der Wahlzettel mehr Namen, als Mandate zu vergeben sind, so werden die
überzähligen Namen vom Ende der Liste her gestrichen.

5 Übersteigt die Zahl der eingegangenen jene der ausgeteilten Wahlzettel, so ist der
Wahlgang ungültig und wird wiederholt.

2. Kapitel: Wahlen in den Bundesrat

Art. 132

Gesamterneuerung

1 Die Mitglieder des Bundesrates werden von der Vereinigten Bundesversammlung
in der Session nach der Gesamterneuerung des Nationalrates gewählt.

2 Die Sitze werden einzeln und nacheinander besetzt, in der Reihenfolge des Amtsalters der bisherigen Amtsinhaberinnen oder Amtsinhaber. Sitze, für die bisherige
Mitglieder des Bundesrates kandidieren, werden zuerst besetzt.

3 In den beiden ersten Wahlgängen können alle wählbaren Personen gewählt werden. Ab dem dritten Wahlgang sind keine weiteren Kandidaturen zulässig.

4 Aus der Wahl scheidet aus: a.

ab dem zweiten Wahlgang: wer weniger als zehn Stimmen erhält; und b.

ab dem dritten Wahlgang: wer die geringste Stimmenzahl erhält, es sei denn,
mehr als eine Person vereinige diese Stimmenzahl auf sich.

Bundesversammlung

38

171.10


Art. 133

Besetzung von Vakanzen 1 Die Besetzung von Vakanzen erfolgt in der Regel in der Session nach Erhalt des
Rücktrittsschreibens oder nach dem unvorhergesehenen Ausscheiden eines Mitgliedes.

2 Das neugewählte Mitglied tritt sein Amt spätestens zwei Monate nach seiner Wahl
an.

3 Sind mehrere Vakanzen zu besetzen, so ist für die Reihenfolge das Amtsalter der
bisherigen Amtsinhaberinnen oder Amtsinhaber massgebend.


Art. 134

Wahl des Präsidiums des Bundesrates Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident und die Vizepräsidentin oder der
Vizepräsident des Bundesrates werden aus dessen Mitgliedern einzeln und nacheinander für ein Jahr gewählt.

3. Kapitel: Wahlen in die eidgenössischen Gerichte

Art. 135

Gesamterneuerung

1 Wahlen in die eidgenössischen Gerichte finden vor Beginn der neuen Amtsdauer
getrennt für die verschiedenen Gerichte und getrennt für die Richterinnen und Richter sowie die nebenamtlichen Richterinnen und Richter statt.

2 Die Erneuerung geschieht entweder durch die Wiederwahl der sich wieder zur Verfügung stellenden Mitglieder oder, im Falle von Vakanzen oder der Abwahl eines
Mitglieds, durch eine Ergänzungswahl.


Art. 136

Wiederwahl

1 Als Wahlzettel dient eine Namensliste der sich wieder zur Verfügung stellenden
Mitglieder, in der Reihenfolge ihres Amtsalters.

2 Die Wählenden können einzelne Kandidierende streichen. Zusätzliche Namen
bleiben unberücksichtigt. Wahlzettel, auf denen alle Namen gestrichen sind, bleiben
gültig und zählen für die Berechnung des absoluten Mehrs.

3 Es findet nur ein Wahlgang statt. Kandidierende, welche das absolute Mehr nicht
erreichen, können in der Ergänzungswahl antreten.


Art. 137

Ergänzungswahl

1 Ergänzungswahlen finden statt, wenn eine Vakanz entstanden oder ein Mitglied
nicht wieder gewählt worden ist.

2 Werden dem Büro der Vereinigten Bundesversammlung bis am Vortag der Wahl
nicht mehr Kandidierende gemeldet, als Sitze offen sind, und werden bei der Wiederwahl der bisherigen Mitglieder keine Sitze frei, so dient als Wahlzettel eine
Namensliste mit den Kandidierenden in alphabetischer Reihenfolge, andernfalls eine
unbeschriebene Liste mit der Anzahl Linien der zu besetzenden Sitze.

Parlamentsgesetz

39

171.10

3 In den beiden ersten Wahlgängen können alle wählbaren Personen gewählt werden. Ab dem dritten Wahlgang sind keine weiteren Kandidaturen zulässig.

4 Aus der Wahl scheidet aus: a.

ab dem zweiten Wahlgang: wer weniger als zehn Stimmen erhält; und b.

ab dem dritten Wahlgang, sofern mehr Kandidaturen als freie Sitze vorhanden sind: wer die geringste Stimmenzahl erhält, es sei denn, mehr als eine
Person vereinige diese Stimmenzahl auf sich.


Art. 138

Wahl der Präsidien der eidgenössischen Gerichte Die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident
eines Gerichts werden für zwei Jahre gewählt. Sie werden gleichzeitig auf zwei
besonderen Wahlzetteln gewählt.

4. Kapitel: Weitere Wahlen

Art. 139

Die Bundesversammlung nimmt weitere durch Verfassung oder Gesetz vorgesehene
Wahlen gemäss den Regeln für die Wahlen in den Bundesrat vor.

5. Kapitel: Bestätigung von Wahlen

Art. 140

1 Die Bundesversammlung nimmt die ihr durch das Gesetz übertragenen Bestätigungen von Wahlen vor.

2 Eine Kommission der Vereinigten Bundesversammlung begutachtet die Wahl, mit
Ausnahme der Wahl der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs der Bundesversammlung. Die Kommission kann zu diesem Zweck die zu bestätigende Person
und eine Vertretung des Wahlorgans anhören. Die Kommission beantragt der Vereinigten Bundesversammlung Bestätigung oder Nichtbestätigung der Wahl.

3 Die Vereinigte Bundesversammlung entscheidet in geheimer Abstimmung mit der
Mehrheit der stimmenden Mitglieder über Bestätigung oder Nichtbestätigung der
Wahl. Lehnt sie ab, so muss das Wahlorgan eine neue Wahl vornehmen.

Bundesversammlung

40

171.10

7. Titel: Verkehr zwischen der Bundesversammlung und dem Bundesrat 1. Kapitel: Vorlagen des Bundesrates

Art. 141

Botschaften zu Erlassentwürfen 1 Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung seine Erlassentwürfe zusammen mit einer Botschaft.

2 In der Botschaft begründet er den Erlassentwurf und kommentiert soweit nötig die
einzelnen Bestimmungen. Darüber hinaus erläutert er insbesondere folgende Punkte,
soweit substanzielle Angaben dazu möglich sind: a.

die Rechtsgrundlage, die Auswirkungen auf die Grundrechte, die Vereinbarkeit mit übergeordnetem Recht und das Verhältnis zum europäischen Recht; b.

die in einem Gesetzesentwurf vorgesehenen Kompetenzdelegationen; c.

im vorparlamentarischen Verfahren diskutierte Standpunkte und Alternativen und die diesbezügliche Stellungnahme des Bundesrates; d.

die geplante Umsetzung des Erlasses, die geplante Auswertung dieser
Umsetzung und die Prüfung der Vollzugstauglichkeit im vorparlamentarischen Verfahren; e.

das Abstimmen von Aufgaben und Finanzen; f.

die personellen und die finanziellen Auswirkungen des Erlasses und seines
Vollzugs auf Bund, Kantone und Gemeinden sowie die Art und Weise der
Kostendeckung, der Einfluss auf die Finanzplanung und das Verhältnis von
Kosten und Nutzen;

g.

die Auswirkungen auf Wirtschaft, Gesellschaft und Umwelt; h.

das Verhältnis des Erlassentwurfs zur Legislaturplanung; i.

die Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frau und Mann.


Art. 142

Voranschlag, Nachträge und Staatsrechnung 1 Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung: a.

den Entwurf für den Voranschlag des Bundes: jährlich zwei Monate vor
Beginn der Session, in der er behandelt werden soll; b.

die Entwürfe für die ordentlichen Nachträge und Zusatzkredite: zwei Monate
vor Beginn der Session, in der sie behandelt werden sollen; c.

die Staatsrechnung: jährlich zwei Monate vor Beginn der Session, in der sie
behandelt werden soll.

2 Er nimmt die Entwürfe für den Voranschlag sowie die Rechnungen der Bundesversammlung, der eidgenössischen Gerichte und der Eidgenössischen Finanzkontrolle
unverändert in seinen Entwurf für den Voranschlag und in die Rechnung des Bundes
auf.

Parlamentsgesetz

41

171.10

3 Das Bundesgericht vertritt die Entwürfe für die Voranschläge und die Rechnungen
der eidgenössischen Gerichte vor der Bundesversammlung. Für die Bundesversammlung übernimmt diese Aufgabe die Verwaltungsdelegation der Bundesversammlung, für die Eidgenössische Finanzkontrolle die Finanzdelegation.


Art. 143

Finanzplan

1 Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung zur Kenntnisnahme den
Bericht zum Finanzplan über die drei dem Voranschlagsjahr folgenden Jahre zwei
Monate vor Beginn der Session, in der er behandelt werden soll.

2 Die Gliederung des Finanzplans soll die Verbindung von Sach- und Finanzplanung
unterstützen.

3 Motionen zum Finanzplan, die so rechtzeitig eingereicht werden, dass sie vom
Bundesrat behandelt werden können, sind mit dem Bericht im Rat zu behandeln. Der
Bundesrat kann beantragen, die Beschlussfassung auf die nächste Session zu verschieben.

4 Der jährliche Finanzplan entfällt zu Beginn jeder Legislaturperiode.


Art. 144

Jahresziele des Bundesrates und Geschäftsbericht 1 Bis zum Beginn der letzten ordentlichen Session des Jahres gibt der Bundesrat
seine Jahresziele für das nächste Jahr bekannt. Diese sind auf die Legislaturplanung
abgestimmt.

2 Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung die Berichte über seine
Geschäftsführung im vorhergehenden Jahr zwei Monate vor Beginn der Session, in
der sie behandelt werden sollen.

3 Der Geschäftsbericht des Bundesrates orientiert über die Schwerpunkte seiner
Tätigkeit im Geschäftsjahr. Er informiert über die im Geschäftsjahr massgeblichen
Jahresziele und Massnahmen. Abweichungen davon sowie ungeplante Vorhaben
sind zu begründen.


Art. 145

Behandlung des Geschäftsberichts 1 Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident vertritt den Bericht des Bundesrates über seine Geschäftsführung in den Räten.

2 Die Bundesversammlung genehmigt diesen Bericht in der Form eines einfachen
Bundesbeschlusses.


Art. 146

Legislaturplanung

1 Zu Beginn der Legislaturperiode unterbreitet der Bundesrat der Bundesversammlung einen Bericht über die Legislaturplanung und den Entwurf zu einem einfachen
Bundesbeschluss über die Ziele der Legislaturplanung.

2 Die Legislaturplanung besteht aus den Richtlinien der Regierungspolitik und dem
Legislaturfinanzplan; sie werden sachlich und zeitlich miteinander verknüpft.

Bundesversammlung

42

171.10

3 Die Richtlinien legen die politischen Leitlinien und die wichtigsten Ziele für die
neue Legislaturperiode dar. Den Zielen sind die jeweiligen prioritären Massnahmen
zugeordnet.

4 Im Weiteren geben die Richtlinien einen Überblick über die in der neuen Legislaturperiode geplanten Vorlagen und über die bedeutendsten Geschäfte, die in die
Entscheidungszuständigkeit des Bundesrates fallen.

5 Der Legislaturfinanzplan setzt auf Grund der Prioritätenordnung der Richtlinien
den künftigen Finanzbedarf für die Legislaturperiode fest und zeigt auf, wie dieser
gedeckt werden soll.


Art. 147

Behandlung der Legislaturplanung 1 Die beiden Räte beraten den Bericht über die Legislaturplanung und den Entwurf
des einfachen Bundesbeschlusses über die Ziele der Legislaturplanung getrennt in
der gleichen Session. Mit jeder Legislaturperiode wechselt der Erstrat.

2 Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident vertritt den Bericht über die
Legislaturplanung in den Räten. Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Eidgenössischen Finanzdepartements vertritt den Legislaturfinanzplan in den Räten.


Art. 148

Weitere Planungen und Berichte 1 Neben den vom Gesetz vorgesehenen Planungen und Berichten kann der Bundesrat der Bundesversammlung weitere Planungen und Berichte zur Information oder
zur Kenntnisnahme unterbreiten.

2 Er kann der Bundesversammlung die Ziele oder Schlussfolgerungen wichtiger
Planungen oder Berichte in der Form des Entwurfs zu einem einfachen Bundesbeschluss oder zu einem Bundesbeschluss vorlegen.

3 Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung periodisch einen Bericht zur
Aussenpolitik der Schweiz.

4 Die Bundesversammlung kann zu weiteren wichtigen Planungen und Berichten
Grundsatz- und Planungsbeschlüsse in der Form des einfachen Bundesbeschlusses
oder des Bundesbeschlusses fassen.


Art. 149

Überweisung von Botschaften und Berichten des Bundesrates 1 Der Bundesrat stellt Botschaften und Berichte den Parlamentsdiensten spätestens
vierzehn Tage vor der Sitzung der vorberatenden Kommission zu.

2 Die Parlamentsdienste leiten die vom Bundesrat und von der Bundesverwaltung an
die Bundesversammlung oder ihre Kommissionen gerichteten Unterlagen den Ratsmitgliedern zu.

Parlamentsgesetz

43

171.10

2. Kapitel: Verkehr der Kommissionen mit dem Bundesrat

Art. 150

Allgemeine Informationsrechte 1 Die Kommissionen und die von ihnen eingesetzten Subkommissionen sind zur
Erfüllung ihrer Aufgaben berechtigt: a.

den Bundesrat zur Erteilung von Auskünften an Sitzungen einzuladen und
von ihm Berichte zu verlangen; b.

vom Bundesrat Unterlagen zur Einsicht zu erhalten; c.

im Einverständnis mit dem Bundesrat Personen im Dienste des Bundes zu
befragen.

2 Sie haben keinen Anspruch auf Informationen, die: a.

der unmittelbaren Entscheidfindung des Bundesratskollegiums dienen; b.

im Interesse des Staatsschutzes oder der Nachrichtendienste geheim zu halten sind.

3 Sie treffen geeignete Vorkehren für den Geheimnisschutz. Sie können insbesondere vorsehen, dass Informationen, die dem Amtsgeheimnis gemäss Artikel 8 unterstehen, nur einer Subkommission zukommen.

4 Besteht zwischen einer Kommission und dem Bundesrat Uneinigkeit über den
Umfang der Informationsrechte, so kann die Kommission das Präsidium desjenigen
Rates anrufen, dem sie angehört. Das Präsidium vermittelt zwischen Kommission
und Bundesrat.

5 Das Präsidium entscheidet endgültig, wenn zwischen der Kommission und dem
Bundesrat strittig ist, ob die Informationen der Aufgabenerfüllung der Kommissionen nach Absatz 1 dienen.

6 Der Bundesrat kann der Kommission, anstatt Einsicht in die Unterlagen zu gewähren, einen Bericht vorlegen, wenn zwischen ihm und der Kommission strittig ist, ob
die Kommission nach Absatz 2 Anspruch auf die Informationen hat, und wenn die
Vermittlung des Ratspräsidiums erfolglos bleibt.

7 Das Ratspräsidium kann zur Vorbereitung der Vermittlung ohne Einschränkungen
Einsicht in die Unterlagen des Bundesrates und der Bundesverwaltung nehmen.


Art. 151

Konsultation beim Erlass von Verordnungen 1 Die zuständige Kommission kann verlangen, dass ihr der Entwurf zu einer wichtigen Verordnung des Bundesrates zur Konsultation unterbreitet wird.

2 Ist eine Verordnung unmittelbar im Anschluss an einen Erlass der Bundesversammlung zu ändern oder zu erlassen, so beschliesst die Kommission bei der
Gesamtabstimmung über den Erlassentwurf, ob sie konsultiert werden will.

3 Der Bundesrat setzt die Bundesversammlung von der Vorbereitung von Verordnungen in Kenntnis.

Bundesversammlung

44

171.10


Art. 152

Information und Konsultation im Bereich der Aussenpolitik 1 Die für die Aussenpolitik zuständigen Kommissionen und der Bundesrat pflegen
den gegenseitigen Kontakt und Meinungsaustausch.

2 Der Bundesrat informiert die Ratspräsidien und die für die Aussenpolitik zuständigen Kommissionen regelmässig, frühzeitig und umfassend über wichtige aussenpolitische Entwicklungen. Die für die Aussenpolitik zuständigen Kommissionen
leiten diese Informationen an andere zuständige Kommissionen weiter.

3 Der Bundesrat konsultiert die für die Aussenpolitik zuständigen Kommissionen zu
wesentlichen Vorhaben sowie zu den Richt- und Leitlinien zum Mandat für bedeutende internationale Verhandlungen, bevor er dieses festlegt oder abändert. Er
informiert diese Kommissionen über den Stand der Realisierung dieser Vorhaben
und über den Fortgang der Verhandlungen.

4 Der Bundesrat konsultiert in dringlichen Fällen die Präsidentinnen oder die Präsidenten der für die Aussenpolitik zuständigen Kommissionen. Diese informieren
umgehend ihre Kommissionen.

5 Die für die Aussenpolitik zuständigen Kommissionen oder andere zuständige
Kommissionen können vom Bundesrat verlangen, dass er sie informiert oder konsultiert.


Art. 153

Informationsrechte der Aufsichtskommissionen 1 Die Aufsichtskommissionen haben neben den Informationsrechten nach Artikel 150 das Recht, mit allen Behörden, Amtsstellen und übrigen Trägern von Aufgaben des Bundes direkt zu verkehren und von ihnen zweckdienliche Auskünfte und
Unterlagen zu erhalten.

2 Sie können von Personen und Amtsstellen ausserhalb der Bundesverwaltung
Auskünfte einholen und Unterlagen erhalten, sofern es für die Wahrnehmung der
Oberaufsicht notwendig ist. Das Recht zur Zeugnisverweigerung nach Artikel 42 des
Bundesgesetzes vom 4. Dezember 194712 über den Bundeszivilprozess ist sinngemäss anwendbar.

3 Sie orientieren den Bundesrat vorgängig über Befragungen von Personen, die ihm
unterstellt sind. Sie hören den Bundesrat auf sein Verlangen vor der Auskunftserteilung von Personen oder der Herausgabe von Unterlagen an.

4 Sie entscheiden endgültig über die Ausübung ihrer Informationsrechte. Sie haben
keinen Anspruch auf Einsichtnahme in Unterlagen, die der unmittelbaren Entscheidfindung des Bundesratskollegiums dienen oder die im Interesse des Staatsschutzes
oder der Nachrichtendienste geheim zu halten sind.

5 Sie treffen geeignete Vorkehrungen für den Geheimnisschutz nach Artikel 150
Absatz 3. Zu diesem Zweck sowie für den Fall, dass ihre Informationsrechte zur
Wahrnehmung der Oberaufsicht nicht ausreichen, können sie ihre Delegationen mit
der Abklärung einer konkreten Frage beauftragen.

12

SR 273

Parlamentsgesetz

45

171.10


Art. 154

Informationsrechte der Delegationen der Aufsichtskommissionen 1 Den Delegationen der Aufsichtskommissionen dürfen keine Informationen vorenthalten werden.

2 Die Delegationen der Aufsichtskommissionen haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben
neben den Informationsrechten nach den Artikeln 150 und 153 das Recht: a.

Unterlagen einzusehen, die der unmittelbaren Entscheidfindung des Bundesrates dienen oder die im Interesse des Staatsschutzes oder der Nachrichtendienste geheim gehalten werden; b.

Personen als Zeuginnen oder Zeugen einzuvernehmen.

3 Die Finanzdelegation erhält laufend und regelmässig sämtliche Beschlüsse des
Bundesrates einschliesslich der Mitberichte.


Art. 155

Befragung und Zeugeneinvernahme durch die Delegationen
der Aufsichtskommissionen 1 Vor jeder Befragung ist festzustellen, ob sich eine Person als Auskunftsperson oder
als Zeugin oder Zeuge zu äussern hat.

2 Die förmliche Zeugeneinvernahme wird erst angeordnet, wenn sich ein Sachverhalt auf andere Weise nicht hinreichend abklären lässt. Jede Person ist zur Ablegung
des Zeugnisses verpflichtet.

3 Eine Person, gegen die sich eine Untersuchung ganz oder vorwiegend richtet, darf
nur als Auskunftsperson befragt werden.

4 Zeuginnen und Zeugen sind auf ihre Aussage- und Wahrheitspflicht, Auskunftspersonen auf ihr Recht, die Aussage zu verweigern, aufmerksam zu machen. Vorbehalten bleibt das Zeugnisverweigerungsrecht nach Artikel 42 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 194713 über den Bundeszivilprozess.

.

5 Für die Protokollierung wird die Befragung von Personen auf einem Tonträger
aufgenommen. Die Protokolle werden den befragten Personen zur Unterzeichnung
vorgelegt.

6 Für das Verfahren und die Rechte der Betroffenen sind die Artikel 166-171
anwendbar.


Art. 156

Stellung von Personen im Dienst des Bundes 1 Personen im Dienst des Bundes sind verpflichtet, vollständig und wahrheitsgemäss
Auskunft zu erteilen sowie alle zweckdienlichen Unterlagen zu nennen.

2 Das Recht zur Zeugnisverweigerung nach Artikel 42 Absatz 1 des Bundesgesetzes
vom 4. Dezember 194714 über den Bundeszivilprozess ist sinngemäss anwendbar.

13

SR 273

14

SR 273

Bundesversammlung

46

171.10

3 Personen im Dienst des Bundes darf auf Grund ihrer wahrheitsgemässen Äusserungen gegenüber einer Kommission keinerlei Nachteil erwachsen. Infolge von
Aussagen gegenüber einer Kommission darf gegen sie nur nach Anhörung der
betreffenden Kommission ein Verfahren eröffnet werden.

4 Personen im Dienste des Bundes nach diesem Gesetz sind das Bundespersonal
sowie Personen, die unmittelbar mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Bundes
betraut sind. Die Art der Beziehung zum Bund ist nicht massgebend.


Art. 157

Stellungnahme der betroffenen Behörde Die betroffene Behörde erhält Gelegenheit zur Stellungnahme, bevor eine Aufsichtskommission oder ihre Delegation über Mängel in der Geschäftsführung oder in der
Führung des Finanzhaushaltes Bericht erstattet.


Art. 158

Empfehlung an die verantwortliche Behörde 1 Eine Aufsichtskommission oder -delegation kann im Bereich der Oberaufsicht
Empfehlungen an die verantwortliche Behörde richten.

2 Diese Behörde informiert die Aufsichtskommission oder -delegation über die
Umsetzung der Empfehlung.

3 Die Empfehlung und die Stellungnahme der verantwortlichen Behörde werden veröffentlicht, sofern keine schützenswerten Interessen entgegenstehen.

3. Kapitel: Vertretung des Bundesrates in der Bundesversammlung

Art. 159

Teilnahme des Bundesrates an den Ratsverhandlungen 1 An den Ratsverhandlungen nimmt in der Regel die Vorsteherin oder der Vorsteher
desjenigen Departements teil, in dessen Geschäftsbereich der Beratungsgegenstand
gehört.

2 Die Mitglieder des Bundesrats können sich von Personen im Dienst des Bundes
oder von Sachverständigen begleiten lassen. Diesen kann ausnahmsweise auf Antrag
des Mitgliedes des Bundesrats zu Angelegenheiten, die besondere fachtechnische
Kenntnisse erfordern, das Wort erteilt werden.


Art. 160

Teilnahme des Bundesrates an den Kommissionssitzungen 1 Bei der Behandlung von Beratungsgegenständen, die der Bundesrat eingebracht
oder zu welchen er Stellung genommen hat, nimmt in der Regel ein Mitglied des
Bundesrates an den Kommissionssitzungen teil.

2 Die Mitglieder des Bundesrates können sich im Einvernehmen mit der Kommissionspräsidentin oder dem Kommissionspräsidenten durch Personen im Dienste des
Bundes vertreten lassen.

3 Die Mitglieder des Bundesrates und ihre Vertreterinnen oder Vertreter sind befugt,
sich von Sachverständigen begleiten zu lassen.

Parlamentsgesetz

47

171.10


Art. 161

Teilnahme der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler vertritt die Geschäfte der Bundeskanzlei in den Räten und in den Kommissionen.

8. Titel:
Verkehr zwischen der Bundesversammlung und den eidgenössischen
Gerichten


Art. 162

1 Auf den Geschäftsverkehr zwischen der Bundesversammlung und den eidgenössischen Gerichten sind folgende Bestimmungen über den Verkehr zwischen der
Bundesversammlung und dem Bundesrat sinngemäss anwendbar: a.

Voranschlag und Staatsrechnung (Art. 142 Abs. 1); b.

Geschäftsbericht (Art. 144 Abs. 2 und 145 Abs. 2); c.

Verkehr der Kommissionen mit dem Bundesrat (7. Titel, 2. Kapitel); d.

Parlamentarische Untersuchungskommission (9. Titel).

2 Das Bundesgericht bezeichnet ein Mitglied, das die Entwürfe der Voranschläge,
die Rechnungen und die Geschäftsberichte der eidgenössischen Gerichte sowie
deren Stellungnahmen zu Vorstössen, die sich auf ihre Geschäftsführung oder ihr
Finanzgebaren beziehen, in den Räten und in deren Kommissionen vertritt.

3 Das Mitglied des Bundesgerichts kann sich in den Kommissionen durch Personen
im Dienst des Bundes begleiten oder im Einvernehmen mit der Kommissionspräsidentin oder dem Kommissionspräsidenten vertreten lassen.

4 Die Kommissionen geben den eidgenössischen Gerichten Gelegenheit zur Stellungnahme, wenn von ihnen vorberatene Erlassentwürfe die Zuständigkeiten, die
Organisation oder die Verwaltung der eidgenössischen Gerichte betreffen.

9. Titel: Parlamentarische Untersuchungskommission

Art. 163

Aufgabe und Einsetzung 1 Die Bundesversammlung kann im Rahmen der Oberaufsicht zur Ermittlung der
Sachverhalte und zur Beschaffung weiterer Beurteilungsgrundlagen eine gemeinsame Parlamentarische Untersuchungskommission (PUK) beider Räte einsetzen,
wenn Vorkommnisse von grosser Tragweite der Klärung bedürfen.

2 Die Einsetzung erfolgt nach Anhörung des Bundesrates durch einfachen Bundesbeschluss. Darin werden der Auftrag und die finanziellen Mittel der Untersuchungskommission festgelegt.

Bundesversammlung

48

171.10


Art. 164

Organisation

1 Die Untersuchungskommission besteht aus gleich vielen Mitgliedern jedes Rates.

2 Für die Wahl der Mitglieder und des Präsidiums gilt Artikel 43 Absätze 1-3 und
für die Beschlussfassung gilt Artikel 92 Absätze 1 und 2 sinngemäss.

3 Die Untersuchungskommission verfügt über ein eigenes Sekretariat. Das notwendige Personal wird von den Parlamentsdiensten zur Verfügung gestellt. Die Kommission kann weiteres Personal obligationenrechtlich anstellen.


Art. 165

Verfahren

1 Die Untersuchungskommission trifft nach Massgabe des Auftrages und dieses
Gesetzes die für ihre Ermittlungen erforderlichen verfahrensmässigen Vorkehren.

2 Die Behörden des Bundes und der Kantone haben der Untersuchungskommission
Amts- und Rechtshilfe zu leisten.

3 Die wesentlichen verfahrensmässigen Vorgänge werden protokolliert.


Art. 166

Informationsrechte

1 Für die Erfüllung ihres im Bundesbeschluss festgelegten Auftrages hat die Untersuchungskommission die gleichen Informationsrechte wie die Delegationen der
Aufsichtskommissionen (Art. 150 und 153-156).

2 Die Untersuchungskommission kann im Einzelfall Untersuchungsbeauftragte für
die Beweiserhebung einsetzen. Die Untersuchungsbeauftragten arbeiten gemäss
Auftrag und Weisung der Kommission.

3 Die Untersuchungskommission kann das Recht zur Zeugeneinvernahme nicht an
die Untersuchungsbeauftragten delegieren.

4 Die durch Untersuchungsbeauftragte befragten Personen haben das Recht, die
Aussage sowie die Übergabe von Unterlagen zu verweigern. In diesem Fall werden
die Personen von der Untersuchungskommission befragt.

5 Für die Beweiserhebungen finden die Artikel 42-48 und 51-54 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 194715 über den Bundeszivilprozess sinngemäss Anwendung, soweit dieses Gesetz nichts anderes regelt.


Art. 167

Stellung des Bundesrates 1 Der Bundesrat hat das Recht, den Befragungen von Auskunftspersonen und Zeuginnen oder Zeugen beizuwohnen und dabei Ergänzungsfragen zu stellen sowie in
die herausgegebenen Unterlagen und in die Gutachten und Einvernahmeprotokolle
der Untersuchungskommission Einsicht zu nehmen.

2 Er kann sich zum Ergebnis der Untersuchung vor der Untersuchungskommission
und in einem Bericht an die Bundesversammlung äussern.

15

SR 273

Parlamentsgesetz

49

171.10

3 Der Bundesrat bezeichnet ein Mitglied aus seiner Mitte, das ihn gegenüber der
Untersuchungskommission vertritt. Dieses kann seinerseits für die Wahrnehmung
der Rechte des Bundesrates gemäss Absatz 1 eine geeignete Verbindungsperson
beauftragen.


Art. 168

Rechte der Betroffenen 1 Die Untersuchungskommission stellt fest, welche Personen durch die Untersuchung in ihren Interessen unmittelbar betroffen sind und informiert diese Personen
unverzüglich darüber. Ihnen steht das in Artikel 167 Absatz 1 genannte Recht zu,
soweit sie betroffen sind.

2 Die Untersuchungskommission kann das Recht der betroffenen Person, bei Befragungen anwesend zu sein und Akteneinsicht zu bekommen, einschränken oder ihr
diese Rechte verweigern, wenn das Interesse der noch laufenden Untersuchung oder
der Schutz anderer Personen es erfordert. Sie teilt in diesem Fall der betroffenen
Person den wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich mit und gibt ihr Gelegenheit, sich dazu zu äussern und weitere Beweismittel zu bezeichnen.

3 Beweismittel, die der betroffenen Person nicht genannt werden, dürfen nicht gegen
diese verwendet werden.

4 Die Untersuchungskommission kann Betroffenen auf deren Antrag gestatten, für
das gesamte Verfahren oder für einzelne Sitzungen eine Anwältin oder einen Anwalt
beizuziehen, wenn dies zum Schutz berechtigter Interessen der Betroffenen erforderlich erscheint. Die Anwältin oder der Anwalt kann nur Beweisanträge und
Ergänzungsfragen stellen.

5 Nach Abschluss der Ermittlungen und vor der Berichterstattung an die Räte erhalten die Personen, gegen die Vorwürfe erhoben werden, Einsicht in die entsprechenden Teile des Berichtsentwurfs. Sie erhalten Gelegenheit, sich dazu innert einer
angemessenen Frist mündlich oder schriftlich vor der Untersuchungskommission zu
äussern.

6 Die mündlichen oder schriftlichen Stellungnahmen müssen im Bericht sinngemäss
wiedergegeben werden.


Art. 169

Schweigepflicht

1 Alle an den Sitzungen und den Befragungen teilnehmenden Personen unterstehen
der Schweigepflicht, bis der Bericht an die Bundesversammlung veröffentlicht wird.
Die befragten Personen sind insbesondere gegenüber ihren Vorgesetzten nicht
befugt, über die Befragungen oder über Dokumentationsbegehren Aussagen zu
machen.

2 Nach der Berichterstattung gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Vertraulichkeit der Kommissionssitzungen.

3 Über Akteneinsichtsgesuche während der Schutzfrist nach den Artikeln 9-12 des
Archivierungsgesetzes vom 26. Juni 199816 entscheiden die Präsidentin oder der 16

SR 152.1

Bundesversammlung

50

171.10

Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident der Untersuchungskommission oder nach deren Ausscheiden aus dem Rat die Präsidentin oder der
Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident der Geschäftsprüfungsdelegation.


Art. 170

Falsches Zeugnis, falsches Gutachten 1 Wer im Verfahren vor der Untersuchungskommission als Zeugin oder Zeuge zur
Sache falsch aussagt oder als Sachverständige oder Sachverständiger einen falschen
Befund oder ein falsches Gutachten abgibt, wird nach Artikel 307 des Strafgesetzbuches17 bestraft.

2 Wer ohne gesetzlichen Grund die Aussage oder die Herausgabe von Unterlagen
verweigert, wird nach Artikel 292 des Strafgesetzbuches bestraft.

3 Die strafbaren Handlungen, einschliesslich der Verletzung der Schweigepflicht
gemäss Artikel 169 Absatz 1, unterstehen der Bundesgerichtsbarkeit.


Art. 171

Wirkung auf andere Verfahren und Abklärungen 1 Hat die Bundesversammlung die Einsetzung einer Untersuchungskommission
beschlossen, so sind weitere Abklärungen der im Auftrag an die Untersuchungskommission genannten Vorkommnisse durch andere Kommissionen ausgeschlossen.

2 Die Einsetzung einer Untersuchungskommission hindert die Durchführung von
zivil- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren sowie von Voruntersuchungen und
Gerichtsverfahren in Strafsachen nicht.

3 Personalrechtliche Untersuchungen oder Administrativuntersuchungen des Bundes, die Sachverhalte oder Personen betreffen, welche Gegenstand der parlamentarischen Untersuchung sind oder waren, dürfen nur mit Ermächtigung der Untersuchungskommission angehoben werden. Laufende Verfahren sind zu unterbrechen,
bis die Untersuchungskommission die Fortsetzung bewilligt.

4 Ist streitig, ob die Ermächtigung erforderlich ist, so entscheidet darüber die Untersuchungskommission. Ist die Untersuchungskommission aufgelöst, so entscheiden
die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident
der Geschäftsprüfungsdelegation.

10. Titel: Schlussbestimmungen

Art. 172

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts werden im Anhang geregelt.

17 SR

311.0

Parlamentsgesetz

51

171.10


Art. 173

Übergangsbestimmungen 1. Übergangsbestimmung zu Art. 13 (Disziplinarmassnahmen) Artikel 13 findet Anwendung auf Verstösse, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes
begangen werden.

2. Übergangsbestimmung zu Art. 14 und 15 (Unvereinbarkeiten) 1 Für die Mitglieder des Ständerates, deren Amtsdauer über die auf das Inkrafttreten
der Artikel 14 und 15 folgende Gesamterneuerung des Nationalrates hinausreicht,
gilt die alte Regelung der Unvereinbarkeiten bis zum Ende ihrer Amtsdauer.

2 Tritt das Gesetz nach dem 31. Juli des Jahres einer Gesamterneuerung des Nationalrates in Kraft, so treten die Artikel 14 und 15 erst mit Beginn der ersten Session
nach der nächstfolgenden Gesamterneuerung des Nationalrates in Kraft.

3. Übergangsbestimmung zum 5. Titel (Verfahren in der Bundesversammlung) Für Beratungsgegenstände, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in
einem Rat hängig sind, gilt weiterhin das bisherige Recht.

4. Übergangsbestimmung zum 9. Titel (Parlamentarische Untersuchungskommission) Die Artikel 163-171 werden auf die parlamentarischen Untersuchungskommissionen angewendet, die nach Inkrafttreten des Gesetzes eingesetzt werden.


Art. 174

Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Die Koordinationskonferenz bestimmt das Inkrafttreten.

3 Die Artikel 14, 15 und 61 treten mit Beginn der ersten Session nach der auf das
Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Gesamterneuerung des Nationalrates in
Kraft.18 Zum gleichen Zeitpunkt wird Artikel 18 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 197619 über die politischen Rechte (Anhang Ziff. II 1) aufgehoben.

Datum des Inkrafttretens: 1. Dez. 200320 18

1. Tag der Wintersession 2007 19 SR

161.1

20

Verfügt durch die Koordinationskonferenz der BVers vom 16. Sept. 2003
(AS 2003 3593).

Bundesversammlung

52

171.10

Anhang

(Art. 172)

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts I

Folgende Erlasse werden aufgehoben: 1.

Garantiegesetz vom 26. März 193421 2.

Dekret der Bundesversammlung vom 15. November 184822 betreffend den
von den obersten Bundesbehörden zu leistenden Amtseid 3.

Geschäftsverkehrsgesetz vom 23. März 196223. Artikel 8septies bleibt in
Kraft, bis Artikel 61 des Parlamentsgesetzes in Kraft gesetzt wird (Art. 174
Abs. 3).

II

Aufgehoben

...


2. Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 195825 Art. 1
Abs. 1 Bst.a
Aufgehoben


Art. 2
Abs. 2
...

21 [BS

1 152; AS 1962 773 Art. 60 Abs. 2, 1977 2249 Ziff. I 121, 1987 226, 2000 273 Anhang Ziff. I 414, 2003 2133 Anhang Ziff. 3] 22 [BS

1 461]

23 SR

171.11

24 SR

161.1. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

25 SR

170.32. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

Parlamentsgesetz

53

171.10


Art. 14
Abs. 1, 3 und 4
3 Aufgehoben

3. Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz

vom 21. März 1997
26 Art. 7a

...


Art. 48a

...


Art. 61a

...


Art. 61b

Bisheriger Art. 61a Gliederungstitel vor Art. 62d ...


Art. 62d

...


Art. 62e

...

Gliederungstitel vor Art. 62f ...


Art. 62f

...

26 SR

172.010. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

Bundesversammlung

54

171.10

4. Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 194327,

Bundesgerichtsgesetz
28 und Strafgerichtsgesetz vom 4. Oktober 200229 a. Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 194330 Art. 5a

...


b. Ersetzt das Bundesgerichtsgesetz31 der Vorlage Totalrevision Bundesrechtspflege32 das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943, so ist das Bundesgerichtsgesetz durch Artikel 10a zu ergänzen, der wie folgt lautet: Art. 10a

Immunität

1 Gegen die Richter und Richterinnen kann während ihrer Amtsdauer wegen Verbrechen und Vergehen, die nicht in Zusammenhang mit ihrer amtlichen Stellung
oder Tätigkeit stehen, ein Strafverfahren nur mit ihrer schriftlichen Zustimmung
oder derjenigen des Gesamtgerichts eingeleitet werden.

2 Vorbehalten bleibt die vorsorgliche Verhaftung wegen Fluchtgefahr oder im Fall
des Ergreifens auf frischer Tat bei der Verübung eines Verbrechens. Für eine solche
Verhaftung muss von der anordnenden Behörde innert 24 Stunden direkt beim
Gesamtgericht um Zustimmung nachgesucht werden, sofern die verhaftete Person
nicht ihr schriftliches Einverständnis zur Haft gegeben hat.33 3 Ist ein Strafverfahren wegen den in Absatz 1 genannten Straftaten bei Antritt des
Amtes bereits eingeleitet, so hat die Person das Recht, gegen die Fortsetzung der
bereits angeordneten Haft sowie gegen Vorladungen zu Verhandlungen den Entscheid des Gesamtgerichts zu verlangen. Die Eingabe hat keine aufschiebende
Wirkung.34

4 Gegen eine durch rechtskräftiges Urteil verhängte Freiheitsstrafe, deren Vollzug
vor Antritt des Amtes angeordnet wurde, kann die Immunität nicht angerufen werden.35 5 Wird die Zustimmung zur Strafverfolgung eines Richters oder einer Richterin verweigert, so kann die Strafverfolgungsbehörde innert zehn Tagen bei der Bundesversammlung Beschwerde einlegen.36 27

SR 173.110

28

BBl 2001 4480 29 SR

173.71

30

SR 173.110. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

31

BBl 2001 4480 32

BBl 2001 4480 33

Entspricht Art. 5a Abs. 2 Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dez. 1943 (SR 173.110).

34

Entspricht Art. 5a Abs. 3 Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dez. 1943 (SR 173.110).

35

Entspricht Art. 5a Abs. 4 Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dez. 1943 (SR 173.110).

36

Entspricht Art. 5a Abs. 5 Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dez. 1943 (SR 173.110).

Parlamentsgesetz

55

171.10


c. Strafgerichtsgesetz vom 4. Oktober 200237 Art. 11a

...


5. Schweizerisches Strafgesetzbuch38 Art. 340
Ziff. 1 Abs. 1
...


6. Militärstrafprozess vom 23. März 197939 Art. 15a

...


7. Finanzhaushaltgesetz vom 6. Oktober 198940 Art. 23
Abs. 2-4
Aufgehoben

...


8. Alkoholgesetz vom 21. Juni 193241 Art. 71
Abs. 3
...

37

SR 173.71. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

38

SR 311.0. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

39

SR 322.1. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

40

SR 611.0. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

41

SR 680. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

Bundesversammlung

56

171.10


9. Alpentransit-Beschluss vom 4. Oktober 199142 Art. 20
Abs. 3 zweiter Satz
...

42

SR 742.104. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.