01.09.2023 - * / In Kraft
01.01.2022 - 31.08.2023
01.10.2020 - 31.12.2021
01.01.2020 - 30.09.2020
01.07.2019 - 31.12.2019
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01.01.2019 - 30.06.2019
01.01.2018 - 31.12.2018
01.01.2015 - 31.12.2017
01.01.2014 - 31.12.2014
01.07.2013 - 31.12.2013
01.01.2013 - 30.06.2013
01.01.2012 - 31.12.2012
01.01.2011 - 31.12.2011
01.01.2010 - 31.12.2010
01.01.2009 - 31.12.2009
01.07.2008 - 31.12.2008
01.01.2007 - 30.06.2008
01.01.2006 - 31.12.2006
01.07.2004 - 31.12.2005
01.01.2002 - 30.06.2004
Fedlex DEFRITRMEN
Versionen Vergleichen

1

Verordnung des ETH-Rates über das Personal im Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (Personalverordnung ETH-Bereich, PVO-ETH)1 vom 15. März 2001 (Stand am 1. Juli 2019) vom Bundesrat genehmigt am 25. April 2001 Der ETH-Rat, gestützt auf Artikel 37 Absatz 3 des Bundespersonalgesetzes (BPG)
vom 24. März 20002 sowie Artikel 2 Absatz 2 der Rahmenverordnung vom 20. Dezember 20003 zum Bundespersonalgesetz (Rahmenverordnung BPG), verordnet: 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand und Geltungsbereich (Art. 2 BPG)

1

Diese Verordnung regelt die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ETH-Bereichs.

2

Dieser Verordnung sind nicht unterstellt: a.4 die Arbeitsverhältnisse nach Artikel 17 Absatz 1 des ETH-Gesetzes vom 4. Oktober 19915;

abis.6 die Arbeitsverhältnisse der ordentlichen und ausserordentlichen Professorinnen und Professoren sowie der Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren der beiden ETH, soweit in der Professorenverordnung ETH vom 18. September 20037 nicht auf die vorliegende Verordnung verwiesen wird;

AS 2001 1789 1

Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 24. März 2004, vom BR genehmigt am 23. Juni 2004 und in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 3301).

2 SR

172.220.1

3 SR

172.220.11

4

Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 24. März 2004, vom BR genehmigt am 23. Juni 2004 und in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 3301).

5 SR

414.110

6

Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 24. März 2004, vom BR genehmigt am 23. Juni 2004 und in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 3301).

7 SR

172.220.113.40 172.220.113

Bundesrat und Bundesverwaltung 2

172.220.113

b. die Lehrlinge, die dem Bundesgesetz vom 19. April 19788 über die Berufsbildung unterstehen.


Art. 2

Zuständigkeiten (Art. 3 BPG)

1

Der ETH-Rat ist zuständig für die Begründung, Änderung und Beendigung der Arbeitsverhältnisse sowie für sämtliche mit den Arbeitsverhältnissen zusammenhängenden Entscheide betreffend: a.9 die Mitglieder der Anstaltsleitungen, ausgenommen die Schulpräsidenten und Schulpräsidentinnen sowie die Direktoren und Direktorinnen der Forschungsanstalten (übrige Mitglieder der Anstaltsleitungen); b. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ETH-Rates; c.10 die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sekretariats der ETH-Beschwerdekommission; die Entscheide werden im Einvernehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten der Kommission getroffen.

2

Er kann die Befugnis nach Absatz 1 Buchstaben b und c an seine Präsidentin beziehungsweise seinen Präsidenten oder an seine Generalsekretärin beziehungsweise seinen Generalsekretär abtreten.11 3 Die Schulleitungen der ETH und die Direktorinnen und Direktoren der Forschungsanstalten sind zuständig für die Begründung, Änderung und Beendigung der Arbeitsverhältnisse ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie für sämtliche mit diesen Arbeitsverhältnissen zusammenhängenden Entscheide.12 4

Der ETH-Rat ist zuständig für den Vollzug dieser Verordnung für seine eigenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

5

…13


Art. 3

Regelung von Einzelheiten 1

Die beiden ETH und die Forschungsanstalten regeln soweit erforderlich die Einzelheiten für ihr Personal, wenn nicht eine andere Stelle mit deren Regelung beauftragt ist.

8 [AS

1979 1687, 1985 660 Ziff. I 21, 1987 600 Art. 17 Ziff. 3, 1991 857 Anhang Ziff. 4, 1992 288 Anhang Ziff. 17 2521 Art. 55 Ziff. 1, 1996 2588 Anhang Ziff. 1 und Art. 25 Abs. 2, 1998 1822 Art. 2, 1999 2374 Ziff. I 2, 2003 187 Anhang Ziff. II 2]. Siehe heute: das BG vom 13. Dez. 2002 (SR 412.10).

9

Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 6. März 2013, vom BR genehmigt am 14. Juni 2013 und in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1777).

10 Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 24. März 2004, vom BR genehmigt am 23. Juni 2004 und in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 3301).

11 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 24. März 2004, vom BR genehmigt am 23. Juni 2004 und in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 3301).

12 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 24. März 2004, vom BR genehmigt am 23. Juni 2004 und in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 3301).

13 Aufgehoben durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 24. März 2004, vom BR genehmigt am 23. Juni 2004 und mit Wirkung seit 1. Juli 2004 (AS 2004 3301).

Personalverordnung ETH-Bereich 3

172.220.113

2

Sie geben diese Regelungen den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in geeigneter Weise bekannt.

2. Kapitel: Personalpolitik 1. Abschnitt: Grundsatz

Art. 4

1 Der ETH-Rat, die beiden ETH und die Forschungsanstalten sorgen für: a. eine fortschrittliche und soziale Personalpolitik; b. attraktive Arbeitsbedingungen, die national und international konkurrenzfähig sind;

c. einen zweckmässigen sowie wirtschaftlich und sozial verantwortlichen Einsatz ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;

d. die Gewinnung und Förderung geeigneter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

2

Die Personalpolitik berücksichtigt die Zielsetzungen von Lehre, Forschung und Dienstleistungen, wie sie in der ETH-Gesetzgebung definiert sind. Sie orientiert sich an der Personalpolitik des Bundesrates sowie an der Vereinbarung der Sozialpartner.

3

Die beiden ETH und die Forschungsanstalten sind für die Umsetzung der Personalpolitik verantwortlich. Sie treffen die erforderlichen organisatorischen und personellen Massnahmen in ihrem Bereich.

2. Abschnitt: Personalentwicklung

Art. 5

Verantwortung (Art. 4 Abs. 2 Bst. b BPG) 1

Die beiden ETH und die Forschungsanstalten fördern die Entwicklung aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Sie steigern damit die Qualität ihrer Leistungen, erweitern die Fachkompetenz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und verbessern deren Arbeitsmarktfähigkeit.

2

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verpflichtet, sich ihren Fähigkeiten und den Anforderungen des Arbeitsmarktes entsprechend weiterzubilden und sich auf Veränderungen einzustellen.

3

Die beiden ETH und die Forschungsanstalten beteiligen sich angemessen an den Aufwendungen für die Weiterbildung. Die gegenseitigen Rechte und Pflichten können in Ausbildungsvereinbarungen festgehalten werden.

Bundesrat und Bundesverwaltung 4

172.220.113


Art. 6

Förderung des akademischen Mittelbaus (Art. 4 Abs. 2 Bst. b BPG) Die beiden ETH und die Forschungsanstalten erstellen Laufbahnkonzepte für die Assistentinnen und Assistenten, Oberassistentinnen und Oberassistenten sowie für die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.


Art. 7

Personal- und Fördergespräch14 1

Die Vorgesetzten führen mit ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mindestens einmal jährlich ein Personalgespräch. Dieses dient der Standortbestimmung und Förderung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und der Beurteilung ihrer Leistung und bietet Gelegenheit für Rückmeldungen zum Führungsverhalten der Vorgesetzten.

2

Gegenstand der Standortbestimmung und Förderung sind insbesondere: a. die Vereinbarung von Zielen und deren Überprüfung; b. die Arbeitssituation;

c. die Entwicklungsmöglichkeiten und -massnahmen; d.15 die Einleitung angemessener Massnahmen bezüglich der Funktion oder des Arbeitsverhältnisses.

3

Die Leistung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wird nach festgelegten Kriterien beurteilt.

4

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter äussern sich zum Führungsverhalten der Vorgesetzten. Die Rückmeldungen dienen den Vorgesetzten für die Entwicklung der Organisationseinheit.

5

Mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die nach Art. 17b des ETH-Gesetzes vom 4. Oktober 199116 länger als fünf Jahre befristet angestellt sind, ist nach spätestens vier Jahren eine schriftliche Laufbahnplanung zu erstellen. Diese ist nach spätestens drei Jahren zu überarbeiten.17

Art. 8

Managemententwicklung (Art. 4 Abs. 2 Bst. c BPG) Die beiden ETH und die Forschungsanstalten erstellen Programme für die Managemententwicklung. Diese haben zum Ziel, geeignete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für Kaderfunktionen zu befähigen und die Führung auf allen Stufen, insbesondere in Lehre, Forschung und Dienstleistung, zu fördern.

14 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 6. März 2013, vom BR genehmigt am 14. Juni 2013 und in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1777).

15 Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 29. Juni 2005, vom BR genehmigt am 23. Sept. 2005 und in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4795).

16 SR

414.110

17 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 6. März 2013, vom BR genehmigt am 14. Juni 2013 und in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1777).

Personalverordnung ETH-Bereich 5

172.220.113


Art. 9

Schutz der

Persönlichkeit

(Art. 4 Abs. 2 Bst. g BPG) 1

Die beiden ETH und die Forschungsanstalten sorgen für ein Klima des persönlichen Respekts und Vertrauens, das jede Diskriminierung ausschliesst.

2

Sie verhindern durch geeignete Massnahmen unzulässige Eingriffe in die Persönlichkeit der einzelnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, unabhängig davon, von welchen Personen diese ausgehen, insbesondere:

a. die systematische Erfassung von individuellen Leistungsdaten ohne Kenntnis der Betroffenen;

b. das Ausüben oder Dulden von Angriffen oder Handlungen gegen die persönliche oder berufliche Würde.

3

Die beiden ETH und die Forschungsanstalten bestimmen eine Stelle, welche die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die sich benachteiligt oder diskriminiert fühlen, berät und unterstützt. Diese Stelle ist bei ihrer Aufgabenerfüllung nicht an Weisungen gebunden.


Art. 10

Gleichstellung von Frau und Mann (Art. 4 Abs. 2 Bst. d BPG) 1

Die beiden ETH und die Forschungsanstalten treffen gezielt Massnahmen, um die Chancengleichheit und Gleichstellung von Frau und Mann zu verwirklichen.

2

Sie schützen die Würde von Frau und Mann am Arbeitsplatz und treffen Massnahmen, um das Diskriminierungsverbot durchzusetzen.


Art. 11

Weitere Massnahmen

(Art. 4 Abs. 2 Bst. e, f, h-k, 32 Bst. d BPG) Die beiden ETH und die Forschungsanstalten treffen für ihren Bereich geeignete Massnahmen: a. zur Förderung der Mehrsprachigkeit, zur angemessenen Vertretung der Sprachgemeinschaften sowie zur Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften; b. im Bereich der Chancengleichheit der Behinderten, insbesondere zu deren Beschäftigung und Eingliederung; c. zur Förderung eines ökologischen, gesundheits- und sicherheitsbewussten Verhaltens ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter am Arbeitsplatz; d. zur Schaffung von Lehrstellen und Ausbildungsplätzen; e. zur Schaffung von Arbeitsbedingungen, die es den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern erlauben, ihre Verantwortung in Familie und Gesellschaft wahrzunehmen; f. zu einer umfassenden und rechtzeitigen Information der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Bundesrat und Bundesverwaltung 6

172.220.113

3. Abschnitt: Koordination und Berichterstattung

Art. 12

(Art. 5 BPG) 1

Der ETH-Rat koordiniert im Rahmen seiner in Artikel 4 formulierten Grundsätze die von den beiden ETH und den Forschungsanstalten entwickelte Personalpolitik.

2

Die beiden ETH und die Forschungsanstalten überprüfen periodisch, ob die Ziele des BPG und der Personalverordnung ETH-Bereich erreicht worden sind. Sie erstatten darüber dem ETH-Rat Bericht.

3

Die Berichterstattung umfasst insbesondere: a. die personelle Zusammensetzung; b. die Personalkosten;

c. die

Arbeitszufriedenheit; d. die Durchführung des Personalgesprächs; e.18 die Anwendung des Lohnsystems.

4

Der ETH-Rat wertet die Berichte aus und erstattet darüber dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung19 Bericht.

4. Abschnitt: Mitwirkung und Sozialpartnerschaft

Art. 13

(Art. 33 BPG) 1

Der ETH-Rat, die beiden ETH und die Forschungsanstalten treffen alle erforderlichen Massnahmen zur Sicherung einer intakten Sozialpartnerschaft.

2

Der ETH-Rat, die beiden ETH und die Forschungsanstalten schliessen mit den Sozialpartnern periodisch eine Vereinbarung über die Zusammenarbeit und die personalpolitischen Ziele ab.

3

Die Sozialpartner können gestützt auf die Vereinbarung eine Überprüfung dieser Verordnung verlangen.

4

An den beiden ETH und an den Forschungsanstalten können Personalkommissionen gebildet werden, wenn die Mehrheit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dies wünscht.

18 Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 29. Juni 2005, vom BR genehmigt am 23. Sept. 2005 und in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4795).

19 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

Personalverordnung ETH-Bereich 7

172.220.113

3. Kapitel: Arbeitsverhältnis 1. Abschnitt: Entstehung, Änderung und Aufhebung

Art. 14

Stellenausschreibung (Art. 7 BPG)

1

Offene Stellen werden in geeigneten Medien der Massenkommunikation ausgeschrieben.

2

Wenn eine interne Ausschreibung eine ausreichende Wettbewerbssituation gewährleistet oder der rechtsgleiche Zugang zu einer Stelle nicht gefährdet ist, kann von einer öffentlichen Ausschreibung ausnahmsweise abgesehen werden. Die beiden ETH und die Forschungsanstalten regeln für ihren Bereich die Einzelheiten und die Kompetenzordnung.


Art. 15

Anstellungsvoraussetzungen Die Anstellung wird von sachgerechten Anforderungen abhängig gemacht.


Art. 16

Arbeitsvertrag (Art. 8 BPG)

1

Das Arbeitsverhältnis entsteht mit der Unterzeichnung des Arbeitsvertrages durch die zuständige Stelle und die anzustellende Person.

2

Im Arbeitsvertrag sind mindestens zu regeln: a. Beginn und Dauer des Arbeitsverhältnisses; b. der Arbeitsbereich;

c. die

Probezeit;

d. der

Beschäftigungsgrad; e. der Lohn und die Form der Lohnzahlung; f.

die berufliche Vorsorge; g. die

Kündigungsfristen.

3

Zusätzlich zum Arbeitsvertrag erhalten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eine Stellenbeschreibung.


Art. 17

Änderung des Arbeitsvertrages (Art. 13 BPG)

1

Jede Vertragsänderung bedarf der schriftlichen Form.

2

Bei Vertragsänderungen werden grundsätzlich einvernehmliche Lösungen angestrebt. Lehnt die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter die Vertragsänderung ab, so kann

Bundesrat und Bundesverwaltung 8

172.220.113

die Änderung nur auf dem Wege der Kündigung nach Artikel 20a vorgenommen werden.20

Art. 18

Probezeit (Art. 8 Abs. 2 BPG)

1

Die Probezeit beträgt in der Regel drei Monate. Sie kann für wissenschaftliches Personal und Personal mit Spezialfunktionen im Supportbereich auf höchstens sechs Monate festgesetzt werden.21 2 Bei einem Stellenwechsel innerhalb des ETH-Bereiches sowie bei befristeten Arbeitsverhältnissen kann auf eine Probezeit verzichtet oder eine kürzere Probezeit vereinbart werden.


Art. 19

Befristete Arbeitsverhältnisse

(Art. 9 BPG)

1

Das Arbeitsverhältnis ist grundsätzlich unbefristet.

2

…22

3

Befristete Arbeitsverhältnisse dürfen nicht zur Umgehung des Kündigungsschutzes nach Artikel 10 BPG abgeschlossen werden.23

Art. 20


24


a25 Kündigungsfristen 1 Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis ordentlich gekündigt werden: a. in den ersten zwei Monaten mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen; b. ab dem dritten Monat mit einer Kündigungsfrist von einem Monat auf das Ende des der Kündigung folgenden Monats.

2

Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis auf Ende jedes Monats ordentlich gekündigt werden. Dabei gelten folgende Kündigungsfristen: a. ein Monat im ersten Dienstjahr; b. drei Monate ab dem zweiten Dienstjahr.

20 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 6. März 2013, vom BR genehmigt am 14. Juni 2013 und in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1777).

21 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 6. März 2013, vom BR genehmigt am 14. Juni 2013 und in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1777).

22 Aufgehoben durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 6. März 2013, vom BR genehmigt am 14. Juni 2013 und mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1777).

23 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 6. März 2013, vom BR genehmigt am 14. Juni 2013 und in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1777).

24 Aufgehoben durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 6. März 2013, vom BR genehmigt am 14. Juni 2013 und mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1777).

25 Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 6. März 2013, vom BR genehmigt am 14. Juni 2013 und in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1777).

Personalverordnung ETH-Bereich 9

172.220.113

3

Im Einzelfall kann eine längere Kündigungsfrist vereinbart werden. Diese darf höchstens sechs Monate betragen.

4

Der Arbeitgeber kann den Angestellten im Einzelfall eine kürzere Kündigungsfrist zugestehen, wenn keine wesentlichen Interessen entgegenstehen.

2. Abschnitt: Umstrukturierungen

Art. 21

Massnahmen bei Umstrukturierungen (Art. 10, 19, 31 und 33 BPG)26 1

Die beiden ETH und die Forschungsanstalten führen Umstrukturierungen sozialverträglich durch. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter tragen das Ihre zur erfolgreichen Verwirklichung von Umstrukturierungen bei, insbesondere durch aktive Mitarbeit an den Massnahmen und das Entwickeln von Eigeninitiative.

2

Gegenüber der Entlassung haben Vorrang: a.27 … b. die Weiterbeschäftigung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf einer andern zumutbaren Stelle im ETH-Bereich;

c.28 die Unterstützung bei der beruflichen Neuorientierung oder bei der Suche nach einer zumutbaren Stelle ausserhalb des ETH-Bereichs; d.29 die Unterstützung bei der beruflichen Weiterbildung; e. die vorzeitige Pensionierung.

3

Die beiden ETH und die Forschungsanstalten informieren ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die Sozialpartner offen, umfassend und rechtzeitig.

4

Zuständig für die Ausarbeitung und die Unterzeichnung des Sozialplanes mit den Personalverbänden ist der ETH-Rat.


Art. 22

Leistungen bei vorzeitiger Pensionierung (Art. 31 Abs. 5 BPG)

1

Im Rahmen von Umstrukturierungen können Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter frühestens mit vollendetem 58. Altersjahr vorzeitig pensioniert werden, sofern sie keine andere zumutbare Stelle abgelehnt haben.30 26 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 6. März 2013, vom BR genehmigt am 14. Juni 2013 und in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1777).

27 Aufgehoben durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 6. März 2013, vom BR genehmigt am 14. Juni 2013 und mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1777).

28 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 6. März 2013, vom BR genehmigt am 14. Juni 2013 und in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1777).

29 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 6. März 2013, vom BR genehmigt am 14. Juni 2013 und in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1777).

30 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 11. Dez. 2008, vom BR genehmigt am 18. Febr. 2009 und in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2009 809).

Bundesrat und Bundesverwaltung 10

172.220.113

2

Für die vorzeitige Pensionierung muss eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

a. Die Stelle wird aufgehoben.

b. Das Aufgabengebiet der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters müsste in unzumutbarer Weise verändert werden.

c. Die Stelle wird im Rahmen einer Solidaritätsaktion zugunsten jüngerer Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern aufgehoben.

3

Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wird eine Rente von PUBLICA und eine nicht rückzahlbare Überbrückungsrente nach Artikel 64 des Vorsorgereglements des Vorsorgewerks ETH-Bereich vom 3. Dezember 200731 für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ETH-Bereichs (VR-ETH 1)32 ausgerichtet. Diese Altersrente wird wie eine Invalidenrente nach Artikel 57 VR-ETH 1 berechnet.33 4 Die beiden ETH und die Forschungsanstalten bezahlen der Pensionskasse des Bundes die durch die vorzeitige Pensionierung entstandene Deckungslücke.


Art. 23

Zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers (Art. 31 Abs. 3 und 5 BPG) Zur Verhinderung von Härtefällen können die beiden ETH und die Forschungsanstalten weitere Leistungen erbringen.

4. Kapitel: Leistungen 1. Abschnitt: Lohn und Zulagen

Art. 24


34



Art. 25

35 Funktionszuordnung (Art. 15 BPG)

1

Die zuständige Stelle nach Artikel 2 Absätze 1-3 ordnet die Stelle einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses oder bei einem Funktionswechsel einer Funktionsstufe im Funktionsraster nach Anhang 1 zu.

Sie berücksichtigt dabei das Anforderungsprofil der Funktion.

31 SR

172.220.142.1 32 Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18.

Juni 2004 (SR 170.512) angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

33 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 2. Okt. 2007, vom BR genehmigt am 14. Mai 2008 und in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2293).

34 Aufgehoben durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 29. Juni 2005, vom BR genehmigt am 23. Sept. 2005 und mit Wirkung seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4795).

35 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 29. Juni 2005, vom BR genehmigt am 23. Sept. 2005 und in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4795).

Personalverordnung ETH-Bereich 11

172.220.113

2

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mit der Zuordnung nicht einverstanden sind, können die paritätische Überprüfungskommission für Funktionsbewertungen im ETH-Bereich anrufen.


Art. 26


36

Anfangslohn

(Art. 15 BPG)

1

Die zuständige Stelle nach Artikel 2 Absätze 1-3 setzt den Anfangslohn gemäss der Lohnskala nach Anhang 2 zwischen dem Minimal- und dem Maximalbetrag der Funktionsstufe fest.

2

Bei der Festsetzung des Anfangslohns werden die Erfahrung und der Arbeitsmarkt angemessen berücksichtigt.

3

Der ETH-Rat kann auf Antrag der zuständigen ETH oder Forschungsanstalt: a. Personalkategorien nach Artikel 19 Absatz 2 von den Absätzen 1 und 2 ausnehmen, wenn ein wesentlicher Zweck der Anstellung in der Ausbildung liegt; in diesem Fall wird der Anfangslohn nach Artikel 35 Absatz 1 festgelegt;

b. den Maximallohn der Funktionsstufe im Einzelfall um höchstens 10 Prozent überschreiten, um besonders qualifizierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu gewinnen oder zu erhalten.


Art. 27


37

Lohnentwicklung

(Art. 4 Abs. 3 und Art. 15 BPG) 1

Die Lohnentwicklung beruht im Rahmen der verfügbaren Mittel auf einer jährlichen Beurteilung der Leistung und auf der Erfahrung.

2

Die Leistungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden wie folgt beurteilt: a. übertrifft die Anforderungen wesentlich; b. übertrifft die Anforderungen; c. erfüllt die Anforderungen; d. erfüllt die Anforderungen mehrheitlich; e. erfüllt die Anforderungen teilweise; f.

erfüllt die Anforderungen nicht.38 3

Liegt der individuelle Lohn tiefer als der Lohn, welcher der aktuellen Leistung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters entspricht, so wird er im Rahmen der verfügbaren Mittel angehoben. Liegt er höher als dieser Lohn, so bleibt er unverändert.

36 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 29. Juni 2005, vom BR genehmigt am 23. Sept. 2005 und in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4795).

37 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 29. Juni 2005, vom BR genehmigt am 23. Sept. 2005 und in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4795).

38 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 11. Dez. 2008, vom BR genehmigt am 18. Febr. 2009 und in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2009 809).

Bundesrat und Bundesverwaltung 12

172.220.113

4

Erfüllt eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter die Anforderungen nicht, so leitet die vorgesetzte Person angemessene Massnahmen bezüglich der Funktion oder des Arbeitsverhältnisses ein.39 5 Der ETH-Rat kann auf Antrag der zuständigen ETH oder Forschungsanstalt: a. für ausgewählte Funktionsgruppen ein Bonussystem auf der Grundlage der Leistungsbeurteilung vorsehen; der Maximalbetrag der jeweiligen Funktionsstufe darf nicht überschritten werden; b. Personalkategorien nach Artikel 19 Absatz 2 von den Absätzen 1-3 ausnehmen, wenn ein wesentlicher Zweck der Anstellung in der Ausbildung liegt; in diesem Fall richtet sich die Lohnentwicklung nach Artikel 35 Absatz 1.

6

Die beiden ETH und die Forschungsanstalten bezeichnen ein internes Organ, an das sich die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei Meinungsverschiedenheiten über die Leistungsbeurteilung wenden können.


Art. 28


40

Anpassung der Lohnskala (Art. 16 BPG)

1

Der ETH-Rat prüft gemeinsam mit den Sozialpartnern jährlich die Beträge und die Abstufung der Lohnskala nach Anhang 2 und passt diese bei Bedarf im Rahmen der verfügbaren Mittel an.

2

Bei einer Anpassung der Lohnskala werden insbesondere der Arbeitsmarkt und die Teuerung berücksichtigt.


Art. 29


41

Funktionszulagen

(Art. 15 BPG)

1

Bei vorübergehenden Einsätzen mit besonderen Anforderungen oder Beanspruchungen, die keine Abgeltung über eine dauerhafte Einreihung auf einer höheren Funktionsstufe rechtfertigen, können Funktionszulagen ausgerichtet werden.

2

Die Höhe der Zulage richtet sich nach der Funktionsstufe, die der besonderen Anforderung oder Beanspruchung entspricht.

3

Für die Ausübung der Aufgabe als übriges Mitglied einer Anstaltsleitung kann eine Funktionszulage ausgerichtet werden.42 39 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 11. Dez. 2008, vom BR genehmigt am 18. Febr. 2009 und in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2009 809).

40 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 29. Juni 2005, vom BR genehmigt am 23. Sept. 2005 und in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4795).

41 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 29. Juni 2005, vom BR genehmigt am 23. Sept. 2005 und in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4795).

42 Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 6. März 2013, vom BR genehmigt am 14. Juni 2013 und in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1777).

Personalverordnung ETH-Bereich 13

172.220.113


Art. 30


43

Sonderprämien

(Art. 15 BPG)

1

Für ausserordentliche Leistungen von einzelnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern oder von Arbeitsgruppen können Sonderprämien ausgerichtet werden.

2

Die Sonderprämien werden in Form von Geld oder Naturalien ausgerichtet.

3

Ihr Wert darf 10 Prozent des Maximalbetrages der Funktionsstufe nach Anhang 2 nicht übersteigen.


Art. 31


44

Befristete Arbeitsmarktzulage Um besondere Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt zu berücksichtigen, kann der ETH-Rat für bestimmte Funktionen eine befristete Arbeitsmarktzulage von höchstens 10 Prozent des Maximalbetrages der Funktionsstufe festlegen.


Art. 32


45



Art. 33

Vergütungen (Art. 15 BPG)

Vergütungen können ausgerichtet werden für: a. Sonntags- und Nachtarbeit; b. Schicht- und Pikettdienst.


Art. 34

46 Teilzeitbeschäftigung (Art. 15 BPG)

Bei teilzeitbeschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern entsprechen der Lohn und die Zulagen unter Vorbehalt von Artikel 41a dem Beschäftigungsgrad.


Art. 35

Sonderregelungen 1 Ist eine Zuordnung zu einer Funktionsstufe nach Artikel 25 nicht möglich, so kann ein Pauschallohn bezahlt werden. Die Höhe des Pauschallohnes richtet sich nach den Normen der Mittelgeber und nach dem Anteil der effektiv für die Institution aufzuwendenden Arbeitszeit.47 2 Bei unregelmässigem Einsatz können Tages- oder Stundenlöhne festgelegt werden.

43 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 29. Juni 2005, vom BR genehmigt am 23. Sept. 2005 und in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4795).

44 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 29. Juni 2005, vom BR genehmigt am 23. Sept. 2005 und in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4795).

45 Aufgehoben durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 29. Juni 2005, vom BR genehmigt am 23. Sept. 2005 und mit Wirkung seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4795).

46 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 11. Dez. 2008, vom BR genehmigt am 18. Febr. 2009 und in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2009 809).

47 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 29. Juni 2005, vom BR genehmigt am 23. Sept. 2005 und in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4795).

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2. Abschnitt: Sozialleistungen

Art. 36

Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Krankheit oder Unfall48 (Art. 29 BPG)

1

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die infolge von Krankheit oder Unfall arbeitsunfähig sind, haben Anspruch auf Fortzahlung des vollen Lohns. Leistungen von Versicherungen fallen an den Arbeitgeber und werden mit dem Lohnanspruch verrechnet.49 1bis

Eine neue Krankheit oder ein neuer Unfall begründet einen neuen Anspruch.50 2

Der Lohnanspruch kann gekürzt werden, wenn eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter eine Krankheit oder einen Unfall absichtlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, sich bewusst einer aussergewöhnlichen Gefahr ausgesetzt hat oder ein Wagnis eingegangen ist.

3

Die beiden ETH und die Forschungsanstalten können für ihr Personal Versicherungen abschliessen, um ihr finanzielles Risiko abzudecken. Sie können die Kosten auf die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter übertragen, soweit diese als Privatperson von der Versicherung profitieren.

4

Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit kann eine vertrauensärztliche Untersuchung angeordnet werden.

a51 Dauer der Lohnfortzahlung bei Krankheit oder Unfall (Art. 29 BPG)

1

Bei Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit oder Unfall dauert die Lohnfortzahlung bis zur Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit, längstens jedoch 730 Tage.

2

Praktikantinnen und Praktikanten sowie Aushilfen mit einem auf höchstens sechs Monate befristeten Arbeitsvertrag haben längstens bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Lohnfortzahlung.

3

Rückfälle werden an die Dauer der Lohnfortzahlung angerechnet, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter seit Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit nicht während mindestens sechs Monaten ununterbrochen das volle Arbeitspensum geleistet hat. Arbeitsaussetzungen, die weniger als sechs Monate auseinanderliegen, werden gesamthaft an die Fristen nach Absatz 1 angerechnet.

4

Eine teilweise Arbeitsunfähigkeit verlängert die Dauer der Lohnfortzahlung nicht.

48 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 11. Dez. 2008, vom BR genehmigt am 18. Febr. 2009 und in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2009 809).

49 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 11. Dez. 2008, vom BR genehmigt am 18. Febr. 2009 und in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2009 809).

50 Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 11. Dez. 2008, vom BR genehmigt am 18. Febr. 2009 und in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2009 809).

51 Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 11. Dez. 2008, vom BR genehmigt am 18. Febr. 2009 und in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2009 809).

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172.220.113


Art. 37

Lohnfortzahlung bei Schwangerschaft, Mutterschaft und Adoption (Art. 29 Abs. 1 BPG)

1

Mitarbeiterinnen haben bei Mutterschaft während vier Monaten Anspruch auf Arbeitsaussetzung bei voller Lohnfortzahlung.

2

Auf Wunsch kann die Mitarbeiterin die Arbeit frühestens einen Monat vor der errechneten Geburt aussetzen.

3

Die Hälfte des Mutterschaftsurlaubs kann nach Absprache mit der zuständigen Stelle in Form einer selbst gewählten Reduktion des vertraglich vereinbarten Beschäftigungsgrades bezogen werden. Arbeitet auch der Vater im ETH-Bereich, so können die Eltern diese Arbeitsaussetzung nach eigenem Ermessen aufteilen.

4

Zur Aufnahme von Kindern bis zum sechsten Altersjahr und von behinderten Kindern zur späteren Adoption besteht Anspruch auf Arbeitsaussetzung bei voller Lohnfortzahlung während zwei Monaten. Absatz 3 ist sinngemäss anwendbar.


Art. 38

Lohnfortzahlung bei Militär-, Zivilschutz- und zivilem Ersatzdienst (Art. 29 Abs. 1 BPG)

1

Bei Arbeitsaussetzung wegen obligatorischen schweizerischen Militär- und Zivilschutzdienstes und während der Dauer des zivilen Ersatzdienstes haben die Dienstpflichtigen Anspruch auf Fortzahlung des vollen Lohns.

2

Bei freiwilliger Dienstleistung kann der Lohn während höchstens 10 Arbeitstagen pro Jahr fortgezahlt werden.

3

Die gesetzlichen Erwerbsausfallentschädigungen bei Dienstleistungen nach Absatz 1 und 2 gehen an die beiden ETH und die Forschungsanstalten.

4

Die Sozialzulagen werden ungekürzt ausgerichtet.


Art. 39

Leistungen bei

Berufsunfall

(Art. 29 Abs. 1 BPG) 1

Bei Invalidität als Folge eines Berufsunfalls oder einer gleichzustellenden Berufskrankheit besteht ein Anspruch auf:52

a. 100 Prozent des massgebenden Lohnes bei gänzlicher Erwerbsunfähigkeit bis zum Ableben;

b. bei teilweiser Erwerbsunfähigkeit der dem Invaliditätsgrad gemäss Bundesgesetz vom 20. März 198153 über die Unfallversicherung entsprechende Anteil.

2

…54

3

Versicherungsleistungen werden angerechnet.

52 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 24. März 2004, vom BR genehmigt am 23. Juni 2004 und in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 3301).

53 SR

832.20

54 Aufgehoben durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 24. März 2004, vom BR genehmigt am 23. Juni 2004 und mit Wirkung seit 1. Juli 2004 (AS 2004 3301).

Bundesrat und Bundesverwaltung 16

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a55 Berufsinvalidität (Art.

32j Abs. 2 BPG) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben Anspruch auf eine Berufsinvalidenleistung nach dem VR-ETH 156, wenn: a. sie das 50. Altersjahr vollendet haben; b. der ärztliche Dienst auf Antrag der zuständigen Stelle nach Artikel 2 feststellt, dass sie aus gesundheitlichen Gründen nicht oder nur noch teilweise fähig sind, ihre bisherige oder eine andere zumutbare Beschäftigung auszuüben;

c. ein rechtskräftiger Entscheid der zuständigen IV-Stelle vorliegt, wonach kein Anspruch oder nur ein Teilanspruch auf eine Rente besteht; und d. Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 47a ohne ihr Verschulden erfolglos geblieben sind.


Art. 40


57

Lohnfortzahlung im Todesfall (Art. 29 Abs. 2 BPG)

1

Im Falle des Todes einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters erhalten die Hinterbliebenen einen Betrag in der Höhe von einem Sechstel des Jahreslohnes.

2

Den Hinterbliebenen gleichgestellt ist auch eine Person, mit welcher die verstorbene Person in den letzten fünf Jahren vor ihrem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat.

3

In gleichem Masse wird die Zulage für Verwandtschaftsunterstützung nach Artikel 41b ausgerichtet.


Art. 41


58

Anspruch auf Familienzulage (Art. 31 Abs. 1-3 BPG) 1

Die Familienzulage wird bis zum Ende des Monats ausgerichtet, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet hat.

2

Für in Ausbildung stehende Kinder wird sie längstens bis zum Ende des Monats ausgerichtet, in dem das 25. Altersjahr vollendet ist.

3

Für erwerbsunfähige Kinder (Art. 7 des BG vom 6. Okt. 200059 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts) wird sie längstens bis zum Ende des Monats ausgerichtet, in dem das 20. Altersjahr vollendet ist.

4

Die Familienzulage wird an die Teuerung angepasst.

55 Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 2. Okt. 2007, vom BR genehmigt am 14. Mai 2008 und in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2293).

56 In der AS nicht veröffentlicht (siehe BBl 2008 6004).

57 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 11. Dez. 2008, vom BR genehmigt am 18. Febr. 2009 und in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2009 809).

58 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 11. Dez. 2008, vom BR genehmigt am 18. Febr. 2009 und in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2009 809).

59 SR

830.1

Personalverordnung ETH-Bereich 17

172.220.113

a60 Ergänzende Leistungen zur Familienzulage (Art. 31 Abs. 1-3 BPG) 1

Die zuständige Stelle nach Artikel 2 richtet den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ergänzende Leistungen zur Familienzulage aus, sofern diese tiefer ist als jährlich: a. 4497 Franken für das erste zulagenberechtigte Kind; b. 2904 Franken für jedes weitere zulagenberechtigte Kind; c. 3282 Franken für jedes weitere zulagenberechtigte Kind, welches das 16. Altersjahr vollendet hat und in Ausbildung steht oder erwerbsunfähig ist.61 2

Die Höhe der ergänzenden Leistungen entspricht der Differenz zwischen dem massgebenden Betrag nach Absatz 1 und den im Familienzulagengesetz vom 24. März 200662 (FamZG) festgehaltenen Mindestansätzen. Dabei werden zur Familienzulage hinzugerechnet: a. von anderen Personen für das selbe Kind geltend gemachte Familienzulagen nach dem FamZG;

b. von der Mitarbeiterin, dem Mitarbeiter oder anderen Personen für das selbe Kind bei anderen Arbeitgebern oder einer anderen zuständigen Stelle geltend gemachte Familien-, Kinder-, Ausbildungs- oder Betreuungszulagen.

3

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit einem Beschäftigungsgrad von weniger als 50 Prozent oder welche den Mindestlohn für Kinderzulagen (Art. 13 Abs. 3 FamZG) nicht erreichen, erhalten keine ergänzenden Leistungen.

4

Die ergänzenden Leistungen zur Familienzulage werden an die Teuerung angepasst.

b63 Zulage für Verwandtschaftsunterstützung (Art. 31 Abs. 1-3 BPG) 1

Die zuständige Stelle nach Artikel 2 kann den halben Betrag der Zulage nach Artikel 41a Absatz 1 Buchstabe a ausrichten an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Ehefrau, Ehemann, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner wegen schwerer Krankheit an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit dauernd gehindert ist.

2

Die Zulage für Verwandtschaftsunterstützung wird an die Teuerung angepasst.

60 Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 11. Dez. 2008, vom BR genehmigt am 18. Febr. 2009 und in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2009 809).

61 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 12. Dez. 2018, vom BR genehmigt am 10. April 2019 und in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2019 1321).

62 SR

836.2

63 Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 11. Dez. 2008, vom BR genehmigt am 18. Febr. 2009 und in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2009 809).

Bundesrat und Bundesverwaltung 18

172.220.113


Art. 42


64

Berufliche Vorsorge

(Art. 32g Abs. 5 BPG) 1

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ETH-Bereichs werden nach den Bestimmungen über die berufliche Vorsorge des BPG und des PUBLICA-Gesetzes vom 20. Dezember 200665 bei PUBLICA versichert.

2

Der Lohn und die Lohnbestandteile nach den Artikeln 26, 27, 29, 31 und 35 gelten als massgebender Lohn und werden bei PUBLICA im Rahmen der reglementarischen Bestimmungen versichert.

3

Die zuständige Stelle nach Artikel 2 kann sich am reglementarischen Einkauf beteiligen, sofern bei Neuanstellungen der Vorsorgeschutz gemessen an der Funktion und Qualifikation der anzustellenden Person als unangemessen gering erscheint.

4

Im Übrigen gelten die Bestimmungen des VR-ETH 166.

a67 Überbrückungsrente (Art. 32k Abs. 2 BPG) 1

Bezieht eine Person eine ganze oder halbe Überbrückungsrente nach dem VR-ETH 168, so übernimmt der Arbeitgeber einen Teil der Kosten zur Finanzierung der effektiv bezogenen Überbrückungsrente. Die Höhe der Arbeitgeberbeteiligung richtet sich nach Anhang 5.

2

Kein Anspruch auf die Arbeitgeberbeteiligung besteht, wenn das Arbeitsverhältnis unmittelbar vor dem Altersrücktritt weniger als fünf Jahre gedauert hat.

3. Abschnitt: Weitere Leistungen

Art. 43

Ausrüstung (Art. 18 Abs. 1 BPG)

1

Die zuständigen Stellen rüsten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Lehrlinge, Praktikantinnen und Praktikanten mit den erforderlichen Materialien und Schutzkleidern aus.

2

Im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle können die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eigene Geräte, Materialien und Schutzkleider verwenden. Es kann dafür eine Entschädigung vereinbart werden.

3

Im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle kann die Arbeitsleistung zu Hause erbracht werden. Infrastrukturkosten werden vergütet.

64 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 2. Okt. 2007, vom BR genehmigt am 14. Mai 2008 und in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2293).

65 SR

172.222.1

66 SR

172.220.142.1 67 Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 2. Okt. 2007, vom BR genehmigt am 14. Mai 2008 und in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2293).

68 SR

172.220.142.1

Personalverordnung ETH-Bereich 19

172.220.113


Art. 44

Auslagen (Art. 18 Abs. 2 BPG)

1

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben Anspruch auf den Ersatz von Auslagen, welche ihnen aufgrund der beruflichen Tätigkeit entstehen.

2

Der ETH-Rat stellt die Grundsätze über die Vergütungen von Mahlzeiten, Übernachtungen, Transporten, Bewirtung von Gästen und weiteren Auslagen auf.

3

Die Auslagen werden nach den Kriterien Angemessenheit, Sparsamkeit, Zeitaufwand und Ökologie ersetzt.


Art. 45

Treueprämie (Art. 32 Bst. b BPG)

1

Nach dem 10. und dem 15. Anstellungsjahr wird eine Treueprämie im Umfang eines halben Monats bezahlten Urlaubs oder eines halben Monatslohns ausgerichtet.

Nach dem 20. Anstellungsjahr und nach je fünf weiteren Anstellungsjahren wird eine Treueprämie im Umfang eines Monats bezahlten Urlaubs oder eines Monatslohns ausgerichtet.

2

Bei unbefristeten Anstellungsverhältnissen wird nach dem 5. Anstellungsjahr eine Treueprämie im Umfang einer Woche bezahlten Urlaubs ausgerichtet.

3

Der bezahlte Urlaub ist innerhalb von fünf Jahren zu beziehen danach verfällt der Anspruch.69


Art. 46

Besondere Dienstleistungen

(Art. 32 Bst. e und g BPG) Zur Erhaltung der Attraktivität auf dem Arbeitsmarkt können die beiden ETH und die Forschungsanstalten besondere Dienstleistungen anbieten; dazu gehören: a. Angebote im Bereich der familienergänzenden Kinderbetreuung; b. der Betrieb von Personalrestaurants, Erfrischungsräumen und anderen leistungserhaltenden Einrichtungen;

c. Vergünstigungen auf Leistungen und Produkten.


Art. 47

Ärztlicher Dienst

Die beiden ETH und die Forschungsanstalten stellen für medizinische Abklärungen und arbeitsmedizinische Massnahmen die Leistungen eines ärztlichen Dienstes sicher.

69 Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 11. Dez. 2008, vom BR genehmigt am 18. Febr. 2009 und in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2009 809).

Bundesrat und Bundesverwaltung 20

172.220.113

a70 Eingliederungsmassnahmen (Art. 4 Abs. 2 Bst. g BPG) Bei krankheits- oder unfallbedingter Arbeitsverhinderung einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters schöpft die zuständige Stelle nach Artikel 2 alle sinnvollen und zumutbaren Möglichkeiten aus, um die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter wieder in den Arbeitsprozess einzugliedern (Eingliederungsmassnahmen). Sie bezieht geeignete Fachstellen in ihre Abklärungen mit ein.


Art. 48

Verfahrens- und Parteikosten (Art. 18 Abs. 2 BPG)

1

Der ETH-Rat, die beiden ETH und die Forschungsanstalten vergüten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die infolge der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit in ein Zivil-, Verwaltungs- oder Strafverfahren verwickelt werden oder ein solches berechtigterweise anstrengen, die Verfahrens- und Parteikosten, wenn:

a. ein Interesse des ETH-Bereichs an der Prozessführung besteht; oder b. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Handlung nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich begangen haben.

2

Solange der Entscheid offen ist, werden nur Kostengutsprachen geleistet.


Art. 49


71

Entschädigung

(Art. 19 Abs. 3 und 5 BPG) 1

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis ohne eigenes Verschulden gekündigt wird, erhalten eine Entschädigung, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a. Das Arbeitsverhältnis hat bei einem Arbeitgeber nach Artikel 3 BPG ununterbrochen mindestens 20 Jahre gedauert.

b. Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter hat das 50. Altersjahr vollendet.

c.

Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter arbeitet in einem Beruf, nach dem keine oder nur eine schwache Nachfrage besteht.

2

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen kann eine Entschädigung ausgerichtet werden. 3 Die Entschädigung beträgt mindestens einen Monats- und höchstens einen Jahreslohn.

4

Bei der Bemessung der Entschädigung sind insbesondere zu berücksichtigen: a. die Gründe des Austritts; b. das Alter;

c. die berufliche und persönliche Situation; 70 Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 2. Okt. 2007, vom BR genehmigt am 14. Mai 2008 und in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2293).

71 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 6. März 2013, vom BR genehmigt am 14. Juni 2013 und in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1777).

Personalverordnung ETH-Bereich 21

172.220.113

d. die Dauer der Anstellung.

5

Keine Entschädigung wird ausgerichtet, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter unmittelbar im Anschluss an das bisherige Anstellungsverhältnis von einem Arbeitgeber nach Artikel 3 BPG angestellt wird. Artikel 34c Absatz 2 BPG bleibt vorbehalten.

6

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die innerhalb von einem Jahr von einem Arbeitgeber nach Artikel 3 BPG angestellt werden, müssen die Entschädigung anteilmässig zurückzahlen.

7

Für die übrigen Mitglieder der Anstaltsleitungen gilt bei unverschuldeter Auflösung des Arbeitsverhältnisses und bei Beendigung im gegenseitigen Einvernehmen Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung ETH-Bereich vom 19. November 200372.

4. Abschnitt: Ferien und Urlaub

Art. 50

Feiertage Die ortsüblichen Feiertage sind arbeitsfrei.


Art. 51

Ferien (Art. 17 BPG)

1

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben Anspruch auf fünf Wochen Ferien pro Kalenderjahr.

2

Der Ferienanspruch erhöht sich im Jahr des vollendeten 50. Altersjahrs auf sechs Wochen.

3

Jugendliche unter 20 Jahren haben Anspruch auf sechs Wochen Ferien.

4

Die Vorgesetzten vereinbaren den Zeitpunkt der Ferien mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nach Massgabe der betrieblichen Bedürfnisse.

5

Die Ferien sind grundsätzlich im Kalenderjahr zu beziehen, in dem der Ferienanspruch entsteht. Unter Berücksichtigung der Betriebsinteressen und mit dem Einverständnis des Vorgesetzten kann eine Abweichung vereinbart werden.

6

Nicht bezogene Ferien dürfen nur nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausbezahlt werden.

7

Bei Absenzen wegen Militärdienst, Zivilschutzdienst, zivilem Einsatzdienst, Unfall oder Krankheit, die innert eines Kalenderjahres gesamthaft länger als drei Monate dauern, wird der jährliche Ferienanspruch für jeden weiteren vollen Absenzenmonat um je 1/12 gekürzt. Bei andauernder Absenz wegen Krankheit oder Unfall wird ab dem zweiten Kalenderjahr der Ferienanspruch für jeden vollen Absenzenmonat um 72 SR

414.110.3

Bundesrat und Bundesverwaltung 22

172.220.113

je 1/12 gekürzt. Bei unbezahltem Urlaub wird der Ferienanspruch vom zweiten Monat an gekürzt.73 8 Bei Teilzeitbeschäftigten entspricht der Ferienanspruch dem Beschäftigungsgrad.


Art. 52

Urlaub (Art. 17 und 17a Abs. 4 BPG)74 1

Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern kann in besonderen Fällen auf begründetes Gesuch hin bezahlter, teilweise bezahlter oder unbezahlter Urlaub gewährt werden, sofern der betriebliche Ablauf nicht in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wird. Die bezahlte Arbeitszeit richtet sich nach dem jeweiligen Beschäftigungsgrad.

2

Als Arbeitszeit werden angerechnet: a. für die eigene Heirat 6 Tage

b. für die Heirat von Familienangehörigen 1 Tag

c.75 bei Geburt eines eigenen Kindes (Vaterschaftsurlaub) 10 Tage

d. für die Pflege von Kranken im eigenen Haushalt, sofern keine andere Betreuungsmöglichkeit vorhanden ist

bis 5 Tage pro Kalenderjahr e. für die Erledigung wichtiger schulischer Angelegenheiten und medizinischer Abklärungen für Kinder unter 16 durch Erziehende

bis 5 Tage pro Kalenderjahr f.

für den Wohnungswechsel 1 Tag pro Kalenderjahr g.76 für die Leitung und Begleitung von Kursen im Rahmen von Jugend und Sport oder von Behindertensport bis 5 Tage pro Kalenderjahr h.77 für die militärische Aushebung, Inspektion und Abgabe

die erforderliche Zeit gemäss Marschbefehl i.

für Feuerwehreinsätze und Übungen die erforderliche Zeit j.78 bei Todesfall im engen Familienkreis oder im eigenen Haushalt

5 Tage

73 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 11. Dez. 2008, vom BR genehmigt am 18. Febr. 2009 und in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2009 809).

74 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 6. März 2013, vom BR genehmigt am 14. Juni 2013 und in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1777).

75 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 6. März 2013, vom BR genehmigt am 14. Juni 2013 und in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1777).

76 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 11. Dez. 2008, vom BR genehmigt am 18. Febr. 2009 und in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2009 809).

77 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 11. Dez. 2008, vom BR genehmigt am 18. Febr. 2009 und in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2009 809).

78 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 11. Dez. 2008, vom BR genehmigt am 18. Febr. 2009 und in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2009 809).

Personalverordnung ETH-Bereich 23

172.220.113

k.79 bei Todesfall in der Familie und Verwandtschaft ausserhalb des eigenen Haushalts

1-3 Tage nach Aufwand l.80 für die Teilnahme an der Bestattung einer nahestehenden Person, einer Arbeitskollegin oder eines Arbeitskollegen

die erforderliche Zeit, maximal ½ Tag m. für die Teilnahme an gewerkschaftlichen Bildungsveranstaltungen

6 Tage in 2 Kalenderjahren n.81 für Tätigkeiten in Personalverbänden bis 30 Tage nach Absprache mit den Sozialpartnern o. für die Ausübung öffentlicher Ämter bis 15 Tage pro Kalenderjahr.

3

Planbare Absenzen gelten nur als Arbeitszeit, wenn die Erledigung nicht in der arbeitsfreien Zeit oder im Rahmen der flexiblen Arbeitszeit erfolgen kann. Dazu gehören: Arztbesuch, Therapien, Vorladungen einer Behörde in einer nicht privaten Angelegenheit.

4

Für die Erledigung privater Angelegenheiten wird kein bezahlter Urlaub gewährt.

5

…82

a83 Unbezahlter und teilweise bezahlter Urlaub (Art. 17 und 31 Abs. 5 BPG) 1

Unbezahlter oder teilweise bezahlter Urlaub kann im Rahmen der betrieblichen und organisatorischen Möglichkeiten bewilligt werden. Er soll in der Regel ein Jahr nicht überschreiten.

2

Während eines unbezahlten oder teilweise bezahlten Urlaubs bleibt der Vorsorgeschutz während eines Monats unverändert.

3

Gewährt die zuständige Stelle nach Artikel 2 einen unbezahlten oder teilweise bezahlten Urlaub von mehr als einem Monat, so vereinbart sie mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter vor Urlaubsantritt, ob und wie die Versicherung und die Beitragspflicht ab dem zweiten Urlaubsmonat weiter bestehen sollen.

4

Übernimmt die zuständige Stelle nach Artikel 2 ab dem zweiten Urlaubsmonat die Arbeitgeberbeiträge oder die Risikoprämie nicht mehr, so meldet sie den Urlaub PUBLICA. Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter kann den bisherigen Versiche79 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 11. Dez. 2008, vom BR genehmigt

am 18. Febr. 2009 und in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2009 809).

80 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 11. Dez. 2008, vom BR genehmigt am 18. Febr. 2009 und in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2009 809).

81 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 11. Dez. 2008, vom BR genehmigt am 18. Febr. 2009 und in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2009 809).

82 Aufgehoben durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 2. Okt. 2007, vom BR genehmigt am 14. Mai 2008, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2293).

83 Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 2. Okt. 2007, vom BR genehmigt am 14. Mai 2008 und in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2293).

Bundesrat und Bundesverwaltung 24

172.220.113

rungsschutz aufrechterhalten, indem sie oder er nebst den eigenen Sparbeiträgen auch die Sparbeiträge des Arbeitgebers und die Risikoprämie bezahlt, oder die Versicherung auf die Risiken Tod und Invalidität beschränken.

5

Die während des Urlaubs von der beurlaubten Mitarbeiterin oder dem beurlaubten Mitarbeiter geschuldeten Beiträge werden ihr oder ihm nach der Wiederaufnahme der Arbeit vom Lohn abgezogen.

5. Kapitel: Pflichten

Art. 53

Aufgabenerfüllung Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verpflichtet, die im Arbeitsvertrag festgelegten Aufgaben kompetent und verantwortungsbewusst zu erfüllen, sich an die betrieblichen Weisungen und an die Anordnungen der Vorgesetzten zu halten und sich gegenüber den Kolleginnen und Kollegen kooperativ und loyal zu verhalten.


Art. 54

Arbeitszeit (Art. 17 BPG)

1

Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit beträgt für vollzeitbeschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 41 Stunden. Für teilzeitbeschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entspricht sie dem vereinbarten Beschäftigungsgrad.

2

Die zuständigen Stellen können mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern oder mit deren Personalvertretungen eine spezifische Gestaltung der Arbeitszeit vereinbaren.

3

Reisezeiten bei Dienstreisen im Inland gelten als Arbeitszeit. Bei Auslanddienstreisen wird die vereinbarte Arbeitszeit angerechnet.

4

Über Mittag muss die Arbeit für mindestens 30 Minuten unterbrochen werden. Als Arbeitszeit gelten hingegen eine Pause von je 15 Minuten am Vormittag und am Nachmittag.

5

Die beiden ETH und die Forschungsanstalten regeln den Schicht- und Pikettdienst in Absprache mit den Personalvertretungen.


Art. 55

Überstunden und Überzeit (Art. 17 BPG)

1

Bei ausserordentlicher Geschäftslast oder wegen dringender Arbeit kann die zuständige Stelle unter Wahrung einer angemessenen Frist Überstunden oder Überzeit anordnen oder bewilligen. Die zuständige Stelle plant mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern den Abbau angeordneter oder bewilligter Überstunden oder Überzeit.

2

Überstunden sind geleistete Arbeitsstunden, die über das wöchentlich festgesetzte Pensum bei Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigten hinausgehen, jedoch die gesetzliche Höchstarbeitszeit von 45 Stunden pro Woche nicht überschreiten. Überzeit liegt dann vor, wenn die gesetzliche Höchstarbeitszeit von 45 Stunden pro Woche überschritten wird. Pro Jahr können höchstens 170 Stunden Überzeit geleistet werden.

Personalverordnung ETH-Bereich 25

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3

Geleistete Überstunden und Überzeit sind durch Freizeit von gleicher Dauer zu kompensieren.

4

Können Überstunden nicht kompensiert werden, so hat der Arbeitgeber dafür den Normallohn ohne Zuschlag zu entrichten. Überzeit, die nicht kompensiert werden kann, wird mit einem Zuschlag von 25 Prozent, für Sonn- und Feiertage von 50 Prozent vergütet.

5

Die beiden ETH und die Forschungsanstalten sorgen dafür, dass pro Kalenderjahr höchstens je 100 Stunden Überstunden und Überzeit ausbezahlt und auf das folgende Kalenderjahr höchstens 100 Stunden übertragen werden.

6

Bei Angehörigen des Kaders kann die Auszahlung von Überstunden und Überzeit im Arbeitsvertrag wegbedungen werden.


Art. 56


84

Nebenbeschäftigungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 1

Als Nebenbeschäftigungen gelten insbesondere externe Lehrverpflichtungen, Beratungstätigkeiten, Verwaltungsratsmandate, die Ausübung öffentlicher Ämter und andere Dienstleistungen oder Leistungen, die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter einer ETH oder einer Forschungsanstalt im eigenen Namen oder im Namen Dritter unentgeltlich oder gegen Bezahlung erbringen.

2

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter benötigen für Nebenbeschäftigungen eine Bewilligung, wenn:

a. ein Konflikt mit den Interessen der ETH oder der Forschungsanstalt möglich ist;

b. eine Beeinträchtigung in der Erfüllung der Aufgaben möglich ist; c. der Ruf der ETH oder der Forschungsanstalt gefährdet werden könnte; d. sie die Infrastruktur der ETH oder der Forschungsanstalt beanspruchen wollen; oder

e. sie ein Verwaltungsratsmandat übernehmen wollen.

3

In Zweifelsfällen informieren die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihre Vorgesetzten.

4

Das Bewilligungsgesuch ist rechtzeitig vor Beginn der Tätigkeit bei der zuständigen Stelle einzureichen. Es gibt Auskunft über:

a. die Art der Nebenbeschäftigung; b. die voraussichtliche zeitliche Belastung; c. Art und Umfang der Beanspruchung der Infrastruktur; d. die Dauer des Verwaltungsratsmandats.

84 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 6. März 2013, vom BR genehmigt am 14. Juni 2013 und in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1777).

Bundesrat und Bundesverwaltung 26

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a85 Nebenbeschäftigungen der übrigen Mitglieder der Anstaltsleitungen 1

Für die übrigen Mitglieder der Anstaltsleitungen gilt für die Ausübung von Nebenbeschäftigungen Artikel 7a der Verordnung ETH-Bereich vom 19. November 200386.

2

Der ETH-Rat entscheidet auf Gesuch hin über den ganzen oder teilweisen Verzicht auf Ablieferung des Einkommens aus Nebenbeschäftigungen gemäss Artikel 11 Absatz 5 der Kaderlohnverordnung vom 19. Dezember 200387.

b88 Vorteilsannahme

(Art. 21 Abs. 3 BPG) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dürfen im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit weder für sich selbst noch für ihre Angehörigen von Dritten Geschenke annehmen oder sich andere Vorteile einräumen lassen, die geringfügige, sozial übliche Gesten übersteigen und zu einer gewissen Abhängigkeit führen können.


Art. 57

Berufs-, Geschäfts- und Amtsgeheimnis (Art. 22 BPG)

1

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind zur Verschwiegenheit über berufliche und geschäftliche Angelegenheiten verpflichtet, die nach ihrer Natur oder gemäss besonderer Vorschrift geheimzuhalten sind.

2

Die Pflicht zur Verschwiegenheit bleibt auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen.

3

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dürfen sich bei Einvernahmen und in Gerichtsverfahren als Partei, Zeuge oder Sachverständiger über Wahrnehmungen, die sie aufgrund ihrer Aufgabe oder in Ausübung ihrer Funktion gemacht haben und die sich auf ihre dienstlichen Aufgaben beziehen, nur äussern, wenn sie von der zuständigen Stelle dazu ermächtigt worden sind.

85 Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 6. März 2013, vom BR genehmigt am 14. Juni 2013 und in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1777).

86 SR

414.110.3

87 SR

172.220.12

88 Ursprünglich Art. 56a. Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 11. Dez. 2008, vom BR genehmigt am 18. Febr. 2009 und in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2009 809).

Personalverordnung ETH-Bereich 27

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5a. Kapitel: Verletzung arbeitsrechtlicher Pflichten89

Art. 58


90

Administrativuntersuchung (Art. 25 BPG)

Soll abgeklärt werden, ob ein Sachverhalt vorliegt, der im öffentlichen Interesse ein Einschreiten von Amtes wegen erfordert, so führt die zuständige Stelle nach Artikel 2 eine Administrativuntersuchung durch. Die Artikel 27a-27j der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 sind sinngemäss anwendbar.

a91 Disziplinaruntersuchung (Art. 25 BPG)

1

Die zuständige Stelle nach Artikel 2 eröffnet die Disziplinaruntersuchung. Sie bezeichnet die Person, die sie mit der Untersuchung beauftragt. Sie kann Personen ausserhalb des ETH-Bereichs mit der Untersuchung beauftragen.

2

Eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses beendet auch die Disziplinaruntersuchung.

3

Sofern kein Kündigungsgrund nach Artikel 12 BPG vorliegt, kann die zuständige Stelle nach Artikel 2 gestützt auf das Ergebnis des Verfahrens die folgenden Massnahmen verfügen: a.92 bei fahrlässig begangenen Pflichtverletzungen: Verweis oder Änderung des Aufgabenkreises;

b. bei vorsätzlich oder grobfahrlässig begangenen Pflichtverletzungen: Massnahmen nach Buchstabe a und überdies eine Lohnkürzung bis zu 10 Prozent während längstens eines Jahres, eine Änderung der Arbeitszeit oder des Arbeitsortes.

4

Führt der gleiche Sachverhalt zu einer Disziplinaruntersuchung und zu einem Strafverfahren, so kann der Entscheid über Massnahmen bis zur Beendigung des Strafverfahrens aufgeschoben werden.

5

Nach Ablauf eines Jahres nach Entdeckung der Verletzung der arbeitsrechtlichen Pflichten, spätestens jedoch 3 Jahre nach der letzten Pflichtverletzung, können keine Massnahmen mehr angeordnet werden. Die Verjährung ruht, solange wegen des gleichen Sachverhalts ein Strafverfahren durchgeführt wird oder solange über Rechtsmittel noch nicht entschieden ist, die in der Disziplinaruntersuchung ergriffen wurden.

89 Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 24. März 2004, vom BR genehmigt am 23. Juni 2004 und in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 3301).

90 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 11. Dez. 2008, vom BR genehmigt am 18. Febr. 2009 und in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2009 809).

91 Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 24. März 2004, vom BR genehmigt am 23. Juni 2004 und in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 3301).

92 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 11. Dez. 2008, vom BR genehmigt am 18. Febr. 2009 und in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2009 809).

Bundesrat und Bundesverwaltung 28

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b93 Überweisung der Akten an die Bundesanwaltschaft (Art. 25 BPG)

Kommt bei einer Verletzung der arbeitsrechtlichen Pflichten zugleich der Tatbestand einer strafbaren Handlung nach eidgenössischem oder kantonalem Strafrecht in Betracht, so überweist die zuständige Stelle nach Artikel 2 die Akten mit den Einvernahmeprotokollen der Bundesanwaltschaft.

6. Kapitel: Schlussbestimmungen 1. Abschnitt: Schutz von Personen- und Gesundheitsdaten (Art. 27, 28 Abs. 3 und 4 BPG)

Art. 59

Zuständigkeiten 1 Die beiden ETH und die Forschungsanstalten sorgen für die Einhaltung der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199294 über den Datenschutz (DSG) und der Verordnung vom 14. Juni 199395 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG).

2

Die beiden ETH und die Forschungsanstalten bestimmen für ihren Bereich die zuständigen Stellen für die Bearbeitung: a. der allgemeinen Personaldossiers; b. von Persönlichkeitsprofilen (Art. 3 Bst. d DSG); c. der Daten über Sozialmassnahmen; d. der Daten über betreibungsrechtliche Massnahmen; e. der Daten über strafrechtliche Massnahmen; f.

der Daten über administrative Massnahmen.

3

Die Angestellten oder die Personalverbände, die sie vertreten, werden vorgängig zur Einführung oder zu einer Änderung eines Systems oder einer Datensammlung angehört.

4

Die beiden ETH und die Forschungsanstalten melden sämtliche Datensammlungen vor deren Eröffnung selbständig beim Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten96 zur Registrierung an (Art. 11 DSG, Art. 3 VDSG).


Art. 60

Bearbeitungsgrundsätze 1 Daten nach Artikel 59 Absatz 2 Buchstaben c-f dürfen nur bearbeitet werden, soweit dafür eine betriebliche Notwendigkeit besteht.

93 Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 24. März 2004, vom BR genehmigt am 23. Juni 2004 und in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 3301).

94 SR

235.1

95 SR

235.11

96 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) angepasst.

Personalverordnung ETH-Bereich 29

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2

Persönlichkeitsprofile dürfen nur bearbeitet werden, wenn sie für die Personalentwicklung notwendig sind und die betroffenen Personen schriftlich zugestimmt haben.

3

Über die Daten nach Artikel 59 Absatz 2 Buchstaben b bis f hinaus dürfen besonders schützenswerte Personendaten nur in Ausnahmefällen bearbeitet werden, wenn sie für die Personalentwicklung notwendig sind und die betroffenen Personen schriftlich zugestimmt haben.

4

Die Daten sind nur der zuständigen Stelle nach Artikel 59 Absatz 2 zugänglich.

Datensammlungen in Papierform sind unter Verschluss zu halten.

5

Für die Aufbewahrung der Daten gelten folgende Fristen: a. für die allgemeinen Personaldossiers: zehn Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses;

b. für die Dossiers von Aushilfspersonal: zwei Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses;

c. für Daten über Sozialmassnahmen, administrative, betreibungs- und strafrechtliche Massnahmen: fünf Jahre nach Umsetzung der Massnahme;

d. für Persönlichkeitsprofile: fünf Jahre nach Erhebung der Daten wenn die betroffene Person nicht einer längeren Aufbewahrung schriftlich zugestimmt hat.

6

Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist ist nach den Artikeln 21 und 22 DSG97 zu verfahren. In begründeten Einzelfällen kann der ETH-Rat auf Antrag der zuständigen Stelle die Fristen nach Absatz 5 verlängern.

7

Die beiden ETH und die Forschungsanstalten regeln für ihr Personal die Einzelheiten. Sie legen die Sicherheitsmassnahmen für die elektronischen Datensammlungen fest. Dabei kann mit Ausnahme von besonders schützenswerten Personendaten im Sinne von Artikel 3 Buchstabe c DSG und von Persönlichkeitsprofilen nach Artikel 3 Buchstabe d DSG der Datenzugriff im Abrufverfahren vorgesehen werden für:

a. die Zentrale Ausgleichsstelle der Alters- und Hinterlassenenversicherung zwecks Aktualisierung der individuellen Konten; b.98 … c. die Pensionskasse des Bundes zwecks Aktualisierung der individuellen Konten des Personals;

d. die Post zwecks Überweisung der Löhne des Personals.


Art. 61

Gesundheitsdaten 1 Die medizinischen Akten enthalten den Anstellungsfragebogen, die Arztberichte und -zeugnisse sowie die Beurteilungen des ärztlichen Dienstes, die für die Eignungsbeurteilung der Angestellten bei der Anstellung und während dem Arbeits97 SR

235.1

98 Aufgehoben durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 11. Dez. 2008, vom BR genehmigt am 18. Febr. 2009 und mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2009 809).

Bundesrat und Bundesverwaltung 30

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verhältnis notwendig sind. Die medizinischen Akten werden beim ärztlichen Dienst nach Artikel 47 aufbewahrt.

2

Die medizinischen Akten werden in Papierform gesammelt. Gewisse Daten, wie beispielsweise der Name der angestellten Person und die Diagnose, können zwecks Fakturierung oder im Hinblick auf die Erhebung statistischer Daten in automatisierter Form bearbeitet werden.

3

Das automatisierte Bearbeitungssystem medizinischer Daten muss ein geschlossenes System sein; es darf an kein anderes elektronisches Datenverarbeitungssystem angeschlossen sein.

4

Dem Personaldienst wird nur die Beurteilung des ärztlichen Dienstes weitergegeben. Der Inhalt der medizinischen Akten wird dem Personaldienst oder Dritten nur dann weitergegeben, wenn die Betroffenen ihre Einwilligung erteilt haben. Der ETH-Rat kann die Ermächtigung zur Weitergabe von Gesundheitsdaten erteilen, wenn keine Zustimmung der betroffenen Person vorliegt.

2. Abschnitt: Beschwerden

Art. 62


99

Interne Beschwerdeinstanz und Verfahren (Art. 35 Abs. 1 BPG)

1

Interne Beschwerdeinstanz für erstinstanzliche Verfügungen der beiden ETH und der Forschungsanstalten ist die ETH-Beschwerdekommission.

2

Gegen Verfügungen des ETH-Rates und Entscheide der ETH-Beschwerdekommission kann Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht geführt werden.100


Art. 63

Verjährung (Art. 34 BPG)

Die Verjährungsfristen für Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis richten sich nach den Artikeln 127 und 128 des Obligationenrechts101.

3. Abschnitt: Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Art. 64

Aufhebung bisherigen

Rechts

Folgende Erlasse werden aufgehoben: 1. Verordnung vom 25. Februar 1987102 über besondere Dienstverhältnisse an den Eidgenössischen Technischen Hochschulen und ihren Annexanstalten 99 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 24. März 2004, vom BR genehmigt am 23. Juni 2004 und in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 3301).

100 Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 11. Dez. 2008, vom BR genehmigt am 18. Febr. 2009 und in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2009 809).

101 SR

220

102 [AS

1987 812]

Personalverordnung ETH-Bereich 31

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2. ETH-Assistenten-Verordnung vom 23. Januar 1991103 3. Reglement vom 14. November 1969104 über die Anstellung von Hilfsassistenten an den Eidgenössischen Technischen Hochschulen

4. Verordnung vom 31. März 1993105 über die Wahl der Bediensteten des ETH-Bereiches

5.106 Verordnung vom 19. September 2002107 über die Versicherung der Angestellten des ETH-Bereichs in der Pensionskasse des Bundes PUBLICA.


Art. 65

Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert: …108
a109 4. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 66

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

103 [AS

1991 806]

104 In der AS nicht veröffentlicht.

105 [AS

1994 2262]

106 Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 2. Okt. 2007, vom BR genehmigt am 14. Mai 2008 und in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2293).

107 [AS

2002 4153, 2005 11 2163 4795 Ziff. II, 2007 463 Art. 6 Ziff. 3] 108 Die

Änderungen

können unter AS 2001 1789 konsultiert werden.

109 Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 29. Juni 2005, vom BR genehmigt am 23. Sept. 2005 (AS 2005 4795). Aufgehoben durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 6. März 2013, vom BR genehmigt am 14. Juni 2013 und mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1777).

Bundesrat und Bundesverwaltung 32

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Anhang 1110

(Art. 25 Abs. 1)

Funktionsraster ETH-Bereich Code

Funktionsstypen
Wissenschaftliche Funktionen
1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

11

12

13

14

15

101

Wiss. Assistenz 1011-06

Anforderungsprofil I 102

Wiss. und höhere wiss. Mitarbeitende 1021-07

Anforderungsprofil I 1022-08

Anforderungsprofil II 1023-09

Anforderungsprofil III 1024-10

Anforderungsprofil IV 103

Leitende wiss. Mitarbeitende (Senior Scientist/MER) 1031-10

Anforderungsprofil I 1032-11

Anforderungsprofil II 1033-12

Anforderungsprofil III 1034-13

Anforderungsprofil IV 111

Wiss. Gruppenleitung 1111-09

Anforderungsprofil I 1112-10

Anforderungsprofil II 1113-11

Anforderungsprofil III 112

Wiss. Fachbereichsleitung 1121-11

Anforderungsprofil I 1122-12

Anforderungsprofil II 1123-13

Anforderungsprofil III Support-Funktionen 1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

11

12

13

14

15

201/301

Mitarbeitende Support 2011/3011-01

Anforderungsprofil I 2012/3012-02

Anforderungsprofil II 2013/3013-03

Anforderungsprofil III 202/302/402

Sachbearbeitung Support 2021/3021/4021-03

Anforderungsprofil I 2022/3022/4022-04

Anforderungsprofil II 2023/3023/4023-05

Anforderungsprofil III 203/303/403

Fachspezialist I Support 2031/3031/4031-05

Anforderungsprofil I 2032/3032/4032-06

Anforderungsprofil II 2033/3033/4033-07

Anforderungsprofil III 204/304/404

Fachspezialist II Support 2041/3041/4041-07

Anforderungsprofil I 2042/3042/4042-08

Anforderungsprofil II 2043/3043/4043-09

Anforderungsprofil III 2044/3044/4044-10

Anforderungsprofil IV Funktionsstufen 110 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 29. Juni 2005, vom BR genehmigt am 23. Sept. 2005 und in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4795).

Personalverordnung ETH-Bereich 33

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Code

Funktionsstypen 1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

11

12

13

14

15

501

Gruppenleitung 5011-04

Anforderungsprofil I 5012-05

Anforderungsprofil II 5013-06

Anforderungsprofil III 502

Sachbereichsleitung 5021-06

Anforderungsprofil I 5022-07

Anforderungsprofil II 5023-08

Anforderungsprofil III 5024-09

Anforderungsprofil IV 503

Fachbereichsleitung 5031-09

Anforderungsprofil I 5032-10

Anforderungsprofil II 5033-11

Anforderungsprofil III 5034-12

Anforderungsprofil IV Management- und Stabsfunktionen 1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

11

12

13

14

15

601

Fachspezialisten (mit Ltg-Fkt) 6011-11

Anforderungsprofil I 6012-12

Anforderungsprofil II 6013-13

Anforderungsprofil III 6014-14

Anforderungsprofil IV 602

Führungsfunktion (mit strateg. Führungsunterstützung) 6021-11

Anforderungsprofil I 6022-12

Anforderungsprofil II 6023-13

Anforderungsprofil III 6024-14

Anforderungsprofil IV 603

Führungsfunktion (mehrere FB) 6031-13

Anforderungsprofil I 6032-14

Anforderungsprofil II 6033-15

Anforderungsprofil III Funktionsstufen

Bundesrat und Bundesverwaltung 34

172.220.113

Anhang 2111

(Art. 26 Abs. 1, 28 Abs. 1, 30 Abs. 3) Lohnskala ETH-Bereich (Stand 1. Juli 2019) Beurteilungslinie «a.» Anzahl

Erfahrungsjahre

Funktionsstufe

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 0

62 385 67 530 73 137 79 243 85 899 93 330 101 822 111 751 123 596 138 366 157 460 182 890 217 639 266 281 Diese

Löhne

werden

durch den

Bundesrat fest-

gelegt

1

63 633 68 881 74 599 80 828 87 617 95 197 103 859 113 986 126 068 141 133 160 609 186 548 221 992 271 607 2

64 880 70 232 76 062 82 413 89 335 97 063 105 895 116 221 128 539 143 901 163 758 190 206 226 345 276 932 3

66 128 71 582 77 525 83 998 91 053 98 930 107 932 118 456 131 011 146 668 166 907 193 863 230 697 282 258 4

67 376 72 933 78 988 85 582 92 771 100 796 109 968 120 691 133 483 149 435 170 056 197 521 235 050 287 584 5

68 623 74 283 80 450 87 167 94 489 102 663 112 005 122 926 135 955 152 202 173 206 201 179 239 403 292 909 6

69 559 75 296 81 547 88 356 95 777 104 063 113 532 124 602 137 809 154 278 175 568 203 922 242 667 296 903 7

70 495 76 309 82 644 89 545 97 066 105 463 115 059 126 279 139 663 156 353 177 929 206 666 245 932 300 898 8

71 431 77 322 83 741 90 733 98 354 106 863 116 587 127 955 141 517 158 429 180 291 209 409 249 197 304 892 9

72 366 78 335 84 839 91 922 99 643 108 263 118 114 129 631 143 371 160 504 182 653 212 152 252 461 308 886 10

73 302 79 348 85 936 93 110 100 931 109 663 119 641 131 307 145 225 162 580 185 015 214 896 255 726 312 880 11

73 926 80 024 86 667 93 903 101 790 110 596 120 660 132 425 146 461 163 964 186 590 216 725 257 902 315 543 12

74 550 80 699 87 398 94 695 102 649 111 529 121 678 133 542 147 697 165 347 188 164 218 554 260 079 318 206 13

75 174 81 374 88 130 95 488 103 508 112 463 122 696 134 660 148 933 166 731 189 739 220 383 262 255 320 869 14

75 798 82 049 88 861 96 280 104 367 113 396 123 714 135 777 150 169 168 115 191 313 222 211 264 431 323 532 111 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 12. Dez. 2018, vom BR genehmigt am 26. Juni 2019 und in Kraft seit 1. Juli 2019 (AS 2019 2023).

Personalverordnung ETH-Bereich 35

172.220.113

Anzahl

Erfahrungsjahre

Funktionsstufe

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 15

76 421 82 725 89 592 97 073 105 226 114 329 124 733 136 895 151 405 169 498 192 888 224 040 266 608 326 194 Beurteilungslinie «b.» Anzahl

Erfahrungsjahre

Funktionsstufe

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 0

58 316 63 126 68 367 74 075 80 297 87 243 95 182 104 463 115 535 129 342 147 191 170 962 203 445 248 915 Diese

Löhne

werden

durch den

Bundesrat fest-

gelegt

1

59 483 64 389 69 734 75 556 81 903 88 988 97 085 106 552 117 846 131 929 150 134 174 382 207 514 253 893 2

60 649 65 651 71 102 77 038 83 509 90 733 98 989 108 641 120 156 134 516 153 078 177 801 211 583 258 872 3

61 815 66 914 72 469 78 519 85 115 92 478 100 893 110 731 122 467 137 103 156 022 181 220 215 652 263 850 4

62 982 68 176 73 836 80 001 86 721 94 223 102 796 112 820 124 778 139 689 158 966 184 639 219 721 268 828 5

64 148 69 439 75 204 81 482 88 327 95 968 104 700 114 909 127 089 142 276 161 910 188 059 223 790 273 806 6

65 023 70 386 76 229 82 594 89 531 97 276 106 128 116 476 128 822 144 216 164 117 190 623 226 841 277 540 7

65 897 71 333 77 255 83 705 90 735 98 585 107 555 118 043 130 555 146 157 166 325 193 188 229 893 281 274 8

66 772 72 280 78 280 84 816 91 940 99 893 108 983 119 610 132 288 148 097 168 533 195 752 232 945 285 008 9

67 647 73 226 79 306 85 927 93 144 101 202 110 411 121 177 134 021 150 037 170 741 198 316 235 996 288 741 10

68 522 74 173 80 331 87 038 94 349 102 511 111 839 122 744 135 754 151 977 172 949 200 881 239 048 292 475 11

69 105 74 805 81 015 87 779 95 152 103 383 112 790 123 788 136 909 153 270 174 421 202 591 241 082 294 964 12

69 688 75 436 81 698 88 520 95 955 104 256 113 742 124 833 138 064 154 564 175 893 204 300 243 117 297 453 13

70 271 76 067 82 382 89 260 96 758 105 128 114 694 125 878 139 220 155 857 177 365 206 010 245 151 299 943 14

70 854 76 698 83 066 90 001 97 561 106 000 115 646 126 922 140 375 157 151 178 837 207 719 247 186 302 432 15

71 437 77 330 83 749 90 742 98 364 106 873 116 598 127 967 141 530 158 444 180 308 209 429 249 220 304 921

Bundesrat und Bundesverwaltung 36

172.220.113

Beurteilungslinie «c.» Anzahl

Erfahrungsjahre

Funktionsstufe

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 0

54 248 58 722 63 597 68 907 74 695 81 156 88 541 97 175 107 474 120 318 136 921 159 035 189 251 231 549 Diese

Löhne

werden

durch den

Bundesrat fest-

gelegt

1

55 333 59 897 64 869 70 285 76 189 82 780 90 312 99 118 109 624 122 725 139 660 162 216 193 036 236 180 2

56 418 61 071 66 141 71 663 77 683 84 403 92 083 101 062 111 773 125 131 142 398 165 396 196 821 240 811 3

57 503 62 245 67 413 73 041 79 176 86 026 93 854 103 005 113 923 127 537 145 137 168 577 200 606 245 442 4

58 588 63 420 68 685 74 419 80 670 87 649 95 625 104 949 116 072 129 944 147 875 171 758 204 391 250 073 5

59 673 64 594 69 957 75 798 82 164 89 272 97 395 106 892 118 222 132 350 150 614 174 938 208 176 254 704 6

60 486 65 475 70 911 76 831 83 285 90 489 98 724 108 350 119 834 134 155 152 667 177 324 211 015 258 177 7

61 300 66 356 71 865 77 865 84 405 91 707 100 052 109 807 121 446 135 960 154 721 179 709 213 854 261 650 8

62 114 67 237 72 819 78 898 85 526 92 924 101 380 111 265 123 058 137 764 156 775 182 095 216 693 265 123 9

62 927 68 118 73 773 79 932 86 646 94 142 102 708 112 723 124 670 139 569 158 829 184 480 219 531 268 597 10

63 741 68 998 74 727 80 966 87 766 95 359 104 036 114 180 126 283 141 374 160 883 186 866 222 370 272 070 11

64 284 69 586 75 363 81 655 88 513 96 170 104 921 115 152 127 357 142 577 162 252 188 456 224 263 274 385 12

64 826 70 173 75 999 82 344 89 260 96 982 105 807 116 124 128 432 143 780 163 621 190 047 226 155 276 701 13

65 369 70 760 76 634 83 033 90 007 97 794 106 692 117 095 129 507 144 983 164 990 191 637 228 048 279 016 14

65 911 71 347 77 270 83 722 90 754 98 605 107 578 118 067 130 581 146 187 166 360 193 227 229 940 281 332 15

66 453 71 935 77 906 84 411 91 501 99 417 108 463 119 039 131 656 147 390 167 729 194 818 231 833 283 647

Personalverordnung ETH-Bereich 37

172.220.113

Beurteilungslinie «d.» Anzahl

Erfahrungsjahre

Funktionsstufe

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 0

50 179 54 318 58 827 63 739 69 093 75 070 81 901 89 887 99 414 111 294 126 652 147 107 175 057 214 183 Diese

Löhne

werden

durch den

Bundesrat fest-

gelegt

1

51 183 55 404 60 004 65 014 70 475 76 571 83 539 91 684 101 402 113 520 129 185 150 049 178 559 218 466 2

52 186 56 491 61 180 66 288 71 856 78 073 85 177 93 482 103 390 115 746 131 718 152 992 182 060 222 750 3

53 190 57 577 62 357 67 563 73 238 79 574 86 815 95 280 105 379 117 972 134 251 155 934 185 561 227 034 4

54 193 58 663 63 533 68 838 74 620 81 075 88 453 97 078 107 367 120 198 136 785 158 876 189 062 231 317 5

55 197 59 750 64 710 70 113 76 002 82 577 90 091 98 875 109 355 122 424 139 318 161 818 192 563 235 601 6

55 950 60 564 65 592 71 069 77 038 83 703 91 319 100 224 110 846 124 093 141 217 164 025 195 189 238 814 7

56 702 61 379 66 475 72 025 78 075 84 829 92 548 101 572 112 338 125 763 143 117 166 231 197 815 242 026 8

57 455 62 194 67 357 72 981 79 111 85 955 93 776 102 920 113 829 127 432 145 017 168 438 200 441 245 239 9

58 208 63 009 68 240 73 937 80 147 87 081 95 005 104 268 115 320 129 101 146 917 170 644 203 067 248 452 10

58 960 63 824 69 122 74 893 81 184 88 207 96 233 105 617 116 811 130 771 148 816 172 851 205 692 251 665 11

59 462 64 367 69 710 75 531 81 875 88 958 97 052 106 516 117 805 131 884 150 083 174 322 207 443 253 806 12

59 964 64 910 70 299 76 168 82 566 89 708 97 871 107 414 118 800 132 997 151 350 175 793 209 194 255 948 13

60 466 65 453 70 887 76 805 83 257 90 459 98 690 108 313 119 794 134 110 152 616 177 264 210 944 258 090 14

60 968 65 996 71 475 77 443 83 948 91 210 99 509 109 212 120 788 135 223 153 883 178 735 212 695 260 232 15

61 469 66 539 72 063 78 080 84 639 91 960 100 328 110 111 121 782 136 336 155 149 180 206 214 445 262 374

Bundesrat und Bundesverwaltung 38

172.220.113

Beurteilungslinie «e.» Anzahl

Erfahrungsjahre

Funktionsstufe

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 0

*

49 914 54 058 58 571 63 491 68 983 75 260 82 598 91 353 102 270 116 383 135 180 160 864 196 816 Diese

Löhne

werden

durch den

Bundesrat fest-

gelegt

1

47 033 50 912 55 139 59 742 64 760 70 363 76 765 84 250 93 180 104 316 118 711 137 883 164 081 200 753 2

47 955 51 910 56 220 60 914 66 030 71 742 78 270 85 902 95 007 106 361 121 039 140 587 167 298 204 689 3

48 877 52 909 57 301 62 085 67 300 73 122 79 776 87 554 96 834 108 407 123 366 143 290 170 515 208 625 4

49 799 53 907 58 382 63 257 68 570 74 502 81 281 89 206 98 662 110 452 125 694 145 994 173 733 212 562 5

50 722 54 905 59 463 64 428 69 840 75 881 82 786 90 858 100 489 112 497 128 022 148 698 176 950 216 498 6

51 413 55 654 60 274 65 307 70 792 76 916 83 915 92 097 101 859 114 032 129 767 150 725 179 363 219 450 7

52 105 56 403 61 085 66 185 71 744 77 951 85 044 93 336 103 229 115 566 131 513 152 753 181 776 222 403 8

52 797 57 151 61 896 67 064 72 697 78 986 86 173 94 575 104 600 117 100 133 259 154 781 184 189 225 355 9

53 488 57 900 62 707 67 942 73 649 80 020 87 302 95 814 105 970 118 634 135 005 156 808 186 602 228 307 10

54 180 58 649 63 518 68 821 74 601 81 055 88 431 97 053 107 340 120 168 136 750 158 836 189 015 231 259 11

54 641 59 148 64 058 69 406 75 236 81 745 89 183 97 879 108 254 121 190 137 914 160 188 190 623 233 228 12

55 102 59 647 64 599 69 992 75 871 82 435 89 936 98 705 109 167 122 213 139 078 161 540 192 232 235 196 13

55 563 60 146 65 139 70 578 76 506 83 125 90 688 99 531 110 081 123 236 140 242 162 891 193 841 237 164 14

56 024 60 645 65 680 71 164 77 141 83 814 91 441 100 357 110 994 124 259 141 406 164 243 195 449 239 132 15

56 485 61 144 66 220 71 749 77 776 84 504 92 194 101 183 111 908 125 281 142 569 165 595 197 058 241 100 * Rechnerische Systemlöhne, die im ETH-Bereich keine Anwendung finden.

Personalverordnung ETH-Bereich 39

172.220.113

Anhang 3112

112 Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 29. Juni 2005, vom BR genehmigt am 23. Sept. 2005 (AS 2005 4795). Aufgehoben durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 6. März 2013, vom BR genehmigt am 14. Juni 2013 und mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1777).

Bundesrat und Bundesverwaltung 40

172.220.113

Anhang 4113

113 Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 29. Juni 2005, vom BR genehmigt am 23. Sept. 2005 (AS 2005 4795). Aufgehoben durch Ziff. II Abs. 2 der V des ETH-Rates vom 11. Dez. 2008, vom BR genehmigt am 18. Febr. 2009 und mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2009 809).

Personalverordnung ETH-Bereich 41

172.220.113

Anhang 5114

(Art. 42a)

Beteiligung des Arbeitgebers an der Finanzierung der Überbrückungsrente Alter bei Rücktritt

Standardplan

(Funktionsstufen)

Kaderplan

1

(Funktionsstufen)

Kaderplan 2

(Funktionsstufen)

1 bis 3

4 bis 6

7 bis 9

10 bis 12

13 bis 15

60

80 %

55 %

50 %

50 %

50 %

61

85 %

60 %

50 %

50 %

50 %

62

90 %

70 %

50 %

50 %

50 %

63

95 %

75 %

55 %

50 %

50 %

64

100 %

80 %

60 %

50 %

50 %

114 Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 2. Okt. 2007, vom BR genehmigt am 14. Mai 2008 und in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2293).

Bundesrat und Bundesverwaltung 42

172.220.113