01.01.2024 - * / In Kraft
01.01.2023 - 31.12.2023
01.01.2022 - 31.12.2022
01.08.2020 - 31.12.2021
01.01.2020 - 31.07.2020
01.09.2019 - 31.12.2019
01.06.2018 - 31.08.2019
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01.01.2018 - 31.05.2018
01.01.2017 - 31.12.2017
01.01.2016 - 31.12.2016
01.01.2015 - 31.12.2015
01.01.2013 - 31.12.2014
01.01.2012 - 31.12.2012
01.01.2011 - 31.12.2011
01.04.2010 - 31.12.2010
15.11.2009 - 31.03.2010
01.07.2009 - 14.11.2009
01.01.2009 - 30.06.2009
01.10.2008 - 31.12.2008
01.01.2008 - 30.09.2008
01.10.2007 - 31.12.2007
01.06.2007 - 30.09.2007
01.05.2007 - 31.05.2007
01.07.2006 - 30.04.2007
01.08.2005 - 30.06.2006
01.04.2005 - 31.07.2005
01.03.2005 - 31.03.2005
01.05.2004 - 28.02.2005
01.04.2004 - 30.04.2004
01.01.2004 - 31.03.2004
01.07.2003 - 31.12.2003
01.04.2003 - 30.06.2003
01.05.2002 - 31.03.2003
01.07.2001 - 30.04.2002
Fedlex DEFRITRMEN
Versionen Vergleichen

1

Verordnung

über Pflanzenschutz (Pflanzenschutzverordnung, PSV) vom 27. Oktober 2010 (Stand am 1. Juni 2018) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 148a Absatz 3, 149 Absatz 2, 152, 153, 168, 177 und 180
Absatz 3 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19981, die Artikel 26 und 49 Absatz 3 des Waldgesetzes vom 4. Oktober 19912, Artikel 29f Absatz 2 Buchstabe c des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 19833, Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe c des Gentechnikgesetzes vom 21. März 20034, in Ausführung des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens vom 6. Dezember 19515 sowie des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19956 über die technischen Handelshemmnisse, verordnet: 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand Diese Verordnung regelt: a. den Umgang mit besonders gefährlichen Schadorganismen sowie mit Waren, die potenzielle Träger besonders gefährlicher Schadorganismen sind; b. die Produktion von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, die potenzielle Träger besonders gefährlicher Schadorganismen sind;

c. die Überwachung und Bekämpfung besonders gefährlicher Schadorganismen;

d. den Umgang mit besonders gefährlichen Unkräutern sowie deren Überwachung und Bekämpfung.


Art. 2

Begriffe Im Sinne dieser Verordnung sind: AS 2010 6167

1 SR

910.1

2 SR

921.0

3 SR

814.01

4 SR

814.91

5

SR 0.916.20

6 SR

946.51

916.20

Landwirtschaftliche Produktion 2

916.20

a. Schadorganismen: Arten, Stämme oder Biotypen von Pflanzen, Tieren oder Krankheitserregern, die Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse schädigen können; b. Waren: Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und Gegenstände wie Verpackungsund Produktionsmaterial sowie Transportmittel;

c. besonders gefährliche Unkräuter: gebietsfremde Pflanzen, die auf landwirtschaftlichen Nutzflächen, in Sömmerungsgebieten und im produzierenden Gartenbau wirtschaftliche und ökologische Schäden verursachen können und aufgrund ihrer besonders gefährlichen Eigenschaften bekämpft werden müssen;

d. Pflanzen: lebende Pflanzen und spezifizierte lebende Teile von Pflanzen einschliesslich der Samen;

e. lebende Teile von Pflanzen: 1. Früchte - im botanischen Sinne -, sofern nicht durch Tieffrieren haltbar gemacht,

2. Gemüse, sofern nicht durch Tieffrieren haltbar gemacht, 3. Knollen, Kormus, Zwiebeln und Wurzelstöcke, 4. Schnittblumen, 5. Äste mit Laub beziehungsweise Nadeln, 6. gefällte Bäume mit Laub beziehungsweise Nadeln, 7. Blätter, Blattwerk,

8. pflanzliche

Gewebekulturen,

9. bestäubungsfähiger Pollen,

10. Edelreiser, Stecklinge, Pfropfreiser, 11. Samen im botanischen Sinne, die für die Aussaat bestimmt sind; f.

Pflanzenerzeugnisse: Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, unverarbeitet oder durch einfache Verfahren bearbeitet, soweit sie nicht Pflanzen sind; g. Anpflanzen: jede Massnahme des Ein- oder Ansetzens von Pflanzen, um deren späteres Wachstum oder spätere Fortpflanzung/Vermehrung zu gewährleisten;

h. Waldbäume und Waldsträucher: Baum- und Straucharten, die der Erfüllung von Waldfunktionen dienen können, namentlich Vertreter der Gattungen nach Anhang 11; i.

Schutzgebiet: Gebiet, in dem: 1. ein oder mehrere besonders gefährliche Schadorganismen, die in einem oder mehreren Teilen des Landes angesiedelt sind, trotz günstiger Lebensbedingungen weder endemisch noch angesiedelt sind, oder 2. aufgrund günstiger ökologischer Bedingungen bei einzelnen Kulturen die Gefahr der Ansiedlung bestimmter Schadorganismen besteht, obwohl diese Organismen in der Schweiz weder endemisch noch angesiedelt sind;

Pflanzenschutzverordnung 3

916.20

j.

Befallszone: Zone, in der die Verbreitung eines besonders gefährlichen Schadorganismus so weit fortgeschritten ist, dass auf eine Tilgungsstrategie verzichtet wird; k. Einzelherd: einzelne befallene Pflanzen mit ihrer Umgebung ausserhalb der Befallszone;

l.

Schutzobjekte: wertvolle Bestände an Wirtspflanzen von besonders gefährlichen Schadorganismen einschliesslich deren Umgebung in einem festgelegten Umkreis, die geschützt werden, obwohl sie in einer Befallszone stehen; m. Inverkehrbringen: die entgeltliche und unentgeltliche Übertragung oder Überlassung;

n. Verpackungsmaterialien aus unverarbeitetem Holz: Verpackungsmaterialien wie Kisten, Verschläge, Trommeln, Flachpaletten, Ladungsträger, Palettenaufsatzwände, Stauholz und Zubehör; o.7 Drittstaaten: alle Staaten ausser der Schweiz, dem Fürstentum Liechtenstein und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU); die Kanarischen Inseln und Frankreichs Überseedepartemente und -territorien gelten als Drittstaaten; p. Umgang mit besonders gefährlichen Schadorganismen, mit Waren, die po- tenzielle Träger besonders gefährlicher Schadorganismen sind, oder mit besonders gefährlichen Unkräutern: jede Tätigkeit mit besonders gefährlichen Schadorganismen, mit Waren, die potenzielle Träger besonders gefährlicher Schadorganismen sind, oder mit besonders gefährlichen Unkräutern, insbesondere das Einführen, Inverkehrbringen, Halten, Vermehren und Verbreiten; q. Einfuhr: das Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet einschliesslich der Zollausschlussgebiete (Samnaun und Sampuoir) und der Zollanschlussgebiete (Fürstentum Liechtenstein, Büsingen und Campione); r.

Pflanzenpass: Dokument für den Handel innerhalb der Schweiz oder mit der EU mit Waren, die potenzielle Träger besonders gefährlicher Schadorganismen sind (Anhang 5 Teil A), das die Erfüllung der Pflanzenschutzvorschriften nachweist; s. Pflanzenschutzzeugnis: amtliches Dokument für den Handel mit Drittstaaten mit Waren, die potenzielle Träger besonders gefährlicher Schadorganismen sind (Anhang 5 Teil B), das die Erfüllung der Pflanzenschutzvorschriften nachweist.

7

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6385).

Landwirtschaftliche Produktion 4

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Art. 3

Besonders gefährliche Schadorganismen und besonders gefährliche Unkräuter 1

Die besonders gefährlichen Schadorganismen sind in den Anhängen 1 und 2 aufgeführt.

2

Die besonders gefährlichen Unkräuter sind in Anhang 6 aufgeführt.


Art. 4

Schutzgebiete Die Schutzgebiete sind in Anhang 12 aufgeführt.

2. Kapitel:

Umgang mit besonders gefährlichen Schadorganismen, mit Waren, die potenzielle Träger besonders gefährlicher Schadorganismen sind, und mit besonders gefährlichen Unkräutern 1. Abschnitt: Halten, Vermehren und Verbreiten

Art. 5

Verbote 1 Ausserhalb eines geschlossenen Systems ist das Halten, Vermehren und Verbreiten folgender Organismen verboten: a. besonders gefährlicher Schadorganismen nach den Anhängen 1 Teil A und 2 Teil A in allen ihren Formen und Stadien sowie davon befallener Pflanzen oder Pflanzenteile; b. besonders gefährlicher Unkräuter nach Anhang 6; und c. besonders gefährlicher Schadorganismen nach den Anhängen 1 Teil B und 2 Teil B in allen ihren Formen und Stadien sowie davon befallener Pflanzen oder Pflanzenteile in den entsprechenden Schutzgebieten.

2

Das zuständige Departement kann den Anbau und das Inverkehrbringen von Pflanzen und Pflanzenteilen verbieten, die für einen besonders gefährlichen Schadorganismus stark anfällig sind oder dessen Verbreitung offensichtlich begünstigen.

3

Kann die Ausbreitung besonders gefährlicher Schadorganismen oder besonders gefährlicher Unkräuter ausgeschlossen werden, so kann das zuständige Bundesamt für das Halten und Vermehren dieser Organismen ausserhalb eines geschlossenen Systems Ausnahmen bewilligen: a. zu

Forschungszwecken;

b. zu

Diagnosezwecken;

c. für die Erhaltung unmittelbar gefährdeter phytogenetischer Ressourcen für die Ernährung und die Landwirtschaft.

Pflanzenschutzverordnung 5

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Art. 6

Handlungs- und Meldepflicht 1

Wer mit Waren umgeht, die von besonders gefährlichen Schadorganismen nach den Anhängen 1 und 2 befallen werden können, oder solche Waren produziert, muss alle Massnahmen treffen, die erforderlich sind, um einen solchen Befall zu verhindern.

2

Wer den Verdacht hegt oder feststellt, dass besonders gefährliche Schadorganismen an Waren oder in Kulturen auftreten, muss dies dem zuständigen kantonalen Dienst melden.

3

Wer den Verdacht hegt oder feststellt, dass besonders gefährliche Unkräuter in landwirtschaftlichen Kulturen oder im produzierenden Gartenbau auftreten, muss dies dem zuständigen kantonalen Dienst melden.

4

Das zuständige Bundesamt kann in einer Befallszone die Pflicht, den betreffenden Organismus zu melden, aufheben; ausgenommen sind die nach Artikel 29 und 30 zugelassenen Betriebe.

2. Abschnitt: Einfuhr

Art. 7

Einfuhrverbote 1 Besonders gefährliche Schadorganismen, deren Einfuhr verboten ist, sind in Anhang 1 Teil A aufgeführt.

2

Besonders gefährliche Schadorganismen, deren Einfuhr bei Befall bestimmter Waren verboten ist, sind in Anhang 2 Teil A aufgeführt.

3

Besonders gefährliche Schadorganismen, deren Einfuhr in bestimmte Schutzgebiete verboten ist, sind in Anhang 1 Teil B aufgeführt.

4

Besonders gefährliche Schadorganismen, deren Einfuhr in bestimmte Schutzgebiete bei Befall bestimmter Waren verboten ist, sind in Anhang 2 Teil B aufgeführt.

5

Waren, deren Einfuhr verboten ist, sind in Anhang 3 Teil A aufgeführt.

6

Waren, deren Einfuhr in bestimmte Schutzgebiete verboten ist, sind in Anhang 3 Teil B aufgeführt.


Art. 8

Voraussetzungen für die Einfuhr aus Mitgliedstaaten der EU 1

Waren, die potenzielle Träger von für die ganze Schweiz besonders gefährlichen Schadorganismen sind (Anhang 5 Teil A Abschnitt I), dürfen aus den EU-Mitgliedstaaten nur eingeführt werden, wenn sie: a. von einem Pflanzenpass nach Anhang 9 begleitet sind; b. die Anforderungen nach Anhang 4 Teil A Abschnitt II erfüllen.

2

Waren, die potenzielle Träger von für Schutzgebiete besonders gefährlichen Schadorganismen sind (Anhang 5 Teil A Abschnitt II), dürfen nur in ein Schutzgebiet eingeführt werden, wenn sie:

Landwirtschaftliche Produktion 6

916.20

a. von einem Pflanzenpass mit dem Vermerk «ZP» nach Anhang 9 begleitet sind;

b. die Anforderungen nach Anhang 4 Teil A Abschnitt II und Teil B erfüllen.


Art. 9

Voraussetzungen für die Einfuhr aus Drittstaaten 1

Waren nach Anhang 5 Teil B aus Drittstaaten dürfen nur eingeführt werden, wenn sie die Anforderungen nach Anhang 4 Teil A Abschnitt I erfüllen und begleitet sind von einem: a. Pflanzenschutzzeugnis nach Anhang 7; b. phytosanitären Transportdokument

nach

Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 2004/103/EG8; oder c.9 Pflanzenschutzzeugnis oder alternativen Dokument wie Frachtbrief oder Transitschein, das mit einem «Sichtvermerk» nach Artikel 13c Absatz 3 der Richtlinie 2000/29/EG10 versehen ist.

2

Verpackungsmaterial aus unverarbeitetem Holz muss die Anforderungen nach Anhang 4 Teil A Abschnitt I erfüllen und nach Anhang 10 behandelt und gekennzeichnet sein.

3

Waren, die potenzielle Träger besonders gefährlicher Schadorganismen sind, die für Schutzgebiete von Belang sind (Anhang 5, Teil B, Abschnitt II), dürfen nur in ein Schutzgebiet eingeführt werden, wenn sie die Anforderungen nach Anhang 4 Teil B und nach Absatz 1 Buchstabe a, b oder c erfüllen.

4

Waren nach den Absätzen 1-3 dürfen nur von zugelassenen Betrieben eingeführt werden. Das zuständige Bundesamt lässt einen Betrieb zu und erteilt ihm eine Zulassungsnummer. Ein zugelassener Betrieb muss dem zuständigen Bundesamt alle Änderungen gegenüber den bei der Zulassung gegebenen Informationen melden.


Art. 10

Einfuhr von in Drittstaaten aufgeteilten, gelagerten oder neu verpackten Waren Wurden Waren, die potenzielle Träger besonders gefährlicher Schadorganismen sind (Anhang 5 Teil B), in einem Drittstaat in Partien aufgeteilt, gelagert oder neu verpackt, so müssen sie bei der Einfuhr von einem Pflanzenschutzzeugnis für die Wie8

Richtlinie 2004/103/EG der Kommission vom 7. Okt. 2004 zur Regelung der Nämlichkeitskontrolle und Gesundheitsuntersuchungen von in Anhang V Teil B der Richtlinie

2000/29/EG des Rates genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die an einem anderen Ort als dem Ort des Eingangs in das Gebiet der Gemein-

schaft oder einem nahe gelegenen Ort durchgeführt werden können, ABl. L 313 vom 12.10.2004, S. 16

9

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6385).

10 Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Massnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1; zuletzt geändert durch Richtlinie 2010/1/EU, ABl. L 7 vom 12.1.2010, S. 17.

Pflanzenschutzverordnung 7

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derausfuhr nach Anhang 8 und vom Pflanzenschutzzeugnis des Ursprungslandes oder einer beglaubigten Kopie davon begleitet sein.


Art. 11

Pflanzenschutzzeugnis 1 Das Pflanzenschutzzeugnis muss in deutscher, französischer, italienischer oder englischer Sprache abgefasst sein.

2

Wird das Pflanzenschutzzeugnis nicht in einer dieser Sprachen vorgelegt, so kann der Eidgenössische Pflanzenschutzdienst (EPSD; Art. 54) eine von der zuständigen Pflanzenschutzbehörde beglaubigte Übersetzung in eine dieser Sprachen verlangen.

3

Das Pflanzenschutzzeugnis darf nicht mehr als 14 Tage vor dem Tag ausgestellt worden sein, an dem die Pflanzen das Versandland verlassen haben.

4

Bei Ausnahmebewilligungen und besonderen phytosanitären Anforderungen nach Anhang 4 Teil A Abschnitt I und Teil B kann der EPSD verlangen, dass das Pflanzenschutzzeugnis mit einer zusätzlichen Erklärung nach dem internationalen Pflanzenschutzübereinkommen vom 6. Dezember 1951 versehen wird, die bestätigt, dass die Ware, ihre Verpackung sowie ihr Ursprungsort und dessen Umgebung frei von bestimmten besonders gefährlichen Schadorganismen sind.

5

Die zugelassenen Betriebe müssen eine Kopie des mit einem «Sichtvermerk» versehenen Pflanzenschutzzeugnisses oder, falls der «Sichtvermerk» auf einem alternativen Dokument wie Frachtbrief oder Transitschein angebracht wurde, eine Kopie dieses alternativen Dokuments während mindestens 3 Jahren aufbewahren.


Art. 12


11

Ausnahmen für die Einfuhr von Waren 1

Das zuständige Bundesamt kann Waren, deren Einfuhr nach Anhang 3 Teil A verboten ist, vorübergehend vom Einfuhrverbot ausnehmen, wenn: a. sie in der EU vorübergehend vom Einfuhrverbot ausgenommen sind; und b. die Verbreitung besonders gefährlicher Schadorganismen ausgeschlossen ist.

2

Das zuständige Bundesamt kann im Vollzug dieser Verordnung Erleichterungen festlegen für:

a. im Reiseverkehr eingeführte Waren; b. Übersiedlungs-, Erbschafts- und Ausstattungsgut.


Art. 13


12

Ausnahmen für wissenschaftliche Zwecke 1

Das zuständige Bundesamt kann die Einfuhr von besonders gefährlichen Schadorganismen und Waren nach Anhang 3 sowie von Waren, die die Voraussetzungen nach Artikel 8 und 9 nicht erfüllen, bewilligen, wenn:

a. die Einfuhr der Forschung, Zucht, Vermehrung oder Diagnosedienst; und 11 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 4 der V vom 17. Aug. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3215).

12 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6385).

Landwirtschaftliche Produktion 8

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b. eine Ausbreitung besonders gefährlicher Schadorganismen und besonders gefährlicher Unkräuter ausgeschlossen ist.

2

Es kann die Bewilligung mit Auflagen versehen und an Bedingungen für den Transport des eingeführten Schadorganismus oder der eingeführten Ware und den Umgang damit am Bestimmungsort knüpfen. Insbesondere kann es für die eingeführte Ware ein Pflanzenschutzzeugnis verlangen und anordnen, dass diese unter Quarantäne gestellt wird.


Art. 14

Ausnahmen unter bestimmten Bedingungen 1

Das zuständige Departement kann festlegen, dass die Anforderungen nach Anhang 4 Teil A Abschnitt II und Teil B unter bestimmten Bedingungen nicht gelten, namentlich wenn die Pflanzen: a. nicht zum Anpflanzen bestimmt sind; und b. nur geringfügig von besonders gefährlichen Schadorganismen nach Anhang 1 Teil A oder Anhang 2 Teil A befallen sind.

2

Sind Pflanzen zur Anpflanzung bestimmt, so kann es die Ausnahme aufgrund einer Schadorganismus-Risikoanalyse festlegen, wenn gleichzeitig Toleranzwerte für Schadorganismen nach Anhang 2 Teil A Abschnitt II festgelegt werden. 3 Als Pflanzen, die zur Anpflanzung bestimmt sind, gelten Pflanzen, die: a. bereits angepflanzt sind und nach ihrem Inverkehrbringen angepflanzt bleiben oder wieder angepflanzt werden sollen; oder

b. erst nach ihrem Inverkehrbringen angepflanzt werden sollen.


Art. 15

Kontrollpflicht und Kontrollstelle 1

Waren aus Drittstaaten, die im Ursprungs- oder Absenderland einer phytosanitären Kontrolle zu unterziehen sind (Anhang 5 Teil B), müssen vor der Einfuhr vom EPSD kontrolliert und freigegeben werden, wenn sie:13 a. keinen «Sichtvermerk» auf dem Pflanzenschutzzeugnis oder einem alternativen Dokument wie Frachtbrief oder Transitschein aufweisen; oder

b.14 von einem Transportdokument nach Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 2004/103/EG15 begleitet sind, in dessen Rubriken 7, 8 und 9 nicht mit je einem Sichtvermerk bestätigt wird, dass die Waren einer vollständigen phytosanitären Kontrolle in einem EU-Mitgliedstaat unterzogen worden sind.

2

Das zuständige Bundesamt kann vorsehen, dass für zu kontrollierende Waren die phytosanitäre Kontrolle mit verminderter Häufigkeit durchgeführt wird, wenn aufgrund der Erfahrung mit früheren Einfuhren von Material desselben Ursprungs 13 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6385).

14 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6385).

15 Siehe Fussnote zu Art. 9 Abs. 1 Bst. b.

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davon ausgegangen werden kann, dass sie nicht durch besonders gefährliche Schadorganismen nach den Anhängen 1 Teil A und 2 Teil A befallen sind. Dabei können auch Erfahrungen der EU mit Einfuhren aus Drittstaaten in EU-Mitgliedstaaten berücksichtigt werden.

3

Das zuständige Bundesamt kann für Waren nach Anhang 5 Teil A aus EUMitgliedstaaten die Kontrollpflicht festlegen, sofern die phytosanitäre Lage dies erfordert.16 4

…17

5

Das BLW veröffentlicht im Schweizerischen Handelsamtsblatt die PflanzenschutzKontrollstellen und deren Öffnungszeiten.

6

Der EPSD kann im Einvernehmen mit dem Zoll die Kontrolle an einem anderen geeigneten Ort vornehmen.


Art. 16

Anmeldung zu kontrollierender Waren 1

Die anmeldepflichtige Person nach Artikel 26 des Zollgesetzes vom 18. März 200518 muss zu kontrollierende Waren mindestens einen Werktag vor der Einfuhr beim EPSD anmelden.

2

Die Post sowie andere Kurierdienste haben Sendungen, die der phytosanitären Kontrolle unterliegen, dem EPSD vorzulegen, bevor sie die Zollanmeldung im Rahmen des Zollveranlagungsverfahrens einreichen. Die Pflicht zur Voranmeldung nach Absatz 1 entfällt in diesem Fall.


Art. 17

Durchführung der Kontrolle 1

Der EPSD überprüft, ob die zu kontrollierende Ware die Voraussetzungen für die Einfuhr nach den Artikeln 8 und 9 erfüllt.

2

Er kann bei den übrigen Warensendungen stichprobenweise kontrollieren, ob die Voraussetzungen erfüllt sind.

3

Die Kontrolle kann sich auch auf die Verpackung und das Transportmittel erstrecken.

4

Sind die Voraussetzungen für die Einfuhr erfüllt, so versieht der EPSD das Pflanzenschutzzeugnis mit einem «Sichtvermerk».


Art. 18

Weiterführende Untersuchungen 1

Der EPSD kann bei Verdacht auf Befall durch einen besonders gefährlichen Schadorganismus Proben entnehmen. Die Proben kann er selber untersuchen oder untersuchen lassen.

16 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 4 der V vom 17. Aug. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3215).

17 Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 4 der V vom 17. Aug. 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3215).

18 SR

631.0

Landwirtschaftliche Produktion 10

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2

Bei der Durchführung solcher Untersuchungen sind das Ab- und Wiederaufladen, das Auspacken und das Wiedereinpacken der Waren sowie die anderen für die Untersuchungen erforderlichen Handreichungen Sache der Warenführerin oder des Warenführers.

3

Dauert die Untersuchung länger und ist eine Ausbreitung besonders gefährlicher Schadorganismen zu befürchten, so muss die anmeldepflichtige Person die Sendung bis zum Vorliegen des Untersuchungsergebnisses an einem geeigneten Standort lagern. Die Transport- und Lagerungskosten gehen zulasten der Warenführerin oder des Warenführers.


Art. 19

Massnahmen 1 Sind die Voraussetzungen für die Einfuhr nicht erfüllt oder besteht ein Verdacht auf Befall durch einen besonders gefährlichen Schadorganismus, so kann der EPSD namentlich die Ware zurückweisen oder folgende Massnahmen anordnen: a. Entfernung der befallenen Ware aus der Sendung; b. Vernichtung der Ware; c. Quarantäne; d. Desinfektion der Ware; 2

Weist der EPSD die Ware zurück oder ordnet er eine Massnahme nach Absatz 1 Buchstabe a oder b an, so erklärt er das Pflanzenschutzzeugnis oder alternative Dokumente wie Frachtbrief oder Transitschein als ungültig.

3

Wird die Anmeldepflicht nach Artikel 16 nicht erfüllt, so kann der EPSD eine Verwarnung oder eine Belastung mit einem Betrag bis höchstens 10 000 Franken verfügen.

4

Der EPSD zieht herrenlose Waren ein und verwertet oder vernichtet sie.

3. Abschnitt: Ausfuhr

Art. 20

Ausstellung der Pflanzenschutzzeugnisse 1

Wer für Waren, die ausgeführt werden sollen, ein Pflanzenschutzzeugnis benötigt, stellt beim EPSD ein entsprechendes Gesuch.

2

Wer Waren wiederausführen will, die mit einem Pflanzenschutzzeugnis eingeführt und im Inland gelagert, in Partien aufgeteilt oder neu verpackt wurden, stellt ein Gesuch um Ausstellung eines Wiederausfuhrzeugnisses.

3

Der EPSD stellt das Pflanzenschutzzeugnis oder das Wiederausfuhrzeugnis aus, wenn die Ware den phytosanitären Anforderungen des Bestimmungslandes genügt.

Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller setzt den EPSD über diese Anforderungen in Kenntnis.

Pflanzenschutzverordnung 11

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4

Falls die Ware, insbesondere importierte Ware, nicht vollständig von der gesuchstellenden Person produziert wurde, muss diese Belege liefern, anhand derer sich die Herkunft der Ware bestimmen lässt.


Art. 21

Behandlung und Kennzeichnung von Verpackungsmaterialien aus unverarbeitetem Holz für die Ausfuhr Die Exporteurin oder der Exporteur hat, wo es der grenzüberschreitende Warenverkehr erfordert, Verpackungsmaterialien aus unbearbeitetem Holz gemäss den Anforderungen in Anhang 10 zu behandeln und zu kennzeichnen.

4. Abschnitt: Durchfuhr

Art. 22

Zu kontrollierende Ware Waren, die auf dem Luftweg aus einem Drittstaat in die Schweiz gelangen und anschliessend nicht auf dem Luftweg an ihren Bestimmungsort in einen EU-Mitgliedstaat weitertransportiert werden, müssen vom EPSD kontrolliert werden, sofern die Schweiz mit dem Bestimmungsland keine anderen Vereinbarungen abgeschlossen hat.


Art. 23

Anmeldung zu kontrollierender Ware 1

Dienstleistungsbetriebe, die den Verkehr zwischen den Fluggesellschaften und den Speditionsunternehmen sicherstellen (Abfertigungsunternehmen), müssen die zu kontrollierende Ware beim EPSD anmelden.

2

Sie müssen dem EPSD die Ladungsmanifeste der Luftfahrzeuge, die Luftfrachtbriefe, die phytosanitären Begleitdokumente und weitere Dokumente in Papierform oder elektronisch zustellen.


Art. 24

Massnahmen bei Verschleppungsgefahr 1

Besteht die Gefahr, dass bei der Durchfuhr von Waren besonders gefährliche Schadorganismen verschleppt werden, so kann der EPSD Auflagen anordnen, welche die Ausbreitung besonders gefährlicher Schadorganismen ausschliessen.

2

Er verbietet die Durchfuhr, wenn die Ausbreitung besonders gefährlicher Organismen nicht ausgeschlossen werden kann.

5. Abschnitt: Inverkehrbringen und Standortwechsel

Art. 25

Voraussetzungen für das Inverkehrbringen und den Standortwechsel 1

Waren, die potenzielle Träger von für die ganze Schweiz besonders gefährlichen Schadorganismen sind (Anhang 5 Teil A Abschnitt I), dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie:

Landwirtschaftliche Produktion 12

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a. von einem Pflanzenpass nach Anhang 9 begleitet sind; b. die Anforderungen nach Anhang 4 Teil A Abschnitt II erfüllen; c. nicht von besonders gefährlichen Schadorganismen nach den Anhängen 1 Teil A und 2 Teil A befallen sind.

2

Waren, die potenzielle Träger von für Schutzgebiete besonders gefährlichen Schadorganismen sind (Anhang 5 Teil A Abschnitt II), dürfen in einem Schutzgebiet in Verkehr gebracht werden, oder ihr Standort darf in ein Schutzgebiet verlagert werden, wenn sie:

a. von einem Pflanzenpass mit dem Vermerk «ZP» entsprechend Anhang 9 begleitet sind;

b. die Anforderungen nach Anhang 4 Teile A und B erfüllen; c. nicht von besonders gefährlichen Schadorganismen nach den Anhängen 1 Teile A und B und 2 Teile A und B befallen sind.

3

Es wird kein Pflanzenpass verlangt, wenn Waren: a. den Standort wegen Umzug einer Privatperson oder infolge einer Erbschaft einer Privatperson wechseln; b. den Standort innerhalb eines Betriebs wechseln, insbesondere vom Produktions- zum Verpackungs- oder Aufbereitungsort, ausser wenn sie dabei in ein Schutzgebiet gelangen;

c. durch Betriebe im Sinne von Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe a in Verkehr gebracht werden.


Art. 26


19

Eigenverantwortung

Personen, die gewerbsmässig Pflanzen produzieren, anbauen oder mit ihnen handeln, müssen dafür sorgen, dass die von ihnen erworbenen Pflanzen von einem Pflanzenpass begleitet sind, der den Vorschriften entspricht.


Art. 27

Ausnahmen Kann die Ausbreitung besonders gefährlicher Schadorganismen ausgeschlossen werden, so kann das zuständige Bundesamt das Inverkehrbringen und den Standortwechsel besonders gefährlicher Schadorganismen nach den Anhängen 1 und 2 sowie von Waren, welche die Voraussetzungen nach Artikel 25 nicht erfüllen, bewilligen: a. für

Forschungszwecke;

b. für

Diagnosezwecke;

c. für die Erhaltung unmittelbar gefährdeter phytogenetischer Ressourcen für die Ernährung und die Landwirtschaft; d. innerhalb

einer

Befallszone.

19 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6385).

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Art. 28

Massnahmen

Sind die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen oder den Standortwechsel von Waren nicht gegeben oder besteht ein Verdacht auf Befall durch besonders gefährliche Schadorganismen, so kann der EPSD namentlich: a. eine Verwarnung aussprechen; b. die Waren beschlagnahmen; c. eine geeignete Behandlung der Waren anordnen; d. die Quarantäne

anordnen;

e. die Waren unter amtlicher Kontrolle in ein Gebiet verbringen lassen, in dem sie keine zusätzliche Ausbreitung eines besonders gefährlichen Schadorganismus bewirken; f.

die Waren unter amtlicher Kontrolle zur Verarbeitung verbringen lassen, sofern die Ausbreitung besonders gefährlicher Schadorganismen ausgeschlossen ist; g. die Waren unter amtlicher Kontrolle vernichten lassen; h. der betreffenden Person die Zulassung nach Artikel 30 entziehen.

3. Kapitel: Pflanzenproduktion und Pflanzenpass 1. Abschnitt: Zulassung und Pflichten der Betriebe

Art. 29

Zulassungspflicht

1

Eine Zulassung brauchen Betriebe, die Waren nach Anhang 5 Teil A produzieren oder in Verkehr bringen.

2

Keine Zulassung brauchen: a. Betriebe, deren Gesamtproduktion für den Verkauf auf dem Lokalmarkt an Endverbraucherinnen und die Endverbraucher bestimmt ist, die nicht gewerblich in der Pflanzenproduktion tätig sind; b. Produzentinnen und Produzenten, die Waren zum Eigenverbrauch produzieren und diese im eigenen Betrieb verwenden.

3

Das zuständige Bundesamt kann die Zulassungspflicht für Betriebe nach Absatz 2 anordnen, wenn das Auftreten besonders gefährlicher Schadorganismen zu befürchten ist.


Art. 30

Zulassungsgesuch und Erteilung der Zulassung 1

Der Gesuchsteller muss beim zuständigen Bundesamt ein Gesuch um Zulassung einreichen und alle Waren nach Artikel 29 Absatz 1 anmelden, die er produziert oder in Verkehr bringt.

2

Das zuständige Bundesamt lässt einen Betrieb zu und erteilt ihm eine Zulassungsnummer, wenn er gewährleisten kann, dass:

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a. er die Pflichten nach den Artikeln 31 und 32 erfüllt; und b. seine Ware die Voraussetzungen nach Artikel 25 erfüllen.

3

Die Zulassung bezieht sich auf jede einzelne Ware.


Art. 31

Buchführungspflichten 1

Ein zugelassener Betrieb muss über den Zukauf, die Produktion, den Verkauf oder den Weiterverkauf passpflichtiger Waren Buch führen.

2

Er muss die erhaltenen Pflanzenpässe während mindestens drei Jahren aufbewahren und diese zusammen mit den verzeichneten Informationen dem EPSD auf Verlangen zur Verfügung stellen.

3

Die zuständigen Departemente erlassen Vorschriften für die Ausführung der Buchführungspflicht.


Art. 32

Meldepflichten

1

Der zugelassene Betrieb muss dem zuständigen Bundesamt alle Änderungen gegenüber den bei der Zulassung gegebenen Informationen melden, insbesondere die neuen Waren, die er einzuführen, zu produzieren oder in Verkehr zu bringen gedenkt.

2

Dem zuständigen kantonalen Dienst und dem EPSD muss er umgehend melden, wenn besonders gefährliche Schadorganismen nach den Anhängen 1 und 2 im Betrieb oder in der näheren Umgebung auftreten.


Art. 33

Widerruf und Auflagen Das zuständige Bundesamt widerruft die Betriebszulassung oder knüpft ihre Beibehaltung an Auflagen, wenn: a. der Betrieb seine Pflichten nicht mehr erfüllt; b. der Betrieb Anordnungen nach den Artikeln 28 oder 42 nicht befolgt; oder c. die Voraussetzungen für die Ausstellung des Pflanzenpasses nicht mehr gegeben sind.

2. Abschnitt: Pflanzenpass

Art. 34

Pflanzenpass für in der Schweiz produzierte Waren 1

Ein Pflanzenpass darf ausgestellt werden, wenn der EPSD festgestellt hat, dass: a. der Betrieb zugelassen ist; b. der Betrieb die Produktionsparzellen vorgängig als solche angemeldet hat; c. die Kulturen und die daraus gewonnenen Waren nicht von besonders gefährlichen Schadorganismen befallen sind, deren Einschleppung und Aus-

Pflanzenschutzverordnung 15

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breitung in der ganzen Schweiz verboten ist (Anhänge 1 Teil A und 2 Teil A); d. die Waren oder die Bedingungen, unter denen sie produziert wurden, die Anforderungen nach Anhang 4 Teil A Abschnitt II erfüllen.

2

Für Waren, die für das Inverkehrbringen in einem Schutzgebiet bestimmt sind, prüft der EPSD zusätzlich, ob sie: a. nicht von besonders gefährlichen Schadorganismen befallen sind, deren Einschleppung und Ausbreitung im betreffenden Schutzgebiet verboten ist (Anhänge 1 Teil B und 2 Teil B); und

b. die Anforderungen nach Anhang 4 Teil B erfüllen.

3

Das zuständige Bundesamt kann: a. bei Wirtspflanzen bestimmter besonders gefährlicher Schadorganismen auch in unmittelbarer Umgebung der Kulturen die Durchführung der Kontrollen nach den Absätzen 1 und 2 anordnen; b. für Waren nach Artikel 25 Absatz 2 spezielle Kontrollen vorschreiben, wenn nur damit die Ausbreitung besonders gefährlicher Schadorganismen ausgeschlossenen werden kann.

4

Das zuständige Bundesamt kann Weisungen für die nach den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Kontrollen erlassen.


Art. 35

Pflanzenpass für Waren aus Drittstaaten 1

Für Waren, die aus Drittstaaten eingeführt werden oder nach Artikel 22 bei der Durchfuhr zu kontrollieren sind, wird ein Pflanzenpass ausgestellt, wenn anlässlich der Kontrolle nach den Artikeln 17 und 18 festgestellt wird, dass die Anforderungen nach Anhang 4 Teil A Abschnitt I erfüllt sind.

2

Sind Waren für das Inverkehrbringen in einem Schutzgebiet bestimmt, so wird der spezielle Pflanzenpass für Schutzgebiete nur ausgestellt, sofern die Anforderungen nach Anhang 4 Teil B erfüllt sind.


Art. 36

Ausstellung eines Austauschpasses 1

Der Pflanzenpass wird durch einen oder mehrere Austauschpässe mit dem Vermerk «RP» gemäss Anhang 9 ersetzt, wenn:

a. eine Warensendung aufgeteilt wird; b. mehrere Warensendungen oder Waren aus mehreren Sendungen zusammengestellt werden; oder

c. der phytosanitäre Status einer Ware zu ändern ist.

2

Der Austauschpass wird nur ausgestellt, wenn die Identität der Ware gewährleistet ist und kein Risiko besteht, dass die Ware von besonders gefährlichen Schadorganismen nach den Anhängen 1 und 2 befallen ist.

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4. Kapitel:

Zulassung für die Behandlung und Kennzeichnung von Verpackungsmaterialien aus unverarbeitetem Holz

Art. 37

Zulassung

1

Wer Verpackungsmaterialien aus unverarbeitetem Holz behandelt und kennzeichnet, braucht eine Zulassung.

2

Das zuständige Bundesamt erteilt dem Betrieb die Zulassung und die entsprechende Zulassungsnummer, wenn er die Anforderungen in Anhang 10 erfüllt.

3

Der zugelassene Betrieb muss bei der Herstellung von Verpackungsmaterialien aus unverarbeitetem Holz zugekaufte Ware gemäss den Anforderungen in Anhang 10 behandeln oder behandelte Ware von einem zugelassenen Betrieb beziehen.

4

Er muss eine Person bezeichnen, die für die Einhaltung der Anforderungen in Anhang 10 verantwortlich ist.


Art. 38

Buchführungspflichten 1

Der zugelassene Betrieb muss über den Zukauf, die Produktion, den Verkauf oder den Weiterverkauf von Verpackungsmaterialien aus unverarbeitetem Holz nach Anhang 10 Buch führen.

2

Er muss die diesbezüglichen Lieferscheine und Rechnungen während mindestens zwei Jahren aufbewahren.


Art. 39

Melde- und Auskunftspflicht 1

Der zugelassene Betrieb muss dem zuständigen Bundesamt alle Änderungen gegenüber den bei der Zulassung gegebenen Informationen melden.

2

Er muss dem zuständigen Bundesamt die technischen Unterlagen über die Anlagen zur Behandlung nach Anhang 10 für Kontrollen zur Verfügung stellen.


Art. 40

Widerruf und Auflagen Das zuständige Bundesamt widerruft die Zulassung oder knüpft ihre Beibehaltung an Auflagen, wenn der Betrieb seine Pflichten nicht mehr erfüllt.

5. Kapitel: Überwachungs- und Bekämpfungsmassnahmen

Art. 41

Gebietsüberwachung

1

Die kantonalen Dienste sind mit der phytosanitären Gebietsüberwachung beauftragt.

2

Sie organisieren einen Beobachtungsdienst, der gewährleistet, dass das Auftreten und die Verbreitung besonders gefährlicher Schadorganismen und besonders ge

Pflanzenschutzverordnung 17

916.20

fährlicher Unkräuter entdeckt werden; sie melden ihre Beobachtungen dem zuständigen Bundesamt.

3

Sie unterhalten einen Informationsdienst, der Interessierten Auskunft gibt über die Entwicklung und die Bedeutung solcher Organismen sowie über geeignete Bekämpfungsmassnahmen; dabei halten sie sich an die Weisungen des zuständigen Bundesamtes.

4

Zur Abklärung der Pflanzenschutzlage bezüglich bestimmter besonders gefährlicher Schadorganismen und besonders gefährlicher Unkräuter kann das zuständige Bundesamt mit den Kantonen Überwachungskampagnen organisieren.


Art. 42

Bekämpfungsmassnahmen der kantonalen Dienste 1

Werden im Inland besonders gefährliche Schadorganismen nach den Anhängen 1 Teil A und 2 Teil A oder besonders gefährliche Unkräuter nach Anhang 6 festgestellt, so muss der zuständige kantonale Dienst die vom zuständigen Bundesamt angewiesenen Massnahmen ergreifen, die zur Tilgung von Einzelherden geeignet sind. Ausgenommen sind kurzfristige Massnahmen in Parzellen, auf denen Waren, die den Bestimmungen über den Pflanzenpass unterliegen, produziert werden; diese werden vom EPSD durchgeführt.

2

Ist eine Tilgung nicht möglich, so hat der zuständige kantonale Dienst Vorkehrungen zur Verhinderung einer weiteren Ausbreitung zu treffen.

3

Werden in einem Schutzgebiet für dieses Gebiet besonders gefährliche Schadorganismen nach den Anhängen 1 Teil B und 2 Teil B festgestellt, so muss er die Massnahmen nach den Absätzen 1 und 2 treffen .

4

Die Kantone können beim Auftreten besonders gefährlicher Schadorganismen oder bei Verdacht auf Befall mit solchen Organismen insbesondere: a. Kulturen oder Waren, die befallen sind oder verdächtigt sind, befallen zu sein, bis zur Abklärung des definitiven phytosanitären Status der Quarantäne unterstellen; b. Waren, die von besonders gefährlichen Schadorganismen befallen sind oder verdächtigt sind, befallen zu sein, sowie damit in Berührung gekommenes Material beschlagnahmen; c. die Verwertung befallener oder des Befalls verdächtigter Waren anordnen, die geeignet ist, die Verbreitung besonders gefährlicher Schadorganismen auszuschliessen; d. den Anbau oder das Anpflanzen von Wirtspflanzen in einer von einem besonders gefährlichen Schadorganismus oder seinem Vektor befallenen Parzelle so lange verbieten, bis das Befallsrisiko nicht mehr besteht;

e. den Anbau oder das Anpflanzen von Pflanzen verbieten, die für einen besonders gefährlichen Schadorganismus stark anfällig sind;

f. das Entfernen solcher Pflanzen in der Umgebung von anfälligen Kulturen anordnen;

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g. Massnahmen gegen Vektoren besonders gefährlicher Schadorganismen anordnen, die deren Ausbreitung verhindern;

h. die Vernichtung befallener oder befallsverdächtiger Waren anordnen.

5

Die Kantone können beim Auftreten besonders gefährlicher Unkräuter insbesondere anordnen:

a. Massnahmen, die deren Verbreitung verhindern; b. die Vernichtung dieser Pflanzen sowie von Saat- und Erntegut, das mit deren Samen verunreinigt ist.

6

Die Verwertung und die Vernichtung nach den Absätzen 4 Buchstaben c und h und 5 Buchstabe b müssen amtlich kontrolliert werden.

7

Das zuständige Bundesamt kann nach Anhörung der betroffenen kantonalen Dienste Richtlinien erlassen die gewährleisten, dass die Massnahmen zur Bekämpfung besonders gefährlicher Schadorganismen und besonders gefährlicher Unkräuter einheitlich und sachgerecht durchgeführt werden.


Art. 43

Bekämpfungsmassnahmen der Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter 1

Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter von Parzellen oder Pflanzen, die von einem besonders gefährlichen Schadorganismus oder besonders gefährlichen Unkräutern befallen sind, oder, falls diese Parzellen und Pflanzen nicht bewirtschaftet werden, deren Eigentümerinnen oder Eigentümer müssen die Massnahmen treffen, die geeignet sind, die Einzelherde zu vernichten.

2

Sie können verpflichtet werden, die Massnahmen nach Artikel 42 unter Anleitung des kantonalen Dienstes zu treffen.


Art. 44

Beschlagnahmte Gegenstände 1

Der zuständige kantonale Dienst muss nach Artikel 42 Absatz 4 Buchstabe b beschlagnahmte Gegenstände kennzeichnen.

2

Er muss ein genaues Verzeichnis dieser Gegenstände erstellen und der Eigentümerin oder dem Eigentümer eine Kopie dieses Verzeichnisses übermitteln.


Art. 45

Befallszonen

1

Das zuständige Bundesamt kann nach Anhörung der zuständigen Dienste der betroffenen Kantone für einen besonders gefährlichen Schadorganismus nach Anhang 1 oder Anhang 2 Befallszonen ausscheiden.

2

Es hat die Befallszonen im Schweizerischen Handelsamtsblatt oder auf eine andere geeignete Weise zu veröffentlichen.

3

In Befallszonen werden keine Massnahmen nach Artikel 42 angeordnet; vorbehalten bleiben Massnahmen, die das Bundesamt wegen besonders hoher Ausbreitungsgefahr anordnen kann.

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Art. 46

Ausscheidung von Schutzobjekten 1

Die Kantone können in der Befallszone Schutzobjekte ausscheiden; sie legen das Verfahren für die Ausscheidung im Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesamt fest.20 2 Für Schutzobjekte wird die Gebietsüberwachung sichergestellt, und es werden geeignete Bekämpfungsmassnahmen durchgeführt.

a21 Sicherheitszonen Das zuständige Bundesamt scheidet die Sicherheitszonen nach Anhang 4 Teil B Ziffer 21 Buchstabe a nach Anhörung der zuständigen kantonalen Dienststelle aus.

6. Kapitel: Finanzielle Förderung 1. Abschnitt: Bestimmungen für die Landwirtschaft und den produzierenden Gartenbau


Art. 47

Abfindungen für durch Massnahmen des Bundes verursachte Schäden 1

Für Schäden, die der Landwirtschaft und dem produzierenden Gartenbau aufgrund der Massnahmen entstehen, die der EPSD im Rahmen dieser Verordnung getroffen hat, wird in Härtefällen eine Entschädigung geleistet.

2

Keine Entschädigung wird gewährt, wenn sich die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nicht an die Bestimmungen dieser Verordnung gehalten hat; die Vorschriften des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 195822 bleiben vorbehalten.

3

Begehren um Entschädigung sind sofort nach Feststellung des Schadens, spätestens aber ein Jahr nach der Durchführung der schädigenden Massnahmen, dem BLW einzureichen und zu begründen.


Art. 48

Beiträge an Kantone

1

Der Bund ersetzt den Kantonen 50 Prozent der anerkannten Kosten, die ihnen oder den Gemeinden aus der Bekämpfung besonders gefährlicher Schadorganismen oder besonders gefährlicher Unkräuter entstanden sind, einschliesslich der Vorbeugemassnahmen. Er richtet den Gemeinden keine direkten Beiträge an ihre Kosten aus.

2

Der Bund vergütet 75 Prozent der anerkannten Kosten beim erstmaligen Auftreten besonders gefährlicher Schadorganismen oder besonders gefährlicher Unkräuter, 20 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6385).

21 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6385).

22 SR

170.32

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wenn die Verbreitungsgefahr besonders hoch, die Tilgung in den betreffenden Situationen aber noch aussichtsreich ist.

3

Er bezahlt den Kantonen keine Beiträge: a. wenn die anerkannten Kosten eines Kantons jährlich weniger als 2000 Franken betragen;

b. an Abfindungen der Verluste durch die Vernichtung von Pflanzen in öffentlichen Grünzonen und auf Privatgrundstücken, die nicht für berufliche Zwecke genutzt werden;

c. an Abfindungen, die an Betriebe der Kantone und Gemeinden bezahlt worden sind;

d. für Bekämpfungsmassnahmen, die weiter gehen als es die vom zuständigen Bundesamt erlassenen Richtlinien nach Artikel 42 Absatz 7 vorschreiben; e. an die Kosten der von den Kantonen getroffenen Bekämpfungsmassnahmen in Befallszonen, wie die Vernichtung und Entsorgung befallener Pflanzen und Pflanzenteile; ausgenommen davon sind: 1. Kosten der Eindämmungsmassnahmen, die das Bundesamt wegen besonders hoher Ausbreitungsgefahr anordnet,

2.23 Kosten für Bekämpfungsmassnahmen in Sicherheitszonen nach Anhang 4 Teil B Ziffer 21 Buchstabe a,

3. Kosten für Bekämpfungsmassnahmen in Schutzobjekten; f. wenn Pflanzen oder andere Gegenstände vernichtet werden mussten, weil sich die oder der Geschädigte oder die Verursacherin oder der Verursacher nicht an die Vorschriften dieser Verordnung oder an darauf gestützte Anordnungen der zuständigen Behörde gehalten hat; g. wenn Begehren für Abfindungen mehr als ein Jahr nach der Durchführung der schädigenden Massnahmen eingereicht werden.

4

Die Kantone haben dem Gesuch um Beiträge Unterlagen beizulegen, aus denen die Berechnung der Abfindungen sowie die Verhältnismässigkeit der Massnahmen hervorgehen.


Art. 49

Anerkannte Kosten

1

Als anerkannte Kosten gelten die nachstehenden Aufwendungen für Massnahmen, die sich auf die Artikel 41 und 42 stützen, inklusive der Aufwendungen für Massnahmen gegen neue besonders gefährliche Schadorganismen nach Artikel 52 Absatz 6:24

23 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6385).

24 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4567).

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a.25 Entschädigungen, Taggelder, Honorare und Reisekosten der Hilfskräfte, welche die Kantone mit der Durchführung von Bekämpfungsmassnahmen beauftragen; b. weitere Kosten der Durchführung von Vorbeuge- und Bekämpfungsmassnahmen;

c. Abfindungen an Eigentümerinnen und Eigentümer, sofern diese gewährt wurden für:26 1. wirtschaftliche Schäden aus der Vernichtung von Pflanzen und keine weniger schädigende Massnahmen möglich waren, 2. finanzielle Einbussen infolge einer Sperre des Verkaufs von Wirtspflanzen.

2

Für die Entschädigung der Hilfskräfte und Spezialistinnen und Spezialisten gelten als anerkannte Kosten pro Stunde 38 Franken.27 2bis Ist die Berechnung der Entschädigung von Hilfskräften und Spezialistinnen und Spezialisten mit grossem Aufwand verbunden, so kann das BLW für eine Massnahme anstelle der Entschädigung nach Zeitaufwand einen Pauschalbetrag ausrichten.28 3 Für Abfindungen nach Absatz 1 Buchstabe c werden für Obstbäume höchstens die Abfindungsansätze berücksichtigt, die sich aufgrund der Berechnungsmethoden nach der Flugschrift Nr. 61 der Forschungsanstalt Agroscope Changins-Wädenswil «Bewertung der Obstkultur», 5. Auflage 201229, ergeben.30 2. Abschnitt: Bestimmung für den Wald

Art. 50

31 Die Förderung von Waldschutzmassnahmen richtet sich nach den Artikeln 40−40b der Waldverordnung vom 30. November 199232.

25 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6385).

26 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4567).

27 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4567).

28 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6385).

29 Dieser Text kann im Internet bei Agroscope abgerufen werden unter www.obstbau.agroscope.ch > Publikationen > Betriebswirtschaft > Bewertung der Obstkulturen (Flugschrift 61), 5. Auflage.

30 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6385).

31 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 4 der V vom 17. Aug. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3215).

32 SR

921.01

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7. Kapitel: Zuständigkeiten und Vollzug

Art. 51

Zuständigkeit der Eidgenössischen Departemente 1

Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)33 ist für die Bereiche landwirtschaftliche Kulturpflanzen und produzierender Gartenbau zuständig.

2

Das UVEK ist für folgende Bereiche zuständig: a. Waldbäume und -sträucher inner- und ausserhalb des Waldareals sowie gefährdete, wildlebende Pflanzen;

b. andere Pflanzen und Pflanzenteile, von denen eine erhebliche Gefährdung des Waldes in seinen Funktionen ausgehen kann.34 3

Das WBF und das UVEK passen je nach Zuständigkeit gemäss den Absätzen 1 und 2 die Anhänge 1-12 an, um: a. zu verhindern, dass ein neuer Schadorganismus, der für Pflanzen in der Schweiz besonders gefährlich ist, eingeschleppt wird oder sich ausbreitet; b. der Änderung internationaler Pflanzenschutznormen Rechnung zu tragen; c. den Stand der Technik der Quarantänemethoden zu berücksichtigen; d. der Entwicklung der Pflanzenschutzlage in der Schweiz Rechnung zu tragen; e. zu verhindern, dass sich ein neues besonders gefährliches Unkraut verbreitet.

4

Sind für die nach Absatz 3 notwendigen Anpassungen sowohl das WBF als auch das UVEK zuständig, so passt das WBF mit Zustimmung des UVEK die Anhänge 1-12 an.

5

Das WBF und das UVEK koordinieren ihre Bestrebungen für den Vollzug dieser Verordnung.


Art. 52

Zuständigkeit der Bundesämter 1

Das BLW ist für den Vollzug dieser Verordnung und der gestützt darauf erlassenen Vorschriften in den Bereichen landwirtschaftliche Kulturpflanzen und produzierender Gartenbau zuständig.

2

Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) ist für den Vollzug dieser Verordnung und der gestützt darauf erlassenen Vorschriften für folgende Bereiche zuständig: a. Waldbäume und -sträucher inner- und ausserhalb des Waldareals sowie gefährdete, wildlebende Pflanzen;

33 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

34 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 4 der V vom 17. Aug. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3215).

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b. andere Pflanzen und Pflanzenteile, von denen eine erhebliche Gefährdung des Waldes in seinen Funktionen ausgehen kann.35 3

Das BLW entscheidet mit Zustimmung des BAFU, wenn: a. die Zuständigkeitsbereiche nach den Absätzen 1 und 2 betroffen sind; b. in den Bereichen nach Absatz 1 ein Gesuch für die Einfuhr besonders gefährlicher Schadorganismen nach Artikel 13 vorliegt.

4

Es gewährleistet die Koordination und die Kontakte im Pflanzenschutzbereich auf internationaler Ebene.

5

Das BLW und das BAFU arbeiten zusammen, um eine einheitliche und kohärente Umsetzung der vorliegenden Verordnung zu gewährleisten.

6

Taucht ein neuer, potenziell besonders gefährlicher Schadorganismus auf, der weder in Anhang 1 noch in Anhang 2 aufgeführt ist, so kann das zuständige Bundesamt, bis der mögliche Schaden durch den betreffenden Schadorganismus endgültig abgeklärt ist, für diesen Organismus und für die entsprechenden Waren folgende Massnahmen festlegen: a. Verbote, Meldepflichten und Einfuhrvoraussetzungen nach den Artikeln 69;

b. Massnahmen nach den Artikeln 19, 24, 25, 28, 29 und 41-43; c. Ausscheidungen von Befallszonen nach Artikel 45.36 7

Verschlechtert sich die phytosanitäre Situation in einem Land wegen eines besonders gefährlichen Schadorganismus und erhöht sich deswegen das phytosanitäre Risiko für einen Teil der Schweiz oder für die ganze Schweiz, so kann das zuständige Bundesamt im Einklang mit internationalen Vereinbarungen besondere Massnahmen festlegen. Es kann insbesondere:

a.37 die Ein- und Durchfuhr von Waren verbieten; b. bestimmte Anforderungen an Waren sowie an den Umgang mit diesen festlegen und für die Einfuhr entsprechende Bestätigungen der zuständigen Behörde des Ausfuhrlandes oder einer akkreditierten Stelle verlangen;

c. zusätzliche Überwachungs- und Bekämpfungsmassnahmen gegen den besonders gefährlichen Schadorganismus anordnen.38


Art. 53

Aufgaben der Bundesämter 1

Die zuständigen Bundesämter erfüllen folgende Aufgaben: 35 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 4 der V vom 17. Aug. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3215).

36 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 4 der V vom 17. Aug. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3215).

37 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6141).

38 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 4 der V vom 17. Aug. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3215).

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a. Sie bestimmen die gegen das Auftreten und die Verbreitung besonders gefährlicher Schadorganismen und besonders gefährlicher Unkräuter im Inland zu treffenden Schutzmassnahmen und beaufsichtigen ihre Ausführung.

b. Sie registrieren die zulassungspflichtigen Betriebe und erteilen die Befugnis zur Ausstellung von Pflanzenpässen.

c. Sie setzen nach Anhören der für den Vollzug der Bestimmungen über das Inverkehrbringen von Saat- und Pflanzgut verantwortlichen Dienste und der betroffenen Berufsorganisationen die bei der Produktion von Saat- und Pflanzgut erforderlichen Pflanzenschutzmassnahmen um.

d. Sie informieren die Kantone und die Berufsorganisationen über das Auftreten besonders gefährlicher Schadorganismen und besonders gefährlicher Unkräuter, stellen entsprechendes Informationsmaterial zur Verfügung und bilden Sachverständige aus.

e. Sie üben die Oberaufsicht über die Tätigkeiten der kantonalen Dienste und der im Rahmen dieser Verordnung beauftragten Stellen aus.

2

Das BLW ist für die wissenschaftlich-technischen Belange des Pflanzenschutzes im Bereich Landwirtschaft und produzierender Gartenbau zuständig.

3

Produziert ein Betrieb gleichzeitig landwirtschaftliche Pflanzen und Zier- oder Waldpflanzen, so vermeiden die Bundesämter Doppelkontrollen.


Art. 54

Eidgenössischer Pflanzenschutzdienst 1

Das BLW und das BAFU bezeichnen gemeinsam den EPSD. Sie legen fest: a. seine

Geschäftsordnung;

b. die Aufgaben, die sie diesem Dienst übertragen, soweit sie nicht in dieser Verordnung festgelegt sind.

2

Der EPSD setzt sich aus Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des BLW und des BAFU zusammen.


Art. 55


39

Eidgenössische Forschungsanstalt für Wald, Schnee und Landschaft Die Eidgenössische Forschungsanstalt für Wald, Schnee und Landschaft ist für die wissenschaftlich-technischen Belange von Waldschutzfragen zuständig.


Art. 56

Kantone

1

Die kantonalen Dienste sind für das Ergreifen der in dieser Verordnung beschriebenen Bekämpfungsmassnahmen gegen besonders gefährliche Schadorganismen und besonders gefährliche Unkräuter im Landesinnern zuständig, soweit diese Massnahmen nicht den zuständigen Bundesämtern obliegen. Sie koordinieren ihre Tätigkeit mit den anderen betroffenen Kantonen.

39 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 4 der V vom 17. Aug. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3215).

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2

Daneben haben die kantonalen Dienste folgende Aufgaben: a. Sie informieren die zuständigen Bundesämter über die erhaltenen Meldungen nach Artikel 6 und die Ergebnisse der Gebietsüberwachung nach Artikel 41.

b. Sie beteiligen sich an den Massnahmen zur Erhebung der phytosanitären Situation eines bestimmten Organismus.

c. Sie beteiligen sich an vorbeugenden Massnahmen nach Artikel 52 Absatz 6.

d. Sie sorgen für die Bekanntmachung der Erkennungsmerkmale der zu meldenden besonders gefährlichen Schadorganismen und besonders gefährlichen Unkräuter.

e. Sie klären die Produzentinnen und Produzenten und weitere interessierte Kreise laufend über das Auftreten und die konkreten Auswirkungen besonders gefährlicher Schadorganismen und besonders gefährlicher Unkräuter auf.

f.

Sie sorgen mittels Auskünften, Vorführungen und Kursen dafür, dass in Frage kommende Bekämpfungsmassnahmen fach- und zeitgerecht durchgeführt werden. Dabei sind die Anweisungen des zuständigen Bundesamtes zu befolgen.

3

Für Schadorganismen, die landwirtschaftliche Kulturen oder Kulturen des produzierenden Gartenbaus bedrohen und die weder als besonders gefährliche Schadorganismen in den Anhängen 1 und 2 aufgeführt sind, noch nach Artikel 52 Absatz 6 geregelt sind, können die Kantone Vorschriften zur Überwachung, Information und Bekämpfung erlassen.


Art. 57

Andere Stellen

1

Die zuständigen Bundesämter können folgende Aufgaben den folgenden Dienststellen oder unabhängigen Organisationen übertragen:40

a. der Eidgenössische Zollverwaltung im gegenseitigen Einvernehmen: die Kontrollen bei der Einfuhr nach Artikel 17; b. den zuständigen kantonalen Diensten: das Ausstellen von Pflanzenschutzzeugnissen nach Artikel 20;

c.41 den unabhängigen Kontrollorganisationen nach Artikel 180 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 beziehungsweise Artikel 32 und 50a des Waldgesetzes vom 4. Oktober 1991: die Kontrollen der Produktionsparzellen, das Ausstellen von Pflanzenpässen nach Artikel 34, die Kontrollen der Betriebe nach Artikel 37 sowie spezifische Kontrollen bei der Einfuhr.

2

Die Kontrollorganisationen dürfen für ihre Kontrolltätigkeit kostendeckende Gebühren verfügen.

40 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 4 der V vom 17. Aug. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3215).

41 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 4 der V vom 17. Aug. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3215).

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3

Die nach kantonalem Recht zuständigen Polizeiorgane sowie das Personal der Zoll-, Post-, Bahn-, Schifffahrts- und Flughafenverwaltungen haben die mit den Pflanzenschutzmassnahmen betrauten Organe bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.


Art. 58

Erhebungen und Kontrollmassnahmen 1

Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, sind die mit den Pflanzenschutzmassnahmen betrauten Organe befugt, Erhebungen und Kontrollmassnahmen anzuordnen, die für den Vollzug dieser Verordnung notwendig sind.

2

Zu diesem Zweck sind die genannten Organe oder ihre Beauftragten ermächtigt, die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Es ist ihnen Zutritt zu den Kulturen, Betrieben, Grundstücken, Geschäfts- und Lagerräumen und nötigenfalls Einsicht in Bücher und Korrespondenzen zu gewähren.

3

Die genannten Organe oder ihre Beauftragten sind auch berechtigt zu prüfen, ob die Massnahmen und Anordnungen über den Pflanzenschutz eingehalten sind bei Betrieben und Personen, die: a. in irgendeiner Weise mit besonders gefährlichen Schadorganismen zu tun haben, die in den Anhängen 1 und 2 aufgeführt sind oder für die vorsorgliche Massnahmen nach Artikel 52 Absatz 6 angeordnet worden sind; b. gewerblich mit Waren umgehen, die solche Organismen enthalten können; c. in irgendeiner Weise mit besonders gefährlichen Unkräutern zu tun haben, die in Anhang 6 aufgeführt sind.

8. Kapitel: Einspracheverfahren

Art. 59

1 Gegen Verfügungen, die gestützt auf Artikel 52 Absätze 1 oder 3 erlassen werden, kann innert zehn Tagen beim BLW Einsprache erhoben werden.

2

Gegen Verfügungen, die gestützt auf Artikel 52 Absatz 2 erlassen werden, kann innert zehn Tagen beim BAFU Einsprache erhoben werden.42 9. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 60

Aufhebung bisherigen Rechts Folgende Erlasse werden aufgehoben: 42 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 4 der V vom 17. Aug. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3215).

Pflanzenschutzverordnung 27

916.20

1. die Pflanzenschutzverordnung vom 28. Februar 200143; 2. die Verordnung des EVD vom 12. November 200844 über Bundesbeiträge an Kantone für Abfindungen infolge behördlich angeordneter Pflanzenschutzmassnahmen im Landesinnern.


Art. 61

Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert: …45

Art. 62

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

43 [AS

2001 1191, 2002 945, 2003 548 1858 4925, 2004 1435 2201, 2005 1103 1443 2603 Art. 8 Ziff. 2, 2006 2531, 2007 1469 Anhang 4 Ziff. 55 2369 4477 Ziff. IV 69 4723 5823 Ziff. I 20, 2008 4377 Anhang 5 Ziff. 13 5865, 2009 2593 5435, 2010 1057] 44 [AS

2008 5869]

45 Die

Änderungen

können unter AS 2010 6167 konsultiert werden.

Landwirtschaftliche Produktion 28

916.20

Anhang 146

(Art. 3, 5-7, 14, 17, 25, 27, 32, 34, 36, 42, 45, 52, 56 und 58) Teil A

Besonders gefährliche Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in der ganzen Schweiz verboten ist Abschnitt I Besonders gefährliche Schadorganismen, deren Auftreten nirgends in der Schweiz festgestellt wurde und die für die ganze Schweiz von Belang sind a. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien 1.

Acleris spp. (aussereuropäische Arten) 1.1

Agrilus anxius Gory 1.2

Agrilus planipennis Fairmaire 1.3

Anthonomus eugenii Cano 2.

Amauromyza maculosa (Malloch) 3.

Anomala orientalis Waterhouse 4.

Anoplophora chinensis (Forster) 4.1

Anoplophora glabripennis (Motschulsky) 6.

Arrhenodes minutus Drury 6.1

Bactericera cockerelli (Sulc.) 7.

Bemisia tabaci Genn. (aussereuropäische Populationen), als Vektor folgender Viren: a. Bean golden mosaic virus
b. Cowpea mild mottle virus
c. Lettuce infectious yellows virus
d. Pepper mild tigré virus
e. Squash leaf curl virus
f.

Euphorbia mosaic virus g. Florida tomato virus 7.1

Bursaphelenchus xylophilus (Steiner and Bührer) Nickle et al. 8.

Cicadellidae (aussereuropäische Arten), bekanntlich Vektor für Pierce's disease (verursacht durch Xylella fastidiosa [Well & Raju]), wie: a.

Carneocephala fulgida Nottingham b. Draeculacephala minerva Ball c. Graphocephala atropunctata

(Signoret)

9.

Choristoneura spp. (aussereuropäische Arten) 46 Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 31. Okt. 2012 (AS 2012 6385), Ziff. I der V des WBF vom 29. Okt. 2014 (AS 2014 4009), Ziff. II der V vom 18. Okt. 2017 (AS 2017 6141) und Ziff. I der V des WBF vom 17. Mai 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2041).

Pflanzenschutzverordnung 29

916.20

10.

Conotrachelus nenuphar (Herbst) 10.0

Dendrolimus sibiricus Tschetverikov 10.1

Diabrotica barberi Smith & Lawrence 10.2

Diabrotica undecimpunctata howardi Barber 10.3

Diabrotica undecimpunctata undecimpunctata Mannerheim 10.4

Diabrotica virgifera zeae Krysan & Smith 10.5

Diaphorina citri Kuway 11.

Heliothis zea (Boddie) 11.1

Hirschmanniella spp., ausser Hirschmanniella gracilis (de Man) Luc & Goodey 11.2

Keiferia lycopersicella (Walsingham) 12.

Liriomyza sativae Blanchard 13.

Longidorus diadecturus Eveleigh & Allen 13.1

Meloidogyne chitwoodi Golden et al. (alle Populationen) 14.

Monochamus spp. (aussereuropäische Arten) 15.

Myndus crudus Van Duzee 16.

Nacobbus aberrans (Thorne) Thorne et Allen 16.1

Naupactus leucoloma Boheman 16.2

Popillia japonica Newman 17.

Premnotrypes spp. (aussereuropäische Arten) 18.

Pseudopityophthorus minutissimus (Zimmermann) 19.

Pseudopityophthorus pruinosus (Eichhoff) 19.1

Rhynchophorus palmarum (L.) 19.2

Saperda candida Fabricius 20.

Scaphoideus luteolus (Van Duzee) 21.

Spodoptera eridania (Cramer) 22.

Spodoptera frugiperda (Smith) 23.

Spodoptera litura (Fabricius) 24.

Thrips palmi Karny 25.

Tephritidae (aussereuropäische Arten) wie: a.

Anastrepha fraterculus (Wiedemann) b. Anastrepha ludens (Loew) c. Anastrepha obliqua Macquart d. Anastrepha suspensa (Loew) e. Dacus ciliatus Loew f.

Dacus cucurbitae Coquillet g. Dacus dorsalis Hendel

Landwirtschaftliche Produktion 30

916.20

h. Dacus tryoni (Froggatt) i.

Dacus tsuneonis Miyake j.

Dacus zonatus Saund k. Epochra canadensis (Loew) l.

Pardalaspis cyanescens Bezzi m. Pardalaspis quinaria Bezzi n. Pterandrus rosa (Karsch) o. Rhacochlaena japonica

Ito

p. Rhagoletis cingulata (Loew) q. Rhagoletis indifferens Curran r.

Rhagoletis fausta (Osten-Sacken) s. t.

Rhagoletis mendax Curran u. Rhagoletis pomonella (Walsh) v. Rhagoletis ribicola Doane w. Rhagoletis suavis (Loew) 25.1

Trioza erytreae Del Guercio 25.2

Thaumatotibia leucotreta (Meyrick) 26.

Xiphinema americanum Cobb sensu lato (aussereuropäische Populationen) 27.

Xiphinema californicum Lamberti & Bleve-Zacheo b. Bakterien 0.1 Candidatus Liberibacter spp., Erreger der Huanglongbing-Krankheit(Citrus greening) 1.

Xylella fastidiosa (Well & Raju) 1.1 Clavibacter michiganensis (Smith) Davis et al. ssp. sepedonicus (Spieckermann & Kotthoff) Davis et al.

1.2

Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. 2.

Xanthomonas citri pv. aurantifolii 2.1

Xanthomonas citri pv. citri c. Pilze 1.

Ceratocystis fagacearum (Bretz) Hunt 2.

Chrysomyxa arctostaphyli Dietel 3.

Cronartium spp. (aussereuropäische Arten) 4.

Endocronartium spp. (aussereuropäische Arten) 5.

Guignardia laricina (Saw.) Yamamoto & Ito 6.

Gymnosporangium spp. (aussereuropäische Arten) 7.

Inonotus weirii (Murrill) Kotlaba & Pouzar 7.1

Leptographium wagneri 8.

Melampsora farlowii (Arthur) Davis

Pflanzenschutzverordnung 31

916.20

8.1

Melampsora medusae Thümen 9. …

10.

Mycosphaerella larici-leptolepis Ito et al. 11.

Mycosphaerella populorum G.E. Thompson 12.

Phoma andina Turkensteen 12.1

Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa 13.

Phyllosticta solitaria Ell. & Ev.

14.

Septoria lycopersici Speg. var. malagutii Ciccarone & Boerema 15.

Thecaphora solani Barrus 15.1

Tilletia indica Mitra 16.

Trechispora brinkmannii (Bresad.) Rogers d. Viren

und

virusähnliche Krankheitserreger 1. … 2.

Viren und virusähnliche Krankheitserreger der Kartoffel wie: a.

Andean potato latent virus b. Andean potato mottle virus c. Arracacha virus B, oca strain
d. Potato black ringspot virus
e. …
f.

Potato virus T

g. aussereuropäische Isolate der Kartoffelviren A, M, S, V, X und Y (einschliesslich Yo, Yn und Yc) und Potato leaf roll virus

3.

Tobacco ringspot virus 4. Tomato

ringspot

virus

5.

Viren und virusähnliche Krankheitserreger von Cydonia Mill., Fragaria L., Malus Mill., Prunus L., Pyrus L., Ribes L., Rubus L. und Vitis L. wie: a.

Blueberry leaf mottle virus b. Cherry rasp leaf virus (amerikanischer Erreger) c. Peach mosaic virus (amerikanischer Erreger) d. Peach phony rickettsia e. Peach rosette mosaic virus f.

Peach rosette mycoplasm g. Peach X-disease mycoplasm h. Peach yellows mycoplasm i.

Plum line pattern virus (amerikanischer Erreger) j.

Raspberry leaf curl virus (amerikanischer Erreger) k. Strawberry latent «C» virus l.

Strawberry vein banding virus m. Strawberry witches' broom mycoplasm

Landwirtschaftliche Produktion 32

916.20

n. aussereuropäische Viren und virusähnliche Krankheitserreger von Cy- donia Mill., Fragaria L., Malus Mill., Prunus L., Pyrus L., Ribes L., Rubus L. und Vitis L.

6. Durch

Bemisia tabaci Genn. übertragene Viren, wie: a.

Bean golden mosaic virus b. Cowpea mild mottle virus c. Lettuce infectious yellows virus d. Pepper mild tigré virus e. Squash leaf curl virus f.

Euphorbia mosaic virus g. Florida tomato virus e. Parasitäre

Pflanzen

1. Arceuthobium spp. (aussereuropäische Arten) Abschnitt II

Besonders gefährliche Schadorganismen, deren Auftreten in der Schweiz festgestellt wurde und die für die ganze Schweiz von Belang sind a.

Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien 0.1

Diabrotica virgifera virgifera Le Conte 1.

Globodera pallida (Stone) Behrens 2.

Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens 6.1 … 6.2

Meloidogyne fallax Karssen 7.

Opogona sacchari (Bojer) 8.a

Rhagoletis completa Cresson 8.b … 8.1

Rhizoecus hibisci Kawai & Tagaki 9.

Spodoptera littoralis (Boisduval) b. Bakterien
c.

Pilze

Synchytrium endobioticum (Schilbersky) Percival d.

Viren und virusähnliche Krankheitserreger 1.

Apple proliferation mycoplasm 2.

Apricot chlorotic leafroll mycoplasm 2.1

Candidatus Phytoplasma ulmi

Pflanzenschutzverordnung 33

916.20

3.

Pear decline mycoplasm Teil B

Besonders gefährliche Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in bestimmten Schutzgebieten verboten ist Art Schutzgebiete

Landwirtschaftliche Produktion 34

916.20

Anhang 247

(Art. 3, 5-7, 14, 17, 25, 27, 32, 34, 36, 42, 45, 52, 56 und 58) Teil A

Besonders gefährliche Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in der ganzen Schweiz bei Befall bestimmter Waren verboten ist Abschnitt I Besonders gefährliche Schadorganismen, deren Auftreten nirgends in der Schweiz festgestellt wurde und die für die ganze Schweiz von Belang sind a. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien Art Befallsgegenstand 1.

Aculops fuchsiae Keifer Pflanzen von Fuchsia L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen 2.

Aleurocanthus spp.

Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Ponci- rus Raf. oder ihren Hybriden, ausser Samen und Früchten

3.

Anthonomus bisignifer (Schenkling)

Pflanzen von Fragaria L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen 4.

Anthonomus signatus (Say) Pflanzen von Fragaria L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen 5.

Aonidiella citrina Coquillet Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Ponci- rus Raf., oder ihren Hybriden, ausser Samen und Früchten

6.

Aphelenchoïdes besseyi Christie(*)

Samen von Oryza spp.

7.

Aschistonyx eppoi Inouye Pflanzen von Juniperus L., ausser Samen und Früchte, mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern

8. …

9.

Carposina niponensis Walsingham

Pflanzen von Cydonia Mill., Malus Mill., Prunus L.

und Pyrus L., ausser Samen, mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern 9.1

Circulifer haematoceps Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Ponci- rus Raf. oder ihren Hybriden, ausser Samen und Früchten

9.2

Circulifer tenellus Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Ponci- rus Raf. oder ihren Hybriden, ausser Samen und Früchten

10.

11.

Enarmonia packardi (Zeller) Pflanzen von Cydonia Mill., Malus Mill., Prunus L.

und Pyrus L., ausser Samen, mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern 12.

Enarmonia prunivora Walsh Pflanzen von Crataegus L., Malus Mill., Photinia Ldl., Prunus L. und Rosa L., zum Anpflanzen 47 Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 31. Okt. 2012 (AS 2012 6385), Ziff. I der V des WBF vom 29. Okt. 2014 (AS 2014 4009) und vom 17. Mai 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2041).

Pflanzenschutzverordnung 35

916.20

Art Befallsgegenstand bestimmt, ausser Samen, und Früchte von Malus Mill. und Prunus L., mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern

13.

Eotetranychus lewisi McGregor Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Ponci- rus Raf. oder ihren Hybriden, ausser Samen und Früchten

14.

Eutetranychus orientalis Klein Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Ponci- rus Raf. oder ihren Hybriden, ausser Samen und Früchten

15.

Grapholita inopinata Heinrich Pflanzen von Cydonia Mill., Malus Mill., Prunus L.

und Pyrus L., ausser Samen, mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern 16.

Hishimonus phycitis Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Ponci- rus Raf. oder ihren Hybriden, ausser Samen und Früchten

17.

Leucaspis japonica Ckll.

Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Ponci- rus Raf., ihren Hybriden, ausser Samen und Früchten

18.

Listronotus bonariensis (Kuschel)

Saatgut von Cruciferae, Gramineae und Trifolium spp., mit Ursprung in Argentinien, Australien, Bolivien, Chile, Neuseeland und Uruguay 19.

Margarodes, aussereuropäische Arten, wie:

a. Margarodes vitis (Phillipi) b. Margarodes vredendalensis de Klerk

c. Margarodes prieskaensis Jakubski

Pflanzen von Vitis L., ausser Früchte und Samen 20.

Numonia pyrivorella (Matsumura)

Pflanzen von Pyrus L., ausser Samen, mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern 21.

Oligonychus perditus Pritchard & Baker Pflanzen von Juniperus L., ausser Samen und Früchte, mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern

21.0 Parasaissetia nigra (Nietner) Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Ponci- rus Raf., und deren Hybriden, ausser Früchte und Samen

21.1 Paysandisia archon (Burmeister) Pflanzen von Palmae, zum Anpflanzen bestimmt, deren Stamm an der Basis einen Durchmesser von über 5 cm aufweist und die zu den folgenden Gattungen gehören: Brahea Mart., Butia Becc., Cha-

maerops L., Jubaea Kunth, Livistona R. Br., Phoe- nix L., Sabal Adans., Syagrus Mart., Trachycarpus H. Wendl., Trithrinax Mart., Washingtonia Raf.

22.

Pissodes spp.

(aussereuropäische Arten) Pflanzen von Nadelbäumen (Coniferales), ausser Samen und Früchte, Holz von Nadelbäumen (Coni- ferales) mit Rinde und lose Rinde von Nadelbäumen (Coniferales), mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern

23.

Radopholus citrophilus Huettel Dickson et Kaplan

Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Ponci- rus Raf. oder ihren Hybriden, ausser Samen und Früchten, und Pflanzen von Araceae, Marantaceae, Musaceae, Persea spp., Strelitziaceae, bewurzelt oder mit anhaftendem oder beigefügtem Kultursubstrat

Landwirtschaftliche Produktion 36

916.20

Art Befallsgegenstand 23.1 Radopholus similis (Cobb) Thorne

Pflanzen von Araceae, Marantaceae, Musaceae, Persea spp., Strelitziaceae, bewurzelt oder mit anhaftendem oder beigefügtem Kultursubstrat 25.

Scirtothrips aurantii Faure Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Ponci- rus Raf. oder ihren Hybriden, ausser Samen 26.

Scirtothrips dorsalis Hood Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Ponci- rus Raf. oder ihren Hybriden, ausser Samen und Früchten

27.

Scirtothrips citri (Moultex) Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Ponci- rus Raf. und ihren Hybriden, ausser Samen 28.

Scolytidae spp. (aussereuropäische Arten) Pflanzen von Nadelbäumen (Coniferales) von mehr als 3 m Höhe, ausser Samen und Früchte, Holz von Nadelbäumen (Coniferales) mit Rinde und lose Rinde von Nadelbäumen (Coniferales), mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern 28.1 Scrobipalpopsis solanivora Povolny

Knollen von Solanum tuberosum L.

29.

Tachypterellus quadrigibbus Say

Pflanzen von Cydonia Mill., Malus Mill., Prunus L.

und Pyrus L., ausser Samen, mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern 30.

Toxoptera citricida Kirk.

Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Ponci- rus Raf. oder ihren Hybriden, ausser Samen und Früchten

31.

32.

Unaspis citri Comstock Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Ponci- rus Raf. oder ihren Hybriden, ausser Samen und Früchten

(*) Aphelenchoïdes besseyi Christie tritt in der Schweiz bei Oryza spp. nicht auf b.

Bakterien

Art Befallsgegenstand 1. …

2.

Citrus variegated chlorosis Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Ponci- rus Raf. oder ihren Hybriden, ausser Samen und Früchten

3.

Erwinia stewartii (Smith) Dye Samen von Zea mays L.

3.1

Pseudomonas syringae pv.

persicae (Prunier et al.) Young et al.

Pflanzen von Prunus persica (L.) Batsch und Prunus persica var. nectarina (Ait.) Maxim, zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen

4. …

5.

Xanthomonas campestris pv.

oryzae (Ishiyama) Dye und pv. o- ryzicola (Fang. et al.) Dye Samen von Oryza spp.

5.1

Xylophilus ampelinus (Panagopoulos) Willems et al.

Pflanzen von Vitis L., ausser Samen und Früchte

Pflanzenschutzverordnung 37

916.20

c. Pilze

Art Befallsgegenstand 1.

Alternaria alternata (Fr.) Keissler (aussereuropäische pathogene Isolate)

Pflanzen von Cydonia Mill., Malus Mill. und Pyrus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern 1.1

Anisogramma anomala (Peck) E. Müller

Pflanzen von Corylus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, mit Ursprung in Kanada und den USA.

2.

Apiosporina morbosa (Schwein.) v. Arx

Pflanzen von Prunus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen 3.

Atropellis spp.

Pflanzen von Pinus L., ausser Samen und Früchte, lose Rinde und Holz von Pinus L.

4.

Ceratocystis virescens (Davidson) Moreau

Pflanzen von Acer saccharum Marsh., ausser Samen und Früchten, mit Ursprung in den USA und Kanada, Holz von Acer saccharum Marsh., auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in den USA und Kanada 5.

Cercoseptoria pini-densiflorae (Hori & Nambu) Deighton Pflanzen von Pinus L., ausser Samen und Früchte, und Holz von Pinus L.

6.

Cercospora angolensis Carv. et Mendes

Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Ponci- rus Raf. oder ihren Hybriden, ausser Samen 8.

Diaporthe vaccinii Shaer Pflanzen von Vaccinium spp., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen 9.

Elsinoe spp. Bitanc. et Jenk.

Mendes

Pflanzen von Fortunella Swingle, Poncirus Raf und deren Hybriden, ausser Samen und Früchten, sowie Pflanzen von Citrus L. und ihren Hybriden, ausser Samen und Früchten, ausgenommen Früchte von Citrus reticulata Blanco und Citrus sinensis (L.) Osbeck mit Ursprung in Südamerika 10.

Fusarium oxysporum f. sp. albedi- nis (Kilian et Maire) Gordon Pflanzen von Phoenix spp., ausser Samen und Früchten

11. …

12.

Guignardia piricola (Nosa) Yamamoto

Pflanzen von Cydonia Mill., Malus Mill., Prunus L. und Pyrus L., ausser Samen, mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern 12.1 Phoma tracheiphila (Petri) Kanchaveli et Gikashvili

Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. oder ihren Hybriden, ausser Samen 14.1 Stegophora ulmea (Schweinitz: Fries) Sydow & Sydow Pflanzen von Ulmus L. und Zelkova L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen

15.

Venturia nashicola Tanaka & Yamamoto

Pflanzen von Pyrus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern

d. Viren

und

virusähnliche Krankheitserreger Art Befallsgegenstand 1.

Beet curly top virus (aussereuropäische Isolate)

Pflanzen von Beta vulgaris L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen 2. Black

raspberry latent virus Pflanzen von Rubus L., zum Anpflanzen bestimmt 3.

Brand und brandähnliche Erreger Pflanzen von

Citrus L., Fortunella Swingle, Ponci-

Landwirtschaftliche Produktion 38

916.20

Art Befallsgegenstand rus Raf. oder ihren Hybriden, ausser Samen und Früchten

4. Cadang-Cadang

viroid

Pflanzen

von

Palmae, zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern

5. Cherry leaf roll virus (*) Pflanzen von

Rubus L., zum Anpflanzen bestimmt 5.1

Chrysanthemum stem necrosis virus

Pflanzen von Dendranthema (DC.) Des Moul. und Solanum lycopersicum L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen

6.

Citrus mosaic virus Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Ponci- rus Raf. oder ihren Hybriden, ausser Samen und Früchten

7.

Citrus tristeza virus (alle Isolate) Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Ponci- rus Raf. oder ihren Hybriden, ausser Samen und Früchten

8. Leprosis

Pflanzen

von

Citrus L., Fortunella Swingle, Ponci- rus Raf. oder ihren Hybriden, ausser Samen und Früchten

9.

Little cherry pathogen (aussereuropäische Isolate)

Pflanzen von Prunus cerasus L., Prunus avium L., Prunus incisa Thunb., Prunus sargentii Rehd., Prunus serrula Franch., Prunus serrulata Lindl., Prunus speciosa (Koidz.) Ingram, Prunus subhirtella Miq., Prunus yedoensis Matsum sowie ihre Hybriden und Zuchtsorten, zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen 10.

Naturally spreading psorosis Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Ponci- rus Raf. oder ihren Hybriden, ausser Samen und Früchten

11.

Palm lethal yellowing mycoplasm

Pflanzen von Palmae, zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern

12. Prunus

necrotic

ringspot virus (**) Pflanzen von Rubus L., zum Anpflanzen bestimmt 13.

Satsuma dwarf virus Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Ponci- rus Raf. oder ihren Hybriden, ausser Samen und Früchten

13.1 Spiroplasma citri Saglio et al. Pflanzen von

Citrus L., Fortunella Swingle, Ponci- rus Raf. oder ihren Hybriden, ausser Samen und Früchten

14.

Tatter leaf virus

Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Ponci- rus Raf. oder ihren Hybriden, ausser Samen und Früchten

15.

Witches' broom (MLO) Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Ponci- rus Raf. oder ihren Hybriden, ausser Samen und Früchten

(*) Cherry leaf roll virus tritt in der Schweiz auf Rubus L. nicht auf.

(**) Prunus necrotic ringspot virus tritt in der Schweiz auf Rubus L. nicht auf

Pflanzenschutzverordnung 39

916.20

Abschnitt II Besonders gefährliche Schadorganismen, deren Auftreten in der Schweiz festgestellt wurde und die für die ganze Schweiz von Belang sind a. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien Art Befallsgegenstand 1.

Aphelenchoides besseyi Christie Pflanzen von Fragaria L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen 2.

Daktulosphaira vitifoliae (Fitch) Pflanzen von Vitis L., ausser Samen und Früchte 3.

Ditylenchus destructor Thorne Blumenzwiebeln und Kormi von Crocus L., Zwergformen und ihren Hybriden der Gattung Gladiolus

Tourn. ex L. wie Gladiolus callianthus Marais, Gladiolus colvillei Sweet, Gladiolus nanus hort., Gladiolus ramosus hort., Gladiolus tubergenii hort., Hyacinthus L., Iris L., Tigridia Juss., Tulipa L., zum Anpflanzen bestimmt und Kartoffelknollen (Sola- num tuberosum L.), zum Anpflanzen bestimmt 4.

Ditylenchus dipsaci (Kühn) Filipjev

Samen und Zwiebeln von Allium ascalonicum L,.

Allium cepa L. und Allium schoenoprasum L., zum Anpflanzen bestimmt, und Pflanzen von Allium porrum L., zum Anpflanzen bestimmt, Zwiebeln und Kormi von Camassia Lindl., Chionodoxa Boiss., Crocus flavus Weston «Golden Yellow», Galanthus L., Galtonia candicans (Baker) Decne, Hyacinthus L., Ismene Herbert, Muscari Miller, Narcissus L., Ornithogalum L., Puschkinia Adams, Scilla L., Tulipa L., zum Anpflanzen bestimmt, und Samen von Medicago sativa L.

6.2

Helicoverpa armigera (Hübner) Pflanzen von Dendranthema (DC.) Des Moul, Dianthus L., Pelargonium l'Hérit. ex Ait. und der Familie Solanaceae, zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen

8.

Liriomyza huidobrensis (Blanchard)

Schnittblumen, Blattgemüse von Apium graveolens L. und Pflanzen von krautigen Arten, zum Anpflanzen bestimmt, ausser - Zwiebeln,

- Kormi,

- Pflanzen

der

Familie

Gramineae,

- Rhizomen,

- Samen.

9.

Liriomyza trifolii (Burgess) Schnittblumen, Blattgemüse von Apium graveolens L. und Pflanzen von krautigen Arten, zum Anpflanzen bestimmt, ausser - Zwiebeln,

- Kormi,

- Pflanzen

der

Familie

Gramineae,

- Rhizomen,

- Samen.

Landwirtschaftliche Produktion 40

916.20

b. Bakterien Art Befallsgegenstand 1. Clavibacter michiganensis ssp. in- sidiosus (McCulloch) Davis et al. Samen von Medicago sativa L.

2. Clavibacter michiganensis ssp.

michiganensis (Smith) Davis et al. Pflanzen von Solanum lycopersicum L., zum Anpflanzen bestimmt

3. Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al.

Pflanzen von Amelanchier Med., Chaenomeles Lindl., Crataegus L., Cydonia Mill., Eriobotrya Lindl., Malus Mill., Mespilus L., Pyracantha Roem., Pyrus L. und Sorbus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen

4. Erwinia chrysanthemi pv.

dianthicola (Hellmers) Dickey Pflanzen von Dianthus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen 5. Pseudomonas caryophylli (Burkholder) Starr & Burkholder Pflanzen von Dianthus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen 6. …

7. Xanthomonas campestris pv.

phaseoli (Smith) Dye Samen von Phaseolus L.

8. Xanthomonas

arboricola

pv. pruni

(Smith) Vauterin et al.

Pflanzen von Prunus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen

9. Xanthomonas campestris pv.

vesicatoria (Doidge) Dye Pflanzen von Solanum lycopersicum L.

zum Anpflanzen bestimmt 10. Xanthomonas fragariae Kennedy & King

Pflanzen von Fragaria L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen c. Pilze

Art Befallsgegenstand 1. Ceratocystis

platani

(J. M. Walter) Engelbr. & T. C. Harr Pflanzen von Platanus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen und Holz von Platanus L., auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung 3. Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr

Pflanzen von Castanea Mill. und Quercus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen 4. Didymella ligulicola (Baker, Dimock & Davis) v. Arx Pflanzen von Dendranthema (DC.) Des Moul., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen 5. Phialophora cinerescens (Wollenweber) van Beyma Pflanzen von Dianthus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen 7. Phytophthora fragariae Hickman var.

fragariae

Pflanzen von Fragaria L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen 8. Plasmopara halstedii (Farlow) Berl.

& de Toni

Samen von Helianthus annuus L.

9. Puccinia horiana Hennings Pflanzen von Dendranthema (DC.) Des Moul., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen 9.1 Scirrhia acicola (Dearn.) Siggers Pflanzen von Pinus L., ausser Früchte und Samen 10. Scirrhia pini Funk & Parker Pflanzen von Pinus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen 11. Verticillium albo-atrum Reinke & Berthold Pflanzen von Humulus lupulus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen

Pflanzenschutzverordnung 41

916.20

Art Befallsgegenstand 12. Verticillium dahliae Klebahn Pflanzen von Humulus lupulus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen d. Viren

und

virusähnliche Krankheitserreger Art Befallsgegenstand 1. Arabis

mosaic

virus

Pflanzen von Fragaria L. und Rubus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen 2. Beet leaf curl virus Pflanzen von Beta vulgaris L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen 3. Chrysanthemum stunt viroid Pflanzen von Dendranthema (DC.) Des Moul., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen 6. Grapevine

flavescence dorée MLO

Pflanzen von Vitis L., ausser Samen und Früchte 7. Plum pox virus (Sharka) Pflanzen von

Prunus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen

7.1 Potato spindle tuber viroid Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen (einschliesslich Samen) von Solanum lycopersicum L. und ihre

Hybriden, Capsicum annuum L., Capsicum fru- tescens L. und Pflanzen von Solanum tuberosum L.

8. Potato

stolbur

mycoplasm

Pflanzen von Solanaceae, zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen 9. Raspberry ringspot virus Pflanzen von Fragaria L. und Rubus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen 11. Strawberry crinkle virus Pflanzen von Fragaria L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen 12. Strawberry latent ringspot virus Pflanzen von Fragaria L. und Rubus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen 13. Strawberry mild yellow edge virus

Pflanzen von Fragaria L. und Rubus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen 14. Tomato black ring virus Pflanzen von Fragaria L. und Rubus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen 15. Tomato spotted wilt virus Pflanzen von Apium graveolens L. Capsicum annuum L., Cucumis melo L., Dendranthema (DC.) Des Moul., alle Sorten neuguineischer Hybriden von Impatiens L., Lactuca sativa L., Solanum lycopersi- cum L., Nicotiana tabacum L., sofern sie offenkundig zur Abgabe an gewerbliche Tabakpflanzer be-

stimmt sind, Solanum melongena L., Solanum tube- rosum L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen 16. Tomato yellow leaf curl virus Pflanzen von Solanum lycopersicum L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen

Landwirtschaftliche Produktion 42

916.20

Teil B

Besonders gefährliche Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in bestimmten Schutzgebieten bei Befall bestimmter Waren verboten ist a. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien Art Befallsgegenstand Schutzgebiet(e)

b. Bakterien Art Befallsgegenstand Schutzgebiet(e)

2. Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al.

Pflanzenteile, ausser Früchte, Samen und Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt, jedoch einschliesslich lebendem Blütenstaub zur Bestäubung von Amelanchier

Med., Chaenomeles Lindl., Crataegus L., Cydonia Mill., Eriobotrya Lindl., Malus Mill., Mespilus L., Pyracantha Roem., Pyrus L. und Sorbus L.

Kanton VS

d. Viren

und

virusähnliche Krankheitserreger Art Befallsgegenstand Schutzgebiet(e)

2. Grapevine flavescence dorée MLO

Pflanzen von Vitis L., ausser Samen und Früchte

Alle Kantone

ausser TI und

das Misox Tal

(Kanton GR)

Pflanzenschutzverordnung 43

916.20

Anhang 348

(Art. 7, 12 und 13 ) Teil A

Waren, deren Einfuhr verboten ist Bezeichnung Ursprungsland 1. Pflanzen

von

Abies Mill., Cedrus Trew, Chamae- cyparis Spach, Juniperus L., Larix Mill., Picea A.

Dietr., Pinus L., Pseudotsuga Carr. und Tsuga Carr., ausser Samen und Früchte Aussereuropäische Länder 2. Pflanzen

von

Castanea Mill. und Quercus L., mit Blättern, ausser Samen und Früchte Aussereuropäische Länder 3. Pflanzen

von

Populus L., mit Blättern, ausser Samen und Früchte Länder Nordamerikas

5. Lose Rinde von Castanea Mill.

Alle Länder

6. Lose Rinde von Quercus L., ausser Quercus suber L.

Länder Nordamerikas 7. Lose Rinde von Acer saccharum Marsh.

Länder Nordamerikas 8. Lose Rinde von Populus L.

Länder des amerikanischen Kontinents

9. Pflanzen

von

Chaenomeles Lindl., Cydonia Mill., Crataegus L., Malus Mill., Prunus L., Pyrus L.

und Rosa L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Pflanzen in Keimruhe ohne Blätter, Blüten und Früchte

Aussereuropäische Länder 9.1 Pflanzen von Photinia Lindl., ausgenommen Photinia davidiana (Dcne.) Cardot, zum Anpflanzen bestimmt, ausser Pflanzen in Keimruhe, ohne

Blätter, Blüten und Früchte Vereinigte Staaten von Amerika, China, Japan, Republik Korea und Demokratische Volksrepublik Korea

9.2 Pflanzen von Cotoneaster Ehrh. und Photinia davidiana

(Dcne.) Cardot

Alle Länder

10. Knollen von Solanum tuberosum L., Pflanzkartoffeln

Drittstaaten

11. Pflanzen von ausläufer- oder knollenbildenden Arten der Gattung Solanum L. oder ihren Hybriden, zum Anpflanzen bestimmt, ausser den in An-

hang 3 Teil A Ziffer 10 genannten Knollen von So- lanum tuberosum L.

Drittstaaten

12. Knollen von Arten von Solanum L. und ihren Hybriden, ausser den in Anhang 3 Teil A Ziffern 10 und 11 genannten Knollen Unbeschadet der besonderen Anforderungen, die für die Kartoffelknollen gemäss Anhang 4 Teil A

Abschnitt I gelten, alle Drittländer, mit Ausnahme

- von Algerien, Israel, Marokko, Tunesien und der Türkei, - der europäischen Länder, die entweder vom BLW als frei von Clavibacter michiganensis ssp.

sepedonicus (Spiekermann & 48 Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 31. Okt. 2012 (AS 2012 6385) und Ziff. I der V des WBF vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4009).

Landwirtschaftliche Produktion 44

916.20

Bezeichnung Ursprungsland Kotthoff) Davis et al. anerkannt worden sind, oder in denen Bestimmungen zur Bekämpfung von Clavibacter michi-

ganensis ssp. sepedonicus (Spiekermann & Kotthoff) Davis et al. eingehalten worden

sind, die vom BLW anerkannt sind.

13. Pflanzen von Solanaceae, zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen und den unter Anhang 3 Teil A Nummern 10, 11 oder 12 fallenden Waren

Alle Länder, ausgenommen europäische Länder und Länder des

Mittelmeerraums

14. Erde und Kultursubstrat als solches, das ganz oder teilweise aus Erde oder festen organischen Stoffen wie Teilen von Pflanzen, Humus, einschliesslich Torf oder Rinden, aber nicht nur aus Torf besteht Türkei, Belarus, Georgien, Moldau, Russland, Ukraine und Länder ausserhalb Kontinentaleuropas, mit Ausnahme von Ägypten, Israel, Libyen, Marokko und Tunesien 15. Pflanzen von Vitis L., ausser Früchten Drittstaaten

16. Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihren Hybriden, ausser Samen und Früchte

Drittstaaten

17. Pflanzen von Phoenix spp. ausser Samen und Früchte

Algerien, Marokko

18. Pflanzen von Cydonia Mill., Malus Mill., Prunus L., Pyrus L. und ihre Hybriden und Fragaria L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen

Unbeschadet des Verbots bezüglich der Pflanzen des Anhangs 3, Teil A, Nummer 9, gegebenenfalls aussereuropäische Länder, ausgenommen Länder des Mittelmeer-

raums,

Australien, Neuseeland, Kanada und die festländischen Bundesstaaten der Vereinigten Staaten von

Amerika

19. Pflanzen der Familie Gramineae, ausser Pflanzen mehrjähriger Ziergräser der Unterfamilien Bam- busoideae, Panicoideae und der Gattungen Buch- loe, Bouteloua Lag., Calamagrostis, Cortaderia Stapf., Glyceria R. Br., Hakonechloa Mak. ex Honda, Hystrix, Molinia, Phalaris L., Shibataea, Spartina Schreb., Stipa L. und Uniola L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen

Alle Länder, ausgenommen europäische Länder und Länder des

Mittelmeerraums

Teil B

Waren, deren Einfuhr in Schutzgebiete verboten ist Bezeichnung Schutzgebiete 1. Unbeschadet der Verbote, die für Pflanzen in Anhang 3 Teil A Nummern 9, 9.1, 9.2 und 18 gelten,

Pflanzen und lebender Blütenstaub zur Bestäubung von Amelanchier Med., Chaenomeles Lindl., Kanton VS

Pflanzenschutzverordnung 45

916.20

Bezeichnung Schutzgebiete Crataegus L., Cydonia Mill., Eriobotrya Lindl., Ma- lus Mill., Mespilus L., Pyracantha Roem., Pyrus L.

und Sorbus L., ausser Samen und Früchte, mit Ursprung

- in anderen Ländern als solchen, die als frei von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. vom BLW anerkannt worden sind, oder

- in anderen Gebieten als solchen, die nach dem einschlägigen Internationalen Standard für Pflanzenschutzmassnahmen als frei von Erwinia amy-

lovora (Burr.) Winsl. et al. ausgewiesen und vom BLW entsprechend anerkannt worden sind, oder

- in anderen Gebieten als jene, die in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union:

- als

Schutzgebiet in Bezug auf Erwinia amy- lovora (Burr.) Winsl. et al., oder - als «Pufferzone» erklärt wurde, in der die Wirtspflanzen seit einem geeigneten Zeitpunkt einem amtlich zugelassenen und

überwachten Bekämpfungssystem unterliegen, das mit dem Ziel eingerichtet wurde,

das Risiko der Ausbreitung von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. von den dort angebauten Pflanzen zu minimieren, aus welcher die betreffenden Pflanzen zur Einfuhr in Schutzgebiete in Bezug auf Erwinia

amylovora (Burr.) Winsl. et al. der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zuge-

lassen sind.

Landwirtschaftliche Produktion 46

916.20

Anhang 449

(Art. 8, 9, 11, 14, 25, 34, 35 und 48) Teil A

Besondere Anforderungen für die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Waren Abschnitt I Waren aus Drittstaaten Waren Besondere

Anforderungen

1.1

Gegebenenfalls in den HS-Codes von Anhang 5 Teil B aufgeführtes Holz von Nadelbäumen (Coniferales), ausser Thuja L. und Taxus L., ausser Holz

in Form von:

- Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss (ganz oder teilweise von diesen Nadelbäumen gewonnen), - Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnli-

chen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen

Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Staumaterial, ob

tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Staumaterial zur Stützung von Holzsen-

dungen, das aus Holz besteht, das in Art und Qualität sowie in seinem phytosanitären Zustand dem

Holz in der Sendung entspricht, - Holz

von

Libocedrus decurrens Torr., wenn nachgewiesen werden kann, dass das Holz unter Anwendung einer Erhitzung auf eine

Mindesttemperatur von 82 °C für einen Zeitraum von 7 bis 8 Tagen bearbeitet oder zu Bleistiften verarbeitet worden ist,

auch

Holz

ohne

seine natürliche

Oberflächenrundung mit Ursprung in Kanada, China, Japan, der Republik Korea, Mexiko, Taiwan und den USA, wo das Auftreten von Bursaphelen- chus xylophilus (Steiner et Bührer) Nickle et al. bekannt ist Amtliche Feststellung, dass das Holz folgenden sachgerechten Verfahren unterzogen

wurde:

a. Erhitzung auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt (einschliesslich des Holzkerns);

dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass die Markierung «HT» nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder

jeglicher Umhüllung und in dem Pflanzenschutzzeugnis nach Artikel 11 dieser

Verordnung angegeben wird, oder

b. Begasung gemäss einer vom BAFU zugelassenen Spezifikation; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass in dem Pflanzenschutzzeugnis nach Artikel 11 dieser Verordnung der Wirkstoff, die Mindesttemperatur des Holzes, die Dosierung (g/m3) und die Expositionsdauer (h)

angegeben werden,

oder

c. Kesseldruckimprägnierung mit einem vom BAFU zugelassenen Produkt; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass in dem Pflanzenschutzzeugnis nach Artikel 11 dieser Verordnung der Wirkstoff,

der Druck (psi oder kPa) und die Konzentration (%) angegeben werden,

und amtliche Feststellung, dass das Holz nach seiner Behandlung bis zum Verlassen des

Landes, das diese Feststellung vornimmt, ausserhalb der Flugzeit des Vektors Mono- chamus befördert wurde, unter Berücksichtigung einer Sicherheitsspanne von weiteren

vier Wochen zu Beginn und am Ende der voraussichtlichen Flugzeit, oder aber mit einer Schutzabdeckung (ausser im Fall von rindenfreiem Holz), die gewährleistet, dass 49 Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 31. Okt. 2012 (AS 2012 6385), Ziff. I der V des WBF vom 29. Okt. 2014 (AS 2014 4009), Ziff. II der V vom 18. Okt. 2017 (AS 2017 6141) und Ziff. I der V des WBF vom 17. Mai 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2041).

Pflanzenschutzverordnung 47

916.20

Waren Besondere

Anforderungen

ein Befall mit Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Bührer) Nickle et al. oder seinem Vektor ausgeschlossen ist.

1.2

Gegebenenfalls in den SH-Codes von Anhang 5 Teil B aufgeführtes Holz von Nadelbäumen (Coniferales), in Form

von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss (ganz oder teilweise von diesen Nadelbäumen gewonnen), mit Ursprung in

Kanada, China, Japan, der Republik Korea, Mexiko, Taiwan und den USA, wo das Auftreten von Bursa- phelenchus xylophilus (Steiner et Bührer) Nickle et al. bekannt ist

Amtliche Feststellung, dass das Holz folgenden sachgerechten Verfahren unterzogen

wurde:

a. Erhitzung auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt (einschliesslich des Holzkerns);

Letzteres ist in dem Pflanzenschutzzeugnis nach

Artikel 11 dieser Verordnung anzugeben, oder

b. Begasung gemäss einer vom BAFU zugelassenen Spezifikation; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass in dem Pflanzenschutzzeugnis nach Artikel 11 dieser Verordnung der Wirkstoff, die Mindesttemperatur des Holzes, die Dosierung (g/m3) und die Expositionsdauer (h)

angegeben werden,

und amtliche Feststellung, dass das Holz nach seiner Behandlung bis zum Verlassen des Landes, das diese Feststellung vornimmt, ausserhalb der Flugzeit des Vektors Mono- chamus befördert wurde, unter Berücksichtigung einer Sicherheitsspanne von weiteren

vier Wochen zu Beginn und am Ende der voraussichtlichen Flugzeit, oder aber mit einer Schutzabdeckung (ausser im Fall von rindenfreiem Holz), die gewährleistet, dass ein Befall mit Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Bührer) Nickle et al. oder seinem Vektor ausgeschlossen ist.

1.3

Gegebenenfalls in den HS-Codes von Anhang 5 Teil B aufgeführtes Holz von Thuja L. und Taxus L., ausser Holz in Form von:

- Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss (ganz oder teilweise von diesen Nadelbäumen gewonnen), - Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnli-

chen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen

Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden

sowie Staumaterial, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Staumaterial zur Stützung von Holzsendungen, das Amtliche Feststellung, dass das Holz a. frei von Rinde ist, oder

b. bei geeigneter Temperatur/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS kammergetrocknet

worden ist (Kiln-drying); dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass die Markierung «Kiln-dried», «KD» oder eine andere international anerkannte Mar-

kierung nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung angebracht wird,

oder

c. sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holz-

querschnitt (einschliesslich des Holzkerns) erhitzt worden ist; dies muss

dadurch nachgewiesen werden, dass die

Landwirtschaftliche Produktion 48

916.20

Waren Besondere

Anforderungen

aus Holz besteht, das in Art und Qualität sowie in seinem phytosanitären Zustand dem Holz in der

Sendung entspricht, auch

Holz

ohne

seine natürliche

Oberflächenrundung, mit Ursprung in Kanada, China, Japan, der Republik Korea, Mexiko, Taiwan und den USA, wo das Auftreten von Bursaphelen- chus xylophilus (Steiner et Bührer) Nickle et al. bekannt ist Markierung «HT» nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher

Umhüllung und in dem Pflanzenschutzzeugnis nach Artikel 11 dieser Verord-

nung angegeben wird, oder

d. sachgerecht gemäss einer vom BAFU zugelassenen Spezifikation begast worden ist; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass in dem Pflanzenschutzzeugnis

nach Artikel 11 dieser Verordnung der Wirkstoff, die Mindesttemperatur des Holzes, die Dosierung (g/m3) und die Expositionsdauer (h) angegeben werden,

oder

e. sachgerecht mit einem vom BAFU zugelassenen Produkt kesseldruckimprägniert worden ist; dies muss dadurch nach-

gewiesen werden, dass in dem Pflanzenschutzzeugnis nach Artikel 11 dieser

Verordnung der Wirkstoff, der Druck (psi oder kPa) und die Konzentration (%) angegeben werden.

1.5

Gegebenenfalls in den HS-Codes von Anhang 5 Teil B aufgeführtes Holz von Nadelbäumen (Coniferales), ausser Holz in Form von:

- Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss (ganz oder teilweise von diesen Nadelbäumen gewonnen), - Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnli-

chen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen

Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden so_wie Staumaterial, ob

tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Staumaterial zur Stützung von Holzsen-

dungen, das aus Holz besteht, das in Art und Qualität so_wie in seinem phytosanitären Zustand dem

Holz in der Sendung entspricht, auch

Holz

ohne

seine natürliche

Oberflächenrundung mit Ursprung in Russland, Kasachstan und der Türkei Amtliche Erklärung, dass das Holz a. aus Gebieten stammt, die bekanntermassen frei sind von

- Monochamus spp. (aussereuropäische Populationen),

- Pissodes spp. (aussereuropäische Populationen),

- Scolytidae (aussereuropäische Populationen);

der Name des Gebiets wird unter der Rubrik «Ursprungsort» in dem Pflanzenschutzzeugnis nach Artikel 11 dieser Ver-

ordnung vermerkt,

oder

b. rindenfrei und frei von Wurmlöchern ist, die von der Gattung Monochamus spp.

(aussereuropäische Populationen) verursacht werden und zu diesem Zweck als

Wurmlöcher mit einem Durchmesser von mehr als 3 mm definiert werden, oder

c. bei geeigneter Temperatur/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS kammergetrocknet

worden ist (Kiln-drying); dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass die Markierung «Kiln-dried», «K.D.» oder eine andere international anerkannte Markierung nach üblichem Handelsbrauch auf

dem Holz oder jeglicher Umhüllung angebracht wird,

oder

d. sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten oh

Pflanzenschutzverordnung 49

916.20

Waren Besondere

Anforderungen

ne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt (einschliesslich des Holzkerns)

erhitzt worden ist; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass die Markierung «HT» nach üblichem Handelsbrauch

auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung und in dem Pflanzenschutzzeugnis nach Artikel 11 dieser Verordnung angegeben wird,

oder

e. sachgerecht gemäss einer vom BAFU zugelassenen Spezifikation begast worden ist; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass in dem Pflanzenschutzzeugnis

nach Artikel 11 dieser Verordnung der Wirkstoff, die Mindesttemperatur des Holzes, die Dosierung (g/m3) und die Expositionsdauer (h) angegeben werden,

oder

f. sachgerecht mit einem vom BAFU zugelassenen Produkt kesseldruckimprägniert worden ist; dies muss dadurch nach-

gewiesen werden, dass in dem Pflanzenschutzzeugnis nach Artikel 11 dieser

Verordnung der Wirkstoff, der Druck (psi oder kPa) und die Konzentration (%) angegeben werden.

1.6

Gegebenenfalls in den HS-Codes von Anhang 5 Teil B aufgeführtes Holz von Nadelbäumen (Coniferales), ausser Holz in Form von:

- Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss (ganz oder teilweise von diesen Nadelbäumen gewonnen), - Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnli-

chen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen

Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Staumaterial, ob

tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Staumaterial zur Stützung von Holzsen-

dungen, das aus Holz besteht, das in Art und Qualität sowie in seinem phytosanitären Zustand dem

Holz in der Sendung entspricht, auch

Holz

ohne

seine natürliche

Oberflächenrundung, mit Ursprung in anderen Drittstaaten als - Russland,

Kasachstan und der

Türkei,

- europäischen

Drittstaaten,

Amtliche Erklärung, dass das Holz a. rindenfrei und frei von Wurmlöchern ist, die von der Gattung Monochamus spp.

(aussereuropäische Populationen) verursacht werden und zu diesem Zweck als

Wurmlöcher mit einem Durchmesser von mehr als 3 mm definiert werden, oder

b. bei geeigneter Temperatur/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS kammergetrocknet

worden ist (Kiln-drying); dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass die Markierung «Kiln-dried», «K.D.» oder eine andere international anerkannte Markierung nach üblichem Handelsbrauch auf

dem Holz oder jeglicher Umhüllung angebracht wird,

oder

c. sachgerecht gemäss einer vom BAFU zugelassenen Spezifikation begast worden ist; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass in dem Pflanzenschutzzeugnis

nach Artikel 11 dieser Verordnung der Wirkstoff, die Mindesttemperatur des Holzes, die Dosierung (g/m3) und die Expositionsdauer (h) angegeben werden,

oder

d. sachgerecht mit einem vom BAFU zugelassenen Produkt kesseldruckimpräg

Landwirtschaftliche Produktion 50

916.20

Waren Besondere

Anforderungen

- Kanada, China, Japan, der Republik Korea, Mexiko, Taiwan und

den USA, wo das Auftreten von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Bührer) Nickle et al. be-

kannt ist

niert worden ist; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass in dem Pflanzen-

schutzzeugnis nach Artikel 11 dieser Verordnung der Wirkstoff, der Druck (psi

oder kPa) und die Konzentration (%) angegeben werden,

oder

e. sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquer-

schnitt (einschliesslich des Holzkerns) erhitzt worden ist; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass die Markierung «HT» nach üblichem Handelsbrauch

auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung und in dem Pflanzenschutzzeugnis nach Artikel 11 dieser Verordnung angegeben wird.

1.7

Gegebenenfalls in den HS-Codes von Anhang 5 Teil B aufgeführtes Holz in Form von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holz-

ausschuss, das ganz oder teilweise von Nadelbäumen (Coniferales) gewonnen wurde, mit Ursprung in: - Russland,

Kasachstan und der

Türkei,

- anderen

aussereuropäischen

Ländern als Kanada, China, Japan, der

Republik Korea, Mexiko, Taiwan und den USA, Ländern, in denen das Auftreten von Bursa- phelenchus xylophilus (Steiner & Bührer) Nickle et al. bekannt ist Amtliche Feststellung, dass das Holz a. aus Gebieten stammt, die als frei von - Monochamus spp. (aussereuropäische Populationen),

- Pissodes spp. (aussereuropäische Populationen),

- Scolytidae (aussereuropäische Populationen);

bekannt sind. Der Name des Gebiets wird unter der Rubrik «Ursprungsort» in dem Pflanzenschutzzeugnis nach Artikel 11 dieser Verordnung vermerkt, oder

b. aus entrindetem Rundholz hergestellt worden ist,

oder

c. einer künstlichen Trocknung bei geeigneter Temperatur/Zeit-Relation bis auf einen

Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS unterzogen worden ist, oder

d. einer sachgerechten Begasung gemäss einer vom BAFU zugelassenen Spezifikation

unterzogen worden ist; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass in dem Pflanzenschutzzeugnis nach Artikel 11 dieser

Verordnung der Wirkstoff, die Mindesttemperatur des Holzes, die Dosierung

(g/m3) und die Expositionsdauer (Std.) angegeben werden,

oder

e. sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquer-

schnitt (einschliesslich des Holzkerns) erhitzt worden ist; Letzteres ist in dem Pflanzenschutzzeugnis nach Artikel 11 dieser Verordnung anzugeben.

Pflanzenschutzverordnung 51

916.20

Waren Besondere

Anforderungen

2. Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Ver-

packungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern,

Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt o-

der nicht, ausgenommen Rohholz von 6 mm Stärke oder weniger, verarbeitetes Holz, das unter Verwendung

von Leim, Hitze und Druck oder einer Kombination davon hergestellt wurde, sowie Staumaterial zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das in Art und Qualität sowie in seinem phytosanitären Zustand dem Holz

in der Sendung entspricht Das Verpackungsmaterial aus Holz muss - aus

entrindetem

Holz gemäss Anhang I des Internationalen Standards für phytosanitäre Massnahmen Nr. 15 der FAO50

«Regelungen für Holzverpackungsmaterial im internationalen Handel» hergestellt

sein,

- einer der zugelassenen Behandlungen gemäss Anhang I dieses Internationalen Standards unterzogen worden sein und

- eine Markierung gemäss Anhang II dieses Internationalen Standards aufweisen, aus der hervorgeht, dass das Verpackungsmaterial aus Holz einer zugelassenen phy-

tosanitären Behandlung im Einklang mit diesem Standard unterzogen wurde.

2.1 Holz

von

Acer saccharum Marsh., auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung, ausser Holz in Form von

- Holz zur Furnierherstellung, - Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, - Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnli-

chen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen

Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Staumaterial, ob

tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Staumaterial zur Stützung von Holzsen-

dungen, das aus Holz besteht, das in Art und Qualität sowie in seinem phytosanitären Zustand dem

Holz in der Sendung entspricht mit

Ursprung in den USA und Kanada Amtliche Feststellung, dass das Holz einer künstlichen Trocknung bei geeigneter Temperatur/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtig-

keitsgehalt von weniger als 20 % TS unterzogen worden ist; dies muss dadurch

nachgewiesen werden, dass die Markierung «Kiln-dried», «KD» oder eine andere international anerkannte Markierung nach üblichem

Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung angebracht wird.

50 Guidelines for regulating wood packaging material in international trade.

Dieses Dokument kann unter folgender Adresse eingesehen werden: https://www.ippc.int/en/publications/640/

Landwirtschaftliche Produktion 52

916.20

Waren Besondere

Anforderungen

2.2 Holz

von

Acer saccharum Marsh., zur Furnierherstellung, mit Ursprung in den USA und Kanada

Amtliche Feststellung, dass das Holz aus Gebieten stammt, die als frei von Ceratocystis virescens (Davidson) Moreau bekannt sind, und es dazu bestimmt ist, zur Furnierherstellung verwendet zu werden.

Amtliche Feststellung, dass das Holz a. seinen Ursprung in einem Gebiet hat, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ausfuhrlandes nach den ein-

schlägigen Internationalen Standards für phytosanitäre Massnahmen als frei von Agrilus planipennis Fairmaire anerkannt wurde;

oder

b. bis zur völligen Beseitigung der Rundungen abgeviert wurde.

2.3

Gegebenenfalls in den HS-Codes von Anhang 5 Teil B aufgeführtes Holz von Fraxinus L., Juglans ailantifolia Carr., Juglans mandshurica Maxim., Ulmus davidiana Planch. und Pteroca- rya rhoifolia Siebold & Zucc., ausser Holz in Form von

- Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss (ganz oder teilweise von diesen Bäumen gewonnen),

- Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnli-

chen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen

Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Staumaterial, ob

tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Staumaterial zur Stützung von Holzsen-

dungen, das aus Holz besteht, das in Art und Qualität sowie in seinem phytosanitären Zustand dem

Holz in der Sendung entspricht, auch

Holz

ohne

seine natürliche

Oberflächenrundung sowie aus unbehandeltem Holz gefertigte Möbel und

sonstige Gegenstände mit Ursprung in Kanada, China, der Demokratischen Volksrepublik Korea, Japan, der Mongolei, der Republik Korea, Russland,

Taiwan und den USA

Amtliche Feststellung, dass a. das Holz seinen Ursprung in einem Gebiet hat, das vom BAFU als frei von Agrilus planipennis Fairmaire anerkannt ist; der Name des Gebiets ist in dem Pflanzenschutzzeugnis nach Artikel 11 dieser Ver-

ordnung aufzuführen oder

b. die Rinde und mindestens 2,5 cm des äusseren Splintholzes in einer von der nationalen Pflanzenschutzorganisation zuge-

lassenen und überwachten Einrichtung entfernt wurden,

oder

c. das Holz mit ionisierenden Strahlen behandelt wurde, bis im gesamten Holz eine Mindestdosis von 1 kGy absorbiert war.

2.4

Gegebenenfalls in den HS-Codes von Anhang 5 Teil B aufgeführtes Holz in Form von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzaus-

schuss, das ganz oder teilweise aus Amtliche Feststellung, dass das Holz seinen Ursprung in einem Gebiet hat, das vom BAFU als frei von Agrilus planipennis Fairmaire anerkannt ist. Der Name des Gebiets ist in dem Pflanzenschutzzeugnis

Pflanzenschutzverordnung 53

916.20

Waren Besondere

Anforderungen

Fraxinus L., Juglans ailantifolia Carr., Juglans mandshurica Maxim., Ulmus davidiana Planch. und Pterocarya rhoifolia Siebold & Zucc. mit Ursprung in Kanada, China, der Demo-

kratischen Volksrepublik Korea, Japan, der Mongolei, der Republik

Korea, Russland, Taiwan und den USA gewonnen wurde

nach Artikel 11 dieser Verordnung aufzuführen.

2.5

Gegebenenfalls in den HS-Codes von Anhang 5 Teil B aufgeführte lose Rinde und Gegenstände aus Rinde von

Fraxinus L., Juglans ailantifolia Carr., Juglans mandshurica Maxim., Ulmus davidiana Planch. und Pterocarya rhoifolia Siebold & Zucc. mit Ursprung in Kanada, China, der Demo-

kratischen Volksrepublik Korea, Japan, der Mongolei, der Republik

Korea, Russland, Taiwan und den USA

Amtliche Feststellung, dass die Rinde ihren Ursprung in einem Gebiet hat, das vom BAFU als frei von Agrilus planipennis Fairmaire anerkannt ist. Der Name des Gebiets ist in dem Pflanzenschutzzeugnis nach Artikel 11 dieser Verordnung aufzuführen.

3. Holz

von

Quercus L., ausser Holz in Form von:

- Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, - Fässern, Trögen, Bottichen, Kübeln und anderen Böttcherwaren

und Teilen davon, einschliesslich Fassstäben, wenn nachgewiesen werden kann, dass das Holz unter Anwendung einer Erhitzung auf eine Mindesttemperatur von 176 °C für 20 Minuten verarbeitet oder hergestellt worden ist, - Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnli-

chen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen

Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Staumaterial, ob

tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Staumaterial zur Stützung von Holzsen-

dungen, das aus Holz besteht, das in Art und Qualität sowie in seinem phytosanitären Zustand dem

Holz in der Sendung entspricht, auch

Holz

ohne

seine natürliche

Oberflächenrundung, mit Ursprung in den USA

Amtliche Feststellung, dass das Holz a. bis zur völligen Beseitigung der Rundungen abgeviert wurde

oder

b. rindenfrei ist und der Feuchtigkeitsgehalt des Holzes 20 %, ausgedrückt in Prozent der Trockenmasse, nicht übersteigt, oder

c. rindenfrei ist und mit Hilfe einer geeigneten Heissluft- oder Heisswasserbehand-

lung desinfiziertworden ist, oder

d. bei Schnittholz mit oder ohne Rindenreste einer künstlichen Trocknung bei geeigneter Temperatur/Zeit-Relation bis auf einen

Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS unterzogen worden ist; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass die Markierung «Kiln-dried», «KD» oder eine andere international anerkannte Mar-

kierung nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung angebracht wird.

4.1

Gegebenenfalls in den HS-Codes von Anhang 5 Teil B aufgeführtes Holz von Betula L., ausser Holz in Form von:

Amtliche Feststellung, dass a. die Rinde und mindestens 2,5 cm des äusseren Splintholzes in einer von der nationalen Pflanzenschutzorganisation zuge-

Landwirtschaftliche Produktion 54

916.20

Waren Besondere

Anforderungen

- Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss (ganz oder teilweise von diesen Bäumen gewonnen),

- Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnli-

chen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen

Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Staumaterial, ob

tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Staumaterial zur Stützung von Holzsen-

dungen, das aus Holz besteht, das in Art und Qualität sowie in seinem phytosanitären Zustand dem

Holz in der Sendung entspricht, auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung sowie aus unbehandel-

tem Holz gefertigte Möbel und sonstige Gegenstände, mit Ursprung in Ka-

nada und den USA, wo das Auftreten von Agrilus anxius Gory bekannt ist lassenen und überwachten Einrichtung entfernt wurden,

oder

b. das Holz mit ionisierenden Strahlen behandelt wurde, bis im gesamten Holz eine Mindestdosis von 1 kGy absorbiert war.

4.2

Gegebenenfalls in den HS-Codes von Anhang 5 Teil B aufgeführtes Holz in Form von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzaus-

schuss, das ganz oder teilweise von Betula L. gewonnen wurde Amtliche Feststellung, dass das Holz seinen Ursprung in einem Land hat, das bekanntermassen frei von Agrilus anxius Gory ist.

4.3

Gegebenenfalls in den HS-Codes von Anhang 5 Teil B aufgeführte Rinde und Gegenstände aus Rinde von Betula L., mit Ursprung in Kanada und den USA, wo das Auftreten von Agrilus anxius Gory bekannt ist Amtliche Feststellung, dass die Rinde frei von Holz ist.

5. Holz

von

Platanus L., ausgenommen in Form von:

- Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, - Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähn-

lichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen

Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tat-

sächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt

oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holz-

sendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den phytosanitären Anforderungen

Amtliche Feststellung, dass das Holz bei geeigneter Temperatur/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS kammergetrocknet worden ist; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass die Markierung «Kiln-dried», «KD» oder eine andere international anerkannte Markierung nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung angebracht wird.

Pflanzenschutzverordnung 55

916.20

Waren Besondere

Anforderungen

der Schweiz entspricht, jedoch

einschliesslich Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in Armenien oder den USA 6. Holz

von

Populus L., ausgenommen in Form von:

- Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, - Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnli-

chen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen

Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Staumaterial, ob

tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Staumaterial zur Stützung von Holzsen-

dungen, das aus Holz besteht, das in Art und Qualität sowie in seinem phytosanitären Zustand dem

Holz in der Sendung entspricht, auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in Län-

dern des amerikanischen Kontinents Amtliche Feststellung, dass das Holz - rindenfrei

ist

oder

- einer künstlichen Trocknung bei geeigneter Temperatur/Zeit-Relation bis auf einen

Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS unterzogen worden ist; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass die Markierung «Kiln-dried», «KD» oder eine andere international anerkannte Mar-

kierung nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung angebracht wird.

7.1

Gegebenenfalls in den HS-Codes von Anhang 5 Teil B aufgeführtes Holz in Form von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzaus-

schuss, das ganz oder teilweise von - Acer saccharum Marsh., mit Ursprung in den USA und Kanada,

- Platanus L., mit Ursprung in den USA oder Armenien,

- Populus L., mit Ursprung auf dem amerikanischen Kontinent gewonnen wurde

Amtliche Feststellung, dass das Holz a. aus entrindetem Rundholz hergestellt worden ist,

oder

b. einer künstlichen Trocknung bei geeigneter Temperatur/ZeitRelation bis auf einen Feuchtig-

keitsgehalt von weniger als 20 % TS unterzogen worden ist oder

c. einer

sachgerechten Begasung gemäss einer vom BAFU zugelassenen Spezifikation unterzogen

worden ist; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass in dem Pflanzenschutzzeugnis nach Artikel 11 dieser Verordnung der Wirkstoff, die Mindesttemperatur des Holzes, die Dosierung (g/m3) und die Expositionsdauer (Std.) angegeben werden,

oder

d. sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens

30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt (einschliesslich des Holzkerns) erhitzt

worden ist; Letzteres ist in dem Pflanzenschutzzeugnis nach Artikel 11 dieser Verordnung anzuge-

Landwirtschaftliche Produktion 56

916.20

Waren Besondere

Anforderungen

ben.

7.1.1 Gegebenenfalls in den HS-Codes von Anhang 5 Teil B aufgeführtes Holz in Form von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzaus-

schuss, das ganz oder teilweise von - Acer saccharum Marsh. mit Ursprung in den USA und Kanada,

oder,

- Populus L. mit Ursprung auf dem amerikanischen Kontinent gewonnen wurde

Amtliche Feststellung, dass das Holz a. aus entrindetem Rundholz hergestellt worden ist,

oder

b. sachgerecht auf eine Mindesttemperatur bei geeigneter Temperatur/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS kammergetrocknet

worden ist ; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass die Markierung

«Kiln-dried», «KD» oder eine andere international anerkannte Markierung nach

üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung angebracht wird,

oder

c. sachgerecht gemäss einer vom BAFU zugelassenen Spezifikation begast worden ist; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass im Pflanzenschutzzeugnis ge-

mäss Artikel 9 und 10 dieser Verordnung der Wirkstoff, die Mindesttemperatur des Holzes, die Dosierung (g/m3) und die Expositionsdauer (Std.) angegeben werden,

oder

d. sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquer-

schnitt (einschliesslich des Holzkerns) erhitzt worden ist; dies ist im Pflanzenschutzzeugnis gemäss Artikel 9 und 10

dieser Verordnung anzugeben.

7.1.2 Gegebenenfalls in den HS-Codes von Anhang 5 Teil B aufgeführtes Holz in Form von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzaus-

schuss, das ganz oder teilweise von Platanus L. mit Ursprung in Armenien oder den USA gewonnen wurde Amtliche Feststellung, dass das Holz a. bei geeigneter Temperatur/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS kammergetrocknet

worden ist; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass die Markierung

«Kiln-dried», «KD» oder eine andere international anerkannte Markierung nach

üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung angebracht wird,

oder

b. sachgerecht gemäss einer vom BAFU zugelassenen Spezifikation begast worden ist; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass im Pflanzenschutzzeugnis ge-

mäss Artikel 9 und 10 dieser Verordnung der Wirkstoff, die Mindesttemperatur des Holzes, die Dosierung (g/m3) und die Expositionsdauer (Std.) angegeben werden,

oder

c. sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten oh

Pflanzenschutzverordnung 57

916.20

Waren Besondere

Anforderungen

ne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt (einschliesslich des Holzkerns)

erhitzt worden ist; dies ist im Pflanzenschutzzeugnis gemäss Artikel 9 und 10

dieser Verordnung anzugeben.

7.2

Gegebenenfalls in den HS-Codes von Anhang 5 Teil B aufgeführtes Holz in Form von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holz-

ausschuss, das ganz oder teilweise von Quercus L. gewonnen wurde, mit Ursprung in den USA

Amtliche Feststellung, dass das Holz a. einer künstlichen Trocknung bei geeigneter Temperatur/Zeit-Relation bis auf einen

Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS unterzogen worden ist, oder

b. einer sachgerechten Begasung gemäss einer vom BAFU zugelassenen Spezifikation unterzogen worden ist; dies muss

dadurch nachgewiesen werden, dass in dem Pflanzenschutzzeugnis nach Artikel 11 dieser Verordnung der Wirkstoff, die Mindesttemperatur des Holzes, die Dosierung (g/m3) und die Expositionsdauer

(Std.) angegeben werden, oder

c. sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holz-

querschnitt (einschliesslich des Holzkerns) erhitzt worden ist; Letzteres ist in

dem Pflanzenschutzzeugnis gemäss Artikel 11 dieser Verordnung anzugeben.

7.3

Lose Rinde von Nadelbäumen (Coniferales) mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern

Amtliche Feststellung, dass die lose Rinde a. sachgerecht mit einem vom BAFU zugelassenen Produkt begast worden ist; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass in dem Pflanzenschutzzeugnis nach Artikel 11 dieser Verordnung der Wirkstoff, die Mindesttemperatur der Rinde,

die Dosierung (g/m3) und die Expositionsdauer (h) angegeben werden,

oder

b. sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Rinden-

querschnitt (einschliesslich des Rindenkerns) erhitzt worden ist; Letzteres ist in

dem Pflanzenschutzzeugnis nach Artikel 11 dieser Verordnung anzugeben, und amtliche Feststellung, dass die Rinde nach ihrer Behandlung bis zum Verlassen des Landes, das diese Feststellung vornimmt, ausserhalb der Flugzeit des Vektors Mono- chamus befördert wurde, unter Berücksichtigung einer Sicherheitsspanne von weiteren

vier Wochen zu Beginn und am Ende der voraussichtlichen Flugzeit, oder aber mit einer Schutzabdeckung, die gewährleistet, dass ein Befall mit Bursaphelenchus xylophi-

Landwirtschaftliche Produktion 58

916.20

Waren Besondere

Anforderungen

lus (Steiner et Bührer) Nickle et al. oder seinem Vektor ausgeschlossen ist.

7.4

Gegebenenfalls in den HS-Codes von Anhang 5 Teil B aufgeführtes Holz von Amelanchier Medik., Aronia Medik., Cotoneaster Medik., Crataegus

L., Cydonia Mill., Malus Mill., Prunus L., Pyracantha M. Roem., Pyrus L.

und Sorbus L., ausser Holz in Form von

- Plättchen und Sägespänen, ganz oder teilweise von diesen Pflanzen gewonnen,

- Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnli-

chen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen

Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz,

ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holz-

sendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den phytosanitären Anforderungen

der Schweiz entspricht, jedoch

einschliesslich Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in Kanada und den USA.

Amtliche Feststellung, dass das Holz a. seinen Ursprung in einem Gebiet hat, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation im Ursprungsland nach den

einschlägigen Internationalen Standards für phytosanitäree Massnahmen als frei von Saperda candida Fabricius befunden wurde, was in den Pflanzenschutzzeugnissen gemäss Artikel 9 und 10 die-

ser Verordnung unter der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» eingetragen ist,

oder

b. sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquer-

schnitt erhitzt worden ist; dies ist in den Pflanzenschutzzeugnissen gemäss Artikel 9 und 10 dieser Verordnung anzugeben, oder

c. sachgerecht mit ionisierenden Strahlen behandelt wurde, bis im gesamten Holz eine Mindestdosis von 1 kGy absorbiert war; dies ist in den Pflanzenschutzzeugnissen gemäss Artikel 9 und 10 die-

ser Verordnung anzugeben.

7.5

Gegebenenfalls in den HS-Codes von Anhang 5 Teil B aufgeführtes Holz in Form von Plättchen, ganz oder teilweise gewonnen von Amelanchier

Medik., Aronia Medik., Cotoneaster Medik., Crataegus L., Cydonia Mill., Malus Mill., Prunus L., Pyracantha M. Roem., Pyrus L. und Sorbus L.

mit Ursprung in Kanada und den USA.

Amtliche Feststellung, dass das Holz a. seinen Ursprung in einem Gebiet hat, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation im Ursprungsland nach den

einschlägigen Internationalen Standards für phytosanitäre Massnahme als frei von Saperda candida Fabricius befunden wurde, was in den Pflanzenschutzzeugnissen gemäss Artikel 9 und 10 die-

ser Verordnung unter der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» eingetragen ist,

oder

b. in Teile von höchstens 2,5 cm Stärke und Breite zerkleinert worden ist, oder

c. sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Plättchen-

querschnitt erhitzt worden ist; dies ist in den Pflanzenschutzzeugnissen gemäss Artikel 9 und 10 dieser Verordnung anzugeben.

8. …

Pflanzenschutzverordnung 59

916.20

Waren Besondere

Anforderungen

8.1

Pflanzen von Nadelbäumen (Coniferales), ausser Samen und Früchten, mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern Unbeschadet der Verbote, die für die Pflanzen in Anhang 3 Teil A Nummer 1 gelten,

gegebenenfalls amtliche Feststellung, dass die

Pflanzen aus Baumschulen stammen und dass der Ort der Erzeugung frei von Pissodes spp.

(aussereuropäische Arten) ist .

8.2

Pflanzen von Nadelbäumen (Coniferales), ausser Samen und Früchten, von mehr als 3 m Höhe, mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern

Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang 3 Teil A Nummer 1 sowie

Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummer 8.1 gelten, gegebenenfalls amtliche Feststellung, dass die Pflanzen aus Baumschulen stammen und dass der Ort der Erzeugung frei von Scolytidae spp. (aussereuropäische Arten) ist.

9. Pflanzen

von

Pinus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen

Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang 3 Teil A Nummer 1 sowie Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 8.1 und 8.2 gelten, amtliche Feststellung, dass auf der Anbaufläche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Scirrhia acicola (Dearn.) Siggers oder Scirrhia pini Funk & Parker

festgestellt wurden.

10. Pflanzen

von Abies Mill., Larix Mill., Picea A. Dietr., Pinus L., Pseudo tsuga Carr. und Tsuga Carr., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang 3 Teil A Nummer 1 und Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 8.1, 8.2 und 9 gelten, gegebenenfalls amtliche Feststellung, dass auf der Anbaufläche oder in deren unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Melampsora

medusae Thümen festgestellt wurden.

11.01 Pflanzen von Quercus L., ausser Früchten und Samen, mit Ursprung in den USA

Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang 3 Teil A Punkt 2 gelten, amtliche Feststellung, dass die Pflanzen ihren Ursprung in Gebieten haben, die als frei von Ceratocystis fagacearum (Bretz) Hunt bekannt sind.

11.1 Pflanzen

von

Castanea Mill. und Quercus L., ausser Früchten und Samen, mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern

Unbeschadet der Verbote, die für die Pflanzen in Anhang 3 Teil A Punkt 2 und Anhang

4 Teil A Abschnitt I Punkt 11.01 gelten, amtliche Feststellung, dass am Ort der Erzeugung oder in dessen unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzei-

chen von Cronartium spp. (aussereuropäische Erreger) festgestellt wurden.

11.2 Pflanzen

von

Castanea Mill. und Quercus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang 3 Teil A Nummer 2 und Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummer 11.1 gelten, amtliche Feststellung, dass a. die Pflanzen ihren Ursprung in Gebieten haben, die als frei von Cryphonectria

Landwirtschaftliche Produktion 60

916.20

Waren Besondere

Anforderungen

parasitica (Murrill) Barr bekannt sind, oder

b. auf der Anbaufläche oder in deren unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten

abgeschlossenen Vegetationsperiode keine

Anzeichen von Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr festgestellt wurden.

11.3 Pflanzen

von

Corylus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen,

mit Ursprung in Kanada und den USA Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen in Baumschulen angezogen wurden und a. ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das im Ausfuhrland vom nationalen Pflanzenschutzdienst dieses Landes gemäss den einschlägigen internationalen

Normen für Pflanzenschutzmassnahmen als frei von Anisogramma anomala (Peck) E. Müller befunden wurde und in den Pflanzenschutzzeugnissen gemäss Artikel 9 und 10 dieser Verordnung in der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» aufgeführt ist, oder

b. ihren Ursprung an einem Erzeugungsort haben, der im Ausfuhrland vom nationalen Pflanzenschutzdienst dieses Landes

bei amtlichen Kontrollen auf der Anbaufläche oder in deren unmittelbarer Umge-

bung seit Beginn der letzten drei abgeschlossenen Vegetationsperioden gemäss

den einschlägigen internationalen Normen für Pflanzenschutzmassnahmen als frei von Anisogramma anomala (Peck) E.

Müller befunden wurde, in den Pflanzenschutzzeugnissen gemäss Artikel 9 und 10

dieser Verordnung in der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» aufgeführt ist und als

frei von Anisogramma anomala (Peck) E.

Müller befunden wurde.

11.4 Pflanzen

von

Fraxinus L., Juglans ailantifolia Carr., Juglans mandshu- rica Maxim., Ulmus davidiana Planch.

und Pterocarya rhoifolia Siebold & Zucc., ausgenommen Früchte und Samen, aber einschliesslich abge-

schnittener Äste mit oder ohne Blattwerk, mit Ursprung in Kanada, China,

der Demokratischen Volksrepublik Ko-rea, Japan, der Mongolei, der Republik Korea, Russland, Taiwan und

den USA

Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das vom BAFU als frei von Agrilus planipennis Fairmaire anerkannt ist.

Der Name des Gebiets ist in dem Pflanzenschutzzeugnis nach Artikel 11 dieser Verord-

nung aufzuführen.

11.5 Pflanzen

von

Betula L., ausgenommen Früchte und Samen, aber einschliesslich abgeschnittener Äste von Betula

L. mit oder ohne Blattwerk Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen ihren Ursprung in einem Land haben, das bekanntermassen frei von Agrilus anxius Gory ist.

12. Pflanzen

von

Platanus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen,

mit Ursprung in Armenien oder den Amtliche Feststellung, dass am Ort der Erzeugung oder in dessen unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abge

Pflanzenschutzverordnung 61

916.20

Waren Besondere

Anforderungen

USA

schlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Ceratocystis platani (J. M. Walter)

Engelbr. & T. C. Harr. festgestellt wurden.

13.1 Pflanzen

von

Populus L.,

zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen

Unbeschadet der Verbote, die für die Pflanzen in Anhang 3 Teil A Nummer 3 gelten,

amtliche Feststellung, dass auf der Anbaufläche oder in deren unmittelbarer Umgebung

seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Melampsora medusae Thümen festgestellt wurden.

13.2 Pflanzen

von

Populus L.,

ausser Samen und Früchte, mit Ursprung in Ländern des amerikanischen Kontinents Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen gemäss Anhang 3 Teil A Nummer 3 und Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummer 13.1 gelten, amtliche Feststellung, dass auf der An-baufläche oder in deren unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzei-

chen von Mycosphaerella populorum G. E.

Thompson festgestellt wurden.

14. Pflanzen

von

Ulmus L.,

zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, mit Ursprung

in Ländern Nordamerikas Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummer 11.4 gelten, amtliche Feststellung, dass weder am Ort der Erzeugung noch in dessen unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode Anzeichen von Candidatus Phytoplasma

ulmi festgestellt wurden.

14.1. Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausgenommen Pfropfreiser, Stecklinge, Pflanzen in Gewebekultur, Pol-

len und Samen von Amelanchier Medik., Aronia Medik., Crataegus L.,

Cydonia Mill., Malus Mill., Prunus L., Pyracantha M. Roem., Pyrus L. und Sorbus L. mit Ursprung in Kanada und den USA.

Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang 3 Teil A Nummern 9 und 18, Anhang 3 Teil B Nummern 1 und 2 bzw.

ggf. Anhang 4 Teil A Kapitel I Nummern 17, 19.1, 19.2, 20, 22.1, 22.2, 23.1 und 23.2 gelten, amtliche Feststellung, dass die Pflanzen a. ununterbrochen in einem Gebiet gestanden haben, das von der nationalen Pflan-

zenschutzorganisation im Ursprungsland nach einschlägigen Internationalen Standards für phytosanitäre Massnahmen als

frei von Saperda candida Fabricius befunden wurde, was in den Pflanzenschutz-

eugnissen gemäss Artikel 9 und 10 dieser Verordnung unter der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» eingetragen ist, oder

b. vor der Ausfuhr mindestens zwei Jahre lang - oder im Fall von Pflanzen, die jünger als zwei Jahre sind, ununterbrochen -

an einem Erzeugungsort gestanden haben, der nach einschlägigen Internationalen Standards für phytosanitäre Massnahmen als frei von Saperda candida Fabricius befunden wurde,

i) und der bei der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslan-

des registriert ist und von dieser überwacht wird, und

Landwirtschaftliche Produktion 62

916.20

Waren Besondere

Anforderungen

ii) der jährlich zweimal zu geeigneten Zeitpunkten amtlich auf Anzeichen von Saperda candida Fabricius untersucht wurde, und

iii) an dem die Anbaufläche der Pflanzen - physisch vollständig gegen die Einschleppung von Saperda candida Fabricius geschützt war, oder

- geeigneten

Präventivbehandlungen unterzogen wurde und von einer mindestens 500 m breiten Pufferzone umgeben war, in der Saperda

candida Fabricius nicht auftritt, was jedes Jahr zu geeigneter Zeit durch amtliche Erhebungen bestätigt wurde,

und

iv) an dem die Pflanzen unmittelbar vor der Ausfuhr gewissenhaft auf Saperda candida Fabricius untersucht wurden, vor allem im Stamm der Pflanzen, gegebenenfalls auch durch destruktive

Probenahme.

15.

16. …

16.1 Früchte

von

Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihren Hybriden

Die Früchte müssen frei von Stielen und Laub sein und auf ihrer Verpackung eine geeignete Ursprungskennzeichnung tragen.

16.2 Früchte

von

Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf., Microcitrus Swingle, Naringi Adans., Swinglea Merr. und ihren Hybriden Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Früchte in Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 16.1, 16.3, 16.4, 16.5 und 16.6 gelten,

amtliche Feststellung, dass a. die Früchte ihren Ursprung in einem Land haben, das nach einschlägigen Internationalen Standards für phytosanitäre Mass-

nahmen als frei von Xanthomonas citri pv. citri und Xanthomonas citri pv.

aurantifolii anerkannt wurde, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Landes diesen Status zuvor schriftlich mitgeteilt hat, oder

b. die Früchte ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen In-

ternationalen Standards für phytosanitäre Massnahmen als frei von Xanthomonas citri pv. citri und Xanthomonas citri pv.

aurantifolii befunden wurde, was in den Pflanzenschutzzeugnissen gemäss Artikel 9 und 10 dieser Verordnung unter der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» eingetragen ist, sofern die nationale Pflanzen-

schutzorganisation des betreffenden Lan

Pflanzenschutzverordnung 63

916.20

Waren Besondere

Anforderungen

des diesen Status zuvor schriftlich mitgeteilt hat,

oder

c. die Früchte ihren Ursprung an einem Erzeugungsort, der von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen In-

ternationalen Standards für phytosanitäre Massnahmen als frei von Xanthomonas citri pv. citri und Xanthomonas citri pv.

aurantifolii befunden wurde, was in den Pflanzenschutzzeugnissen gemäss Artikel 9 und 10 dieser Verordnung unter der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» eingetragen ist,

oder

d. auf der Anbaufläche und in ihrer unmittelbaren Umgebung geeignete Behandlun-

gen und Anbaumethoden gegen Xantho- monas citri pv. citri und Xanthomonas citri pv. aurantifolii angewandt werden, und

die Früchte einer Behandlung mit Natriumorthophenylphenol oder einer anderen

wirksamen Behandlung unterzogen wurden, die in den Pflanzenschutzzeugnissen

gemäss Artikel 9 und 10 dieser Verordnung aufgeführt ist, sofern die nationale

Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Landes diese Behandlungsmethode

zuvor schriftlich mitgeteilt hat, und

bei vor der Ausfuhr zu geeigneten Zeitpunkten durchgeführten amtlichen Kon-

trollen festgestellt wurde, dass die Früchte keine Anzeichen von Xanthomonas citri pv. citri und Xanthomonas citri pv.

aurantifolii aufweisen, und

die Pflanzenschutzzeugnisse gemäss Artikel 9 und 10 dieser Verordnung Informationen für die Rückverfolgung ent-

halten,

oder

e. bei zur industriellen Verarbeitung bestimmten Früchten bei amtlichen Kontrol-

len vor der Ausfuhr festgestellt wurde, dass die Früchte keine Anzeichen von Xanthomonas citri pv. citri und Xantho- monas citri pv. aurantifolii aufweisen, und

auf der Anbaufläche und in ihrer unmittelbaren Umgebung geeignete Behandlun-

gen und Anbaumethoden gegen Xantho- monas citri pv. citri und Xanthomonas citri pv. aurantifolii angewandt werden, und

Landwirtschaftliche Produktion 64

916.20

Waren Besondere

Anforderungen

die Früchte unter Bedingungen verbracht, gelagert und verarbeitet werden, die vom BLW genehmigt wurden, und

die Früchte in Einzelverpackungen befördert wurden, die ein Etikett mit einem Rückverfolgungscode und der Anga-

be tragen, dass die Früchte zur industriellen Verarbeitung bestimmt sind,

und

die Pflanzenschutzzeugnisse gemäss Artikel 9 und 10 dieser Verordnung Informationen für die Rückverfolgung ent-

halten.

16.3 Früchte

von

Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihren Hybriden

Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Früchte in Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 16.1, 16.2, 16.4 und 16.5 gelten, amtli-

che Feststellung, dass a. die Früchte ihren Ursprung in einem Land haben, das nach einschlägigen Internationalen Standards für phytosanitäre Massnah-

men als frei von Cercospora angolensis Carv. et Mendes anerkannt wurde, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Landes diesen Status zuvor schriftlich mitgeteilt hat,

oder

b. die Früchte ihren Ursprung in einem von Cercospora angolensis Carv. et Mendes freien Gebiet haben, das nach den einschlägigen Internationalen Standards für

phytosanitäre Massnahmen anerkannt wurde, was in den Pflanzenschutzzeugnissen

gemäss Artikel 9 und 10 dieser Verordnung unter der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» eingetragen ist, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden

Landes diesen Status zuvor schriftlich mitgeteilt hat,

oder

c. weder auf der Anbaufläche noch in deren unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten Vegetationsperiode Anzeichen von Cercospora angolensis Carv. et Mendes beobachtet wurden und keine der auf der Anbaufläche geernteten Früchte bei einer geeigneten amtlichen Untersuchung Anzeichen für das Auftreten dieses Schadorga-

nismus aufgewiesen haben.

16.4 Früchte

von

Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihren Hybriden, ausser Früchte von Citrus

aurantium L. and Citrus latifolia Tanaka

Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Früchte in Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 16.1, 16.2, 16.3, 16.5 und 16.6 gelten,

amtliche Feststellung, dass a. die Früchte ihren Ursprung in einem Land haben, das nach einschlägigen Internationalen Standards für phytosanitäre

Pflanzenschutzverordnung 65

916.20

Waren Besondere

Anforderungen

Massnahmen als frei von Phyllosticta ci- tricarpa (McAlpine) Van der Aa anerkannt wurde, sofern die nationale Pflan-

zenschutzorganisation des betreffenden Landes diesen Status zuvor schriftlich mitgeteilt hat,

oder

b. die Früchte ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach einschlägigen Interna-

tionalen Standards für phytosanitäre Massnahmen als frei von Phyllosticta

citricarpa (McAlpine) Van der Aa befunden wurde, was in den Pflanzenschutz-

zeugnissen gemäss Artikel 9 und 10 dieser Verordnung aufgeführt ist,

oder

c. die Früchte ihren Ursprung an einem Erzeugungsort haben, der von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ur-

sprungslandes nach einschlägigen Internationalen Standards für phytosanitäre

Massnahmenals frei von Phyllosticta ci- tricarpa (McAlpine) Van der Aa befunden wurde

und

der in den Pflanzenschutzzeugnissen gemäss Artikel 9 und 10 dieser Verordnung

unter der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» eingetragen ist, und die Früchte bei der amtlichen Kontrolle einer nach internationalen Standards bestimmten repräsentati-

ven Probe keine Anzeichen von Phyl- losticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa aufwiesen,

oder

d. die Früchte ihren Ursprung auf einer Anbaufläche haben, auf der geeignete Behandlungen und Anbaumethoden gegen

Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa angewandt werden, und

auf der Anbaufläche in der Vegetationsperiode seit Beginn der letzten Vegetati-

onsperiode amtliche Kontrollen durchgeführt und an den Früchten dabei keine

Anzeichen von Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa festgestellt wurden,

und

die von dieser Anbaufläche geernteten Früchte bei der amtlichen Kontrolle einer nach internationalen Standards bestimmten repräsentativen Probe vor der Ausfuhr

keine Anzeichen von Phyllosticta citri- carpa (McAlpine) Van der Aa aufwiesen,

Landwirtschaftliche Produktion 66

916.20

Waren Besondere

Anforderungen

und

die Pflanzenschutzzeugnisse gemäss Artikel 9 und 10 dieser Verordnung Informationen für die Rückverfolgung ent-

halten,

oder

e. zur industriellen Verarbeitung bestimmte Früchte bei der amtlichen Kontrolle einer nach internationalen Standards bestimmten repräsentativen Probe vor der Ausfuhr

keine Anzeichen von Phyllosticta citri- carpa (McAlpine) van der Aa aufwiesen, und

das Pflanzenschutzzeugnis gemäss Artikel 9 und 10 dieser Verordnung unter der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» eine Feststellung enthält, wonach die Früchte ihren Ursprung auf einer Anbaufläche haben, auf der zum geeigneten Zeitpunkt

geeignete Behandlungen gegen Phyl- losticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa angewandt werden,

und

die Früchte unter Bedingungen verbracht, gelagert und verarbeitet werden, die vom BLW genehmigt wurden, und

die Früchte in Einzelverpackungen befördert wurden, die ein Etikett mit einem Rückverfolgungscode und der Anga-

be tragen, dass die Früchte zur industriellen Verarbeitung bestimmt sind,

und

die Pflanzenschutzzeugnisse gemäss Artikel 9 und 10 dieser Verordnung Informationen für die Rückverfolgung ent-

halten.

16.5 Früchte

von

Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihren Hybriden, mit Ursprung in aussereu-

ropäischen Ländern, in denen bei diesen Früchten bekanntermassen (aus-

sereuropäische) Tephritidae auftreten Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Früchte in Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 16.1, 16.2 und 16.3 gelten, amtliche

Bescheinigung darüber, dass a. die Früchte ihren Ursprung in Gebieten haben, die bekanntermassen frei von den betreffenden Schadorganismen sind, oder, sofern diese Bedingung nicht erfüllt werden kann,

b. weder am Ort der Erzeugung noch in dessen unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegeta-

tionsperiode bei den in den drei Monaten vor der Ernte wenigstens monatlich durchgeführten amtlichen Untersuchungen Anzeichen für das Auftreten der be-

treffenden Schadorganismen festgestellt wurden und keine der am Ort der Erzeugung geernteten Früchte bei einer geeig-

neten amtlichen Untersuchung Anzeichen

Pflanzenschutzverordnung 67

916.20

Waren Besondere

Anforderungen

für das Auftreten der betreffenden Schadorganismen erbracht haben oder, sofern

auch diese Bedingung nicht erfüllt werden kann,

c. die Früchte bei einer geeigneten amtlichen Untersuchung repräsentativer Pro-

ben sich als frei von den betreffenden Schadorganismen in allen Entwicklungsstadien herausgestellt haben oder, sofern

auch diese Bedingung nicht erfüllt werden kann,

d. die Früchte einer geeigneten Behandlung unterzogen wurden, entweder einer akzeptablen Heissdampfbehandlung, die

sich gegen die betreffenden Krankheitserreger als wirksam erwiesen hat und die

Frucht nicht schädigt, oder, sofern diese nicht zur Verfügung steht, einer chemischen Behandlung, sofern sie nach dem

Schweizerischen Recht zulässig ist.

16.6 Früchte

von

Capsicum (L.), Citrus L., ausgenommen Citrus limon (L.) Osbeck. und Citrus aurantiifolia (Christm.) Swingle, Prunus persica (L.) Batsch und Punica granatum L.

mit Ursprung in Ländern des afrikanischen Kontinents, Cabo Verde,

St. Helena, Madagaskar, Réunion, Mauritius und Israel

Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Früchte in Anhang 4 Teil A Kapitel I Nummern 16.1, 16.2, 16.3, 16.4, 16.5 und 36.3

gelten, amtliche Feststellung, dass die Früchte a. ihren Ursprung in einem Land haben, das nach einschlägigen Internationalen Standards für phytosanitäre Massnahmenals

frei von Thaumatotibia leucotreta (Meyrick) anerkannt wurde,

oder

b. ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation im Ursprungsland nach den

einschlägigen Internationalen Standards für phytosanitäre Massnahmenals frei von Thaumatotibia leucotreta (Meyrick) befunden wurde, was in den Pflanzenschutz-

zeugnissen gemäss Artikel 9 und 10 dieser Verordnung unter der Rubrik «Zusätz-

liche Erklärung» eingetragen ist, oder

c. ihren Ursprung an einem Erzeugungsort haben, der von der nationalen Pflanzenschutzorganisation im Ursprungsland

nach den einschlägigen Internationalen Standards für phytosanitäre Massnahmenals frei von Thaumatotibia leucotreta

(Meyrick) befunden wurde, was in den Pflanzenschutzzeugnissen gemäss Artikel 9 und 10 dieser Verordnung unter der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» eingetragen ist,

und

am

Erzeugungsort

in der Vegetationsperiode zu geeigneten Zeitpunkten amtli-

chen Kontrollen unterzogen wurden, da

Landwirtschaftliche Produktion 68

916.20

Waren Besondere

Anforderungen

runter eine visuelle Inspektion repräsentativer Proben der Früchte, und dass dabei

keine Anzeichen von Thaumatotibia leu- cotreta (Meyrick) festgestellt wurden, oder

d. einer wirksamen Kältebehandlung oder einer anderen wirksamen Behandlung unterzogen wurden, um sicherzustellen, dass

sie frei sind von Thaumatotibia leucotreta (Meyrick); die Angaben über die Behandlung sollten in den Pflanzenschutzzeug-

nissen gemäss Artikel 9 und 10 dieser Verordnung enthalten sein, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des

betreffenden Landes diese Behandlungsmethode zuvor schriftlich mitgeteilt hat.

17. Pflanzen

von

Amelanchier Med., Chaenomeles Lindl., Crataegus L., Cydonia Mill., Eriobotrya Lindl., Ma- lus Mill., Mespilus L., Pyracantha Roem., Pyrus L.

und Sorbus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen

Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang 3 Teil A Nummern 9, 9.1, 9.2 und 18, Anhang 3 Teil B Nummer 1 oder Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummer 15 gelten, gegebenenfalls amtliche Feststellung, dass

a. die Pflanzen ihren Ursprung in Ländern haben, die vom BLW als frei von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. anerkannt sind

oder

b. die Pflanzen aus Gebieten stammen, die nach dem einschlägigen Internationalen Standard für phytosanitäre Massnahmen als frei von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. gelten und vom BLW entsprechend anerkannt worden sind

oder

c. die Pflanzen auf ihrer Anbaufläche und in ihrer unmittelbaren Umgebung, die Anzeichen von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. aufgewiesen haben, entfernt wurden.

18. Pflanzen

von

Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihren Hybriden, ausser Samen und Früchten, und

Pflanzen von Araceae, Marantaceae, Musaceae, Persea spp. und Strelitzi- aceae, bewurzelt oder mit anhaftendem oder beigefügtem Kultursubstrat

Unbeschadet der Verbote, die für die Pflanzen in Anhang 3 Teil A Nummer 16 gegebe-

nenfalls gelten, amtliche Feststellung, dass: a. die Pflanzen ihren Ursprung in Ländern haben, die als frei von Radopholus citro- philus Huettel et al. und Radopholus simi- lis (Cobb) Thorne bekannt sind, oder b. repräsentative Boden- und Wurzelproben vom Ort der Erzeugung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode einem amtlichen nematologischen

Test, zumindest auf Radopholus citrophi- lus Huettel et al. und Radopholus similis (Cobb) Thorne, unterzogen wurden und sich dabei als frei von diesen Schadorganismen erwiesen haben.

18.1 Pflanzen

von

Aegle Corrêa, Aeglopsis Unbeschadet der Bestimmungen, die für die

Pflanzenschutzverordnung 69

916.20

Waren Besondere

Anforderungen

Swingle, Afraegle Engl, Atalantia Corrêa, Balsamocitrus Stapf, Burkillanthus Swingle, Calodendrum Thunb., Choisya Kunth, Clausena Burm. f., Limonia L., Microcitrus Swingle, Murraya J. Koenig ex L., Pamburus Swingle, Severinia Ten., Swinglea Merr., Triphasia Lour. und Vepris Comm., ausgenommen Früchte (aber mit Samen); sowie Samen von Citrus L., Fortunella Swingle, Ponci- rus Raf. und ihren Hybriden, mit Ursprung in Drittstaaten

Pflanzen in Anhang 4 Teil A Abschnitt I Ziffern 18.2 und 18.3 gelten, amtliche Feststellung, dass die Pflanzen ihren Ursprung in

einem Land haben, das vom BLW als frei von Candidatus Liberibacter spp., dem Auslöser der Huanglongbing-Krankheit (Citrus Greening), anerkannt ist.

18.2 Pflanzen

von Casimiroa La Llave, Choisya Kunth, Clausena Burm. f., Murraya J. Koenig ex L., Vepris Comm, Zanthoxylum L., ausgenommen Früchte und Samen

Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang 4 Teil A Abschnitt I Ziffern 18.1 und 18.3 gelten, amtliche Feststellung, dass

a. die Pflanzen ihren Ursprung in einem Land haben, in Trioza erytreae Del Guercio bekanntermassen nicht vorkommt,

oder

b. die Pflanzen ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach einschlägigen Internationalen Standards für

phytosanitäre Massnahmen als frei von Trioza erytreae Del Guercio befunden wurde, was in den Pflanzenschutzzeugnissen gemäss Artikel 9 und 10 die-

ser Verordnung unter der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» eingetragen ist,

oder

c. die Pflanzen an einem Erzeugungsort gestanden haben, der bei der nationalen Pflanzenschutzorganisation im Ursprungsland registriert ist und von dieser

überwacht wird,

und

an dem die Anbaufläche für die Pflanzen physisch vollständig gegen die Einschleppung von Trioza erytreae

Del Guercio geschützt war, und

an dem während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode vor der Ver-

bringung zu geeigneten Zeitpunkten zwei amtliche Kontrollen durchgeführt wurden, bei denen auf der Fläche und in einem Umkreis von mindestens 200 m keine Anzeichen von Trioza erytreae Del Guercio festgestellt wurden.

18.3 Pflanzen

von Aegle Corrêa, Aeglopsis Swingle, Afraegle Engl., Amyris P.

Browne, Atalantia Corrêa, Balsamo- citrus Stapf, Choisya Kunth, Citropsis Swingle & Kellerman, Clausena Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang 4 Teil A Abschnitt I Ziffern 18.1 und 18.2 gelten, amtliche Feststellung, dass:

a. die Pflanzen ihren Ursprung in einem

Landwirtschaftliche Produktion 70

916.20

Waren Besondere

Anforderungen

Burm. f., Eremocitrus Swingle, Esen- beckia Kunth., Glycosmis Corrêa, Li- monia L., Merrillia Swingle, Microci- trus Swingle, Murraya J. Koenig ex L., Naringi Adans., Pamburus Swingle, Severinia Ten., Swinglea Merr., Tetra- dium Lour., Toddalia Juss., Triphasia Lour., Vepris Comm., Zanthoxylum L., ausgenommen

Früchte und Samen, mit Ursprung in Drittstaaten

Land haben, in dem ein Auftreten von Diaphorina citri Kuway nicht bekannt ist, oder

b. die Pflanzen ihren Ursprung in einem von Diaphorina citri Kuway freien Gebiet haben, das von der nationalen Pflanzen-

schutzorganisation nach den einschlägigen Internationalen Standards für

phytosanitäre Massnahmen anerkannt wurde das und in

dem Pflanzenschutzzeugnis nach Artikel 11 dieser Verordnung unter der

Rubrik «Zusätzliche Erklärung» eingetragen ist.

18.4 Pflanzen

von

Microcitrus Swingle, Naringi Adans. und Swinglea Merr., ausgenommen Früchte und Samen Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang 4 Teil A Kapitel I Nummern 18.1, 18.2 und 18.3 gelten, amtliche

Feststellung, dass die Pflanzen a. ihren Ursprung in einem Land haben, das nach einschlägigen Internationalen Standards für phytosanitäre Massnahmen als

frei von Xanthomonas citri pv. citri und Xanthomonas citri pv. aurantifolii anerkannt wurde, sofern die nationale Pflan-

zenschutzorganisation des betreffenden Landes diesen Status schriftlich mitgeteilt hat,

oder

b. ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach

den einschlägigen Internationalen Standards für phytosanitäre Massnahmen als

frei von Xanthomonas citri pv. citri und Xanthomonas citri pv. aurantifolii befunden wurde, was in den Pflanzenschutz-

zeugnissen gemäss Artikel 9 und 10 unter der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» eingetragen ist, sofern die nationale Pflan-

zenschutzorganisation des betreffenden Drittlstaates diesen Status schriftlich mitgeteilt hat.

19.1 Pflanzen

von

Crataegus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten von Phyllosticta solita- ria Ell. & Ev. bekannt ist Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen gemäss Anhang 3 Teil A Nummer 9 und Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 15 und 17 gelten, amtliche Feststellung, dass an Pflanzen auf der Anbaufläche seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Phyllosticta solita-

ria Ell. & Ev. festgestellt wurden.

Pflanzenschutzverordnung 71

916.20

Waren Besondere

Anforderungen

19.2 Pflanzen

von

Cydonia Mill., Fraga- ria L., Malus Mill., Prunus L., Pyrus L., Ribes L., Rubus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen,

mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten der betreffenden besonders gefährlichen Schadorganismen

bei den diesbezüglichen Gattungen bekannt ist.

Die betreffenden besonders gefährlichen Schadorganismen sind:

- bei

Fragaria L.: - Phytophthora fragariae Hickman var. fragariae, - Arabis mosaic virus, - Raspberry ringspot virus, - Strawberry crinkle virus, - Strawberry latent ringspot virus,

- Strawberry

mild

yellow

edge virus,

- Tomato black ring virus, - Xanthomonas fragariae Kennedy & King;

- bei

Malus Mill.: - Phyllosticta solitaria Ell. & Ev.; - bei

Prunus L.:

- Apricot chlorotic leafroll mycoplasm,

- Xanthomonas arboricola pv.

pruni (Smith) Vauterin et al.; - bei

Prunus persica (L.) Batsch: - Pseudomonas syringae pv.

persicae (Prunier et al.) Young et al.;

- bei

Pyrus L.:

- Phyllosticta solitaria Ell. & Ev.;

- bei

Rubus L.:

- Arabis mosaic virus - Raspberry ring spot virus - Strawberry latent ring spot virus

- Tomato black ring virus; - bei

allen

Arten:

aussereuropäische Viren und virusähnliche Krankheitserreger

Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen gemäss Anhang 3 Teil A Nummern 9 und 18 oder Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 15 und 17 gelten, amtliche Feststellung, dass auf der Anbaufläche seit

Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Krankheiten

festgestellt wurden, die durch die betreffenden besonders gefährlichen Schadorganismen

verursacht wurden.

20. Pflanzen

von

Cydonia Mill.

und Pyrus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten von Pear decline mycoplasm bekannt ist Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen gemäss Anhang 3 Teil A Nummern 9 und 18 und Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 15, 17 und 19.2 gelten, amtliche Feststellung, dass Pflanzen auf der Anbaufläche und in deren unmittelbarer Umgebung,

die im Verdacht standen, mit Pear decline mycoplasm befallen zu sein, während der drei letzten abgeschlossenen Vegetationsperioden

Landwirtschaftliche Produktion 72

916.20

Waren Besondere

Anforderungen

an diesem Ort gerodet wurden.

21.1 Pflanzen

von

Fragaria L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten der betreffenden besonders gefährlichen Schadorganismen bekannt ist.

Die betreffenden besonders gefährlichen Schadorganismen sind:

- Strawberry latent «C» virus - Strawberry vein banding virus

- Strawberry witches' broom mycoplasm

Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen gemäss Anhang 3 Teil A Nummer 18 und Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummer 19.2 gelten, amtliche Feststellung, dass a. die Pflanzen, ausser aus Samen erwachsenes Pflanzgut,

- entweder im Rahmen eines Zertifizierungssystems amtlich anerkannt wur-

den, das voraussetzt, dass sie in direkter Linie von Material stammen, das

unter geeigneten Bedingungen gehalten wurde und einem amtlichen Test

auf zumindest die betreffenden besonders gefährlichen Schadorganismen

unter Verwendung von geeigneten Indikatorpflanzen oder gleichwertigen

Verfahren unterzogen wurde und sich dabei als frei von diesen besonders gefährlichen Schadorganismen erwiesen

hat,

oder

- in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingun-

gen

gehalten wird und während der letzten drei abgeschlossenen Vegetationsperioden mindestens einmal einem

amtlichen Test auf zumindest die betreffenden besonders gefährlichen

Schadorganismen unter Verwendung von geeigneten Indikatorpflanzen oder gleichwertigen Verfahren unterzogen wurde und sich dabei als frei von diesen besonders gefährlichen Schador-

ganismen erwiesen hat, b. an Pflanzen auf der Anbaufläche oder an anfälligen Pflanzen in der unmittelbaren Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine

Anzeichen von Krankheiten festgestellt wurden, die durch die betreffenden besonders gefährlichen Schadorganismen verur-

sacht werden.

21.2 Pflanzen

von

Fragaria L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten von Aphelenchoides besseyi Christie bekannt ist

Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen gemäss Anhang 3 Teil A Nummer 18 und Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 19.2 und 21.1 gelten, amtliche Feststel-

lung, dass

a. entweder an den Pflanzen auf der Anbaufläche seit Beginn der letzten abgeschlos-

senen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Aphelenchoides besseyi Christie

festgestellt wurden oder

b. bei Gewebekulturen die Pflanzen von

Pflanzenschutzverordnung 73

916.20

Waren Besondere

Anforderungen

Material stammen, das den Bedingungen unter Buchstabe a) dieser Nummer entspricht, oder mit Hilfe geeigneter nemato-

logischer Methoden amtlich getestet wurden und sich dabei als frei von Aphelen-

choides besseyi Christie erwiesen haben.

21.3 Pflanzen

von

Fragaria L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen gemäss Anhang 3 Teil A Nummer 18 und Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 19.2, 21.1 und 21.2 gelten, amtliche

Feststellung, dass die Pflanzen ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das als frei

von Anthonomus signatus Say und Anthono- mus bisignifer (Schenkling) bekannt ist.

22.1 Pflanzen

von

Malus Mill., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten der betreffenden besonders gefährlichen Schadorganismen an Malus Mill. bekannt ist.

Die betreffenden besonders gefährlichen Schadorganismen sind:

- Cherry rasp leaf virus (amerikanische Erreger) - Tomato

ringspot

virus

Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen gemäss Anhang 3 Teil A Nummern 9 und 18, Anhang 3 Teil B Nummer 1 und Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 15, 17 und 19.2 gelten, amtliche Feststellung, dass

a. die Pflanzen

- entweder im Rahmen eines Zertifizierungssystems amtlich anerkannt wur-

den, das voraussetzt, dass sie in direkter Linie von Material stammen, das

unter geeigneten Bedingungen gehalten wurde und einem amtlichen Test

auf zumindest die betreffenden besonders gefährlichen Schadorganismen

unter Verwendung von geeigneten Indikatorpflanzen oder gleichwertigen

Verfahren unterzogen wurde und sich dabei als frei von solchen besonders gefährlichen Schadorganismen

erwiesen hat,

oder

- in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingun-

gen gehalten wird und während der letzten drei

abgeschlossenen Vegetationsperioden mindestens einmal einem amtlichen Test auf zumindest die betreffenden besonders gefährlichen Schadorganismen unter Verwendung von geeig-

neten Indikatorpflanzen oder gleichwertigen Verfahren unterzogen wurde

und sich dabei als frei von diesen besonders gefährlichen Schadorganis-

men erwiesen hat;

b. an Pflanzen auf der Anbaufläche oder an anfälligen Pflanzen in der unmittelbaren Umgebung seit Beginn der letzten drei abgeschlossenen Vegetationsperioden keine

Landwirtschaftliche Produktion 74

916.20

Waren Besondere

Anforderungen

Anzeichen von Krankheiten festgestellt wurden, die durch die betreffenden besonders gefährlichen Schadorganismen

verursacht werden.

22.2 Pflanzen

von

Malus Mill., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten von Apple proliferation mycoplasm bekannt ist

Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen gemäss Anhang 3 Teil A Nummer 9 und 18, Anhang 3 Teil B Nummer 1 und Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 15, 17, 19.2 und 22.1 gelten, amtliche Feststellung, dass

a. die Pflanzen ihren Ursprung in einem Gebiet

haben, das als frei von Apple proliferation mycoplasm bekannt ist, b. aa. die Pflanzen, ausser aus Samen erwachsenes Pflanzgut, - entweder im Rahmen eines Zertifizierungssystems amtlich anerkannt

wurden, das voraussetzt, dass sie in

direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedin-

gungen gehalten wurde und einem amtlichen Test auf zumindest Apple proliferation

mycoplasm unter Verwendung von geeigneten Indikatorpflanzen oder gleichwertigen Verfahren unterzogen wurde und sich dabei als frei

von

diesem besonders gefährlichen Schadorganismus erwiesen hat, oder

- in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen gehalten wird und während der letzten sechs abgeschlossenen Vegetationsperioden

mindestens einmal einem amtlichen Test auf zumindest Apple

proliferation mycoplasm unter Verwendung von geeigneten Indikatorpflanzen oder gleichwertigen

Verfahren unterzogen wurde und sich

dabei als frei von diesem besonders

gefährlichen Schadorganismus erwiesen hat;

bb. an Pflanzen auf der Anbaufläche oder an

anfälligen Pflanzen in der unmittelbaren

Umgebung seit Beginn der letzten drei abgeschlossenen Vegetationsperioden keine Anzeichen von Krankheiten festgestellt wurden, die durch Apple

Pflanzenschutzverordnung 75

916.20

Waren Besondere

Anforderungen

proliferation mycoplasm verursacht werden.

23.1 Pflanzen der folgenden Prunus-Arten, zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, mit Ursprung in Ländern, in denen

das Auftreten des Plum pox virus bekannt ist:

- Prunus amygdalus Batsch, - Prunus

armeniaca

L.,

- Prunus

blireiana

André,

- Prunus

brigantina

Vill.,

- Prunus

cerasifera

Ehrh.,

- Prunus cistena Hansen, - Prunus

curdica

Fenzl. & Fritsch., - Prunus domestica ssp. domestica L.,

- Prunus domestica ssp. insititia (L.) C.K. Schneid.,

- Prunus domestica ssp. italica (Borkh.) Hegi,

- Prunus glandulosa Thunb., - Prunus holoserica Batal., - Prunus hortulana Bailey, - Prunus japonica Thunb., - Prunus mandshurica (Maxim.) Koehne,

- Prunus maritima Marsh., - Prunus mume Sieb. et Zucc., - Prunus nigra Ait., - Prunus persica (L.) Batsch, - Prunus salicina L., - Prunus sibirica L., - Prunus simonii Carr., - Prunus spinosa L., - Prunus tomentosa Thunb., - Prunus triloba Lindl., - andere für Plum pox virus anfällige Arten von Prunus L.

Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen gemäss Anhang 3 Teil A Nummern 9 und 18 und Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 15 oder 19.2 gelten, amtliche Feststellung, dass

a. die Pflanzen, ausser aus Samen erwachsenes Pflanzgut,

- entweder im Rahmen eines Zertifizierungssystems amtlich anerkannt wur-

den, das voraussetzt, dass sie in direkter Linie von Material stammen, das

unter Verwendung von geeigneten Indikatorpflanzen oder gleichwertigem

Verfahren amtlichen Tests, zumindest auf Plum pox virus, unterzogen wurde und sich dabei als frei von diesem besonders gefährlichen Schadorganis-

mus erwiesen hat,

oder

- in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingun-

gen erhalten wurde und mit geeigneten Indikatorpflanzen oder gleichwertigen Verfahren während der letzten drei abgeschlossenen Vegetationsperioden mindestens einmal einem amtlichen Test, auf zumindest Plum pox virus, unterzogen wurde und sich dabei als frei von diesem besonders gefährlichen Schadorganismus erwiesen hat;

b. an Pflanzen auf der Anbaufläche oder an an-fälligen Pflanzen in der unmittelbaren mgebung seit Beginn der letzten drei abgeschlossenen Vegetationsperioden keine

Anzeichen von Krankheiten festgestellt worden sind, die durch Plum pox virus verursacht werden,

c. Pflanzen auf der Anbaufläche, die Anzeichen von Krankheiten aufgewiesen haben, die durch andere Viren oder virusähnliche Krankheitserreger verursacht

wurden, gerodet worden sind.

23.2 Pflanzen von Prunus L., zum Anpflanzen bestimmt,

a. mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten der betreffenden besonders gefährlichen Schadorganismen an Prunus L. bekannt

ist

b. ausser Samen, mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten der betreffenden besonders gefährlichen Schadorganismen bekannt

ist,

Unbeschadet der Bestimmungen, die gegebenenfalls für die Pflanzen gemäss Anhang 3

Teil A, Nummern 9 und 18 oder Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 15, 19.2 und 23.1 gelten, amtliche Feststellung, dass a. die Pflanzen

- entweder im Rahmen eines Zertifizierungssystems amtlich anerkannt wur-

den, das voraussetzt, dass sie in direkter Linie von Material stammen, das

unter geeigneten Bedingungen erhalten wurde und mit geeigneten Indika-

Landwirtschaftliche Produktion 76

916.20

Waren Besondere

Anforderungen

c. ausser Samen, mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern, in denen das Auftreten der massgeblichen besonders gefährlichen Schadorganismen bekannt

ist.

Die betreffenden besonders gefährlichen Schadorganismen sind:

- für

den

unter

Buchstabe a.

genannten Fall:

- Tomato

ringspot

virus;

- für

den

unter

Buchstabe b.

genannten Fall:

- Cherry rasp leaf virus (amerikanische Erreger), - Peach mosaic virus

(amerikanische Erreger), - Peach

phony

rickettsia,

- Peach

rosette

mycoplasm,

- Peach

yellows

mycoplasm,

- Plum line pattern virus (amerikanische Erreger), - Peach

X-disease

mycoplasm;

- für

den

unter

Buchstabe c.

genannten Fall:

- Little

cherry

pathogen

torpflanzen oder gleichwertigen Verfahren amtlichen Tests, zumindest auf

die betreffenden besonders gefährlichen Schadorganismen, unterzogen

wurde und sich dabei als frei von diesen besonders gefährlichen Schador-

ganismen erwiesen hat, oder

- in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingun-

gen gehalten wird und während der letzten drei

abgeschlossenen Vegetationsperioden unter Verwendung von geeigneten Indikatorpflanzen oder gleichwertigen

Verfahren amtlichen Tests, zumindest auf den betreffenden besonders gefährlichen

Schadorganismus, unterzogen wurde und sich dabei als frei von diesem besonders gefährlichen Schadorganis-

mus erwiesen hat;

b. an Pflanzen auf der Anbaufläche oder an anfälligen Pflanzen in der unmittelbaren Umgebung seit Beginn der letzten drei abgeschlossenen Vegetationsperioden keine Anzeichen von Krankheiten festgestellt wurden, die durch die betreffenden

besonders gefährlichen Schadorganismen verursacht werden.

24. Pflanzen

von

Rubus L., zum Anpflanzen bestimmt,

a. mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten der betreffenden besonders gefährlichen Schadorganismen an Rubus L. bekannt

ist

b. ausser Samen, mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten der betreffenden besonders gefährlichen Schadorganismen bekannt

ist

Die betreffenden besonders gefährlichen Schadorganismen sind:

- für

den

unter

Buchstabe a)

genannten Fall:

- Tomato

ringspot

virus

- Black raspberry latent virus - Cherry

leafroll

virus

- Prunus necrotic ringspot virus

- für

den

unter

Buchstabe b)

genannten Fall:

- Raspberry leaf curl virus (amerikanische Erreger) Unbeschadet der Anforderungen, die für die Pflanzen gemäss Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummer 19.2 gelten,

a. sind die Pflanzen frei von Blattläusen einschliesslich ihrer Eier b. amtliche Feststellung, dass aa.

die

Pflanzen

- entweder im Rahmen eines Zertifizierungssystems amtlich anerkannt

wurden, das voraussetzt, dass sie in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen erhalten wurde und mit geeigneten Indikatorpflanzen oder gleichwertigen Verfahren amtlichen Tests, zumindest auf die betreffenden besonders gefährlichen Schadorganismen, un-

terzogen wurde und sich dabei als frei von diesen besonders gefährlichen Schadorganismen erwiesen

hat

oder

- in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen erhalten wurde und während der letzten drei abge

Pflanzenschutzverordnung 77

916.20

Waren Besondere

Anforderungen

- Cherry rasp leaf virus (amerikanische Erreger) schlossenen Vegetationsperioden mit geeigneten Indikatorpflanzen oder gleichwertigen Verfahren amtlichen Tests, zumindest auf die betreffenden besonders gefährlichen Schadorganismen, unterzo-

gen wurde und sich dabei als frei von diesen besonders gefährlichen Schadorganismen erwiesen hat; bb. an Pflanzen auf der Anbaufläche oder an

anfälligen Pflanzen in der unmittelbaren

Umgebung seit Beginn der letzten drei abgeschlossenen Vegetationsperioden keine Anzeichen von Krankheiten festgestellt wurden, die durch die betref-

fenden besonders gefährlichen Schadorganismen verursacht werden.

25.1 Knollen

von

Solanum tuberosum L.

mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten von Synchytrium endobioticum (Schilbersky) Percival bekannt ist Unbeschadet der Verbote, die für die Knollen gemäss Anhang 3 Teil A Nummern 10, 11 und 12 gelten, amtliche Feststellung, dass a. die Knollen ihren Ursprung in Gebieten ha-ben, die als frei von Synchytrium en- dobioticum (Schilbersky) Percival (alle Rassen ausser Rasse 1, der gewöhnlichen europäischen Rasse) bekannt sind, und seit Beginn eines angemessenen Zeitraums weder auf der Anbaufläche noch in

deren unmittelbarer Umgebung Anzeichen von Synchytrium endobioticum

(Schilbersky) Percival festgestellt wurden oder

b. im Ursprungsland Vorschriften eingehalten

wurden, die zur Bekämpfung von Syn- chytrium endobioticum (Schilbersky) Percival, vom BLW anerkannt worden sind.

25.2 Knollen

von

Solanum tuberosum L.

Unbeschadet der Bestimmungen, die gemäss Anhang 3 Teil A Nummern 10, 11 und 12 und Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummer 25.1 gelten, amtliche Feststellung, dass a. die Knollen ihren Ursprung in Ländern haben, die als frei von Clavibacter michi- ganensis ssp. sepedonicus (Spieckermann & Kotthoff) Davis et al. bekannt sind, oder

b. im Ursprungsland Vorschriften eingehalten

wurden, die zur Bekämpfung von Clavi- bacter michiganensis ssp. sepedonicus (Spieckermann & Kotthoff) Davis et al.

vom BLW anerkannt worden sind.

25.3 Knollen

von

Solanum tuberosum L., ausser Frühkartoffeln, mit Ursprung in Ländern, in denen Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Knollen gemäss Anhang 3 Teil A Nummern 10, 11 und 12 und Anhang 4 Teil A Abschnitt

Landwirtschaftliche Produktion 78

916.20

Waren Besondere

Anforderungen

das Auftreten von Potato spindle tuber viroid bekannt ist I Nummern 25.1 und 25.2 gelten, Unterdrückung der Keimfähigkeit.

25.4 Knollen

von

Solanum tuberosum L., zum Anpflanzen bestimmt Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Knollen gemäss Anhang 3 Teil A Nummern 10, 11 und 12 und Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 25.1, 25.2 und 25.3 gelten, amtliche Feststellung, dass sie als frei von Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens und Globodera pallida (Stone) Behrens bekannt sind

und

a. die Knollen entweder ihren Ursprung in Gebieten haben, in denen das Auftreten von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. nicht bekannt ist, oder

die Knollen in Gebieten, in denen das Auftreten von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. bekannt ist, von einer Anbaufläche stammen, die infolge der Anwendung eines vom BLW anerkannten Verfahrens zur Tilgung von Rals-

tonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. sich als frei von Ralstonia solanacea- rum (Smith) Yabuuchi et al. erwiesen hat oder als frei davon gilt, und

Pflanzenschutzverordnung 79

916.20

Waren Besondere

Anforderungen

b. die Knollen entweder ihren Ursprung in Gebieten haben, in denen das Auftreten von Meloidogyne chitwoodi Golden et al. (alle Populationen) und Meloidogyne fallax

Karssen nicht bekannt ist, oder

in Gebieten, in denen das Auftreten von Meloidogyne chitwoodi Golden et al. (alle Populationen) und Meloidogyne fallax Karssen bekannt ist,

- die Knollen entweder von einer Anbaufläche stammen, die sich bei einer

jährlichen Untersuchung der Wirtskulturen durch visuelle Inspektion der

Wirtspflanzen zu angemessenen Zeitpunkten sowie durch visuelle Inspek-

tion sowohl äusserlich als auch bei Aufschneiden der Knollen von auf der Anbaufläche wachsenden Kartoffeln nach der Ernte als frei von Meloido- gyne chitwoodi Golden et al. (alle Populationen) und Meloidogyne fallax Karssen erwiesen hat, oder

- nach der Ernte zufällige Proben der Knollen genommen und entweder nach einer geeigneten Methode zur Induzierung von Symptomen auf das Auftreten von Symptomen untersucht oder Laboruntersuchungen sowie visuellen Inspektionen sowohl äusser-

lich als auch durch Aufschneiden der Knollen zu angemessenen Zeitpunkten und auf jeden Fall bei der Verschliessung der Verpackungen oder Behälter

vor dem Inverkehrbringen unterzogen wurden und keine Anzeichen von Me- loidogyne chitwoodi Golden et al. (alle Populationen) und Meloidogyne

fallax Karssen festgestellt wurden.

25.4.1 Knollen von Solanum tuberosum L., nicht zum Anpflanzen bestimmt Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Knollen in Anhang 3 Teil A Nummer 12 sowie Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 25.1, 25.2 und 25.3 gelten, amtliche Feststellung, dass die Knollen ihren Ursprung in

Gebieten haben, in denen das Auftreten von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. nicht bekannt ist.

25.4.2 Knollen von Solanum tuberosum L.

Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Knollen in Anhang 3 Teil A Nummern 10, 11 und 12 sowie Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 25.1, 25.2, 25.3, 25.4 und 25.4.1 gelten, amtliche Feststellung, dass a. die Knollen ihren Ursprung in einem Land haben, in dem das Auftreten von

Landwirtschaftliche Produktion 80

916.20

Waren Besondere

Anforderungen

Scrobipalpopsis solanivora Povolny nicht bekannt ist; oder

b. die Knollen ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den einschlägigen Internationalen Standards für

phytosanitäre Massnahmen als frei von Scrobipalpopsis solanivora Povolny anerkannt wurde.

25.5 Pflanzen

von

Solanaceae, zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten von Potato stolbur mycoplasm bekannt ist Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Knollen gemäss Anhang 3 Teil A Nummern 10, 11, 12 und 13 und Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 25.1, 25.2, 25.3 und 25.4

gelten, amtliche Feststellung, dass an den Pflanzen auf der Anbaufläche seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Potato stolbur mycoplasm festgestellt wurden.

25.6 Pflanzen

von

Solanaceae, zum Anpflanzen bestimmt, ausser Knollen von Solanum tuberosum L. und Samen von Solanum lycopersicum L., mit Ursprung in Ländern, in denen das Auf-

treten von

Potato spindle tuber viroid bekannt ist

Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen gemäss Anhang 3 Teil A Nummern 11 und 13 und Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummer 25.5 gelten, gegebenenfalls amtliche Feststellung, dass an den Pflanzen auf der

Anbaufläche seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzei-

chen von Potato spindle tuber viroid festgestellt wurden.

25.7 Pflanzen

von

Capsicum annuum L., Solanum lycopersicum L., Musa L., Nicotiana L. und Solanum melongena L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten von Ralstonia so- lanacearum (Smith) Yabuuchi et al. bekannt ist

Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen gemäss Anhang 3 Teil A Nummern 11 und 13 und Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 25.5 und 25.6 gelten, gegebenenfalls amtliche Feststellung, dass

a. die Pflanzen ihren Ursprung in Gebieten haben, die sich als frei von Ralstonia so- lanacearum (Smith) Yabuuchi et al. erwiesen

haben, oder

b. an den Pflanzen auf der Anbaufläche seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Rals-

tonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. festgestellt wurden.

25.7.1 Pflanzen von Solanum lycopersicum L.

und Solanum melongena L., ausgenommen Früchte und Samen

Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen gemäss Anhang 3 Teil A Nummer 13 und Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 25.5, 25.6, 25.7, 28.1 und 45.3 gelten,

amtliche Feststellung, dass die Pflanzen a. ihren Ursprung in einem Land haben, das nach einschlägigen Internationalen Standards für phytosanitäre Massnahmen als

frei von Keiferia lycopersicella (Walsingham) anerkannt wurde,

oder

b. ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation im Ursprungsland nach den

Pflanzenschutzverordnung 81

916.20

Waren Besondere

Anforderungen

einschlägigen Internationalen Standards für phytosanitäre Massnahmen als frei von Keiferia lycopersicella (Walsingham) befunden wurde, was in den Pflanzenschutzzeugnissen gemäss Artikel 9 und 10

dieser Verordnung unter der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» eingetragen ist.

25.7.2 Früchte von Solanum lycopersicum L.

und Solanum melongena L.

Amtliche Feststellung, dass die Früchte a. ihren Ursprung in einem Land haben, das nach einschlägigen Internationalen Standards für phytosanitäre Massnahmen als

frei von Keiferia lycopersicella (Walsingham) anerkannt wurde,

oder

b. ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation im Ursprungsland nach den

einschlägigen Internationalen Standards für phytosanitäre Massnahmen als frei von Keiferia lycopersicella (Walsingham) befunden wurde, was in den Pflanzenschutzzeugnissen gemäss Artikel 9 und 10

dieser Verordnung unter der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» eingetragen ist,

oder

c. ihren Ursprung an einem Erzeugungsort haben, der von der nationalen Pflanzenschutzorganisation im Ursprungsland bei

amtlichen Kontrollen und Erhebungen, die in den drei Monaten vor der Ausfuhr durchgeführt wurden, als frei von Keiferia lycopersicella (Walsingham) befunden wurde, was in den Pflanzenschutzzeugnissen gemäss Artikel 9 und 10 dieser

Verordnung unter der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» eingetragen ist.

26. Pflanzen

von

Humulus lupulus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen

Amtliche Feststellung, dass an Hopfen auf der Anbaufläche seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Verticillium albo-atrum Reinke und Berthold und Verticillium dahliae Klebahn festgestellt wurden.

27.1 Pflanzen

von

Dendranthema (DC.) Des Moul., Dianthus L. und Pelargo- nium l'Hérit. ex Ait., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen Amtliche Feststellung, dass a. die Pflanzen ihren Ursprung in einem von Helicoverpa armigera (Hübner) und Spo- doptera littoralis (Boisd.) freien Gebiet haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den einschlägi-

gen Internationalen Standards für phytosanitäre Massnahmen anerkannt wurde,

oder

b. am Erzeugungsort seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Helicoverpa armigera

(Hübner) oder Spodoptera littoralis (Boisd.) festgestellt wurden,

Landwirtschaftliche Produktion 82

916.20

Waren Besondere

Anforderungen

oder

c. die Pflanzen einer geeigneten Behandlung zum Schutz vor diesen Organismen unterzogen wurden.

27.2 Pflanzen von Dendranthema (DC.) Des Moul., Dianthus L. und Pelargonium l'Hérit. ex Ait., ausser Samen Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang 4 Teil A Abschnitt I Ziffer 27.1 gelten, amtliche Feststellung, dass a. die Pflanzen ihren Ursprung in einem von Spodoptera eridania (Cramer), Spodopte- ra frugiperda Smith und Spodoptera litu- ra (Fabricius) freien Gebiet haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den einschlägigen Internatio-

nalen Standards für phytosanitäre Massnahmen anerkannt wurde,

oder

b. auf der Anbaufläche seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Spodoptera eri-

dania (Cramer), Spodoptera frugiperda Smith oder Spodoptera litura (Fabricius) festgestellt wurden,

oder

c. die Pflanzen einer geeigneten Behandlung zum Schutz vor diesen Organismen unterzogen wurden.

28.

Pflanzen von Dendranthema (DC.) Des Moul., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen

Unbeschadet der Anforderungen, die für die Pflanzen gemäss Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 27.1 und 27.2 gelten, amtliche Feststellung, dass

a. die Pflanzen höchstens die F3-Generation von Material sind, das sich in virologischen Tests als frei von Chrysanthemum

stunt

viroid erwiesen hat, oder in direkter Linie von Material stammen, von dem sich eine repräsentative Probe von mindestens 10 % bei einer amtlichen Untersuchung im Zeitpunkt der Blüte als frei von Chrysanthemum stunt viroid erwiesen hat;

b. die Pflanzen oder Stecklinge - aus Betrieben stammen, die in den drei Monaten vor dem Versand mindestens einmal monatlich amtlich untersucht wurden und bei denen in dieser Zeit keine Anzeichen von Puccinia horia- na

Hennings festgestellt wurden und in deren unmittelbarer Umgebung in den drei Monaten vor der Ausfuhr keine Anzeichen von Puccinia horiana Hennings festgestellt wurden, oder

- einer geeigneten Behandlung gegen Puccinia horiana Hennings unterzo

Pflanzenschutzverordnung 83

916.20

Waren Besondere

Anforderungen

gen wurden;

c. bei unbewurzelten Stecklingen weder an ihnen noch an den Pflanzen, von denen sie stammen, Anzeichen von Didymella ligulicola (Baker, Dimock & Davis) v.

Arx festgestellt wurden oder bei bewurzelten Stecklingen weder an ihnen noch

an dem Wurzelbett Anzeichen von Didy- mella ligulicola (Baker, Dimock & Davis) v. Arx festgestellt wurden.

28.1 Pflanzen

von

Dendranthema (DC.) Des Moul. und Solanum lycopersicum L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen

Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang 3 Teil A Nummer 13, Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 25.5, 25.6, 25.7, 27.1, 27.2 und 28 gelten, amtliche Feststellung, dass

a. die Pflanzen ununterbrochen in einem Land gestanden haben, das frei von Chrysanthemum stem necrosis virus ist,

oder

b. die Pflanzen ununterbrochen in einem Gebiet gestanden haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des

Ausfuhrlandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für phytosanitäre Massnahmen als frei von Chrysan-

themum stem necrosis virus anerkannt wurde,

oder

c. die Pflanzen ununterbrochen an einem Ort der Erzeugung gestanden haben, für den die Freiheit von Chrysanthemum stem necrosis virus festgestellt und dies durch amtliche Kontrollen und gegebenenfalls Testungen überprüft wurde.

29. Pflanzen

von

Dianthus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen Unbeschadet der Anforderungen, die für die Pflanzen in Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummer 27.1 und 27.2 gelten, amtliche Feststellung, dass

- die Pflanzen in direkter Linie von Mutterpflanzen abstammen, die sich bei den in

den letzten zwei Jahren mindestens einmal durchgeführten amtlich anerkannten

Tests als frei von Erwinia chrysanthemi pv.

dianthicola (Hellmers) Dickey, Pseu- domonas caryophylli (Burkholder) Starr & Burkholder, und Phialophora ciner- escens

(Wollenw.) Van Beyma erwiesen haben, - keine

Anzeichen

der vorgenannten

besonders gefährlichen Schadorganismen an den Pflanzen festgestellt wurden.

30. Zwiebeln

von

Tulipa L. und Narcissus L., ausser denjenigen, bei denen aus der Verpackung oder anderweitig hervorgeht, dass sie zum Di-

Amtliche Feststellung, dass an den Pflanzen seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Ditylenchus dipsaci (Kühn) Filipjev festge

Landwirtschaftliche Produktion 84

916.20

Waren Besondere

Anforderungen

rektverkauf an den Endverbraucher bestimmt sind, der keine gewerbliche

Schnittblumenerzeugung betreibt stellt wurden.

31. Pflanzen

von

Pelargonium

L'Hérit. ex Ait., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, mit Ursprung in

Ländern, in denen das Auftreten von Tomato ringspot

virus bekannt ist

a. in denen das Auftreten von Xiphi- nema americanum Cobb sensu la- to (aussereuropäische Populationen) oder anderer Vektoren von

Tomato

ringspot virus nicht bekannt ist; b. in denen das Auftreten von Xiphi- nema americanum Cobb sensu la- to (aussereuropäische Populationen) oder anderer Träger von To-

mato ringspot virus bekannt ist Unbeschadet der Anforderungen, die für die Pflanzen gemäss Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 27.1 und 27.2 gelten, amtliche Feststellung, dass die Pflanzen a. unmittelbar von Anbauflächen stammen, die als frei von Tomato ringspot virus bekannt sind,

oder

b. höchstens die F4-Generation von Mutterpflanzen sind, die sich bei amtlich aner-

kannten Virustests als frei von Tomato ringspot virus erwiesen haben; amtliche Feststellung, dass die Pflanzen a. unmittelbar von Anbauflächen stammen, bei denen Boden und Pflanzen als frei von Tomato ringspot virus bekannt sind, oder

b. höchstens die F2-Generation von Mutterpflanzen sind, die sich bei amtlich aner-

kannten Virustests als frei von Tomato ringspot virus erwiesen haben.

32.1 Pflanzen von krautigen Arten, zum Anpflanzen bestimmt, ausser - Zwiebeln,

- Kormi,

- Pflanzen der Familie Gramineae,

- Rhizomen,

- Samen,

- Knollen,

mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten von Liriomyza sativae (Blanchard) und Amauromyza maculosa (Malloch) bekannt ist Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang 4 Teil A Abschnitt I Ziffern 27.1, 27.2, 28 und 29 gelten, gegebenenfalls amtliche Feststellung, dass die

Pflanzen in Baumschulen angezogen wurden und

a. ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das im Ausfuhrland vom nationalen Pflanzenschutzdienst dieses Landes gemäss den einschlägigen internationalen

Normen für Pflanzenschutzmassnahmen als frei von

Liriomyza sativae (Blanchard) und Amau- romyza maculosa (Malloch) befunden wurde und in den Zeugnissen gemäss Artikel 11 dieser Verordnung unter der

Rubrik «Zusätzliche Erklärung» aufgeführt ist,

oder

b. ihren Ursprung an einem Erzeugungsort haben, der im Ausfuhrland vom nationalen Pflanzenschutzdienst dieses Landes

gemäss den einschlägigen internationalen Normen für Pflanzenschutzmassnahmen als frei von Liriomyza sativae (Blanchard) und Amauromyza maculosa (Malloch) befunden wurde und in den Zeugnissen gemäss Artikel 11 dieser Verordnung unter der Rubrik «Zusätzliche Erklärung»

aufgeführt ist und bei amtlichen Kontrollen, die in den drei Monaten vor der Aus-

fuhr mindestens einmal monatlich durch

Pflanzenschutzverordnung 85

916.20

Waren Besondere

Anforderungen

geführt wurden, als frei von Liriomyza sativae (Blanchard) und Amauromyza maculosa (Malloch) befunden wurde,

oder

c. unmittelbar vor der Ausfuhr einer geeigneten Behandlung gegen Liriomyza sa-

tivae (Blanchard) und Amauromyza macu- losa (Malloch) unterzogen, amtlich untersucht und als frei von Liriomyza sa- tivae (Blanchard) und Amauromyza macu- losa (Malloch) befunden wurden. Einzelheiten der Behandlung sind in den

Zeugnissen gemäss Artikel 11 dieser Verordnung aufzuführen

oder

d. von Pflanzenmaterial (Explantat) stammen, das frei ist von Liriomyza sativae

(Blanchard) und Amauromyza maculosa (Malloch), in einem sterilen Medium in vitro unter sterilen Bedingungen gezüchtet werden, die einen Befall mit Liriomyza

sativae (Blanchard) und Amauromyza maculosa (Malloch) ausschliessen und in durchsichtigen Behältern unter sterilen Bedingungen verschickt werden.

32.2 Schnittblumen von Dendranthema (DC) Des. Moul., Di- anthus L., Gypsophila L. und Solidago L., und Blattgemüse

von Apium graveolens L. und Ocimum L.

Amtliche Feststellung, dass die Schnittblumen und das Blattgemüse

- ihren

Ursprung

in

einem Gebiet haben, das frei von Liriomyza sativae (Blanchard) und

Amauromyza maculosa (Malloch) ist, oder

- unmittelbar vor der Ausfuhr amtlich untersucht und als frei von Liriomyza sa- tivae (Blanchard) und Amauromyza macu- losa (Malloch) befunden worden sind.

32.3 Pflanzen von krautigen Arten, zum Anpflanzen bestimmt, ausser - Zwiebeln,

- Kormi,

- Pflanzen der Familie Gramineae,

- Rhizomen,

- Samen,

- Knollen

Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang 4 Teil A Abschnitt I Ziffern 27.1, 27.2, 28, 29 und 32.1 gelten, amtliche Feststellung, dass die Pflanzen a. ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das als frei von Liriomyza huidobrensis (Blanchard) und Liriomyza trifolii (Burgess) bekannt ist, oder

b. bei amtlichen Kontrollen, die in den drei Monaten vor der Ernte mindestens einmal monatlich durchgeführt wurden, keine Anzeichen von Liriomyza huidobrensis (Blanchard) oder Liriomyza trifolii (Burgess) am Erzeugungsort festgestellt wur-

den,

oder

c. die Pflanzen unmittelbar vor der Ausfuhr amtlich untersucht und als frei von Lirio-

Landwirtschaftliche Produktion 86

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Waren Besondere

Anforderungen

myza huidobrensis (Blanchard) und Liri- omyza trifolii (Burgess) befunden und einer geeigneten Behandlung gegen Lirio-

myza huidobrensis (Blanchard) und Liriomyza trifolii (Burgess) unterzogen worden sind,

oder

d. von Pflanzenmaterial (Explantat) stammen, das frei ist von Liriomyza

huidobrensis (Blanchard) und Liriomyza trifolii (Burgess), in einem sterilen Medium in vitro unter sterilen Bedingungen

gezüchtet werden, die einen Befall mit Liriomyza huidobrensis (Blanchard) und Liriomyza trifolii (Burgess) ausschliessen und in durchsichtigen Behältern unter sterilen

Bedingungen verschickt werden.

33.

Im Freiland gezogene, bewurzelte Pflanzen, eingepflanzt oder zum Anpflanzen bestimmt

Amtliche Feststellung, dass a. der Erzeugungsort bekanntermassen frei von Clavibacter michiganensis ssp. sepe- donicus (Spieckermann et Kotthoff) Davis et al. und Synchytrium endobioticum (Schilbersky) Percival ist

und

b. die Pflanzen ihren Ursprung auf einer Anbaufläche haben, die bekanntermassen frei von Globodera pallida (Stone) Behrens und Globodera rostochiensis (Wol-

lenweber) Behrens ist.

34. Erde

und

Nährsubstrat, das Pflanzen anhaftet oder beigefügt ist und ganz oder teilweise aus Erde oder festen organischen Stoffen wie Teilen von

Pflanzen, Humus, einschliesslich Torf oder Rinden, oder einem festen anorganischen Stoff zur Erhaltung der Le-

bensfähigkeit der Pflanzen besteht, mit Ursprung in:

- der

Türkei,

- Belarus, Georgien, Moldau, Russland, der Ukraine,

- anderen aussereuropäischen Ländern als Algerien, Ägypten, Israel, Libyen, Marokko, Tunesien

Amtliche Feststellung, dass a. das Kultursubstrat bei der Einpflanzung - entweder als frei von Erde und organischen Stoffen befunden oder

- als frei von Schadinsekten und -nematoden befunden und einer geeigneten Prüfung oder Hitzebehandlung oder Begasung unterzogen wur-

de, damit gewährleistet ist, dass es frei von anderen Schadorganismen ist, oder

- einer geeigneten Behandlung unterzogen

wurde, um die Freiheit von Schadorganismen zu gewährleisten

und

b. seit der Einpflanzung - entweder geeignete Massnahmen getroffen wurden, um zu gewährleisten, dass das Kultursubstrat frei von

Schadorganismen ist oder

- die Pflanzen in den zwei Wochen vor dem Versand von dem Kultursubstrat so freigeschüttelt worden sind, dass

Pflanzenschutzverordnung 87

916.20

Waren Besondere

Anforderungen

nur die für die Erhaltung der Lebensfähigkeit während der Beförderung er-

forderliche Mindestmenge verblieben ist, und dass, wenn die Pflanzen umgepflanzt wurden, das dafür verwen-

dete Kultursubstrat den Anforderungen unter Buchstabe a entspricht.

35.1 Pflanzen

von

Beta vulgaris L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen

Amtliche Feststellung, dass auf der Anbaufläche seit Beginn der letzten abgeschlosse-

nen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Beet curly top virus (aussereuropäische Isolate) festgestellt worden sind.

35.2 Pflanzen

von

Beta vulgaris L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten von Beet leaf curl virus bekannt ist

Unbeschadet der Anforderungen, die für die Pflanzen gemäss Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummer 35.1 gelten, amtliche Feststellung, dass

a. das Auftreten von Beet leaf curl virus im Anbaugebiet nicht bekannt ist, und

b. auf der Anbaufläche oder in deren unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten

abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Beet leaf curl virus

festgestellt wurden.

36.1 Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt, ausser

- Zwiebeln,

- Kormi,

- Rhizomen,

- Samen,

- Knollen

Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang 4 Teil A Abschnitt I Ziffern 27.1, 27.2, 28, 29, 31, 32.1 und 32.3 gelten, gegebenenfalls amtliche Feststellung, dass die Pflanzen in Baumschulen angezogen worden sind und

a. ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das im Ausfuhrland vom nationalen Pflanzenschutzdienst dieses Landes gemäss den einschlägigen internationalen

Normen für Pflanzenschutzmassnahmen als frei von Thrips palmi Karny befunden wurde und in den Zeugnissen gemäss Artikel 11 dieser Verordnung unter der

Rubrik «Zusätzliche Erklärung» aufgeführt ist,

oder

b. ihren Ursprung an einem Erzeugungsort haben, der im Ausfuhrland vom nationalen Pflanzenschutzdienst dieses Landes

gemäss den einschlägigen internationalen Normen für Pflanzenschutzmassnahmen als frei von Thrips palmi Karny befunden wurde und in den Zeugnissen gemäss Artikel 11 dieser Verordnung unter der

Rubrik «Zusätzliche Erklärung» aufgeführt ist und bei amtlichen Kontrollen, die in den drei Monaten

vor der Ausfuhr mindestens einmal monatlich durchgeführt wurden, als frei von

Thrips palmi Karny befunden wurde, oder

Landwirtschaftliche Produktion 88

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Waren Besondere

Anforderungen

c. unmittelbar vor der Ausfuhr einer geeigneten Behandlung gegen Thrips palmi Karny unterzogen, amtlich untersucht und als frei von Thrips palmi Karny

befunden wurden. Einzelheiten der Behandlung sind in den Zeugnissen gemäss

Artikel 11 dieser Verordnung aufzuführen,

oder

d. von Pflanzenmaterial (Explantat) stammen, das frei ist von Thrips palmi Karny,

in einem sterilen Medium in vitro unter sterilen Bedingungen gezüchtet werden, die einen Befall mit Thrips palmi Karny ausschliessen und in durchsichtigen Behältern unter sterilen Bedingungen ver-

schickt werden.

36.2 Schnittblumen

von

Orchidaceae und Früchte von Momordica L. und Solanum melongena L.

Amtliche Feststellung, dass die Schnittblumen und Früchte

- ihren

Ursprung

in

einem Land haben, das frei von Thrips palmi Karny ist, oder

- unmittelbar vor der Ausfuhr amtlich untersucht und als frei von Thrips palmi Karny befunden worden sind.

36.3 Früchte

von

Capsicum L. mit Ursprung in Belize, Costa Rica, der Dominikanischen Republik, El Salvador, Guate-

mala, Honduras, Jamaika, Mexiko, Nicaragua, Panama, Puerto Rico, den

Vereinigten Staaten und FranzösischPolynesien, wo das Auftreten von

Anthonomus eugenii Cano bekannt ist Amtliche Feststellung, dass die Früchte a. ihren Ursprung in einem von Anthonomus eugenii Cano freien Gebiet haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den einschlägigen Internatio-

nalen Standards für phytosanitäre Massnahmen anerkannt wurde und in dem

Pflanzenschutzzeugnis nach Artikel 11 dieser Verordnung unter der Rubrik «Zusätzliche

Erklärung» eingetragen ist, oder

b. ihren Ursprung an einem Erzeugungsort haben, der im Ausfuhrland von der nationalen Pflanzenschutzorganisation dieses

Landes nach den einschlägigen Internationalen Standards für phytosanitäre Mass-

nahmen als frei von Anthonomus eugenii Cano befunden wurde und in dem Pflanzenschutzzeugnis nach Artikel 11 dieser

Verordnung unter der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» aufgeführt ist und bei

amtlichen Kontrollen, die in den zwei Monaten vor der Ausfuhr mindestens einmal monatlich am Erzeugungsort und in dessen unmittelbarer Nachbarschaft durchgeführt wurden, als frei von Antho- nomus eugenii Cano befunden wurde.

37. Pflanzen

von

Palmae, zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern Unbeschadet der Verbote, die für die Pflanzen in Anhang 3 Teil A Nummer 17 gelten,

amtliche Feststellung, dass

Pflanzenschutzverordnung 89

916.20

Waren Besondere

Anforderungen

a. die Pflanzen entweder aus einem Gebiet stammen, das als frei von Palm lethal yellowing mycoplasm und Cadang-Cadang

viroid bekannt ist, und weder am Ort der Erzeugung noch in dessen unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode Anzei-

chen dafür festgestellt wurden oder b. an den Pflanzen seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen für Palm lethal yellowing

mycoplasm und Cadang-Cadang viroid festgestellt wurden, und dass Pflanzen am Ort der Erzeugung, die den Verdacht begründen, dass diese Krankheitserreger

eingeschleppt sein könnten, an diesem Ort gerodet wurden und die Pflanzen einer geeigneten Behandlung zur Tilgung von Myndus crudus Van Duzee unterzogen wurden,

c. Gewebekulturen von Material stammen, das die Bedingungen gemäss den Buchstaben a und b erfüllt.

37.1 Pflanzen

von

Palmae, zum Anpflanzen bestimmt, die an der Basis des Stammes einen Durchmesser von über 5 cm

aufweisen und zu den folgenden Gattungen gehören:

Brahea Mart., Butia Becc., Chamaerops L., Jubaea Kunth, Livistona R. Br., Phoenix L., Sabal Adans., Syagrus Mart., Trachycarpus H. Wendl., Trithrinax Mart., Washingtonia Raf.

Unbeschadet der Verbote, die für die Pflanzen in Anhang 3 Teil A Nummer 17 gelten,

und unbeschadet der Anforderungen in Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummer 37, amtliche Feststellung, dass die Pflanzen a. ununterbrochen in einem Land gestanden haben, in dem das Auftreten von Paysan- disia archon (Burmeister) nicht bekannt ist; oder

b. ununterbrochen in einem Gebiet gestanden haben, das von der nationalen Pflan-

zenschutzorganisation nach den einschlägigen Internationalen Standards für

phytosanitäre Massnahmen als frei von Paysandisia archon (Burmeister) anerkannt wurde;

oder

c. während eines Zeitraums von mindestens zwei Jahren vor der Ausfuhr an einem Ort der Erzeugung gestanden haben, - der eingetragen ist und von der nationalen Pflanzenschutzorganisation im

Ursprungsland überwacht wird, und - an dem die Pflanzen auf einer Fläche gestanden haben, die einen vollständigen physischen Schutz gegen die Ein-

schleppung von Paysandisia archon (Burmeister) aufwies oder auf der geeignete Präventivbehandlungen

durchgeführt wurden, und - an dem bei drei amtlichen Kontrollen pro Jahr, die zu geeigneter Zeit - auch unmittelbar vor der Ausfuhr - durchgeführt wurden, keine Anzeichen von

Landwirtschaftliche Produktion 90

916.20

Waren Besondere

Anforderungen

Paysandisia archon (Burmeister) festgestellt wurden.

38.1 …

38.2 Pflanzen

von

Fuchsia L.,

zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, mit Ursprung in den USA oder Brasilien

Amtliche Feststellung, dass auf der Anbaufläche keine Anzeichen für das Auftreten von

Aculops fuchsiae Keifer festgestellt wurden und dass die Pflanzen unmittelbar vor der Ausfuhr untersucht wurden und sich als frei von Aculops fuchsiae Keifer erwiesen haben.

39.

Bäume und Sträucher, zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen und Pflanzen in Gewebekultur, mit Ursprung in Ländern ausserhalb Europas und des Mittelmeerraums Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen gemäss Anhang 3 Teil A Nummern 1, 2, 3, 9, 9.1, 13, 15 und 18, Anhang 3 Teil B Nummer 1 und Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 8.1, 8.2, 9, 10, 11.1, 11.2, 12, 13.1, 13.2, 14, 15, 17, 18, 19.1, 19.2, 20, 22.1, 22.2, 23.1, 23.2, 24, 25.5, 25.6, 26, 27.1, 27.2, 28, 29, 32.1, 32.2, 33, 34, 36.1, 36.2, 38.1 und 38.2 gelten, gegebenenfalls amtliche Feststellung, dass die Pflanzen - sauber (d.h. frei von Pflanzenabfall) und frei von Blüten und Früchten sind - in

Baumschulen angezogen wurden - zum geeigneten Zeitpunkt und vor der Ausfuhr untersucht wurden und sich dabei als frei von Anzeichen schädlicher Bakterien, Viren und virusähnlicher Organismen erwiesen haben und entweder sich als frei von Anzeichen schädlicher Nematoden, Insekten, Milben und Pilze erwiesen haben oder einer angemessenen Behandlung zur Tilgung solcher Organismen unterzogen wurden.

40. Laubbäume

und

-sträucher,

zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen und Pflanzen in Gewebekultur, mit Ursprung in Ländern ausserhalb Europas und des Mittelmeerraums Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang 3 Teil A Nummern 2, 3, 9, 15, 16, 17 und 18, Anhang 3 Teil B Nummer 1 und Anhang 4 Teil A Abschnitt I

Nummern 11.1, 11.2, 11.3, 12, 13.1, 13.2, 14, 15, 17, 18, 19.1, 19.2, 20, 22.1, 22.2, 23.1, 23.2, 24, 33, 36.1, 38.1, 38.2, 39 und 45.1 gelten, gegebenenfalls amtliche Feststellung, dass sich die Pflanzen in Vegetationsruhe befinden und frei von Blättern sind.

41.

Ein- und zweijährige Pflanzen, ausser Gramineae, zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, mit Ursprung in Ländern ausserhalb Europas und des Mittelmeerraums

Unbeschadet der Bestimmungen, die gegebenenfalls für die Pflanzen gemäss Anhang 3

Teil A Nummern 11 und 13 und Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 25.5, 25.6, 32.1, 32.2, 32.3, 33, 34, 35.1 und 35.2 gelten, amtliche Feststellung, dass die Pflanzen

- in

Baumschulen angezogen wurden - frei von Pflanzenresten, Blüten und Früchten sind

- vor der Ausfuhr zu geeigneten Zeitpunkten untersucht wurden

und

- sich dabei als frei von Anzeichen

Pflanzenschutzverordnung 91

916.20

Waren Besondere

Anforderungen

schädlicher Bakterien, Viren und virusähnlicher Organismen erwiesen ha-

ben

- sich entweder als frei von Anzeichen schädlicher Nematoden, Insekten, Milben und Pilze erwiesen haben oder einer

geeigneten Behandlung zur Tilgung solcher Organismen unterzogen wurden.

42. Pflanzen

von

Gramineae mehrjähriger Ziergräser der Unter-

familien Bambusoideae, Panicoideae und der Gattungen Buchloe, Bouteloua Lag., Calamagrostis, Cortaderia Stapf., Glyceria R. Bz., Hakonechloa Mak. ex Honda, Hystrix, Molinia, Pha- laris L., Shibataea, Spartina Schreb., Stipa L., Uniola L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser

Samen, mit Ursprung in Ländern ausserhalb Europas und des

Mittelmeerraums

Unbeschadet der Anforderungen, die gegebenenfalls für die Pflanzen gemäss Anhang 4

Teil A Abschnitt I Nummern 33 und 34 gelten, amtliche Feststellung, dass die Pflanzen

- in

Baumschulen

angezogen wurden

- frei von Pflanzenresten, Blüten und Früchten sind

- vor der Ausfuhr zu geeigneten Zeitpunkten untersucht wurden

und

- sich dabei als frei von Anzeichen schädlicher Bakterien, Viren und virusähnlicher Organismen erwiesen ha-

ben

- entweder

sich

als

frei von Anzeichen

schädlicher Nematoden, Insekten, Milben und Pilze erwiesen haben oder einer

geeigneten Behandlung zur Tilgung solcher Organismen unterzogen wurden.

43.

Auf natürliche oder künstliche Weise kleinwüchsig gehaltene Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern

Unbeschadet der Anforderungen, die gegebenenfalls für die Pflanzen in Anhang 3 Teil A

Nummern 1, 2, 3, 9, 9.1, 13, 15, und 18, in Anhang 3 Teil B Nummer 1 sowie in Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 8.1, 9, 10, 11.1, 11.2, 12, 13.1, 13.2, 14, 15, 17, 18, 19.1, 19.2, 20, 22.1, 22.2, 23.1, 23.2, 24, 25.5, 25.6, 26, 27.1, 27.2, 28, 32.1, 32.2, 33, 34, 36.1, 36.2, 38.1, 38.2, 39, 40 und 42 gelten, amtliche Feststellung, dass: a. die Pflanzen, einschliesslich derjenigen, die direkt natürlichen Lebensräumen entnommen wurden, vor dem Versand mindestens zwei aufeinander folgende Jahre in amtlich eingetragenen Baumschulen

angepflanzt waren, gehalten und beschnitten wurden, die einer amtlich überwach-

ten

Kontrollregelung unterliegen, b. die Pflanzen bei den unter Buchstabe a.

genannten Baumschulen aa.

mindestens

während des unter Buchstabe a) genannten Zeitraums

Landwirtschaftliche Produktion 92

916.20

Waren Besondere

Anforderungen

- in Töpfen eingepflanzt sind, die auf mindestens 50 cm über dem Boden

angebrachten Regalen stehen, - geeigneten Behandlungen unterzogen

wurden, um sicherzustellen, dass sie frei von aussereuropäischen Rostarten sind; Wirkstoff, Konzentration und Datum der Anwen-

dung dieser

Behandlungen sind unter der Rubrik «Entseuchung und/oder Desinfizierung» in dem in Artikel 8 dieser

Verordnung genannten Pflanzenschutzzeugnis anzugeben,

- mindestens sechsmal jährlich in geeigneten Zeitabständen amtlich auf die in den Anhängen 1 und 2 genannten besonders gefährlichen Schadorganis-men untersucht wurden. Diese Untersuchungen, die

auch an Pflanzen in unmittelbarer Nachbarschaft der unter Buchstabe a. genannten Baumschulen vorzunehmen sind, umfassen mindestens

eine visuelle Inspektion jeder Reihe des Feldes der Baumschule so-

wie eine visuelle Inspektion aller oberhalb des Kultursubstrates wachsenden Pflanzenteile von Stichprobe von mindestens 300 Pflanzen einer bestimmten Gattung, sofern die Zahl der Pflanzen

dieser Gattung 3000 Pflanzen nicht übersteigt, oder 10 % der Pflanzen, wenn es mehr als 3000 Pflanzen dieser Gattung gibt,

- bei diesen Inspektionen als frei von den unter dem vorstehenden Gedankenstrich genannten relevanten besonders gefährlichen Schad-

organismen befunden wurden. Befallene Pflanzen sind zu beseitigen.

Die übrigen Pflanzen sind gegebenenfalls wirksam zu behandeln und

ausserdem für einen angemessenen Zeitraum zu halten und zu untersuchen, um

sicherzustellen,

dass

sie von diesen besonders gefährlichen Schadorganismen frei sind,

- entweder

in

unbenutztem künstlichem Kultursubstrat oder in einem

natürlichen Kultursubstrat angepflanzt wurden, das begast oder ei-

ner geeigneten Hitzebehandlung

Pflanzenschutzverordnung 93

916.20

Waren Besondere

Anforderungen

unterzogen und bei einer anschliessenden Untersuchung als

frei von Schadorganismen befunden wurde;

- unter Bedingungen gehalten wurden, die gewährleisten, dass das

Kultursubstrat weiterhin von Schadorganismen frei bleibt; ausserdem wurden sie innerhalb von

zwei

Wochen vor dem Versand - geschüttelt und mit sauberem Wasser gewaschen, um das ursprüngli-

che Kultursubstrat zu entfernen, und dann wurzelnackt gehalten oder

- geschüttelt und mit sauberem Wasser gewaschen, um das

ursprüngliche Kultursubstrat zu entfernen, und dann in Kultursubstrat wieder angepflanzt, das den

Bedingungen unter Buchstabe aa.

fünfter Gedankenstrich entspricht, oder

- geeigneten Behandlungen unterzogen, um sicherzustellen, dass das

Kultursubstrat frei von Schadorganismen ist; Wirkstoff,

Konzentration und Datum der Anwendung dieser Behandlungen sind in dem in Artikel 8 dieser Verordnung genannten Pflanzenschutzzeugnis unter der Rubrik

«Entseuchung und/oder Desinfizierung»

anzugeben,

bb.

in

verschlossenen Behältern verpackt werden, die amtlich verplombt und mit der Registriernummer der eingetragenen Baumschule versehen werden; die-

se Nummer ist unter der Rubrik «zusätzliche Erklärung» auch in dem in

Artikel 8 dieser Verordnung genannten Pflanzenschutzzeugnis anzugeben, damit die

Sendung identifiziert werden kann.

44.

Krautige mehrjährige Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, der Familien Caryophyllaceae (ausser Dianthus L.), Compositae (ausser Dendranthema [DC.] Des Moul.), Cruciferae, Leguminosae und Rosaceae (ausser Fragaria L.), mit Ursprung in Ländern ausserhalb Europas und des Mittelmeerraums

Unbeschadet der Anforderungen, die für die Pflanzen gegebenenfalls gemäss Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 32.1, 32.2, 32.3, 33 und 34 gelten, amtliche Feststellung, dass die Pflanzen

- in

Baumschulen

angezogen wurden,

- frei von Pflanzenresten, Blüten und Früchten sind,

- vor der Ausfuhr zu geeigneten Zeitpunkten untersucht wurden

Landwirtschaftliche Produktion 94

916.20

Waren Besondere

Anforderungen

und

- sich dabei als frei von Anzeichen besonders gefährlicher Bakterien, Viren

und

virusähnlicher Organismen erwiesen haben

- sich entweder als frei von Anzeichen besonders gefährlichen Nematoden, Insekten, Milben und Pilze erwiesen haben oder einer angemessenen Behandlung zur Tilgung solcher Orga-

nismen unterzogen wurden.

45.1 Pflanzen von krautigen Arten und Pflanzen von Ficus L. und Hibiscus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Zwiebeln, Kormi, Rhizomen, Samen und Knollen, mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern

Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang 4 Teil A Abschnitt I Ziffern 27.1, 27.2, 28, 29, 32.1, 32.3 und 36.1 gelten, amtliche Feststellung, dass die Pflanzen

a. ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das im Ausfuhrland vom nationalen Pflanzenschutzdienst dieses Landes gemäss den einschlägigen internationalen

Normen für Pflanzenschutzmassnahmen als frei von Bemisia tabaci Genn. (aussereuropäische Populationen) befunden

wurde und in den Zeugnissen gemäss Artikel 11 dieser Verordnung unter der

Rubrik «Zusätzliche Erklärung» aufgeführt ist,

oder

b. ihren Ursprung an einem Erzeugungsort haben, der im Ausfuhrland vom nationalen Pflanzenschutzdienst dieses Landes

gemäss den einschlägigen internationalen Normen für Pflanzenschutzmassnahmen als frei von Bemisia tabaci Genn. (aussereuropäische Populationen) befunden

wurde und in den Zeugnissen gemäss Artikel 11 dieser Verordnung unter der

Rubrik «Zusätzliche Erklärung» aufgeführt ist und bei amtlichen Kontrollen, die

in den neun Wochen vor der Ausfuhr mindestens einmal alle 3 Wochen monatlich durchgeführt wurden, als frei von

Bemisia tabaci Genn. (aussereuropäische Populationen) befunden wurde, oder

c. in Fällen, in denen Bemisia tabaci Genn.

(aussereuropäische Populationen) am Erzeugungsort festgestellt wurde, die Pflan-

zen an diesem Erzeugungsort aufbewahrt oder erzeugt und einer geeigneten Behandlung unterzogen wurden, um zu ge-

währleisten, dass sie frei von Bemisia tabaci Genn. (aussereuropäische Populationen) sind, und dieser Erzeugungsort an-

schliessend bei amtlichen Kontrollen, die in den neun Wochen vor der Ausfuhr wö

Pflanzenschutzverordnung 95

916.20

Waren Besondere

Anforderungen

chentlich durchgeführt wurden, und bei Überwachungsverfahren während desselben Zeitraums als frei von Bemisia tabaci

Genn. (aussereuropäische Populationen) befunden wurde, weil angemessene Verfahren zur Tilgung von Bemisia tabaci

Genn. (ausser-europäische Populationen) durchgeführt worden sind. Einzelheiten der Behandlung sind in den Zeugnissen gemäss Artikel 11 dieser Verordnung aufzuführen,

oder

d. von Pflanzenmaterial (Explantat) stammen, das frei ist von Bemisia tabaci

Genn. (aussereuropäische Populationen), in einem sterilen Medium in vitro unter sterilen Bedingungen gezüchtet werden, die einen Befall mit Bemisia tabaci Genn.

(aussereuropäische Populationen) ausschliessen und in durchsichtigen Behäl-

tern unter sterilen Bedingungen verschickt werden.

45.2 Schnittblumen

von

Aster spp.,

Eryngium L., Gypsophila L., Hypericum L., Lisianthus L., Rosa L., Solidago L., Trachelium L. und Blattgemüse von Ocimum L., mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern Amtliche Feststellung, dass die Schnittblumen und das Blattgemüse

- ihren

Ursprung

in

einem Land haben, das frei von Bemisia tabaci Genn. (ausser europäische Populationen) ist, oder

- unmittelbar vor der Ausfuhr amtlich untersucht und als frei von Bemisia tabaci Genn. (ausser-europäische Populationen) befunden worden sind.

Landwirtschaftliche Produktion 96

916.20

Waren Besondere

Anforderungen

45.3 Pflanzen

von Solanum lycopersicum L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten des Tomato Leaf Curl Virus bekannt ist a. wo das Auftreten von Bemisia tabaci Genn.

nicht bekannt ist

b. wo das Auftreten von Bemisia tabaci Genn.

bekannt ist

Unbeschadet der Anforderungen, die gegebenenfalls für Pflanzen in Anhang 3 Teil A

Nummer 13 und Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummer 25.5, 25.6 und 25.7 gelten, amtliche Feststellung, dass an den Pflanzen keine Anzeichen von Tomato Yellow Leaf Curl Virus beobachtet wurden; amtliche Feststellung, dass a. keine Anzeichen von Tomato Yellow Leaf Curl Virus an den Pflanzen beobachtet

wurden

und

aa. die Pflanzen ihren Ursprung in Gebieten

haben, die als frei von Bemisia tabaci Genn. bekannt sind,

oder

bb. die Anbaufläche bei amtlichen Kontrollen, die während der letzten drei

Monate vor der Ausfuhr zumindest allmonatlich durchgeführt wurden, als frei von

Bemisia tabaci Genn. befunden wurde, oder

b. die Anbaufläche keine Symptome von Tomato yellow leaf curl virus gezeigt hat und einer geeigneten Behandlung und Überwachung unterzogen wurde, die die Freiheit von Bemisia tabaci Genn. gewährleistet.

46.

Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, Zwiebeln, Knollen, Kormi und Rhizome, mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten der betreffenden besonders gefährlichen Schadorganismen bekannt ist; Die betreffenden besonders gefährlichen Schadorganismen sind: - Bean golden mosaic virus, - Cowpea mild mottle virus, - Lettuce infectious yellows virus,

- Pepper mild tigré virus, - Squash leaf curl virus, - andere durch Bemisia tabaci Genn. übertragene Viren; Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen gemäss Anhang 3 Teil A Nummer 13 und Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 25.5, 25.6, 32.1, 32.2, 32.3, 35.1, 35.2,

44, 45, 45.1, 45.2 und 45.3 gegebenenfalls gelten,

a. Länder,

in

denen das Aufreten von Bemisia tabaci Genn.

(aussereuropäische Populationen) oder anderer Vektoren der betreffenden Erreger nicht bekannt ist

amtliche Feststellung, dass an den Pflanzen während der gesamten Vegetationsperiode keine Anzeichen der betreffenden besonders gefährlichen Schadorganismen festgestellt wurden;

Pflanzenschutzverordnung 97

916.20

Waren Besondere

Anforderungen

b. Länder, in denen das Auftreten von Bemisia tabaci Genn. (aussereuropäische Populationen) oder

anderer

Vektoren der betreffenden Erreger bekannt ist

amtliche Feststellung, dass an den Pflanzen während eines angemessenen Zeitraumes keine Anzeichen der betreffenden besonders gefährlichen Schadorganismen festgestellt wurden

und

a. die Pflanzen von Anbauflächen stammen, die bekanntermassen als frei von Bemisia tabaci Genn. und anderen Vektoren der betreffenden besonders gefährlichen Schadorganismen sind, oder

b. die Anbaufläche bei den zu geeigneter Zeit durchgeführten amtlichen Kontrollen frei von Bemisia tabaci Genn. und anderen

Vektoren war,

oder

c. die Pflanzen einer geeigneten Behandlung zur Tilgung von Bemisia tabaci Genn.

unterzogen wurden.

47. Samen

von

Helianthus

annuus L.

Amtliche Feststellung, dass a. die Samen ihren Ursprung in Gebieten haben, die als frei von Plasmopara halstedii (Farlow) Berl. & de Toni bekannt sind,

oder

b. die Samen, ausser denen, die aus Sorten erzeugt wurden, die gegen alle im Anbaugebiet anwesenden Rassen von Plasmo-

para halstedii (Farlow) Berl. & de Toni resistent sind, einer angemessenen Behandlung gegen Plasmopara halstedii

(Farlow) Berl. & de Toni unterzogen wurden.

48. Samen

von

Solanum lycopersicum L.

Amtliche Feststellung dass die Samen durch eine geeignete Säureextraktionsmethode oder eine gleichwertige Methode, die vom BLW anerkannt ist, gewonnen wurden und a. entweder die Samen ihren Ursprung in Gebieten haben, in denen das Auftreten von Clavibacter michiganensis ssp. mi- chiganensis (Smith) Davis et al., Xantho- monas campestris pv. vesicatoria (Doidge) Dye und Potato spindle tuber viroid nicht bekannt ist, oder

b. an den Pflanzen auf der Anbaufläche während der gesamten Vegetationsperiode keine Anzeichen für durch diese besonders gefährlichen Schadorganismen ver-

ursachte Krankheiten festgestellt wurden, oder

c. die Samen einem amtlichen Test zumindest auf diese besonders gefährlichen

Schadorganismen an einer repräsentativen

Landwirtschaftliche Produktion 98

916.20

Waren Besondere

Anforderungen

Probe und unter Verwendung geeigneter Methoden un-terzogen wurden und sich dabei als frei von den betreffenden Schadorganismen erwiesen hat.

49.1 Samen

von

Medicago sativa L.

Amtliche Feststellung, dass a. auf der Anbaufläche seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Ditylenchus

dipsaci (Kühn) Filipjev festgestellt wurden und dass bei Labortests an repräsenta-

tiven Proben ebenfalls kein Ditylenchus dipsaci (Kühn) Filipjev festgestellt wurde, oder

b. vor der Ausfuhr eine Entseuchung erfolgte,

oder

c. die Samen mit einem geeigneten physikalischen Verfahren gegen Ditylenchus

dipsaci (Kühn) Filipjev behandelt worden sind und dieser Schadorganismus bei Laboruntersuchungen anhand einer reprä-

sentativen Probe nicht festgestellt wurde.

49.2 Samen

von

Medicago sativa L., mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten von Clavibacter michiganensis ssp. insidiosus Davis et al. bekannt ist Unbeschadet der Anforderungen, die für die Pflanzen gemäss Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummer 49.1 gelten, amtliche Feststellung, dass

a. das Auftreten von Clavibacter michi- ganensis ssp. insidiosus Davis et al. seit Beginn der letzten zehn Jahre weder im Betrieb noch in seiner unmittelbaren Umgebung bekannt wurde

b. und entweder

- die Kultur zu einer Sorte gehört, die als hochresistent gegen Clavibacter michiganensis ssp. insidiosus Davis et al.

anerkannt ist,

oder

- sie zum Erntezeitpunkt noch nicht ihre vierte Vegetationsperiode seit der Aussaat begonnen hatte und es höchstens

eine vorhergehende Samenernte von der Kultur gegeben hatte oder

- der gewichtsmässige Anteil an unschädlichem Besatz 0,1% nicht über-

steigt;

c. während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode oder gegebenenfalls der letzten beiden dieser Perioden weder auf der Anbaufläche noch auf einer benachbarten Kultur von Medicago sativa L.

keine Anzeichen von Clavibacter michi- ganensis ssp. insidiosus Davis et al. festgestellt wurden;

Pflanzenschutzverordnung 99

916.20

Waren Besondere

Anforderungen

d. auf der Anbaufläche der Kultur während der letzten drei Jahre vor der Aussaat keine

Medicago sativa L. angebaut wurde.

51. Samen

von

Phaseolus L.

Amtliche Feststellung, dass a. die Samen ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das als frei von Xanthomo- nas campestris pv. phaseoli (Smith) Dye bekannt ist,

oder

b. eine repräsentative Probe der Samen getestet wurde und sich dabei als frei von Xanthomonas campestris pv. phaseoli (Smith) Dye erwiesen hat.

52. Samen

von

Zea mays L.

Amtliche Feststellung, dass a. die Samen ihren Ursprung in Gebieten haben, die als frei von Erwinia stewartii (Smith) Dye bekannt sind, oder

b. eine repräsentative Probe der Samen getestet wurde und sich dabei als frei von Erwinia

stewartii (Smith) Dye erwiesen hat.

53. Samen

der

Gattungen

Triticum, Secale und X Triticosecale aus Afghanistan, Indien, Irak, Iran, Mexiko, Nepal, Pakistan, Südafrika und den USA, wo

das Auftreten von Tilletia indica Mitra bekannt ist.

Amtliche Feststellung, dass die Samen aus einem Gebiet stammen, von dem bekannt ist, dass Tilletia indica Mitra nicht auftritt.

54.

Körner der Gattungen Triticum, Secale und X Triticosecale aus Afghanistan, Indien, Irak, Iran, Mexiko, Nepal, Pakistan, Südafrika und den USA, wo

das Auftreten von Tilletia indica Mitra bekannt ist.

Amtliche Feststellung, dass a. die Körner aus einem Gebiet stammen, von dem bekannt ist, dass Tilletia indica Mitra nicht auftritt

oder

b. an den Pflanzen auf ihrer Anbaufläche während ihrer letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen für Tilletia indica Mitra beobachtet wurden und

repräsentative Körnerproben, die sowohl bei der Ernte als auch vor dem Versand entnommen und untersucht wurden, sich bei diesen Untersuchungen als frei von Tilletia indica Mitra erwiesen haben.

Landwirtschaftliche Produktion 100

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Abschnitt II Waren schweizerischen Ursprungs oder aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union Waren Besondere

Anforderungen

2. Holz

von

Platanus L., auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung Amtliche Feststellung, dass a. das Holz aus Gebieten stammt, die bekanntermassen frei von Ceratocystis pla-

tani (J. M. Walter) Engelbr. & T. C. Harr.

sind,

oder

b. durch die Markierung «Kiln-dried», «KD» oder eine andere international anerkannte Markierung, die nach üblichem

Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung angebracht ist, nachge-

wiesen wird, dass das Holz zur Zeit der Behandlung bei geeigneter Temperatur/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtig-

keitsgehalt von weniger als 20 % TS kammergetrocknet worden ist (Kilndrying),

4. Pflanzen

von

Pinus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen

Amtliche Feststellung, dass auf der Anbaufläche oder in deren unmittelbarer Umgebung

seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Scirrhia acicola (Dearn.) Siggers oder Scirrhia pini Funk & Parker festgestellt wurden.

5. Pflanzen

von

Abies Mill., Cedrus Trew, Larix Mill., Picea A. Dietr., Pi- nus L., Pseudotsuga Carr. und Tsuga Carr., ausser Samen

Unbeschadet der Anforderungen, die gegebenenfalls für die Pflanzen in Anhang 4 Teil A

Abschnitt II Nummer 4 gelten, amtliche Feststellung, dass weder am Ort der Erzeugung noch in dessen unmittelbarer Umge-

bung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode Anzeichen von Melamp- sora medusae Thümen festgestellt wurden.

6. Pflanzen

von

Populus L.,

zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen

Amtliche Feststellung, dass auf der Anbaufläche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung

seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Melampsora medusae Thümen festgestellt wurden.

7. Pflanzen

von

Castanea Mill. und Quercus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen

Amtliche Feststellung, dass a. die Pflanzen ihren Ursprung in Gebieten haben, die als frei von Cryphonectria pa- rasitica (Murrill) Barr bekannt sind, oder

b. auf der Anbaufläche oder in deren unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten

ab

geschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr festgestellt wurden.

8. Pflanzen

von

Platanus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen

Amtliche Feststellung, dass a. die Pflanzen aus einem Gebiet stammen,

Pflanzenschutzverordnung 101

916.20

Waren Besondere

Anforderungen

das bekanntermassen frei von Ceratocystis platani (J. M. Walter) Engelbr. & T. C. Harr. ist,

oder

b. am Ort der Erzeugung oder in dessen unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Ceratocystis

platani (J. M. Walter) Engelbr. & T. C.

Harr. festgestellt wurden.

8.1 Pflanzen

von

Ulmus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen

Amtliche Feststellung, dass weder am Ort der Erzeugung noch in dessen unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode Anzeichen

von Candidatus Phytoplasma ulmi festgestellt wurden.

9. Pflanzen

von

Amelanchier Med., Chaenomeles Lindl., Crataegus L., Cydonia Mill., Eriobotrya Lindl., Malus Mill., Mespilus L., Pyracantha Roem., Pyrus L. und Sorbus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen Amtliche Feststellung, dass a. die Pflanzen aus Gebieten stammen, die nach den Bestimmungen gemäss Anhang 4 Teil B Nummer 21 als frei von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. anerkannt sind,

oder

b. die Pflanzen auf ihrer Anbaufläche und in ihrer unmittelbaren Umgebung, die Anzeichen von Erwinia amylovora (Burr.)

Winsl. et al. aufgewiesen haben, entfernt wurden.

10. Pflanzen

von

Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihren Hybriden, ausser Samen und Früchten Amtliche Feststellung, dass a. die Pflanzen aus Gebieten stammen, die bekanntermassen frei sind von Spiroplas- ma citri Saglio et al., Phoma tracheiphila (Petri) Kanchaveli et Gikashvili und Citrus tristeza virus (europäische Stämme),

oder

b. die Pflanzen im Rahmen eines Zertifizierungssystems anerkannt wurden, das vo-

raussetzt, dass sie in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen erhalten worden ist und unter Verwendung von geeigneten Tests o-

der Methoden gemäss internationalen Standards zumindest auf Citrus tristeza virus (europäische Stämme) amtlich untersucht worden ist, und ununterbrochen

in einem insektengeschützten Gewächshaus oder in einem Isolierkäfig gezogen

wurden, wo keine Anzeichen von Spiro- plasma citri Saglio et al., Phoma trach- eiphila (Petri) Kanchaveli et Gikashvili und Citrus tristeza virus (europäische Stämme) zu beobachten waren, oder

c. die Pflanzen

- im Rahmen eines Zertifizierungssystems anerkannt wurden, das voraus-

Landwirtschaftliche Produktion 102

916.20

Waren Besondere

Anforderungen

setzt, dass sie in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen erhalten worden ist

und unter Verwendung von geeigneten Tests oder Methoden gemäss internationalen Standards zumindest auf Ci-

trus tristeza virus (europäische Stämme) amtlich untersucht wurde, und

sich bei diesen Tests als frei von Citrus tristeza virus (europäische Stäm-

me) erwiesen hat, und dass ihnen bescheinigt wurde, dass sie bei

amtlichen Untersuchungen gemäss den in diesem Gedankenstrich genannten Methoden mindestens frei waren

von Citrus tristeza virus (europäische Stämme),

und

- untersucht

wurden

und dass seit Beginn der letzten abgeschlossenen Ve-

getationsperiode keine Anzeichen von Spiroplasma citri Saglio et al., Phoma tracheiphila (Petri) Kanchaveli et Gikashvili und Citrus tristeza virus fest-

gestellt wurden.

10.1 Pflanzen

von

Citrus L., Choisya Kunth, Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihre Hybriden und Casimiroa La Llave, Clausena Burm f., Murraya J. Koenig ex L., Vepris Comm., Zanthoxylum L., ausgenommen Früchte und Samen

Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen a. ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach einschlägigen Internati-

onalen Standards für phytosanitäre Massnahmen als frei von Trioza erytreae

Del Guercio befunden wurde, oder

b. an einem Erzeugungsort angebaut wurden, der für den Pflanzenpass registiert ist

und in diesem Rahmen überwacht wird, und

an dem die Anbaufläche für die Pflanzen physisch vollständig gegen die Einschleppung von Trioza erytreae Del Guercio

geschützt war,

und

an dem während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode vor dem Inver-

kehrbringen zu geeigneten Zeitpunkten zwei amtliche Kontrollen durchgeführt wurden, bei denen auf der Fläche und in einem Umkreis von mindestens 200 m keine Anzeichen von Trioza erytreae Del Guercio festgestellt wurden.

11. Pflanzen

von

Araceae,

Marantaceae, Musaceae, Persea spp. und Strelitziaceae, bewurzelt oder mit anhaftendem oder beigefügtem Nährsubstrat Amtliche Feststellung, dass a. auf der Anbaufläche seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode kein Befall mit Radopholus similis

(Cobb)

Thorne festgestellt wurde

Pflanzenschutzverordnung 103

916.20

Waren Besondere

Anforderungen

oder

b. Boden und Wurzeln verdächtiger Pflanzen seit Beginn der letzten abgeschlosse-

nen

Vegetationsperiode einem amtlichen nematologischen Test, zumindest auf Rado-

pholus similis (Cobb) Thorne, unterzogen wurden und sich dabei als frei von diesem Schadorganismus erwiesen haben.

12. Pflanzen

von

Fragaria L., Prunus L.

und Rubus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen

Die betreffenden besonders gefährlichen Schadorganismen sind:

- bei Fragaria L.:

- Phytophthora fragariae Hickman var. fragariae, - Arabis mosaic virus, - Raspberry ringspot virus, - Strawberry crinkle virus, - Strawberry latent ringspot virus,

- Strawberry mild yellow edge virus,

- Tomato black ring virus, - Xanthomonas fragariae Kennedy & King;

- bei

Prunus L.:

- Apricot chlorotic leafroll mycoplasm,

- Xanthomonas arboricola pv. pruni (Smith) Vauterin et al.; - bei

Prunus persica (L.) Batsch:

- Pseudomonas syringae pv.

persicae (Prunier et al.) Young et al.;

- bei

Rubus L.:

- Arabis mosaic virus, - Raspberry ring spot virus, - Strawberry latent ringspot virus,

- Tomato

black ring virus

Amtliche Feststellung, dass a. die Pflanzen ihren Ursprung in Gebieten haben, die als frei von den betreffenden besonders gefährlichen Schadorganismen bekannt sind,

oder

b. auf der Anbaufläche seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Krankheiten

festgestellt worden sind, die durch die betreffenden besonders gefährlichen Schad-

organismen verursacht wurden.

13. Pflanzen

von

Cydonia Mill. und Pyrus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen

Unbeschadet der Anforderungen, die für die Pflanzen in Anhang 4 Teil A Abschnitt II Nummer 9 gelten, amtliche Feststellung, dass a. die Pflanzen ihren Ursprung in Gebieten haben, die als frei von Pear decline mycoplasm bekannt sind, oder

b. die Pflanzen auf der Anbaufläche und in ihrer unmittelbaren Umgebung, die Anzeichen aufgewiesen haben, nach denen

sie des Befalls mit Pear decline mycoplasm verdächtig sind, während der letz-

ten drei abgeschlossenen Vegetationspe

Landwirtschaftliche Produktion 104

916.20

Waren Besondere

Anforderungen

rioden an diesem Ort gerodet wurden.

14. Pflanzen

von

Fragaria L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen Unbeschadet der Anforderungen, die für die Pflanzen gemäss Anhang 4 Teil A Abschnitt II Nummer 12 gelten, amtliche Feststellung, dass

a. die Pflanzen ihren Ursprung in Gebieten haben, die als frei von Aphelenchoides besseyi Christie bekannt sind, oder

b. an den Pflanzen auf der Anbaufläche seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von A-

phelenchoides besseyi Christie festgestellt wurden,

oder

c. bei Pflanzen in Gewebekultur diese von Pflanzen stammen, die den Bedingungen unter Buchstabe b) dieser Nummer entsprechen oder anhand geeigneter nemato-

logischer Methoden amtlich getestet wurden und sich dabei als frei von

Aphelenchoides besseyi Christie erwiesen haben.

15. Pflanzen

von

Malus Mill., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen

Unbeschadet der Anforderungen, die für die Pflanzen gemäss Anhang 4 Teil A Abschnitt II Nummer 9 gelten, amtliche Feststellung, dass

a. die Pflanzen ihren Ursprung in Gebieten haben, die als frei von Apple proliferation mycoplasm bekannt sind, oder

b. aa. die Pflanzen, ausser aus Samen erwachsenem Pflanzgut, - entweder im Rahmen eines Zertifizierungssystems amtlich anerkannt

wurden, das voraussetzt, dass sie in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen gehalten wurde und einem amtlichen Test auf zumindest Apple proliferation

mycoplasm unter Verwendung von geeigneten Indikatorpflanzen oder gleichwertigen Verfahren unterzogen wurde und sich dabei als frei

von diesem Schadorganismus erwiesen hat,

oder

- in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen erhalten und während der letzten sechs abgeschlos-

senen Vegetationsperioden mindestens einem amtlichen Test,

zumindest auf Apple proliferation mycoplasm, unter Verwendung

Pflanzenschutzverordnung 105

916.20

Waren Besondere

Anforderungen

von geeigneten Indikatorpflanzen oder gleichwertigen Verfahren unterzogen wurde und sich dabei als

frei von diesem Schadorganismus erwiesen hat;

bb. an Pflanzen auf der Anbaufläche oder an anfälligen Pflanzen in der unmittelbaren Umgebung seit Beginn der letz-

ten drei abgeschlossenen Vegetationsperioden keine Anzeichen von

Krankheiten festgestellt wurden, die durch Apple proliferation mycoplasm verursacht werden.

16. Pflanzen

der

folgenden

Prunus-Arten, zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen:

- Prunus amygdalus Batsch - Prunus armeniaca L.

- Prunus blireiana André - Prunus brigantina Vill.

- Prunus cerasifera Ehrh.

- Prunus cistena Hansen - Prunus curdica Fenzl. und Fritsch - Prunus domestica ssp. Domestica L.

- Prunus domestica ssp. insititia (L.) C.K. Schneid.

- Prunus domestica ssp. italica (Borkh.) Hegi.

- Prunus glandulosa Thunb.

- Prunus holoserica Batal.

- Prunus hortulana Bailey - Prunus japonica Thunb.

- Prunus mandshurica (Maxim.) Koehne

- Prunus maritima Marsh.

- Prunus mume Sieb. et Zucc.

- Prunus nigra Ait.

- Prunus persica (L.) Batsch - Prunus salicina L.

- Prunus sibirica L.

- Prunus simonii Carr.

- Prunus spinosa L.

- Prunus

tomentosa Thunb.

- Prunus

triloba Lindl.

- andere Arten von Prunus L., die für Plum pox virus

anfällig sind

Unbeschadet der Anforderungen, die für die Pflanzen in Anhang 4 Teil A Abschnitt II Nummer 12 gelten, amtliche Feststellung, dass

a. die Pflanzen ihren Ursprung in Gebieten haben, die als frei von Plum pox virus bekannt sind,

oder

b. aa. die Pflanzen, ausser aus Samen erwachsenes Pflanzgut, - entweder im Rahmen eines Zertifizierungssystems amtlich anerkannt

wurden, das voraussetzt, dass sie in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen gehalten wurde und einem amtlichen Test auf zumindest Plum Pox virus unter Ver-

wendung von geeigneten Indikatorpflanzen oder gleichwerti-

gen Verfahren unterzogen wurde und sich

dabei als frei von diesem Schadorganismus erwiesen hat,

oder

- in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen gehalten wird und während der letzten drei abgeschlossenen Vegetationsperioden

mindestens einmal einem amtlichen Test auf zumindest Plum pox

virus unter Verwendung von geeigneten Indikatorpflanzen oder gleichwertigen Verfahren unterzogen wurde und sich dabei als frei

von diesem Schadorganismus erwiesen hat;

bb. an Pflanzen auf der Anbaufläche oder an anfälligen Pflanzen in der unmittelbaren Umgebung seit Beginn der letz-

ten drei abgeschlossenen Vegetationsperioden keine Anzeichen von

Krankheiten festgestellt wurden, die

Landwirtschaftliche Produktion 106

916.20

Waren Besondere

Anforderungen

durch Plum pox virus verursacht werden;

cc. Pflanzen am Ort der Erzeugung, die Anzeichen von Krankheiten aufgewiesen haben, die durch andere Viren oder

virusähnliche Krankheitserreger verursacht werden, gerodet wurden.

17. Pflanzen

von

Vitis L.,

ausser Samen und Früchten Amtliche Feststellung, dass an den Mutterreben auf der Anbaufläche seit Beginn der

letzten beiden abgeschlossenen Vegetationsperioden keine Anzeichen von Grapevine

Flavescense dorée MLO und Xylophilus ampelinus (Panagopoulos) Willems et al.

festgestellt wurden.

18.1. Knollen von Solanum tuberosum L., zum Anpflanzen bestimmt Amtliche Feststellung, dass a. die Bestimmungen des BLW oder gegebenensfalls die Bestimmungen der EU zur

Bekämpfung von Synchytrium endobioti- cum (Schilbersky) Percival eingehalten wurden,

und

b. die Knollen ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das bekanntermassen frei von Clavibacter michiganensis ssp. sepe- donicus (Spiekermann et Kotthoff) Davis et al. ist, oder die Bestimmungen der EU zur Bekämpfung von Clavibacter michi- ganensis ssp. sependonicus (Spiekermann et Kotthoff) Davis et al. eingehalten wurden

und

c. die Bestimmungen des BLW oder gegebenensfalls die Bestimmungen der EU zur

Bekämpfung von Globodera rostochien- sis (Wollenweber) Behrens et Globodera pallida (Stone) Behrens, eingehalten wurden,

und

d. aa. die Knollen entweder ihren Ursprung in Gebieten haben, in denen das Auftreten von Ralstonia solanacearum

(Smith) Yabuuchi et al. nicht bekannt ist, oder

bb. die Knollen in Gebieten, in denen das Auftreten von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. bekannt ist, von einem Erzeugungsort stammen, der frei von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. ist oder infolge der Anwendung eines angemessenen Verfahrens zur Tilgung von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. als frei davon gilt,

und

e.

die Knollen entweder ihren Ursprung in Gebieten haben, von denen bekannt ist,

Pflanzenschutzverordnung 107

916.20

Waren Besondere

Anforderungen

dass Meloidogyne chitwoodi Golden et al. (alle Populationen) und Meloidogyne fallax Karssen dort nicht auftreten, oder in Gebieten, in denen das Auftreten von Me- loidogyne chitwoodi Golden et al. (alle Populationen) und Meloidogyne fallax Karssen bekannt ist,

- die Knollen entweder von einem Erzeugungsort stammen, der sich bei ei-

ner jährlichen Untersuchung der Wirtskulturen durch visuelle Inspektion der Wirtspflanzen zu geeigneten

Zeitpunkten und durch visuelle Inspektion sowohl äusserlich als auch

bei Aufschneiden der Knollen von den am Erzeugungsort wachsenden Kartoffeln nach der Ernte als frei von Me-

loidogyne chitwoodi Golden et al. (alle Populationen) und Meloidogyne

fallax Karssen erwiesen hat, oder - nach der Ernte Stichproben von den Knollen genommen und entweder nach einer geeigneten Methode zur Induzierung von Symptomen auf das Auftreten von Symptomen untersucht wurden oder Laboruntersuchungen und visuellen Inspektionen sowohl äusserlich als auch durch Aufschneiden der Knollen zu geeigneten Zeit-

punkten und auf jeden Fall bei der Verschliessung der Verpackungen oder Behälter vor dem Inverkehr-

bringen gemäss den Bestimmungen über das Verschliessen in der Saatund Pflanzgut-Verordnung des WBF

vom 7. Dezember 199851 unterzogen wurden und keine Anzeichen von Me- loidogyne chitwoodi Golden et al. (alle Populationen) und Meloidogyne

fallax Karssen festgestellt wurden.

18.2 Knollen

von

Solanum tuberosum L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Knollen der Sorten, die amtlich zugelassen wurden

Unbeschadet der besonderen Anforderungen, die für die Knollen gemäss Anhang 4 Teil A Abschnitt II Nummer 18.1 gelten, amtliche Feststellung, dass die Knollen - aus

fortgeschrittenen

Züchtungen stammen, wobei diese Feststellung in geeigneter Weise auf dem Begleitdokument der Knollen zu erfolgen hat,

- in der Schweiz erzeugt wurden und

- in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen gehalten wurde und nach geeigneten Methoden

einem amtlichen Quarantänetest unterzo51 SR

916.151.1

Landwirtschaftliche Produktion 108

916.20

Waren Besondere

Anforderungen

gen wurde und sich dabei als frei von besonders gefährlichen Schadorganismen

erwiesen hat.

18.3 Pflanzen von Ausläufer oder Knollen bildenden Arten der Gattung Solanum L. oder ihren Hybriden, zum Anpflanzen bestimmt, ausser den in Anhang 4

Teil A Abschnitt II Nummern 18.1 oder 18.2 genannten Knollen von Sola-

num tuberosum L. sowie Erhaltungszüchtungsmaterial in Genbanken oder

Genmaterialsammlungen sowie den in Anhang 4 Teil A Abschnitt II Nummer 18.3.1 genannten Samen von Solanum tuberosum L.

a. Die Pflanzen wurden unter Quarantänebedingungen gehalten und haben sich bei

Quarantänetests als frei von jeglichen Schadorganismen erwiesen.

b. Die Quarantänetests gemäss Buchstabe a.

werden

aa. überwacht vom BLW oder, gebenenenfalls, vom amtlichen Pflanzen-

schutzdienst des betroffenen EUMitgliedstaats und durchgeführt von

wissenschaftlich ausgebildetem Personal dieser Stelle oder einer amtlich

anerkannten Stelle; bb. durchgeführt an einem Ort, der mit geeigneten Einrichtungen ausgerüstet ist, die eine Isolierung der Schadorganismen sowie eine Behandlung des

Materials gewährleisten, sodass die Gefahr der Ausbreitung von Schadorganismen ausgeschlossen ist;

cc. durchgeführt an jeder Materialpartie durch

- Beschau auf Anzeichen für den Befall mit Schadorganismen in regelmässigen Abständen während

mindestens einer abgeschlossenen Vegetationsperiode unter Berücksichtigung der Art des Materials

und seiner Entwicklung im Rahmen des Testprogramms,

- Tests nach geeigneten, vom BLW anerkannten Methoden

- bei allem Kartoffelzuchtmaterial auf zumindest

- Andean potato latent virus - Arracacha virus B oca strain - Potato black ringspot virus - Potato spindle tuber viroid - Potato

virus

T

- Andean potato mottle virus - herkömmliche

Kartoffelviren

A, M, S, V, X und Y (einschliesslich Yo, Yn und Yc)

sowie Blattrollvirus der Kartoffel

- Clavibacter michiganensis ssp.

sepedonicus (Spieckermann et Kotthoff) Davis et al., - Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. - bei

Samen

von

Solanum tuberosum L., ausser den in Nummer 18.3.1 genannten Samen, zumindest auf die oben genannten Viren und

Pflanzenschutzverordnung 109

916.20

Waren Besondere

Anforderungen

Viroiden;

dd. durchgeführt durch geeignete Tests auf alle anderen bei der Beschau festgestellte Anzeichen zur Identifizierung

der Schadorganismen, die sie verursacht haben.

c. Material, das sich bei der Untersuchung gemäss Buchstabe b nicht als frei von den Schadorganismen gemäss Buchstabe b erwiesen hat, wird unverzüglich vernichtet oder Verfahren zur Tilgung des Scha-

dorganismus bzw. der Schadorganismen unterzogen.

d. Jede Organisation oder Forschungsstelle in der Schweiz, die solches Material besitzt, unterrichtet das BLW darüber.

18.3.1 Samen von Solanum tuberosum L., ausser die in Anhang 4 Teil A Abschnitt II Nummer 18.4 genannten Sa-

men

Amtliche Feststellung, dass die Samen von Pflanzen stammen, die jeweils die Anforderungen gemäss den Nummern 18.1, 18.2 und

18.3 erfüllen,

und

a. die Samen aus Gebieten stammen, die nachweislich frei von Synchytrium endo- bioticum (Schilbersky) Percival, Clavi- bacter michiganensis ssp. sepedonicus (Spieckermann et Kotthoff) Davis et al., Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. und Potato spindle tuber viroid

sind,

oder

b. die Samen den folgenden Anforderungen genügen:

i. Sie wurden auf einer Fläche erzeugt, auf der seit Beginn der letzten Vegetationsperiode keine Anzeichen von

Krankheiten beobachtet wurden, die durch die Schadorganismen gemäss Buchstabe a hervorgerufen wurden; ii. sie wurden auf einer Fläche erzeugt, auf der folgende Massnahmen getroffen wurden:

1. Trennung der Fläche von anderen Nachschattengewächsen und anderen Wirtspflanzen des Potato

spindle tuber viroid, 2. Verhinderung des Kontakts mit Personal und Gegenständen wie Werkzeuge, Maschinen, Fahrzeuge, Behältnisse und Verpackungs-

materialen von anderen Flächen, auf denen Nachtschattengewächse und andere Wirtspflanzen des Potato spindle tuber viroid erzeugt

werden, oder angemessene Hygienemassnahmen in Bezug auf Per-

sonal oder Gegenstände von anderen Flächen, auf denen

Landwirtschaftliche Produktion 110

916.20

Waren Besondere

Anforderungen

Nachtschattengewächse und andere Wirtspflanzen des Potato spind-

le tuber viroid erzeugt werden, um Infektionen zu verhindern 3. ausschliesslich Verwendung von Wasser, das frei von jeglichen unter dieser Nummer genannten

Schadorganismen ist.

18.4 Pflanzen von Ausläufer oder Knollen bildenden Arten von Solanum L. oder ihren Hybriden, zum Anpflanzen bestimmt, die in Genbanken oder Gen-

materialsammlungen gehalten werden Jede Organisation oder Forschungsstelle, die solches Material besitzt, unterrichtet das BLW darüber.

18.5 Knollen

von

Solanum tuberosum L., ausser den in Anhang 4 Teil A Abschnitt II Ziffern 18.1, 18.1.1, 18.2,

18.3 oder 18.4 genannten Knollen Anhand einer Zulassungsnummer auf der Verpackung oder bei in loser Schüttung beförderten Kartoffeln auf dem Beförderungsmittel ist nachzuweisen, dass die Kar-

toffeln von einem amtlich registrierten Erzeuger angebaut wurden oder aus amtlich registrierten gemeinsamen Lager- oder Versandzentren im Anbaugebiet stammen.

Ferner ist anzugeben, dass die Knollen frei von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. sind und gegebenefalls die Bestim-

mungen des BLW oder der EU zur Bekämpfung von

a. Synchytrium endobioticum (Schilbersky) Percival l,

b. Clavibacter michiganensis ssp. sepedoni- cus (Spieckermann et Kotthoff) Davis et al. et

c. Globodera pallida (Stone) Behrens und Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens

eingehalten wurden.

18.6 Pflanzen

von

Solanaceae,

zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen und den in Anhang 4 Teil A Abschnitt II Nummern 18.4 und 18.5 genannten Pflanzen

Unbeschadet der Anforderungen, die gegebenenfalls für die Pflanzen in Anhang 4 Teil A

Abschnitt II Nummern 18.1, 18.2 oder 18.3 gelten, amtliche Feststellung, dass a. die Pflanzen ihren Ursprung in Gebieten haben, die als frei von Potato stolbur mycoplasm bekannt sind, oder

b. auf den Pflanzen der Anbaufläche seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Pota-

to stolbur mycoplasm festgestellt wurden.

18.6.1 Zum Anpflanzen bestimmte bewurzelte Pflanzen von Capsicum spp.,

Solanum lycopersicum L. und Solanum melongena L.

Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang 4 Teil A Abschnitt II Ziffer 18.6 gelten, amtliche Feststellung, dass die Bestimmungen des BLW oder gegebenenfalls die Bestimmungen der EU zur Bekämpfung von Globodera pallida (Stone) Behrens und Globodera rosto- chiensis (Wollenweber) Behrens eingehalten wurden.

Pflanzenschutzverordnung 111

916.20

Waren Besondere

Anforderungen

18.7 Pflanzen

von

Capsicum annuum L., Solanum lycopersicum L., Musa L., Nicotiana L. und Solanum melongena L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen

Unbeschadet der Bestimmungen, die gegebenenfalls für die Pflanzen in Anhang 4 Teil A

Abschnitt II Ziffer 18.6 gelten, amtliche Feststellung, dass

a. die Pflanzen ihren Ursprung in Gebieten haben, die sich als frei von Ralstonia so- lanacearum (Smith) Yabuuchi et al. erwiesen haben

oder

b. auf den Pflanzen am Erzeugungsort seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Rals-

tonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. festgestellt wurden.

19. Pflanzen

von

Humulus

lupulus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen Amtliche Feststellung, dass auf dem Hopfen der Anbaufläche seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzei-

chen von Verticillium albo-atrum Reinke & Berthold und Verticillium dahliae Klebahn festgestellt wurden.

19.1 Pflanzen

von

Palmae, zum Anpflanzen bestimmt, die an der Basis des Stammes einen Durchmesser von über 5 cm

aufweisen und zu den folgenden Gattungen gehören: Brahea Mart., Butia

Becc., Chamaerops L., Jubaea Kunth, Livistona R. Br., Phoenix L., Sabal Adans., Syagrus Mart., Trachycarpus H. Wendl., Trithrinax Mart., Washing- tonia Raf.

Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen a. ununterbrochen in einem Gebiet gestanden haben, das von der nationalen Pflan-

zenschutzorganisation nach den einschlägigen Internationalen Standards für

phytosanitäre Massnahmen als frei von Paysandisia

archon (Burmeister) anerkannt wurde; oder

b. während eines Zeitraums von mindestens zwei Jahren vor der Verbringung an einem Ort der Erzeugung gestanden haben,

- der eingetragen ist und von der zuständigen amtlichen Stelle im Ur-

sprungs-Mitgliedstaat überwacht wird, und

- an dem die Pflanzen auf einer Fläche gestanden haben, die einen vollständigen physischen Schutz gegen die Ein-

schleppung von Paysandisia archon (Burmeister) aufwies oder auf der geeignete Präventivbehandlungen

durchgeführt wurden, und - an dem bei drei amtlichen Kontrollen pro Jahr, die zu geeigneter Zeit durchgeführt wurden, keine Anzeichen von

Paysandisia archon (Burmeister) festgestellt wurden.

20. Pflanzen

von

Dendranthema (DC.) Des Moul., Dianthus L. und Pelargo- nium l'Hérit. ex Ait., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen Amtliche Feststellung, dass a. die Pflanzen ihren Ursprung in einem von Helicoverpa armigera (Hübner) und Spo- doptera littoralis (Boisd.) freien Gebiet haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den einschlägi-

gen Internationalen Standards für phytosanitäre Massnahmen anerkannt wurde,

Landwirtschaftliche Produktion 112

916.20

Waren Besondere

Anforderungen

oder

b. am Erzeugungsort seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Helicoverpa armigera

(Hübner) oder Spodoptera littoralis (Boisd.) festgestellt wurden, oder

c. die Pflanzen einer geeigneten Behandlung zum Schutz vor diesen Organismen unterzogen wurden.

21.1 Pflanzen

von

Dendranthema (DC) Des Moul., zum

Anpflanzen bestimmt, ausser Samen

Unbeschadet der Bestimmungen, die gegebenenfalls für die Pflanzen in Anhang 4 Teil A

Abschnitt II Nummer 20 gelten, amtliche Feststellung, dass

a. die Pflanzen höchstens die F3-Generation von Material sind, das sich bei Tests auf Chrysanthemum stunt viroid als frei von diesem Virus erwiesen hat, oder unmittelbar von Material abstammen, das sich bei

einer repräsentativen Probe von mindestens 10 % bei einer amtlichen Prüfung im

Zeitpunkt der Blüte als frei von Chrysanthemum stunt viroid erwiesen hat;

b. die Pflanzen oder Stecklinge - aus Betrieben stammen, die in den drei ersten Monaten vor dem Versand mindestens einmal monatlich amtlich un-

tersucht wurden und bei denen in dieser Zeit keine Anzeichen von Puccinia

horiana Hennings festgestellt wurden und in deren unmittelbarer Umgebung in den drei Monaten vor der Ausfuhr keine Anzeichen von Puccinia horia- na Hennings festgestellt wurden, oder

- einer geeigneten Behandlung gegen Puccinia horiana Hennings unterzogen

wurden;

c. bei nicht bewurzelten Stecklingen weder auf ihnen noch auf den Pflanzen, von denen sie stammen, Anzeichen von Didy-

mella ligulicola (Baker, Dimock & Davis) v. Arx festgestellt wurden oder bei bewurzelten Stecklingen weder auf ihnen

noch auf dem Wurzelbett Anzeichen von Didymella ligulicola (Baker, Dimock & Davis) v. Arx festgestellt wurden.

Pflanzenschutzverordnung 113

916.20

Waren Besondere

Anforderungen

21.2 Pflanzen

von

Dianthus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen

Unbeschadet der Anforderungen, die für die Pflanzen in Anhang 4 Teil A Abschnitt II Nummer 20 gelten, amtliche Feststellung, dass

- die Pflanzen in direkter Linie von Mutterpflanzen abstammen, die sich bei den in

den letzten zwei Jahren mindestens einmal durchgeführten amtlich anerkannten

Tests als frei von Erwinia chrysanthemi pv.

dianthicola (Hellmers) Dickey, Pseudo- monas caryophylli (Burkholder) Starr & Burkholder und Phialophora cinerescens (Wollenw.) van Beyma erwiesen haben, - keine

Anzeichen

der vorgenannten Schadorganismen auf den Pflanzen festgestellt

wurden.

22. Zwiebeln

von

Tulipa L. und Narcissus L., ausser solchen, bei denen aus der Verpackung oder anderweitig hervorgeht, dass sie zum Direktverkauf an den Endverbraucher bestimmt sind, der keine gewerbliche Schnittblumenerzeugung betreibt

Amtliche Feststellung, dass auf den Pflanzen seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Ditylenchus dipsaci (Kühn) Filipjev festgestellt wurden.

23.

Pflanzen von krautigen Arten, zum Anpflanzen bestimmt,

ausser

- Zwiebeln,

- Kormi,

- Pflanzen

der

Familie

Gramineae,

- Rhizomen,

- Samen,

- Knollen

Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang 4 Teil A Abschnitt II Ziffern 20, 21.1 oder 21.2 gelten, amtliche Feststellung, dass die Pflanzen a. ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das als frei von Liriomyza huidobrensis (Blanchard) und Liriomyza trifolii (Burgess)

bekannt ist,

oder

b. bei amtlichen Kontrollen, die in den drei Monaten vor der Ernte mindestens einmal monatlich durchgeführt wurden, keine Anzeichen von Liriomyza huidobrensis (Blanchard) und Liriomyza trifolii (Burgess) festgestellt wurden,

oder

c. die Pflanzen unmittelbar vor der Vermarktung amtlich untersucht und als frei

von

Liriomyza huidobrensis (Blanchard) und Liriomyza trifolii (Burgess) befunden und einer geeigneten Behandlung gegen Lirio- myza huidobrensis (Blanchard) und Lirio- myza trifolii (Burgess) unterzogen worden sind,

oder

d. von Pflanzenmaterial (Explantat) stammen, das frei ist von Liriomyza

huidobrensis (Blanchard) und Liriomyza trifolii (Burgess), in einem sterilen Medium in vitro unter sterilen Bedingungen

Landwirtschaftliche Produktion 114

916.20

Waren Besondere

Anforderungen

gezüchtet werden, die einen Befall mit Liriomyza huidobrensis (Blanchard) und Liriomyza trifolii (Burgess) ausschliessen und in durchsichtigen Behältern unter sterilen Bedingungen verschickt werden.

24.

Im Freiland gezogene, bewurzelte Pflanzen, eingepflanzt oder zum Anpflanzen bestimmt

Der Erzeugungsort muss nachweislich als frei von Clavibacter michiganensis ssp. sepedo- nicus (Spieckermann et Kotthoff) Davis et al. und Synchytrium endobioticum (Schilbersky) Percival bekannt sein.

24.1 Im Freiland gezogene, bewurzelte Pflanzen von Allium porrum L., Asparagus officinalis L., Beta vulgaris L., Brassica spp. und Fragaria L., zum Anpflanzen bestimmt, sowie im Freiland gezogene Zwiebeln, Knollen und Rhizome von Allium ascalonicum L., Allium cepa L., Dahlia spp., Gladi- olus Tourn. ex L., Hyacinthus spp., Iris spp., Lilium spp., Narcissus L. und Tu- lipa L.

Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang 4 Teil A Abschnitt II Ziffer 24 gelten, ist ein Nachweis erforderlich, dass die Bestimmungen des BLW zur

Bekämpfung von Globodera pallida (Stone) Behrens und Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens eingehalten wurden.

25. Pflanzen

von

Beta vulgaris L., zum Anpflanzen bestimmt,

ausser Samen

Amtliche Feststellung, dass a. die Pflanzen ihren Ursprung in Gebieten haben, die als frei von Beet leaf curl virus bekannt sind,

oder

b. das Auftreten von Beet leaf curl virus auf der Anbaufläche nicht bekannt ist und auf der Anbaufläche oder in ihrer unmittelbaren

Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine

Anzeichen von Beet leaf curl virus festgestellt wurden.

26. Samen

von

Helianthus annuus L.

Amtliche Feststellung, dass a. die Samen ihren Ursprung in Gebieten haben, die als frei von Plasmopara halstedii (Farlow) Berl. & de Toni bekannt sind,

oder

b. die Samen, ausser denen, die aus Sorten erzeugt wurden, die gegen alle im Anbaugebiet anwesenden Rassen von Plasmo-

para halstedii (Farlow) Berl. & de Toni resistent sind, einer angemessenen Behandlung gegen Plasmopara halstedii

(Farlow) Berl. & de Toni unterzogen wurden.

26.1 Pflanzen

von

Lycopersicon lycopersicum (L.) Karsten ex Farw., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen Unbeschadet der Anforderungen, die gegebenenfalls für die Pflanzen in Anhang 4 Teil A

Abschnitt II Nummern 18.6 und 23 gelten, amtliche Feststellung, dass a. die Pflanzen ihren Ursprung in Gebieten haben, die als frei von Tomato Yellow Leaf Curl Virus bekannt sind,

Pflanzenschutzverordnung 115

916.20

Waren Besondere

Anforderungen

oder

b. an den Pflanzen keine Anzeichen von Tomato Yellow Leaf Curl Virus beobachtet wurden und

aa. die Pflanzen ihren Ursprung in Gebieten

haben, die als frei von Bemisia tabaci Genn. bekannt sind,

oder

bb. die Anbaufläche bei amtlichen Kontrollen, die während der letzten drei

Monate vor der Ausfuhr zumindest monatlich durchgeführt wurden, als frei von

Bemisia tabaci Genn. befunden wurde; oder

c. die Anbaufläche keine Symptome von Tomato Yellow Leaf Curl Virus gezeigt hat und einer geeigneten Behandlung und Überwachung unterzogen wurde, die die Freiheit von Bemisia tabaci Genn. gewährleistet.

27. Samen

von

Lycopersicon lycopersicum (L.) Karsten ex Farw.

Amtliche Feststellung, dass die Samen durch eine geeignete Säureextraktionsmethode oder eine vom BLW genehmigte gleichwertige Methode gewonnen wurden und a. die Samen entweder ihren Ursprung in Gebieten haben, in denen das Auftreten von Clavibacter michiganensis ssp. mi- chiganensis (Smith) Davis et al. oder Xanthomonas campestris pv. vesicatoria (Doidge) Dye nicht bekannt ist, oder

b. an den Pflanzen auf der Anbaufläche während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen für die

durch diese Schadorganismen verursachten Krankheiten festgestellt wurden

oder

c. die Samen einem amtlichen Test zumindest auf diese Schadorganismen an einer

repräsentativen Probe und unter Verwendung geeigneter Methoden unterzogen

wurden und sich dabei als frei von diesen Schadorganismen erwiesen haben.

28.1 Samen

von

Medicago sativa L.

Amtliche Feststellung, dass a. auf der Anbaufläche seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine

Anzeichen von Ditylenchus dipsaci (Kühn)

Filipjev festgestellt wurden und dass nach Labortests anhand repräsentativer Proben ebenfalls kein Ditylenchus dipsaci (Kühn) Filipjev festgestellt wurde, oder

Landwirtschaftliche Produktion 116

916.20

Waren Besondere

Anforderungen

b. dass vor der Vermarktung eine Entseuchung vorgenommen wurde,

oder

c. die Samen mit einem geeigneten physikalischen Verfahren gegen Ditylenchus

dipsaci (Kühn) Filipjev behandelt worden sind und dieser Schadorganismus bei Laboruntersuchungen anhand einer reprä-

sentativen Probe nicht festgestellt wurde.

28.2 Samen

von

Medicago sativa L.

Unbeschadet der Anforderungen, die für die Pflanzen in Anhang 4 Teil A Abschnitt II Nummer 28.1 gelten, amtliche Feststellung, dass

a. die Samen ihren Ursprung in Gebieten haben, in denen das Auftreten von Clavi- bacter michiganensis spp. insidiosus Davis et al. nicht bekannt ist,

oder

b. aa. das Auftreten von Clavibacter michi- ganensis ssp. insidiosus Davis et al.

seit Beginn der letzten zehn Jahre weder im Betrieb noch in seiner unmittel-

baren Umgebung bekannt wurde und

- es sich bei dem Material um eine Sorte

handelt, die als hochresistent gegen Clavibacter michiganensis ssp.

insidiosus Davis et al. anerkannt ist,

oder

- das Material zum Erntezeitpunkt noch nicht seine vierte Vegetationsperiode seit der Aussaat begon-

nen hatte und es höchstens eine vorhergehende Samenernte von der Kultur gegeben hatte oder

- der gewichtsmässige Anteil an unschädlichem Besatz, der nach den

Regeln bestimmt wurde, die für die Zertifizierung von Saatgut gelten, 0,1 % nicht übersteigt, bb. während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode oder gegebenenfalls den letzten beiden dieser Perioden

weder auf der Anbaufläche noch auf einer

benachbarten Kultur von Medicago sativa L. Anzeichen von Clavibacter michiganensis ssp. insidiosus Davis et al. festgestellt wurden, cc. auf der betreffenden Anbaufläche während der letzten drei Jahre vor der Aussaat keine Medicago sativa L. angebaut wurde.

Pflanzenschutzverordnung 117

916.20

Waren Besondere

Anforderungen

29. Samen

von

Phaseolus L.

Amtliche Feststellung, dass a. die Samen ihren Ursprung in Gebieten haben, die als frei von Xanthomonas cam-

pestris pv. phaseoli (Smith) Dye bekannt sind,

oder

b. eine repräsentative Probe der Samen getestet wurde und sich dabei als frei von Xanthomonas campestris pv. phaseoli (Smith) Dye erwiesen hat.

30.1 Früchte

von

Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihren Hybriden

Die Verpackung muss eine geeignete Ursprungskennzeichnung tragen.

Teil B

Besondere Anforderungen für das Inverkehrbringen von Waren in und innerhalb von Schutzgebieten Waren Besondere

Anforderungen

Schutzgebiete

21. Pflanzen

und

lebender

Blütenstaub zur Bestäubung von Amelanchier

Med., Chaenomeles Lindl., Crataegus L., Cy- donia Mill., Eriobotrya Lindl., Malus Mill., Me- spilus L., Pyracantha Roem., Pyrus L. und Sorbus

L., ausser Früchte und Samen

Kanton

VS

a. mit Ursprung in der Schweiz

Unbeschadet des Verbotes, das für die Pflanzen gemäss Anhang 3 Teil B Nummer 1 gegebenenfalls gilt, amtliche Feststellung, dass

a. die Pflanzen aus den in der rechten Spalte aufgeführten Schutzgebieten in Bezug auf Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. stammen oder

b. die Pflanzen auf einer Fläche erzeugt wurden bzw. bei Verbringung in eine Sicherheitszone wäh-

rend eines Zeitraums von mindestens sieben Monaten, einschliesslich

des Zeitraums vom 1. April bis 31.

Oktober der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode, auf einer Fläche erhalten wurden,

aa. die mindestens 1 km innerhalb der Grenze einer amtlich bezeichneten

Sicherheitszone von mindestens

Landwirtschaftliche Produktion 118

916.20

Waren Besondere

Anforderungen

Schutzgebiete

50 km2 liegt, in der die Wirtspflanzen einem amtlich zugelas-

senen und überwachten Bekämpfungssystem unterliegen, das

spätestens vor Beginn der vollständigen Vegetationsperiode,

die der letzten abgeschlossenen Vegetationsperioder

vorausgeht, mit dem Ziel eingerichtet wurde, das Risiko der

Ausbreitung von Erwinia amylo- vora (Burr.) Winsl. et al. von den dort angebauten Pflanzen zu minimieren. Die Angaben zur Be-

schreibung dieser Sicherheitszone sind dem Eidgenössischen

Pflanzenschutzdienst zu übermitteln. Sobald die Sicherheitszone

eingerichtet ist, sind in der Zone ausserhalb der Fläche und deren Umkreis von 500 m Breite mindestens einmal seit Beginn der

letzten vollständigen Vegetationsperiode zum geeignetsten

Zeitpunkt amtliche Inspektionen durchzuführen und alle Wirtspflanzen mit Anzeichen von Er-

winia amylovora (Burr.) Winsl.

et al. unverzüglich zu beseitigen.

Die Ergebnisse dieser Inspektionen sind dem Eidgenössischen

Pflanzenschutzdienst jährlich zu übermitteln; und

bb. die ebenso wie die Sicherheitszone vor Beginn der vollständi-

gen Vegetationsperiode, die der letzten voll ständigen Vegetationsperiode vorausgeht, für den

Anbau von Pflanzen nach Massgabe dieser Nummer amtlich zu-

gelassen wurde, und cc. die ebenso wie der Umkreis von mindestens 500 m Breite seit Beginn der letzten vollständigen

Vegetationsperiode bei amtlichen Inspektionen, die wie folgt durchgeführt wurden, als frei von Erwinia amylovora (Burr) Winsl.

et al. befunden wurde: - zweimal zum geeignetsten Zeitpunkt auf der Fläche selbst, d.h. einmal in der Zeit von Juni bis

August und einmal in der Zeit von August bis Oktober, und

- einmal

zum

geeignetsten

Pflanzenschutzverordnung 119

916.20

Waren Besondere

Anforderungen

Schutzgebiete

Zeitpunkt im genannten Umkreis, d.h. in der Zeit von

August bis

Oktober,

und

dd. von der Pflanzen anhand von amtlichen Proben, die zu den geeignetsten Zeitpunkten genom-

men wurden, nach einer geeigneten Labormethode amtlich auf

latente Infektionen untersucht wurden.

b. mit ausländischem Ursprung

Unbeschadet der Verbote, die für die Pflanzen gemäss Anhang 3 Teil A Nummern 9, 9.1, 9.2 und 18 und Anhang 3

Teil B Nummer 1 gegebenenfalls gelten,

- Mitgliedstaaten der europäischen Union

Amtliche Feststellung, dass - in Gebieten, die in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union als

Schutzgebiet in Bezug auf Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al amtlich erklärt sind.,

oder

- die Pflanzen auf einer Fläche erzeugt wurden bzw. bei Verbringung in eine Sicherheitszone wäh-

rend eines Zeitraums von mindestens sieben Monaten, einschliesslich

des Zeitraums vom 1. April bis 31.

Oktober der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode, auf einer Fläche erhalten wurden, die als «Puf-

ferzone» von mindestens 50 km2 erklärt wurde, in der die Wirtspflanzen seit einem geeigneten Zeit-

punkt einem amtlich zugelassenen und überwachten Bekämpfungssystem unterliegen, das mit dem Ziel

eingerichtet wurde, das Risiko der Ausbreitung von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. von den dort angebauten Pflanzen zu minimieren, aus welcher die betreffenden Pflanzen zur Einfuhr in Schutzgebiete in

Bezug auf Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. der Mitgliedstaaten der Europäischen

Union zugelassen sind; - andere

Länder

Amtliche Feststellung, dass a. die Pflanzen ihren Ursprung in Ländern haben, die vom BLW als frei von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al.

anerkannt sind,

oder

Landwirtschaftliche Produktion 120

916.20

Waren Besondere

Anforderungen

Schutzgebiete

b. die Pflanzen aus Gebieten stammen, die nach dem einschlägigen Internationalen Standard für phytosanitäre

Massnahmen als frei von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. gelten und vom BLW entsprechend an-

erkannt worden sind.

21.3 Bienenstöcke, vom 15. März bis 30. Juni Es muss schriftlich nachgewiesen sein, dass die Bienenstöcke a. aus Ländern stammen, die vom BLW

als frei von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. anerkannt sind, oder

b. aus einem Gebiet stammen, das in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union bezüglich Erwinia

amylovora (Burr.) Winsl. et al. amtlich als Schutzgebiet erklärt ist

oder

c. aus den in der rechten Spalte aufgeführten Schutzgebieten stammen

oder

d. vor der Verbringung einer geeigneten Quarantänemassnahme unterzo-

gen

wurden.

Kanton VS

32. Pflanzen

von

Vitis L.,

ausser Früchten und Samen

Unbeschadet der Bestimmungen, die für die in Anhang 3 Teil A Ziffer 15, Anhang 4 Teil A Abschnitt II Ziffer 17

und

Anhang 4 Teil B Ziffer 21.1 aufgeführten Pflanzen gelten, amtliche Feststel-

lung, dass

a. die Pflanzen von einem Erzeugungsort in einem Land stammen

und dort aufgezogen wurden, in dem Grapevine flavescence dorée MLO nicht auftritt,

oder

b. die Pflanzen von einem Erzeugungsort in einem Gebiet stammen

und dort aufgezogen wurden, das frei ist von Grapevine flavescence dorée MLO und von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den einschlägigen internationalen Standards anerkannt wurde, oder

c. die Pflanzen entweder aus den in der rechten Spalte aufgeführten Schutzgebieten oder aus den in der Europäischen Union anerkannten Schutzgebieten der Tschechischen Republik, Frankreich (Elsass, Alle Kantone

ausser TI und

das Misox-Tal

(Kanton GR)

Pflanzenschutzverordnung 121

916.20

Waren Besondere

Anforderungen

Schutzgebiete

Champagne-Ardenne, Picardie (Département Aisne), Ile-de-France

(Gemeinden Citry,

Nanteuil-sur-Marne und Saâcy-surMarne) und Lothringen) oder Italien

(Apulien, Basilicata und Sardinien) stammen und dort aufgezogen wurden,

oder

d. die Pflanzen von einem Erzeugungsort stammen und dort aufge-

zogen wurden, an dem aa. seit Beginn der letzten beiden abgeschlossenen Vegetationsperioden keine Symptome von

Grapevine flavescence dorée MLO an den Mutterpflanzen beobachtet wurden und

bb. entweder

i. keine Symptome von Grapevine flavescence dorée MLO

an den Pflanzen am Erzeugungsort festgestellt wurden

oder

ii. die Pflanzen mit mindestens 50 °C warmem Wasser

45 Minuten lang behandelt wurden, um das Vorhandensein von Grapevine fla-

vescence dorée MLO auszuschliessen.

Landwirtschaftliche Produktion 122

916.20

Anhang 552

(Art. 2, 8-10, 15, 25, 29 und 32) Teil A

Waren schweizerischen Ursprungs oder aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die am Produktionsort einer phytosanitären Kontrolle zu unterziehen sind Abschnitt I Waren, die potenzielle Träger von für die ganze Schweiz besonders gefährlichen Schadorganismen sind und mit einem Pflanzenpass versehen sein müssen1.

Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse.

1.1

Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, von Amelanchier Med., Chaenomeles Lindl., Crataegus L., Cydonia Mill., Eriobotrya Lindl., Malus Mill., Mespilus L., Prunus L., ausser Prunus laurocerasus L. und Prunus lusitanica L., Pyracantha Roem., Pyrus L. und Sorbus L.

1.2 Pflanzen

von

Beta vulgaris L. und Humulus lupulus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausgenommen Samen.

1.3

Pflanzen von Ausläufer oder Knollen bildenden Arten von Solanum L. oder deren Hybriden, zum Anpflanzen bestimmt.

1.4 Pflanzen

von

Choisya Kunth, Fortunella Swingle, Poncirus Raf., und ihre Hybriden, Casimiroa La Llave, Clausena Burm. f., Murraya J. Koenig ex L., Vepris Comm., Zanthoxylum L. und Vitis L., ausgenommen Früchte und Samen 1.5

Unbeschadet der Nummer 1.6, Pflanzen von Citrus L. und deren Hybriden, ausgenommen Früchte und Samen 1.6 Früchte

von

Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihren Hybriden, mit Stielen und Blättern.

1.7 Holz,

das

a. ganz oder teilweise aus Platanus L. gewonnen wurde, auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung, und b. einer der folgenden Warenbezeichnungen entspricht: HS-Code/

Zolltarifnummer

Warenbezeichnung

4401.12 Brennholz

in

Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen 4401.22 Holz

von

anderen als Nadelbäumen, in Form von Plättchen oder Schnitzeln

52 Bereinigt

gemäss

Ziff. Anhang 3 Ziff. 17 der V vom 22. Juni 2011 über die Änderung des Zolltarifs (AS 2011 3331), Ziff. II der V vom 31. Okt. 2012 (AS 2012 6385), Ziff. I der V des WBF vom 29. Okt. 2014 (AS 2014 4009), Anhang 3 Ziff. 13 der V vom 10. Juni 2016 über die Änderung des Zolltarifs (AS 2016 2445) und Ziff. I der V des WBF vom 17. Mai 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2041).

Pflanzenschutzverordnung 123

916.20

HS-Code/

Zolltarifnummer

Warenbezeichnung

ex 4401.40

Holzabfälle und Holzausschuss (ausser Sägespänen), nicht zu

Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst

4403.1290

Rohholz, mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt, auch entrindet, vom Splint befreit

oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet ex 4403.99

Platanenholz

(Platanus spp.), roh, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt

ex 4404.20

Von anderen als Nadelbäumen stammende Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt

ex 4407.99

Platanenholz

(Platanus spp.), in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm

2.

Pflanzen von Erzeugern mit Genehmigung für die Erzeugung für und den Verkauf an Personen, die sich mit gewerblicher Pflanzenerzeugung befassen, ausser für den Endverbraucher vorbereitete und verkaufsfertige Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, sofern sicher gestellt ist, dass ihre Erzeugung deutlich von derjenigen anderer Erzeugnisse getrennt ist.

2.1

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausgenommen Samen, der Gattungen Abies Mill., Apium graveolens L., Argyranthemum spp., Asparagus officinalis L., Aster spp., Brassica spp., Castanea Mill., Cucumis spp., Dendranthema (DC.) Des Moul., Dianthus L. und Hybriden, Exacum spp., Fragaria L., Gerbera Cass., Gypsophila L., alle Sorten von Neuguinea-Hybriden von Impatiens L., Lactuca spp., Larix Mill., Leucanthemum L., Lupinus L., Pelargonium l'Hérit. ex Ait., Picea A. Dietr., Pinus L., Platanus L., Populus L., Prunus laurocerasus L., Prunus lusitanica L., Pseudotsuga Carr., Quercus L., Rubus L., Spinacia L., Tanacetum L., Tsuga Carr., Ulmus L., Verbena L.

und andere Pflanzen von krautigen Arten, ausser Pflanzen der Familie Gramineae, zum Anpflanzen bestimmt, und ausser Zwiebeln, Kormi, Rhizomen, Samen und Knollen.

2.2 Pflanzen

von

Solanaceae, mit Ausnahme der unter Nummer 1.3 genannten, zum Anpflanzen bestimmt, ausgenommen Samen.

2.3 Pflanzen

von

Araceae, Marantaceae, Musaceae, Persea spp. und Strelitzia- ceae, bewurzelt, auch mit anhaftendem oder beigefügtem Nährsubstrat.

2.3.1 Pflanzen

von

Palmae, zum Anpflanzen bestimmt, die an der Basis des Stammes einen Durchmesser von über 5 cm aufweisen und zu den folgenden Gattungen gehören: Brahea Mart., Butia Becc., Chamaerops L., Jubaea
Kunth, Livistona R. Br., Phoenix L., Sabal Adans., Syagrus Mart., Trachycarpus H. Wendl., Trithrinax Mart., Washingtonia Raf.

Landwirtschaftliche Produktion 124

916.20

2.4

- Samen und Zwiebeln von Allium ascalonicum L., Allium cepa L. und Allium schoenoprasum L., zum Anpflanzen bestimmt, und Pflanzen von Allium porrum L., zum Anpflanzen bestimmt.

- Samen

von

Helianthus annuus L., Lycopersicon lycopersicum (L.) Karsten ex Farw., Medicago sativa L. und Phaseolus L.

3.

Zum Anpflanzen bestimmte Zwiebeln, Kormi, Knollen und Rhizome, die von Erzeugern mit Genehmigung für Erzeugung und Verkauf an Personen, die sich mit gewerbsmässiger Pflanzenerzeugung befassen, erzeugt werden, ausgenommen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die für den Verkauf an den Endverbraucher vorbereitet und verkaufsfertig gemacht werden und bei denen die zuständigen amtlichen Stellen der Mitgliedstaaten gewährleisten, dass ihre Erzeugung deutlich von derjenigen anderer Erzeugnisse von Camassia Lindl., Chionodoxa Boiss., Crocus flavus Weston «Golden Yellow», Dahlia spp., Galanthus L., Galtonia candicans (Baker) Decne., Zwergformen und ihren Hybriden der Gattung Gladiolus Tourn. ex L., wie Gladiolus callianthus Marais, Gladiolus colvillei Sweet,
Gladiolus nanus hort., Gladiolus ramosus hort. und Gladiolus tubergenii
hort., sowie von Hyacinthus L., Iris L., Ismene Herbert, Lilium spp., Muscari
Miller, Narcissus L., Ornithogalum L., Puschkinia Adams, Scilla L., Tigridia Juss. und Tulipa L. getrennt ist Abschnitt II

Waren, die potenzielle Träger von für Schutzgebiete besonders gefährlichen Schadorganismen sind und beim Inverkehrbringen in solche oder innerhalb solcher Gebiete mit einem dafür gültigen Pflanzenpass versehen sein müssen
Unbeschadet der in Abschnitt I dieses Teils und in Anhang 3 Teile A und B genannten Waren: 1.

Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse 1.3 Pflanzen

von

Amelanchier Med., Chaenomeles Lindl., Crataegus L., Cydonia Mill., Eriobotrya Lindl., Malus Mill., Mespilus L., Pyracantha Roem., Pyrus L., Sorbus L. und Vitis L. ausser Samen und Früchte.

1.4 Befruchtungsfähiger Pollen zur Bestäubung von Amelanchier Med., Chaenomeles Lindl., Crataegus L., Cydonia Mill., Eriobotrya Lindl., Malus Mill., Mespilus L., Pyracantha Roem., Pyrus L. und Sorbus L.

Pflanzenschutzverordnung 125

916.20

Teil B

Waren aus Drittstaaten, die im Ursprungs- oder Absenderland einer phytosanitären Kontrolle zu unterziehen sind Abschnitt I Waren, die potenzielle Träger von besonders gefährlichen Schadorganismen sind, die für die ganze Schweiz von Belang sind 1.

Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt, ausgenommen Samen, jedoch einschliesslich Samen von Cruciferae, Gramineae, Trifolium spp., mit Ursprung in Argentinien, Australien, Bolivien, Chile, Neuseeland und Uruguay, den Gattungen Triticum, Secale und X Triticosecale aus Afghanistan, Indien, Iran, Irak, Mexiko, Nepal, Pakistan, Südafrika und den USA, von Citrus L., Fortunella Swingle und Poncirus Raf. und deren Hybriden, Capsicum spp., Helianthus annuus L., Solanum lycopersicum L., Medicago sativa L., Prunus L., Rubus L., Oryza spp., Zea mays L., Allium ascalonicum L., Allium cepa L., Allium porrum L., Allium schoenoprasum L. und Phaseolus L.

2.

Pflanzenteile, ausgenommen Früchte und Samen, von:Castanea Mill., Dendranthema (DC.) Des Moul., Dianthus L., Gypsophila L., Pelargonium l'Hérit. ex Ait, Phoenix spp., Populus L., Quercus L., Solidago L. und Schnittblumen von Orchidaceae

- Nadelbäumen (Coniferales)Acer saccharum Marsh., mit Ursprung in den USA und Kanada

Prunus L., mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern

Schnittblumen von Aster spp., Eryngium L., Hypericum L., Lisianthus L., Rosa L. und Trachelium L., mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern,

- Blattgemüse

von

Apium graveolens L., Ocimum L., Limnophila L. und Eryngium L.

- Blättern

von

Manihot esculenta Crantz abgeschnittenen Ästen von Betula L., mit oder ohne Blattwerk

abgeschnittenen Ästen von Fraxinus L., Juglans ailantifolia Carr., Juglans mandshurica Maxim., Ulmus davidiana Planch. und Pterocarya rhoifolia Siebold & Zucc., mit oder ohne Blattwerk, mit Ursprung in Kanada, China, der Demokratischen Volksrepublik Korea, Japan, der Mongolei, der Republik Korea, Russland, Taiwan und den USA

Amyris P. Browne, Casimiroa La Llave, Citropsis Swingle & Kellerman, Eremocitrus Swingle, Esenbeckia Kunth., Glycosmis Corrêa, Merrillia Swingle, Naringi Adans., Tetradium Lour., Toddalia Juss.

und Zanthoxylum L.

2.1

Pflanzenteile, ausser Früchten, aber einschliesslich Samen, von Aegle Corrêa, Aeglopsis Swingle, Afraegle Engl., Atalantia Corrêa, Balsamocitrus Stapf, Burkillanthus Swingle, Calodendrum Thunb., Choisya Kunth, Clausena Burm. f., Limonia L., Microcitrus Swingle, Murraya J. Koenig ex L., Pamburus Swingle, Severinia Ten., Swinglea Merr., Triphasia Lour und Vepris Comm.

Landwirtschaftliche Produktion 126

916.20

3.

Früchte von:Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf., Microcitrus Swingle, Naringi Adans., Swinglea Merr.

und ihre Hybriden, Momordica L., Sola- num lycopersicum L. und Solanum melongena L.

Annona L., Cydonia Mill., Diospyros L., Malus Mill., Mangifera L., Passiflora L., Prunus L., Psidium L., Pyrus L., Ribes L., Syzygium Gaertn. und Vaccinium L., mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern

Capsicum L.

Punica granatum L., mit Ursprung in Ländern des afrikanischen Kontinents, Cabo Verde, St. Helena, Madagaskar, Réunion, Mauritius und Israel

4. Knollen

von

Solanum tuberosum L.

5.

Lose Rinde von: - Nadelbäumen (Coniferales) mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern

- Acer saccharum Marsh, Populus L. und Quercus L., ausgenommen Quercus suber L.

Fraxinus L., Juglans ailantifolia Carr., Juglans mandshurica Maxim., Ulmus davidiana Planch. und Pterocarya rhoifolia Siebold & Zucc., mit Ursprung in Kanada, China, der Demokratischen Volksrepublik Korea, Japan, der Mongolei, der Republik Korea, Russland, Taiwan und den

USA

Betula L. mit Ursprung in Kanada und den USA

6.

Holz a. ganz oder teilweise aus einer der folgenden Gattungen und Arten gewonnen wurde, ausgenommen Verpackungsmaterial aus Holz gemäss der Begriffsbestimmung von Anhang 4 Teil A Kapitel I Ziffer 2: -

Quercus L., auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in den USA, ausgenommen Holz, das der unter Buchstabe b aufgeführten Warenbezeichnung im HS-Code 4416.00 00 entspricht und wenn nachgewiesen werden kann, dass das Holz unter Anwendung einer Erhitzung auf eine Mindesttemperatur von 176 °C für 20 Minuten verarbeitet oder hergestellt worden ist, Platanus L., auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in den USA und Armenien,

Populus L., auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in Ländern des amerikanischen Kontinents,

Acer saccharum Marsh., auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in den USA und Kanada,

Nadelbäume (Coniferales), auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern, Kasachstan, Russland und der Türkei,

Pflanzenschutzverordnung 127

916.20

Fraxinus L., Juglans ailantifolia Carr., Juglans mandshurica Maxim., Ulmus davidiana Planch. und Pterocarya rhoifolia Siebold & Zucc., auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in Kanada, China, der Demokratischen Volksrepublik Korea, Japan, der Mongolei, der Republik Korea, Russland, Taiwan und den USA,

Betula L., auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung mit Ursprung in Kanada und den USA,

Amelanchier Medik., Aronia Medik., Cotoneaster Medik., Crataegus L., Cydonia Mill., Malus Mill., Prunus L., Pyracantha M. Roem., Pyrus L. und Sorbus L., auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, ausgenommen Sägespäne, mit Ursprung in Kanada oder den USA, und

b. einer der folgenden Warenbezeichnungen entspricht: HS-Code/

Zolltarifnummer

Warenbezeichnung

4401.11

4401.12

Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen 4401.21 Nadelholz in Form von Plättchen oder Schnitzeln 4401.22 Anderes Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln ex 4401.40

Sägespäne,

Holzabfälle

und anderer Holzausschuss, nicht zu Briketts, Pellets, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst

4403.11

4403.1290

Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zweioder vierseitig grob zugerichtet, mit Farbe, Beize, Kreosot

oder anderen Konservierungsmitteln behandelt 4403.21

4403.22

4403.23

4403.24

4403.25

4403.26

Nadelholz, roh, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt

4403.91 Eichenholz

(Quercus spp.), roh, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt

4403.95

4403.96

Birkenrohholz (Betula spp.), auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig zugerichtet, nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt

4403.97 Pappelrohholz (Populus spp.), auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig zugerichtet, nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt

ex 4403.99

Platanenholz

(Platanus spp.), Eschenholz (Fraxinus spp.), sowie Hölzer von Acer saccharum Marsh, Juglans ailanti- folia Carr., Juglans mandshurica Maxim., Ulmus davidia- na Planch. und Pterocarya rhoifolia Siebold & Zucc., roh, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder

anderen Konservierungsmitteln behandelt

Landwirtschaftliche Produktion 128

916.20

HS-Code/

Zolltarifnummer

Warenbezeichnung

ex

4404

Holzpfähle, gespalten; Pfähle, Pflöcke und Pfosten aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt 4406

Bahnschwellen aus Holz 4407.11

4407.12

4407.19

Nadelholz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm

4407.91 Eichenholz

(Quercus spp.), in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm

ex 4407.93

Holz

von

Acer saccharum Marsh, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm 4407.94 Kirschbaumholz (Prunus spp.), in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm 4407.95 Eschenholz

(Fraxinus spp.), in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm

4407.96 Birkenrohholz (Betula spp.), in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm

4407.97 Pappelrohholz (Populus spp.), in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm

ex 4407.99

Platanenholz

(Platanus spp.), sowie Hölzer von Juglans ailantifolia Carr., Juglans mandshurica Maxim., Ulmus davidiana Planch. und Pterocarya rhoifolia Siebold & Zucc., in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den

Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm 4408.10 Furnierblätter aus Nadelholz (einschliesslich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter), Blätter für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger 4416.00

Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, einschliesslich Fassstäbe 9406.10 Vorgefertigte Gebäude aus Holz 7. a. Erde und Kultursubstrat als solches, das ganz oder teilweise aus Erde oder festen organischen Stoffen, wie Teilen von Pflanzen, Humus, einschliesslich Torf oder Rinden, aber nicht nur aus Torf besteht.

Pflanzenschutzverordnung 129

916.20

b. Erde und Nährsubstrat, das Pflanzen anhaftet oder beigefügt ist und ganz oder teilweise aus dem unter Buchstabe a) beschriebenen Material oder einem festen anorganischen Stoff zur Erhaltung der Lebensfähigkeit der Pflanzen besteht, mit Ursprung in - der Türkei,

Belarus, Georgien, Moldau, Russland, der Ukraine,

anderen aussereuropäischen Ländern als Algerien, Ägypten, Israel, Libyen, Marokko, Tunesien.

8.

Körner der Gattungen Triticum, Secale und X Triticosecale mit Ursprung in Afghanistan, Indien, Irak, Iran, Mexiko, Nepal, Pakistan, Südafrika und den USA.

Abschnitt II Waren, die die potenzielle Träger von besonders gefährlichen Schadorganismen sind, die für Schutzgebiete von Belang sind Unbeschadet der in Abschnitt I genannten Waren:
3.

Befruchtungsfähiger Pollen zur Bestäubung von Amelanchier Med., Chaenomeles Lindl., Crataegus L., Cydonia Mill., Eriobotrya Lindl., Malus Mill., Mespilus L., Pyracantha Roem., Pyrus L. und Sorbus L.

4.

Teile von Pflanzen, ausser Samen und Früchte, von Amelanchier Med., Chaenomeles Lindl., Crataegus L., Cydonia Mill., Eriobotrya Lindl., Malus Mill., Mespilus L., Pyracantha Roem., Pyrus L. und Sorbus L.

Landwirtschaftliche Produktion 130

916.20

Anhang 6

(Art. 3, 5, 42 und 58) Besonders gefährliche Unkräuter 1.

Ambrosia artemisiifolia L.

Pflanzenschutzverordnung 131

916.20

Anhang 7

(Art. 9)

Muster für Pflanzenschutzzeugnis (gemäss FAO-Pflanzenschutz-Übereinkommen 1997) 1 Name und Adresse des Exporteurs 2 Pflanzenschutzzeugnis Nr.

3 Name und Adresse des angegebenen Empfängers 4 Pflanzenschutzdienst von an den (die) Pflanzenschutzdienst(e) von 5 Ursprungsort

6 Angegebene(s) Transportmittel 7 Angegebene Eingangsstelle 8 Unterscheidungsmerkmale; Zahl und Beschreibung der Packstücke; Art der Ware; botanischer Name der Pflanzen 9 Angegebene Menge

10 Hiermit wird bestätigt, dass die oben beschriebenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen geregelten Gegenstände: - nach geeigneten Verfahren amtlich untersucht und/oder getestet wurden und - für frei von Quarantäneorganismen, die von der einführenden Vertragspartei benannt wurden, befunden wurden und dass sie die geltenden phytosanitären Vorschriften der einführenden Vertragspartei, einschliesslich der Vorschriften für geregelte Nicht-Quarantäneorganismen entsprechen.

Die beschriebenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen geregelten Gegenstände gelten als praktisch frei von anderen Schadorganismen.

11 Zusätzliche Erklärung BEHANDLUNG ZUR ENTSEUCHUNG UND/ODER DESINFEKTION 18 Ausstellungsort

12 Datum

13 Behandlung

14 Mittel (Wirkstoff) Datum Name des Kontrollorgans 15 Dauer und Temperatur 16 Konzentration

17 Zusätzliche Informationen (Unterschrift) (Amtssiegel) Mit dem gegenständigen Zeugnis wird seitens des Eidgenössischen Pflanzenschutzdienstes und seitens der diesem angegliederten Organe keine finanzielle Haftung übernommen.

Landwirtschaftliche Produktion 132

916.20

Anhang 8

(Art. 10)

Muster für Pflanzenschutzzeugnis für die Wiederausfuhr (gemäss FAO-Pflanzenschutz-Übereinkommen 1997) 1 Name und Adresse des Exporteurs 2 Pflanzenschutzzeugnis für die Wiederausfuhr Nr. 3 Name und Adresse des angegebenen Empfängers 4 Pflanzenschutzdienst von an den (die) Pflanzenschutzdienst(e) von 5 Ursprungsort

6 Angegebene(s) Transportmittel 7 Angegebene Eingangsstelle 8 Unterscheidungsmerkmale: Zahl und Beschreibung der Packstücke; Art der Ware; botanischer Name der Pflanzen 9 Angegebene Menge

10 Hiermit wird bestätigt, dass die oben beschriebenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen geregelten Gegenstände aus ………………………………………………………………….. (Ursprungsvertragspartei) nach ……………………………………………………………......… (wiederausführende Vertragspartei) eingeführt wurden und dass ihnen das Pflanzenschutzzeugnis Nr. …………………., - dessen (*) Original  beglaubigte Kopie  in der Anlage vorliegt, beigefügt war - dass sie (*) verpackt  umgepackt  in den ursprünglichen  neuen  Behältern sind und - dass sie (*) aufgrund des ursprünglichen Pflanzenschutzzeugnisses  und einer zusätzlichen Überprüfung  als mit den derzeit geltenden phytosanitären Vorschriften der einführenden Vertragspartei konform befunden wurden und - dass die Sendung während der Lagerung in ……………………………...........… (wiederausführende Vertragspartei) nicht dem Risiko eines Befalls oder einer Infizierung ausgesetzt war.

(*) Zutreffendes ankreuzen 11 Zusätzliche Erklärung BEHANDLUNG ZUR ENTSEUCHUNG UND/ODER DESINFEKTION 18 Ausstellungsort

12 Datum

13 Behandlung

14 Mittel (Wirkstoff) Datum Name des Kontrollorgans 15 Dauer und Temperatur 16 Konzentration

17 Zusätzliche Informationen (Unterschrift) (Amtssiegel) Mit dem gegenständigen Zeugnis wird seitens des Eidgenössischen Pflanzenschutzdienstes und seitens der diesem angegliederten Organe keine finanzielle Haftung übernommen.

Pflanzenschutzverordnung 133

916.20

Anhang 9

(Art. 8, 25 und 36) Pflanzenpass

Erforderliche Angaben: 1. «Schweizerischer Pflanzenpass» oder «EG-Pflanzenpass» 2. «CH» oder Code eines Mitgliedstaates der Europäischen Union 3. Name oder Code der zuständigen amtlichen Stelle 4. Zulassungsnummer des Betriebes 5. Serie-, Wochen- oder Lot-Nummer 6. Botanischer Name

7. Menge 8. Das Kennzeichen «ZP» für das Geltungsgebiet des Pflanzenpasses und gegebenenfalls der Name des oder der Schutzgebiete, in die die Ware verbracht werden darf

9. Bei Austausch eines Pflanzenpasses die Kennzeichnung «RP» und gegebenenfalls die Registriernummer des ursprünglich zugelassenen Betriebes

10. Bei ausländischen Waren mit Herkunft aus Nichtmitgliedstaaten der Europäischen Union, Name des Ursprungs- oder des Absenderlandes

Landwirtschaftliche Produktion 134

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Anhang 10

(Art. 9, 21 und 37-39) Anforderungen an die Behandlung und Kennzeichnung von Verpackungsmaterialien aus unverarbeitetem Holz (gemäss Internationalem Standard für Phytosanitäre Massnahmen Nr. 15 der FAO53) 1 Behandlung 1.1 Damit Verpackungsmaterialien aus unverarbeitetem Holz nach Ziffer 2 gekennzeichnet werden können, müssen sie einer Hitzebehandlung unterzogen worden sein.

1.2

Die Hitzebehandlung muss sicherstellen, dass das Holz auf eine Kerntemperatur von 56 °C während mindestens 30 Minuten erwärmt wird (Heat Treatment = HT).

1.3

Die zur Hitzebehandlung verwendete Behandlungskammer muss: a. die minimale Behandlungstemperatur von 65 °C erreichen und während der Behandlungsdauer halten können; b. ein Messgerät enthalten, mit dem die Behandlungstemperatur der Behandlungskammer oder die Behandlungstemperatur im Holz gemessen und elektronisch aufgezeichnet wird.

2 Kennzeichnung 2.1 Die Kennzeichnung muss einen Rahmen aufweisen und folgende Angaben enthalten: a. IPPC-Logo; b. Zulassungsnummer des Betriebes (mit ISO-Code des Landes); c. Kennzeichen HT (Heat Treatment); 2.2

Sie ist deutlich sichtbar anzubringen.

2.3

Als Farben dürfen weder Rot noch Orange verwendet werden.

2.4

Gestaltungen der Kennzeichnung: Die gebräuchlichste Kennzeichnung in der Schweiz: 53 Guidelines for regulating wood packaging material in international trade. Dieses Dokument kann unter folgender Adresse eingesehen werden:

www.fao.org/docrep/010/a0785e/a0785e00.HTM

Pflanzenschutzverordnung 135

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CH - 000 HT

Weitere Optionen: Option 1: XX - 000 YY

Option 2:

XX - 000 YY

Landwirtschaftliche Produktion 136

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Option 3:

XX - 000 - YY Option 4:

XX - 000 YY

Option 5:

XX - 000 YY

Option 6:

XX - 000 - YY

Pflanzenschutzverordnung 137

916.20

Anhang 11

(Art. 2)

Waldbäume und Waldsträucher Zu den Waldbäumen werden Vertreter folgender Gattungen gezählt: Botanischer

Name

Deutsche

Bezeichnung

Nadelgehölze: Abies Tannen

Larix

Lärchen

Picea

Fichten

Pinus

Kiefern

Pseudotsuga

Douglasien

Taxus

Eiben

Laubgehölze:

Acer

Ahorn

Alnus

Erlen

Betula

Birken

Carpinus

Hainbuche

Castanea

Edelkastanien

Fagus

Buchen

Fraxinus

Eschen

Ostrya

Hopfenbuchen

Populus

Pappeln

Quercus

Eichen

Robinia

Robinien

Salix

Weiden

Sorbus

Ebereschen, Elsbeeren, Speierling, Vogelbeeren Tilia

Linden

Ulmus

Ulmen

Zu den Waldbäumen und Waldsträuchern werden folgende Gattungen und Arten gezählt, sofern sie im Wald gepflanzt werden: Botanischer

Name

Deutsche

Bezeichnung

Juglans

regia

Walnuss

Juglans nigra Schwarznuss

Prunus

Kirschbäume

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Anhang 12

(Art. 3)

Gebiete, die hinsichtlich der unten genannten Schadorganismen in der Schweiz als Schutzgebiete gelten Typ

Schadorganismus

Schutzgebiet

2. b. Bakterien

Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. Kanton VS

4. d. Viren und virusähnliche Organismen

Grapevine flavescence dorée MLO Alle Kantone

ausser TI und

das Misox Tal

(Kanton GR)